1872 / 276 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

für durchaus richtig, liberale Politik unter konservativer Firma zu machen , d. h. ich will als wahrhaft konservativer Mann so weit liberal sein ; als der Liberalismus in meinen Augen Ansprüche auf Befriedigung hat, und als ih glaube, seine berechtigten Ansprüche nicht blos gewähren zu können, Tebibern zum Wohle des Vaterlandes gewähren zu müssen. 2 :

Nach dem A Dr. Virchow, der erklärt hatte, Amende- R zu der Vorlage stellen zu wollen, äußerte der Minister ç nnern :

ch glaube, meine Herren von der äußersten Rechten und von der äußersten Linken , Sie thun am besten; wenn Sie alle Amende- ments, die Sie einzubringen gedenken , aufgeben und statt deren von rechts einen Schlußparagraphen beantragen, welcher lautet : »Die Ausführung dieses eseßes wird einem konservativen Minister über- tragen« , von links: »Die Ausführung dieses Geseßes wird einem liberalen Minister ühertragen«. Es is neu, daß man einem Geseße,/ dessen Jnhalt man für zweckmäßig hält, am Ende zuzustimmen Anstand nimmt, weil keine (Sarantie gegeben sei, daß für ewige Zeiten ein liberaler oder ein konservativer Minister an der Spiße der Verwaltung stechen werde. E :

Mir {eint es nun ein spezieller Fall, daß die meisten Garantien

für die Durchführung des Geseßes in dem Sinne, wie es gegeben ist, darin liegen, daß derjenige Minister es ausführt, unter dessen Aegide es zu Stande gekommen is}. JTch habe während der ganzen Berathung des Geseßes niemals Veranlassung gegeben, an Hinter- edanken bei mir zu glauben, vielmehr habe ich Bedenken, welche ich gegen einzelne Bestimmungen hegte, frei vorgebracht und motivirt, ih habe da, wo ih mich t iacaenletehlen Beschlüssen fügen zu können glaubte, dies ofen ausgesprochen, und dabei wird es bleiben. Jch werde dies sogleich näher illustriren. j

Herr von Meyer hat auf die Instruktion wegen Bildung der Amtsbezirke angespielt. Tch kann in dieser Beziehung nur das wieder- holen; was ich den Herren erklärt habe, mit denen ih das Vergnügen hatte, Vorbesprechungen zu halten. S0 unzweckmäßig ih eine solche Zahlenbestimmung für das Geseß halte, weil sie eine Instruktion giebt, die sich hinterher doch nit überall wird ausführen lassen; so wenig Bedenken würde ich tragen, bei meiner

nstruktion an die Behörden diesen auseinanderzuseßen, was mit der

ildung der Mette gemeint sei, und sie dabei darauf aufmerk- sam zu machen, wie die ersten Beschlüsse des Abgeordnetenhauses da- hin gelautet hätten: zusammengesebßte Bezirke sollten in der Regel cine Seelenzahl von 800 bis 3000 Unsassen. Dies wird Ihnen als Fingerzeig dienen, welchem zu folgen sie sih werden angelegen sein lassen, so weit die lokalen Verhältnisse es irgend gestatten. Mehr kann ih in der That nicht thun.

Ich muß noch auf einen Punkt kommen, den der Hr. Abg. Dr. Virchow erwähnte. Er sagte, wie ih denn eigentlich dazu käme, jebt nah vollständig vollendetem Kompromiß mit neuen Vorsch{lägen vor das Haus zu treten? Es ist eine immer wiederkehrende, aber durch{- aus falsche Behauptung, daß ih mich mit den Beschlüssen des Ab- geordnetenhauses in ihrer Totalität cinverstanden erklärt habe. Ich habe das nit gethan. Jch habe bei verschiedenen Gelegenheiten darauf aufmerksam gemacht, daß der eine Beschluß der Regierung unbequem sei; der andere Beschluß im Herrenhause nicht durchgehen würde. ITch habe aber kein Veto e nlegen zu dürfen geglaubt in einer Zeit, wo die Berathung des Geseßes im anderen Hause noch bevorstand.

Von einem Einverstandenerklären mit den Beschlüssen des Ab- geordnetenhauses in ihrer Totalität ist niemals die Rede gewesen, ih hâtte dies auf meine eigene Hand gar nicht thun können. Als Mi- nister des Königs und Mitglied des Staats-Ministeriums war ih gar nicht in der Lage, selbständig eine Erklärung von solcher außer- ordentlichen Tragweite abzugeben. Auf der andern Seite zieht sich der Herr Vorredner darauf zurü), daß innerhalb des Hauses ein Kompromiß stattgefunden habe, und es unmögli sei, von diesem Kompromiß wieder abzugehen. Darauf ist Folgendes zu erwidern: Innerhalb des Hauses war dieses Kompromiß, dieses fertige Werk entstanden; diescs Kompromiß trat aber neuen Gewalten gegenüber.

Es trat dem Herrenhause gegenüber, welches nicht zustimmte, es trat der Regierung gegenüber, welche si sagen mußte: nun sei der Zeitpunkt gekommen, um zu erklären, was sie wolle, was sie geben könne, was sie fordern müsse, und wenn Sie nun, die Kompromit- tirenden, mit Jhrem fertigen Resultate cinem anderen Resultate gegenüber treten, is es eine Jnkonsequenz, ein neues Kompromiß eintreten zu lassen? Jh muß gestehen, ih fann darin nit die ge- ringste Jnkonsequenz erkennen. Es kommt nur darauf an, d. ß Sie Ao davon Durchdringen, wie in dem ganzen Geseße soviel Nothwen-

iges, so viel Drängendes liegt, daß es selbst mit Opfern persönlicher Anschauungen und Wünsche zu Stande kommen muß.

_ Wenn Sie sich von dicsem Gedanken durchdringen, können Sic vor einem neuen Kompromisse sich nit zurückzichen, cin solches würde im Gegentheile nur eine Folge Jhres ersten Kompromisses sein.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesecßes über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtage der Monarchie für den Umfang der leßteren, cinshließlich des Jadegebiets, was folgt :

G1, Kein Religionsdiener is befugt, Slraf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, welche weder dem rein Nein Gebiete angehören, noch lediglich die Entziehung eines inner- halb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirksamen Rechts oder die Auss{ließung aus den leßteren betreffen.

§. 2. Kein Religionsdiener i} befugt , geseblich zulässige Straf- oder Qutmittel zu verhängen oder zu vertünden wegen Vornahme ciner Handlung; zu welcher die Staatsgeseße oder die von der Obrig- keit inncrhalb threr Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten.

Ebensowenig is er befugt, derartige Straf- oder Zuchtmittel A zu verhängen oder zu verkünden, um dadurch zur Unter- lassung einer der vorbezeichneten Handlungen zu bestimmen.

F. 3, Kein Religionsdiener ist bejugt , geseßlich zulässige Straf- oder Zuchkmittel zu verhängen oder zu verkünden, weil öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Art ausgeübt, oder weil sie nicht ausgeübt worden sind.

Ebensowenig ist er befugt, derartige Straf- oder Zuchtmittel an- S O egeolngen E e um dadur cine bestimmte

ng oder die Nichtausübung öffentlicher Wahl- ode

S t aultbren. / N E

#4. Kein Religionsdiener is befugt, geseßlich zulässige Straf- oder Zuchtmittel unter Bezeichnung der R betra eeR Perioh öffentlich n Iu maar

« D, er den Borschristen der Fg. 1 bis 4 zuwider handelt wird mit Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern ober mit Gefängniß bis e wes O R a

aneben kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung sffent- licher Aemter, einschließlih der Kirhenämter“ auf die Da os Einem bis fünf Jahren erkannt werden.

Der Versuch is strafbar.

ZU den Religionsdienern im Sinne dicses Gesebes gehören alle Personen, welche in der cvangelischen, der römisch-fkatholischen Kirche oder in ciner anderen Religionsgesellsckaft als deren Organe, als Geistliche oder als Beamte thätig sind.

Urkundlich 2c.

Die Motive hierzu lauten:

A Die Nothwendigkeit, cinem Mißbrauch der kir{lichen Straf- und Zuchtmittel entgegen zu treten, hat bereits im Mittelalter zu mannig- fachen Sicherungsmaßregeln Seitens der Staatsgewalt geführt. Seit dem 14. Jahrhundert sind die Urtheilssprüche der firchlichen Ge- richtsbehörden in ein elnen Ländern 4. B. Brandenburg ; Cleve, Bayern dem staatlichen Placet allgemein unterworfen, oder es ist die Verhängung bestimmter Kirchenstrafen, namentlich der Exfommu- nikation gegen landesherrlide Beamte , von den Staatsbebörden für nichtig erklärt und ihre Vollstreckung gchindert worgen.

Beläge für Sachsen | Brandenburg , Bayern Frankreich und England bei Friedberg: Die Grenzen zwischen Staat und Kirche. Tübingen 1872. S. 103. 104. 233, 483. 737.

Im Deutschen Reich war seit dem 16. Jahrhundert die Statt- L eines Nekurses wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt seitens dexr fatholishen wie der protestantischen Geistlichkeit (récursus ab

abusu) an den Kaiser oder die beiden höchsten Reichsgerichte grund- säßlich ancrkannt. Eine nähere Festseßung der Fälle, in denen ein solcher Rekurs als zulässig anzusehen, ist zwar dur die EPegeied- gebung niemals erfolgt. Die Praxis zeigt indeß, daß jeder Ueber- griff der geistlichen Gerichte in weltlihe Sachen namentli in die Kompetenz der weltlichen Gerichte), ferner die unzulässige Verhängung von Kirchenstrafen resp. Censuren Und die Verleßung der durch die deutschen Konkordate garantirten kirchlihen Einrichtungen den Rekurs begründeten, und daß als Strafen für den En Mißbrauch der geistlihen Amtsgewalt bald Geldbußen, bald emporaliensperren, bald Abseßungen wurden. a. a. O. S. 75. ffff. /

Nach der Auflösung des Deutschen Reichs hat die Partikular- Gesebgebung der einzelnen deutschen Staaten die reihsre{tlichen Normen über den Rekurs ab abusu nit weiter entwickelt, sondern das Rechtsmittel nur in allgemeinen Umrissen als statthaft anerkannt. Dagegen ist das Institut in Frankrei, wo es seit dem 16. Jahr- bundert cine detaillirte Ausbildung erfahren hatte, von der Napolconi-

hen Geseßgebung in seinen wesentlihsten Grundzügen adoptirt wor- den. Es bestimmen nämli die articles organiques vom 18. Germinal des Jahres X. (8. April 1802) Folg:ndes über den recours oder appel comme d’abus: :

Art. 6. »1l y aura recours au conseil d’Etat dans tous les cas d’abus de la part des supérieurs et autres personnes ecclésiastiques. l

Les cas d’abus sont: l’usurpation ou l’excés du Pouvoir, la contravention aux lois et rêglements de la république, l’in- fraction des rêègles consacrées par les canons reçus en France, Vattentat aux libertés, franchises et coutumes de Véglise Gallicane et toute entreprise ou tout Pprocédé, qui dans Pexercie du culte peut compromettre Vhonneur des citoyens, troubler arbitrairement leur Cconscience, dégénérer See eux en oppression ou en injure ou en scandale public.«

Art. 7. »Il y aura pareillement recours an conseil d’Etat, s’'il est porté atteinte à Vexercice public du culte et à la liberté, que les lois et les règlements garantissent ci ses ministres.«

Art. 8. »Le recours compétera à toute personne intér- essée. A défaut de plainte particulière il serra exercé d’ossice

* Par les préfets.

Le fonctionnaire public, Vecclésiastique ou la personne, qui voudra exercer ce recours, adressera, un mémoire détailié6, et signé au conceiller d’Etat, chargé de toutes les affaires concernant les cultes, lequel sera tenu de prendre dans le plus court délai tous les renseignements convenables, et sur s0n rapport lasfaire sera suivie et définitivement terminée dans la forme administrative an renvoyée selon l’exigence des cas aux anutorités compétentes.«

Auch in Deutschland hat si später mehrfach das Bedürfniß gezeigt, auf dem gedachten Gebiete geseßgeberisch einzuschreiten.

1) Für Bayern kommen in dieser Beziehung in Betracht:

a) das Edikt, die äußeren Religionsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern betreffend, vom 26. Mai 1818.

g. 52. »Es steht aber den Genossen einer Kirchengesellschaft, welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festg sehte Ordnung beschwert werden, die Befugniß zu, dagegen den Königlichen, landesfürstlichen Schuß anzurufen.«

§. 53. »Ein solcher Refurs gegen einen Mißbrauch der geistlichen Gewalt fann entweder bei der cinschlägigen Regierungsbehörde, welche darüber alsbald Bericht an das Königliche Staats-Ministerium des Innern zu erstatten hat, oder bei Sr. Majestät dem Könige un- mittelbar angebracht werden.« ;

. 94. »Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staats-Ministerium des Innern untersuchen lassen und, cinige Fälle ausgenommen, nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen Behörde das Geeignete darauf verfligen.«

b) Die Entschließung des Staats-Ministeriums des Innern, den Vollzug des Konkordäts betreffend, vom 8. April 1852. Nr. 6. »Jedem Kirchenmitgliede steht gemäß §. 52 des Religions-Edikts die Befugniß zu, wegen Handlungen der geist- lichen Gewalt gegen die festgeseßte Ordnung jederzeit den landesfürst- lichen Schuß anzurufen, Als Handlungen gegen die festgeseßte Ord- nung sind aber vornehmlich zu betrachten: a) wenn die Kirchen- Bcrhörde, ihren geisilichen Wirkungskreis überschreitend, über bürgerliche tiren; urtheilt und in die Rechtssphäre des Staates eingreift ; b) wenn dieselbe ein positives Staatsgeseß verleßt; c) wenn selbe behuts des Vollzuges ihrer Erkenntnisse sich äußerer Zwangsmittel bedient ; d) wenn sie die Bescheidung in geistlichen Sachen anhängiger Be- {werden verzögert, den Jnstanzenzug behindert oder abändernde Er- kenntnisse höherer Jnstanzen nicht in Vollzug bringt. «

2) Für die oberrheinishe Kirchenprovinz verordnet das Edikt vom 30. Januar 1830:

__§. 36. »Den Geistlichen, L den Weltlichen bleibt, woo immer ein Mißbrauch der geisiliczen Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs an die Landeshbehörden. «

3) Für das Königreich Sachsen bestimmt die Verfassung s- Urkunde vom 4. September 1831:

§. 58. »Beschwerden über den Mißbrauch der fkir{chliden Gewalt a auch bis zu der- obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden. «

Die Staatsregierung hat nicht umhin gekonnt, eine legislative Regelung der bezeichneten Angelegenheiten gegenwärtig auch für das preußische Staatsgebiet in Erwägung zu nehmen. Die Bewegung, welche während der leßten beiden Jahre innerhalb der fatholischen Kirche hervorgetreten is die Haltung, welche ein ecinflußreicher Theil des katholischen Klerus neuerdings dem Staat gegenüber eingenommen hat, die Bildung einer aggressiven katholischen + Partci im Lande, deren staatsfeindliche Tendenz je länger desto deutlicher und energischer sich geltend macht, begründen die Nothwendigkeit, den Uebergriffen der Kirchengewalt mit derjenigen Entschiedenheit entgegenzutreten, welche zur Wahrung des konfessionellen Friedens und zur Aufrecht- erhaltung der staatlichen Autorität unerläßlich erscheint.

Die bestehende Geseßgebung reicht zu diesem Zweck nicht aus. In dem Preußischen AUgemeinen Landrecht is zwar bereits für ein- zelne Fälle des Eingreifens dec Staatöbchörde bei Beschwerden Uber Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt gedacht (z B. in den Fg. 52 ffff. 11, 11) im Allgemeinen aber ein höherer Werth auf die angemessene Ausübung des Genehmigungsrechts (Placet) gelegt und demgemäß zur Wahrung der staatlichen Rechte ein System von Präventiv-Vorschriften entwickelt worden, welches der durch die Ver- fassungs-Urkunde veränderten Stellung des Staats zu den Religions- Gesellschaften heute nicht mehr entspricht.

Der vorliegende Gescßentwurf hat den Zweck; dem angedeuteten Bedürfniß unter Beachtun dieser veränderten Stellung des Staats auf Einem bestimmten Ge iet, nämlich dem der Kirchenstrafen und Kirchenzucht, als auf demjenigen zu genügen, wo Ausschreitungen nur zu leicht vorkommen fönnen und {on vorgekommen sind.

Als leitender Grundsaß wird hierbei, wie Überhaupt bei Rege- lung der Grenzen zwischen Staat und Kirche, in Gemäßheit des Ar- tifels 15 der Verfassungsurkunde f-stzuhalten sein, daß ein Staat; welcher den verschiedenen Kirchen - und Religionsgesellschaften Raum zur freien und selbständigen Entwickelung gewährt, nur insoweit gegen einen Mißbrauch der eisilihen Amtsgewalt einzuschreiten Beruf hat, als die staatlichen Einrichtungen und Gesebe, die staat- lichen Rechte seiner Angehörigen oder die Erfüllung der den leßteren gegen den Staat obliegenden Pflichten in Frage gestellt und gefährdet werden,

Dabei ist ferner zu beachten, daß sowohl im Interesse der Rechts- sichecheit, wie im Interesse der den Religionsgesellschaften verfassungs- mäßig zugesicherten Selbständigkeit eine Spezialisirung der einzelnen Fälle, soweit dieselbe thunlich; wünschenswerth erscheint, in welchen der Staat Handlungen der geistlichen Amtsgewalt als strafbare Uebergriffe bezeichnen muß.

Demgemäß is} in dem vorliegenden Geseßentwurf davon aus- gegangen, daß firchlihe Straf- und Zuchtmittel nach drei verschiede- nen Richtungen nicht geduldet werden dürfen und wenn sie vor- may eine wirksame Repression dem Staate zur Pflicht machen, nâmli

Puner au Gefängnißstrafen ausgesprochen

1) solche, welche sich in ihren Wirkungen nit ledigli kirhlihe Gebiet beschränken, E 0nd auf but

2) solche; welche sich zwar auf dics Gebiet beschränken; aber d Ausübung staatlicher Rechte nah der bestéhenden Geseßgebung M Staats gerade entgegenwirken wollen,

ai solche, welche dur ihre Form an und für sich als ungehö erscheinen.

F. 1. Der §. 1 bezeichnet die Grenzen , innerhalh deren de Recht zur Been tung kirchliher Straf- und Zuchtmittel freie Y wegung verstattet bleibt. Als zulässig können aus den oben angs O Gründen vom Staat nur solche Strafen erklärt werden, deten

irftung si ledigli auf das firchliche Gebiet beshränft, 90 Staatsgeseß hat das Recht und die Pflicht, jeden Uebergriff Über dics Grenze zu verbieten.

Schon das Preußische Allgemeine Landrecht i| y gleichen Gesichtspunkt ausgegangen. È von dey F, 52. IL. 11. »Sie M Kirchenzucht) darf niemals in Strafe an Leib, Ehre oder Vermögen der Mitglieder ausarten.«

_§. 57 ib.: »Soweit mit einer solchen Ausschließung (aus da Kirchengesellshaft) nachtheilige Folgen für die bürgerliche Ehre dez Ausgeschlossenen verbunden sind, muß vor deren Veranlassung di, Ms des Staats eingeholt werden.«

Achnliche Bestimmungen finden \ich in Bayern:

Religions-Edikt vom 26. Mai 1818. §. 40: »Die Kircengewal übt das rein geistliche Korrektionsrecht nach geeigneten Stufen aus §. 71. »Keinem fkirhlichen Zwangsmittel wird irgend ein Einfluß auf das gesellschaftlihe Leben und die bürgerlichen Verhältniss ohne Einwilligung der Staatsgewalt im Staat gestattet.« (Vil, die Staats-Ministerial-Entschließung vom 8. April 1852.) i

fern in Baden:

Geseß vom 9.Oktober1860., §. 16. zOeTtügüngen Und Er kenntnisse der S Ai fönnen gegen die Freiheit oder daz Vermögen einer Person wider deren Willen nur von der Staats:

ewalt und nur unter der Vorausseßung vollzogen werden | daj M Mee zuständigen Staatsbchörde für vollzugöreif crklÄrt wor,

en sind.« und in Württemberg:

Geseßvom 30.Januar 1862. Art. 7. »Verfügungen und Er: kenntnisse der Kirchengewalt können gegen die Person oder das Ver! mögen cines Angehörigen der katholischen Kirche wider déssen Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen werden.«

Durch die Vorschrift des §. 1 sind zunächst dic Leibes-, Freiheits: und Vermögensstrafen prinzipiell Und generell ausgeschlossen. Ein« näheren Begründung wird es hierfür um \o weniger bedürfen, ali selbst die fatholische Kirche von den genannten Mitteln neuerdings keinen Gebrauch mehr gegen Laien gemacht hat. Außerdem aht fällt auch der Kirhenbann insoweit unter das Verbot des §. 4, ald’ er nicht auf aus\{ließlich firchlichem Gebiet gelegen, sondern dur die gegen den Gebannten eintretende Verkehrsperre zuglei in dit Rechts\sphäre des Staats hinübertritt. Beispiele ciner solchen Sperre aus neuerer Zeit bietet das Verfahren des Bischofs von Trier gegen den Kaufmann Sonntag in Coblenz im Jahre 1855;

Vergl. Sonntag: Meine Exkommunikation. Wiesbaden 1855, und das Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz - Konflikte vom CHIL 719 f in Moy de Sons: Arciv für katholisches Kirn re ; ¿ seyte des Bischofs von Ermland Dr. Kremen Fugegen den Religions ehrer Dr. Wollmann und den Professor Dr. Michel is in Brauns berg im Jahre 1871. Die rein kirchliche Seite des Banns, nämli der Auss{luß von den kirchlichen Rechten, berührt das staatlie Interesse niht. Exfkommunikations-Dekrete, aus denen keine daj bürgerliche Rechtsgebiet verleßende Bannwikrkung resultirt; werden da her durch den §. 1 nit getroffen

Als an und für sich zulässige kirhlihe Straf- und QZußtmittel sind hiernach inóbesondere anzuschen : die Auferlegung von Bußwerken rein religiösen Charafters, dic eXxcommunicatio minor der fatholisden Kirche, die Ausschließung einzelner Mitglieder, welche die evangelisde Kirche oder cine andere Religionsgeselischaft gestatten mag, die Aus schließung von einzelnen Sakramenten (Abendmahl, Taufpathenschaft) von dem Wahlrecht zu kirhlihen Gemeinde-Aemtern, von der Wähl: barkeit zu Synoden und dergl.

m Uebrigen versteht es sich; daß die Religion8diener als Träger kirchlicher Funktionen der Disziplinargewalt ihrer Oberen nach wie vor unterworfen sind, und daß den Leßteren die Befugniß verbleibt sie zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Pflichten durch an gemessene Korrcktionsmittel anzuhalten. Dicse Mittel werden von dem gegenwärtigen Gescß nicht berührt.

Was sch{lißlich die Fassung des §. 1 betrifft, so ist der Ausdruck »Straf- und Zuchtmittel« mit Rücksicht auf die in der katholischen Kirche bergebrachte Unterscheidung zwischen Strafen im eigentlichen Sinne und Censuren zu dem Zweck gewählt, um jeden Zweifel aus zuschließen, daß das Ge'eß auch solche Mittel treffen will, welche die Kirche niht vom Gesichtspunkt der Vergeltung, sondern von dem der Besserung und der Erzwingung des Gehorsams aus betrachtet. Die Worte »oder verfkündet« \chen dagegen die Fälle vor, wo der di: Strafe aussprechende Religionsdiener die Publikation nicht selbs voll zieht. Sie sind namentlich wegen der Generalcensuren des fanoniscen Rechts geboten, kraft deren ein Jeder, welcher sih eines bestimmten Vergebens schuldig mah ipso juro der Strafe verfällt. Um ihre volle Wirkung zu äußern, muß eine solche Censur dur Sentenz noh speziell deklarirt und verkündet werden (const. Marlin Ÿ. Ad vitanda v. J. 1418), wie das z. B. Seitens des Bischofs von Ermland in dem oben erwähnten Braunsberger Fall geschehen if.

§Ç§. 2 und 3. Das Verbot der §§. 2 und 3 umfaßt die Fälly in welchen :

1) ein an sich zulässiges kirchliches Straf- oder Quchtmittel deb- balb verhängt oder verkündet wird, weil die davon betroffene Person a) ihren amtlichen resp. staatsbürgerlichen Pflichten nachgekommen if (§. 2 Alin. 1); b) von einem öffentlichen Wahl- resp, Stimmre Aa gemacht, oder scine Ausübung unterlassen hat (§. ô

in. 1);

2) ein derartiges Straf- oder Zuchtmittel zu dem Zwecke angt droht, verhängt oder verkündet wird, um dadur a) die Erfüllung einer amtlichen resp. staatsbürgerlichen Pflicht zu hindern (§. 2 Alin. 2) oder þ) die Ausübung eines öffentlichen Wahl- resp. Stimmrechts nach einer bestimmten Nichtung zu beeinflussen, be zichung8weise die Nichtausübung desselben zu bewirken (§. 3 Alin 2).

__ Was die Fälle unter 1a. 2a. betrifft, so verstößt die darin be zeichnete Anwendung der kirchlichen Strafgewalt gegen den vel fassung8mäßigen Grundsaß, daß die Neligions-Glaubensfreiheit nid weiter reicht, als die staatsbürgerliche Pflicht zuläßt. Artikel 12 der Verfassungs-Urkunde: »den bürgerliczen und staatsbürgerlichen Pflich ten darf dur die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch g shehen.« Jn diesen Beziehungen sind die Neligions-Gesellschaften den Staat8geseßen unterworfen und können keinerlei Befugnisse in An spruch nehmen , welche mit den im Staat bestehenden Ordnungen in Widerspruch treten. Daß Leßteres aber hier der Fall, liegt auf der Hand. Denn die qu. Verfügungen der Kirchengewalt enthalten nid nur eine Mißachtung der Staatsgeseße, {ondern sind dur den Dru der von ihnen, über die zunächst Betheiligten hinaus, auf die übrigen Angehörigen der, betreffenden Religions - Gesellschaft geübt wird, il besonderem Maße geeignet, die Wirksamkeit der staatlichen Rechts“ Ordnung in Frage zu stellen. ;

Den Vorschriften unter 1b. 2b. liegt dagegen folgende Erw gung zu Grunde. :

Der Umstand , daß eine Handlung staatlich erlaubt 1, {ließ niht aus, daß ihre Vornahme unter bestimmten Verhältnissen cine m T N ficchliher und religiöser Vorschristen enthalten kann. B“ züglich solcher Handlungen daher eine dem obigen analoge Einschrät ung der fkirhlihen Strafgewalt vorzuschen, scheint im Allgemein nicht statthaft. Sie würde cin Einschreiten der Kirche auf cinem C“ biete verkümmern, wo ihre gedeihlicke Wirksamkeit sogar im Juteresse des Staats liegen kann.

Nur nach einer Seite hin wird eine Ausnahme erforderlich. Bei der Bedeutung, welche das öffentliche Wahl- resp. Stimmrecht für das Staats- und Gemeindeleben hat, und da hier erfahrung mäßig ledi lih die unbedingte, vor jedem unberechtigten Einfluß gesicherte Fre heit der Entschließung vor Mißbräuchen {üßt, muß den Religions gesellschaften die Möglichkeit genommen verden 1 die Ausübung jene

tsame unter ihre Kontrolle zu stellen. Hierauf beruht die L der genannten Vorschriften. 9 L

, 4, Der §. 4 hat die Aufgabe bezüglich der den Religions- „esellshaften freistehenden Straf - und Zuchtmittel die Anwendung einer Form zu verhindern, welche wie noch neuerliche Ersahrungen zeigen abgesehen von der dem Betheiligten damit zugefügten Linfung in Menn Kreisen Anstoß crregt und als ein Aergerniß

unden wird. empfun n! diesem Gesichtspunkte aus sind schon in älterer Zeit um- fassende Verbotsgeseße ergangen.

n Sachsen hat bereits das Generale vom 14. Januar 1756 die Geistlichen angewiesen : „feine Kirchen-Censur oder etwas anderes, so eine öffentliche in der Kirche zu vollstreckende Strafe involviret, vorzukehren noh dar- über an die ihnen vorgeseßten geistlichen Instanzen Bericht zu er- statten oder von selbigen darüber Verordnung einzuholen oder zu varten.« i : Aehnlich bestimmt eine Medcklenburgische vom 19. Au gus 1765: : G »daß sich Niemand unterstehen solle, in personalia auf der Kanzel auszubrechen und dadurch die Schranken des eigentlichen priesterlilen Strafamts zu überschreiten, sondern daß vielmehr ein jedweder von ihnen dasselbe blos zur Bestrafung der Sünden ohne Benennung es Sünders oder gekünstelte Anspielung auf dessen Person, Stand oder Amt anwenden, mithin von dem öffentlichen Lehrstuhl nur vermahnen und warnen solle.« n andern Ländern hat sich theils die Observanz, theils das kirchliche Ma ren gegen den s. g. Nominal-Elenchus gerichtet. Aus Preußen gehört hierher der auf den Beschlüssen der VIIl. Rhei- nischen Provinzial-Synode beruhende Erlaß des Evangelischen Ober-Kirchenraths vom 27. November 1854: »die verhängten Kirchenstrafen sind, jedoch ohne Nennung des Namens, der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.«

Schon dieser Vorgang zeigt, daß es si bei der Schranke, welche der §. 4 aufrichtet, niht um eine Becinträchtigung oder Schmälerung der firhlichen Strafgewalt handelt. Die Mee an sich erleidet feine Einbuße Nur ihre äußere Bethätigung wird in die Grenzen gewiesen, deren Einhaltung im Jnteresse der öffentlichen Ordnung wie des religiösen Friedens gleichinäßig geboten erscheint. /

F. 5. Die in Obigem aufgestellten Grundsäße würden indeß in ihrer praktischen Durchsührung nicht hinreichend gesichert erscheinen, wenn der Staat, wie jeßt, bei Anwendung der auf ähnlichem Gesichts- punkt beruhenden Vorschrift des §, 57 1l, 11 AUg. Landrechts lediglich darauf beschränkt wäre, dem Religionsdiener gegenüber mit Rechts- ausführungen, Warnungen, oder mit Entziehung solcher Leistungen vorzugehen, welche ihm in Vorausseßung der vollen Anerkennung der staatliczen Souveränetät angewiesen worden sind. Es führt dics einerseits zu den der Staatsregierung an sich twiderstxebenden Maß- nahmen, wie sie dur das Verhalten des Bischofs von Ermland zur Nothwendigkeit geworden waren. Andrerseits seßt ‘ein solhes Ver- fahren die Staatsregierung in die ihr selbs unwillkommcne Lage, lediglich in die Hand der Cxekutive die Entscheidung von Rechtsfragen zu legen, welche von ciner über den einzelnen Fall weit hinausgehen- den Tragweite sind.

Dieselbe Gefahr würde obwalten, wenn zur wirksamen Durch- führung der in den §F§. 1 bis 4 ertheilten Vorschriften der Weg ge- wählt werden sollte, daß für jeden Einzeiakt der kirchlichen Organe die vorgängige Zustimmung der Staatsbehörde erforderli erklärt würde; abgesehen davon, daß hierin leicht eine Verleßung der ver- fassungsmäßigen Selbständigkeit der einzelnen Religionsgesellschaft ge- funden werden f3nnte. ;

Es bleibt deshalb nur der einzige in dem §. 5 eingeschlagene und auch na §. 2 des Einführungsgeseßes zum Reichs-Strafgeseßbuch zu- lässige Weg übrig: die Beobachtung der vom Geseß festgestellten Nor- men (§§. 1-4) unter die Garantie des von den Gerichten des Landes anzuwendenden Strafgeseßes zu stellen. :

Was das Strafmaß betrifft, so kommt vor Allem in Betracht, daß der Religionsdiener vermöge seines Amts dem Staat und der Gesellschaft gegenüber in einem besonderen Verhältniß steht und cinen Einfluß übt, welcher seine weitere Wirkung nit blos auf das innere Leben des Einzelnen, sondern auch auf die praftische Gestaltung der Lebenêverhältnisse äußert. : i

Schon der §. 337 des Reichs - Strafgeseßbuchs hat demgemäß Geistlichße und Religionsdiener, welche zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreiten, bevor ihnen nachgewiesen ist, daß die etwazur bürgerlichen Gültigfeit der Ehe nothwendige Heirathsurfunde aufgenom- men worden, mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. oder Gefängniß bis zu drei Monaten bedroht. Um #\o weniger können die strafrehtlicchen ebungen des gegenwärtigen Entwurfs einem Bedenken unter- iegen.

Unzweifelhaft is es ein shwereres Vergehen, wenn ein Geistliher die lirhlihe Strafgewalt mit Mitteln bethätigt, welche gegen dic Freiheit oder die Ehre einer Person gerichtet sind, oder wenn er sie offen zu dem Zweek anwendet, die Wirksamkeit der Staatsgeseße zu untergraben. Mitßöräuche der leßteren Art dürfen der öffentlichen Aufforderung zum Ungehorsam, welche das Reichs - Strafgeseßbuch wegen ihrer Staatsgefährlichkeit im §. 110 als cin besonderes Ver- gehen ahndet, füglih zur Seite gestellt werden. Sie „machen aber offenbar um deshalb cine s{ärfere Repression erforderlich, weil der geistlihen Amtsgewalt für die Durchführung eines widerrechtlichen As Mittel zu Gebote stchen, wie sie keine blos politische Partei m Staat besißt. j

Von dieb Erwägungen ausgehend, ist die Uebertretung der in

Verordnung

Ï den F. 1—4 enthaltenen Vorschriften mit Geldbuße bis zu 1000 Thlr.

oder Gefängniß bis zu 2 Jahren bedroht. Daneben kann auf den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, einschließlich a eend ler! auf Zeit erkannt werden. Auch der Versuch ist für rafbar erklärt. i Was 1) die leßtgenannte Festseßung betrifft (F. 5 al. 3), so findet dieselbe ihre Rechtfertigung in dem gefährlichen Charakter der betreffen- den Handlungen. Es stehen Vergehen in Frage, welche theils gegen die wichtigsten Rechte der StaatsLangehörigen, theils unmittelbar gegen den Bestand der staatlichen Recht8ordnung gerichtet sind. Da nah ÿ. 43 des Reichs-Strafgeseßbuchs der Versuch eines Vergehens nur in den vom Geseß besonders hervorgehobenen Fällen bestraft wird, so

Ï war die Aufnahme einer speziellen Vorschrift erforderlich.

2) Der §. 5 des Einführungsgeseßes zum Reichs-Strafgeseßbuch hat die Kompetenz der Landes-Geseßgebung, abgesehen von Freiheits- und Geldstrafen, unter Anderem auf die »Entziehung öffent- liher Aemter« beschränkt. Daß hierunter aber nicht blos die Ab- erfennung der von, den Verurtheilten bis dahin bekleideten Aemter; sondern auch die Aberkennung der Fähigkeit zu ferneren amt- lihen Funktionen zu verstehen, erhellt aus den Motiven, welche e qu. Vorschrift (Amendement des Abgeordneten Lasker) zu Grunde

egen.

»Es erschien angemessen, heißt es in demselben, daß die einzelnen Staaten die deionderen cöebinguiien; nach denen sie ihre Beamten aufnehmen oder entlassen wollen, selbst vorzuschreiben berechtigt sein sollen.« (Stenographische Verhandlungen Seite 776.) /

3) Daß Kirchenämter unter den Begriff der »öffentl ichen Aemter« gestellt werden, kann einem gegründeten Bedenken nicht füglich unterliegen. Das Reichs-Strafgeseßbuch hat eine Definition ed leßteren Begriffs nirgends gegeben, wohl aber, im Gegensaß zu den im §, 359 aufgestellten Kriterien eines unmittelbaren oder mittel- baren Staatsbeamten auch die Advokatur, die Anwaltschaft und x otariat, sowie den Geschwornen- und Schöffendienst als öffentlihe Aemter deklarirt. (F. 31.) Da die. nähere Bestimmung des Begriffs somit dem Landesdrecht zufällt, so rechtfertigt si die Vor- 1 i Alinea 2, welche die betreffende Strafe zur Beseitigung [dden Zweifels auf die Kirchenämter ausdehnt; um so mehr, als schon jidher der Charakter der O Organe als öffentlicher Behörden R der Rechts\sprehung der Monarchie fkonstante Ancrkennung gefun- en hat. (Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 4. November 1869 wegen der evangelischen Presbyterien, vom 5. September 1862 Wegen es Vorstandes einer Synagogen - Gemeinde u. A. m. Vergleiche Oppenhoff Strafgeseßbuch ad §. 359 Nr. 33.).

Von den leichen Prämissen i} übrigens bereits das badische Gese om 23. Dezember 1871, betreffend den Vollzug der Einführung es eihs-Strafgeseßbuchs, ausgegangen, indem es im Artikel 14 Nr. V1I, bestimmt;

| betreffend, vom 28, September 1872, Erla

„,, ?Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe bat die dauernde Un- fäßi Uns zur Bekleidung eines Kirchenamts von Rechtswegen zur Folge. i:

, Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähig- keit zur Bekleidung öffentlicher Aemter bewirkt den dauernden Ver- [ust des bekleideten Kirchenamtes und die Unfähigkeit; während der un Urtheil bestimmten Zeit ein Kirchenamt zu erlangen.

Die Strafe des Verlustes der bekleideten öffentlichen Aemter erstreckt sich auch auf die Kirchenämter und kann au gegen An- geflagte erkannt werden, welche nur ein Kirchenamt bekleiden. «

§. 6. Der §. 6 \egt keine Anstellung im technischen Sinne voraus.

Zur Anwendbarkeit des Gesepes reicht es hin, daß Jemand im geord-

neten Wege berufen ist, dauernd oder auf Zeit als Organ der Kirchen-

gewalt für die Zwedcke der Religions8gesellschaft thätig zu cin. Ob

eine ordnungsmäßige Berufung vorliegt, ist nach der Organisation

der betreffenden Gemeinschaft zu entscheiden.

B Jedes Mitglied einer kirchlichen Behörde if als solches firchlicher eamter.

, In Jauer fand am 18. die Wahl eines Herrenhaus- Mitgliedes für den befestigten Grundbesiß der Fürstenthümer Schweidniß-Jauer statt. Von 36 Stimmen fielen 30 auf den Grafen Udo zu Stolberg - Wernigerode auf Kreppelhof, den Neffen des ver- storbenen Ober-Präsidenten.

Das »Min.isterial - Blatt für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten« Nr. 9 hat folgenden Tnhalt: Cirkularverfügung des Königl. Finanz - Mini- steriums, an sämmtliche Herren Provinzial - Steuer - Direktoren und die Königl. Regierungen in Potsdam und Frankfurt a. O, die Ver- legung des Sißes der Provinzial - Steuer - Dircktion von Glüdckstadt nach Altona betreffend, vom 20. September 1872. Bescheid an die Königl. Regierung zu N , das Fortbestehen der früheren Staats- angehörigfkeit neben einer neu erworbenen Staatsangehörigfkeit eines andern, zum Deutschen Reiche gehörigen Staates betreffend, vom 3. Oftober 1872. Bescheid an den Herrn N. zu N. (Provinz Schleswig - Holstein), die Beitragspfliht der Staatsbeamten zu den Schulunterhaltungskosten betreffend, vom 27. September 1872. Cirkular an sämmtliche Königl. Regierungen und Landdrosteien, und abschriftlich an sämmtliche Königl. Medizinal - Kollegien, die Einfüh- rung der Pharmacopoea Germanica betreffend, vom 21. Septem- ber 1872, Bescheid an die Armen - Direktion zu N., die Fürsorge für erfranfte hülfsbedürftige Personen bei ihrer Entlassung aus dem Militär - Dienstverhältnisse betreffend, vom 16, September 1872. Bescheid an die Königl. Regierung zu N., die Kautionsverhältnisse der Kommunal - Kassen - Rendanten betreffend, vom 23. September 1872. Erlaß an den Königl. Ober - Präsidenten Herrn N. zu N. und Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme an die Übrigen Herren Ober-Präsidenten, resp. an das Königl. Ober-Präsidium zu Breslau, die Ausleihung von Sparkassen - Kapitalien nah dem Gebäudesteuer- Nuzungstwerthe betreffend, vom 1. Oktober 1872. Bescheid an die Königliche Regierung zu N. und Abschrift zur Nachricht und gleich» mäßigen Beachtung an alle Regierungen und Landdrosteicn, die Un- zulässigkeit der Empfehlung bejtimmter Versicherungs » Gesellschaften Seitens der Regierungen für Versicherungsanträge betreffend, vom 1. Oftober 1872. g an sämmtliche Königl. Regie- rungen der aht älteren Provinzen der Monarchie (mit Aus\{luß von Aachen, Trier und Sigmaringen) und Abschrift an die Königl. Ober-Präsidenten und Ober - Präsidien in den acht alten Provinzen, die Ermittelungen der Martini - Marftpreise in den Normal - Markt- orten betreffend, vom 14. Oktober 1872. Bescheid an die Königl. Regierung zu N, die Brod- und Bierzulagen für, mit \{weren Ar: beiten beschäftigte Gefangene betreffend, vom 26. September 1872. Verfügung an die Königliche Regierung zu N., die Gewährung von Verpflegungs8zulagen an Gefangene bei {weren Arbeiten betreffend, vom 11. Oktober 1872 Cirkularverfügung an sämmtliche Königl. Regierungen und Landdrosteien , sowie Abschrift ur Kenntniß und Beachtung, an sämmtliche Königliche Eisenbaha - Direktionen, Ober- Bergämter, Eisenbahn - Kommissariate und Kommissarien, die Ge- währung und Verrechnung der Diäten und Reisekosten: für die Wahrnehmung von Terminen zur landespolizeilihen Prüfung eines Eisenbahnprojekts 2c. betreffend, vom 14. September 1872, Cirkular an sämmtliche Königliche Regierungen und Abschrift zur

leichmäßigen Beachtung an sämmtliche Königliche Landdrosticien und das Königliche Polizei-Präsidium hier, die Unterhaltung, Tnventari-

| sation und die Benußung der Kontrolmanometer zur Pcüfung der

Dampfkessel betreffend, vom 17. September 1872. Cirkular an sämmtliche Königliche Eisenbahn-Direktionen, die periodischen technisch- polizeilichen Untersuchungen der Eisenbahn-Dampfkessel und Lokomo- tiven betreffend, vom 12. Oftober 1872. Verfügung an die König- lihe Regierung zu N. und Abschrift zur Kenntnißnahme und gleich- mäßigen Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen und Landdrosteien, die Entbehlichkeit förmlicher’ polizeilicher Baukonsense für Staatsbauten betreffend, vom 12 Oktober 1872. Verfügung, betreffend die Erläutcrung zu F, 6 der Telegraphenordnung, vom 27. April 1872. Verfügung an die Telegraphen - Direktion zu N., betreffend die Ertheilung von Depeschenabschriften, vom 18. Mai 1872. Verfügung, die Einführung neuer Telegraphen - Freimarken betreffend, vom 10. Oftober 1872. Verfügung, die Taxirung 2c. der chiffrirten Privatdepeschen betreffend, vom 20. September 1872, Verfügung, die Weiterbeförderung der Depeschen nach Orten ohne Telegraphenstation und ohne Postanstalt betreffend, vom 23. Sep- tember 1872. Verfügung, die Behandlung der sür Stationen mit beschränktem Dienst, resp. ohne Nachtdienst bestimmten Depeschen be- treffend, vom 24, September 1872. Generalverfügung , die sorg- fältige Behandlung der mit dem Vermerke »Sofort an N. in N.« versehenen Postmandate betreffend, vom 6. September 1872. Aus- zug der Generalverfügung wegen Einführung von Freimarken zu 25 Sgr. und zu 9 Kr., vom 12. September 1872. Generalverfü- gung, die Gebühr für die Abtragung der mit den Postbeförderungs- Gelegenheiten angekommenen Briefe mit Werthangabe u. #. w. nach dem N sowie der Briefe mit Werthangabe über 500 Tödlr, bez. 1000 Gulden nach dem Ortsbestellbezirk betreffend, vom 12. September 1872, Cirkular an sämmtliche Königliche Re- gierungen (exkl. Sigmaringen) und an die Königliche Finanz - Direk- tion zu Hannover , die e Ausschließung mehrerer Regierungen von neuen Notirungen foriiver orgungsbere{tigter Jäger der Klasse A. I. ; ß an das Königliche General-Kommando und das Königliche Ober-Präsidium zu N.,j be- treffend die Unzulässigkeit der Bewilligung von Ausstand an junge Leute zum Nachweise der wissenschaftlichen Qualifikation für den ein- jährig freiwilligen Militärdienst über den 1. April desjeni- gen Kalenderjahres hinaus, in welchem dieselben das zwanzigste Lebensjahr vollenden, vom 13. April 1872, Cirkular an sämmtliche Königliche Konsistorien, die Unteroffizierschulen be- treffend, vom 26 Juli 1872. Bescheid an das Königliche General- Kommando X. Armee-Corps und das Königliche Ober-Präsidium der Provinz Hannover, die Diensiverpflichtung in der E An ae erster Klasse betreffend, vom 16. Juli 1872. Verfügung an sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausnahme derjenigen zu Gumbinnen, Marienwerder, Bromberg, Posen, Cöslin, Sigmaringen, Cassel, Wies- baden und Schleswig, die Bezeichnung des Zeitpunktes bis zu welchem die, den nit reorganisirten Provinzial-Gewerbeschulen zugestandene Begünstigung der Zulassung ihrer in die hiesige Gewerbe-Afademie oder in die polytechnischen Schulen zu Hannover und Aachen ein- tretenden Schül.r zum einjährig-freiwilligen Militärdienst aufrecht er- halten bleibt, vom 7. September 1872, Erlaß, die veränderte Be- nennung und Klassencintheilung der Gelehrtenshulen und Real-Gym- nasien im Großherzogthum Baden betreffent, vom 2. September 1872. Erlaß die Gleichstellung der polytehnischen Schule zu Carlsruhe mit der Königlichen Gewerbe-Akademie zu Berlin 2c., bezüglich Zu- lassung ihrer Zöglinge zum einjährig-freiwilligen Militärdienst be- einb, vom 16. September 1872.

Kunst und Wissenschaft. Berlin, 21. November. Zur Errichtung eines Denkmals für Peter von Cornelius in Düsseldorf ist von einem zu diesem Zwecke daselbst zusammengetretenen Komite folgende Kon-

kurrenz ausgeschrieben worden;

Dem Altmeisier der neuen deutschen Kunst, Peter von Cornelius, soll in seiner Vaterstadt Düsseldorf ein Denkmal errichtet werden, Me der Bedeutung des großen Mannes in würdiger Weise ent- pricht. L,

Zu diesem Zwecke werden hiermit alle deutschen Künstler zu einer Konkurrenz um die Ausführung dieses Werkes aufgefordert.

Die Aufgabe, ein Denkmal für den Meister zu schaffen, den seine Zeit-, Landes- und Kunstgenossen als den größten anerkannt haben, muß für jeden deutschWen Künstler eine begeisternde und höch| ehren- volle sein, da ein gelungenes Werk den Namen des Autors mit dem des großen Meisters für immer in nahe Bezichung bringen wird.

Der Charakter des Mannes und des zu seiner Ehre zu errichten- den Monumentes macht die Aufgabe au in formeller Beziehung zu einer höchst günstigen, und so ist wohl nit zu zweifeln, daß unsere bewährten deutschen Künstler si gern und freudig betheiligen werden; chren sie do sich selbs mit, indem sie den Meister ehren.

Das Denkmal soll der Grundidee na, aus einem überlebens- großen in Bronze auszuführenden Standbilde auf einem entsprechen- den Postamente bestehen und auf einem freien Plaße in der Nähe des städtischen Parkes von Düsseldorf errichtet werden.

Der vorläufig in Aussicht genommene Plaß wird dem Monu- mente eine günstige Beleuchtung und Umgebung, sowie einen die Wirkung desselben fördernden Hintergrund geben.

Eine weitere Ausbildung des Monumentes durch Hinzufügen von Figuren oder Reltefbildern am Postamente oder eine anderwei- tige Anordnung der künstlerischen Form desselben ist nicht ausgeschlossen und den Konkurrenten überlassen. i

Es fann dabei nur angedeutet werden, daß die verschiedenen Richtungen der Kunstthätigkeit des Meisters, sowie die \{öpferische Kraft seines Genius und der nationale Charakter desselben geeignete Motive zu gewähren \cheinen

Für die vollständige Herstellung der Bronzestatue und der bild- nerischen Arbeiten in Bronze oder Marmor, sowie für alle sonstigen Theile, welche von Künstlerhand geschaffen werden müssen, inklusive des Materials ist ein Honorar von 15,000 Thlrn, für die Herstellun des ien Monuments aber die Summe von mindestens 20 Tausen Thalern in Ausficht genommen worden. /

Die Entwürfe müssen in Form von plastischen Modellen und in einem Achtel oder mehr der projektirten Größe ausgeführt sein.

Die Autoren derselben können ihre Anonymität bewahren, indem sle in diesem Falle ihren Entwurf mit einem Motto zu be- ¿Oen und ihre Adresse unter gleihem Motto versiegelt beizufügen haben. E Die Entwürfe müssen bis zum 1. Juli 1873 an die hiesige Kunst- Akademie abgeliefert werden, später einlaufende Entwürfe fönnen nicht berücksichtigt werden. i : :

Dem unterzeihneten Komite bleibt die Entscheidung über die Aus- wahl unter den eingesandten Entwürfen sowie über Ertheilung eines festen Auftrages vorbehalten. (Folgeu die Unterschriften.)

Haag, 15. November. Die über erwähnte Sammlung in Novaja Semlja aufgefundener Gegenstände soll, zwar im hiesigen Marine-Departement aufgestellt, doch dem Publikum zugänglich ge- macht werden, und zwar wird dabei ein origineller Plan zur An- wendung fommen. Es besteht nämlich cine im Jahr 1598 von Le- vinus Hulfius angefertigte Abbildung der von Barendsz und seinen Leuten in Nowaja Semlja aufgeschlagenen und bewohnten Hütte, auf welcher selbst die damals von den vornehmsten jeßt aufgefundenen Gegenständen eingenommenen Stellen genau bezeichnet sind. Das Marine - Ministerium läßt nun eine ganz ähnliche Hütte anfertigen, in_ welcher diese Gegenstände, und zwar in dersclben Ordnung, auf- gestellt werden sollen.

Verkehrs - Anftalten.

Die Nr. 136 der »Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen« hat folgenden Jnhalt: Das Trans- port- und Tariswesen der amerikanischen Eisenbahnen. Mitthei- lungen über Eisenbahnen 2c.

Bern, 20 November. Der Verwaltungsrath der Cen- tralbahn hat den Vertrag mit der Ostbahn und der Aarauer Regierung, betresfend die getrennte Verwaltung der Aarauer West- bahnen, nah einigen Abänderungen genehmigt.

Nom, 13, November. Nach Mittheilungen der »Gazetta« von Neapel 1dird die Fregatte »Garibaldi« bei ihrer Reise um die Erde folgende Route verfolgen : zunächst über Gibraltar nah Rio de Janciro ; Mitte Februar soll sie am Kap, am 1. April in Melbourne und am 1, September in Yokohama scin. Vom 1. April bis 1. Sep- lember kann der Kommandant nach Belieben segeln, muß aber Ho- bart Town in Tasmanien besuchen und die Gewässer von Australien, China und Cochinchina befahren. September, Oktober und November bleibt die Fregatte in Japan stationirt, befährt hernach den Stillen Ocean mit Aufenthalt auf den Sandwichsinseln und trifft Anfang 1874 in San Francisco ein. Dann werden die amerikanischen Häfen am Pacific, namentlich Callao und Valparaiso besucht. Im Mai fährt die Fregatte dur die Magellansstraße oder um das Kap Horn herum wieder ins Allantische Meer cin, am 1. August soll sie in Montevideo sein. Zu Weihnachten 1874 hat sie sich in den Ge- wässern von Neapel wieder einzufinden.

Telegraphische Vitterungshberichte

20 November.

Farma

M R R SEWE DERIITA M E E Bar. |Abw|L'omap.|Ábvyr:| B. |v.M.| 8 |UVonstantin./359,0| | 11,6] |S., still. » |Helsingfor.|337,1| | 1.,3| |SS0., schw. 21. November. 0,7| |§0., schwach. —_— |[— |SSW,, schw.

O Wind E Allgemeine Ins Himmelenagiehi bedeckt, Regen. bedeckt, )

St. |

Ma E P L. M.

[Petersburg|337,1 bedeckt, Sehn.

Frederiksh.| | Helsingör.| |— | |— |SSW.,, schw. N Moskau. ..1333,1| l,o] |8., schwach. |bewsölkt. Memel... .|336 7|—0,3 5,6|+5,3/SW., schwach. |trübe. Flensburg. |331.1| 4,9| |SW., mässig. |[trübe. Königsbrg.|336,9/+9,1| 2,7|+13,2/SW., s. s8chw. | wolkig.

Putbus ...|383,3|/—l,o9| 4,1/+3,5|SW., schwach. |bewölkt.

335 1| |SSW.,, schw. |bedeckt.4}

336 3 Oa +4,5|80., schwach. bedeckt.

Wes. Lechit.|334,3| 5,3| —- |SSW., lebh. |bezogen. *) Wilhziuati (335 1| [80 , schwach. trübe. Stettin... .|/336,4|=0,6 +4 9/SSW., schw. [trübe, gest, Reg, Gröningen |335,6| |S., schwach. |hedeckz. Bremen .…..|335,9| )2| |SSW,, schw. Nebel.

Helder. ...]335,1| |SSW., schw. Berlin ....|/335,3|—0,3 +6,6|8., schwach. trübe, Regen.

( 334,6/+40,5 +7.4/SW., 8. schw. |trübe.

Münster ..1333,5|—1,7 6|+5,4/SW., schwach. trübe.

Torgau …./333,2|-0,7 +6 s|8,, schwach. bed., gest. Reg. Breslau .… .(832,0|—0,1| 5,4|+6,0|80., schwach. [trübe.

.1335,1| |SW., schwach.|s. bewölkt,5) 334,7|—0 3 2|+4 s SW., schwach. | Nebel. Wiesbaden |332,1| 7,4| |8.. schwach. |bedeckt.?) 329,0|—0,8 +5,68 ¡SW, mässìig. - heiter. ®, 330,6|—1,2 +6,9/SW., stark, trübe, Regen. Cherbourg |333,7| |8., schwach. - [halb heiter. Havre .…...|835,6| 3,2 |SW., schwach. trübe. Carlsruhe .|332,5| |S8., still. |bedeckt.®) Paris „eee [2352| 1 |S., s. schwach, |bewölkt.

1) Nachts Schnee. *?) Gestern Nachm. S. mässig. ?) Strom S. Gestern Nachmittag SSO. mässig. Strom S. 4) Morgens Regen. Gestern Vormittags Regen. *), Sechwacher Regen. #) Regen in Intervallen. *) Regen. Gestern fast den ganzen Tag Regen, s) Nachts Nebel, ®) Regen. Nebel.

Krüsao) ..

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