1872 / 289 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 06 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Türkei. Konstantinopel, 2. Dezember. Die Regie- rung hat beschlossen, die Beschlik (ältere Goldmünzen von 3 bis und Silbermünzen von & bis 6 Piaster) aus dem Raben zu ziehen und zu diesem Zwecke ein Anlehen zu kon- rabiren.

_ Nußland und Polen. St. Petersburg, 5. Dezember- Die Einnahmen des Postdepartements für das Jahr 1873 sind auf 9,142,693 Rubel veranschlagt worden.

Die »K. St. P. ZJ.« theilt mit, daß die nächste Re- krutirung die legte nah dem alten System scin wird und die folgenden Aushebungen bereits nach dem Grundsaße: der allgemeinen Militärpflicht erfolgen werden. Wie dieselbe ZJei- tung meldet, hat die Zahl der A in den Militärdienst Tretenden, in Erwartung der Reform der Militärdienstpflicht und der projektirten sechs8jährigen Dienstzeit, eine nie dagewesene Höhe erreicht.

Scþbweden und Norwegen. Stockholm, 30. No- vember. Der König empfing heute in besonderer Audienz den am hiesigen Hofe akkreditirten italienischen Gesandten, Grafen de la Tour, den ano hen Gesandten, Grafen Gobineau, und den niederländischen Ministerresidenten, Mazel, welche dem Könige ihre neuen Kreditive überreichten.

Zu schwedischen Mitgliedern der nordischen Münz- konvention sind der Staatsrath Wärn und der Oberdirektor Aktermann ernannt worden.

Dánemark. Kopenhagen, 3. Dezember. Jn der heutigen Sißung des Folkething theilte der Präsident mit, daß der Finanz - Minister dem Thinge Vorschläge zu einem Geseß über Zoll - und Schiff8abgaben, über Besteuerung aus- ländischen Rübenzuckers, Über Besteuerung inländischen Tabaks- baues , über Verlängerung der Gültigkeit des Geseßes vom 28. März 1871 (Zollabgaben für Zucker) Über Befreiung von Bauabgaben , über Abschaffung des Holztransports auf dem Esrom-Kanal und über den An- und Verkauf von Domänen- gütern vorzulegen gedenke. |

Der Minister des Innern, Fonnes8bech, berichtete im Reichstage über die Sturmfluth. Derselbe erklärte, daß der augenblicklichen Noth vorläufig abgeholfen und das Resultat der Privatwohlthätigkeit abzuwarten sei, bevor die Staatshülfe eintrete. Das Deichwesen werde der Staat dagegen sofort ge- seßlih regeln. _

Amerika. Washington, 5. Dezember. (W. T. B.) Der Präsident Grant hat den bisherigen Gouverneur von Süd-Carolina, O rxr, zum diesseitigen Gesandten amSt. Peters8- burger Hofe ernannt. Jn dem Wahlkollegium waren 300 gegen Stimmen für die Wiederwahl Grants zum Präsidenten der Vereinigten Staaten.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 6. Dezember. Der dem Hause der Abgeordneten vor- gelegte Entwurf eines Fischereigeseßes für den preußischen Staat hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:

F. 1. Das nachfolgende Fischereigeseß findet Anwendung auf alle unter Unserer Hoheit befindlihen Sce- und Binnengewässer.

; Zu dem Fishfange im Sinne dieses Geseßes gehört auch der Pana von Krebsen, Austern, Seemuscheln und anderen nußbaren Wasserthieren, soweit fie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind; nicht aber das Aufsuchen und Einsammeln lebloser Gegenstände.

_Wo in diesem Geseße der Ausdruck »Fische«e gebraucht ist, sind darin die vorbezeichneten Thiere mitbegri fen.

_ §. 3. Unter See-Fischerci im Sinne dieses Geseßes is diejenige Fischerei verstanden, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen Theilen der Nordsee und Ostisce/, ferner in den Meeresbuchten, den Haffen und in den größeren Strömen vor ihrer Mündung in das Meer bketrieben wird.

_ Binnen-Fischerci im Sinne dieses Gesehes i} diejenige Fischerei, welche in den Übrigen der Herrschaft dieses Geseßes unter-

wo die See-Fischerei beginnt, betricben wird.

Die Grenzen der See- und Vinnen-Fischerei können für jede der |

betheiligten Provinzen im Wege landesherrlicher Verordnung näher N L Die besteh den Fischereiberechti terliegen den ei

„§. 4, Die bestchenden Fischereiberechtigungen unterliegen den ein- \{ränkenden Vorschriften dieses Gesehes.

Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung solher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benußung einzelner bestimmter Fangmittel, ständiger Anlagen (Wehre, Zäune, Selbsifänge für Lachs und Aal t: L wo.) / feststehender Nepvorrichtungen, Sperrneße u. \. ww. gerichtet ind.

N weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden : 3 vom Staate im öffentlichen Interesse, 2) von Fischereiberechtigten und Fischercigenossenschaften in dem oberen oder unteren Theile der Gewässer, wenn dieselben nachweisen, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fisch- bestandes dauernd nachtheili ift und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei in ihren Gewässern entgegenstcht.

leber die Anträge der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossen- schaften entscheidet die Bezirk8regierung (Landdrostei) nach vorgän- giger sachverständiger Untersuchung.

Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung güt- licher Einigung im Rechtswege festzustellen is, muß von demjenigen geleistet werden, welcher die Aufhebung der Berechtigung beansprucht.

__ Die bestehenden N über die Ablösung von Dienstbar- R werden durch die vorstehenden Bestimmungen ni erührt.

§, 5. Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesiße verbunden zu sein; bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde, oder in Städten von allen Bürgern ausgeübt werden fonnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange der politischen Gemeinde zustehen.

F. 6. Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solch-n Gewässern, welche bisher dem freien Fishfange unterlagen, soll den politishen Gemeinden in den innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zust:hen. i

Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Ge- meinden bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen anzugchören, sollen die Gemeinden in der Er- sireing) auf welcher thr Bezirk das Gewässer begrenzt, gleichberech- igt sein.

§. 7. Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur dur besonders angestellte Fischer oder dur Verpachtung nußen. ift e Freigeben des Fischfangs an die Angehörigen der Gemeinde

verboten.

Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter gun Jahren bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung önnen unter besonderen Umständen von der Aufsi{tsbehörde zuge- gelassen werden.

Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhän- (a Fischwasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genchmigung er Aufsichtsbehörde, welche darauf zu schen hat, daß ciner unwirth- \chaftlichen Zer Men der Fischerei vorgebeugt wird.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zabl der nta Fanggeräthe in den einzelnen Pachtbezirken nicht über- ri ten werden darf. \

Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung be-

grenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sle die Fischerei nur auf gemeigschaftlihe Rechnung nußen. Js eine Einigung der Gemeinden über die Art der MIMing nicht zu erreichen, so stet die EREReNT, darüber der Aufsichtsbehörde zu.

F. 8. ehufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schuße des Fischbestandes können die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Vreigetens auf Grund cines landesherrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Genossenschaft ver- einigt werden, welche durch einen von sämmtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden Vorstand ver- tretéèn wird.

Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die Berechtigten und im Falle des Widerspruchs Eines derselben die Kreisstände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschafts- gebiet belegen 1h vor der Genchmigung des Statuts zu hören.

Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nah S, des Gescßes vom 10. April 1872 (Geseß-Sammlung Seite j

Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten is nur o Beritiglng des vereinbarten Statuts durch den Resjort-Minister erforderlich.

F. 9. Mit Zustimmung der betheiligten Berechtigten kann der Genossenschaftszweck durch das Statut auf die gemeinschaftliche Be- wirths{aftung und Benußung der Fischwasser ausgedehnt werden.

Unter derselben Voraussetzung kann innerhalb der größeren Ge- nossenschaft für ein:n Theil der Berechtigten eine engere Genossen- schaft zu dem leßterwähnten Zwecke gebildet werden; in diesem Falle

enügt die Genchmigung des Genossenschafts-Statuts durch den Ober- Präsidenten der betreffenden Provinz sofern nicht der Bezirk der en- geren Genossenschaft in mehreren Provinzen belegen ist. :

F. 10. Wer die Fischerei, in den Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fis{fangs hinaus betreiben will, muß mit einem nah Vor- schrift dec folgenden Paragraphen ausgestellten und beglaubigten Er- laubnißscheine versehen sein, welchen er bci Ausübung der Fischerei zu jeiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsittspersonals und der Lokal-Polizeibeamten vorzuzeigen hat.

Das bei dem Fischen in Gegcnmwvart des Fischereiberechtigten oder des Jnhabers eines Erlaubnißscheines besc{äftigte Hülfspersonal bedarf keiner Legitimation. :

F. 11. Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheines sind nur der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter innerhalb der Orenzen ihrer Berechtigung befugt. : : \

Soweit in genossen]{aftlihen Revieren cine gemeinschaftliche Be- wirthschaftung und Nußung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vor- stand der Genossenschast an die Stelle der einzelnen Berechtigten.

Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf eine oder mehrere bestimmt bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf; lauten. Er kann Be- chränkungen in Beziehung auf die Art und Sabl der Fanggexäthe u die Zaßl der beim Fischfange zu verwendenden Fahrzeuge ent- zalten. i F. 12, Fischerci-Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung, und zwar: 1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren pevarigen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht

erufenen Genossenschaftévorstand (§. 8); :

2) für den Ma in den übrigen Gewässern dur die- jenige Ortspolizei-Behörde, in deren Bezirke der Aussteller m oonh

Ausgenommen vou dieser Vorschrift sind, soweit nicht sür e- nossenschaftliche Neviere durch das Statut etwas Anderes bestirkkmt wird , diejenigen Fischerei - Erlaubnißscheine; welche von einer öffent- lichen Behörde, von einém öffentlichen Beamten innerhalb seintr Amtsöb-fügnisse, einem Gemcinde-Vorstande oder dem zur Beglaubi- gung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischerei - Ge- nossenschaft ausgestellt sind. S :

F. 13. Die Beglaubigung des Erlaubnißscheines enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung des Ausstellers. /

. 14. Die Beglaubigung der Erlaubnißscheíne durch die Orts- polizei-Behörde erfolgt stempel- Und kostenfrei.

In genossenjchafilihen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu einer Mark zu Gunsten der Genet erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossen{chaftsstatut.

F. 15. An Stelle der vorstehenden Ph 10 bis 14 bleibt der §. 41 der Fischerei-Ordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Theile dcr Oder, das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 fGeseß-Sammlung Seite 453) und der §. 49 der Fischerei-Ordnung (ür den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. Nugust 1865 (Geseß-

| Sammlung Seite 941) für den Geltung8bereich dieser Gesche in Kraft ;

n) 5 i i j cs fs doch di i ì i i i ) j | nnen 1edoh die darin bestiimmten Obliegenheiten des Königlichen worfenen Gewässern und in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, | Fisämeiñters (Ober-Lis@rmelfiers) in aSoisensGaftliden Reviere f

den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berufenen Genossenschafts- Vorstand (§. 8) dur das Statut übertragen werden; in diesem Falle findet auf die Ausstellung und Bescheinigung der Legitimationsscheine L Fischzettel) der zweite Abjsaß des §. 14 dieses Geseßes An- wendung.

F. 16. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange in nicht eingefriedigten Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen uit einem Kennzeichen verschen sein, durch welches die Person des Fischers er- mittelt werden kann. Ucber die Art der Kennzeic&nung sind die näheren Vorschriften sür genossenschaftliche Reviere durch das Ge- Ns für andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.

§. 17_ Beim Fischfange ist die Anwendung s{ädlicher oder explo- dirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Senn oder Ver- nung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittebu. #. w.) verboten.

F. 18. Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke tes Fisch- fangs durch ständige Anlagen, durch Zäune, feststehende Neßvorrich- tungen, Sperrneße, und ähnliche Vorrichtungen niemals auf mehr als die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasser- E vom Ufer aus gemessen, sür den Wechsel der Fische versperrt werden.

Diese Vorschrift findet in Grenzgewässern nur insoweit Anwen- dung, als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird.

Alle A Vorrichtungen dieser Art, welche den Vorschrif- ten dieser Paragraphen nicht entsprehen, müssen innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieses Gesebes von den Besißern, welche dazu er- Een Falls im Verwaltungs8wege anzuhalten sind, der obigen Vorschrift gemäß abgeändert werden.

F. 19. Jm Wege landesherrlicher Verordnung kann unter Auf- hebung enge meier auf Geseß oder Verordnung beruhender Vor- schriften für bestimmte Gebiete vorgeschrieben werden:

1) welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht ge- fangen werden dürfen ;

2) zu welchen Tages- und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder Fischgattungen verboten scin soll ;

3) welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Wiicbange nicht angewendet werden dürfen. Die im §. 4 erwähnten

erechtigungen auf den Gebrau bestimmter Fanginittel können durch diese Vorschriften nicht getroffen werden ;

4) von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit welchen Beschränkungen die leßteren zum Fischfange gebraucht werden können ; (

5) welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der Schiffahrt und endlich gegenüber den Aufsichtsbeamten und zur Er- leichterung der Aufsichtsführung zu beoba.iten ist ;

6) in welchen Jahreszeiten die Werbung der Seegewächse ver- boten sein soll.

Für Uebertretungen kann cine Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder Haft und die Einziehung der bei Ausübung der Fischerei verwandten unerlaubten Fanggeräthe angedroht werden.

. 20. elangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht“ überhaupt verboten ist, lebend in die Gewvalt des Fischers, so sind diesckben sofort wieder in das Wass.r

zu seten, , 21, Die Vorschriften der §§. 17 bis 20 finden keine Anwen-

dung auf solche geschlossene Gewässer, denen es- an einer für dey Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit andern Gewässern feblt; wenn darin der Fischfang cinem Berechtigten zusteht.

Streitigkeiten über die Frage; ob cin Gewässer im Sinne ‘dieser Vorschrift als ein gescblossenes anzusehen is, werden mit Auss{luß des Rechtsweges im Verwoaltung®Lwege entschieden. :

F. 22. Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maße oder Gewichte verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereie des Verbots unter diesem Maße oder Gewicht weder feil geboten, noch verkauft, noch versandt werden.

F. 23. Orei Tage nach Beginn der EBenren oder fünftig zu verordnenden Schonzeiten (§. 12 Nr. 2) dürfen im Geliungsbereide der bezüglichen erag Fische derjenigen Gattung, welcke der Schonung unterliegt, in frischem Zustande weder feilgeboten, nod verkauft, noch versandt werdrn. :

Dies Verbot erstreckt si{@, wenn in den einzelnen Landestheilen der Fischfang oe gewisse Jahreszeiten Überhaupt ruht, auf dicjenigen im Wege landesherrlicher Verordnung näher zu bezeichnenden ver. Die p dgaitungen, w-lche in jenen Landestheilen vorzugsweise

«imi nd.

. 24, Auf die in den ‘ales eng trt eat vorhandene junge E rut finden die Vorschriften der §F§. 20, 22 und 23 keine An- wendung.

Auch kann die Aufsichtsbehörde im Jnteresse wissenschaftlicher Untersucl ungen oder gemeinnüßiger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit erforderli, unter geeigneten Kontroll. Et s lu8nahmen von den Vorschriften der §F§. 20, 22 und 3 gestatten.

F. 25. Den Besißern geschlossener Gewässer (F. 21) is der Ver: fauf und Versand von Saßfischen und jungen Saßlingen zu Zucht- zwecken auch während der verordneten Se gestattet.

G 20: 0 in den einzelnen Landestheilen für gewisse Jahres. zeiten der Fi Glan qi 104 oder bezüglich derjenigen Gattung von

ischen verboten, deren Fang durch ständige Anlagen, dur Zäune, fesistehende Neßvorrichtungen und Sperrneße auss{ließlich oder vor: «4 jt ta a bezwect roird, so müssen alle solche Anlagen in nit ge- s ossenen Gewässern mit Beginn und für die Dauer der allgemeinen, oder der für die betreffende Gattung von Fischen verordneten Schon- zeiten von deu Besißern, welche dazu erforderlichen Falls im Ver- a anzuhalten sind, hinweggeräumt, oder für den Fisc- fang ge R werden. : S

F. 27. ckNach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaftlichen Revieren nah Anhörung des Genossenschafts: vorstandes können durch Verfügung des Ressort-Ministers zu Schon- revieren erklärt werden: :

/ solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise gecignete Pläße Fn Laichen twwerthvoller Gische as zur Entwickclung der jungen Brut bieten (Laich - Schon- reviere);

2) solhe Strecken der Gewässer in und vor den Mündungen der Ströme in das Meer, welche den Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer- beherrschen (Fish-Schonreviere).

Die Feststellung von Schonrevieren is durch öffentliche Bekannt macung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen; auch sind diesel ben, soweit es die Oertlichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen kennbar zu machen. ; _

F. 28. Jn Sconrevieren is jede Art des Fischfangs untersagt welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnüßige Zwecke von der Aufsichtsbehörde angeordnet wird. U

G29. In R (§. 27 Nr. 1) muß die Näumunq, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand Steinen, Schlamm u. \. w. und jede anderweite, die ¿Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherr- schenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Jnteressen der Vor- flutó und der Landeskultur gestaiten. Das Nähere bierüber und Über die gd der Schonreviere is} erforderlichen Falls fle ein von der Bezirksregierung zu erlasscndes Regulativ festzu-

ellen. §. 30. Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Streken der Gewässer erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange untir- liegen würden,

oder in welchen dem Staate die auss{hließliche Fischerei - Gerechtigkeit

zusteht,

oder endli : in welchen den politischen Gemeinden durch den §. 6 dieses Gesehes die Fischerei-Gerechtigkeit übertragen ist.

In diesen Fällcn wird cine Entschädigung für die entzogene Aus- übung der Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt.

Iost es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbe standes nothwendig, auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Berechtigten für die entzogene Nußung volle Entschädigung aus Staatsmitteln gewährt werden, deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im Recht8wege festzustellen ist.

§. 31, J die Beibehaltung eines Schonrevîes nicht mehr erfor- derlich, so kann dasselbe durch Berit uno des Ressort-Ministers wieder aufgehoben werden. Jn diesem Falle treten rüctsichtlih des Fischfangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein; insoweit jedoch für Auf hebung der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt die Fischerciberehtigung dem Staate. :

ß. 32, Die durch frühere Gescße und Verordnungen jedem Fish fange behufs der Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als Schonreviere im Sinne dieses Geseßes besichen und unterliegen den Vorschriften der §§. 27 bis 29 und 31.

g. 33. Wer nach Erlaß diescs Geseßes in cinem der Herrschaft desselben unterworfenen natürlichen Gewässer } Wehre); Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke neu anlegt oder: erweitert , is ver pflictet, auf seine Kosten solche Einri&tungen auszuführen und zu unterhalten, welche crforderlih- sind, um den in dem Stromgebicte heimishen Wanderfischen während der Wanderzeiten den Durchzug zU gestatten (Fischpässe). B :

Ausnahmen von dieser Vorschrift können jedoch, immer nur widerruflich, zugestanden werden, wenn:

1) der Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer dur bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit aus geschlossen is ; oder

2) die neue Anlage nur einen Nen QZweck hat und die demnächstige Wiederwegräuznung gesichert i

Ueber die erforderlichen Einrichtungen und die Art ihrer Be nußung, sowie über die QUI gter von Ausnahmen bestimmt na vorgängiger sachverständiger Untersuchung diejenige Behörde, deren Genchmigung die auszuführenden Wasserwerke bedürfen, oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist; die Aufsichtsbehörde.

. 34, Besißer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken în natürlihen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische ganz versperrt oder erheblih beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu dulden, wenn

/ g die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder

2) Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theile des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen beab“ sichtizen und der von ihnen vorgelegte Bauplan von der Bezirksregit i ( 0e Ua nach Anhörung des Stauberechtigten genchmig!

F. 35. Die Vorschriften der ps. 33 und 34 finden keine Anwe! dung auf geschlossene Gewässer im Sinne des §. 21 dieses GeseßeH! ferner auf künstlich angelegte Wasserzüge und auf diejenigen Wasser“ werke (Abwässerungss{leusen , Siele u. \. w.), welche zum Scußt der Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen angeles sind oder anges werden.

g. 36. erden durch die im §. 34 bezeichneten Anlagen nußbakt Rechte des Stauberechtigten beeinträchtigt, so ist demselben von den Unternehmer der Anlage volle Entschädigung zu gewähren.

Für den etwaigen durch Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei wird keine Entschädigung geleistet.

. 37. Die L usfübrung eines Fischpasses dur Fischereibere{" tigte oder Genossenschaften bedarf in allen Fällen der Genehmigun der Bezirksregierung (Landdrostei); welche bci Prüfung des Bauplan nicht allein die ufer-, fluß- und schiffahrtspolizeilichen Rücksichten 1

beachten; sondern auch darauf zu sehen hat, daß bei der Anlage des

Fischpasses wider den Willen des Staubercc)tigten das Maß des Noth- |

wendigen nicht überschritten wird. : Auf Antrag des lehteren hat die Bezirlöreglerung (Landdroftei) hei Genehmigung der Anlage unter Abwägung der entgegenstehenden

Jnteressen zu bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geshlo]sen gehalten werden muß.

g. 38. Zu den von Staatswegen oder nach Mafßgabe eines von der Bezirks»?

egierung (Landdrostei) genehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszuführenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigenthümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende Entschädigung ab- getreten werden.

Auf das T g arsa tuen und die Ermittelung der Ent- schädigung finden diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in son- stigen Enteignungsfällen, in8besondere für Zwecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Plaß greifen.

Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der Entschädigung, für die in den Fällen des §. 86 zu gewährende Ent-

ádigung. 6 F. 39. Jn den für den Durchzug der Fische angelegten Fisch- pässen_ist jede Art des Fischfangs, insbesondere au das Cinhängen oder Einseßen von Fischkörben, Nepßen, Neusen und anderen Fang- vorrichtungen verboten. E

g. 40, Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solhen Mengen cinzuwerfen, cinzuleiten oder einflicßen zu lasscn, daß dadurch die Fische beschädigt werden können.

Bei überwiegendem Juteresse der Landwirthschaft oder der Jn- dustrie kann das Einwerfen oder Einleiten soler Stoffe in die Gc- wässer unter Anordnung der geeigneten Maßregeln, welche den mög- lihen Schaden für Fische auf das thunlichst kleine Maß. beschränken, von der VerwaltungS8behörde geftattet werden.

Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirths{aftlihen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Geseyes bereits vor- handen waren, oder in Gemäßߧeit des vorstehenden Absazes gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Jnhaber der Anlage auf den Antrag der dur die pie A benachtheiligten Fischereiberechtigten im Ver- waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältniß- máßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet find den Schaden zu heben oder doch thun- lichst zu verringern. i

Die Kosten der H. rstellung solcher Vorkehrungen sind dem Jn- haber der Anlage von den Antragstellern g erstatten. Die Leßteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu O :

Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nah Absaß 2, sowie über die in (Gemäßheit des Absaß 3 anzuordnenden Vorkehrungen steht, sofein die betreffende Ableitung Zubehör einer der “im §F. 16 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gescpblatt Seite 245) als genehmigungs8- vslichtig bezeichneten Anlagen ist , der für die Ertheilung dieser Ge- nehmigung zuständigen Behörde, in ‘anderen Fällen derjenigen Bc- hörde zu, welche über die Genehmigung von Stau-Anlagen für Wassertriebwerke zu entscheiden hat.

F. 41, Das RNôöten von Flachs oder Hanf in fließenden Ge- wässern is verboten.

Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung Pr jedoch immer nur widerruflih, für solche Gemeinde- ezirke oder größere Gebietstheile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben nicht geeignet ist und die Be- nußung fließender Gewässer zur Flahs- und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.

ÿ. 42. Wo in diesem Geseße die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, it darunter die ordentlihe Obrigkeit dés Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit verstanden. i

Unter Leitung derselben liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei, neben den staatlichen Sicherheitsorganen und Lokal- Polizeibeamten, in cenossenschaftlichen Nevieren dem Vorstande der Genossenschaft, in allen niht genossenschaftlihen Binnen fischerei- Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung ob.

Zur Beaufsichtigung der dem Staate zustehenden Binnenfische- reien; der Schonreviere und der vom Staate hergestellten Fischpässe fönnen besondere Aufseher bestellt werden.

Wenn Fischereiberechtigte , Fischereigenossenschaften oder Gemein- den besondere Fischerei - Aufseher bestellen, gegen deren Zuverlässigkeit fein Anstand obwaltet, so sind dieselben auf deren Antrag amtlich zu verpflichten.

Die unmittelbare Beaufsichtigung der See fischerei außerhalb genossenschaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsver- waltung geführt. 5 Í

F. 43, Die amtlich verpflichteten Aufsihtsbeamten sind jeder Zeit befugt, die in Fischerfaßrzeugen vorhandenen Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen; auch können von denselben Fisch- behälter, wel(he in nicht geschlossenen Gewässern aus8gelegt sind, jeder Zeit durchsucht werden.

F. 44. Mit Geldbuße bis zu 10 Thlr. oder mit Haft bis zu einer

Woche wird bestraft : / 1) wer in den Fällen des §. 10 bei Ausübung der Fischerei ohne einen nach Vorschrift der FF. 11 und 12 ausgestellten und beglaubigten Erlaubnißschein, oder im Geltungsberciche der Fischereiordnungen für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder , das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 und für den Regierungsbe- zirk Stralsund vom 30. August 1865 ohne cinen vorschriftsmäßig ausgestellten und bescheinigten Legitimationsschein (Willzettel , Fisch- zettel) betroffen wird. |

2) wer den Vorschriften im §. 16 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung ausl[egt.

î S 45, Mit Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder mit Haft wird be- raft:

1) wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichts- Ne festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet

“h 2) wer einen Erlaubniß- oder Legitimationsschein unberechtigt ausftellt und aus Händen giebt 9. 11 und R j „_3) wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gc- wässern die im §. 17 verbotenen Mittel anwendet;

N wer den Vorschriften im §F. 26 zuwider ständige Anlagen, fest- stehende Nepvorrichtungen; Zäune oder Sperrneße nicht rechtzeitig wegräumt oder {ließt oder denselben vorschrift8widrig cine größere, als die nach §. 18 zulässige s dieb

9) wer in Fischschonrevieren die Fischerei ausübt; oder den qun uke (Cr ggen erlassenen reglementarishen Vorschriften zuwider- ande ¿ 29) ¿

6) wer in den für den freien Durhzug der Fische angelegten Fischpässen irgend eine Art des Fischfangs ausübt (§. 39);

7) wer den Vorschriften des §. 40 oder den zur erung des- selben getroffenen Anordnungen zuwider den ewässern \{ädliche/ die Fischerei gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf und Flachs in fließenden Gewässern rötet (§. 41). i

F. 46, Mit Geldbuße bis zu 3) Thlr. oder mit Haft bis zu 4 Wochen werden kestraft: |

alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der ǧ, 20, 22 und 23 dieses Melepes. Y

Neben der Strafe is auf Einziehung aller verbotswidrig feil ge- botenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unter- hied/ ob sie dem Verurtheilten gehören oder nit.

§. 47 Wer zur Begehung einer durch dieses Gesez mit Strafe bedrohten Uebertretung sich seiner A geoorigen, Dienstboten, Lehr- linge oder Arbeiter als Theilnehmer bedient; haftet, wenn diese nicht eblungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe für

die von denselben zu erlegenden Geldstrafen.

F. 48, Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesehes entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

. 49, Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- ten it mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt. |

Gatte leinen zur Linderung des durch die Sturmfluth |

vom 12, und 13. November verursachten Nothstandes.

berwiesen. Aufruf. Den Anstrengungen unserer durch die Sturmfluth rom 12. und

13. d. Mts. S UBA Landsleute, sich aus eigener Kraft von den |

erlittenenen Unglücks\hlägen wieder aufzurihten, und dem von Seiten

vorzugehen, ist weit und breit im gesammten Vaterlaude die Bethäti- gung opferwilliger Nächstenliebe als ergänzendes Glied der Rettungs-

her an einem Mittelpunkte gefehlt. Jn Anbetracht ¿cr Nachthcile, welche die Zersplitterung derselben im Gefolge haben müßte, gab

blicklich von persönlicher Betheiligung ferngehalten, vor einigen Tagen den Wunsch zu erkennen, daß eine Centralstelle zum Sammeln und

zum Vertheilen der Liebesgaben begründet würde. Dieser hochherzi- |

gen Aufforderung unverzüglich nachzukommen, haben die Unterzeich- neten heute einen

Deutschen Hülfsverein für die Nothleidenden an der |

: Ostseeküste mit dem Siße in Berlin errihtet. Das Protektorat hat des Kronprinzen Kaiserliche Hoheit mit der huldvollen Zusage annehmen zu wollen erklärt; daß cr, fobald

desselben seine rege Theilnahme zuwenden werde. :

Namen® und im Auftrage unseres Hohen Protektors erlauben wir uns nun zur Mitarbeit aufzurufen-

Es gilt, den augenblicklihen Nothstand an der langgestreckten Ostseeküste Schle8wig-Holsteins, Mecklenburgs, Pommerns, nebst den oldenburgischen und lübeckshen Gebiet3theilen zu heben, einen Nothstand, dem in allernächster Zeit, mit dem Eintritte des Fros- wetter8, noch eine Verschärfung bevorsteht, es gilt , die zerstörten Mittel des Selbsterwerbs zu erseßen. Bringea wir einer auf's Aergste betroffenen, aber Gottlob nicht entmuthigten Bevölkerung den Bruder- gruß aus aslen heimischen Gauen, aus allen Ländern, wo Deutszze wohnen! Richten wir sie durch die werkthätige Versicherung auf, daß Ane (an die unverschuldete Noth Einzelner eine Herzenssache

c

Den bestehenden oder noch ins Leben tretenden Vereinigungen bieten wir unsere ireue und ausgleichende Mitwirkung an Dieselben werden uns durch fortgeseßte Mittheilungen von dem Gange ihrer L und von den innerhalb ihres Wirkungsfreises eiwa hervor- tretenden Schwierigkeiten zu He tem Dank verpflichten.

Jeder der Unterzeichneten erklärt sch zur Annahme von Beiträgen bereit, über welche unser Schaßmeister, Geheimer Kommerzien-Rath von Bleichröder Behrenstraße 63 hierselb, Quittung erthcilen wird.

Deutscher Hülf8verein für die Nothleidenden an der Ostsceküsie unter dem Proteftorate Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen Abg. v. Behr (Shmoldow). Geh. Kommerzien-Rath v. Bleichröder, Schaßmeister. Großherzogl. Mecklenburg. Gesandter Staats-Minister v. Bülow. Abg. Georg v. Bunsen, Stellvertreter des Vorsißenden, Re Eis iy Fastenau, Schriftführer. Graf v. Krassow. Minister- Resident Dr. Krüger. Geh.“ Regierungs - Rath Marcard. Staats- Minister a. D. Frhr. v. Patow. Abg. Reimers. Abg. Wagener, Schriftführer. Abg. Dr. Wallihs Salrer. Geheimer Ober- Rellerung Wulfshein.

Abg. Dr. Achenbach. Abg. Dr. Ahlmann. Geh. Baurath Bacn\ch. Graf v. Behr - Negendanck. Abg. v. Benda. Abg. v. Bennigsen. Geh. Regierungs-Rath v. Boetticher. Abg. v. Bonin. Abg. Brons. Geh. Ober-Finanz-Rath Burghardt. Prof Curtius. Schloßhauptmann v. Da&röden. Geh. Ober-Regierungs-Rath Darenstädt. Abg. von

Denzin. v. Erxleben-Selbelang. Abg. v. Forckenbeck, Präsident Dr. eFriedberq. Abg. Dr Friedenthal. Kommerzien-Rath rie eperg, Abg. Dr. Gneist. Geh. Regierung8-Nath Greiff. Redacteur Dr. Moriß Gumbinner, Geh. Kommerzien-Rath v. Hansemann. Vize-Präsident A A CNoe v. Holßendorff. Ober - Bürgermeister Hobrecht.

ch. Ober-Regierung8-Rath Homeyer. Abg. Dr. Karsten. Abg. von dem Knefebeck-Ruppin. Stadtverordneten-Vorsteher Kohhann. Abg.

v. Köller. Geh. Kommerzien-Rath Krause. Abg. Freiherr v. Leën. Abgeordneter Dr. Löwe. Polizei - Präsident v. Madai. Stadtrath Magnus. Arn v. Mallinkrodt. Franz Mendelssohn. Abg. Meyer (Pinneberg). Abg. Miquél. Feldmarschall Graf v. Moltke. Graf zu Münster. Kammerherr und Major z. O. v. Normann. Großherzoglih mecklenburg. Ober - Zolldirektor Oldenburg. Abg. Ottens. Graf v. Ranßzau - Oppendorff. Ferdinand Relchenhe m. Abg. Dr. Peter Reichensperger. Abg. Graf v. Reventlou. Abg. Saucken-Julienfelde. Abg. Smidt (Stettin). Ad. Schwabe. Abg. Schiwerdtfeger (Travenort). Präsident des Reichstages Þ)r. Simson. E Springer. Graf zu Stolberg-Wernigerode. Ober-Bürgermeister v. Thaden. Land - Forstmeister Ulrici. Hraf v. Usedom. Abg. Dr. Virchow. Kommerzien - Rath Vollgold. Abg. v. Wedell (Menzlin). Wirkl. Geh. Ober - Regierungs-Rath Wehrmann. Abg. Wyneken.

Geh. Kommerzien-Rath Qwicker.,

Die Sammlungen des Vaterländischen Frauenvereins haben bis jeßt die Summe von 23,653 Thlr. 14 Sgr. 4 Pf. ergeben.

Der Bezirks-Vercin der Stadtbezirke 102—106 beschloß in seiner am Dienstag stattgehabten Versammlung, den durch die Sturmfluth in Noth gerathenen Bewohnern der Osiseeküste eine Unterstüßung von 55 Thlr. àus der Vereinsfasse zukommen zu lassen und wird dieser Betrag umgchend der Redaktion der »Voss. Zlg « mit dem Ersuchen übermittelt werden, zu gleichen Theilen an die Bewohner Ponmamnerns und Rügens, wie Schleswigs diese Summe abzuscnden.

Dem » Deutschen Hülfsverein für die Nothleidenden an der Ostseeküste« sind neuerdings wiederum Fatage Geldsen- dungen zugegangen, so Uu. A. aus Leipzig 20,000 Thlr mit der Expectanz auf die Natsendung einer gleich{hohen Summe; von der Stadt Dortmund als erste Rate 5000 Thlr.

Von den bei der Vereinsbank Quistorp eingegangenen Bei- trägen sind an die Komites: zu Stralsund 500 Tblr., zu Greifswald 500, zu Bergen (Adr. d. Landrath8amt) 50%, zu Barth 400, zu Anklam (vorzugsweise Peendam) 400, zu Swinemünde 250, zu Col- berg (vorzugsweise Colbergermünde) 250, zu Wolgast und Pcene- münde 750, zusammen 3550 Thlr, zur möglichst gleichmäßigen Ver- Es für die Hülfsbedürftigen der æinzelnen Bezirke abgesandt vorden.

Das Provinzial-Komite in Stettin hat bereits über 32,000 Thlr. für die Noth an der Küste gesammelt.

__ In Posen hat \ich gleichfalls ein Hülfskomite gebildet, das be- reits über 600 Thlr. gesammelt hat, von welher Summe am 2. d. M. 300 Thlr. an das Central-Komite in Berlin abgesandt worden sind.

In Minden hat das Bezirk8komite des Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter E cinen Aufruf zur Unter- stüßung der dur die Sturmfluth Beschädigten erlassen.

München. Jhre Majestät die Königin-Mutter hat für die Ver- unglückten an der Dstsee die Summe von 1000 Gulden gespendet.

__ In Bremen haben die be den Komites, welche ih daselbst für die l der Ueberschwemmten gebildet haben, beschlossen, eine Haussammlung in der Stadt zu veranstalten.

n Lübeck sind bei dem Komite bis jeßt eingegangen 1100 Mark Crt. und 1388 Rubel.

Das »Marine-Verordnungsblatt« Nr. 22 hat folgenden Inhalt: Abänderung der Verfügung Nr. 229 im »Marine-Verord- nungsblatt« Nr. 21. Viehzählung am 10. Januar 1873. Be- richtigung einer Vorschrift. Weitere Anwendung des Bundes- S für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen auf den Staats-Eisenbahnen 2c. Verzeichniß derjenigen preußischen Eisenbahn-Verwaltungen, welche das Bundes - Reglement für die Beförderung von Truppen und Armecebedürfnissen auf den Staats- Eisenbahnen engese haben. Anwendung des Postanweisungs8- Verfahrens bei Uebermittelung von Geldbeträgen an Militärpersonen vom Feldwebel 2c. abwärts, Kriegsartifel 1 Disziplinar - Straf- ordnung- für die Kaiserliche Marine und Vollstreckung der Arrest|trafen auf den in Dienst gestellten Schiffen und Fahrzeugen, Aufforderung

i Ruge für den Werft-Bureau -Assistenten- (Werkstattschreiber) | Dienst.

Berlin. Jhre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten | ——- der Kronprinz Und die Kronprinzessin haben dem Deutsen |

S erein für die durch die Sturmfluth Beschädigten je 2000 Thlr. |

Statistische Nachrichten.

Die Berechnungen über den deutschen Waarenverkehr

| mit dem Auslande, die in Nr. 285 d. Bl, Erste Beilage; nah | Jul. Knorr und Dr. G. Hirth mitgetheilt sind, beziehen sich scibstver-

Kändlih auf Tausende von Thalern. Na einer Zusammenstellling von G. Hirth im »Börsen-

der Staatsbchörden an den Tag gelegten Streben, überall hülfreich blatt für den deutshen Buchhandel« betrug im Jahre

1871 die Einfuhr an Büchern, Kartcu; Kupferstichen u. \. w.

| 38/861 Ctr. (4560 Cir mihr_ als 1870), die zoflvercinsländishe arbeit binzugetreten. Dieser nationalen Vereinsthätigfeit hat es bis- AUsfuhr dagegen 147,099 Ctr. (60,114 Ctr. mehr al8 1870). | 185,870 Ctr. oder, wenn man den Centner im Durchschnitt mit

Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz, obwohl durch Krankheit augen- | 70 Thlr. veranschlagt, von etwa 13 Mill. Thlr. heraus, während die

Es stellt \fich hicrnach cin Gesammtverkehr mit dem Auslande von

Mehrausfuhr allei1 ca. 7—8 Mill. Thlr betragen dürfte (1852—1861 1—2 Mill bis 1867 2—3 Mill. Thlr. Mehrausfuhr).- Auf die ver- \@iedenen Grenzstrecken des Ein- und Ausgangs vertheilen \ich die Quantitäten wie folgt. Es gingen über die Sire von Rußland und Polen 812 Ctr. Eingang, 9091 Ctr. Ausgang; Oesterreich 11,612 Ctr. Eingang, 43,405 Ctr, Ausgang; SPwA 5928 Ctr. Eing., 9462 Ctr. Ausg. ; Frankreih 1235 Ctr. Eing., 1617 Ctr. Ausg. ; Bel- gien 3551 Ctr. Eing., 1293 Ctr. Ausg. ; Niederlande 1393 Ctr. Eing., 5484 Ctr. Ausg. ; Bremen 1847 Ctr. Eing., 9897 Ctr. Ausg. Ham-

Seine Gesundheit die Rückehr nach Berlin zulasse, den Arbeiten | burg 7037 Ctr. Eing.,, 32/341 Ctr. Ausg ¿ Dänemark 65 Cir. Eing.,

43 Ctr. A f der Nordsee 86 Ctr. Eing., 28,622 Ctr Ausg. ; der Ofiste 1627 Ctr. Eing., 5748 Ctr. Ausg. ; ‘«’ eestemünde 252 Ctr. Eing., Etr. Ausg.; Brake 3 Ctr. Eing., Ctr Ausg. ; Postverkehr 3404 Ctr. Eing., Ctr. Ausg.; Summa: 38,852 Ctr. Eing., 147,009 Ausg. Von den nah der Nord- und Ostsee ausgegangenen Quantitäten wurden verschifft: 3380 Ctr. nah Rußland, 1468 Ctr. nah Schweden und Norwegen, 865 Ctr. nach Dänemark, 1406 Ctr. nach den Nieder- landen, 27,234 Ctr. nach Großbritannien; von dem leßteren Quantum dürfte viel nach Nordamerika weitergegangen sein, ebenso wie dorthin der größere Theil der nah Bremen ausgeführten Bücher u. \. w. spedirt wurde (8063 Ctr. im Werthe von 600,000 Thlr.). Ueber den Verbleib der über Hamburg ausgeführten Quantitäten licgen keine

Nachweise vor. Kunst und Wissenschaft.

Bromberg, 3. Dezember. Am 2. d. M. wurde bier beim Au3graben eines Brunnenkessels eine alte Begräbnißstätte auf- getneen. Dieselbe lag vier Fuß tief in einem reinen Kieslager. und

estand aus einer von Feldsteinplatten zusammengeseßten vierseitigen

Röhre von ca. 20 Zoll Breite und 18 Zoll Höby, welche, in der Richtung von Ost nach West gelegen, eine Reihe woblerhaltener Aschenkrüge enthielt, von denen bis zum Abend ack@t zu Tage geför- dert waren. Die Krüge selbst sind aus verschiedenem , in seiner Fâr- bung fEeN grau und braun shwankenden Thon gefertigt; haben eine Hôhe von 11 Zol, eine Bauchweite von 30 Zoll, während die Bodenfläche und die obere, mit einem gewölbten Deckel geschlossene Oeffnung nur einen Durckmesser von 6 Zoll zeigt. Weiße, ungemein leicóte Knochenreste füllen sie bis zum vierten Theil. Nur eines der Gefäße zeigt durch einfache Linien hergestellte Verzierungen, alle übri- gen sind ohue dieselben.

Das »Correspondenzblatt des Niederrheinischen Vercins für döffentlihe Gesundheitspflege« Nr. 11 vom Dezember 1872 (Cöln, Du Mont-Schauberg) hat folgenden Inhalt: Ueber die Wirksamkeit der Staatsgewalt in sozialen und ökonomiscchen Fragen; Vortrag des Prof. Dr. v. Sybel in Bonn. Ueber die Grundlage cines zu erlassenden Baugeseßes vom Standpunkte der sanitätischen Anforderungen; Referat des Bürgermeisters Keler in Duisburg. Am Schlusse des Aufsaße3 stellt der Verf. Thesen auf über die etwa deshalb ¿0 ‘treffenden Anordnungen und theilt meh- rere ältere Geseße und Kabinets-Ordres, betr. die B3upolizei, mit. Bericht des Dr. Lent über die am 19. Oktober 1872 in Düsseldorf ab- gehaltene Generalversammlung des Vereins für e Gesundheits- pflege. Die Versammlung beschloß, daß der Vorstand des Vereins bei dem Staatsministerium um Erlaß eines Baupolizei-Geseßes mit Sens der Anforderungen der GesundheitEpflege petitionire. Mortalitäts - Statistik der Gemeinde Crefeld für die Zeft vom 1. Juni bis 31. Dezember 1871. Ueber das Klima der dortigen Gegend wird bewerft: »Die geringe Erhebung über dem Meere, sowie die niht schr große Entfernung von demselben, die offene Lage des Landes, in welhem durch seine nahen Gebirgszüge der normale Lauf der Winde gesiört wird, und die durchschnittlich starke Bewdlfung des Himmels bewirken, daß nicht allein die mitt- leren, sondern auch die absoluten Extreme durchweg geringer find, als in anderen, selbst südlicher gelegenen Bezirken. Die Vegetation ist in Folge dieses Verhältnisses eine kräftige und gehört zu den be- friedigendsten ; welche im preußischen Staate oder den angrenzenden Ländern überhaupt vorkommt.« Ministerial-Erlaß über die in frem- der Pflege befindlichen Kinder im erften Lebensjahre, vom 15. Okto- ber 1872. Vereins - Nachrichten: Die Einrichtung einer chemis{- mifkroskopishen Untersuchungs - Station. Sißung der städtischen S 1nitäts - Kommission in Barmen. Referat über Dr. Ld. Hirt's Schrift: »Die Krankheiten der Arbeiter. Beiträge zur Förderung der dffentlihen Gesundheitspflege. Breslau, F. Hirt, 1871 «.

Der General-Direktions-Rath Architekt F. Bürklein, der Erbauer des Maximilianeums, des Regierung8gebäudes und der meisten Bauten der Maximiliansstraße zu München, ist am 4. d. M. in der Heilanstalt zu Werne gestorben.

In Freiburg starb am 29. November Dr. Heinr. Schreiber Professo? der Geschichte an der Universität und Ehrenrath der Stadl Freiburg. Der Verstorbene hat seine reiche werthvolle Sammlung von Kunstshäßen und Alterthümern und seine nicht minder reich- haltige und werthvolle Bibliothek der Stadt Freiburg vermacht

In Heidelberg ist der Geh. Hofrath und Ober-Bibliothekar Dr. hr gestorben.

In Krakau starb am 3. d. M. [Dr. Vincenz Pol, ein hervorragender polnischer Dichter. Geboren im Jahre 1807, wurde er 1848 zum Professor der Geographie in Krakau ernannt. Seine geo- graphischen Werke: »Der Nordosten Europas« (2 Bände), »Geogra- phisches Lexikon«e » Ueber den nördlichen Abhang der Karpathen-, »Wissenschaftliche Reisebriefe« haben großen Ruf erlangt. Ein kom- plette& den ganzen Erdball umfassendes Werk, betitelt »Geographiee, soll während des großen Krakauer Brandes ein Raub der Flammen

eworden setn. Von Pols äußerst zahlreichen poetischen Erzeugnissen ind einzelne in verschiedenen Prachtau8gaben stark verbreitet worden. In den leßten Jahren des Augenlichts beraubt; lebte Pol in Krakau

zurügezogen. Landwirthschaft.

Berlin, 4. Dezember. Aus dem Ministerium für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten sind uns in Beziehung auf die Rinderpest ‘und andere ansteckende Viehkrankheiten folgende Mit- theilungen ugegangen.

1) Nachdem die Rinderpest in Frankreih nunmehr erloschen ist sind die in Elsaß-Lothringen “gen Einschleppung der Seuche ge- troffenen Schußmaßregeln durch Verordnung des Kaiserlichen Ober- Präsidiums vom 14. v. M. aufgehoben worden.

2) Nach eingegangenen Nawrichten über den Stand der Rinder- pest und die sibirische A herrs{te am 1. November cr. a) die Rinderpest in den Gouvernements Siedleß, Lublin, Astrachan, Bessarabien, Wjätka, Kasan, Nowgorod, Pensa, Poltawa, Cherson (ne delanere in und bei O St. Petersburg, Jaroslaw, Char- ow, Ekatherinoslaw, Kursk, Tobolsk, Taurien, Gebiet Kuban; Þ) die sibirishe Pest in den Gouvernements Kieleß, Wiätka, Tobolsk.

3) Jn Finnland ist bereits in der zweiten Hälfte des August cer. die Rinderpest ausgebrohen. Nach eingegangenen Nachrichten herrschte dieselbe auch noch am November er. im Gouvernement g Stag Die Seuche scheint dur Arbeiter aus Rußland cingeschleppt zu sein.

4) Aus einer Bekanntmachung der Kaiserlih Königlichen Statt- halterei zu Prag vom 19. y. M. geht hervor, daß am 1. v. M. die R erpel geherrscht hat: a) in Ungarn auf den Pußten Staroselo, Német, Briest und Gyürüs, in den Gemeinden Hásságy, Gyula, Neu- und Alt-Kácsfalu, Vörösmart; Borjäd, O Babaärcz/ Sckl68, Vó6kány, Gyüd, Olasz, Püspöklad, Drávaszt, Márton- Dráva, Szaholcs) erkesd und der Königlichen Fünfkirhen des

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