1872 / 294 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

i A T L R ltt H L M L Lr ae aar R

E M:

R E:

T E T T T I 2m

e e P

aiäbrrieafr: qux Cem

t 8 h / t |

dieses Antheils rechnung8mäßig vertheilt. Bruchtheile von Pfennigen werden bis zur nächsten Vertheilung zurückgestellt.

Die Rechnung über den Fonds wird ganzjährig angelegt und von dem Fürstenthumskollegium revidirt, demnächst aber dem, durch dret Meistbetheiligie aus der Zahl der Darlehnsshuldner verstärkten Engeren Ausschusse /§. 45) zur Superrevision und Abnahme vorgelegt.

§. 29, Disposition des Darlehns8shuldners über den

Amortisationsfonds. Lit. b,

b) Bis dahin, während der Amortisationsperiode, findet cine Disposition von Sciten des Schuldners über den Fonds und ins- besondere eine Abschreibung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnsschuld nur insoweit statt, daß der Schuldner, wenn der vierte Theil seiner Darlehnsshuld aufgesammelt ist, das Recht hat, die Til- gung und Abschreibung des gleichen Antheilbetrages seiner Schuld und zwar mit der Wirkung zu verlangen; daß weiterhin Zinsen und Amöortisationsbeiträge nur von dem noch ungetilgten Betrage der Schuld zu berechnen und zu entrichten bleiben. : /

Wenn die Darlehnschuld die erste Hälfte des Beleihung8werthes übersteigt, die Valuta des ganzen Darlehns aber in Pfandbriefen cines und desselben Zinssaßes gewährt worden ist, so erfolgt diese Abschrei- bung zunächst von dem die erste Werthhälfte übersteigenden Betrage der Schuld. Js die Valuta in Pfandbriefen verschiedenen Zinssaßes gewährt worden, so werden die aufgesammelten, den vierten Theil des Gesammtdarlehns erfüllenden Bestände des Amortisationsfonds von der antheiligen Schuld der ersten Werthhälfte und von dem diese Werthhälfte übersteigenden Schuldbetrage in dem ciner jeden dieser Schuldkategorien entsprechenden Betrage abgeschrieben.

Auf derartige im Wege der Amortisation bewirkte Darlehns- Abzahlungen (a. þ.) finden die Bestimmungen des §. 26 ebenfalls Anwendung.

F. 32. Ausfertigung. Die Neuen Pfandbriefe werden von der General-Landschasts-Direftion nach anliegendem Muster in Apoints von 50, 100, 500 und 1(00 Thalern und danach zu bildenden Sericn auf Pergamentpapicr ausgefertigt und vom 24. Juni oder 24. De- zember datirt, ; j O

Vor der Ausfertigung ist zu prüfen, ob für das Jnstitut wirilih eine dem Betrage der auszugebenden Pfandbriefe gleihkommende Darlehnsforderung auf das Grundstück gehörig eingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueberzeugung werden die Pfandbriefe mit den Namensunterschriften zweier Mitglieder der General-Land- schafts. Direktion unter Beglaubigung des Syndikus bestempelt. Die Pfandbriefe werden ers hierdurch perfekt, und hiernächst in die von der Direktion über die auszufertigenden Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen , auch mit einem von dem Kontrollbeamten zu unterzeichnenden Eintragung8vermerke versehen.

Auf dem Hypothekeninstrumente wird sodann von der General» Landschafts-Direktion unter Mitvollziehung des Syndikus ein Ver- merk des Inhalts registrirt daß über den Betrag der darin ver- schriebenen Darlehnsforderung Neue Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß demzufolge der Landschaft eine Disposition Über das Dar- lehnsfapital zwar zum Zwecke der Befciedigung von Pfandbrief-Jn- habern, außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechen- der Betrag von Neuen Pfandbriefen aus dem Umlauf zurückgezogen, oder dur richterliches Erkenntniß amortisirt oder nah Kündigung und Aufgebot hinsihtlich des Pfandbriefrehts präkludirt worden sei.

Der Hypothekenrkchter darf nur in dieser orau mzs löschen oder Cessionen eintragen. Nur in dem Falle, wenn das beliehene Grundstück zur Subhastation gestellt und aus den Kaufgeldern des- selben das Darlehen oder ein Theilbetrag desselben abgezahlt wird, findet die Löschung des abgezahlten Betrages im Hypothekenbuche auf Grund der Kaukfgelder-L elegungs-Verhandlung und ohne Pro- duftion dafür eingelöster Neuer Pfandbriefe fiatt; die Landschaft aber ist nichtsdestoweniger verpflichtet, den empfangenen Betrag zur Ein- lösung aufzukündigender Neuer Pfandbriefe zu verwenden und diese aus dem Umlaufe genommenen Briefe zu kassiren.

Der Mitwirkung einer Kontroll-Kommission bedarf es fortan weder bei der Ausfertigung Neuer, erst zu emittirender, noch bei der Erneuerung schon emittirter , aber beschädigter oder vernichteter , oder gerichtlich amortisirter Pfandbriese, i: E

Die in §. 32 des Revidirten Regulativ vom 22. November 1867 der Kontroll - Kommission aufgetragene lg des Rechtsgeschäfts und die Vollziehung der Pfandbriefe gehen auf die General - Land- \chafts-Direktion über und erfolgen fortan in dem durch das Regula- tiv, betreffend die Beleihung der infkorporirten Güter auf die ersie Werthhälfte vom 22, Januar 1872 (Geseh - Sammlung 1872 S. n unter Nr. 5 vorgezeihneten Verfahren. Die Landschaft aber if auch hier gehalten, der Königlichen Staatsregierung alljährlich an- zuzeigen und öffentlich bekannt zu machen; welcher Betrag an Dar- lehnshypotheken als Grundlage für die Emission Neuer Pfandbriefe von der Landschaft erworben und dafür an Neuen Pfandbriefen emittirt , ingleichen welcher Betrag an solchen Darlehen von den Schuldnern zurückgezahlt und dafür an Neuen Pfandbriefen aus U Em lauie zurückgezogen resp. zur Baareinlösung gekündigt wor-

en ist.

In dem Pfandbrief - Formular tritt künftig an die Stelle des Se A Kontroll - Kommission der Beglaubigung8vermerk des Syndikus. 2 :

§. 33, Zinscoupons, Talons. Den Neuen Pfandbriefen werden von der General - Landschafts - Direktion selbständige Zinsan- weisungen (Zinscoupons) auf längstens zehn Jahre R t, und auf dieselbe Frist Talons, in welchen die betreffenden Pfandbriefe sih speziell hezeihnet finden, zur Erhebung der ferneren Coupons- reihen, beide nach anliegendem Musier. Die erfolgte Ausreichung wird auf den Saul lalbrlelen dur Abstempelung vermerkt.

: 35. Zinszählung, Verjährung Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Coupons erfolgt vom 25. Juni und 253. Dezember ab an öffentlich bekannt zu machenden Tagen bei den Sven der Fürstenthumslandschaftcn und bei der General-Landschafts-

irektion.

Ein Aufgebot und eine Mortifikation der Zinscoupons und der Talons findet nicht statt. i ;

Bei Ablauf der Periode, für welche die Zinscoupons ausgereicht gewesen, werden an den Einlieferer der betreffenden Talons die neuen Binscoupons nebst Talons verausfolgt. Wenn bei der Erneuerung

der Coupons ein vorausgereichter Talon nicht vorgelegt werden fann, | so werden die neuen Q an den Präsentanten des Pfand- | briefs ausgegeben , sofern niht inzwishen von einem Inhaber des | Talons Widerspruch hiergegen erhoben worden ist, in welchem Falle |

die Interessenten zum Recht8wege zu verweisen sind.

Das Forderungsrecht aus den Coupons und also das Recht der Zinsenforderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Coupons inn:rhalb vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind.

§. 36. Kapitalzahlung. Lit. d. und i.

d) Mit den Kapitalbriefen müssen au entsprehende Zinscoupons soweit diese vorausgereiht und am Verfalltermin des Kapitals noch nicht fällig sind und die vorausgereichten Talons zurück- geliefert werden; für nicht zurückgelieferte Coupons wird der gleiche DUeas am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden. Erfolgt die Rüklieferung

der entsprechenden Talons nicht, so wird die Pfandbriefsvaluta erft |

ausgeantwortet, wenn die Periode des laufenden Talons abgeschlossen ist und bis zur Ausgabe neuer Talons ein Inhaber des zu dem ge- kündigten Piandbriefe gehörigen Talons sich nit gemeldet hat.

Î) Wenn ein Pfandbrief 1 nicht durch Baarzahlung cingelöst, sondern |

nur, weil die Landschaft gerade dieses individuellen Pfandbriefes zu einer besiimmten Operation bedarf, mittelst eines anderen gleichhaltigen Pfand- briefes eingetauscht werden soll, so muß derselbe ebenfalls öffentlich aufgekündigt werden. Auch für diesen Fall gelten die vorstehenden Bestimmungen mit den aus der Natur der Valuta sh von selbs er- gebenden Abweichungen. Der Betrag nicht eingelieferter Coupons wird hier durch Zurühalten der entsprechenden Coupons des Ersaß- briefes gedeckt, die von dem deponirten Se cte auffommenden aen gehen unverkürzt dem Jnhaber des gekündigten Briefes zu ute, und ein Beitrag zu den Kosten der wiederholten Kündigungs- bekanntmachung roird von ihm überhaupt nicht erhoben.

H LER Ge Tie 1D. * e a Mfg Cut A e deen cor eum T Ex 23. a v Er De L Cru Lede L

§. 39. Umfertigung. Wenn ein Neuer Pfandbrief durch Vermerke oder Befleckung oder Bcschädigung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden ist, gleihwohl aber die wesentlichen Kriterien der Achtheit und Identität; nämlich die Bezeichnung des Finofußes) der Serie, der Nummer, des Kapitalbetrage, der aus n General-Landschaft und den Vermerk der Kontrollkommission, resp. den Beglaubigungsvermerk des Syndikus noch erkennen läßt, so kann der Inhaber die Umschreibung desselben nach Maßgabe des Gesebes vom 4. Mai 1843 (Geseßz-Samml. S. 177) beantragen; und die Ver- abfolgung eines neuen gleichhaltigen, coursfähigen Pfandbriefes an- stait jenes gegen Berichtigung der Ausfertigungskosten einschließlich der Schreibegebühren, verlangen.

Die Umfertigung erfolgt in allen Fällen, auch wenn ein ur- sprünglich unter Mitwirkung der Kontroll-Kommission ausgefertigter Neuer Pfandbrief umgefertigt werden soll, nach Maßgabe der für die Ausfertigung der Neuen Pfandbriefe oben unter §. 32 ertheilten Vorschriften. Auf dem neuen Exemplare wird zu dem Datum der ursprünglichen Ausfertigung das der Umfertigung in dem Vermerke »Umgefertigt am ten « hinzugefügt. s

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die T hat- sache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit auss{ließenden Art und Weise nachgewiesen worden, andere gleich- haltige Neue Psandbriefe anstatt jener gegen Erstattung der Aus- lagen ausgefertigt. Ob der vorerforderte Beweis geführt sei, bleibt lediglich der Beurtheilung der Landschaft vorbehalten. Wenn dieser Beweis nicht geführt worden oder wenn in dem vorhin getachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterien des Pfandbriefes nicht mehr erkenntlich find, sowie in allen Fällen; wenn der Pfand- brief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist —/ findet eine Ausfertigung nur nach vorgängigem Aufgebot und ge- richtlicher A Lena Le (§. 40) und in diesem Falle immer unter neuer Nummer siatt. : 5

6. 43: Aa Lit. A. In den Sicherheitsfonds fließt:

a) das in der Jahreszahlung des Schuldners entbaltene, zur An- sammsung und Verstärkung des Sicherheitsfonds bestimmte einhalbe, beziehungsweise ein Viertel Prozent während der ersten zehn, be- ziebungsweise sech8zehn Jahre des Schuldverhältnisses (§. 16).

§. 45. Rechnungslegung. Die Rechnungen über den Sicher- heitsfonds und Über die Amortisationsfonds werden ganzjährig auf- gestellt und von dem, durch drei Meistbetheiligte aus der Zabl der Darlehnschuldner zu verstärkenden, Engeren Ausschusse der Landschaft revidirt und abgenommen. Die Meistbetheiligten werden von der General - Landschasts - Direktion, und zwar je einer aus dem Ober- \chlesischen, aus dem Mittelscblesishen und aus dem Nicderschlesischen Landes-Departement einberufen, und zu dem Zweck aus der Zahl der Darlehnschuldner beider Darlehnskategorien, nämlich svwohl der- jenigen, welche ein Darlehen auf der Grundlage des Regulativs vom 11. Mai 1849 als auch derjenigen, welche ein solches nach dem Re- vidirten Regulativ vom 22. November 1867 empfangen haben dergestalt ausgewählt, daß jede Kategorie wenigstens durch einen Meistbetheiligten vertreten erde. L: /

Die also Berufenen haben die Rechnungen über die nach den beiden Regulativen gebildeten Sicherheit8- und resp. Amortisations- fonds zu revidiren. Sie treten mit dem Engeren Ausschusse zu- fammen und nehmen an allen, die Revision und Abnahme jener Rechnungen betreffenden Verhandlungen desselben Theil, wobei ihnen das volle Stimmrech@t gebührt. j

Nach beendeter Recnungs8abnahme wird der Hauptbetrag der Einnahme und der Ausgabe, der verbliebene Bestand des Sicherheits» fonds und der Betrag der fontribuirenden, d. i. der schwebenden

Pfandbriefschuld veröffentlicht.

Art. 11. Die vorstehenden Bestimmungen (Art. 1.) treten mit dem 1. November 1872 in Kraft.

Den Jnhabern der auf der Grundlage des Nevidirten Negu- lativs vom 22. November 1867 zeither und bis zum vorbezeichneten Tage emittirten Neuen Pfandbriefe , bleibt bis zur vollständigen Zurückziehung dieser Briefe aus dem Umlaufe das aus\cließlihe Recht auf den für diese Pfandbriefe seither aufgesammelten Sicher- heitsfonds und auf die erworbenen Hypotheken vorbehalten. Es ver- bleibt auch dieser Sicherheitsfonds im ferneren »: Mal m der ihm über- wiesenen Hebungen und Einnahmen, und es wird derselbe auch ferner- hin als ein selbständiger Fonds, abgesondert von anderen , verwaltet.

Art. 111. Wenn in Verfolg des Gescßes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von N A, (Reich8geseßblatt S. 404), die deutshe Reichswährung und mit ihr die Deutsche Mark an die Stelle der preußishen Thalerwährung durch ein neues Geseß über die Münzverfassung wird eingeführt worden sein, werden die weiterhin auszugebenden Neuen Pfandbriefe (§. 32 des Revidirten Regulativs) in nachstehend bezeichneten Apoints und Werthen aus- gefertigt und außgegeben werden, nämlih in Stücken à 159 Mark, à 300, à 600, à 1500 und à 3000 Mark Deutscher Reichswährung.

Eine Ausfertigung von Stücken in der Thalerwährung wird weiterhin nur noch zum Zwecke der nothwendigen Erneuerung von Neuen Pfandbriefen stattfinden, welche ursprünglich in dieser Währung ausgefertigt, nochmals gerihtlich amortisirt oder zum ferneren Um- lauf unbrauchbar geworden sind. (§. 39 a. a. O.)

Im Anschlusse an das neue Münzsystem werden alsdann auch die den Neuen Pfandbriefen der Thaler- und der Markenwährung beizugebenden Zinscoupons (§. 33 des Re ulativs) auf die entsprechen- den Werthe dieses neuen Münzsystems gestellt Und ausgefertigt werden.

Dem Engere Ausschusse der Schlesischen Landschaft bleibt über- lassen : i i 1) den Zeitpunkt festzuseßen, wann die Ausfertigung der Neuen Pfandbriefe und der Coupons dazu in der deutschen Reschswährung zu beginnen hat, und dagegen die Ausfertigung in der Thalerwäh- rung einzustellen if ; j l

2) die Münzwerthe des neuen Münzsystems zu ermitteln und vorzuzeichnen ; welche bei der Jahreszahlung der Darlehnschuldner an die Landschaft , und bei der Zinsenzahlung der Landschaft an die Jn- haber der E Pfandbriefe zu entrichten resp. in den Zinscoupons auszudrücken sind ;

B) überhaupt alle zur Ueberführung in das neue Münzsystem er- vie fendd Anordnungen im Namen der Schlesischen Landschaft zu treffen.

Serie N à Der Schlesischen Landschaft Neuer Psandhbrief über

Thaler Courant j à 30 Thaler per Pfund fein gerechnet und ist ein Talon und Prozent jährliche Zinsen. für die folgendePe- Ausgefertigt auf Grund des revidirten Re- |riode ausgereicht gulativs vom 22. November 1867. Fundirt auf|worden. Coupons einen Sicherheitsfonds und auf eine gleich-/und Talons wer- namige Hypothekenforderung. : den periodisch er- Kündbar und einlöslich von Seiten der |neuert, und zwar Landschaft —— unkündbar von Seiten des gegen Rückgabe Inhabers. des vorigen Talons Breslan, am ten —— 18 an den Einlieferer Schlesische Generallandschafts-Direktion. |desselben verab- (Siegel.) (Facsimile der Unterschrift folgt. zweier Mitglieder.) (Beglaubigung des Syndikus.) Eingetragen im Pfandbrief-Register Band Seite Serie A à

(Vorderseite.) (Adler.) Zinscoupon Series s

Thaler. Mit dem Pfand- briefe sind Zins- Coupons für dio lanfende Periode

Thaler.

A D av Thlr. Nach Eintritt des Fälligkeitstermins 25. Juni (28. De- zember ¿ zablan “an öffentlih_ bekannt zu machenden Tagen die Schlesischen Landschaftskassen dem Einlieferer dieses Coupons den Be- trag von Thlr. als halbjährige Zinsen cines Schlesischen Neuen Pfandbriefes über Thlr.

Breslau, am : Schlesische General-Landschafts-Direktion.

zu dem SSlelilBen -

(Kehrseite.) Zinscoupon zu cinem Pfandbriefe Das Forderungsrecht des Inhabers erlischt, wenn innerhalb vier

Jahren, vom 31. Dezember des Jahres der Fälligkeit ab, dieser Coupon nicht zur Einlösung vorgelegt worden ist.

m ———

Für durhlöcherte Coupons wird eine Zahlung nicht geleistet,

Salon :

prozentigen Neuen Pfandbriefe arie s Lit. über Thlr. Gegen Rückgabe dieses Talons (efr. 1. b. des Negulativs vom

22. Januar 1872) empfängt dec Einlieferer die Zin8coupons für die Zeit vom briefe.

18. bis dahin 18... zu oben bezeichnetem Pfand-

E R Q

Landtags - Angelegenheiten. Berlin, 12, Dezember. Der dem Herrenhause vorliegende

Entwurf eines Geseßes, betreffend den Rechtszustand des

verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der

adegebietes, hat S Wortlaut: [f ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 4,

Monarchie für das Jadegebiet, was folgt:

“d Vom ersten Januar 1873 ab wird das von dem Groß: herzoge von Oldenburg durch die Verträge vom 20. Juli 1853 (Ges, Samml. für 1854 S. 65) und 16. Februar 186 (Ges.-Samuml. für 1865 S. 301) an Preußen abgetretene Jadegediet der Provinz H1nno- ver einverleibt und in den durch §. 1 der Verordnung vom 22, August 1867 (Ges.-Samml. S. 1349) festgestellten provinzialständischen Ver- band aufgenommen. 1 i

Der Erlaß der zur Ausführung der lec teren Bestimmung er« forderlihen Anordnungen erfolgt im Wege Königlicher Verordnung,

§. 2. Mit dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkte treten in dem Jadegebiete die in dem Fürstenthum Ostfriesland und dem Harlinger- land geltenden Geseße, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insoweit dieselben nicht blos für einzelne Orte oder Landestheile ergangen sind, mit den weiter unten zu bestimmenden Ausnahmen in Kraft.

ugleich erlangen in dem durch den Vertrag vom 16. Februar 1864 erworbenen Gebietstheile alle diejenigen Geseße, Verordnungen und De C ge vat OLM Geltung, welche seit dem 23 Februar 1854 für den durch den Vertrag vom 20. Juli 1853 erworbenen Ke- bietstheil ergangen sind, insoweit dieselben in diesem leßteren selbst nach Maßgabe des gegenwärtigen Geseßes noch Geltung behalten,

F. 3. Mit dem nämlichen Zeitpunkte (§. 1) geht die gesammte Verwaltung, mit Auss{luß derjenigen Angelegenheiten, für welche sie verfassung8mäßig dem Reiche zusteht, nach den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen auf die zuständigen Behörden über, insoweit nicht im Nachfolgenden besondere Au8nahmen vorbchalten sind. :

C. 4. Für die Wahlen zum Hause der Abgeorbneten wird das esammte im §. 1 bezeichnete Gebiet dem erften hannoverischen Wahl- bezirk (Aurich) zugelegt. Der durch den “odd vom 20. Juli 1853 erworbene Gebietstheil scheidet aus der Gemeinschaft mit den Kreisen Münden und Lübbeke aus. Eine lage igt in der Anzahl der in den beiden Len ba Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten wird dadurch nit herbeigeführt. ;

O Bom 1. Ana 1873 ab werden die bis dahin bestandenen direkten Staatssteuern mit Ausschluß der von den Liegenschaften zu entrichtenden Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben aufge

oben. L 4 ) An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind die Gebäude- steuer, die E und fklassifizirte Einkommenfieuer, die Gewerbe steuer und die Eisenbahnabgaben nach den für den Kreis Aurich gele tenden Bestimmungen zu veranlagen und vom 1 Januar 1873 ab zu erheben. i . / Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist nah den für den Kreis Aurich geltenden Bestimmungen anderweit zu veraniagen.

Die Veranlagung erfolgt unter Anwendung des für den Kreis Aurich aufgestellten Klasfifikationstarifs durch die für diesen Kreis be- hufs der anderweiten Regelung der Grundsteuer bestellten Beamten und Kommissionen dergestalt, daß auf den ermittelten Reinertrag der steuerpflichtigen Liegenschaften der bei Ausführung des §. 2 des Ge- seßes vom 11. Februar 1870 (Ges. -Samml. S. 85) für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hesscn- Nassau, sowie für den Kreis Meisenheim fich ergebende Steuerprozentsaß angewendet wird,

Der Betrag der so ermittelten Grundsteuer wird auf den nah g. 2 des leßterwähnten Geseßes festgestellten Grundsteuerbetrag von 31200,000 Thalern nicht angerechnet. :

Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die neuzuveranlagende Grundsteuer in Hebung tritt , sind die O Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben von den Liegenschaften fortzuerheben.

F. 6. Die Einführung aller auf die Regelung des Kirchenwesens bezüglichen, in Ostfriesland und dem Harlingerland geltenden Geseßej Verordnungen und sonstigen Vorschriften bleibt für jeßt ausgeschlossen und einem besonderen Geseße vorbehalten. Der Minister der geist lichen, Unterrichts» und Medizinal - Angelegenheiten wird ermächtigh in Betreff der Anlegung und Führung der Kirchenbücher die erforder lichen Anordnungen zu treffen. i

§ 7. Von der Einführung bleiben ausgeschlossen:

1) die das provinzielle Feuerversicherungswesen betreffenden Vor- schriften, in8besondere die Verordnung betreffend die Feuerversicherung® Gesellschaften für Ostfriesland und das Harlingerland vom 10. Juli 1832 (Hannov. Ges.-Samml. 111. S. 126), nebst den dazu ergangenen ab- ändernden und zusäßlichen Bestimmungen, :

2) die Verordnungen, betreffend die Errichtung einer Hagelschäden- Versicherungs- Gesellschaft für Ostfriesland und das Harlingerland vom 4. Juli 1838 und 12. Februar 1844 (Hannov. - Ges.-Samml, Ul. S. 121 bezw. U1. S. 16), ; : é

3) die Versteigerungsordnung für Osifriesland und das Harlinger land vom 16. Dezember 1834 (Hannov. Ges.-Samml. 11]. S. 2) nebst den dazu ergangenen abändernden und erläuternden Bestimmungen

4) das Geseß) betreffend die Maßregeln gegen den Auébruh und die Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland vom 23, August 1855 (Hannov. Ges.-Samml. 111. S. 41). ;

g. 8. Die Deich- und Sielordnung für Osifriesland vom 12. Juni 1853 (Hannov. Ges.-Samml, 111 S. 49) nebst den dazu ergangenen abändernden und zusäßlichen Beftimmungen tritt nur mit denjenigen Modifikationen in Kraft, welche durch die vertrag8mäßige Rücksicht auf das oldenburgische Deichsystem und die Aufrechterhaltung det bisherigen Sielacht8verfassung (Art. 26 und 28 des Vertrages voll 20. Juli 1853 und Art. 1 des Vertrages vom 16. Februar 1864) be dingt werden. j

g. 9, Die Einrichtung des Grundbuhwesens erfolgt durch (i besonderes Gesep. : ; j

g. 10. Die Civilprozeßsachen, in welchen die Klage oder eil anderer die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bezweckendt! Antrag vor dem 1. Januar 1873 dem Gegner zur Verhandlung il gestellt ist, sind vor den nah den bisherigen Bestimmungen zustand gewesenen Großherzoglich oldenburgischen Gerichten nach den bisher! gen Formen und Rechten bis zur rechtskräftigen Entscheidung odet einer dieser gleichstehenden Endigungs8art weiterzuführen O

Desgleichen werden die am 1. Januar 1873 bereits anhängig p wordenen Exekutions8-, Konkurs-, Subhasiations- und Konvofkation sachen von den gedachten Gerichten bis zur völligen Beendigung de Verfahrens fortgeführt. E, i

§. 11. Dagegen gehen die anhängigen Strafsachen in der Lay in welcher sie si befinden, auf die nach neueingeführten esche Bestimmungen zuständigen preußischen Gerichte über, mit der My aues daf, wo in diesen Be Spit die Wahrung von Rechten s

ie Einhaltung von Fristen geknüpft is der Fristenlauf frühesten mit dem 1. Januar 1873 zu beginn n hat. den

g. 12, oweit in Ablösungs- und Entschädigungssachen vor 1. Januar 1873 bereits ein gehörig formirter Antrag auf Einlcitun! des Verfahrens bei der oldenburgischen Ablösungs-Kommission ü

ebracht i, werden diesel:en von den kompetenten oldenburgis Behörden in dem bisherigen Verfahren zur Erledigung gebra. d

Die nicht prozessualischen Bestimmungen der im Ja tgebies M tenden olberbircisden Geseße vom 14. Oktober 1849 (Ges. - Gle S. 313) 11. Februar 1851 (Ges.-Blatt S. 557), 12, März 1851 (00

S, 801) wurde die

satt S. 605) und 8. April 1851 (Ges.-Blatt S 661) bleib Ausschluß der in Osifriesland geltenden Geseße ddn ‘Fnbalis

in Kraft. E Für die bereits anhängigen Sachen gelten die am 24. Dezember

1869 von der oldenburgischen Ablösungs - Kommission festgestellten reise, für die später anhängig werdenden wird die Taxe der Natu- Bim und Dienste von der Landdrostei festgestellt. L R g. 13, Alle bisherigen Geseße , Verordnungen und Bestimmun- en, welche mit den neu eingeführten Rechtsnormen im Widerspruch ehen, werden aufgehoben. Doch bleiben die seit dem 23. Februar 1854 für den älteren Gebietstheil exlassenen polizeilichen Verordnun- en lofalen Charafters bestehen, selbst wenn sle mit einer auf dieselbe Angelegenheit bezüglichen , in Ostfriesland geltenden Bestimmung im Widerspruch stehen.

Die Motive hierzu lauten: Das Gebiet an der Jade, welches durch den Vertrag vom

A 20. Juli 1853 von Oldenburg an Preußen abgetreten wurde,

‘1, Dezember 7

umfaßt ungefähr 1,550 Morgen Landes und zählte damals 123 Ein- wohner, welche, in vereinzelten Stellen angestedelt, zu den Oldenbur- gischen Kir@sptelen Heppens und Neuende gehörten. Das abge- tretene Gebiet schied A vertragsmäßig sofort aus dem politischen Verbande mit diesen Gemeinden, sowie aus dem bishecigen Armen- verbande und aus der Konkurrenz der Oldenburgischen Deichverbände aus. Dagegen blieben die Bewohner Oldenburgische Staatsangehörige mit einem zeitlih beshränkten Optionsrechte, auch wurde der bisherige Kirchen- und Schulverband vorläufig aufrecht erhalten; und ebenjo blieben die beiden Gebietstheile in ihren bisherigen Sielachten unter der Oldenburgischen Sielachtsverfassung. Das Eigenthum an den Binnendeichsländereien hatte dem Staate Oldenburg nicht zugestanden. Grund und Boden für die beabsichtigten Hafenanlagen und Bauten mußte deshaib erst im Einzelnen von den Privateigenthumern erworben, und überhaupt Alles, was mit den neuen Anlagen zusammenhingz; von Grund aus neu geschaffen werden.

Unter soichen Umständen würde eine Uebertragung der normalen PVerwaltungsorganisationen auf das neue Gebiet eine kostspielige nußlose Last und nur ein Hinderniß für den Hauptzweck der Erwerbung jelbst gewesen sein, Diejer Zweck empfahl vielmehr unverkennbar die Kon- zentration der gesammten oberen Verwaltung in den Händen der Marinebehörden; für die Untere Verwaltung und für die Justizpflege dagegen fonnte es für das Erste als ausreichend erscheinen, wenn die bisherige Verfassung provisori] beibehalten und den Oldenburgischen Behörden das Kommijsorium zur Weiterführung ihrer Funktionen im Auftrage der Krone Preußen eriheilt wurde. Die Großherzogliche Regierung gab ihre Zustimmung zu einer solchen Regelung, und die Allerhöchite Verordnung vom 5. November 1854 (Gesez-Sammlung Seite 595) {uf dementsprechend die erste provisorishe Verwaltung auf der angedeuteten Grundlage. Die unterste Justanz in Justiz- und Verwaltungssachen wurde den oldenburgishen Aemtern Jever und Burhave übertragen; als zweite Jnstanz in Verwaltungs- sahen wurde das Admiralitäts - Kommissariat mit dem Siße in Oldenburg geschaffen, die Ministerialinstanz ausscließlich in die Königliche Admiralität verlegt. Als högere Instanzen in Justizsachen treten dagegen die Landgerichte und Hypothekenämter in Jever und Ovelgönne, die Justiz - Kanzlei und das Ober - Appellationsgericht in Oldenburg cin.

Die preußische Verfassung war durch das Besißznahme - Patent vom 5, November 1854 (Geseß - Sammlung Seite 593) eingeführt worden. Von einer umfassenden Einführung preußischer Geseße hin- gegen, namentlich von einer Einführung der gesammten preußischen Geseygebung mußte fürs Erste Abstand genommen werden, weil sonst die Oldenburgischen Behörden kaum îm Stande seivelen sein würden, die ihnen belassenen Funktionen zu üben. Nur die all- mähliche Einführung der altländischen Geseße je nah dem hervortre- tenden Bedürfnisse wurde ins Auge gefaßt, und das Gese vom 14, Mai 1855 (Geseß - Sammlung S. 306) übertrug der Krone das Recht; eine solche Einführung im Wege der Verordnung zu bewirken.

Es ist auf diesein Wege auch allmählich eine Reihe von Geseßen eingeführt worden; ein Theil derselben is spätcr wieder durch die Geseßgebung des Norddeutschen Bundes und des Reiches modi- fizirt oder erscht worden; die meisten beziehen sih auf Zölle und in- direfte Steuern. Jm Uebrigen is besonders hervorzuheben dite Ein- führung des Geseges über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (durch die Verordnung vom 24. Januar 1859, Ges.-Samml. S. 72) weil auf Grund desselben lokale Polizeiverordnungen in größerer An- zahl ergangen sind, welche auch bei dem bevorstehenden Wechsel der allgemeinen Geseßgebung konservirt werden sollen.

(Die wichtigsten sind eine Bau-Polizeiordnung vom 10. August 1862, Gesepbl, für die Jade Nr, 3; eine Hafen-Ordnung vom 10. April 1864, Geseßbl. Nr. 2; cine Bahn-Polizeiordnung für die

| im Preußischen belegenen Strecken der Heppens-Oldenburger Eisen-

bahn vom 18, Juli 1867, Geseßbl. Nr. 27 und Wege-Polizeiordnung vom 1. Februar 1868, Geseßbl. Nr. 3).

Während die Hafenanlagen und sonfligen Bauten, für die seit dem Allerhöchsten Erlaß vom 18, Juli 1855 (Geseß-Blatt Nr. 2) eine besondere Hafenbau-Kommission geschaffen worden war, ihren Fort- gang nahmcn und die provisorische Organisation auf dem Gebiete

] der eigentlichen Verwaltung sih als völlig zureichend und zweckmäßig

bewährte, entstanden auf dem Gebiete der Justizpflege seit dem Jahre 158 wachsende Schwierigkeiten, Vom Jahre 1855 ab war in Ölden- burg auf allen Gebieten der Geseygebung eine besonders lebhafte Vhätigkeit eingetreten, und im Jahre 1857 namentliÞch auch

| eine durchgreifende Umänderung in der Gericht8verfassung erfolgt.

Es wurde eine neue bürgerlíhe Prozeßordnung (vom 2. No- vember 1857, Geseß- Blatt Seite 909) und eine neue, auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit beruhende Strafprozeß-Ordnung (vom 2, November 1857, Geseß-Blatt S. 1073) publizirt, denen im Jahre 1858 die Annahme eines neuen Strafgesepbuches nachfolgte. Für das Jadegebiet, das an dieser Entwickelung keinen Theil nehmen konnte, verblieb es dagegen überall bei den alten Rechts8zuständen, dem alten gemeinen Civilprozeß, dem alten Strafgesezbuch und der alten Straf- prozeß-Ordnung vom 10. September 1814. Nur äußerlich wurden dur die diesseitige Verordnung vom 6. Oktober 1858 (Geseßz-Samml. S. 543) die früheren Kommissorien auf die neu organisirten Gerichte, 18 Obergericht zu Varel und das Appellationsgericht zu Oldenburg ertragen.

Sedr bald entfremdeten \ich die oldenburgischen Gerichte dem älteren Recht und Verfahren, das nur noch für die kleine preußische Parzelle in Uebung crhaiten werden mußte, und s{hon im Jahre 1862 prach die oldenburgishe Staatsregierung den Wunsch nach Enibin- Ung ihrer Gerichte von der Rechtspflege im Jadgebiete aus. Dem Eingehen auf ibr Verlangen standen diesseits die Gründe, welche Ursprünglich zu der ganzen Einrichtung?geführt hatten, im Wesentlichen noch in gleicher Stärke entgegen: die unverhältnifimäßige Kostspielig- fcit der Mangel an ausreichender Beschäftigung und der Mangel tines jeden geeigneten Unterkommens für eine eigene Gerichtsbehörde. Zudem war aber damals bereits eine Ausdehnung der ursprüng- lichen Gebietserwerbung in bestimmte Aussicht genommen, und der \anze Zustand a?so auch nach dieser Richtung hin noch derartig in VUs daß die Herstellung definitiver Organisationen nicht erwünscht erscheinen konnte. :

Durch den Vertrag vom 16. Februar 1864 (Ges.-Samml. f. 1865, 0 beabsichtigte Gebietserweiterung erg etgetlrs, yald nach dessen Genehmigung dur den Landtag wurde der Plan (ner Einführung der preufifien Geseßgebung unter gleichzeitiger

tganisation der Behörden aufgenommen. Ehe jedoch die Verhand- lungen darüber zum Abschluß gekommen waren, trat das Jahr 1866 tut dessen Ereignisse auch für das Jadegebict eine wesentlîch verän- trie Sachlage \{chufen. Von hervorragender Bedeutung wurden ins- besondere die Bereinigung des Königreihs Hannover mit Bred Und die Schaffung des Norddeutschen Bundes. Die Bundesgeseß- gebung griff bald in den materiellen Rechtszustand ein, und beseitigte auf erheblichen Gebieten des öffentlichen und des Privatrechts, auf welchem sie thätig wurde, für das Jadegebiet die rechtliche Jsoli- Bg! in welche dasselbe in vielen Beziehungen gerathen war. Der clip von Hannover aber eröffnete dur die Nähe von Osifricsland ofort die geeignete Gelegenheit zu einer engeren Verbindung des adegebiete? mit einem anderen preußischen Gebietstheil. Denn die renze des ostfriesishen Amts Wittmund is von der Jade nur

Amtsgeri

seinex Vestchung von Hupoiheten, Vormund (dastè- und Deposita ge en wöchen mindestens cinen Sprechtag in Neuheppens ab- halten müssen. Das E, Wittmund,

eines der meistbeschäftigten Of

richte is würde also bei seiner weiteren Kompetenz, heit der Verhältnisse und namentlich wegen der c Grundbuchwesens, die Gerichtspflege im Jadegebiete, mindestens für die Anf,mgsjahre, nicht ohne Vermehrung seines Personals um den Bedarf eines selbstständigen Amtsgerichts; Übernehmen können. In einiger Zeit aber würde bei der weiteren Entwicelung des Orts

wenige Stunden weiter als Jever der Siß der bisherigen untersten Justiz- und Verwaltungsbehörde entfernt, und eine so Lina G fernung von dem Amtssiße preußischer Verwaltungs- und Gerichts- behörden ließ es ausführbar ersheineny die Verwaltung von dort aus ohne erhebliche Vermehrung des Beamtenpersonals und der Verwal- ge C aRI K B fe. einer definiti

enn gleihwohl der Gedanke einer definitiven Organisation des Jadegebiets A Anschluß an Ostfriesland damals nos nihcht weiter verfolgt wurde, so lag der Grund davon wesentlich in den Verhält- nissen des Hafen- und Festungsbaues, welche immer als das cntiibel dende Moment betrachtet werden mußten. Für den ersteren wurde damals (1867) noch ein Zeitraum von etiva 2 Jahren bis zum vor- läufigen Abschluß der Hauptarbeiten in Aussiht genommen; und in der That erfolgte im Jahre 1369 die Einweihung- des Krieg8hafens und der im Entstehen begriffenen Stadt Wilbelmshaven. Für die Landbefestigungen aber wurde zu jener Zeit das Bedürfniß einer dritten erheblihen Landerwerbung in Betracht gezogen) und erst in der neuesten Zeit is auf die weitere Verfolgung dieser Projekte verzichtet worden. Es steht deshalb jeßt nach der Ansicht der Königlichen Staatsregierung kein wesentliches Hinderniß mehr entgegen , von den provisorischen Quständen im Jadegebiet zu ciner definitiven Organisation überzugehen und dadurch in Uebereinstimmung mit ihren eigenen, sets im Auge behaltenen Absichten eine Angelegen- heit zu regeln, deren endgültige Erledigung seit dem Jahre 1859 bis zu der leßten Session auch das holten Voten als ein dringendes Bedürfniß bezeichnet hat.

Die Organisation, welche dur den vorgelegten Geseßentwurf herbeigeführt werden soll, hat cine doppelte Aufgabe: die Befreiung des Jadegebiets aus seiner bisherigen Rechtsisolirung durch den An- schluß an eines der bestehenden größeren Rechtsgebiete und die Be-

seitigung des anomalen Ver1oaltungszustandes dur. Aufnahme in |

den regelmäßigen Verwaltung8organismus eines anderen Landestheils. Augenblicklich bildet allerdings der im Jahre 1864 abgetretene Gebiets» theil noch gar feinen Bestandtheil des preußischen Staat8gebicte# da seine Besiznahme bisher noch hinausge\choben worden war. Es be- steht jedo die Absicht, die Uebergabe nunmehr unmittelbar vor oder nah dem Jahreswechsel herbeizuführen und dann das gesammte Gebiet der Provinz Hannover, speziell dem Verwaltungs- oder Jurisdiktionsbezirte der Landdrostei Und des Obergerichts zu Aurich einzuverleiben und zu gleicher Zeit vom 1. Januar 1873 ab mit einem Schlage den gesammten in dem genannten Bezirke bestehenden Rechts- zustand auf das Jadegebiet zu übertragen.

, Auf den dermaligen Zustand des Rechts und der Gesebgebung ist im Vorhergehenden schon hingewiesen worden. In beiden Gebiets- theilen gilt, abgesehen von den neuern Bundes- Und Reichegeseben, das gemeine römische Reht. Jm älteren Theile besteht daneben die otdenburgische Nar arg ebe nng in dem, in Oldenburg selbst vielfa beseitigten Zustande von 1853, wenig modifizirt durch ein- zelne seitdem eingeführte preußische Geseße. Der neuere Gebietstheil ist dagegen bis auf die Gegenwart an der sehr fruchtbaren Fort= entwidcelung der oldenburgischen Geseßgebung seit 1855 betheiligt ge- blieben. Eine solche Recht8verschiedenheit innerhalb eines Gebiets von ungefähr 2000 Morgen kann selbstverständlih nicht erhalten werden. Die Ausgleichung aber ist naturgemäß nur nach vor- wärts, auf dem Nechtsgebiete des Landestheils zu suchen, mit welchem beide Gebiets8theile verbunden werden sollen. Dies führt allerdings dahin, daß sie ciner Geseßgebung unterworfen werden, welche ihnen beiden gleichmäßig fremd is. Ein solches Ergebniß braucht jedoch bei den eigenthümlichen Verhältnissen des Jadegebiets kein wesentliches Bedenken hervorzurufen. Denn die gegenwärtige Bevölkerung beider Gebietstheile is fast ausschließlich erst durch die Gründung von Wilhelmshaven dorthin gezogen worden. Ebenso is nur ein kleinerer Theil des Grund und Bodens noch im Besiße der ursprünglichen Eigenthümer. Der gute Theil is im Eigen- thum des Fisfus oder durch die Hand des Fiskus hindurch an eingewanderte Eigenthümer Übergegangen, oder dient auch in den Händen der l Eigenthümer wesentlich der Spekulation, welche seit den leßten Jahren “einen großen Aufschwung genommen at. Die Gesehgebung hat also gewissermaßen freie Hand in der

Zahl der einzuführenden Rechtsnormen und fann unb-hindert durch die Rücksicht auf vorgefundene Eigenthümlichkeiten oder Interessen nach den sonstigen Erfordernissen der Situation bestimmen; welches Rechtssystem dem Gebiete auferlegt roerden soll.

Der Rechtszustand in Ofifriesland, welcher zur Einführung be- stimmt is, ist an und für si nicht gerade übersichtlih zu nennen. Er beruht auf der Unterlage des Allgemeinen Landrechts, welches dort im Jahre 1794 publizirt und nah der Unterbrehung durch die franzôsische Herrschaft durch das Patent vom 9. September 1814 Ges.-Samml. S. 89) wieder eingeführt wurde. Während der han- noverischen Besißzeit von 1815 bis 1856 ift das Gebiet des Privat- rechts unmitteldar nur in geringerem Maße von der Geseßgebung berückfihtigt worden. Dagegen hat Oftfriesland an der Gesepgebung Über Staats- und Verwaltungsrecht;, Gerichtsverfassung und Prozeß- verfahren u. \. w. Theil genommen, und au auf den Gebieten der Gemeinde-, Kirchen- und Schul-, Wege- und Wasser- und Deichgesebß- gebung if der landrechhtliche Zustand allenthalben durchbrochen oder weiterentwickelt worden. Endlich aber hat die preußische Geseßgebung seit 1867. wieder eine ganze Reihe von Neuerungen auf allen“ Rechts- gebieten herbeigeführt /

_ Findet sich nun auch die Recht8anwendung im Verkehr selbs wie bei den Gericht8behörden ohne Nachtheil in einer so komplizirten Gesebgebung, so würde es doch für ein Gcseß wie das vorliegende, eine nur mit frobes Schwierigkeit und ohne entsprechenden praktischen Gewinn zu lösende Aufgabe sein, wenn etwa eine Aussonderung und Zusammenstellung der einzelnen noch geltenden Geseße un Zwecke ihrer ausdrüdlihen Einführung versucht werden sollte. eshalb hat die gegenwärtige Geseyesvorlage den entgegengeseßten Weg vorge-

ogen, und es is neben der Uebertragung des in Ost- frslend bestehenden Rechtszustandes in seiner Gesammtheit nur eine Anzahl von Ausnahmen aufgestellt, wo die Aus- dehnung der ostfriesischen Geseße auf das Jadegebiet aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig erschien. Vorbilder für cin solches sum- marisches Vorgehen bieten die Verordnungen vom 13. Mai and 22. Mai 1867 (Ges-Samml. S. 700 und 729), betreffend den Anschluß der

Enklave Kaulsdorf und des Ober-Amts Meisenheim an die enfklavi- renden landrechtlihen oder rheinischen Landestheile. gene aber wird man diesen Beispielen um so unbedenklicher folgen

Für das Jade-

önnen, als auf sehr wichtigen Gebieten des Privatrechts Handels-

recht und Jmmobiliarrecht eine Neuerung entweder nicht erfolgen

oder durch cine in Aussicht genommene Spezialgeseßgebung (vergl, |

§. A a werden wird. n ÿ

etreff der Gerichtsverfassung Und Justizverwaltung bedarf

die Nothwendigkeit einer Einfügung in dic in Ofifriesland geltenden hannoveriichen Einrichtungen keiner näheren Begründung. Ê tisches und finanziclles Jnteresse knüpft sich hier nur an die Yrage! ob das Jadegebict dem benachbarten oftfriesisden Amtsgerichte Witt- mund zugeschlagen werden kann oder ob es als ein selbständiger | Ptöbezirk mit einem Amtsgericht zu Wilhelmshaven konsti- | tuirt werden muß. Man hatte sih früher für die erste und hat sich jeßt ckfür - die liegen

in praf-

leßtere- Alternative entschieden. Die in dem unerwartet \{chnellen Anwachsen

einschließlich etwa 2000 Militairpersonen, beläuft; in

as Amt Jever troß der nicdrig gegrif- enen Kompetenz (in Civilsachen nur bis 25 Thlr. Gold) und troß Hypotheken, Vormundschafts- und Depofsital-

welches ohnehin schon fifriesishen und Hannoverschen Amtsge-

ei der Neu- egulirung des

aus der Abgeordneten in wieder- |

| Provinz Gründe | ( der Bevölfe- | Lung welche nach der leßten Volkszählung sih auf ungefähr 7000

eeien j der damit verbundenen normalen Zunahme der Geschäfte, und in der Nücksicht auf die spezielle Art der Bewohnerschaft, welche bei dem starken Kontingent nicht angesessener Arbeiter und ab- und zuzichender Erwerbsuchender auf einzelnen Gebieten der gerichtlichen Thätigkeit (Requisitions- und ate ratage besonders viel Arbeit verursacht. Unter solhen Umständen hat

Wilhelmshaven die Konstituirung eines solchen Amisgerichls doch nicht zu vermeiden sein. Deshalb erscheint es finanziell gerechtfertigt und jedenfalls im Jnteresse der Bewohner des Jadegebiets dringend wünschenswerth, glei jeßt zur Errichtung eines eigenen Amtsgerichts zu schreiten. Denn für eilbedürftige Angelegenheiten, wie die Auf- nahme von Wechselprotesten und Testamenten, ist mit der Abhaltun von Gerichts8tagen dem Bedürfniß nicht hinlänglich geholfen; der Or Wittmund aber is von Milhelmshaven 34; Meile entfernt, welche nur etwa zur Hätfte mit der Eisenbahn zurückgelegt werden können; und auf die Niederlassung eines Notars ist für die ersten Jahre keine Rechnung zu machen. ; : Tür alle andern Verwoaltungs8zweige mit Ausnahme der Justiz- verwaltung hat bisher die Behörde zweiter Jnstanz, das Admirali- täts-Kommissariat in Oldenburg, eine hervorragende Bedeutung ge- habt. Unter ihm fungiren das oldenburgishe Amt zu Jever als

| Preides Verwaltungsamt und ein fogenannter Kirchspielvogt als

Organ der cigentlihen Löfkalpolizei-Verwaltung, als Schulyorstand, Vertreter des Fiskus in Kirchen- und Schulsachen gegenüber den Ge- meinden Heppens und Neuende und als Domaineuinspektor für den Domanialbesiß von circa 2150 Morgen meist im Oldenburg'schen ge- legener Grundstücke, Der Schwerpunkt der ganzen Verwaltung aber sag in dem Admiralitäts-Kommissariat, und mußte darein gelegt werden, so lange Alles, was überhaupt als Gegenstand des öffent- lichen Verwallungsdienstes existirt, Grundbesiß und Gebäude, Chausseen und Eisenbahnen; Deich- und Entwässerungsanlagen; Kirchen- und Schulanstalten u. #st w vom Staate im Intercsse seiner Marine- Etablissements erworben und geschaffen werden, und so lange umge- kehrt auch alle Zweige des öffentlichen Dienstes dem einen Haupt-

| zwecke des ganzen Unternehmens dienstbar erhalten werden mußten.

_ Wenn jeßt der Zweck insoweit sicher gestellt is und der Zeitpunkt für cingetreten erahtet wird, um auf die anomale Konzentration aller Berwaltungsfunktionen in der Marinebehörde zu verzichten, so wird deren Ersaß durch die regelmäßigen Ressortbehörden in den oberin Instanzen keine Schwicrigkeiten verursachen. Unter den verschicdenen Ressort-Ministerien werden die hannoverschen Provinzialbehörden in Feen sowie die Landdrostei und vorläufig allerdings nur in

chulsahen das Konsistorium in Aurich in ihre regelmäßigen Funktionen eintreten. Größere Schwierigkeiten liegen dagegen in den untern Verwaltungsinstanzen, namentlich in der eigentlichen Lotal- verwaltung.

_Es cxistirt zur Zeit noh keine fonstituirte Gemeinde im Jade- gebiete. er Ort Wilhelmshaven umfaßte nah der Zählung vom

1 Dezember 1871 = 169 Wohnhäuser und 75 andere Wohnpläße,

Sciffe und dergl. mit 466 Haushaltungen und etwa 3900 Einwoh-

nern. Es besteht aber bis jegt feinerlei Kommunalverfassung oder Verwaltung, keine Kommunalpolizei, Überhaupt feine kommunale E Der Staat hat im Interesse seines Etablissements össentliche Gebäude und Straßen angelegt, hat für Brunnen und Ent- wässerungs8anlagen gesorgt, eine Garnijonfirche und eine (vierklasge) Elementarschule eingerichtet. Die Einwohnerschaft aber hat zu Alle- dem bisher Nichts beigetragen, hat weder direfte Staatsabgaben noch Kommunal-, Schul- oder Kirchenabgaben geleistet ; und nur cine jähr- liche Armensteuer von etwa 200 Thlrn. aufgebracht; die das Amt nach dem Einkommen umgelegt hat.

__ Durch die Besißnahme des neueren Gebietstheiles werden aller- dings noch weitere Gruppen von Ansiedelungen Neuheppens, Neu- Elsaß und Neu-Lothringen hinzutreten , und mit dem Orte Wil- helmshaven in cine fommunale Verbindung zu bringen scin. Da- dur wird die künftige Gemeinde auf die oben genannte Ziffer von Über 7000 Seelen, einschließlih des Militärs, heranwachsen. Nach der Zusammensegung der Einwohnerschaft würde dieselbe aber schon in Anbetracht des erforderlichen Personals kaum ausreichendes Ma- terial darbieten; um mit der Konstituirung einer selbständigen Stadt- gemeinde im Sinne der hannoverschen Verordnung vom 24. Juni 1858 vorgehen zu können. Und noch viel weniger würden die materiellen Mittel zu beschaffen sein, um aus den bisherigen elementären Zuständen mit dem kommenden Jahre sofort in eine vollständige prästationsfähige Stadtverwaltung Überzugehen. Es kommt bier wesentlich mit in Betracht, daß vom 1. Januar 1873 ab ohnehin die bisherige Verschonung mit Staatssteuern aufhören soll und daß die ungünstigen Preis- und Verkehrsverhältnisse in Wilhe!ms- haven jede Art von Unternehmung beträchtlih ers{chweren. Es ist deshalb au ntcht in Aussicht zu nehmen, daß der Staat und be- ziebung8weise das Reich sich sofort ihrer bisherigen im Interesse des Ortes getragenen und mitgetragenen Lasten entledigen und sie auf die neue Gemeinde übertragen fönnten. Ihr weitverzweigtes und Überall noch dominirendes Interesse, verbunden mit der thatsäclichen Unmöglichkeit von Seiten der Gemeinde, wird dazu führen, daß die Uuseinanderseßung zwischen ihnen erst allmälig zur Ausführung zu bringen ist ohne daß es im Augenblick möglih oder von wesent- lichem Jnteresse sein könnte, bestimmte Gesichtspunkte über die künf- tige Gestaltung dieser Verhältnisse aufzustellen.

Kann die neue Gemeinde »Wilhelmshaven« nicht \ogleich als eine selbständige verwaltungsfähige Stadt konstituirt werden, so wird für den Anfang nur übrig bleiben, sie als Landgemeinde der Han- noverschen Landgemeinde-Ordnung vom 28. April 1859 zu unter- werfen. Doch bietet diese leßtere (im §. 2 des Geseßes und im §. 61 folgende: der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 28. April 1859) in der Form der amtssässigen Städte eine Zwischen- bildung dar, bei der es gestattet ist, durh die Art der Ortsstatuten die Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung der städtischen Form anzunäbern, eine Organisation, welche recht eigentlich dazu

| dienen kann die künftige Erhebung des Orts zur selbständigen Stadt

vorzubereiten, und die sich unter ähnlichen Verhältnissen in Geeste- münde sehr gut bewährt hat.

Als die eigentliche Verwaltungsbehörde erster Instanz würde demnach zunächst das Königliche Amt, der Amtshauptmann zu Witt- mund und beziehungsweise der Kreishauptmann zu Aurich einzutreten haben. Der Bildung eines besonderen Amtes wird es nicht“ bedürfen. Es wird ausreichen; wenn in Wilhelmshaven ein tüchtiger Hülfs- beamter in der Stellung eines Polizei-Jnspektors eingeseßt wird. Außerdem würde als Verwaltungsstelle nur noch eine Kassenstelle für die Erhebung der direkten Steuern, für die Vereinnahmung der amts8gerlichten Gebühren und Strasgelder und für die Erhebung der Domänenintraden zu errichten sein, wogegen es in Betreff der Zölle und indirekten Sieuern, die schon jeßt von der Provinzialsteuer- direftion in Hannover ressortiren; bei den bisher bestehenden Einrich- tungen scin Bewenden behalten kann.

Für einzelne spezielle Bemerkungen über Art und Umfang der neucn Organisation werden die Erläuterungen zu den einzelnen

| Paragraphen des Entwurfs Gelegenheit geben.

Zu §. 1. Wenn es si{ch nur darum handelte, den Wirkungskreis der proviazialen Verwaltungsbehörden in ihren verschiedenen Abstu- fungen auf das Jadegebiet auszudehnen, so würde es dazu keiner Bestimmung in Form eines Geseßes bedürfen. Dagegen bedarf es einer geseblichen Bestimmung über die Einverleibung des Jadegebietes in die Provinz Hannover; um das Jadegebiet als selbständigen Land- armenverband zu beseitigen und in den Landarmenverband der eintreten zu lassen vergl. Fh. 26 -— 27 des - Ge- seßes vom 8. März 1871 Geseß - Sammlung S. 136 —, und eben so bedarf es eines Geseßes, um den provinzial- ständischen Verband, der nach dem §. 1 der Verordnung vom Lsten August 1867 (Geseß Samml. S. 1349) »das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover« umfaßt, auf das Jadegebiet auszudehnen.

Um nach allen Richtungen hin an der provinzialen Verwaltung betheiligt zu werden, wird das Jadegebiet außerdem noch in die Amts- vertretung des Amtes Wittmund und in den freisständischen Ver- band des Kreises Aurich ny Peel 6e werden müssen. Auch wird es wegen der Wahlen zum Provinziallandtage nothwendig sein, die Ver retung des Jadegebietes in dem Verbande der Ofifriesischen Land- schaft zu regeln. Doch bedarf es in allen diesen Beziehungen nach den eins{lagenden Sage

vergl. §. 18 des Geseßes über die Amtsvertretung vom 28. April 1859 (Hannov. Ges.-Samml. 1, S. 423, §. 5 der Verordnung über die Amts- und Kreisverfafsung in der Provinz Hannover vom 12. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1497) um §§. 1 und 71 der landschaftlichen Sre ange ttande vom 5. Mai 1846 (Hannov. Ges.-Samml. I. S. 49) in Vecitnbang mit der Verordnung vom 22. September 1867 ( es -Samml. S. 1635) ebensowenig einer Regelung im Geseßeswege; wie zur Konstitui-