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rung des beabsihtigien neuen Ämtsgerichtsbezirkes Und der Ausdeh- uung des Obergerichtsbezirkes von Aurich, welche na den §F, 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgeseßes vom 8. November 1850 im Wege Königlicher Verordnung zu erfolgen haben werden,
Uebrigens sind sowobl der Provinzial - Landtag, als die Stände.
des Kreises Aurich und die Amtsvertretung des Amtes Wittmund über den Anschluß des Jadegebiets gehört worden, und haben ihre Zustimmung zur Aufnaÿme desselben in die resp. Verbände, nur mit einzelnen Vorbehalten in Betreff der etwaigen Belastung des vor- handenen Vermögens ertheilt, denen in den vorzubchaltenden Aus-
führunzs-Verordnungen angemessene Rechnung getragen werden kann. Qu §. 2. Dur den ersten Absaß werden nicht blos die für |
ganz Osifciesland ergangenen Spezialgeseße 2c. sondern selbstverständ- lih auch die allgemeinen für das ehemalige Königreich Hannover oder überhaupt für cinen größeren Landestheil einschließli Ostfries- land ergangenen Geseße, Verordnungen 2c. umfaßt. Dagegen mußten die zahlreichen geseßlichen Bestimmungen lokalen Charakters ausge-
chlossen werden, welche nur für einzelne Theile von Ofifricsland, |
namentlich für einzelne ostfriesische Städte, erlassen sind. ;
Der zweite Absab, dessen Inhalt durch die nothwendige Her- stellung einer vollen Gleichartigkeit der Gescßgebung in den beiden Theilen des Jadegebietes gerechtfertigt wird, betrifft allerdings zumeist polizeiliche Verordnungen, für welche die Ausdehnung im Geseßes- wege nicht nöthig gewesen wäre. Es können jedoch auch einzelne Geseßesbestimmungen in Betracht kommen, 3. B. aus dem Geseße Über die Einführung des Handelsgeschbuches vom 9. März 1870 (Ges. Samunl. S. 248), weshalb der Saß eines grundsäßlic}en Ausspruches in Gesevesform bedurfte. :
Der §. 3 spricht aus, daß die Grundlage der bisherigen Organi- sation und Behördeneinrichtunge welche in dem Allerhöchsten E vom 5. November . 1854 (Ges-Samml. S. 595) enthalten war, vom 1, Januar ab durch die in Hannover und Ostfriesland maßgebenden allgezueinen Normen erseßt werden wird, wobei es kaum einer beson- deren Sicherung gegen die Deutung bedürfen wird , als ob mit dem
gewählten Ausdrucke »gesebliche Bestimmungen« für die neuc Orga- |
nisation in jeder einzelnen Beziehung nur ein Geseß im eigentlichen A Grundlage ihrer Existenz und Wirksamkeit angesehen wer- en sollte.
_ Dabei bedurfte es jedoch eines allgemeinen Vorbehalts im Hin- blick auf die Vorschrift des Art. 53 der Reichsverfassung, wodurch der Hafen an der Jade zum Reichsfkriegshafen erklärt wird. Es mühsen
deshalb der Verwaltung des Reichs alle diejenigen Angelegenheiten | überlassen bleiben, welche mit dieser Bestimmung des Hafens und der | Hafenetablissements in wesentlichem Zusammenhange stehen; und, | wenngleich hierbei der faktischen Entwickelung der Verhältnisse stets |
cin gewisser Spielraum vorzubehalten scin wird, so lassen sih doch schon jeßt als solche Angelegenheiten , welche dem Gebiete der Reichs- verwaltung angehören und deshalb von der neuen Organisation nicht berührt werden, das gesammte Lootsen- und Tonnenwesen, so- wie die Polizei im Kriegshafen, auf der Rhede und auf dem Fahr- wasser der Jade bezeichnen, wogegen die Polizeigerichtêbarkeit von der Landesbehörde auszuüben sein würde.
Qu §. 5. In dem neueren Gebietsthcile wird die preußische Verfassung und das Wahlgeseß vom 11, März 1869 (Ges. - Samml. S. 431) beziehungsweise die Verordnung über die Wahlbezirke vom 14. September 1867 (Ges.-Samnull. S. 1482) durch den §. 3 des Ge- seßes in Kraft treten. Nach der_lebtgedachten Verordnung bildete das damalige Amt Wittmund zusammen mit den Aemtern Aurich und Esens den ersten hannoverschen Wahlbezirk, wogegen das ältere Jade- gebiet durch das Geschß vom 27. Juni 1860 (Ges. - Samml. S. 357) den Kreisen Minden und Lübbecke zugetheilt war. Die Zulegung beider Gebietstheile zu dem Wahlbezirke ihres Amts und dic unver- änderte Beibehaltung der bisherigen Abgeordnetenzahl in beiden be- theiligten Waßlbezirken wird feinem besonders zu beseitigenden Be- denken begegnen.
Zu §. 5. Aus dem §. 2 folgty- daß die gesammte Abgabengescß- gebung, wie sie für Ostfriesland besteht, in dem Jadegebiete in Kraft zu treten hat. Für die indirekten Steuern bedarf es aus dieser Ver- anlassung keiner besonderen geseßlichen Uebergang8bestimmungen. An direkten Steuern sind in dem neueren Gebietstheile bisher die olden- burgische Grund- und Gebäudesteuer, eine Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer und sogenannte Gewerberekognitionen entrichtet worden (vergl. d. oldenburgischen Geseke vom 18. Mai 1855, Ges. Bl. S. 736, und vom 24. Juni 1859, Ges. Bl. S. 155). Jn dem älteren Theile haben nur die leßtere Abgabe und einige alte Grundlasien ge- ringen Betrages bestanden (Ordinärgefälle, ordentliche und additionale Kontribution, Militärservice- und Dragoner-Quärtiergelder, Brand- kassentaxat; Rentengefälle, Korn- und Kirchengesälle, Hochzeitsgebühren und eine sogen. Gebäudesteuer). Jnwiefern alle diese Abgaben grund- sieuerartiger Natur seien und ob sie durch die sofort eintretende Gebäudesteuer erseßt werden oder bis zur Erhebung der neuen Grund- steuer fortentrihtet werden müssen, wird der Prüfung bei der Aus- führung des Geseßes überlassen werden dürfen (vergl. auch F, 20 des Geseßes vom 11. Februar 1570, die anderweite Regelung der Grund- steuer in den Provinzen Hannover U. st. w. betreffend, Ges. Samml. S. 85.) Neben einigen die Ausführung dieses leßtgenannten Beseßes für das Jadegebiet betreffenden und zur Vermeidung von Zweifeln aufgenommenen Bestimmungen bedarf es aber noch der ausdrücklichen Bestimmung, daß der Grundsteuerertrag des Jadegebietes nicht in den nach §. 2 ebend. fixirten Jahresertag von 3,200,000 Thlrn. einzurechnen ist, was sonst ais eine Folge der Jnkorporation in die Provinz Hannover beansprucht werden könnte.
Qu §. 6. Die Verhandlungen Über die vertragsmäßig (Art. 28 des Vertrages vom 20. Juli 1853 und Art. 1 des Vertrages“ vom 16. Februar 1864) erforderliche Nuslösung der abgetretenen Gebiets- theile aus dem Kirchen- und Schulverbande der benachbarten olden- burgischen Gemeinden sind scit geraumer Zeit im Gange und zur Zeit ihrem Abschlusse nahe, so daß es von dieser Seite her vielleicht keinen Anstand haben würde, das Kirchen- und Schulivesen lediglich der in Ostfriesland geltenden Geseßgebung und den dortigen Behör- den, insbesondere dem Konsistorium in Aurich zu unterstellen. Für das Schulwesen geschieht dics auch stillschweigend als eine Folge aus
C. 2 und 3 des Gesekes. Die Schwicrigkeit wird sich hier nux von |
der bereits oben angedeuteten Seite her ergeben, da die bis- herige Elementarschule in Wilhelmshaven wesentlich aus Staats- v i’teln erhalten worden ist und nunmehr der Uebergang auf die Gemeinde zu ermitteln sein wird. Jn Betreff der firhlichen Verhältnisse dagegen ist die Regelung des Kirchenwesens und die Einführung der Oftfriesischen Kirchengeseßgebung zunächst davon abhängig, in welcher Weise sich eine Kirchengemeinschaft in Wilhelms- haven bilden, und zu welcher Konfession sich dieselbe bekennen wird, Zur Zeit existirt in Wilhelshaven nur eine Militär-Kirhengemeinde, für welche der Staat eine Kirche gebaut und einen Geistlichen unter- halten hat, Für die Civilbevölferung aber haben sich die Verhältnisse bisher noch nicht so gestaltet, daß die Begründung eines selbständigen Pfarrsystems in nächster Zeit herbeigeführt werden könnte. Konstituirt sid die Kirchengemeinde künftig als evangelisch-lutherische, Und soll sie er Hannoverschen evangelisch-lutherischen Landeskirche angeschlossen werden, so würde dies nicht ohne Konkurrenz der Organe derselben geschehen können, Der Gang dieser Entwickelung ist also zur Zeit noch nicht genug zu übersehen, üm cin zuverlässiges Urtheil über den Umfang der einzuführenden Geseßgebung zu gewähren; wogegen die vorgeschlagene dilatorische Bestimmung roraussichtlich keinerlei Miß- stände verursachen wird. L i; Das Kirchenbuch wird jeßt noch von dem oldenburgischen Geist-
lichen der Gemeinde Hevpens und Neuende geführt. Erfolgt die | Ausscheidung aus deren Verbande vor endgültiger Regelung der fkirch- lichen Verhältnisse im Jadegebiet, so wird ein provisorisches Organ |
für die Buchführung geschaffen werden. Die Regelung dieser An- gelegenheit wird aber dem Minister der geistlichen Angelegenheiten nm so unbedenklicher zu überlassen sein, als das hannoversche Kirchen- buhwesen überhaupt auf der Grundlage einer ministeriellen Bekannt-
machung beruht. (Bekanntmachung vom 13. August 1852, Geseß- |
fammlung I. 405.)
Qu §. 7. Motive-des Ausschlusses sind:
Qu 1. Daß die Ofifriesische ae Gectinge - Ordnung vom 10. Juli 1832 (auch in der neusten Gestalt , wie sie durch den Aller- böten Erlaß vom 1. August 1871 geschaffen is, Geseß - Samml. S. 317) auf dem Versicherungszwange beruht, zu dessen Ausdehnung kein Grund vorliegt. Auch besißen die beiden ostfriesischen Versiche-
rlaß | te | Viehstandes zur Zeit keine Veranlassung vorzuliegen.
rungsgesellschaften ein Kapitalvermögen, an welchem das Jadegebiet nicht ohne Weiteres betheiligt werden könnte, :
Qu 2. Die Hagelschädenversicherungs-Ordnung is nah dem Be- richt der Behörden auch in Osifriesland selbs kaum zur Wirksamkeit gt eine Uebertragung auf dic Jade würde also eine lecre Form sein.
Zu 3. Das Exklusivrecht auf gewerbliche Vornahme von Ner- sicigerungen beweglicher und theilweise auch unbeweglicher Sachen, welches die Verstelgerungs - Ordnung den Auktionatoren beilegte, ist durch den §. 36 der Reichsgewerbe - Ordnung beseitigt. Die gericht- liche Qwangsvollstrefung aus den Versteigerungs - Protokollen, wie fie in Art. 25 und 27 der Verordnung selbst und in dem Geseße vom 26. Juli 1841 (Ges. - Samml. U1. S. 79) nachgelassen war, ist in Golge der bürgerlichen Prozeßordnung (§. 528 in Wegfall gekom- men. Endlich kann nach Einführung der Grundbuch - Ordnung auch das bisherige Privilegium, daß auf Grund der Ne aus den Versteigerungs-Protokollen Besißtitel-Berichtigungen erfolgen konnten (Deflaration vom 10. Januar 1840; Ges.-Samml. 11. S. 51), nicht mehr bestehen. Das ganze Institut des Aufktionatorenwesens ist also fo durchlöchert, daß seine Ausdehnung auf ein neues Gebiet keinen Zuveck haben würde. i; S l
Qu 4. Nach dem Ostfriesischen Gesche muß die Gesammtheit der Vichbesißer der Provinz den durch Tödtung des erkrankten oder verdächtigen Viehs erwachsenen Schaden übertragen. Da aber HOiden-
burg im Falle des Auftretens der Krankheit in Ostfriesland seine |
Grenze und damit zugleich das Jadegebiet absperrt; so würde es feinen rechten Grund haben, wenn die wenigen Vicbbesißer im leßteren Gebiet zu cinem Antheil an der Entschädigung herangezogen werden sollten. Zu einer Regelung der Angelegenheit speziell für das Jadegebiet {eint bei der erwähnten Geringsügigkeit des dortigen
Qu §. 8, In dem neueren Gebietstheile die old-nburgische Deich- und Sielordnung vom 8. Juni 1855 (Geseßblatt Seite 765), welche an und für sich als ein bejonders zweckmäßiges Geseß anecrfannt wird. Da jedoch seine Publikation in dem ätteren Gebietstheile niht wohl
angänglich sein würde, so empfiehlt der Entwurf die Einführung der |
gleichfalls bewährten ostfriesischen Deichordnung, nur mit dem aus eem Artikel 26 und 28 des Vertrages vom 20. Juli 1853 folgenden Vorbehalt wegen der vertragsmäßigen Rücksichten auf das olden- burgische Deichsystem und der Sielachtverfassung, auf welche die groß- herzoglicbe Regierung Werth legt. 1
Qu §. 9 ijt auf das besonders eingebrachte Geseß zur Regulirung des Grundbuchwesens zu verweisen. E
Qu 8§. 10. Es is {hon oben darauf hingewiesen; daß die Civil- prozesse aus dem älteren Gebietstheile von den kommiitirten olden- burgischen Gerichten bis jeßt in den Formen des gemeinen deutschen Civilprozesses verhandelt worden sind. Für die Umleitung der an-
anhängigen Prozesse hier übergehen müßten, in einer weit unvortheil-
hafteren Lage befinden. Ueberdies müßten aber auch noch getrennte |
Üebergangsdestimmungen für die aus dem neueren Gebiethstheile
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Oldenburgischen Prozceßordnung vom 2, November 1857 instruirt | [O vesonders fährlicde Gewerbe Werd: »ezeichnet: Feilen-
Unter solchen Umständen kann es nur als sehr annehmbar er- | solche besonders gefährliche Gewerbe werden beze G “ scheinen; daß die Großherzogliche Staatêregierung sich bereit erklärt | hat, die Fortführung der anhängigen Prozesse in der bisherigen Weise | zu gestatten. Wesentlich is dabei aber nur die Fortführung bis zur | rechtskräftigen Definitiventschcidung * oder einer dieser gleichsiehenden | Endigungsart (Vergleichy Abstand voni Prozeß). Für die erst nach |
worden sind.
dem 1. Januar 1873 neu beantragten Zwangsvollstreckungen dagegen,
unbedenklich sofort cintreten.
Einer anderen Beurtheilung, als die gewöhnlichen Civilprozesse, unterliegen die im zweiten Absaß genannten besonderen Verfahren. Hier tritt ein entscheidender Abschnitt, wie das Definitiverkenntniß im gewöhnlichen Prozesse, nicht mit gleicher maßgebender Bedeutung
hervvr, und es wird deshalb nicht blos zur Erlcichierung der dies- |
seitigen Gerichte, sondern auch zur Förderung der Rechtssicherheit dienen, wenn jene Verfahren von den oldenburgischen Behörden nach den bisherigen Formen und Rechten bis zum Ende geführt werden.
Die großherzogliche Regierung hat noch eine besondere Bestim- mung darüber empfohlen, daß die Exckutionen, welche auf Grund des vor dem 1. Januar 1873 angestellten bedingten oder unbedingten Mandatsprozesses bereits eingeleitet sind den oldenburgischen Gerichten verbleiben, und daß die Vormundschafts- und Kuratelsachen in der Lage vom 1, Januar 1873 auf die diesseitigen Gerichte überzugehen haben. Ein Zweifel wird jedoch nach beiden Richtungen hin kaum entstehen und eventuell die Zustimmung in den Motiven genügen, unz ihn zu beseitigen.
Qu §. 11. Die Verhandlung in Strafsachen erfolgt, wie schon oben bemerkt, für den ältern Theil des Jadegebieis noch jeßt nach der Oldenburgischen Strafprozeßordnung vom 10. September 1814 im schriftlichen und heimlichen Verfahren, nach formalen Bewveis- regeln mit Unschuldserkenntniß, Lossprehung, Entlassung von der Instanz und Verurtbeilung 2c. Die Konservation dieses gänzlich Überlebten Verfahrens über den Zeitpunkt der ncuen ‘Geseßgebung hinaus ist in keiner Beziehung erforderlich, auch seine Umleitung in den Strafprozeß nach der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gescß- sammlung Seite 921) mit keiner Schwierigkeit verbunden. Das Nämliche gilt in Betreff der nach dem neueren Oldenburgischen Strafprozeß vom 2. November 1867 anhängig gewordenen Straf- prozesse; Und nur in Betreff der Fristen bedarf es der am Schlusse hinzugefügten Bestimmung, um der Möglichkeit von Zweifeln und Nachtheilen vorzubeugen, welche durch den Wechiel dexr Gerichte und des Verfahrens verursacht oder begünstigt werden könnten.
Qu §. 12. Jun der Herrschaft Jever, woz'! das Jadegebiet gehörte, bestanden der Regel nach keine bäuerlichen Abhängigkeitsverhältnisse, der Grundbesiß war im Allgemeinen freies Eigenthum, spezialisirt und frei von Gemeinheiten. Der Gegenstand des Paragraphen ist daher für das Jadegebict von keiner erheblichen Bedeutung. Jm älteren Gebietstheil schweben zur Zeit gar keine Ablösungen , in dem neueren sind sie gleichfalls zum größten Theile durchgeführt, nur cin- elne augenblicklich noch im Gange. Jn Betreff der leßteren hat sich die Großherzogliche Staatsregierung mit der Weiterführung und Be- endigung durch die derzeitig damit befaßten Absösungsbehörden cin- verstanden erklärt, und es wird keinen Anstand haben, dies Anerbieten cbenso wie bei den Civilprozessen anzunehmen. Dabei versieht sich dann die Beibehaltung des bisherigen materiellen Rechts für die noch \chwebenden Sachen von selbst. Seine Erhaltung is jedo auch für die noch nicht anhängigen Ablösungssachen von den Provinzialbe- hörden empfohlen worden, und wird zugestanden werden 1önnen j; da es im Allgemeinen für die Pflichtigen etwas günstiger is , als die Hannoverschen Ablösung8geseße. Der lebte Absaß ist erforderli, weil die BVesiimmung des oldenburgischen Geseßes vom 21. April 1855 über die Ermittelung der Ablösungspreise der Naturalien und Dienste (Geseßblatt Seite O im älteren Gebietstheile nicht gilt und de8ha!b eine — möglich einfache — Aushülfebestimmung erforderlich wird.
Uebrigens müssen die beibehaltenen oldenburgischen Geseße vom 14. Oftober 1849 und 11. Februar 1851 wegen des neu einzuführen- den Grundbuchwesens eine einzelne Modifikation (hinsihtlich der für Ablösungskapitalien zu bestellenden Hypotheken) erleiden; welche durch das im §. 9 in Bezug genommene Geseß über das Grundhuchiwesen bestimmt und deshalb hier nicht näher zu erörtern ist.
Zu §. 13. Zu den aufgehobenen Geseßen gehört insbesondere auch das Gescß vom 14. Mai 1855 (Geseßsammlung Seite 306) über die Publikation der Geseße im Jadegebiete. An seine Stelle tritt die Verordnung vom 1, Dezember 1866 Nus Seite 743.) Auch die Bestimmungen der §§. 4 und 7 des Geseßes vom 9. März 1870 (Geseßsammlung Seite 247) und der §. 71 des Ausführungs-
efeßes vom 8. März 1871 über den Unterstüßungswohnsiß (Geseh fammlung Seite 130) auf Grund dessen eine Verordnung vom 12. Juli 1871 (Gesepblatt Nr. 1) dem Admiralitäts - Kommissariat und” dem Amt des Jadegebietes eine besondere Stellung im Armens- wesen gegeben hat; haben durch das neue Geseß ihre Erledizung gefunden.
mri tere — —— E
Statistische Nachrichten.
München, 6. Dezember. Die Zahl der Studirenden an hiesiger Universität beträgt im laufenden Semester 1219, wovon 280 Bayern und 239 Nicbtbayern. (Jn Wintersemester des vorigen Jahres waren 1089 Tnländer und 152 Ausländer, somit 1241 Studirende immatri- {ulirt.) Auf die einzelnen Fakultäten vertheilt sich die Sefammtzah! folgendermaßen: Theologie 74 (71 Bayern y 3 Nichtbayern) Juris- prudenz 330 (256 B., 74 N.-B.) Kameralwissenschaft 5 (3 B. 2N-B.) Medizin 355 (2-4 B.,, 71 N.-B.), Philosopkbie 3883 (306 B., 77 N.-B.) Forstivissenschaft 5 (sämmtli B ), Pharmazie 54 (46 B. 8 N.-B,) Technik 13 (9 B., 4 N.-B.). h N :
Mülhausen, 6. Dezember. Jm Monat November sind hikr fremd zugezogen 1296 Personen, darunter 224 Fremde; es sind abgezogen 815 Personen, darunter 119 Fremkte. Dadurc ergiebt si cine Zunahme der Bevölkerung durch Zuzug von 481 Personen; wäh» rend durch Ueberschuß der Todesfälle (173) über die Geburten (173) eine Verminderung um 2 Personen eingetreten ist.
Kunst und Wissenschaft.
Die Krankheiten der Arbeiter. Beiträge zur Förde- rung der öffentlichen Gesundhcitspflege. Von Pr. Luo0w. Hirt, Breslau , F. Hirt, 1871. Von der 1. Abtheilung dieses Werkes; welches die inneren Krankheiten der Arbeiter behandeln will, ist der 1. Theil: »Die Staubinhallations - Krankheiten und die von ihnen besonders heimgesuchten Gewerbe und Fabriktbetriebe« als cin ge: wissermaßen selbständiges Werk erschienen. Dasselbe zerfällt in drei Abschnitte. Der 1. Abschn. handelt von den Kranfheiten, die durch Staubeinathmung begünstigt (Katarrh der Luströhrc, Lungenentzün- dung, Lungenschwindsucht u. |. w.) oder nur durch dieselbe hervor- gerufen werden (Kohlen-7 Mecetall-, Kiesel-/ Tabak - Lunge). Jm 2 Abscn. schildert der Verf. die Gewerbe und Fabrikbetriebe, weiche mit mehr oder minder bedeutender Staubentwickelung verbunden sind. Bei allen ci 1zelnen Tndustriezweigen ist die Technik derselben, meist auf eigener Anschauung beruhend, angegeben, und ist auf diese Weise auch der Nicht - Techniker im Stande, si Kenntniß und Urtheil zu bilden. Daß bei ten erwähnten Krankheitéurfachen es fich vorwic-
L L A : ; A | gend um Krankheiten der Brustorgane handelt, is einleuchtend, und | hängigen Prozesse in das nunmehr eintretende Verfchren nach der | | bürgerlihen Prozeßordnung vom 8. November 1550 würde | in dem hannoverschen Ucebergang8gesche vom "4, Mai 1852 | das nächstliegende Vorbild zu suchen gewesen sein. Indessen | | lagen die Verhältnisse bei dem damaligen Wechsel des | Verfahrens weit günstiger, weil das materielle Recht ungeändert blieb | und die Gerichte; die das neue Verfahren anwenden sollten, auch mit | dem älteren aus dessen bisheriger Uebung genau bekannt waren. | Nach beiden Richtungen hin würden sich die Gerichte, auf welche die |
fommen die Krankheiten der Verdauungsorgane, durch das Hinab- \{ludcken der Staubarten bedingt, nur nebensächlich in Betracht. Jm 3, Abschnitt macht der Verfasser scine prophylaftischen Beoxrswläge, Die speziellen Maßregeln, die Dr, Hirt vorschlägt, — as Schuß der Arbeiter durch Schwämme, Respiratoren U. |. W, Verbesserung der Maschinen, Ventilation — geh®ren im Wesentlichen der Technologie an. Unter den allgemeinen Maßregeln befindet sih die Forderung des Verf. , neben der obligatorischen Belehrung und Aufklärung über die Schädlichkeit der einzelnen Berufsarten, für be stimmte, besonders gefährliche Gewerbe die Möglichkeit des Eintrittes als Arbeiter von einer vorhergehenden ärztlichen Untersuchung ab-
z | bängi c vodurch die vermöge ihrer Körperbeschaffenheit stammenden Prozesse getroffen werden, weil diese bisher nach der | DRNGA e Malen Joe De Dr g, 8 n “
besonders gefährdeten Jndividuen, ebenso Kinder und zu junge Leute (unter 18 Jahren) von vornherein ausgeschlossen würden. Als
hauer 7 Goldschmiede, Hasenhaarschneider , Steinhauer ; ferner die Arbeiten im Glas-Stampswerk, das Fachen in der Hutmacherei, das Schleifen von Stahl- und Messingwaaren, Diamaüten, Glas und Porzellan, das Absfegen der Bronze von den Steinen (Litographen) das Hecheln des Flachses, das Arbeiten in der FlacsmÜhle und am Lumpenwolfe, das Roßhaarzupfen, das Rauhen der Barchent 7 endlich
| S L! Y E J em I) f s E E , E fs , i: Os s die Fabrikation von Bronzefarben, französischen Mühlsteinen, Sammet eins{ließlich der sich daraus entwickelnden Jncidenzstreitigkeiten, Tön- | L N F nen die ordentlichen inländischen Gerichte mit dem neuen Verfahren |
Tapeten, Schmirgelpapier Jn einer zweiten, minder gefährdeten Kategorie wird die vorgängige ärztliche Untersuchung nur für Kinder und junge Leute unter 18 Jahren gefordert. S
Helmstedt, 7. Dezember. Vor einiger Zeit ist Hier im Ge sundbrunnenthale cine \chwefelsaure Eisenquelle (Klaraguelle enannt) entdeckt worden. Nach der jeßt vörgenommenen Analyse finden h in der Klaraquelle Natron, Kali, Magnesia, Schwefelsäure und Spuren von Kohlensäure. Bäder darin genommen, würden demnach bei Bleichsucht; Frauenkrankheiten mit Blutarmuth kompll- zirt bei Hyperästhesie 2c. heilkräftig sein. . :
London, 7. Dezember. Die »A. A. C.« meldet über cinen chaldäischen Bericht Über die Sündfluth Folgendes: Es if in Kürze bereits erwähnt worden; daß unter den assyris@en Momr menten im Britisy Museum unlängst eine Keil - Jnschrift cut deckt wurde, die einen ausführlichen Bericht über die vorweltliche Sündfluth enthält. Es is} dies das erste Mal, daß irgend eine T {rift mit einem Bericht über irgend ein im ersten Buche Mosis er wähntes Ereigniß aufgefunden wurde. Der Entdecker und Entzifferir dieser seltsamen Inschrift, Hr. George Smith, ein Beamter im arhäologishen Departement des British Museums und ein Kenntk assyrischer Alterthümer, hielt dieser Tage in der Gesellschaft für biblische Archäologie vor eiziem gewählten Publikum — darunter der Premier Minister Gladstene, Hr. Childers, der Kanzler des Herzogthums Lancester, Herr Noebuck, Dechant Dr. Stanley — einen interessan-| ten Vortrag über scine für die archäologische Wissenschaft wichtige Entdeckung. E
Hr. Smith, {on seit geraumer Zeit nit der Prüfung det Sammlung von assyrishen Schreibtafeln im British- Beufeum be schäftigt j fand den Sündfluthber-cht ‘unter den Schreibtafeln myho logischen und mythischen Juhalis, Es sind Bruchstücke von drei Duplikat - Texte enthaltenden Kopien diefer Jnschrift vorhanden / und diese Kopien, welche der Zeit von Assurbanipal, oder ca. 660 Jaht vor der christlichen Zeitrewnung angehören, wurden in der Bibliothe dieses Monarchen im Palast von Niniveh gefunden, Der Original- text der Version oder Tradition der Sündfluth scheint, den Angabe dieser assyrischen Schreibtajeln zufolge, der frühen (aldäischen Periodt in der jebt dur die Ruinen von Warka repräsentirten Stad! Erccch e der Städte Nimrods) anzugehören. Der Bericht über dit Sündfluth, der als cine Erzählung in den Mund von Sisit (del Noah der Bibel) gelegt is, hat cine genauere Achnlichkeit mit dei dur die Griechen von Berosus, dem chaldäischen Historiker, Über lieferten Bericht als mit der biblischen Geschichte, weicht aber po! feiner dieser Versionen wesentlih ab. — Der Bericht in Keilschrift 1! viel ausführlicher als der des Berosus, und enthält mehrere ODetailt) die sowohl in der Bibel, wie in dem griechischen Geschichts1werke fehlen, Sisit erzählt von der Gottlosigkeit der Welt; dem göttlichen Gebot, eint Arche zu bauen, deren Erbauung und Ausfüllung, der Sündfluth, del Ruhen der Arche auf cinem Berge, dem Aussenden der Vögel u. |. n Mit Bezug auf die Dauer der Sündfluth ijt zwischen der Bibel un der tcilförmigen Insgrift ein großer Unterschied vorhanden. Det griechische Bericht des Berosus schweigt über diesen Punkt ginzlid, VReitere Abweichungen von der Bibelversion beziehen sich auf da? Aussenden der Vögel und den Namen d-s Berges, auf welchem di Arcde ruhte. Der Arrarat der Bibel heißt in dex Juschrift; Nizit Herr Smith gelangt zu dem Schluß, daß die in der Bibel ws in der Inschrift geschilderten Ereignisse im Ganzen dieselben seil und in derselben Ordnung sih zutrugen j daß aber die unbedeutend? Abweichungen in den Einzelnheiten beweisen; daß die Juscbrift ein unabhängige und für si bestehende Tradition verkörpere. Troß cin auffälligen Achnlichkcit im Style gehörten die zwei Schilderung! zwei gänzlich verschiedenen Völkern — die eine einem Binnenlank volke, die andere einem secfahrenden Bolle — an Die Ins! wirft vieles Licht auf Fragen, die bis jeßt völlig dunkel waren, und fleht mit ciner Menge anderer Details der chaldäischen Geschichte il Zusammenhange, die sowohl interessant wie wichtig sind. ;
Paris, 9. Dezember. Vom Marine - Ministerium wird eil Expedition organisirt, welche nah Tonkin und der Provinz Mun nan bestimmt ist. Dieselbe wird unter dem Befehle des Schiffs tenants Delaporte stezen. Zu gleicher Zeit soll eine wissenschaftlick! Mission unter Herrn Darby des Tiersaint , französishen Konsul Canton, das JTnnere Chinas erforschen. i ;
i Dritte Beilage
Ï durch den
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs - Anzeiger und Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.
L L Lf E I L L prr p E
Deffentlicher Anzeiger.
feraten-Expedition des Deutschen Reichs - Anzeigers uud Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Zieten-PBlas Nr. 8.
Sandels-Negister.
Bekanntmachung. Aus der in unserem Gesellschaftsregister unter Nr. 13 einge- tragenen Hand gl wak E Leschke und Sittig zu Sommerfeld der Gesellschafter: Rentier Carl Friedrich Wilhelm Sittig zu ommerfeld Paten und dagegen der Fabrikbesißer Franz Gustav Paul Sittig zu Sommerfeld in die Gesellschaft eingetreten. Eingetragen zufolge Verfügung vom 23. November 1872 am 99, November 1872. Sorau, den 23. November 1872, Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Die unter Nr. 11 unseres Firmenregisters eingetragene Firma des Kaufmanns August Heinrich Theodor Tieße hierselbst mit der Firma H+ Tietze ist auf die Verfügung von heute gelöscht und in unser Firmenregister unter Nr. 128 für den Kaufmann Johann
einrich Ernst Raedel hierselbst mit der Firma Tieße Nachfolger Ë Naedel zufolge ‘heutiger Verfügung heute eingetragen. Templin, den 7. Dezember 1872. 5 Königliches Kreisgericht.
Handelsregister. Der Kaufmann Felix Julius Dewiß von hier hat sein hiesiges unter der Firma: D. L. Dewétßt betriebenes Handelsgeschäft äufgc-
ehen. G Deshalb is zufolge Verfügung vom 25. am 27. November d. J.
| die Firma unter Nr. 1473 im Firmenregister gelöscht worden.
Königsberg, den 6. Dezember 1872. Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.
Die im Laufe des Jahres 1873 erfolgenden Eintragungen in unser Handelsregister werden wir durch Jnsertion in den Preußi- schen Staats - Anzeiger und durch die in Königsberg erscheinende Hartungsche Geeual die Eintragungen in das Genossenschaftsregister
reußischen Staats-Anzeiger und durch das Heyde- fruger Kreisblatt befannt machen. Die auf Führung dieser Register
i sd beziehenden Geschäfte werden in demselben Geschäftsjahre von
em Kreisgerichts - Direktor Petrenz , unter Mitwirkung des Kanzlei-
| Direktors Erdmann y bearbeitet werden. Heydekrug, den 2. De- | zember 1872. Königliches Kreisgericht.
S anbvelSregisLer. In unser Gesellschaftsregister, woselb| unter Nr. 178 die hiesige
Ì Handelsgesellschaft in Firma Hayn & Leusch vermerkt steht, ijt | heute eingetragen:
Die Handelsgesellschaft ist in Folge Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen am 2. Dezember 1872 aufgelöst. Stettin, den 7. Dezember 1872. Königliches See- und Handelsgericht.
Handelsregister. In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen : Kolonne 1. Laufende Nummer 464. Kolonne 2. Firma der Gesellschaft: Stettiner Fettwaaren - Fabrik. Kolonne 3. Siß der Gesellschaft: Stettin. A x
Kolonne 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:
Die Gesellschaft is eine Aktiengesellschaft. Der notarielle Gesellschaft3vertrag vom 30. November 1872 befindet sich in
“ beglaubter Form in dem Beilagebande zum Gesellschafts- register Spec. Vol. I. Blatt 1. :
Gegenstand des Unternehmens i| die Fabrikation von Fettwaaren aller Art und der Handel damit, sowie die Er- werbung von Grundstücken und Errichtung von Fabriken, welche diesem Zwecke dienen.
Die Zeitdauer des Unternehmens is unbeschränkt.
Das Grundkapital beträgt 60,000 Thaler und is| in 300 Stücke Aktien über je 200 Thaler zerlegt, welche auf Jn- haber lauten.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Ostsee-Zeitung zu Stettin und bei deren etwaigem Eingehen in einem anderen; von dem Aufsichtsrathe zu wählenden öffentlichen Zeitungsblatte von Stettin.
Der Vorstand besteht aus einem oder, nah Beschluß des Aufsichtsraths , aus zwei Direktoren beziehungsweise deren Stellvertretern. Alle Urkunden und Erklärungen des Vor- standes sind für die Gescllschaft verbindlich; wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeihnet und der eigenhändigen Untersehrift beider Direktoren , beziehungsweise eines Direk- tors und eines Stellvertreters, oder zweier Stellvertreter ver- en sind. So lange nur ein Direktor vorhanden ist ; hat ieser, beziehungsweise dessen Stellvertreter und ein Mitglied des Aufsichtsraths zu unterschreiben. L die gewöhnliche Korrespondenz, sowie für Quittungen über mit der Post ein- ehende Werthsendungen und rekommandirte Briefe genügt ie Unterschrift eines Direktionsmitgliedes oder dessen Stell- vertreters unter der Firma der Gesellschaft.
Die zeitigen Vorstandsmitglieder sind :
1) der Fabrikbesißer Reinhold Niefe zu Grabow a./O., als alleiniger Direktor, |
2) der Kaufmann Carl von Rédei zu Stettin, als Stell- vertreter des Direftors. :
Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind:
1) der Kaufmann Carl August Keddig, 3 der Kaufmann Carl von Rédei, 3) der Banquier Rudolf Abel, 4) der Kaufmann Ferdinand Fiedey 5) der Kanfmann Hermann Waechter, sämmtlich zu Stettin. Eingetragen zufolge Verfügung vom 7, Dezember 1872 am 9, desselben Monats. Stettin, den 9. Dezember 1872. : Königliches Se6- und Handelsgericht.
; Bekxkanutmachunge : Die sub Nr. 140 in das hiesige Firmenregister eingetragene Firma ,I+ Fe Dohrwardt Wittwe“ ist durch Abtretun4( des Geschäfts an den Kaufmann Hermann Guth zu Zirkow erloschen und is dies unter dem 27. November or. an der gedachten Stelle vermerkt. / L ugleih is in* unser Firmenregister zufolge Verfügung vom 26, November cr. sub Nr. 158 die Firma ¡„Hermaun Guth“ Und als deren Jnhaber der Kaufmann Hermann Guth zu Zirkow eingetragen. Vergen, den 30. November 1872. Königliches Kreisgericht. L. Abtheilung.
Donnerstag, den 12. Dezember
Bekanntmachung.
Der Kaufmann Nathan Barnas zu Fordon hat für seine Ehe mit Julie Lehr aus Obornik durch Vertrag vom 16. September 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausges{hlossen.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 4. Dezember 1872 an dcem- selben Tage in das Handelsregister unter Nr.
Bromberg, den 6. Dezember 1872.
Königliches Kreisgeriht. 1. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Der Kaufmann Gustav Nasmus hierselbst hat für seine Ehe mit Emma Knaak durch Vertrag vom 18. November 1872 die Ge- meinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 6. Dezember 1872 an dem- selben Tage in das Handelsregister unter Nr. 89, Bromberg, den 6. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 2038 das Erlöschen der Firma Selmar Leser hier heute eingetragen worden. Breslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3225 die Firma : Theodor Korus hier und als deren Jnhaber der Kaufmann Theodor Korus hier heute cingetragen worden. Breslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung.
In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 914 die dur den Austritt des Kaufmanns Henry Petit aus der offenen Handelsgesell- schaft Kempner & Petit hierselbst erfolgte Auflösung dieser Gefell- schast und in unser Firmenregister Nr. 3224 die Firma Emanuel Kempuer und als deren Jnhaber der Kaufmann Meyer Emanuel Kempner hier eingetragen worden.
reslau, den 7. Dezember 1872. « Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung.
In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 975 die von der Frau Gotthardt, Natalie, geborene v. Dobrowolsfa, hier mit einem Kom- manditisten unter der Firma Gotthardt & Comp. errichtete Kom- mandit-Gesellschaft heut eingetragen worden.
d e Frau Natalie Gotthardt is} persönlich haftende Gesell- afterin.
Breslau, den 7 Dezember 1872.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Bekanntmachung.
In unser Prokürenregister Nr. 709 ist Wilhelm Gotthardt hier als Prokurist der hier bestehenden , in unserem Gesellschaftsregister Nr. 975 eingetragenen Kommanditgesellschaft Gotthardt & Comp. heute eingetragen worden.
Breslau, den 7. Dezember 1872.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung 1.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist sub laufende Nr. 295 die Firma: „Gustav Koester‘/ in Hirschberg i./Schl. und als deren Jnhaber der Kaufmann Gustav Koester daselbst am 5. Dezember 1872 eingetragen worden. Hirschberg, den 5. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung L "
Bekanntmachung. In unser Sn is sub laufende Nr. 151 die Firma Gogoliner Dampf - Brauerei Ewald Glück als deren JTnhaber der Brauermeister Ewald Glück und als Ort der Niederlassung Gogolin am 5. Dezember 1872 eingetragen worden. Gr.-Strehlitz, den 5. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung. In unser Genossenschaftsregister ist Zufolge Verfügung vom Z. Dezember cer. an demselben Tage eingetragen worden : unter Nr. 6 Tuchmacher-Produktiv-Genofseuschaft — Ein- getragene Genossenschaft — zu Calbe a. S. Die U ift dur ‘den Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1872 begründet. Gegenstand des Unternehmens :
Die Fertigung und der Verkauf wollener Waaren auf ge- meinsame Rechnung und Gefahr. Die Genossenschaft ift auf die Zeit vom 1. Oktober 1872 bis dahin 1877 begründet.
Vorstandsmitglieder sind der Tuchmacher August Gampe als Vorsteher, der Tuchmacher Gottfried Hölzke als Kassirer, der Tuchmawher Friedri Schulz als Lagerhalter, sämmtlich zu Calbe a. S. Die Zeichnung der Firma geschieht durch zwei Vorstandsmitglieder.
Bekanntmachungen in Genossenschafts - Angelegenheiten werden von mindestes zwei Vorstandsmitgliedern unter- zeichnet und durch den »yStadt- und Landboten« zu Calbe a, S. veröffentlicht. h
Einladungen zu Ber R Unte insofern sie nicht vom Vorstande ausgehen, erläßt der Vorsißende des Ver- waltungsraths. A ; :
Das Verzeichniß der Mitglieder kann jederzeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden.
Calbe a. S, den 3. Dezember 1872, Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Bekauntmachung-.
In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist bei der unter Nr. 22 verzeichneten, zu Welsleben unter der Firma „„Fischer, Plümecke-& Co,“ bestehenden Handelsgesellschaft in Colonne 4 Folgendes eingetragen : : A
An Stelle des Halbspänners Andreas Pluümeke s0nior is der Brennereibesißer Andreas Fischer zu Welsieben als Direkior der Handelsgesellschaft gewählt, derselbe vertritt, neben den beiden an- deren Direktoren Gottlieb Fischer und Andreas Plümece junior, die Gesellschaft bis auf Weiteres, und ist mit Ausschließung der übrigen Gesellschafter zur gesammten Geschäftsführung und Firmen- zeihnung befugt in gleicher Weise, wie der als Direktor ausgeschie- dene Andreas Viümecke Senior dazu berechtigt gewesen. Eingetra- gen ex decreto vom 5. Dezember 1872 am 6, desselben Monats.
Gr. Salze, den 5 Dezember 1872.
Königliche Kreisgerichts - Deputation.
Die Veröffentlichungen aus dem Handelsregister und dem Ge- nossenschaftsregister des hiesigen Bezirks werden im Jahre 1873 durch den Deutschen Neichs- und Preußischen Staats - Anzeiger, die Neue Hannoversche Zeitung und die Böhme-Zeitung erfolgen.
Bergen bei Celle, den 7. Dezember 1872,
Königliches Amtsgericht.
-
Bea nimmt an die autorisirte Annoncen-Expedition von
dolf Mofse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank-
furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Uürnberg, Straßburg, Sürich und Stuttgart.
S gn unser Genossenschaftsregister ist unter Nr. 3 eingetragen orden : Gs e Mente: A Genoffenschaft onsumverein Saline eingetragene Genossenschaft. Siß der Genossenschaft : 9 s '
Artern. Rechtsperhältnisse der Genossenschaft :
Der Gesellschaftsvertrag datirt vom 29. Oftober 1872. Gegenstand des Unternehmens ist:
Die Verschaffung guter Lebensbedürfnisse zu einem- billigen Preise für die Vereins-Mitglieder und hierbei die Gewährung der Gelegenheit zu Ersparnissen für dieselben.
Den derzeitigen Vorstand bilden : 1) der Vorfißende, Salinen-Dircektor Schröcker, 2) der Stellvertreter des Vorsißenden Bergassessor Böttger; 3) der Kassirer Faktor Althoff, 4) der Beisißer Steiger Dänert, : 5) der Beisißer Bergmann Schoff, sämmtlich in Artern. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen ist die Unterschrift des Vor- benden des Vorstandes resp. dessen Stellvertreters und die eines cifißers erforderlich. Den Namensunterschriften wird die Firma des Vereins vorangestellt. Unter Beobachtung dieser Formen ergehen auch die Bekanntmachungen des Vereins durch den in Artern erschei- nenden Anzeiger. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann bei dem unterzeichneten Gericht jederzeit eingesehen werden. Eingetragen zufolge Verfügung vom 3. Dezember 1872 am 4, Dezember 1872. Sangerhausen, den 4. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1, Abtheilung.
J 5 Gesa fes na A M n unser Gesellschaftsregister ist eingetragen : Col. 1. Laufende Nr. 29 is Col. 2. Firma der Gesellschaft : Ehaus und Spaeter. Col 3: Mar Gesellschaft: repsch. Col. 4. Gu cie der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: der Kaufmann Gustav Rudolph Ehaus und der Maurermeisier Albert Spaeter __zu Preßsch. : Die Gesellschaft hat Ende Februar 1872 begonnen. Dle Gesellschaft nah Außen zu vertreten is der Kaufmann Ehaus allein befugt. Eingetragen zufolge Versügung vom 7. Dezember 1872 am selbigen Tage. R den 7. Dezember 1872. nigliches Kreisgericht. L Abtheilung.
_Die Veröffentlihung der Eintragungen in das hiesige Handels- register erfolgt für das Jahr 1873 durch Insertion in 1) den König- lich Preußischen Staats - Anzeiger, 2) die Neue Hannoversche Zeitung, 3) die Nordhäuser Zeitung. Jlfeld, den 6. Dezember 1872.
Königliches Amtsgericht Hohnstein. E. v. Hagen.
Bekanntmachung. In dem Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg if heute auf
Fol. 35 die Firma: Louis Colpe
auf Antrag des Firmeninhabers Louis Johann Wilhelm Colpe in Lüneburg gelöscht. Lüneburg, den 7. Dezember 1872. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 11. A. Keuffel.
Die Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregisier
des unterzeichneten Amtsgerichts werden für das Jahr 1873 dürch den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die Neue Hannoversche Zeitung und die Geeste- mündarBeher Broug Hekannt gemacht werden. Hagen, den 8. Dezember 1872. Königlich Preußisches Amtsgericht.
Bekanntmachung. Gesellschaftsregister des Königlichen Krei C ht e zu Sagen. M S E geiragen zufolge Verfügungen vom 9. Dezember 1872 sub Nr. 197.
Sig Firma: Westphalia Waggon-Fabrik auf Aktien mit dem
iß zu Hagen. J Rechtsverhältnisse ¿i er Gesellschaft :
Die Gesellschaft ist eine Aktien - Gesellschaft, gegründet durch notariellen Vertrag vom 29. November 1872, dessen Ausfertigung sih Blatt 73 bis 97 des Beilagebandes zum Gesellschaftsregister des hiesigen Gerichts befindet. Die Dauer der Gesellschaft is unbe- schränkt. Zweck der Gesellschaft ist die Fabrikation von Eisenbahn- Waggons und Waggon-Beschlägen, sowie der Betrieb aller damit in Verbindung stehenden Geschäftszweige.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 700,000 Thaler und zerfällt in 3500 Aktien, jede über 200 Thaler lautend und auf den Jn- haber gestellt. Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsraths auf 1,000,000 Thaler, darüber hinaus durch Beschluß der General-Ver- sammlung erhöht werden.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch folgende
Blätter : i 1) die Berliner Börsenzeitung, 2) den Berliner Börsen-Courier, 3) die Bank- und Handelszeitung;/ 4) Saling’'s Börsenblatt; 5) die Vossische Zeitung) 6) die Neue Börsenzeitung,
7) die National-Zeitung,
8) die Kölnische Zeitung;
9) die Elberfelder Zeitung;
10) die Hagener E : i;
Der Vorstand der Ge ellshalt ist die Direktion, bestehend aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Aufsichtsrath zu gericht- lichem oder notariellem Protokolle wählt. Sie können Delegirte des Aufsichtsraths sein und ruhen in diesem Falle ihre Funktionen als A S so lange, als fe in der Direktion ver-
eiben.
Alle Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlih, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und die eigenhändige Unterschrift zweier Direktions- mitglieder oder eines Direktionsmitgliedes und eines vom Aufsichts- rath ernannten Prokuristen der Gesellschaft beigefügt ist.
Zur Zeit besteht die Direktion:
1) aus dem Delegirten des Aufsichtsrathes Kaufmann Caspar
Dietrich Killing, i
2) dem Fabrikbesißer Frik Killing;
3) dem Kaufmann Carl Theodor Middendorf;
4) dem Jngenieur Peter Wegmann,
| sämmtlich zu” Hagen.