1872 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

an den Versammlungen des Aufsichtsrathes mit berathender Stimme

Theil.

-Art. 32. Ueber die Sißungen des Aufsichtsrathes werden Pro- tokolle geführt, welche die anwesenden oder gültig vertretenen Mit- glieder, den Gegenstand der Berathungen und die gefaßten Beschilsse anzuzeigen haben; sie werden von dem Vorsißenden und den theil- nehmenden Mitgliedern des Aufsichtsrathes unterzeichnet.

Art. 33.. Jeder Beschluß des Aufsichtsrathes erfordert die An- wat en wenigstens 5 Mitgliedern des Aufsichtsrathes.

r .

Der As beschließt über die Angelegenheiten i

der Gesellschaft, soweit die Beschlußfassung darüber nicht der General- versammlung vorbehalten ist.

: Urkunden, welche statutenmäßig vom Ua zu vollziehen find, gelten als gehörig gezeichnet, wenn sie die eigenhändige Unter- schrift des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters tragen.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des O efaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt der Vorsißende den UBIGLAR: ¡

û ias Wahlen findet das im Art. 50 vorgeschriebene Verfahren a

Außer den geseblich dem Aufsichtsrathe zustehenden Befugnissen E 22a des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches) gehören nsbesondere zum Ressort desselben : :

a) die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Ver- waltung an die Generalversammlung ergehenden Anträge,/ insbeson- dere wegen Feststellung der Bilanz; þÞþ) die Errichtung von Zweig- niederlassungen und Agenturen der Gesellschaft; c) die esiseßung der allgemeinen Ungen für hypothekarishe Darlehne und für die E und Ausfertigung von Rentenbriefen; - d) die Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der Gesell haft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die er- forderlichen Abänderungen der bestehenden Reglements; 0) die Ge- nehmigung der vom Prá denten für jedes Jahr vorzulegenden Be- soldungsetats und der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre ges{lossen werden sollen; |) die Beschlußfassung über die Ver- wendung der Gesellschaftsfonds und über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs; g) die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien. i / ]

Qu den zu c, k und & gedachten Beschlüssen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der Sißung anwesenden und ver- tretenen Mitglieder des Aufsichtsrathes erforderlich. ;

Art. 35. Wenn vier Mitglieder des Aufsichtsrathes die Verta- gung der Devardang aus Rüefsiht auf die in der betreffenden Sipung nicht vertretenen Mitglieder verlangen, muß eine einmalige Vertagung; jedo höchstens nur auf 14 Tage stattfinden.

Art. 36. Der Aufsichtsrath kann durch eine Spezialvollmacht für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung langs Befugnisse an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder über- ragen. ;

Art. 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes bezichen feine feste Besoldung, erhalten jedo Ersaß der aus der Erfüllung ihres Berufes entspringenden Auslagen. E

Außerdem empfangen sie; mit Ausnahme der Mitglieder des ersten Aufsichtsrathes, die im Art. 53 festgeseßte Tantième vom Rein- gewinn, die nach a1äherer Bestimmung eines vom Aufsichtörathe zu erlassenden Reglements vertheilt wird, und für die Ausübung ihrer

unftion in den Sißungen Anwesenheitsmarken, deren Werth die s Es (und zwar die erste für die nächsten 6 Jahre) estimmt.

Der Generalversammlung der“ Aktionäre bleibt vorbehalten, nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres über eine den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrathes zu gewährende Vergütigung für ihre Mühwaltungen Beschluß zu fassen.

C. Die Revisoren. Art. 38. Dle Generalversammlung der Aktionäre hat drei Revisoren, welche nicht zugleich Mitglieder des nor pa Dis sein dürfen, auf die Amtsdauer von 3 Jahren zu wahlen.

Alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung scheidet cin Revisor aus. In den ersten zwei Jahren na Errichtung der Gesfell- schaft bestimmt das Loos die Ausscheidenden, später die Anziennität der Amtsdauer. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Aus- übung des Amtes verhindert wird, so haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersaßmann zu ernennen , welcher bis zur nächsten E ie bie Bd der Aktionäre zu fungiren hat. Diese hat dann, und zwar für die Zeit, während welcher der Ausgeschiedene zu fun- giren hätte, cine definitive Wahl vorzunchmen. :

Art. 39. Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen eine auf Vorschlag des Aufsichtsrathes von der Generalversammlung festzu- seßende Remuneration. :

Art. 40: + Die Revisoren üben Ugo von dem Auffichts- rathe und neben demselben die Kontrolle über den gesammten Ge- \chäftsverkehr der Gesellschaft aus. Jnsbesondere haben sie die Aus- abe der Rentenbriefe und Bu pern gen zu kfontrolliren, die

nventarien, Jahresrehnungen und Bilanzen, un E auch die Berechnung und Buchung der den Schuldnern unkündbarer hypo- thekarisher Darlehne der Gesellschaft statutenmäßig anzuweisenden und auf dem Amortisationskonto ihrer hypothekarischen Schulden zu notirenden Gewinnantheile zu prüfen. Jhre Pflicht i} es, zeitweilig und mindestens zweimal im Jahre die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft ohne vorherige Benachrichtigung án den Vorstand zu revidiren, und über diese Revision an den Aufsichtsrath Bericht zu erstatten. Auch sonst steht es ihnen frei, von den Ergebnissen ihrer

Kontrolle dem Aufsichtsrathe BrRGe Mittheilung zu machen. Sie ertheilen der Direktion Decharge, wenn sie gegen die Bilanz Ueber unerledigte Monita entscheidet dic

Generalversammlung.

D. Die Generalversammlung. Art. 41. Die Genecral- versammlung, Eta konstituirt, vertritt die Gesammtheit der Aktionäre; ihre Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich.

Zur Theilnahme an ‘der Generalversammlung sind sämmtliche Aktionäre, zur Stimmabgabe nur diejenigen berechtigt, welche min- destens 10 Aktien der Gesellschaft besißen, und solche, zum Nachweise des Besißes, spätestens aht Tage vor dem Zusammentritt der General- versammlung bei der Gesellschafl oder den anderweit dafür vom Aufsichtsrathe bezeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt

haben. :

Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen- anzahl ausgehändigt. : :

Die Liste aller stimmberechtigten Aktionäre mit der Angabe ihrer Aktien und Stimmenzahl wird den Attionären auf Verlangen ver- pee und is} zur Einsicht der Aktionäre im Gesellschastslokale aufzulegen.

"Art, 42. Je zehn Aktien geben ihrem Besißer eine Stimme. Kein Aktionär kann für d und als Vertreter anderer Aktionäre zu- sammen mehr als zen timmen ausüben.

Art. 43, er Generalyersammlung können Curanden, Ehe- frauen, Handelsgesellshaften und sonstige Gesellschaften, Jnstitute und Korporationen dur ihré geseßlichen Repräsentanten vertreten werden, felbst wenn diese Vertreter niht Aktionäre sind. 5

Außerdem können Aktionäre nur durch stimmberechtigte Aftionäre vertreten werden.

Die Vertretungsvollmacht is spätestens aht Tage vor dem Zu- sammentritt der A er amn zur Prüfung bei dem Prä- sidenten der Gesellschaft r ap vi t er berechtigt ist, eine amtliche oder ihm sonst genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen

t. 44. Die Generalversammlungen werden. in Berlin gehalten. e ordentliche Generalversammlung findet regelmäßig in den ersten fünf Monaten des Jahres statt, die erste im Jahre 1873.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung fann vom Auffichtsrathe, von der Direktion oder von der General- versammlung der Aktionäre beschlossen werden.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung uf stattfinden, wenn sie von den Revisoren einstimmig, oder von Aktionären, we!che Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theils des Gesellschastskapitals besißen und bei der Gesellschaft deponiren, unter Angabe des Zweckes der Berufung beantragt wird.

Art. 45. Die Einberufung der Generalversammlungen ist von

nichts cinzuwenden haben.

dem Präsidenten der Gesellschaft; resp. dessen Vertreter in den Gesell- chaftsblättern unter Angabe des Zweckes der Versammlung und der

E R wenigstens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung bekannt zu machen.

Art. 46. Jn den Generalversammlungen führe der Vorsißende des Aufsichtsralhes den Vorsiß; er bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände, sowie den Abstimmungsmodus, Bei den WaNE findet jedo stets, insofern sie nit einstimmig dur Afkkla- mation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt.

Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Pro- tofoll aufzunehmen, und von dem Vorsißenden, den von demselben ernannten Scrutatoren, den anwesenden Revisoren, sowie mindestens zwei Aktionären, die nicht zu den Beamten der Gesellschaft gehören, zu vollziehen. Das Protokoll, welchem cin von dem Vorfißenden und den Scrutatoren unterschriftlich zu beglaubigendes Verzeichniß der ershienenen resp. vertretenen Aktionäre beizusügen ish hat nicht die Diskussionen, sondern nur die Resultate der Verhandlungen auf- uner. : :

irt. 47. Die Generalversammlung hat den Beri t der Direk- tion und des Aufsichtsrathes über die Verwaltung un den Stand der Gesellschafts-Angelegenheiten gegen eme sie hat die Mii- lieder des Aufsichtsrathes und die Nevisoren zu wählen, und den Werth der Anwesenheitsmarken, sowie die Remuneration für die Re- visoren zu bestimmen, auch den Bericht der Leßtern anzuhören, und event. darüber Beschluß zu fassen. : :

Sie kann, wenn die Rehnungen und Bilanzen ma sogleich ge- nehmigt werden, einen Mem otar tus zur Superrevision ernennen.

Sie ist berechtigt, über Geltendmachung der Verantwortlichkeit des Präsidenten, der Direktoren und der Mitglieder des Aufsichts- rathes gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke ein ulci- tenden Schritte Beschlüsse zu fassen, und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. O ;

Sie hat über die dur die Direktion eingebrachten Anträge des Aufsichtsrathes in Bezug auf neue Aftien-Emissionen, auf Aende- rungen der Statuten, sowie auf die Auflösung der Gesellschaft, be-

ichentlih die Vereinigung mit anderen Gesellschaften, oder die Ver- amelzun leßterer, P der staatlichen Genehmigung, soweit diese erforderlich is, zu beschließen. - : O

Art. 48. Die Generalversammlung hat nur über diejenigen Gegenstände zu verhandeln und zu beschließen; welche bei dex Ein- berufung in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. :

Anträge, welche von wenigstens zwanzig stimmberechtigten Aftio- nären gestellt und dem Präsidenten der Gesellschaft mindestens ses Wochen vor QJusammentritt der Generalversammlung \hriftlich ein- gereicht worden, müssen auf die Tagesordnung der Generalversamm- lung gesebt werden. :

Art. 49. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit wird die Meinung, welcher der Vorsißende beigetreten is, zum Beschlusse erhoben.

Eine Majorität von drei Vierteln der anwesenden oder vertrete- nen Sn ist erforderlih zu Beschlüssen Über die Aftien- Emissionen, Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesellschaft, Statutenveränderungen, Auflösung der Gesellschaft, be» ziehentlih die Vereinigung mit anderen Gesellschaften oder die Ver- \chmelzung leßterer. i

Art. 50. Alle Wahlen der General-Versammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet hier das Loos. i Ergiebt \ich- bei der ersten Abstimmung weder eine absolute so werden Diejenigen

Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. : ;

F. Der Syndikus. Art. 51. Der Syndikus muß cin zum Nichteramte qualifizixter Jurist sein) in Berlin scinen Wohnsiß haben, und wie die Direktoren (Art. 22) 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse als Kaution hinterlegen. |

Derselbe fungirt als Beirath in allen Rechtsverhältnissen der Ge-

[lschaft.

E ienilid hat er alle für die Gesellshaft ausgestellten Hypothe- fen-Obligationen zu prüfen, und darf die Direktion, ehe dies geschehen ist, fein Hypothekendarlchn auszahlen. Auch dürfen keine Prozesse von der Gesellschaft geführt werden, wenn der Syndikus nicht vorher sein Gutachten abgegeben hat. :

Für alle diese Arbeiten im Jnteresse der Gesellschaft eet der Syndikus ara dem, was Art. 53 bestimmt, ein mit dem Ausfsichts- rathe zu vereinbarendes festes Gehalt. Der Syndikus und ein gleich- qualifizirter Stellvertreter desselben, der in Verhinderungsfällen des Syndikus dessen statutenmäßige Obliegenheiten zu erfüllen hat, wird vom Auffichtsrathe gane

Vierter Theil. Aufsicht derStaatsregierung. Art. 51a. Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aussichts- rechtes über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissarius zu ernennen. j :

Derselbe hat das Recht, jederzeit von den Kassenbüchern, Rech- enan und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft in deren Geschäfts- lokal Einsicht zu nehmen y die Gescllschaftsorgane , einshließlich der Generalversammlung zu berufen, und ihren Verathungen beizu- wohnen. :

Fünfter Theil. Bilanz; Gewinnvertheilung und Reservefonds. Art. 52. Das Kalenderjahr is das Bilanzjahr. Die Jahresbilanz, bei welcher nah den Grundsäßen des Art. 239a. des Ällgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches zu verfahren ist auf den 31. Dezember zu ziehen, und innerhalb der ersten drei Monate des Jahres von der Direktion dem Aufsichtsrathe voran esen:

Der leßtere stellt sodann die Rechnungen fest, Übergiebt sie spätestens 3 Wothen vor der ordentlichen Generalversammlung den Revisoren zur Prüfung und bringt sie sodann zur Genehmigung an die Gene- ran ma uns, j i : f

Art. 53. Von dem Reingewinn wird zunächst a) ein Betrag von mindestens zchn “Prozent nah Bestimmung der Generalver- sammlung zur Bildung eines Reservefonds, und dann þ) eine Divi- dende bis zu 5 Prozent des eingezahlten Grundkapitals zur Ver- theilung on die Aktionäre entnommen. Sodann werden vertheilt: c) 5 Prozent als Tantième für die Mitglieder des Aufsichtsrathes und d) 5 Prozent als Tantième für den Präsidenten, die Direktoren, den Syndikus und die übrigen Beamten der Gesellschaft nah näherer Festisepung durch den Aufsichtsrath. e) Der Ueberrest des Reinge- winns wird zwischen den Aktionären und den jeweiligen Besißern der mit unkündbaren Darlehnen beliehenen Grundstücke in- der Art getheilh daß den Leßteren die cine Hälfte bis zu 1 Prozent des eingezahlten Grundkapitals, jedoch nicht über 2 Prozent der O Rati der unkündbaren hypothekarischen Darlehne, der ganze Ne E aber den Aktionären als Super-Dividende zufällt. Bei der Berechnung der unkündbaren Darlehne wird auf die Summen, über welche bereits lös{ungsfähige Quittung er- theilt worden, nicht gerücksichtigt. Der Gewinn-Antheil,- welcher den Aftionären als Dividende oder Super-Dividende, resp. den Besißern von mit unkündbaren Darlchnen beliehenen Grundstücken zufällt, wird am 1. Juli dcs auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden

Jahres AGegctaL

Art. 54. er Reservefonds hat -den Zweck, außergewöhnliche a7af gg ce Verluste der Gesellschaft zu decken. Die Verwendun desselben unterliegt der Beschlußnahme des Aufsichtsrathes. Er wir mit dem übrigen Gesellschaftsvermögen als ein Theil desselben ver- waltet, und fließt der daraus erwachsende Gewinn den sonstigen Ein- nahmen der Gesellschaft zu. s ;

Der Reservefonds darf höchstens bis zu fünf und zwanzig Prozent des eingezahlten Grundkapitals angesammelt werden, ist aber im

alle der Verminderung bis au e Höhe wieder zu ergänzen.

a Erfüllung der 25 N rózent ällt der Zuschuß zu demselben aus dem Reingewinn der Gesellschaft Bey! und wird mit 2 Prozent des Reingewinnes zur Auszahlung an die Besißer der, mit unkünd- baren Darlehnen beliehenen Grundstücke, der Ueberrest aber zur Er- höhung der Superdividende der Aktionäre verwandt. -

Art. 55. Wenn in einem Jahre der Reingewinn nicht hin- reichen sollte, um daraus eine Dividende von 5 Prozent auf das eingezahlte Mos ital zu entrihten, so wird das dazu Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt, insoweit derselbe hierdurch nicht auf weniger, als zehn Prozent des eingezahlten Kapitals vermindert wird.

Art. 56. Eine Naleilung des Aktiv- und Passivstandes der Gesellschaft ist allmonatlich, die Jahresbilanz alljährlich in den ersten \sech8 Monaten in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sechster Theil.) Auflösung uud Liquidation. Art, 57, Abgesegen von den Fällen/ in welhen sich die Gesellschaft nach den esezmäßigen Bestimmungen auflösen muß 4 und abgesehen von der

uan durch Vereinigung mit einer an&ren Gesellschaft, kann die Gesellschaft selbst ihre Liquidation b:schließen. Ein solcher Beschluß darf jedoch nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zwet berufenen Generalversammlung gefaßt werden.

In dieser Segeraroerignn ang Labes abweichend von den V, stimmungen im Art. 41, 42, alle Aktionäre, welche ihre Aktien biz um achten Tage inkl. vor der Generalversammlung bei der Gesell. haft deponiren , ein Stimmrecht, und zwar gewährt jede Aktie Ein Stimme.

Der Beschluß erfordert die Stimmenvertretung von zwei Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine Majorität von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Js das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältnisse*vertreten, \o wird eine neue außerordentliche Generalyer. sammlung berufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Majorität von pra Vierteln des alsdann vertretenen Grundkapitales gefaßt werden kann.

Die Liquidation erfolgt nah den betreffenden geseßlichen Ve, stimmungen.

Siebenter Theil. Hypothekarische Darlehne. Art, 58, Die Gesellschast gewährt hypothekarische Darlehne nur auf sol Grundstücke, die cinen dauernden und sicheren Ertrag ergeben, und nur bis zu solcher Höhe, daß die Forderung durch den Verkaufsweth vollständig gedeckt is. L L :

Die zu beleihenden ländlichen und städtischen Grundsiücke müssen wie im Art. 5 erwähnt, im preufischen Gebiete belegen sein. Für die Beleihungsgrenze gelten folgende Grundsäße: :

Die D etungegranie erstreckt sich a) bei Lie enschaften bis zum 2Afachen Betrage des jährlichen Reinertrages , b) bei Gebäuden bi dr i0fachen Betrage des jährlichen Nußungbwerthe®, zu welchem die als

nterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude Behufs Veranlagun zur Grund- beziehungsweise Gebäudesteuer nah Maßgabe der Geseße vom 21. Mai 1861 (G.-S. S. 253 folg.) abgeschäßt worden sind, ab, züglih des 20fachen Betrages der öffentlichen Lasten und Abgaben und unter ‘Anrechnung der sonstigen, vorangehenden Verpflichtungen; zu b. darf jedoch die Beleihung über die Hälfte derjenigen Summ nicht hinausgehen, mit welcher die verpfändeten Gebäude gegen Feuersgefahr versichert sind. Bei Liegenschaften mit Gebäuden werden beide Beleihungs8werthe zusammengerechnet. L

Statt der zu a. und b. hervorgehobenen Grundsäße können abe auch in den geeigneten Fällen die Grundsäße in Anwendung gebra werden, daß der Zahneaveicag der vom Schuldner zu zahlenden Zin sen, einschließlich der demselben vorangehenden Verpflichtungen:

a) bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrage

b) bei Gebäuden ein Orittel des jährlichen Nupung8werthes | zl

welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude Behufs Veranlagung von Grund - beziehung8weise- Gebäudesteur nach Maßgabe der Gesche vom 21. Mai 1861 (G. S. Seite 253 u. f) abgeschäßt worden sind, nicht übersteigt. D

In den Provinzen Hannover und Hessen - Nassau , so wie in

Kreise Meisenheim ist, so lange die Ermittelung des Reinertrages det Liegenschaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer nit ur Ausführung gekommen is , an Stelle des Reinertrages die von en zu beleihenden Liegenschaften zu entrichtende Grundsteuer der gestalt zum Anhalt zu nehmen, daß der M qn Ora cinscließli) der demselben vorangehenden Verpflichtungen das 250fache ; bei den der Exemtensteucr in den vormals kurhessischen Landestheilen unte worfenen Liegenschaften das 500fache des Jahresbetrages der Grund (Exemten-) Steuer nicht übersteigen darf. E : A

Außerdem können endlich auch Liegenschaften, einschließli de vorangehenden Verpflichtungen bis zu zwei Dritteln des dür [and schaftliche Taxen ermittelten Ertragswerthes beliehen werden. Ebenst dürfen in Städten, in welchen die Versicherung der Gebäude öffentlichen Feuersozietäten vorgeschrieben is, hypothekarische Darlehn auch bis zu zwei Dritteln derjenigen Summe, mit welcher das vet pfändete Grundstü gegen Feuersgefahr versichert ist, bewilligt werden,

Art. 59. Baulichkeiten; welche fih auf den verpfändeten Grund stücken befinden; müssen nah den vom Aufsichtsrathe festgeseßten all gemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen dd Dar lehnsvertrages gegen Feuer8sgefahr versichert sein. / (

Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrüclich auf die Brand entshädigung8gelder auszudehnen. ;

Art. 60. Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann di Gesellschaft statt baaren Geldes Rentenbriese der Gesellschaft voi gleichem Zinsfuße zum Nominalbetrage in Zahlung geben und del Verkauf dersclben gegen Provision übernehmen. ; /

Den Schuldnern, welchen Rentenbriefe zum Nominalbetrage | Zablung gegeben sind, ist das Recht zur Nückzahlung des Darlehn! in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten. c 4

Art. 61. Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt , \1 entweder

1) unfündbar, d. h. durch Jahresbeiträge/ N

2) kündbar j, d. h. in ungetrennter Summe / beziehungswei|e il Raten, rückzahlbar. S

I. Unkündbare Darlehne, Art. 62. Die bei unfündbartl! Darlehnen Seitens des Darlchnnehmers zu gewährenden Jahre beiträge werden baar bezahlt. Sie bestehen aus a) den Zinsen bb Amortisationsquote, c) einem Beitrage zu den Verwaltungskosten,

Die Zinfen werden ohne Nücfsicht !auf die allmähliche Ainorti tion des Darlehns bis zur Beendigung derselben für dic noch nid löshungsfähig quittirten Summen unvermindert bezahlt; der 8 den amortisirten und noch nicht löschungsfähig- quittirten Beit d Theil der Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation pit wendet. ;

Die jährliche Amortisationsquote darf nit geringer als (i halb Prozent der noch nicht löschungsfähig quittirten Darleh! uinme sein. L N

Außer der Amortisationsquote ist der Schuldner besugh V \{lagszahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder Wi das Darlehn, soweit es noch nicht amortisirt ist, ganz zu tilgen. M Aufsichtsrath der Gesellschaft hat festzuseßen, in welchen 2 etrag

u welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen

iesen Zweck angenommen werden, und unter welchen Bedingul] über die amortisirten, resp. abgezahlten Beträge [öscungsfihl Quittung zu ertheilen ist. 6

Erfolgt die Tilgung in Rentenbriefen der Gesellschaft (Art, / so sînd hierzu nur Rentenbriefe derjenigen Serie (Art. 70), n dem Schulddokument angegeben is verwendbar. Jm Falle gänzli Tilgung der Schuld wird dem Eigenthümer des verpfändeten G stüdcks scin Guthaben auf dem Amortisationskonto, sowie der Bel der etwa praenumeorando gezahlten Zinsen, der auf die Zeit M der Nückfzahlung des Darlehns fällt, und der zeitige Werth der u Sue enden laufenden Coupons der Rentenbriefe baar hera gezahlt.

Der Beitrag zu den Verwaltungskosten, welcher vom Schult gleichfalls noch zu zahlen ist, wird Linet Höhe nah vom Aus rath festgeseßt. Eine Rückvergütigung gezahlter Beiträge finde h le e D gänzlicher oder theilweiser Rückzahlung des Dal n att. j A

Art. 63. Alle vorbezeichneten Zahlungen müssen kostenftt j die Gesellschaft bei den von derselben bezeichneten Kassen g?! werden. j

Art. 64. Schuldner, welche die Zinsen, die Amortisation oder die Beiträge zu den Verwaltungskosten nicht spätestens v E Tage nach dem Fälligkeitstermine entrichten, haben eine Ron nal rafe von einem halben Prozent des Darlehns an die Gese zu zahlen.

Art. 65. Die unkündbaren hypothekarisehen Darlehne ( zu 1) werden ausnahmsweise in folgenden Fällen, nach vok reimonatlicher Kündigung der Gesellschaft, Seitens der \{uldner an die Gesellschaft zahlbar: a) vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen sammt etwaniger Ko nalstrafe und sonstigen Kosten nicht innerhalb o tona dem Fällizkeitstermine an die Gesellschaft abge

0 herill Darlch

wenn die vom Schul nvent

ten u ührt worden f þ) wenn der verpfändete Grundbesip oder ein Theil desselben

Sequestration oder nothwendigen Subhastation gebracht;, oder au nur ein dettansges Verfahren eingeleitet, oder, wenn die Rechts- gültigkeit oder der Nang der bestellen Hypothek bestritten w.rd/ C) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt, oder auch nur außergerichtlich die Zahlungen cinstellt; d) wenn durch irgend welche Ursache der Werih des hypothckarischen Unterpfandes in Vergleich gegen den bei Gewährung dcs Darlehns geschäßten Werth fo gesunken is, daß det niht amortisirte Theil des Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint, Verminderungen des ero der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein un- wirthschaftliches Verfahren des Besißers zum Grunde liegt} ingleichen solche Abveräußerungen;, deren Unschädlichkeit vom Schuldner glaub- haft und überzeugend bewiesen wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjektes niht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt verbleibende Betrag desselben nicht den geringsten Saß einer zulässigen Darlehnsbewilligung er- reiht; 0) wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mch- rere Eigenthümer getheilt, und nit wegen Regulirung der Hypothek ein Abkommen mit der Gesellschaft getroffen wird; oder wenn ein neuer Besiver des verpfändeten hanzen oder getheilten Grundstücks sich weigext, die persönliche Verbindlic[keit für die hypothekarishe Schuld zu übernehmen; t) wenn verpfändete Gebäude niht nach den von dem Aufsichtsrathe festgeseßten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind; g) wenn die Auflösung der Gesellschaft erfolgt.

Art. 66. Das Amortisationsconto der Darlehnsnehmer enthält die Gutschrift für : a) die jährliche Amortisationsquotc, þ) den Zinsen: überschuß (Art. 62), c) die etwaigen weiteren Abzahlungen (ebenda).

Die Amortisationsconti sind unter fortlaufenden Nummern zu führen r wird jedem Darlehnsnehmer die Kummer seines Conto mitgetheilt. : E

Alljährlih wird cin Verzeichniß gefertigt, worin Unter diesen Nummern ohne Angabe der Namen der Stand jedes Amorti- sationsconto am Schlusse des Bilanzjahres aufgeführt wird.

Die Direktion macht bekannt; wo dies Verzeichniß von den Darlehn®snehmern in Empfang genommen werden fann.

Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amorti- sationsconto müssen innerhalb eineF Monats na dieser Bekannt- machung bei der Gesellschaft eingereiht werden ; wer innerhalb dieser Zeit nicht reflamirt, erkennt dadurch fstillschweigends den in dem S aufgeführten Stand seines Amortisationsconto als richtig an.

__ Das Necht auf den Amortisationsfonds steht übrigens nicht den Darlehnsnehmern als solchen, fondern dem jedesmaligen Eigenthümer des verpfändeten Grundstückes zu.

Sobald das Amortisations8conto die Höhe des Darlehns erreicht, wird dem Schuldner löschungsfähige Quittung ertheilt, und es hört von da ab die Verpflichtung desselben zur Zahlung weiterer Zinsen, g G CRoen und Beiträge zu den Verwaltungs- osten auf. j

II. Kündbare Darlehne, Art. 67. Kündbare Darlehne ohne allmählihe Amortisation können unter Vereinbarung ciner be- stimmten Kündigungsfrist und unter den vom Aufsichtsrath aufzu- stellenden allgemeinen Normen gewährt werden.

Dieselben dürfen jedo nur innerhalb derselben Beleihungs8-

grenzen; welche für unkündbare Darlehne maßgebend sind, und nur auf Hôhe des Betrages des baar cingezablten Grundkapitals gewährt werden. __ Der Betrag der zu beleißenden und zu erwerbenden Hypotheken- forderungen is auf die zulässige Gesammisumme der kündbaren Dar- lehne einzurechnen, und müssen solche Forderungen dieselbe Sicher- hee haben, wie die von der Gesellschaft selbst zu gewährenden Dar- lehne.

II[l, Allgemeine Bestimmungen. Art. 68. Jeder Dar- lehnsnehmer hat der Gesellschaft schriftlih eine Adresse innerhalb des preußischen Staats anzuzeigen, unter welcher die Zustellung der Er- ne e T Ga raans oder gerichtlicher Berfügungen an ihn zu xerwirfen ift.

_An diese Adresse erfolgen die Zustellungen, gültig für den be- treffenden Darlehnsnehmer und dessen Nächfolger im Besiße des ver- pfändeten Grundstücks, so lange nicht cine andere Adrcsse \{riftlich der Gesellschaft bezeichnet worden ift.

Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie cinen ge- meinshaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser, gemäß der vor- stehenden Bestimmung, hat eine Adresse zu bezcichnen, an welche die Zustellungen gültig für Alle erfolgen, so lange nit cine andere Adresse der Gesellschaft bezeichnet worden ist.

Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung cines Vertreters unterlassen, so wird auf Gefahr und Koßen des Darlehns- uchmers das zu insinuirende Schrifistück bei der Gesellschaft bis daßin asservirt, daß die Msglichkeit der Tnsinuation an den Darlehns- nehmer oder dessen Stellvertreter nachgewiesen if.

__ In Bezug auf die JTnsinuation gerihtliWer Verfügungen .ist das Verfahren im Art. 18 bestimmt.

Att. 69. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die

Gefellshaft ohne Angabe von Gründen zurückiveisen. Aer U Die Rente briefe, Art. 70, Die Gé- sellschaft giebt verzinsliche Pfandbriefe, genannt »Deutsche Renten- briefe« aus (Art. 2). Dic Gesammtsumme der auszugebenden Renten- briefe findet im Stan Ste der vou der Gesellschaft cigenthüm- lich erworbenen Hypothefenforderungen ihre Grenze und darf den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals-nicht über- steigen (Art. 4). Die Rentenbriefe werden in der Regel zum Jins- fuße von 5 Prozent (Serie 1.) ausgegeben. __ Dem Aufsichtsrath bleibt indeß die Befugniß vorbehalten, noch einen zweiten Zinsfuß für die Rentenbriefe zu 45 Prozent (Serie It.) festzuschen. Die Ausgabe von Rentenbriefen zu einem anderen, als dem leßtzezachten Zinsfuß kann vom Aufsichtsrath beschlossen wer- den, it jedo von minisierieller Genchmigung abhängig.

Die Deutschen Rentenbriefe lauten auf den Jnhaber und werden von zwei Direktions - Mitgliedern, sowie einem Mitgliede des Auf- sichtsrathes unterzeichnet und von dem Syndikus oder dessen Stell- vertreter init der Bescheinigung versehen,

daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypothekendokumenten vor-

handen; und der Nentenbrief unter Beobachtung der ares p ju des Gesellschaftsstatuts in Betreff des zulässigen Gesammtbetrages

der zu emittirenden Rentenbriefe ausgegeben ist.

Al 7 Die Rentenbriefe sind entweder Seitens der JTnhaber kündbar oder sie lauten unkündbar Seitens der Jnhaber auf eine be- stimmte oder cine durch Verloosung zu é elnmerte Verfallzeit.

Auch die unkündbaren Rentenbricfe ist die Gesellschaft berechtigt

p verpslichtet zu kündigen sobald die Auflösung der Gesellschaft be- chlossen ist. Art, 72. Den Nominalbetrag der Rentenbriefe in in- und aus- ländischen-Valuten seßt der Aufsichtsrath fest. Stücke unter 150 Mark Deutscher Reich8währung (50 Thlr.) dürfen nit ausgegeben werden. “Art, 73, ‘Dié kündbaren Rentenbricfe nebst Zinscoupons resp. Talons werden nach den vom Aufsichtsrath festzustelenden Schemas ausgefertigt, die der ministeriellen Sei gung bedürfen.

Die Ausfertigung der unkündbaren Rentenbriefe erfolgt nach beiliegendem Schema R,

Den Rentenbriefen, Talons und Coupons können beglaubigte Ueberseßungen in fremden Sprachen beigefügt werden. (Art 14).

Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Talon nach beiliegenden Schemas F. und’ G. E Segen Einlieferung des Leßteren werden neue Zinsscheine auf je zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in 4 Jahren vom 31, Dezember desjeni- gen Wye angerechnet, in welchem fie fällig geworden sind.

Der Betrag derselben fließt in den Reservefonds.

Art, 74. Die unkündbaren Rentenbriefe werden nah Maßgabe der fortschreitenden Amortisation der Darlehne entweder Scitens der 7 bo U angekauft oder jährlich durch das Loos zur Amortisatiòón estimmt.

Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Rentenbriefe erfolgt in Gegenwart eines Nichters oder Notars , welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. j; :

Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rück- zahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die

Gesellschaftsblätter bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechs Ae vor dem Rückzahlungstermine ; mit welchem die Ÿ E Die Rückzahlung der ausgeloosten Rentenbriefe darf nicht unter dem Nennwerthe, sie kann aber auch mit einem bei der Emisfion fest- zuseßenden usch age / der nicht ‘über 20 -Prozent des Nennrverthes betragen darf, erfolgen. ie Summe der von der Gesellschaft erworbenen Hypotheken- forderungen muß jederzeit außer dem Nominalwerth der Rentenbriefe auch den Betrag dieses Zuschlages erreichen.

Der Zuschlag wird gedeckt aus den Einnahmen der Gesellschaft, vorzugsweise aber aus den nah Art. 62 zu zahlenden Beiträgen zu den Verwaltungskosten.

Art. 75. Die zurückgezahlten und die Behufs der Amortisation angckfauften Rentenbriefe werden in Gegenwart des Präsidenten oder eines Direktors, des Syndikus und eines Mitgliedes des Aufsichts- rathes als »ungültig« abgestempelt und vernichtet.

Hierüber wird ein Protofoll aufgenommen. :

Art, 76. Die. Bestimmungen der Artifel 16 und 17 bezüglich beshädigter oder verlorner Aktien, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Rentenbriefe, Zinscoupons, Qi ene und Talons Anwendung.

Art. 77. Kein Rentenbricf darf ausgegeben werden, bevor nicht eine der Gesellschaft zustehende hypothekarishe Forderung von dem- selben Nominalbetrage deponirt worden ist.

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der Hypotheken- forderungen durch Amortisation, durch Rückzahlungen oder in anderer Weise vermindert, soll stets in Rentenbriefen aus dem Verkehre ge- zogen werden, so daß die umlaufenden Rentenbriefe stets voll gedeckt

erden.

Art. 78. Den Inhabern von Rentenbriefen haftet außer den hinterlegten Hypothekenforderungen au das gesammte Vermögen der Gesellschaft; insbesondere ihr Grundkapital und ihr Reservefonds.

__ Neunter Theil. Von den Darlehnen an Provinzen, Kreise, Städte 2c. Art. 79. Bei Darlehnen, welche an Pro- vinzen, Kreisc, Städte, Kommunen und Korporationen gegeben werden, finden die Bestimmungen der vorhergehenden beiden Theile » sowcit ua 2A nit auf das Vorhandensein einer Hypothek beziehen; An-

cndung.

Art. 80. Jn Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft verzinsliche Obligationen (Deutsche Kommunalobligationen genannt) ausgegeben, und unter der Unterschrift eines Mitgliedes der Direktion und des Aufsichtsrathes ausgefertigt, auh mit einer Bescheinigung des Syndikus , daß die als Deckung dienenden Komnunalanleihen mit Genehmigung der geseßlich zuständigen Aufsichtsbehörde fontrahirt sind, und die statutenmäßige Deckcung vorhanden ist verschen.

In allen übrigen Beta gelten die F der Deutschen Rentenbriefe festgeseßten Bestimmungen auch für diese Obligationen.

Zehnter Theil. “Uebergangs -Bestimmungen. Art. 81. Sofort nah Unterzeihnung des gegenwärtigen Statuts treten die Aktienzeichner zur ersten (konstituirenden) Generalversammlung zusam- men, welche, wenn das Grundkapital vollständig vertreten ist, gültige Be- {lüsse fassen kann, ohne L die Pamiung statutenmäßig publi- zirt ist. Diese Generalversammlung wählt den Aufsichtsrath der Gesellschaft für das erste Jahr, ingleichen die Revisoren. Jn derselben geben, gleichwie in jeder anderen Generalversammlung , je zehiu der gezeihnetcn Aktien eine Stimme. ¿

Die Versammlung wählt ihren Vorsißenden selbst.

Art. 82. Der in der ersten (konstituirenden) Gencralversammlung erwählte Aufsichtsrath ist ermächtigt, insofern die sofortige Wahl eines definitiven aus dem Präsidenten und zwei Direktoren bestehen- den Vorstandes nicht angängli erscheint, drei Mitglieder provisorisch in die Direktion zu delegiren , deren Befugnisse als Aufsichtsraths- Mitglieder dann während der Zeit ihrer Funktionirung in der Di- rektion ruhen. Er is ferner befugt y etwaige Abänderungen, Zusäße oder Modifikationen des Statuts, welche vom Handelsrihter behufs der Eintragung in das Handeloregister oder von Seiten der König- lichen Staatsregierung behufs der Einholung der landesherrlichen Ge- nehmigung verlangt werden sollten, ohne Rückfrage bei den Aftio- nären vorzunchmen, und zwar. sollen alle derartigen Erklärungen und Urkunden, wenn sie auch nur von zwei Mitgliedern des Aufsichts- raths Namens desselben zu Protokoll gegeben werden, den Aktionären gegenüber von verbindlicher Kraft sein,

Schena 2.

Deutsche Nentenbriefs8-Aktien-Ban k. Aktie No. zu sechs8hundert Marï Deutscher Reichëwährung (zweihundert Thaler _ oder conform Art. 8 in fremder Valuta) ür gegenwärtige, auf den Inhaber lautende Aktie von sech8- hundert Mart Deutscher Reichswährung (zweihundert Thaler) ist der volle Nominalwerth bezahlt worden. Berlin, den ten 18

B) Die Direktion. (Unterschrift E Mitglieder (Unterschrift des Vorsißenden __. den Direktion.) oder seines Stellvertreters.) Eingetragen im Aktienbuche suÞþ to1. Der Controlbeamte. (Unterschrift.) (Auf der Nückseite Ucbersekung.)

Der Aufsichtsrath.

Schema k.

Deutsche NRentenbriefs8-Aktien-Bank. (Durch Allerhöchste Genehmigung vom ten L __ fonzessionirt.)

Dcr Siß der Gesellschaft in Berlin.

Gesellshaft8fapital 15,000,000 Mark Deutscher Reichswährung (5,000,000 Thaler), cingetheilt in 25,000 Aktien, die Attie zu 600 Mark Deutscher Neiswährung (200 Thaler).

Interimsschein

Uer Prozent Einzahlung auf die Aktie No.

Tnhaber dieses JTnterimsscheines hat die, aus der crfolgten Ein- zahlung von Mark Deutscher Rceich8währung ( Thaler) glei Prozent des Betrages cincr Aktie, statutenmäßig zustchenden Recht erlangt.

Berlin, den ten 187

(L:S) Die Direktion.

Ü ) l Der Aufsichlêrath. (Unterschrift zroeier Mitglicder.)

(Unterschrist des Vorsißenden oder - seines Stellvertreters.) Eingetragen im Register sub fol. Der Controlbeamte. (Unterschrift.) : j (Auf der Rückseite Uebersezung.)

Schema C.

Deutsche Reniecnbriefs-Aktien-Bank. Dividendenschein No. zur Aktie No. zaßlbar spätestens am 1 Juli 18 laus näherer Bekanntmachung.

Verlin, den ten Der Auffichtsrath.

Die Direktion. (Unterschrift zweier Mitglieder (Unterschrift des Vorsißenden / oder scines Stellvertreters

in Facsimile.) in Facfsimile.)

Eingelragen im Register sub lol. Der Controlbeamte. __ (Unterschrift.) O Dieser Schein ist nach dem ten 18 ungültig, und die darauf zu erhebende Dividende alsdann der Gesellschaft ver- fallen. (Art. 17 des Statuts) (Auf der Rückseite Ueberseßung.)

Schema D. Deutsche Rentenbriefs-Aktien-Bank, Tat

zu dem __ Dividenbogen der Aktie No.

Inhäber dieses Talons enipfängt, gegen dessen Rückgabe nach zehn ahren und Verganmgee Bekanntmachung der Gesellschaft, Dividenden- heine für fernere 19 Jahre nebst einem neuen Talon, soweit nicht ein Widerspruch nach Art. 17 des C zu berücksi{htigen if.

Berlin, den ten 1 Die Direktion. Der Aufsichtsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder (Unterschrift des Vorfißenden in Facfimile.) - oder ie Be i in Facfimise. Eingetragen im Register suh.Lo]. Der Controlbeamte. (Unterschrift) (Auf der Rückseite Ueberscßung.)

Schema E. A ns eihe

er Deutschen Rentenbriefs-Aktien-Bank, emittirt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen vom ten i 18 Deutscher Rentenbrief Seris Litt

über __ Die Deutsche Rentenbriefs-Aktien-Bank {uldet dem Jnhaber dieses Rentenbriefes unter der în den Art. 77 und 78 ihres Statuts angegebenen Haftung und Garantie ] . verzinslich zu Prozent jährlich. ,„

Dieser Rentenbrief, von Seiten des Jnhabers unkündbar, wird dur die Deutsche Rentenbriefs-Aktien-Bank nah Maßgabe der um- stehenden Amortisations-Bedingungen eingelöset,

18

Berlin, den ten Die Direktion. Der Aufsichtsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder.) (Unterschrift des Vorsißenden : oder seines Stellvertreters.) __ Daß vorstehender Rentenbrief unter Beobachtung d-x Vorschriften des Gesellschafts-Statuts {n Betreff des zulässigen Gesammtbetrages der zu emittirenden Nentenbriefe ausgegeben; und daß für denselben die vorgeschriebene Sicherheit in hypothckarischen Dokumenten vor- handen ist, bescheinigt. E Berlin, den ten 18 Der Syndikus. (Unterschrift) Eingetragen im Register sub ol Der Controlbeamte. S : (Unterschrift ) (Rückseite: Abdrucck der Art. 74, 75, 76, 77; 78 des Statuts.)

Schema F. Serie Zinscoupon No.

zum Deutschen Necntenbrief Littr. über halbjährige Zinsen am ten zaßlbar an den ums\eitig bezeichneten Stellen. Berlin, den ten 18. Eingetragen im Register sUb ol.

Der Controlbeamte. (Unterschrift.) (Facsimile der Unterschriften von / : zwei Mitgliedern der Direktion.) Dieser Coupon is na dem 1. 18 ungültig. (Rückseite: Angabe der Zahlstellen; bei welchen die Einlösung erfoigt.)

Die Direktion.

Schema Ci Zal 0: ü zum Couponbogen des Deutschen Rentenbriefes Serie Littr. No. Über Dem Jnhaber dieses Talons werden, gegen dessen Rückgabe nach zehn Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion, Zins- coupons für fernere zehn Jahre nebst cinem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons bezeichneten Zinszahlstellen ausgehändigt, soweit nicht nach Art. 76 des Siatuts ein erhobener Widerspruch zu berücksichtigen, oder die Coupons dem Jnhaber des Rentenbriefes aus- nahmswcise zu verabfolgen sind. : Berlin, den ten 18 Eingetragen im Register suÞ o]. Der Controlbeamte. Die Direktion. (Unterschrift.) (Facsimile der Unterschriften von zwei Mitglicdern der Direktion.)

Statistische ITachrichten.

Die »Ausiria« veröffentli&t über den Flächeninhalt und Bevölkerung der europäischen Staaten folgende auf den neuesten und verläßlichsten Quellen beruhende Zusammenstellung über den Flächeninhalt und die Bevölkerung der . einzelnen Staaten in Europa, welche von der aus dem Gothaischen Kalender in Nr. 290 mitgetheilten etwas abweicht: a) Flächeninhalt in geographi- \chen Quadratmeilen. (Für A EUEo0s 178,445 Quadrat- meilen.) Russishes Kaiserreich 96,881, Rußland (mit Polen) 90514, Großfürstenthum Finnland 6367, Oesterrcichisch-ungarishe Btonarcie 11,306, im Reichsräthe vertretene Länder 5452, Länder der un- garischen Krone 5854, Deutsches Reich 9891, CIEMAr en eee mit Lauenburg 63961, Königxeih Bayern 1378) Königreich Württemberg 354, Großherzogthum Baden 2787 Königreih Sachsen 273, Reichsland Eisaß - Lothringen 263 x Ereßherzogthüm Mecilenburg-Swwerin 242, G:oßherzogthum Hessen 140, Großherzogthum Oldenburg 1167 Herzog- thum Braunschivéig 67; Großherzogthum Sachsen-Wetimar-Eifenach 66; Großherzogthum Mecklenburg+Streliß 50, Herzogthum Sachsen-Mei- ningen 45, Herzogthum Anhalt 44, Herzogthum Sachsen - Coburg- Gotha 361 Herzogthum Sachsen-Altenburg 24, Fürstenthum Lippe 2h Fürstenthum Waldeck-Pyrmont 20, Fürstenthum Schwarzburg-Rudol- stadt 17, Fürstenth. Shwarzb.-Sondersh. 16, Fürstenth. Reuß j. L. 15, Fürstenthum Schaumburg-Lippe 8, freie HanseLädt Hamburg 7, freie Hansestadt Lübeck 5, Fürstenthum Neuß ältère Linie 5, freie Hanse- stadt Bremen 5); Republik Frankreich 9600, Königreih Spanicn 9208, Königreich Schweden 8021, Osmanisches (türkishes) Reich 6507, Kdö- nigkteih Norwegen 5751} Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland 5704, Königreich Italien 5380, Königreich - Dänemark 2585, Fürstenthum Rumänien 2201; Königreich Portugal 1684, O Griechenland 912, Fürstenthum Serbien 791, Schweizerische Eidge- nossenschaft 752, Königreich der Niederlande 595, Königreich Belgien 535, Fürstenthum Montenegro 80, P Luxemburg 47, Republik Andorra 9, Fürstenthum Lichtenstein 3%, 1 Republik San Marino 1'/,, Fürstenthum Manäco *,, Quadratmeilen.

b) Bevölkerung. (Für ganz Europa 305,242,000 Einwohner. Nussises Kaiserreih 71,097,000; (Rußland (mit Polen) 186 69,364,000, Großfürstenthum Finnland (Zählung vom 31. "Dezember 1870) 1,733,000), Deutsches Reich (Zählung vom 1. e A, 41,058,000, (FeRgres Preußen mit Lauenburg 24 693,000, König- reich Bayern 4,861,000, * Königreih Sachsen 2,556,000, Kónigreich Württemberg 1,819,000, Reichsland Elsaß-Lothringen 1,550,000, a herzoFthum Baden 1,461,000, Großherzogtbum Hessen 853,000, Groß- herzogthum Mecklenburg- Schwerin 558,000, Freie Hansestadt Häm- burg 339,000, Hero B nun Oldenburg 315,000, “Herzogthum Braunschweig 312,000, Großberzogthum Sachsen-Weimaär-Eisenach 286,000, Herzogthum Anhalt 203,00 | Herzo thum Sachsen-Meiningen 1&8/,000, Herzogthum Sacsen-Coburg - oiba 174,000, Herzögthunt Sachsen-Altenburg 142,000, Freie Hansestadt Bremen 123; Fürstenthum Lippe 111,000, Größherzogthum Mecklenburg - Streliß 97,000, Fürstenthum Reuß jüngere Linie 89/000, Fürstenthum

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