1872 / 296 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

digung8wesens sind nach der »Corr. de Stockh.« folgende. Zunächst soll eine Wiedervereinigung der beiden Seeverthei- digungs-Abtheilungen, nämlich der Flotte und der Scheeren- artillerie (»Skjärgaards8artillerie«), Flotte zur Vertheidigung der Scheeren, herbeigeführt werden. Das Offizierpersonal soll aus 2 Contre-Admiralen, 2 Commandeuren, 20 Com- mandeur-Kapitänen, 43 Kapitänen, 43 Lieutenants und 26 Unterlieutenants, zusammen 140 Offizieren bestehen. Das Usnteroffiziercs]- Corps soll aus 190 Unteroffizieren be- stehen und in drei besondere Klassen ¿eingetheilt werden.“

Am Freitag fand beim ein grö res Diner statt, zu welchem der außerordentliche italienische Gesandte, Marquis de Bagnas®eo, der italienische Minister- Resident Graf de La Tour, der dänische Minister, Kammerherr Bille, die zum Abschluß einer Münzkonvention zwischen den vereinigten Reichen und Dänemark anwesenden Bevollmächtig- ten, sowie die Mitglieder der hicsigen StaatS8raths- Abtheilung eingeladen warcn.

Washington, 13. Dezember. (W. T. B.)

Amerika, das j en Neger Pinchbacck offiziell als

Der Präsident Grant hat

Gouverneur von Louisiana anerkannt und den Erlaß einer 6 Proklamation vorgeschlagen , in welcher die Ma ae | Kommistar, Geh. Ober-Finanz-Rath Löwe, das Wort: der Be- | pi

Endlich hat der Präsident |

Legis8lative Louisianas zur geseßlichen Vertreterin

völkerung Louisianas erkiärt wird.

rafen von Platen ein größe- *

dem Repräsentantenhause Louisianas gegen etwaige Unordnun- |

gen und Gewaltthätigkeiten seinen Schuß zugesagt.

N s O Aus Mexiko wird unterm 27. November via Ha | d vanna gemeldet: Präsident Lerdo's Jnauguration wird am |

1. Dezember stattfinden. Das Ministerium 1} angeblich zurück- | getreten und das neue Kabinet wird erst nach erfolgter Jnaus- |

guration des Präsidenten ernannt werden. herrscht allgemeine Ruhe. Nux von

den Unruhen gemeldet, indem angeblich die Lozoda den Gehorsam verweigerten, Dieselben wurden in Folge dessen von den Truppen angegriffen, wobei General Placido Vega fiel. Auch der Tod Lozada’s wurde gemeldet, indeß ist diese Nachricht nicht verbürgt. Ein Komite des Kongresses beantragte die Errichlung eines Monuments zu Ehren Juarez’, und die Herausgabe eines Wertes, in welchem seine Thaten und Verdienste um den Staat verzeichnet sind. Seine Söhne sollen außerdem bis zu ihrer Großjährigkeit und

Tehuantepec wer-

Indianer |

In der Republik |

si bezieht und aus der beabsichtigten Aufhebung der noch bestehenden Ansprüche fremder Jagdrechte gefolgert wird, daß die festgestellten Ablösungsrenten nun auch in Wegfall gebraht werden müßten, so glaubt die Staatsregierung diese Konsequenz -nicht anerkennen zu können. Es if fesistehender legiêlatorisher Grundsaß, daß dur das neue eseß die vorher rechtsverbindlich abgeschlossenen Verträge und sonstigen speziellen Rechtstitel nicht alterirt werden. Dié Staats- regierung rechnet darauf, daß dieser Grundsaß au) hier werde aner- fannt werden. Z :

T darf an den Zusammenhang erinnern, in welchem der vor- liegende Geseßentwurf, was die dabei hauptsächlih betheiligte Provinz Schleswig-Holstein anlangt, mit dem für sie vorbereiteten Geseß- entwurfe über die Ablösung der Reallasten steht; beide Geseßvorlagen stehen in engster Verbindung mit einänder, Der eben erivähnte Gesehentwurf wird in ganz furzer Zeit auch dieses Hohe Haus be- schäftigen, da er vor wenigen Tagen im Herrenhause in unveränderter Fassung angenommen worden ist. Von diesen beiden Geseventwürfen, wenn sie zu Geseßen erhoben sein werden, erwartet die Staatsregierung einen höchst günstigen Erfolg für die Ausgleichung und Versöhnung derjenigen Gegensäße; welche jeßt die Grundbesißer der betheiligten Provinz noch trennt.

Tch bitic Sie daber, meine Herren; nchmen Sie den Gesehentwurf unvérändert so an, wie er von der Regierung vorbereitet worden ist.

Nach dem Abg. Dr. Bening ergriff der Regierungs§- E

¿r Herren! Jh wollte mir nur eine kurze Bemerkung in ug auf das Amendement Springer und Genossen erlauben. Dasselbe feht in einer. gewissen Beziehung zu dem bereits näher besprochenen Amendement von Wedell-Vehlingsdorf und Genossen, 1e in der Beziehung, daß, während nach den leßteren Amen- ut dir Staat nichts geben soll, er nach dem ersteren noch mehr

oll, als er zu geben bereit ist. Der Herr Kommissarius des Herxen VDetniiters für die landivirths{haftlichen Angelegenheiten hat die Gründe bercus erörtert, die die Regierung bestimmt haben ,- ihrerseits ein Opfer zu bringen, um die Aufhebung der Jagdrechte zu befördern. (3 i bei der Bemessung, welches Opfer zu bringen sei, schr reiflich

H «s

| das Quantum in Erwägung gezogen, mit weichem der Staat in diese

seine Töchter bis zu ihrer Verheirathung je 3000 DoUars jäühr- |

liche Pension erhalten. Wie aus Mexiko über New-York vom 13. d. M. ge-

Eventualität einzutreten, im allgemeinen Jnteresse berechtigt wäre. Es ist dabei das Resultat gewonnen, daß das Maximum, bis zu welcem die Staatskasse cin Opfer zu bringen berechtigt sei, praeter Propter auf 100,000 Thaler zu bemessen sei. Diese Zahl stellt \ich in Folge des Amendements Springer und Genossen sehr bedeutend anders. Das Amendement Springer war schon in der Kommissions- berathung des vorigen Entwurfs der Regierung gestellt, und die Re- gierung hatte daraus Veranlassung genommen , sich \pezielles statisti- sches Material über seine Folgen zu verschaffen, Jh erlaube mir, das Resultat dem Hohen Hause in den Zahlen, welche dabei gefunden sind, vorzulegen. Für das Kurfürstenthum Hessen, in welchem Kapi- ialablösung erfolgt ist, belaufen si die gezahlten Kapitalien auf die

| Summe von circa 100,809 Thaler, in Schleswig-Holstein, ivo die Ab-

Antritt seines Amtes eine Botschaft erlassen, in weicher cr cr-

klärt, daß er die freundschaftlichen Beziehungen zu bem Aus:

lande aufrehizuerhalten und twiederherzustellen wünsche und | | bei der Annahme des Amendements sich auf die Summe von 427,000

deshalb auch den Wiederabschluß internationaler Beiträge her- beizuführen bemüht sein werde. j

Nach aus Brasilien vom 22. v. Mis. Nachrichten haben die Unterhandlungen mit den General Mitre zu einem günstigen Abschlusse geführt. Die Republik Paraguay wird mit Uruguay und der argentinischen Republik abgesondert unterhandeln. Die brasilianischen und argentinischen Truppen werden Paraguay und die Jnsel Atajo innerhalb dreier Monate nach dem Abschlusse des Veutrages räumen. Jn Bezug auf die Kriegsentschädigungs8kosten sollen

eingctroffenen

die drei verbündeten Mächte auf ganz gleichen Fuß gestellt sein. |

Afrika. Vom Cap der guten Hoffnung bringt der am 10. Dezbr. in Southampton angekommene Posidampfer »European« folgende bis zum 5. ult, reichende Nachrichten:

In der Capkolonie wurde das erste verantwortlicze Ministerium |

gebildet. Dasselbe besteht aus Mr. Molteno, Kolonial-Sekretär und Premier; Mr. de Villiers, Attorney-General | Mr. "C. A. Smith, Kommissär der Kronländereien und öffentlichen Ar- beiten, und dem Hon. Dr. White, General - Schaßmeister. Der Posten eines Sekretärs der inneren Angelegen- heiten bleibt vorläufig unausgefüllt, Das neue Mi- nisterium sollte in wenigen Tagen sein Amt antreten: Der Krieg in den transkeianischen Territorien zwischen den Kreti und den Gangalizwe hat zu Gunsten der ersteren geendet. Es hieß, daß Sir Henry Barkly in Kurzem eine Kommisfion zur Prüfung der Angelegenheiten des Transkei-Land.8 ernennen werde. Von den Goldfeldern in Marabstad sind entmuthigende Berichte eingelaufen. 7

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 14. Dezember. Jn der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Geseßeniwurf, betreffend die Aufhebung des Jagd- rechts auf fremdem Grund und Boden in den vormals Kur- fürstlih hessishen und Großherzoglich" hessischen Landestheilen und in der Provinz Schleswig-Holstein der Negierungs-Kom- missar Gch. Ober - Regierungs - Rath Greiff nach dem Abg. Schellwiÿ das Wort: ;

Meine Herren! Es handelt fih in dem vorliegenden Gesebent- wurfe um Durchfükrung des Grundsaßes, daß die Jagd dem Eigen- thümer des Grund und Bodens gehören foll. Dieser Grundsaß war vor dem Jahre 1866 in dem damaiigen Umfange der Monarchie be- reits geltendes Recht.

Als in Betreff der neuen Landestheile zuerst |

sir das chemalige Herzogthum Nassau die Frage sich der Staats- |

regierung aufdrängtc, ob das Boden im Wege der Ablösung sie nach eingehender Erwägung

oder Aufhebung zu beseitigen sci, kaun

besißer in Nassau nit ungünstiger behandelt weden dürften, als in |

dem bisherigen Bestande der Monarchie; sie folgte also der Anficht; daß das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben werden

müsse, ohne den Besißern der damit belasteten Grundstücse eine Ent- | s{chädigung zuzumuthen. Andererseits zog sie in Betracht, daß es si | um ein nußbares Objekt för die Berecwtigten bandle, für weiches die- |

selben Entschädigung beanspruchzen dürfen. Um aber neben dieser | Vi-

Rücksicht die Gleichstellung der belasteten Grundbesißer des neuen |

Provinzen zu erreichen,

angemessenen

aiten

uit Denen o für den

Landestheils Dente Staatsregierung

erachtete die

sollte, auf die Staatskasse zu übernetanen, Dieser Vorgang müßte

bestimmend scin bei der Vorbercitung der Geseßesvorlage, welche jeßt |

das Hohe Haus beschäftigt. Es wäre na der Auffassung der Staats- regierung einé nicht zu“ rechtf@tigende Unbilligfeit gegen diejenigen Landestheile, in denen Grundstü@e jeßt noch mit dein fremden Jagd- rechte behaftet sind, wenn in- Bezug auf dieses Rechtsöverhältniß dort die Belasteten ungünstiger gestellt würden, als in den alten Provinzen und in demjenigen neuen Gebietstheile der Monarckfe, dessen Grund- besißer nach dem Jahre 1866 die geseßliche Wohlthat der Aufhebung dcs fremden Jagdrehts erhalten haben, ohne daß sie cine Entschädigung zu geben genöthigt gewesen sind. Die Staatsregierung muß daber vom politischen Standpunkte aus cinen großen Werth darauf legen; daß dieser Grundsaß auch hier von dem Hohen Hause ancrkannt werte. Sie crachtet die Frage, ob der Belastet: cine Entschädigung zu g- währen babe, gerade für dieses Neht, ais im verneineuden Sinuc, entschieden Lurch die ganze biêsherize Gesecgebung. E i

Wenn nun aber von dem erstenHerrnNedner geltend gem wird, daß eineMenge von Fällen bestehen; wo Ablösungen seitens der Belasteten statt- gefunden haben in denjenigen La

ndestheilen, auf welche der Gesegentirurf

Jagdreht auf fremdem Grund und |

meldet wird, hat der neue Präsident, Lerdo de Tejada, bei | lösung nicht in Kapitalzahlungen, sondern durch Rente erfolgt ist,

beträgt diese Rente die jährliche Summe von 11,891 Thalern, was zu 4 pCt. fapitalisirt einen Kapitalertrag von circa 227,000 Thalern ergiebt, Es würde also die Entschädigung oder das Opfer von ¿00,000 Thaler, welches der Staat y bringen sich bereit erïlärt hat,

Thaiïcrn,; also auf mehr als das vierfache, steigern. Auf die Erörte- rung der rechtlihen Begründung des Amendements will ih hier nicht eingehen, das glaube ih der ziveiten Lesung vorbehalten zu sollen; i muß hier aber bemerken, daß, wenn der Staatsregieru eine solche Steigerung des Opfers, zu dem sie si bereit ertlärt hat, zugemuthet werden sollte, sie dies allcrdings einer Ablehnung ihrer Borlage gleich achten müßte.

Dem Abg. v. Wedell-Vehtingsdorff entgegnete der Re- gierungs-Kömmissar Gch. Ober-Finanz-Rath Greiff:

Meine Herren! Jch will mich auf die Bemerkung beschränken, daß der Fall eines Gesebes, nach welchem eine Entschädigung aus der Staatskasse für woblbegründete Rechte gewährt wird, hier nicht zum ersten Male vorliegt. Es giebt bekanntlich in unserer Gewerbe- gesebgebung ganz genau eben solche Fälle, wie der hier vorliegende. Die politischen Nüesichten; woelche die Staatsregierung für die in Rede stehende Fassung der“ Vorlage bestimmt haben, sind ganz ähnliche, wie diejenigen, welche bei den erwähnten Gauräbrtelehen maßgebend gewesen sind. Der Geseßgeber hat sich überzeugt, daß das betreffende Net nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, daß es sich ader nicht rechtfertige, einzelne Staatsbürger mit der Entschä-

| digung des Berechtigten für desscn Aufhebung zu belasten, daß aiso

die Aufgabe dem Staate obliegt, die Entschädigung aus den allge- meinen Mitteln zu gewähren.

—- In der zweiten Berathung des erwähnten Gesehentwurfs erklärte zu §. 1 derselbe Regierungs-Kommissar nah dem Abg.* Simon v. Zastrow :

Meine Herren! Jch glaube dem Herrn Abg Símon von Zasirow durch meine Bezugnahme auf die altländische Geseßgebung feine Veranlassung zu den Schlüssen gegeben zu haben, die er dar- aus gezogen hat. Jh habe absichtlih aus dem altländischen Jagd- recht - Aufhebung8geseße die beiden Grundsäße hervorgehoben: Dem Eigenthlimer des Grund und- Bodens soll die Jagd darauf allein zustehen, und es soll den bisher mit fremden Jagdre- ten Belasteten nicht die Entschädigung für diese Rechte aufer- legt werden. Jch habe nicht gesprohen von dem vollständigen Wegfall der Entschädigung absichtlich nicht davon gesprochen, weil ih in meiner weiteren Acußerung sogleih dazu überging, daß die Staatsregierung nach einem neueren Vorgange beabsichtige, cinen Nusweg zu wählen, durch welchen Entschädigung für das aufzuhebende Recht gewährt werde. Ich glaube, meine Herren, daß gerade die weit auseinander gehenden Erörterungen, welche über diesen GeFènstand in dem Hohen Hause stattgefunden haben, recht eigentlih zur Ver- theidigung desjenigen vermittelnden Standpunktes dienen, den die Staat®regierung in der Regierungsvorlage eingenommen hat. Jch wünsche deshalb, daß diese Erörterungen zu dem Abschlusse führen inögen, daß die §§. 1 und 2 so angenommén werden, wie fie die NegierungWeorlage enthält.

D Herrenhause liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, die Abänderung des §. 235 des Allgemeinen

DRETCTTN O

zu der Ueberzcugung, daß die Grund- | Dreraggesc kes vom 24. Juni 1865, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., vevöorènen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den annz Umfang der Monarchie; was folgt:

Urt l. Jn dem Allgemeinen Berggeseße vom 24. Juni 1865 wird dix §, 285, wie nachstehend angegeben, abgeändert : i 3, 2302. Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei ciheilez aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertrags- nißiige Berabredungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewer k- saft sih denjenigen Bestimmungen des vierten Titels des Berg-

Ausweg, | gesebes,7 welche nah Ç 227 auf die bestehenden Bergwerke keine An-

die Entschädigung, welche den Privatberechtigten gewährt werden | t erf | L auf cin Hundert oder ein ‘Tausend mit -der Wirkung bestimmen, daß

wendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kure

die D Kue e Cigenihais der ee Sagen aen, 5

Stehen der Annahme der vorbezeichneten Eintheilung außer- gewöhnliche Schwierigkeiten entgeZen , so fann ausnahmsweise mit Genemigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten cine andere Zahl der Ine bestimmt wocrden.

H T iet Gu der Gewerkschaft unterliegt der Bestäti- gung des Ober-Bergamtes. : Das Protokoll über die Gewerken-Versammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, if notariell oder gerichtlich aufzunehmen und i Nusfecrligung dem Ober- Bergamte einzureichen. Wo die Einrich- tung des Hypothekenwesens es Lten hat d'e Hypothekenbehörde den Beshluß auf Grund einer derselben cinzureichenden Ausfertigung des Protokolles im Hypoth: kenbuche zu vermerken und dem Ober- Bergamte eine beglaubigte Abschrift des Vermerkes mitzutheilen. Die

| Löschung des Vermerkes* erfolgt auf Antrag des Ober-Berganites.

|

Wenn auf gewerkshaftlihen Antheilen Hypotheken oder Privile- ien des Rheinischen Rechts hasten, so is der wesentliche Inhalt des eshlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe, den aus dem

B ordelen due oder den Rheinischen Hypothekenregistern ersichtlich äubigern , insofern deren ausdrückliches Einverständniß mit d Beschlusse nicht beigebracht ist, durch das Ober-Bergamt bekannt M machen. In jedem Falle erfolgt die Bekanntmachung durch di Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk licgt.

Den privilegirter Gläubigern des Rheinischen Rechts, so wi, den Hypothekengläubigern steht die Befugniß zu, ihre Befriedigun vor der Verfallzeit zu verlangen, soweit dies die Natur ihres Ay, spruches gestattet. Dieselben sind jedo bei Verlust dicser Befugni verpflichtet, dieselbe binnen drei Monaten nah Ablauf des Tageh an welchem die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das dit Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, dur gerichtliche Klage geltend zu machen, binnen dieser drei Monate den Ober-Bergamte die erfolgte Klageanstellung nachzuweisen und endli den eingetlagten Anspruch unausgeseßt gerichtlich weiter zu verfolgey

Sind privilegirte Gläubiger des Rhetnischen Rechts oder Hyp, thekengläubiger mt vorhanden oder haben dieselben von der ihng beigelegten 2 On ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu ver langen, keinen Gebrauch gemacht oder sind deren Rechte nach den vor, stehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung ledigt, so hat das Ober-Bergamt den Beschluß. zu bestätigen und di erfolgte Bestätigunc durch das Amtsblatt der Regierung, in derg Bezirk das Bergwerk liegt, bekannt zu machen. z

Privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts, sowie Hypothekey, gläubiger, deren Privilegium oder Realreht erst nah dem Tage dy Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amts biatics, beziehung8weise nach der Eintragung des Vermerkes üby den Beschluß im Hypothekenbuche entstanden is, sind den rechtlidn Folgen des Beschlusses ohne Weiteres unterworfen.

F. 2350. Bleiben bei der neuen Eintheilung überschießende Ky;, theile zurü, so erfolgt nah geschehener Zusammenlegung zu ganze Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses die hothwendige Subhastg tion derselben auf Antag des Repräsentanten oder Grubenvorstand durch den zuständigen Richter, insofern nicht die an den. Überschießen: den Kuxtheilen betheiligten Gewerken über die anderweitige Zusam,

menlegung dieser Kuxtheile ein Uebereinkommen getroffen und de M

Gewerkschaft vorgelegt" haben. Mit der Subhastation erlöschen al,

Realréchte, Hypotheken .und Privilegien des Rheinischen Rechts); wel auf den überschicßenden Kuxtheilen haften. 4

A Nehen der Subhastation fallen der Gewerkschaft zur Last,

X L

auf den §. 235 des Allgemeinen Berggeseßes bezieht \ich fortan auf den Paragraphen in sciner vorstehend abgeänderten Gestalt.

Motive,

Der vorliegende Geseßentwourf beabsichtigt; denjenigen Gewerk,

schaften, die sich unter der Herrschaft des älteren Bergrecdtes gebildet haben, es zu erleichtern, ihre Verfassung mit den bewährt gefunden Vorschriften im 4. Titel des Allgemeinen Berggesehes vom 21. Jun 1865 in Einklang zu bringen und sich dadurch die anerkannten Vor. theile anzueignen, welche die nach der Einführung des gedachten Ga seßes ins Leben getretenen Gewerkschaften kraft jener Vorschriften be sißen; nämlich: /

»die wesentlichen Attribute einer juristischen Per

son, Vereinfachung der Kuxeintheilung und die Mo

biliar-Qualität der Kuxe. «

Ein Geseßentwurf, welcher diesen Zweck verfolgte, wurde bereit im Jahre 1870 im Handelê-Ministerium aufgesiellt und den Ober-Berg: ämtern, sowie denjenigen Appellationsgerichten, in deren Bezirken Bergbau umgeht, zur Begutachtung zugefertigt, au in der Zeit schrift für Bergreht Bd, X1. S. 133 vcröffentliht, um dem Berçj bau treibenden Publikum Gelegenheit zur Beurtheilung desselben zu geben. Die von den Behörden und von Privaten aus den Kreisen der Interessenten eingegangenen Gutachten gaben Anlaß zur Umar elung des Entwurfes, weil gegen einzelne Bestimmungen desselben Bedenken erhoben waren.

Anfnüpfend an diese Vorarbeiten ergriff der Abgeordnete von Beughem, Präsident des Justizsenats zu Ehrenbreit cin, in der [ett verflossenen Landtags-Session die Jnitiative in der Sche und ch ging in Folge eines Antrags dieses Abgeordneten; dem eine Ge seßesvorlage beigesügt war, aus der zur Berathung der leßteren ge bildeten XVI, Kommission des Hauses der Abgeordneten

»ein Entwurf cincs Geseßes, betreffend die Abänderung des F. W

des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 18656, hervor, der in der Plenarsißung des Abgeordnetenhauses vom 9. Mär d. J. fast cin stimmig von diesem Hause angenommen wurd (Stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses, Session 1871/79 S, 1193 flgde. und Nr. 190 der Druesachen)) wegen der Vertagung des Landtages im Sommer d. J. und der jüngst erfolgten Schlichtln desselben aber beim Herrenhause nicht mehr zur Berathung fam.

Die gegenwärtige Vorlage giebt diesen Entwurf mit einig Fassungs8änderungen wieder.

Zur Motivirung darf im Allgemeinen auf den Kommissions

bericht des Hauses der Abgeordncten vom .20. Febziuar d. J. (Orud sache Nr. 190) Bezug genommen werden. Es wird zur Orientirun) in der Sache genügen, wenn hier Folgendes zur Rechtfertigung de intendirten Reform hervorgehoben wird:

Wie Eingangs angedeutet ist, hat das Allgemeine Berggeseß dit gewerks{aftlit e Berfassung auf der Grundlage der juristische1 Persönlichkeit der Gewerkschaft geregelt.

»Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerkes bilden eint solche Gewerkschaft, sofern nicht durch Vertrag oder sonstige Willens erklärung eine andere Gesellschaftsform unter ihnen beliebt ist: (§F. 94 und 132 a. L

»Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung vor behaltlich der Beibehaltung der Grundzüge eines im Geseße auf gestellten Normal-Statutes mit einer Mehrheit von ck aller An theile unter oberbergamtlicher Genehmigung statutarisch regeln: (§. 94 1. cit.)

»Sie kann Grundstücken und Bergwerken 2c. erwerben; Verbindlichkeit eingehen, vor Gericht flagen und verklagt werden.« (§. 96 daselbst

»Das Bergwerk wird auf ihren Namen in das Hypothekal! (Grund-) Buch eingeträgen.« (§. 97 a. a. O.)

»Sie verwaltet das gewerkschaftlihe Vermögen durch ihre Or gane Repräsentant oder GrubenvorLand und Gewerkenversami lung und is befugt, durch Mehrheitsbeshluß Über die Sub! stanz des Vermögens zu aag 44 insbesondere auch zu! Verpfändung des Bergwerkes« (§. 114 daselbst.) i

» Die ri Da Nen Antheile Kuxe haben dit Eigenschaft beweglicher Sachen. da Zah [ beträgt 100 im Falle statutarischer Feststellung

»Sie sind unthcilbar.« (F. 101 daselbst.)

_ »Ueber die sänuntlichen Mitglieder der Gewerkschaft und dert! Kuxbetheiligung wird von der Vertretung der Gewerkschaft ohn Mitwirkung ciner Staatsbehörde ein Verzeichniß gesüht! das Gewerkenbuch —, auf Grund dessen jeder Gewerke al! Verlangen über feine Betheiligung »Anlheilscheine« (Ku x\che ind erhält.« (§. 103 daselbst.)

Im Gegensaße hierzu beruht die gewerkschaftliche Vet fassung des älteren Rechtes auf dem civilrechtlichetn Miteigenthum. :

»Die ergan Antheile besißen die Eigenschaft vok Idealantheilen an dem Bergwerke selbst,

Sie werden zum unbeweglichen Vermögen gerechnet,

Das Bergwerk wird daher nicht auf den Namen der O werkschaft, sondern auf den Namen der einzelnen Gewerk! nah Verhältniß ihrer Kuxbetheiligung in das Hypothek (Grund-) Buch eingetragen.

Jeder Gewerke fann dinglichen Lasten beschweren.

Sofern einzelne Kuxe mit Hypotheken belastet sind, kann nad F. 230 des Allgemeinen Berggeseßes eine Verpfändung d ganzen Bergwerks nur mit Stimmeneinhelligkeit sämm licher Gewerken erfolgen. ;

Die Zahl der Kuxe beträgt abg.sehen von provinziellä! Abweichungen in der Regel 128.

Die Kuxe waren bis zur Einführung des Allgemeinen Bet geseßes nah der herrschenden Praxis in Bruchtheile beliebiger Al

e

Die in den Gers Geseßben geshchene Hinweisun F S

auf ihren Namen Recte, Eigenthum at

seine Kuxe mit Hypotheken 1}

theilbar und * splittert«

find darnach vielfa bis in abnorme Brüche zer-

e : Durch das Geseß vom 12, Mai 1851 üker die Verhältnisse der | Miteigenthümer eines Bergzverkes (Geseßb-Samml/ung Seite 265 flgde.) | hatte das Gewerfschaftsrecht eine Annäherung an die Verfassung von | Korporationen erfahren Richtung bier noch einen Schritt weiter gegangen, indem es den |

und das Allgemeine Berggeseß ist nach dieser

Grundsaß des F. 99, demzufolge

»für die Verbindlichkeiten der Gewerksaft nur das Vetmögen der- selben haftete, mithin keine persönliche Verhaftung auf Seiten der Gewerken eintritt, | auch für die Gewerkschaften des älteren (FF. 226 und 227 a. a. O.) Der Grund

treten ließ.

verändert,

und die Tmmobiliar-Qualitéêt der Kuxe mit allen ihren Kon- sequenzen aufrecht erhalten und nur die Theilbarkeit der Kuxe für die Zukunft durch Aufnahme der Bestimmung beschränkt,

von Hn Sus nur nes in | 2s Wurde zwar schon beim Erlaß des Allgemeinen Beraggeseßes

nit verkannt, daß ß ; i erggeseße Organisation wesentliche

Zehn theile gétheilt werden darf.

die oben in ihren Grundzügen dargelegte neue

Vorzüge vor der älteren gewerkschaftlichen |

Verfassung darbiete; man erachtete cs jedo für zweckmäßig ; den in dieser Verfassung lebenden Gewerkschaften selbst die Einführung der

neuen Einrichtungen

zu überlassen, um bestehende

Rechtsverhältnisse

möglihsst| \{onend zu behandeln.

ZU dem Ende wurde im §.,

estimmt:

„»Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Vier- | theilen aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soiveit nicht vertrags- méßige Verabredungen entgegenstehen, jede b-reits bestehende Ge- | verfsd sich nigen Bestimmungen des 4. Titels, welche nach | g. 227 auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung finden, | und insbesondere die Kuxe auf die nach §. 101 zu- |

werkschaft sich denjeni

unterwerfen y

235 des Berggescßes Folgendes

sässige Eintheilung mit der Wirkung zurücführen , daß die neuen Kuxe die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben. « P

»Ist bei dem Eintritte der Geseßesfkraft dieses Gesches der B | der Kuxe einer Gewerkschaft dergestalt [t dieses Gesees der Besiß

rung derselben auf die vorbezeichnete Eintheilung außergewöhnliche

Schivierigkeiten entgegenstehen, so kann

Bergamtes die Zahl der Kuxe auf 10,000 bestimmt werden.«

»Das Protokoll über die Gewerk. nversammlung, in welcher der |

Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen. « »Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hypotheken

haften oder Privilegien des darf ein solcher Beschluß nur wenn diese Gläubiger die Ausführung ausdrücklich

sind oder in haben. «

Die Erwartung, daß sich die Ueberzeugung von den Vorzügen der | neuen Gewerkschaftsverfassung bald Bahn brechen werde, hat d als | zutreffend erwiesen. |

Besonders in dem Ober - Bergamtsbezirke Dortmund, wo zur | Zeit der Schwerpunkt in dieser Materie liegt, wurde | zahlreichen Gewerischasten die Verfassungsreform

nommen.

Die Erfahrung lehrte indessen, daß die Ausführung der Um- wandlungsbeschlüsse auf Hindernisse stieß,

entweder vorher

feit zu beseitigen, häufig aber unüberwindlich Ivaren.**)

des §. 235, cit. als ungenügend, beziehungsweise als hinderlich für die Erreichung des beabsichtigten Qweckes crwiescn; nämlich:

1) der Mangel ciner Bestimmung über die Unterbringung | : : i der Zurücckführung der | eintheilung auf die Zahl 100, 1000, oder 10,000 |

von Kuxtheilen, älteren Kux

überscießen.

ganzèn Kuxen (/1o.1 "/ïgoa]

heit des Wohnortes, ode

welche Eci

von Real-Tnteressentcn un erreich bar.

Bruchthcile zu bewirken, vie Gleiches vor der Einführung des All-

gemeinen Berggesebes hinsichtlich solcher gewerkschaftlicher Antheile | auf Grund der Vorschrift des §. 135 Tit. 16 Theil 11. nen Landrechts zulässig war, deren Werth weniger als i Kuxe betrug. |

Ein Hinderniß hat das Uimwandlungsverfahren ferner :

2) in der Bestimmung des §._ führung des Umbildungsbeschlusses von der Zustimmung oder | vorgängigen Abfindung |

der Kux - Hypothekengläubiger oder In-

haber von Privilegien des Rheinischen Rechts abhängig macht.

Nach den Vorschriften der §§. seitherigen Hypothefengläubigern die er Ausführung des Unmiwandlungsbesch{usses an die Stelle der verhypothezirten pothekenrechte begründeten Rängordnung als Faustpfan d. Kurscheine, welche das Objekt des Leßteren

Folge

236 und 237 daselbst haften den neuen mobilen Kuxe, welche in

Antheile treten, in der durch die bezüglichen Hy-

| fan Die bilden, find im Falle

der Konkurrenz mehrerer solcher Gläubiger für dieselben von der

Hypothekenbehörde in Gewahrsam

bewahren,

zu nehmen und aufzu-

Wennschon die in dieser Weise für die Konservirune der erwor-

benen Gläubig.rrechte getroffene Fürforge

sih in der Praxis im All-

gemeinen als ausreichend erwiesen hat und konstatirt werden fonnte, daß das Faustpfand an den mobilen Kuxen dem bisherigen H ypo- thekenrehte an dem immobilen Kuxe als gleihmäßig sichern d

erachtet wird, ja im K E Kre _— (Gutachten des Vereins für die bergbaulichen Interessen im Ober- Bergamtsbezirke Dortmund h i

Seite 391) —, so

reditverfchre dem Ersteren ein paraterer ditwerth

beigelegt zu werden pflegt

in der Zeitschrift für Bergrecht Band X.

ist es gleihwohl nicht felten vorgekommen, daß ein-

zelne Kux - Hypothekengläubiger beharrlich ihre Zustimmung zu dem

Umwandlungsbeschlusse versagten.

Nach vorliegenden amilichen Bc-

richten ist aber der Regel nach in solhen Fällen nicht die Besorg- niß vor einer Beeinträchtigung des Gläubigerrechtes be-

stimmend für die Versagung gewesen ; vielmehr die erer Sonderinteressen oder auch wohl -die

Verfolgung and betreffenden Kuxeigenthümer

Kollusion mit dem

beabsichtigte

der das Zustande-

tommen der Umwandlung zu hindern wünschte.

Abgesehen von solchen Fällen, ist

es ohne weitere Darlegung klar,

daß die Weiterungen Und Unbequemlichkeiten, welche mit der Durch-

fönnen, diesen nicht leicht

führung der Umbildung für den Hypothekengläubiger verbunden sein

willig finden lassen werden, bei einer solchen

Maßregel mitzuwirken, bei der das eigene Interesse keinen An- rieb zum Handeln enthält, daß ferner aber auch mangelnde Dis- positionsbefugniß, Abwesenheit und derg!, Umstände auf Seiten des Hypothekengläubigers stimmungserklärung zu erlangen.

Die geschilderten Schwierigkeiten haben \ich in dem Ober-Berg-

amtsbezirfe r R

hinderlich werden fönnen, die erforderliche Qu-

Dortmund unter den beim dortigen Bergiverksecigenthum

Miau 2 Bruchlheil der Westfälischen Steinkohlengrube Altendorf

15,492, 304,040, 683,724,

846,477; 050/345, 258,337, 431,427; 461,139

420,854, 322,953, 304,101, 278,422, 820,874, 770,436, 510,310, 048,000

) Nach den bis zum 1. September d.

J. reichenden Nachrichten

e Bette Umwandlung der Verfassung ers erreicht im Ober-Bergamts-

Bonn Dortmund » 156 Breslau » 31 [l T0

alle Clausthal. » ]

»

» » »

Summa bei 565

bei 62 von den daselbs vorhandenen 228 Gewerkschaften »

» » » i » » 505 » » » 233 » » » 68 » - 7046 Gewerkschaften des älteren Rechts.

| zu ebnen, da die

Rechtes in Anwendung | ( / | Rechtes abzuusirei

harakter dieser Gewerkschaften blieb jedo un- | G E a 5 | werken, wodur) di sis dei b i redi Ï Insbesondere ift die bestehende, fomplizirte Kuxeintheilung | en, wodur die Basis des gewerkschaftilichen Kredits ge

getheilt, daß der Zurückfüh- |

mit Genehmigung des Ober- |

Rheinischen Rechtes, so | dann ausgeführt werden, | abgefunden | eingewilligt |

e alsbald von | in Angriff ge- |

die nur mit großer Schwierig- | | bildung der gewerkscaftlihen Verfassung, die ib ögli ei eiti it i indi en Zal ( 1 die ibnen möglicherweise Zwei Punfte sind es, in denen sich die angeführzen Vorschriften | a : Ÿ nn Ua L Befugni | zur Verpfändung des Bergiwerkes mit Mehrheitsbeschluß erlangt und | ausübt, zur Ausführung kommt.

ganzen Kuxen zusammengefaßten | des Allgemei- |

295 cit. gefunden, welche die Aus- | SA Bee s 4 | zur Verhütung von Täuschungen

| unter o

| Ober-BVergamtes unterliegt, um dem Verfahren,

bestehenden verwickelten Besiß- und Hypotheken-Verhältnissen so {wer fühlbar gemat, daß vielfach Abstand davon E s mußte, auf der Grundlage der jeßt geltenden Giciibaekiana die Um- bitdung der geweckschaftlihen Verfassung in Angriff zu nehmen. Es erscheint geboten, einem Vorgehen in diejer Richtung die Wege [ in jenem Bezirke vorhandene abnorme Setitlidtows des Kuxeigenthums nicht nur die Verwaltung der gewerkschaftlich be- triebenen Bergwerksunternehmungen sehr erschwert, sondern au der Fortführung des Hypoth. ken- (Grund-) Buches bei den betreffenden Bergwerken große Schwierigkeiten entgegenstellt, während anderer- seits die großartige Entwickelung des dortigen Bergbaues es dringend crheisht, die Mängel der gewerkschaftlichen Verfassung des älteren es 0 insbesondere die Zulässigkeit der Verpfändung von Theilen des gewerkshaftlichen Vermögens durch die cinzelnen Ge-

s{chwächt werden kann und der Gewerkschaft die Benußung des Realkredits, welchen das Bergwerk gewährt, für die Zwecke des gemeinschaftlihen Bergbau-Unternehmens der Regel nach unmöglich

| gemacht wird.

Tft die Beseitigung der bezeichneten Hindernisse des Umwandlungs- verfahrens für jenen Bezirk ein dringendes Bedürfniß, so wird sie aber au in den übrigen Bergbaudistrikten des Staates, in denen (n Beit noch geringere Neigung zur Annahme der neuen Gewerk- chaftsform hervorgetreten is förderlih wirken und auch dort will- kommen sein.

In der vorliegenden Novelle wird zu dem Ende vorgeschlagen :

ZU 1. der Gewerkschaft, welche die Umbildung ihrer Verfassung

beschloß, die Befugniß zu geben, nöthigenfalls die bei der neuen Kuxeintheilung überschießenden Bruchtheile nach geschehener Zusammen- legung zu ganzen Kuxen im Wege der nothwendigen Subhastation zum Verkaufe zu bringen. _ Derselbe Vorschlag findet sich bereits, wie dies in dem erwähnten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses näher nachgewiesen ish in mehreren, dem Allgemeinen Berggeseße vorausgegangenen», die be- zügliche Materie behandelnden Geseßentwürfen. Er \ch{licßt sich an die oben erwähnte, unter der Herrschaft des älteren Bergrechts be- standene Praxis in Beziehung auf die unter 4 Kux betragenden ge- werfschaftlichen Antheile an und wird um o weniger zu Bedenken Anlaß geben können; wenn erwogen wird, daß es si der Regel nach nur um geringwerthige Objekte handeln dürfte und daß die Formen des Subhastationsverfahrens volle Gewähr für die Wahrung der Rechte Dritter bieten.

_Zu 2. wird empfohlen, die Ausführung der Umiwandlungs- beshlüsse von der vorgängigen Zustimmung oder Abfindung der KUL - HyPpothefengläubiger und Jnhaber von Privilegien des Reini- schen Nets unabhängig zu machen, diesen Gläubigern dagegen an- \chließend an die für den Fall der in den §§. 45 49 des Berggeseßes gegebenen Vorschriften die Be- rechtigung zu geben,

innerhalb einer Frist von 3 Monaten Befriedigung ihrer Forde-

rungen zu verlangen, soweit dics die Natur des" Anspruches gestattet, den Umwandlugsbescchluß aber der Bestätigung des Ober- Bergamtes zu unterwerfen. Leßtere soll erst dann er- folgen, wenn konstatirt ist,

daß zu berütsiwtigende Gläubiger nicht vorhanden sind,

oder daß deren Ansprüche im Wege gütlicher Einigung oder dur gerichtliche Geltendmachung ihre Erledigung

gefunden haben. j

Den betreffenden Gläubigern foll mit anderen Worten Qeit gelassen werden, ihr Gläubigerrecht zu rea Li siren, che die m-

dadur nahtkeilig werden fönnte, daß die Gewerkschaft die Befugniß In dieser Weise wollte auch der im Jahre 1861 dem Landtage

vorgelegte Geseßentwurf wegen zwangsweiser Mobilisirung der Kure (Druksachen des Hauses der Abgeordneten, Session 1861 Nr. 16)

ibers\ch : i | die follidirenden Interessen der Gewerk j - Eine Einigung über die Zusammenlegung solcher Bru(theile zu | glä Thea L C 18 Me, V fen E AIEN ur fene 1 00! 0000) i Unter den verschiedenen Eigen- | thümern derselben sehr {wer zu erzielen und oft wegen mangeln- | der Dispositionsbefugniß der Vesißer, wegen Abwesenheit, Unbckannt-= | r auch woh! wegen stattfindender Konkurrenz | j j i | andererseits __ Das Geseg hat es aber unterlassen, der Gewerkschaft die Befug- | niß zu geben j ihrerseits die nothwendige Zusammenlegung zu be- | wirken und die Subhaftation der zu ner

aläubiger ausgleichen §. 18 Nr. 3 jenes Entwurfes. Nach sorg- samer Prüfung aller sonstigen zu diesem Zwecke zur Sprache ge- fommencn Vorschläge hat anerkannt werden müssen; daß sih ein befseres Auskunftsmittel nicht auffinden läßt, um einerseits den Realinteressenten einen wirksamen Schuß zu verleihen, d aber die vom Gesepgeber angestrebte Ver- fassungs - Reform der Gewerkschaften im konftreten Falle nicht an unmotivirten Widersprüchen einzelner Gewerken oder dritter außerhaib der Gewerkschaft stehender P er- sonen scheitern zu lassen. / 7

Im Einzelnen bleibt zu bemerken: __. BU Art. 1. F. 235a. ‘Eine feste und cinheitlice Begrenzung der KUxzahl dient zur Erleichterung des Verkehrs und ist nüßlich über den Werth der Kuxe. Die iu

| § 101 des Allgemeinen Berggeseßes erfolgte Limitirung auf 100 event. | 1090 Kuxe hat sich als zweckmäßig bewährt und es entspricht den | laut gewordenen Wünscen der Bergbautreibenden, daß an dieser Kux-

zahl festgehalten werde. Dagegen hat sih tie Bestimmung des §. 235 oit., wona event. berbergamtlicher Genehmigung die Eintheilung in 10,000 Kuxe stattfinden dar}, nich: als prattisch und nit als genügend zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes erwiesen. Diese Bestim- mung is daher, um für außergewöhnliche Fälle eine ztwweckinäßige Kuxeintheilung zu ermöglichen, durch die einen weiteren Spielraum gewährende Vorschrift eret, »daß ausnahmsweise mit Genehmigung des Handel s-Min i- sters eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden kann «

Die Genehmigung is dem Handels-Minister vorbehalten, um ein gleichmäßiges Verfahren für das ganze Staatsgebiet zu sichern, und gleichzeitig zu accentuiren, daß cine Abweichung von der Negel nur in dringenden Fällen nachgegeben werden soll. /

Zu Art. 1. F. 235 b. Alinea 1. Es ist hier bestimmt, daß der Umivandlungsbeschluß in jedem Falle der Bestätigung des er- Ñ un in welchem die Ansprüche der Kux-Hypothekengläubiger und Tnhaber von Privilegien des Rheinischen Rechtes nach den 1m Entwurfe formulirten Vorschriften zur Erledigung zu bringen sind, einen bestimmten, für alle be- theiligten Jnteressenten leiht erkennbaren formalen Abschluß zu geben, andererseits aber auch deshalb, damit in dem Beschlusse des Ober-Vergantes, indem derselbe die ordnungs- mäßige Beobachtung der bezüglichen Vorschriften beschei- nigt, eine gecignete Grundlage für das eventuell eintretende Subhastations-Verfahren bezüglich dei überschießenden Bruchtheile gewonnen werde.

Die Bestätigung von Umwandlungs8bes{chlüssen soll aber niht von dem arbiträren Erm essen des Ober-Bergamtes abhängig sein; sie soll erfolgen, wenn das vorgeschriebene Verfahren stattgefunden hat.

_ Qu Atinea 2 nd 3 desselben Paragraphen. Diese Be- stimmungen lauten in dem von dem Hause der Abgeordneten an- genommenen Geseßentwurfe . abweichend von der hier gewählten Fassung, wie folgt:

»Das Protokoll über die Gewerkenversammlung; in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerihtlich aufzunehmen und in Aus”fertigung dem Ober-Bergamte und der Hypotheken- behörde cinzureiwen. Leßtere hat, wo die Einrichtung des Hypo- thekenbuhes dies gestattet; den Beschluß von Amtswegen im Hypothekenbuche zu vermerken und dem Ober-Bergamte über die- sen Vermerk, sowie über die sämmtlichen, auf den ge- werbscchaftlichen Antheilen cingetragenen Hypotheken einen Auszug mitzutheilen. Auf Antrag des Ober-Bergamtes ist dieser Vermerk wieder zu löschen.

, Wenn auf gewerkschattlicen Antheilen Hypotheken oder Privi- legien des Rheinischen Rechtes haften, so 1 der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe den aus dem Auszuge ersichtlichen Hypothekengläubigern das Ober-Bergaint bekannt zu machen 2c.«

, Die Fassung !st im Anschlusse an die Ausdrucksweise des Allge- meinen Berggesebes in den §FF. 45, 51 Absay 3 und 158 geändert:

1) weil în denjenigen Rechtsgebieten, in welchen das Hypotheken- buch nah Personal- Folien geführt wird, cin Vermerk über den Umwandlungsbeschluß nicht eingetragen werden kann und die zu diesem

Konsolidation mehrerer Bergwerke .

Zwecke im Entwurfe des Abgeordnetenhauses für # ä genie: Millhcilng des Protokfolles tau n Bescolus Fa ian Recbtsgebieten nit erforderlich erscheint; Tefr. auch den erwähnten

As biébereics weil im NRechtsbereiche der inzwischen in Kraft Gau Brtane vom 5. Mai 1872 (Gese-Sammlune S Ug Wi prr fr von Amtswegen nicht mehr zu erfolgen haben (F. 30 daselbst), daher der Gewerkschaft; beziehungsweise ihrem Re- präsentanten oder Grubenvorstande überlassen bleiben mufy, die Ein- tragung des Vermerkes über den Ummwandlungsbes{chluß in Antrag zu bringen, um den Eintritt der Rechtswirkung herbeizuführen, welche daran im leßten Alinea dieses Fa rapbon gefnüpft ist; __ 3) weil die gedachte Grundbuch-Ordnung abwei@end von den in ihrem Geltungs8bereiche bisher maßgebend gewesenen Vorschriften die Ertheilung von »Hyp othekenbuchs-Auszügen« nicht vorgesehen hat; und daher in deu bezügtichen Rechtêgebiete »übex den fraglichen sowie über die sämmtlichen auf gewerkshaftlichen Antbeilen nen Hypotheken« und in der Form ciner beglaubigten Ab- aats E M V ard Let heiressenben Eintragungen Mit- mng [ omi i vollständig Genüge gethan wird. n POPNGNE DILRE R

Hülfeleistungen zur Linderung des dur di vom 12. URA 13, November Verüzted i O

Berlin, 14. Dezember. Der Deutsche Hülfsverein für di

S E Ag aer t Fat fe gunmehr volgänt n e Ar die identen; dessen Wahl ei it

gehalten wurde, den Staats-Minister a. D, Abg E Ae Genthin erwählt; Stellvertreter bleibt der Abg. Dr. v. ‘Bunscn Nach dem leßten Kassenabshluß sind dem Verein bereits baar 90,000 Thaler ugegangen ; cs stehen Jedoch noch größere Zuwendungen dem Verein in Ausficht. Verhältnißmäßig sind bis jest aus Süddeutsh- land dem Verein größere Zuwendungen gemacht worden; als aus

dem Be Ms Westen.

Di ereinigten Komites für die Ostküste haben bis Orte mit Unterstüßungen berücfsichtigt : Apenrade, Ninkerta: Ote Schleswig, Schleimünde,

acker und Allinoor; Broaker; Gelting Borbye, Eckernförde, Ellerbeck und Gaarden Labt i e, Ec 1 Labs, Stein -

torff, Schönberg, Howacht, Fehmarn, Lütjenburg, Selliecntten Großenbrote, Grömißs, Grube und Dahme, Neustadt, Sierkstorff, Haffrug; Scharbeuz Und Timméndorf, Niendorf, Boltenhagen Warne- E Ducos anes Greifswald, Stettin. L

xronigdLverg. Seitens des General - Kommandes tes Armee - Corps sind die Chefs der dazu gebörigen Trin ersucht worden; Sainmlungen für die Ueberschwemmten an der Osit- seeküste zu veranstalten. Die Sammlungen sind bereits ins Werk M RCIOO nG die E wie Mannschaften nach besten

1D avon zu gebene daß di J oll

flang bei nen gefunden S die humane Idee vollen An- i tet. Die schleswig-holsteinische Regierung hatte befan ich die von der Sturmsfluth der Ostsee betroffenen O des ‘Bat eine Hausfollefte ausgeschrieben. Die Kollekte. hat einen Reinertra von O 20 Sgr. 4 Pf. ergeben. E i In der Rheinpfalz haben si einzelne ind Kantone, welche von den in den Jahren 187071 he Ms standsgeldern noch größere oder fleinere Beträge in Kasse hatten, an dem Borgehen des Hülfsfkomites ein Beispiel genommen, und ansehn- liche Summen davon, darunter bis fast zu 900 fl., den Bewohnern der Ostseeküste zugewendet. Außerdem sind allerwärts, bis in die fleinsten Ortschaften hinab, Sammlungen theils {hon vorgenommen, theils eingeleitet, auch bei den Expeditionen der pfälzischen Blätter nit un- Ce Sans abgegeben worden ; der Gesamintbetrag dieser

Q einer ungefà Schä 30,00 üdersicigen. gefähren Schäßung zufolge gewiß 30,000 fl.

Stuttgart, 10. Dezember. Von der biesigen Sam: wurden gestern 10,060 Thlr. an den deutsche ilfs in O E Ostier-Beshdigten übersandt. hen Hülfsverein für die a Ura 11. Dezember. - Die Sammlungen in hiesiger S für die durch Styrmfluth wer gesckädigten Bewedirer bh Otte: Gegenden haber ein erfreuliches Resultat geliefert. Das Komite hat See C TLSRe Lan 2A Ol. 45 Kr. = 625 Thlr. an das unter em Protcttorate Sr. Kaiserlichen Hohei tronpri Hülfsfomite in Berlin abo E E Ee

__Die Nr. 109 der » Annalen der Landwirthschaft i Königlich pr eußishenSta aten« hat folgenden G Eci niß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- Konslikte vom 12. Oktober cr, Zuc Landwirthschaftslehre. Von Dr N. Weidenhammer. Mittheilungen aus der Meierei der akademischen Gutswirtßtschaft zu Poppelsdorf _Von Dr. Werner. (Schluß.) Líte- ratur: Menktel und v. Lengerke?'s verbesserter landwirth\chaftlicher Hülfs- und Screibkalender auf das Jahr 1873. Die Hausthierkrankheiten in den Vereinigten Staaten von Nordameri?a. Die Bewirthschaf- tung des geringen Sandbodens. Eine Studie von Dr. Adolph De- lius. Die Kenntniß der wichtigsten fleinen Feinde der Landwirth- schaft von ‘Dr. H. Nördlinger. Das preußiiche Grundbuchreht von W, Bat: lmann._ Die preußischen Grundbuch- und Hypothekengeseße vom 5. Mai 1872 von F. Werner. Preußisches Gru dbuchreht von Dr. ranz Förster. Die Wecßselgeschäfte von IE Reinecke Ver- mischtes: Neue Methode zur Konservirung ter Nahrungsmittel Durchschnittspreise „in 101 Marktstädten des preußischen Staates im Erntcjahr 1870 —71, Komitesißung des Klubs der Landwirthe zu Berlin. Die Ne Bo U eta tporlimmtingek:

Ble Ar. 9) des Preußischen Handel8-Archiv . genden Inhalt: Geseßgebung: Deutsches Reich: Gras, eite nifation der Handelskammern Niederlande und Spanien: Handels- und Schifffahrtsvertrag zivischen den Niederlanden und Spanien vom 18. November 1871. &ranfreicch und Jtalien: Deklaration des Art 14 der Konsularkonvention, betr. Schiffsdeserteure. Guatemala: Einfuhr- zollfreiheit für Lagerhäuser und Schiffsgeräthe. Statistik: Deut- [ches Reich: Uebersicht der aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll- gebietes ausgeführten „Waaren für das erfte bis dritte Quartal 1872 Oesterreich : Jahresbericht des Konsulats zu Pesth für 1871 (Schluß). Bericht Über den Weinbau Ungarns in den Jahren 1868 1872. Der Gun a coaia s DLAN zu Antwerpen für 1871. Japan:

er Hand ans im Jahre 1871. Mi i : St. Johns Newsundland. Londonderry. T As

A Statistische Nachrichten.

Das Dezember- Heft der »Mittheilungen der rofß- herzoglich hessishén Centralstelle für M Lander telle Nr. 114 hat folgenden Inhalt: Zusamm nstellung der Einnahmen an Regalien, indirekten Auflagen und aus verschiedenen Quellen im Großherzogthum Hessen für 1871. Uebersicht des Schulden- und Vermögensstandes der Gemeinden des Großherzogthums Hessen am 1. Januar 1872, Meteorologische Beobachtungen im Oktober 1872. Uebersicht der Besteuerung und Bewegung des Obstweins im Jahr 1571, Monatliche Durchschnittspreise der Fruhtmärkte im Juli, August und September 1872. Sterbefälle und Todesursachen im Juli und August 1872 in den größten Gemeinden des Großherzogthums.

: Kunst und Wisseuschaft. Berlin, 14. Dezember. Am 5. d. M. hat die zweite Quar=« tett-Soirée (des zweiten Cyklus) der Herren Joachim, de Ahna, Rappoldi und Müller ‘stattgefunden. Die Künstler trugen nach dem D-dur- Quartett von Beethoven und dem in A- mol] von Schubert mit. Suziehung E DIOE der Tanioli@en Sohschule, ein Se tuor n du or) r in Fi 7 jedoch in der Unmittelbarkeit r Pat e gr at nicht auf der Höhe des Sextu Künstler in den verflossenen vor Ra S „Am /. seterte der Sternsche Gesangver eiz sein 25 Jubiläum in der Singakademie dur s E allen D ailen E Aufführung des Händelschen achtstimmigen Oratoriums » srael in Aegypten«. Einer von competenter Seite zu dieser Feier veröffentlich- ten Broschüre entnehmen wir, daß der Verein von 19 Da

men gegründet worden ist, sich dur Zutritt neuer Mitglieder ‘bald