1872 / 299 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Königreich Sachsen und mit allen den übrigen Staaten auseinander- seßen muß. Das hat seine großen Schwierigkeiten und, glaube ih, liegt niht in dem Beruf dès preußischen Staats-Ministeriums, son- dern dürfte als Reichs8sache zu betrachten scin.

andels-Minister:

Nach dem Abg. Lasker erklärte der :

Zunächst meine Herren, hade ih darauf zu erwidern: ih ver- lange gar feine Schonung. JTch bin mir bewußt, als redlicher Mann, so weit es einem Menschen gegeben ist, gehandelt zu haben. Wenn man mir in einzelnen Fällen Vorwürfe zu machen hat, so erwarte ih die einzelnen Fälle, und ih hoffe mit ihnen fertig werden zu können. Jeder, der über die Eisenbahnkonzessionen zu entscheiden hat, mag es die preußische Regierung oder das Reich sein, wird fich immer zus chen zwei sehr großen Schwierigkeiten bewegen ; e sind nicht bloß bei dem preußischen Staate, sondern sie werden immer vorhanden sein: Auf der einen Seite verlangt die Nation die Eisenbahnen, auf der andern Seite werden sie sehr häufig herbeigcführt durch Maßregeln, die man doch nicht ganz billigen kann. -Es wird da also immer dieselbe Schwierigkeit bestehen. :

Was nun das3 Geseh des Reiches betrifft, so glaube ih doc daß bei dem Reich8geseße die Deputirten von Süddeutschland wieder mit- stimmen werden; auch im Bundesrathe werden sih- wieder die anderen Staaten geltend machen. Jch kann mich also der Hoffnung des Herrn Abg. Lasker nicht hingeben; daß das Geseß so schr bald zu Stande kommen werde. J bin aber der Meinung, daß man nicht so lange mit der Festseßung dessen warten solle, was ich vorshlage, und wenn der Herr Abg. Lasker sagt, daß es gewissermaßen als ein Jnterims- geseß zu betrachten sci, \o bin ih dem durchaus nicht entgegen ¡ denn wenn das Reich es im Allgemeinen behandelt , braucht sich der preu- Pie Staat nicht damit zu befassen. Sofern ih dann noch leben ollte, wird dies mir sehr angenehm sein.

E M der Diskussion über den Forst-Etat äußerte der Finanz-Minister Camphausen rücfsichtlih der von der Kom- mission vorgeschlagenen Resolution , den Ankauf von Grund- stücken zur Aufforstung betreffend, nah dem Abg. v. Benda:

Meine Herren! Was die soeben von dem Herrn Referenten ver- theidigte Resolution betrifft, so liegt es nicht in der Absicht der Staatsregierung , dieser Resolution entgegenzutreten. Jh glaube ari daß die Bedeutung des Unterschiedes der Einstellung einer olchen Position im Ordinario und der Einstellung einer solchen Po- «sition im Extraordinario nit ganz so groß is ; als der Het Refe- rent wohl annehmen mag. Durch die Einbringung der Positionen im Ordinario wird ja niemals eine Verpflichtung- übernommen, eradé diesen Betrag zur Veraus8gabung zu bringen, Und ollten die Verhältnisse des Staates es als unzwelmäßig erscheinen lassen, den Grundbesiß des - Staates weiter auszu- dehnen, so würde cin künftiger Finanz-Minister, auch wenn die Einstellung in ordinario stattgefunden hätte, doch in der Lage sein,

in gewissen Jahren von dieser Befugniß keinen Gebrauch zu machen. _

Andererseits, meine Herren, stimmt die Staatsregierung mit Jhnen in dem Wunsche überein; daß die reicheren Mittel, die der Staats- verwaltung zu Gebote ftehen, auch dazu benußt werden mögen, um für die Forstfultur mehr zu thun, als bisher geshchen ist. Wenn Ste die verschiedenen Etats vergleichen die seit der Dauer meiner Verwaltung ergangen sind, so werden Sie wahrnehmen, daß der Fonds S auf 125,000 und in diesem Jahre auf 175,0C0 erhöht worden ist. A

Es würde sicherlih in meiner Absicht gelegen haben, ich würde auch nicht zweifeln, dazu die Zustimmung der Staatsregierung zu erhalten; mit einem ähnlichen Betrag auch das Budget für das Jahr 1874 auszustatten. Jh trage meinerseits auch kein Bedenken, sci es einen ansehnlichen Theil der Summe, sei es den vollen Betrag für das künftige Jahr in das Ordinarium hinüberzunehmen, und dadurch dem Gedanken des Herrn Reserenten und des Hohen Hauses näher zu treten, da es allerdings in der Absicht liegt, mit solchen Ankäufen planmäßig vorzugehen. Bekanntmachen lassen si solche Pläne nicht, es kommt ja für uns auch auf die sich grade darbietende Gelegenheit an, denn es ist ja ein bedeutender Unterschied, ob man uns in die Lagé bringt, ansers Forsten zu arrondiren; Grundstüke, die in die Forsten cinschneiden, zu erwerben und dadurch sofort die Forstkultur in eine bessere Lage zu bringen, oder ob man uns zumuthen will, in Gegenden, wo die Forstverwaltung die genügenden Organe nicht hat, mit der Anlage von Forsten vorzugehen. Im Ganzen und Großen, meine Herren, kann ih erklären, daß die Staatsregierung nicht auf einem andern Standpunkte steht, wie Ihre Sie

Ueber den Antrag des Abg. Miquél in Betreff cines Forst- Schub fet erklärte der Finanz - Minister nach dem Abg. Schmidt (Stettin):

Meine Herren! Wenn ich den Antrag richtig verstanden habe, so würde ih in Uebereinstimmung mit dem Herrn Referenten, wie ih wenigstens zu hören geglaubt habe, der Ansicht sein, E es nicht eigentlih ein Antrag zum Etat der Forstverwaltung sei. ie Forst- verwaltung hat das gethan, was ihres Amtes ist, und das Haus hat ja bereits die Güte gehabt, das Budget derselben aufs Neue für das Jahr 1873 zu bewilligen. Hinge die Frage lediglich von den Organen der Gera ung ab, wer weiß, ob wir nicht schon weiter mit den Vorschlägen über diese Frage gediehen wären. Die Grager die hier angeregt wird, gehört aber recht eigentlich vor das Forum des Ministers der landwirthschaftlichen Angelegenheiten und erst in zweiter Linie vor das E des Chefs der Forstverwaltung, indem allerdings die Königlichen

orsten sehr wesentlich dabei betheiligt find, daf ein Antrag in dicser oder jener Form zum Austrage gelangt. Davon bin ih für meine Person auf das Lebendigste überzeugt, daß aile die Wünsche, die sich wohl geltend machen, daß die Forstverwaltung ihren Besiß ausdehnen und die Kultur vermehren möge, daß die alle mehr oder weniger bedeutungs8los werden, wenn cs nit gelingt, im Wege der Gescb- gebung cinen Schuß dafür zu finden, daß vorhandene Waldungen nicht willkürlich zerstört werden können. Meine Herren! Soweit es in dem Antrage nur darauf ankommt, der Regierung eine Anregung zu geben, so glaube ih, daß dieser Zweck bereits vollständig crreicht ist, wenn es einer solchen Anregung überhaupt bedurft hätte; soweit der Antrag sofort eine bestimmte Willensmeinung des Hauses aus- sprechen soll, würde ih do nicht umhin können den Bedenken bei- a2 V der Herr Abgeordnete Windthorst soeben geltend ge- ma at.

Der dem Hause vorliegende Entwurf eines Gesehes, betreffend die Aufhebung, beziehungsweise Ermäßigung gewisser Stempelabgaben hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, vön Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie , mit Aus\{luß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, was folgt:

d: 1. Vom 1. Januar 1873 ab werden ermäßigt die Stempel- abgaben :

1) von Geburts-, Tauf-, Aufgebot-, Ehe-, Trau-, Todten- oder Beerdigungsscheinen auf 5 Sgr.

e von Eheverträgen und von Erbfolgeverträgen auf T.j

3) von Kautions-Tnstrumenten, wenn der Werth der sicher

geen Rechte beträgt: 50 bis 200 Thlr. auf 5 Sgr.; über 200 bis

Thlr. auf 10 Sgr.

F. 2 Von demselben Zeitpunkte ab werden aufgehoben die Stempelabgaben von: stel 1) Gesuen (Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, Vor-

ellungen) ;

2) Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privat- angelegenheiten, sie mögen in Form eines Antwortschreibens, einer Verfügung, Dekrets8abschrift oder eines auf die zurückgehende Bitt- chrift selbst geseßten Dekrets erlassen werden;

3) Protokollen mit Ausnahme der Auktions-, Notariats8-, Rekognitions- Und derjenigen Protokolle, welche die Stelle einer nach anderweiter Bestimmung der Stempeltarife steuerpflichtigen Verhand- lung vertreten ;

4) Requisitionen;

5) Dechargen; - j

6) Quittungen über Pensionen, Een un gegeet und fortlau- fende Unterstüßungen, welche an Wittwen oder Waisen, imgleichen Über Tagegelder; welche an Beamte oder andere in dienstlichen Ange-

legenheiten beschäftigte Personen aus dsffentlihen Kassen gezahlt

erden ; :

7) Abschieden (Dienstentlassungen) ;

8) Urlaubsertheilungen; 5

9) Kundschaften, welhe von Zünften und Gewerbs-Korpo- rationen den Gesellen und Gehülfen ertheilt werden ;

10) Lehrbriefen. i Ó

Insoweit jedoch die unter 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände a) in der Provinz Hannover bei gerichtlichen Behörden in ande- ren als Justizverwaltungs-Sachen vorkommen, öder der Versteuerung nach ‘den Bestimmungen des Stempelgese8es vom 830. Januar 1859 unterliegen (Geseß vom 24. Februar 18691 Geseß-Samml. S. 366); b) im Bezirk des Appellationsgerichtes zu Cöln bei ge- richtlichen Behörden in anderen als Tustizverwaltungs-Sachen vor- kommen, bewendet es hinsichtlih der Versteuerung derselben bei den bisherigen Vorschriften. /

. 3. In der Stadt Frankfurt a. M. finden die vorstehend im F. 1 unter Nr. 1 und im §. 2 unter Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 ent- haltenen Bestimmungen keine Anwendung. 2 i;

F. 4. Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Ge- seßes beauftragt.

Die Motive bierzu lauten: ;

Der vorliegende Geseßesentivurf bezweckt die Ermäßigung be» ziehung8weise gänzliche Aufhebung getwvi}ser Stempelabgaben j über welche in der vorgeschlagenen Weise verfügt werden kann; ohne dem ferneren Fortschritt der für jeßt aus sachlihen Gründen noch nicht zum Abschluß zu bringenden Revision der gesammten Stempel-Geseßgebung vorzugreifen. Durch die beabsichtigten sofort realisirbaren Erleichterun- gen der Stempelabgaben werden häusig laut gewordene Klagen und begründete Beschwerden Abhülfe finden, Die günstige Finanzlage und insbesondere die steigenden Erträge der Stempelsteuer, fordern dazu auf, die im allgemeinen Jnteresse liegenden Maßregeln, welche Gegenstand des vorliegenden Entwurfs sind, nicht länger zu En obgleich dieselben nicht den Anspruch machen können, das Bedürfniß einer vollständigen Reform des Stempelwesens zu erledigen. ;

Um Wiederholungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Moti- virung der Vorschläge an die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes anzuschließen. Nur im Allgemeinen mag hier bemerkt werden, daß als die wichtigsten Punkte, die Aufhebung der Besteuerung der Ge- suche; Bescheide und Protokolle in Verwaltungsangelegenheiten; und die Ermäßigung der Steuer von Geburts-, Trau- „und Todtenscheinen u erachten sind.

Eine sichere Ermittelung des Ertrages der betreffenden Abgaben und des in Folge der V orélcblaheen Erleichterungen zu erwartenden Einnahme-Ausfalles ist; wie schon bei anderen Gelegenheiten heryor- gehoben, unausführbar. Da dieselben Stempelmaterialien zu den verschiedensten stempelpslichtigen Gegenständen verwandt werden können, da Überdies ein wesentlicher Theil der Stempelabgaben in dem größten Theil der Monarchie ohne Verwendung von Stempel- Materialien mit den Gerichtskosten eingezogen und nicht gesondert nachgewiesen wird, so fehlt jede Möglichkeit, den Ertrag der einzelnen Abgaben zu. konstatiren. Daß aber die in dem vorliegenden Entwurfe berührten einzelnen Gegenstände zu den in finanzieller Hinsicht minder bedeutenden gehören, unterliegt keinem Zuveifel. n ohngefährer Schäßung wird der durch die Ausführung des Entwurfes entstehende Einnahmec-Ausfall auf 200,000 Thlr. anzunehmen und annähernd zur Hälfte auf die im §. 1 vord Wlagenen Ermäßigungen, zur an- deren Hälfte auf die nach §. 2 ganz zu beseitigenden Abgaben zu rechnen scin.

Zum Eingange des Geseßentwurfs. Die Bestimmungen des Entwourfes beziehen sich auf die nah dem Stempelgesey vom 7. März 1822 zu entrichtenden Stempelsteuern von den in Ft. 1 und 2 nam- haft gemachten Gegenständen. Dieselben Steuern sind in den Pro- vinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, zum Theil auch in der Stadt Frankfurt eingeführt. Der Geltungsbereich des zu erlassenden Geseßes wird sorach den Umfang der Monarchie; mit Aus\chluß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiet3, umfassen, in welchen Landestheilen rücksichtlih der in Rede stehenden Gegen- stände noch völlig abweichende Normen maßgebend sind.

Zl F. 1 Nr. 1. Geburts-, Tauf -7 Trau- und Todten- oder Beerdigungs\ch eine unterliegen nach dem Geseh vom 7. März 1822 einem Stempel von 15 Sgr. Dieser Steuersaß besteht seit einem halben Jahrhundert und das Belästigende desselben hat sich offenbar im Laufe der Zeit con durch das aligemeine Sinken des Geldwerthes und die zunehmende Wohlhabenheit der Bevölkerung vermindert. Außerdem sind zahlreiche Ausnahme-Bestimmungen ergangen j; welche die für gewisse Angelegenheiten erforderlichen Atteste vom Stempel befreit haben. Für wirklich Arme können die Bischeinigungen überall

stempelfrei von Pfarrern und Civilstandsbeamten ausgestellt werden. | Gleichwohl haben sich alle diese Erleichterungen nicht als ausreiwend | erwiesen und wird anerkannt werden müssen; daß die vielseitig be- |

zeugten Klagen über das Drückende der Abgabe berechtigt sind,

Die Nothwendigkeit; dergleichen Bescheinigungen über Civilstands- |

Akte beizubringen, tritt an die unbemittelten Schichten der Bevölêt- rung ebensowohl und vielleiht noch häufiger heran; als an die Wobl- habenden, steht auch keine2wegs regelmäßig mit solchen Veranlassungen in Verbindung, welche als geeignete Gelegenheit zur Einziehung ciner verhältnißmäßig schon erheblichen Abgabe betrachtet werden dürften. Es ist daher leit erklärlich; daß in Ansehung eines erheblichen Theils der Bevölkerung läufig die Abgabe in ihrer jeßigen Höhe drückend empfunden wird und zwar um so mehr, als es den Umständen nach erforderlich werden kann, mehrere solcher Bescheinigungen gleichzeitig zu beschaffen und zu verstcuern, z. B. bei Trauungen, und als über- dies in der Regel neben dem Stempel gerade bei den in Rede ftehen- den Bescheinigungen auch noch die Entrichtung ciner Gebüßr für die Ausstellung konkurrirt. Da es si nicht empfiehlt, den Steuersaß nach Maßgabe der Wohblhabenheit des Extrahenten oder nach dem Belang der Angelegenbeiten, für welche die Bescheinigung gebraucht werden soll, in verschiedenen Abstufungen zu normiren, so wird eine allgemeine Ermäßigung desselben bis auf cin Drittheil des bikherigen

Betrages vorgeschlagen. : s

Es versteht \sih von selbs daß diese Ermäßigung sih auch auf die von den Gerichten über Geburt) Heimath, Aufgebot und Sterbe- fall nah der Verordnung vom 30, März 1847 (Ges.-Samml. Seite 7 und dem Geseke vom 23. Juli 1847 ala Seite 263) U \._w. auszustellenden Bescheinigungen bezieht.

Zu §. 1 Nr. 2. Für Eheverträge und Erbfolge-Ver- träge is gleihmäßig der Steuersaz von 2 Thlr. vorgeschrieben. Das Bedürfniß, bei Eingeßung der Ehe Über die vermögensrechtlihe Stel- lung der Ehegatten während der Ehe und über die künftige Erbfolge vertragsmäßige Festsebungen zu treffen, wird in den verschiedenen Recht8gebieten in sehr verschiedenem Umfange empfunden. Wo das ehe- lihe Güterrecht cine den wirthschaftlihen Anforderungen entspre- chende Ausbildung erlangt hat, wird erfahrung8mäßig fein Übirwie- gender Gebrauch von der Errichtung besonderer Ehcpakten gemacht. Dagegen fehlt es auch nicht an folchen Landestheilen, wo regel- mäßig selbs unbemittelte Ehegatten sh" zu vertrag8mäßigen Dis- positionen genöthigt sehen, z. B. um dem überlebenden Ehegatten das ihm von dem Geseh versagte Erbrecht an den Nachlaß zu gewähren; oder um die statutarisch niht geltende, aber hergebrachte und für das Ge- deihen der Wirthschaft erforderlich erachtete Gütergemeinschaft her- h pri Unter solchen Vorausseßungen bringt die Abgabe von zwei

halern cine faum beabsichtigte allgemein empfundene Härte für das betreffende Rechtsgebiet mit ih und sind. deshalb von versciedenen Seiten Anträge auf deren Ermäßigung gestellt. Von . dem“ sih zu- nächst darbietenden Auskunftsmittel, die Höhe der Steuer nach dem Vermösgen der Ehegatten zu bemessen, auf welches der Vertrag fich bezieht, muß Abstand genommen werden, da der Betrag des Verms- gens aus dem Vertrage oft nicht zu erschen und zu besonderen Er- mittelungen dieserhalb zu {reiten nicht ratbsam ist. Die Anzahl der von wohlhabenden Personen jährlich aes{lossenen Ehe- und Erb- verträge is jedenfalls feine so bedeutende, daß der allgemeinen Er- mäßigung der Abgabe auf 15 Sgr. erhebliche Bedenken in finanzieller Hinsicht entgegenstehen könnten.

Zu §. 1 Nr, 3, Die Steuer für Schuldverschreibungen (hypo- thekarishe, Pfandbriefe und persönliche jeder Art) beträgt Prozent des Kapitalbetrages, auf welchen die Verschreibung lautet. ür

' Kautions-ITnstrumente is dagegen ein fester Steuersaß von

15 Sgr. bestimmt. Hieraus cntsteht das anomale Verhältniß, daß

die Konstituirung der Hauptshuld bei einem Kapitalbeträge von 5 bis 200 Thlr. nur einen Stempel von 5 Sgr., und bei einem Kapi- talbetrage von über 200 bis 400 Tblr. einen Stempel von 10 Sgr. erfordert, während die Bestellung der Sicherheit durch Bürgschaft; Pfand u. \. w. für dergleichen geringe Beträge stets 15 Sgr. Stempel verlangt. Es hat dies zu lebzaften und: begründeten Beschwerden namentli in denjenigen Fällen Veranlassung gegeben; wo die Be- nußung öffentlicher Kreditanstalten (Sparkassen, Darlehnskassen Und dergl.) statutgemäß davon abhängig is, daß der Daclchnsempfänger ecincn oder mehrere Bürgen stellt, ist aber auc sonst als ein offen- bares Mißverhältniß fühlbar geworden. Der Entwurf beabsichtigt dasselbe dadurch abzustellen, daf, unter Festhaltung des Maximalsaßes von 15 Sgr, der Stempel für Kautions - Jnstrumente auf 5 Sgr, resp. 10 Sar. ermäßigt wird, wenn der Werth der Haupts{uld weniger als 200 Thlx. resp. 200 bis 400 Thlr. beträgt. i

Bu §. 2 Nr. 1 bis 4. Der Gebrauch von Stempelpapier zu allen an die öffentlichen Behörden gerichteten Und von denselben aus- gehenden Schriftstücken bildete in Fükered Zeit einen der wichtigsten und ausgiebigsten Bestandtheile der Stempelabgaben. Wie in den meisten ausländischen Staaten, so bestand bitte Einrichtung auch in Preußen und noch das Stempelgeseß vom 20. November 1810 ver- langte im Art. 6 Nr. 1 den Gebrauch des Stempelpapier8s zu allen Vorstellungen, Gesuchen, Schriften u. s. w., welche an irgend eine öffentliche Behörde j, »sie habe Namen, wie sie wolle, Magistrate und einzelne Beamte nit ausgenommen y eingereiht werden, selbst dann, wenn die Briefform gewählt sein sollte, die Absicht aber dahin ging eine Verfügung zu bewirken.« Jn gleicher Allgemeinheit wurden alle Bescheide, Verfügungen und Verhandlungen der Justiz- und Ver- waltungsbchörden, der Magistrate und einzelner Kcummissarien dem Stempel unterworfen. : S

Das Geseß vom 7. März 1822 ließ hierin eine Einschränkung eintreten. Enischicd man si damals auch nicht für die Aufhebung der ganzen Einrichtung, obwobl man das Vedenkliche dieser Art der Besteuerung erkannte, so wurde dieselbe doch auf den Schriftwechsel bei denjenigen Behörden beschränkt, welchen die Ausübung einer richterlichen oder polizeilichen Gewalt übertragen is 7 oder die Ver- waltung öffentlicher allgemeinen Abgaben obliegt. Inzwischen is eine fernere, die finanzielle Bedeutung des Gegensiandes wesentlich vermindernde Einschränkung durch die anderweite Regelung des Ge- richisfostenwesens eingetreten. Das Geseß vom 10 Mai 1851 hat zunächst für den damaligen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichts zu Cöln, die hier in Rede stehenden Stempelabgaben in gerichtlichen Angelegenheiten fast ganz bescitigt und mit den Geritsgebühren untrennbar verschmolzen. Nur in den von den Gerichten zu bearbeitenden Justiz-Verwaltungbsachen werden noŸÿ die Stempel von Gesuchen ; Bescheiden u. #. w. bei den Gerichten er- hoben. Derselbe Grundsaß ist demnächst auch in denfsenigen im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landeêtheilen durchgeführt , in welchen zu einer durchgreifenden Regelung des Gerichtskostenwesens geschritten ist. Jusoweit leßteres nicht geschehen, hat bi8her aber auch die Einführung der Bestimmungen des Gesepes vom 7. März 1822 über die Besteuerung der Gesuche u. \._w. für _gerichtlihe Angelegen- heiten beanstandet werden müssen. In der Stadt Frankfurt a. M. ist sie ganz unterblieben. In der Provinz Hannover haben für die im §. 1 des Geseßes vom 2 Februar 1869 (Geseß-Samml. Seite 366) bezeichneten gerichtliden Angelegenheiten noch die Vorschriften des Stempelgesebes für Hannover vom 30. Januar 1859 in Kraft erhal- ten werden müssen. / A

Es bandelt sich demnach hauptsäcblich nur noch um die Stempel- pflichtigkeit des schriftlichen Verichrs in VerwaltungLangeklegrnheiten (einschließlich der Justiz-Verwaltungsfachen) und in di:ser Besränkung empfiehlt es sich, die bisherige Besteuerung zu beseitigen. i

Die Unhaltbarkeit der in Rede stehenden Abgaben beruht zunächst darauf, daß deren Entrichtung in vielen Fällen von dem Belieben der betheiligten Behörden und anderen Zufälligkeiten abhängig 1 Namentlich bei den nicht kollcgialischen Belörden ift die s{ristliche Form des ein Privatinteresse berührenden Gesuches raeist entbehrlich, Ein und dasselbe Geschäft kann ebensowohl mündlih im persönlichen Verkehr abgemackt werden, wenn sich der Beamte zugänglich und zu furzcr Hand zu treffenden Anordnungen geneigt zeigt, wie unter an- deren Vorausseßungen die schriftliche Anbringung des Gesuches ver- langt, {riftlicer Bescheid darauf erlassen u #. w. und dadur zu- gleich die Entrichtung der Stempelabgaben dem Jnteressenten aufgelegt werden kann. Oft mag diese Konfequenz dem Beamten, wenn er sich für die schriftliche Form des Verfahrens entscheidet, nit einmal gegen- wärtig scin; sie zeigt sich dann später bei Gelegenheit der Stkempel- Revisionen und ruft Klagen und Remonstrationen hervor. Man fann weiter gehen und behaupten, daß selbs bei Eclassung von allgemeinen Geseten, polizeilichen Verordnungen U. dgl., welche die Fälle der Be- fassung der öffentlichen Behörden mit Privatangelegenbeiten regelt nicht immer zugleich die Steuerpflichtigkeit des s{riftlichen Beifketrs mit den Behörden berücksichtigt ist. E

In noch höherem Grade tritt das Zufällige und Unmotivirte der Besteuerung hervor, wenn man auf die Bestimmuugen des Stempel- geseßes vom 7. März 1822 näher eingeht. Die Stetnpelpflichtigkcit i nach demselben dadur) bedingt, daß die betreffende Behörde in irgend einer Beziehung eine richterliche oder polizeiliche Gewalt aus- übt, oder eine öffentliche allgemeine Abgabe zu verwalten hat. Trifft eine dicser Vorausseßungen zu mag es auch in einem für den sonstigen Geschäft8kreis der Bebörde dur&aus untergeordneten Punkte sein 0 werden alle an die betreffende Behörde gerichteten Gesuche, die ein Privat-IJnteresse zum Gegenstande haben, stempelpflichtig, mag die Angelegenheit auch mit jener richterlichen, polizeilichen oder finanziellen Funktion in feinem erdenklichen Qusammenhang stehen. Hat z. B, der Magistrat ciner Stadt zugleich polizeiliche Funktionen auszuüben; so werden alle auf die städtische Verwaltung bezüglichen Eingaben nach dem Geseß dem Gesuchstempel unterworfen, wenn fie nur ein Privat-Interesse zum Gegenstande haben, obgleich dasselbe ganz anderer Nätur ist und sich beisptel8weise auf eine Pachiung oder die Darleihung eines Kapitals oder auf cinen Gegenstand der Verwaltung des Schul- wesens bezicht. Desgleichen würden alle an einen nach dem Ent- wurf der Krei8ordnung einzuseßenden Amtêvorsteher zu richtenden \{riftlicchen Eingaben und die von ihm zu erlassenden Bescheide den Stempel erfordern, während das Unzioelämäßige dieser Art der Bc steuerung schon " durch die ausdrückliche Bestimmung der Stempel- freiheit für das Verfahren vor Kreisausschüssen (§. 162 des Entwurfs der Kreisordnung) anerkannt wird.

Dazu kommen noch die Schwierigkeiten, welche daraus entstehe daß bei den Verhandlungen in Verwaltungsangelegenheiten häufig gar nicht zu bestimmen is, ob dieselben ein öffentliches aen oder ein Privat-Jnteresse zum Gegenstande tabe. Beides pflegt mit ein ander zu konkurriren und welches das überwiegende Interesse sel [äßt ih in zablreichen Fällen faum entscheiden, während doch cine rüc- sichtslose Durchführung der Besteuerung in denjenigen Fällen ¡ w0 nur irgend cin fonkurrirendes Privat-Tnteresse erkennbar wird, zu keiner Zeit zweckmäßig erschienen ist.

Nach den vorstehenden allgemeinen Bemerkungen wird es nit befremden, wenn konstatirt werden muß, daß ungeachtet der großen Anzahl von Spezial-Entscheidungen und prinzipiellen Bestimmungen! welche die Handhabung der geseßlichen Vorschriften geregelt haben dennoch es nicht gelungen ift und ni{t gelingen konnte, einen he- friedigenden Qustand der Praxis hinsichtlich der Stempel von Gée- Moa Bescheiden , Protokollen in Veriwaltungssachen herzustellen, daß die Anwendung der betreffenden Bestimmungen Seitens der Ver- waltungsbebßörden eine mangelhafte und für dieselben wie für dit Steuerpflichtigen selbst belästigende is. Jn Betreff der Versteuerung der Bescheide und Verfügungen auf Gesuche, Ansragen und Anträge in Privatangelegenheiten hat überdies das Geseh dem Ermessen der Behörden den weitesten Spielraum verstattet. Jn der Regel soll zwar ein Stempel von 15 Sgr. gebraucht werden. Wo aber die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit eines nicht nad Gelde zu s{häßenden Gegenstandes cine Ausnahme zu rechtfertigen geeignet sind, kann der Stempel auf 5 Sgr. ermäßigt werden. AU

besonderen Gründen dürfen die Behörden und Beamten nach billigem |

Ermessen au stempelfreie Bescheidung cinkreten lassen. Selbstver- ständlih mußten diese Anordnungen zwar zur Milderung der Bc- steuerung beitragen, haben aber auch die Erreichung ciner gleichmäßigen Besteuerung bedeutend erschwert. ll

Die in Verwaltung®8angelegenheiten vorkommenden Protoko 3 unterliegen einem Stempel von 5 Sgr. , wenn sie die Stelle cine

Ï Shwierigfe ) Ï wurfe ist deshalb der Aufhebung der in Rede stehenden Abgaben der

E Norzug gegeben.

} 1âhrliden Betrage der Zahlung unterworfen ( | vom 7, März 1822), während

Gesuches vertreten Und einem Stempel von 15 Sgr., wenn sie eine Zeugenaussage , oder eine auf amtliches Erfordern bekundete Aus funft oder die Uebernahme einer Verbindlichkeit qu einer Leistung oder Unterlassung enthalten (Verpflichtungsprotokolle). Dié Anwen- dung dieser Steuer hat bei den Verwaltungsbehörden nur in gerin- em Umfange Eingang gefunden und begegnet noch jeßt nicht selten, hauptsächlih wegen der meist vorhandenen Konkurrenz des öffentiichen Tnteresses mit dem Privatinteresse bei den bezüglichen Verhandlun- gen, einem unverkennbaren Widersireben. j

Den im Vorstehenden angedeuteten Mißständen gegenüber könnte die Frage aufgeworfen werden, ob es sich nicht mehr empfchle, die

| Bestimmungen Über die Stempelabgaben von Gesuchen U. st. w. einer

Revision zu unterziehen und dabei diejenigen Fälle auszüsondern, in welchen sih die Erhebung einer mäßigen Abgabe mit Rücksicht auf ein überwiegendes Privatinteresse des Gesuchstellers oder Bescheid- empfängers allenfalls rechtfertigen läßt. Es würde dies jedoch jeden- falls nicht ohne eine Kasuistik durhzuführen sein, welche der Praxis nur neue zu dem finanziellen Ertrage außer Verhältniß stehende

iten und Belâstigungen bereiten müßte. In dem Ent-

Qu §. 2 Nr. 4. Zur Aufhebung geeignet erscheinen ferner die

| Stempelabgaben von Requisitionen/ worunter schriftlihe An-

träge ciner Behörde an eine fkoordinirte Behörde in stempelpflichtigen Privat-Angelegenbeiten verstanden werden. Dergleichen Aufträge ollten einem Stempel von 15. Sgr. oder 5 Sgr. nah dcm Ermessen der Behörde unterliegen, insofern nicht nah eben dicsem Ermessen in

| einzelnen Fällen von dem Stempel ganz zu entbinden Veranlassung

genommen wird, Jn der Praxis is die Anwendung des Stempels wenigstens in neuerer Zeit zur Ausnahme geworden, Die Auf- hebung dieser Position des Tarifes liegt nur in der Konsequenz der

| übrigen Vorschläge wegen Besreiung des Schriftwecsels bei den

Rerwaltungsbehörden von Stempelabgaben.

Im Anschluß an die vorstehende Motivirung der Nr. 1 bis 4 is zu dem Schlußsaß des §. 2 noch Folgendes zu bemerken:

Wie oben schon angeführt, is ter Beundias der Verschmelzung der Gesuch 4 Bescheid-, Protokoll-Stempel in gerichtlichen Angelegen- heiten mit den Gericht8fosten in der Provinz Hannover und in dem Bezirk des Appellationsgerichts Cöln bisher nicht zur Geltung ge-

Ï bracht. Jn den bezeichneten Gebieten können deshalb für jeßt die be-

zeichneten Stempelabgaben auch nur bei den gerichtlichen Behörden soweit aufgehoben werden, als die davon betroffenen stempelpflichtigen Gegenstände in den eigentlichen Justiz-Verwaltungssachen vorkommen. Im Uebrigen muß cs bei den bisherigen Bestimmungen wegen der

Ï qleichartigen in allen anderen gerichtlichen Angelegenheiten vorkommen-

den Gegenstände bis dahin bewenden, daß das Gerichtskostenwesen in den genannten Gebieten eine anderweite Regelung erfährt. Für den

Ï wichtigsten Theil der gerichtlihen Verhandlungen in der Provinz E Hannover hat bis jeßt, eben wegen der Rücksicht auf den Zusammen-

hang des Stempelwesens mit den Gerichtskosten, noch das ehemalige

Ï hannoverische Stempelgesep vom 30. Januar 1859 in Kraft erhalten E werden muüjsen.

Nach demselben sind auch noch die Verhandlungen der Gerichtsvögte und deren Gehülfen zu versteuern, weshalb im §. 2 unter a. des Entwurfes besonders darauf hingewiesen ist, daß in der Stempelpflichtigkeit der noch nah dem Geseß vom 30. Januar 1859

Ï zu behandelnden Gegenstände nicht8 geändert werden soll. Für die Ï Urkunden der Gerichtsvollzieher im Bezirk des Appellationsgerichts zu Î Côln bedarf es einer ähnlihen Bestimmung nicht, da füx dieselben Ï eine eigene Position des Stempeltarifs besteht, welche dur den vor-

liegenden Entwurf nicht berührt wird. Qu §.2 Nr. 5. Die Aufhebung der Stempelabgabe von De-

E argen ist {hon seit längerer Zeit beabsichtigt und bisher nur des- | halb nicht weiter verfolgt, weil der Gegenstand zu unerheblich {ien Z um eine besondere Ge Loe debwegen zu machen.

Nachdem

auc das Abgeordnetenhaus in der leßten Session sich für dic Auf-

Ï bebung dieser Abgabe ausgesprochen hat (Sißung vom 22. Oftober E 1872) fonnte es feinem Bedenken unterliegen, in den vorliegenden N Eecseßentrourf das Nöthige hierüber aufzunehmen. Zur Rechtfertigung Ì mögen die folgenden Bemerkungen dienen.

Nach den Vorschriften des Stempeltariss voni 7. März 1822

Ï unter den Vositionen »Dechargen« und »Rechnungene muß jeder eine E Rechnung behufs Dechargirung ablegende Rendant zum Titelblatte E des Hauptexemplars der Rechnung einen Stempelbogen von 15 Sgr. F verwenden, welcher den zur Decharge erforderlichen Stempel darstellt. Ÿ Außer cinigen die Militärverwaltung angehenden Rechnungen sind Ï hiervon nur solche Rechnungen befreit, für deren Führung der Ren- N dant weniger als 50 Thaler bezieht. i i N jährlih an Decharge-Stempel zu entrichtende Beirag hängt hiernach E davon ab, wie das Rechnungêwesen cingerichtet ist, ob der Rendant N mehr als eine Rechnung zu legen hat, ob ihm für einzelne derselben Ï bestimmte Theile seines Diensteinkonmunens au8geworfen sind, und ob Î in diesem Falle die Summe von 50 Thlr. erreicht wird oder nicht

Der von einem Rendanten all-

u. st w. Da die Rechnungslegung für den Rendanten die Erfüllung

Ï einer Amtspflicht ist, Und zu einex Besteuerung dieses Aktes kein ge- Î nügender Anlaß vorliegt, so ist {on bei Regelung des Stempelwesen®, Ï in den im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen Ï von der Einführung der Stempelabgabe von Dechargen Überall Ab- Î stand genommen. Der Ertrag der Abgabe isst Übrigens im Ganzen E gering.

Qu §. 2 Nr. 6. Außer den bei öffentlichen Wittwen - Verpfle-

: gungs - Anstalten versicherten Wittwenpensionen sind auch Va gen

fortlaufenden Unterstüßungen, welche als Gnadenpensionen oder als Erziehungsgelder für Wittwen oder Waisen aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, bis jeßt dem Quittungsstempel von %z pCt. nah dem

g. 8 des Stempelgeseßes im Allgemeinen nach der Bestimmung des Stempeltarifs Quittungen über Unterstüßungen aus öffentlichen

| Mitteln \tempelfrei scin sollen. Für die Beseitigung der Besteuerung

der vorerwähnten periodischen Hebungen der Wittwen und Waisen sprechen offenbar dringende Billigkeit8rüsichten. i

Nach den bestehenden Bestimmungen sind von dem Quittungs- stempel befreit alle Quittungen über »Reisekosten in Dienstangelegen- heiten und unfixirte Diäten aus öffentlichen Kassen« (Tarifposition Quittungen unter c). Quittungen über fixirte Diäten sollen dem Stempel unterworfen sein. Jn Ermangelung jeder legalen Definition desjenigen j; was unter fixirten und was unter unsfixirten Diâten zu verstehen sei; hat die Durchführung dieser lediglich das Stempelinter- esse berührenden Unterscheidung beständig zu vielen Zweifeln: -Veran- lassung gegeben und ruft noch jeßt zahlreiche Erinnerungen der Stem- pelfisfale u. #. w. hervor, deren Beseitigung dringend zu wünschen ist. Eine nachträgliche Definition der fixirten und unfixirten Diäten er- {eint nicht zweckmäßig , da die dabei in Betracht ommenden Ver- hältnisse in den mannichfaltigsten Gestaltungen vorkommen. Nament- lich gilt dies in dem Bereich der Verwaltungen öffentlicher Bauten und ähnlicher Unternehmungen. Es wird deshalb vorgeschlagen , die gedachte Unterscheidung ganz fallen zu lassen und die tempelfreiheit auf Quittungen über alle Tagegelder auszudehnen; welche an Beamte oder in dienstlichen Angelegenhciten beschäftigte Nichtbeamte gezahlt werden. Der davon zu erwartende Einnahme - Ausfall ist unbedeu- tend, Jm Uebrigen wird auf cine durchgreifende ge baeng des Quittungsstempels nur in Verbindung mit der künftigen Revision des Stempels von Urkunden über Rechtsgeschäfte einzugehen sein.

Qu §. 2 Nr. 7 und 8. Zu Abschieden (Dien tentlassungen)

wder Ober-Offiziere und besoldeten Militär-, Civil-) geistlichen und Kommunalbeamten ist ein Stempel von 15 Sgr, zu Urlaubs8-

rtheilungen an Beamte ein Stempel von 15 Sgr. oder nach dem Ermessen der Behörde von 5 Sgr. zu verwenden. Die Besei- tigung dieser aus\{ließlich die Beamten treffenden Abgaben von sehr geringein Ertrage dient zur Vereinfachung des Stempeltarifs und entspricht der Billigkeit. Die Dienstentlassung wird in der Regel und die Urlaubsertheilung wenigstens in vielen Fällen dur Ver: hältnisse bedingt, welche keinen rationellen Anlaß zu einer Besteuerung darbicten können, sondern eher auf eine Verschlimmerung der ökono- mischen Lage des betreffenden Beamten hindeuten.

Zu §. 2 Nr. 9 und 10, Nach dem Stempeltarif vom 7. Merz 1822 erfordern Kundschaften, welche von Zünften und Gewerbs®- \orporationeñ den Gesellen und Gehülfen ertheilt werden, und

Lehrbriefe der Handlungsdiener, Künstler, Fabrik: und Hand, lg gchülfen, auch Jäger, Gärtner und Köche einen Stempel von

gr.

nung vom 21. Juni 1869

Falls Jhr Ges

Seit Eri der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (F. 142, §. 156) ist die Ausstellung von Kundschaften und Lehrbriefen nur noch in vereinzelten Fällen gOAUGNA und mit Rücksicht auf die Bestimmungen in den h 115 124 und 126 -der Gewerbe-Ord- i undes-Geseßblatt Scite 245) kann nur die Aufhebung der angeführten Tarifpositionen empfohlen werden. Qu -§.-3,. In der Stadt ee a, M. sind nah der Veror d- nung vom 19, Juli 1867 (Geseÿ - Samml. S. 1346) in Betreff der im §. 1 Nr. 1, §. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des vorliegenden Ent- wurfes aufgeführten Gegenstände die Bestimmungen des Stempel- gesehes für Frankfurt vom 26. Oktober 1852 maßgebend geblieben, und nur hinsihtlich der im §. 1 Nx. 2 und 3 und im §. 2 Nr. 6 und 10 bezeichneten Gegenstande die preußischen Stempelabgaben ein- gefübrt (Nr. 12, 20, 30, 48 des Stempeltarifs vom 19. Juli 1867, esep-Samml. S. 1191). Es können deshalb für jeßt auch nur die auf die leßterwähnten Punkte bezüglichen Bestimmungen in Frank- furt a. M. in- Kraft geseht werden, wogegen im- Uebrigen die ander- weite Regelung des dortigen Stempelwesens wegen des Zusammen- hangs mit dem Gerichtsfostenwesen noch ausgeseßt bleiben muß.

In den leßten 3 Jahren betrug der Gewinn-Antheil des Staats von der Preußischen Bank im Durschnitt 1,313,859 Thlr. Statt dieses Betrages sind Behufs Abrundung der Sclußsumme

des ‘8. Einnabme-Kapitels: 1313,352 Thlr. in dem Staatshaushalts.

Etat füx 1873 ReN worden Für 1872 waren veranschlagt 1,026,667 Thlr. ; für 1873 ergiebt sich demnach eine Mehr-Einnahme von 286/685 Thlr. Dem vorerwähnten Gewinn-Antheil von 1,313,352 Thlr. treten hinzu: an Zinsen von dem Einschuß-Kapitale des Staats im Betrage - von 1,906,800 Thlr. à 35 pCt. 66,738 Thlr. und an Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung der Staats-Anleihe vom Jahre 1856 621,910 Thlr. Es stellt sîich daher die Gesammt- Einnahme von der Preußischen Bank für 1873 auf / 2,002,000: Thlr. Für 1872 betrug dieselbe 1,715,000 Thlr. Mithin ergiebt \ich für 1873 eine Mebr-Einnahme von 287,000 Tblr, wovon auf den Ge- winn-Antheil 286,685 Thlr. und auf die Zinsen von dem Einschuß- Kapitale, welches sh gegen das Vorjahr um 9000 Thlr erhöht ‘hatzj 315 Thkr. treffen.

Wiener Welt-Ausftellung 1873.

Mit Bezugnahme auf unsere vorgestrige Notiz Über die Seitens der Deutschen Central-Kommission beabfichtigte Heraus- gabe cines befonderen “deutschen Kataloges bringen ‘wir nach- stehend das Formular des daselbst erwähnten Fragebogens, welcher jedem Aussteller Behufs Sammlung des erforderlichen Materials zugestellt wird, zum Abdruck:

Fragebogen, Gruppe 13, Â Wiener Welt-Ausstellung 1873,

Deutscher Katalog. : Falls Sie in verschiedenen Gruppen ausstellen, wollen Sie gefälligst den Bogen für cine Gruppe ausfüllen und die Bogen für die übrigen Gruppen unter Bezugnahme darauf zurücsenden.

1. Wie heißt die vollständige Firma des Geschäftes? ...........

der jcbige Inhaber? j

Wie hieß, falls im Laufe der Zeit eine gänzliche Aenderung des Namens oder die Umwandlung in eine Kommandit- oder AktiengeseUschaft erfolgt ist, die Firma früher 2

In welchem Jahre ist das Geschäft errichtet? ................ Welche Betrieb8zweige umfaßt es... eere en

Sie wollen gefälligst diejenigen Betrieb8zweigcy welche für das Gesbäft die wichtigsten sind,: dur Unter- streichen hervorheben.

Hat das Geschäft eine Spezialität und welche ? Falls das Geschäft aus mehreren an verschiedenen Orten be- legenen L Anlagen besteht, wclhes is

deren Náme? deren Lage ? deren Haupterzeugniß ?

oe o o ua am aao oa 0d o [o ua on en ooo... ...…...

Sie wollen gefälligst die gewerblichen Anlagen, aus welchen die ausgestellten Erzeugnisse herrühren ; durch Unterstreichen hervorheben.

Welches ist jür die wichtigsten, in dem ganzen Geschäfte ver- arbeiteten Rohstoffe, im Jahresbetrage von 1871 die Menge ? der Werth?

Welches if für die wichtigsten Erzeugnisse ded ganzen Ge- {chäfts im Jahreßsbetrage von 1871 die Menge? der Werth ?

oe oran ao. 0000 eo ao 00a o at oa aua u ote. 000032.

Qu welchem ungefähren Theile arbeitet das Geschäft für den

deutschen Markt -

für andere europäische Märkte ?

für überseeische Ausfuhr ? L.

: 10, Wie viel Personen beschäftigen Sie innerhalb Jhrer Geschäftsräume, auf offenen Arbeitspläßen und auf Reifen und zwar:

N Direktions-, Aufsichts-, Rechnungs-Personal?.…..

b) Andere Personen

über ‘16 Jahre alt? unter 16 Jahre alt? männliche

weibliche

Wie viel Personen arbeiten für Sie außerhalb Ihrer Geschäftsräume und Arbeit8pläße t männliche ? weibliche ? i Benußen Sie in Jhrem Gewerhebetriebe Dampf und zwar : als Triebfkraft aus wie viel Dampfkesseln ?.…. in wie viel Dampfmaschinen... zusammen von wie viel Pferdestärken ? zum Kochen u. dgl. aus wie viel Dampfkesseln ?

13. “Falls Sie C EE I welches if ie Za

e der Gesammtbetrag der Pferdestärken nah dem mittleren Wasserstande) der Wasserräder? der Turbinen ? der fonstigen Kraftmaschinen für Wasser? 14, Falls Sie andere Kraftmaschinew benußen,

weiches i 9 f die Zahl

Z der Gesammtbetrag der Pferdestärken der Gasfraftmafhinen?............. Une L der Heißluftmaschinen?

ar Thr Geschäft auf früheren Weltausstellungen vertreten ?

e die Fragen 10

genen; Se En An- 1 gefälligst für jede Anlage besonders

alls Thr Geschäst aus mehreren , an ver- beantworten;

a

iedenen Orten bele

ft aus meh-

ä ewerblichen An- lagen besteht,

beantworten Sie bis 12

schiedenen Orten en 13 und 14 gefälligst

4 an Vvcr belegenen, g besteht,

g

gen e Fra für jede Anlage besonders.

reren, la i

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die

Wünschen Sie Werkführer oder Arbeiter vi e

“um hr Geschäft, soweit dasselbe an der An fih besonders verdient gemacht haben ?

e ezeichnen usstellung

eere doe ora at eure ao uo orer eee...

&-

17, Es wird Jhnen anheimges ben; weitergehende Bemerkungen über einze.ne hervorragen über R R a8 Ee Ihr Se R gema at, un er sonstige Einrichtungen Jhres Ge s m r S esonder t Anlage beizufügen, n 2 nt e Richtigkeit der vorstehend gemachten Angaben wird hierdu mittelst Natenfunterhrilt béselnigt, G h M en :

zu erprobéen,

Ausstellung japanisher Kunst- Und Jndustrie-Erzeug-

nisse im Deutschen Gewerbemuseum. Seit dem 13. Dezember ist im ersten langen Saal des Deutschen Gewerbemuseums in der Georgenstraße cine Sammlung von zahl-

reichen Gegenständen japanischer Kunst Und Kunstindustrie ausgestellt, N größtentheils durch Vermittelung des deutschen Konsuls in apan/

Herrn Gärtner, von dort aus eingesendet, theils behufs der Vervollständigung der Ausstellung von hiesigen Privatbesibern her- gelichen sind. Seors Gärtners Absicht dabei war es hauptsächlich;

ob nit gewisse, der japanischen Jndustrie durchaus eigene Erzeugnisse hier genügenden Anklang finden würden, um künftighin und dauernd zu Importartikeln sür Deutschland: zu wér-

den. Es'‘läßt fh {con jebt erkennen, daß für einige Gattungen der

ausgestellten Produkte diese Probe gelungen ist.

Die Ausstellung ist eben so reich an vortrefflichen Erzeugnissen der höheren Kunstindustrie als an praktischen Gegenständen des ge- wöhnlichen Gebrauchs. QZJu ersteren rechnen wir die Arbeiten aus Bronze und Edelmetallcn, die Elfenbeinschnißereien, die Emaillen und

die Porzellane; zu lehteren die Seiden- und Baumwollengewebe, die

Gaserstoffe und die mancherlei Lack- und Holzwaaren.

Unter den Bronzen finden fich Arbeiten von hohem künstlerischen und technischen Werth, melsterhaft gegossen) ciselirte mit figürlichen Darstellungen und graziösen tauschirten Silberornamenten geschmückte Gefäße, Schalen, Vasen 2, kunstvolle, außerordentli getreue. Nach- bildungen natürlicher Gegenstände, z. B. Hummer, Krebse, Käfer. Eine durch Kunst und Kostbarkeit gleich ausgezcichnete Arbeit ist die Gestalt eines silbernen Reihers von feinster Durchführung des Ges fieders auf einem silbernen, mit goldenen Reliefornamenten reich ge-

shmüdckten Postament. Unter den Kupferemaillen ( Zellens{melz) finden sich s{chöne Stücke der - älteren

neben den neueren auch sehr

japanischen Kunst, Vasen) Blumenkübel, Schalen 1c. Pot- zellangefäße, von den größten, prächtig bemalten Vasen, bis zu den fleinsten zierlihen Schälchen, sind in großer Zahl vereinigt. Wenig bekannt bei uns war bisher die hier in trefflichen Exemplaren vertretene Gattung der »Satsuma-Vasen«, deren Gläfur- durhwe ein feines Ney von künstlichen Sprüngen (craquelé) zeigt und mi außerordentlich geshmacvollen Blumen - und Arabeskenmalereien in lichten, harmonishen Farbcn geziert ist.

Die Zeuge, von denen viele mit Goldornamenten durchwirkt oder gestickt sind, zeihnen sih allgemein durch ungemein wohlthuend wirkende Farbentöne, dur die Grazie der Muster und den feinen Sinn in der Vertheilung derselben aus. Von größter, praktischer Wichtigkeit aber erscheint in dieser Ausstellung vor Allem jener ganz eigenthümlihe und nur in Japan - produzirté Stoff; von welchem Konsul Gärtner zahlreihe Proben “herbeige- schafft hat, ein Stoff, welcher alle Eigenschaften des sonst zu kostbaren Tapeten; Polstern und Portefeuille - Arbeiten benußten Leders mit einer verhältnißmäßig außerordentlihen Billigkeit und einer unver- wüstlichen. Haltbarkeit vereinigt. Er wird aus den Bastfasern einer japanishen Staude und denen der jungen Zweige der Maulbeer- gesträuche gewonnen, welchen diese Fasern dur ziemlich mühsame Handarbeit abgezogen werden. Sein Aussehen is durchaus das des Leders, mit welchem er auch eine gewisse Dehnbarkeit theilt. Man findet ihn hier mit den \{chönsten, farbenprächtigsten Tapetenmustern gepreßt, deren Aussehen völlig das der alt- venetianischen und holländischen is. Zur Reinhaltung solcher Tape- ten genügt das Abwischen mit feuhtem Shwamm. In japanischen Tempeln sind nah. des Konsuls Versicherung Wände hundert Iahre damit bekleidet, ohne daß sich cin Verderben des Stoffes zeigte. Der Preis stellt sich auf ein Viertel des Lederpreises, den Transport

eingeschlossen.

Nach dem großen Beifall, welchen die Proben hier gefunden haben, ist sicher auf die künftige starke Einfuhr und Benußung dieses Stoffes zu rechnen. :

Neue Sendungen von japanischen Erzeugnissen werden noch er- wartet; welche die Menge der bisher aus8gestellten vermehren sollen.

Kunft und Wissenschaft.

Der vortrageude Rath im Justiz - Ministerium, Geh. Ober- Justiz-Rath Dr. Franz Förster, hat cine Monographie über das neue preußische JTmmobiliarret »Preußishe8Grundbuchrecht« (Berlin, Georg - Reimer 1872) veröffentliht. Ueber die Motive, welche den Verfasser zu dieser wissenschaftlichen Erörterung veranlaßt haben und über die Zwecke, die er: dabei im- Auge gehabt hat, lasscn wir das Vorwort reden :

Den dogmatischen Gehalt der neuen preußischen Gesehe über das ITmmobiliarsachenreht schon jeßt, wenige Monate nah ihrer Ver- fündunge zum Gegenstand einer systematischen Erörterung zu machen, kann bedenflich erschcinen aus saclichen und persönlichen Gründen. Noch fehlt der Theorie des Gefeßes die. Bewährung in der Praxis, noch find die Fragen; welche die leßtere aufwerfen wird, unbekannt; die reiche A und Aufklärung, die dur die Rechtsprechung u gewinnen is, wird noch vermißt: die Entwickelung des im Geseß eeaenden Dogmas kann daher jeßt kaum eine gewisse E überwinden, faum mehr als ein Theoretisiren scin. Und persönli bedenklih mußte insbesondere dem Verfasser eine solche Aufgabe er- scheinen; da die Gesehe, bei deren Au®Larbeitung er einigermaßen be- theiligt war, sich ihm noch nicht hinreichend objektivirt haben. Er tritt nicht an einem fremdep- Stoff heran, sondern theilweis an-sein eigenes Selbst, dadur aber entsteht die Gefahr einseitiger subjektiver AUf- fassung, die es statt zu objektiver Kritik nur zu rechtfertigender Mo- tivirung kommen läßt. ; i

Wenn gleichwohl diese Arbeit unternommen worden ist, so ist es geshehen, um zu monographischer Behandlung dieser wichtigen Rechtêmaterie von vornherein eine erste DCRUEs zu geben. In der Sizung des Abgeordnetenhauses vom ‘30 November 1868 äußerte der Justiz-Minister: »Die auffallendsté Erscheinung für mi is immer die gewesen; daß der bei Weitem interessanteste Theil der

reußishen Rechtsbildung, das Hypothefkenwesen, bis zum heutigen

Tage eine eigentlich monographische Behandlung noch nicht gefunden hat.« Und die Kenner der preußischen“ Rechtswissenschaft werden darin übereinstimmen, daß diese Thatsache gewiß eine schr auffallende, daß der Mangel einer Monographié über das Jmmobiliarreht ein sehr empfindlicher gewesen ist.

Außerdem durfte der Verfasser auch hoffen, zu dem theoretischen Verständniß der jeßt in die Anwendung übergehenden Geseße. doch Einiges beitragen zu können. Die seit lange verwöhnende Gewohn- heit, jedem größeren Justizgeseß das Gängelband einer Instruktion anzuhängen, is soweit dies nicht für die Grundbuordnung aus technishen Gründen unvermeidlich war, verlassen worden: den Ge- richten wird wieder gegeben, was ihnen gebührt, die freie und selbst- ständige Auslegung des Geseßes. Möglichj daß dadur) einige Un- gleihheiten in der praktischen Handhabung E: werden; daß f\ich hier- und da ene Mißverständnisse einshleihen —,; das sind aber fleine Uebelstände, die fich leiht überwinden lassen Und die nicht dazu führen dürfen, von vornherein das Denken der Richter zu binden und der wissenschaftlichen Erörterung des Rechts vorzugreifen. Gewiß können die Gerichte diese Abweichung von - dem bisherigen Gebrauch nur freudig begrüße, "ihre Thätigkeit ‘wird dadur eine mehr gege! welche größere innere Befriedigung gewährt) ae as . ständiger Prüfung mehr anregt; ünd ein dringenderes Bedürfniß nach wissenschaftlicher Ner tns des neuen Rechts erzeugt.

So môdge denn diese Arbeit cin Anfang monographischer Erörte- on: (ote de freilich erst in späterer Zeit inhaltêreicher und tiefer werden wird. t U E

Die Geseße vom 5. Mai 1872 sind nach {weren Kämvfen Meinungen zu Stande gekommen; die Kämpfe waren um so s 1 als \sich bei Justizgesepen dieser Art der Weg der AuLtzichung

g e Gegenstände Jhrer Ausstell h beiticb seit 1807-