1872 / 301 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

damals bestehenden Vorurtheilen konnten diese zierlichen Kleinigkeiten von Berlin aus nicht verkauft werden, sie wurden erst nach Paris und Landon geschickt, von den dortigen Unter- händlern acceptirte sie der Weltmarkt und von dorther B

osten- 1d jene spröde-zerbrechlichen Oblaten längst durch andere, zweckmäßigere erseßt worden und Niemand ahnt, wenn 1 zufällig noch ein solches Schächtelchen erblickt, von welchem großartigen Verkehr dasselbe

gekehrt kauften fie auc die Berliner für den doppelten preis. Heut fink Ÿ | y

er in einem kleinen Papierladen

der leute Zeuge ist.

Diejenigen industriellen Branchen, in welchen die berlines Fabrikthätigkeit gegenwärtig besonders hervorragt, lassen si am B en in zwei Gruppen eintheilen, nämlich in solche,

ur Erfindungen der Neuzeit in Aufschwung gekommen

Und in Berlin in großartigerem Maßstabe E E als eine der rößesten Jndustrie- und Kapitalstädte Deutschlands einnimmt, sowie in solche, deren ausschließliche oder vorzugsweise Produktion in Berlin dem Unternehmungs8geiste hier lebender Jndustrieller

welche

nach demjenigen Verhältniß, welches Berlin

zu verdanken ist.

__ QU der ersten Gattung gehören alle Fabrikate, welche zu ihrem Entstehen entweder künstlerischer Kräfte (z. B. für den Oelfarbendruck), oder zahlreicher, durch die Konkurrenz des Massenangebots nicht zu theurer Arbeitskräfte (z. B. in den Droguen- und Chemikalien-, in den Stahlfeder-, den Gummi- und Gutta-Perchawaaren-, den Tabaks- und vielen anderen Fabriken), oder endlih der unmittelbaren und nächsten Ver- bindung mit einem reichen, luxu8gewohnten Publikum und dem Leben und Treiben einer großen, auch von Fremden zahl-

i l s wie beispiel8weise die Kon- fektion8branche, die Möbelfabrikation und Kunsttischlerei, die

reich frequentirten Stadt bedür

Fabrikation von Gold- und Silbetwaaren und Juwelen.

Zu der zweiten Gattung wäre zu rechnen die Fabrika- tion von Luxuspapieren, künstlichen Blumen, Tapisserie- und wollenen Phantasiewaaren und besonders die von Stickmustern, in welchem Artikel Berlin und nur Berlin allein den Welt-

markt beherrscht.

Hülfeleistungen zur Linderung des durch die Sturmfluth

vom 12. und 13. November verursachten Nothstandes. Berlin, 20. Dezember.

Be E

L 7 Í er. Der Deutsche Hülfsverein hat an die ärmsten Fischer des holstcinischen Kreises Oldenburg zur LWiederauf- nahme ihres Gewerbebetriebes die von dem dortigen Provinzialverein erbetene Summe von 2200 Thalern telegraphisch überwiesen und an sämmtkiche Lokalvereine das Ansuchen gerichtet; sofort Forderungen

umgehend erfüllt werden sollen. Ferner hat der seines Antheils an der allgemeinen Aufhülfe der Beschädigten und

eine Reihe von Vorschlägen an die verschiedenen Regierungen gelan- gen lassen

Dresden. Das kanntmachung erlassen: :

Auf Anregung und unter dem Protektorat Seiner Kaiserlicen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen ist in Berlin ein Deutscher Hülfsverein für die Noth- leidenden an der Ostseeküste zus imengetreten, um als Central-Unter- stübungsverein die im Wege der Privatwohlthätigkeit gespendeten Gaben zu sammeln und von Einer Stelle aus den von der Sturm- fluth am 12 und 13, vorigen Monats betroffenen Bewohnern des ganzen heimgesuchten Küstensti ichs, dem Bedürfnisse und den Mitteln entsprehend, Hülfe zu gewähren. :

Da nach einer Mittheilung des Reichskanz!ler-Amtes der Deutsche

und Ganzen die cinheitlihe und mögli gerechte Verwendung der Spenden zu garantiren geeignet is, so nimmt das Minisierium des Innern Veranlassung, die im Königreiche Sachsen züsammengetretenen Hülfsromites für die Nothleidenden an der Ostjeeküste hierauf mit dem Anheimgeben aufmerksam zu machen, die bei ihnen eingegangenen Gaben an den mehrgenannten Deutschen Hülfsverein in Berlin ge- langen D lassen. iz _ —Der Stadtrath in Dresden hat aus städtischen Mitteln 1000 Thlr. für die durch die Ueberschwemmung nothleidend gewördenen Bewohner am Ostseestrande an den Ceniral-Hülfsverein eingesandt.

Königsberg. Für die in Folge der Sturmfluthen Nothleiden- den an der Osisce wird Oberst von Verdy am Freitage im großen Saale des Deutschen Hauses einen Vortrag: »Erinnerungen an Sedan« halten. Der Ertrag des Vortrages an Entrée is für den obig:n Zie bestimmt, für den in Summa bis jeßt beim hiesigen Lofalkomite 4500 Thlr. zusammengekommen sind.

Stettin Der De Musikverein hat zur Linderung der Noth der A 0 Sturmsfluth Verunglückten ein zahlreich besuchtes Concert veranstaltet.

__ London, 14, Dezember. Aus fast allen Theilen Englands liegen Berichte von starken Regengüssen und Uebershwem- mungen vor. Jn Coventry , Kidderminster , Banbury , Leicester, Nottingham und anderen Orten der Binnengrafsrhaften haben die Ueberschwemmungen bereits ernstlichen Schaden angerichtet. Jm Norden von England und Schottland herrschte am Montag Abrnd wiederum ein orkanähnlicher Sturm, der fast allgemein von einem starken Schneefalle begleitet war. Zwischen London und den nörd- | lih von Liverpool Leeds und Hull gelegenen Ortschaften war gestern die T elegraphenverbindung unterbrochen. Die Zahl der Schiffbrüche hat seit Beginn dieser Woche wieder sehr beträchtlih zugenommen.

zur Aufhülfe der beschädigten Fischer an den Verein zu richten, welche erein in Betreff der Annahme von Aufgaben, welche von Staatswegen zu lösen sind,

Ministerium des Innern hat folgende Be-

Hülfsverein als Central-Sammel- und Vertheilungsstelle im Großen

Telegraphiache Witterüugsherichte 19. Dezember.

e E ew Bar. |Abw|Tomp.|Abw N Allgemeine E P E M E

|[Constantin [837,5| | 9,1| þWindástille, 20. Dezember.

—21,4| |W., mässig. 5,8 OSO., schw. —14,1 Windstille. beiter.

84 Windstille. bedeckt.

5,4, NW., schwach. sehr bewölkt. Stockholm, |: 59 ¡NNO,, s. schw. bedeckt.) Skudesnös [339 3,0 N., mässig. héiter. Frederikshk. _— O0SO0., mässig. 5)

|Helsingör . |0, mässig. 2) Moskau

- |W., sehwach. |bedeckt, Memel... .339,7|+2’4 ¡—7 4,80., mässig. |¡trübe.

| Flensburg |336,7| |- |0,, mässig. bedeckt. |Königsebrg-|538,6|+1,4 3,74 4 O, schwuer. bedeckt. Schn. Danzig... /338,3|+1 o -53/ 8 bedeckt.4j DPurbus .….. [3845 9|+0 9 —1,2/80., stark. bezogen. Kieler Haf./3837,4} 2.6) |089., lebkluaft. |schön. (Cöslin... [337 s +0,7|— 5,2/-4 1/0., schwach. |bedeckt. Wes. Lehtt. 3351| 2.2| |0,, s. lebh. p eazcikh. Wilhelmsh.|334,6| 2,6| |0SU., mässig. {trübe. [Stettin ../237,6 —0,1\— 3 4|-3,0/080., mässig. [bedeckt |GröningeB |338,4| l, 4| |0.,, sctwach, bedeckt. [Bremen - [882 4| 2.0| |0., s8ehwach. |bedeckt. felder... 336,0 0,2 |0NO,, Schw. Berlin... 335 9/—0,2|— 2 0|/—-1,7/80., schwach. [ganz bedeokt. Posen..... 334,9 /—0 1|— 5 2—3,5/080., müssig. |vedeckt * Münster ..13835,1—0a| 1,0/+0,s|NW., schwach |trübe, Nebel. ‘Torgau ...|/332,7|—2,1 1,6\—1,1/80., mässìg. bedeckt.) [Breslau .….|331,5|—1 4 3,9/—2 1|80,, s8chwach. |bedeckt. |Brüssel 333,9] 6,4| |5W.. schwach. bedeckt. ICOlI 1833,7|—2,3| 3,0/+2 6| WSW , müssig. bedeckt. [Wiesbaden |830,8| 40| |S,, s. schwach. |bedeckt.7} [Ratibor .….|327,8|—3 0 1,s|+1,1/580,, schwach. |bedeckt. » \Triér.…... 329,830 4,1|+5,4/8., schwach. strübe, Regen. 8 ‘berbourg |333,1| 5,6 —- [80 , schwach. |»edeckt. » |Havre…....1324 4! 94| |SW,, mässig. |bewsöIkt,

i h |SW., mässig. |bedeckt.

| ¡Nebel

[Varlearzhe [33L1] 44 8 Paris... 28504] 2,4 |8., sehuach.

1) Gestern und Nachts Schnee, 19 Dez. Max. —4,3. Min. —9,4: 2) Gestern Nachmittag OSO. lebhaft *; dtrom S. Gestern Nach- mittag ONO. mässig. Strom. S 4) Gestern Schnee. 5) (Festern etwas Schnee. ®) Uestern Abend Schnee. ?) Gestern Vormittag uud Nachmittag Regen.

-

Ee E

|bedeckt, Regen.

beiter. heiter.

Haparanda [3 Ubristians |3: Hernösand Helsingtor.|: Petersburg

—10,2

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Ls O I NIOINONNANAE De |stQu e Eur M)0

L: S ra I I: O C A 2M SRIC S I E V E D A E Nr IL L FAZIME I A T B F AT S:

Jnserateu-Erpedvitior des Deutschen Reichs - Anzeigers und Königlich Preußischen Staais-Anzeigers: Berlin, Zieten-Plas Nr. S.

Sandels- Negister.

Während des Jahres 1873 werden die auf die Führung des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters sich beziehenden Ge- schäfte von dem Herrn Kreisgerichts - Rath Weinreih unter Mitwir- kung des Herrn Kreisgerichts - Sekretärs Stange bearbeitet werden. Die Veröffenilihung der Eintragungen wird durch Einrückung in den Königlich Preußischen Staats - Anzeiger, den öffentlichen SRLAET tin Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin die Osisee-Zeitung und die Berlinér Börsen-Zeitung erfolaen Stettin, den 17, Dezember 1872, Königliches See- und Handels8gericht.

Handelsregister.

In unser Gesellschaftöregister, woselb#| unter Nr. 419 die hicsige

Kommandit-Gesellschaft auf Aktien in Firma: Stettiner Berg-

\chloß-Brauerei, Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, .Nu- dolph Nückforth, vermerkt steht, ist heute eingetragen:

Nah dem Beschlusse der General-Versammlung der Kom-

manditisten und des persönlich hastbaren Gesellshafters vom

7. Dezember 1872 soll das Kapital der Kommanditisten um

170,000 Thaler erhöht und übe? die neue Einlage 850 Stücke

Aftien zum Nominalbetrage von 200 Thalern, welche auf

Namen lauten, ausgegeben werden.

Der Beschluß befindet sich in dem Beilagebande zum Gesellschafts-

register Spec. Vol. I. Blatt 34. Stettin, den 17. Dezember 1872. Königliches See- und Handelsgericht. Bekanntmachung. In unser Handel sgesellschaftsregister ist auf Verfügung vom . Dezember er. unter Nr. 89 die zu Spora domilicirte Aktien- Gesellschaft für Zuckerfabrikation und in Bezug auf die Rechts- verhältnisse der Gesellschaft Folgendes eingetragen worden.

Die Gesellschaft is eine Aktiengesellschaft mit unbeschränkter Dauer.

Der Gesellschaftsvertrag is unterm 10. Oktober 1872 abgeschlossen.

Gegenstand des Unternehmens i die Fabrikation von Zucker aus selbsterbauten oder gekauften Zuckerrüben und die Verwerthung des Zuers nebst den gewonnenen Nebenprodukten aus der Land- wirthschaft und bei der Fabrikation.

Das Grundkapital bestcht aus 100,000 Thlr., zerlegt in 1700 Bu je 100 Thlr.

ie Aktien lauten auf den Juhaber. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft geschehen durch je ein- malige Jnsertion in 1) den zu Meuselwiß erscheinenden Boten an der Schnauder7 2) das Zeißer Kreisblatt; 3) das Altenburger Amts- und Nachrichtsblatt, Und zwar, wénn sie dur den Aufsichtsrath erfolgen, unter der Form : »Der Aufsichtörath der Al galt für Zuckerfabrikation e zu Spora«; : uten Cg der Unterschrift des Vorsißenden - oder seines Stell- ertreters.

Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstands find für die Gesellschaft verbindlih, wenn sie unterzeichnet sind mit Le e der Gesellschaft und der eigenhändigen Unterschrift der beiden Direk- toren oder zweicr Bevollmächtigten des Aufsichtsraths oder einer der Direktoren und eines solchen Bevollmächtigten, oder cines Direktors und eines Prokuristen.

Die zeitigen Bevollmächtigten der Gesellschafth denen alle dem Vorstande zustehenden Rechte beigelegt sind, sind:

1) der Gutsbesißer Wilhelm Kroeber zu Brossen, 3) E Gutsbelibee E A zu Ly , 9) der Gutsbesißer Ludwig Reimschüssel zu Spora. Zeit, den 6. Dezember 1872. N Königliches Kreisgericht. T1. Abtheilung.

Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelregister, wie auch in das Genossenschaftsregister des hiesigen Amtsgerichts soll iun Zahre S u if S Staats-Anzeiger in

, ingen-Grubenhagenschen Zeitung zu Northeim

3) dem Osteroder Wochenblatte erfolgen. L A T S Osterode, den 13, Dezember 1872. Königliches Amtsgericht 11. (gez.) Wiederholt.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts Unter Nr. 181 des es baer 8 ist di Dort d ; e esellschaftsregister e zu rtm pem rente Aomma l dia ttai, B Fischer & Eo. i

Firma der Gesellschaft die Unterschrift eines Direktions - Mitgliedes

Heinrich Sendelbach zu Wannfried.

Register unter Nr. 2376 eingetragen worden der in Cöln

Kaufmann Franz Joseph Wachendorff, welcher daselbst eine Handels- niederlassung errichtet hat, als Inhaber der E L

Register unter Nr. 1361 eingetragen worden die Handels unter der Firma: adt v gesellschaft

welce ihren Siß in Cöln und mit dem heutigen Tage begonnen hat.

Peter Fischenih und Johann Joseph Fischenih und is jeder dèerselber berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. ; t e (Ones

register eingetragene Firma: J. N-+ der Betheiligten heute gei rvorden, nachdem deren Jnhaber Johann Nepomuk Longard,

gestorben ist.

ezember 1872 eingetragen. Der Kaltbrenncreibesißer Hubert Fischer zu Werne an der Lippe is persönlich haftender Geleise

Heffentlicher Nuzeiger.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund. :

__ Unter Nr. 182 unseres Gesellschaftsregisters ist am 16. Dezember 1872 f eragen. „(Westfälische Actien-Bau-Gesellschaft zu Dortmund“- mit dem Siße zu Dortmund. Die Gesellschaft is eine Aktiengesell- haft, gegründet durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1872, dessen Ausfertigung Blatt 519 bis 524 des Beilagebandes zum Ge- sellschaftsregister des Helaen Gerichts sich befindet. Die Gesellschaft bezweckt Herstellung und Verwerthung von Baumaterialien, Ankauf von Grundstücken zu Bauzweken und deren Verwerthung. Die Uebernahme und T une von, Bauunternehmungen, Darleihen auf Bauten. Die Dauer des Unternehmens is unbe- \{räântkt, Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfhundert tau- send Thaler und zerfällt in 2500 Aktien, jede über 200 Thlr. lautend und auf den Jnhaber gestellt. Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsraths bis auf eine Million Thaler erhöht werden. Die Be- kanntmachungen der Gesellschaft werden veröffentliht durch die West- fälische Zeitung, die Kölnische Zeitung und die Berliner Börsen- zeitung. Der Vorüand der Gesellschaft ist die Direktion, aus cinem oder mehreren vom Ce gewählten Mitgliedern bestehend, welche für die Gesellschaft zeihnet, indem sie zu der Firma ihren Namen beifügt. Zur Vertretung eines zeitweilig verhinderten Di- reftionsmitgliedes fann der Aufsichtsrath einen oder mehrere Stcll- vertreter, unter Anordnung der Art der Zeichnung der Firma ; be- stellen. Derselbe kann auch zeitweilig cines seiner Mitglieder zur Vertretung oder Mitzeichnung in die Direktion delegiren; so, daß für die Dauer seiner Delegirung seine Funktion als Vèitglied des Auf- sichtsrathes ruht. Zur Zeit besteht die Direktion nur aus einem

Mitgliede, dem Kaufmann Friedrih Semmler zu Dortmund.

Nr. 32. Durch Gesellschafts - Vertrag vom 9. November 1672 und Nachtrag dazu vom“ 9. Dezember 1872 i} unter der Firma „Hessische Tuchfabrik Aktien - Gesellschaft‘ mit dem Siße zu Wannfried a. d. W. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit eine Aktien-Gesellschaft errichtet worden zu dem Zwecke des Betriebes der Tuchfabrikation, . sowie aller mit derselben in Verbindung stehender Geschäftszweige. Das Grundkapital beträgt 350,000 Thaler in Aktien von je 100 Thaler auf den Jubaber lautend. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen unter Unterschrift »der Aufsichtsrath der Hessischen Tuchfabrik Aktien-Gesellschaft« unter Beifügung des Namens des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters. Sie sind zu publiciren: 1) in der Berliner Börsenzeitung, 2) A Ung! 3) Neuen Börsenzeitung / 4) Hessischen Morgenzeitung, 5) Dresdener Journal. Der Vorstand (Direktion) zeichnet für die Gesellschaft, indem der

beigefügt wird. Der Direktor der Gesellschaft ist Fabrikant Johann Friedrich

Eingetragen Cassel, am 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung. : Schultheis.

Auf Anmeldung is heute in das hiesige Handels- (Firmen-)

wohnende

irma: / F. J+ Wachendorff.‘‘ Eöln, den 16. Dezemder 1872. Der Handelsgerichts-Sekretär Weber.

Auf Anmeldung is heute in das hiesige Handels- (Gesellschafts-)

„Gebr. Fischenich““, Die Gesellschafter sind die in Cöln wohnenden Kaufleute Johann

Cöln, den 17. Dezember 1872. Der Handelsgerichts-Sekretär Weber.

Die unter Nr. 58 des rers el i enge Raeis, n Folge Meldung

taufmann zu Coblenz, am 8. November d. J.

Le nimmt an die autorisirte Annoncen-Expedition von | udolf Bosse in Lexlin, Leipzig, amburg, Hrank- surt a. M., Sreslau, A Prag, Wien, Mönchen,

Uürnberg, Straßburg, Sürich und Stuttgart.

é

I+ N. Lougard, deren Siß Coblenz, und Inhaberin is die daselbst ivohnende Frau, Maria Elisabeth geb. Leiden, Wittwe von Johann Nepomuk Longard, welche die von ihrem Ehemanne betriebene Handlung unverändert fortseßt.

Coblenz, 10. Dezember 1872.

Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel __ Die unter Nr. 2931 des Firmenregisters in das hiesige Handels- regifier eingetragene Firma: „A. Lankau“/ ist heute gelö\{t worden in Folge Meldung ihres Inhabers A dolf Lankau, Schneider zu Coblenz, daß er sein Handelsgeschäft übertragen habe.

Dagegen wurde sub Nr. 2992 ibidem eingetragen die Firma „H, Lan au‘‘¿ deren Siß Coblenz. Jnhaberin ist die daselbs wohnende Frau, Henriette geb. Brüning, in Gütern getrennte Ehefrau von Adolf Lanfkau, welcbe angemeldet hat; daß sie für ihre Rechnung eine Tuchwaaren- und Kleiderhandlung (reibe.

Coblenz, 13. Dezembcr 1872.

Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.

Die unter Nr. 94 des Handelsregisters des ehemaligen Ober- amtes Meisenheim eingetragene Firma: Heymann Maas ist heute gelösht worden in Folge Meldung ihres Tnhabers Heymann ata d Dan zu Meisenheim: daß er sein Handelsgeschäft über- ragen habe.

Dagegen wurde sub Nr. 2993 des Firmenregisters in das hiesige Handelsregister eingetragen die Firma: M. Maas, deren Siß Meisen- heim. Jnhaber ist der daselbst wohnende Kaufmann Moses Maas; genannt Max Maas.

Coblenz, den 16. Dezember 1872.

Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.

In Folge Meldung der Betheiligten is in das hiesige Handels- register sub Nr. 537 des Gesellschaftsregisters eingetragen die Firma: Gebrüder Hartmann, deren Siß Kaßenlocher-Mühle in der Ge- meinde Altweidelbah, Kreises Simmern, Inhaber sind die daselbst wohnenden Kaufleute und Wollspinnereibesißer Gerhard Karl Hartmann und August JuliusH artmann, von welchen jeder einzeln berechtigt ist, diese seit dem 1. Dezember d, J. besichende offene Handelsgesellschaft zu vertreten.

Coblenz, den 16. Dezember 1872. Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.

Bei der sub Nr. 254 des Gesellschaftsregisters in das hiesige Handelsregister eingetragenen Firma: Otto Caracciola & Cie., deren Siß Nemagen , ist in Folge Meldung der Betheiligten héute angemerfkt worden, daß auch der Gesellschafter Aloys Caracciola, Kaufmann daselbst y gleihwie der Theilhaber Otto Caracciola/; Kaufmann und Gastwirth ebenda) einzeln berechtigt ist, diese offene Handelsgesellschaft zu vertreten.

Coblenz, den 16. Dezember 1872. Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.

Der zu Neuß wohnende Kaufmann und Gerbereibesißer Franz Heinrich Kaumanns hat das yon ihm daselbst als Hauptniederlassung geführte Gerberei- und Lederfabrikations-Geschäft sub Firma Fe H- Kaumanns unterm 1. Dezember cer. auf seine zu Neuß wohnenden Söhne Ludwig Kaumanns, Wilheim Kaumanns und Nugust Kau- manns mit dem Rechte, die Firma beizubehalten, übertragen. Diese Leptern haben zum Zwecke der Fortseßung des besagten Geschäftes unterm nämlichen Tage cine offene Handelsgesellschaft mit dem Siße in Neuß errichtet und für diese die Firma F. H. Kaumanns an- genommen. Dagegcn hat der Firma-Inhaber die Zweigniederlassung

1 dachten Geschäftes zu Ehrenbreitstein als selbständiges Ge- äft auf seinen Sohn Franz Kaumanns, Gerber zu Ehrenbreitstein,

Übertragen.

Au} vorschriftêömäßige Anmeldung der Betheiligten wurde Vor-

stehendes bei Nr. 461 des Handels- (Firmcn-) Registers und beziehungs-

weise die errichtete Gesellschaft E a3 M Brcgist

getragen. Königlichen Handelsgerichtes am heutigen Tage ei::- en.

des Gesellschaftsregisters

refeld, den 16. Dezember 1872.

Dagegen wurde sub Nr, 2991 ibidem eingetragen die Firma

Der E S Enshoff. i ; Zweite Beilage

Himmelsansicht

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

Königreich Preußen.

Geseß, betreffend die Aufhebung und Ablösung der auf den Betrich des Abdeckereigewerbes bezüglichen Berechtigungen. Vom 17. Dezember 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt : i -

F. 1. Von den auf den Betrieb des Abdeckereigewerbes bezüg- Us Berechtigungen werden, soweit es nicht schon geschehen y auf- gehoben : i

1) die noch bestehenden aus\{ließlichen Gewerbe-Berechtigungen, d. h. die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, An- deren den Betrieb des Abdeckereigewerbes ; sei es im Allgemeinen oder hinsichtlih der Benußung eines gewissen Betriebsmaterial8, zu untersagen oder sie darin zu beschränken;

2) alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihßungs-Urkunden ohne Entschädigung zulässig ist;

3) alle Zwangs- und Bannrechte, roelche dem Fiskus oder einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem dieser Berechtigten erst nach dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern übergegangen sind. S B /

Bwangs- und Bannrechte, deren Besiß zwischen einem der vor- stehend bezeichneten und andern Berechtigten getheilt ist, fallen erst ume wenn der den Leßteren zustehende Theil derselben abge- löst ist ; /

4) die Berechtigung, Konzessionen zu Abdeckerei - Anlagen oder zum Betriebe des Abdecereigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Korporationen, Instituten od:r einzelnen Berechtigten zustehen.

Ferner werden aufgehoben : : i

5) vorbebhaltlih der an den Staat zu entrichtenden Gewerbe- steuern alle Abgaben, welche für den Betrieb. des Abdeckercigewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigunge dergleichen Abgaben auf- zuerlegen ; : /

6 diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Be- rechtigten in Bezichung auf die aufgehobenen Berechtigungen ver- pflichtet sind. i A

§. 2. “Der Ablösung unterliegen diejenigen Zwangs- und Bann- rechte der Abdecker, welche niht dur §. 1 aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesiß haftet, die Mitglieder einer Korpo- ration als jolche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ibres Wohnsißes obliegt. Z

F. 3. Das Abdeereigewerbe wird fortan überall zur Gewerbe- steuer vom Handel herangezogen. o :

F. 4. Für aufgehobene ausschließlihe Gewerbe-Berechtigungen (§. 1 Nr. 1) wird eine Entschädigung nur gewährt, sofern und soweit sie mit einem Zwangs- und Bannrechte nicht verbunden sind.

F. 5. Mit denjenigen Abweichungen, welche sih aus den Be- stimmungen der §F. 1 b18 4 ergeben , findet das Geseg, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen vom 17. März 1868 (Geseß - Sammlung für 1868 Seite 249 f.) auf das Abdeerei- Gewerbe Anwendung. Jedoch treten an die Stelle der in diesem Geseße festgeseßten Termine und Fristen in §. 14 der 1. Dezember 1871, in §8§. 15, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1873, in §. 39 der Beginn des Jahres 1874 und an die Stelle des in §. 28 und F. 66 festgeseßten Zeitraums derjenige von .1852—1871. :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedruccktem Königlichen Jnsiegel. s

Gegeben Berlin, den 17. Dezember 1872,

(L. S) Wilhel m.

Graf v. JTbenpliß, v. Selhow. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen. Dr. Falf.

4prozentiges vormals Nassauisches Staatsanlehen von 7,200,000 Fl. d. d. 30. September 1862

Bei der am 3. cts. stattgehabten sech8ten Verloosung der Partial- Obligationen des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a. M. negociirten 4 prozentigen vormals Nassauischen Staatsanlehens von 7,200,000 Fl. d. d. 30. September-1862 sind nachverzeichnete Obligationen ezogen worden: | S LON A. Zur Rückzahlung auf den 1. April 1873:

Lit. N. à 100 Fl. Nr. 636. 646. 656. 666. 864. 1270. 1289. 1439. 2268, 3056. 3296. 3938. 3948. 3958. 3963. 3978. 3958. 3998. 4237. 4247. 4277. 4606 und 5950. 23 St. über 2300 Fl. = 1314 Thlr 88S P : ; j i

t. O. à 200 Fl. Nr. 176. 193. 721. 824. 834. 1058. 1068. 1078 und 1370. 9 St, über 1200 Fl. = 1028 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf.

Lit. P. à 500 Fl. Nr. 291. 632. 1308, 1318. 2314, 2374. 2397. 2407. 3241. 3251. 3261. 3371. 3381. 4353, 4383. 4393. 4548. 4558, 5068. 5078. 5088, 6028. 6038. 7564. 7574. 7584, T5994, 7604. 7634 und 7877. 80 Stück über 15,090 Fl = 8571 Thlr. 12 Sgr. 9 Pf.

Lit. Q. à 1000 Fl. Nr. 693. 703, 737, 926. 1382. 1392. 1612. 1775 und 1821. 9 Stück über 9000 Fl. = 5142 Thlr. 25S r. 9 Pf.

Summa 71 Stück über 28,100 Fl. oder 16/057 Thlr. 4 Sgr. 3 Vf. Î i

G B. Aus Rückzahlung auf den 1. Oktober 1873:

Lit. N. à 100 FE Nr. 2. 71. 971. 981. 991. 1359. 1929. 1958. 2008. 2018. 2028, 2038. 2047. 2048. 2258. 2594. 3227. 3509. 5136. 5146. 5370. 5380 und 5688. 23 Stück über 2300 Fl. = 1314 Thlr. g u O 900 Fl. Nr. 60. 254. 361. 1504. 1573. 1757 und 1854.

uüd über 1400 Fl. = 800 Thlr.

: E De ù 500 Sl. Nr. 269. 670. 680. 1010. 1020. 1030. 1040. 1050. 1060. 1070. 1080. 1839, 2373. 2383. 2417. 2453, 2463. 3183. 3380. 3733. 3743. 3753. 3884. 4212. 4222, 4232. 4242. 6108. 6118, 6138. 6782 und 7596. 32 Stuck über 16,000 Fl. = 9142 Thlr. 5 . 8 Pf.

# Sr: a 1000 Fl. Nr. 326. 853. 1003. 1013. 1050. 1191. 1201. 1443 und 1964. 9 St. über 9000 Fl. = 5142 Thlr. 25 Sgr. 9 Pf.

Summa 71 Stück über 28,700 Fl. oder 16/400 Thlr.

Die Jnhaber dieser A N werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt , daß sic die Kapitalbeträge deren Ver- insung nur bis zum betreffenden Rückzahlung8stermine eonN sowohl hei dem Bankhause der Herren M. A. vo.n Rothschild Söhne in Frankfurt a. M., als auch bei der KöniglichenRegierungs- Hauptkasse inWiesbaden, sowie bei jeder KöniglichenRegie- rungs-Hauptkasse, beiderKöniglihenStaatsschulden-Vil-

ungsfasse inBerlin, der Königlichen Kreiska seinFranfk- furt a. M. und bei den Königlichen Bezirks-Hauptkassen n Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Obligationen mit den dazu gehörigen, nach dem 1. April 1873 fälligen Zinscoupons Serie 1. Nr. 2—8 nebst Talon j resp. nah dem 1. Ok- tober 1873 fälligen Zinscoupons Serie 1. Nr. 3—8 nebst Talon er-

können. eie Geldbeträge der etwa fehlenden, unentgeltlich mit abzu- liefernden Zinscoupons werden an dem zu zahlenden Kapitale zurü- behalten. S errei Quiß der in früheren Verloosungen gezogenen, noch niht eingelösten Obligationen. Rüdckzahlbar am 1. April 1868. Lit. N. 5205, Lit. P, 6490

und 7248,

Freitag, den 20. Dezember

A872.

E

, Rückzahlbar am 1. April 1869. Lit. N. 1658. Lit. P. 1176

und 1859. .

Rüczahlbar am 1. Oktober 1869. Lit. N. 571. 860. 945, 4217. Lit. O, 1310 und Lit. P. 3198, S i :

Rüczahlbar am 1. April 1870. Lit N. 219. Lit. O. 626. Lit, P, 2110. 2130; 3080 und Lit. Q. 2129. E

Rüczahlbar am 1. Oftober 1870. Lit. N. 627. 3092. 4456. 4885 5199. 5921, Lit. O. 1471. Lit. P. 843. 2493 und 3143.

Rüczahlbar am 1. April 1871. Lit. N. 728. 1918. 1991. 2303. 5399. Lit, O. 632. Lit. P. 330. 361, 633, 1995. 4302. 4360. 4527 4918. 5680 und 6790.

Rückzahlbar am 1. Oftober 1871. Lit. N. 62, 332. 704. 714. 724. 734, 1679. 2049. 2260. 2664 und 4347. Lit. O. 170. 1069. Lit. P. 239. 249. 311. 2200. 2870. 5527 und 7154. Lit. Q. 859 und 1614.

Rüczahlbar am 1. April 1872. Lit N. 736. 1304. 1314, 1951. 1961. 2057. 2540. 2550. 2688. 2698. 4088 und 5360, Lit O. 81. 847 und -1313, Lit. P. 1059, 1103. 1133. 3218. 4577. 5079, 5099. 6103. 6113, 7196 und 7614. Lit.. Q. 1136 und 1216.

Wiesbaden, den 11. Dezember 1872.

Der Regierungs-Präfident. v. Wurmb.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 20. Dezember. Dem Hause der Abgeordneten ist fol- gende Denkschrift zur Geseßvorlage, betreffend die Ver- werthung der Forstnußungen aus den Staats-Waldun- gen in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen, vorgelegt worden :

In dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen ist mit Aus\{luß der Provinzen Hanau und Fulda, sowie mit Ausschluß der früheren Hintersassen von Rittergütern bezüglich der Verwerthung der &orsstt- nußungen aus den Staatswaldungen durch das Geseß vom 23. Juni 1865, welches frühere ähnliche von Zeit zu Zeit erlassene Geseße auf- hob, bestimmt, daß der Regel nach der öffentliche Verkauf stattzufinden habe. Ausnahmösweise aber sollte an die einen eigenen Haushalt in Landstädten und Landgemeinden führenden Staatsangehörigen bis zu zwei Klafter oder Schock Brennholz, und in den rauheren Gegenden des Landes an die ihren Streubedarf nicht von eigenem Grund und Boden erzielenden Staatsangehörigen nach den. Kräften der Forst, Haidekraut; Moos und anderes Waldstreu-Material aus freier Hand gegen Zahlung einer Taxe überlassen werden, die im Gesche, bis auf Feststellung einer anderweiten Taxe, im Wege der Geseßgebung be-

immt war. i

Y In ähnlicher Weise sollte Brennholz für die Bureaus der Staats- behörden, der Gefängnißlokale, der dffentlihen Wohlthätigkeitsanstal- ten 2c. und Kohlhölz/ an die Kleinfeucrarbeiter in Schmalkalden nach jener Taxe verkauft werden. E

i Ban wesentlicher Bedeutung ist der freihändige Verkauf nach der Taxe nur für die Haushaltungsbefißer in den Landstädten und Ge- meinden, da dieselben den nöthigen Brennbedarf meist aus den Staatsforsten sich beschaffen müßten, die im Geseße bestimmte Taxe aber circa um 25 pCt. hinter dem heutigen Merkantilwerth , wie solcher sich aus den Verkäufen in öffentlichen Lizitationen heraus- gestellt hat, zurückbleibt und somit jenen Inhabern ländlicher Haus- haltungen dic Begünstigung gewährt, in bequemer Weise wohlfeiles Brennholz zu erlangen, Die unveränderte Fortdauer des Geseßes hat zu Bedenken Veranlassung gegeben, die einmal dem finanziellen) sodann aber dem forst- und volkswirthschaftlihen Gebiete angehören.

Qunächst stellen sih die Opfer für die Staatskasse als nicht uner- hebliche heraus. Nach einem Durchschnitt der 5 Jahre von 1864 bis infl. 1868 if jährlich an 73,729 einzelne Haushaltungsinhaber ein Quantum von 110,326 Klafter und Schock freihändig nah der Taxe verkauft. Die Differenz zwischen der niedrigen Taxe und den in den- selben Jahren erzielten höheren Lizitations-Durhschnittspreisen bei öffentlichen Verkäufen stellt sich auf 82,527 Thlr. Z i

Die Differenz zwischen der Taxe nach dem Geseß vom 28. Juni 1865 und den Ergebnissen der Lizitationen ist ferner eine stets wach- sende. Dies hat, abgeschen von den in einigen Forsten successive gestiegenen Holzpreisen scinen Grund darin, daß die Taxen des Geseßes vom 28. Juni 1865 die Werbungskosten mit in sich begreifen, die Hauerlöhne aber in fast allen Revieren im Betrage von 1 bis 5 Sgr. pro Klafter seit 1865 geßiegen sind. Hierdurch haben sich die in der geseßlichen Holztaxe enthaltenen baaren Auslagen des Staates seit 1865 erhöht und werden sich voraussichtlih noch ferner erhöhen. Die Mindereinnahmen des Staates in Folge des Verkaufes nach den Taxen des Gesehes von 28, Iun 1865 lassen sich im Ganzen auf jährlich etwa 90,000 Thlr. annehmen. i s s S größerer Bedeutung als diese finanziellen Verluste und Minder-Einnahmen der Staats-Forst-Kassen sind die Weiterungen und wirthschaftlichen Ae die dex im Geseße vorgeschriebcne Verkaufsmodus zur Folge hat.

, Das jedem Haushaltungs-Inbaber zu verkaufende Maß von 2 Klaftern i|t nach § 5 nur ein ideelles Maximal-Quantum und muß in jedem Jahr und für jeden Haushaltungs-Jnhäber ermittelt werden, wie viel Brennholz er aus eigenen oder Gemeinde-Waldungen, aus Servituts - Verhältnissen 2c. bezieht. Die Ortsvorsteher haben jedes Jahr dem entsprehende Verzeichnisse aufzustellen, die Forsibeamten diese nach mchr oder minder weitläufiger Erörterung zu prüfen, als deren Resultat sich dann herausstellt, daß viele Interessenten nur his £ Klafter erhalten. Hat dann die Staats-Forstverwaltung eine Holzmasse von circa 110,000 Klafter jährlich, vielfa und # Klaftern Ta citite so muß einem jeden einzelnen von über 73,000Haushaltungs- Tnhaberndas auf ihn fallende Quantum von dem betreffenden Forstbeam- îen im Walde angewiesen und übergeben werden. Sind die hiermit un- zertrennlich verbundenen Weiterungen und Beschwerden über Qualität, entfernte Lage des Holzes 2c. endlich beseitigt und ist die Verrechnung des Holzes für 73,000 Empfänger Seitens der Forstkasse erfolgt, so muß abgewartet werden, ob jeder Empfänger zahlen oder von dem ihm nach §. 12 des Geseßes zustehenden Recht Stundung der Kauf- gelder gegen Stellung von 2 Bürgen zu verlangen, Gebrauch machen will. Hon diesem Recht hat jeder der 73,000 Empfänger in jedem Jahr der Regel nach Gebrauch gemacht, so daß dem Staate außer dem Nachtheile sehr verspäteter Zahlung die Haltung eines übermäßig roßen Kassenbeamten - Personals zugemuthet ist. Als Folgen der Aufstellung und Prüfung der Verzeichnisse der berechtigten Käufer, der Stundungen unter Stellung von Bürgen 2c. hat fi ergeben, daß das verkaufte Holz meist erst im vorgeschrittenen Frühjahr aus dem Walde hat abgefahren werden können, wodurch wiederum der Forstverwaltung Hindernisse in der rechtzeitigen Wiederkultur, den Holzkäufern Nach- theile aus dem Se ihrer Gespanne zur Zeit der Frühjahrs- estellung ¿rwachsen sind. s ile diese aus dem freihändigen Verkaufe von Nene, an die Inhaber ländlicher Haushaltungen sih ergebenden Unzuträglichkeiten datten bereiis die vormalige Kurfürstlich hessische Regierung bewogen, die einfache N des [anan Verkaufs-Verhältnisses anzu- reben. Js dies Ziel nicht errciht, vielmehr das Geseß vom , Juni 1865 erlassen, so ist der wesentlide Grund in einer wohl- wollenden Berücksichtigung der ländlichen Bevölkerung und in den Absichten der vormals hessischen Landstände zu suchen, die nament- lich hervorhoben, daß es der ländlihen Bevölkerung an Ge- werbefreiheit, Freizügigkeit, einer Geseßgebung über Abls- sung von Servituten, Susanne s der Grundstücke 2c. fehle. Auch der Seitens der preußischen Regierung im Herbst

G A

- süßungs-2

1869 den Kommunalständen gemachten Vorlage einer \o- fortigen und völligen Aufhebung des Geseßes vom 28. Juni 1855 - haben diese ihre Zustimmung versagt, da zwar inzwischen die zur Verbesserung und Hebung der Verhältnisse der ländlichen Bevölke- rung für nothwendig erachteten Geseßze erlassen, deren wohlthätige Folge aber zur Zeit noch nicht in genügendem Umfange eingetreten seicn. Diese Auffassung kann nicht für eine ganz unberechtigte erachtet werden. Ueberdies ist zu berücksihtigen, daß es sich da für die Provinzen Hanau und Fulda das fragliche Gescß feine Anwendung findet um eine meist in ungünstigen wirthschaftlichen Verhältnissen lebende ländliche Bevölkerung - handelt. Daher erscheint es zuläs}igy dieser Bevölkerung die bisher von ihr genossenen Vortheile bis auf Weiteres und bis die wohlthätigen Folgen namentlich der Agrar- Geseßgebung mehr hervorgetreten scin werden, zu belassen, dagegen aber Bestimmungen zu treffen, nah denen die mit der bisheri- gen Holzabgabe verbundenen wirthschaftlichen Nachtheile in Wegfall gebracht werden. Dies wird im Wesentlichen erreiht, wenn die jähr- licbe Bedarfs8ermiitelung durch eine Fixation ein für alle Mal un- nöthig gemacht , die direkte Abgabe an die so zahlreichen einzelnen Empfänger und die Stundung unter Stellung von Bürgen auf- gehoben resp. modifizirt werden. Die Abgabe des für die Angehöri- gen einer jeden Gemeinde freihändig zu verkaufenden gesammten Brennholzes an die Gemeinde zu Händen des Ortsvorstandes zur weiteren Beriheilung an die Mitglieder involvirt zwar eine größere Last für die Gemeindeverwaltung. Dieselbe aufzuerlegen erscheint aber um so weniger bedenklich , als bereits das chemals Kurfürstlich hessische Geseß vom 14. März 1850, betreffend die Verwerthung der Forstnußungen aus den Staatsforsten, in §. 18 die Abgabe des Holzes an den Ortsvorstand jeder Gemeinde im Ganzen anordnete, Und diese Bestimmung in der ohne Mitroirkung der Landstände erlassenen Kur- fürstlichen Verordnung vom 3. März 1853 außer Kraft gesezt; bei der Berathung des Gesehes vom 28. Juni 1865 aber außer Erwägung elassen ist. |

5 r ali der cinzelnen Bestimmungen des Gesepes ist Folgendes zu bemerken: :

- Durch die Bestimmung des §. 2 sollen nicht nur die Jnhaber ländlicher Haushaltungen, sondern ebenso die Klein-Feuer-Arbeiter in Schmalkalden noch im Genusse des ihne: bisher freihändig verkauften Kohlholzes bis auf Weiteres belassen werden. Detaillirter Bestim- mungen bezüglich des Leßteren bedarf es-nicht/ da die mit dem der- zeitigen Besißer der Shmalkaldenshen Forsten Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha geschlossenen Verträge solche über- flüssig erscheinen lassen. l 7

Die im §. 3 den Käufern gewährten geräumigen Zahlungs- fristen haben eine wohlwollende Berücksichtigung der E ärm- lichen Vermögensverhältnisse derselben zum Grunde und fonnten unter Wegfall einer Stellung von Bürgen bewilligt werden; da in der Zahlungspflicht der Kaufgelder aus den Gemeindekassen und den angedrohten üblen Folgen einer unterlassenen Zahlung eine genügende Sicherheit für die fiskalischen Kassen enthalten is.

Die im §. 5 angeordnele Umrehnuñg der im Geseß vom 28, Juni 1865 angegebenen Maße unter Abrundung der Taxen auf volle Silbergroschen für die Kloben-Knüppel- und Stubben-Brennhölzer und auf volle Pfennige für Reiser-Brennhölzer soll in der Weise er- folgen, daß «die Bruchsilbergroschen resp. Bruchpfennige von 5 und darüber für voll zu rechnen, unter 5 aber unberücksihtigt zu lassen sind. Die Berücfsihtigung auch der Pfennige is nothwendige da fonst die Taxen für Reisigholz sich mehrfach niedriger herausstellen würden, als die Werbungskosten. :

Die §. 6 vorgeschriebene Durchschnitt8sberechnung zum Zweck der Fixation ist mit Leichtigkeit Seitens der Forstbehörde zu bewirken und wird voraussichtlih niht zu Weiterungen Veranlassung geben. Für den möglichen Fall eines Streites hat dessen thunlichst {nelle Entscheidung vorgesehen werden müssen. Der Durchschnitt ans einem Zeitraum von 3 Jahren erscheint genügend für den Zweck der Bedarfs- feststellung und wird das Holzquantum in den Holzarten und Sorli- menten nach den bisherigen Bestimmungen des §. 2 Nr. 1 des Ge- seßes vom 28. Juni 1865 abgegeben werden. : i :

Der §. 7 involvirt insofern eine Aenderung im bisherigen Zu- «stande, als nit allein der Brennbedarf der Gemeindeangehörigen, fondern auch dern Vermögenslage bei der Vertheilung Seitens des Gemeinderathes berüfsihtigt werden kann. Während nach dem Ge- seße vom 28. Juni 1865 jeder Haushaltungsbesißer ohne Unterscbicd seines Standes und Vermögen® Holz zur geringen Taxe erhielt; kön- nen nun die ärmeren Haushaltungen besser bedacht werden und war eine solche Ermäßigung dem mit den Vermögensverhältnissen der Gemeindeangehörigen vertrauten Gemeinderath um so unbedenklicer zu gewähren , als gegen etwaige Härten der Beschwerdeweg zugc-

assen ist. j

u Dic Festseßung der Ausführungszeit des Gescepes auf den 1. Ok- tober 1873 rechtfertigt sich, da bis dahin die Fixations-Quanta ermit- telt sein werden; und die Orts-Vorstände bis 1. Dezember 1873 si füglich s{lüssig machen N inwieweit fie für das Jahr 1874 frei-

ändig Brennholz faufen wollen. i E Der Hescßentwurf hat dem Kommunal-Landtage des Regierungs- bezirks Cassel zur gutachtliden Aeußerung vorgelegen, und dessen Yu- stimmung bezüglih der Grundzüge gejunden. Dice Wünsche des Kommunal-Landtages haben, soweit sie sich auf redaktionelle Abände- rung erstireckten, im Wesentlichen, soweit sie eine erweiterte Beibehal- tung des bisherigen, im Geseße vom 28. Juni 1865 begründeten Zu- standes bezwekten, theilweise Berücksichtigung gefunden.

Dem Antrage auf Beibehaltung der Bestimmungen des Geseßes vom 28. Juni 1865 e F. 2 ad i 3 und 4 und in §§. 8 und 10 onnte aber nicht entsprochen werden. : ;

; Diese Bestimmungen geben im Wesentlichen dahin, den Staat zu verpflichten, den Brennholzbedarf der öffentlichen Armen- und Wohthätigfkeits-Anstalten, sowie der bereits bestehenden Noth-Holz- Magazine gegen die niedrige Taxe des Geseyes vom 28. Juni 1865 u gewähren; und zur Anlage und Unterhaltung der Kunststraßen sowie zum gemeinheitlichen Wegebau und zu Schußanlagen gegen das Wasser unentgeltlich Steine, zu den durch die Staats-Wasserbau- Behörden zu bewirkenden Bauten unentgeltlich Dornen 2c. her ugeben. Eine derartige Unterstüßungspflicht des Staats hat in den früheren Verhältnissen desselben zu Gemeinden und öffentlichen Anstaiten und in den On der R Staatsbehörden unter einander eine

irlihe Begründung gehabt.

O Raabe adet dund die Verordnung vom 16. September 1867 und das Gescß vom 25. März 1869 der frühere kurhessische Staats- haß den Kommunalständen des Regierungsbezirks Cassel als ein Fonds

zur Bestreitung der Kosten für Landarmen-Anstalten 2c., zur Unter-

fügung er intiden Stiftungen, Armcen- und Wohlthätigkeits-An-

stalten, für Chausseen und Landwege-Bauten 2Cc.« überwiesen ist, hat die Veranlassung der bisherigen Untersiüßung des Staates aus den Erzeugnissen der Staatsforsten ibre Endschaft er- reiht. Der Deveeruts des Regierungsbezirks Cassel wird aber ‘durch die Entziehung dieser bisherigen übrigens geringfügigen aber lästigen Unterstüßung nicht zu nahe getreten. Dénn w P der Provinzialfonds für die Provinz Hannover auf den B der Be völkerung eine jährliche Rente von 7,8 Silbergroschen für tassau von 82 Silbergroschen ergiebt, stellt si dieser Betrag für Hessen au rund 13 Silbergroschen , der si bei einer Aufhebung des lästigen Unter- Verhältnisses auf noch nit 3 Pfennige für den Kopf der Bevölkerung ermäßigen würde. i