1872 / 304 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Gen Königspaäres. Nr. 1533. Prinz Albrecht von Preußen. Gd: dem neuen deutschen Reichslande ; A der St. Georgsbrücke in Meß. Aus en R Derzen. as Merlandsche Luftschiff. Der Jugend Lieblings - Märchensh §, herausgegeben von Otto Franz. mit Abbildungen nach Zeichnungen von L. Bech- stein, R. Kretshmer u. \. w. Nr. 1534. Zum hundertsten Geburtstag Gottfried Herman, Zwei Genrebilder von A. Lüben. Die Liebigstiftung. Die Wappen der Schonen- und Bergenfahrer zu

amburg. Nr. 1535. Die Feier der goldenen Hochzeit des sächsischen

Nar. Der Telegraph von Gustav Jaite (in Berlin). Nr. 1536. Elsäsishe Auswanderer in Straßburg. er harlotten- burger Pferdemarkt. Die deutsche Panzerkorvette sa. Straßen- fehrer in München. Jllustrationen aus Berthold Alerbahs: »Zur

ten Stunde.« Festgaben zum Ehejubiläum des sächsischen Vönigs aares. Mr. 1537. Die Sturmfluth am Ostseestrand. Die Enthüllung des Denkmals für die gefallenen Helden auf dem Schlachtfeld von Gravelotte. Bilder zur Jobsiade von Dan Busch. Die Geschichte von der Geburt unseres Herrn, für die deutsche Christenheit in Bildern dargestellt von W. Stein- - hausen, in Worten von H. Steinhausen, in L ausgeführt von Professor H. Bürkner in Dresden. Musterbuch für häusliche Kunstarbeiten von A. v. Jahn. Nr. 1538. Jm Berliner Haupt- Postamt zur Weihnachtszeit. Adolf Ellissen. Die Christmette in München. Die Sturmfluth vom 13. November. Außer- dem ist der Artikel »Städtewappen im Deutschen Reich« fast in allen Nummern forgesc{t.

Rom, 19. Dezember. Auf dem Forum Romanum hat man die Basis eines Denkmals gefunden, welche die broncene Reiter- statuec Domitians getragen haben soll. Damit wäre die Streitfrage Über die Denkmäler; welche das Forum umgaben, endlich entschieden, und ebenso die Topographie dieses Theils des Forums. Schon Sta- tius O in seiner »Silvae« von der Statue des Domitianus und. giebt die Lage der Bafilica Julia, der Basilica des Paulus Aemilius,

des Saturnstempels, des Concordiatempals und der anderen benach--

barten Gebäude ganz genau an. :

Warschau, 19. Dezember. Die vierte Säkularfeier der Geburt des Nikolaus Copernicus,/, dessen Statue auch cinen der Pläzße der Stadt ziert; soll, wie dem »Gol.« geschrieben wird, am 7. (19.) Februar 1873 auf Jnitiative der Kommunalbchörde festlich be-

gangen iverden. Verkehrs: Anstalten.

Bern, 23. Dezember. (W. T. B.) Eine Seitens der italieni- {hen Regierung dem Bundesrathe aulegangene Note zeigt die Erle- digung aller bezüglich des Baues der Gotthardbahn bestandenen

nseraten-Expedition des Veuftschen Os Gers ünd Königlich Preußischen StaatsckAnzeigers: Berlin, Zieten- Plas Ne. S.

SHandels- Negister.

Bekanntmachung,

n unser Firmenregister ist unter Nr 579 die Firma: A. Borna in Poln. - Crone, und als deren Inhaber der Kaufmann August Borna in Poln. - Crone zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1372 heute eingetragen worden.

Bromberg, den 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Bekanntmachung n unser Firmenregister ist unter Nr. 580 die Firma: A. Laski in Bromberg, und als deren Jnhaber der Kaufmann Abraham Laski hierselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute ein- SeTogen worden. romberg, den 17. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Bekanntmachung.

n unser Firmenregister ist unter Nr. 581 die Firma: Fulius Lewinnek in Zolondowo, und als deren Jnhaber der Kaufmann Julius Lewinnek daselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute eingetragen worden.

Bromberg, den 17. Dezember 1872. Königliches Kreis8gerict. 1. Abiheilung.

Bekanntmachung.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 582 die Firma: Ferdi- nand Poll in Proudy Kupferhammer, und als deren Jnhaber der Kaufmann Ferdinand Poll daselbst zufolge Verfügung vom 17, Dezember 1872 heute eingetragen worden.

Bromberg, den 17, Dezember 1872.

i Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Vekanntmachung,.

gr unser Firmenregister ist unter Nr. 583 die Firma: Benas

Fe in Trzebin, und als deren Jnhaber der Kaufmann Benas alf daselbst zufolge Verfügung vom 18. Dezember 1872 heute ein- getragen worden.

Bromberg, den 18. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Bekanntmachung, , Die Firma: Simon Franzos, suv Nr. 21 unseres Firnen- n st heute zufoige Verfügung vom 16. Dezembcr 1872 gelöscht orden. Bromberg, den 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1). Abtheilung.

In das hiesige Handelsregister is auf Fol. 82 heute die Firma enan - Dreschmaschiuen - Aktien - Gesellschaft zu Sidbuisea eingetragen.

nhaberin der Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft He Anlage und Betrieb einer Dampf-Dreshmaschine sammt Mahl- und Schrot- mühle zu Sibbesse.

Siß der Gesellschaft: Sibvesse

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

1) Hofbesißer Albert Schwetje in Sibbesse, Vorsißender, - 2) Ort8vorsteher August Dehne daselbst, 3) Dreiviertelspänner August Kreth daselbst, 4) Kothsaß Ernst Schwertfeger junior daselbs, 5) ie 4 g ats Carl Brinkmann aus Hönze, 7) talai einrich Funke aus Beh R Me Di [t S Îftie A use ffeld. ihtet laut Gesell e er nisse: engesellshaft, errichtet lau esell- schaftsvertrag vom 6. Oktober 1872.

Gegensiand und Zeitdauer des Unternehmens: Betrieb einer Dampf - Dreshmaschine sammt Mahl- und Schrotmühle auf unbestimmte Zeit,

öhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien: Das Grundkapital beträgt 10,000 Thlr. Cour., getheilt in 200 Aftien zu je 50 Thlr., worauf bereits 10 pCt. oingezahlt sind.

orm der Aktien: Dieselben lauten auf Namen.

ekanntmachungen: Die Bekanutmachungen der Mesiai erfou durch mindestens E in Hildesheim erscheinende Zeitungen. T E REAMNS der Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ver-

1) durch den Vorstand, welcher aus sieben Mitgliedern der Gesellschaft gebildet wird, 2, durch den Auf Gray welcher aus drei Mitgliedern der Gesellschaft gebildet wird, 3) dur die Generalversammlung. Elze, den 20, Degemiber 1872. önigliches Amtsgericht.

Anstände und die Genehmigung des Bauprogrammes dur die

italienishe Regierung an. oh lle 13. Dezember. (W. T. B.) Das englische

adcket-Dampfbo Germania« hat vor der Mündung der Gironde E : Vom P anab den 21. d, ie Pass bis zum

chiffbruch gelittæÆ. Vo1 Sonntag Morgen haben sich die Mannschaft und die Passagiere bei außerordentlich bochgehender See auf dem steuerlosen Wrack gehalten, bis sie endli von einem französischen Dampfer bemerkt wurden und mit größter Anstrengung ihre Rettung gelang. Gestern Abend sind 97 Sciffbrüchige in La Rochelle angelangt, gegen 30 sind in den Wellen umgekommen.

Düsseldorf, 19, Dezember. Herr Borelly in Longhamp- Marseille entdeckte am 4. Dezember den 128. der kleinen Planeten

und beobachtete ihn : : E in Zeit. Deklination.

mittl. Zeit Longchamp. 1872 U M. S. ._M. i 4. Dez. 11 56 210 4 12 5381 + 19 Gr. 37, 86/0! 7. Da 9 16 125 4 10 645 +19 » 38 40,30

Von den großen Planeten bemerkt man jeßt besonders die Venus am südwestlichen Himmel in der Abenddämmerung und den Jupiter während der ganzen Nacht im Sternbilde des Löwen.

ARO des glänzenden Sternschnuppenfalls vom 27. November ds. Js Miwmen die meisten Astronomen mit den in Nr. 1914 der »Astronomischen Nachrichten« von Mehreren entwickelten Ansichten überein, daß die Erde im Kreuzungspunkte der Bahncn, dur welchen der Biela’she Komet nah Michez und Hind schon am 6. September, also 82 Tage früher, gegangen war, nur rerspäteten nahzüglerishen Partikeln desselben begegnet is , während der Komet selbst am 6. Oktober sein Peribel erreichte und jeßt auf der Südhälfte des Himmels stehen muß. Von 16 Erscheinungen des Kometen konnten nur 6 beobachtet werden. :

Kopenhagen, 20. Dezember. Heute herrscht hier Schnee- ea ber und von allen Seiten laufen telegraphische Nachrichten cin,

in Folge Schneefalls eine Störung oder Stockung im Posten- laufe cingetreten ist. Während die Rhede noch ziemli frei von Eis is, sieht man im innern Hafen bereits eine starke Eisdecke, welche zahlreiche große Lte überrascht zu haben scheint. :

Der Dampfer »Alaska«, der am 29, November in San Francisco anfam, berichtet, daß Manilla am 12 Oktober von cinem verheerenden Orkan heimgesucht wurde. Die spanische Brigg »Geneva« sank und von der gesammten Bemannung rettete sich nur ein Matrose. Alle auf der Rhede befindlichen Schiffe litten mehr

oder minder. Der neue Pier für Dampfer wurde total zerstört und |

am Gestade wurden 30 Häuser demolirt.

Deffentlicher Anzeiger.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts

: zu Essen. In unser Firmenregister ist unter Nr. 459 die Firma S. Heidelberg ; und als deren Jnhaber der Kausmann Salomon Heidelberg zu Essen am 17. Dezember 1872 eingetragen.

E Un Ta MAn g i Die Firma Gustav Ebel & Cie., aus welcher der Kaufinann Gustav Ebel ausgeschieden is, is, nahdem der Gesellschafter Heinrich Ebel gestorben, auf die Wittwe Heinrich Ebel, Elisabeth, geb. Mein- holdt zu Dortmund, als alleinige Jnhaberin Übergegangen, daher im Gesellschaftsregister Nr. 94 gelöscht und ins Firmènregister Nr. 458 Übertragen zufolge Verfügung vonw6. dieses Monats. Essen, den 7. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

inszahlung u. \. w.

Verloosung, A:nortisation, apieren.

vou öffentlichen

[M. 1739] : Berliner Lombard- Bank.

Die Einlösung des am 2. Januar 1878 fälligen Zins-

coupons auf unsere Aktien erfolgt mit S Thlr. Pr. Crt. pro Stück vom 2. Januar n. J. ab

bei unserer Kasse biersclb#t und bei dem VBaoukßanse ch. Wm.

EBassenge & Co. in Dresven. Nn diesen beiden Zahlstellen wird auch der am 4, Zuli 18783 fällige Dividendenschein Nr. 4 unserer Aktien f. Z+ zur Einlösung gelangen. Berlin, den 20. Dezember 1872, Die Direktion.

[83644] Gifen- und Stahlwerk zu Osnabrück,

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 11. Juni und 5 September d. J. fordern wir die Tnhaber der Junterim®sscheine zu den Prioritäts - Afticn unsercr Gesellschaft Nr 1283, 1254, 1289 und 1290 hierdurch in Gemäßheit des §. 12 Absaß 2 des revidirten Statuts auf; die noch rückständigen, scit dem 1. Oktober d. J. fälligen 0 Prozent des Alktienbetrages spätestens am S8. annar 1823 bei Herrn Banquier N. Blumenfeld in Osnabrück gegen Em- pfangnahme der Prioritäts-Aktien einzuzahlen.

R en 20. Dezember 1872.

er Verwaltungsrath der Aktion-Gesellschaft S und Stahlwerk zu Osnabrück. F. C. Godeffroy.

Telegraphische Witteruiigsberichts

24, Dezember.

(S R G E P R O R TGETZT T E E T H E E E I E j L Allgemeine

Ort, P R e Wind. |Himmelsansicbt azparauda,|329,9 SW,, still. ¡bedeekt. Sehn. Hernösand/326 9 S8W., schwach.ibedeckt. _ Helsingfor |333,5 - |S., mässig. |bedeckt, Schn. Petersburg. [337,8 S, mässig. (bedeckt. 3tockbaolna.|330,3 S880,, schw, |bedeckt. F Frederiksh.| WSW., mässig.| pri Helsingör .| SSW., schw, | 8) Moskau... 336,4 N, schwach, |badeckt. Memel... .1/336,4 —4,8/30,, mässig, ¡bedeckt Flensburg. |332,8 s! |SW., müssìg. [fast heiter. Königsbrg.|335 9 ,8|—3,7/8 , stark. bedeckt. [Putbus «. [332,5 +L'4|8W., schwach. |bedeckt. Kieler Haf. 333,4 8| |SW., schwach. schön. Côdli 336,0 +1,5|8W., müssig. ¡bedeckt. Wes. Lehtt,|352 1 |SSW , mässig. [ziem]. heiter- Wilhelmsh.|332,3 Stettin... 336,3 ¡Gröningen (3833 5

“1S1 11114

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| _— N m

1 |8,, schwach. beiter.

+1 7|8S5W,, schw,. |bedeekt. |8.. schwach. ¡wen. bewöIkt. Bremen .….1533,6 |S8SW., schw. [Nebel Helâer....1332,8 |8, schwach, Berlin ....|534,3 +2.38., schwach. jheiter.)" neen... [338,7 +2 4 880., schw. |bedeckt, KebeL Münster ..1331,9 +0 8 S., schwach. jheiter. l'orgau ...1332,4 +28 8., schwach. [beiter. ? Bresiau .…-|:3L0 +1,0/80., mässîg. [völlig heiter. äre! „..1332,4 |SSW., still, |schöu, C L IOIAL +3,7/50., mässig. (heiter. _ Wiesoaden |231,2 [S W , mässig. [dichter Nebel. *) Ratibor „….|+28,6|-2, +5,3/8W., mässig. heiter. ; Erie dar, 329.4 +4,33. s8chwarh. sheiter, neblig. Cherbourg |3: 06 |S8SW., lebh. [bedeckt. 331g —- ¡SW., lebhaft. [leicht bewsSIkt. ¡Carlsruhe .|531 1 S, still. ¡[bedeckt.s) Paris «...-.1233,4| de 8 schwach |wenig bewölkt. 8t. Mathbieu|: 29,6] SSW., stark. |Regen.«

1) 23 Dez. Marx. —1,s. Min. —9,s. * Gestern Nachmittag S lebhaft. 3) Strom Null. Gestern Nachm. SSO, lebhaft. Strom. S. 4) Gestern Abend Regen und Nebel ®*, Gestern Nachm, und Abds. dizhter Nebel. S) Dich-er Nebel.

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(E AZIPEAO. R A A E i Pn Br?

è 7a |‘anferate nimmt an die autorisirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Lerlin, Leipzig, Hamburg, Érank- surt a. M., Sreslau, Lalle, Vrag, Wien, München,

itürnberg, Straßburg, Zürich und Stuligart. |

[M. 1768] EBeriiner

Erauerei-(Geselischaft. Die auf 8 pCt, sestg*setzte Dividende pro 1871/72 wird mit Thile, S. —. —e Bro Dividèndenschein schon von jetzt ab bei den Herren S. Bleichröder und «Os. «Vaques

in den Stunden von 9—12 Ubr ausgezahlt.

Der Verwaltungsrath. [M. 1761]

Pommersche Hypotheken- Aktien - Bank. Die Einlösung der am 2. Januar 1873

fälligen Zinscoupons unserer kündbaren und unkündbaren

Hypothekenbriefe findet außer bei den in unscrer Bekanntmachung vom S, Dezember ew aufgeführten Bankhäusern ferner statt: in Görliß bei der Görlißer Bank, in Merseburg bei Herrn J. Schönlicht.

Von denselben wird auh Ende Januar 1873 die zweite

“Serie Couponbogen zu unseren 5prozentigen Hypothekenbriefen

k besorgt. L (a. 903/12) Coeslin, den 20. Dezember 1872. Die Haupt - Direktion.

343]

Altona- Kieler Eisenbahn-Gesellschaft.

Bekanntmaczung

Am Donnerstag, den L. Januar 1828, Vorntittags Uhr, findet im Bahnhofsgebäude in Altona die dritte Ausloosung von 85 Stück 4{prozentigen Schleswigschen Prioritäts-Obligationen zum Nominalwerth ven 28,000 Thlr. in Gegenwart zweier Direktions- mitglieder und eines protokollführenden Notars statt, zu welcher liale ino den Tnhabern dieser Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.

Altona, den 19, Dezember 1872.

Die Direktion. H. Telkampf.

[M. 1760]

Dänische

Landmannsbank

Hypotheken- und Wechselbank.

Wir sínd beauftragt, dio am 2, Januar a, f. fälligen Abschlags- Di idendenscheine der Aktíen

obiger Bank einzulösen und machen hierdurch bekannt, dass die Coupons

der Aktien von BRgd, » Rgd.

9 9

200 (rothe)

mit Thlr. 2. 18, 6, und die

1000 (blaue)

mit Thlr, 13, 23,

vom 2. «Januar a . Alb

in den Vormittagsstunden an unserer Couponskasse bezahlt werden.

(a. 922/12)

Die Coupons sind mit arithmetisch geordnetem Numinernverzeichnisse einzureichen.

F. Q, Krause & C9,

Berlin, den 19. Dezember 1872.

Bankgeschäft, Zweite Beilage

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs- Anzeiger und Königlih Preußischen Staats - Anzeiger.

e 304.

Dienstag, den 24. Dezember

- 1872.

“Königreich Preußen.

Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Akademie zu Münster im Win ter- Semester 1872—73.

__ Im Sommer-Semester 1872 sind (drei nachträglich Aufgenommene eingerechnet) immatrifkulirt gewefen 374, davon sind abgegangen 101, es jind demnach geblieben 273, dazu sind in diesem Semester gekom- men 110, die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 383. Die theologische Fakultät zählt: Preußen 183, Nicht- preußen 26, zusammen 209. Die philosophische Fakultät zählt: a) Preußen mit dem Zeugniß der Reife 160, b) Preußen mit dem Zeugniß der Nichtreife nah §. 35 des Prüfungs-Reglements vom 4, Juni 1834 —, €) Preußen ohne Zeugniß der Reife nah §. 36 desselben Reglements 4, zusammen Preußen 164, d) Nichtpreußen 10, im Ganzen 174. Gesammtzahl 383. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Akademie als nur zum Hören der Vorlesungen berechtigt; mit spezieller Genehmigung des zeitigen Rek- tors: 4. Die Gesammtzahl der nichtimmatrikulirten Zuhörer is Nas Es nehmen mithin an den Vorlesungen Überhaupt

ei ;

| BDELAn At maus.

Die neuen Coupons zu dem vormals Herzoglich Nassauischen 4prozentigen Staatsanlehen von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858 Serie 11, Nr. 1 bis 8 nebst Talons werden vom 15. Februar 1873 ab gegen Rückgabe der alten Coupons - Anweisungen bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frank- furt a. M. ausgereicht werden.

Es tfönnen diese Coupons auch durch die Königl. Negierungs- Hauptkassen und die Königl. Bezirks-Hauptfkasscn zu Hannover, Lüne- burg und Osnabrück bezogen werden.

Wer die Coupons durch eine dieser Kassen beziehen will, hat der- selben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,

‘sogleich zurückgegeben und is bei Ausreichung der neuen Coupons

wieder abzuliefern.

Formulare zu diescn Verzeichnissen sind bei den gedachten Pro- vinzialkassen unentgeldlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er- langung der neuen Coupons nur dann, winn die alten Coupons- Anwveisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die betreffenden Dokumente an das Königl. Regierungs - Präsidium zu Wiesbaden mittelst b:sonderer Eingabe einzureichen.

Die entstchenden Portofosten haben die Empfänger der neuen Coupons zu erschen.

Wiesbaden, den 21. November 1872.

Der Regierungs - Präsident. p. Wurmb.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 24. Dezember. Dem Herrenhause ist folgender Ent- wurf eines Geseßes über das Grundbuchwesen in den Hohenzollernschen Landen pogS ee worden :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Un- serer Monarchie für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:

Ç. 1, Das Geseß über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtig- feiten vom 5. Mai 1872, die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, mit Aus\{luß der §§. 49, 73, 133 bis 140 und das Geseß vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gewissen; bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, werden mit nachstehenden Bestimmungen in die Hohenzollernschen Lande eingeführt.

C. 2. Die in den eingeführten Geseßen in Bezug genommenen geseßlichen Vorschriften; welche in den hohenzollernschen Landen nicht gelten, bleiben außer Anwendung. ;

F. 3. Wo in der Grundbuchordnung auf Vorschriften der Prozeß- ordnung über das Aufgebotsverfahren verwiesen wird, kommen die Borna der Subhastationsordnung vom 15. März 1869 zur An- wendung.

§. 4 Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersißung eines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.

§. 5. Verträge über unbeweglihe Sachen bedürfen zu ihrer Gültigleit nicht der gerichtlichen Bestätigung. / He

§. 6. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grund- stück dinglih Berechtigten. e

§. 7. Der hypothckarischen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den persönlichen Schuldner geklagt werden müsse, niht entgegen- geseßt werden. j : :

Die Beweiskrast von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen Brautschaß hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der Urkunde eine Hypothek eingetragen ist.

§. 8. Die Schadenersaßklage gegen die Grundbuchbeamten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.

Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver- flossen, so kommt es auf dena Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.

§Ç. 9. Statt d s Grundsteuer-Reinertrags und Gebäudesteuer- Nuzungöwerths ist der Steueranschlag (das Grund- oder Gebäudc- steuerkapital) in das Grundbuch einzutragen. :

§. 10. Bei schriftlichen, zu einer Löschung erforderlichen Anträgen oder Willenserklärungen genügt die Beglaubigung der Unterschriften durch einen Ortsvorsteher unter Beidrückung des Amtössiegels.

Der Vorlegung der üver die Eintragung ausgefertigten Urkunden bedarf es bei Löschungsanträgen nur bezüglich derjenigen Urkunden, welche nah dem Tage, wo dieses Geseß in Kraft tritt, ausgefertigt worden \ nd.

F. 11, Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig oh ne öffentliche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder dur eine öffen liche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das An- erkenntniß des durch das Geseß berufenen Erben nachgewiesen ist oder cine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nah erfolgter öffentlicher Ladung -rin besser berechtigter Erbe nicht ge-

meidet habe.

Die Ark der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen La- dung hat das Nachlaßgerieht nah Lage des Falles zu, ermessen.

. 12, Das in §: 139 der Orundbuchordnung engenaunee Recht steht denjenigen Hypothekengläubigern zu, welche 18 in Besiß einer mit Tngrossationswerk versehenen Schuldurkunde befinden. :

j; {3 Alle Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigen- thum an cinem Grundstüc, bei welchem sie in den Besißtabellen der

rundakten als Besißer nicht eingetragen sind, oder ein Recht zustehe, welches der Eintragung in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs bedarf, haben ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten von dem Tage, wo die Geseß in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt unter genauer Bezeichnung des Grundsstücks nah dem Kataster anzumelden, . 14, Wer die ihm obliegende Anmeldung innerhalb der \ech8- monatlichen Frist unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil/ daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Nichtigkei des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, uicht gel- tend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber Hen enige! die ihre Rechte innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet haben, verliert,

E

Eine Wiedereinseßung in den vorigen Stand gegen die Aus\{chluß-

frist findet nicht statt.

F. 15. Sobald dieses Geseß in Kraft getreten ist; sind die Fg. 13 und 14, innerhalb der Auss{lußfrist von vier zu vier Wochen wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem dieselbe abläuft, durch das Amts- blatt und eine ausländische Zeitung von dem Kreisgericht zu Hechin- gen bekannt zu machen.

g. 16. Wenn nah Ablauf der fechsmonatlichen Frist Ansprüche auf das Eigenthum oder auf eine Beschränfung des Eigenthums an einem Grundstück nicht angemeldet sind, oder die angemeldeten An- sprüche durch Anerkennung oder rechtsträftige Entscheidung: festgestellt Wen sind, ist das Grundbuchblatt oder der Artikel von Amtswegen anzulegen.

In der dritten Abtheilung des Grundbuchblattes oder Artikels bedarf es nicht der Aufnahme der in den biêherigen Unterpfands- (»Hypotheken«)Büchern eingetragenen Hypotheken , vielmehr genügt eine an den Anfang der dritten Abtheilung zu seßende Verweisung aur das bisherige Unterpfands-(»Hypotheken«-)Buch in folgenderFassung :

»Vergleiche Band... Seite. des Unterpfandbuchs«..- (Datum und Unterschrift des Grundbuchamts.) __ §. 17. Sobald das Grundbuchblatt oder der Artikel angelegt ist, kann die Veräußerung oder Belasiung des Grundstücks nur in Fon Formen erfolgen , welche die nah §. 1 eingeführten Geseße vor- reiben.

Von diesem Zeitpunkt find neue Eintragungen in die bisherigen Unterpfands- (Hypotheken-) Bücher und Besißtabellen unzulässig. Die ersteren werden jedoch soweit fortgeführt, als es fich um Verände- rungen oder Löschungen der in ihnen bis dahin cingetragenen Hypo- theken handelt.

§. 18. In den Hypotheken- und Grundschuldbriefen, welche nach Anlegung des neuen Grundbu@blattes ertheilt werden, sind auch die dem §. 127 Nr. 4 der Grundbuchordnung entsprechenden Angaben aus den Unterpfands-e{»Hypotheken«-)Büchern au zunchmen.

§. 19. Die Verhandlungen y welche zur Anlegung der neuen Grundbücher erforderlich sind, find fosten- und stempelfrei.

§. 20. Die Vorschrift des Kostentarifs zur Grundbuchordnung vam 9, Mai 1872 §.: 1 Nr. 5 bezieht sih auf §. 59 der Grundbuch- ordnung. :

§. 21. Dieses Geseß tritt am 1. Juli 1873 in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

Urkundlich 2c.

Die Motive hierzu lauten:

Vor dem 1. Januar 1852, dem Tage der Ausführung ter Ge- richts » Organisation in Hohenzollern, bestanden dort bezüglich des Eigenthumserwerbes und der dinglichen Belastung der Grundstücke folgende Einrichtungen :

Grundbücher waren längst in allen Gemeinden vorhanden, sie wurden von den- Gemeindebehörden geführt, enthielten nach dem Namen der BVesißer die Zusammenstellung sämmtlicher Grundstücke derselben und dienten dem Steuerinteresse zur Repartition der Grund- steuern. Jn dèêm vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen wurden die alten Grundbücher in Folge der Verordnung, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Priunär-Kataster, voin 5. August 1845 (Ges -Samml. für Hohenzollern-Sigmaringen; Bd. Vil. S. 130, verdrängt. Das hiernach eingeführte neue Kataster basirte auf voran- gegangener Landesvermessung. Das sogenannte Primär-Kataster enthält, wie das westfälishe Flurbuch, die sämmtlichen Grundstücke der Gemeindemarkung in fortlaufendexr Nummerfolge.

Tür jeden Besißer sind in den einzelnen, den westfälischen Mutter- Lollenartifeln entsprechenden sogenannten Steuerbeften diejenigen Grundftüce nah der Bezeichnung des Primärkatasters zusammenge-

siellt welche derselbe in der betreffenden Gemarkung besißt. .

Hypothekenbücher waren am 1. Januar 1852 in allen hohen- altecatden Gemeinden vorhanden. Dieselben wurden von dem Ge- meinderath unter Vorsiß des Orts8vorstehers geführt. Jn dem Fürsten- thum Hohenzollern-Hechingen bestanden außer den Hypothekenbüchern noch sogenannte Zielerbücher, worin der - Eigenthumsvorbehalt und die Hypothek für fkreditirte Kaufpreise von Tmmobilien eingetragen wurden. Ein Geseß über die Eintragung und die Führung der Hypo- theken- und Zielerbücher existirte nicht. Die Form der Bücher war in verschiedenen Gemeinden verschieden. Es wurden in dieselben eingetragen : die Konventionalhypotheken, die auf Willenserklärungen beruhenden Vorkaufsrechte, und zwar leßtere im Fürstenthum Hohen- zollern-Hechingen auf Grund des Geseßes vom 18. Mai 1813 (Ver- ordnungsblatt für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen; S. 123), und im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen auf Grund des Ge- seßes vom 18. Dezember 1823 (Sigmaringen's{e Gescß - Sammlung; Bd. 11, S. 130) endlich die Tilgungsrenten aus dem hohenzollern- sigmaringenschen Ablösegeseß vom 6. September 1848, auf Grund der Verorduung vom 14. Februar 1850 (Sigmaringensche Ges.-Samm- lung, Bd. VIUl, S. 227). ; ;

Stillschiveigende und geseßliche Hypotheken wurden nit cin- getragen. Es ist in der Rechtsprechung angenommen worden, daß auch rüsichtlih der Konventional-Hypothceken die Eintragung in das Hypothekenbuch nicht erforderlih war. N

Die freiwillige Gericht8barfkeit beruhte wesentlih in den Händen der aus dem Gemeinderathe unter dem Vorsibe des Orts- vorstebers gebildeten Unterpfandsbehörde einer jeden Gemeinde. Alle Verträge über Jmmobilien wurden von dieser Behörde aufgenommen. Die von der Unterpfandsbehörde über die bei ihr vorgenommenen Rechtsgeschäfte ausgestellte Urkunde, die sogenannte Kopei, wurde dem Fürstlichen Gerichte vorgelegt; dort erfolgte die gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung der Verträge und Einverleibung der Kopei in die gerichtlichen Kontraktenbücher. Die Mitglieder der Unterpfandsbehörde waren für die Richtigkeit der -in den Kopien über Eigenthum und Lastenfreiheit enthaltenen Atteste persönlich verantwortlich. Hieraus erklärt sich die Entstehung der Hypothekenbücher, die ursprünglich nur die Bedeutung von Privatnotizen der Mitglieder der Unterpfands- behörden hatten, welche sie bei der Ausstellung ihrer Atteste benußten.

Mit der A S ILTOR der Gericht8behörden in Hohen- zollern am 1. Januar 1852 ging die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Führung der Hypothekenbücher auf die Kreisgerichtsbehörden über. Dieselben erforderten bei Aufnahme von Verträgen Über Jmmobilien Atteste von den Gemeindebehörden über das Eigenthum, die Freiheit von Dispositions- Beschränkungen des Eigenthümers und über die Verhaftung mit Reallasten derjenigen Grundstücke, worüber Verträge

eschlossen werden sollten. Dagegen machten die Gerichtsbehörden den Gemeindebehörden über die von ihnen aufgenommenen Veräußerungs- Verträge behufs Fortführung der Grundbücher beziehungsweise Steuer- hefte Mittheilun L f: L Mit Einführung des Geseßes über Verbesserung des Unterpfand- wesens in den hohenzollernschen Landen vom 24, April 1854 (Ges.- Samml. S. 198) trat eine durchgreifende Veränderung ein. Seit dieser Zeit bedürfen alle Hypotheken der agung in das Unter- pfandsbuch. Jenes Buch unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem

reußischen Hypothekenbuche, daß . in dem Titelblatt Rubrik 1. und -Rubrik 11. gänzlich fehlen. Es enthält außer den oben genannten Vorkaufsrechten und Tilgungsrenten, denen nah der Praxis der Ge- rihte auch Subhastations-Protestationen und Immobiliar-Arreste hinzutreten, nur eigentliche Hypotheken. :

Während in der früheren Zeit der Realkredit in Hohenzollern hauvtsächlidck auf der persönlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder der Unterpfandsbehörde beruhte, mußte nah Einführung der neuen Gescßgebung der Schwerpunkt des Realkredits in die Zuverlässigkeit der Buchführung gelegt werden. Um diese Zuverlässigkeit der Buch- führung zu erreichen, sind verschiedene Einrichtungen getroffen worden, welche s ebt beibehalten sind.

___ Diese sind folgende:

Für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen wurde durch Ver- mittelung der Verwaltungsbehörde eine neue Aufnahme sämmtlichez Grundstücke in Angriff genommen, woraus 2 Bücher hervorgingen, das Flurbuch;, welches in fortlaufender Nummerfolge sämmtliche Grundstücke des Gemeindebezirks aufzählte, und das Grundbu ch) welches in einzelnen Artikeln der gesammten Grundbesiß eines jeden Besivers mit der Bezeichnung d s Flurbuhs darstellte. Von den Sigmaringer Steuerheften und von den H neu angelegten Artikeln des Grundbuchs wurden beglaubigte Abschriften entnom- men, aus welchen bei den Gerichten Besißstands-Tabellen ge- bildet wurden.

Diese Besißstandstabellen erhielten die Form eines Titelblattes end der Rubr. 1. des Westfälischen Hypothekenbuchs, wurden den mit jeder Besibtabelle angelegten Grundakten O und in derselben Weise fortgeführt, wie Titelblatt und Rubr. 1. des Westfälischen Hypothekenbuhs. Auch das Sigmaringer Primärkätaster und das neue Hechinger Flurbuch wurde in beglaubigter Abschrift den Ge- richten zugestellt. Diese beglaubigten Abschriften , welchen besondere Kolonnen für die Hinweisung auf die Grundakten und das Unter- pfandsbuch zugefügt wurden, dienen als Realrepertorium.

Zu jedem über Jmmobilien aufzunehmenden Vertrage verlangen die Gerichte die Vorlegung einer von der Gemeindebehörde auzzu- stellenden Besibßstands-Urkunde.

Es ist darin das Grundstü nach den Steuerheften oder demt Grundbuchs-Artikel zu bes{hreiben. Das Eigenthum und die Freihein von Dispositionsbeschränkungen ist zu bescheinigen und es sind dari die Personalservituten und die Reallasten zu verzeichnen. Der instru- mentirende Richter vergleicht die Besißstands-Urkunde mit der Besiß- tabelle. Stimmen beide nit überein, so wird zunächst die Differenz aufgeklärt. Jn dem Falle der Uebereinstimmung von Besißtabelle und Besißstands-Urkunde wird die Legitimation des betreffenden Kon- trahenten für geführt erachtet und es erfolgt, wenn es sih um Ver- äußerungen handelt, sofort Ab- und Zuschreibung in der betreffenden Besißtabelle. »

Die Gerichte führen außerdem eine Bes:ß-Veränderungsliste, in welche jede Veräußerung von Tmmobilien eingetragen wird. Die- selbe wird vierteljährlih den Gemeindebehörden zugestellt. Au die Gemeindebehorden führen Besiß-Verände-ungslisten, in welche alle im Laufe des Jahres vorkonunenden Veränderungen eingetragen werden, die auf die Grundsteuer von Einfluß sind. Diese werden alljährlich abgeschlossen und sodann dem Gerichte zugestellt, welches dieselben mit seinen Nadrichten vergleiht Rücfsicötlih der auf Rechtsgeschäf- ten beruhenden Veränderungen ist die Ab- und Quschrcibung in den Steuerheften erst dann gestattet, wenn die Gerichte unter der Besiß- Veränderungsliste der Gemeinde attestirt haben, daß die Besißverände- rung in legaler Weise nachgewiesen worden Durch diese Einrichtung wird erreicht, daß die Befibtabeilen mit tem wirklihen Besißstante in Uebereinstimmung bleiben 2

Die alten Hypothekenbücher wurden nach Einführung des Ge- sches vom 24 April 1854 gescblossen, alle neue Eintragungen wurden in ein der Rubrik Ul, des preußischen Hypothekenbuchs entsprechendes neues Unterpfandsbuch eingetragen. Die Eintragung8formel ivird von dem Hypoltbekfenrichter in den) -den Grundakten vorgehefteten Hypotbekentabellen entworfen. Die alten Hypothekenbücher sind theils renovirt, theils umgearbeitet, theils beibehalten worden.

In den Fällen der Nenovation und Umarbeiiung- sind die alten Bücher zurückgelegt, nacbdem die sämmtlicen noch bestehenden Hypotheken in die neuen Vücer auf Sraund der von dem Richter ent- worfenen Hypothefentabellen übernommen worden sind.

NRücksichtlih derjenigen Gemeinden, für wel@Ge noch alte Unter- pfandsbücher neben den neu angelegten Büchern im Gebrauch sind, befinden sich in den Grundakten zweierlei Hypothekentabellen ; die eine wird von dem Hypothekenriczter über die neuen Einträge geführt; die andere besteht aus einer Abschrift der zu den betreffenden Grund- akten gehörigen .Linträge der alten Unterpfands8bücher, in welchen von dem Hypothekenrichter Löschungs- Und Uebertragungsvermerke so lange eingetragen werden, bis sämmtliche Einträge der alten Bücher durch Löfchung oder Uebertragung beseitigt sind.

In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen is} in- zwischen in Folge des Geseßes vom 14. Juni 1859 (Ges -Samml. S. 325) Landesvermessung erfolgt. Nach dem Muster der Sig- maringer Einrichtungen sind au dort Primär-Kataster und Steuer- befte angelegt, deren Fortführung durch die Verfügung des Finanz- Ministers vom 6. Oktober 1865 (Hohenzollerns{es Reg.-Amtsbl. de 1865, Seite 199) ‘geregelt ist, Bevor diese Katasterakten den Ge- meindebehörden Übergeben wurden/ is dur die Katasterbehörde cine sorgfältige Prüfung unter Zuziehung der Eigenthümer vorgenommen worden.

Die Hypothekenbücher, die Besißtabellen und die Realrepertorien sämmtlicher Gemeinden des vormaligen Fürstenthums Hohenzollern- Hechingen sind auf das neue Kataster zurückgeführt. Die Gesebgebung hat sih im Jahre 1854 darauf beschränken müssen, die allernothwen- digsten Maßregeln anzuordnen, um den Realkredit, bei der damaligen änzlichen Kreditlosigkeit zu heben. Wäre damals sofort ein umfaf- endes Hypothekengeseß mit E E S und Eintragung aller dinglingen Belastungea erlassen worden, so wäre ein Dezennium nothwendig gewesen, um bei dem ungemein zersplitterten und be- lasteten Grundbesiße die Hypothekenbücher zu vollenden. Man mußte sich darauf beschränken, die Einrichtungen so zu treffen, daß in mög- lichst kurzer Zeit ein einigermaßen befriedigender Zustand herbeigeführt werden konnte und mußte die folgende Zeit benußen, um zuverlässige Grundlagen für cin fünftiges Grundbuch zu gewinnen. Dazu haben die oben beschriebenen Einrichtungen gedient und es is jeßt der Zeit- punkt gekommen, wo der Geseßgeber die bessernde Hand an die bis- herigen Geseße legen kann und legen muß. ;

Von entscheidender Wichtigkeit füw die Eigenthumsverhältnisse is die Erkennharkeit des Eigenthums. Vor dem 1. Januar 1852 war in dieser Beziehung in Hohenzollern dadurch in ausreihender Weise gesorgt, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Führung der Unterpfandsbücher von den Gemeindebehörden e wurde. Die Mitglieder dieser Behörde waren Angehörige der Gemeinde, hatten die genaueste Lotal- und Personalkenntniß und waren ge- wissermaßen cin lebendes Grundbuh. Durch die De E der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Führung der Hypothekenbücher an die Gerichtsbehörden ist ‘dieses Mittel der Erkennbarkeit des Eigen- thums eingebüßt. Das Zusammentreffen von Titel und Besiß- übergabe vermittelte den Eigenthumserwerb. Früher kannten die Mit-

lieder des Gemeinderaths beides. Jeßt kennen die Gerichte zwar den

itel, aber nicht den L und die Gemeindebehörden kennen den Besiß; aber nit den Titel. Für das aufgegebene Erkennungsmittel des Eigenthums is ein Ersaß gegeben in den oben beschriebenen Einrich- tungen. Dieselben sind jedoch zu künstlich und beruhen auf Will- fdr der Verwwaltungsbehörde. Denn wenn leßtere zugiebt; daß die Ab- und Zuschreibung in den Steuerheften, wonach die Grund- steuer reparirt wird, ohne vorherige gerichtliche Prüfung der Legalität der Besißveränderung erfolgen kann, so wird alsbald die gerichtliche Aufnahme der Jmmobiliarverträge , wenigstens für Hohenzollern- Sigmaringen, wo dafür keine Formvorschristen bestehen , gänzlich unterbleiben und somit der Erwerbsgrund \si{ch gänzl barkeit entziehen. Für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen ver- hält sich dies insofern anders; als dort durch das Geseß vom 28. Sep- tember 1848 gerichtliche Bestät verträge erforderlich ist, i i

Auch rüsihtlich der DON N der perss Servituten und der Reallasten kann die CaiagunL n e lichen Bücher für die Dauer nicht embehrt werden. Auch hie dasjenige zu, was oben rüksichtli{ch der früheren Zeit von | meindebehörden gesagt ist. Sie kannten die hier in Rede | Rechte aus ihrer Thätigkeit als Mitglieder der Unterpf

der n.

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