1872 / 305 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

mai e E L arr UMi t Vi. a Mr R R Ld u ID O 2E Bic D M Tz A e l R I Z B

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lomka, Ober-Tribunal8-Rath. 5

chmeling, Präsident der Gencralkommission. -

chmidt, Geheimer Ober - Finanz - Rath im Finanz-

Ministerium.

l, Ober-Tribunals8-Rath. : S /

g S g ; Geheimer Ober- Bau-Rath im Ministerium für

andel 2, ;

reiter, Ober-Appellationsgerihts-Rath.

üler, Ober-Staatsänwalt beim Ober-Tribunal.

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er, Geheimer Ober-Finanz-Rath im Finanz-Ministerium.

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andel 2.

Sonnenschmidt, Ober-Tribunals-Rath.

v. Specht, Ober-Appellations8gerichts-Rath. :

Stahn, Ober-Kon/istorial-Rath, Mitglied des Evangelischen Ober-Kirchenraths. E O

Dr. Stieve, Geheimer Obec-Regierungs-Rath im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

Stinner, Ober-Tribunals-Rath.

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: A Ober - Hof -Bau-Rath im Königlichen Hofmarschall-

mte. Struckmann, Ober-Tribunals-Rath.

Tits , Ober-Appellations-Gerichts-Rath. i Thielen, Feldpropst der Armee, Ober - Konsisiorial - Rath, Domprediger. :

v. Tippelskirch, Ober-Tribunals-Rath. E Dr. Twesten, Ober-Konsistorial-Rath und Professor, Mitglied des Evangelischen Ober-Kirchenraths. N Ulrici, Landforstmeister im Königlichen Finanz-Ministerium. Vierhaus, Ober-Tribunals8-Rath. Voitus, Ober-Tribunal8-Rath. Vos winckel, Ober-Tribunals-Rath. | A Wagener, Geheimer Ober-Regierungs8-Rath im Königlichen Staats-Ministerium. 4 v. Wallenberg, Präsident der Königlichen Hofkammer. Wangemann, Ober-Appellations-Gerichts-Rath. v. Wegner, Ober-Tribunals-Rath. Weis8gerber, Ober-Tribunals-Rath. Welst, Ober-Tribunals-Rath. S n 1 ait Ober-Regierungs-Rath im Ministerium es Jnnern. Wen tel, Geheimer Ober-Justiz-Rath im Justiz-Ministerium. Wentzel, Ober-Tribunal8-Rath. Werner, Ober-Tribunal8-Rath. Weyers, Ober-Tribunals-Rath. j Wiebe, Geheimer Ober-Post-Rath und General-Post-Jnspektor. Wiebe, ee Ober-Bau-Rath im Ministerium für andel 2c. Dr. Wiese, Geheimer Ober-Regierungs-Rath im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten. : A Win dhorn, Geheimer Ober-Regierungs-Rath im Ministerium __ für Handel 2c. i Wischhusen, Wirklicher Geheimer Kriegs-Rath im Kriegs8- Ministerium. ; E S E Ten, Ober-Regierung8-Rath im Ministerium es Tnnerxrn. v. Wolff, Ober-Staat8anwalt beim Ober-Tribunal. Wolff, Geheimer Ober-Post-Rath und General-Post-Jnspektor. Wu E e J n, Geheimer Ober-Regierungs-Rath im Ministerium es Innern.

Der Entwurf einer deutshen Civilprozeßordnung.*) IL

Ueber das System der zur vierten Gruppe vereinigten Ge- seße und Geseße8entwürfe wird unter 11. gesagt:

»Auf die Klaganträge, welche einer richterlichen Vorprü- fung nicht unterliegen, wird ein Termin zur mündlichen Ver-

andlung angeseßt. Jn diesem verhandeln die Parteien nach Anleitung der schriftlichen Klaganträge Und der vom Beklagten in der Zwischenzeit dem Kläger zugestellten schriftlichen Gegen- anträge in freier Rede über den Rechtsftreit, nachdem fie zuvor ihre Gesuche (petita) gestellt haben. ‘Jn dieser mündlichen Ver- handlung ene die Parteien, ungebunden durch den Jnhalt der Gervediel en Schriftsäße, soweit nicht das Verbot der Klag- änderung einwirkt, das Sachverhältniß und entwickeln dasselbe Unter den einschlagenden rechtlichen Gesichtspunkten. Sie können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue Thatsachen, insbesondere zur Begründung von Einreden, Repliken, Dupli- ken und einer Widerklage vorbringen, auch, soweit eine Ver- bindung der Beweise mit den Behauptungen in den Gesehes- werken. geboten ist, neue Beweismittel zum Beweise oder zur Widerlegung von Thatsachen anbieten.

Wenn in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sißung beide Theile nicht erscheinen, so ruht das Verfahren; erscheint der Kläger nicht, so wird auf Antrag des Beklagten die Klage ohne Sachprüfung abgewiesen, erscheint aber der Be- agte nicht, so werden auf Antrag des Klägers die dem Be- klagten vorher mitgetheilten Klagthatsachen für Nen an- A und der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, verurtheilt.

In diesem System ist der Grundsaß der Mündlichkeit nach den verschiedenen Seiten hin durhgeführt. Die schriftlichen Parteianträge, welche der mündlichen Verhandlung voraufgehen und nach dem Geseße den Charakter motivirter Konklusionen an sih tragen, verfolgen den Zweck, dié bevorstehende münd- liche Verhandlung vorzubereiten, einen geordneten Verlauf der- selben und deren vollständige Durhführung zu befördern ; da- gegen wirken sie sachlich in einer den Jnhalt der mündlichen Verhandlung bestimmenden Weise nicht ein. Die Parteien treten vor ein unbefangenes Gericht / dieses erfährt nicht durch ein Referat, wie der Rechtsstreit in bestimmten und feststehenden Grenzen sich bereits entwickelt hat, sieht vielmehr vor feinen cid wie der Rechtsstreit sich entwickelt und seine Grenzen erhâlt.

Aus dem Verhättnisse der R M welche der münd- lichen Verhandlung vorangehen, zu dieser selbst folgt wenigstens als Regel zweierlei: zuer st, daß das Gericht Nlles zu berücksich- tigen hat, was ihm mündlich vorgetragen wird, wenngleich es in den vorbereitenden Schriftsäßen nicht angeführt worden ist; zweitens aber umgekehrt, daß das Gericht ein thatsäch- liches Vorbringen, welches in den vorbereitenden Schriftsäßen enthalten ist, den Gegenstand der mündlichen Verhandlung aber nicht gebildet hat, nicht berücksichtigen darf. Jn dieser zweiten erolge liegt für eine jede Partei ein sehr entschiedener sachlicher Zwang, den Rechtsstreit, und zwar vollständig: mündlich, zu verhandeln.

Dieses mündliche Verfahren hat sich, obwohl der Uebergang

u demselben von einem _ rein schriftlichen Verfahren ein sehr \hroffer war, seit fast zwei Jahrzehnten in der Provinz Hannover ®) Nach der »Begründung des Entwurfs einer deutschen Civil-

ch ro Ani « (Berlin 1872, Verlag der Königl. Geh. Ober-Hof- du druckerei K y. Deer). j

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völlig bewährt. Es trat ins Leben und mußte ins Leben treten, wie es der Geseßgeber gedacht hatte. Nur ein Uebelstand“ ist, wenngleich nicht bei allen Gerichten, hervorgetreten, dessen hier erwähnt werden mag, obwohl er mit dem System selbst nur im entferntesten Zusammenhange steht. Derselbe besteht in dem Ausfallen mündlicher Verhandlung8termine, sofern dasselbe, durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt, auf gegenseitiger Kon- nivenz der Anwälte im Hinblick auf die Konkurrenz verschie- dener, an verschiedenen Orten wahrzunehmender Geschäfte be- ruht. Jn dieser Beziehung hat nicht sowohl. die Verbindung des Notariats mit der Anwaltschaft, als der Umstand einge- wirkt, daß die für den Dienst eines bestimmten Kollegialgerichts berufenen, zur Vertretung der vor diesem Gerichte auftretenden Parteien nicht allein berechtigten, sondern auch verþpflich- teten Anwälte außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, bei jedem beliebigen Gerichte des Landes als Advokaten thätig zu werden, von dieser. leßteren Berechtigung aber einen jener Verpflichtung nicht entsprehenden Gebrauch machten. An einem Mittel, diesem Uebelstande abzuhelfen, fehlte es nicht, allein es erschien bedenklich, von demselben während eines Uebergangsstadiums Gebrarih zu machen. Wenn nun, nachdem die verschiedenen Systeme entwickelt und gegensäßlih geprüft sind, die Frage aufgeworfen wird, welchem System ein elepge n welcher nicht für einzelne Landestheile, sondern für das ganze Deutsche Reich Necht schaffen foll, fich anzuschließen habe, L kann die Antwort für ihn, wenn er die realen Verhältnisse des Lebens. berücksichtigen will und berücksichtigen muß, kaum zweifelhaft sein. Will der

Gesetzgeber nicht von vorn herein darauf verzichten, däß sein -

Gedanke für den bei weitem größten Theil des Geltung8bereichs des Gesehes Leben gewinne und fruchtbringend wirke, so muß er, von allen prinzipiellen Erwägungen abgeschen, dem unter II. entwickelten System fich - anschließen, weil in diesem und nur in diesem ein sachlicher Qwang für die Parteien licgt, den Rechtsstreit überhaupt und zugleich umfassend vor den zu dessen Entscheidung berufenen Richtern in freier Rede und Gegenrede zu verhandeln.

Ein Geseßgeber, welcher sich dem Gedanken hingeben wollte, er könne die dur langjährige Sitte beherrschten Zustände der rheinischen Anwaltschaft in anderen Gebieten durch Geseßes- paragraphen ins Leben rufen, würde in einer nicht zu ent- \chuldigenden Täuschung sich befinden, selbst wenn die realen Verhältnisse ihm gestatteten, das Notariat von der Advokatur zu scheiden, Jn einer Zeit, welche nach Menschenaltern zählt, entwickeln fich solche Verhältnisse; jedenfalls müssen große Uebergangsstadien zurückgelegt sein. Die Uebelstände, welche in der Provinz Hannover, wie oben bemerkt, hervortraten, verdienen um b mehr Beachtung, als dort das mündliche Verfahren in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten von vorn herein der lebhaftesten Sympathie der Advokatur sich zu erfreuen hatte.

Der Geseßgeber muß sich entscheiden , entweder Schrifl- lichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens; wenn diese, dann volle Mündlichkeit, kein halb schriftliches, halb mündliches- Ver- fahren. Das leßtere muß nothwendig in dem bei weitem größten Ländergebiete Deutschlands unter Einwirkung mensch- licher Schwächen, alter Gewöhnung, der Bequemlichkeit, des Mangels der Uebung in freiem Vortrage, des än fich sehr er- klärlichen Bestrebens, den bisherigen Wirkungskreis zu fichern, zu denselben Erscheinungen führen, welche in dem Geltung8- bereiche der neueren preußishen Verordnungen klar zu Tage getreten sind. Um so mehr wird dieses der Fall sein, als bei Anwälten, welche von den Vorzügen einer mündlichen Vers- handlung nicht durhdrungen sind, gar leicht der Glauben ent- stehen kann, daß die Jnteressen der von ihnen vertretenen Par- teien weit besser gewahrt seien, wenn Alles an Thatsachen und Rechtsausführungen in den vorbereitenden Schriftsäßen nieder- gelegt, als wenn dasselbe möglicherweise in nicht sehr anziehen- der Form mündlich vorgetragen werde. Freilich entspricht eine solche Behandlung der Sache in den vorbereitenden Schrift- säßen überall nicht den geseßlichen Vorschriften, nah welchen diese Schriftsäße, auf den wesentlihen Sachverhalt beschränkt, nur eine Skizze des mündlichen Vortrags enthalten sollen ; allein derartige geseßliche Vorschriften werden, da dem Geseß- geber keine Mittel fich darbieten, um seinem Gebote Nachdruck zu verschaffen, stets den Charakter von leges impersectae an sich tragen. «

F. 4. »Der Grundsaß der Mündlichkeit bedarf seiner äußeren und inneren Bedeutung nach einer weiteren Entwickelung.

Mündlichkeit des Verfahrens is ein zwar gängiger, aber inkorrekter Aus8druck. Man spricht richtiger von dem Grundsaße der Unmittelbarkeit der Verhandlung und versteht darunter, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte cine mündliche sein soll.

Aus dieser Formulirung ergiebt sich, daß der Grundsaß der Mündlichkeit ebensowenig wie der Grundsaß der Oeffent- lichkeit das ganze Prozeßverfahren beherrscht. Er hat seine: Be- deutung für den freilih erheblichsten, aber doch beschränkten Theil des Verfahrens.

Nach der obigen Formulirung findet der Grundsay keine Anwendung auf Jwischenstreitigkeiten, welche zwischen einer Partei oder auch beiden Parteien einerseits und einer dritten Person, dem Nebenintervenienten, einem Zeugen oder dem Recht8anwalt der Gegenpartei andererseits entstehen. Soll der Grundsaß auch auf derartige Zwischenstreitigkeiten Anwendung finden, was sich ohne Zweifel empfiehlt, so wird der-Geseßgeber besonders vorzuschreiben haben, daß dieselben nah vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden seien.

Die Beweisdaufnahme als solche, insbesondere die Verneh- mung von Zeugen und Sachverständigen, ist ein Akt, welcher sich zwischen dem Richter und einer anderen Person vollzieht, keine Parteiverhandlung, wenngleich den Parteien eine Mit- wirkung gestattet sein und eine Parteienverhandlung dié Be- weis8aufnahme begleiten kann. Damit wird aber selbstver- ständlich nicht verneint, daß die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, vor den zur Entscheidung des Rechtsstreits berufenen Richtern durch die gewichtigsten sachlichen Gründe geboten werde.

Es giebt Prozeßakte, welche von Partei zu Partei, mit oder ohne Mitwirkung von ZQustellung8beamten erfolgen oder auf Veranlassung der Parteien von den Gerichtsschreibern oder Justellungs8beamten ausgehen. Selbstverständlich kann hier von dem- Grundsaße der Mündlichkeit keine Rede sein. Ein Gleiches gilt aber“ auch in den Fällen, wo Parteien eine Thätig- keit des Gerichts in Anspruch nehmen, welche, wie insbesondere in der Instanz der ZwangsvolUstreckung, mehr ordnend, ad- ministrativ, nicht eigentlich prozessualisch ist. -

Selbst in denjenigen Fällen is für den Grundsaß der Mündlichkeit kein Naum, wo eine richterliche Entscheidung auf einseitigen Antrag ‘einer Partel zu treffen is oder doch ge- troffen werden kann. Dahin gehören beispiel8weise Arreste und einstwcilige Verfügungen, die Ablehnung eines Richters und die Bestimmung des rechten Richters, Jn derartigen Fällen wird der Gesetzgeber, um die richtige Anwendung der Geseße

zu sichern, auszusprechen haben, daß die Entscheidung ohne vor-

gängige mündliche Verhandlung erfolgen könne, wodurch nicht ausgeschlossen wird, daß das Gericht nach Lage des einzelnen Falls entweder der Gegenpartei Gelegenheit giebt, sich zu Pro- tokoll oder mittelst eines Schriftsayes zu erklären, oder erst entscheidet, nachdem eine mündliche Verhandlung ausnahms- weise angeordnet worden ist. Dagegen dürfte es sich nicht em- pfehlen, von einer Entscheidung in berathender Sißung zu \prechen, weil dieser technische Ausdruck nicht gemeinverständli ist, und, auf einen Einzelrichter angewandt, als gänzlich un- passend empfunden werden muß. N

Demgemäß bleibt als durch den Grundsaß der Mündlich- keit beherrscht nur dasjenige Parteiverfahren übrig, welches als ein gleihzeitiges sich darstellt, mag dasselbe nun wirk: lih gleichzeitig sein oder nach der Jntention des Geseßgebers gleichzeitig sein follen (Versäumnißverfahren). Diesen Ge- danfen kann man auch fo ausdrücken: dasjenige Verfahren, welches als eigentliche Verhandlung zwischen den streitenden Parteien sih charakterisirt, beruht auf dem Grundsaße der Mündlichkeit. f i

Spricht der Geseßgebec diesen Gedanken in dem Geseße als einen allgemeinen aus, so werden die einzelnen Anordnungen im Sinne desselben aus8zulegen sein. Hiervon wird auch der Geseßgeber ausgehen dürfen, wenngleich es sih empfehlen wird, in Fällen, wo es zweifelhaft sein kann, ob ein Berfahren als ein gleichzeitiges vom Geseßgeber gedacht sei, ausdrücklich aus- usprechen, daß die Entscheidung nach vorgängiger mündlicher

erhandlung zu erlassen sei. i :

Die wahre Bedeutung und die Folgen des Grundsaßes der Mündlichkeit müssen sich aus der ganzen Konstruktion des Verfahrens ergeben. Dieselben in schroffen Säßén auszusprechen, nüßt nicht, schadet vielmehr , weil derartige Säße leicht Miß- verständnisse erregen, indem sie wegen ihrer allgemeinen Fassung als uneingeschränkt gültig angesehen werden, während sie doch durch anderweite Vorschriften des Gesetzes erheblichen Beschrän- kungen unterworfen sind. : E

Insbesondere bedarf es schwerlich einer ausdrücklichen geseh- lichen Vorschrift, daß, wenn im Laufe einer bestimmten münd- lichen Verhandlung ein Wechsel im Richterpersonal eintritt, die mündliche Verhandlung von Neuem zu beginnen habe. Hierin liegt eine ganz unabweisliche Konsequenz des Grundsaßes, welche auch entipreGtnde Anwendung finden müßte, wenn je ein zur Urtheilsfällung berufener Richter erklären sollte, daß ein für die Beurtheilung des Rechtsstreits wesentlicher “Theil der Verhandlung seiner Erinnerung entschwunden sei. Wer in solchen Konsequenzen Uebelstände erblickt, welche das schriftliche Verfahren nicht kennt, der hat zu beachten , daß jedes Prinzip neben seinen Lichtseiten auch Schattenseiten hat und daß die Lichtseiten des einen Prinzips Schattenseiten des anderen ent- gegengeseßten Prinzips sind. « E

Weiter wird dann erörtert, ob von dem richtig verstan- denen Grundsaße der unmittelbaren Verhandlung des

Rech{s\treits vor dem zu seiner Entscheidung berufenen Richter *

oder konkreter von den beiden bereits Meeres erwähnten Folgen dieses Grundsaßes Ausnahmen zu gestatten scien) §. 5. »JIm schriftlichen Verfahren liegt das Sachverhältniß fest und ficher gebettet in den Akien; eine mündliche Schluß- verhandlung kann in Betreff desselben nichts ab- oder zuthun. Anders im mündlichen Verfahren. Das gesprochene Wort -ver- hallt, und dennoch ist es an sich, wie für spätere prozessualische Vorgänge, von Interesse, das flüchtige Wort insoweit fixirt zu schen, als es cinen wesentlichen Bestandtheil des Sachverhält- nisses bezielt. Hierin würde ein erheblicher Mangel des münd- lichen Verfahrens zu erblicken sein, wenn in den Ländern, wo mündliches Verfahren herrscht, die richtige Fixirung des Sach- verhältnisses irgend welchen nennenswerthen Schwierigkeiten be- gegnet wäre. Dieses ist erfahrung8mäßig nicht der Fall.

Für die Fixirung des Sachverhältnisses kommen die vor- bereitenden Schriftsäße, das Sißungs8protokoll und der That- befland im Urtheil in Betracht. ; |

Als der normale Fall wird es anzusehen sein , daß eine Kongruenz zwischen dem mündlichen Vortrage und dem Jn- halte des, die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schrift- saßes in den wesentlichen Stücken des Sachverhältnisses besteht. Wird dieselbe aufgehoben, so kann fie durch das Sißung8pr0- tokoll hergestellt werden, Es fragt si, in welhem Umfange und in welcher Weise dieses Sou Ebeiben odex nachzulassen ist? In dieser Beziehung ist die Rechtsentwickelung in der Provinz Hannover nicht ohne Interesse. Der Gesetzgeber war ängstlich für die Herstellung der Kongruenz durch das Sißung8protokoll bemüht gewesen, indem ex, ohne zwischen Gesuchen und sonsti- gem thatsächlichen Vorbringen zu unterscheiden, vorschrieb, daß alle thatsächlihen Abweichungen des mündlichen Vortrags vom Inhalte der gewechselten Schriften nicht allein auf Antrag, sondern auch von Amtswegen zum Sißungsprotokolle fest- zustellen seien. Während nun ein Theil der BVorsißenden diese Vorschriften, wie fie gemeint waren , zur Anwendung brachte, sehr vereinzelte Vorsitzende dieselben geradezu mißbrauchten, unterschied lebe bald eine größere Anzahl von Vorsißenden ohne jeden genügenden Anhalt im Geseße zwischen Abänderungen im strengen Sinne und sonstigen Abweichungen, indem sie jene, nicht aber diese zum Sizungsprotokolle feststellen ließen. Bei Gelegenheit der Berathungen der hannoverischen Prozeßkonferenz erklärten sich die Vorsißenden in ganz überwiegender Zahl dahin, daß es genüge, wenn von Amtswegen nur Abänderungen der Gesuche (petita) zum Sißzungsprotokolle festgestellt würden. Diese Ansicht ist in dem Entwurf jener Konferenz und den ihm folgenden Geseße8werken zur Geltung gelangt; nur der nord- deutsche Entwurf hat der Sache schließlich eine andere Wendung gegeben.« (Es wird dann weiter ausgeführt, in welcher Weise diese Angelegenheit für Anwaltsprozesse zu ordnen ist.)

§. 6. »Das schriftliche Verfahren is seiner Natur nach ein einseitiges, ungleichseitiges. Der schriftliche Prozeß bewegt sich in festbestimmten Stadien vorwärts; auf die Klage folgt die Vernehmlassung, auf diese die Replik, auf die Replik die Du- plik. Jeder Schriftsay hat einen bestimmten Inhalt und selbst für diesen eine bestimmte Reihenfolge. Die technisch-prozessua- lische Regel, daß Repliken nicht zu antizipiren seien, hat für den sriftlichen Prozeß Sinn und Bedeutung. Die Uebertragung dieser Verhältnisse auf den mündlichen Prozeß, welcher seiner Natur nach ein zweiseitiges, gleichzeitiges Verfahren ist, würde, selbst wenn sie durchzuführen wäre, ganz unnatürlich fein. Die münudlichen Parteivorträge müssen geordnete sein, der Vorsitzende hat hierauf zu achten, und muß befugt ein, die AUALEE der Verhandlung über verschiedene Punkte anzuordnen, wenn deren gemeinscbaftliche Verhandlung die Uebersichtlichkeit aufheben würde. Allein innerhalb dieser Schranken darf eine weitere nicht aufgeführt, eine bestimmte mündliche Verhandlung nicht in Stadien zerlegt und für diese cine feste Reihenfolge fest- geseßt werden. Geschicht dieses, so würde den Parteien , welche durch die, eine mündliche Verhandlung vorbereitenden Schrift- säße von der Lage und dem Stoffe des Rechtsstreites bereits Kenntniß erlangt haben, ganz unnöthigerwei)e eine Beschrän- kung auferlegt, der mündlichen Sn ung selbst aber wegen des Jerreißens des natürlichen Zusammeéenhanges des Streit-

stoffs alle Lebendigkeit entzogen werden. Es tritt noch hinzu daß die Feststellung, ob ein thatsächliches Vorbringeti 4 Ls früheren Stadium einer bestimmten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, großen Schwierigkeiten unterliegen muß, wenn man nicht zu dem ganz unzulässigen Mittel der \riftlichen Fißi- rung des Details der mündlichen Borträge greifen will, ja daß jene Feststellung von vorn herein ausgeschlossen ist, wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel ini Richterpersonal eintrat.

__ Diese Erwägungen führen zu dem Gedanken, daß eine be- stimmte mündliche Verhandlung, selbst wenn sie in mebrere äußer- lich getreünte Akte zerfällt, als ei n Aft anzuschen ist, Dieser in den aügemeinen Motiven zum Entwurf der hannoverischen Prozeß- ordnung cntwickelte Gedanke hat zuerst in einem österreichischen Entwurf einer Civilprozeßordnung geseßlichen Ausdruck gefunden: Diese Formulirung is dann in den hannoverischen Entwurf, sowie in die ihm folgenden Gesezes8werke,- insbesondere auch in den norddeutschen Entwurf übergegangen. Es liegt jedo ein Bedürfniß nicht vor, einen solchen doktrinären Saß dem Gesetze einzuverleiben, weil die Konstruktion des Verfahrens ihn er- geben muß. Auch kommt hinzu, daß der Saß in jeiner Allgemeinheit insofern Mißverständnissen aus- geseßt ist, als er dahin verstanden werden kann und verstanden worden is , daß au Dispositionsakte , gerichtliche Geständnisse, sowie die Annahme und JZurückschiebung zugescho- bener Eide im weiteren Verlaufe einer bestimmten mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden könnten.

Der Gedanke kann auch in folgender Weise ausgedrückt werden, und zwar korrekter, wenn man in Betracht zieht, daß im Laufe einer bestimmien mündlichen Verhandlung ein Wechsel in dem Richterpersonal eintreten oder in Folge der Schwäche des menschlichen Gedächtnisses den zur Urtheilsfällung berufenen Richtern oder auch nur einem berielben diejenige Klarheit in der Erinnerung und Auffassung des thatsächlichen Vorbringens entschwinden kann , welche die Voraussezung für eine sach- gemäße Entscheidung bildet. Wenn eine bestunmte mündliche Verhandlung eine Unterbrechung erleidet, weil fie wegen der einen oder anderen Schwierigkeit, insbesondere wegen eines her- vortretenden Bedürfnisses der Aufklärung durch Aufnahme von Beweisen nicht. durchgeführt werden kann, so erscheint die fort- geseßte Verhandlung sachlih insofern als eine neue, als prin- ziptell in derselben der ganze Streitstoff vorgebracht werden muß. Diejenige mündliche Verhandlung, welche der Urtheils- fällung unmittelbar voraufgeht, stellt fich demgemäß prinzipiell als die entscheidende dar.« (Hieran schließen sich die-Folgen für den Grundsaß der Konzentration der Recht8behelfe, welche man a Eventualmaxime bezeichnet, und für das Kontumazial- ystem.

F. 7. »Es8 entspricht den Anforderungeñ cines mündlichen Verfahrens, daß der Prozeßstoff einer mündlichen Verhandlung ein thunlichst beschränkter sei , nicht zu Vielerlei und zu Ver- schiedenartiges umfasse; daß die Möglichkeit leichter Uebersicht gegeben und bei Bestimmung dieser Möglichkeit nur die ge- wöhnliche durchschnittlihe Befähigung von Richtern und An- wälten in Betracht gezogen werde, daß die behufs Abgabe eines Urtheils erforderliche Würdigung des in einer mündlichen Ver- handlung vorgelegten Prozeßstoffs dieser der Zeit nach so nahe folge, als es die Verhältnisse nur immer gestatten.

Diese und andere mit jenen Ma Ee Ie , bereits früher erwähnte Gründe lassen es von größter Bedeutung er- scheinen , daß das Verfahren in mehrere Abschnitte mit einem bestimmten Prozeßstoffe zerfällt, welche in sih und gegen ein- ander durch den Richter wie die Parteien -bindend«c Ur- theile abgeschlossen, später in ihrer Verbindung das Endurtheil ergeben. Man kann sehr wohl einem schriftlichen Verfahren gegenüber den Saß rechtfertigen , daß Theilurtheile nicht zu er- lassen find, Zwischenurtheile den Richtèr der Instanz nicht bin- den dürfen , und dennoch das Gegentheil für ein mündliches Verfahren aus mehr formalen Gründen für geboten erachten.

Von großer Wichtigkeit in der erwähnten Richtung ist die dem Gerichte gewährte Befugniß, auf Antrag oder von Amts- wegen entweder eine Trennung der Verhandlung und der Ent- scheidung oder auch bei ungetrennter Verhandlung eine ge- trennte Entscheidung eintreten zu lassen. Wenn über cinen von mehreren fklagend geltend gemachten Ansprüchen, wenn über einen Theil eines Anspruchs, oder wenn im Falle einer erho- benen Widerklage über die Klage oder die Widerklage mittelst Endurtheils (Theilurtheil) vorab entschieden wird, so is damit dasjenige, was Gegenstand des Urtheils bildet, vollständig für die Tnstanz erledigt. Es ift selbstverständlich, daß Rechtsbehelfe irgend welcher Art, welche den erledigten Theil des Prozeßstoffs betreffen, für die Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können , und daß cin im späteren Laufe des Rechtsstreits er- gehendes Versäumnißurtheil den erledigten Theil des Prozeß- \tofs überall nicht berührt. Wenn über einen von mehreren selbständigen Angriffs- oder Vertheidigung8gründen (Klaggrün- den, Einreden, Repliken 2c.) durch ein Zwischenurtheil , welches Richter und Parteien für die Justanz bindet, vorab entschieden wird, so ist es wiederum selbstverständlich, daß Rechtsbehelfe irgend welcher Art , welche den erledigten Prozeßstoff betreffen, nicht nachgeholt werden können, während durch ein im wei- teren Laufe des Rechtsstreits zur Hauptsache erlassenes Ver- säumnißurtheil das Qwischenurtheil folgeweise, wenngleich einst- weilen nur provisorisch, in Wegfall kommen kann.« Es wird dann weiter ausgeführt, daß auch, abgesehen von der Vor- rift, welche die Trennung der Verhandlung und Entscheidung Und damit die Bildung besonderer Prozeßabschnitte in das Er- messen des Gerichts verstellt, die Nothwendigkeit einer Tren- nung der mündlichen Verhandlung in mehrere Abschnitte kraft geseßlicher Regel anzuerkennen sei. «

F. 8 handelt von den Rückwirkungen der Beseitigung der Urtheil8natur, welche die Beweisverfügung nach gemeinem deutschen Prozeßrechte, wie nah der hannoverschen Prozeß- s an sich trägt. ; A

F. 9 bespricht die prozessualische Einrichtung, welche man lid den unmittelbaren Prozeßbetrieb durch die Parteien be- zeichnet,

F. 10. »Das Verfahren des Entwurfs beruht auf der fol- genden einfachen Regel. Wer eine richterliche Entscheidung er- wirken will, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erfolgen muß, hat die Gegenpartei in eiue bestimmte, vom Vor- sißenden des Gerichts bezeichnete Sißung laden zu lassen, und zwar mittelst Qustellung eines Schriftsaßes, in welchem die Gegenpartei von dem in der Sißung zu stellenden Gesuche und den für dasselbe sprechenden Gründen in Kenntniß geseht wird. Die Gegenpartei ist bei Vermeidung der Kosten des verzögerten Prozesses verpflichtet, der vorladenden Partei vor dem Termine eine Gegenerklärung zustellen zu lassen, in welcher sie mittheilt, ob und welche Gründe sie dem in dér Ss zu stellenden Gesuche entgegenzuseßen beabsichtige. In dem anberaumten S stellen die Parteien ihre Gesuche und verhandeln zur

ache. . __ Diese einfache Regel is aber auch eine allgemeine. Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, für ‘jede Justanz, deren Bren überhaupt ein mündliches ist, für die Hauptsache wie für

SviYenstrettgrelse , für jede Art der mündlichen Prozedur.{F

___ Für das Verfahren vor den Handels- und Amts8gerichten | ist eine Abweichung insofern zugelassen, als die Gegenpartei auf einen ordentlichen Gerichtstag ohne vorgängige Bestim- mung desselben durch den Vorsigenden geladen werden kann, die Gegenpartei auch nicht bei Vermeidung der Kosten des ver- zögerten AOS verpflichtet ist, der Partei vor dem Termine eine Gegenerklärung zustellen zu lassen.

__ Dem Entwurf ist die Unterscheidung zwischen einer ordi- nären und summaris{en Prozedur im Sinne des Code de procédure civile fremd. Dagegen fennt er in dem Urkunden- und Wechselprozesse ein Verfahren mit materiell beschränkter Defension und in dem Ehe- und Entmündigungsprozesse cin Verfahren mit nicht unwesentlichen Abweichungen, welche mit per e a der Rechtsverhältnisse felbst im engsten Qusammen-

ange stehen. /

__ Neben dem durch das Mündlichkeitsprinzip beherrschten eigentlichen Prozeßverfahren findet ein ganz abweichend kon- struirtes Verfahren Plaß, welches der Entwurf als Mahn- verfahren bezeichnet. Dasselbe beruht auf der Erwägung, daß der tägliche Verkehr eine Masse von Rechtsstreitigkeiten hervor- ruft, welche S aus dem Grunde vor die Gerichte gelangen, weil der Schuldner aus Saumseligkeit, Nachlässigkeit oder wegen Mangel augenblicklich bereiter Mittel, eine unstreitige und deshalb der richterlihen Feststellung nicht bedürfende For- derung nicht berichtigt. Jn dem erwirkten, unter Androhung sofortiger QZwangsvollstreckŒung ergehenden Zahlungsbefehle liegt für den Schuldner eine ernste Mahnung, seinen Gläubiger zu befriedigen. « /

§. 11—15 begründen das Rechtsmittelsystem, welches im Entwurf schr erhebliche Abänderungen erlitten hat.

§F. 16. »Die Civilprozeßordnung i} als ein Theil eines größeren Ganzen ge welches die Gerichtsverfassung, - das Civilverfahren und das Strafverfahren umfaßt.

Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang ist es erklärlich, daß Vorschriften, welche dem Civilverfahren und dem Straf-

verfahren ihrem wesentlichen Gehalte nah gemeinsam sind, aus dem Entwurf der Civilprozeßordnung" ausgeschieden und dem Entwurf der Gerichtsverfasjsung überwiesen sind. Hierher ge- hören besonders die Vorschriften über Oeffentlichkeit der Sißungen

und die Sizungspolizei, so wie. über die zu gewährende Rechts-

bülfe. ; : Selbstverständlih finden auch die Vorschriften über die Gerichte und deren sachliche Zuständigkeit in dem Geseße über die Gerichtsverfassung ihren rihtigen Plaß. Es is jedoch von Interesse, hier hervorzuheben, daß man bei der Bearbeitung des Entwurfs eincr deutschen Civilpr@zeßordnung von der An- nahme ausgegangen ist, daß der Entwurf der Gerichtsverfassung die nachfolgenden Fundamentalsäße anerkennen werde. 0 Für «das Reich8gebiet bestehen zur Ausübung der Civil- gerihtsbarkeit erster Instanz und mit örtlich abgegrenzten Gerichtssprengeln Landgerichte, Handelsgerichte und Amtsgerichte. Die Verfassung der Landgerichte und Handelsgerichte is eine follegialische, während die Amtsrichter als Einzelrichter verhan- deln und entscheiden. : y Vor die nah Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses zu errich- tenden Handelsgerichte gehören handelsrechtliche Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Werthbeirag. Den Amt8gerichten wer- den alle Rechtsstreitigkeiten Über vermögensSrehtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde8werth die Summe von einhundert Thalern nicht übersteigt, so wie gewisse einfache oder \{chleunige Erledigung erheischende, oder regelmäßig auf Grund genauer örtlicher Kenntniß zu entscheidende Rechtsftreitigkeiten überwiesen. Für alle nicht den Handelsgerichten oder den Amts- gerichten zugetheilten Rechtsstreitigkeiten sind die Landgerichte O E Sämumiliche Erstinstanzgerichte find ordentliche Ge- richte. : Als Gerichte zweiter Jnstanz sind den Amts8gerichten die Landgerichte, den Landgerichten und Handelsgerichten die Ober- Lande8sgerichte vorgeordnet. | j Die Gerichtsbarkeit dritter Jnstanz wird von einem obersten Gericht8hofe auS8geübt.«

Telegraphiszche Witterungsherichte 24. Dezember.

/ Bar, |Abw|Temp.\Abw| wg...

Ort. «Pee R le n t om cantin,|338,9| 2.4| |N., z. siark. ) Danzig .…./334,5|—2,8|— 2,4|-2,8|s8türmisch.

25, Dezember.

[Helsingfor |333,5 | L2| |SW., schwach.'bedeckt, Frederiksh.| |— |SW., mässig. | —2 Helsingör . |* |SO,, sclwach. 3, Memel... .|334 0/—3,3|— —0,4/S., mässig. heiter. Flensburg. 331,0 2,0| |SW., müssig. |bede-Kkt. Königsbrg .1334,2 0,8|/—0,3/S., schwach. lheiter. Danzig 1338 8 —— [ziem]. heiter. Putbus .…..1331,3 0,2|—-0,2|SW., schwach. |wolkig.

Kieler Bas. 332,3 |SSW , mässig. [leicht bewölkt. Cösli 933 71128, —0,9/8., s. schwach,. |zieml. heiter. Wes. Lehtt.|3! 0,1 3,2| |S, mässig. |bewölkt. Wilhelmsh.|330,6 |8., mässig. wolkig. Stettin... 1333,6|— —0 1|8W., schw. heiter. [Gröningen [331,3 | |8., schwach. |bewsölkt. Bremen .… .|333,4| | Bs] |S8W., sw. [bewölkt. Helder... 330,4 =—48., müsaig. |

Bèrlin .…. .1333,1|-3, .8|+1,3/8., schwach, heiter. DPOoSen..... 302,2 +F3.9/8S0., schw. ¡völlig heiter. Münster .. [330,1 +4,18 W., schwacb. bedeckt. Torgau 331,1 +1,3/8., schwach [ganz heiter. Bresiau . 329,5 —: 1/+2,2/80., schwach. [völlig heiter. Hrösse! 330,3 |WSW.,, schw. |bedeekt,

(Cöln 1331,4 +4 s|SW.,, lebhaft. |bedeekt. Wiesoaden 330,0 )| jO., schwach. |bedecKkt, Nebel Ratibor .… . |°27,0 +6,4'S V, mässig. heiter.

¡ 321 51D; 5.7|+5,4!NO., schwach. |bedeckt, Nebel. Cherbonrg |328,0 3,0| |SSW., lebh. bedeckt, Dävre 3239 |SW,, lebhaft. |bedeekt. Carlsruhe .|329,4 |S., schwach, [bedeckt 4

Bt. Mathieu|327,2 3,2) |SW,, stark. Regen. [Constantin. 239,6) ,3| N, mässig. |bedeckKt. 5)

| Allgemeine j |Himmelsansic? t i

|bedeeckt, Regen [edeckt !)

e Ce Ce e DN/ŒOE I NORNIOINANe e Ne ADE U O

1) Gestern etwas Schnee. *?) Gestern Nachmittag SW. mässig. 3) Gestern Nachm. SO. schw. Strom. S. Strom S. *) Nebel Reif. i 5) Frost. Gestern wenig Schnee.

26. Dezember.

| Skt, Ori. | Bar. Abw|Temp.[Abw| Wind. | Allgemeine

|P.L/v.M.| Ri JeM! |Himmelsansic) §

& |Haparanda |528,7| 0,8| |5., g8chwach, bedeckt.

» |Cluigtians. [325 4| 3,6| |Windstilte. bedeckt.

» |Hernösand |328,7 |SSW., schw, |bedeckt.

» PereraburgiB8S N | |SW., schwach. bedeckt

» |Stockholm,|332,6| |SSW.,, schw. |bedeckt.)

» |Skudesnäs |330,1| |880,, lebhaft. |bedeekt.

» |Frederiksh,] |[SW mässig. —?)

; Ö |SS80., schw. —)

|SW., mässig. fjheiter.

—0,9/80., mässig. heiter.

|S., mässig. bewölkt.

—0,9/8., schwach. |wolkig.

+0,6 S W., schwach |wolkig.

|SSW., schw. |schön,

-1,0 SO., schwaech. [völlig heiter.

|SSO., mässig. |bedeekt.

|S,., mässig. wolkig.

+0,78 W., schwach. |keiter.

|S., schwach, |bewölkt.

6 |Bremen...|332,5| |8., schwach. |bvewölkt. «4

3 |Helder.…...|332,7| |SSW., mässig.

} [Berlin .……. |334,6|—1,5| O 9|/+1 4/8., mässig. heiter. |Posen .…... 333,6 —1 4/— 3,2/—1,5|8SO., s. schw. ¡völlig heiter, [Münster .…1332,0/—3,4| ‘6,5|+5,6/SW., schwackh. trübe. [Torgau ...|332,4/—2,4| 02+1,480., mässig. [heiter [Breslan 330,7 —2,2 14/+35 S., schwach. heiter, Brüsssl...(332,9| 9,0 |SW., schwach. |bewölkt.

) |(CôlR ......|8383,3|—2,7| 9,6|+5, S W., mässig. trübe

adcn [331,2 Le] |SW.,, schwach. |bedeckt. .…. (328,3|—25| 2,6/+6.6SW., mässig. [heifér.

(329,2 —3,6| 6,7|+048., schwach. s[trübe.

ourg |333,1| 72| |WSW., mässig. |bedeckt. 3 8,6| |SO., mäswig. rÖ]

0.1 |8S80.,, still.

6,9] |SSW., mässig. [bedecki.

S6, Mathie 8,0| |NW,, schw. heiter.

|Constantin.|340,7| 4 3| |NO., schw. bedeckt.

l 1) 25 Dezember Max. 3,4, Min. lo. *) Gestern Nachmittag SW. mä-sig. 3) Gestern Nachm. S. schwach. Strom S. #&Strom S.

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[Kieler Haf./333 o| Cöslin... |335 2/=1.9 |Wes. Lehtt (332,0! 7 [Wilhelmeh.{3382,0| | 6 Stettin... .|335,1|—2,6 8 |Fröningen |333,5|

A 0 M D O i en

Ge Ms Ne

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| 4) Gestern Regen und Frost.

Telegraphische Witteroungsberiehte vom 27. Dezember.

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Des Ortes

östliche Länge von Ferro

nördliche Breite

g

vom Mittel

Barometer Abweichg. vom Mittel

Pariser Linien

Thermometer Reannmur

Abweichun

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02 Min

Allgemeine Himmeisansicht

Bemerkungen

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Haparanda Christiansund .…... Hernösand Helsingfors Petersburg Stockholm Skudesnäs

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Frederikshaven .…. Riga

Helsingör

Moskau

Memel

Flensburg Königsberg

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Münster

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RABDON e bebe ien Cherbourg

Havre

Carlsruhe

St. Mathieu Constantinopel

Le (Ce NPNE s Es

S., schwach. heiter. WSW.,, lebh. fwen. bewölkt. SW., s. schw. fheiter.

W., mässig. Regen.

S., schwach. bedeckt. WSW., schw. jfast heiter. Gest. Reg. 26. Dz, Max. 3,6. Min. 2,3. SSO., lebhaft, bedeckt.

Gest. Nachm. SW. mässig. Str. O. Gest. Nm.S. schw. Str. S.

SW., mässig. T SO., schwach. SW., mässig. f bewölkt. W., schwach, FTbedeckt. SW., mässig. - fvedeckt. W., schwach, f bedeckt.

zieml. heiter. W, schwach. f bewölkt. WSW., mässig. f bezogen. 'SW., schwach. f bedeckt. SSW., schw. Fzieml. heiter.

SW., schw. bedeckt.

S., schwach. wenig bewölkt. S., schwach, heiter.

S., schwach. A s

S., schwach. heiter.

SSO,, sgehw. heiter.

SW., schw. heiter.

08O., mässig. Jheiter.

SO., 8. schw. völlig heiter, S., s. sechwach. Fschön.

S., mässig. heiter,

S()., mässig. heiter.

W., mässig. heiter.

S., schwach. fstarker Nebel, SW., mässig. J bedeckt.

S, mässig. trübe,

W., still. hedeckt.

S, schwach. dichter Nebel. S , stark. bedeckt.

Gestern Max. 10,0.

Nachts Reif.

Nebel, Reif.

NO., schw. sehr „bewölkt,

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