1935 / 97 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Apr 1935 18:00:01 GMT) scan diff

RNeich3- und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 26. April 1935.

Ankauf von Wechseln verwenden, die als Privatdiskonten gehandelt werden. Der Verwaltungsrat hat auch den con e be- timmen, der bei privaten Vanken oder Bankiers ohne Sicher- jtellung im Einzelfalle belegt werden darf.

(3) Die Bank ist mit Zustimmung des Verwaltungsrats und mit Genehmigung der Aufsihtsbehörde berechtigt, sich an gemein- nüßigen Unternehmungen innerhalb ihres Geschäftsgebietes sowie an öffentlichen Bankanstalten odex deren Vereinigungen mit Kapi- tal oder Haftverpflihtung bis zu einem Viertel ihres Stammkapi- tals zu beteiligen.

(4) Die Bank ist mit Genehmigung des Verwaltungsrats und der Aufsichtsbehörde berechtigt, sich an Körperschaften zu beteiligen oder selbständige Einrichtungen zu treffen, soweit dies die Er- füllung der Zwecke der Provinz oder des Verbandes erfordern.

(5) Die Bank ist berechtiat, be Geschäfte zu betreiben, die nah Entscheidung der Aufsichtsbehörde mit der Mündelsicher- heit der Bank vereinbar sind.

8 7.

(1) Die Bank ist berechtigt, zwecks Beschaffung der zu lang- aen Ansleihungen an die im § 6 (1) Lit. a genannten Stellen owie der für das Realkreditge chäft erforderlihen Mittel:

a) Kommunalobligationen, Pfandbriefe und sonstige Schuld-

verschreibungen auf den Fnhaber auszugeben;

b) Ee Darlehen gegen oder ohne Schuldschein aufzu- nehmen;

c) sih an Anleihen zentraler Kreditanstalten, insbesondere der Deutschen Girozentrale Deutshen Kommunalbank und der Deutschen Landesbankenzentrale, zu beteiligen sowie die hierfür erforderlichen Verpflichtungen zu übernehmen und Sicherheiten zu stellen.

(2) Nur die hierdurch (Abs. 1) flüssig gemachten Mittel dürfen neben sonstigen der Bank zur Verfügung stehenden langfristigen Geldern zur Gewährung langfristiger Kredite an die im § 6 (1) a enannten Stellen sowie im Realkreditgeshäft innerhalb des Ge- fbäftégebietes der Bank verwendet werden.

(3) Die im Umlauf befindlihen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldvershreibungen, die unter das Reichsgeseß über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver- {reibungen öffentlih-rechtliher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 fallen, müssen den Vorschriften dieses Gefeßes entsprechend gedeckt sein. Die zur Deckung dienenden, in das DeckEungsregister eingetragenen Hypotheken- und Darlehnsforderungen dürfen nur R der Aufsichtsbehörde abgetreten oder verpfändet werden.

(4) Soweit zur Gewährung langfristiger Darlehen Schuldverschreibungen ausgegeben sind, die nicht unter das Reichsgeseß vom 21, Dezember 1927 fallen, müssen dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuld- vershreibungen stets Hypotheken oder Darlehen in gleicher Höhe und von mindestens gleihem Zinsertrage gegenüberstehen. Vleibt infolge Rückzahlunq von Hyvotheken oder Darlehen oder aus einem anderen Grunde der Gesamtbetrag der vorhandenen Hypotheken und Darlehen hinter dem Gesamtbetrage der im Um- lauf befindlihen Schuldverschreibungen zurück, und ist weder die Ergänzung der Hypotheken oder Darlehen noch die Einziehung eines entsprechenden Vetrages von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Bank den Fehlbetrag einstweilen dur Wertvapiere zu erseßen, die von der Reichsbank beliechen werden können. Ls

(1) Die von den Sparkassen bei der Bank unterhaltenen Liqui- ditätsreserven sind von der Bank nach den hierfür geltenden gesehß- lihen Vorschriften und nach näherer Anweisung der Aufsichts- behörde anzulegen.

(2) Die Liquiditätsreserven gemäß Absab (1) und deren An-

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väßrung von | Pa!

I Verwaltung der Bank.

8 9. Die Organe der Bank sind

a) die Hauptversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) das Direktorium.

8 10, (1) Die Hauptversammlung besteht aus:

a) dem Landeshauptmann, b) dem Verbandsvorsteher, c) 18 Mitgliedern des Verbandsvorstandes

(mit Ausnahme des geschäftsführenden Direktors der Bank) bzw. deren Stellvertretern und 18 vom Oberpräsidenten (Verwaltung des Provinzialverbandes) zu bestellenden Mitgliedern bzw. deren Stellvertretern; die Mitglieder und deren Stellvertreter sind auf die Dauer von 4 Gares zu bestellen. Von den vom Ober- präsidenten zu bestellenden Mitgliedern und Stellvertretern dürfen niht mehr als ein Drittel Kommunalbeamte im Hauptamt oder Landräte sein. Bei jedem Stellvertreter wird bestimmt, welches Mitglied er vertritt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit dauert das Amt bis zum Eintritt der neu bestellten Mitglieder und deren Stellvertreter fort.

Mitglieder der Hauptversammlung dürfen nicht sein Fnhaber oder haftende Teilhaber von Bankgeschäften, Leiter und Mit- R des Vorstandes von Banken, Bankhäusern und anderen

reditinstituten und deren Angestellte, soweit diese Unter- nehmungen oder Personen im geschäftlihen Wettbewerb mit der Bank stehen. Von diesex Bestimmung werden niht betroffen Vertreter von Sparkassen, Kommunalbanken, und die Vertreter solcher Kreditinstitute, bei denen die Gegenseitigkeit gewahrt ist.

Der Landeshauptmann und der Verbandsvorsteher sind be- fugt, sih im Behinderungsfalle jedoch niht im ors durh ren ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind befugt, ihre A Vertreter zu den Sihungen der Hauptversammlung zuzuziehen.

(2) Den Vorsiy in der Hauptversammlung führen abwechselnd der Landeshauptmann und der Verbandsvorsteher, und zwar auf die Dauer von vier Jahren. Führt der Landeshauptmann den Vorsiß, so ist der Verbandsvorsteher sein Stellvertreter und umgekehrt.

(3) Die* Mitgliedshaft in der Hauptversammlung H wenn bei einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied die Vorausseßungen seiner Bestellbarkeit entfallen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus der Hauptversammlung vor Ablauf der Amtszeit aus, so nimmt bis zum Ablauf seiner Aits- geit sein Stellvertreter seine Stelle ein.

(5) Nimmt ein Stellvertreter gemäß Absay (4) die Stelle eines Mitgliedes bis zum Ablauf der Amtszeit ein oder scheidet ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat für den Rest der Amtszeit eine Erxsaßbestellung für den betreffenden Stell- vertreter zu erfolgen,

(6) Das Amt der bestellten Mitglieder der uten io sowie ihrer Stellvertreter ist ein Ehcenamt; für die Teilnahme an den Sißungen erhalten sie Reisekosten und Tagegelder.

811. 1) Die Hauptversammlung versammelt sich auf Einberufu ihres Vorsißenden. Dieser mus sie einberusen auf Verlangen ded erwaltungsrats, des stellvertretenden Vorsizenden der Päupt-

versammlung oder vou mindestens 2/3 der stimmberechtigten Hauptversammlungsmitglieder.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu aag vos sie soll On ergehen, daß sie den Mitgliedern in der Regel zwei hen vor der Sizung zugegangen ist. Der uständige Stellvertreter wird zu der Sißung eingeladen, wenn

8 von ihm vertretene Mitglicd dem Vorsißenden rechtzeitig seine Behinderung an der Teilnahme mitteilt. __ (3) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn einshließ- lih ihres Vorsißenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend ist.

(4) Jst eine Sißung nicht beschlußfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zähl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sißung auêdrücklih hinguweisen.

(5) Die Eng erfolgt, abgesehen von den Be- s{chlüssen nach Absay (6) mit einfacher Stimmenmehrheit dexr an- wesenden Mitglicder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse gemäß § 12 (1) c und d bedürfen einer Mehr- heit von 24 der anwesenden Mitglieder.

__(7) Die Mitglieder des Direktoriums sind berehtigt, an den Sißungen der Hauptversammlung teilzunehmen.

8 12.

(1) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung sind vor- behalten

a) die Abnahme der Jahresrehnung sowie die Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung;

b) die Verteilung des Reingewinnes gemäß § 20 sowie die Deckung etwaiger Verluste gemäß § 21;

c) die Stund der Saßung;

d) die Auflösung der Bank.

__ (2) Anträge auf Auflösung der Bank müssen den Mitgliedern mindestens einen Monat, Anträge auf Aenderung der Saßung Me zwei Wochen vor der Sißung der Hauptversammlung \hriftlich mit Begründung zugegangen sein.

8 13. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus:

a) dem Landeshauptmann,

b) dem Vevbandsvorsteher,

c) 12 Mitgliedern oder deren Stellvertretern, die je zur Hälfte von dem Oberpräsidenten S des Provinzial- verbandes) und von dem Vorstand des Verbandes aus der Reihe der Hauptversammlungsmitglieder auf die Dauer von vier Fahren bestellt werden, Von den vom Vorstand des Verbandes zu bestellenden Mitgliedern und Stellver- tretern müssen mindestens je drei im Amt Ballon Spar- kassenleiter sein. Von den vom Oberpräsidenten (Verwal- tung des Provinzialverbandes) zu bestellenden Mitgliedern dürfen nur zwei Kommunalbeamte im Hauptamt oder Landräte sein. Bei jedem Stellvertreter wird bestimmt,

welches Mitglied er vertritt. Wiederbestellung ist zulässig.

__ Der Landeshauptmann und der Verbandsvorsteher sind befugt, t im Behinderungsfall jedohch niht im Vorsiß durch

ihren tändigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, Va O Vertreter zu den Sihungen des Verwaltungs8rates zu- zuziehen. (2) Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen niht sein Jn- E S haftende Teilhaber von Bankge n Leiter und itglieder des Vorstandes von Banken, Bankhäusern und anderen Kreditinstituten und deren Angestellten, sofern die Unterneh- mungen in geshäftlihem Wettbewerb mit der Bank stehen. Von tafer Bestimmung werden nicht betroffen Vertreter von Spar- kassen, Kommunalbanken und die Vertreter solcher Kreditinstitute, bet denen die Gegenseitigkeit gewahrt ist. : im Verwaltungsrat führen abwechGselnd der voriteber auf hie D haupimann den Vorsiß in der Ha ersammlung i Berbandsvocstehècr den Vocsiy im Verwaltungsrat inn umgekehrt. Führt der Landeshauptmann den Vorsiß, so ist der Vevbands- E sein Stellvertrèter im Vorsiy des Verwaltungsrates und umgekehrt. i (4) Der Verwaltungsrat regelt das Nähere über den Ge- shäftsgang in seinen Sibungen in einer Geschäftsordnung.

8 14.

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sih auf Einladung seines Vorsibenden, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert. Er muß einberufen werden auf Verlangen des stellvertretenden Vor- sißenden des Verwaltungsrates, des Direktoriums, oder sofern mindestens 6 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungs-

e beantragen, oder sobald es die Aufsihtsbehörde ver- angt.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Ls zu erfolgen; sie soll so rechtzeitig ergehen, daß sie den Mitgliedern in der Regel spätestens drei Tage vor der Sihung zugegangen ist.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn einschließli des Vorsißenden oder seines Stellvertreters mindestens aht Mit- glieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

__(4) Jst der Verwaltungsrat nicht beschlußfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleihen Tagesordnung eine neue Sivung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Fah der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sißung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlußfassung erfolgt nah einfacher Stimmenmehr- Ao Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- lhenden.

_ (6) Die Mitglieder des Direktoriums sind berehtigt, an den Cs des Veviwaltungsrats mit beratender Stimme teilgu- nehmen.

8 15.

(1) Dem Verwaltungsrat liegt die Aufsicht über die Geschäftsführung und die allgemeine Regelung des häfts- vevkehrs der Bank ob, Er bereitet die Sizung der Hauptver- sammlung vor und hat für die Ausführung der hier gefaßten Beschlüsse Sorge zu tragen.

(2) Der Beschlußfassung des Verwaltungsrats unterliegen ins- besondere: :

a) die Aufstellung der Grundsäße für die Anstellung und Be- soldung der Beamten und Angestellten, inebesondere die A und Abberufung der Mitglieder des Divrek- oriums;

b) die Annahme, Kündigung und Entlassung der mit Ruhe- O anzustellenden und angestellten Personen,

c) der Erlaß der Geschäftsanweisung für das Direktorium und die Ausschüsse;

G die Aufstellung von Grundsäßen für das Kreditgeschäft;

e) die Vorprüfung der Fahresrehnung sowie der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung;

f) der Erwerb, die Veräußerung und die hypothebarische Be- lastung von Grundstücken, es sei denn, daß sie im mgs- versteigerungsverfahren erworben werden oder daß so er- worbene Grundstücke verwertet werden sollen;

g) die Errichtung von Zweiganstalten oder Geschäftsstellen;

h) die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Direktoriums;

i) die Erteilung von Vollmachten zur Vollziehung von schrift- lichen Erklärungen im laufenden Bankverkehr;

k) die Entscheidung über Beteiligungen an gemeinnützigen Unte ngen und öffentlihen Bankanstalten;

1) die Festsegung von Richtlinien für Beteiligungen;

iamte

der | 5e8 Direktoriums erforderlich; und! TFirektorium erlassene Geschäftsanweisung für den laufenden

E)

m) die „Fulleing, eimer Grenze für den Ankauf von Werks papieren und Devisen; : :

n) die Festseßung des Gesanithöchstbetrags und der einzelwen Höchstbeträge, die bei den einzelnen privaten Banken oder Bankiers belegt werden können;

o) die Festseßung der Grenze für die Uebernahme wechsel- mäßiger Verpflichtungen.

8 16.

(1) Der Verwaltungsrat hat aus seinen Mitgliedern einen Kreditaus\huß zu bestellen, dem die Beschlußfassung über die Zustimmung in allen Kreditangelegenheiten obliegt, soweit die k des: Ble zu ettalieube Geschäftsanweisung dies vorsieht.

(2) Der Kreditaus\huß besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsivender, dem Landeshauptmann zugleich als stellvers tretendem Vorsibenden und drei weiteren vom Verwaltungs- rat aus seiner Mitte zu bestellenden Mitgliedern. Fm übrigen kann der Verwaltungsrat kleinere, aus seinen Mitgliedern und deren Stellvertretern bestehende Ausschüsse bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse übertragen.

(3) Den Vorsiß in den kleineren Ausschüssen führt der Vor- ißende des Verwaltungsrats, bei seiner Verhinderung der Vor- ißende der Hauptversammlung. -

(4) Der Verbandsvorsteher und der Landeshauptmann können sich im Behinderungsfalle in den Sihungen des Kreditaus\husses und der sonstigen Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter ver- treten lassen und diese zu den Sitzungen zuziehen.

8 17.

(1) Die laufenden Geschäfte der Bank führt das Direktorium Eo und unter eigener Verantwortlihkeit im Rahmen er vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung. Das Direktorium besteht aus der erforderlichen Anzahl von Direk- toren, welche vom Verwaltungsrat angestellt werden. Der Ver- waltungsrat bestellt aus der Zahl der Mitglieder des Direktoriums einen geschäftsführenden Direktor.

(2) Der Vorsißende des Verwaltungsrats is Disziplinarvor- gesebter der Mitglieder des Direktoriums. Das Direktorium ist verpflichtet, ihm, seinem Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünshte Auskunft zu erteilen.

(3) Der Verbandsvorsteher ist befugt, gegen jede Maßnahme oder jeden Beschluß des Direktoriums, eines einzelnen Direktors oder eines Ausschusses Einspruch mit aufschiebender Wirkung zu erheben, sofern nah seiner Ueberzeugung durh die beabsichtigten Maßnahmen bzw. Beschlüsse die Sicherheit oder Zahlungsbereits

“\haft der Liquiditätsreserven der Sparkassen gefährdet werden.

Kommt eine Verständigung zwischen dem Verbandsvorsteher und dem geschäftsführenden Direktor nicht zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.

(4) Dex Verbandsvorsteher und der Landeshauptmann sind berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen. Der geschäftsführende Direktor hat sie rehtzeig zu verständigen, falls in einer Sißung des Direktoriums wichtigere Angelegen- heiten behandelt werden sollen. Sie sind zur Einsichtnahme in alle Akten und Unterlagen der Bank berechtigt.

(5) Die Leitung innerhalb des Direktoriums liegt dem ge- \chäftsführenden Direktor ob. Er entscheidet auch über die Geschäftsverteilung, und zwar im exsten Fahr im Einvernehmen, für die Folge nah Fübhlungnahme mit dem Vorsißenden des Ver- waltungsrats. Das Nähere bestimmt die Geshäftsanweisung.

(6) Der geschäftsführende Direktor ist der Dienstvorgesebte aller sonstigen Beamten und Angestellten der Bank.

8 18, (1) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außer-

| aorihtlih.

(2) Zu rechtsverbindlihen Zeihnungen ist außer der Be- ¿cichnung der Bankfirma die Unterschrift von zwei Mitgliedern jedoch fann durch die für da3

Bankverkehr auch eine abweichende Regelung getroffen werden.

(3) Urkunden, die den Formvorschriften des Absaves 2 ent- roe sind für die Bank ohne Rücksiht auf die Einhaltung onstiger saßungs8mäßiger Vorschristen im Einzelfalle rehts- verbindlich. Die vom Direktörium dex Bank Miégeie ten und mit Siegel oder Stempel der Bank - versehenen Urkunden sind öffent- liche Urkunden.

IV. Rechnungslegung und Gewinnverteilung.

S 19.

(1) Das Direktorium hat spätestens vier Monate nah Schluß eines jeden Geschäftsjahres das Geschäftsjahr ist das Kalender- jahr dem Verwaltungsrat Rehnung zu legen, eine kaufs männische Bilanz nah den geseßlihen Vorschriften aufzustellen und einen shriftlihen Geshaäftsberiht zu ae In der Jahresbilanz und in der Gewinn- und Verlustrehnung is das langfristige Geshäft der Bank 7) auf Grund der von dem sonstigen Geschäft der Bank zu sondernden Buchführung getrennt auszuweisen; in dem Jahresabshluß müssen sämtliche Kosten des langfristigen Geschäfts ersichtlich gemacht werden.

(2) Der Verwaltungsrat hat die S Aan und die Bilanz U prüfen und unter Mitteilung des Prüfungs8ergebnisses und

8 Geschäftsberichtes der Hauptversammlung vorzulegen.

(3) Nah Abnahme der Jahresrehnun e nah Genceh- migung dèr Bilanz nebs Gewinn- und Verlustrechnung durch die Hauptversammlung ist der Fahresabshluß durch das Direk- torium öffentlih bekanntzumachen.

8 20.

(1) Von dem bei Abschluß des Geschäftsjahres nah Deckung der Een sih ergebenden Betriebsübershuß wird unbeschadet dex Vorschriften Tad Reichsgeseves über das Kredit- wee und der in seiner Ausführung ergangenen Bestimmungen und Anordnungen

a) ein Teilbetrag der Sicherheitsxülage überwiesen, und zwar 20 %, bis die Sicherheitsrücklage die Hälfte des Stamms- fapitals erreiht hat, alsdann 10 %; L

b) das eingezahlte Stammkapital bis zu 5% verzinst.

(2) Von dem alsdann noch verbleibenden Uebershuß wird

a) ein Drittel der Sicherheitsrücklage zugeführt;

Þ) der Rest gleihmäßig an die Provinz und an den Verband ausgeschüttet.

(3) Die Hauptversammlung kann unter Abweichung von der Vorschrift des Ae (2) b eine weitergehende Verstärkung der Sicherheitsrücklage beschließen; die Vorschrift des § 21 (2) wird hierdurch nicht berührt. 2 :

(4) Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Verwaltungs8- kosten des Verbandes in Höhe von jährlih 250 000,— RM und ein Verwaltungskostenbeitrag für die Provinz in Höhe von jähr- lih 50 000,— RM. Die Zahlungen sind zu leisten mit je einem Viertel am 1. eines jeden Kalendervierteljahres im voraus,

8& 21,

(1) Ergibt sih bei Abschluß des QU R aS ein Verlust, so beshließt die Hauptversammlung über die Deckung.

(2) Sofern die Sicherheiksrücklage zur Deckung von Verlusten herangezogen worden ist, sind die Betriebsüberschüsse des folgenden Jahres zunächst voll zur Ergänzung der Sicherheitsrücklage auf den bisherigen Stand zu verwenden.

8 22.

(1) Sofern die A für die Bank einen (hen Staalskommissax bestellt, ist der Staatskommissar zu allen

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 97 vom 26, April 1935.

Sizßungen der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats sowie der zur Verwaltung der Bank bestehenden Ausschüsse ein- uladen; ihm ist v Verlangen in den Sitzungen jederzeit das Port zu erteilen. Er kann an den Sihungen des Direktoriums teilnehmen.

(2) Die Aussihtsbehörde kann Men. daß für die dur die Aussihtsführung unmittelbar entstehenden Kosten eine Ver- ütung an die Staatskasse zu zahlen ist; zu diesen Kosten gehören insbesondere die Aufwendungen für die Teilnahme des Staats- kommissars an den Sizungen der Organe der Bank sowie für etwaige aufsihtsbehördlihe Prüfungen der Bank.

8 23.

Soweit nach den geseßlihen Vorschriften oder nah den Be- skimmungen dieser Saßung oder. nah den Anordnungen des Ver- waltungsrats öffentliche BekciiatimäGiingen gu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Deutshen Reichs- und Preu- ßishen Staatsanzeiger.

V. Auflösung ter Bank, 8 24. t (1) Jm- Falle der Auflösung der Bank ist die Liquidation einzuleiten.

(2) Das nah beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fallt der Provinz und dem Verband nach der Höhe ihrer Stamm-

einlagen zu. VI. StaatS8aufsicht. 8 25. (1) Die staatlihe Aufsicht über die Bank führt der Ober- räsident der Ea ai in oberster Jnstanz der Reihs- und reußische Wirt chaftsminister. § 26. Z Der Reichs- und Breußishe Wirtschaftsminister kann auf Antrag des Verwaltungsrats in besonderen Fällen von einzelnen Vorschriften der Saßung Befreiung gewähren.

8 27.

(1) Solange La vom A0 der Bank im Umlauf sind, die unter das Reichsgeseß vom 21. Dezember 1927 fallen, ist bei der Bank ein Treuhänder sowie für diesen ein Stellver- treter zu bestellen, auf dessen Tätigkeit die Vorschriften der 88 29 ff. des Hypothekenbankgeseßes vom 13. 7. 1899 sinngemäß Anwen- dung sinden. / i

(2) Die Bestellung erfolgt durch die Aufsihtsbehörde nach Anhörung der Bank; sie ist jederzeit widerruflic.

VII. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 8 28. {Fn den ersten vier dors f des Bestehens der Bank führt der

Landeshauptmann den Vorjiß in der Hauptversammlung und der Verbandsvorsteher den Vorsiß im Verwaltungsrat.

L 29, :

Die Zustimmung der Provinz und des Verbandes ist not-

wendig:

1. bei Beschlüssen über die Einbeziehung anderer Gebiets- teile oder über die Angliederung weiterer öffentlicher Kre- ditanstalten und über jede Erhöhung der Beteiligung am Stammtlapital oder ne Aenderung dieser Beteiligung;

2. bei Auflötung der Bank;

3. bei Sazungsänderungen, wel Zusammenseßung der Organe

8 30.

Sayzungsänderungen und die Auflösung der Bank bedürfen dex Genehmigung des Reihs- und 9 eilen Wirtschafts- miänistérs. “e

eine Veränderung der etreffen.

Bekanntmachung.

Jch habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi- denten zum Schuy von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung dex nachstehend genannten ausländischen Druckschriften im Jnland bis auf weiteres verboten:

Volkswille (Basel, Schweiz). ; „Lesky Ucitel“ (Prag, Tschechoslowakei). Berlin, den 24. April 1935.

Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern. J. A.: Daluege.

Vekanntmachung

über die Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs- chuld des Deutschen Reichs.

Die elfte u 6 Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungs\chuld des Deutschen Reichs findet Montag, den 3. R 935, von 9 Uhr vormittags an in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106—109, statt.

Erklärungen des Verzichts auf die Teilnahme an der Auslosung gemäß § 24 Anleiheablösun Sgesepes und des Widerrufs eines solchen Verzichts sind, falls sie bei der bevor- tehenden Auslosung berücksichtigt werden sollen, bis zum 4. Mai d. J. bei der Reichsshuldenverwaltung für nicht im Schuldbuch eingetragene Stücke unter Beifügung der Aus- losungsscheine einzureichen.

Berlin, den 24. April 1935.

Noichs\chuldenverwaltung.

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Zweite Verordnung

zur Einführung von Vorschriften und Angen des Reichskommissars für Preisüberwachung im Saarland.

Vom 23. April 1935,

Auf Grund des § 7 des Geseyes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Fanuar 1935 (Reichs- geseybl. 1 S. 66) wird verordnet: 4 L

Die Erste und Zweite Anordnung über Preise für Kiefernschnittholz vom 183. Februar und 23. März 1935 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

x. 43 und Nr. 72) tritt im Saarland am 1. Mai 1935 in

Kraft. Sie findet Anwendung auf alle Verträge, die von diesem Zeitpunkt ab geschlossen werden; es wird erwartet, daß sie auch bei der Abwicklung laufender Verträge weit- ehende Berücksichtigung findet, insbesondere soweit die Waxenlleferuna nach dem 30, April 1935 erfolgt.

Berlin, den 23. April 1935.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung.

J. A.: v. Bal y.

G ————

Bekanntmachung.

Die am 24. April 1935 ausgegebene Nummer 45 des Reichsgeseyblatts, Teil 1, enthält:

Zweites Gesey zur Sicherung von Gräserkrediten, vom 19. April 1935;

Verordnung zur Aenderung der Verordnungen über den Zu- sammenshluß der Roggen- und Weizenmühlen und der Verord- nung zur Ordnung der Getreidewirt{aft, vom 3. April 1935;

Verordnung zur Einfühcung des Erbhofrechts im Saarland, vom 16. April 1935;

Vierte Verordnung zur Einführung landwictschaftliher Vor- schriften im Saarland, vom 18. April 1935;

Verordnung über den Zusammenschluß der deutshen Brau- wirtschaft, vom 18. April 1935;

Zweite Verordnung zur Durchfsühcung und Ergänzung des Anleihestockgesezes, vom 18. April 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei BVoreinsendung.

Berlin NW 40, den 25. April 1935.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Preußen.

Bektanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs- esebl. I S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. Nr. 39) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeind- lihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 479) verfüge ih hiermit die Einziehung folgender Vermögen zu- gunsten des Preußischen Staates:

a) des Arbeiter-Radfahrvereins Hackenstedt,

b) des Arbeiter-Sportvereins Mechtshausen,

c) der sportlichen Vereinigung von 1918 in Hildesheim,

d) des Vereins für Volkssport in Hildesheim (Arbeiter- Athletenbund),

0) der freien Turn- und Sportvereinigung Morißberg in Hildesheim,

f) der freien Turn- und Sportvereinigung „Vorwärts“ in Hildesheim,

g) des H. S. V. von 1927 in Hildesheim,

h) des Arbeiter-Sportkartells e. V. in Hildesheim,

i) des Kraftsportvereins „Frish auf“ in Hildesheim,

k) der früheren S. P. D.-Ort8gruppe Hann.-Münden,

1) des Fußballklubs „Vorwärts“ in Eimsen-Wettensen,

11) des Fußballklubs „Union“ und Schwimmklubs „Wasserfreunde“ in Alfeld,

n) einer Schreibmaschine Marke „Diamant“ ohne E nummer im bisherigen Besiß des Arbeiters Gustav Kuhn in Göttingen, Mashmühlenweg 143,

0) der Geldbeträge der Konten 3922, 3948, 4040, 4237, 4316, 4335, 4395, 4593, 4687 und 4297 bei der Bank der Deutschen Arbeit in Göttingen.

Ein Verzeichnis der eingezogenen Gegenstände liegt im

Zimmer 59 der Regierung in Hildesheim aus. . Gemäß § 3 des angezogenen Geseßes vom 26. Mai 1933

erlöschen sämtliche an den eingezogenen Gegenständen be-

stehenden Rechte. : :

Die Verfügung wird mit dem Tage der öffentlichen Be-

kanntmachung wirksam. / i:

Gegen diese Einziehungsverfügung ist ein Rechtsmittel

nicht gegeben.

Hildesheim, den 18. April 1935.

Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Bacmeister.

FIrichtamtliches.

Nummer 17 des Preußishen Ministerialblatts für die Preußis innere Verwaltung (herausgegeben im - Reichs- und reußishen Ministerium des Junern), vom 24. April 1985, hat folgenden JFnhalt: Allge- meine Verwalt. RdErl. 12. 4. 35, Organisation „Kraft duxch Freude“. RdErl. 13. 4. 35, Geschäftsverteilung8pläne.

RdErl 17. 4. 35, Beflaggung d. Dienstgebäude. RdErl. 17. 4. 35, Feier des 1. Mai 1935. Kommunalverbände. RdErl. 10. 4. 35, Verwalt.-Kosten d. Reihsnährstandes. RdErl. 15./10. 4. 35, Vergnügungssteuer. RdErl. 16. 4. 35, Rechnungss u. Kassenverbände. RdErl. 16. 4. 35, Wissenschaftl. Woche f Kommunalbeamte. RdErl. 16. 4. 35, Preise für Walzarbeiten. Gemeindebestand- u. Ortsnamen-Aenderungen. Polizeis verwaltung. RdErl. 13. 4. 35, Bezüge v. Gemeindepol.s Vollzugbeamten. RdErl. 17. 4. 35, Uebertritt v. Schußpol.- Beamten in Beamtenstellen. RdErl. 18. 4. 35, Pol.-Stunde am nationalen Feiertag d. dt. Volkes. Wohlfahrtspflege U. Fugendwohlfahrt. RdErl. 13. 4. 35, Pfleger f. Erh- kranke. RdErl. 18. 4. 35, Prüf. d. Rechnungen über d. Für- sorgeerziehungsfosten. Paß- u. Fremdenpolizei. RdErl. 16. 4. 35, Sichtvermerke zw. Deutschland u. Ecuador. Vers kehrSwesen. RdErl. 26. 3. 35, Kennzeihen f. Kraftfahr- zeuge. RdErl. 26. 3. 35, Nachrichten über Führer v. Kraft- fahrzeugen. RdErl. 1. 4. 35, Personen-Beförd.-Ges. RdErl. 15. 4. 35, Auskünfte an d. NSKK. u. d. DDAC. Medizinal- angelegenheiten. RdErl. 12. 4. 35, Vereinheitl. d. Ge- sundheitswesens. RdErl. 16. 4. 35, Reichsgesundheitsbl. f. d. Gesundheitsämter. RdErl. 16. 4. 35, Papageienkrankheit. Vebertragbare Krankheiten d. 13. Woche 1935. Neuerschei- nungen. Stellenausschreibungen von Gemein- debeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey- manns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 1,75 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

AAéffwuu s der Verwaltung.

Staatsforstbeamte können weiterhin Zagdschugz lbernehmen.

Auf zahlreihe Anfragen erklärt der Reichsforstmeister, daß nah der neuen jagdlihen Geseßgebung keine Möglichkeit bestehe, gegen den Willen der Jagdausübungsberechtigten Staatsforst- beamte mit der Jagdaufsiht und dem Yagdschuß außerhalb ihrer Dienstbezirke zu beaufiragen. Der Reichsforstmeister hat aber nihts dagegen einzuwenden, daß mit Zustimmung der Jagd- ausübungsberehtigten und des Kreisjägermeisters auch weiterhin Jagdshuß und Fagdaufsiht durch Staatsforstbeamte in ans- reen Revieren ausgeübt wird. Dem zuständigen Landrat 1st Mitteilung zu machen.

» Deutsches Geschäft.“

Der hie Lars des Werberates der deutshen Wirtschaft weist im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda a hin, daß in leßter Zeit von unzuständiger Seite die Frage der besonderen Kennzeihnung deutsher Geschäfte a wird. Er betont, daß vor Erlaß einer allgemein ültigen Regelung die willkürliche Verwendung derartiger childer und Bezeichnungen unerwünsht ist.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Sonnabend, den 27. April. Staatsoper: Arabella. Musikalishe Leitung: Clemens Krauß. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Das Glas Wasser. Beginn: 20 Uhr.

Lustspiel von Seribe.

Stammiete der Staatstheater für Mai £935.

Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den; Monat Mai 1935 findet vom 25. bis 30. April 1935 in“ der Zeit von 9—14 Uhr an der Stammfkartenkasse im Verwaltungsdienst- gebäude, Oberivallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrage® statt, und zwar: für die Staatsoper Unter den Linden für 27 Vorstellungen und für das Staatliche Schauspiel- haus für 18 Vorstellungen.

Die Stammfkartenpreise betragen ¡e Vorstellung und PLarte:

Staatsoper Unter den Linden: 1. Rang 1. Reihe, Sperrsiß 2 Rang . + « « + . 400 RM 1.—9. Reihe U A O0 Sperrsiß 10.—16. Reihe 5,00 A R E do. 17.—22. Reihe 4,25 Staatliches Schauspielhaus: , j Orchestersessel, Sperrsiß Sperrsiß 10.—15. Reihe 2,50 RM 1.—s3. Reihe . . . 4, 2. Rang 2,00 Sperrsiy 4.—9. Reihe 3,25 s

Handelsteil.

Berliner Börse am 26. April.

Wieder neue Rückgänge Angebot nicht groß.

Die Abgabeneigung, die bereits am Donnerstag fe eie war, hielt auch im heutigen Serte an. Troy verschiedener günstiger Meldungen aus der Las hielt sich das Publikum im Hinblick auf Ultimo weiter vom Geschäft en zum anderen waren Q ar ege Verkaufsorders eingetroffen, denen \ih aus die Ku ise anshloß. Obwohl das P ateria keinesfalls groß war, gingen die Kurse infolge der mangelnden Aufnahmefähigkeit des Marktes unt durhshnittlich 1—1% % gu- rüd. Jm Verlauf kam die Abwärtsbewegung im wesentlichen um Stillstand, abgesehen von einigen Werten konnten sih die urse jedoch bis zum Schluß des Verkehrs nicht erholen.

Am Montanmarkt hat der dividendenlose Abschluß der Mannesmannröhrenwerke einige Enttäuschung hervorgerufen. Manneésmann selbst lagen nur Bruchteile eines Prozents niedriger, dagegen büßten Hoesh 2%, Klöckner 1% und Rheinstahl 1 % ein, nur Mansfeld waren im Verlauf gefragt (minus 3). Vou den Braunkohlenaktien verloren Rheinische Braunkohlen 3 %, unter chemishen Werten J. G. Farben 1%. Der Elektromarkt zeïgre verhältnismäßig widerstandsfähige Kurse. Etwas Material kam in Siemens (minus %) und A. E. G. (minus 24) heraus. Accumulatoren lagen 14 %, Berger und Bemberg je 14 % und Daimler 1 % niedriger. Schisfahrtswerte gingen im Zusammen- B mit der Verwaltungserklärung bis zu 134 % zurück. Jm

erlauf waren noch Thüringer Gas (plus 24) und Hotelbetrieb (plus 2) gefragt.

Auch am Kassamarkt berwog eine shwächere Tendenz, unter anderem verloren Großbankaktien durchschnittlich 1%. Renten eigten wenig veränderte Kurse. Tagesgeld war zu 33% bis 3% % zu haben. Am internationalen Devisenmarkt erfuhr das englishe Pfund eine weitere E und stellte si îin Berlin auf 11,97 (12,0), während der Dollar mit 2,484 (2,485)

Die Lage der hen Maschinenindustrie

im März 1935.

Fnland83geschäft lebhafter. Auch Ausland8ss geschäft etwas gebessert. Weiter fteigende Beschäftigung.

Von der Wirtschafts8gruppe Maschinenbau wird uns ges schrieben:

Die Anfvagetätigkeit der Julandstundschaft wies im März eine Belebung gegenüber dem vorhergehenden Monat auf; auch der Eingang von Juland®aufträgen bag über dem Februavergebnis. Erfreulicherweise wax ferner im Auslandsgeschäft eine leichte Zu» nahme der Anfragen und Aufträge zu verzeichnen. Ju den meisten Zweigen der Maschinenindustrie konnten îèm März wieder Neueinstellungen von Arbeitskräften vorgenommen werden. Der Beoschäftigungsgrad, gemessen an den insgesamt goleisteten Arbeiters stunden, betrug rd. 69 % der Normalbeschäftigung. Unter den Maschienbauzweigen. bei denen si die Märzbelebung des Jus landsgeshäfts bemerkbar machte, sind zu nennen: LKandmaschinen (Frühjahrssaison), Metallbearbeitungsämaschinen, DHolzbearbeis tungsmaschinen, Herkleinerungs- und Ausdereitungsmaschinen, Baumaschinen, Büromaschinen; ferner Kraftmaschinen, Berg» werksmaschinen, Walzwerksanlagen, Prüfmaschinen, Waagen und Armaturen. Weniger günstig verlief das Märzgeschäft im Appas vatebau, dex Druckluftindustrie, dem Getriebde- und Tvandmifsion® bau und der Papierherstelungêmaschinenindustrie. Höhere Aud landsaufträge wurden vorx allem in HolzbearbeitungAmaschinen, HZerkleinerungs- und Ausbereitungämaschinen, Büronvaschinen und Armaiuven gemeldet.