1935 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 May 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlih 2,30 Æ# einschließlih 0,48 ÆX& Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ÆK monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Preußischer Staatsanzeiger.

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einshließlich des Portos abgegeben.

Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.

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Neichs8bantgirokonto

Juhalt des amtlichen Teiles, Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Verordnung über die Einfuhr französisher Waren. 30. April 1935.

Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrehnungs\äße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat April 1935.

Anordnung 26 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. April 1935, betreffend Verwendung von Kupfer, Nickel, Blei, Zinn, Quecksilber, Chrom und Kobalt.

ad dend für die Lebenshaltungstkosten im April JOD.

Vom

Anmeldung zur Fachgruppe Blumenbindereien.

Bekanntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, über die Verwendung von Saathafer für andere Zwecke als für Saatzwecke. Vom 30. April 1935.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Preußischen Oberbergamts in Dortmund über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Spreng- stoffe und Zündmittel.

Amtliches. Dautsches Reich. Der Oberxrlandesgerichtspräsident, Staatssekretär Dr.

Stutckartist zum Ministerialdirektor im Reichs- und Preu- ßischen Ministerium des Fnnern ernannt worden.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingolòd (Goldmark) lauten (Neichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Mai 1935 für eine Unze e C R =6144 sh 4d, in deutshe Währung nach dem Berliner Mittel« furs für ein englisches Pfund vom 2. Mai 1935 mit RM 12,00 umgerechnet . « = RM 86,6000, für ein Gramm Feingold demnach pence 99,6850, in deutshe Währung umgerechnet « « « « = RM 2,7842959.

Berlin, den 2. Mai 1935.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Verordnung über die Einfuhr französisher Waren. Vom 30. April 1935.

Auf Grund des § 4 Absay 2 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichsgeseßbl. S. 41) in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 Le Bee, S. 334) des Gesetzes über die Regelung der

infuhr vom 83. Mai 1922 (Reichsgeseßbl. I S. 479) und der Verordnung über Ein- vnd Ausfuhr vom 13. Februar 1924 (Reichsgeseßbl. I S. 72) sowie auf Grund des § 2 des Geseyes zum Schuß der deutschen Warenausfuhr vom 22. September 1933 (Reichsgesebbl. I S. 667) wird verordnet:

Artikel [.

Der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. De- zember 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. De- zember 1925) in der Fassung der R N 23. März 1932 Deutscher Reichsanzeiger» Nr. 71 voni 24. März 1932) wird als 2a hinzugefügt: 8 2a.

(1) Französishe Waren sowie Waren aus den französischen Kolonien, Protektoraten und Mandatsgebieten dürfen zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets oder zu einem Vormerkverkehr im weiteren Sinne einschließlih des Zollsiherungsverkehrs nur aaefavligt werden, wenn füx sie bei der Abfertigung vorgelegt wird: :

a) entweder die Devisenbescheinigung einer Ueberwachungs-

e oder i: |

b) R Es einer Ueberwachungs- telle oder

c) die Bestätigung einer Bank über das Vorliegen einer Devisenbescheinigung, die zux Einzahlung auf ein Aus- ländersonderkonto für Fnlandszahlungen berechtigt oder

d) die Bestätigung einer Devisenstelle über das Vorliegen einer Verrechnungsgenehmigung, die i Zahlung im oe eines privaten Verrechnungsge][häfts berechtigt oder ; ;

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vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Berlin, Donnerstag, den 2. Mai, abends

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T:

e) die Bestätigung einer Devisenstelle über das Vorliegen einex verbindlihen Zusage für die Durchführung eines Rohstoffkreditgeshäftes oder f) die Devisengenehmigung einer Devisenstelle. 2) Ohne Dee der in Absay 1 aufgeführten Papiere kann bfertigung erfolgen, wenn entweder die Ware nah den Bestimmungen des Reichs- ministers der Finanzen über die Devisenüber- wachung bei der Einfuhr devisenmäßig nicht behan- delt wird oder

wenn einer der in den §8 3 und 3a der Bekanntmachung vom 22. März 1920 zur L Cie A der Verord- nung über die Regelung der Einfuhr (elageicone, 1920 S. 337; 1921 S. 456 und 1195; 1922 1 S. 563; 1923 I S. 383; 1924 1 S. 7ò4; 1932 I S. 544; 1983 Ï S. 696 und 1119) aufgeführten Tatbestände vorliegt,

(3) Für einfuhrverbotene Pans e Waren sowie Bio ein-

fuhrverbotene Waren aus den angen en Kolonien, Protekto-

raten und Mandatsgebieten gelten neben den Vorschriften der

Absäye 1 und 2 die bisherigen Bestimmungen.

Artikel I[.

Die Verordnung über die Einfuhr von Waren aus Frank- reich vom 12. Fanuar 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 25) sowie die Durchführungsverordnung vom 23. März 1935 (Deutscher Reichs- ngeiger Nr. 77 vom 1. April 1935) werden aufgehoben.

N bre die dieser Verordnung unter- liegenden Waren verlieren ihre Wirksamkeit.

die

Artikel IIT. Diese Verordnung tritt am 6. Mai 1935 in Kraft,

Berlin, den 30. April 1935. Dor P; De Pojie Mr Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Hoehler.

Der Reichsminister der Finanzen. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Erxcnsstt.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: von Bülow.

VBekanntmachung.

Die Umsaßtzsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat April 1935 werden auf Grund von 8 5 Absaß 1 Sag 2 des Umsaßsteuergeseßes vom 16. Oftober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsat- steuergeseß vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 947) wie folgt festgeseßt:

Lfd. Nr. Staat | Cinheit RM 1 | Aegypten 1 Pfund : 12,32- 2 | Argentinien 100 Papierpesos8 66,00 3 | Belgien 100 Belga (=500Frcs.) | 42,02 4 | Brasilien 100 Milreis 20,20 5 | Bulgarien 100 Lewa 3,05 6 | Canada 1 Dollar 2,47 7 |} Dänemark 100 Kronen 53,67 8 } Danzig 100 Gulden 81,23 9 | Estland . 100 Kronen 68,50

10 | Finnland 100 Mark 5,31 11 Mas 100*Francs 16,41 12 riehewland 100 Drahmen 2,36 13 | Großbritannien 1 Pfund Sterling 12,02 14 olland 100 Gulden 167,80 15 sland 100 Kronen 54,40 16 | Italien 100 Lire 20,66 17 | Japan 100 Yen 70,48 18 | ISugoslawien 100 Dinar 5,66 19 | Lettland 100 Lat 81,00 20 | Litauen 100 Litas 41,65 21 | Luremburg 500 Francs 52,52 22 | Norwegen 100 Kronen 60,41 23 | Oesterreich 100 Schilling 49,00 24 | Polen 100 Zloty 46,92 25 | Portugal 100 Csfudos 10,91 26 | Rumänien 100 Lei 2,49 27 | Schweden 100 Kronen 61,98 28 | Schweiz 100 Franken 80,80 29 | Spanien 100 Peseten 33,98 30 | Tschehoslowakei 100 Kronen 10,39 31 | Türkei 1 Pfund 1,98 32 | Ungarn 100 Pengö 73,42 33 | Uruguay 1 Peso 1,02 34 | Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,49 von Amerika

Die Festseßung der Umrechnungssäße für die nicht in Berlin E ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M.

Berlin, 2. Mai 1935.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Schlüter.

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O Postichectkonto: Berlin 41821 1935 e

Anordnung 26

der Pepe civamuno?siele für unedle Metalle vom 24. April 1935, betr, Verwendung von Kupfer, Nickel, Blei, Zinn, Quecfsilber, Chrom und Kobalt,

Auf Grund der Verordnung über den Wareuverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Abschnitt T. Allgemeines. SE

Durch die Bestimmungen dieser Anordnung wkrd der Kreis der bereits bestehenden Verwendungsverbote für Kupfer, Nidel Hinn und Quecksilber sowie deren Legierungen erweitert und auf Blei und dessen Legierungen sowie Chrom und Kobalt aus- gedehnt. Die bereits bestehenden Verwendungsverbote, ins- besondere auf Grund der Anordnung 10 vom 15 August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 190 vom 16. August 1934) werden durch diese Anordnung weder aufgehoben noch eingeshränkt, Die in dieser Anordnung’ gewährten Uebergangsfristen gelten nicht [u Gegenstände, deren Herstellung oder Verwendung bereits rüher erlassenen Verboten unterliegt,

S 2.

Die in den Abschnitten Il bis VI dieser Anordnung fest- eseyten Uebergangsfristen gelten nur für solhe Personen *Firmen oder Betriebe, die vor dem Jnkrafttreten dieser An-

g gewernbis die Sas oder die Verwendung der n

erboten bêtroffenen Gegenstände betrieben haben, unt

ir diejenigen Gegenstände, die von n le mz lte ec L I. Als D er 275, “nnerhalb der Üebergangsfristen ist : Herstellung bzin, ¿endung der von den Verboten dieser “1 hweito! #

Gegenstände nur noh beschränkt zulässig. Keinesfalls dürfen von diesen Gegenständen innerhalb der Uebergangsfristen von ein- zelnen Personen, Firmen oder Betrieben größere Mengen her- gestellt oder verwendet werden als in der gleichen Zeitspanne unmittelbar vor dem Jnkrafttreten der Anordnung. Während der Uebergangsfristen sollen in erster Linie alte Abshlüsse aus- geführt werden. Verboten ist die Entgegennahme neuer Aufs träge, sofern ihre Ausführung eine Ueberschreitung der für die Uebergangsfristen freigegebenen Mengen bedingen würde.

Jm übrigen soll während der Uebergangsfristen die Um- stellung auf andere Werkstoffe mit allem Nachdruck betrieben werden. Firmen, die die Uebergangsfristen niht gewissenhaft in dieser Richtung ausnußen, haben gegebenenfalls besondere Maßnahmen zur Einschränkung ihres Bezuges und ihres Ver- brauches an unedlen Metallen zu gewärtigen.

S 3.

Nach Ablauf der Uebergangsfristen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung nur noch in ganz besonders elagerten Ausnahmefällen bewilligt werden. Anträge auf solche [usnahmen sind mit eingehender Begründung und Mengen- angabe an die nah § 4 dieser Anordnun zuständige Wirtschafts- gruppe oder Fachgruppe zu rihten. Diese leitet die Anträge mit threr Stellungnahme zur Entscheidung an die Ueberwachungs- telle für unedle Metalle weiter. Vor Genehmigung durch die

eberwachungsstelle ist jede Herstellung oder Verwendung der von den Verboten dieser Anordnung betroffenen Gegenstände unzu- lässig und strafbar. Ï i

Pexsonen, Firmen oder Betriebe, für die gemäß § 2 Abs. 1 dieser Anordnung die Uebergangsfristen niht gelten, können grundsäßlich niht auf Bewilligung irgendwelher Ausnahmen rechnen. 4

Die Verwendungsverbote dieser Anordnung werden unter- teilt in Herstellungsverbote für Gegenstände und Erzeugnisse aus Kupfer und Nickel sowie deren Legierungen (Ab- schnitt IT), j Herstellungsverbote für Gegenstände und Erzeugnisse aus Blei und Bleilegierungen (Abschnitt Il), Herstellungsverbote für Gegenstände, Erzeugnisse, Ueber- züge und Mishüberzüge aus Zinn und Zinnlegierungen (Abschnitt TV), / ; Verwendungsverbote für Quecksilber (Abschnitt V), Herstellungsverbote für Ueberzüge und Mishüberzüge aus Chrom, Nickel und Kobalt (Abschnitt VT). Innerhalb dieser Abschnitte wird eine Unterteilung der von den Verwendungsverboten betroffenen Gegenstände nah der Zu- ständigkeit der einzelnen Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen vorgenommen. Soweit ein Gegenstand in der Aufzählung unter mehreren Wirtschaftsgruppen oder Fachgruppen erscheint, be- P sih sein Begriff an jeder Stelle nah dem Zuständigkeits- ereih und Sprachgebrauch der jeweils angegebenen Wirtschasts- oder Fachgruppe. L i i Bei Zweifeln oder Unklarheiten über die Bedeutung ein- zelner, in den Aufzählungen selbst enthaltener Begriffe sind die als zuständig bezeihneten Fahgruppen zu befragen. Soweit keine Fachgruppe angegeben ist, sind die Anfragen an die zu- ständige Wirtschaftsgruppe zu richten. Anfragen, die entgegen dieser Vorschrift unmittelbar an die Ueberwachungsstelle für un- edle Metalle ergehen, können nicht beantwortet werden. Fn gleicher Weise sind auch sonstige Anfragen, die den Gegenstand oder die Durhführung der Anordnung betreffen, nur