S Ss ad dsmeldung is eine Zweitschrift zurü l | Von jeder Bestan g Deus aufzubewahren. D Sa vei TAn tellung von E bzw. die Abgabe sl Tas Horn von Mosel tet do Cha ta t
zubehalten und zusammen mit dem 8 6.
Räumlich getrennt einer Unternehmung ge
: ; 9 dnung gejondert ; chriften e Es sowohl die Leiter der Te
U Bentralverwaltungen. g7 Von der Verpflichtung zur Lage Ms
daneben in Spalte 3 angegebene P I Freî- : s : ignet ist oder der Bezu en / ‘ d jedo fkeinesfalls die Die Vocrschriften der Anordiata 0 I A iei v8 fich i ete (bersGrltten wirk. Ein Abzug der in à Saal I cis r Ue ersthrei VLagerh ltung | bedarfssheinfrei E Mengen darf jedo ; 929g , bedeutet feine erdreifahung der Freigrenzen, sondern soll
¡übershri wird. Ein Abzug der in die Freigrenzen fallen- ; u einer L ben Mengen von lagerbuch- und meldepflihtigen Beständen ist | fallmaterials z
A Becies niht meldepflihtig erbreE E da Abfallmaterial verzichten Ueberwachungsstelle zugegangenen * 1 A Den „Fehlanzeige“ und einer begründeten Erklärung zurück Klassen IX
zusenden. S8.
i ies llen unter die Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fa li e A der SS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den
Warenverkehr vom 4. September 1934. S9 V. H
D)
Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung beim Reichsstand des Deutschen Handwerks,
im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Hleichzeitig tritt die Anordnung 12, betr. LagerbuWhführung ihzeitig treten außer Kraft: L l : E L und BAE niens für unedle Metalle, in der Fassung vom S B Umarbeitungsge| häfte, in der | an unt échallen die Bedarkäbe/beinigungen dar diese Stellen. U} T ( ;
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 226 vom Fassung vom 2. September 1934
25. September 1934 ( 8 Tov lewber 1934) außer Kraft.
Berlin, den 26. April 1935.
Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Dn L S A vetttec 1A tige! „Fie keine Vedarfäbescheini- | D; E 2 Reichs agten: ? e gungen beim Lieferer vorliegen, sind von der Berüsi | Vill ein n Peivine Atevredt Beritt den M. Au R ausgeschlossen. Bedarssbesheinigungen mit Dringlithkeitsvermert seiner Verfügung in fremdem Gewahrsam eingelagert sind ob er die Gesamtm
Helbing. Wieprecht.
nordnung 28
ebe uagsstelle für unedle Metalle vom 26. April — : i [T ‘1 l der V oaa bete Sees von Umarbeitungsmaterial. - ; f Cadnns iten Gier die Seguna e retten Gewahrsamhalt t 1 (Neue Fassung der Anordnung 11, betr. Umarbeitungs- Anordnung tis vom 27. April Cari bea d gegen atis Wer ben « Ler Antrag auf Ausstellung einer BVedarfsbescheinigung ist weiterzugeben. Jn diesem Falle i geschäfte, vem 25. September A Li v der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle . Warenverkehr vom 4. September 1934. ziehen oder Rechte an Rohmaterial erwerben will, Bei Tausch- darfsbescheinigung ‘ebenso wie ein vom Fnhaber der Bedarfs Y §rund der Verordnung über den Warenverkehr vom G i über Rohma Te | / - {uf G Reichsgesepbl. 1 S. 816) in Berhindung (Neue Fassung der Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934.) Die Üeberwadnugtüelle iüe mieble Metalle kaun Aus- beziehen will, hierfür eine Bedarfsbescheinigung zu beantragen. Sämtliche auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausgestellten über die Errichtung von Uecberwachungs- Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom | ri SMeliniiunzen zu bielee Ada erla] i 9 e eT 1930 Liro Le Duft Lex | C Septicubex. 1934 (Reicbagesehbl, 1 S. 216) in Secbindung fat | optember 1934) wird mit Zustimmung des | = L über die Errichtung von Ueberwachungs- mit der Verordnung
4. September 1934 (
isters angeordnet: 8 1.
iten dieser Anordnung gelten für Halbmaterial eichswirtschaftsministers angeordnet: i ill, i | tohm al N
‘rial emäß 8 d Ziffer 3 ad D ns 27 Reich tschaft 81 hungen f Rees not pnaag Mg Fassung vom 8. Dezember 1934 Erzeugni un odex ein werden, | nicht bedarfsscheinpflichtiges scheinigung ausgestellt hat, zurü zusenden. /5, betr. Lagerbuhführung und Bestandsmeldun e : j i Deutscher Reichsanzeiger Nr. : n En TE L ! Ì
Den Reichsanzeiger E T8 vom 3. Mai S Tis s E I Mater eaen E us tung beauftragte Betrieb eine edarfsbescheinigung für den scheins (Lieferer) hat die darin angegebenen Mengen vont
e D NDE E , AL2 Sinne von §8. 1. un .
ssengruppen
1 der Anordnung 27) und beziehen sih auf den | betr. ; i i Halbmaterial. Als Fnlandsverkehr im Sinne | Metalle (De uer, NELRaangelg
A G Y
na gi
G Bervraucher oder Händler (Bezieher), Der nur auf Géund von Bedarfsbescheinigu tem Hersteller oder Händler (Lieferer) be- Verfügung gestellt werden, die von
ziehen will, ist ver»slihtet, bei der Bestellung des dem Lieferer Abfallmaterial in derjenigen Menge
lle itung fi ine dem Umfange der ILE E: 2 : E becfüguncitelun / | | | D eien: durch deren Umarbeitung sich ein g dieser Vorschrift gilt sowohl die tatsählihe Zurverfügungs g Metalle. zugrunde zu legen. Die Anträge für einen Monatsbedarf des zweiten auf den Gültigkeitsmonat der Bedarfsbescheini-
tellung entsprehende Menge von Halbmaterial
Das Abfallmaterial, das hiernach vom Besteller zur Verfügung Uebertragung ‘von Rechten dur Ausstellung von Lagerscheinen,
ilen ist, brauht nicht derselben Metallklasse oder Klajsen- L S ber Hees: of j der Anordnung 29 vom 27. April 193M : i “A Gruppe e das V Halbmaterial anzugehören. Uebereignung, Verpfändung g 1. Die Vorschriften 9 unvorhersehbarem Bedarf oder in Sonderfällen (wie nach bzw. der Kammer, die die edarfsbescheinigung ausgestellt
V.
Die HZurverfügungstellung von Abfallmaterial gemäß § 2 i ! ; i A E E telt wenn die gesamten, im Be- TTL, Blei A. Blei, nicht legiert Rohmaterial der in § 2 der si des Bestellers befindlihen Bestände an Abfallmaterial aller A
Um § 1 dieser Anordnung aufgeführten Meta!l-Klassengruppen im
Zeitpunkte der Bestellung i E. Me 2 wi aen O 1000 kg nit übersteigen. Zum esiß des Bestellers im Si dis z p L dieser Vor rift ee au die an dritter Stelle zur Verfügung D, Andere BVleilegierungen als die der Klass des Bestellens lagernden Bestände; niht mitzurehnen sind solche : Bestände, über die der Besteller bereiis durch Verkauf oder Um- TV. Kadmium
dieser Anordnung
arbeitungsvertrag verfügt hat. & 4.
Ein Besteller von Halbmaterial braucht Abfallmaterial so- j weit nicht v Verfügung zu L er S P VE ie ac i C. Bronzelegierungen : : Tat Betriebe benötigt und die in sein D. Neusilberlegierung [bstà ( t is ; : ; L : Besis besindlichen Mengen von Abfallmaterial cu L EE „B, Kupfer-Nidel-Legierungen ls die der Klassen unter die E E O E das gewicht lihe Rückfragen wegen der Erledigung eingereihter Anträge des Belegscheins ausgestellten weiteren Belegscheine ebenso i übe „der L i P : f en a äßig i usammen L : e i i | schriften über Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle g F. Andere Kupferlegierung E A gelten nehis Metalle oder Legierunge äwei Wochen sind zwecklos. ständen (Liefervermerk) sind mit rehtsgulfi
zogenen Grenzen nicht überschreiten. S 5.
Ein Händler, der vor dem 6. November 1934 seine Kundschaft | : ber, Ukt Tediért a : is : : - : i regelmäßig liche Abfallmateci n lief meg Dew So: XIX. (aud A. Fe as Einzelfalle die Herstellung tatsählich durch einen Betri\ä8. Kleinverbraucher (nicht Händler), deren monatlicher Bedarf bescheinigung enthält, auf die er zurückgeht, oder vom Aus- Besiß befindlihe Abfallinaterial zur elieferung seiner D- . ;
daft benötigt, braucht bei Besteliung von Halbmaterial soweit Abfallmaterial nicht zur Verfügung zu stellen, wie die in seinem i i da
Besiß befindlichen Mengen von Abfallmaterial die nah den Vor- D, Eveziallagécincialie cl Gidfiaiis Ut meint Platten Witte Dultnelni, Stengel, Körnern, Pulo die für
christen über Regelung der Lagerhaltung für unedle Metalle ge- g LinoeGalt odér ut eimen w. Hierunter fallen auch die stangen i vend j i : n rif ] schen Zusäßen ohne Zinngeh ufs cli ähnliche Legierungen handel für industrielle Betriebe, ‘sondern au für die „onstigen Der Empfänger einer b easebescheiniginia oder eines
zogenen Grenzen nicht überschreiten. 8 6.
s ¿ ‘ Af L M E y - i icht legiert R : Ï Soweit ein Bestellex wegen Vorliegens der Vorausseßungen A. Hinn, nich Î s in Verbindung mit anderen Wer A N S R E L A Ausnahme von Lötzinn in Verbindung mit e j ; Í YELgu E L es A Ba E es Aeg e Ver Be- C. Solin mit einem Zinngehalt bis zu 10 °%,. stoften E aefüllte ‘Lötzinndrähte oder Lötzinnpasten. Hall Jes ¡8 vis zum 20. des vorhergehenden Monats anmelden shoine sind genau nah einheitlihem Verfahren zu nume- der Lieferung von Abfallmaterial befreit ist, n eine schriftliche D. Lêtzinn mit einem Zinngehalt über 10 °/,. Der Bedarfsscheinpflicht unterliegen nicht Vormaterial, Ha usnahmen hiervon sind nur bei plößlih auftretendery, rieren. Die auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausge-
stellung von Halbmaterial dem Lieferer hierü Erklärung mit Angabe des die Befreiung be bestandes abzugeben.
S T,
Wenn ein Besteller von Halbmaterial Abfallmaterial nicht in der vollen nah § 2 dieser Anordnung erforderlichen Menge zur & 3. | Verfügung stellen kann oder zur gung Ves muß (weil die Als inländischer Geschäftsperkehr im Sinne des § 2 dieser s R Vie Bc CEG ide L 0 las Meran Âa, die Ueberwvachungeftel ge auf Be bese
Vorausseßungen des § 4 oder des § 5 gege n nah § 6 dieter Anordnung vorgeschriebene Fehlmenge abzugeben. 8 8.
Ein Besteller, der regelmäßig mehrmals material von dem gleichen Lieferer bezieht, bra über die nah § 6 Gle Anordnung vorges
nur in regelmäßigen Abständen abzugeben, mindestens jedo ein- 84 His wUdGE Gt
mal monatli.
8 9.
teller die nah § 2 dieser Anordnung erforderliche Menge von Ab-
ilbetriebe oder Zweigniederlassungen e n Sinne dieser Ano raus, unter- a
4 4 d A ch : 8 fremde Betriebe und haben demgemäß au i | a t e ett d pedee die nas den Bor fien dieser Anordnung erfordertid fe bezogene Metall nur für gefan Zivecke verbrauchen. Händler Depe sangers, der Nummer und des nagen ngstages der
: t jl die : : L eatangen als auch die Leiter der Hauptbetriebe bzw. Menge von Abfallmateria
und Bestands- ; : A r Massen des §1, die i Bares eel auf Ly ZAMEr i inem Gesamtgewicht von 0,5 kg dürfen ohn: Be (ich die Berechtigung zum Bezuge von unedlen ldung sind befreit diejenigen nach §8 i Der Lieferer von Ha O NA, e ; iß | XIV A bis zu einem ; ( 3 Betriebe ad deren Bestand in keiner der Klassen des s Bie stellung von Abfallmaterial soweit verzichten, wie das im Besiv
Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3, Mai 1935. &,. 3
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 102 vom 3, Mai 1935. S. 2 : 4
e angeschlossenen Gießereien, die Rohmaterial, legiert oder
s ; i ä t Abruf die nah § 6 dieser Anordnung vorgeschriebene Erklärung s O ch8 den eigenen Werksbedarf herstellen.
zug in dieser Form der Bedarfsscheinpfliht. Auch die Zer- 1 10. Bei feferungen, die zu Grund einer Devisenbescheinigung bshlüssen auf spätere Einteilung oder Spezifikation
leinerung der handelsüblichen Formen oder die Umwandlung unmittelbar an den in der Devisenbescheini - in eine andere Form von Rohmaterial hebt den Charakter als nannten Empfänger erfolgen, L die “Bedarsobesdetie
| ( : l isenbescheini ung erseßt; doch muß in solchen Grund einer Bedarfsbescheinigung darf nur das darin Fällen der Besteller den iß der auf seinen A aus- nd 1 ieser und bezogen werden. Aus- gestellten Devi enbescheinigung dem Lieferer nahweisen und oder Umarbeitungsgeshäften sowie Zurücklieferungen von Roh- taush mit anderen Metallklassen oder aterialsorten ist un- Fes Lieferer ist verpflihtet, die auf Grund er Devbisen-
ängers an den Lieferer. zulässig. : Ÿ A scheinigung erfolgte Liefe Dru - ti én | Verarbeitende Betriebe dürfen das auf Bedarfsbescheinigung d fallart (Metalltlc igt Ver Meng E dabe
ie: ic' ‘rflä bei ¿ i ; n 6 dieer Anordnung vorgeschriebenen Erklärung erst : n Bestimmungen dieser Anordnung unterliegen auch “Au : der Einteilung bzw. Spezifikation zu erfolgen. ; Lia E Robmnaterial auf Grund von Tauschgeschäften angegebene Material ge
E Ein Lieferer (Hersteller oder Händler) darf Halbmaterial ge- } material seitens des : Y i derliche ; ; e : x ) d weder die nah den Vorschriften deeser Anordnung erfor E Lieferungen von Rohmaterial der Klassen IIT A bis D, dürfen das auf Bedarfsbescheinigung bezogene Metall nux Devi enbescheinigung der Ueberwachungs|tell ü s : Mr E An rieben, Erkiärina VIII fs IX À B, C und F, XIX A bis E, XX C, E und F bis zu goaen Bedarfsbescheinigung abgeben. S4 Metalle anzuzeigen. Dies gilt auch e Bieserunigen e steller die nah § 6 dieser Anordnung vorg einem Gesamftgewicht von A kg, LOED n von R f h die f oa E ae Me QON Vom Antrag- ländischen abgibt. I IL A, IV un Zu einem (efantts- Cer auf einen anderen Verbraucher ist unzulässig. i 11. Di ; j L g 8 11. Meg Uv 3 kg und Lieferungen von Rohmaterial de: lasse ie Ausstellung einer Bedarfsbesheinigung gewährt ledig: Roh Diegcensen Glase r D und p elten nit M j i i B i : i i 8 U XX A. Rohmaterial dieser Metallklassen darf auch in : darfsbescheinigung erfolgen. Die Summe der von einem Bezieher aber einen Anspruch auf Belieferung in der durch die Be- kleinsten Me E ; es Bestellers befindliche Abfallmaterial zur endi Bu Ab- | im Ee ines d Sen ermonats im Rahmen der Freigrenzen darfsbescheinigung ausgewiesenen Menge. senden Die Bestim Peter Schande sGrinigung geltefer
onsignationslägern ausländisher Firmen.
ebershreitung der zulässigen L 4 é eigrenze übersteigen. um eine Lieferung oder Zurverfügungstellung ab fremdem E ; nzen, sor 1 an Abfallmaterial beim Liefe des Halbmaterials führen würde. | dreifahe Menge der Freigrenz rsteige Lager handelt, und auch, wenn der V ieher über die Metalle tubung Der gor trie Wenen C Ia iger 1E
; iterhi die Zurverfügungstellung von S T. : j versügungsberechtigt ist. Als Zurverfügungstellun , die der j I a L Doi Sea Lei Bestellun Z von Halbmaterial der Anträge auf Ausstellung #2 VedarfbesLoinigungen find Bedar, Dein Ma ittettieat Bit teben (onstigen Rechts- Hals Ae R LDE Ve “Ablreihe Liefere L belle 6 Ta en I, IIL, . i f C Jrenzen vo ¡Gen Lieferern bezieht un Metall-Kla engere pue — und XIX bis zu einem Gesamtgewicht ilmersdorf 1, De Mee Dé L A G cen Metallen hegründet ‘ode übertragen werden (Ueber- pró A E teben Be ohne Sf Betriebe, die regelmäßig im Donat nicht me9r 92F-41 SgFIan gi if, g u, derg) e ens l | | 2 von 250 Kg. 1000 kg Metallinhalt der Klasseagruppen 11, Vil - 1X und rXagerscheins. Lichi unier die Bedarfsscheinpflicht fällt der Bedarföbescheniguno "diet ‘die e, einzelne fta ge u ter zan than gegen diese Anordnung bd D i X beiten melden : Q i rste! N ; g 2 bis 15 der Verordnung über den Klassengruppen T1, 1V, X11, XIV und verarbeiten, Dementsprechend gilt das Verbot, unedle Metalle im : B i E S Stravor schri ten der §8 10, 12 bi ibn Bedant Sinne des § 2 der Anordnung 29 ohne Bedarfsbescheinigung 12. darfsscenp li ung einer ug soescheinigun für eine be- ; aßg 8 13. e. .. A andwerks- b w. Gewerbefkammer i men, die unedle M tall in Á t é. en Bestimmun en erse t dur die Aus andi un eines : der für sie zuständigen H 3 a V etate im Uu iabesoiba für Rehnung auf Grund einer Beda Blei aUSgestelFe Beleg- then Reichsanzeiger in Kraft. b) im übrigen bei der für sie zuständigen Jndustrie- un Spediteure und Frachtführer, bei denen unedle Metalle ein- L i im Deutsch V ) Garideldtamaitén sleagent sind (nit Siena ebmutgan Der Bedarfs- ordrude veuteberwacungsstelle herausgegebenen amtlichen
TTT, — mit Ausnahme der n richten an die Ueberwachung fc": x unedle Metalle Ver! geshäften, burch die ( ; : bedarfsscheinpflihtigen un- i y mig, Verpfändung ‘.) au die Neuausstellung eines 8 12. : Jen A ; i allen unter die | xT1x oder niht mehr als insgesamt -50“ kg Metallinhalt der bloße Handelsverkehr mit Lagerscheinen. grenze niht übersteigen S ber 1934. y ; ; Warenverkehr vom 4. September a) soweit sie handwerkliche Betriebe sind, durh Vermittlung fi liefern oder zu beziehen, auch n solche Personen und gen tige Lieferung wird nach abe der fol- ritter im Gewahrsam haben, also insbesondere Lagerhalter, seines, Für die Ausstellung von Belegscheinen dürfen nur
(D, At 2 Ms : S drucke verwendet werden die bei SFndustrie- 1: heinpfliht unterliegen deshalb beispielsweise: Die Liefe. «f ie bos L IE vei den Fndustrie- und rung vom Verfügungsberechtigten an einen Lagerhalter, die O bei den Handwerks- bzw. Gewerbe-
utscher Reichs- 8 8. sind.
Î ; September 1934), Ra ; S as : s Lieferung vom Lagerhalter an den Verfügungsberechtigten, | ; 5 anzeiger Nr. 226 vom 27. Sep Die bei einem Lieferer von Rohmaterial eingehenden Bedarfs. aud vom Ausl eller an ‘den Jnhabèr eines Lager schein s' 18. gung “Quogatene fn A A eugt die nbepacsvesheini-
ä Anord- ] ) : Mie Bean machung D: NUL R E T bau eiger | bescheinigungen sind tunlihst in der Reihenfolge ihres Eingangs Lieferungen zwischen selbständiac ilbetri ' i nung 11, vom 22. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeig aa borün tigen. Bestellungen, für die keine Bedarfsbesheini- d 19 n gleid M A L rieben oder Nieder Behar esche igt bezeihnet), stellt dim ‘Bezüge der in des
t 9
ersügungsberechtigter unedle Metalle, die zu Metal heinigung angegebenen Mengen von unedlen
der Erledi llen sonstigen en etnen oder S Wn Mine M aus, fe nachdem,
il s: sstelle gehen in der Erledigung allen, st ine i i tali : ea mimenge von einem Lieferer beziehen oder ic
A R A a gp atn as aa Bedarfsbescheinigungen vor; hierbei Mussuhr“ den Vorrang vor f {en Lagerhalter qu einem avgerec (t8,00n Einem inländi auf mehrere Lieferer verteilen will, und händigt zugle nie
Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: mit dem Vermerk „Dringend für Ausfuhr“ den Vorrang vor überführen, so braucht ex j ierfür feine Bedarfsbes eirtiqung, er nige caBserteilun an iere 48 n ihn aus lten
Helbing. Wieprecht. Bedarfsbescheinigungen mit dem Vermerk „Dringend für Jn- muß aber für die'en Gewa rsamwecsel eine O bescheinigung die gesamte Menge unedler Metalle von nur Tand Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen und diese einem Lieferer beziehen will ist ihm gestattet, an Stellbaiaes
er aushändigen. Belegscheins die BedarfsbesHor1i ung selbst ‘an den Lieferer
it, besonders im Hinblick auf
Lieferer weitergegebene -Be-
en der §8 10, 12 bis 15 der Veror grundsäßlih von demjenigen zu stellen, der Rohmaterial be- die Giltigkeitsdauer, die ar den
Strafvorschri
1935, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Mane, L 10. geshäften über Rohmaterial hat jeder Teil, der Rohmaterial
besheinigung ausgestellter Belegschein zu behandeln.
ie Aus- Bei Umarbeitungsgeschäften, bei denen aus Vormaterial ; É g \ Jen, Die oder Abfallmaterial Rohmaterial hergestellt und zurückgeliefert Belegscheine Bedarf besdeinigung
ü timmungen gelten als Bestandteil diejer Anordnung. 5 : d Jel
ührungs8besti gen g wee e, a — ¡uftraggeber die Bedarfsbescheinigung ebi j gen durch Ausstellung von Belegscheinen er-
ber 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Sat , öffentlichun U E u L bmateciar Hüften, bei denen Roh- Göpft sind, spätestens aber binnen einer Woche nach Ablauf
stellen vom 4. September Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung her E E Bebaris oymaterial umgearbeitet wird, hat es in der Bedarfsbescheinigun g angegebenen Gültigkeits. er
m 7. September 1934) wird mit Zustimmung de n Î n D i e / darfsbescheinigung für das enige Material, m ift di Reichswirt| t e Biatt be Anocdüuna: 20, betr. Bedarfsbescheini- as er beziehen will, zu beantragen. Soll ohmaterial auf N Melalit tens va Kutter, die tee Weitelle
Dezember 1934) außer Erzeugnis umgearbeitet werden, so hat der mit der Umarbei- 14. Der Empfänger einer Bedarfs einigung oder einés Beleg- April 1935, | Kraft. : N z Bezug des Rohmaterials zu beantragen. Wenn geliefertes i i ä ¡erfü
Lagerbuhführung und Bestand8meldung für unedle Berlin, den 27. April 1935. L I A wegen Beanstandung der Lieferung e aus N Sciveit er die D R e ot pie er Nr. 102 vom 8. Mai 1935), Ueberwahungsstelle für unedle Metalle. : son tigem Grunde zurückgegeben werden soll (Zurücklieferun i i i r. diesen seinerseits Beleg-
eier Anordrttno | Tie StelNnert eter des Reichsbeauftragten: i im Sinne von § 5 der Anordnung 29), ist ausnahmsweise au scheine auf amtlihem Vordruck auszustellen 1d bei Auftrags- i “ing. Wieprecht. der Zurücklieferer zur Stellung des Antrages auf Bedarfs- erteilung auszuhändigen. Er hat auf der in seinem Besiß 1 S: dlafien in Ôe- | Ning berehtigt. Wenn ein Verfügungsberectigter findlihen Urkunde (Bedarf sheinigung oder Belegschein) ohmateria in den Gewahrsam vordrucksgemäß einzutragen, wie weit er die darin ange-
ngen geliefert oder zur Bekanntmachung 5 eines Lac ; ; nahmsweise feliung Mengen vom eigenen Lager geliefert oder durch Aus-
fia wv
1 ; der Verfügungsberectigte d auf Ausstell i i i
r Veberwachungsstelle für sstelle für unedle Metalle vom 27. April ¿0s L g elung einer tellung von Belegscheinen an nterlieferer vergeben hat. ì 7 2 tragten | der Ueberwachungsste Bedarfsbescheinigung für den Lagerhalter stellen. obald die in der Urk b i iefe-
unedle Metalle oder den vou beer bejonders: , beaustrag 1935, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anordnung 29 5 Den Anträgen auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen fing von. cinen Lager oder Ausftellang Me durch Liefe-
Halbmaterials | S Sges i Ü s im Sinne 1 : L S dieser Vorjhtift gi Jom die iats6Mlihe Zurverfügung vom 27. April 1935, beir, Bedarfsbescheinigungen für unedle ist der voraussihtlihe Bedar für einen Kalendermonat ershöpft sind, spätestens aber binnen einer Woche nah Ablauf
zur Verfügung
herstellen läßt. auf dem Lager des
erkäufers oder eines Dritten wie au die L ä s ber 1934) n egen, i tute Fassung der Bean agung L AQUI S, B : gels spatestens: bis zum 20. des Vormonats gestellt sein. gung folgenden Monats (Ziffer 19 dieser Bekanntma ung), L 26 Bocia UTnCoien hiervon find nur bei plößlih auftretendem, ist die Urkunde der lebe ne ungsstelle für unedle Metalle
ini en für unedle Metalle, (Deutscher ' ! rf
Klassengruppe: Klasse: Reihsanzeiger Ne 102 vom 2. Mai 1985) gelten für jd i Antrge anf geanndung) guläsig. “e E S aua is na bas 5 L N ibt Leatert ügungstellung und jeden Bezug vo +2 ( s | . Vie Summe der auf Grund einer arfsbesheinigung oder IL. Antimon A. Antimon, nit legie Lieferung oder Zurverfügu Lords aufgeführten Metall- e der Ueberwachungsstelle für unedle V f eines Belegscheins ausgeführten Lieferungen und aus estellten S: lei (Anttmonblei) asien; soweit es sich Ut um Lieseeunaen innerhalb der U herausgegebenen Vordrucken, den nah § 7 der An- Belegscheine darf die in der zugrunde liegenden Urkunde peziallagermetalle auf Bleibasis mit metalli- Frei S nzen des § 6 der Anordnung 29 handelt. eun int D nung 29 zuständigen Kammern auf den von an (Bedarfsbescheinigung oder Bel, schein) angegebenen Mengen shen Zusäßen ohne Zinngehalt oder mit einem natfolgenden Wortlaut dieser Bekanntmachung der Einfach ammern herausgegebenen Vordrucken einzureichen. Die keinesfalls überschreiten. Belegscheine dürien nur über das N: bis zu I Of it halber nur von „Lieferung“ gesprochen wird, ist stet Antragsvordrucke der Ueberwachungsstelle sind bei den gleihe Material ausgestellt werden, auf das die zugrunde Fe sowohl die Lieferung wie die Zurverfügungstellung Jndustrie- und Handelskammern erhältlich. liegende Urkunde lautet. Austaush mit anderen Metall-
ffen oder Materialsorten e unzulässig.
e dnung 29 zu verstehen. Maß Sollen fertige Legierungen bezogen -werden, so muß der fla IITB unb C im Sinne von Z 2 ‘der Anor g er Belegschein muß am
en Begriff Antrag auf die Legierung, niht auf deren einzelne Bestand- | 16. Je opf die genaue ed ibnung der
A. Kadmium, nicht legiert ebend für die Bedeutung der Metallklassen un teil ; S : t : : n i 2 : : S ie Bestimmungen der §8 1 und 2 der An eile lauten. i j i Bedarfsbescheinigung tragen, auf die er zurüdckgeht d. b. die E ce A. Kupfer, nicht legiert dauere fk Dani que Arril 1935, betr. Lagerbuhführung un! j Begleitschreiben zu den Anträgen sind, soweit es sich Nummer der Bedarfsbescheinigung r Gü A E en A. Messing- und Tombaklegierungen Bestandsmeldung für unedle Metalle (Deutscher Reichs nicht um Sonderfälle handelt, nicht erforderlich. s mea Uh. der Bedarfsbescheinigung und die Anaqabe derxr- gierung s Bo tanL R tage anzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1935). S: j ausgefüllte Antragsvordrucke können niht bearbeitet un Jenigen Stelle Le he Rabe für unedle Metalle oder
Z Rach e 1 Absaß 2 der Anordnung 27 fällt jede Legie müssen zwecks „ordnungsmäßiger Ausfüllung zurückgesandt Kammer), von der die Bedar 8besheinigung ausgestellt ist.
rung, für die nicht eine selbständige Klasse eingeführt is werden. Telefonische, telegraphische, shriftlihe oder -persön- Die Eintragung der auf Grund der Bedarfsbescheinigung oder
überwiegt. vor Ablauf der normalen Bearbeitungssrist von einer bis wie die Angaben über erfolgte Lieferung aus igten Be- VIII B und IX A bis E ( G A A f : tiger Unterschrift i : - : talle in denjenigen Formen, in denen sie handel! Jeder Antrag auf Bedarfsbescheinigung gilt als erledigt, und Wohnungsangabe zu unterzeihnen. Ein Belegschein ist RXITT1, Nickel S Stieg a E dee n ias L estellt und i wenn darauf die volle Menge oder- eine Teilmenge genehmigt u piltig, wenn er unvollständig ausgefüllt ist, insbesondere K den Verkehr gebraht werden (ohne Rüdcksicht darauf, ob il _0oder der Antrag abschlägig beschieden ist. nicht alle vorgeschriebenen Angaben über die Bedarfs- j tallgewinnung. oder dur einen Betrieb der Meta d _§ 7 der Ayordnung 29 angegebenen Mengen nit teller niht ordnungsgemäß mit rehtsgültiger Unterschrift, C Rohznk, d. h. alles unlegierte Zink, das nit Vera erfolgt), also iasbesondere in Wen pon Barrel für geh aben B e en Anträgen entweder an, Bis B dée Belegsters (gade giltd ven tens Mes Ln À und B fällt : thoden, Anoden jeder Art, Masseln, ¿r je zuständige Handwerks- bzw. Gewerbekammer oder an „1D. leder Delegshein auch ungültig dur usäße (Dring- unter die Klassen XIX A u f BVlöcken, Kathode 1 / j le zuständige Sribulitie, und Handelskammer zu lihkeitsvermerk und dergl.), die fiber die vordruckmhice Aus- nlihen Formen, i ie Fnduslrie- und Handelskammern sind niht nur füllung hinausgehen.
2 is 00 otzinn, La G j i i; ; i: C age : h y
E ee Juetie ie naigen 26 ie der Klasse XIX D S Verkehr gebracht werden, sowie Schlaglo! Kleinverbraucher ihres Bezirks, die niht Handwerker sind, Belegscheins (Lieserer) ist verpflichtet, auf der empfangenen : “e Lötzinn unterliegt in Jeder Form der Bedarfsscheinpflicht, ul zuständig. / Urkunde das Tingangödatum zu vermerken.
Auch die Kleinverbraucher müssen ihren Monatsbedarf | 17. Alle auf eine Bedarfsbescheinigung zurückgehenden Beleg-
t P Î s 2 Oinngehalt über ; d Abfallmaterial im Sinne von § 2 Ziffer 1, Unvorhersehbarem Bedarf zulässig. tellten Belegscheine erhalten die laufenden Nummern 1, 2 i as E E G a G er ggr ba Trans 27 und die durch Weiterverarbeitun Dringlichkeitsvermerke auf l arfsbescheinigungen dürfen usw. Der Empfänger eines solchen Belegscheins, der seiner- 0° ergestellten Erzeugnisse. Durch U nur von der Ueberwachungsstelle se bst, niht dagegen von seits , dos erd ausstellt, hat diese in dex Weise zu nume-
, j i s die der Klassen lbmaterial l F. Andere Zinnlegierungen als die der i p io Abfallmaterial gewonnenes Metall in d den Kammern oder sonstigen Stellen angebracht werden. rieren, daß er der Nummer des empfangenen Belegscheins
E
alters, so hat der Gewa rsamhalter auf dem em angenen Velegschein unter dem Sale e die Mens und den Tag der Lieferung einzutragen mit dem Hinzufügen, daß der Verkaufspreis von seinem Auftra geber als Ver- käufer zu melden ist. Der Verkäufer seineriets hat auf der von ihm empfangenen Bedarfsbescheinigung oder dem Beleg-
er dem Liefervermerk lediglich seinen Verkaufs-
ellung von Lagerschein gung anzuwenden.
19. Keine Bedarfsbescheinigun darf vor Beginn oder na Ablauf des darin angegebenen Gültiatcitamun T benußt werden. Es ist a so verboten, vor Beginn oder nach Ablauf des Gültigkeitsmonats die Bedarfsbescheinigung weiterzugeben odec auf Grund der Bedarfsbescheinigung Belegscheine auszustellen und weiterzugeben. Auf Grund einer vom Inhaber weitergegebenen edarfsbescheinigung oder auf Grund eines vom Inhaber der Bedarfsbesceinigun® ausgestellten Belegscheins dürfen weitere Belegscheine,
Z gleichviel welcher Stufe, nur noch während des auf den A E der Bedarfsbescheinigun folgenden Monats ausgestellt und weitergegeben werden. Lie erungen auf Grund von Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheinen dürfen spätestens noch im zweiten auf den Gültigkeitsmonat der edarfsbesheinigung folgenden Monat erfolgen.
__ Bei Bele «Fnkrafttreten dieser Bek gegeben sind, smonat der zu- E E! TnIgun; gilt als Gültigkeitsmonat der Bedarfsbescheinigung der Monat Apyril 1935. Auf Grund folher Belegscheine dürfen also weitere Belegscheine, gleichviel welcher Stufe, nur noch bis zum Ablauf des Monats Mai 1925 E: und weitergegeben und Lieferungen nur noch bis zum Ablauf des Monats Juni 1935 ausgeführt werden. 20, Bedarfsbescheinigungen, die den Dringlichkeitévermerk „Drins- end für Ausfuhr“ tragen, erhalten von der Ueberwachungs- stelle für unedle Metalle eine Nummer mit den vorgeseßten uhstaben DA, Bedarfsbescheinigungen, die den Dringlich- keitsvermerk „Dringend für Fnland“ tragen, eine Nummer mit den vor eseßten Buchstaben DI. Diese Buchstaben müssen auf jedem elegschein, der auf Grund einer solhen Bedarfs- bescheinigung ausgestellt wird, wiederkehren und erfeßen für den Belegschein einen besonderen Dringlichkeitsvermerk Eine unbefugte Hinzufügung dieser Buchstaben auf einem Bel- g- schein ist sowohl als Urkundenfälshung wie au als Verstoß gegen die Vorschriften der Anordnung 29 strafbar.
21. Zu jeder Bedarfsbescheinigung und jedem Belegschein gehört ein Doppel, das genau in gleiher Weise wie die Urschrift auszufüllen ist. Das Doppel ist in jedem Falle bei Erteilung des Auftrages zusammen mit der Urschrift vom Besteller an den Lieferer auszuhändigen. Der Empfänger (Lieferer) hat das Doppel zurückzubehalten und als Beleg für Nach- Prusangen seines Betriebes aufzubewahren, während die Ur- rift auf dem obenbezeihneten Wege entweder unmittelbar oder über den Lieferer an die Reberwahungsstelle für unedle Metalle bzw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigung ausgestellt hat, gelangt.
22. Wenn unedle Metalle die der Bedarfsscheinpfliht unterliegen,
“ fofort zur Vornahme unvorhergesehener und dringender Aus= esserungsarbeiten vom Besteller benötigt werden, so dürfen die nachweislih hierfür erforderlichen Menge# zunächst ohne Bedarfsbescheinigung geliefert werden, wenn der Bezieher zuvor schriftlich versichert, daß es sih für ihn um solche un- vorhergesehenen dringenden Ausbesserungsarbeiten handelt, daß er zur Ausführung dieser Ausbesserungsarbeiten geeig- netes Material selbst nit besißt, und sih verpflichtet, dem Lieferer die Bedarfsbescheinigung unverzüglih nachträglich zu verschaffen. Fn solhem Falle Se der Lieferer sofort der Ueberwachungsstelle für unedle cetalle zu melden, an wen und für welche dringenden Ausbes| erungsarbeiten, in welcher Metallart (Metallklasse) und welcher Menge in Kilogramm er unedle Metalle abgegeben hat, und binnen weiterer zwei Wochen der Ueberwachungsstelle anzuzeigen, ob er die für diese Lieferung erforderliche Bedarfsbescheinigung vom Be-= zieher erhalten hat. Wer unedle Metalle unter Hinweis auf die Sonderbedin- t des vorstehenden Absatzes dieser Ziffer bezieht, ohne aß sih das Vorliegen dieser Bedingungen und der dringende Bedarf in der angeforderten Menge nachweisen lassen, oder wer bedarfssheinpslihtige unedle Metalle ohne Bedarfsbeschei- nigung liefert, ohne daz alle im ersten Absatz dieser Ziffer vortjeshriebenen Bedingungen erfüllt sind, maht sich nah der Anordnung 29 strafbar. Der Begriff der unvorher- griedenen dringenden Ausbesserungsarbeiten beim Besteller ge tattet keine erweiternde Auslegung. Die Vergünstigung es Absates 1 dieser Ziffer kommt nit zur Anwendung, wenn der Besteller das Material nit für eigene dringende Ausbesserungsarbeiten beziehen will, sondern für Kunden, die ihrerseits dringende Ausbesserungsarbeiten auszuführen haben. Unter unvorbergesehenen dringenden Ausbesserungs- arbeiten im Sinne dieser Vorschrift ist nur die Beseitigung lößlih aufgetretener Schäden zu verstehen, für deren Be= seitigung niht dur vorherige Veschaffung des erforderlichen Dees smaterials auf Grund rehtzeitiger Beantragung von edarfsbesheinigungen Vorsorge getroffen werden konnte. Für andere Fälle dringenden Bedarfs, wie beispiels- weise Vorliegen dringender Aufträge, drohende Betriebs stillegqung oder Betriebsstockung wegen Fehlens von Fabri- kation8material und dergl., finden die Bestinmungen unter
Absatz 1 dieser Flle keine Anwendung.
23. Alle Personen, Firmen usw., die am Verkehr mit Bedarfs-
bescheinigungen (bzw. Belegscheinen) beteiligt sind, sind vers
pflichtet, der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. den von dieser beauftragten Stellen wahrheitsgemäß alle vers langten Angaben zu machen. Wer wissentlih oder grob fahr- lässig falsche Angaben macht oder die Erteilung verlangter
Auskünfte verweigert, macht sich nah § 9 der Anordnung 29
trafbar.
24. Die Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung s{hließt keines-
s eine Ausnahme von den Bestimmungen über Regelung
es Verbrauchs, Regelung der Lagerhaltung, Regelung des
Einkaufs und etwaigen Verwendungsverboten in sih. Etwa
T B bis von ern i ( i XX B bus L Pes 2 Absatzes 3 dieser Ziffer (insbesondere Remelt®WP. Händler haben in jedem Falle, auch wenn sie Kleinver- die laufenden Nummern 1, 2, 3 usw. der von ihm ausge- Letail un Metall-Rohau ) gilt als Rohmaterial. braucher sind, ihre Anträge auf Bedar pbesheinigungen an stellten Belegscheine hinzufügt. Hat also beispielsweise der L L d Vel d ] zu richten. von ihm empfangene Belegschein die Nummer 2, so müssen ! ric fie bie |- Sneinuits gelten nit der Lieferer oder Bezieher Hersteller, Händler oder 0 Auffüllung des eigenen Lagers erhält ein Händler 3/7 n ihm weiker ausgestellten Belegsheine die Nummern E E ) Liefe dem Auslande arbeiter ist oder ob er gewerblich am Verkehr mit une M Pedarfsbescheinigungen nur im „Rahmen der Vorschriften 2/1, 2/2, 2/3 usw. tragen. Jn gleicher Weise hat dann der a) Lieferungen nah dem Au ’ Metallen beteiligt ist oder nicht. Bei jedem Versto ges Über egelung der ageryaltüng für unedle Metalle und nur Empfänger eines solchen Belegsheins bei der Ausstellung i b) Tranfitverkehr, G E die Vorschriften der Anordnung 29 und dieser Rum dorung weit, wie die Auffüllung des Lagers nachweislih zur Be- weiterer BVelegscheine zu verfahren. Trägt der von ihm im Monat Halb- c) Einfuhr aus dem R d d deutshen Zoll- bestimmungen machen sich sowohl der Lieferer wie der dung, eines Cnt enDen S seiner Kundschaft er- empfangene As N die Nummer 2/1, so ucht diesem gegen- Der Verkehr zwischen dém Zollinlande_ un rob zieher strafbar. : J ie gor erlich ist. Hierfür arf der Händler jedoch weder Bedarfs- at er die von ihm ausgestellten Belegscheine laufend mit | riebene Erklärung | ausshlußgebieten gilt als inländischer Geschästsverkehr. Die Bedarfsseinpfliht kann niht dadur beseitigt od eheini ungen oder Belegscheine verwenden, die ex von 1/1, 2/1/2, 2/1/3 usw. zu numerieren. Diese Art der | eis n E D A aen T F A: gus S Nen er- (umeriern ist bei Ea Ausstellung von Belegscheinen ; ; ct ineri ü isch zur Verwendung als Rohmateri I 1 4 mal, noch auf Grund solcher Bedarfsbescheini Ungen {n anen Stufen fortzuseßen. Betriebe der TICSDR s L Md Sobn erhält, die dur seinen PECven angene 1A oder Belegscheine [einerseits Belegscheine au Mete, ondern | 18. Feder Liefererx Vat e dem vorgeschriebenen Lieferver- auch an eigene Betriebsabteilungen, Zweig bedingt ist. Wenn beispielsweise Rohmaterial der in § 1, „Muß Jeweils eine besondere darfsbesheinigung bean- merk in der Bedarfsbescheinigung oder dem Belegschein, auf
Sinne des §2 dieser Anordnung nur gegen Bedarfsbesheinigungen etofica ld, di
i Halbmaterial auf Abruf hat der Be- | C : ; : : / j : ( d Bei Bestellungen von Halbmateri f L ihnen angeshlossene BVerarbeitungsbetriebe unedle Metalle im Anordnung 29 oe etallklassen in Stangen u ragen. Unberührt Flervon bleibt die na des Händ- Grund deren erx die Des vornimmt, den Preis einzu-
allmaterial soglei für die gesamte Bestellung zur Verfügung zu
i icht in der Lage, so muß er die an der er- s 2 : Í f ic G S fehlenden Mencen Ls bei den ein- | Als Betriebe der Metallgewinnung im Sinne dieser Be
orderlichen Ge i zelnen Abrufen zur Verfügung stellen bzw.
(wie bei Sezmaschinenmetall u. d( lers, gema Ziffer 14 dieser Bekanntma ung Belegscheine tragen, zu dem ex das Metall an seinen Besteller verkauft. che Mengen unedler Metalle auszustellen, zu deren Erfolgt die Lieferung derx verkauften Menge nicht vom
abgeben. ie weitere Verwendung als Stangen praktish nit in F für ‘so A Kn Gelicete seine eigenen Bestände uiht ausreichen, eigenen Lager, soudern vom Lager eines dritten Gewahrsam- |
tracht kommt, jo unterliegen auch die Lieferung und der ®
ei jedem einzelnen ! stimmung gelten _niht die einem Betriebe erster Vevarbeitungs-
erforderlihe Ausnahmen von diesen Bestimmungen müssen
jeweils besonders beantragt werden.
25. Das Merkblatt 4, betr. Vedarfsbescheinigungen, gilt, soweit ein Fnhalt mit dem Jnhalt dieser Bekanntmachung im
Neeneus steht, als aufgehoben.
26. Diese ekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffent» lihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung 4, betr. Augs» führungsbestimmungen zur Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle, in der
Fassung vom 8, Dezember 1934 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 296 vom 19, Dezember 1934) außer Kraft. Berlin, den 27. April 1935.
Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.
Die Stellvertreter des Reichsbeaustragten.
Helbing. Wiepreq t.