Irichtamtliches.
Deutsches: Reich.
Der griechische Gesandte Alexander Rizo-Rangabé
at am 3. d. M. Berlin verlassen. Während seiner Abwesen- beit führt Legationssekretär Kyrou die Geschäfte der Ge-
sandtschaft. Z
Der litauishe Gesandte Dr. Jurgis Sa ulys hat am 2. d; M. Berlin erlo Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Narjauskas die Geschäfte der Ge-
sandtschaft.
Fnternationales Abkommen liber die Todesursachen-Statistik.
Nachstehend wird die deutshe Uebersegung des Fnter- natoniión Abkommens über die Todesursachenstatistik und des Zeichnungsprotokolls veröffentlicht, die am 19. Funi 1934 in London von dem deutschen Bevollmächtigten unterzeichnet worden sind. Das Abkommen ist am 19. Juni 1934 in Kraft getreten. j /
Gemäß Artikel 8 des Abkommens hat die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland der Deutschen Regierung folgende Erklärungen übermittelt:
1. Die Regierung des Vereinigten Königreihs von Großbritannien und Nordirland wendet das Ah- kommen auch auf Neufundland und Süd-Rhodesien an.
92. Die Regierung der Südafrikanischen Union wendet das Abkommen auch auf das unter ihrer Mandats- verwaltung stehende Gebiet von Südwestafrika mit Ausnahme von Eingeborenengebieten an.
3. Die Spanische Regierung wendet das Abkommen auch auf die spanische Zone des Protektorats in Marokko und auf die spanischen Kolonien an, bei leßteren unter den Vorbehalten in den Bestimmungen zu 1 und 2 des Zeichnungsprotokolls.
4. Die Regierung des Australishen Bundes wendet das Abkommen auch auf die Gebiete von Papua und der Jnsel Norfolk sowie auf die unter ihrer Mandats- verwaltung stehenden Gebiete von Neu-Guinea und Nauru an.
Die Erklärungen zu 1 bis 3 sind am 19. Funi 1934, die
Erklärung zu 4 ist am 4. März 1935 in Kraft getreten.
Die Regierungen der Südafrikanischen Union, des Deut- {heu Reiches, des Australischen Bundes, von Kanada, der Republik Chile, Seiner Majestät des Königs von Aegypten, der Spanischen Republik, des Frischen Freistaats, der Ver- einigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Griechischen Repu- blik, des Königreihs Ungarn, Seiner Majestät des Königs von Ftalien, der Republik Lettland, der Vereinigten Staaten von Mexiko, Jhrer Majestät der Königin der Niederlande, von Neuseeland, der Republik Paraguay, Seiner Majestät
“guela sehen ein, wie wichtig es ist, dafür zu sor en, daß die Todesursachenstatistik möglichst cinbeitlib nud PeralctbBas abgefaßt wird. FJhre dazu ordnungsmäßig beauftragten Bevollmächtigten haben daher die folgenden Bestimmungen vereinbart: ;
Artikel 1.
Unbeschadet der Bestimmungen des beigefü i [cha i gen des gefugten Zeichnungs- protofkolls gilt dieses Abt für die Mett tanbS bet bé tragschließenden Regierungen und für alle anderen Gebiete auf die es gemäß Artikel 8 gegebenenfalls ausgedehnt worden ist.
Artikel 2.
1. Die Todesursachenstatistiken werden nah ein und dem- selben nachstehend als Grundmuster bezeichneten Muster aufgestellt und veröffentlicht, Sie müssen entweder mit dem Grundmuster genau übereinstimmen oder, wenn sie über dies hinausgehen so angeordnet sein, daß sie sih durch geeignetes Zkfsammenziehen in den Nahmen des Grundmusters einfügen lassen, und zwar da- durch, daß bei jeder laufenden Nummer dien ausführlicheren Angaben die entsprechende laufende Nummer des Grundmusters in Klammern angegeben wird. i ; 2. Die vertragschließenden Regierungen kommen dahin über- ein, als erstes Grundmuster das „mittlere Verzeichnis“ anzu- nehmen, das in Paris am 19. Oktober 1929 von der Jnter- nationalen Kommission zur zehnjährlichen Nachprüfung des inter- nationalen Krankheitenverzeichnisses empfohlen worden ist.
Artikel 3,
Jede vertragshließende Regierun ichtet si i , _Yede vertrat È Rec g verpflichtet sich, die Todes- ursachenstatistiken gemäß den im Artikel 2 festgelegten Be- agen Don n 104 Januar ab aufzustellen, der auf den Zeit- der Unterzeihnung dieses Abkommens od Beitritts dem Abkommen folgt. | S B
Artikel 4. H 5 Ss 4 2 Ry D n F 1. Aenderungen des Grundmusters können lediglich gemäß A 8 diesem Artikel festgelegten Bedingungen vorgenommen i U E gelten A 1. Januar 1940 oder von dem 1. Fanuar edes zehnten darauf folgenden Jahres (nachstehend als Nahpriit. geitpunkt bezeichnet). L ai 1 O D a 4 + \ E Zur Nachprüfung des Grundmusters vereinbaren die ver- czagscließenden Regierungen, die Berichte jeder JFuternationalen O mmition voll zu berücksichtigen, die in gleiher Weise und zu e ed dig Apt die Fnternationale Kommission von 1929 zeynjayrlichen Nachprüfung des internationale iten. ir zehnjährlidt i S n Kr - verzeichnisses einberufen wird. GALO ch t. N o ch L! 3. Um die Durführung des vorstehenden Absatzes zu erleich- em wird die &ranzösische Regierung am Ende jeder Tagung der Jntfettationalen Kommission eine Konferenz der Abordnungen pergalten, die die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen O „eser Kommission vertreten haben. Jn dieser Konferenz wer- en A eshlüsse der Kommission geprüft werden. ite Jede vertragschließende Regierung hat das Recht, die Nah- M iung des IEMELE geltenden Grundmusters zu beantragen. Der os ist an die Franzoji\che Regierunç zu rihien. Diese wird Veeanstalten, un Us S vertragsließenden Regierungen j ie Empfehlungen zu prü die Fassu der Aenderungen vorzunchmen. Reats As j G d É A T "R S . A gs Aen ‘rungen des Grundmusters, die wenigstens ein os L r nos dem nachsten Nachprüfzeitpunkt in einer gemäß u fr ergehenden Absagze veranstaltenden Konferenz von einer E eit’ von wenigstens vier Fünfteln der Beauftragten der ertragsließenden Regierungen angenommen worden sind, treten an dem genannten Nachprüfzeitpunkt în Kraft. Für jede vertrag- Ie Regierung tritt das so geänderte Grundmuster an die Stelle des bis dahin gemäß den Bestimmungen des Abkommens
Tage über die Todesursachenstatistik erklären die dazu ord- nungsgémäß beauftragten unterzeichneten Bevollmächtigten, daß sie folgendes vereinbart haben:
gultigen Grundmusters. und zwar vom Nachprüfzeitpunkt an oder F
rungen, die niht in der Lage sind, zentralisierte Statistiken für
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 7. Mai 1935. S. 2
wénn die vertragschließende Regierung es beschließt, von dem auf den Nachprüfzeitpunkt unmittelbar folgenden 1, Janttar an.
Artikel 5. sz C4
Die vertragshließenden Regierungen, die E ere fio -
stische e de Dünen, als sie das Grundmuster vor ieht,
fönnen untereinander ein Abkommen zu dem Zwedcke eben
die Vergleichbarkeit der statistishen Angaben tunlichst zu erhöhen.
Ein solhes Abkommen darf die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens nicht verlegen.
Artikel 6. 1. Dieses Abkommen wird heute ausgefertigt und tritt sofort
in Kraft. / 2. Bie Regierungen von Ländern, in deren Namen dieses Ab-
kommen nicht unterzeihnet worden ist, können ihm jederzeit durch eine auf diplomatishem Wege an die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gerichtete schrift- lihe Anzeige beitreten. Der Beitritt gilt vom Eingang der An- zeige ab. 0 E
3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Groß- britannien und Nordirland wird allen anderen vertragschließen- den Regierungen den Eingang jeder Beitrittserklärung anzeigen.
Artikel 7.
Dieses Abkommen kann er mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nah der g A O einer der im Artikel 4 bezeihneten Konferenzen dur eine s{hristlihe Anzeige ekündigt werden, die auf diplomatishem Wege an die Regierung des Ver- einigten Königreihs von Großbritannien und Nordirland ge- rihtet wird. Jede Kündigung tritt bei Eingang des Kündigungs- shreibens in Kraft. Die Regierung des Vereinigten VolErifter wird den anderen vertragshließenden Regierungen Abschriften aller eingegangenen Kündigungsschreiben zuleiten.
Artikel 8,
1. Jede vertragschließende Regierung kann bei der Unter- zeihnung, beim Beitritt oder später mittels einer an dié Regie- rung des Vereinigten Königreihs von Großbritannien und Nord- irland gerichteten shriftlihen Erklärung den Wunsch äußern, daß dieses Äbtomnten für sämtliche oder einzelne ihrer Kolonien, über- seeishen Gebiete, Schußgebiete oder solhe Gebiete gelten soll, die unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate stehen; dann Hir dieses Abkommen vom Eingang einer solhen Erklärung ab für alle darin bezeihneten Gebiete. ; : R
2. Jede vertragschließende Regierung kann jederzeit binnen sechs Monaten nah der Schlußsißung einer der im Artikel 4 bezeihneten Konferenzen mittels einer an die Regierung des Vereinigten Königreihs von Großbritannien und Nordirland e rihteten shriftlihen Mitteilung den Wunsch äußern, daß dieses Abkommen nicht länger für sämtlihe oder einzelne ihrer Kolonien, überseeishen Gebiete, Schußgebiete oder solhe Ge- biete gelten soll, die untex ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate e für die es gemäß dem vorgenannten Absaye Geltung er- angt hat. Fn diesem Falle gilt dieses Abkommen vom Eingang der Mitteilung ab nicht länger für alle darin bezeihneten Ge-
biete. é‘ 3. Die Regierung des Vereinigten Königreichs benahrihtigt die anderen Gdetvagschlehenden egierungen von allen Erklä- rungen oder Mitteilungen, die sie gemäß den vorstehenden Ab- säßen dieses Artikels erhält. A ü Zu Urkund dessen haben die unterzeihneten Bevollmäch- tigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am neunzehnten. Juni 1934 in
C. T. te Water. Für die Deutsche Regierung: Hoe. Für die Regierung des Australischen Bundes: C. M. Bruce. s Für die Regierung von Kanadat G. H. Ferguson. Für die Regierung der Republik Chilet __J. E. Tocornal. i Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von Aegypten: __ A. W. Dawood. Für die Regierung der Spanischen Republik: Ramón Pérez de Ayala, Für die Regierung des Jrischen Freistaats: __J. W. Dulanty. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika … Robert W. Bingham. Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland: L On Simon. - Für die Regierung der Griechishen Republik: D. Caclamanos. Für die Regierung des Königreichs Ungarn: _Szecheny i. Für die Regierung Seiner Majestät des Königs bon Jtalien: …_ Dino Grandi. Für die Regierung der Republik Lettland: 4 Ch. Zarine. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko: _. Sánchez Mejorada. : Für die Regierung Jhrer Majestät der Königin der Niederlande: ,_R. de Marees van Swinderen. Für die Regierung von Neuseeland: __C. F. Parr. Für die. Regierung der Republik Paraguay: _R. Espinoza. Für die Regierung Seiner Majestät des Schahs von Persien: „_M. K. Schayesteh. Für die Regierung der Republik Polen: , _Skirmunt. Für die Regierung der Tschechoslowakischen Republik: — Jan Ÿ asaryf. &Ur die Regierung der Vereinigten Staaten von Venezuela: Diógenes Escalante.
Zeichnungsprotokoll. Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen
1. Die natbstehend aufgeführten vertragshließenden Regie-
ösi i i t, die beide in gleicher dog Fghs nqn_VRexsion_ der_Revuyhblif Nolen. dex Tschechollo-. eile aht e d Me E E ‘ . E E j E j
car gesamten Muttérland aufzustellen und ränken hierdurch die Uebernahme der Verpflichtungen aus be,
—
agtem Abkommen auf folgende Teile ihres Mutterlandes: Die Regierung der Südafrikanischen Union:
a) städtishe Gebiete; j b) nihtstädtishe Gebiete, für die Gesey Nr. 17 vom Jahre 1923 gilt.
Die Regierung Seiner Majestät des Königs von Aegyptenz
Ortsverzeihnis. (Gesundheitsämter). Gouvernements Gouvernement Kairo: Abdin El Musky Bab-el-Sha*riya Alt-Kairo VBúlaq El Saiyeda-Zeinab El Darb-el-Ahmar Shubra El Ezbekiya : El Waygli: El Gamäâliya El Abbasiya Helwan Heliopolis El Khalifa El Zaytän Gouvernement Alexandrien : El Attarin Mina-el-Basal El Gumruk El Hadra Karmús Muharram Bey El Labban El Raml El Manshiya . Gouvernement der Kanalzone: \mailia (Stadt) Damietta ort Fouad Suez Port Said (Stadt) Unteräghypten Provinz Behelrat Abu El Matäâmir-el-Qibliya Kafr-el-Dauwär Abu Hummus Köm Hamäda Damanhär (Hauptort) El Mahmäudiya “ El -Dilingat El Montazah Ezab Difshu Rosetta Ftyäi-el-Bârüud Shubräkhît
Kafr Dâwüd Provinz Daqahliya:
Aga
Dikirnis âriskär l Kurdi
Mahallet Anshaq El Mansûra (Hauptort) El Manzala Provinz Gharbíya: Abu Mandürx
Baltim Basyúûn Bilqâs Disûq Fuwa
Kafr-el-Sheikh Kafr-el-Zaiyät El Mahalla-el-Kubra Provinz Minufiya:
Ashmün
_El Bâgür El 29
anba_ afr Rabi! Provinz Qalyubiya: El’ Amáâr-el-Kubra
Benha ( tort El rbr aid y
Qalyuüb
El Qanâter-el-Khairlya Provinz Sharqlya:
Abou Hammad Abou Kebir
Belbeis
Fâqus Gezîret Seoûdi
Es
afr Saqr
El Alagi
Aswäân tort Edfu (Hauptort)
Abnôäb Abu Tig
Asyût (Hauptort) E Badr ata irut-el-Ma Deir Mawäâs Provinz Benlti-Suef: As Gact aen eni-Suef (Hauptort Biba )
Provinz Faiyüûm: El Faiyum (Hauptort)
Jbshawäi Jtsa
Akhmîm
Awlad Hamza El Balyana
Girga
El Khiyâm El Manshäh Provinz Giza:
El Aîyat
El Giza (Hauptort) El Hawamdia
Jmbâba
El Fant
El Fashn El Fikriya El ’Jdwa
El Deir
Dishna
Zarshut sna uror
Provinz Asyut:
Provinz Girga;
Provinz Minuya: Beni Mazäâr
Provinz Qèna: Abu Shäsha Armant-el-Wabürüt
El Matariya Mit Abu Khälid Mit-el-’Amil Mit Ghamr El Simbillâwein Timai-el-Amdid
Motobus
Qallîn
Qutür
Samannúüd
El Santa Shirbîn
Talkha
Tanta (Hauptort) Hifta
Minäûf
Sindbiîs Shibîn-el-Qanätir Shubra-el-Kheima Tâkh
Mashtôl-el-Súq
Minyet-el-Damh alhiya
El Sanâfin
Tal Rak
Zagazig (Hauptort)
Dberäghypten. Provinz A3wanzt
S ReLO Bahan edi a ayari Ahiba y
Mallawi
Manfalôt
S Ba Ü
El Roda
Sidfa
Pra Mabien
Shantüûr
El Wasta
El Nazla Sinnüris Tâmia
El Marâgha
hes Ban o (Hauptort) Tahua
Tima
Mazghouna Osi
im El Saff Sôal
ade Minshät MatAi
El Minya (Hauptort) Samüälsôt
Nag’ Hammädi Nagâda
Qasft
Qena (Hauptort) Qûs
El Wagqf
u veröffentli zu veröffentlichen, be, Die Regierung von Neuseeland:
die Nordinsel und die benachbarten kleineren Jn die Südinsel und die benachbarten kleineren Jn die Stewartinsel und die benachbarten kl die Chathaminseln.
2. Die vorstehend aufgeführten vertragshließenden Regie- rönnen dieses Abkommen, solange es in Kraft ist, jederzeit Teile ihrer Mutterländer, außer auf st eses Abkommen bereits ge war mittels einex auf di i 3 Vereinigten Königreichs gerihteten Mitteilung.
des Vereinigten Königreihs von Groß- ¡itannien und Nordixland wird allen anderen vertragschließen- 1 Regierungen Abschriften aller gemäß dem vorstehenden Ab- he eingegangenen Mitteilungen zuleiten.
Geschehen zu London am neunzehnten Juni 1934 in anzösischem und in englishem Wortlaut, die beide in gleicher hise maßgebend sind.
Für die Regierung der Südafrikanischen Union: C. T. te Water. Für die Tae Regierung:
eineren Fnseln;
1 e ausdehnen, mäß dem vorstehenden Absave gilt, iplomatishem Wege an die Regie-
z, Die Regierung
ür die Regierung des Australishen Bundes:
C. M. Bruce. zur die Regierung von Kanada:
G. H. Fexguson.
Für die Regierung der Republik Chile: F. E. Tocornal. Für die Regierung Seiner Majestät des Königs von Aegypten: A. W. Dawood. Für die Regierung der Spanischen Republik:
Ramón Pérez Regierung des Frischen Freistaats: Dulanty.
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:
Robert W. Bingham. Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordircland:
Fohn Simon.
Für die Regierung der Griechishen Republik:
D. Caclamanos.
Für die Regierung .des Königreichs Ungarn:
Szechenyi.
Für die Regierung Seiner Maje
de Ayala.
stät des Königs von
Dino Grandi. Für die Regierung der Republik Lettland:
Für die Regierung der - Vereinigten Staaten von
J. Sánchez Mejorada.
Für die Regierung Fhrer Majestät der Königin der
Niederlande:
R. de MareesvanSwinderen. Für die Regierung von Neuseeland:
E. V P Für die Regierung der Republik Paraguay: R. Espinogza. \ Für die Régieruntg“ Seiner Majestät des Schahs von
_M. K. Schayesste h.
Für die Regierung der Republik Polen:
_Skirmun t.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen Republik:
Fan Masaryk. ierung der Vereinigten Staaten von
dem Reichsbankdirektorium in der Zeit vom 6. bis 11. Mai 1935
veranstaltete Unterrihtswoche für Rei früh eröfsnet. Reims antpr ie eid S faumte turde go lern er
in der er zunächst die Tei und darauf hinwies, daß er auf die fahlihe und persönliche Weiterbildung der Beamtenschaft stets besonderen Wert gelegt habe.
Shatänaf Ene (un
durch das Eindringen -von Elementen, denen sowohl das Können als auch das Then deo Ban eines echten Beamten fehlte, unter- graben zu werden drohte,
He wie am Leistungsprinzip festgehalten. Sie habe \ih
Venezuela:
Diógenes Escalante. Maß der reinen Fachkenntnisse hinaus zu erweitern. Damals
wurden eine Reihe von sprahkundigen Beamten in das Ausland geshickt, wo es ihnen mögli war, sih ein internationales Augen- maß anzueignen und umgekehrt sind auch Vertreter der ver-- shiedensten Auslandsnotenbanken in der Reichsbank gewesen. Es sei zu erwarten, daß die Teilnehmer an diesem Kursus neue Jmpulse des Wissens und des Wollens an die Allgemeinheit weitergeben werden und auf diese Weise das Gesamtniveau der Reichsbankgefolgschaft gehoben wird. /
Nummer 13 des Rei genden Fnhalt: Teil nmittlung, Arbeitsbeshaffung, Arbeitsdienst, ehe, Verordnungen, Erlasse: B che ‘Vereinbarung über die mern, die sih beruflich und sprahlich fortbi 'itnehmer), vom 22. Februar 1935. — nung der Warte hes von Arbeits!
chsarbeitsblatts vom 5. Mai 1935 hat Amtlicher Teil. Il. Arbeits- Arbeitslosenhilfe. über die deutsh- g von Arbeit- den wollen (Gast- f ruar esheide, Urteile: 10. Be- eit bei wiederholter Unterbrehun osenunterstüßung durch kurze und iftiqungen. — IV. Arbeitsshuß. Gesete, ( g zur Aenderung der Fase ril 1935. — Bescheide, Urteile: 11. Kolonialwarengeshäften. — V. Wohnungs- und Kleinsiedlun
ekanntmachun
Leistungsniveau, um den gewaltigen Ausgaben gewa die Volk und Staat an uns stellen. Wenn wir schon in den hinter uns liegenden Jahren zu dem, was wir leisten durften, nur durch die vorbildliche g
Können und die geistige Beweglichkeit der Reichsbankbe befähigt wurden, so gilt das noch mehr für das, was in Zukun von uns verlangt wird. Mit Recht bemüht man sich heute, den e Mage nur auf die Vernunft pochenden Zeitalters „Wissen ist Ma
erordnungen, Er- erordnung. Vom akwarenautómaten und Bauwesen, ing. Geseye, Verordnungen, Erlasse: der Klein}iedlung; insbesondere durch Ab- n. — Betrifft: Kleinsiedlung und Klein- leinsiedlungen, Umsaßsteuer. — VI. V _Gesege, Verordnungen reiung von Rundfunkgebühren.
Nichtamtlicher Teil. n. Zu seinem 70. Geburtstag. ner, Präsidenten des Landesarbeitsamts, Königsberg i. Pr. —
Entwicklung der sozialen Selbstverwaltung. jun, Ministerialrat im Reichsarbeitsministerium. — Dex An- Deutschlands an der Erfüllun ita (Schluß). Von Else Lüders, Nitteilung: Die Rei 9°. — Sozialpolitische “ Oucheranzeigen, — Deutschen Reiche.
t: Verordnun
wahrhaft nüt es auf einer untadeligen Gesinnung und auf einem lauteren Charakter gegründet ist. Aber glauben Sie mir, meine Kame- raden, leßten Endes entscheidet in dieser Welt der Tatsachen doh immer nur. der Ei, und Erfolg hat auf die Dauer nur der, der etwas kann. it
sinnungs- und Charaktereigenschaften allein wird Deutschland nicht sein Recht ‘auf dieser Erde und seine Gleichberehtigung unter den anderen Völkern erringen können, es muß hinzutreten jene souveräne Beherrshung der Realitäten des Lebens, die nur ein gediegenes, ehrlich erarbeitetes und von Verantwortungs- bewußtsein agene Wissen und Können zu geben vermögen. Unser Wollen un
dem Wissen um die Grundbedingungen und -vorausseßgungen unseres Lebens und unseres besonderen Arbeitsgebietes, damit wir aus ‘einem Ringen um und mit den Problemen, die die
uns stellt, durchstoßen können zur befreienden entscheidenden Tat.
Ung von Rei ten; Fnventar für gung und Fürsorge.
l f ift: uregelung d „Erlasse: Betrifft
Joachim v. Winter- Von Anton Kerschen-
sozialpolitisher Aufgaben in berregierungsrat i. swoche ohne Lärm vom 6. bis 12. Mai eitshriftenshau. — Bücherbesprehungen ierzu die Beilage: Die Arbeitslosigkeit
daß neben der weltanschaulihen Schulung, die ; neuen Staat durch die nationalsozialistische S oil erhält, unbedingt die Vertiefung und Erweiterung der fachwisse1
lihen Kenntnisse treten muß. Von jeher war nur derjenige den Aufgaben seines Amtes gewachsen, konnte nur derjenige seinen ' Plat voll ausfüllen, der unermüdlih an seiner Fortentwicklung weiterarbeitete. Nichts steht \till im Leben, alles befindet sich im Fluß. Wenn uns heute die Entwicklung unseres HELMS ulturellen oder wirtschaftlihen Lebens besonders {ne
türzend zu geen scheint, so müssen wir uns gerade dies als An- porn un an uns selbst. Dazu kommt noch ein anderes. Die fortschreitende Spezialisierung. der Arbeitsgebiete, der Arbeitsmethodén und der wissenschaftlihen Forschung haben überall eine beruflihe Be- grenzung auf fahlihe Sondergebiete mit sich gebracht, die not- wendig die große Gefahr einer geistigen Einseitigkeit mit O bringt. Der einzelne Beamte bedarf daher, damit der Blick au das große Ganze nicht Maler Gele Über seinen engen Tätigkeits- kreis hinaus einer sinnvollen Er neuer Maßnaÿmen und einex Einsicht in die großen Zusammen- hänge. Diese S kann am besten eine Uber den Einzel- eiten und den
Verkehrswesen.
vezug der nationasozialistischen Presse durch die Beamten der Deutschen Reichspoft.
„einer Amtsblattverfügung des Reichspostministeriums ) t spost angehalten, innerhalb ihres ichs die Werbung für die weitestgehende Verbreitung ozialistischen Presse zu fördern. Es wird hierzu aus- die Beamten nicht nur Organe des nationalso Staates sind, sondern auch vorbil
ihre Erziehung zum nationalsozialistishen Staats- r besonders dringend und wichtig ist. den Geist des Nationalfozialismus immer mehr und d ringen, ist das Lesen dex nationalsozialistischen Presse. aer für jeden Beamten der Deutshen Reihspost auch ih, ständig eine nationalsozialistishe Tageszeitung zu lesen.
le Dienststellen der Rei
lihe Nationalsoziali
in wirksames
Reichs- und Stáatsanzeiger Nr. 105 vom 7, Mai 1935. &. 3
M Postpaketvertzehr mit Fapan. ie japanische Postverwaltung hat mit eteilt, daß in Japan Korea und den andecn japanischen Nebenaebieton R n Postpakete mit Handelswaren eingehen, deren _ Zollinhaltserklä- rungen mangelhaft aus jefüllt sind oder für die keine Abschrift der Hau elsrehnung beige ügt ist. Die japanische Zollverwaltung verlangt, daß in den ollinhaltserklärungen die Art und die Menge jeder einzelnen Handelsware sowie deren genauer Wert angegeben ist und daß ferner eine Abschrift der Rechnung in die Pakete cin- A Taba N uh Moe gas die Hollabfertigung er- ; cn auch die Zustellun i besen, g der Pakete an die Empfänger
Aus der Verwaltung.
s Bekleidung des Feldjägertorps.
Gn einem Runderlaß des Reihs- und Preußischen Ministe- riums des Fnnern wird die Bekleidu ja i folgt bestimut: ung des Feldjägerkorps wie ,_ Das Feldjägerkorps trägt an Stelle der bisherigen SA.-Müze eine Dienstmüße nah dem Schnitt der Polizeidierstrrübe uhr G COO Goldene Le mit s{chwarzem
temen (Dffiziere Goldkordel), Hoheitsabzeichen a Metall und st tvarziveißroter R E A O Als Dien tgradabzeichen sind von den Feldjägern die für die
Beamten der Schugzpolizei „eingeführten Achfel tüde und Ab- zeichensterne zu tragen. Die Wollplattschnüre, Tuchunterlagen und Seidenfäden haben jedoch die Farbe des Abzeichentuches weiß) und an Stelle des Silbergespinstes tritt N Es aben zu tragen: U.-Feldjäger i. A.: Weiße Achselklappen, Unter- eldjäger: Achselstücke wie ante bis zu 4 Dienstjahren, eldjager: Achselstücke wie Wachtmeister mit mehr als 4 Dienst- I, S ager: Achselstücke wie Oberwachtmeister, Kame- See: Y ba fts fün P waGemetltes und ein
i erxtameradschaftsführer: elstücke wi -
E R f Sternen. M V nd ala __ Die Offiziere des Feldjägerkorps tragen als Dienstgrad- abzeichen die Achselstücke und die Abzeichensterne der Offiziers der Schutpolizei. Das Silbergespinst ist jedoch matt und die Tuch-
unterlagen und Seidenfäden sind weiß.
Die aus weißem A R efertigten Kragenspiegel der
Freier sind mit gelber Gimpen Ane eingefaßt. Die jegzigen bzeichen auf den e R e allen fort. Die Se des
Feldjägerkorps3 tragen auf den weißen Kragenspiegeln gestickte
goldene Doppellitze in der für die Offiziere der Schußpolizei vor- eshriebenen Form. Die Hakenkreuzarmbinde und die SA.- ermeltvinkel sind niht mehr zu tragen.
Handelsteil.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Mittwoch, den 8. Mai.
Staatsoper: Neuinszenierung: Der Ro enkavali kalishe Leitung: Clemens Krauß. “ctt 19 Uhr. tate
Schauspielhaus: Prinz von Schwarz. Beginn. 20 A IMEN Drama von Hans
Aus den Staatlichen Museen.
Vorträge ‘und Führungen.
Jn der kommenden Woche finden in den Staatlichen M die folgenden Führungen un Vortelas statt: ch useen
Sonntag, den 12. Mai.
10—11 Uhr in der Vorderasiatishen Abt Rundgang. Otto 11—12 ube im Museum für Völkerkunde, Amerika, 9 ikani Masken. Dr. Disslhof E mepifanishe U be Alten Museum, Glas und Fayencen im Altertum. . Götze.
Dienstag, den 14. Mai. 11-12 Uhr im Alten - Museum, Die Mädchen von Tanagra. 11 12 Eh N Mus K — r im euen useum, Kupferstichkabinett, Deutsche L ad Romantikerzeit. Dr. Rol 9 12—13 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum, Rubens und van Dyck. Dr. Härßsch. Donnerstag, den 16. Mai. 11—12 Uhr in der Fslamischen Abt., Das Tier in der Kunst I1V Jslam (Querführung). Dr. Erdmann. | - 11—12 Uhr im Schloßmuseum, Barock und Rokoko in Deutsch- land: V. Deutsche Möbel. Dr. v. Eynern. 12—13 Uhr im Kaiser-Friedrih-Museum, Münzkabinett, Römische Münzen. Dr. Liegke.
Freitag, den 17. Mai.
11—12 Uhr im Museum für Völkerkunde, Ostas. Kunstabt. Japanisches Gerät, Dr. Meister. stas. Kunstabt.,
Sonnabend, den 18. Mai.
11—12 Uhr im Neuen Museum, Ägypt. Abt., Neues Rei / 12—13 Ute in der Fslamishen Abt., Rundgang burt die Sammlung.
Eröffnung der Unterrichtswoche für Reichsbankbeamte.
Die von der VerwaltungsAkademie Berlin in Verbindung mit
nehmer an der Veranstaltung begrüßte
In einer Zeit, in der die alte preußishe Beamtentradition
abe die Reichsbank kompromißlos am eihzeitig bemüht, den nisse hina ihrer Beamten über das
Wir brauchen, so sagte Dr. L weiter, E dies en zu sein,
ingabe, den Korpsgeist, das je liche
eg val
t“ dahin einzuschränken, daß en Wissen ersprießlih und id für die Volksgemeinschaft nur sein kann, wenn
den unbedingt selbstverständlihen Ge-
Gestalten muß demnach untermauert sein von Zeit
So ist dieser Kursus in der Erkenntnis aufgezogen Moen, er Beamte im
nschaft-
und um-
ntrieb dienen lassen zu neuer und gesteigerter Arbeit
assung der Gründe und Zwecke
einzelnen Nationalwirtf ander, ja auf ein wirtshaftlihes Chaos. Von der Entwicklung des deutshen Außenhandels ist es abhängig, ob unsere Binnen- konjunktur Ne MLbfto werden kann. Entscheidend dabei ist unsere Versorgung mit
mehr darauf gerichtet oder wie wir Kredite loseisen; die Hauptfrage ist die Ausrüstung Deutschlands mit Rohstoffen sowohl für den industriellen wie für den hrungsbedarf. Die Passivität der Handelsbilanz. in der leßten Zeit — abgesehen vom Monat März — war bedingt durh die erhöhten Einkäufe, die die Binnenkonjunktur auslöste, und andererseits durch das Zurückgehen der Ausfuhr, die mit dem Ab- inken der Welthandelsumsäße zusammenhing. Wir konzentrieren
ern, fünftens die psychologishe Beein än
nfsorderungen.- des -Tages stehende Darstellung
Rede von Reichsbankpräsident Dr. Schacht. — Der deutsche Außenhandel und die Devisenwirtschaft.
vermitteln, wie sie hier geboten werden soll. Die Vorträge sind
aus dem Reichsbankbetrieb heraus g ; f i
kreis der Reihsbank zugeschnitten. eihsbankpräsident Dr. Schacht Mit dem Geist, der von Anbeginn im Hauje der Reichsbank
geherrsht hat, dem unbeirrbaren P
as einzelnen für das Wohl des Volk3- und Staatsganzen in
Hingebungsvoller Arbeit, in bewährter Treue zur Sache und zu
uns selbst werden wir auch L e die Kras
befähigt, allen an uns gestellten An
und das Schicksal unseres geliebten Vaterlandes in einer großen
Beit zu unserem Teile mitzuformen und mitzubestimmen.
boren und auf den Ausgaben-
flihtgefühl, der Aufopferung
t finden, die uns orderungen gerecht zu werden,
Jn dem folgenden Vortrag gab Reichsbankdirektox Brin k-
mann einen umfassenden Ueberblick über die gegenwärtige Lage des deutshen Außenhandels und die Devisenwirtschaft.
Was wir vor uns Ee so betonte er, ist das Hintreiben der aften auf ein ungeordnetes Durchein-
oh U Unsere Hauptarbeit kann darum nicht
ein, wie wir den Transferdienst besorgen,
ie wirtschaftlihen Kräfte auf den Kampf gegen die Arbeitslosig-
keit mit dem festen Entshluß, die Währungsparität zu halten, wenn wir die N ranas e Hand in Hand damit bemühen wir uns um
Reihe von P n treten uns dabei entgegen. Erstens die Entwertung der Währungen von zahlreihen Konkurrenzländern, zweitens die Handhabung protektionistisher Zölle, drittens all- gemeine Einfuhrbeshränkungen durch Kontingente oder sogar
ie Außenhandelsbewirtshaftung. . Eine
infuhrverbote, viertens der Aufbau von eigenen Fndustrien in flussung aus=- isher Käufer ege deutshe Waren, sehstens niedrigere Kauf-
kraft in den “Rohjstoffländern, siebentens die gesunkene Kaufkraft in den Ländern, die eine ausgesprochene Deflationspolitik be- treiben, ahtens die Clearing- und Verrechnungsabkommen und neuntens der mangelhafte internationale Kredit- und Finanzie- rungsapparat. Bei diesen Hemmnissen sind solche zu unterscheiden, denen wir mit gleihen Mitteln gegenübertreten können, und andere, denen wir direkt zu begegnen nicht imstande sind. Dén Währungs8abwertungen der Länder können wir niht mit einer Ten A der Mark entsprehen. Die Handhabung protektio- nistischer
ohen Einfuhrbedarf an Rohstoffen haben, die durch rigorose Zölle ür die Fndustrie so teuer würden, daß das Preisniveau zu stark anstiege. Die Einfuhrverbote haben wir dagegen mit gleichen Maßnahmen beantwortet. Ebenso haben wir keine Mittel, die Pa erogibde Beeinflussung der ausländishen Käuferschichten durh
ölle ist gleichfalls für uns niht möglich, weil wir einen
ropaganda zu verhindern. Der mangelnden Kaufkraft der Be-
völkerung in den Rohstoff produzierenden Ländern vermag man so lange nichts entgogenguleger wie nicht versucht wird, einiger- Mens den Stront der Roh f
ringen.
tof
as für Maßnahmen hat Deutshland im einzelnen ge-
e gegen Fertigwaren în Fluß zu
troffen? Ein wesentliher Faktor, uns auf den Auslandsmärkten zu behaupten, ist die Preisgestaltung. Alle unsere Maßnahmen waren -darum auf eine Preisangleichung gerichiet, ohne daß es elungen wäre | ammenhang ist das Bonds- und E en zu erwähnen. Wenn aber beispielsweise für ein Schiff in
Reichsmark gefordert werden müssen und Länder mit abgewer- teter Währung das Schiff“ für 1,3 Mill. RM anbieten, daun ist es kaum möglich, diese Preisdifferenz durch Maßnahmen zu über- winden. So geschieht es, d Deuts ) h ägen Geschäften verloren geht. Wir haben uns bemüht, die
sie überwiegend durhzuseßen. — Fn diesein Zu-
eutshland 2,4 Mill.
chland eine Reihe von wich-
CtMSS D Ug ada ti ieh u E:
I R R Sat 0 E E E R nit ia ada ci A e
1 eige