1935 / 112 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 May 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 112 vom 15, Mai 1935. S. 2

VBekanntmachung über die Zertifizierung deutscher Auslandsbonds.

Vom 6. Mai 1935.

Auf Grund von § 2 Abs. 2 des Geseßes über die Devisen- bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 106) in Verbindung mit § 22 dieses Geseßes und Abschnitt 11 Nr. 64 dex Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 (Reichsgeseßbl. I S. 119) gebe ich bekannt:

- Eigentümer deutscher (ausgenommen saarländischer) Aus- landbonds, welche die Ausstellung von Bescheinigungen über die Handelbarkeit im Fnlande (Zertifikate) wünschen, können sie bis um 15. Juni 1935 beantragen. Die Zertifikate werden von en Effektengirobanken ausgestellt. Die Anträge sind durch eine Bank bei den Effektengirobanken einzureichen.

Nicht anmeldeberechtigt sind:

a) inländishe Niederlassungen und Vertretungen discher Unternehmungen,

b) die Schuldner deutsher Auslandbonds hinsichtlih ihrer eigenen Anleihe,

c) Personen, welhe die Bonds mit Genehmigung der De- visenstelle erworben haben und MGRG oder verpflichtet sind, sie an Personen zu veräußern, die eine Erwerbs- genehmigung besißen.

Berlin, den 6. Mai 1935. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. J. V.: Dr. Hartenstein.

auslän-

Anordnung 8 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Regelung des Ein- und Verkaufs von neuen und gebrauchten Jute- und Futemisch-

erzeugnissen).

Vom 14. Mai 1935, Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 4. September 1934 (Reichsgéseßbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs8- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. Septemberx 1934) und der Faserstoffverord- nung vom 19. Juli 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 819) und der Verordnung zur Aenderung der Faserstoffverordnung vom 21. April 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 561) wird mit Zustim-

mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

s I. Meldepsflicht. S Nach dem Stande vom Lebten jedes Monats sind unauf- gefordert bis zum 3. des darauffolgenden Monats folgende Mel- ungen an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Futewirt- \chafts\telle Berlin NW 7, Unter den Linden 57—58, zu er- statten:

a) von allen Herstellern von Garnen und Gurten sowie neuen Geweben (einshl. Planen) und Säcken aus Jute, auch in Verbindung mit anderen pflanzlihen Spinn- stoffen, mit Papier oder mit Draht, die Meldung der Be- stände an Rohstoffen sowie an Halb- und Fertigerzeug- nissen. (Herstellermeldung gemäß § 1, a.) von allen Händlern mit Halb- und Fertigerzeugnissen

_ hor- 2D R %-rmtit= 2% L E dar R lie Utt die Velduig der nicht dèt-

kauften Bestände und der bei ihnen in den nächsten 3 Monaten auf Grund der gegebenen Einteilungen für den Verkauf zur Verfügung stehenden Mengen. (Händler- meldung gemäß S 1, b.)

) von den Sack- und Planfabriken und den Händlern die Meldung der niht verkauften Bestände an gebrauchten Geweben und Säcken aus Jute- und Jute- mischerzeugnissen der unter a) näher bezeichneten Arten. (Bestandsmeldung gemäß F 1, c.)

11. Bedarfsdeckungssheinverfahren für neue und gebrauchte Erzeugnisse. S2

(1) Abschlüsse oder Verkäufe über die in § 1 genannten neuen

und gebrauchten Erzeugnisse dürfen vom Käufer und vom Ver- . käufer nur gegen Uebergabe eines auf den Namen des Käufers ausgestellten Bedarfsdeckungsschein getätigt werden.

(2) Den Antrag auf Ausstellung eines Bedarfsdeckungs- cheins hat der Käufer zu stellen. Jst der Käufer ein Händler, o ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um Zuteilung ür den Wiederverkauf handelt; ist der Käufer ein Verbraucher, so ist in dem Antrage zu versichern, daß es sich um die Deckung des eigenen Bedarfs handelt.

8 3.

(1) Der Bedarfsdeckungsschein wird mit einer Gültigkeits- frist von 30 Tagen ausgestellt. Ft der Bedarfsdeckungsschein nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist ausgenußt worden, so verliert er seine Gültigkeit und ist binnen einer Woche nah Ablauf der Gültigfkeitsfrist an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschafts\stelle zurückzugeben.

(2) Die Gültigkeitsfrist des Bedarfsdeckungsscheins kann auf Antrag einmal verlängert werden.

(3) Der auf dem Bedarfsdeckungsschein angegebene Liefer- termin ist einzuhalten.

(4) Der Bedarfsdeckungsschein gibt nur die Berehtigung zum Einkauf einer bestimmten Menge der in § 1 genannten Erzeug- e ein Rechtsanspruh auf Lieferung ist aus ihm nicht herzu- CLLEN:

& 4.

Der Verkäufer hat die bei ihm eingegangenen Bedarfs- deckungsscheine mit seinem Buchungsvermerk zu versehen und jeweils an dem auf den Eingang folgenden 10., 20. und Leßten eines Kalendermonats mit einem Namensverzeihnis in der Reihenfolge der Ausgabenummern und unter Angabe der ein- elnen Gebührenbeträge an die Ueberwachungsstelle für Bast- Mas Jutewirtschaftsstelle einzusenden. Gleichzeitig 1st der Gebührenbetrag an die Ueberwachungsstelle für Bastsasern zu bezahlen.

8 5.

(1) Ohne Uebergabe eines Bedarfsdeckungsscheins kann ein Monatsbedarf bis zu insgesamt 250 kg gekauft werden; übersteigt der Monatsbedarf die Menge von 259 kg, so ist für die Gesamt- menge ein Bedarfsdeckungsschein zu beantragen. Käufe, die die Gesamtmenge von 250 kg übersteigen, dürfen auch dann nur ege: Uebergabe eines Bedarfsdeckunas scheins erfolgen, wenn ih die Lieferfrist über mehrere Monate erstreckt.

(2) Für alle Arten Gurten wird die nah Abs. 1 que Bedarfs- deckungsschein zu O Poesmerge auf 50 kg festgeseßt.

(3) Der Verkäuser hat die ohne Bedarfsdeckungsschein inner- P eines Monats erfolgten Verkäufe bis zum 3. des darauf olgenden Monats unter Angabe der Namen und der Anschriften der einzelnen Käufer und der jeweils verkauften Mengen und

IIT. Sonderbestimmungen für gebrauhte Gewebe und: Säe.

8 6. Entleerte Säcke und gebrauhte Gewebe und Planen der in 8 1 bezeihneten Art dürfen nur an die zugelassenen Aufkäufer verkauft werden. Se brauchen keinen Bedarfsdeckungsschein, müssen aber einen Aufkäuferausweis der Fachuntergruppe „Sack- und Planherstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“, Stettin, Hansahaus, besißen (gelber Ausweis). Der Aufkauf durh Per- [ens oder Unternehmungen, die niht im Besiy dieses Ausweises ind, ist verboten. 8 7

(1) Die Aufkäuferx o verpflichtet, Ein- und Verkaufsbücher gu führen, aus denen die täglichen Ein- und E an ge- rauchten Geweben und Säcken, die erzielten Ein- und extauss: preise sowie Namen und Anschriften der Verkäufer und Käufer ersichtlih sind.

(2) Die Aufkäufer sind G, die gebrauhten Gewebe und Säâcke beschleunigt an Sack- und Planfabriken abzuliefern, die für derartige Geschäfte gleihfalls keinen Bedarfsdeckungsschein bendötigen, aber im Besibe eines Ausweises der Fahgruppe „Sack- und Planherstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“ sein müssen (grüner Ausweis). s

(1) Die Sack- und Planfabriken haben die Verpflichtung, die Sädcke und Gewebe vor dem Weiterverkauf ordnungsgemäß zu reinigen und e ere

(2) Abschlüsse und Verkäufe von gebrauhten Fute und Jute- mischerzeugnissen geben Sack- und Planfabriken, die im Besiß des Ausweises gemäß § 7 Abs. 2 sind, können ohne Uebergabe von Bedarfsdeckungsscheinen getatig! werden. Für den Weiter- verkauf an Verbraucher oder Händler gelten die Bestimmungen der 88 2 und 5 dieser Anordnung.

8 9. Die Sack- und Planfabriken haben Lagerbücher zu führen, in denen die Sackarten getrennt nach. den in § 10 genannten Gruppen und Bezeichnungen aufzuführen sind. Ueber alle Ein- und Ausgänge müssen Belege vorhanden sein, die genaue Gruppenangaben, Stückzahl und Einzelpreis zu enthalten haben.

8 10. Für gebrauchte Säcke werden folgende Gruppenbezeihnungen

festgeseßt: 1. Mehlsäe I, . 5/4-Ztr.-Kleiesäde, . 4/4-Ztr.-Kleiesäde, . Zuersäde I, . Lebensmittel-Bombays, j Me etwa 490 g s{hwer, . 7T5-kg-Mehlsäde, . Kakaosäde, 9. Oelsaatballen, . Kleine Oelsaatsädcke ; Laplata-Leinsaat-Mais, . 1-Ztr.-Häckselsäe, . Beutelmehlsäcke für 1 Ztr., . a) Mehlsäe 11, b) Grieß-Kleie-Säcke c) 2-Ztr.-Getreidesäde, im Ausfall für Nachmehl geeignet, . Mandel- und Nußsäcke etwa 24 und 8 kg s{hwer, j AReee êcke m4 8 kg . KapzUuchen etwa wer . Ballen I, E : 19. gr. Calcutta-Ballen, N « sGweie “Kässeeballt t etreidesäckde für 124 Btr., ühnerfuttersäde für 1 Ztr., Ï edaltetfan für ke, . Siedesteinsalzsäcke für 75 kg, ; Thomasmehl|äde, . Quebracho-Poets ; Myrabolanen-Podets, . Kartoffelflockensädcke, . Kolonialwarenbeutel, . Stärkemehlsäcke, . Sodasäcke für 100 kg calc., Hanfsäcke, Straminsädcke, Julettsäcke, Swists, . Handelsüblichhe Juteemballage, | . Kartoffelsäcke zum Binden und Nähen, soweit noch niht als Sondersort. vorhanden.

8 11.

(1) Für den Aufkauf von gebrauhten Säcken beim Entleerer werden mit Zustimmung des Reichskommissars für Preisüber- wachung Vero Preise festgeseyt, die weder vom Entleerer noch vom Käuser überschritten werden dürfen:

1. Mehlsäcke 1, 2 Ztr. . . 27 Rpf. 2. Ode R Ei 11 3. 4/4-Kleiesäade . è 15 8 4 BUCCHGde T s 27 5. Lebensmittel-Bombay-Säcke 20 6. Kaffeesäle 6 16 f 75-kg-Mehlsäcke E L : 21 "

(2) Für die Preise der übrigen Sackarten gelten die Vor- schriften des 3. Teiles der Faserstoffverordnung vom 19. Juli 1934 in der Fassung der Verordnung zur Aenderung der Faser- stoffverordnung vom 21. April 1935 (Reichsgeseßbl. 1 S. 561).

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«A am

IV. Sghlußbestimmungen.

8& 12.

Unterhält ein Hersteller oder Händler L so haben -die Meldungen gemäß 1, a—e und § 5 Abs. 3, ferner die Einsendung der Bedarfsdeckungsscheine gemäß § 4 Niederlassung getrennt zu erfolgen.

8 13.

Die Vordrucke für die Meldungen gemäß § 1, a—e, und für die Anträge auf Zuteilung von Bedarfsdeckun ssheinen sajecn 8&§ 2 Abs. 2 sind von der Ueberwachungsstelle für Bast-

r jede

asern Jutewirtschafts\tele Berlin NW 7, Unter den inden 57—58, zu beziehen. s

Die Erzeugnisse der Teppich-, Läufer- und Möbelstoffindustrie

fallen bis auf weiteres niht unter die Vorschriften diesec An- ordnung. 8 15

Die nach den §8 10 der Anordnungen Nr. 3 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1934) und 7 (Deutscher Reich8- anzeiger Nr. 51 vom 1. März 1935) erteilten Ausweise müssen bis zum 15. {Funi 1935 .an die Ne „Sack- und Plan- Herstellung (ohne Spinnerei und Weberei)“ zurückgegeben werden.

8 16.

Zuwiderhandlungen gegen die §8 1—9, 12 und 15 dieser An- ordnung fallen unter die Strafvorschrifsten der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

1. D, Forderungspreis,

—.

(Reichsgesepbl. T S. 819) und der Verordnung zur Aenderyuy

Faserstoffverordnung vom 21. April 1935 (Reichsgesegbl. 1 9.dt

entsprehende Anwendung. : 61) 8 17.

Die Anordnung tritt am Tage nah

LVerkehrSwesen.

ostwertzeichen zur Znternationalen Ost- i igex i ¿uropáischen Poftwertzeichen-Aussftellung. Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. qus Anlaß dex Juternationalen Osteuropäischen Postwert- GsBtettg fidlén bie Anorbtncijen eg O ee A ar! His 7 Du ; b gibt die ( eraus mi M S oer Ls irt wad Reichsanzeiger ) u 3, 6, 12 und 25 Rpf. Nach den Entwürfen des

marken ; L ) Nr. 231 vom 3. Oktober 1934), Lans Marten in Königsberg (Pr.) zeigen die Marken das

Nr. 4 v ; j Mj Frans ; 1 Nati r n Eer E ¿T dds Reich8anzeige M Allenstein (3 Rpf.), das Tannenberg-Nationaldenkmal

Ä ; y das Schloß zu Königsberg (Pr.) (12 Rpf.) und das Nr. 7 u. E eih8anzeiger Nr, z1 R Heilsberg (25 Rpf.). Nur die Ausstellungsleitung und

? ver Ausstellung das Ausstellungspostam k N c Ausf ( gspostamt verkaufen den der Ueberwachungsstelle für Bastfasern außer Kraft. E dagegen werden die Postanstalten ihn e jevt Berlin, den 14. Mai 1935.

jpâter vertreiben oder das Ausftellungspostamt oder die Ver- Der Reichsbeauftragte für Bastfas Lrvlle der Sammlermaxrken in Berlin versenden. Jm Ver- er Ketichsbeaustragte süx Bastfasern: Dr. Ruoff.

ihrex Veröffentlichung in

¿preis von 1,70 RM ist das Entgelt für den Eintritt in die stellung miteinbegrisfen. Vorbestellungen auf die Marken- h die etiva Mitte Juni geliefert werden, nimmt die Aus- ngéleitung in Königsberg (Pr.), Geschäftsstelle Stein- un %, entgegen. Die Freimarken können auch im Verkehr

Anordnung Nr. 6 dm Ausland benußt werden.

der Ueberwachungsstelle sür Tabak.

(Verkaufs- und Bestandsmeldung für holländische Kolonialtabake.)

Vom 14. Mai 1935.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkeh vom 4. September 1934 I I S. 816) in Vey bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Uchey wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustim mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S Alle Personen und Unternehmungen, die sich mit dem Vex kauf von holländischen Kolonialtabaken (Sumatra und Fava) ha assen, haben der ÜUeberwachungsstelle für Tabak, Bremen, Langen traße 141/45 bis zum 10. eines jeden Monats ihre Verkäufe vom Vormonat sowie den Bestand an unverkauften holländisthen Kolonialtabaken nach dem Stande am lehten Tag des Vormonats zu melden. : 3

S Die Verkaufsmeldungen sind zu erstatten unter Angabe:

1. des Käufers,

2. der Ballenzahl und Sorte,

3. des Märks und der Sortierung, ;

4. der Eirtauldbreile und Zahlungsbedingungen, 5. der Einkaufspreise und Zahlungsbedingungen.

Bei Kleinmengenverkäufen ist die Angabe des Namens ded Käufers und der einzelnen Verkaufspreise nicht erforderli, Hier genügt vielmehr die Angabe der ge amten verkauften Meng unter gleichzeitiger Angabe des erzielten Durchschnittsverkauss preises und des Durchschnittseinkaufspreises.

8 3. Die Meldungen über den unverkauften Lagerbestand at

holländishen Kolonialtabaken, nach dem Stande ‘am leßten U des Vormonats als Stichtag, haben zu enthalten:

Mindestmaße der Briefumschläge. 9a noch immer erhebliche Bestände an Briefumschlägen vor- dyn sind, die niht die Mindestmaße von 10,5 : 7,4 em er- en, hat die e Reichspost die Aufbrauchfrist solcher (jumschläge nohmals, und zwar bis 30. Juni 1936 verlängert,

Aus der Verwaltung.

ihswirtschaftSminister Schacht über Preis- \chleuderei.

Feihswirtshaftsminister Dr. Schaht hat in einem Erlaß djählih zur Frage der Zulässigkeit von Preisunterbietungen lung genommen. Der Minister betont, daß nach seiner Auf- 19, die auch vom Reichskommissar für Preisüberwachung ilt werde, ein Verkauf oder ein Verkaufsangebot zu einem ¡5 der dem Verkäufer einen angemessenen Nutzen beläßt, nicht jlih deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil der Preis Grund besonders günstigen Einkaufs niedriger ist als die ise der Wettbewerber und daher geeignet ist, diese erheblich hren. Vielmehr müßten noch besondere Umstände hinzutreten, cinen Verstoß gegen die guten Sitten feststellen zu können, ), daß eigener oder fremder Vertragsbruch unter Spekulation die Vertragstreue der Mitbewerber ausgenußt wird, oder daß Erwerbsgeschäft gegen die Rehtsordnung verstößt, z. B. beim jerb gestohlener oder geschmuggelter Ware usw. Der Reichs- shastsminister exklärt, er verkenne nicht, daß eine Preis- ing der erwähnten Art unter Umständen einen ganzen Ge- zweig stören und deshalb im Einzelfall volkswirtschaftl«h wünscht sein kann. Jn diesen Fällen müßten die Fnteressen Pettbewerber und die allgemeinen Fnteressen an der günstigen laufsmöglichkeit gegeneinander abgewogen werden. Die hier effende wirtsastspolitische Entscheidung müsse den Verwal- jébehörden zustehen, gehöre aber niht auf das Gebiet des 1. Lagernummer, jerlih-rehtlihen Unterlassungsanspruhs oder der Ehren- 2. Märk, htsbarkeit. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, in 3. Sortierung, ;

4. Ballenzahl, C

Hand

Die Verkaufs- und Bestandsmeldungen haben auf vort druckten Fragebogen V1 und V2 in einfaher Ausfertigung jf erfolgen. Die Fragebogen E bei der Üeberwachungsstelle Tabak, Bremen, Langenstraße 141/145, anzufordern.

85. uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter ül Strafvorschristen der §8 10, 12—15 der Verordnung über de

Warenverkehrx vom 4. September 1934.

8 6. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung it Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Bremen, den 14. Mai 1935. Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

m ersten Vierteljahr 1935 war die deutsche Einfuhr ins- it um etwa 2% höher als im vierten Vierteljahr 1934. t Zunahme derx Einfuhr entfällt ausschließlih auf die außer- häishe Ländergruppe. Während die Einfuhr aus Uebersee (amt um fast 9% gestiegen ist, blieben die Bezüge aus pa etwas hinter dem Stand des Vorvierteljahrs zurück. Der il der außereuropäishen Länder an der Gesamteinfuhr, der Verlauf des vergangenen Jahres von etwa der Hälfte auf rittel gesunken war, hat sich infolgedessen wieder auf 35,6 % hi. Bei dieser Anteilsvershiebung handelt es sih jedoch, wie Entwicklung in den vergangenen Fahren erkennen läßt, im ttlihen um eine jahre8gzeitlihe Ersheinung. Vergleiht man Ergebnisse mit denen des ersten Vierteljahres 1934, so ergibt das umgekehrte Bild, nämlich ein Rückgang der außer- päischen Lieferungen um rund 28% und eine Steigerung Vezüuge aus Europa um 21 %. An dieser Zunahme der Einfuhr aus Europa waren fast alle "igen Länder, wenn auch in unterschiedlihem Grad, beteiligt. ihtlih gestiegen is insbesondere die Einfuhr aus solchen ‘ern, mit denen Verrechnungsabkommen bestehen, so z. B. Ninemark (Lebensmittel), Jtalien (Rohseide, Hanf), Jugo- en (Mais und verschiedene Rohstoffe), Norwegen (Tran), anien (Getreide, Mineralöle), Schweden (Eisenerze, Holz, hoff). Erheblih zugenommen hat darüber hinaus aber auch Einfuhr aus Rußland (Getreide Oelkuchen, Flachs), Groß- nien (bearbeitete Wolle) und Spanien (Südfrüchte, Eisen- ). Abgenommen hat demgegenüber die Einfuhr in erster Linie Velgien-Luxemburg (Wolle und andere Rohstoffe), den en (vershiedene Lebensmittel) und Griechenland at), uh in der Entwicklung der Einfuhr aus Uebersee ergeben ‘eträctliche Unterschiede. Bei dex großen Mehrzahl der e hat die Einfuhr erheblich abgenommen. Den stärksten 9ng weisen die Bezüge aus den Vereinigten Staaten von # (— 60 %) und Kanada (— 85 %) auf. Bei den Ver- N Staaten entfällt der Rückgang in der Hauptsache auf 0 olle, Kupfer, Obst und Schmalz. An dem Rückgang der ien Lieferungen sind in erster Linie Weizen sowie Erze Metalle beteiligt. Stark vermindert ist fernex au die Ein- 11s Australien, und zwar beruht dies im wesentlihen auf d ‘Hrumpsung der Wollieferungen. Ausnahmen von dieser ‘inen Rückgangstendenz in der Einfuhr aus Außereuropa

q ! ben 1 2 , , " : ; 8 sih ledi lih bei d Länd d Haudels= o w , Georgi, vertretungsberechtigt mit “Wi RE En EIEIIEN L E V G0 2 Me o htig ingen zu Deutschland entweder durch allgemeine Ver-

der untex A IV 1, 2 Genannten gemeinsan!. L Z 9 ingêabkommen geregelt sind oder deren Absay nah Deutsch-

Bexlin, den 14. Mai 1935. d durh Ko 4 f : ; mpensationsgeshäfte ausshlaggebend beeinflußt Handelsvertretung der UdSSR in Deutschland, So war die Einfuhr aus der Türkei in den ersten drei

Preußen.

Endgültig zu Regierungsvizepräsidenten sind ernanni worde der Landrat, bisher komm, Regierungsvizepräside Böhme in Hannover; A der Landrat, bisher komm. Regierungsvizepräsidtl Dr. Hoffmann in Marienwerder; F der Landrat a. D., bisher stellv. Regierungsvizepräsidt Kothe in Schneidemühl. Dex Obermagistratsrat Ste eg, bisher komm. Vi präsident bei dem Staatskommissar der Hauptstadt Betlil ist endgültig zum Vizepräsidenten ernannt worden.

Der SA.-Obergruppenführer Schoen e, bisher stell Polizeipräsident in Königsberg i. Pr., ist endgültig f Polizeipräsidenten ernannt worden.

Irichtamtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

, Jn Ergänzung bzw. Abänderung der Bekanntmahu

der DORPE Spar rets der UdSSR. in Deutschlan d v . 11M

Reichsanzeiger Nx. 172 vom 26. Juli 1934 und

25. März 1935. J A. IV. a. für die Transportabteilung der Hande tretung der UdSSR. in Deutschland, Hamburg, eine der Ausstellung von Schecks und anderen Geldverpflit! n jedoch nicht für die Ausstellung, Girierung und Akzeplit von ausgestellten Wechseln ist

Erzeugnisse der Ueberwachungsstelle für Bastfasern YFutewirt- sbafts\stelle zu melden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen den § 11 der Anordnung finden die Strafvorschristen des § 16 der Faser S vom 19. Juli

1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1934

Rehtsabteilung, [ly dieses Jahres fast dreimal und die Einfuhr aus Vra-

diesem Sinn Preis- und Wirischaftspolitik zu treiben. Die Ent- cheidung könne nur nach Me abe®des Gesamtüb e Ent- Me cue getroffen ns samtüberblicks der

l Ausfuhr-Aufträge haben den Vorrang.

Ur Förderung der deutshen Ausfuhr und Vermeidung der Behinderung einer schleunigen Erledigung von Ausfubrouttoäaen dur öffentliche es erinGen der Reichsinnen- und der Rei Cen ter die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kommuna aufsichtsbehörden, bei Vergebung von öffentlihen Auf- trägen in die Bestimmungen über die Lieferungsfristen grund- ao einen besonderen Zusay aufzunehmen. Er soll die Liefer- irma verpflichten, wenn wegen Einhaltung der Lieferfrist ein Ausfuhrauftrag unmösglih gemacht würde, sih sofort um eine Verlängerung der Lieserfristen für den öffentlichen Austrag zu bemühen. Die öffentliche Auftraggeberin soll si grundsäßlich bereit erklären, Ausfuhraufträgen den Vorrang vor ihren Liefe- rungen einzuräumen. ;

Alte Eisenbahnwagen dürfen nicßt mehr bewohnt werden.

Nach Berichten einzelner Regierungspräsidenten mehren fi die Fâlle, in denen alte, außer Dienst gestellte E Ren teilweise ohne baupolizeiliche Genehmigung aufgestellt und für Wohnzwecke bezogen werden. Fn einem gemeinsamen Runderlaß des preußischen E und des Reichs- und preußischen Erzichungsministers wird hierzu festgestellt, daß nah Eigenart und Zwebestimmung dieser N Eisenbahnwagen ihre Aufstellung in jedem Fall ein Bauwerk darstelle, das der bau- polizeilihen Genehmigung unterliege. Die Aufstellung derartiger Wagenkästen habe in zahlreihen Fällen zu einer gröblichen Verunstaltung des Landschafts- oder des Straßen- und Drtsbildes eführt. Die ausrangierten Eisenbahnwagen entsprähen auch onst im allgemeinen nicht den baupolizeilihen Vorschriften, die ür Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen gelten. Sie hätten z. B. zu Pebnge Höhe und ungenügenden Schug gegen Feuchtigkeit und Witterungseinflüsse. Muh s]sei in feuer- und L ide Hinsicht ihre Zulassung bedenklich. Der preußishe Finanzminister ersuht daher, in Zukunft keine bau- polizeilihe Genehmigung mehr für die Aufstellung und Benußung derartiger Wagenkästen, weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen noch als sogenannte Wochenendhäuserc, zu erteilen. So- weit sie früher ohne Genehmigung aufgestellt wurden, seien die Baupolizeibehörden zu veranlassen. je nah Prüfung des Einzel- falles und unter Vermeidung sozialer Härten zum mindesten das weitere Bewohnen zu verbieten und die Entfernung der wohn- lihen Einrichtung S unter Seßung einer ange- messenen Frist zu verlangen. Bei Aufstellung zu anderen Zwecken, z. B. Baubuden, Schußräume für Spielpläße, Ställe usw. ist in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, ob niht dadur das Straßen- oder Ortsbild aröblidh verunstaltet wird.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Donnerstag, den 16. Mai. Staatstheater: Aïda. Musikalishe Leitung: Blech. Beginn: 19,30 Uhr. :

Schauspielhaus: Geschlossen.

) Istcil.

t deutsche Außenhandel nach Erdteilen und Ländern im ersten Vierteljahr 1935.

silien mehr als doppelt so hoh als im gleichen Vorjahreszeitraum. In geringerem Umfang haben aber auch die Bezüge aus Chile und Argentinien sowie aus den französishen Kolonien zu- genommen.

Anteil der Erdteile an der Gesamteinfuhr in %. n./ April/ A Oktober/ Januar/ ärz Zuni ept. Dezember März 1934 1935 51,7 51,2 61,7 64,2 48,0 48,6 38,0 35,6 6,8 6,5 5,0 5,2 12,4 12,2 12,8 12,3 23,9 24,1 19,0 17,0 4,9

5,8 1,2 0,7 1,1 Nicht ermittelt Länder. .. 0,3 0,2 0,3 0,3 0,2

Die Ausfuhr ist (vom vierten Vierteljahr 1934 zum ersten Viecteljahr 1935 insgesamt um etwa 10 % gesunken. Dieser Rückgang, der im wesentlihen saisonbedingt ist, entfällt aus- shließlich auf die europäishe Ländergruppe, deren Warenbezug aus Deutschland insgesamt um fast 15 ?% abgenommen hat. Die Ausfuhr nach Außereuropa war demgegenübec im ganzen um etwa 3% höher als im leßten Vierteljahr 1934. Dieser Unter- hied in der Entwicklung des europäishen- und außereuro- päischen Absatzes ist teilweise als jahreszeitlihe Ersheinung zu betrachten. Jedoch zeigt ein Vergleih mit dem ersten Viertel- jahr 1934 ein ähnlihes Bild. Während die Ausfuhr nah Europa in den Monaten Januar/März dieses Fahres um fast ein Fünftel geringer war als im gleihen Vorjahrszeitraum, ist der Absay nach Außéreuropa um annähernd ein Zehntel ge- stiegen. Der Anteil der außereuropäishen Länder an der deut- hen Gesamtausfuhr, der nah einem starken Rückgang in den Krisenjahren im Durchschnitt von 1933 nux noch wenig mehr als ein Fünftel betrug, belief sich im ersten Vierteljahr 1935 wieder auf fast 29 %. ;

An dem Rückgang der Ausfuhr nah Europa sind außer Rußland, dessen Bezüge um mehr als die Hälfte geringer waren, in erster Linie die großen westeuropäishen Absazgebiete Deutsch- lands beteiligt. Die Ausfuhr nach den Niederlanden is um 82 %, nah Frankreih um 30%, nah der Schweiz um 28 %, nah Belgien-Luxembuxg um 24 %@ und nah Großbritannien um 12% gesunken. Steigerungen der Ausfuhr sind innerhalb Europas nux bei weniger bedeutenden Absaßgebieten, z. B. Spanien, Ungarn, Rvmänien, Griechenland, Finnland und Bul- garien, zu verzeihnen.

Die Erhöhung des Absayßes nah Außereuropa entfällt vor

Erdteile eo.

66,4 33,3

4,9 12,7 15,0

Europa. Nebersee Afrika . Asien . « Amerika . Australien .

zugenommen haben, ferner auf den Absay nah Süd- und Mittel- amerika. Gestiegen ist im leyteren Fall vor allem der Absay nah Brasilien und Chile.

allem auf die asiatishen Länder, deren Bezüge fast durchweg |

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 112 vom 15, Mai 1935. &. 3

Dagegen hat die Ausfuhr nah den Vereinigten Staaten von Amerika und Argentinien, wenn auch in vechältnismäßig ge- ringem Umfang, abgenommen. Rückgängig war außerdem derx Absat nah Afrika, und zwar ist dies in erster Linie dur eine verhältnismäßig starke Shrumpfung der Ausfuhr nah Britisch- Südafrika bedingt.

Anteil der Erdteile an der Gesamtausfuhr in °. Jan./ April/ A Oktober/ Januar/ März Juni Sept. Dezember ¿Ü

1934 77,0 22,9

2,4 9,4 10,4

Ecdteile . . « #

Europa. Nebersee Afrika . . Ajien Amerika . Australien . á 0,7 Nicht ermittelt / Länder. . , 0,1 0,1 0,1 0,1

Die Handelsbilanz schließt im ersten Vierteljahr 1935 mit einem Einfuhrübershuß von 149 Mill. RM gegenüber 53 Mill. Reichsmark im gleichen Vierteljahr 1934 ab. An dieser Passivität war der Warenverkehr mit Uebersee mit 120 Mill. RM, der Aus- taush mit Europa, der damit zum erstenmal einen Passivsaldo aufweist, mit 28 Mill. RM beteiligt. Gegenüber dem ersten Vierteljahr 1934 bedeutet dies im Verkehr mit Europa eine Passi- vierung der Handelsbilanz um insgesamt 276 Mill. RM; und zwar ergibt sich diese vor allem aus dem Handel mit den Nieder- landen, der Schweiz, Großbritannien, Frankreich und Rußland. Jm Verkehr mit Außereuropa hat demgegenüber der Einfuhr- übershuß weiter (um 178 Mill. RM) abgenommen. Diese Ent- wicklung ist in der Hauptsache der starken Verminderung der Passivität gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und einigen asiatishen Ländern zuzuschreiben.

76,8 23,1 2,9 9,1 10,6

77,4 22,5 2,1 9,4 10,4 0,6

74,9 25,0 2,7 9,9 11,7 0,7

Berliner Börse am 15. Mai.

Geschäft nimmt zu Anlagekäufe des Publikums.

__ Die heutige Berliner Börse eröffnete troy des allerdings saisonmäßig bedingten etwas weniger günstigen Außenhandels im April bereits in ziemlich freundlicher Haltung, erfuhr jedo im Verlauf eine Befestigung. Die Stimmung wurde angeregt durch verstärkte Kauforders von Publikumsseite. Namentlich Braunkohlen-, Kali-, daneben auch verschiedene Elektropapiere wurden zu Anlagezwecken von Publikumsseite aus dem Markt genommen und hiervon ausgehend seßten sich Kursbesserungen von durhschnittlich 1 bis 2% durch. Auch die Kulisse beteiligte sih heute lebhafter am Geschäft. Zu den steigenden Umsägen trugen auch verschiedene günstige Abshlußgeneralversammlungs- berichte bei. Die Börse {loß in ziemli fester Haltung bei teil- weise den höchsten Tageskursen.

__ Montanpapiere lagen zwar ebenfalls höher, jedoch waren die hier erzielten Kursgewinne nicht bedeutend. Rheinstahl gewannen allerdings 1 %, sonst aber lagen Stahlverein, Klöckner, Hoesh usw. nur Bruhteile eines Prozentes höher. Recht fest tendierten Braunkohlenpapiere unter Führung von Rheinischer Braun- kohle (plus 34 %). FJlse, Bubiag, Eintracht und Niederlausizer Kohlen stiegen um je 2%, Grube Leopold um 114 %. Kalipapiere empfingen von den Generalversammlungsberihten Anregung. So gingen Salzdetfurth um 2 %, Aschersleben und Westeregeln um je 14 % nach oben. Chemische Werte lagen vernahlässigt, dagegen waren einzelne Elektropapiere ziemlih bevorzugt. Größere Umsäye zeigten sih in AEG. (plus 2), besonders aber in Sie- mens (plus 4). Jn diesem Zusammenhang waren im Verlauf auch Schuckert 1% höher. Für RWE. (plus 154) hält das Juter- esse an. Dagegen waren unter Auslandswerten Chade bis zu 2 Mark niedriger. Sonst bestand noch Fnteresse für Accumulato- ren (plus 124), Elektrish Licht und Kraft (plus 1), ferner unter Spezialpapieren, für Kontigummi (plus 114), Berliner Maschinen (plus 1) und auch für Orenstein (plus 14). Troydem nunmehr mit Sicherheit feststeht, daß leßtere Gesellshaft für 1934 noch keine Dividende zahlen wird.-

Am Kassamarkt überwogen ebenfalls Kursbesserungen. Unter Renten, die allgemein ruhig lagen zeigte sih etwas ver- \tärkte Nachfrage für Auslandspapiere. Tagesgeld hÿrte man 326 bis 3% %, war jedoch im Hinblick auf den heutigen Medio niht mehr darunter zu haben. Der internationale Devisenmarkt lag wenig verändert. Das englishe Pfund stellte sich in Berlin auf 12,12 (12,1314) und der Dollar auf 2,487 (2,488) RM.

___ Vörsenkennziffern für die Woche vom 6. bis 11. Mai.

Die vom Statistischen Reichsamt errehneten Börsenkennziffern stellen sih in der Woche vom 6. bis 11. Mai im Vergleich zur Vor-

woche wie folgt: Wochendurchschnitt vom 6.5. vom 29. 4. bis 11.5, bis 4.5.

95,02 93,97 83,24 82,65 96,10 95,99 89,72 88,93

Monats- durchschnitt April

93,71 83,29 95,63 89,27

Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Jndustrie . Handel und Gewerbe . .. G Kurs8niveau der 43 % igen Wertpapiere Pfandbriefe der Hyp.-Akt.- B e Pfandbriefe der öffentlih- rechtlichen Kredit-Anstalten Kommunalobligationen. .. Oeffentliche Anleihen . . Durchschnitt ; Außerdem: Jndustrieobliga- R ene

96,10

95,43 94,08 93,48 99,25

101,09

Gruppenschuzabkommen erneut turzfristig verlängert.

Der Termin, zu dem die von einigen Eisenwerken ursprünglich um 31. Januar 1935 ausgesprochene As des innerhalb der eutshen Rohstahlgemeinschaft bi ruppenschußabkom- mens in Kraft treten kann, is im Hinblick auf die bisher noch shwebenden Verhandlungen bereits zweimal uleßt bis zum 15. Mai, A P p mpt worden. Da diese ritt für eine Ver- E in der Epe Ld C Utroge nicht ausgereicht hat wobei vornehmlich die gerade im nge E en internationalen Eisenverhandlungen eine eingehendere Behandlung der Gruppen- hugangelegenheîten verhindert haben dürften —, hat man sih zu entschlossen, den Werken eine abermalige Verlängerung derx Frist bis zum Jnkra ttreten der Kündigung, zunächst bis Ende Mai, vorzushlagen. Nah Jnformationen des DHD. sind Ein- sprüche gegen diesen Vorschlag seitens dex Werke nicht erfolgt, zumal woh gui deswegen nicht, weil die Verlängerung wieder l nur kurzfristig ist.

96,09

95,90 94,15 93,71 95,30

101,19

95,79

99,19 94,08 93,47 95,05

100,81

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