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Erscheint an jedem Wochentag- abends. Bezugspreis dur die Post mnonatlih 2,30 ŒK einschließli 0,48 ÆK Zeitungsgebühr, aber obne für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 A monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 48, Wilhelmftraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 S, einzelne Beilagen 10 ÆW/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ein\chließlich des Portos abgegeben. Fernfprecher: F 5 Bergmann 7573,
Bestellgeld ;
ITr. 1 26 Neichsbankgirokonto
Inhalt des amtlichen Teiles,
8 Deutsches Reich. Exrequaturerteilung. i : : Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Zweites Zusaßzprotokoll zu dem Abkommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und der Belgisch- Luxemburgischen Wirtschaftsgunion (Verrechnungsabkommen). Vom 5. September 1934. :
Bekanntmachung über die Umsaßsteuerumrehnungs\säge auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Mai 1935.
Erlaß zur Ergänzung der Bestimmungen für die Uebernahme von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 (Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Kleinwohnungsbau). Vom 28. Mai 1935.
Erlaß über die Bildung von Landesbürgschaftsaus\hüssen. Vom 28, Mai 1935. /
Die Reichsindexzifffer für die Lebenshaltungskosten im Mai
Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Ministers des nnern über Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Jnland. ] ilmverbolte. / ekanntmachungen über- die Ausgabe der Nummer 55 des Reichsgesezblatts, Teil 1, und der Nummer 27 des Reichs- geseßblatts, Teil IL :
___ Amtliches.
Dem Französischen Konsul in. Saarbrüdcen, Léödice-Abei
Vérdter, ist namêns des Réihs Untér det 24. Mai 1935 -
das Exequatur erteilt worden.
Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß 8 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aénderung der Wertberehnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmar) ; lauten (Veichsgesetzbl. 1 S. 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juni 1935 für eine Unze D tingold “oe = 142 sh 0d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 1. Juni . 1935 mit RM 12,20 umgerechnet . . = RM 86,6200, für ein Gramm Feingold demnah , « « = pence 94,7848, in deutsche Währung umgerechnet . . ;, . = RNM 2,78490, Berlin, den 1. Juni 1935.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Zweites Zusazprotokoll
zu dem Abklommen über die Zahlungen im Warenverkchz zwischen Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen Wirt- shastsunion (Verrechnungsabkommen).
Voin 5. September 1934. |
Artikel [. \
(1) Das Abkommen über die Zahlungen im Waren- \
verkehr zwischen Deutschland. ünd- der Belgisch-Luxemburgi- hen Wirtschaftsunion (Verrechnungsabkommen) vom 5. Sep- tember 1934 *) findet in gleicher Weise wie für die Bezahlung „der Wareneinfuhr auch Anwendung auf die Bezahlung von Lohnbeträgen, die für die Veredelung von Waren geschuldet werden, welche aus dem Lande eines der beiden ‘vertrag- schließenden Teile stammen und von einer dort ansässigen Firma zum Zwecke der Veredelung in das Gebiet des anderen Landes versandt werden.
(2) Die auf Grund dieser Regelung in Deutschland ge- leisteten Einzahlungen werden jedoch nicht auf die für die Einfuhr belgisher und luxemburgischer Waren vereinbarten Zahlungswertgrenzen angerechnet.
Artikel I[.
(1) Liefert ein deutscher Exporteur Waren, die in der _Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion veredelt worden sind, nah einem dritten Lande, mit dem die Belgisch-Luxems- burgische Wirtschaftsunion ein Verxechnungsabkommen abge- s{hlossen hat, und erfolgt die Zallung für die nah dem dritten Lande gelieferte Ware im Wege dieses Abkommens, so wird die Belgische Regierung dem deutschen Exporteur ge- statten, den Betrag seiner Forderung nach der Auszahlung durch die Belgische Nationalbank in Devisen nah Deutschland zu transferieren.
(2) Liefert ein belgischer oder luxemburgischer Exporteur
*\ Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger |
Nr. 208 vom 6, 9. 1934
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Reichsanzeiger
Verlin, Sonnabend, deu 1, Juni, abends
Waren, die in Deutschland veredelt worden sind, nah einem dritten Lande, mit dem Deutschland ein Verrechnungsabkom- men abgeschlossen. hat, und exfolgt die Zahlung für die nach dem dritten Lande. gelieferten Wären “im Wege - dieses. Av- kommens, so wird die Deutsche Regierung dem belgischen Exportéur gestatten, den Betrag seiner Forderung nach Aus- zahlung dur die ‘Deutsche Verrechnungskasse zur Bezahlung von ihm vermittelter deutscher Ausfuhrgeschäfte nah Län- dern, mit denen Deutschland kein Verrechnungsabkommen abgeschlossen hat, zu verwenden. - Besteht eine solche Verwen- dungsmöglichfeit nicht, so wird die Deutsche Regierung be- müht sèin, Devisen für die Transferierung der dem belgischen Exporteur zustehenden Beträge zur Verfügung zu stellen.
_ Artikel TII.
Dieses Abkommen bildet einen Bestandteil des Ver- rechnungsabfonimens. Es tritt rückwirkend mit E vom 1, Mai 1935 ab- in Kraft und findet auf alle Zahlungs- verpflihtungen bei dem Lohnveredelungsverkehr Anwendung, die nah dem 30. April 1935 fällig géworden sind.
Geschehen zu Berlin in doppelter e uns in deut- her und französischer Sprache am 23. Mai 1935.
/ "Für - die Deutsche Regierung:
A von Bülow. | Für die Königlich Belgische Regierung: -_ Comtede Kercove.
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: Bekanntmachung.
Die Umsáaßhsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Uiasage t ‘Monat Bli 1935 werden auf Grund von 85 Nt..4 1 & ß 2 des Umsazfteuergeseßes voni mit 8 409 der Durchführungsbestimmungen zum Umsagz- steuergesep vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 947) wie folgt festgesegzt:
fd. Nr. Staat
Einheit | RM
1 Pfund 12/47 100 Papierpesoë 66,00 100 Belga (=500Frcs.) 42,02 100 Milreis 7,78 100 Lewa 3,05 Canada 1 Dollar 2,49 Dänemark Kronen 54,33 Danzig 100 Gulden 46,87 Estland 100 Kronen 68,50 Finnland 100 Mark 5,37 Frankreich. 100 Francs 16,39 Griechenland 100 Drachmen 2,36 Großbritannien 1 Pfund Stérling 12,17 Holland 100 Gulden 168,14 Jéland 100 Kronen 99,06 Italien 100 Lire 20,56 Japan 100 Yen 71/55 JIugoslawien 100 5,66 Lettland 100 81,00 Litauen 100 Litat 41,63 Luxemburg 500 52,52 Norwegen 100 61,15 Oesterreich j 100 Sóilli 49,00 Polen 100 Z 46,85 Pdrtugal 100 Esfudos 11,04 Numänien 100 Lei 2,49 Schweden 100 Kronen 62,74 Schweiz 100 Franken 80,44 Spanien 100 Peseten 33,95 Tichechoslowakei 100 Kronen 10,35 Türkei 1 Pfund 1,98 Ungarn 100 Pengö 73,42 Uruguay. 1 Peso 1,01 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,49
von Amerika
| Die Festseßung der Umrechnungssäge für die nicht in 6 ps ten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Aegypten Argentinien Belgien Brasilien Bulgarien
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Berlin, 1. Juni 1935. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
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Erlaß
änzung der Bestimmungen für die Uebernahme von
ir Ta ten für den Kleinwohnungsbau vom 28. Fe-
bruar (934 (Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Klein=- : wohnungsbau). :
Vom 28, Mai 1935.
| Auf\Gscund der Verordnung des Reichspräsidenten zur
Sicherun\ von Wirtschaft und ¿Ftnanzen vom 1. Dezember 1930 Sielenter Teil Kapitel T1 (Reichsgeseubl, I S. 517, 593) und der F! cordnung über die Uebernahme von Reichsbürg-
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16. Oktober 1934 (Keichsgesegbl. 1 S. 942) in Verbindung |
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgelpaltenen 3 mm boben und 955 mm breiten Seile 1,10 ÆAÆ, einer dreigespaltcnen 3 wm boben und 92 mm breiten ck _die 4 : Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. Alle DruCaufträge find auf ein- seitig beshriebenem Papier L drukreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche r
unterstrihen) oder durh Sperrdruck (besonderer Vermerk am Nande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungêstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen jein.
eile 1,85 A. Anzeigen nimint an die Anzeigenstelle
orte etwa durh Fettdruck (einnal
0 Postscheckkonto: Berlin 41821 1935
schaften für den Kleinwohnungsbau vom 26. Februar 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 128) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister “der Finanzen und dem Reichswirtschafts- minister folgendes bestimmt:
Die Bestimmungen für die Übernahme von Reichêbürgschaftert für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 (Deutschec Reichs- und Preußischer Staatsähnzeiger vom -1,/2. März 1934) erhalten in Abschnitt [V Ziffer 7 folgenden Absay 2: A
(2) Der Reichsarbeitsminijter kann im Einvernehmêëa mit dem Reichsministcr der Finanzen und. dent Reichs- wirtschaftsminister für Teile des Reichsgebietes besondere Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung über Anträge auf Reichsbürgschaft übertragen.“
Berlin, den 28. Mai 1935. Der Reichsarbeitsminister. V: De. Krohn.
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Erlaß über die Bildung von Landesbürgschaftsausschüssen. Vom 28, Mai 1935.
Auf Grund der Reichsbürgschaftsbestimmungen für den Kleinwohnungsbau in der Fassung des Ergänzungserlasses vom 28, Mai 1935 Abschnitt 1V Ziffer 7 Abs. 2 wird im Ein-= vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschaftsminister folgendes bestimmt:
1. Für das Gebiet der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden werden bei den zuständigen Zweigniederlassunget der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G, Landesbürgschasts= ausshüsse gebildet, die jeweils aus einem Verireter des bé- treffenden Landes, des Präsidenten des Landesfinanzamts, das seinen Sit in der betreffenden Landeshauptstadt hai, der Landesdienststelle des Deutschen Gemeindetag-s und dem Leiter der Hweigniederlassurg der Bank oder feinem Stell=- vertreter bestehen.
. (1) Die Auss{üsse sind befugt, über Anträge auf Uebernahme
von Reichsbürgschaften für den Kleinwohnungsbau zu ent- scheiden, die aus ihrem Gebietsbereich stammen und die nicht mehr als vier Wohnungen oder nicht mehr als vier Ein- familienhäuser umfassen. (2) Der Landesbürgschaftsausschuß für Bayern ist weiter befugt, über Anträge gemeinnüßiger Bauvereinigungen zu entscheiden, sofern für das Bauvorhaben ein staatlihes Bau- darlehn auf Grund der Bekanntmachung der Staats- ministerien für Wirtschaft und der Finanzen vom 29. Te- zember 1934 Nr. 1900 a 2 gewährt wird.
(3) Die Befugnis der Aus|[chüsse exstreckt sih nur auf solche
Anträge, die niht von den Reichsbürgschaftsbestimmungen
für den Kleinwohnungsbau vom 28. Februar 1934 und den
dazu erlassenen Ergänzungen, sowie den etwa vom Reihs=- bürgschaftsauss{chuß aufgestellien Grundsäßen abweich-n.
Anträge, die der Ausschuß nicht ohne weiteres ablehnen will,
obwohl sie den Bestimmungen oder den Grundsäßen nicht ent- sprechen, sind mit einer Stellung dem Reichsbürgschafts-
ausschuß zur Enischeidung vorzulegen.
. (1) Die Anträge werden von der zuständigen Zweignieder- lassung der Deutshen Bau- und Bodcnbank A.-G. vorbereitet und mit einem Prüfungsbericht dem Ausschuß zur Beschluß- fassung vorgelegt.
(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter der
Landesregierung und des Präsidenten des Landesfinanzamts
anwesend sind.
4. (1) Die Beschlüsse des Ausschusses auf Uebernahme der Reichsbürgshaft müssen einstimmig gefaßt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedes des Ausschusjes ist ein Antrag zur Ents.heidung dem Reichsbürgschafisaus[chuß vorz"legen.
(2) Die Entscheidungen des Landesbürgschafts21:sschusses sind
endgültig; eine Berufung an den Reichsbürgschaftsausschuß
steht dem Antragsteller niht zu.
(3) Ueber die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Drei
Abschriften sind zusammen mit den Prüfunasberihten der
Deutschen VBau- und Bodenbank A.-G. in Berlin für den
Reichsbürgschaftsaus\{huß einzureichen. ¿
. Von den Beschlüssen des Ausschusses gibt die Zweignieder- lassung den Antragstellern Nachricht. Sie erteilt auch den Vorbescheid, sobald die Uebernahme der Bürgschaft beschlossen ist und händigt dem Antragsteller die Büraschaftsurkunde nah Erfüllung der bestimmungsmäßigen Vorausseßungen und etwaiger Sonderauflagen aus.
. Ueber die Vorbescbeide und die Bürgschaftsverpflihtungen sind regelmäßig Üebersihten nah einem vorgeshriebenezn Muster bei der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. in Berlin zur Weitergabe an die Reihsministerien einzureichen,
Berlin, den 28. Mai 1935. Der Reichsarbeitsminister. Je B Vi, Su Ahn.
——————
Die Reichsinderxziffer für die Lebenshaltungsgosten im Mai 1935. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sih für den Durchschnitt des Monats Mai 1935 auf 122,3 (1913/14 = 100); sie ist somit um 0.4 % höher als im Vorz
i monat (122,3).
Fa O A c s i e E n M i M wm u
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