1935 / 127 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staat8anzeiger Nr. 127 vom 3, Juni 1935. S. 2

Bekanntmachung.

Die am 1. Juni 1935 ausgegebene Nummer 56 des Reichsgesetblatts, Teil 1, enthält: | Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935, vom 29; ‘Mat 1935. E

Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,08 RM für ein Stü bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 83. Juni 1935.

Reichsverlags8amt. J. V.: Alleckna.

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Vreußen.

Bekanntmachung.

Die Neulose zur 3. Klasse der 45. Preußisch-Süddeutschen (271. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den S8 6 und 13 des. Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und “Entrichtung des Einsaßbetrages spätestens bis Freitag, den 7. Funt 1985, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie- einnehmer zu entnehmen. : i

. Die Ziehung der 3. Klasse 45./271. Lotterie beginnt Freitag, den 14. Juni 1935, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastr. 29.

Berlin, den 3. Juni 1935. n Der Präsident der General-Direktion der Preußish-Süd- deutschen Staatslotterie. von Dazu.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Geseyes über die Einziehung kfommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichs- gescßbl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch- führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseysamml. Nr. 39) und des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeind- lihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 479) verfüge ih i Dée E OANN folgender Vermögen zugunsten des Preußischen Staates: : E D der os Ortsgruppen des aufgelösten Bundes Frei-

religiöser Gemeinden Deutschlands in Sarstedt, Hann.- Münden und Hildesheim,

b) des chem. Deutschen Baugewerkschaftsbundes, Orts-

gruppe Hann.-Münden. \ : :

Ein Verzeichnis der E A Hr Me liegt im

immer 59 der Regierung in Hildesheim aus. / ; S Gemäß § 3 des angezogenen Geseyes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an den eingezogenen Gegenständen be- stehenden Rechte. N i _ Die Verfügung wird mit dem Tage der offentlichen Be- fanntmachung wirksam. | E :

. Gegen- diese Einziehungsverfügung is ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Hildesheim, den 29. Mai 1935.

Der Regierungspräsident. J. -V.: Dr. Bacmeister.

4G m) mtd Bekanntmachung. ; “29 ‘Grund dex Verordnung des Reichspräsidentên zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichs- geseßbl. 1 S. 83) und des Gesezes über die Einziehung fom- munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 293) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung des Preuß. Ministers des Fnnern vom 31. Mai 1933 (Geseßz- samml. Nx. 39) und mit dem -Gesey über die Einziehung volfs- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 19383 (Reichsgesebbl. 1 S. 479) werden nachstehende Vermögens- werte, namlich:

Die : bei Herrn Anders, Neubabelsberg, Stahnsdorfer Straße 107, \sichergestellten Sachen des Redakteurs Walter Fabian und der Ruth Aris, geb. Löwenthal, beide zux Zeit in Prag, j

hieëmit beshlagnahmt und zugunsten des Landes Preußen eingezogen. A, Potsdam, den 23. Mai 1935. Der Regierungspräsident.

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Irichtamtliches.

Deutsches Reich. Der lettische Gesandte Edgar Kréeewinsch is am 27. d. M. nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Nr. 22 des Reichsministerialblatts vom 1. Juni 1935 ift soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Fnhalt: 1. Allgemeine Ver- waltungssachen: Verseßung eines Direktors beim Rechnungshof in den dauernden Ruhestand; Ungültigkeitserklärung eines Prüfzeugnisses für Lichtspielvorführer. 2. Konsulatwesen: Exequaturerteilungen und Erlöschen von Exequaturerteilungen. 3. Maß- und Gewichtswesen: Bekanntmachung über die Zulassung einer Elektrizitätszählerform zur amtlichen Beglaub.gung. 4. Neu- exscheinungen: Bestimmungen über Beihilfen, Unterstüzungen, Vorschüsse und dgl. für Reichsbeamte und Soldaten der alten und neuen Wehrmacht. 5. Versorgungswesen: Vormerkung von Ver- sorgungsanwärtern der Wehrmacht. 6. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Landes\häzungs- beiräte; Verordnung über Einlaßstellen für die in das Zollinland eingehenden Sendungen von rohen Kirschen; Gebührenordnung für das Zoll-, Verbraachsteuer- und- Branntweinmonopolver- fahren; Verordnung Uber Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

¿ Dienstag, den 4, Juni. Staat3oper: Gastspiel Dusolina Giannini.

( Aïda. Leitung: Blech. Beginn: 19% Uhr.

Musikalische

Am 3. Mai hat der Reichswirtschaftsminister die Saßung der Reichswirtschaftskammer und der Arbeitsgeméinschaft der Jndustrie- und Handelskammern erlassen. Damit ist der innere Aufbau dex gewerblichen Wirtschaft im wesentlichen vollendet und mit dèr neuen Staatsauffassung organisatorisch in Einklang. ge- bracht.

* Will man die bisher geleistete Arbeit in ihrem ungeheure Ausmaße verstehen, so muß man einen Rückblick auf die einzelnen Entwicklungsstufen der Wirtschaftsverfassung werfen. A Die Organisation dex gewerblihen Wirtschaft hat sih in doppelter Richtung, in fachliher und regionaler, entwickelt. Am frühesten entstand, zum Teil aus alter deutscher Ueberlieferung erwachsen, zum Teil anknüpfend an französische Einxichtungen, die bezirklihe Zusammenfassung von Jndustrie und Handel in den Handelskammern. Neben diesen entstand später eine ähnliche Organisation für das Handwerk. Das fachliche Vereins- und Verbandswesen entwickelte sih gleihfalls zunächst auf örtlicher Grundlage in den Gebieten, in denen bestimmte Wirtschaftszweige besonders stark vertreten waren. Die gemeinsamen - örtlichen Interessen standen am Anfang der Entwicklung weitaus 1m Vordergrund, während die fahlihen Fnteressen erst mit der fort- shreitenden Spezialisierung des deutshen Produktions-. und Ver- teilungsapparates eine stärkere Beahtung und ihre besondere gemeinsame Vertretung in eigenen Organisationen fanden. Die Zusammenfassung der gewerblichen Wirtschaft in den Jndustrie- und Handelskammern hat ihre Ursache in der Gemein- samkeit kaufmännischer Betätigung, die allen zu- ihnen gehörigen

Gewerbezweigen Industrie, Groß- und Einzelhandel, Bank- gewerbe, Energiewirtschaft, Versicherung, Verkehr eigen ist. Dabei mag daran erinnert werden, daß die Umbenennung der

„Handels“ Kammern ein Begriff, der über 100 Fahre als selbstverständlih empfunden wurde in „Jndustrie- und Handelskammern“ erst in jüngster Zeit zur Vermeidung von Mißverständnissen exfolgt ist. Die Aufgaben der Jndustrie- und Handelskammern finden ihre rechtliche Grundlage in der Geseß- ae der deutshen Länder. Alle Landesgeseße geben den Kammern im wesentlichen die gleihe Bestimmung, „die Gesamt- interessen dex Handel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahr- zunehmen, insbesondere die Behörden in der Förderung des Handels und dexr Gewerbe durxh tatsächlihe Mitteilungen, An- träge und Erstattung von Gutachten zu unterstüßen“. N Hiernach liegt die Wurzel jeder Handelskammertätigkeit in der engen Verbundenheit mit der gesamten gewerblihen Wirtz. haft ihres Bezirks. Die Arbeit der Kammer erlangt ihren besonderen Wert durh die Betriebs-, Personen- und Sachnähe, in der sie sih vollzieht und die. sie befähigt, in klarer Erkenntnis der örtlihen Notwendigkeiten für die volkswirtshaftlichen Be- lange der ihrer Fürsorge anvertrauten Betriebe zu wirken. Ziel dieses Wirkens ist der Ausgleih von Fnteressengegensäßen und die Erziehung zum - Gemeinschaftsgefühl und zum gemeinsamen Standesbewußtsein aller Kaufleute im weitesten Sinne, Es bedarf noch ciner Zusammenfassung der. bisher geltenden landesrechtlichen Bestimmungen zu einem MAQLes über die Judustrie- und Handelskammern. Der ‘erste. Schritt zur Ber- reichlihung. dér ‘Jindústriez_ und Hande[sfaiimerxnu. ast. [chon ‘durch die erwähnte “Verordnung vom 20. ‘Mgust 3 34 bereits .geta die die Jndustrie- und Handelskammern der Aufsicht des Reichs- wirtschaftsministers unterstellt und den Führergrundsaß bei ihnen restlos - zux Durchführung bringt. Das“ Reichsgeseß über dié" JFndustrie- und Handelskammern, das zur Zeit in Bearbeitung ist, wird die Einrichtung der Jndustrie- und Handelskammern, die nunmehr schon über ein Jahrhundert lang“ mit bestem, Erfolg in allen Strömungen und Spannungen der Fahrzehnte der Wirt- schaft gedient haben, auch für die Zukunft in der Wirtschaft zu ihrem Wohle fest verankern. j Die Regelung für die fahlihe Organisation. der deutschen Wirtschaft ist durch das „Geseß zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1954“ vor- bereitet worden. Bis dahin war eine geseßliche Grundlage hier- für niht gegeben. Bekanntlich ist der Reichswirtshaftsminister durch dieses Geseß ermächtigt, Wirtschaftsverbände als alleinige Vertretungen ihrèr Wirtshastszweige anzuerkennen, zu errichten, zu vereinigen, aufzulösen, ihnen Saßungen zu geben, Führer zu bestellen und abzuberufen und endlich Unternehmungen an. die Verbände anzuschließen. Das einzelne Unternehmen, das bisher geseblich lediglich zur Fndustrie- und Handelskammer oder zur Handwerkskammer gehörig war, im übrigen aber sich- freiwillig den bestehenden wirtschaftlihen Verbänden anschließen konnte, hat nunmehr auch der zuständigen Fachorganisation beizutreten und den Weisungen ihres Leiters zu folgen. : Die vom Reichswirtschaftsminister auf Grund seiner vor- erwähnten Ermächtigung getroffenen Maßnahmen hatten eine gründliche Bereinigung des Organisationswesens auf fahlihem Gebiet zum Ziel. An Stelle eines verwickelten und unübersicht- lichen Verbandswesens wurde Schritt für Schritt eine immer flarere und übersichtlihere Organisation erreiht und dabei dem Führergrundsay in den Fächgliederungen- überall Geltung ver- schafft. V

Jn Durchführung des Geseßes vom 27. Februar 1934 ist am 97. November 1934 eine Erste Verordnung ergangen, über deren Grundgedanken an dieser Stelle bereits berihtet wurde (DWZ. Nr. 49 S. 1150). Gleichsam programmatisch ‘ist zu Eingang dieser Verordnung der Grundsaß der organischen Verbindung der fach- lien Organisation und der öffentlih-rehtlihen regionalen Ver- tretung der Wirtschaft herausgestellt. Die Durchführung dieses Grundsaßes war durch die Neuregelung der fachlichen Organt-

fammern gebracht waren.

Gegenüber der uxsprünglichen Gliederung der Gesamtheit aller Unternehmer und Unternehmungen in 13 Hauptgruppen bringt die Durchführungsverordnung insofern eine weitere Zu- sammenfassung, als die gewerbliche Wirtschaft in eine Reichsgruppe Fndustrie mit sieben Hauptgruppen und in die Reichsgruppen Handwerk, Handel, Banken, Versiherungen und Enuergiewirtschaft gegliedert wird. Jnzwischen ist auch das Handwerk, das infolge seines bereits durchgeführten berufsständishen Aufbaus eine ge- wisse Sonders fachlichen Gliederungen dèr Reichsgruppe durch Anordnung vom 23, März 1935 den Bestimmungen der Verordnung vom 27. No- vember 1934 angepaßt worden.

Aus der Erkenntnis heraus, daß der Verkehr sih zu rund 80 % in der öffentlichen Hand befindet und nur zu 20% der Privat- wirtschaft zugehört, ist die ursprüngliche -Hauptgruppe Verkehr der

ausgenommen und dem Reichsverkehrsminister unmittelbar unter- stellt. Der organishe Zusammenhang des Verkehrs mit der ge- werblichen Wirtschaft wird noch durh besondere Anordnungen. des Reichsverkehrsministers sichergestellt; an der Zugehörigkeit des Verkehrsgewerbes zu den öffentlich-rechtlihen Berufsvertretungen der Wirtschaft, den Jndustrie- und Handelskammern, hat sih nichts

Schauspielhaus: Wegen bauliher Veränderungen geschlossen.

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geändert. Denn auch die Verkehrsgewerbetreibenden üben eine gewerbliche Tätigkeit aus, die als kaufmännische Betätigung, nam-

andelsticili. Der Aufbau der gewerblichen Wirtschaft.

Von Frihß Weike, komm. Hauptgeshäftsführer der Reichswirtschaftskammer, Erftem Syndikus der Jundustrie- : und Handelskammer Hannover.

tellung eingenommen hat, in seinen bezirklihen und

fachlihen Gliederung der gewerblihen Wirtschaft aus dieser her-'

sationen erforderlich, da diese bisher in keine lebendige Verbin- dung zu den Jndustrie- und Handelskammern und Handwerks-

lih Verkauf oder Umsay von Leistungen mit dem Biele, Gewinn zu erreichen, gewertet werden muß. Auch für sie gelten daher neben anderen Bestimmungen die vorwiegend die kaufmännischen Rechtsbeziehungen regelnden Bestimmungen des H.-G.-B. Wirt- haft und Verkehr können niht ohne Schaden für das Ganze von- einander getrennt werden. ;

Die Reichswirtschaftskammer.

Die Verordnung vom 27. November 1934 bringt als wesent- lihe Neuerung die Bildung der Reichswirtschastskammer. Diese ist die Spigenvertretung der gesamten deutschen gewerblichen Wirt- {haft und umfaßt alle fachlihen und bezirklichen Organisationen, die Judustrie- und Handelskammern und die Handwerkstammern. Die Reichswirtschaftskammer bildet niht nur ein schlagkräftiges Fnstrument in der Hand des Reichswirtschaftsministers zur Lösung von Wirtschaftsfragen, sondern gleichzeitig als C Spiye der Selbstverwaltung der Wirtschaft eine zentrale Stelle, in der die Auffassungen der verschiedenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft geklärt, zusammengefaßt und ausgerichtet werden. Sie ist damit zugleich die Arbeits emeinschaft der durch die Verordnung vom 27. November 1934 gesGaffenen beiden Säulen, der fachlihen und der regionalen; in P findet die organische Verbindung de ihren sichtbaren Ausdruck. Sie ermöglicht die Aussprache über a :

emeinsamen Angelegenheiten der gewerblichen Wirtschaft, dien fo der Ueberbrückung e ai Gegensäße E eine für die Gesamtwirtschaft gedeihlihe Zusammenarbeit 1er. ; Sbei ‘egt naturgemäß die sahlihe Führung der ieh haftspolitik, die Wirtschastslenkung, weiter beim Reichswir [Na lisnanister. Gerade die Erfüllung der großen Aa en Aufgaben erfordert aber, daß seine Arbeit sowie die- sämtli c anderen Reichsminister und sonstiger Zentralbehörden be e werden von allem, was im Wege der Selbstverwaltung der Wirl- aft erledigt werden kann. A M bie Reichswirtschaftskammer ist rechtsfähig. Der Gese is hat davon abgesehen, sie als Körperschaft des Menge ubt zu bezeichnen, T A ihre tatsächliche Stellung ih s a E Körperschaft des öf entlichen Rechts kaum unterschei e E denke z. B. an die Betrauung mit „Austragsangelegeh A As den Reichswirtschaftsminister, an die Bestimmungen U f e e rufung des Leiters und seiner Stellvertreter un der Mitg Cs des Beirats, soweit sie niht als P trat étaisi Ie a stehen, fernex an die Vorschrift, daß der Beirat E rg f des Reichswirtschaftsministers ist und auf dessen Ver ange lie sammentritt. chließlich is auch die Genehmigung s v L durch den Reichswirtschaftêminister Ausdrucksfornm er aa i aufsichht. Bei der Be R 4 e i pes bisonui a juristishe Person und niht als KOLper ( Le i Bohl die Erwä( ua ausschlaggebend gen, 9 les Mitglieder nux un Tei ie Kitei Webeeiitaen fh anderen Teil aber joweit die | i rungen Bétracht fommen A Uit h urs Verleihung sind il t keine Rechtsperjonlichkeit haven. E Ba der Reichêwirtschastskammer, die nunmehr A längeren und eingehenden Vorberatungen erlassen ist, {aff Klarheit“ Übex “den -intte 1: Anfhaw! de ei Swirtshajgmmen Jhre Bêstimmüngen geben ver 'Reichswirtschastskammer nich / E die Verfassung, wie sie die Dir 6 8verötdnung M t, ondern bringen darüber hinaus aus der, rundlage des 2 db Tecaconnns eine Fortbildung- und Ergänzung der einschlägigen n. So ist die N der Hauptgruppen der Jndustrie neu geregelt worden. Die au Grund des Geeues E 97. Februar - 1934 gébildéten sieben Hauptgruppen, die“ ahe durch die Durchführungsverordnung zusammengefaßt : 00S d waren, sind nunmehr als Mitglieder der Reichswirtschafts anîm G estrichen worden. Der Grund für eine N i Fina aller Hauptgruppen liegt in der 1m wesentli en gier : gerichteten Tätigkeit und Gemeinsamkeit der Are E eds Zweige der Jndustrie, obwohl. die Vielgestaltigkeit der Prei auch weiterhin eine Gliederung in Hauptgruppen er N A macht, um die den einzelnen. Gruppen eigene Arbeit E es s fönnen.- Der Aufbau der gewerblichen irtschaft und at 2 der. Reichswirtschaftskammer wird dur diese Fassunç H us der Satzung klarer. . Es sind n in Zukunft nux noQ E e : Reichsgruppen, die 18, Wirtschastskammern sowie die „Jn us e und Handelskammern und Handwerkskammern Mitglieder E Reichswirtschaftskammer. Jm Beirat der Reichswirt\chaf x fammer bleiben die Hauptgruppen der JFudustrie vertreten un haben damit Gelegenheit, in allen grundsäßlihen Fragen i scheidend mitzuraten. Für diese Dg im Beirat ulte es aber feiner unmittelbaren Mitgliedschaft er Leiter der Haus - ruppen in der Reichswirt chaftskammer. Wesentlich ist diese Abweichung auh für die Beitragspflicht. Fn Zukunft ist C unmittelbare Beitragspflicht der Hauptgruppen zur Me chaftskammer nicht mehr gegeben; dieje ist vielmehr G ie Reichsgruppe Jndustrie be chränkt. Die Regelung \ lon Ee dings nicht den: unmittelbaren Verkehr der weiterhin im os vertretenen Hauptgruppen der Jndustrie mit der Reichswirt=

tskammer aus. 0 Ï A I Bon grundlegender Bedeutung für die Arbeit der O und Handelskammern T die in § S 2 der Saßung fest gelegte Bildung der rbeitsgemeinschast der Jndustrie- un Handelskammern. Ueber die Gründe, die zu ihrer runa führten und die ihr zugewiesenen Aufgaben wird noch beî der Würdigung ihrer Sagzung berichtet werden.

Vorschriften.

Die Sabvung der Reichswirtschaftskammer bezeichnet als Auf=

1gebiet der Reichswirtschaftskammer die gemeinsamen An- on der Reichsgruppen, der Wirtschaftskammern, der A ndustrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern als Organ der Selbstverwaltung. Daneben hat lis die Aufgaben Au erledigen, die ihr der Reichswirtschaftsminister überträgt. Es entspricht dem Sinn und dem Wesen der Reichswirtschastsfkammer, daß dem Leiter die Sorge dafür übertragen ist, die für die Er- füllung der Aufgaben der Reichswirtschaftskammer erforderliche Zusammenarbeit der Mitglieder in fachlicher und bezirklicher Hins- sicht sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann er die Mitglieder er- suchen, die hierfür nötigen Maßnahmen anzuordnen,

Da die Reichswirtschaftskammer selbst über keinen umfang- reichen Sachbearbeitungsapparat verfügen wird, steht dem Leiter der Reichswirtschastskammer zur Erfüllung [und Erledigung jeiner Aufgaben die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern in erster Linie zur Verfügung. Außerdem kann [9 der Leiter der Reichswirtschaftskammer, wenn es ihm zweckmäßig erscheint, der Geschäftsführung der Reichs- gruppen und des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammer- tages bedienen. M 4 i

Zur Zusammensezung des Beirats der Reichswirtschafts- kammer ist zu bemerken, daß außer den in der Durhführungs=- verordnung genannten Mitgliedern auch der Leiter der neu ge=- bildeten Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern Beiratsmitglied ist. Den Mitgliedern des Beirates soll Gelegen=- heit zur Aeußerung in allen Angelegenheiten gegeben werden, die für die Mitglieder von besónderer Bedeutung sind. Als solche werden angesehen der Haushaltsþplan, die Umlage und alle grund=

| säßlichen Fragen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

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Um eine sahgemäße Legung der Arbeiten der Reichswirt- \hastskammer zu gewährleisten, . können zur Vorbereitung der Arbeiten- für bestimmte Angelegenheiten- aus Beiratsmitgliedern und sonstigen mit dem Fachgebiet besonders vertrauten Personen Arbeitsausshüsse gebildet werden. Wesentlich ist die Saßungs- vorschrift, wonach ebenso wie die Agen der Fndustrie- und Handelskammern so auch der Deutshe Handwerks- und Gewerbekammertag, die Reihsgruppen und die Wirtschafts- kammern dafür Sorge u tragen haben, daß die Arbeiten der Ausschüsse durh die Sachbearbeiter ihrer Geschäftsführungen unterstüßt werden.

Die Arbeit8gemeinschaft der deutschen Fndustrie- und Handelskammern.

Bei der Erledigung der dèr Reichswirtschaftskammer obliegen- den Aufgaben ergab sih immer klarer die Notwendigkeit, auch die Jndustrie- und Handelskammern in einer Reichsspive zusammen- en ebenso wie es für die fahlihen Gliederungen bereits durchgeführt worden war. Die jeßt gebildete Arbeitsgemeinschaft ist ‘die Vertretung derx Fndustrie- und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer und bearbeitet ihre gemeinsamen An- gelegenen, Jhre Aufgaben sind ähnlich denen des früheren

eutshen Jndustrie- und Handelstags. Sie hat für einen ge- regelten Austausch aller in den einzelnen Bezirken gemachten Beobachtungen und ErfahLangen zu sorgen sowie etwa erforder- liche Unterlagen zu liefern, die aus der Arbeit anderer Kammern oder. der Behandlung gleichartiger Tatbestände zu géwinnen sind. Denn häufig "wird eine Kammer nicht von M9 aus in der Lage sein, ju exkennen, ob die bei ihr von den. Wirtschaftskreisen des Bezirks geltend gemächten Gesichtspunkte allgemeine oder nur örtlihe Bedeutung haben, ob es sich um eine Angelegenheit handelt,“ die nux einen bestimmten Wirtschaftszweig angeht, oder die für die gesamte deutshe Wirtschaft von Futeresse ist. Auch wird im Bezirk einer Kammer nicht immer feststellbar sein, ob behördlihe Maßnahmen, die Begirksfirmen als Härte empfinden, ausshließlich auf: untere -«Fustanzen zurückzuführen sind. oder -auf Anordnungen der L El boi beruhen. Dann wird die ei-zelne Kammer auch nicht entscheiden können, ob und zu welhem Zeitpunkt und in. welcher Weise, eine Einwirkung auf die ver- antwortlichen Stellen zweckmäßig ist. Ebenso wird es auh für die Kammer von entscheidender Bedeutung sein, festzustellen, ob gleichartige oder ähnlihe Fragen bereits in anderen Kammer- bezirken aufgetaucht und in welhem Sinne sie bisher entschieden worden. sind. Es bedarf also niht nur für die Bearbeitung dèr über den Arbeitsbereih einer einzelnen Kammer hinausgehenden Angelegenheiten, sondern auch für die Fragen rein bezirklicher Bedeutung. eines ständigen Erfahrungsaustausches zwischen den einzelnen Jndustrie- und Handelskammern. Dieser Zweck ist in der Regel niht durh eine unmittelbare gegenseitige Befragun der einzelnen Kammern untereinander erreicht; vielmehr Ra

es hierfür einer Stelle, die einen ständigen Ueberblick über sämts- -

liche auftauhenden Fragen und Einzelheiten der Kammerarbeit besißt, diese laufend sammelt und nach einheitlihen Gesichtspunkten auswertet. :

Nun entsprach es nicht dem Sinn und der Stellung der Reichswirtschäftskammer, daß diese. Aufgaben für die Fndustrie-

und Handelskammern in der Reichswirtschaftskammer selbst €r--

ledigt wurden. Jn der Reichswirtschaftskammer follen vielmehr die állen Organisationen dexr gewerblihen Wirtschaft gemein- samen großen Aufgaben bearbeitet werden. Den Fndustrie- und Handélskammern mußte zudem auch ebenso wie den. selbständigen Reichsgruppen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Auffassung geschlossen zur Geltung zu bringen.

An der Spige der Arbeitsgemeinschaft steht ein Leiter, zu dessèn Vertretung mehrere Stellvertreter bestellt werden. Der Leiter muß Präsident einer Fndustrie- und Handelskammer sein. Jst. der. Leiter . der DU R la Stammer Vorsitzender eâner Industriez und. Handelskaummex,: wis es zur Zeit der Fagll..ist;-so

9 -DanderSramm à ;ZU ist es nur natürlich, daß. O auen Personaluntöt "äh"

die. Leitung--der Arbeitsgemeinschaft übertragen wird. Eine fotche personelle: Verbindung mit der Leitung der Reichswirtschasts- kammer gibt zudem die sicherste Gewähr für eine bestmögliche Zusammenarheit zwischen der Arbeitsgemeinschaft, die ja in. der Reichswirtschaftskammer- gebildet worden ist, und der Reichswirt- shaftskammer selbst. Fm übrigen ist in der Saßung der Reichs- wirtshaftskammex ausdrücklich festgelegt, daß “der Leiter der Arbeitsgemeinshaft in jedem Falle Mitglied des Beirats der Reichswirtschaftskammer ist.

Weitere Organe der Arbeitsgemeinschaft sind der Beirat, die Ausschüsse und die .Vollversammlung. Zu dem Beirat der Ar- beitsgemeinschaft, der aus höchstens 30 Personen besteht, gehören die -Leitex. der Wirtschaftskammern, die ja Vorsißende von Jn- dustrie- und. Handelskammern sein müssen. Bei der Auswahl der restlihen Beiratsmitalieder wird man besonders Augenmerk auf die Berufung von Präsidenten mittlerer und kleiner Kam- mern lenken müssen, damit auch diese hier ihre Vertretung finden und. das Wort ergreifen können. Aufqgabd des Beirats ist die Unterstüßung des - Leiters bei der Wahrnehmung des Zweckes und bei der Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsgemoin- haft. soll er insbesondere gehört werden zum Haushaltvlan, A sge und zu sonstigen grundsäßlichen Fragen der Orga- nisation, :: ?

Zur Durchführung der praktishen Arbeit der Arbeitsgemein- schaft bildet der Leiter für bestimmte Gruppen von Beratungs- gegenständen ständige Ausschüsse, denen auch Personen angehören können, die niht Mitalieder der Arbeitsgemeinschaft sind, so: z. B. Vertreter der NSDAP., der Deutschen Arbeitsfront und der Hitler-Jugend. Darüber hinaus hat der Leiter die Möglichkeit, besondere Ausschüsse in gleiher Weise einzuseben.

‘Die Vollversammlung besteht aus Vertretern sämtlicher Mit- gliedex und den dem Beirat angehörigen Personen. Sie ist das Organ, in dém in getvissen Zeitabständen regelmäßig alle Kam- mern einen Erfahrungs- und Meinungsaustausch zu grundsäßlichèn Fragen vornehmen können.

Zur Bestreitung der Kosten der Arbeitsgemeinshaft werden Beiträge erhoben, die auf die Jndustrie- ‘und Handelskammern unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und Leistungsfähigkeit um- gelegt werden. Der Haushaltsplan der Arbeitsgemeinschaft ist Sonderhaushalt im Rahmen des Haushaltplans der Reichswirt- shaftskammer. Auch hierin kommt zum Ausdruck, daß die Arbeits- gemeinschaft gegenüber den anderen Mitgliedern der Reichswirt- shaftskammer in einem besonderen, engen Verhältnis zu ihr steht.

Von außerordentlicher Bedeutung ist die weitere Bestimmung der Saßung, daß die Arbeitsgemeinschaft der deutshen JFndustrie- und Handelskammern die Gesämtvertretung der anerkannten deut- hen Auslandshandelskammern und wirtschastlihen Vereinigungen deutsher Fndustrieller und Kaufleute im Auslande ist. Anexkannte Auslandshandelskammern und Vereinigungen können ihr als außerordentliche Mitglieder beitreten. Dabei mag erwähnt werden, daß die deutshen Auslandshandelskammern bereits seit 1927 Mit- glieder des Deutschen Fndustrie- und Handelstags, der früheren Spivenvertretung der 7Fndustrie- und Handelskammern, waren.

Durch diese Saßungsbestimmung wird ausdrücklich klargestellt, daß die Spivenorganisation der Jndustrie- und Handelskammern auch die Spißenvertretung der deutschen Wirtschaftsorganisationen im Auslande ist.

Der Arbeitsgemeinschaft sind u, a. weiter angeshlossen die Arbeit‘sgemeirschaft der Außenhandelsstellen, die Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer und die Deutsche Gruppe der Fnternationalen Handelskammer in Paris.

Die Bezirks-Wirtschaftskammern. - Aehnlich wie die Reichswirtschaftskammer für das gesamte Reichsgebiet ist die Wirtschaftskammex für den Wirtschaftsbezirk

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die Gesamtvertretung der bezirklihen Organisation der gewerb- lihen Wirtschaft, der Fndustrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern. Unter dem 14. März 1935 hat der Reichs- wirtschaftsminister eine „Anordnung über die Abgrenzung von Wirtschaftsbezirken und die Bildung von Wirtschastskammern“ erlassen. Er hat hierin bestimmt, daß bis zur Bildung der Reichs- aue Wirtschaftsbezirke im Sinne der §8 3 und 26 der Ersten Durchführungsverordnung die Treuhänderbezirke sind. Für ein- zelne Wirtschaftsgebiete hat sih dabei eine Teilung erforderlich gezeigt,-so für die Bezirke Niedersachsen, Westfalen, Mitteldeutsch- land und Südwestdeutshland. Allerdings stellt die Bildung der Wirtschaftskammern nah Treuhänderbezirken nur eine Zwischen- lösung dax. Um baldmöglichst die Organisationsarbeiten beenden zu können, konnte die Bildung der Reichsgaue niht abgewartet werden, wie es ursprünglich beabsichtigt war.

Die Geschäfte werden von den FJndustrie- und Handels- kammern geführt, die- der Reichswirtschaftsminister auf Grund der vorerwähnten Anordnung bestimmt hat. Diese haben damit zu- gleih die Kosten für die Unterhaltung der Wirtschaftskammern zu tragen. Eine besondere Belastung der bezirkseingesessenen Firmen soll vermieden werden. Soweit die geschäftsführende Sidu- \trie- und Handelskammer die der Wirtschaftskammer obliegenden Aufgaben nicht selbst erfüllen kann, sollte sie den Weg der Dezen- tralisation der Arbeit wählen und ihre Mitglieder möglichst stark zur Mitarbeit heranziehen. Dadurch erreicht sie zugleich, daß alle Mitglieder an der Wirtschaftskammer besonderes Fnteresse haben und infolge sahliher Mitverantwortung selbst stärkstens für eine gedeihlihè Zusammenarbeit Sorge tragen werden.

Die Wirtschaftskammer hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; besondere Saßungen werden für sie nicht erlassen. Gesetzliche Aufgaben sind ihr nicht zugewiesen. Es is natürlich, daß die Hauptarbeit weiterhin von den Fndustrie- und Handelskammern und den Bezirksgruppen in dem bisherigen Umfange geleistet wird. Die Wirtschastskammer hat feine unmittelbaren Be- ziehungen zu den Firmen und Betrieben ihres Bezirks; diese sind vielmehr lediglich Mitglieder der ihr zugehörigen Wirtschafts- orgümisationeh, Die Wirtschaftskammer stellt vielmehr eine Arbeitsgemeinschaft aller Organisationen der gewerblichen Wirt- schaft im Bezirke dar. Sie ist die Plattform, auf der die natur- geinäßen Spannungen innerhalb der einzelnen Wirtschafts- gruppen und -organisationen ihren Ausgleid finden sollen und ora Darüber hinaus ist es vornehmste Aufgabe der Wirt- schastskammer, für eine Fre Zusammenarbeit Sorge zu tragen und zu allen dem Bezirk gemeinsamen Fragen einheitlich Stellung zu nehmen und |vorzugehen. Damit ist zugleich klar- gestellt, 2 sie auch tunlihst enge Fühlung mit den Verwal- tungsbehörden im Bezirk halten und pflegen und die von den Behörden erlassenen Anordnungen erforderlichenfalls E führen L muß. Schließlich wird die Wirtschaftskammer der Reichs8wirtschaftskammer, insbesondere auch durch ihre Vertretung in deren Beirat, ein lebendiges Bild von den bezirklihen Arbeiten, den Sorgen und Nöten geben und an ihrer Beseitigung mit- “arbeiten können.

Der Leiter der Wirtschaftskammer hat zwei Stellvertreter. Davon steht einer in der Person des Landeshandwerksmeisters fest; der andere Stellvertreter wird vom Reichswirtschaftsminister berufen und in: der Regel dem bedeutendsten Wirtschaftszweige u entnehmen sein. Selbstverständlich U dabei der national- ogialistischen Weltanschauung entsprechend auf die Persönlichkeit entscheidender Wert zu legen.

_ Mitglieder des Beirates der Wirtschaftskammer sind die Leiter der Bezirksgruppen, der Reichsgruppen und die Vor- sißenden der Fndustrie- und Handelskammern und der Hand- werkskammern des Wirtschaftsbezirks. Die im Bezirk ansässigen Leiter von Reichsgruppen und U N pen gten dem Beirat D an. Daneben beruft der Leiter auf Vorschlag der Leiter der Reichsgruppen noch. weitere Vertreter bedeutender Wirtschafts- zweige; ferner auf Vorschlag ‘des Landesbauernführers inen Ver- treter: des“ Reichsnähxstandes und einen Vertreter dex Gemeinden

des BirtsGaftphea 5 „auf Vorschlag des. Reich3ministers des “Fnnern“oder dér- von thm beauftragten Behörde.

Entscheidendes Gewicht muß darauf gelegt werden, den Beirat der Wirtschaftskammer so klein wie mögli zu halten, um ein arbeitsfähiges Gremium. zur e zu haben. Diese Ansicht vertritt auch das Reichswirtschaftsministeriuum. Dabei is au Wert darauf zu legen, daß in dem Beirat alle diejenigen Wirt- shaftszweige vertreten sind, die dem Wirtschaftsbezirk das be- sondere. Gepräge geben.

__ Von’ weittragender Bedeutung für die Wirtschaftskammern ist die Bestimmung des § 30 der Durhführungsverordnung, wo- nah der Reichswirtschaftsminister anordnen kann, daß die Bezirksgruppen der Reichsgruppen und die Bezirksgruppen einer Bezirksorganisation mit der Wirtschaftskammer zu verbinden sind. Ohne eine solhe Anordnung des Reichswirtschaftsministers sind bereits bei einigen Wirtshafiskamimern räumliche und personelle Verbindungen erfolgt, so z. B. bei den Wirtschastskammern Han- nover, Köln Franfsurt a. M., Weimar und Dresden. Diese für alle Wirtscha tsgruppen 4d A Zusammenarbeit und Ver- bindung mit den Wirtschastskammern isst besonders von der Reichsgruppe Fndustrie gefördert worden. Man beabsichtigt, in weitgehendem Maße die Bezirksgruppen der Reichsgruppen für ihren Wirtschaftszweig zur Mitarbeit bei der Wirtschaftskammer heranzuziehen. Wenn es gelingt, überall möglichst personelle und räumliche Verbindungen zwishen Wirtschaftskammern und Be- zirksgruppen, JFndustrie- und Handelskammern und fachlich- bezirflihen Gliederungen durhzuführen und das muß und Tann bei gutem Willen aller Beteiligten wohl erreiht werden —, dann wird sih hieraus niht nur die shon immer angestrebte, aber in früherer Zeit nur selten erreihte vertrauensvolle Zu- sammenarbeit aller Gliederungen der gewerblihen Wirtschaft in diesen beiden Fnstanzen ergeben; es wird sih damit zugleih zum Segen der Wirtschaft eine fühlbare Senkung der Organisations- beiträge ermöglichen lassen.

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Vornchmstes iel jeder Neuordnung der Wirtschaft soll und muß Einfachheit, Klarheit und Billigkeit unter Vermeidung un- nötiger Doppelarbeit sein. Nun kann zwar niht jede Doppel- arbeit vermieden werden. Es gibt auch eine ganze Anzahl von Angelegenheiten, die zum Nußen der Wirtschaft von verschiedenen Seiten betrachtet und beleuchtet werden müssen. Fmmerhin muß hier gegenüber dem früheren Zustand noch vieles überprüft und abgeändert werden. Die in der Verordnung vom 27. November 1934 (S 30 Abs. 3) in Aussicht genommene Abgrenzung der sah- lihen und gemeinsamen Aufgaben wird allerdings nicht nah ein- heitlichex “Anordnung schematish geregelt werden können; viel- mehr muß sich aus der Praxis die beste Zusammenarbeit ergeben. Jn gleicher Richtung liegen z. B. auch shon ergangene Anord- nungen der Reichsgruppe Fndustrie.

Soll das Organisationswesen einfach und billig gestaltet werden und das ist der Wille des Geseßgebers —, so ist be- sonders auf eiae Beschränkung der fachlih-bezirklihen Unter- gliederungen zu achten. Sie dürfen nur dort bestehen bleiben, wo ein wirklich zwingendes wirtschaftlihes Bedürfnis hierfür vorhanden ist. Es muß hier dankbar anerkannt werden, daß die Reichsgruppe Jndustrie in dieser Hinsicht führend vorangegangen ist und bereits angeordnet hat, daß die Bezirksgruppen im Ein- vernehmen mit den Wirtschaftsgruppen eine Ueberorganisation durch die unnötige Aufstellung fahlich-bezirkliher Gruppen ver- hindern sollen. Jn deritiben ihtung liegt auch die Empfehlung der Reichsgruppe Handel an ihre Unterorganisationen, wona Bezirksgruppen von Fachgruppen in Bürogemeinschaft mit den Bezirksgruppen der zuständigen Wirtschaftsgruppen zu bringen sind, wenn nicht zwingende Tacliche Gründe eine andere Rege-

“lung erforderlih machen, Wenn man auf diesem Gebiet in dem

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bisherigen Tempo fortschreitet, so ist sicher, daß die Wirtschaft von jeder Ueberorganisation bald befreit ist.

Die Organisation der gewerblichen Wirtschaft wird die ihr zugewiesenen Aufgaben um so besser und erfolgreiher erfüllen können, als die .organisatorishe Zusammenarbeit zwishen Wirt- haft und Arbeit durch die geshichtlich bedeutsame Vereinbarung vom 26. März 1935 zwischen den Reichsministern Dr. Schacht und Seldte und dem Reichsorganisationsleiter Dr. Ley sicher- gestellt ist. Mit dem Eintritt der Organisation der gewerblihen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit in die Deutsche Arbeitsfront ist die Grundlage zur engsten Gemeinschaftsarbeit zwischen Arbeit und Wirtschaft geschaffen. Die Vereinbarung beruht auf der Erkenntnis, daß Sozialpolitik und Wirtschaftspolitik zusammen- gehören. Dabei ist nur natürlih, wie Reichswirtschaftsmintister Dr. Schacht in Leipzig dies ausgesprochen hat, zaß bei der Deut= schen Arbeitsfront der Shwerpunkt auf dem Gebiete der Soztal- politik, bei der Organisation der gewerblichen Wirtschaft der Schwerpunkt auf dem Gebiete der Wirtschaftspolitik liegt. Dur die Verbindung beider Organisationen zur gemeinschaftlichen Arbeit wird nun von vornherein jede einseitige Behandlung, aus der si allzu leiht ein neuer Gegensaß gestalten kann, vermieden.

Die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Deut- schen Arbeitssront und der Organisation der gewerblihen Wirt schaft werden durch die Leipziger Vereinbarung nit berührt. Daraus folgt beispielsweise, daß die korporative Mitgliedshaft der Organisation der gewerblihen Wirtschaft in der Deutschen Arbeitsfront die Einzelmitgliedshaft des einzelnen Betriebs- führers nicht ausschließt. Sie ist im Gegenteil Vorausseßung fUr die Berufung der Betriebsführer zur Mitarbeit in den Vrganen und Gliederungen der Deutschen Arbeitsfront, wie in Ila der Vereinbarung ausdrücklich festgestellt ist. Fn den vorgesehenen Gemeinschaftsorganen muß jeder Betriebsführer im Rahmen des Möglichen energish auf der Grundlage ehrliher, vertrauensvoller Zusammenarbeit mitarbeiten. Keinesfalls darf die Eingliederung der gewerblichen Wirtschaft dazu führen, daß Betriebsfuührer ihre Einzelmitgliedshaft zur DAF. lösen. Wer sih verantwortlih fühlt für eine erfolgreihe Arbeit im nationalsozialistishen Staat und seiner Wirtschaft, darf nicht zögern, zu tätiger Mitarbeit die Einzel=- mitgliedshaft bei der DAF. zu erwerben. Sie ist der Ausdruck für die Erkenntnis, daß nur die Gemeinschaft aller schaffenden deutshen Volksgenossen die Vorausseßung für alle im national- sozialistishen Staat zu leistende Arbeit ist.

Die Durchführung der Gemeinschaftsarbeik - zwishen der Organisation der Arbeit und der Wirtschaft ist in der Spihe in doppelter Weise gesihert. Einmal ist die Geschäftsstelle der Reichs wirtshaftskammer zugleich das Wirtschaftsamt für die DAF. Ferner wird ein Reichsarbeits- und Reichswirtschaftsrat gebildet, der sih aus dem Beirat der Reichswirt[haftskammer und dem Reichsarbeitsrat zusammenseßt. Hier soll vor allem die Aus- prahe über gemeinsame wirtshaftlibe und sozialpolitishe Fragen, die Herstellung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Gliederungen der DAF. und die Entgegennahme von Kund=- gebungen der Regierung wie au der Leitung der ‘DAF. erfolgen. Wesentlich ist die Feststestllung, daß das Wirtschaftsamt für die DAF. dem Reichswirtshaftsministec untersteht. Hierdurch ist von vornherein jede Zersplitterung der Wirtshaftspolitik ver- mieden; sie muß in einer Hand liegen und kann nur von einer ben geführt werden. Entsprechendes gilt für die Wirtshafts- ezirke,

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Mit Genugtuung darf festgestellt werden, daß durch den Erlaß des Gesehes vom 27. Februar 1934 und der Ersten Durchführungs- verordnung vom 27. November 1934, der Saßzungen der Reis wirtschaftskammer und der Arbeitsgemeinshaft der Jndustrie- und Handelskammern auf dem Gebiet der Organisation der gewerb- lihen Wirtschaft ein geseßgeberisher Schlußstrih gezogen ist. Das Gebäude der e Ros der gewerblichen Wirtschaft. in. fsaGlicher und bezirklicher Hinsicht steht nut säcchlkchèt Arbett &hsagbercit.. Die gewerbliche Wirtschaft - kann jeßt 1hre volle Aufmerksamkeit wieder auf die großen Probleme der Produktion 11nd Verteilung der Güter lenken. Der Staat hat sich einen s{chklagkräftigen, organis miteinander verbundenen Apparat geschaffen, der gleichzeitig auch die beste Verkörperung des Gedankens der Selbstverwaltung der Wirtschaft ist. Eine solhe Wirtschaft wird in der Hand des Reichs- wirtshaftsministers auch mit Entschlossenheit, den Worten des A am 1. Mai 1935 auf dem Tempelhofer Feld folgend, den G ampf_ um den leßten Arbeitslosen freudig und bereitwillig in Angriff nehmen und in gewaltiger Kraftentfaltung den durch die Unvernunft der Welt erschwerten Außenhandel steigern können.

Die Sazung der Reichs8wirtschaftskammer.

Auf Grund der §8 39 und 42 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gejeyes zur Vorbereitung des organischen Auf- baues der deutshen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichs- geseßblatt 1 S. 1194) hat der Reichswirtschaftsminister unter dem 3. Mai 1935 Gesch.-Z. IV 8473/35 nachstehende Sazung der Reichs- wirtschaftskammer erlassen:

S 1.

Die Reichswirtschaftskammer is die gemeinsame Vertretung der fahlihen und bezirklihen Organisation der gewerblichen Wirt- schaft, der Jndustrie- und Handelskammern und der Handwerks« kammern.

Die Reichswirtschaftskammer hat ihren Sig in Berlin, ‘um faßt das gesamte Reichsgebiet und ist rechtsfähig.

S 2.

Mitglieder der Reichswirtschaftskammer sind die Reihs3- gruppen der gewerblichen Wirtschaft, die Wirtschaftskammern; die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.

Fn der Reichhswirtshaftskammer wird eine Arbeitsgemein- schaft der Jndustrie- und Handelskammern gebildet, deren Saßung. der Reichswirtschaftsminister erläßt.

8:8. Die Reichswirtschaftskammer bearbeitet

a) als Organ der Selbstverwaltung die gemeinsamen Ange- legenheiten der Reichsgruppen, der Wirtschaftskammern, der

Jndustrie- und Handelskammern und der Handwerts- kammern. b) Aufgaben, die ihr der Reichswirtshaftsminister überträgt.

S 4.

Der Leiter der Reihswirtshaftskammer und seine Stellver- treter werden “vom Reichswirtshaftsminister berufen. Der Leiter und die Stellvertreter üben ihre Tätiakeit ehrenamtlich aus.

__ Der Leiter, im Behinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt die Reichswixtschaftskammer gerichtlich und außevrgerxihtlich. Er hat die’ Stellung eines gesevlihen Vertreters.

Urkunden, welche die Reichswirtschaftskammer vermögens- rechtlich verpflihten, sind vom Leiter oder einem seiner Stellver- treter und von einem der Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§60.

_Der Leiter hat dafür zu sorgen, daß die für die Erfüllung der Aufgaben der Reichswirtschaftskammer erfovderlihe Zusammen- arbeit der Mitglieder in fahliher und bezirkliher Hinsicht sicher=- gestellt wird, und kann die Mitglieder ersuchen, die hierfür not- wendigen Maßnahmen anzuordnen. Er kann den Stellvertretern bestimmte Aufgaben übertragen.

8 6.

Der Leiter regelt die Geschäftsführung der Reichswirtschaft3- kammer durch eine Geschäftsordnung. s 9 N