1935 / 133 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 133 vom 11. Juni 1935. S. 2

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Warenforderungen sowie €ingefrorener NapttoWrder ungen die gegenüber rumänischen privaten Schuldnern bestehen, verfügen.

Zu diesem Zweck werden die Ee Gläubiger ihre Schuld- ner auffordern, den Wert ihrer Forderungen in Lei auf einem Sammelkonto bei einer von der Deutschen Verrechnungskasse zu benennenden rumänischen Bank einzuzahlen. 5 i

Soweit die Forderungen auf eine andere Währung als Lei lauten, werden sie zu dem mittleren Pulareitn urse an dem dex Einzahlung vorangehenden Vörsentäge in Lei umgerechnet.

Die Einzahlungen haben keine befreiende R J

Jn Zeitabständen von einem Kalendermonat, erstmalig am 1. Juni 1935, werden die Guthaben auf dem Sammelkonto und auf dem Sonderkonto E festgestellt. Die Rumänische Nationalbank wird- alsdann im Rahmen thres verfügbaren Guthabens auf dem Sonderkonto E Lei-Beträge in der von der Deutschen Verrech- nungskasse aufgegebenen Höhe von der das Sammelkonto führen- den Bank übernehmen und e M E den deutschen Gläubigern zur Verfügung stellen.

Soweit ‘das Gutbaben der Deutschen Verrehnungskasse auf dem Sammelkonto nicht in der angegebenen Ae aufgelöst wird ist die Deutshe Verrehnungskasse berechtigt, D ungen innerhalb

umäniens aus diesem Guthaben leisten zu lassen. :

Abtretungen jeder Art und die ang, ge Nr oder zur Ausfuhr bestimmter Waren aus diesem Guthaben sind nicht ulässig. Jm übrigen hat die das Sammelkonto führende Bank

ie vorgeshriebenen Formalitäten bezüglih der aus diesem Gut- haben getroffenen Verfügungen zu erfüllen.

Artikel 14, i

Die Deutsche Verrechnungskasse wird zu ven rumänischer Gläubiger Reichsmarkzahlungen auf dem Sonderkonto A dex Ru- mänishen Nationalbank zur Bezahlung eingefrorener Waren- orderungen und aus dem Warenverkehr entstandener Kapital- L etten annehmen.

Artikel 15.

Die beiden vertragschließenden Regierungen U si, in wirksamer Weise zu überwachen, daß die Einführer ihres Landes ihre Zahlungen emäß den Bestimmungen dieses Abkommens voll- ziehen und daß der Verkauf von Waren von dem einen zu dem anderen Land nicht dur ein drittes Land erfolgt, um den Ver- rechnungsverkehr dadurch zu umgehen.

Artikel 16. Es bleibt der Deutshen Verrechnungskasse und der Rumä- nischen Nationalbank vorbehalten, im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen

zu treffen. i; Artikel 17. Jm Interesse einer erleihterten Abwicklung des Verrech- nungsverkehrs wird die unmittelbare Verrehnung von Forde- rungen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 2 mit Warenforderungen

genehmigt werden. : Artikel 18.

Zur Einzahlung bei der Deutschen Verrehnun skasse bzw. der Runtnischen Nationalbank sind nux solche Schuldner berechtigt, welche die nach der deutshen bzw. rumänishen Devisengeseß- gebung exrforderlihè Genehmigung erhalten haben. : Vorauszahlungen können nux mit Genehmigung der beider- seits zuständigen Stellen geleistet werden. ;

Artikel 19.

Die teilweise Bezahlung deutscher Warenausfuhr nah Ru- nien mit Sperrmark aller Art ist nur mit Zustimmung der

TIETIS gusrunvigen Girecee guaüssly,

Artikel 20.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden soll, rückwirkend vom 1. April 1935 ab in Kraft treten. Es wird jedoch vom Tage der Unterzeihnung an rückwirkend vom 1. April 1935 ab vorläufig angewendet. Das am 8. Februar 1933 zwischen der Rumänishen Nationalbank und der Reichsbank geschlossene Zahlungsabkommen tritt am Tage der Unterzeichnung dieses Ab- fommens rüdckwirkend vom 1. April 1935 ab außer Kraft.

: Artikel 21.

Dieses Abkommen gilt ebensolange wie der Niederlassungs- Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. März 1935, jedoh kann es unabhängig von diesem bis zum 15. jeden Monats zum Mo- natsende gekündigt werden.

Artikel 22.

Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so können die vor dem Jnkrafttreten entstandenen, unter den Verrechnungsverkehr fallen- den Verbindlichkeiten noch durch Zahlungen nah ben Bestimmun- gen des Abkommens abgewickelt werden. Soweit es sich um die Bezahlung von Waren handelt, ist Vorausseßung, daß die Waren im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Vertrages bereits ver- sandt sind.

Die Deutsche Verrehnungskasse wird jedoh s Unge, bei denen diese Vorausseßungen vorliegen, nur innerhalb von 6 Mo- naten nah dem Außerkrasttreten des Abkommens entgegennehmen.

Die Rumänische Nationalbank wird auch über den genannten Zeitraum hinaus bis zum Ausgleih der Salden aus ihren Son- derkfonten Reichsmarkbeträge nah den Bestimmungen des Ab- kommens abgeben.

Unterzeichnet in Bukarest in deutscher und rumänischer Sprache in je zwei Urschristen am 24. Mai 1935.

Für die Deutsche Regierung:

v.PochhammeL. H. Wohlthat.

Für die Rumänische Regierung: Manolescu Strunga. p. Banca Nationala a Romaniei. C. Stoicescu.

Am 24. Mai 1935 ist in Bukarest ferner ein Abkommen über den deutsh-rumänishen Reise verkehr unterzeichnet worden, dessen deutscher Wortlaut nachstehend veröffentlicht wird. Dieses Ablommen is mit dem 1. Juni 1935 in Kraft getreten.

Abkommen über den deutish-rumänishen Reiseverkehr. Die Deutsche Regierung und die Kgl. Rumänische Regie- rung haben in dem Bestreben, den Reiseverkehr zwischen den beiden Ländern zu fördern, folgendes Abkommen getroffen:

I. Reiseverkehr von Deutschland nach Rumänien, : ALrtitel 1.

Für die Dauer dieses Abkommens wird die Deutsche Regie- rung gestatten, daß natürlihe Personen, die nahweislih ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich haben un» nah Rumänien reisen, ohne Genehmigung dex zuständigen

Stelle den Gegenwert von höchstens 500,— Reichsmark füx die Person und den Kalendermonat über die jeweilig geltende Frei-

grenze hinaus in E Reisekreditbriefen, Akkreditiven, Hotelgutschetnen

sowie Gutscheinen für Pauschal- oder Gesellshaftsreisen erwerben und nah Rumänien verbringen. i : Geschäftsreisen unterliegen niht den Bestimmungen dieses

Abkommens. Artikel 2.

Es werden ermächtigt:

a) das Mitteleuropäische Nes (MER) und seine Ver- tretungen in Deutschland, die mit dem Verkauf der Fahr- ausweise dex Deutschen Reichsbahn betraut sind,

Reisekreditbriefe,

Hotelgutscheine sowie Gutscheine für Gesellshafts- und Pauschalreisen emäß Artikel 1 auszustellen. i

b) Sämtliche Devisenbanken, die hierzu eine allgemeine Ge- nehmigung der Devisenstelle Berlin erhalten haben oder noch exhalten werden,

Akkreditive, Reisekreditbriefe auszustellen oder zu eröffnen.

Axtikel 3.

Die Abgabe der unter Artikel 2 genannten Zahlun 8mittel ist im Reisepaß des Erwerbers mit dem Zusa „Reiseverkehr Ru- mänien“ einzutragen. Die Paßeintragung ist mit dem Datum und der Unterschrift dex Ausgabestelle zu Ta An und muß er- kennen lassen, für welhe Kalendermonate die nanspruchnahme

erfolgt. A Artikel 4.

Die Deutsche Regierung wird zulassen, daß Pat die ihre Reise über einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat ausdehnen, für den zweiten und auch für den dritten Kalender- monat des Aufenthaltes in Rumänien weitere ahlungsmittel dex in Artikel 2 genannten Art bis zu einem egenwert von 600,— Reichsmark je Kalendermonat und Person ausgestellt oder nage andt erhalten, wenn entweder der Paß der Reisenden zur Vornahme der vorgeshriebenen Paßeintragung eingesandt wird oder wenn die Paßeintragung bereits vor Antritt der Reise für einen zweiten oder dritten Kalendermonat vorgenommen wurde.

Artikel 5.

Dei Jnans uu ime dieses oder eines mit einem anderen Lande ab Vblossenen eiseabkommens ohne Genehmigung ist für Erholung8zwecke insgesamt nur für Ie drei Kalender- monate während cines Kalénderjahres statthaft.

Dessen ungeachtet wird die Genehmigung zum Erwerb und zur Verbringung- von Devisen zwecks Bestreitung der Kosten für einen weiteren Aufenthalt in Rumänien oder für eine Reise nach Rumänien erteilt, wenn von der Devisenstelle deer worden ist, daß der Reisende devisenrechtlich noch als Fnländer anzusehen und ein längerer Aufenthalt in Rumänien oder eine Reise nah Rumänien aus gesundheitlihen Gründen erforderlich ist. Der Antrag muß dur das aue eines g Amts- arztes belegt werden. Soweit dér Reisende infolge seines Ge- sundheitszustandes niht in der Lage ist, sih das Zeugnis eines eutschen Amtsarztes zu beschaffen, wird au das Zeugnis eines rumänishen Amtsarztes anerkannt. z

: Artikei Die in Artikel 2 genannten Aut _

| nötigten Lei-Beträge bei der Deutschert À

fordern.

Die Deutsche Verrehnungskasse wird die æti- Beträge zu E des auf Grund der Bestimmunge? ves deutsh- rumänischen Verrehnungsabkommens bei der von ihr zu be- nennenden a Bank geführten Sammelkontos, soweit das Guthaben aut iesem Konto ausreicht, an die von den deut- Len Ausgabestellen bestimmten Einlösungsstellen überweisen.

ls Einlösungsstellen sollen nux eine Bank in Bukarest und ihre "ett De Ren in Rumänien in Betracht kommen. Diese

inlösungsstellen werden zu Lasten der von ihnen für die Aus- gabestellen gen Lei-Konten die auf sie gezogenen Zahlungs- mittel einlojen und auf Anweisung der Ausgabestellen den Ge- genwert der Gutscheine vergüten.

Artikel 7.

Abgehobene abex nicht verbrauhte Lei-Beträge sind vor der Ausreise aus Rumänien bei der* rumänischen Einlösun s\telle zugunsten der deutshen Ausgabestelle, von der der Reisende die Zahlungsmittel im Sinne von Artikel 1 erhalten hat, einzu- zahlen. Der Gegenwert der wieder eingezahlten Lei-Beträge wird dem Reisenden dur die betreffende deutshe Ausgabestelle in Reichsmark zur Versügung gestellt. Die deutsche Ausgabestelle darf die wieder eingenommenen Lei-Beträge nur nah den Be- stimmungen dieses Abkommens verwenden.

II. Reiseverkehr von Rumänien nach Deutschland.

Artikels.

Für die Dauer dieses Abkommens ‘wid die Rumänische. Regierung gestatten, daß natürlihe Personen, die nachweislich ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien haben und nah Deutschland reisen, mit Genehmigung der zuständigen Stelle Zahlungsmittel der in Artikel 9 genannten Art bis zur Höchstgreuze der genehmigten Summe für die Person und den Kalendermonat über die Beträge hinaus, die im Reiseverkehr enehmigungsfrei mitgeführt werden dürfen, erwerben und nah

utshland verbringen.

Artikel 9.

Zahlungsmittel im Sinne des Artikels 8 sind: a) Reisekreditbriefe, ___b) Akreditive. ch Diese Zahlungsmittel müssen auf den Namen des Erwerbers lauten und dürfen nur in Deutschland einlösbar und nicht über-

tragbar sein. Artikel 10.

_ Die autorisierten Banken in Bukarest und ihre Zweig- niederlassungen in Rumänien werden ermächtigt, die nötigen Kreditbriefe und Akkreditive auszustellen.

Artikel 11.

Die in Artikel 10 genaunten Ausgabestellen werden A die von ihnen auszugebenden Zahlungsmittel der in dem gleichen Artikel näher bezeihneten Art die benötigten Reihsmarkbeträge bei der Rumänischen Nationalbank anfordern.

Die Rumänische Nationalbank wird die bei ihr angeforderten Reichsmarkbeträge zu Lasten ihres bei der Deutschen Verrech- nungskasse geführten Sonderkontos C an die im Einvernehmen mit der Reichsstelle für Devisenbewirtshaftung mit der Ein- lösung der Zahlungsmittel noch zu beauftragenden Stellen überweisen. G

Die Einlösungsstellen werden zu Lasten der von ihnen für die Ausgabestellen geführien Reichsmarkkonten die auf sie ge- zogenen Zahlungsmittel einlösen.

Artikel 12.

Abgehobene aber nicht verbrauhte Reichsmarkbeträge sind vor der Ausreise aus Deutschsand bei dex deutschen Einlölungsstelle

m)

zugunsten der Rumänischen Nationalbank - eittzuzahlen Gegenwert der wieder eingezahlten Reihsmarkbetrige wird Es Reisenden durch die Rumänische Nationalbank in Lei zur Ver- fügung gestellt.

TIT,

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 183.

Die Deutshe Verrehnungskasse und die Rumänisc Nationalbank werden ermächtigt pi ‘zur Durchführung dieies Reiseabkommens erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.

Artikel 14.

Dieses Abkommen. tritt am 1. Juni 1935 in Kraft. Es kann von jeder der beiden Regierungen bis zum 15. jedes Monats zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung des Abkommens über die Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen dem Deutschen Reih und dem“ Königreich Rumänien (deutsch- rumänishes Verrechnungsabkommen) vom 24, Mai 1985 erstreckt sich au auf dieses Abkommen. :

Unterzeichnet in E in deutscher und rumänischer Sprache in je zwei Urschristen am 24. Mai 1935.

Für die Deutsche Regierung: v. Pochhamme L. H. Wohlthat. Für die Rumänische Regierungt Manolescu Strunga.

þ. Banea Nationala a Romaniei. C. Stoicescu.

Bekanntmachung.

Die Umsaßbsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die nicht in Berliu notierten ausländischen Zahlungs: mittel werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. Juni 1935 (Reichsanzeiger Nr. 126 vom 1. Juni 1935) für die Umsäße im Monat Mai 1935 wie folgt festgeseßt:

aaa —— E

e s Lfd. Nr. Staat Einheit RM Rrgentinien 100 Goldpesos 150,— Be tisch-Hongkong 100 Dollar 147,93 ritisch-Straits- Settlements 100 Dollar G 142,37 4 | Chile 100 Pesos | 1040 China-Shanghai 100 Yuan 102,98 ndien 100 Rupien 91,92 exifo 4 100 Pesos 72,41 8 Bex 100 Soles 59,22 ÿ üudafrikanis@e Union 1 Pfund 12,11 1 Union der Sozialisti- 10 neue Rubel {en Sowjetrepubliken (= 1 Tscherwonehßz) 21,58

* Berlin, den 11. Juni 1935.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Anordnung. |

Die Anordnung vom 28. März 1935 V 5978/39 über die DUJaNn ee von Handwerkslkammern wird mit Wirkung vom 1. April d. L ab wie folgt geändert:

1, Die Handwerkskammer Stadthagen wird mit der Handwerkskammer Bielefeld zusammengelegt.

2, Der Bezirk der Handwerkskammer Bielefeld umfaßt die Bezirke der Handwerkskammern Detmold, Stadthagen unt Bielefeld.

Berlin, den ‘7. Funi 1935.

Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. 4 F. A: Dr Wi enb A | |

Die Fndexziffer der Großhandelspreise

vom 5. Zuni und im Monatsdurchschnitt Mai 1935. a e 1935 Monats-| Veränd. Veränd. Jndexgruppen durch- in vH 5. Juni in vH schnitt egen * BUM | egen Mai pril 29. Mat I. Agrarstoffe. 1. WsianzlibeNabrungömittel 114,5 7 04 | 1148| +0,1 2. Schlachtvieh . . . .. .| 806 18| 8,5 | +17 3. Vieherzeugnisse . « « « 103,3 | + 0,2 103,1 | 0,3 4, Futtermittel . .. 6 104,6 | 02 | 1047 | +0,1 Agrarstoffe zusammen . . | 100,6 | + 0,6 | 1012 | +0,4 5, Kolonialwaren . .. «. 84,1 | + 0,1 846 | +0,7 LL. Fndustrielle Rohstoffe und Halbwaren. Ge l A Á 112,6 | 1,1 1129 | + 0,3 7. Eisenrohstoffe und Eisen . | 102,5 0,0 102,5 0,0 8. Metalle (außer Eisen) -. 47,1 | + 4,0 482 | 40,6 9. Textilien ooo 79,5 | + 1,9 806 | +# 0,6 10. Häute und Leder . « « 59,1 | 02 59,0 | 0,2 11. Chemikalien .. .. 101,1 | + 0/2 [101,1 12. Künstliche Düngemittel . 65,1 | 3,3 648 | 0,6 13. Krajt- und Schmierstoffe . 87,7 0,0 87,7 0,0 14. Kautschuk... .. 11,3 | + 7,6 11,3 | 1,7 15. Papierhalbwaren u. Papier | 101,4 | 04 | 1014 | —04 16. Baustosse . . . .… 110,4 | 0,7 1104 | —0,3 Fndustrielle Nobstoffe und Baldustei zusammen . 906 | 0,3 90,8 0,0 ITNN. Fndustrielle Fertig- waren. 2) . 17. Produktionsmittel . 113,5 0,0 1132 | 0,2 18. Konsumgüter. . . 123,9 | 0,2 1237 | —0,1 Industrielle Fertigwaren Y zusammen « « « « « {1194 |—W%1 | 1192 | —0,1 Gesamtindex . .. . „| 100,8 0,0 | 1011 | +0,2

Die für den 5. Juni berechnete Jndexziffer der Groß- handelspreise hat gegenüber déx Vorwoche um 0,2 % ange- zogen. Dies ist auf eine Erhöhung der Fndexziffern für Agrar-

1) Monatsdur{s{nitt Mai. ®) Die wödentlihe Inderxziffer der Fertigwarenpreise gibt dié von einem Viertel der Berichtsstellen in der Bericl:tswoche gemeldete Veränderung der Preise gogeucner dem Stand vor einem Monat wieder; sie läßt nur die jeweilige Monats- tendenz der Preise erkennen.

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 133 vom 11, Juni 1935. S, 3

stoffe und für Kolonialwaren zurückzuführen. Die Fndex- I der industriellen Rohstoffe und Halbwaren war unver- ändert, und die Preise der industriellen Fertigwaren haben im Durchschnitt weiter leicht nachgegeben. i

Jn der Judexziffer sür Agrarstoffe wirkten sich haupt- sächlich Preisbefestigungen für Schlachtvieh aus.

Unter den Kolonialwaren hat sich vor allem Kaffee im Preis erhöht.

An den Märktèn der industriellen Rohstoffe und Halb- waren sind neben dem saisonmäßigen Anziehen der Preise für Hausbrandkohle (Rückgang der Sommer reisabschläge für Koks und Braunkohlenbriketts) hauptsächlich Preiberhöhungen für Blei und ausländische Wolle, Preisrückgänge für Ober- leder, Superphosphat (saisonmäßig) und Kautschuk zu er- wähnen. Ju dec Judexziffer für Papierhalbwaren und Papier wirkte sich die Berücksichtigung des für den Monat Mai gemeldeten Rückgangs der Holzstoffpreise aus. Fn der Jndexziffer für Baustoffe kommt die nachträgliche Berüdssich- tigung der im Monat Mai eingetretenen Preisrückgänge für Bauholz zum Ausdruck.

Unter den industriellen Fertigwaren haben Produktions- mittel und Konsumgüter im Preis leicht nachgegeben.

Jm Monatsdurhschnitt Mai war die Fndex- giffer der Großhandelspreise gegenüber dem Vormonat unver- ändert. Von den Hauptgruppen hat sich die Fndexziffer für Agrarstoffe erhöht, während die M Ee für industrielle Rohstoffe und Halbwaren und für- industrielle Fertigwaren etwas zurückgegangen sind.

Jm einzelnen wirkten sich in der Gruppe pflanzliche Nah- rungsmittel vor allem Preiserhöhungen für Brotgetreide, Mehl, Kartoffelstärkemehl, Zucker und Leinsamen aus; Hopfen, Speiseerbsen und Speisebohnen sind weiter im Preis zurück- ur An den Schlachtviehmärkten haben die Preis fir

inder und Kälber etwas angezogen, während die Preise für Schafe niedriger als im Vormonat lagen. Die leichte Er- s der Jndexziffer für Vieherzeugnisse ist auf ein An- iehen der Käsepreise zurückzuführen; Speck und Schmalg aben im Preis leiht nachgegeben. Jn der Jndexziffer für uttermittel waren vor allem die Preise für Kartoffelflocken,

ais und Futterbohnen weiter abgeschwächt; inländisches Futtergetreide, Kleie und Trockenschnißel haben sih im Preis etwas erhöht.

Der Rüdcgang der Jndexziffer für Kohle ist duch Sommerpreisabschläge für Hausbrand bedingt. An den Märkten der Nichteisenmetalle haben sich insbesondere die Preise für Kupfer, Blei, Zink und die entsprehenden Halb- fabrikate erhöht. Fn der Jndexziffer für künstliche Dünge- mittel -wirkten sich die saisonmäßigen Preisermäßigungen für Thomasmehl und Kalidüngemittel aus. Jm übrigen sind Preiserhöhungen für Kautschuk, Preisrückgänge für Holzstoff und unter den Baustoffen- für Bauholz zu erwähnen.

Unter den. industriellen Fertigwaren lagen die Preise für S im Durchschnitt etwas niedriger als im Vor- monat.

Berlin, den 8. Juni 1935. Statistisches Reich8amt.

“Nichtpreisanordnung XX1| für unedle Metalle,

Vom 11. Juni 1935.

. Auf Grund des.§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers über Preise für unedle Metalle vom 31. Juli 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 766) wird folgende Anord- nung erlassen:

Für die nachstehend aufgeführten Metallarten gelten mit Wirkung vom 12. Juni 1935 an Stelle der in den Richtpreisanordnungen XI[X vom 10. Mai 1935 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 109 vom 11, Mai 1935), XX vom 16. Mai 1935 (Deutscher Reich3anzeiger Nr. 114 vom 17, Mai 1935) und XXI vom 29. Mai 1935 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 124 vom 29. Mai 1935) festgeseßten Richtpreise die fol- genden Richtpreise:

Blei -(Klassengruppe) 11): Blei, nicht legiert (Klasse 111 A). Original-Hüttenweichblei und Raff.-Weichblei

(mind. 99,9%) in Blöden . ... o. RM 17,50 bis 18,50 Raff.-Weichblei (mind. 99,75%) in Blöcken . « y 16,50 17,50 Altes VWeichblei uo s » 15,50

Akumulatorenblei aus stationären Batterien L 10/50 B 1s

Affumulatorenblei aus transportablen Batterien 9,50 10,—

Hartblei (Antimonblei) (Klasse 111 D),

Hüttenhartblei (etwa 13% Sb) -...... y 2M,— y 21l,— |

Kupfer (Klassengruppe VIU): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A),

Deahibarceeli R A Ct RM 44,50 bis 46,50 Kathoden und gleichwertiges Kupfer » 43,75, 45,75 Raff.-Kupfer (mind. 99,75%) . » 43,— y 45,— Raff.-Kupfér (mind, 99,5%) « « « » 42,50 44,50

Raff.-Kupser (mind. 99%)

i A 40,50 ,„ 42,50 Altes Feuerbuchskupfer (tiegelrecht)

40,50 42,50

eee ooo... . . . . . . . . . . . S. +0. 0 #0 %

E S S S D ck S. S D 0 ck/ Q 0 S A 0

Neue Blechabfälle » 40,— y 42,— Alter Elektrolytkupferdraht , . « » 38,50 -,„ 40,50 Sthroerkupfer . . . E » 38,— y 40,— Sp C C0 » 35,25 37,25 Leichtkupfer «6 be 0e » 33,25 35,25

Kupferlegierungen (Klassengruppe EX): Messinglegierungen (Klasse IX A), Blöcke (mind. 64,5% Cu) „« ,.., « RM 35,50 bis 37,50

Neue Blechabfälle, weich «ey 4— y 36,— Neue Blechabfälle, hart o 4 O y 99, Stangenenden. . . «e «6 l he l 00, Stangenspäne S T1000 00 00 040 C0 Ja 28,— 30,— Schwermessing 4 S 1.5 ck80 0320.6 0: 0 W060 y 27, ”y 29,7

Leichtmessing . . « » 20,50 22,50

Rotgußlegierungen (Klasse 1X B): Rg 10-Blöcke . s e eo eee Gi 6b RM 59,— bis 61,— Rg 9-Blöcke nd M: M . . . M60: L l . . y 54,50 56,50 Rg Dee o did 6 d E E §56 » 49,— 51,— Alter Maschinenrotguß . « «« «eo 43,— y 45,—

Bronzelegierungen (Klasse IX C): bz 106 a as d S o RM 73,25 bis 77,25

Neusilbverlegierungen (Klasse 1X D): Neue Blechabfälle mit 30% Ni .... . « « RM 76,— bis 84,— Neux Blechabfsälle mit 25% Ni E00 s . Y” 69,— y T4, Neue Blectabiälie mit 17—19% Ni .,. « y 66,25 61,25 Neue Blechabfälle mit 12—13% Ni.. .. y 47,25 ,„ 51,25 Neue Blechabsälle mit 7—8% Ni . . « - . y 38,75 42,75 Blöcke (mind. 12% Ni) T 2.000. §60.00 54,75 "” 66,75

Zink (Klassengruppe XIX) : Zink, nicht legiert (Klasse XIX A). Feinzink (mind. 99,9%)

ee o oe. RM 20,50 bis 22,50 Zink (mind, E e o a é 30/06 y 18,50, 19,50 Original-Hüttenrohzink „o gy 17,— y 18,50 Garantie-Zink Qualitätszinh) „ooo p 16,— y 17,50 Remelted-Zink e 2E E00 0E 06.0 0:0 14,50 16,50 A ee ee on moe o 9,70 y 10,70

Berlin, den 11. Funi 1935.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

Der Reichsbeauftragtet Stinner.

Filmverbot. Die öffentlihe Vorsührung des Films: „Königsliebcen“ (Einkopierte deutsche Titel)

8, Akte, 2082 m, Antragsteller: Candofilm Verleih und Ver-

trieb G. m. b. H., Berlin, Hersteller: British and Dominions

Film Dorpat Ltd. London, ist am 1. Funi -1935 unter

Nummer 39 395 verboten worden, | Berlin, den 6. Juni 1935.

Der Leiter der Filmprüfstelle, Zimmermann.

Preußen.

Vektanntmachung-.

Der Geldwert für die am 1, Juli 1935 fälligen Zins- [heine zu 5% % (5 %) landschaftlihen Central-Goldpsand- riefen (Liquidationspfandbriefen) und für die zum 1, Juli 1935 gekündigten 5% % (5 %) landschaftlihen Central-Gold- pfandbriese (Liquidationspfandbriefe) wird berechnet:

1 Goldmark = 1 Reichsmark. Berlin, den 11. Funi 1935. -

Central-Landschafts-Direktion für die Preußischen Staaten. Graf von Wedel.

Bekanntmachung.

Die folgenden nah Maßgabe des § 1 der Verordnung zum Schube von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichs- geseb l. I S. 83) beshlagnahmten und. nachbezeichneten Sachen D: Rechte werden hiermit auf Grund des G über die

inziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. I S. 293) in Verbindung mit dem Reichsgeseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Zuli 1933 (Reichsgesebbl. T S. 479) zugunsten des Landes Preußen eingezogen.

Diese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent-

lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam.

n Rechtsmittel gegen diese Einziehungsverfügung ist

nicht gegeben.

= ina pr ai L A Eigentümer bzw.| Behörde,- durh | Datum Einzuziehender Gegen-| derjenige, bessen welche die Be- | ¿er Be- N B Set Haun e shlagnahme vor- \chlag- iehendes Recht inziehung be- genommen troffen werden wurde nahme 1 2 3 f 4 73,66 RM SPD. Aachen | Staatspolizel- | 7. 2. 1935 Bankguthaben stelle Aachen 4,40 RM Axbeiter-Radio- desgl. 7, 2, 1935 Bankguthaben Bund Aachen 7,20 Arbeiterturn- desgl. 7, 2, 1935 Bankguthaben verein Aachen i (Begassé) 5,18 RM Arbeiterturn- desgl. 7, 2, 1935 Bankguthaben verein Aachen (Paukert) 36,588 RM Arbeiterwohl- desgl. 7. 2, 1935 Bankguthaben fahrt in Aachen 2,70 RM SPD. Getoerk- desgl, 7. 2, 1935 Bankguthaben \chastssekretär Nikolaus Haas, jebiger Aufen- thalt8oct unbe- fannt. : 7,31 RM Arbeiter Rad- | Polizeipräsident | Jan.,1934 in bar fahrbund Soli-| in Aachen darität in Aachen 10 Schalmeien KPD. in 20, 4, 1935 - Mariadorf

Aachen, den 7. Juni 1935.

Der Regierungspräsident. F. A.: Seeyen.

———

Vekanntmachung. Betrifst: Arbeiter Radfahrerbund „Solidarität“.

Auf Grund des § _1- des Gesezes über die Enge zung fommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichsgeseßbl. S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Geseves vom 31. Mai 1933 (Gesepsamml. Nr. 39) und dem Geseve über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen BVer- mögens vom 14. Zuli 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 479) werden hiermit die nah den an die hiesige Staatspolizeistelle einge- reichten und mix jeyt vorgelegten Nachweisungen seinerzeit beshlagnahmten Vermögensgegenstände der Ortsgruppen Fürstenberg, Wiejenoa, Pohlib, Ziltendorf und Legellang des vorbezeichneten Radfahrerbundes sür den Preußischen taat eingezogen.

Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen alle an dem Eigentum bestehenden Rechte.

Diese Veröffentlichung tritt an Stelle der Zustellung nah L 6 des Gesetes vom 26. Mai 1933.

Frankfurt (Oder), den 7. Juni 1935. Dex Regierungspräsident.

J. A.: Neuberg.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Geseßes vom 10. Apri 72 (Geseßs S, 357) sind ae pril 1872 (Geseßsamml,

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4 Fo» bruar 1935 über die Verleihung des E nieiincnn arti p die Preußishe Elektrizitäts-A.-G. in Berlin zum Bau einer 60 Volt-Doppelleitung zur Uebertragung elek- trishen Stromes zwischen den M amten v E hcie und Rethen a. d. Leine durch das Amtsblatt der Regierung in

i aancouts Nr. 7 S. 29, ausgegeben am 16. Februar 1935;

2; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 5. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Brodenbach als Eigenshulverband für die Schaffung eines Schulhofs duxch das Amtsblatt der Re- rens in Koblenz Nr. 21 S, 112, ausgegeben am 18. Mai 935;

8. der Erlaß des Preuyilgen Staatsministeriums vom 8. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Braunschweigischen Kohlenbergwerke in Helmstedt zum Bau einer mit einer Spannung bîs zu 220 000 Volt zu betrei- benden _Doppelleitung zux Uebertragung elektrischen Stromes Zonen Harbke und Berlin durch die Amtsblätter für den qMeFTo Me Berlin Nr. 32 S. 97, ausge- ges am 20. April 1935, und der Regierung in Magde-

_ burg Nr. 15 S. 59, ausgegeben am 13. April 1935;

4. der Erlaß des urenzittben Staatsministeriums vom 23. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Land Preußen (Landesforstverwaltung) zum Erwerb der zwishen den Dörfern Prerow, Wieck und Zingst auf dem Darß liegenden Oedlandflähen in Größe von rund 1500 ha für Zwede der Aufforstung durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin Nr. 19 S. 89, ausgegeben am 11. Mai 1935; i :

8, der Erlaß des Preußishen Staatsministeriums vom 26. April 1935 über die Sa des Enteignungsrechts an die Braunschweigishen Kohlenbergwerke in Helmstedt ia Erweiterung g es Dampfkraftwerkes bei Harbke, Kreis

euhaldensleben, durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 19 S. 73, fuSgegeben am 11. Mai 1935;

6, der Erlay des Preußishen Staatsministeriums vom 29. April 1935 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Guttentag zum Ausbau der Chaussee Gutten- tag—Rzendowiz—Charlottenthal durch das Amtsblatt der Regierung in Oppeln Nr, 19 S. 123, ausgegeben am 11. Mai 1935; + i

7, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Mai

1935 über die Verleihung des Enteignungsrehts an den Provinzialverband derx Provinz Hannover zur Begradigung der Chaussee Bohmte—Damme bei km 5,624 durch das Amtsblatt der. Menerung in Osnabrück Nr. 21 S. 52, aus- geaen am 25. Mai 1935;

er Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Mai 1935 über die Verleihung des Enteignungsrehts an die Stadt Berlin für den Ausbau der Straße „Am Karlsbad“ durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin Nr. 42 S. 119, ausgegeben am 25. Mai 1935.

Irichtamtliches.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Mittwoch, den 12. Juni.

Staatsoper: Der Ring des Nibelungen. 2. Tag: Siegfried. Musikalische Leitung: . Krauß. . Beginn: 19 Uhr.

Schauspielhaus: Wegen bauliher Veränderungen geschlossen.

Hanöelsteil.

Berliner Vörse am 11. Zunîí. Ziemlich shwache Tendenz Kurse werden als zu hoch angesehen.

Troy des weiteren starken Absinkens der Arbeitslosenziffer und ok eo verschiedener quter Nächrithten ckus der Wirtschaft eröffnete die Berliner Börse nah den Pfingstfeiertagen in recht l wacher A Alle diése’ glinstigen Momente blieben gegen-

er der Tatsache, daß man in Börsenkreisen gegenwärtig die Fur als zu hoh ansieht, ohne Eindruck. Kulisse und auhch Publikum traten fast ausnckhmskos în allen Werten als Abgeber auf. Bereits zu Beginn des Verkehrs machten die Rückgänge im Sen etwa 2 bis 3 % aus Jm späteren Verläuf allerdings kam die rüdckläufige Bewegung zum Stillstand und gegen Schluß des Verkehrs zeigten sih zumêisk kleiné Erholungen.

Am Montanmarkt waren neben Rheinstahl, Mansfeld (je minus 3) auch H stärker angeboten (minus 214). Ferner verloren Harpener, Mannesmann, Klöckner und Stahlverein je 2 %. Ueberhaupt waren Montanwèrte ebenso wie Elektro- und chemishe Papiere diejenigen Aktien, die die größten Einbußen aufzuweisen hatten. So waren F. G. Farben um nicht weniger als 3 % gedrüdckt, Kokswerke ve-loren 2% %. Am Elektromarkt machte der Rückgang in Licht und Kraft sogar 44 % und in Siemens 314 %% aus. Gesfürel lagen “ebenso wie Chade und Deutsche Telefon und Kabel je 3 % niedriger. Auch A.E.G. hatten einen Rückgang von 14 % äufzuweisen. Nachfrage bestand in Erwartung eines guten Abschlusses nur für Accumulatoren (plus 54). Unter den Braunkohlenwerten mächte sih Angebot in Eintracht, Niederlausißzer Kohlen (je minus 224) sowie in Buviag (minus 2) bemerkbar. Unteë Kalipaþiëren “waren hauptsächli Kali-Chemie (minus 3) und Kali Aschersleben (minus 2/4) ge- drückt. Unter den Spezialþpaþiéren fiélen Bemberg (minus 24) vas Zestosf Waldhof (minus 3) sowie ferner Eisenbahn Ver- ehrsmittel (minus 34) und Reichsbank (minus 24) du rch shwache Haltung auf. :

Am Kassamarkt waren die ‘Rückgänge vereinzelt evenfalls ziemlich beachtlih. Auch Bankaktien lagen s{wächer und bis zu 1 9% niedriger. Das Geschäft in Renten bleibt weiter gering, zum Teil zeigten sich auch hier kleine Abgaben. Unter anderem ver- loxen Altbesig eiwa 4 %. Tagesgeld blieb unverändert 3/4 bis 3% %. Am internationalen Devisenmarkt fiel der Dollar dur lele Haltung auf und wurde in Berlin auf 2,473 (2,468) RM estgeseßt, während das englische Pfund mit 12,17 (12.18) RM nur wenig verändert lag.

Verhandlunzen der Saareifeninduftriè über den Aukauf s{chwedischer Eisenerze.

Wie wir hören,- stehen die saarländishen Hüttenwerke in

- Dandanzins zemagan des Ankaufs schwedisher Eisenerze. .Der 0

Transport über Bremen geleitet werden. Ein Antrag auf

- Gewährung eines ermäßigten Ausnahmetarifs für die Reichs-

bahnstrecke Bremen—Saargebiet ist bereits im Reichsverkehrs-

¿ ministerium und bei der Reichsbahnhauptverwaltung eingereiht.

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