1935 / 141 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jun 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Vierte Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 20. Juni 1935. S, 2

(17857). Miederscchlefsisches Steintkohlen-Syndikat Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | Waldenburg i. Schles. :

Niederschlesishes Steinkohlen-Syndikat Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Waldenburg. CDITETRIENESS

1. Das Niederschlesische Steinkohlen-Syndikat, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Syndikat), einerseits und die Unterzeichneten unter Einbringung des in der beigefügten Karte dargestellten Feldes- besißes (Anlage T) andererseits vereinigen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Vereinigung).

2, Zweck der Vereinigung ist, einen ungesunden Wettbewerb auf dem Kohlen-, Koks- und Brikett- markt zu beseitigen und zu verhindern sowie die dur Geseye über die Regelung der Kohlenwirtschaft dem Syndikat des niederschlesischen Steinkohlenbergbaues gestellten Aufgaben zu erfüllen.

3. Die Unterzeichneten verpflichten sich untereinander und dem Syndikat gegenüber, zu den nach- stehend vorgesehenen Versammlungen zusammenzutreten und sich in den vertraglih vorgesehenen Fällen den Beschlüssen und Entscheidungen dieser Versammlungen sowie der Ausschüsse der Vereinigung zu unter- wersen.

| Außerdem unterwerfen sie sih gemäß § 69 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 um Geseß über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 .bezüglich der Durchführung der Richtlinien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes der Ueber- wachung durch das Syndikat sowie der von diesem im Rahmen der genannten Vorschriften getroffenen Regelung der Förderung, des Selbstverbrauchs und des Abjsahes der Brennstoffe.

4. Die Uebernahme der Geschäftsanteile an dem Syndikat wird dur den Gesellschaftsvertrag der G. m. b. H. ‘geregelt.

5. Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung, b) die Ausschüsse, | c) die Geschäftsführung. : 6, Die rechtliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats des Syndikats erstreckt sich auch auf die Vereinigung. Mit giieDer var nta und Schieds gericht.

1, Die Mitgliederversammlungen finden nah Bedarf am Siye des Syndikats odex an einem anderen, vom Vorsißenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden Orte statt. Sie werden von dem Vorsißenden des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder in deren Austrag von der Geschäftsführung unter Mitteilung der S mit mindestens fünftägiger Frist dur ein- geschriebenen Brief einberufen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen anzuberaumen, wenn sie von einem Mitglied schriftlich bei der Geschäftsführung des Syndikats beantragt wird oder wenn eine Versammlung beschlußunfähig war.

2. Die Frist für die Einladung beginnt mit dem Tage der Einlieferung des Einladungsschreibens zur Post und endet am Tage der Mitgliederversammlung.

3. Jn der Versammlung joll jedes Mitglied so viel Stimmen erhalten, als sich aus seiner prozentualen Beteiligung an der Gesamtkohlenanteilsziffer ergibt. Eigenbedarfsmengen erhalten auf das Kontingent nur das halbe Stimmrecht. i

4. Die ordnungsmäßig berufenen Mitgliederversammlungen sind beschlußsähig, wenn alle Stimmen vertreten sind. Erweist sih eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist die neu anberaumte Versamun-. lung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Hierauf ist jedoch in der Einladung ausdrüdlih hinzuweisen.

5. Den Vorsiß in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsißende des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

6, Zur Teilnahme an den Versammlungen hat jedes Mitglied oder sein geseßlicher Vertreter nach seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter zu bestellen. Diese müssen der Verwaltung, dem Grubenvorstande oder dem Aufsichtsrat des Mitglieds angehören. |

Die Ausübung des Stimmrechts kann immer nur durch einen Vertreter erfolgen. Jedes Mitglied hat deshalb dem Syndikat die Namen seiner Vertreter für die Versammlungen in derjenigen Reihenfolge anzugeben, in welcher jeder der Vertreter für si allein vor dem folgenden das Stimmrecht für das Mitglied auszuüben berechtigt ist.

7, Der Vorsißende eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen,

8. Ueber die Versammlungen wird eine Niederschrist aufgenommen, die von. dem Vorsißenden, in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, und eiuem der Geschäftsführer zu unterzeihnen ist. Der Niederschrift ist ein von dem Vorsißenden als richtig bescheinigtes Verzeichnis der vertretenen Mitglieder und ihrer Stimmenzahl beizufügen.

9. Jedem Mitglied is die Niederschrift in Abschriften: zuzusenden.

10. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb 14 Tagen nach deren Empfang Einwendungen durch einen an die Geschäftsführung gerichteten eingeschriebenen Brief erfolgen. :

Ueber solche Einwendungen entscheidet die as Mitgliederversammlung.

1. Die Mitgliederversammlung is oberstes Organ der Vereinigung.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit nicht Stimmeneinheit erforderlich ist,

einer 70% igen Mehrheit der in Anlage 2 des Liefervertrags festgeseßten Stimmen. Sollten dem Syndikat neue Mitglieder beitreten, so is zu Beschlüssen eine Mehrheit erforderlich, die der Summe der Stiminén des Höchstbeteiligten und des Mindestbeteiligten entspricht.

3. Den Beteiligten steht in den Mitgliederversammlungen ebenso wie in den Ausschüssen in eigener Angelegenheit volles Stimmrecht zu.

4. Kommt ein Beschluß in der Mitgliederversammlung nicht zustande, so entscheiden mit Stimmen- mehrheit der Vorsißende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter und ein Geschäftsführer des Syndikats. Die Entscheidung erfolgt nah freiem Ermessen, ohne daß die Entscheidenden an die Anträge gebunden sind,

5. Der Beschluß is unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen und einer neuen Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliedecversammlung stimmt über den gefaßten Beschluß erneut ab. Kommt hier eine Zustimmung zu dem Beschluß nicht zustande, so ist jedes Mitglied berechtigt, binnen 2 Wochen gegen den Beschluß die Entscheidung eines Schiedsgerichts anzurufen. Die Klage is gegen das Syndikat zu richten.

6. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ist der Beschluß vom Syndikat auszuführen. Etwaige Schadenersaßansprüche gegen das Syndikat sind von dem Prozeßgegner in dem Schiedsgerichtsverfahren mit Einreichung der Klage geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung oder die Anrufung eines anderen Gerichts is ausgeschlossen. : :

7. Das Schiedsgericht seßt sich aus 3 Personen zusammen.

8, Von den Schiedsrichtern ernennt jede der streitenden Parteien einen Schiedsrichter. Die ernannten Schiedsrichter wählen einen Obmann als Vorsißenden. Können sie sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird der Oberlandesgerichtspräsident in Breslau gebeten, einen in Wirtschaftsfragen erfahrenen Juristen zum Vorsißenden des Schiedsgerichts zu bestellen.

b 9, Die streitenden Parteien bzw. Parteigruppen haben ihren Schiedsrichter binnen folgender Fristen zu benennen: a) das Mitglied bzw. die Mitgliedergruppe, welche gegen einen Beschluß ankämpfen wollen, bei der Erhebung der Klage; , b) das Syndikat binnen drei Wochen, nachdem ihm das Berufungsschreiben mit der Aufforderung, einen Schiedsrichter zu benennen, zugegangen ift.

c) Unterläßt eine der Parteien die rechtzeitige Benennung, so hat der Gegner die Benennung vor-

zunehmen.

10. Das Schiedsgericht is gehalten, mit größter Beschleunigung seine Entscheidung zu treffen.

Die ACTURANS

: 1. Zur Bearbeitung von allen die Beteiligung am Gesamtabsaß und die Preisfestseyung betreffenden Fragen können Ausschüsse gebildet werden, für die jedes Mitglied zwei Vertreter bestellt, die zur Teilnahme an den Sißungen berechtigt sind. ;

Bei Fragen, die Koks- und Brikettangelegenheiten. betreffen, sind nur die Vertreter der Koks bzw. Briketts herstellenden Mitglieder stimmberechtigt.

Die Einberufung zu den Ausschußsißungen geschieht frist- und formlos.

2. Jn den Ausschüssen haben der oder die anwesendeu Vertreter eines Mitglieds zusammen nur eine dne Die Beschlußfassung erfolgt nah Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit, gilt ein Antrag als abgelehnt.

3, Die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse müssen der Verwaltung, dem Grubenvorstand oder dem Aufsichtsrat des einzelnen Mitglieds angehören. i

4, Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

5. Vorsißender der Ausschüsse ist der jeweilige Vorsipßende des Aufsichtsrats und in seiner Behinderung sein Stellvertreter. i

6. Ueber das Ergebnis der Verhandlungen in den Ausschüssen sind Niederschristen aufzunehmen, die sämtlichen Mitgliedern in Abschrift zuzustellen sind.

7, Gegen die Beschlüsse der Ausschüsse steht jedem Mitglied, ebenso wie dem Syndikat, vertreten durch die Geschäftsführung, das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen, Vec- langt ein Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung, so hat das Syndikat dem Antrage unver- züglich stattzugeben.

8, Die Geschäftsführung des - Syndikats kann zu den Beratungen der Ausschüsse mit beratender

Stimme hinzugezogen werden. Die Geschäftsführung. §5

1, Das Syndikat vertritt die Vereinigung und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften dieses Vertrags. Es hat die im Rahmen dieses Vertrags gefaßten Bêschlüsse der Vereinigung zu befolgen.

2. Die Tätigkeit des Syndikats is unentgeltlich. Sie darf nicht zum Zwecke eigener Gewinnerzielung, sondern muß ausschließlich zum Vorteil der Mitglieder der Vereinigung erfolgen.

3. Das Syndikat handelt bei allen Geschäften im eigenen Ramen, aber unbeschadet der nachstehenden Einschränkungen hinsichtlih der Haftung für Rechnung der Mitglieder der Vereinigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den Mitgliedern der Vereinigung auszuzahlen.

4. Das Syndikat -ist für dië ihm überlassenen Vermögenswerte Treuhänder der Mitglieder besi also kein eigenes Vérmögen. i A

5, Für Verbindlichkeiten, die das Syndikat Dritten gegenüber in Ausführung dieses Vertrags e; gegangen ist, kann es von den Mitgliedern nur nah Maßgabe und im Rahmen des § 30 Ersaß fordetn Ein S AD O alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage erfüllt hat, kann nicht weiter in Anspruch g; nommen werden.

E 6. Jn Streitfällen, welche sich bei Anwendung dieses Vertrags mit einem Mitgliede ergeben, werd, die Gesamtinteressen der Vereinigung von dem Syndikat wahrgenommen. Es hat den Rechtsstreit iy

eigenen Namen als Beklagter oder Kläger auszutragen. 7. Es steht jedem Mitglied frei, dem Syndikat als Nebenintervenient beizutreten,

Vertrieb _ MEani naisse.

1, Die Mitglieder überlassen dem Syndikat ihre Erzeugung an Kohlen, Koks und Briketts sowj an allen fkohlehaltigen Abfallprodukten (3. B. Kohlenschlamm, Mittelprodukte und Formstaub) aus ihre iri niederschlesischen Steinkohlenrevier gelegenen, schon erworbenen (siehe Anlage I) oder noch erwerbey den Eigen- und Pachtfeldern. Das Syndikat dagegen übernimmt die Verpflichtung des Vertriebs für Kohl Koks und Briketts im Rahmen des § 12. Für die Abfallprodukte besteht keine Vertriebsverpflichtung dei Syndikats; doch soll das Syndikat nah Möglichkeit die Abfallprodukte im Verhältnis der Syndikatsbeschäft, gungsziffern ohne Anrechnung auf diese gleihmäßig abseßen. ia Was als kohlehaltige Abfallprodukte anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Mitgliedervey

ung.

2. Etwa eintretende Verluste hat das Syndikat zu tragen.

3. Die Mitglieder dürfen nicht ohne vorherige Genehmigühg der Mitgliederversammlung

a) aus den im niedershlesischen Steinkohlenrevier gelegenen Feldern von Nichtmitgliedern und fh deren oder Dritter Rechnung durch ihre Anlagen fördern oder fördern lassen,

b) Bergwerkseigentum an Nichtmitglieder veräußern oder verpachten oder in anderer Form zy Benugzung übergeben. '

Die Genehmigung zu a und b muß erteilt werden, wenn vorher Sicherheit geleistet wird, daß i

einem solchen Falle weder die Rechte des Syndikats beeinträchtigt, noch seine Pflichten gesteigert werden, § T.

Untér Abzug von der Anteilsziffer 12) sind von der Ueberlassung an das Syndikat ausgeschlossen

1. der Bedarf der eigenen Kokereien, Schwelereien und Brikettsabriken (Koks-, Schwel- und Briket

kohlen);

2. die für eigene Hausbrandzwedcke an Angestellte und Arbeiter der Mitglieder, ferner die an Pensi näre, Jnvaliden und Witwen gelieferten Mengen (Freikohlen) sowie die zu Versuchszwecken im Einvey

ständnis mit dem Syndikat und zu Wohltätigkeitszwecken verwandten Mengen;

3. die mittels Fuhrwerk abgeseßten Mengen, soweit niht dadurch gewerbliche Anlagen regelmäßj

‘bedient werden (Landabsaß). Als mittels Fuhrwerk abgeseßt gelten nur solche Mengen, die im Bezirk

dés Fuhrwerksverkehrs verbraucht und nicht mit der Bahn weiter versandt werden. "Behördliche Verbraucher, die bisher nicht im Landabsat beliefert worden sind, und neu hinzukow mende behördlihe Verbrauther dürfen nicht im Landabsay für Rechnung der Gruben beliefert werden,

Soweit Arten von gewerblichen Betrieben bisher im Landabsay für Rechnung der Gruben beliefed worden sind, bleibt es bei der bisherigen Belieferung dur die Gruben im Landabsaß.

Verboten is die Belieferung eigener und fremder auswärtiger Niederlagen, ebenso die Belieferun von Händlern, es sei denn, daß die Händler die Brennstoffe in Fuhrwerken im bisherigen Umfange von de Grube abholen.

Die Belieferung der Umladestelle in Ottendorf dux Lastkraftivagen ist gestattet, solange und sofen die Anweisungen des Syndikats, die dieses zur Behebung etwaiger Konkurrenzierung der Mitglieder unt«

ih ‘oder etwaiger Schädigungen allgemeiner Absaßinteressen des Reviers erläßt, beachtet werden.

Es dürfen unter den gleichen Vorausseßungen Kohlen von der Johann-Baptista-Grube mit eigene Fuhrwerken nach Glaß und Umgegend im Landabsahß geliefert werden. .

4. Der Verbrauch in Werken, die im Eigentum des Mitglieds stehen der Eigenbedarf —, sow nicht § 8 Ziffer 2 Plah greift. /

Dem Eigentum werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechtsverhältnisse gleichgeachtet

a) die Beteiligung von mindestens 81 v. H. an dem Gesamtunternehmen des angegliederten bz,

anzugliedernden Verbrauchers ; :

b) Jnteressen- und Betriebsgemeinschaftsverträge, die nah Jnhalt und Dauer einer endgültige!

Verschmelzung oder Eigentumsübertragung in wirtschaftlichem Sinne gleich zu erachten sind; 0) die Beteiligung von mindestens 81 v. H. an dem Gesamtunternehmen des Mitglieds in der Hand eines Verbrauchers oder von mehreren Verbrauchern, die durch Jnteressen- oder Betriebs8gemeirv schaftsverträge sich verbinden, die nah Jnhalt und Dauer einer endgültigen Verschmelzung ode Eigentumsübertragung in wirtschaftlihem Sinne gleich zu erachten sind.

Die Eigenbedarfsmengen sind dem Syndikat anzumelden. Angemeldete Mengen gelten dem Syndikw gegenüber als abgeseßt, können aber mit 6 monatiger Frist wieder abgemeldet werden. Eine etwaige Wieder anmeldung nah Ablauf der Abmeldefrist kann ebenfalls nur mit einer Frist von. 6. Monaten erfolgen.

Diese Mengen müssen im Eigenbedarf so verbraucht werden, daß sie nicht in anderer brennbarer Fort wieder auf den Markt kommen. Ca Jm übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob die Vorausseßungen. unter Ziffer 4 a, b, orliegen. 5. Die Lieferungen von syndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes inner halb des Reviers. j 88

keblosf Ohne Anrechnung auf die Anteilsziffer 12) sind von der Ueberlassung an das Syndikat ausgv en: ;

1. die in eigenen Anlagen auf der Grube verbrauchten Mengen (Grubenselbstverbrauch). Desgleiche rechnen zum Grubenselbstverbrauch diejenigen an fremde Kraftwerke gegebenen Brennstossmengen, di! dort zur Herstellung elektrischer, vom Werksbesißer zu vorgenanntem Zwedcke zurückgekaufter elektrischer Kras verwandt werden. Die hierbei in Betracht kommenden Strom- und Kohlenmengen sind dem Syndik( nachzuweisen. Als Umrechnungsverhältnis von: Strom in Kohle gilt die Relation 1. Kwst. Strom = 1 Kohle bzw. 3 kg Schlamm;

2. der Werksselbstverbrauch, d. h. der Verbrauch eines Mitglieds in eigenen, mit dem Grubenbetrich E gO an technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsbetrieben, in eigenen gewerbliche andwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben im Umkreise von 20 km von der Grubenanlage, zusamm! jedoch nur ungefähr in der Höhe des zur Zeit bestehenden Werksselbstverbrauchs und nur. dann, wenn dies! ges derartig verbraucht werden, daß sie niht wieder in anderer brennbarer Form auf den Mal

ommen; s 3. die vor Abschluß dieses Vertrags verkauften Mengen, soweit diese Verkäufe der Geschäftsführun| des Syndikats bei dem Abschluß dieses Vertrags angemeldet und nicht von dem Syndikat nach § 130 de Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesey über die Regelung der Kohlenwirtschaft von (V oto Ad übernommen worden sind. Diese Verkäufe hat das betreffende Mitglied selbst abzuwidel

orverkäufe).

Als Vorverkäufe im Sinne dieser Bestimmung gelten die Lieferungen der Neuroder Kohlen- ul Thonwerke an das Kraftwerk Mittelsteine in Höhe von 130 000 t Kohlen laut Vertrag zwischen Siemen? Schuckert G. m. b. H. und der Allgemeinen Elektrizitätsgesellschaft bzw. der Deutschen Reichsbahn-Gesellscha Reichsbahndirektion Breslau, als Rehtsnachfolgerin der beiden vorgenannten Firmen einerseits und de Neuroder Kohlen- und Thonwerken andererseits, vom 17. November 1911 und dem Nachtrag vom 31. 5./10,! 1919, dem Nachtrag IT vom 7. 2. 1923 und III vom 23. 3./1. 4. 1932. i

A 0, :

1. Zu den in §7 unter Ziffer 1 und 2 sowie im § 8 unter 1 und 2 genannten Zweden dürfen au Kohlen, Koks und Briketts und Abfallbxennstoffe verwandt werden, die auf einer nicht unter diesen Ve trag fallenden Grube gefördert oder hergestellt werden. Durch die Verwendung feemder Kohlen, Ko

und Briketts wird eine erhöhte Abnahmeyverpflichtung des Syndikats nicht begründet. Bei Freigabe di

Förderung kommt für die Berechnung der Erhöhung der Anteilsziffer in Kohlen die bezogene Menge | Abzug. Jn Koks oder Briketts wird eine Erhöhung der Anteilszisser nur insoweit. gewährt, als die Grub nachweist, daß sie au aus eigener Förderung zu der Mehrlieferung imstande gewesen wäre. Der Bez es E darf nicht erfolgen, wenn dadurch eine Verschlechterung der angemeldeten Produkte herbl geführt wird.

2, Die in §8 7 und 8 aufgeführten Mengen unterliegen auch in Ansehung ihrer Sortèn der Uebel wachung des Syndikats; sie sind ihm bis zum 7. des der Abgabe folgenden Monats ziffernmäßig aufzugebe

g 10.

1, Die Mitglieder verpflichten sich, für die Dauer dieses Vertrags sich des eigenen Angebots, Verkau oder der Abgabe von niederschlesischen Kohlen, Koks, Briketts und kohlehaltigen Abfallprödukten an Dritt) soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, zu enthalten. Alle bei ihnèn einlaufenden Ausfträß und Anfragen sind dem Syndikat zur Erledigung zu überweisen.

2. Die Geschäftsführung des Syndikats hat das Recht, die Mitwirkung der Mitglieder zum Abschli eines Vertrags oder zur Beilegung von Unstimmigkeiten in Anspruch zu nehmen. Zur Beilegung von U stimmigkeiten ist das Mitglied auf sein Verlangen heranzuziehen. ;

3. Entstéhende Kosten sind dem Mitglied zu erstatten, bei Beilegung von Unstimmigkeiten jedoch nl dann, wenn ein Verschulden des betreffenden Mitglieds" nicht vorliegt.

j § 11, : : 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Geschäftsführung verlangten Nachweisungen üb die Kohlenförderung, über die Erzeugung an Koks und Briketts und kohlehaltigen Abfallprodukten und det Absaßz und Verbrauch sowie über Bezüge von fremden Werken und Austausch zwischen den einzelnen Werk in den von ihr bestimmten Fristen einzureichen. 2. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. / 3. Außerdem sind die Mitglieder dem Syndikat gegenüber auf dessen Verlangen zur Auskunft übs das Syndikat interessierende brennstoffwirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der §§ 75, 52 der Ausfü rungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgeseß verpflichtet.

Anteilsziffern, g 12

Die Grundlage für die Beteiligung der Mitglieder am Syndikatsabsaß in Kohle, Koks und Brikel bilden die in der Anlage 11 des Vertrags festgeseßten Anteilsziffern mit folgender Maßgabe:

Von den Anteilsziffern werden die nach § 7 von der Ueberlassung an das Syndikat ausgeschlossen“

Brennstoffe mit den hierfür nach § 19 Ziffer 2 jeweils in Frage kommenden Mengen abgezogen. Die dani

pu

verbleibenden Ziffern, die Syndikatsbeschästigungsziffern, sind i ili j glieder am Syndikatsabsay in Kohle, Koks And Pose NMeoen, füx ble Deieillgung bex Mib-

§ 13. j 1. Errichtet ein Mitglied eine neue Anlage zur Herstellung von Koks, so kann / Na ss ; : : es d

einer Koksanteil8ziffer oder eine Erhöhung seiner Koksanteilsziffer im Rahmen seiner Koblenenteils Ke beanspruchen, wenn nachgewiesen wird, daß die neue Anlage betriebsfähig ist und daß die bisherige Kofks- anteilsziffer mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der bisherigen betriebsfähigen Anlagen nicht ausreicht um a 0 E R T Os par Forbanteilsgifset ist im Rahmen der Lei- tungs[AHig c neuen # insoweit zu bewilligen, als die Leistungsfähigkei isheri T S 66h E eee E übersteigt. stungsfähigkeit der bisherigen und der

2. Die Erhöhung der Anteilsziffer wird von dens zuständigen Ausschuß vorläufig in Höhe von 75 ber hiernach rerhnungSmäßig fich ergebenden Erhöhung festgesevt, und zwar mit Gültigtoit vom Tage ter Aufnahme des Dauerbetriebs an. Die Höhe der Anteilsziffer ist endgültig innerhalb des Jahres nah Jn- fra E e An ea dier R der O Leistung von zwei aufeinander folgenden Monaten zu bemessen. innerhalb dieses Zeitraums die Lieferung aus d icht e so wird der Anspruch Hinfällig, f g er neuen Anlage nicht erfolgt,

3. Unter einer Neuanlage zur Herstellung von Koks im Sinne des Absayes 1 wird nur ei verstanden, welche ohne wesentliche Benußung von alten Teilen von Grund auf A Alfaebaut wied, D es gleichgültig ist, ob die Anlage auf dem Plaß einer alten Anlage oder an einer anderen Stelle errichtet wird,

: 4, Ansprüche nah Absay 1 und Absay 2 können nur mit einer Frist von drei Monaten angemeldet werden. g 14,

Errichtet ein Mitglied eine Anlage zur Herstellung von Mitteltemperatur- oder Schwelkoks, so wird dafür eine besondere Anteilsziffer entsprechend der nachzuweisenden Leistungsfähigkeit der Anlage ie währt. Jn Höhe der für Mitteltemperatur- oder Schwelkoks zugebilligten besonderen Anteilsziffer verringert sich seine Koksanteilsziffer.

8 15, 1. Wenn die Lage des Marktes mehr als die unverkürzte Abnahme der gesamten, dem Syndikat um Verkauf angemeldeten Mengen, abgesehen von einzelnen schwer verkäuflichen Sorten, nah Ansicht bes Syndikats zuläßt, so“ hat es hiervon den Mitgliedern Kenntnis zu geben. Die Mitglieder haben zu prüfen, ob die Voraussezung zur Freigabe der Förderung vorliegt, und diese zu beschließen. Das Syndikat hat ständig zu ermitteln, in welcher ungefähren Höhe ein Mehrbedarf vorliegt, und den einzelnen Mit- gliedern die auf sie entfallenden anteiligen Mengen zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag auf Freigabe fann auch von einem Mitglied gestellt werden.

Eine Entschädigung für Unterbeschäftigung 21 Ziffer 3 bis 5) findet während der Dauer der Frei- gabe der Förderung in keinem Falle statt. i

2. Bei freigegebener Förderung hat jedes Mitglied, das während sechs aufeinander folgender Mo- nate aus frischer Förderung mehr als seine Anteilszisfer abseßt, Anspruch auf deren Erhöhung. Die Er- höhung tritt sofort nah der sech8monatigen Erdienungszeit in Kraft und beträgt das Dreihundertfache des Mehrabsayes, den das Mitglied durchschnittlich für den Arbeitstag aus frischer Förderung gehabt hat. Da- bei sind. Berufungen auf Ausfälle irgendwelcher Art (Betriebsstörungen, Wagenmangel u. a.) unzulässig.

3. Wenn nach Ablauf von sechs Monaten unter Berücksichtigung der zuerkannten Erhöhungen der Anteilsziffern die vorgenannten Vorausseßukhgen fortdauern, so treten von Monat zu Monat weitere Er- höhungen der Anteilsziffern ein auf gleicher Grundlage und nah Maßgabe der Absaßziffern in den jeweilig leßten sechs Monaten. i

4. Die sich ergebenden Erhöhungen der Anteilsziffern werden den Mitgliedern vom Syndikat dur A Va s Brief mitgeteilt und außerdem in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

5, Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Koks und Briketts. Hierbei tritt die Erhöhung der U ein, wenn die Produktionssteigerung aus eigener (nicht erforderlich frischer) Kohlenförderung erfolgt.

f 8 16,

1. Den Mitgliedern wird das Recht eingeräumt, ihre Anteilszissern zusammenzulegen, wenn sie dies vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahrs dem Eyndikat schriftlich anzeigen. Diese Erklärung is in der ersten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Der Anspruch auf die Anteilsziffer jedes Mitglieds wird durch Einschränkung oder Stillegung von Betrieben des Mitglieds nicht beeinträchtigt.

1, Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Syndikatsbeschäftigungsziffer am Gesamtabsay und nah

Maßgabe der von ihm angemeldeten Sorten und Mengen zur Lieserung verpflichtet, falls es nicht mit

mindestens vierwöchiger Frist bei der Geschäftsführung des Syndikats eine Verminderung seiner An- teilsziffer beantragt hat. Diesem Antrag hat die Geschäftsführung Folge zu. geben.

Erwachsen durh Abmeldungen auf bereits eingegangene Lieferungsverpflichtungen unabwendbare Kosten, so fallen diese dem betreffenden Mitglied zur Last.

2. Bei plöylichen Betriebsstörungen ist das Mitglied an die vierwöchige Frist für die Abmeldung nicht gebunden, derartige Ereignisse sind indessen der Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen, Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Betriebsstörung anzugeben.

3, Derartige Abmeldungen haben eine dauernde Herabseßung der Anteilszisser zur Folge, wenn sie nicht durch Betriebsstörungen oder außergewöhnliche Betriebsershwernisse veranlaßt sind.

4 Die Entscheidung, ob eine Betriebsstörung oder außergewöhnliche Betriebsershwerung vorliegt und damit die Heräbsepung vorübergehend ist, trifft die Mitgliederversammlung.

5, Jede Abmeldung muß den Mitgliedern E \christlih bekanntgegeben werden.

Kann ein Mitglied aus irgendeinem Grunde die ihm vom Syndikat im Interesse einer gleihmäßigen Beschäftigung der Mitglieder in den einzelnen Sorten zugewiesenen Aufträge in einer Sorte nicht aus- führen und springt ein anderes Mitglied im Jnteresse des Reviers dafür ein, indem es diese Aufträge über- nimmt, so sollen diesem Mitglied die übernommenen Mehrlieferungen auf die Syndikatsbeschäftigungs- giffer nicht angerechnet werden und frei von der Abgabe für Ueberbeschäftigung bleiben, Diese Regelung gilt nur für Kohlenlieferungen. n

Anmeldung S

1. Jedes Mitglied hat bis zum 1. März und 1. September mit Wirkung für die Zeit vom 1. April bis 30. September und für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März jeden Jahres dem Syndikat den Sorten- fall innerhalb der Anteilsziffer in fünffacher. Ausfertigung unter Benußung des beigehefteten Vordrucks (Anlage 111) mitzuteilen. Der Monat, der für den Sortenfall zugrunde zu legen ist, wird vom Syndikat dur Auslosung aus den leßten sechs Monaten, deren Absazergebnisse statistisch vorliegen, festgestellt und den Mitgliedern mitgeteilt. Falls in einem dieser Monate eine ganz außergewöhnliche Betriebsstörung von einem der Mitglieder angemeldet ist, scheidet dieser Monat allgemein bei der Auslosung aus. Sind alle sechs Monate durch ganz außergewöhnliche Betriebsstörungen beeinflußt, so erfolgt eine besondere Regelung durch den Ständigen Syndikatsausschuß. i h:

2. Die nach § 7 von der Ueberlassung an das Syndikat ausgeschlossenen Mengen sind dabei nah folgenden Vorschriften zu behandeln: : E ;

a) für den Bedarf der eigenen Kokereien und Schwelereien gilt die Kohlenmenge, die unter Zu- grundelegung eines Ausbringens von 80 v. H. zur Herstellung der Koksmengen, die in dem der Anmeldung entsprechenden Zeitraum des Vorjahrs abgeseßt worden sind, erforderlich gewesen ist,

b) für den Bedarf der eigenen Brikettfabriken gilt die Kohlenmenge, die unter Anrechnung von 8 v. H. für Bindemittel zur Herstellung der Brikettmengen, die in dem der Anmeldung entsprechen- den Zeitraum des Vorjahrs abgeseßt worden sind, erforderlih gewesen ist, n

0) für die an Angestellte und Arbeiter usw. abgegebenen Hausbrandkohlen, für den Landabsaß sür Rechnung der Grube und für die Lieferungen von syndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes innerhalb des Reviers gilt die Menge, die in dem der Anmeldung ent- sprechenden Zeitraum des Vorjahrs abgegeben odex abgeseßt worden i,

a) für den Bedarf in eigenen Werken (Eigenbedarf) gilt die jeweils nah § 7 Ziffer 4 angemeldete Menge.

3. Die Mitglieder melden in jeder Sorte nur eine Gesamtziffer an, gleichviel ob die Kohlen als Gas-, Echmiede- oder als Flammkohlen abseybar sind. Dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Kohlen als Gas-, Schmiede- und Flammkohlen geeignet sind. / ; /

4. Das Syndikat hat die Sortenanmeldungen nachzuprüfen und das Ergebnis der Nachprüfung sowie die Sortenanmeldungen den Mitgliedern mitzuteilen. Jnnerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung steht jedem Mitglied das Recht zu, gegen die Sortenanmeldungen Einspruch zu erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Ständige Syndikat2ausshuß. Gegen die Entscheidung des Ausschusses fann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die zu diesem Zweck anzuberaumende Mitgliederversamm- kung hat vor dem 1. April bzw. 1. Oktober stattzufinden. E : a

5. Das Syndikat ist berechtigt und auf Verlangen eines Mitglieds verpflichtet, den Sortenfall der Mitglieder auf den einzelnen Schachtanlagen nachzuprüfen. Beabsichtigt ein Mitglied, gröbere Sorten zu zerkleinern oder feineren Sorten beizumischen, so hat es dies vorher dem Syndikat mitzuteilen, das diese Mittteilung an die anderen Miglieder weitergibt.

1. Wird eine Kokerei, Schwelerei oder Brikettfabrik vorübergehend ganz oder teilweise stillgelegt, so ist das Mitglied berechtigt, die freiwerdenden Kokskohlen-, Schwelkohlen- bzw, Brikettkohlenmengen zum Verkauf anzumelden. Diese Verkaufsanmeldung is nur am Ersten eines Monats zum Ersten des nächsten Monats zulässig. / i

Y 2. Mit bein L an dem die Anmeldung wirksam wird, und für deren Dauer verliert das Mit- glied den entsprechenden Anteil an der Brikett-, Schwelkoks- oder Koksanteilsziffer,

3. Will das Mitglied die volle Produktion in Briketts, Koks oder Schwelkoks wieder aufnehmen,

so hat die Anmeldung ebenfalls am Ersten eines Monats mit Wirkung zum Ersten des nächsten Monats u erfolgen. # A L Liefert ein Mitglied auf ausdrückliches Verlangen des Syndikats an Stelle von Briketts, Koks und Schwelkoks Staubmengen, so darf seine anteilige Beschäftigung in Grobsorten dadurch nicht gekürzt werden. Andererseits vermindert sich der Anspruch auf Absaÿ in Briketts, Koks und Schwelkoks entsprechend den abgegebenen Staubkohlenmengen. s 21

E , E E B ifatsbeschäf- 1. Das Syndikat is verpflichtet, den Mitgliedern Aufträge im Verhältnis ihrer Syndikatsbe}

tigungsziffern zuzuweisen. Es hat die Mitglieder in der Sortengruppe Grobkohle (GSe, ties kohle, abgesiebte Förderkohle, gewaschene Rußkohle I und 11) gleihmäßig nach der-Sortenanmeldung zu

beschäftigen.

Vierte Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 20. Juni 1935. &. 3

2, Das Syndikat stellt allmonatlich für den Gesamtabsaß des Syndikats in i sowie für den Absaÿ in der Grobkohlengruppe den Mehr- oder Minderabsaz E E beschäftigungsziffern 12) aller Mitglieder fest (Revierdurchschnittsbeschäftigung), berehnet danah den für jedes Mitglied sih ergebenden Beschäftigungsanspruch und teilt den Mitgliedern monatlich mit, um Os EeY MERoS E e E einzelnen Mitglieder beim Gesamtabsay in Kohle,

ofs un ritetts und beim aÿ in der Grobkohlengruppe überschri itte i (Abnahmeabrecnung), 5) »lengrupp schritten oder unterschritten worden ist 3, Bei ungleichmäßiger Beschäftigung in der Grobkohlengruppe hat das überbeschästigte Mitgli soweit seine Ueberbeschäftigung 1 v. H. seines Beschäftigungsanspruchs in dieser Eocieaaitte e für die übersteigenden Mengen je t 5 v. H. des Revierdurchschnittserlöses dieser Sortengruppe an die unter-

beschäftigten Mitglieder im Verhältnis der mengenmäßigen Unterbeschäftigung zu zahlen.

4. Bei ungleihmäßiger Kohlengesamtbeschäftigung innerhalb der Syndikatsbeschäftigungsziffern hat das überbeschäftigte Mitglied, soweit seine Gesamtbeschäftigung 3 v. H. seines Gesamtbeschäftigungs- anspruchs übersteigt, für die übersteigenden Mengen je t 5 v. H. des Revierdurchschnittserlöses aller Sorten im Verhältnis der mengenmäßigen Unterbeschäftigung an die unterbeschäfstigten Mitglieder . zu zahlen,

5, Bei ungleichmäßiger Koksgesamtbeschäftigung innerhalb der Syndikatsbeschäftigungsziffern hat das überbeschäftigte Mitglied für die seinen Gesamtbeschäftigungsanspruh übersteigenden Mengen je t 114 v. H. des Koksrevierdurchschnittserlöses an die unterbeshäftigten Mitglieder im Verhältnis der mengen- mäßigen Unterbeschäftigung zu zahlen. ;

6, Die Abrechnung nach Ziffer 3 bis 5 erfolgt zum Schluß des Geschäftsjahrs.

_7. Eine Entschädigung füx Unterbeschäftigung wird nicht gezahlt, wenn die Revierdurchschnitts- beschäftigung im Gesamtabsaß 80 v. H. der Syndikatsbeschäftigungsziffer beträgt.

8. Ergeben sih aus dieser Regelung Härten, so sind die Mitglieder berechtigt, den diese Regelung betreffenden Teil des Syndikatsvertrags nach der erstmaligen Abrechnung mit einer Frist von vier Monaten zu kündigen. Kommt innerhalb von zwei Monaten nah Kündigung keine Einigung zustande, so ist sofort das Reichswirtschaftsministerium um eine Entscheidung zu bitten. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zur Entscheidung des Reichswirtschaftsministeriums bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

9, Erfolgt die Kündigung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nah Zustellung der Ab- rechnung, so ist eine weitere Kündigung während der Dauer des Syndikatsvertrags nicht möglich.

| : 8 22.

1. Auf die Syndikatsbeschäftigungsziffer werden solche Geschäfte nicht angerechnet, die das Syndikat zu Preisen tätigt, die wesentlich unter den sonst in dem betreffenden Absaßgebiete erzielten Preisen liegen, oder die zu Unterpreisen in Gebiete gehen, die im allgemeinen vom Syndikate nicht beliefert werden. Solche Geschäfte soll das Syndikat nur dann machen, wenn das Jnteresse des Syndikats sie troß der Unterpreise erfordert und sih Mitglieder zur Erfüllung bereit erklären. Die Geschäfte sind allen Mitgliedern zur Mit- beteiligung anzubieten. Sie haben zu unterbleiben, wenn Mitglieder, die mindestens 70 v. H. der Stimmen vertreten, die Unterlassung fordern.

2. Kommen solche Geschäfte zur Ausführung, so werden sie für die liefernden Mitglieder allein ab- gerechnet und sind umlagepslichtig.

Festseßung der Preise und Lieferungsbedingungen, Verrechnungsverfahren sowie / Begleichung der Rechnungen.

E E 8 23. Z Die Mitgliederversammlung seßt fest, welhe Vorschläge das Syndikat dem Reichskohlenverband für die Brennstoffverkaufspreise und hinsichtlih der Richtlinien für die Preisnachlässe zu machen hat. A 8 24.

1, Jedes Mitglied erhält für seine Kohlenlieferungen den Revierdurchschnittserlös der betreffenden A ORORpnE, Für die Sorten bzw. Sortengruppen gilt die beigeheftete Zusammenstellung

nlage ;

2. Beabsi chtigt ein Mitglied ein Siebsortiment auf ein entsprechendes Waschsortiment umzustellen, Jo hat es dies dem Syndikat anzumelden. Die Anmeldung muß sechs Monate vor Beginn der Umstellung

zw. Zurverfügungstellung des neuen Sortiments erfolgen. Bezüglich der Eingruppierung dieses Sortiments entscheidet die Mitgliederversammlung.

3, Wenn ein Mitglied auf Grund anderer Maßnahmen (z. B. Abbau anderer Kohlenflöze) eine Abänderung der Eingruppierung verlangt, so hat das Syndikat zunächst während eines ausreichend langen dein durch Tätigung entsprechender Verkäufe zu prüfen, ob die Vorausseßungen für eine derartige

ortenabänderung gegeben sind. Die Entscheidung hierüber steht der Mitgliederversammlung zu. Das beantragende Mitglied hat das Recht, zu verlangen, daß die Mitgliederversammlung spätestens sechs Mo- nate nah Stellung des Antrags über diesen entscheidet. Wird der Antrag von der Mitgliederverjammlung abgelehnt, so darf dieser vor Jahresfrist nicht erneut eingebracht werden. i

Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung soll es bei der bisherigen Ein- gruppierung verbleiben.

4. Der Revierdurschnittserlös wird errechnet aus dem Gesamterlös des durch das Syndikat ge- tätigten Absatzes, dividiert durch die Menge dieses Absaßes. :

5, Für kohlehaltige Abfallprodukte erhält jedes Mitglied den für seine Lieferungen erzielten Preis,

8 25. is L Se Kokssorten werden mit Ausnahme von Koksgrus für die Mitglieder durcheinander gerechnet. ollte eine Kokssorte mit Rücfsiht auf ihre Qualität zu Unterpreisen verkauft werden müssen, so fällt dieser Koks unter Anrechnung auf die Syndikatsbeschästigungsziffer aus der allgemeinen Erlösab- EA n Der Erlös geht in diesem Falle ausscließlich für Rechnung des Mitglieds, das diesen

erstellt. i

Für Koksgrus erhält jedes Mitglied den Revierdurhschnittserlös dieser Sorte. Í

2, Sollten sich nah Ansicht eines Mitglieds unbillige Härten hinsichtlich der Durchführung dieses Verrechnungsverfahrens für das erste Jahr der Syndikatsdauer ergeben, und ist eine Einigung über ein Äbrechnungsverfahren mit Stimmeneinheit bis zum Ablauf des vierzehnten Monats seit Syndikatsbeginn GS zu erreichen, so treten die Bestimmungen des alten Syndikatsvertrags vom 22, März 1929 wieder in Kraft.

(Die Bestimmungen des alten Syndikatsvertrags lauten:

Die Verteilung der Kokserlöse erfolgt grundsäßlih nah demselben Verfahren, das für Kohle zur Anwendung kommt.

Die Anmeldung hat in folgenden sechs Klassen zu geschehen:

Klasse T: Grobkoks: a) Brech-Würfelkoks, Breh-Nußkoks I, kleinstückiger Stückkoks, b) Gießerei-Stüdkoks, c) Hochofenkoks und Stüdckoks, Brech-Nußkoks II, Erbskoks I, Klasse IV: Erbskoks Il, Klasse V: Koksgrus, i : , Klasse VI: Spezialkoks [zur Zeit der Koks für die Bayerischen Stickstoffwerke].

Die in der Klasse T unter a bis c zusammengefaßten Kokssorten werden einzeln abgerechnet, und zwar in folgender Weise: : E :

Die Lieferungen in den Gruppen a und b werden in jeder Gruppe für sich nach den tatsächlichen Revierdurchschnittserlösen abgerechnet; jedoch erhält kein Mitglied eine größere Menge zu den Durch- \chnittserlösen der betreffenden Gruppe vergütet, als seinem Anteil an der Summe der Koks3anteilsziffern des Reviers entspricht. : |

Die verbleibenden Mengen mit den entjprechenden Erlösen werden der Gruppe Ie zugeschlagen und mit dieser zusammen nah dem Durchschnittserlös abgerechnet.

Jn Klasse IT bis VI n jedes Mitglied den Revierdurchschnittserlös der betreffenden Sorte.)

3, Die Mindestkörnung für die einzelnen Sorten wird durch einen Ausschuß geregelt.

4, Beabsichtigt das Syndikat Garantiegeschäfte in Kokslieferungen, so hat es bei den Mitgliedern, soweit diese hinsichtlich der Eignung ihres Kokses und in Rücksicht auf die Beschäftigung in Betracht kommen, anzufragen, ob sie sih an diesen Garantiegeschäfsten beteiligen. Ueber die Bedingungen, unter denen ein solches Geschäft abzuwidteln ist, is eine Verständigung mit dem liefernden Mitglied zu treffen. Falls durch diese Verständigung ein anderes Mitglied benachteiligt werden würde, so ist auch die Zustimmung dieses Mitglieds erforderlih. Erklärt sih ein Mitglied bereit, die Lieferungen zu den geforderten Garantiebe- dingungen zu übernehmen, so is es für die Einhaltung der Garantie selbs haftbar.

§ 26, /

Bei Kohlenbriketts werden die Erlöse gruppenweise zusammengerechnet und der Durchschnittserlös

jeder Gruppe tonnenmäßig verteilt. 27.

S i Die Erlösabrechnung nach §8 24—26 erfolgt allmonatlih und wird für Kohle, Koks und Briketts getrennt vorgenommen. C i Jedes Mitglied i allein für die gute und vorschriftsmäßige Lieferung der an das Syndikat zum Vertrieb übexlassenen Mengen und Sorten verantwortlich; es trägt alle Kosten allein, die durch Lieferung \chlechter oder ungenügender Qualität, oder dur ein sonstiges vertretbares Versehen bei Ausführung der Lieferung seinerseits verursacht werden, Die Entscheidung darüber, ob ein solches Verschulden vorliegt, hat das Syndikat zu treffen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung die Entscheidung des Ständigen Syndikatsausschusses anrufen. § 29, : Die den Mitgliedern für ihre Lieferungen pas zustehenden Beträge sind jeweils am 20. des der Lieferung folgenden Monats fällig. Erfüllungsort ist Waldenburg, Das Syndikat bleibt gehalten, alle verfügbaren Gelder den Mitgliedern gegen Verzinsung zur Verfügung zu stellen.

§ 30, :

1, Zur Deckung der Geschäftsunkosten des Syndikats wird eine Umlage erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung des Syndikats nah Bedarf feststellt und die wie folgt errechnet wird: i :

Bei Kohle wird die Umlage zur Hälfte nah der Tonnenzahl der durch das Syndikat gelieferten Mengen (Tonnenumlage) und zur Hälfte nah den den Mitgliedern zukommenden Preisen verteilt (Preis- umlage). 4 2. Bei Koks und Briketts wird die Umlage in gleicher Weise berechnet, jedoch mit der Maßgabe, daß von den Kokspreisen 20 v. H. und von den Brikettpreijsen 30 v. H. in Abzug gebracht werden.

(Fortseyung auf der folgenden Seite.)

Klasse Il: Klasse IIT: