Bleibt das Einkommen einschließlich der nit rußenden Rententeile hinter dem Einkommen zurück, bas ugrundelegung des Höchstbetrags der vorhergehen en würde, so Wird der Kürzungsbetrag um betrag ermäßigt. der Höhe des Einkommens kann eihseinkommensteuer zugrunde Die Steuerbehörden sind zu amtlicher Aus-
für BesHigte die gemäß §8 27 und 23 zuerkannte Nente
bis zu einem Viertel des Betrags, der voraussichtlich dauernd
ablen bleibt;
; Witwèn der Beschädigten die gemäß § 37 Abs, 1 zu- steherde Wtwenrente bis zur Hälfte.
Den eheliden Kindern werden gleichgestellt:
die für ehelih erflärten Kinder,
die an Kindes Statt angenommenen Kinder, wenn sie vor ex Dienstbeshädigung angenommen
[nmeldung entgegens\ s gleiche gilt ommenêstufe e diesen Untershi
ür die Festste die Veran
funft verpflichtet; neben einer
Anerkennung der Folgen
die Stief- und Pflegekinder, wenn sie vor Anerkennung der Folgen der Dienstbeschädigung von dem Beschädigten unent- gelilih unterhalten worden sind,
die unehelichen Kin
Der Berechnung der Abfindungssumme wird das Lebensjahr zu- ragsteller in dem auf den Tag der Antrag-
m die Vorausseßungen weggefallen sind. die berufliche Ausbi
ide gelegt, das der itellung folgenden Jahre vollendet.
Der Arsprub auf die Gobührnisse, an deren Stelle die Kapital- | abfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der AbfindungF\umme folaenden Monats.
§ Als AbfindungFumme i} unter Berücssichtiqung des Lebensalters | das aus der nacstehenden Aufstellung ersichtliche Vielfache der Ver- brnisse (§ 74) zu zahlen, und j i
bei dem 39, Lebenêjahre das 14 0 13%
‘helihen Ki sie vor Anerkennung der F der Dienstbesd adigung erzeugt worden sind und die saft des Beschädigten glaubh
Für uneheliche Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
ie Kinderzulage nur gewährt, solange
unentgeltlich unterba
dung des 18.
D
ben Unfallrente dex Reichäunfallversicherung in Höhe dieser Rente, wenn beide Renten durch dieselbe Ge- sundheitsstörung bedingt sind und die der Unfallrente zu- runde gelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit bei stellung der Minderung dieses Gese
E O ANmeldUng Vor
des Aus|\cbeidens
mf E
aema h [icl ( t “e - De E dem die Bedingungen für die Be ichen Ausbildung erfüll Anmeldung.
ür Stief- und Pflegekinder wird | Bescbädiaten Jst ein Kind bei lier oder geistiger Gebrechben außerstande, so wird die Kinderzulage gewährt, solan der Beskcädigte dgs Kind unentgeltlih unte
Pflegezulage.
D
Erwerbsfähigkeit im Umfang einbezogen worden aus einém lt werden, in Höhe dieser
Cra
orgungsgebührni Militärversorgungsgeseße gezah Gebührnisse;
neben einer Pension, die an einen pensionierten Beamten Wehrma®bt aus sinem Beamten i vension; dies gilt niht für die in den § und 97 aufgeführten Personen.
beginnt frübestens
forgunasgebü . Lebensjahre das 1314 f
bst zu unterhalt stand dauert
wenn ¡jedoch Gebührnisie
en Mutter noch l
Die Waisenrent D Mutter niht mehr lebt,
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SEREREEZERSEREE E
c:
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Be gezahlt wird
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Höhe dieser
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ung, so erbalten bder
Jst der Tod die 4 utter Clternrente.
Vater, die Mutter, d
ung mit dem L rung der Nente e
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L DNDDA= A
_ Solange der Beschädigte infolge. der Dienstbeschädigung so hilflos ft, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, wird eine Pflegezulage von 600 M jährlih gewahrt; ist die Gesundheits- \Æörung so s{wer, daß sie dauerndes Krankenlager und außergeroöhns- liche Pflege erfordert, so ist diese oder 1500 M zu erhöhen.
Die Zahlung der Pflegezulage kann ganz oder teilweise eingestellt werden, solange Hauspflege geroährt wird.
Uebergangsgeld.
it dem Monat, in dem entaecgenstehende
T TIVTUXE
T UUWURAWT
eldung erfolgt ist odex da
a Pa e Necht auf Witwenrente und Waisenrente ruht:
reih8eintommensteuerpflichtigen kommen nah Maßgabe des § 63 Nr. 1 neben einer Witwen- und Waisenrente der Reichsunfall- versiherung in Höhe dieser Witwen- und Waisenrente; neben einem Witwen- und Waisengelde, das aus einem anderen Militärversorgungsgeseße gezahlt wird, in Höhe daeser Gebührnisse; neben einem Witwen- Ba r. Nt der amtengeseße gezahlt wi Í t für die Hinter rten Personen.
T s h falt A E S.
K&K
9%Baisen beginnt Ynspruch innerhalb eines Jähres
Naters geborenen
L
Zilage entsprebend auf 1000 4 1 Verstorbenen vor der Dienst-
der Rente, wenn der nah der Geburt geltend gemacht Geburt, sonst mit dem Monat, Hinterbliebenenrente auf das die Erhöhung begründende Ereignis folat, die Erhöhung der Witwenrente (8 37) jedoch frübesfens mit dem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung gestellt wird.
Gebührnise i werden fie auf die für den aleihen Zeitraum zu zahlende Hinter« Gesamtbetrag der für das
Anmelduna erfolat ift. beginnt mit
S B! x L
= i
Die Elternrente wird wenn der Verstorbene der aus dem Viilitävdie
edürftig ist nu1
D D be A R E I
für die Dauer der Bedürftigkeit, c e r
elen t oder nad)
und Waisengeld
VEWSEEEE Lg E
das an Hinter- ( aus einem in Höhe dieser Gebührnisse; dies iebenen der in. den S§ 96 und 97
“ Wenn die Witwe und die Waisen in häuslicher Gemeinschaft leben, werden sowohl ihre Einkommen als auch ihre Versorgungs- gebührnisse zusammengerechnet.
Soweit das unter Nr. 1 hreseinkommen aus dem Ar.
elterngeld usw.) empfa Nachteil der Beschäftiaten unzulässig, die Versorgut Entgelt anzurechnen.
7 seibterung des Ueberganges in vas Erwerbsseben kann versorgungsbere{Btigten Angehörigen der Wehrmacht, dessen Erwerbsfähigkeit bei dem Ausscheiden aus dem Militärdienst infolge einer Gesundheits\törung gemindert ist, im Falle der längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nah V-ebergangsgeld gewährt werden. (S 29), der Ort3zulage (Z 51) und der Teuerunagsgulage (8 87) Übersteigen.
i An Stelle des Veberacnasgeldes kann Heilbehandlung einschbließlih Kerankengeld (§ 12), Hausgeld und Untersti
Beamtenschein.
S
Sterbevtertelläahr
einem nit
Ÿ +{- A C2 0} LIT Oer Da9
éeintomméên v
liebenenrente angere :rbevierteTjobr i das Sterbevierteljabx, so bestimmen endgültig, an wen der A
dnet. Übersteigt der interblÜebenenrente die Versorgunasbehörden
trag zu zahlen ift.
Bedürftigkeit ( Ausscheiden ein Es darf zwei Drittel der
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Vapwls ft durch di 1nd in der Regel durch Maßnahmen zur Ber- al8baldiger Weiterveräußerung des Grundstückls oder des an hm bestehenten Rechtes zu sichern. mgeordnet werden, d
n, Val
Gebührnisse
veranlagt ist und keinen Unterha
die imstande sind, ausrei orm der Auszahlung
Wird gege:
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1 inSbesondere Belcstung des auf
I eo C _ n. A net M nor tüds inner D Centr
! diesem Zwecke Angesitelltenaus\cüsse 23. Dezember tungêausf auch der be
nannte reihseintommensteuerpfli chbige men it8einkommen der Witwe und Waisen
steht und niht über zehntausend Mark hinausgeht, ist die Waisen- rente unverkürzt zu zahlen.
Das Recht auf Elternrente ruht neben einer Elternzente der NReihsunfallversiherung in Höhe dieser Nent
) -
zusammen 30 vom H pom Hundert der
Die Elternrente beträgt für di für den Vater oder die Mutter a des Verstorbenen. e Elternrente erhöht Dienstbeschädigung gest Fünftel thres Betrags.
Die Versorgungêgebührnisse werden neu festgestellt, wenn in den
ung (8183) gewährt werden. R a : 3 19) ( 6 aßgebend gewesen sind, ei N
mazgedend geen sind, lis n Senchmigung der nung wird mit der Eintragung in das Grund-
Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen
sen, die für die Feststellun wesentliche Veränderung eintritt.
Grundrente j mckcht vor Ablauf von zwei bescbeids gemindert oder entzogen werden. eine berufli@e Ausbildu! cung der Erwerhsfähigeit errei stellung hon früher exfolgen.
Frist von nit
nfolge einer
bn um ein
sich, wenn mehrere Söl {Ur jeden wel Schwerbeschädigtenzulagen
ren nach Zustell1 1h wirksam.
ng
ng des Feststellungs- wenn diese ik
zine Heilbes , wefentlihe und
deren Erwerbäfähigkeit infolge Dienst- beidödigung um mindestens 50 vom Hundert gemindvert it (Scbwers- Lescadigte), erhalten neben der Rente einen Beamtensdbein, wenn sie 1. infolge ihrer Beschädigung und unter Berücksichtigung der nach § 21 zu gewährenden beruflihen Ausbildung nahwe1slich außerstande sind, ihren vor dem Eintritt zum Militärd ulekt au8geühten oder einen anderen Beruf der ihnen unter Lebensverhältnisse Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann, bewerbsfähiger Weise oufzunehmen, und nad ihrem gesamten Verhalten zum Beamten gseignet er-
Die Grundsäße für die Anstellung der Jnhaber des Beamten- \œeins erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Neichsrats. Sterbeqgeld.
Nersorgungsbereßtigte, handlung odex h
Großeltern nacbhaltige Bes
berechtigten Eltern D des § 46 Abs. 1 geltend ‘eitspreGend.
Die Abfindungssumme üt auf Erfordern inso als sie nicht innerhalb einer von sbimmung3gemäß vermendet
rhanden sind. V e ‘börde bemessenen Frit
Tritt das Erlöschen oder Nuhen des Rechts auf Versorgunzs- hrnisse nah den §S 59—65 im Laufe eines Monats ein, so wird ablung mit dem Ende des Monats eingestellt, tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hôrt die Zablung mit dem Beginne tes
nisse nah den §8 61 bis eginne des Monats «n,
zaun
Vollrente des Verstorbenen nit
Cs
Imed der Kapitalabfindung voreitelt, so uft auf Erfor urüd zuzahlen.
der Abfindung&summe bann d bopothet verlangen. ( g beshtänkt sich auf den Betrag, bfindung#summe festzuseßen gewesen wäre, went der Obs Antrag auf Kapitalabfindung im Zeitpunkt der Nick»
Die Elternxente daxf die halb
überstéiden Bird der Beschädigte von der Versorgunasbehörde zu einer
Untersuchuna überwiesen. so sind ihm die dadurch verursahten not osten cins{chließlich der ie éntgangener Arbeitsverdienst
nung vom 23. Kommi teien unter Verwaltungsbebörde V e es » C J) e +4 9 A Falle alt der Urbeitêvert:
eru big HAorbatung L : erüdfichtiqung Boobactung 2 Alfinduna&#umme S A y
cherung der Rückzahlung
Lett das Ne 65 wieder auf, so
auf Versorgungsgebühr bt die Zahlung mit dem
Zahlung.
Krankenhaus wendigen Net Unterkunft son fang zu erseßen.
ft die Vorladung oder Beobachtung durch einen unbegründeten ntrag des Beshädigten veranlaßt worden, so kann der Ersaß ab- digte nicht in etnem entshuldbaren
Bervflegung und c
zwei Jcihren nach den Zintra ner Siche ‘pflichtung zur Rückzahlun
5 Person, deren § actunbéne den würde, vers{ollen, fo fann ihner E erklärung gewährt werden, wenn das hoher Wahrscheinlich 7 frühestens mit dem Monat, der auf den mutmaßlick Die Rentenzahlung hört mit dem nachgewiesen wird, daß der Totgeglaubte noch
Ortszulage.
Meonatsbeträgen
ührnisse werden in ; ahresbetrag ist nah
ie Rente auch {on vor de Die Versorgu E ngsgeb i erkannt und monatlih im voraus gezahlt. Der
oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei si{ch volle Markbeträge
ergeben. u8ge ui D mal gezahlt werden. Übertragung, Verpfändung und Pfändung,
0 erden, sofern si de Jrrtum befunden hat.
Erlöschen und Ruhen des Rebtes-auf Versorgung.
Fir Anpnenmen M. Dem Abgefundenen ruf Antrag die durch die K g: ai E r ae A t J r” . 4 N -
abfindung erloschenen Gebührnisse aegen Nückzahlung dér t
werden, wern er zur Erlangung
umme wieder berwillig s Beri oder wenn an
Erwerbsmöglichkoit wichtige Gründe vo Die Vorschrift de
so roîrd ein Sterbegeld gewährt. Die Höhe dos Sterbegeldes richtet h nab der Zugehörigkeit des Wohnorts des Verstorbenen zu den Ortsklassen, die in dem Orts- fsassenverzeihnis zum Besoldunasgeseß vom 30, April 1920 genannt ? sind. Es beträgt y für die Ortsfsasse A „ Ortsflassen B und Ortsflasse D
Stirbt ein Nentenempfänger L j | S ; D / M sd wird tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche
das Sterbevierteljahr können auf ein-
d Tx : f. E; tf i Gebü T 8 Grunditü X eiter 3 Das Net auf Versorgung erlischt dur rechtskräftige Verurtets- 1e ührnisse as Grundstück weiter L fung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landesverräts, Kriegs»
ilitäri\ imniss 79 Abî, 3 findet entspretende Anwendung; verrats oder wegen Verrats mililäriser Geheimnisse. et eniiprecke Anwe 3;
ï M A
t ein Renienempfänger an einem der im Ortsflassenverzeichnisse | der Berechmung i der Zeitpunkt der Rückzahlung zugrunde zu Tegen. April 1920 genannten Orte mindestens : ein halbes Jahr lang ununterbrochen seinen Wohnsiß, so erhält er zu } den nach den §8 27 bis 30, 3# bis 39 und 41 bis 50 zu gowährenden Gebührnissen eine Q Diese beträgt:
für die Vrisflasse A i
ber aus einer Stelle,
; Der nad § 75 Abs. 2 erlosdene Anspruch lebt mit Wirkung vor mit NRubegeld Der nad § 75 Abs. 2 erloshene Anspruch lebt mit Wirkung vom
zum Besoldungsgesete vom 3 §e3 Monats wieder auf, 1n dem die Afindungéfumme zuvüd-
Der Beamtenschein erlischt, sobald der Jnha! die er auf Grund dieses Scheins erhal i geschieden ist.
Ex ist vemoirkt, wenn gegen ven Jn erkannt worden ist, wele di Yleidung öffentlicher Aemter von Nets wegen zur Folge hat.
Der Anspru auf Versorgungsgebührnisse kann übertragen, ver- und gepfändet werden nur / wegen eines Darlehns oder Vors ungsberehtigten auf seine gestelle oder Für
haber rehtéfräftig auf
Bestatbung be- dauernde Unfähigkeit zur
Ansprüche von einer Haupt- orgestelle der Kriegsbeshädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge, von Gemeinden und Armen- einnüßigen Einrichtungen zentralbehörde die Ge- leben und Vorschüssen
wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer geseßlichen Unterhaltspfliht 5
wegen eines Anspruhs des Reichs auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Versorgungsgebührmi wegen eines Anspruchs einer öff haft auf Rückzahlung einer na
Mit Genehmigung bder Hauptfürsorge und Kriegshinterbliebenenfürsorge kann aub abgesehen von den Vorschriften des Abs. 1, den Ans Nersoraunasgebührnisse ganz oder juum Teil guf andere übertragen.
Vom Sterbegeld werden zunächst die Kosten ter ritten und an den gezablt, der die Bestattung besorgt hat. ein Vebershuß, so sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder (F 30), der Vater, die Mutter, der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und Gesckwisterkinder bezuasberehtiat, wenn sie mit vem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häusliher Gemeinschaft gelebt haben. Fellen olke Berechtigte, so kommt der Ueberschuß
Ein auf Grund anderer geseklichec Sterbegeld i} auf den im Ab! 2 festgesebten
Sind die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln be- stritten worden, so wird kein Sterbegeld gewährt.
GebührnissefürdasSterhbevierteljghr.
Zip
Vitwe eine weitere Ghe, so ff die
Schließt eine' abgefundene K } ad der Gbeschließzung ite
Abfindunassaumme binnen drei soweit zurückzugahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festseßung berüsichtigten und bis zu threr Wiederverheiratung fällig gewesenen ersorgung8aebährnisse über Betrag i} der Forgungsteils zu belafs
35 vom Hunbert, verbanden sowie bon gewährt werden, denen von der
Versorgung ruht: : nehmigung zur Gewährung von
für die Dauer der Wieoderverwendun
nasberehtigte nicht Reichsangehöriger dern oder Staatenlosen, die iî Dienst geleistet haben und hietdurh nab diesem Gesebe veriorgungsber?chtigt geworden sind, und reichsangehôrgen benen eines Deutschen Versorgung bewilligt werden; F F n 4 a solange der Versorgungsberectigte ohne Gen qung f 11h außerhalb des Deutschen
Von dem hiernach zurüclzuzahlenden abresbetrag desjenigen en, der der Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist. Lur Sicherung der Nückzahlung kann die Eintragung einer Süiche- rungshypothek! oder eine andere Sicherheit verlangt werden. Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Nückzahlung gang sehen werden.
ht
0e wu S 4j 11 dieser Gebihrnisse. g im aktiven Mi
Bei einer Aufhebaung die Zulage nah einem halben Zahre fort, soweit niht cuf Grund / age zu gewähren it. Orlsklasse wird der Anspruch | Der Wohnsiß an dem Orte einer s Nentenempfängers dem Wokhn- : einer niedrigeren Ortéflasse gleiboeachtet. metreren Orten vers here Ortéflasse maßgebend. en Wohnsiß im Ausland, so kan
ny vit d den Vorscbriften i
nit zur Auszahlung. ni NorfchGriften Witwe der
trag anzurechnen.
einem Wechsel des Wohnsibes fällt pe solange der Versorg1 nsitzes eine ist; jedo fann A1 Wechsel des Wohnsißes inner 0 rmacI auf die Ortszulage nicht berubrt. höheren Ortsklasse wird zugunsten de
eines neuen
rehtlihen Körper- zerpflihtung
telle der Kriegsbe t er Versorgungsberechtigte
oder teilweise
interbliebenen
siß an dem Besteht der Wohnsiß gleichzeitig an Orwklassen, so ift die hô Hat der Nentenemp ihm eine Ortszulage entsprec geroährt werden.
ehmigung der S O Me l A de Innerhalb der im § 78 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumrne gleichkommender
und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen,
Stirbt cin Rentenempfänger, so werden für die auf den Sterbe- A gezal monat folgenden drei Monat? noch die Beträge gezahlt, die dem Ver- einen Wot Bauen storbenen nach den §8 27 bis 30 und b1 zu zablen gewesen wären.
Bezugäberechtiat sind nacheinander der Ghegatte, die Kinder (& 30), der Vater, die Mutter, der Grofwvaler, die Großmutter, die Ge- sckwister und Gesckwisterkinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslider Gemeinschaft g-lebt haben.
Hat der Verstorbene mit keiner der im Abs, 2 bezeiGneten Per- sonen in bäuslider Gemeinschaft aelebt, so bestimmt die Versorauna2- behörde, ob und an wen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr zu zahblen sind.
zuständigen Stel Reichs hat;
wenn gegen den Versorgungsberecchtigten Landesverrats, Kriegêverra Geheimnisse die öffentliche Klage e
wegen Hocverra1s, Ferd Q {s ober wegen Verrats militäri\Der
oben worden ist, solange
Ha
84.
Die Geschäfte der rrenvilflait Gerichtsbarkeit bei der Durcb- von der Behörde angeordneten oder verlangten Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstucks oder des an ihm bestehenden Rechtes sowie zur | der Abfindungssumme sind kosten- und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die den Notaren zutommenten Gebihren und Auslagen keine Amwendung.
§ 8.
Für Versorgungöberebtigte, denen vor Kapitalabfindung auf Grund der Geseze üb ipitalabfindun, Stelle von Kriegsversorgqung bereits gewährt ist, bleibt bei Zubilligung von Versorgungsgebührnissen auf Grund dieses Gesepes die bisherige nad, Maßgabe jener Geseße bestehen; quf die nach tgestellten Versorgungsgebührnisse wird der Betrag, , angèrechnet,
9 des Kapital- getreten, so wirb diesem Gesehe zustehenden
stände vor, fo fann van der Anrechnung 2nz
S 69.
In den Fällen des §& 68 Nr. 1 und 4 ist die Uebertragung, Ver- ändung und Pfändung vor der Anweisung der Versorgungsgebühr- grenzt, nah der Anweisung nur bis zum halben Betrage der Gebührnisse zulässig.
\adigten- und
MPSE E N M E I A B
einbehaltenen Versoraunasgebührnisse werd wenn das Verfahren gegen den Vers fräftig eingestellt oder gelebt, freigesproch verurteilt worden i solange der Versorg wenigstens drei Mona
derung der Nückzahblung
foraunagansprud zur Vermeidun rqungganipruc zur Bernieiung
vadigte muß den 25e] [usscheiden aus
des Aus\{lusses innerhalb zweier Jahre nach dèm
dem Militärdienst anmelden, angewiesenen
der Kriegsbes
5d rin ‘Zuchthausstrafê i oder zu geringe Zuchthausstrafë uptfü tellen oder Fürsor ) Kriegshinterb tebenenfürsorge nsprüchen anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor
n Anspruch eines anderen Be-
ungWerechtigte eine Freiheitsstraf ten verbitßkt oder in cinem Arbeit3haus oder in einer Besserungsanstält untergebracht i Sn den Fällen der Nx. 3, 4 und 5 können Ernährer der Versorg Nersoraungsgebührnisse aanz cder te sie nichi d!e Hälfte der Kinderzulaçe übersteigen.
Das Recht auf Versorgungêgebi geldes (§ 13) ruht, solange dem Versorgungësl! vflegung in einer Heilanstalt oder in einem j während der Verpflegung in einer Heilanstalt ruht auch die
Hinterbliebenenrenkte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch uoch gellend gemacht
i Ln D A ZEE AAA E
h 4, 4 1920 si em Entstehen ihres Anspruchs pw L
rehtigten gekannt haben.
§ ten Fáâllen des ÿ 688 Nr. 2 ist die Uebertragung, Verpfändung fändung insoweit unzulässig, als der Versorgungéberechtigte der ts oder zur Erfüllung einer oder gleid-ftehenden Unter-
C Arz A
Folgen einer Dienstbeshädigung erst später in einem die Mersorgung begründenden Grade bemerkbar geworden “[ind, Dienstbeschädigun d L rist in einem die Versorgung : r geworden sind, aber erst nach Ablauf der Frist, wenn auch in allmählicher, gleihmäßiger Entwicklung des Leidens,
ich wesentli
st der Tot die Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinter-
bliebeneprenie (Witwenrente, Wa!senrente, Glternrente) gewährt. hörigen, deren
ist, bei Bedürffigkeit die roeise überwiesen rverden, soweit rente bemessene
nisse als
olgen einer i : : Kapitalabfindu
diesem Gesehe | rg / für den die Kapitalabfindung bewilligt worden ist Sind Versorgungägebührnisse auf Grund des abfindungsgesezes für Öffiziere vom 6. der abgetretene Jahresbetrag auf die n ihrnisse angeredchnet.
E I E LMDIDE- L RE-TITOE
8 i} n d orTs Die Wihwye erhält 30 vom Hundert ver Vollrente, die dem Ver- Pre Ee ollrente und die nach der Voll storbenen im Falle der Erwerbsunfähigkeit bei Lebzeiten zustehen würde 6 B pILE L DES (Wi twenr?nte). G E Die Witwe erhält 50 vom Hundert, solange sie erwerbäunfähig oder wegen der Vflege und Erziehung von Kindern nit in der La it einem Erwerbe naGzugehen, oder sobald sie das 50. Lebensja vollendet hat. j Als erwerbsunfähig gilt die Witwe, die infolge körperlicher oder n nit nur vorüberaehend außerstande ist, dur eine ihrer Lebensverhältn'fe, en zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was gesunde Frauen derselben Art mit ähnlicher Hildung in derselben Gegend dur Arbeit zu verdienen pflegen.
noerbéfähi ' zu blen wäre. | Die Vorschriften der Ab}. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Versorgungsanspruh vor dem 1. April 1920 angemeldet, aber erst | nach diesem Zeitpunkt anerkannt werden ist. j Wer durch unversculdete Kriegégefanaenschaft, Jnternierung odex ähnliche äußere Umstände verhindert war, seine Ansprüche vor dem 1. April 1920 anzumelden, erhält, wenn er innerhalb dreier Monate ünde seine Ansprüche anmeldet und / 0 vom Hundert gemindert ist, eine chrift des Abs. 2 entsprechende Abfindung, mindestens aber achen Jahresbetrag der dort genannten Teilrente von 10 vom
Nach Zahlung der Abfinduncsumme entsteht ein neuer Ans L e: cch den ritter dieses Gesetzes. Eh g au! Abfindungs-
Gebührnisse zur Bestreitung seines Unterhal ihm sonst g Ser vorgehenden 68 é ist die Pfändung nur dem V
Nr. 3 ist die nur dem Ver- 4 an den die Versorgungsgebühr-
vers{chiimmert 3. der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse ver- hindert worden ist, die außerhalb seines Willens liegen, vährend eines unfreiwilligen Aufent- halis im Ausland in einer entsHuldbaren Unkenninis über die Fristvorschrift befunden Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen drei Monaten anzu- melden, nabdem__bdie_Folgen der Dienstbeshädigung oder die Ver- \{limmerung bemerkbar geworden sind oder die Vorausseßungen der Nr. 3 und 4 weggefallen sind.
54.
Hinterbliebene müssen den E abers zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb zweier Jahre nach dem Tode des Be- gten anmelden.
Die Vorschrif entsprechend,
Beginn, Aenderungund Aufhörender Ver-
hrnisse n As d Pa Ln a A rechbtigien Kur und LCl- i Nadeorte gewährt wird; Jn den Fällen des
ngéberechtigten
wiffe zu Unrecht geza
Versorgunçc3gebi Liegen besondere Um weise abgesehen werden.
Schadensersatß.
S R REEE B E - E
N orehti id À
[t worden sind. Kapitalabfinduno.
aeistiacr Gebr Tätigkeit, die 4 Kenntnisse und Fähigfkeil
Das Net des Beshädigten auf Versorgungsgebührnisse bei einem nab Ausscheidung der Versorgungégebührnisse ver- bleibenden reidseinkemmensteuerpflichtigen | bis eins{ließlid
Berücksichtigung Cre
Personen, die auf Grund dieses Gesepes Anspru auf Ver- haben, fönnen zum Erwerb over zuv wirtschaf Grundbesikes durch Zahlung eines Kapitals Eine Kapitalabfindung kann auch dann S Erwerb eigenen G Siedlungsuntern
Die nach diesem Gesejze versorgungsberechtigien Personen i Grunde einer Dienstbeschädigung gegen das Reich nux diesem Geseve beruhenden Ansprücke.
__ Soweit ihven ein gesetzlicher An die Dienstbeschädigung verursachten Schadens dieser Anspruch im Umfang der durch dieses zur Gewährung von Versorgungsgebithrnissen
Teuerungs3zukage.
SJabreseinkommen in Höhe von einein Zehntel, zwei Zehrteln,
sorgungsgebührnisse liden Stärkung eigenen abgefunden werden. l werden, wenn Versorqungsberectigte besißes einein gemeinnüßigen
treten wollen.
§ 73. e Kapitalabfindung kann bewilli die Versorgungêsberehtigten das ensjahr no weise kann auch n Abfindung gewährt werden; ; der Versorgungsanspruch anerkannt ist; nah Ari des Versorgung päter die Versorgungsgeb . für eine nüßliche _Erscheint eine nüßlihe Verwendv ist dem Antragsteller vor der En Gründen und Gelegenheit zur Aeußerung zu aeben,
74. Die Kapitalabfindung kann § enen:
von mehr als
pru auf (Ersaß des ih gen Dritte zu seg begründeten auf das Neich
r Aufbebuna der ebeliGen Ge- des Verstorbenen Wi kbwenrente Verstorbene allein für s{uldig erklärt oder wenn chieden worden ift.
8 38,
Am Falle der Sceidung oder de mein\daft erhält die frühere Chefrau ; 37), wenn der : ehmen bei-
die Ebe wegen Geisteskrankheit des Verstorbenen ges ten des § 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 gelten agt werden, wenn
91. Leben8jahr vollendet und nicht zurückgelegt haben; au8nahms- ah dem 55. Lebensjahr eine ents
39. m Falle der Tibaiektris mit einem Deutschen erhält Witwenrente ‘eine Abfindung in Höbe des dreifaben Jahresbetraas der von ihr zulegt bezogenen Rente. alle der Wiederverheiratung mit einem Ausländer oder te; do können die Vorschriften
SSSEEE
. Bi c St Yl der 2 Kapi tulanten L e beit ah riOGCtraNT der allgemeinen Wirtschafis- |
gu den nah diesem Gesehe
pl pel pmk d
Zur Anpassung an die Veränderun lage is eine veränderlihe Teuerungszu zu enden Gebührnissen mit Ausnahme des währen. Die Höhe des Hundertsaßes wird ( Bis zur ersten Festsezung wird die Teuerungszulage auf 25 vem bührnisse festgeseßt.
De Nercbsre MNeichsrats im Falle einer ung an die Veränteru
& 45 Ab\. 2 und dem steuerpflichiigen Jahreseinlommens zu erhöhen,
Gesezzes eine sha#tsversorgungêge
— 4 D A A E E
n der Anspruch auf Ver- Militärdienst
in Höhe des vollen Betrags
e ausschließlich der Pflegezulage. iten verbleibt jedoch die sprechenden Aus
Die Zahlung der Rente beginnt, wen sorgung vor dem Ausscheiden aus dem worden ist, mit dem Abl bührnisse zuleßt zugef tigten für die auf den Mor sgebührnisse zu, deren Vetrag ge wird ihm der Unterschied vergütet. A
Jst der Anspruch erst nach dem Ausscheiden aus dem so beginnt die Zahlung mit dem Monat, in dem
ür die Gewährung der Nente erfüllt find, | Monat, in dem die Anmeldung erfolgt oder das
| angemeldet Besoldungsg08-
Bersorgungsbereh-
gungsgebührniss
engeldes zu fe
durch den Reichshaushal1s- im Reich3haushalt@lan der vorgenannten Ge-
Sigatenlosen erlisht die Witwenren des Abs. 1 Anmvendung finden.
auf des Monats, für den Stehen dem 2 at des Ausscheidens folgende ringer ist als die
Dem Bes) zulage mit der und die Pflegezulage.
i Berechnung des Fgahreseinkommens des einkommen der Gbefrau außer Ansaß. ' | ; der Rente mehr als 800 M, |9 Zehntels nur der Betrag von 800 4.
zu erwarten ift, daß
währ besteht. des Geldes nmicht idung riftli
tanden haben. und Ortszulage plan bestimmt.
40. iner Dienstbeschädiaung,
Falle der Bedürf erwendung des
o kann der
8 Jst der Tod nit die Folge e o kann | igkeit eine
E s Mitwenbeibilfe gewährt werden. | Die Witwenbeibilfe darf zwei Drittel der Witwenrente (8 37), 51) und der Teuerung8zulage (§ 87) und, wenn t, den vollen Betxag vieser
reihseinkommersteuerpflihtigen Beschädigten
ierung wird ermächtigt, mit Zustimmung dos Erhöhung der Teueru r der allgemeinen
Witwe eines
szulage zur A irtshaftêlage in ie Grenzen des einfommeu-
l angemeldet worden, rwvendet die Vorausseßungen frühestens mit dem
der Ortszulage (§ die Witwe für Kinder (§ 41) zu sorgen ha Gebührnisse nicht übersteigen.
Ausdehnung
S
befinden,
2. Petsonen, die zur einer militärischen An
. Beamte der Zivilvex
seßten zur wendet und
ftellt sind,
Personen, die auf
“r 114
zabers freim . Personen, d vertrag zur
, Schaffsjungen. Den unter Nr. 5, 6 1 ! spruch nur zu, wen die Di dem Kriege eigentümli ffsjungen ferner ¡enst gestellten
Ausschluß der Anrech sen
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j ei der Bemessun; | Versorgungsgebührni| sitärbersormingêgesebße
oder
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1918
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1 Y C geleBt t ein 1 r Vertretér der des § 89 ! C
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Feststellung erfolgt rückmwirken Saß 1 gezahlten Beträge Gesetze festgestellten Gebührni Gebithrnisse, so tritt die ein, der auf die Zustellung
da E On Beziehen die im § 92 Abs. 2
: eine Teilrente von 10 vom | bem Mannschaftsversorgungs(
big zum 31. Dezember 1920 1 wird an Stelle dieser G-bührr | Abfindung in Hôhe des dreifachen Jahresbetrags dieser Gebührnisie
Beziehen die im § 92 Abs\. 2 genannten Personen am 1. Aprik | 1920 auf Grund des Mannschaftsversorgungsgeseßes eine Teilrente | von mehr als 10 vom Hundert und wird bei der ersten Nachprüfung ! auf Grund dieses Gesehes festgestellt, daß ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer I U nit oder um weniger als 15 vom gemindert ist, so wird ihnen an Stelle der bisher bez ezablt, der ibnen na ierzu bis zum 1. April 1920 er-
ch dem Fortfall der Hinderungêar rb&fähigleit um nur
orgung mur na
wird angerechnet.
Die Deorda! der zu den Löhnungsempfä ie seit deri 1. August 1914 aus i êgeschieden sind, wird, soweit nit nah den Vorschriften dieses zu geraden ist dem ai 1908 festgestellt. Hierbei treten Stelle der im § 9 des Mannschaftsversorgungsg Beträge der Vollrente für 1850 4, für Unteroffiziere 17 h qus ragt h A N en Dienstzeitrente D f L seit dem 1. August 1914 im aktiven Militärdi Y worden, so erhöht sih ihre Rente mit jedem weiteren Dienstjahr um drei Hundertstel der Vollrenie (Abs. 1) bis auf ihren
| vollen Beirag.
3. Geseh findet entsprechende Anwendung auf in der Absicht Väilitärdienst zu leiste. auf dem Wege zum Bestimmungsort oder unmittelbar nah der Cntlassung aus dem Militärdienst auf dem Heimweg
Vertonen, de fi
kn Mot L des Urbvei 8entgelts N S A
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UÄngestellten,
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endete QNenitiel tung
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dem 1. April
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nzurecbnen.,
rnisse von Amts
indung der Betrag shafi&ersorgungêgeses und den nen Verordnungen und Crlassen bei einer Beeinträchti eit um 10 vom Hundert bis zum 31.
günstigere Versorgun eye vom 31.
Personenkreises.
Feststellung ihrer Kriegsbvauchbarkeit dnung folgen, astung, die auf Befehl 1hrer Vorge- m1litärish Makfinah vere a muisari]cer MMaßna men er militärischen Befelllshaber unter-
chtet sind,
d 7 genannten Personen steht der An-
stbe]chädigung auf die besonderen nur 3 zurüczuführen ist, Dienstbeshädigung sh quf inem iu
1ng von Versorgungs-
s Arbeitz3entgelt,
§ 89 verstoßen, so Tönnen die în iber Tarifverträge, Arbeiter- 7 von Arbeitsstreitigkeiten vom abl. S. 1456) vorgesehenen Sch{li- [bst angerufen werden. fugt: besteht jedoch in dem Betriebe, ing, dem er angehört, eine Betriebs- o gilt dies nur dann, aloser Vermittlung die
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8 abgelehnt hat.
pon ber zuständigen
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uf Gesundheitsstörungen, wenn auch g en, nach den Vorschriften der sammen, so gilt nur dieses 8 93. Die auf Grund der bisher gelienden Geseke zu zahlenden Ver- gnyemise werden nach 1990 bi hrniss
s ne VBehührnmi|se
genannten Personen am 1. April auf Grund des Mannscckhaft@versorgungsgeseßes vom 31. Mai zundert, so werden die ¿hnen na eseß und den hierzu bis zum 1. Ap 1920 ergangenen Verordnuncen und Erlassen zu zahlenden Gebührnisse weitergezahlt. Vit dem 1. Januar 1921 en eine einmalige
nen
die Zeit der neuen Versorgung entfallender Teilbetrag der
ebes genannten esdwebel 2000 M, eled Sérgaatiban
#4, für Gemeine 1500 4. fangende Kapitulanten, denen eine
s Mannschaftsvers s | Ww
) privatrechtlichen Dienst-
von Beshäftigten, die Gesek oder tinem anderen M Pensionen, Verstümmelungs-, i- oder Waisengeld, Kriegs- diese Gebührnisse mcht t werden; insbesondere ift es ganz oder teilweise auf das
Hierzu ift
falls er nit bereits entspredbend Vorsißender und als nicht- «n Bezugsberechtigter bi, 2, 4 und 5 der Verovd-
, dem sh nicht beide Para erflärt werden. Jn diesem
dem Schiedsspruhß gemäß abge-
bestimmen, welhe Stellen höhere des S 90 Abs. 3 dieses Gesetzes find.
bleiben die bisher gelter
A so lange weiter- 1ach diesem Gesetze festgestellt sind. Die vom 1. April 1920 an; die nah Sind die nach diesem iedriger als die bisher gewährten Minderuna mit dem Ablauf des Monats Bescheids folgt.
dem Mann-
ngern gehörenden dem aktiven Militär-