1920 / 113 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

{ taas und des Deutscken Städteiaas ferner ie vi er tre Q ird di lef S fanaende / ï j ; ; Ï \ E 4 Bod ae art Ma gu L N der Lande U L E dem ew angenden Kommunalverband auf | Durchführung der Selbstwirtschaft, in%esondere zur geeigneten Be- & 40. ; der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betrieb8geheim- b) daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbande selbst oder NMeichöministe: für Ernähruna und Landwirbscaft ernennt diese Ver- | D nad L 18 N S G B angerechnet. Hat der Kommunal- | schaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Norräte, in i Die Gemeinde haftet dafür, daß die nah § 24 Abs. 2 ihr oder ! nisse zu enthalten den von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde be- tet ln Che foccii L E om ee V EOEN neo . N Ub 1 d. etreide abzuliefern, so erhöht sih die | der Lage il sowie daß er den Vorschriften der §8 59, 64 genügt. f ibren landwirtschaftlihen Betrieben zur Ueferung aufgegebenen ; Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vorschrift im 32 P Stellen ausgestellt werden, und daß fe nur inner- L Der Medémin E E e litt anb vi | 4 ie Ae E ents gef C E Gas L EA ae ette rp m s (are A Ar p Mengen rechtzeitig u De gu gestellt werden. Sie an de R Les 3, Le Ta t e s der Reichsgetreidestelle ver- | l sb e e Ms en A l A ind, F 4 L A | j er Kommunalveiband dar] treide oder daraus her b ). Juni je Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbst- ieferung aufgegedenen Mengen auf ihre landrir tlihen Be- mahlen oder jon]l verarbeilen lassen. j änger als zwei Monate und nur 1m Faue dringenden A 16. | Erne Ae Un E Ly Abs. le bezeihneten Betriebe nur mit | wirtschafter anerkennen will. Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Hieb E : E M I 9. | dünsnisses mit besonderer Genehmigung OE S Die Geschäftsabteilung ist eime Gesellschaft mit beschränkter | nehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. Amncrfennung bei der Landetentralbehörde bis zum 5. Juli 1920 Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfüg- | Die Reicbsgetreidestelle kann Mahl- und sonstige Verarbeitungs- | verbandes bis zu vier Monaten laufen dürfen; : Haftung. ded : 8 24 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch darauf gestügt werden, baren Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ab, löhne sowie Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung fest- | e) daß die Verarbeitung jedesmal höchstens zur Schaffung eines De Gesell bal Uner H! ee itel l vem Nor Seder. Kommunalverband haftet dafür daß alle für ihn beshlag- daß der Kommunalverband im Erntejahre 1919 seine Pflichten nah keferung dem Kommunalverband anzumelden. | seßen. Die Festseßung von Lehnen ist auch für die Fälle zulässig, für ! Vorrats für den nab b festgeseßten Zeitraum gestattet wird; sißenden des Direktoriums de1 Venwaltunasabteiluna als Vor sizendem nahmten Vorräte den Meicbsgetreitestelle zur Verfügung getitellt S 4 Abs. 1 oder § 27 schusdhafterweise nicht erfüllt hat, Die Landes- : i 41 Me ee M M raten i O E E ran S S sibenden des Di vek toriums der Verwaltunafebteiluna als Vorsibendem | weren, soweit sie nicht ten Ünternehmern landwirtichaftlicher Be- jentralbehörde hat der Rcichsgetrcidestelle bis zum 15. Juli 1920 mit- Hat die Gemeinde ihre fefrun spfliht nit erfüllt und Sorveit die Neichsgetteidestelle keine Löhne oder Vergütungen | von dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, ¡8 Ne b und Länder, sicben auf die Landwirtschaft, drei auf die aroß- Bas nah Gl 8 9 10 44 zu belassen sind oder von selbstliefernden j r eee Kommuna!verbände sie endgültig als Selbstwirtschafter mad! der Kommunalverband von seiner Betuan:s nab § 25 Abs. 3 festgeseßt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun. | m5 X Gi E verarbézien aen A fim daß des j gewerblichen Unternebmungaen, sieben auf die Städte und zwei auf { Kommunalverdänden zur Durchführung der Selbstwirtschaft (880) L j i ie Kürzung auf dit inden zu verteilen, Gebrau, so fann die S 4. R E Ke se der Arbe tnebmer entfallen. Die sieben Ver Meter der Städte | Und zum Futterausgleich 682) zurückbehalten werden dürfen. Die i „Stlbltwirt[aftende Vormmunalvetbände dürfen das für ihre Selbst- A Mina evart ‘af ihre (aritoir(saftlihen Betriebe Die Vereinbarung, daß als Entgelt für die Verarbeitung von | _ Kommunalverbandes gulässig a und die drei Vertreter der großgewerbliben Unternehmungen werden | über die festzesekten Mengen 18 Abs, 1 €) hinaus verfügbaren wirtschaft erworbene s 33) oder das ihnen von der Reicsgetreidestelle verteilca daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Getreide, insbesondere als Mahllohn, statt eines Geldbetrags oder | L v a tig watt du pon E E | von den enlsprecbenden Gruppen der Gesellschafter bezeicnet. Die | Mengen an Getreide sind stets so bald wie möglih abzuliefern. Der angewiesene (F 34 Abs. 2) Brotgetreide bis Ln Höhe ihres Bedarfs» Abliefd ungspflicht niht erfüllt haben. Die Gemeinde fann inner- neben einem Geldbetrage die Hingabe eines Teiles des zur Ver- | Hive sofortiger Devarerttag u nir bes, Mengen Be üb'\gen M'talieder ernennt der Reichsminister für Ernährung und | Kommunalverband kann verlangen daß die Meichsgetreidestelle jede anteils abzüglich des Saatguts ausmahlen lassen. Das jeweils zur halb ibres Betti lun sbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfs- arbeitung übergebenen Getreides oder der dargus hergestellten Erzeug | O E ad r Caaalbein falen CLandroirtic@alt. ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen wei Wocben abnimmt Verfüaung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoh den 29 n9 E ; L ODA Ce i int{lie Fs des Abfalls festgeseßt wird, ist unzulässig. Etenso i digten, ordnungsmäßig ausgestellten Grlaubnisschein belegt Der Aufsicktsrat bestellt die Gesctäftéführer, darunter einen La Der Kommunalverband hat die festgeseßten Men N uf die Ge- | Mehlbetarf eines Monats nit übersteigen : gegenstände den Betrieben gegenüber ejnshränken oder einstellen. 5 enaulsf N Werreidi e je! get es Sieben m Menze n Ga À tebt Ver Aufs1ctisrat bestellt die Gesctäftéführer, darunter einen Band- S O Tan s geseßten Wengen aw die Ve- Sit ri Daf Sd i A, O R Las Vahal “i bié ei ‘di ì ide ode e wirt; die Bestellung bedarf der Bestätiguna des Reichôministors für meinden oder unmittelbar auf die landwirtscaftlichen Betriebe bis zu 5 Se bstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit a i ; s A i 8 39 treide oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu uberlassen, die fie ! f) daß die Betriebe Getreide oder daraus hergestellte Grzeug- Ernährung und Landwirtschaft, dem von der Neichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen. Mühlen nab den von der MReicbsgetreidestelle aufgestellten Grund- Die Gemeinde wird für ihre N A Wn S bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse | pisse dos Juhahers cet E E 4 17 Die Reicbégetreidestelle kann säßen scriftlih abzuschließen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Kommunalverbande gemäß der Vorschrift im Abs. 1 Sab 2 erübrigen. j Mengen in den m Mühlenbetriebe gehörenden Räumen Die Reichsoetredestelle bat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunal- a) anerfanntes Saatgui auf Antrag des Erzeugers, Verträge, die ohne vorberige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von m L j | e O. 0 Vel eta Tai verbände für die Verteilung und zweckmähige Verwendung der vor- b) Getreide, das zur Aussaat im nächsten Wirtschuftsjahre be- den Grundsäßen abweichen, sind nichtig. 7. S | Mebl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von En E jetreid Nicht\elbstver] handenen Vorräte für die Zeit bis zum 15, August 1921 zu sorgen nôtigt wird, L Stellt sih heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen 8 43. j | dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines | d h e E E v Pee \ és Dabei hat die Ve:waltungéabteilung die Verwaltunasangelegenbe:ten | ?0n der Anrccknung auf den Bedarfsanteil 18 Abs. 1 d) ausnehmen | F! Selsbslwirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kommunalverband Das Eigentum an beshlagnahmten Vorräten kann auf Antrag Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. i erstellung Fon Mrt ir N p L cinscblieklid, Ser fatiff dun Mae u M L Bab oder auf die festgeseuten Mengen anrecnen. f: ' die ihm obliegende Ablicferunespflibt 138 Abs\. le, § 24 Abs. 1) durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die NReichsgetreide- Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Kommunalyerbandes ohne | dürfea, wenn T E ein vom E te: lung nach den grunt\äßl’ hen Amwe!sungon der NReiwal tunaëab teilung 8 25 suldhafterweise nicht rechtzeitig, so kann ihm die Lande&entralbehörde stelle oder den von dieser bezeichneten Kommunalverband übertragen A der Reicbsgetreidestelle nur nah Maßgabe der für den | ard H e ard Ste lay Sti À eubritihein a08- (S 18) due ihr obliegenden geschaft! chen Nufgaben durchzuführen. Grfüllt der Kommunalyerband die ihm obliegende Ablieferungs- JB E “e S Die eet werden (Gnteignung). e S wird h der ori N 4 ommunasverband V EREN E Se s T j «eig eug A E E Sa A E N A L Ba N e Mel dge iten O ann b, r Lande8zentralbehörde die Entziehun t h Î ì de, für den agnahmt il, geste ( bgegeben werden. 6 M rie trä Berarbeit i E A pftjbi nid! mde tig, so fonn die Ne chécetre defiolle die für die | die dandotientra/bebörde dem Antrag nicht siatiaden will, entsdeideb E ] reo L MbMieferung von Mebl an die Reichsgetreivestelle nach b) baß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der (A A Me orium der Verw "‘una@abteiluna hat mit Zustimmung | gesegten Mengen (88 8, 18- Abs 1d) herabsezen. Die Reichsgetreide- der Neichôminister für Grnährung und Landwirtschaft. Bei Unternehmern landwirt\&aftlicher Betriebe ist vor der Ent- § 36 unter a wird hiervon nicht berührt. as dem „ErlpnMe ne E R N p E 5 oe S MEE E den Kovf ter versorgungs stelle fann auch die Lieferuna der auf den Kommunalverband ent» 8 33. eignung festzustellen welche Vorräte sie nah den Sd bu 10 für die S 90. , nt fie Bait g Restes Cenddtel U L Qu betet e BepAloniiia E E af: Ie aaen Grzeugnisse der Betriebe 18 Abs. 1c) einschränken oder Sellbstwirtschaftende Kommunalverbände können das für sie be- Dei! Tñtd N n Auqust nen E tbstver orgen, Sel A Getreide od E M E rigen Betriebe die hergestellten Erzeugnisse nicht in Teillieferungen b) wel: Rücklage aufzutammeln ist: j e é O j S j s{lagnahmte Getreide für eigene Rechnung e Ï Mir Ea U f: cher i i bitwerotger kim Uen M E ad urüctgeben dürfen; c) ob und in vel thn iatana votbubatiic der aemäß § 8a Ei Die vorstehenden Anordnungen trifft die Neichôgetreidestelle u käufer an die Neichägetreidestelle A T Gia rA i i e Ms A O d A c: Noi ma a N den SEU N O n y daß alle in dem zum Mühlenbetriebe gehörenden Rdumen dtreifenen Bosiilumunaen, Betrieben“ die Getveide chor rinvernebmen mit der Landeégentralbehörde. Wird ein Ginvernehmen | liefern (Selbstlieferung). Die Selbstlioferung kann nit auf einze!ne in threm! Betriebe Rad Ee SGGgU “oe ate Nora e gleiche gist für die Spelsspreu. Lln K H lagernden, mit Getreide oder daraus hergestellten Erzeug- R O Le dórateilen * solle: u Tien nicht erzielt, so entscheidet der Neichôminister für Grnährung und | Getreidearten beshränkt werden und hat n vorbehaltlih der auf Grund den gemäß § 9 erlassenen Bestimmungen augemein zur teräußerung Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides ; nissen gefüllten Säcke mit Anhängezetteln versehen sein sind. Als Betriebe in diesem Sinne oelten nit Mehl. Landavirtschaft. ; t des § 8a getroffenen Bestimmungen, auf die gesamte von den Erzeugern von Saatgut berechtigt sind. x 94 Abs. 3 entfallende Kleie der Bezugbvereinigung der Deutschen Landwirte, müssen, auf denen der Name des Cigentümers sowie die Be- müblen Bäckereien und Konditoreien (8 58), ferner Braue- Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen | abauliefernde Menge zu erstreden. û Diese Vorräte sowie die Vorräte nah Z bs. 3 sind aus- G. m. b, H. zur Verfügung zu tellen. j 4] zeidmung und das Gewicht des Inhalis des Sadtes ver- A une M eee 3 90), derart auf die Gemeinden, oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb pie und von der O auszunehmen; sie werden mit der Die aus dem Getreide der Reicht chazverwaltung entfallende Kleie | merkt sind; d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für verteilen, daß in erster Se die Gemeinden oder die etriebe be- des Getreides mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen. Die An- ussonderung von I E E Bas t Norräte des N U E E Et K T L Le p | k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nah vorgeschris» seine Zivisbevölferung einschlieklich der Selbsidersorger Ms troffen werden, die ihre Ablieferung flicht nit erfüllt haben Der zahl der Kommissionäre i auf Verlangen der Neichagetreidestelle Die a e, fann au für ie gesam en DTTALe i Aug h stellen, son eit sie n1cht von dieser burg für den j benem Muster zu ühren haben: an Saatqut von Brotgetreide fir die Heibst- und Frübjahrs- Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilur gsbefugnis au | erhöhen. § 29 Abs 2 findet Awmweidung. Die Ner trä e mit dit Unternehmers ausgesprochen werden. n diesem Falle ist der Er- eigenen of beansprucht wird. j 1) daß die Betriebe Getreide bei der Annahme und die Erzeug- besbelluma zusteht (Bedarfäanteul); der Bedarfsanteil kann die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den | Kommissionären sind nah den vonder Neichsgetreidestelle T Mellen werber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gens Ml N V1. Verbrauchsregelung. | nisse bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht zuf aud vorläufig festacieut werden: h Betrieben gegenüber einshränken oder einstellen. _| Grundsäßen schriftlid abzuschließen und ihr auf Verlangen a ü In unehmen und die ausgesonderten Mengen, vorbehaltlih der Vor- n Árt / V Aen j den Erlaubnis\cheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken e) welches und wieviel Getreide aus den einzelnen Kommunal- / Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit | Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Neicbégetreidestelle prt chrift im Z 71 Abs Ha Me es E : An E i | g verbänten abzuliefern ust und innerhalb welcher Fristen. Die M radial ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unler- | den Grundsähen abweichen, sind nibtig. Der Neichsqetreidestelle ist üdgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme. Der Reichsminister für Sara und Landwirtschaft bestimmt; | m) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Um- festgeseten Menoen oelten nur als Mindestmenoen: n 8 9 / hælbmonailih nah einem von ihr festgestellten Vordruck eine genaue 9 S. i i | wieviel von den Vorräten der Reichsgetreidestelle an Gerste und Hafer | tauich von Getreide gogen Grzeugnisse daraus (Tausch- f) o, in welden Hödstmengen und unter welchen Voraus- Der # terun Bal vine e E Nachweisung der eingekauften Mengen einzusenten. Die Anordnung, dur die enteignet wird, kann an den einzelnen | p27 mens{blichen Ernährung und ter Verfütterung diznen soll, ins j müllerei) gestattet ist; j i sebunaon die Neicbdaetveidestelle oder Kommunal verbände _Der Kommunalverband hat eine faufmännish eingerichtete Ge- Die Zuschläge, die die Neicbäqetreidestelle für die an sie abge- Besißer oder an alle Besißer des Bezirkes oder eines Teiles des hi andere wieviel Hafer der Reicbsschahverwaltung zu überweisen ist. | n) baß die Ablieferung von Getreide und die Abholung von Bróbaebraide, mébesondere Hintetligen, zu Fibberawéckön: vers \häftästelle zu unterbalten, Er hat für jeden landwirtschaftlichen | lieferten Mengen zahlt, sind ohne Abzug an die Personen zu verteilen Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, | sondere wiepie Mod ; ; i: O | Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Ge- broten lassen cher ur Vorfiitteruna freiaeben dürfen: Betrieb seines Bezirks eine Wirtschaftskarte nach dem von der NReichs- | die den Einkauf in unmittelbarem Verkehre mit den Blind bés obald die Anordnung dem Besißer zugeht, im lebteren Falle mit ; orft A e b l treide an Sonn- und geseplicben Feiertagen sowie zur Nachks g) bis zu weldem Mindesksaße Getreide, das zur menschlichen getreidestelle festgestellten Vordruck fortlaufend zu führen und der | sorgen. Für die Mengen, die der Kommunalverband zur Durchführun Ablauf dês Tages nah Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Die Kommunalverbände haben den Verbrau von Getreide und | it nur mit vorheriger Zustinnmung des Kommunalver- Ernährung bestimant ist, auszumablen ist: Een | Reichögetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht | seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zus Anordnung amtlich vers tht mird. die Verteilun Sre L a mécter, Kondijoren und Meine | andes gestattet ift, die nur für den Cingasall erte weren by muna E E e Drotgetreide ver- | in, die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu | scbläge zu zahlen, die die Neichögetreidestelle dem Kommunalverbande g 46. Me Die Berta D L ieicqi nic Mud "Mebl ab: | senn. für Wim anb Wassern blen n bee Ge wendet werten sel. | | | N: i : f : für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen ange- Ee! E a r Nei cbégetreidestelle für dea Zeitraum | der Zustimmung in Fällen dringenden Bedürfmisses der Ge- Die Festfezunoen zu a und e bedürfen der Genehmigung des Neichs- Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung Die Netcbsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, \reis bl a a werden, ais de bon m s i meinde übertranen werden. Die Zustimmung zur Ver- ministers für (G rnahrung und Landwirtschaft, Der Reichsminister für a P D A el Ss aag Gemeinden für ihren | wee Zeiträume die gur Durchführung der Selbsbwirtscbaft ded A Be efantio, für die Höchstpreise festgeseßt sind, wird der Es E § 69 | arboifuig if m wf L 1 G G Ad ne pn Eg el S tes au die Vorschriften über die | Saa Betriebs i} vers E N E Men eis unter Berücksichtigung des E Ae s Rana T Die Kommunalverbände haben j Uuftrag der ads L A erfobgt. ¿Feststellung der Abliefenungrflicht (e). T E AURSRG M i; erber en. Außer den hierna si eraebenden Menoen an Brob o stpreis ¡e der Güte und Verwert it de orrâte na C Sade ly bi abe | l 9. qu, Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der M N, S Ea getreive haben die selbstliefernden Kommunalverbände Mai S As 4 G an "vet I Meren ‘Bermaltun sbehörde S A S A Ubaabe ven Mes uns. Bros qu Dév | Oie Kommunalverbände Bnnen die Ausübung der Selbitver- Vorräte erlassen. L | : Us lrete H A Fortführung der Wirtschaftskarie erforderten | erworbene Getreide umwerzüolih an die Reichsagetreidestelle abzuliefern. endgültig festgeseßt. Sie bestimmt darüber, wer die baren uslagen | - b) Händlern Baern 'ind Konditoren die Abgabe von Mehl und | fovqung fär ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise u Q T (etl! Yann für bestimmte Müblen. die zum Aus- d ten. e 97 In Fällen dringenden Betirfnisses kann die Neichsgetreidestelle die des Verfahrens zu tragen 6A : Backwaren außerhalb des Begirkes ihrer gewerblichen Nieter- | regeln, daß das zur Ernähung der Selbswersorger bestimmte Getreide mahlen dos Getveides bis zu den nach Abs. 1 g festageïseuten Minvest- Der K al B él. L i _| Lieferung von Brotgetreide aus den für die Selkbstwirtschaft bestimmten Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgeseßt sind, tritt 3: '®, verbandes vorbehaltlich der Vor- | dem Qommnunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle ab- säßen außerstande sind, aus besonderen Gründen eine aerinaere Aus- Der Kommunalyerband hat, unbeshadet des § 67 Abs. 1 und | Vorräten nah ihren Geschäftsbedingunaen verlan Sie hat di : ü i in Preis, der unter Berücksichti der hafinva oder des Bommuname Ba n í olietert wird und den Unternehmern der. landwirtschaftlichen Betriebe mablung zulaffen. Das Direktorium kann auch für besttmmte Müblen des § 73 Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu | Mengen so bald wie möglih aus anderen B fe Sn li e A V lee L veit Vi midt éa ist, G E Ls a A via d dafür die Gi a ise i h “Mengen geliefert werden, die den im cher für Müblon best: mmier Bezirke die Herstellung bestimmter erteilen E, zu in Er N ioveit fle me ne ber Me bin Soviel E A0 ffnanabmieh S Ao und, soweit dies mcht moglich k wir Ban E L a e O dat der Kommunal- S Pr / gean fesiariepien E L ales e Auszugömelhle beum Mahlen zulassen oder vorschveiben nah diesen Anweisungen die Ablieferung zu, fördern, die Tätigkeit der | Vorräten erseyt werden können, t i ; d Ms E L Diebe Eu ste i | ft ein Kommunalverband ei e Regelung nah As. 1, so hat \ : Kommissionäre der Reichsgetreidestelle zu überwachen und die Kom- ; d ; L ; ; È o) eine behördlich geleitete Mehlvertelungästelle n. D T rie Pé7 eiveftolie nbe fb ngeige d u ersta! S § 19. missionäre beim Erwerbe des Getreides zu unterstüyen. {bm Ie a Tre M eer N dem Der Besißer hat die Vorráte, die er freibändia übereignet hat Bezirk einzuriten, i ; er der Noichógetreidestelle unverzüglich Anzsige davon au erstatten, Das Direkloviaun stellt auf Grund der Festsegunaen nah § 18 98 die Neichôqetreideftolle i Tus Re rpflihtunagen nicht genügt, so kann oder die bei ihm enteignet oder für verfallen erklärt oder bei Sicher- | d) dur Uusgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung eins 3. Durhführung der Verbrauchsregelung. Abf\. 1c die Grundsäße für die Zulassung der Betriebe zur DVer- j, E e / | hôgetreidestelle ihm cht der Sel\tlieferung entziehen. stellung nah § 72 Abs. 1 Saß 3 in seinem Gewahrsam belassen ) zuführen, die den Verbrauch tes einzelnen wir!sam erfaßt, 8 6 arbeitung des Getreides und der darcus heracstellten Grxæuanisse uhd Der Kommunalverband- hat der Reichsgetreidestelle nah einem 8 34 worden find, zu verwahren und pfleglih zu behandeln, bis der Er- | e) anzuortmen, daf derjenige der Getreide oder daraus her Durch in ten 88 58 bis 65 bezei{neten Ma für! bre Delieferumg auf. Dis Direktorium kann Vorsebriften für von ihr festgestellten Vordruck monatlih die Zu- und Abgänge an Mat der selbstwir berde Deines Soi bem Michi trerber fe in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer kann | lte Erzeianisse außerhalb der behörtlih geregelten Ver- | Zur urs A inben besonveve Ausschüsse fe ( die Verwendung des den Betrieben aolicferten Getreides und ter Saatgut anzuzeigen. Gr hat ferner alle außergewöhnlichen Ver- der Se'bstlieferung fei ch oder wi S ete hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der | ae F zum Zwecke der Weiterveräußerung enwirbt oder Ver- { nahmen sollen n dais b M | Erzeucm'sse darcus, für die Herstellung und den Vertrieb der Gr- änderungen an den beschlagnahmten Vorräten sofort nach Eintritt | Sæ{sftlieferun fue bd Selbstwirscbaft E d L bis Höheren Verwaltungsbehörde 1m Streitfall endgültig festgeseßt wird. | träge abi ließt, die" solben Erwerb zum Gegenstande haben, j bildet werden. 8 67 zeugn'sse der Betriebe sowie für die Ueberwachung der Betriebe erlassen, der Veränderung bgt, 24 Hld ; j Rei chdgetreidestelle für seinen Bezirk Kommissionäre nach 99 f 48 | binnen trei Tagen nah dem Erwerb oder dem Vertrags | Die Landeszentrallbehörden ode die von thnen bestimmten höher au Preise für die erzeunten Waren festsckon. Der Kommunalyerband hat von den ihm nah § 7 zugegangenen : : imissionäre na) #2, ¡tigftei i i i O [verband Unzeige zu erstatten hat, | funagbe boden formen den GeschäftWetri | munal- r die erzeuni 1 i i Al l m, Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Nechbe Ueber Streitigkeiten, die bei dem Enteignungsverfahren und | fluß dem Kommunalverband Unzeuge zu erikal …_.. | Derwaltungsbebörden fönnen den Geschäftäbetrieb der Kommunal ( . Die L haben der Reichsgetreidestelle auf Er- nzeigen sofort der NReichsgetreidestelle Mitteilung zu machen. ber - Gelb/iCatetuna Lin Wedraitl math oder dam diefes ‘Recht qus der Verwahrungspflicht 4 47) ergeben, entscheidet die höhere | H die Üoberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländi- | elne Lem eiómn und die Art der Regelunc (ZZ 58 bis 65) vors fordern Auskunft über ihte Betriebsverhälbtnisse zu erteilen. e : i 5 M E c, | ontgogen ist, weist Va Neichsgetreidestelle die ihm für die versorgungs- 1 MPerwaltungsbehörde endgültig. on Getreides und Mohles sowie des aus aus ländischem | schreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die i & 9. Die Neichägetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nicht | berechbtigte Bevölkerung zustehenden Mengen an Brotgetreide be den : vetreide im Inland hergestellten Mekbles ju srchern, : di ias vi v Anordnungen erlaffen. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben sebstliefernden Kommunalverbandes (8 33) einen oder mehrere vom | Kommissionären semes Bezirkes an. Die Abnahme und Bezahlung der V. Verarbeitung wm Lady mit deu daraus a) die von der Reidsgetreidestelle nah F 18 L, 1g, Ubs. 8 | Der Neichsgetreidestelle {| auf Erfordern Aufklärung über den erforderlichen Rechtêgeschäfle vorzunehmen; sie hat insbesondere Kommunalverbande vorzusclagende Kommissionäre, durch die der | Mengen sowie die Zahlung der den Kommissionären Wieiten I GNTLES BRRE | Gen DUfNeBaAn ONR E E Geschäftbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung Erwerb des Getreides erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre be- Dce liegt dem Kommuna"verband ob E 49, 5 60. Di Neichägetreidestelle fonn für die Versorgung bestimmter D | und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu stimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunalver- L A Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmägßi Getreibe | Die Kommunalvarbände haben den Preis fitr das von ihnen qab- j fe E bestimmter Gruppen ‘von Paeibaen sondere Regalungen vor- | sorgen, : bandes. - Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, E § 39, H | verarbeiten, haben das Getreide zu verarbeiten, das die Reich8getreide- ne Mebl so festzuseßen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Gtwaige * uben und das Nähere bestimmen. | b) den Kommunalverbänden das erforderliche Mohl rechtzeitig hat die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu Jeder solbstwirpschaftende Kommunallverband hat dafür zu sorgen, telle oder der selbstwirtsbaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk ee e sind für die Volksernährung zu verwenden. j 8 68. | zu liefern, geben einen anderen O NEnE vorzuschlagen. —__| daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl reht- | je liegen, ihnen pnveist oder die sie im Wege des § 8a erhalten, Sie | er Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Die Kommunalverbände Bönnen den Gemeinden, die nach der | c) für die ortnungêmäßige Vezwaltung ihrer Bestände zu sorgen, Bei ver AuMwahl der Kommissionäre ist der H ndel, der im } sitig zur Verfügung steht. haben das ibnen von diesen Stellen zu ewiesene Getreide und die | Grundsäße für die Preisbemessung aufstellen. MVolkszähl ebr als zehntausend Einwohner hatten, mit d) den Betrieben 18 Abf. 1 e) die festgeseßten Mengen zu Kommunalverbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berlid- | § 36. daraus hergestellten Erzeugnisse zu berwabren und pflealih zu beben- 8 61 leßten Vo “7 ung m wi M Ia fe bei Ditiet liefern, scweit der Ginkauf nit auf Bezugs\chein exfolgt sichtigen. Als Kommissionäre fönnen nur Händler und Genossen- Die RNeichsgetreidestelle hat einem selbstroirtschaftenden Kom- deln. Weigert si ein Betrieb, die Verarbeitu pflicht zu erfüllen, Die K verbände können ferner insbesondere deren Einver E die Sovo io 8 Wéinéinbün die Ne n Ci | E : L : schaften, die schon bisher in unmittelbarem Verkehr mit den Er- | munalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nah so kann die zuständige Behörde die erforderlichen rbeiten auf Kosten j S , Bavaren nur in den von thnen bestimmten der Gemeinde libertrag vird gr n 8 58 bis 67 für die Ge- | 1TIT, Bewirtschaftung der Borräte. U im Kommunalverbond als Auffkäufer von Getreide tätig waren, | ihren Geschäftsbedingungen und mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen | a) E O tent A H | Verbrauchs übertragen wird, gelten die 8 1. Aufgaben der Kommunalverbände owie solche Personen bestellt werden, die am 31. Juli 1914 An- a) vorübergehend Mohl zu liefern; die entsprehenden Mengen lassen. | b) ano dia Li wut Bacdwaron von bestimmter Form, Zu- nioiideR MRNIRIAN. 8 69 s | imallgemeinen. gestellte solcher Händler oder Genossenschaften waren Unternehmer sind sobald wie möglich zurüdzuliefern, Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse ein- pn se Größe und Gewicht bereitet wevden dürfen örden f an Bestimmungen über das Ver- 8 91 L A 4 O A Met agd H b) f en Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu \ch{licßlih allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, let 1e Ge- e) E ét Make vie boi V neb: Botvcres Uu R, Bong 22a ggr 9 Mitgl n A Dise Bilkineuwingan | f Toanitivia etne bele bar Meiiadetreibelielte cut Gi estellte dürfen nidt als Kommissionäre bestellt werden. Vertväge, lefern, | ide für Selbstversorger verarbeiten. rie | Zeiten sowie in anderer Weise j e | der Tie RaN Ra Ee JOM N D Et A EUO nah denen die Kommissionäre einen Teil ihrer Kommisfsionsgebühren e) durch Abnahme feuchien Brotgetreides oder Trocknung bes L br Deren von Geireide für Selbstversorger haban die bali und sowie in Y können, von den Landesgesegen abweichen. 20 pril 1990. (Reicé-Geluee, S. 883) und ber Ernteschäbung bia | n ven Kommunalverband abeusühren haben, find ohne vorper ge Zu- hilflih zu sein, Betriebe die gemäß § 84 erlassenen Vorschriften zu befolgen. ¿indi 8 62 Ueber Stroitigkoi Ays zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Gtnit- Rae L a Add Pat O S die i d) bei der Lagerung der für die Selbswwirtschaft bestimmten § b0. Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Neich8getrei A St s e: Mar Metres (ea ge ic 3 erträge ihres Bezirkes an den einzelnen Geireidearten zu |chäpen sind. Sid Mem btia stellung als Kommissionär ein Entgelt zuges Vorräte sowie bei der Geldbeschaffung behulfläch zu sein, | Die Beamten der Polizei und die von der Neich8getreidestale, | stelle für die Tierhalter, die mt gemäß § 8 versorgt sind, den Faurdier- | 8 68) enistzhen, ents 7 if n Sie haben ferner nah einem von der Reichsgetrèidestelle festgestellten D Ne ; ¡ 3. A: b ; bon den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellon, | qusgleih mit den dazu von der Meich8getreidestelle übemviesenen oder Ds R. | Bordruck die Zal der Selbfiverio : ; Die Kommifsionäre haben nach den Anweisungen der Neichs- . Aufgaben der Gemeinden. 5 lizeibehörde benuftrag: j j ichôgetreidestelle zuridibe! Borrà | Vordruck die Zahl der Selbstversorger (S 8 Abs. 2, § 63) und der | getyeidestelle alle im Kommunalrerbande vorhandenen Vorräte an Ge- 37 Lon ben Momuri ale Banda ee e L Rie wer Beil vin | KEUCIERE Cowem bine aat a E * vei versorgungéberechtigten Bevölkerung, vie Deputate, die nah § 8 Abs, 1 | freide, soweit fie nicht nah §8 8, 9_ 10 4 ven Ukt ; ; afi d I, L ; Personen sind befugt, in die Räume, in denen Getreide oder Mebl ver- | Fudtergetreide vorzunehmen. der Inhaber oder beiter eines kauiminisden Hen (e: V Nr. 2 gewährt werden dürfen, und die Zahl der zu ihrem ge be | ride, soweit fie nicht na 5 , 9 10, 44 den Unternehmern land- Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß das in ihrem Bezirk rbeitet wird, jederzeit in die Räume, in donen Getreide oder dard pa i in d Befol von Pflichten unzuverläf recktigten Personen sowie e uhr e in dém Vordrud Dae ian wirtscaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu. erwerben und abzuliefern. | angebaute Getreide zwedent Se As erntet und ausgodroschen wird b est [lt Rceu Lr ufbewahrt feilgehalten oder verpadt oder die 2 Besondere Vorschriften für Selbstversorger. i werblihen Betriebs in f Ea A für vie Ga Viet tiiittalèn Und! Be L 1A 10 4 heater U G D Sie 1e Kommissionäre unterstehen, unbeshade* ibrer Pflichten gegen- | Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die beshlagnahmten und die GeschäftWbücher rab rden over in denen Getreide oder daraus |{ § 63, erwiesen, die thm dur d l fena A éführun sbefii n Grünkernhersteller der Neichägetreidestelle weitermgeen. lber ier Mal@boe theile, dex AUNA des Neipunabandet | ves p A Le 1 Sas erte Dare HOETREE atl Eoriefielie Erzeugnisse u vermuten sind, während der Gescbäfts- oder | Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der bößoren auferlegt find, o fang die Wändige Behörde den Betrieb schließen. | : 9 ( ) habe nad n Ar gen den Gemei ewahrt und ordnungsmäßi elt werden. Ade el tigun vorzunehmen, Ge- örde nähere Bestimmungen darüber evlafsen, wer a ( : | Chee Séntitirtuleands 2 vitür 4 falain Val E AL f vorgeschriebener Form über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. L Auf Verlangen der nah § 6 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie N lat bmnen els E ton Borrkte fes Ta ie K Cane fann das Necht der G, E La gnt landieietie tion E e in tes R O JONL O Me 0 m einem A A pie zur Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur und nah ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu ent- | Salbswersorgung mit Brotgetreide auf solche landwirt\chaftlichen Bos Beob chtu der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Gr Wied: erbat teres EICE bas in C M A T g Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nah den | Trennung der Vorräte erfoderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver- nehmen triebe beschrankt werden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbst- »; ille L e Pflihten na § b Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erwiesen E t es ibm e A o 1 Saß 88 5, 22, 26, 27 von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit pflichteten 6 Abs. 1) vorzunehmen. Die Eigentümer der Vorräte und die Besiker der Näume sowie | versorger bis zum 15. August 1921 ausreichen und die das zur Er- | n u S D è zur R A atdliaé nach § 26 Abs. 3 oder seine Avon preScs 2 k Fu gie E ot T N Vorräte | Genehmigung des Reisministers für Grnährung und Landwirtschaft Die Gemeinde hat von den ihr nah § 7 zugegangenen Anzeigen die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben | nährung der Solbstversorger erforderliche Brot entsprechend ihrer bis | Rblief u licht "berná@lisfiat hat, das Recht der Selbstversorgun Ber Somit L D or “U g N, werden. aufgestellten Grundsäßen eine Vergütung. Er hat hiervon den Ge- | dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen. den na% Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Grfordern | herigen Gewohnheit selbst herstellen. L erxungsp viesem Falle hat fe die Enteignung vorzunehmen un A iat A E O Mei Den Se D L meinden für ihre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren 38 bio Norráte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von ie Kommunalverbände können mit Gonohmigung dor höheren rae E Snkuine F E e ED E ubn bec Voviciriit 4 j mittel aller Art in Anspruch Hen i lnt ferner in serm Bezirk A höhere Bemwallungsbehörde im Streitfall endgüllig end Die Gemeinde hat die Al éribrunz “und Verwendung des Dritten den Veräußerer nab, Namen C 4 A Dae O eas E ba l e A in § 44 Abs. 3, der Reichsgetrelvestelle oder dem von dieser bezeich- / i ; Bo L ia Y i: G “l Ó , 0 . 6 ° v . Getr 1 il erma i ; i 1e L e N / F x nul ? U lagt | i / Bezirkes L Sg au außerhalb seines rämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für D e G e E T L TE Dele Feilen “Sie s e Bis der Räume Berechtigten auf Sie litten ann insbesondore davon abhängig gemacht werden, A Ca aften s Staais dit fis für den e Caen Sauen fen M N R von v E daraus her- | besleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nah den An- fa éniuoien ns NIAEE Bos Erfordern bei der Feststelluna der Vorräte Hilfe zu leisten, nah deren | daß die Unternehmer landwirtschafblicher Betriebe so viel Dinkel und t, d 3 Wirtschattéjahrs auszuspredben. bon der Nei bsgetreideftelle in Var Woge gor Midi A D weisungen der Reichsgetreidestelle zu verteilen. R : 39. Axweisunoen Vrobeverarbeitunqen vorzunehmen und den Betrieb wäh- übrigbehalten, wie sie zur Grnährung der lane agte atte G Gia die Verfügu ift Be\hwerde julässg, Ueber die Be- Merañtu na (v4 Vie bébeté Velkaliineebbóthe Ut Sicetfall end- i “U ; : Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alles aus ihrem Bezirk ab- rend der Besibtiqung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Prols, «u ‘dellung der zum aohôrenden Grundstücke werde entscheidet die böbere Berwaltungsvehörde endgültig. Die gültig fest. ; Kommunalverbände, die niht selb wirtschaften, haben ihren zuliefernde Getreide der Neichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde verarbeituna oder die Einstelluna des Betriebs verweiaert, so kann d úrfen. i Beschwerde bewirkt keinen Auf\ zub. 8 2. Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Neichsgetreidestelle anzufordern. | in dem Bezirk eines R Res Kommunalverbandes liegt 33), zuständige Behörde die erforderlichen T Zon R e Kon L vieh dd S eichende Masnehmen § 72. Verlangen f Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Getreide, das 2, Selbstwirtshaftende Kommunalverbände. dem Kommmunalverbande zur Verfügung gestellt wird. idieles urs, Prite A triedal iter und A flichtpersonen A sbstveri d de Betr die S alaaic Va Der Kommunalverand HSRLE A A ihm gehört odec für ihn beschlaanahmt ist, vorbehalkih des § 7 § 32 Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalver- chaftlicher Betriebe sowie deren Be Cer uno Au wachung der Selbsiver]orger Und der ZÆ: N Noichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte an Getreide oder daraus dex- , ; Mm (N der, ( mi ist, , : ; bandes die Ablieferu ó { ; Mont Hen insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Auf- | jyeide verarbeiten, zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen: | ge ; : j a e R ver eee Ee entfernt werden. Dieser Jeder Kommunalverband, dessen Ernte an Brotgetreide nach don det R S dad e En Krd g N enthalt der Selbsiwersorger zu geben a) daß die Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Schrot Grieß, | pee ten Erzeugnissen, die einer M Se Dora ufs Semen M D E M, See Jum ed If | Bed A 1E i | matte lel fe Jud Ks Wre fe Ven Ge D que ven de Meiiaee n S E Be E S Ee 24 Mm e, orie be e T B B | : verband entfernt oder wenn es an die Reicbsgetreideitelle oder auf | der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juni 1920 zu erklären, ob er meindebezirke gelegenen landwirtschaftlihen Betriebe Wirktschafts- | Die von der Neichsgetreidestelle oder von der Polizeibehörde L R E von Schrot, Grieß Grühe, Graupen | dor Unternehmer oines landwirtschaftlichen Betriebs über das zulässige Bezuasscbein over zu Saatzwecken nab den ems §8 8a, 9 vom | mit dem für ihn besblaqmahmten Broîigetreide bis zur Höhe seines karten fortlaufend zu führen 26). Sie ‘hat der MRGLE ie eetens beauftragten Personen find, vorbehaltlich der, dienstlichen Beri ht- A Floden zu M bl in eigenen oder fremden Betrieben von Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwahung der Selbstversorger Reichsminister für Ernährung und Landwiriscbaft erlassenen Be- {j Bodarfsanteils 18 Abs, 1 4) selbs wirtsbaften will. Will eri und deren I E auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschafts- rstattung un der Anzeiqe von Geseßwidrigfkei ten, verpflichtet, liber e A tellun, E Grlarbnisicheinen (Mahlkarten, Schrot- j angenen Derr u verwenden oder vorschriftdwidrig zu ver- stimmungen geliefert wird. Im Falle der Lieferung zu Saatzwedken selbst wirtschaften, so hat er gleichzeitig nachzuweisen, daß e zur faxien und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten. T Sai E Diealó! 1 biet und fié ' arten, Gerbfarten) abhängig ist; : i R E E Sd gu ihror Kenn t Î ven) a ut; Porrát befugt

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