1920 / 117 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin Dienstag, den 1. Juni Abends.

Postscheckonto: Berlin 41821. f Y2O0.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Varbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

M Inhalt des amtlichen Teiles : Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Verordnung über Erhebung des Freigeldes unier Abweichung von den Vorschriflen des Gesezes über das Branntwein- monopo!.

Vetanntmachung, betresfend den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Leipziger Herbst- messe 1920.

Weilere Bestimmungen über die Militärversorgungsgerichie und das Reichsmilitärversorgungsgericht sowie über das Ver- fahren vor ihyen.

Richtlinien für die Festseßung von Enischädigungen aus Avlaß | der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297,298 | nebst Anlage 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 |

Abj. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertragas.

Vekanutmacunag, betreffend Aenderung der Bekanntmachung

vertrags. Bestimmungen über die Anmsldung von Warenzeichen.

Prenßen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Geseß, beireffend eine einslweilige Ermächtigung des Provinzial- Ne in Düsseldorf und des Landesausschu}ses in iesbaden.

über die Anmeldung und Beschlagnahme von U:kunden und ! Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen ; des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedens-

Bekanntmechuna, betreffend die Errichiung eines Eisenhahn- i Maschinenamts in Hirschberg. j Anzeige, betreffend die Nus8gabe der Nummern 119 und 120 ! des Neichs-Geseßblatts. Erste Beilage. Velanntmachungen, betreffend Tarifverträge.

Anordnung des Staatsministeriums, betreffend Jukcaftsezung bes Gesezes über die Neuwahl der Provinziallandiage, vom ? 16. Juli 1919 für die Provinzialverbände der Rheinprovinz ! und dexr Provinz Hessen-Nassau sowie für den Bezirksverband ! des Negierunnsbezirïs Wiesbaden.

Erlaß, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungss verfohrens zuguvsten der konsolidierten Braunkohlengrube Georg bei Aschersleben.

Hantelsverhbate.

Anzelgs, betreffend die Ausgabe der Nummer 22 der Preußischen Geseßfamm!ung.

Nmllicßes.

Deutsches Rei eh.

Dex Bayerische Staatsrat Stingl is zum Unterstaats- sekretär (jet Staatssekretär) im Reichspostministeriuum, Ab- teilung München, ernannt worden.

Der Badische Gendarmercieoberst Ku enzer ist zum Reichs- fommifsar für Ueberwachung der öffentlihen Ordnung ernannt worden.

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Der Prokurist Alfred Viklund ist zum Konsul des Reichs ; in Wasa (Finnland) ernannt worden.

Verordnung

über Erhebung des Freigeldes unter Ab-

weihung vôn den Vorschriften des Gesetzes über das Bränntweinmonopol vom 26. Juli

1918 (Reihs-Gesezbl. S. 887). )

Dam 7. Mai 1920. |

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte /

Form der Geseßgebung für die Zwecke der Uebergangswirt- ' chaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesepbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des

von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung

gewählten Ausschusses folgendes verordnet: Artikel T.

Das Geseß über das Branntweinmonopol vom 2. Juli 1918 !

(Reibs-Gesehbl. S. 87) wird bis auf weiteres wie folgt geändert: i S1 An Sielle des § 117 tritt folgende Vorschrift:

Gewerbsmäßig im JInlant hergestellter Trinkbranntwein, |

den nicht die Monopolverwaltung hergestelli hat, sowie vom

des Portos abgegeben.

Ausland eingehender Trinkbranntwein unterliegt, wenn er zum Verbrau im Inland bestimmt is, einer besonderen in die Neichskasse fliegenden Abgabe von drei Mark für das Liter Weingeist (Freigeld).

An Stelle des § 116 tritt folgende Vorschrift: e

(1) Zux Entrichtung des Freigeldes ist - v dtet, wer

freigeldpflihtigen LTrinöbranntwein gewerbömäßig herstellt oder wer ihn aus dem Ausland einführt. -

(2) Die Freigeld\Guld entsteht für im Julland hergestellten Trintbrannüwvein, sobald er aus der Herstellungsstätte entfernt oder innevhalb der Herstellungsstätte getrunken wird.

(3) Das Freigeld wird am leßten Tage des Monats, in dem die ode icl entstanden ist (Abs. 2), zahlbar und am. siebenten Lage des nächsten Monats fällig. Wird das Freigeld wiederholt mcht rechtgeitig entrihtet oder gn Gründe vor, die ten Eingang des Freigeldes gefährdet erscheinen lassen, so kann die Bezahlung oder Sicherstellung des Freigeldes bei Ent- stehung der Freigeldschuld gefordert werden.

(4) Die Freigeldsduld für aus dem Ausland eingeführten Trinkhranniwein enistcht mit der Grenzüberschreitung; das Sreigeld wird fällig, sobald der Trinkbranntwein zum freien Verkehr abgefertigt it. ;

(5) Der freigeldpflihtig gewordene Trinkbranntwein ist nah näherer Bestimmung des Reichsininisters ‘der Finanzen der Steuerbehörde {riftli anzumelden. |

__ (6) Wird Trinkbranntwein an andere als Verbraucher ab- geseßt, fo ist dem Abnehmer eine Re#mung zu behändigen. S3, ‘An Stelle von § 119 tritt folgende Vorschrift:

Von der Entrichtung des Freigeldes befreit ist Trink- branntwein, der E E a. unter amtlicher Aufsicht ausgeführt wird, ;

b, im eigenen Haushalt : des - Besthers einer Abfindungs- brennerci cder eines Sioffbefthers verwendet ober ohne. be- sondere Eútschädigung an die in dem Haushallk oder in ‘dem Betriebe des Brennerci- oder Stoffbesißers beschäftigten Per- sonen zum ¿eigenen Verbrauch abgegeben wird (Haustrunk),

e. in der Herstellungsstäite von dem Besißer des Betriobs oder seinen Angestellten genossen wird, lediglih un den Trink- branmntwein auf seinen Ges&mack zu prüfen.

8 4. Der § 120 tritt außer Kraft.

§ 5. S 123 wird wie folgt geändert: / J ' E a. Im Abj. 1 tritt an Stelle von Saß 1 folgende Vorschrift: FFreigeldpflihtiger Trinkbranntwein darf - nur ‘in den an- gemeldeten Räumen gelagert werden. j ï Po 1 Saß 2 find die Worte „in geordneter Weise“ zu streichen. . An den Schluß des Abs. 1 tritt folgender Zusaß: edes Waren sollen in die Lager nicht aufgenommen werden. : d. Im Abs. 3 Saß 2 sind die Worte „und die Kleinverkaufs- behältnisse“ zu streichen. Es § 6. An Stelle von § 125 Saß 2 tritt folgende Vorschrift:

Er ist verpflichtet, den Beamten. der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der beiten Art sowie die hier- über vom Abgeber ausgestellien Rehnungen (8 116 Abs. 6) zu den üblihen Geschäftssbunden auf Verlangen vorzuzeigen.

S 7. An Stelle von § 126 tritt folgende Vorschrift: | Wer als Verkäufer freigeldpflihti DTrinkbranntwein ohne die dagugehörige Rechnung 118 Abs. 6) ¿up siags, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Steuerbehörde Amgeige zu erstatten. €ù E

§ 158 wird wie folgt geändert: E . a. In Ziffer 2 Beile 2 sind die Worte „oder Abfüller“ zu streichen. j b. Ziffer 3 erhält folgende Fassung: __ Wenn freigeldpflichtiger Trinkbranntwein ncht oder un- rihtig angemeldet wird 118 Abs. 5). / e . In Ziffer 4 sind die Worte „mit den erforderlihen Freigeld- zeichen nicht versehen ist" zu erseßen dur die Worte: nicht durch die vorgeshriebene Rehnung ausgewiesen ist, . Ziffer 5 it zu streichen. Wi . In Ziffer 6 Zeile 1 sind der Beistrich und das Wort „Ab- füllung" zu streiden.

§ 174 evhâlt folgende Fassung: :

Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, ter entgegen den ge- troffenen Bestimmungen in den Jnlandsverkehr gebracht wird unterliegt der Einziehung, gleickvial wem er gehört und ‘ob gegen eine bestimmie Porto ein Strafverfahren eingeleitet

wird. § 10. Die 88 175 bis 179 treten außer Kraft. Artikel TI,

Der Reichsminister ber Fivanzen trifft die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Bestimmungen,

i Axtien ___ Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verkündung folgenden Tage in Krafi. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt den Deitvunti des Außerkrafttretens. / Berlin, den 7. Mai 1920. Die Reichsregieruna. Müller,

BelanttmaGutna, betreffend ben Sus von Erfindungen, Mustern-:und Warenzeichen'auf den Leipziger

Herbstmessen 1920, Vom 22, Mai 1920.

Der durch das Gese vom 18, März 1904. (Reichs4Besetßbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in Leipzig in der Zeit vom 15. bis 21. August 1920 stattfindende Technische Messe und Bau- messe und fir die in Leipzig in der Zeit vom 29, August bis 4. September 1920 stattfindende Mustermesse. Berlin, den 22. Mai 1920. Der Reichsminister der Justiz. D V D Do S1

Weitere Bestimmungen übe: die Militörverforgungsgerihte und das Reichsmilitärversorgungsgericht sowie | über das Verfahren vor ihnen.

Vom 21, Mai 1920.

Auf Grund des Artikels 11 § 22 Abs. 1 der Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Militärversorgungsfachen vom 1. Februar 1919 (Reihs-Geseßbl. S. 149) werden die Bestimmungen über die Militärvêrsorgungsgerihte und das Reichsmilitärvexsorgungsgericht sowie über das Verfahren vor ihnen vom 13. Februar 1925 (Reichs- Gesebbl, S. 217) in der Fassung der Verordnung, betreffend Aenderun dieser Bestimmungen, vom 7. Juni 1919 (Neichs-Gejebbl. S. 525, wie folgt, geändert:

1. An die Stelle der als Beisißer der Kammern der Militärver-

sorgungêgerihte und der Senate des Reichsmilitärversorgungs- De zuzuziehenden Vertreter der Militärverwaltung treten die von der Reichsverwaltung (Neichsarbeits:ninster) bestellten, im Versorgungswesen erfahrenen Personen.

Die bisher von der Militärverwaltung (Noichäverwaltung) bestellten Beisißer bleiben im Amte, sofern ihre Bestellung nicht bis zum 31. Dezember 1920 widerrufen wird. Für fe gelten ub: R des § Ba weiter; im übrigen wird § 20a aufgehoben. :

. Die Y 7 und 9 sowie § 16 Abs. 2 werden aufgehoben. . Der Abs. 1 des § 13 wird aufgehoben. . Im § 15 treten an die Stelle des Abs. 3 folgende Bestimmungen:

Die im Versorgungswesen erfahrenen Personen können pon der Reichsverwaltung (Neichsarbeitsminister) zunächst vorläufig bis zur Dauer von sechs Monaten bestellt werden. Werden sie endgültig bestellt, so bleibt die Zeit der vor- läufigen Bestellung bei der Bevechnung der vier Jahre (Abs. 2) Une Ansaß.

Die Bestellung im Versorgungswesen erfahrener Per- sonen sowie Versorgungsberehtigter kann widerrufen werden, wenn sie ihren Wohnort verlegen und ihre Heranziehung zu den Sißungen des Militärversorgungsgerihts dadur wesent- li erschwert ist.

. Hinter § 40 wird eingefügt:

S 40 a. Die Einlegung der Rechtsmittel Hat aufsciebende Wirkung, wenn es sih um die Daus der Kork na S 19 des MALARH Gases handelt. ; A der Verordnung des Reichsarbeit3ministers über die Ge- ühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Militär- verlor uuager: ten und dem MNeichsmilitärversorgun ite yom 1. März 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 266) wird et folgende Bestimmung:

j 1.

Die Vergütung für die Berufstätigkeit cines Rechts- anwalts im Verfahren vor cinem Militärversorgungêgericht oder dem Reichsmilitävversorgungsgerihte beträgt "fine Bis fünfhundert Mark für jede Inst

nstanz. I. Auf Grund des Artikel Il § 10 Abf. 3 der Verordnung über Aenderung des Verfahrens in Militärversorgungssachen vom j Fe- bruar 1919 (Reihs-Geseßbl. S. 149) in der Fassung der Nr. I Ziffer 5 des Geseßes, betreffend Aenderung dieser Verordnung, vom 15, Mai 1920 (Reics-Gesebbl. S. 1064) wird bestimmt: Zur Entscheidung - über Berufungen gegen n des Deutschen Generalkonsulats in Zürich (Abteilu: ersorgung) ist das Militävversor. La in Konstanz zuständig, sofern niht nach Artikel IT L bs. 1, 2 a. a, D. die E eines anderen Militärversorgungsgerihts begründet ist. Berlin, den 21. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. Shlidcke.

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