1920 / 120 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

E E E N

Wegen folcher Ansprüche, die bis zum 1. Juli 1921 nit bei j VI, R. 1711 an das Reichsarbeitsministerinm, Verlin, Luisen-

dem zuständigen Schiedsgericht 4 Ziffer 14) worden sind, haftet die Sicherheit nicht.

8-3, Sicherheit des Empfängers.

Der Käufer hat bei einer von der Genossenshaft bezeichneten Bank einen Geldbetrag bereitzustellen, der dem Werte des angemeldeten zweifahen Wochenbedarfs des Kommunalverbandes an Kartoffeln enlspriht. Der Betrag dient zur Bezahlung der laufenden Liefe- rungen und zugleih als Sicherheit für alle sonstigen vertragsmäßigen Ansprüche des Verkäusers. Jn leßterem Falle ist schiedögerichiliche Feststellung des Anspruchs Vorausseßung der Jnanspruclmahme. Bis zur Beendigung der Versorgungsperiode ist der Betrag auf gleicher Höhe zu halten. i

geltend gemacht

L 4, Lieferungsbedingungen. Für ‘die Liefer] nq qelten folæ2rden Bedingungen: 1. Die Kartoffeln sind aus dem Bezirk zu liefern, der von der dustandigen Vehorde Jur due Ueferung an die Bedarféstelle be-

zeichnet ist.

9% Die Lieferung hat in möglichst gleihmäßig über die Lieferzeit verteilten Mengen, und zwar mit 60 % der Gesamtmenge bi zum 1, Januar 1921 und mit dem Nest nah dem 1. Marz 1921, zu erfolaen. Soweit die Lieferung von 60 % bis zum 1. Januar 1921 nicht möglich ist (Ziffer 11), kann jeder Teil verlangen, daß Nachlieferung und Abnahme bis 15, März 1921 zu erfolgen haben; soweit die Nachlieferung troy Verlangens bis zum 15. März nicht erfolgt, ohne daß einer der unter

Siffer 11 aufgeführten Befrciungsgründe vorliegt, fällt die

H

Verpflichtung zur Abnahme fort. E 3, Die Abnahme hat unverzüglich nah der Andienung zu erfolgen. 4, Die Kartoffeln sind am Verladeort zu untersuchen und gelten,

vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 7, als abgenommen, wenn sie unbeanstandet der Eisenbahn zur Beförderung über- aeben werden

.Beanstandet der Beauftragte des Käufers am Verladeort die Kartoffeln, so ist er verpflichtet, auf Verlangen eine Bescheini- gung über die Gründe der Beanstandung zu erteilen. Wird sie nit unverzüglich gegeben, so gelten die Kartoffeln als genehmigt. Der Beauftragte ist ermächligt, sich mit dem Verkäufer über die Beanstandung zu einigen.

6. Wird die Abnahme berehligterweise verweigert, so hat der Ver- käufer nachzuliefern, soweit es Witterung und Jahreszeit zu-

lassen, spätestens in 12 Tagen. Jst die Weigerung unbegründet, so ist der Verkäufer zur Ersaßlieferung nicht verpflichtet; er Yann über die Wene anderweitig für Rechnung des Käufers ver- fügen.

Auch am Empfangsort dürfen noch gerügt werden: Erdbesaß und nicht vertragsmäßige Größe, ferner, falls der Empfänger nachweist, daß der Mangel niht während des Eisenbahn- transportes entstanden ist: Fäulnis, Krebs und andere die Ver- wendung als Speisekartoffeln wesentlich beeinträchtigende Krank- heiten. Die Abnahme darf in solchen Fällen iedoch nicht ver- weigert werden. Der Empfänger ist nur zur Preisminderung berechtigt und kann außerdem, soweit die beanstandeten Kar- toffeln für Speisezwecke niht mehr verwendbar sind, Nach- lieferung fordern Der Verkäufer kann unbeschadet der Ver- pflichtung zur Nachlieferung in jedem Falle der Beanstandung

verlangen, daß ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird. Das Verlangen muß unverzüglih nach Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung gestellt werden.

8. Verlangt der Käufer innerhalb der Frostperiode, obwohl er auf die Frostgefahr aufmerksam gemacht worden ist, Verladung, so träqt er au vor dem Uebergange an die Eisenbahn die Frost- gefahr, sobald die Kartoffeln aus dem Lager oder den Mieten entnommen sind.

9, Die Kartoffeln sind lose zu verladen; das bahnamtlich ermittelte und bescheinigie Gewicht der Abgangsstation ist maßgebend.

c

Preisbestimmungen.

10, Der Preis der Kartoffeln seßt {ih zusammen aus dem vom Verkäufer an den Erzeuger für die VertragKkartoffeln zu zahlenden Preise (geseblih festgeseßter Preis von mindestens 25 M zuzüalih 5 M) und einem Zuschlag von 1,75 M4 für den See, Für den Fall, daß der Verkäufer für die Lieferung eine Umsaßsteuer zu entrichten hat, werden 25 für den Zentner zurükerstattet.

Für die Frühjahrslieferungen wird durch den im § 7 der NRerordnung über die Versorgung mit Herbstkartoffeln aus der Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 erwähnten Aus\s®buß ein ent- sprechender Aufs{lag für Aufbewahrung urd Schwund fest- gefeßt.

Der Ats gilt frei Waggoa des Versandortes, Er wird mit der Verladung der Kartoffeln fällig und 1 gegen Vor- lequng des Duplikatfrachtbriefes zahlbar.

11, Höhere Gewalt, insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Eisen- bahnbetriebsstörungen usw. ferner die unvershuldeie Nicht- stellung von Wagen, ebenso vorbehaltlih der Ziffer 8 Frost, befreien für deven Dauer von der Lieferung, Betreffen die vorstehenden Hindernisse nur einzelne Teile des Bezirks3, aus dem Lieferung zu erfolgen hat, so ist der Verkäufer berectigt, den Ausfall gleihmäßig unter die Bedarfsstellen zu verteilen. Dauert die Störung länger als einen Monat, so ist der Käufer zur Abnahme nit verpflichtet und kann seinerseits auf die Lieferung verzichten.

Verzug des Verkäufers,

19, Jt der Verkäufer im Verzuge, so is der Käufer beretigt, soweit er nit durch Vermittlung der Behörden die Kartoffeln eliefert erhält, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu Hollen und nach deren fruchtlosem Ablauf sih auf dem freien Markt auf Kosten des Verkäufers einzudecken.

13, Soweit vorstehend niGts anderes bestimmt ist, aelten die auf Veranlassung des Landwirtschaflsrats zwischen Landwirtschaft und Handel vereinbarten Geschäftsbedingungen für den deutschen Kartoffelhandel von 1914.

14, Die Entsceidung von Streitigkeiten zwischen den Verkrags- varteien erfolgt unbeschadet der Bestimmungen des § 28 der Geschäft8bedingungen für den deutschen Kartoffelhandel durch Sciedsgerihte. Die näheren Bestimmungen über die Er- richtung, die Zusammenseßung und das Verfahren der Schieds- gerichte trifft die NReicbskartoffelstelle im Benehmen mit dem im § 7 der Verordnung über die Versorgung mit Herbst- fartoffeln aus der Ernte 1920 genannten Ausschuß.

15, Den etwa erforderlichen Stempel dieses Vertrages tragen die Vertragss{ließenden je zur Hälfte.

Bekanntmachung.

Der Zentralverbaud der Forst-, Land- und Wein- 4 bergsarbeiter Deutschlands, Bezirksgeschäfts stelle Breslau, Sadowasir. 35 hat beantragt, den zwischen ihm und dem landwirt\chaftlihen Arbeitgcberverband für den Kreis Frauftadt am 11. März 1920 abgeschlossenen Ta rifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter gemäß § 2 der Verordnuna vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßbl, S. 1456) für das Gebiet des Kreises Fraustadt für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwetrdunoen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

Praga 996 ram Ra R Men p M N N g were Tre

/ st raße 33, zu ri{ten.

Berlin, den 24. Mai 1920. Der Neich8arbeitsminißer. M, l: Dr, QUs&

emem t

Bekanntmachung. Der Deutsche Landarbeiterverband, Gau 6, Schleswig-Holstein, in Kiel, Knooperweg 159, hat be- antragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeber-

verband der Kreise Süder- und Norderdithmarschen |

abgeshloss-nen Tarifverirag zur Regelung der Lohn- unÿ Arbeiisbedingungen der Landarbeiter gemäß §8 ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. für das Gebiet der Kreise Norder- und Süderdithmars chen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15, Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1701 an das Neichsarbeitsminisierium, Berlin, Luisen- straße 383, zu richten.

Bexlin, den 24. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Due.

erret mr a

BelannEma qung

Der Arbeitgeberverband des Leipziger Fuhr- und Verkehrgewerbes E. V. in Leipzig, der Gewerk- \hafi8bund lausmänni})cher Angestelltenverbände und der Gewerk\chafisbund dec Ungestellien haben beantragt, die zwischen ihuen abgeschlossenen, am 1. Januar, 1. März und 1. April 1920 in Kraft getietenen A bände- rungen zu dem all emein verbindlihen Tarifoertrag e vom 7. November 1919 zur Regelung der Gehalts- und An- stellungsbedingungen der faufmännishen Angestellten im Speditions-, Nollsuhr- und Möbeltrant portgewerbe gemäß 8 2 der Verordrung vom 2. Dezember 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig und der einge- meindeten Vororte füx allgemein verbindlich zu erflären.

Einwen tungen gegen diejen Üntrag können vis zum 20. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 34 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33. zu richien.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Neichsarbe itsmivister. I. V: Or, BU se.

Bekanntmachung.

Der Allgemeine Verband der Deutschen Bank- | beamten, Gau Bayern, in München hat beantragt, den !

zwischen ihm, dem Verband Bayeri1her Bankt- leitungen und dem Deutschen Bankbeamten-Verein, Gau Bayern, am 24. Januar 1920 abgeschlossenen Zusaß- tarifvertrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 17. September 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Bankangestellten gemöß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für die Aktienbanken im Gebiet des Freistaais Bayern rechts des Rheins süc allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 759 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der Reich Zarbeitsminifter. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Landarbeiterverband, Gau 6, Schhleswig-Holkein, in Kiel, Kyooperweg 159, hat be- antragt, den zwischen ihm und dem landwirt}chaf1- lihen Arbeitgeberverband für die Provinz Schles- wig-Holstein in Kiel am 28. April 1:20 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der Lohn- und Arxbeits- bedingungen der Landarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gese bi. S. 1456) für das Gebiet der Kreise Plön, Oldenburg, Stormarn, Segeberg, Bordesholm, Rendsburg, Eckernförde und die Landschaft Angeln für all- gemein verbindlich zu ertlären. s

Einwendungen gegen diesen Anfstag können bis zum 20 Juni 1920 erhoben werden und find unter Nummer ŸVI. K. 1692 an das Reichsarbeiisministe rium, Berlin, Luijen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 26. Mai 1920.

Der YVieichsarbeitsminister. A A: V, QUi e

E

Bekanntmachung,

Der Gewerkschaf1sbund kaufmännischer Ange- ftelltenverbände, Landesausshußz Sachsen, in Leipzig, Zeißer Straße 10, der Geweckschaftsbund der Angestellten, Landesge|chästssteile Leipzig, und der Arbeitgeber-Verband des Leipziger Großhandels, Abteilung Levensmittelgroßhandel, haben beantragt, die zwishen ihnen mit Wirkung vom 1. Äpril 1920 abge- schlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 31. Dezember 1919 zur NRege!ung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten in den Betrieben des Lebensmiitelgroßhandels emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- eseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmann|chaft Leipzig für allgemein verbindlic) zu erklären.

Cinwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 24 an das RKeichsarbeitsminisierium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berliri, den 26. Mai 1920,

Der FHieichsarbeitsminister. S Un Dl. U E

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2 der Ver- | 1456) |

Bekanntmachung.

Die Arbeitgebergruppen des Verbandes christs liher Landwirte der Kreise Neisse, Grottkau, Falkenberg O. S. und Neustadt O.S. in Neisse, der \hlesishe Verband der Landarbeiter und Land- arbeiterinnen und der in sonstigen landwirtschaft- lichen Betrieben Beschäftigten, der Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutsch-

| lands (Untergruppen Neisse, Grottkau, Falkenberg | O. S. und Neustadi O. S.) und der Deutsche Land- : arbeiterver band haben beantragt, den zwischen ihnen am | 97. März 1920 abge\chlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter aemäß 8 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs- Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der ‘Kreise Neisse, Grott- | fau, Falkenberg O. S. und Neustadt O. S., soweit leßterer ! nicht besezt ist, für allgemein vervinolicy zu erklären.

j Einwendungen gegen diejen Autrag können bis zum : 20. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer V1. R. 1691 an tas Reichsarbeitsminifierium, Berlin, Luijens straße 33, zu richten.

Berlin, den 26. Mai 1920. Der Reichsaorbeit2minister. I A: V QUiE

Bekannimachung.

Der Verband der Köche in Beclin, Kochstr. 9, hat beaviragt, vie zwishen ihm und dem Verband der Hotelbesißervereine Deutschlands in Düsseldorf am 11. Viai 1920 vereinbarten Aenderungen zu dem allgemein verbindlicien Reichstarifvertrag vom 3./10. Apri- 1919 zur Negelung der Ärveiisbedingurgen der Köche und des Hilfs- personals in den Küchenbetrieben der Hoteluntiernehmungen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Neichs gleichsalis tür allgemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Untrag iönnen bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. f. 200 an das Reichsarbeitsminislecium, Berlin, Luisens siraße 33, zu richten.

Berlin, den 27. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. De M Or, Si Ubr.

BVBeranuntmaMmUnga.

Unter dem 28. Mai 1920 ift auf Bla1t 555 lfd. Nr. 2 des Taritcegisters eingetragen worden :

Die allgemeine Verbindlic keit des Tarifvertrages vom 16, September 1919 für die kaufmännischen und technischen Ungestellten in Fabrik-, Speditions- und Schisfahrisbetrieben, ! in Gelbinstituten jowie im Gioß- und Kleinbandel im Kreise Kosel wird vemäß § 2 der BVerordrung vom 28. Dezeraber 1918 (Reichs-Gejeßbl. S. 1456) auch auf ¿ie faufmä n\chen Nngestellten dex Getreidedampimühlen im Kieije Kosel aus- gedehnt. Die allgemeine Vervind!ichkeit beginnt mit dem 15. Dezember 1919.

Der Reichsarbeitsminister. De Wt D S1 bior:

Das Tarifregister und die Registerakten können tm Reichgarbeits- ministerium, Beriin NW. 6, Luiseustraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden cingeiehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tartfvertrag infolge der Crklärung des Reichsarbeitsministectums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Äbdruckd des Larisyerirags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Mai 1920. Ó Der Registerführecr. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 if aur Blatt 473 lfd. Nr. 2 des Tariftcegisters eingetragen worden:

Der zwishen dem Denuticheu Transportarbeitecverband, Bezirk Groß Berclin, und dem Verband der Becliner Kohlen- großhändler am 25. März 1920 abgeschlossene Nachirag zu dem aligemein verbindlichen Tarifvertrag vom 12. Mai 1919 zux Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dec im Kohlenhandelsgewerbe besczästiaten gewerbliczen Aroeiter wird füc den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Zœr- ordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin gleichfalls für allgemein verbinöl ch erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1, April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A: Or, S1Pler.

Das Tarifregistex und die MNegisterakten können im Reichs- arbeitsmintsterium, Berlin NW. 6, Luifenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung ves Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Ubdruck des Lari fvertrags gegen Gritattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 ist auf Blatt 1115 des Tarifs registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberoerband der Oberschlesischen BergwerÏs- und Hüttenindustrie in Kattowiß, der polräischen Berufsvereinigung, dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, dem Verband der deutschen Gewerkvereine (H.-D.), den christ- lichen Gewerk)chaften, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Verband der Maschinisten und Heizer und dem Deutschen Bau- arbeiierverband am 81. Januar 1920 abgeschlossene Tarifs vertrag zur Regelung der Lohu- und Arbeitsvedingungen der Arbeiter in den Steinfohlengruben wird gemäß § 2 der Ver- ocdnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet ber Kreise Beuthen-Land, Beuthen -Stadt, Gleiwiß-Stadt, Hindenburg, Kattowiz-Stadt und Land, Königs- hütte, Rybnik, Pleß, TDost-Gleiwiß und Tarnowiß für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichieit beginnt mit dem 1, Mai 1920,

Der Reich3arbeitsminifter.

J. ‘A.: Dr. Sitler.

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E R S EERCI E

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Das Tarifregister und die Registerakten können im Reihs- ? arbeitésministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161 / während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriuums verbindlich ist, können von den Vertragêparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Vai 1920.

Der Regifterführer. Pfeiffer.

BeéebanuntmaGun a,

‘Gemäß 17 der Ausführungsbestimmungen vom 91. August 1919 zum Geseg über die Regelung der Kohlen- wirtschaft vom 23. März 1919 (Reichsgesetblatt Seite 1449) wird folgendes bekanntgemacht: 4

Der Reichskohlenverband hat am 28. Mai 1920 cine Abänderung seines Syndikatsvertirages beschlossen, die vom Großen Ausschuß des Neichskohlenrats an | demselben Tage genehmigt worden 1st. i

Der Syndikatsvertrag des Reichskohlen- verbandes lautet nunmehr wie folgt, wobei die Abände- rungen durch gesperrten Dru kenntlich gemacht sind:

Syndikats8vertrag des Reichskohlenverbandes.

Die unterzeichneten Syndikate und Länder (weiterhin Mitglieder genannt) sowie die Aktiengesellschaft Neichskolllenverdand treien zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachstehend kurz Vereirigung genann:) | usammen und verpflichten sih zu den in diesem Vertrag au}ge[ührten Leistungen, Handlungen und Unterlassungen, sorote zur Unterwerfung unter die Beschlüsse der Vereinigung und ihrer Organe in den durch das Geseß über die Regelung der Kohlenmwirtlshaft vom 23. März 1919 (Neichs-Gesehblatt S. 342) und die dazu erlassenen Ausführungs- bestimmungen sowie durch diesen Vertrag vorgesehenen Fällen.

Organe der Vereinigung.

8 1.

Die Organe der Vereinigung sind:

a. die Aktiengesellschaft Neichskohlenverband,

b. die Mitgliederversammlung, s

c. der Große Ausschuß des Reichskohlenrats für

die Angelegenheiten des Abschnitts 2, Titel 2, Tel A der Ausfüh- rungsbestimmungen zum Gejeß über die Ea x Kohlenwirtschaftvom 21, August | 1 . Vertretung und Geschäftsführung. G2

Die Aktiengesellschaft Reichskohlenverband vertritt die Vereini- gung und führt deren Geschäfte durch die nah dem Gesellschaftsver- irage der Aktiengesellshaft zur Vertretung berechtigten Vrgane ent- \sprebend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Bereini- gungin denin§lc erwähnten Angelegenheiten na ch den übereinstimmenden Beschlüssen der Mita

liederversammlung der Vereinigung und des Vxrohen Ausschusses des Reichskohlenrats.

26 I A

E 1

E F E MQAEITT T

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& 3.

Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft Meichskohlenverband hat | aue für die Vereinigung diejenigen Rechte und Pflichten, die sich aus dem § 246 HGB. ergeben.

Mitgliederversamnmlung.

8&4.

1, Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand der Aktiengesellshaft Reichskohlenverband im Ginvernehmen mit dem Borsißenden des Aufsichtsrats berufen, Handelt 28 (O Um

emeinsame Sibßungen über die in § lc erwähnten Nagel \o erfolgt die Berufung im Be- nehmen mit dem Vorsibhenden des Großen Aus-

Per hon, oder einer von diesem zu bezeichnenden }

E e D arp S Le L S L L S LLSLI E

erson oder Stelle. Die Berufung muß erfolgen, wenn der

zroße Ausschuß des Reichs oghlenrats oder M11» glieder der Vereinigung, die zusammen mindestens ein Zwanzigstel sämtlicher Stimmen vertreten, die Berufung \riftlich beim Vorstand des Neichskohlenverban des beantragen.

II. Zu den Verscmmlungen ist jedes Mitglied unter Mitteilung der Tagesordnung m:t mindestens siebentägiger Frist durch einge- riebenen Brief zu laden. Dasfelbe gilt [uv die Ein- ladung des Großen Ausschusses des Reichskohlen- Tas, De An Den A oder an eine von diesem zu bezeihnende Person oder Sielle zu rihten ist. Der Tag der Absendung des Briefes und der Tag der Versammlung wird in die Frist nicht eingerechnet.

G A TIEE E A

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S0:

I. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bestimmt sich nach den Vorschriften der S 23 und 126 der Ausführungsbestim- mungen zum Geseh über die Mageluina der Kohlenwirtschafl.

11. Die Versammlung i} beschlußfähig, wenn drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beshlußfähig, so kann sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesord- nung berufen werden, die ohne Nücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Einladung für die zweite Versammlung ausdrülich hingewiesen werden. Diese Ein- ladung hat in den Formen und Fristen des § 4 zu erfolgen.

S 0 Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsibende des Auf- sichtsrats der Aktiengesellschaft Reichskohlenverband, bei seiner Ver- hinderung sein Stellvertreter, und, falls beide verhindert sind, ein von der Versammlung zu wählender Vorsißender.

Sl

I. Zur Teilnahme an den Versammlungen bestellt jedes Mitglied nach seiner Wahl einen oder mehpere Vertreter.

II. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur einheitlih und dur ei nen Vertreter erfolgen. Jedes Mitglied hat \{chriftlich die Reihenfolge anzugeben, in welcher jeder seiner Vertreter vor den folgenden zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ist.

8 8. Die Versammlungen finden am Siße der Aktiengesellschaft Neichskohlenverband oder an einem anderen von dem Vorsißenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden Orte statt. *

S 9.

1. Veber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenom- men, die von dem Borsißenden und zwei weiteren von der Versamm- lung zu bestimmenden Personen zu unterzeichnen ist. Der Nieder- {rift is ein vom Vorsißenden gezeichnetes Verzeihms der vertretenen Mitglieder nebs ihrer Stimmenzahl beizufügen.

TT. Jedem Mitglied wird ein Abdruck der Niederschrift durch eingeschriebenen Brief zugestellt. s Q

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt is, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab-

gelehnt. 11. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nötigenfalls findet Stichwahl stait. Bei Stimmen-

gleibheit entscheidet das durch den Vorsißenden zu ziehende Los. Großer Ausschuß des Reichskohlenrats,. & 11

R n den in § le erwähnten Angelegenheiten liegt ein Beshluß der Vereinigung nur dann vor,

wenn er von der Mitgliederversammklung und von dem Großen Ausschuß des Reichskohlenrats über- einstimmend gefaßt ist. Kommt ein Beschluß nicht zustande, so kann die Angelegenheit von der Mit- gliederversammlung des Neichskchlenverbandes, vertreten durch den Vorstand, und von dem Großen Aus\chuß des Reichskohlenrats, vertreten durch

seinen Vorsibenden, dem Reichskohlenrat vor- gelegt werden; der Reichskohlenverband ist in diesem Falle an die Entscheidung des Reichs-

kFohlenrats gebunden.

II. Veber die in Absag T erwähnten Angelegen- heiten wirdin gemeinschaftliher Sibung der Mit- gliederversammlung und des Großen Ausschusses des Neichskoblenrats beraten, ohne daß Sonder- beratungen unzulässig wären; die §8 6, 8 und 9 finden Anwendung. Die Beschlußfassung erfolgt durch Sonderabstimmung der Mitgliederversamm-

lung und des Großen Ausschusses.

Verfügung über Aktien der Aktiengesellshaft Reichskohlen- verband. S2

T, Die Mitglieder der Vereinigung dürfen Aktien der Aktiengesell- chaft Neichskohlenverband nur mit Genehmigung der Mitglieder- versammlung der Vereinigung und nur an andere Mitglieder dieser Vereinigung übertragen.

11. Auf Antrag eines Mitgliedes is die Verteilung des Aktien- besißès dem jeweiligen Verhältnis der Stimmrechte der Mitglieder

gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

IV. Scheidet ein Mitglied aus der Vereinigung aus, so ist es

verpflichtet, die in seinem Bestß befindlichen Aktien der Aktiengesell|chaft f

Neichskohlenverband auf die von der Mara zu be-

trages zu übertragen. Die Mitglieder erk\ären fich für diesen Fall von vornherein damit einverstanden, daß auch ohne ihre auêgdrüdliche Willenserklärung die entsprehenden Umschreibungen im Aktienbuch vorgenommen werden. Vertragsftrafen. S 18:

I. Sm Falle der Zuwiderhandlung gegen die von den Organen der

Vereinigung erlassenen Bestimmungen und Anordnungen unterwerfen

sich die Mitglieder Vertragsstrafen S E von der Mitglieder- i ie Strafen werden von der ? - % E T Ogen ; abgegebenen vom 10. September 1919, das nur den Kriegszuwachs, festgestelli nach

versammlung festgelegten Grundsäßen. Mitgliederversammlung mit OÖreiviertelmehrheit der Stimmen und der bei der Abstimmung vertretenen stimmberechtigien Mitglieder verhängt. Bei der Abstimmung darf das Mitglied, welches bestraft werden soll, sein Stimmrecht nicht ausüben.

IT. Wenn für die Zuwiderhandlung, wegen der eine Vertragsstrafe verhängt wird, eine gerichtliche Bestrafung stattfindet, so ist der Betrag der vom Gericht verhängten Geldstrafe auf die MVertragsstrafe anzu- vechnen oder zurüdctzuzahlen,

Aufbringung ver Koften. 8 14;

1, Zur Deckung der Aufwendungen der Vereinigung und der Aktienaesell\ aft Neichskohlenverband werden von den Mitgliedern mrt Ausnahme der Länder Umlagen nah dem Verhältnis ihrer Stimm- rechte erhoben, die die Mitaliederversammlung jeweils für das leßt- vergangene Geschäftsjahr festseßt.

II, Auf die Um'age kann der Vorstand der Aktiengesellschaft Neichskohlenverband Vorschüsse auAchreiben, die jedoch ohne Zu- stimmung der Mitgliederversammlung jährlich insgesamt den Betrag von 1 Pfg. je Stimmrechtsionne nicht übersteigen dürfen,

Aufnahme neuer Mitglieder. , 8 15.

* Die Mitglieder verpflichten sich, die nah den jeweils geltenden gesebliden Bestimmungen zum Eintritt in den Neichskohlenverband berehtigten oder verpflichteten Syndikate und Länder unter den Be- dingungen dieses Vertrages in die Vereinigung aufzunehmen.

8 16.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn für ein Mitglied die jeweils

qeltenden geseßlichen Vorauäeßungen für die Zugehörigkleit zum

Neichskohlenverband wegfallen. Berlin, den 1. Juni 1920. Reichskohlenverband. Stugt. Keil.

Nichtamftliches,

(Fortsebuna aus dem Hauptblatt.) Statistik und Volkswirtschaft. ,

Die deuts%hen Sparkassen im Monat April 1920 gewaltiger Zufluß von Einlagen.

Noch dem Ergebnis der Sparkassenstatistik für April 1920, die der Direftor der Landesbank der Provinz Westfalen und Geschäfts- führer des Deutichen Sparkassenverbandes H. Reusch in der Zeitschrift „Sparkasse“ veröffentlicht, sind plög|ich bei den deutschen Sparkassen wieder Ver hältnisse eingetreten, wie wir sie in den leßten Kriegsjahren und noch etnige Zeit später gekannt hab:n. Der Geldzufluß hat einen

Umfang angenommen, wie nie zuvor in dieser Jahreszeit. Für : den Monat April ist die E der Einlagen auf | #

eine ganze Milliarde Mark zu schäßen, höher, als je im April erreicht wurde; für April 1919 hatte i ein Uebershuß der Neueinlagen über die Rückzahlungen in Höhe von 700 Millionen, für April 1918 ein fsolher von 600 Mil- lionen Mark ergeben. Noch im März des laufenden Jahres war die Zunahme der Einlagen verschwindend klein, und vorher fand all- monatli® ein Abfluß statt. In allen Tetlen Deutschlands läßt fich die gleihe Beobachtung machen. So bat sih auch bei den Spar- fassen in Groß Berlin |huell der Um\hwung zum Besseren voll- zogen. Der Einlagenzuwachs im April betrug hier 58,68 Millionen Mart (im gleihen Vèionat des Vorjahres 56,22 Millionen), die Zunahme der Sparbücherzahl im April 6835 (im April 1919 11 435).

Worauf der ploögliche Umsa beruht, kann nit zweifelhaft ?

sein. Es handelt sih nir um Ersparnisse im eigentlichen Sinne, sondern um L quidationsgelcer. zulassen. Infolge der allgemein geheaten C auf ein Herah« gehen aller Preise ist piöglih eine Stockung im Absatz vieler Er- zeugnisse eingetreten; die 1 zugeben, andererseits hafen die Gewerbetretbenden neue Vorrâte niht mehr an, die alten werden ausverkaujt, und die Kapitalien liegen brach, furz, es sind wieder die früheren Verhältnisse, die einen Schein von Wohlstand hatten, aber einen falschen Schein. Wie lange diese Verhäitnisse mit dem trügerishen Geldöbe: fluß dauern werden, kann nicht vorausgesagt werden. Die Sp U damit renen, daß abermals plößlih ein Umschlag eîin- treten tann.

Die Anzah! der Nen bei ‘den deutschen Sparkassen blieb, obwohl fe gegen die legten Vormonate gestiegen ist, auch im April noh ein wenig hinter der ent\prechenden Zahl für den Ver- gleihêmonat des Vorjahres zurück, während die Posténzahl der Nüdk- zahlungen im April, die gegen die Vormonate zurückgegangen ist, sich auf gleicher Höhe wie im April 1919 bewegt. Dagegen erreichte die Höhe der Einzelbeträge bei den Neueinzahlungen

im April im Gesamtdur(schnitt 921 #4 gegen 618 4 in demselben Monat des Vorjahres, bei den Nücfzahlungen 1128 6 gegen 815 6 im April 1919.

Seit Jahresbeginn betrug bei der Gesamtheit der deutschen Sparkassen im Vergleih mit den Feststellungen für die entsprehende Zeit der beiden Vorjahre (ohne die Abschreibungen auf die Kriegs anlethen) die Avnahme (—) bezw. Zunahme (+) der Einlagen :

1920 1919 1918 im, Millionen Mark Ne S O —+ 1250 + 1250 ebruar Q S E 9 300 -+ 800 —+— 600 M s E O0 + 400 + 400 April e C v O -- 700 -+ 600 zusammen - -+ 3150 -+ 2890,

-+ 640

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Arbeitsfstreitigkeiten.

Das NReichsarbeitsministerium teill mit: Die unter der Leitung des Ministerialrats Dr. Sigler im Reichsarbei18- ministerium fstattoehabten Scchlichtungsverhandlungen zwischen dem Neihsverband deutscher Bankleitungen einerseits und dem Allgemeinen Verband Deutscher Bankbeamten und dem Deutschen Bankbeamten-

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verein anderseits haben zu einex vollen Einigung gesührt. Die Bankangestellten erhalten vom 1. April 1920 an eine besondere Teuerungszulage, die für Verbeiratete, Ledige und Lehrlinge

j verschieden bemessen und örtlih abgestuft ist. Spätestens am 15. Junt j follen die neuer Verhandlungen über den Abschluß eines Reichstarif- in ver Mitgliederversammlung der Vereimgung anzupassen. Die Mit- f P beginaen.

glieder verpflichten sich zur Uebertragung und Vebernahme von Aktien ? Reichstarifvertrags, längstens aber bis zum 30. August 1920 Ì , n

II1, Entsprechend ist bei Aufnahme neuer Mitglieder zu verfahren. f

gin: Oeriliche Ausstände find unverzüglih abzu- Die Regelung gilt bis zum Zustandekommen des neuen

Literatur. Geset über das Nach tüptouser vom 31. Dezemsá

stimmenden anderen Mitglieder gegen Zahlung des eingezahlten Be- ber 1819, für die Praxis dargestellt mit Cinführung, Erläuterungen,

Musterbeispielen und den ergänzenden Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung von Rechtsanwalt Dr. jur. Fri Koppe und Dr. rer. pol. Paul Varnhagen, Scriftleitern der „Deutschen Steuer- zeitung“. 364 Seiten. Berlin, Jndustrieverlag Spaeth u. Linde, Geb, 13,80 4 und Teuerungszushlag. Das Aga S das zur Linderung der äußersten Not des Reiches die größte Abga! ferdert, die Deutshland je erfahren hat, erfaßt das gesamte am 31. Dezember 1919 vorhandene Vermögen der Einzelpersonen und Ge- ellshasten, gleichviel, wann und auf welche Weise es erworben wurde. Zahrend das Geseß über die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs

dem Stande vom 30. (ai 1919, besteuert, die Art des Erwerbes in- N berüdsihtigt, als es namentlich den Erwerb (Zuwachs) aus Srbschaften außer Betracht läßt, wird für das Reichsnotopfer das aus Erbschaft stammende Vermögen wie das sonstige Vermögen be- handelt. In der vorliegenden Ausgabe des MReichsnotopfer- eseßes erfahren. seine Bestimmungen und die ergänzenden orschriften de: neuen Reichsabgabenordnung eine auch für Laien ohne weiteres verständlihe Erläuterung, in der man auf alle Fragen, zu denen die Vorschriften Anlaß geben, kurze Aus- kunft findet. Die im Vordergrund stehenden wichtigsten Fragen sind ershöpfend behandelt: Steuerpfliht, steuerfreie Kassen, Anstalten, Stiftungen, Verbände, Gesellschaften, Kartelle, Syndikate, steuer- freier Hausrat und Kunstbesiß, Luruserwerb, Schenkungen an Kinder und Verwandte, Unterhalisrenten, Erbschaften, Abzüge, Bewertung von landwirtschaftlihen Grundstücken, von Mietshäuser1, Villen und anderen Hausgrundstücken, von Hypotheken, Wertpapieren (Steuer- kurse) und Auslandswerten, Bilanzen, Abschreibungen, Rücklagen und stille Reserven, Aufhebung des Bankgeheimnisses Verbot fingierter Konten; ferner die Steuererklärung, die Rechtsmittel, die Frage, ob die große Vermögensabgabe bar oder in MNenten, in Kriegsanleihe gezahlt werden soll bezw. darf, die Stundunasmöglichkeiten, die Nach- veranlagung, der Härteparagraph und Genecalpardon. Aus dem Leben geariliene sterbeispiele, nüßlihe Winke und eine praktische An- eitung zur richtigen Anfertigung der Steuererklärung zeigen den fteuerpflichtigen Personen und Gesellshaften die Anwendung des Gesetzes in konkreten Fällen.

Geseß über Steuernachsihtvom3. Januar 1920 (Generalpardon, Berichtiqung des Wehrbeitrags tätige Neue Amnestie) mit Einführung, Erläuterungen und Beispielen, rgestellt von Recht3amvalt Dr. jur. Koppe und Dr. rer. pol. Varn- hagen, Schriftleitern der Deutschen Steuerzeitung, 61 Seiten. Berlin, Industrieverlag Spaeth und Linde. Preis 440 A und Teuerungszuschlag. Das ese über teuernachs1ht (Generalpardon) vom 3. Januar 190, erläutert von Dr. Otto Kahn, Rechtsanwalt in Münden, und Dr. Leo Blum, Syndikus in Berlin. 36 Seiten. J. Schweiber Verlag (Arthur Sellier), Mün- hen. Preis 3 #4. Das Geseß über Steuernahsicht, einen neuen und lcßten Generalpardon, ist vor allem bei den Steuererklärungen 4 Krieg8abgabe und zum Reichsnotopfer zu beahten. Wer die

¿glihkeit bisher nicht versteuerte Werte nunmehr der Steuerver- anlagungsbehörde rihtig anzugeben, versäumt, hat Beschlagnahme dieser Werte zu besorgen, während er im anderen Falle von Strafe und

also erheblich

Handel und Gewerbe beginnen nage j

parer behalten ibr Geld, statt es aus- ;

Sparkassen müssen

auch in gewissem Ümfançe von Nachzahlung der Steuer frei bleibt.

| Darüber hinaus bietet vas Geseß noch die Möglickkeit, die Wehr-

f beitragsveranslagung naÿträglih zu erhöhen und dedurch die Veran- ! Tagung zur Kriegsabqabe vom Vermögenszuwachs niedriger zu ges stalten. Die bekannien Steuerspezialiste» Koppe und Varn- hagen geben au zu diesem Geseß eine gemeinverständliche, seinem Zwecke Rechnung tragende ershöpfende Erläuterung und eine dem Geseßestert vorausgesh:ckte kurze Einführung in die neue Materie, wobei auch die „tätige Neue“ und die „Amnestie“ miterörtert werden,

* sowie aus dem Leben aegriffene Musterbeispiele, Wer von dem Rechte auf Generalpardon Gehrauch maden und über seine Vorausseßungen ih unterrihten will, findet auch eine gute, zuverlässige Erläuterung des Geseßes über Steuernasicht in der an zweiter Stelle genannten j Schrift, die die ebenfalls bekannten Steuerpraktiker Kahn und Blum in der Sammlung von „Schweißers Textau3gaben mit An- merkungen" haben ersceiren lassen.

Die neuen Steuergeseße des Reiches, die es ermöglichen follen, die ungeheuren Lasten aufzubringen, die der Friedenss{luß unserem Volke aufbürdet, und die Mittel für die weitere Entwiklung des Reiches zu beschaffen, erscheinen auch in der „Reclams Universal bibliothek* angeschlossenen Sammlung deutscher E seße (Verlag von Philipp Reclom jun, Leipzig), so unter Nr. 6093 9, in einem Bande vereinigt, die F N SCN an e Les vom13, Des

zember 1919, die Vorscbriften über die Organisation der Steuer- behörden, allgemeine Grunkdsäße, die für die Besteuerung und das Verfahren in Steuersachen gelten, sowie Bestimmungen über das | Steuerstrafre{t und Steuerstrasverfahren enthält, nebs der Ver- ordnung zur Einführung der Neibs8abgabenordnung vom 18. Dezember Ÿ 1919, der Verordnung über Erleichtevungen der Angzeigepfliht nah ¿ S 189 der Neichsabgabenordnung vom 27. Januar 1920 und dem Geseg über Steuernahsicht vom 2. Januar 1920 fte! Seiten, geh. 3 M), unter Nr. 6083/6084 das STLOU 2s

teuergeseß für das Deutsche Reich vom 1 ep“ ember 1919 mit den durch die Reichs8abgabenordnung herbet- geführten Aenderuncen und den Ausführunosbestimmungen vom 11. Oktober 1919 (198 Seiten, geh. 2 M), unter Nr. 6096 das G erp - über das NReich8notopfer vom 31, Dezember 191 (56 Seiten, geh. 1 4), unter Nr. 6097 das Ee De R E j für das Deutsche Reih vom 24. Dezember 191 © (67 Seiten, geh. 14). Karl Pannier hat in diesen Tertausgaben die Geseke zum Teil mit Vorbemerkungen, die einen Ueberblick über ihre Entstehung aeben und auf die wichtigsten Vorschriften hinweisen, sowie mit kurzen Anmerkungen versehen und ausführliche alphabetische Sachregister beigefügt. i ; Die Frage der Sfeneraura G gate Grundsäßlices l zur Finangreform auf Grund des Solidaritätssystems von Heinrich

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