1920 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 09 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

(2) Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern, Wird

die T Ans verfügt, so sind dem Beamten die Gründe hierfür |

shriftlih zu eröffnen.

(3) Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten Verwaltungsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu.

(4) Nah Behebung der Anstände ist der vorläufig versagte Grundvergütungssaß zu gewähren, und zwar vom ersten Tage des Kalendermonats ab, in dem die Bewilligungsverfügung ergeht. Nur aus besonderen Gründen is die Gewährung von einem früßeren r era _ab zulässig. Eine Nachgewährung für rüliegende M Olahre bedarf der Genehmigung der obersten Verwaltungs- ehörde.

_ (5) Die einstweilige Versagung des Aufrückens hat für si allein niht die Wirkung, daß dadur der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Vergütungsstufe hinausgeshoben wird.

L, Kinderbeihilfen. S 13.

Betrag und Vorausseßungen der Kinderbeihilfe. (1) Neben dem Diensteinkommen erhalten die Beamten für 1edes unterhaltsberehtigte Kind eine Kinderbeihilfe in der Weise, daß Jur jedes dieser Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre monatlih 40 Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre monatlich 50 Mark und bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre monatlich 60 Mark gezahlt werden.

Vie Kinderbeihilse wird jedoch für Kinder vom vierzehnten bis âum einundzwanzigsten Lebensjahre nur gezahlt, wenn sie kein reihs- jteuerpflihtiges CGinkommen haben. Uebersteigt das eigene Ein- kommen des Kindes den reihs\teuerfreien Cinkommensteil um weniger als den Beirag der Kinderbeihilse einshließlich des Ausgleichszu- schlags 19), so wird die Kinderbeihilfe gewährt, jedoh gekürzt um den Vetrag, um den das eigene Einkommen des Kindes den reihs- steuerfreien Cinkommensteil übersteigt. i

2) Unterhaltsberechtigt im Sinne des Abs. 1 sind:

a) Mee Kinder;

b) für ehelih erklärte Kinder;

c) an Kindes Statt angenommene Kinder;

d) uneheliche Kinder, wenn der Unterhalt von dem Beamten als Grzeuger gewährt wivd, vorauëgesecßt, daß seine Vaterschaft festgestellt 1st, oder wenn der Unterhalt von der Beamtin als

utter gewährt wird. Die Kinderbeihilfe darf den Betrag der von dem Beamten als Erzeuger gezahlten Unterhalts- rente niht übersteigen. Für ein und dasselbe Kind kann die Beihilfe nur einmal Nt werden. (3) Verheirateten weiblihen Beamten wird die Kinderbeihilfe für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Be- rüdsichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der ¿Familie diese zu unterhalten. L Q) Bei den im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird die Kinder- beihilfe in demselben Verhältnis gekürzt wie der Orlszuschlag. O) Die Kinderbeihilfe fallt weg mi: dem Wegfall des Dienst- einkommens, im übrigen mit dem Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem die sonstigen Vorausseßungen für ihre Gewährung wegfallen, ins- besondere das Kind das vierzehnle oder einundzwanzigste Lebensjahr vollendet, stirbt oder eine Ehe eingeht, oder in dem das Kind nah vollendetem vierzehnten Lebensjahr ein eigenes reichssteuerpflihtiges Gin- fommen bezieht, das den reid&teuerfrzien Ginfommensteil um

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mindestens den Betrag der Kindeweihilfe einschließlich Ausgleichs- :

auschlag übersteigt.

DI, Wartegeld, RuhegehHalt, Hinterbliebenenbeziüge. 8 14,

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Aenderungen der Verordnung vom B. Februar 1919. |

Die Verordnung, betreffend die emstweilige Verseßung der unmittel« baren Staatsbeamten in den Ruhestand, vom 26. Februar 1919 (Geseblgnm!. S. 33) wird wie folgt geändert: -

, è 1 Abs, 2 Sah 2 fällt weg. i A. 8 3 Abs, 2 Sah 1 erhält gie Fassung: :

„Das Wartegeld dieser Beamten beträgt, sofern nicht die

Voraussetzungen des § 1 vorliegen, stets drei Viertel des .ruhe-

haltsfähigen Diensteinkommens und höchstens 18 000 Mark.“

L 6 Ab\. 2 Say 1 hat wie folgt zu lauten: :

„Bot der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst- einlommens sind der Wohnuüngsgeldgushuß oder der Ortsguschlag sowie eine etwa gewährte freie Dienstwohnung over Mies entsdädigung unberücksihtigt zu lassen.“

4. § 7 Saß 2 ivird wie folgt geändert:

„Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie den |

vollen Betrag ihres ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens." 13 Abs. 1 Saß 2 wird aufgehoben. Soweit die bisherige Bestimmung jedoch für die nah dem 1, April 1920 auf Grund des § 13 in ven Ruhestand versekten Beamien bei Berück- sichtigung des von ihnen vor jenem Tage bezogenen ruhegehalts- fähigen Dienste bomriens günstiger sein würde, verbleibt es bei der bisherigen Bestimmung. 6, § 14 wird wie folgt geändert: N „Dieses Geseb findet auch auf die Beamten der Landjägerei Anwendung.

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Es findet, abgesehen von § 13, keine Anwendung auf die- : jenigen Beamten, die unter das Goaseßz, betreffend die Dienst- vergehen der Nichter und die unfreiwillige Verseßung derselben auf eine andere Stelle oder in den Nuhestand, vom 7. Mai 1851

(Geseßsamml. S. 218) fallen." 8 15, Aenderungen der Verordnung vom 10. März 1919. Die Veroronung über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 10. März 1919 (Gesebsamil. S, 45) wird für n a § 1 dieses Gesehes genamten Hofbeamten wie folgt“ ge- ändert: U è 4 und § 8 Abs. 2 Saß 2 fallen weg. 2. § 12 Abs. 2 Sah 1 hat wie folgt zu lauten: i „Bei der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst-

einkommens sind der Wohnungsgeldzushuß oder der Ortszu- ?

chlag sowie eine ebwa aemährte freie Dienstwohnung oder ietentsGädigung unberücksichtigt zu lassen. 3, 8 13 Be erhalt folgende Fauna A 5 „Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie zen vollen Betrag ihres ruhegehaltsfähigen ommens."

4, § 15 Biffer 1 erhält folgende Fassung:

Dienstein- \ | Kinderbeibilfe in demselben Verhältnis gekürzt wie der Ortszuschlag.

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„wenn der Hofbeamte mit einem dem früher von ihm be- |

zogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Dienstein- Tommen 12 Abs. 9) in einem Amte wieder angestellt wird, zu dessen Uebernahme er nah § 12 oder § 14 verpflichtet ift,

zogenen Diensteinkommen zuzüglich des Durchschnitts\aßes des Wohnungsgeldzuschusses seiner bisherigen Rangklasse gleiben Einkommen im Dienste des vormaligen Königlichen Hauses oder eines seiner Mitglieder beschäftigt wird.

5. § 16 erhält folgende Fassung:

„Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange der einstweilen in den Ruhestand verseßte Hof- beamte infolge einer Wiederanstellung ir Reichs- oder Staats8- dienst im Sinne des § 27 Abs. 2 des Zivilruhegehaltsaeseße8 ein Diensteinkommen oder im Dienste des vormaligen König-

rechnung des früheren und des neuen Ginkommens findet S 27 Abs. 3 des Zivilruhegehaltsgeseßzes entsprehende An- wendung.“ E le ug

6. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fahjung: 4 : „Wird der A A im Reichs- oder Staatsdienste gegen. Tagegelder oder cine anderweite Entschädigung vorüber- gehend beschäftigt, ohne zur Uebernahme dieser Beschaftigung verpflichtet zu sein, so wird das Wartegeld für die ersten sechs Monate unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem sih aus § 16 ergebenden Betrage gewährt. Wird der

Hofbeamte im Dienste des vormaligen Königlichen Hauses |

oder eines seiner Mitglieder gegen Tagegelder oder etne ander- weite Entschädigung vorübergehend beschäftigt, so tritt die Ein- , ziehung, Kürzung oder Wiedergewährung des Wartegeldes mit dem Beginne desjenigen Monats ein, der auf das eine solche

Veränderung nah si ziehende Ereignis folgt." S 10: Aenderungen des Sv lee N Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren

Stat aintas vom Sh März 1872/27. Mai 1907 (Geseßsamml.

S. 268 und S. 95), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung: „Dieses Geseß findet au jägerei Anwendung.“ c aidas

. §6 Abs. 1 wird wie folgt geanderk: :

L ‘Auf die Lehrer E den rwissenshaftlihen Hochschulen ist dies Geseß nicht anwendbar.“ E : :

3. An Stelle der §§ 10 und 12 treten für die zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. April 1920 1n den Ruhestand verseßten Beamten folgende Vorschriften: i

(1) e Berechnung des Ruhegehalts wird das auf Grund der 88 1 bis 5 des Beamten-Diensteinkommensgeseßes zuleßt bezogene Diensteinkommen „Zugrunde_ gelegt. Dabei wird der Ortszuschlag mit dem im §3 Abs. 2 des bezeihneten Geseßes vermerkten auch bei den nichtplanmäßigen Beamten sowie den im § 3 Abs. 3 Saß 2 genannten Beamten niht ge- fürzten Durchschnittssaß angerechnet. Dieser Saß gilt als rubegehaltsfähiger Durchschnittssaß auch" für dielenigen Beamten, denen eine Dienstwohnung gewährt war. Bei den

im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird d Ortszuschlag-

pn SsGniit in demselben Verhältnis gekürzt wie der Ortszu-

s{lag. Anrechnungsbeträge auf Grund des § 8 des bezeich- neten Gesetzes ven dem tatsächlich bezogenen Dienjtein-

fommen hinzugerechnet. E

(2) Ruhegehaltsfäh.a sind ferner die 1n E ordnung oder im Staatshaushaltsplan ausdrüdlich als ruhe- gehaltsfähig bezeichneten Beträge «und Nebenbezüge soroie die mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundenen Ver- gütungen, wenn eine planmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen war. Andere Beträge und Nebenbezüge, insbesondere auch Dierstaufwandsentschädigungen, die Kinderbethilfen und

der Age Mas (S N ai a

efehes) sind nicht ruhegehaltsfahig. :

M V Dienstbezigs, die ihrer Natur nach steigend und

fallend sind, werden nah dem festgeseßten, und 1n Grmange-

lung einer besonderen N nach dem Durchschnitt der lebten drei Rechnungsjahre vor der Zurruheseßzung angerechnet,

8 17. Aemderung des Hinterbliebenenfürsorgegeseßes.

Î 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen

und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20, Mai 1882/27. Mai 1997 (Geseßsamml. S. 298 und S. 99) wird wie folgt geändert: : 1. § 8 Abf. 2 erhält folgende Fassung: / / | „Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltli der im § 10 verordneten Beschränkung, yideNens neunhundert Mark und höchstens neuntausend Vêark betragen. | 2. Vintae 8 22 werden folgende Paragraphen eingeschaltet: S 22a. ; :

(1) Dieses Geseß Fe Anwendung auch auf die Hinter- bliebenen der am 1. -Apvil 1920 oder spater verstorbenen planmäßigen O ‘an den wissenschaftlichen ocschuken.

(2) Für ‘die Berehnung des Witwon- und Waisengeldes und die im § 10 Abs, 1 genannte Höchstgrenze gilt als RNuhe- gehalt des Verstorbenen derjenige Betrag, den der Verstorbene als Ruhegehalt erdient hätte, wenn er am -Todestage oder, falls er vorher von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden wäre, am Tage der Entbindung von den amtlichen Verpflich- tungen nah Maßgabe des Zivilruhegehaltögeseßes vom 27. März 1872/27. Mai 1907 (Geseßsamml. S. 268 und

S. 95) in den Ruhestand verseßt worden ware.

(3) Die den Professoren an Unterricht8honorar und \on- stigen aus ihrem akademischen Lehramt herrührenden Neben- bezügen nah der jeweils gelienden Bejoldungsordnung ge-

. währleistete jährlihe Mindesteinnahme wird dem Diensteins-

auf die Beamten der Land-

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fommen im Sinne des § 10 des Zwilruhegehalisgeseßes hin« j

zugerechnet. i E Q Die für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebende Dienstzeit wird vom Tage der Habilitation an gerechnet, so- fern niht nah den Bestimmungen der SS 13 ff. des Zivil- ruhegehaltsgeseßes eine für den Verstorbenen günstigere Be- rechnung Play greift.

S P b.

Die bei den Universitäten bestchenden Professoren- Witwen- und -Waijenversorgungsanstalten werden. aufgehoben. hre Verpftichiungen werden auf die Staatskasse übernommen.

: Ihr Vermögen fällt an den Staat.

S 18.

Kinderbeihilfen an Wartegeldempfänger, Ruhe- gehaltsempfänger und Hinterbliebene.

(1) Die im § 13. vorgesehene Kinderbeihilfe wird unter den dort genannten Vorausseßungen neben dem Wartegelde, dem Ruhegehalte und den Hinterbliebenenbezügen auch den zu einem späteren Zeitpunët als dem 1, April 1920 einstweilen oder dauernd in den Ruhestand verseßten Beamten sowie den Witwen und Waisen der am 1. April 1920 oder später - im Amte verstorbenen Béamten und der nach jenem Zeitpunkt einstweilen oder dauernd in den Ruhestand verseßten Beamten für jedes Kind, soweit es waisengeldberechtigt ist oder war,

währt. Bei den im-§ 3 Abs. 5 genannten Beamten wird die

(2) Verheirateten Wartegeld- und Rußdegehaltsempfängerinnen wird die Kinderbeihilfe für gemeinfame Kinder nur gewährt, wenn der Chemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Nerpflichtun en außerstande is, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der

s : Familie diese zu unterhalten. oder wenn der Hofbeamte mit einem dem früher von ihm be- | Familie diese }

3) Die Kinderbeihilfe fällt weg mit dem Wegfall der im Abs. 1 veri Ialis Versorgungsbezüge, im übrigen nach Maßgabe des § 13

| Abs. d. M IV. Ausgleihszuschlag. S 19. / Ausgleichszuschlag.

lichen Dauses oder cines seiner Mitglieder ein Einkommen ' bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Einkommens ! unter HinzureGnung des Wartegeldes den Betrag des von dem |/ Beamten vor. der einstweiligen Versekung in den Ruhestand. |

bezogenen Diensteinkommens übersteigt, Hinsichtlih der Be- |

(1) Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtihaftölage an bas na 8 1 bis 5 zu gewährenden Bezügen sowie zu den Kinderbeihilfen (§8 13 und 18) ein veränderlicher Aus- gleihszusGlag gewährt, Die Art und Höhe des Sates wird durch den Staatshaushaltsplan bestimmt. L

(2) Zu den auf. Grund der im Abs. 1 genannten Bézüge er- rechnete: Wartegekld-, Ruhegehalts- und Wiiwenbezügen wird ‘ein Zu- {lag in Höhe der Hälfte desjenigen Betrags gewährt, den der Beamte zu dem zuleßt bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichszuschlag er-

| |

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halten hat. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse fann auf An-

trag über die Hälfte hinaus bis zur vollen Höhe des Betcags hinaus-

gegangen werden. Aendern si jpäier Art und Höhe des AusgleSs zusclagssaues für die aktiven Beamten, so auch der vorstehend genannte Zuscblag für die Wartegeldempsanger, Ruhegehaltsempfänger

und Witwen entsprehend neu zu berehnen. .

(3) Wartegeldempfänger, NRuhegehaltsempfänger und Witwen, die im Neichs-, Staats- oder Gemeindedienste oder im Dienste eines der Ländec Teuerungs- oder Auëégleichszushläge der aktiven Beamten, Lobnangestellten oder Lohnempfänger beziehen, werden nur so weit berücksichtigt, als diese Bezüge hinter dem ihnen nmach Abj. 2 zu gewährenden : Zuschlag zurückbleiben.

V, Vebergangsvorschriften. Einreihung in die neuen Gehalts- und BVergütungsstusen.

(1) Die am 1. April 1920 im Dienste befindlichen planmäßigen Beamten mit aufsteigenden Gehältern werden in die Besoldungs- gruppen der Bejoldungsordnung mit derjenigen Gehaltsstufe eins gereiht, die threm bisherigen Besoldungsdien\ta ter in der Stelle ents \priht, die sie am 1. April 1920 bekleiden. Dabei wird für dies jenigen Beamten, die bisher ein Cinzelgehalt bezogen haben, und für die durch dieses Geseß Da eingeführt werden, das Bes soldungédienstalter auf, den Lag des CEinrückens in ihre Stelle fest- gefeßt, Für Beamte, die zum 1. April 1920 in eine Stelle befördert werden, die in einer höheren Besoldungsgruppe als die bisher von dem Beamten bekleidete Stelle vorgesehen ist, wird das Besoldungs- dienstaltex unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 5 so festgeseßt, als wenn sie erst im Laufe des 1. April 1920 in die neue Stelle ein- gerüdtt wären. Das gleiche gilt für diejenigen Beamten, welche sich am 1. April 1920 in Stellen befinden oder in Stellen eingereihL werden, die in der Besoldungsordnung als gehobene Stellen be- eichnet find. i,

(2) Vilen planmäßigen Beamten, auh wenn sie sich_ nit mehr in ihrer ersten planmäßigen Stelle befinden, wird das Besoldungs- dienstalter so weit vorgerüdt, wie es vor; ¿rüdt wäre, wenn 8 10 Abs. 3 schon zur Zeit threr ersten planmäßigen Anstellung gegolten hätte. Den Beamlen aus der Klasse der chemaligen Militäramvärter, auch wenn sie sih nit mehr in ihrer ersten planmäßigen Stelle be- finden, wivd das Desvbungsdeantoiwe so weit vorgerückt, wie es vorgerüdt wäre, wenn der § 10 Abs. 4 schon zur Zeit ihrer ersten planmäßigen ld, Mana ihrer Veberführung in eine höhere Ge- baltsflalse gegolten hätte. : :

(3) Sollte ih für einzelne vor dem 1. April 1920 beförderte oder aus dienstlichen Nückfsichten verseßte Boamte ergeben, daß am 1. April 1920 nah den neuen Grundgehaltssäßen hr O alt in: der jeßigen Stelle hinter dem Saße zurückbleibt, den sie erhalten baben würden, wenn sie in der zuleßt von ihnen bekleideten Stelle verblieben und erst zum 1. April 1920 befördert worden agr adt oder daß sie in der früheren Stelle bei dem nächsten Aufsteigen nah dem 1. Avril 1920 früher einen höheren oder gleichen Grundgehaltssaß erret hätten, als es in bder neuen Stelle der Fall sein würde, so ist das Besoldungsdienstalter so festzuseßen, als wenn sie, erst im Laufe des 1. April 1920 in die neue Stelle eingerült wären.

(4) Beamte, die infolge der Umbildung der Staatsbehörden oder infolge Abtretung von Gebieten oder Staatswerken aus ‘dienst- lichen Rücksichten in Stellen einer Besoldungs8gruppe mit geringeren Grundaehalts\ähen verwendet werden, erhalten während der Dauer dieser Verwendung das Grundgehallt, das ste in threr früherea Stelle nach den Vorschriften dieses Gesehes bezogen hätten.

(5) Die am 1. April 1920 im Dienste befindlichen au lan- mäßigen Beamten und die im § 3 Abs. 3 Say 2 genann en Be- amten werden in die Gruppen der Nachweisung Anlage 2 mit derjenigen Vergütungs\tufe eingereiht, die ibrem Amvärterdienst- alter in der Stelle entspricht, die sie am 1. April 1920 bekleiden.

(6) Ueber vorstehende Bestimmungen hinaus kann der zuständige Minister in Gemeinschaft. miï dem E e in besonders ge- ärteten Ausnahmefällen zur Vermeidung offenbarer Härten eine Vor- rüung des Besoldungsdienstalters zulassen.

® 21.

Aenderung des Gesebes, betreffend die Zahlung

der Beamtenbesoldung und des Gnadenviertel-

jahrs, vom 7. März A ait

L 1 des Geseßes, betreffend die Zahlung der Beamtenbesoldun und Ves Gugbenvierteliahns vom 7, März 1908 (Geseßsamml. 5. 335) erhali folgende Fassung: : :

E i Die unmittelbaren Staatsbeamten, die eine plan- mäßige Stelle bekleiden, erhalten ilve Dienstbezüge, soweit ge ihnen in festen Barbezügen zustehen, aus der Staatskasse monatli, bei Uebenveisung auf ein Konto vierteljähulih im voraus. E : Die -nichtplanmäßigen Boamten (Stellenanwärter) ér- balten ihre Dienstbezüge monatlih im voraus."

VI. Schlufevorschriften.

R099

Aenderung des Staatshaushalt2gesebes.

Das Gesek, betreffend den Sbaatshaushalt, vom 11, Mai 1898

(Geseßsamm!l. S. 77) wird wie folgt geändert: 1. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: | „Ersparnisse, die bei den Mitteln zu Besoldungen und

zu sonstigen Diensteinkünften der planmäßigen oder e planmäßigen Beamten entstehen, dürfen zu außerordentlichen Vergütungen niht verwendet werden.

2, § 23 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.

d 29.

Möglichkeit der gesebßlihen Aenderung der Bezüge.

Aenderungen der durch dieses Gesecß gevgctien Diensteinkom- mensbezüge und Kinderbeihilfen sowie der auf Grund dieser Dienst- ein?ommensbezüge festgeseßten Wartegelder, Rubhegehälter und Hinterbliebenendezüge können durch Gejeß erfolgen.

8 24, Diuenstverhältnisse der bisherigen Gerichts- \ckreibergehilfen.

(1) Der Justizminister wird ermächtigt, die Dienstverhältnisse der an die Stelle der bisherigen Gerichts\chreibergehilfen tretenden Sustizsekretäre und Negistratocen vorläufig zu regeln.

(2) Die auf Grund dieser Ermächtigung jeweilig erlassenen Be- stimmungen sind der Landesversammlung alsbald zur Genehmigung vorzulegen.

S: 29,

Besfoldungsplan. / Die Zahlung der sich aus diesem Geseh ergebenden Bezüge cr- folgt an die in der Besoldungsordnung aufgeführten planmäßigen Beamten für das Rechnungsjahr 1920 nah ‘Maßgabe eines vom Finanzminister im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern aufgestellten Besoldungsplans, aus dem sih nach Besoldungsgruppen geordnet Art und Zahl der Stellen der auf jede Besoldungsgruppe in den einzelnen Ege entfallenden Beamten ergibt. Dabei sind die über den Stellenbedarf des Rechnungsjahrs 1920 hinaus zur planmäßigen Anstellung gelangenden Stellenanwärter als künftig wegfalletd zu kennzeichnen. Dieser Besoldungsplan i der Landesversammlung mit tunlichster Beschleunigung zur nachs träglihen Genehmigung vorzulegen.

8 96, Ausführungsbestimmungen.

Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gefeßes beauftragt, insbesondere auch ermächtigt, die zur Ergänzung der ges

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seßlihen Vorschriften über die Festseßung des Besoldungsdienstalter3 erforderlichen Nusführungsbestimmungen zu erlassen. S: 27, Aufgehobene Gesebhesbestimmungen. _ Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt treten außer Kraft:

a) § 2 des Geseßes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Ge- seßsamml. S. 85);

b) das Geseß zur Abänderung der Besoldungsordnung vom 29. Jum 1914 (Geseßsamml. S. u

c) das No Rats vom 29, Mai 1907 (Gesebsamml. G L):

d) das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld- zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesebsamml. S. 209);

e) das Geseß zur Abänderung des Gesehes, betreffend die Ge- währung von Wohnungsgeldzushüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12, Mai. 1873 (Gesebßsaînml. S. 209), vom 26. Mai 1909 (Geseßsamml., S..91);

f) die SS 8 und 59 des Ausführung3geseßes zum deutsÆen Ge- S Sao flungögeseb vom 24. April 1878 (Geséßsamml. 5. 230);

g) § 4 Saß 2 der Verordnung, betreffend die Rechtsstellung der Landgendarmerie, vom 10. März 1919 (Gefeßsamml. S. 37).

S 28:

(1) § 10 Abs. 3 Sah 1 dieses Geseßes tritt mit dem 1. April 1929 m Kraft.

(2) Bis dahin erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des sechsten, die Militäranwärter vom Beginne des fünften Änwärter- dienstjahres an eine Grundvergütung in Höhe der Grundgehalts\äße derjenigen Besoldungsgruppe, in der sie beim regelmäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden, und- vom gleichen Zeitpunkt an den Ortszuschlag in voller Höhe.

Berlin, den 7. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung.

Braun. Fishbeckl. Haenish. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald, Severin. . Lüdemann.

Anlage L.

Besolvungsordvuung für die planmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten.

Vorbemer*ungen. 1. Die mit einem Stern (*) bezeihneten Stellen sind gehobene Stellen (vgl. § 20 Abs. 1 Saz 4 des Gesetes). 2, Wegen der mit einem Kreuz (f) bezeihneten Stellen für weib- lie Beamte siehe Schlußbemerkungen Ziffer 1. Abschnitt [. 1. Auffteigende Gehälter. A. Ezhälter mit festen Grundgehaltssähßon. Gruvve k. 4000 -— 4300 —- 4690 4900 5200 5500 57090 5900 6000 Magxk jährli. i Domänenverwaltung. Stackmeister.

Ablagewarterv. Berg-, Hütten- und Salïnenverwaltunag. Grubemväckiten auf kleinen Werken. Bauverwaltung. St en Bustkwärter, Schleusenwärter (bisher Schleusenmeister- gehilfe).

Forstverwaltung.

Verwaltang des Inner. Hilfswachtmeisber der Sichenheitspolizei. Ministerium für Wissen\schaft, Kunst unk Volksbildung. F) Hauväwärterinnen bei den Staatstheatern. : . Gruppe 2. 4300 4700 5000 5300 5690 5800 6000 6200 6400 Mark jährlich. / (Val. dazu die Sc{lußbemerkungen, Ziffer 3.) Domänenverwaltung. Nohrleitunasaufseher, Gartenvogt, Wiesen- Weide-, Parkaufsseher, Rehnenmeister, Kanal- und S(chleusenaufseher (bisher Kancl- und Schleusenwärter), Spreewehrwärter und Domänenrentwarte (bisher Domänenrentamtêdtener).

; Forstverwaltung. Wiesenwärter. / Lotterteverwaltunag. Amts- umd Kassengehilfen (bisher Kanzlei- und Kassendiener und andere Unterbeamte). i Münzverwaltung. Pförtner. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung. Amtsagehilfen (bishor Amtsdiener, Kanzleidiener, Boten unt andere Unterbeamte) bei den Werken, Oberbergämtern Bergwerk sdire?- tionen, Bernsteinwerken, der Bergalademie in Clausthal und der Geologischen Landesanstalt, Grubenwädter, Hausmeister (bisher Schuldiener) bei der Bergshule in Saaxnbrüclken, Badekarten- verkäuferinnen, Archivverwaltung. Amtsgehilfen (bisher Archivdiener) bei den Staatsarchiven in den Provingen. j / Rei chs- und Staatsanzeiger. Amtsgehilfen (bisher Kangleidiener).

Ansiedlungskommission. Amtsgehilfen bisher Boten).

Finanzministeriwm. Amts- und Kassengehilfen (bisher Boten und Kassendioner) bei den Oberpräsidien, Regierungen und Rentenbanken.

Bauverwaltung. Bahmvärter, Brükenaufseher, Rangierer, Rottenführer, Weichen- wärter (bisher Weichensteller) der Ruhrschiffahvtsverwaltung. E Leudbtfeuerwärter, Schiffbrückenaufseher (bisher Schiffbrückenwärter), Brückenaufseher, Shleusenmeister, Schloßaufseher, Signalwärter, Steuermänner. Handels- und Gewerbeverwaltung. Amtsgehilfen (bisher Boten und Unterbeamte) bei Hafenpolizei- behörden, beim Lantesaewerbeamt und beim Staatskommissar bei ver Berliner Börse, Kassengchilfe (bisher Kassendiener) bei der Por- ellanmanufaktur Eitmwarte (bisher Unterbeamte) bei den Eich- mtern und Hausmeister (bisher Schuldiener) und Pedelle bei den gewerblichen Fachschulen., Justizverwaltung Sustizwacktmeister (früher Gericbtsdiener) und Heizer, Strafanstalis- wactmeisterinnen (bisher - Gefangenaufseherinnen oder Straf- anstalisaufseherinnen).

Verwaltung des Innern.

Amts- und Kassengehilfen (bisher Boten, Kassen- und Kanzleidiener), Polizeiamtsgehilsen (bisher Polizeidiener), Leichendiener, Kreis- amtsgehilfen (bisher Kreisboten und Oberamtsdiener), Hausmeister (bisher Pförtner) bei den Landjägershulen, Polizeigefängnisauf- jeherinnen Gefangenwärterinnen.

Unterwachtmeister der Sicherheitspoligei,

Landwirtschaftliche Verwaltung,

Amtsgehilfen (bisher Boten, Diener) und Pförtner bei den Landes- fulturämtern und tem Oberlandeskulturamt, Jnstituts . hilfen (bis- her Diener, Unterbecmte) und Pförtner bei den Latndwi11schaftlichen und Tierärztlichen Hochschulen und den landwirtschaftlichen Lehr- anstalten, Pförtner (bisher Diener) der Fischereiverwmaltung.

E Gestütverwaltung. Gestütwärter.

Ministerium für WissensGaft, Kunst und Volksbildung.

Amts-, Akademie-, Atelier, Bibliothek-, Büro-, Justitubs- und Schulgehilfen, Aufseher, Hausmeister, Hausmeisterinnen, Haus- warte und Pförtner, Heizer, Museumsaufseher, Pedelle (bisher beilweise Akademie-, Atelier-, Bibliothek-, Büro-, Haus-, Jnstituts-, Kanzle!-, Kassen-, Laboratoriums-, Rentamts-, Rentei-, Saal-, Sammlungs- und Scbuldiener, Kuratorialboten, Pförtner, Haus- warte, Sammlungsaufseher, Zeugwarte I1. Klasse, Wächter) im Be- reiche der Verwaltung des Ministeriums.

Hausmeister und Hausmeisterinnen bei den höheren Lehranstalten für die männlihe und weiblide Jugend, bei den Seminaven, bei der Taubstummenanstalt in Neukölln, bei der Waisen- und Schulanstalt in Bunzlau, Hausmeister (bisher Kastellan) der Landesturnanstalt in Spandau, Hausmeister (bisher Hauswart) bei der Auskunftsstelle für Schullwesen, Heizer bei der Akademie der Künste in Berlin.

Saalaufseher (biéher Saaldiener), Sammlungs- und Museumsauf- seher (teilweise bisher Sammlungstiener).

Laboratoriumégehilfen (biéher Laboratoriumsdiener),

Museumsaufsehe: (bisher Zeugwarte 11. Klasse) beim Zeughaus in Berlin.

Ministerium für Voll swohlfahÿrt.

Pförtner, Laboratoriumsgehilfen (bisber Laboratoriumsdiener), bet den hygienischen Instituten in Saarbrücken, Beuthen und dem Er- faßinstitut für Posen sowie den Medizinaluntersuhungsämtern,

Aufseherinnen bei den staatliden Erziehungsanstalten,

Gruvpe 3.

4600 5000 5400 5700 6009 6300 6500 6700 6900 Maxk jöhrlich. Domänenverwaltung.

Unterverwalter, Gärtner (bisher Dbergartengehilfe und Garten- gehilfen), Wiesenmeister, Weideverwalter, Brunnenmeister, Bade- meister, Parkwärter (bisher Parkgärtner) und Hausmeister (bisher Kastellan).

Forstverwaltung. Unterförster (bisher vollbeshäftigte Waldwärter), Hausmeifter. Lotterieverwaltung. Botenmeister®), Amts und Kassenobergehilfen*) (bisher Kanzlei- und

Kassendiener). O i Preußische Staatsbank. Kassen- und Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kassen- und Kanzlei- diener u\mw.). 5 Münzverwaltur g. Münzmecbaniker, Münzwerkmeister. Zähler*) (bisher Kassendiener). Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung. Badepolizeiwactmeister (bisher Badepolizeibeamte), Kohlenme}s L Slafhausmeister*), Wegebauaufseher*) (bisher Wegewärter Maschinist*) und Drucker*®) bei der Geologischen Landesanstalt._ Botenmeister*) bei der Bergakademie in Clausthal, Botenmeister und Kastellan*) bei der Geologischen Landesanstalt. : Botenmeister*) und Amtsobergehilfen®) (bisher Boton und Kanglei- diener) bei den Oberbergämtern und bei. den Bergwerksdirektionen. Staats\cchuldenverwaltung.

Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzlei- wnd Kassendiener, Druder und Hausdiener).

r

Landesversammlunsg. Armtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener), Fforbne: (bisher Me und Nachtpförtner) und Maschinisten (bisher Maschinen- meister).

Preußische Staatsregierung (Staatsministerium). Ministerial-Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener und Haus- diener), Pförtner, Maschinist (bisher Heizer und Hausdiener). Archivverwaltung. E ehilfen (bisher Archivdiener) beim Geheimen Staatsarchiv 1n Verltn. Ansiedlungskommission. Botenmeister®) und Hausmeister*).

Oberrehnungskammer. Amts3obergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener).

Lande3wasseramkt. Amt3obergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener).

Neihs- und Staatsanzeiger.

Botenmeister®), Lagerverwalter®) (bisher Kanzleidiener). Kassenobergehilfe*) (bisher Kanzleidiener), Finanzministerium,

Ministerial-Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium. i ;

Botenmeister*) und Amtsobergehilfen®) (bisher Kassendiener und Boten) bei den A GopeDE und Regierungen.

Gärtner, Maschinist (bisher Maschinenheizer), Zimmermann bei der Verwaltung des Tiergartens in Berlin.

Nollziehungsbeamte bei den Kreiskassen.

Bauverwaltung. Ministericï-Amtsgebilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium. E Bagaerführer, Hafenpolizeiwahtmeister, Lokomotivheizer, Rangier- aufseher (bi8her Rangierführer), Rottenaufseher ? bisher Rotten führer), Scbiffsführer, Oberweihenwärter (bisher Weichensteller D Klass e) bei der Ruhr\chiffahrtsverwaltung. Leuchtfeueroberwärter. N (bisher Fährmeiste). Maschinisten (teilweise bisher Maschinenführer), Meaterialtenaufseher, Baggerführer. Polizeiwachtmeister. Es Schiffbrückenoberaufseher (bisher Ss [brlaegausleben, Schiffsführer, Oberschleusenmeister (bisher Schleusenmeister 1. Klasse).

Handels- und Gewerbeverwaltung. Ministerial-Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) Ministerium. Schiffahrtspolizeiwachtmeister. N Eichoberwart *) (bisher Unterbeamter bei Eichbehörden). Fustizverwaltung. Ministerial-Amtsgehilfen (bisher Geheime T und andere Unterbeamte) beim Ministeruum und bei der Justiz-Prüfungs-

kommission. Ministerial-Amisgehilfe (bisher Heroldsamts-Kanzleidiener).

beim

Justiz-Oberwachtmeister *) (früher Erste Gerichtsdiener, Botenmeister) und Kastellane *) (Hausverwalter) bei den Oberlandesgerichten, _Landgerichten und größeren Amtsgerichten. Strafanstaltswachtmeister (bisher Gefangenaufseher, Strafanstalts- aufseher, Küchenmeister Wash- und Bademeister). Strafanstaltsoberwachtmeisterinnen (bisher Gefangenoberaufseherinnen, Strafanstaltsoberaufseherinnen, Werkmeisterinnen, Hausmütter).

Verwaltung des Innern.

Ministerial-Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium.

en (bisher Kanzleidiener) beim Oberverwaltungsgeriht.

Botenmeister *) und Amtsobergehilfen *) (bisher Boten, Kafsen- und Kanzleidiener) beim Statistishen Landesamt und den staatlichen

olizeiverwaltungen, Kastellane *) und Amtsobergehilfen *) (bisher anzleidiener und Boten) beim Polizeipräsidium in Berlin.

Vollziehungsbeamte, Polizeiwachtmeister für den E (bisher

Polizeiwachtmeister), Polizeigefängniswachtmeister isher Polizet- gesängnisaufseher). j

B *) beim E der Landjägerei (bisher Pförtner bei der Landgendarmerie).

Wachtmeister der Sicherheitspolizel.

Landwirtschaftlihe Verwaltung.

Ministerial-Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) Ministerium.

Botenmeister *) und Hausverwalter *) (bisher Boten) bei den Lande3- bulturämtern, Botenmeister *) beim Oberlandeskulturamt.

Hausvewrwalter *) (bisher Kastellane), Institutsobergebilfen *) Pier Diener, Unterbzamte), technishe Ämtsobergehilfen (bisher te nische Ünterbeamte), Mechaniker und Maschinenschlosser ‘bei den landwirt- s{aftlihen Lehranstalten.

Hausverwalter *) (bisher Diener), Institutsobergehilfen *) (bisher Diener), Bescblagschmied, Gärtner, Maschinist bei den Tierärztlichen Hochschulen, Maschinist (bisher Schiffsführer) bei der Fischerei verwaltung.

keim

e Gestütverwaltung. Gestütobenvärter*).

Ministerium für Wissen\Gaft, Kunst und Volksbildung.

M ialAnt gchen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Mint- erium.

Amt3obergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Evangelischen Oberkirchenra!.

HDausverwalter*) und Kastellane®) im Bereiche des Ministeriums.

Votenmeijter beim Meteorologishen Institut in Berlin.

Gärtner, Küster beim Charité-Krankenhaus in Berlin.

Materialienverwalter bei Universitätsinstituten und den Instituten der Technischen Hoc\chulen.

Hausverwalter bei größeren Universitätsanstalten in Berlin,

E beim Kunstgewerbemuseum in Berlin.

Maschinisten bei den Bildungsanstalten, den Universitätsinstituten in E Breêlau, Halle und Kiel, beim Astrophysikalishen Obser- atorium.

Mechaniker bei der Unibversitäts-Sternwarte in Babelsberg.

Mechaniker und Kastellan*) beim Meteorologisben Institut in Berlin nebst Observatorium bei Potsdam, beim Astrophysikalischen Vbservatorium, beim Aeronautisden Observatorium bei Lindenberg und bei den Tecbnischen Hoc\chulen.

Oberformer beim Kunstgewerbemuseum in Berlin.

Technische Amtsgehilfen Ger Glaëbläser, Modelltis{ler, S{losser, C, Oberheizer, Phototechniker) bei den Technischen Hos

ulen.

Unterförster (bisher Woldwärter) beim Sbudienfonds in Münster. Dberwärter und Obevwärterinnen bei den Psychiatrischen Universitäts« fliniken in Breslau, Greifswald, Halle, Kiel und Königsberg. Botenmeister®), Amtéêobergehilfen*), Bibliothekêobergeh lfen*), Ins E v! ausmeister*), Materialienverwalter*), Mu- eumsoberaufseher*), Dberaufseher*), Oberpedelle*) (bisher teil- weise Atelier-, Bibliotheks-, Büro-, Haus-, Instituts, Kanzlei-, Kassen-, Labovatoriums-, Saal- und Sammlungêdtener, Kuratorial- boten, Pedelle, Obercuffeber, Ober:eugwarte, Zeugwarte I. und 1,

Klasse, Pförtner, Scmmlungsaufseher).

Maschinist (bisher Maschinenaufseher) beim Zeughaus in Berlin.

M (bisher Nohrenmeister) bei der Hochschule für Mußk in Sharlottenburg.

Maschinisten (Theaterwarte, Beleuchter, Garderobiers, Garderobieren, Magazinaufseher, Requisiteure, Statisten) bei den Staatstheatern.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Ms (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Mine

erium.

Aufseher bei den staatlichen Erziehungsanstalten, Laboratoriums8 gehilfen Gitber Laboratoriumsdiener) beim Institut für Infek- tionstrantheiten und bei der Landesarstalt für Wasserhygiene.

Gruppe 4.

Ae E S h jährli. Domänenverwaltung. Mle Grabenmeister unv Obermaschinisten (bisher Maschinen meister). Forstverwaltung. Torf-, Wege- und Flößme' ster.

Lotcerieverwaltung. Kanzleiassistenten (bishec Kanzlisten).

Preußische Staatsbank. Oberzähler (bisher Zähler). Botenmeister*).

Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung.

Kanzleiassistenten (bisher Menlitten bei den Berarwerksdirektionen, den Oberbergämtern, der Geologishen Landesanstalt, den Berg- revieren und Werken. i

Bohrmeister, Modelleur, Modellmeister bei der Bergakademie in Slausthal und bei der Geologischen Landesanstalt.

Prâäparator bei der VeoatiGen Landesanstalt.

Aufseher (Produkten-, Materialien- usr.) und Telegraphisten*) (bisher untere Werksbeamte).

Staats\schuldenverwaltung.

Odberzähler (bisher Zähler). Kastellan®*).

Hausinspektor. Preußische Staatsregierung (Staatsministerium). Hausinspektor, Botenmeister*) und Ministerial-Arntsobergehilfen®) (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium. Ai beim ehemaligen Geheimen Ziilkabinett (künftig weg- end).

Landesversammlung.

Oberrechnungskammer.

Kastellan®*) und Amtsobergehilfen*) (bisher Kanzleidiener usw.) bei der Obervechnungskammer.

Ansiedlungskommission. Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten). Finanzministerium.

Botenmeifter®), Oberzähler*) (bisher Geheime Kanzleidiener) und

Ministerial-Amtsobergehilfen*) (bisher Geheime Kanzleidiener usw.) beim Ministerium. '

Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten) bei den Oberpräsitzen und Re- gierungen eins{l. ver Ministerial-, Militär- und Baulommission in Berlin und bei den Rentenbanken.

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