gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gejegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt- und Land- gemeinden Mettmann und Wülfrath für allgemein verbindlich erkiärt. Die all-emeine Verbindlichkeit begiant mit dem 15. April 1920 Sie erstreckt \ich nicht auf Arbeitsverträae für die besondere Fachtarifverträge in Geltung find. Falls
tünftig für einen Zweig des Großhandels odec der Joduitrie
ein besonderer Fachiarifoertrag jür allgemein verbinblih erklärt ; wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlich-
keit trags aus, Der Reichsarbeitsminister.
aus dem Geltungsbereih des allgemeinen Tarisver- !
Das Tarifregister und die Registeralten können im Reichs- arbeitsminifierium, Berlin NW. 6, Luisensiraße 33/34, Zimmer 161, wöhreud der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. /
Arbeitgeber und Yrbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge dex Erklärung des Vieichsarbeitöminijieriums verbindlih ist, können von den Bertragsparteien einen Abdruck des Tarifyertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Mai 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
J. A.: Dr. Sigler. |
Das KLarifregisier und die Vregisterakten können im Nelthsarbeits- ;
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während ver regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Lartisvertcag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsmintsteriums verbindli tft, lônnen
von den P p ti einen Vbdruck des Tarifvertrags gegen Er- i
stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28, Mai 1920,
Der Piegistecführer. Pfeiffer
Bekannimachung.
und Blatt 1118 5es TLarijregisters eingetragen worden:
Dec zwishen ber Arbeitsgemeiunschaft der Privatangestellten Aitenas und dem Arbeitgeberve: ein
| betreffend die anderweite Regelung der Versorgungsbezüge der zum 1. April 1920| Der 4 Ie TLG Dea Zeitpunti in def | Ruhestand verseßten unmittelbaren Staats-| | beamten, deren Hinterbliebenen und der [Hinterbliebenen der vor dem 1. April 1920 j verstorbenen Beamten (Beamten-Altruhe- j
gehaltsgeseß8). \
Unter dem 2. Mai 1920 is auf Blatt 516 lfd. Nr. 2, |
zum 1.
vereinigten ; für
Altena und Umgegend am 18. Januar 1920 abgeschiossene /
Nachtragsverirag zu dem ollzemein verbindliczen Tarif- vertrag vom 11. Juli 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anflellungsbedingungen der kausmännischen und technischen Angestelitea und Baugeschästen wird gemäß
] ? 2 der Vero: dnung vom 93, Dezember 1918 (Reichs - Gejeßbl. S.
1456) für den
Stadtbezirk Altena, den Ort Dahle und das Rahmedetal, so- ; i : ame e | L i 4 | in den Ruhestand, vom %. Februar 1919 (Geseßsamml. S. 33) in
weit es zum Handelskammerbezirk Altena gehört gleichfalls
in den Fabrikbetrieben, Großhandels-, Kommissions-
für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit |
beginut mit dem 1. Oktober 1919, Sie erstreckt si nicht auf Arveits- veriräge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für cinen Großhandels-
ein hesonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindli
Preufzen. Goel¿eg.,
Vom 7. Mai 1920. 8 L
Nubegehalt der zum 1. April 1919 bis einschließlich
April 1920 in den Ruhestand verseßten ; Beamten. (1) Das Nuhegehalt der zum 1. April 1919 bis einschließlich
zum 1, April 1920 in den Ruhestand verscbben Beamten ift für die f
Zeit voan 1. April 1920 ab auf den Betrag festzusetzen, der sich ergeben bátte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheien aus der aullezt von ¡ihm bekleideten Stelle nah den am 1, April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Ruhestand verselt wordem wäwe.
(2) Ausgenommen hiervon sind die zum 1. April 1920 oder einem foüberen Zeitpunkt auf Grund des 8 13 der Verordnung, be- treffend die einstweilige Verseßung der unmittelbaren Staatébeamten
den Ruhestand versetzten Beamten und die vor der Umgestaliung des Staatswesen (9. November 1918) einstweilen, nachher endgültig in
' den Ruhestand versetten Leamten,
oder Jndust Pee ; )
erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der ollgemeinen
Verbindlich!eit aus dem Geltungsbereicy des allgemeinen
Tarifoertrags aus. Der Reichgarbeitsminister. % A.: Dr, Sigler.
Das Tarifcegisler und die Negisteraïten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der LTarifvertrag infolge der Erklärung des Neichéarbeitsministeriums ve:bindlich ist, können von den Vexrtragsparteien einen Abdruck des Larifvertrags gegen Grstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 28. Mai 1920.
Der Negisterführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 466 lfd. Nr. 2 und Blatt 1120 oes Tarifcegislers eingetragen ivorden:
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lin den Î
§ 2. Wartegeld der seit der Umgestaltung des Staats- wesens zum 1. April 1920 oder etnem früheren Zeut- punkt einstweilen im den Nuhestand verseßen Beamten.
Dos Wartegeld der seit der Umgestaltung des Sthaaiawesens zum 1. April 1920 oder einem fritheren Zeitpunkt einftweilen in den Rubestand versetzten Beamten ift für die Zeit vom 1. April 1920 oh auf den Betrag fesizusetten, der sih ergeben hätte, wenn der Beamte bei seinem Ausscheiden aus der zulest von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und einstweilen in den Ruhestand versest worden wäre,
& 3,
Witwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen der 1 und 2 genannten sowie der
sert dem |
1. April 1919 im Amte verstorbenen Beamten.
1) Dos Witwen- und Waisengeld der Hinterblicbenen der im den §8 1 und 2 dieses Gejekes genannien und der im der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Mära 1920 im Aunte vorstorbenen Beamten ist für die Zeit vom 1. April 1920 an auf den Betrag festzusetzen, der sid ergeben hätte, wenn der Boamte bei seinem Ausscheiden aus der zulebt von ihm bePleideten Stelle nad den am 1. Aprill 1920
| geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an im Kraft
Der zwischen dem Zentralauss{chuß Südlausißzer Industrieller |
und kaufmännischer Vereinigungen in Nittau i. Sa, ¡jemeinschaft freier Angestellten-Verbände, dem wers
und der Angestellten und dem Gewerkschaftsbund kaufmänn!scher Angestellten-Verbände am 29. Februar 1920 abgeschlossene Tarif-
oer Arbeits- (Gewerfschafis-
A R EAZck
vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen ;
für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Jndustrie und im Großhandel wird für diesen Boerufskreis mit Ausnahme des Bankgewerbes und der Geschäfle, in denen Kleinhandel mit Großhandel verbunden ist, gemäß § 2 ver Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich3-Geseßbl. S. 1456)
für das Gebiet dec Amishauptmannschaften Zitiau und Löbau ;
si allgemein verbind!ich ezHärt. Die allgemeine Verhind!1chkeit e
ginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt | om !?
tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrans 12. Juli 1919 außer Kraft. Sie erstreckt fich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachiarifoeriräge in Geltung sind. Falls fünftig für cinen Großhandels- oder Jndustries- weig ein besonderer Fachtarifoerirag ür allgemein verbindlich erklärt wird, \heidet er mit dem Beginn der allgemeinen Ver- bindlichkeit aus dem Geltungsbereih des allgemeinen Tarifs
vertrags aus. Der Reichsarbeitsminister, J. A.: Dr, Sigzler. Das Tarifregister und die Registerakiea können im Neiih8arbeitss-
ministerium, Berlin NW. 6, Luisensiagfe 33/34, Limmer 161, während |
der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.
Kxbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Farisuertrag injolge der Erklärung des Reichsarbeitsmini steriums verbindlich if, können von den Vertragsparteien einen Ersiattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 29. Mai 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 21 lfd. Nr. 2 des Tarijregisiers eingeiragen worden: /
Dex zwischen dem Arbeitgeberverband der deuischen Blumen-, Blätter- und ¡Federnfab1ikanien und verw. Gewerbe E. V. ia Berlin, dem Verband zur Wahrung der sozialwirt- \chafilichen Jateressen der Rußbranche und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Gruppe Blumen-, Blätter- und Federnarbeiter, Zahlstelle Berlin, am 29. Dezember 1919 abge\clossene Tarifvertrag nebt Zusagp1o18koll wird in Fortjeygung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags von 98. Februar 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen der gewerblichen Arbeiter in der Blâätter- und Federn- sowie in der Palmien-
hranche gemä des Zweckyerbandes Groß erkiärt.
vember 1919. Der Reich3arbeitsminisier.
J. A.: Dr. Sigler.
tbdruck des Tartifvertrags gegen
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aewesen und in den Nuhestand ver- im §1
tretendon Vorschriften besoldet set worden ware. :
(2) Ausgenommeon hiervon find die Himterbliebenen der Abs, 2 genannten Beamten. A
ZusGüsse an Altruhege halts-, Altwartegelds- empfänger und Althinterbliebene.
(1) Einen Zuschuß zu hren Versorgungsbezügen erhalten für die Zeit vom 1. April 1920 ab: |
1. die zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1, April 1919 in den Nuhestand verseßten Beamten;
9. die vor der Umgestaltung des Staatswesens eustweilen in den Nuhestand versetten Beamten, einschleßlich derjenigen unter ihnen, die nah diesem Zeitpunkt endawltig in den Nauhestamd verseßt sind:
3. die auf Grund des & 13 der im § 1 Abs. 2 genannten Ver- ordnung zum 1. April 1920 oder einem früheren Zeitpunkt in den Nuhestaud versetzten Beamten:
4. die Wihwen und Waisen der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Beamten, der vor dem 1. April 1919 verstorbenen Beamten und der vor dem 1. April 1920 verstorbenen planmäßigen Universttätslehrer,
| Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Unterscbieds_ zwischen dem den Bezugsberecbtigten biSher acfeklidh zustehenden Rubegebalt,
Warte- geld oder Witwen- und Waisengeld und domienigen Nuhegehalt, Marteoeld oder Witwen- umd Waisengeld auédreklid Auégleihs- zuschlag (S 19 des Benmten-Diensteinkommenêgesetes), das sich er- geben hätte, wenn der Beamte bei soimem Ausscheiden aus der zuleßt
von ibm befleideben Stelle na den am 1. Ayril 1920 gelienden oder j
mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Nuhesband versekt worden wäre.
(2) Dabei sind für die Errechnuna des Zuschusses der Witwen und Waisen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen planmäßigen Universitätslehrer einerseits die ihnen biäher nah besonderen Grlassen zustehenden Verforgungäbezüge, ardererseils die mah S 2Wa des Hinterbliebenenfürforgegesebes von demjenigen Diensteinkommen er- vedmeben Versovgungébezüge maßgebend, die der Verstorbene gchabt hatte, wenn er die Mindestgrundgehaltsfäße (Besokdungsordnung Abschnitt 1 1B Ziffer 4 und 9) bezogen hätte.
(3) Auf die Zuschüsse finden die für Ruhegehalt, Wartegeld und inter liebenenbezüge geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung. Sie gellen als Bestandteile der Bezüge.
8 5, Zuschläge zu Nuhegehältern, Wartegeldern und Witwengeldern. (1) Der im § 19 Abs, 2 und 3 des Beamten-Diensteinkommens- geseles vorgesehene puschlag tritt im gleicher Weise zu den auf Grund dieses Gesezes gewährten Ruhegehältern, Wartegeldern und Wihwen-
geldern hinzu. ist für die Berehnung des Zuschlags dasjenige
(2) Maßgebend r i Diensteinkommen, das sih e n hätte, wenn der Beamte in der zu-
n : lebt von ihm befleideten Stelle nah den am 1. April 1920 geltenden und L S i E mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Bor- 82 t, L ne a L Le :
s-Geseßbl S. 1456) sür denselben Yerusskreis im Beek | (Reg Stio Berlin jür allgemein verbindlich *
Hie allgemeine Verbindliczkeit beginnt mit dem 1. No-
schriften besoldet worden wäre.
Kinderbeihilfen an Altruhegehalt3s- und Altk- wartegeldempfänger und AÄAlthinterbliebene.
(1) Die in dem § 13 des Beamten-Diensteinkommensgesetes vor-
lde, dem
dieses Gesehes bezeicneten Personen für jedes Kind, soweit es waisen-
geldberechtigt ist oder war, gewährt,
(2) § 18, Abs, 2 und 3 des Beamten-Diensteinkommensgesches
finden entsprecherd Anwendung.
(3) Der im § 19 des Beamten-Diensteinkommenêgeseßes por- gesehene Ausgleichszuschlag tritt mit dem gleichen jeweiligen Saß auch zu den Kinderbeihilfen hinzu. Z
b,
Aucechuuna der nach Verseßung in den Ruhestand geleisteten Heeres- oder Staatsdienstzeit. Beamten, die nach ihrer Verseßung in den Ruhestand in der Zeit
vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 als Beamte im unmittel-
baren Staatädienste verwendet worden sind, is der Zeitraum ihrer
Verwendung zu ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinguzurechnen.
Hat die Verwendung ununterbrochen mindestens 60 Tage gedauert so
wird die vuhegehaltsfähige Dienstzeit auch dann um ein Jah erhöht,
wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienstjahr niht
Das Ruhegehalt dieser Beamten sowie das Wihwen-
vollendet ist.
und Waisengeld ihrer Hinterbliebenen ist mit Wirkung für die Zeit
vom 1. April 1920 ab neu festzuseßen mit der Maßgabe, daß eine
Steigerung über die bei 40 Jahren ruhegehaltéfähiger Dienstzeit zu
gawährenden Bezüge hinaus nicht stattfindet.
8 8,
Negelung der Versorgungsbezüge der zum 1. April | 1920 oder zu einem früheren Zeitpunkt in den \ Ruhestand verseßten Hofbeamten und der Hinter- i bliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen
Beamten.
(1) Die Vorschriften dieses Gesehes finden aud auf die zum 1, April 1920 oder zu einem früheren Zeitpunkt dauernd in den Nuhe- stand versezten Hofbeamten, deren Hinterbliebene sowie auf die Hintier- bliebenen der vor dem 1. April 1920 verstorbenen Hofbeamten ents sprechend Anwendung, sofern sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Versorgung nah Maßgabe der für Staatsbeamte geltenden Vor- schrifien hatten. Etwa über duejen Anspruch hinauêsgehende im Gnaden- wege gewährte höhere Versorgungêbezüge werden bei der Berechnun des nah § 4 zu gewährenden Zuf. set außer Änsaß gelassen un fommen auf den Zuschuß und den nah § 5 gewährten Zuschlag zur Anrechnung.
(2) Hofbeamte im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, auf welche die Verordnung über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 10, März 1919 (Gesebßsamml, S. 45) Amwvendung
findet,
(3) Auf die nah § 8 der Verordnung vom 10. März 1919 zuin 1. April 1920 oder einem früheren Zeitpunkte einstweilen in den Ruhe- (me versezten Hofbeamten und ihre Hinterbliebenen finden die Bor- chriften der §S 2, 3, 5 und 6 dieses Gesctes Anwendung; die auf Grund des M bder genannten Verordnung einstweilen in den Ruhe- stand verseßten Hafbeamten erhalten für die Dauer der Bewilligung des Wartegeldes Zuschüsse, usdläge und Kinderbeihilfen nah WMaß- gabe der 8 4, 5 und 6 diejes Ge}eges. O 8 15 des Beamten-Diensteinkommensgesehes findet auch auf die im Abs. 1 und 3 genannten Hofbeamben und Hinterbliebenen Anwendung. 9
(1) Der Finanzminister woird mit der Ausfüibrung dieses Gesehes beauftragt, s _(2) Er bestimmt in Gomeinschaft mit dem beteiligten Faclminister darüber, welchem Amte der neuen oldungsordnung die zuleßi von einem Beamten bekleidete Stelle im Sinne der 88 1 bis 5 dieses Gesetzes entspricht. j 3) Bei der nach den §S 1 bis n Geseves vorzunehmenden Errechnung des Betrags, der sich ergeben hätte, wenn der Beamte be’ seinem Ausscheiden aus der zuleßt von ¡ibm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet E wäre, findet eine Neufestsezung des Besoldungsdienstalters nicht statt. Berlin, den 7, Mai 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fishbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald, Severing, Lüdemann, Geseg,
betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volks. schulen (Volksschullehrer-Dienst- einktommensgese h). Vom 7. Mai 1920. 8 1.
(1) Die endgültig angestellten Lehrer, einschließlich der endgültig anocstellten tecknischen Lehrer, erhalten ein Grundgehalt von 6200 Mark, das nach ODicnstaltersstufen mit zweijähriger Auf- rückungéfrist bis 9300 Mark steigt. Es beträgt
it L und 2 Dahre. + « «x M90 Mark "t A, n 4. u S D K 6700 " E C
" 7 . "” 8 . " . . » . - è L 700 "1 O L A O U L N C E 8900 5 O A QUOO s) in den folgenden Jahren. . . « . 9300
(2) Die endgültig angestellten Lehrerinnen, eins{Gließlich der ends gültig angestellten technishen Lehrerinnen, erhalten die Grundgchalt8- {säße um 10 vom Hundert gekürzt.
(3) Die Grundvergütung der auftragêweise vollbeschäftigten und der einslweilig angestellten Lehrer beträgt im ersten Dienstjahre 3400 Mark und eg! von Jahr zu Jahr um je 400 Mark bis zuan Betrage von 5800 Mark. Jst bis zum Ablauf des siebenten Dienst- jahres die enègültige Anstellung aus Gründen, die nicht in der Person des Lehrers liegen, nicht erfolgt, so bezicht der Lehrer eine Grunb- BeraUng in Höbe der Grundgehaltésäße des endgültig angestellten Lehrers.
(4) Die Grundvergütung der auftragsweise vollbeschäftigten und der cinstweilig angestellten Lehrerinnen beträgt 10 vom Hundert weniger als die Grundvergütung der Lehrer.
9
Für Leistungen im Sc{ulamt, die über das festgeseßte oder übliche Arbeitsmaß bingusgehen, dürfen besondere Vergütungen nicht gewährt werden. Außerorden!licke Bewilligungen an einzelne Lehrer oder Lehrerinnen aus besonderen Gründen sind hierdurd nii aus- geschlossen.
& 3,
Die Vorschriften des Beamten-Diensteinkommenégesches übe Gewährung eines Driauschlags und Anrechnung der Dienstwohnung auf den Ortszuschlag (S 3 bis 6 des Beamten-Diensteinkommensgeseßes) finden mit Le 1 beschäftigen und den einstweilig angeste rern und Lehrerinnen bis zum Ablauf des siebenten Diestjahrs der Ortézuschlag nur in Höhe von 30 vom Hundert zusteht,
4. : (1) Bei dauernder Verbindung. eines Schul- und Kirchenamts tritt zu dem Grundgehalt oder der Grundvergütung eine Stellenzulage, deren he sib nach dem Umfang der mit dem kirchlichen Amte verbundenen abu uns richtet. ; (2) Jn dieses durh eine Stellenzulage erhöhte Grundgehalt oder in die eNiite Grundvergütung sind au die Einkünfte aus dem zur
1 bis 4
| gesohène Kinderbeihilfe wird für die Zeit vom 1. April 1920 an unier
nen Veraus thungen neben dem Wart n
den dort angegebe x Ruhegehalt und den Hinterdliebenenbezügen auch den in den
Ausstattung des vereinigten Amtes bestimmten Schul-, Kirchen- und | Stiftungwermögen, eins{ließlih der Zuschüsse aus Kirchenkassen und
r Maßaabe Anwendung, daß den auftragaweise volls lien Leh
T C G S P T C Pr 2ST E N Ar I E T I E I
von Kirengemeinden \owie der sonstigen Einnahmen aus dem Kirden- dienst einzurechnen. : __(3) Die Stellenzulage darf die Gesamtsumme dieser Cinkünfte und Einnahmen (Abs. 2) zuzüglich des Nußungswertes des den firchlichen Interessenten gehörigen Anteils an dem Schul- und Küsterhaus oder Düstergehöft mckcht übersteigen. (4) Die Vorschriften (Abs, 1 bis 3) finden bei dauernder Ver- bindung eines Schulamts mit einem jüdishen Kultusamte sinngemäß Anwendung. L 5,
(1) Die lebenslänglih angestellten Leiter von Schulen mit sechs oder mehr aufsteigenden Klassen erhalten eine ruhegehaltsfähine Amts- gulage von mindestens 1200 Mark, lebenSfänglich angestellte Leiterinnen derartiger Schulen eine solhe von mindestens 1080 Mark 1ährtich. Andere Schulleiter erhalten eine ruhegehaltsfähige Amtszulage von 800 Mark, andere Schulleiterinnen eine \olde vön 720 Mark jährlich.
(2) Wo einer Volksschule mit Genehmigung der Schulaufsichts- behörde gehobene Klassen (Massen mit erweitertem Lehrziel) dauernd angegliedert sind, ist den für diese Klassen angestellten vollberechtigten Lehrern eine rubhegehaltsfähige Amts&zulage von mindestens 800 Park und den Lehrerinnen cine fclhe von mindestens 720 Mark jährlih zu gewähren.
(3) Ebenso erhalten die Lehrer, die an besonderen Veranstaltungen der Volksschulen für körperlih oder geistig nicht normal veranlagte Kinder vollbeschäftigt sind, eine ruhegehaltsfähige Amtszulage von mindestens 800 Mark und die Lehrerinnen eine solhe von mindestens 720 Mark jährlich. S 6
(1) Das Besoldungsdienstalter der. endgültig angestellten Lehrer und Lehrerinnen beginnt mit dem Zeitpunkt der endgültigen Anstellung im öffentlichen R Ponte s die nit vor d-m Beginn des 27. Lebensjahres erfolgen darf. Von diesem Zeitpunkt an sind die Zeitabschnitte für das Nerbleiben im Anfangsgrundgehalt und für das Nufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Bei den zurzeii endgültig angestellten Lehrern und Lehrerinnen rechnet das Besoldungs- dienstalter von dem Zeitpunkt ab, von dem sie bisher die erste Alters- zulage bezogen haben oder beziehen würden,
: (2) Bei der Feststellung des Besoldungsdienstalters ist von der Zeit, die ein Lhrer oder eine Lehrerin im öffentlichen Schuldienfl von dem Eintritt in diesen, frühestens aber von dem Beginne des 91. Lebensjahres ab bis zur endgültigen Anstellung selbständig in boller Beschäftigung verbracht hat, die über sieben Jahre hinausgehende Deit auf das Besoldunasdienstalter anzuvechnen, soweit die endgültige Anstellung durch den Mangel an offenen Stellen oder dur sonstige, von dem Zutun des Lehrers oder der Lehrerin unabhängige Gründe verzögert worden ist. Ist die endgültige Anstellung wegen ungureichen- der Befähigung oder aus anderen in der Person des Lehrers oder der Lehrerin liegenden Gründen ausgeseßt worden, oder wird eine Ver- zögerung ven dem Lehrer oder der Lhrerin selbst, insbesondere durch die Ablehnung einer angebotenen Stelle, herbeigeführt, so bleibt die Zeit dieser Verzögerung von der Anxechnung ausgeschlossen. Unter brehungen des öffentlichen Schuldienstes werden nmcht angerechnet,
; 8 7.
(1) Wie weit in einzelnen Ausnahmefällen die an deutschen Aus- lands\{ulen oder sonst im außerpreußischen öffentlihen oder privaten Scbudienst zugebrachte Zeit auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden kann, wird von dem Unterrichtêminister in Gemeinschaft mi! dem Finanzminister bestimmt, Ueber die Anrechnung der Dienstzeit an preußisden Privatschulen, in denen der allgemeinen Schulvfl'cht unterliegende Kinder in den Lehrgegenständen der öffentlichen Volks- schule unterrihtet werden, beschließt die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Anrechnung privaien Schuldienstes hat der Lehrer für jedes Jahr eine Einzahlung von 2200 Mark, die Lehrerin für jedes Jahr eine solbe von 2000 Mark zu leisten. Ein Verzicht guf diese Einzahlungen ift unzulässig. i l
(3) Die hiernad angurechnende Zeit im außerpreußi schen öffent- lien oder privaten Schuldienst darf in der Negel 8 Jahre nicht über-
steigen. Die nah den bisherigen geseßlichen Bestimmungen bercits T Amechnung von Privatschuldienstzeit wird hierdurch nit rührt.
&8,
Bet der Feststellung des Besoldungsdienstalters gilt die Zeit des Miltär- oder Kriegsdienstes, soweit fe nach den bisherigen Be- ftimnungen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet ift oder anzu- zurechnen sein würde, als öffentlicher Schuldienst.
8 9. Die Kinderbeihilfen werden den Lehrern und Lehrerinnen in gleicher Höhe und unter denselben Voraussetzungen gewährt wie den unmittelbaren Staatsbeamten. S 19
Der Berecmung des Ruhegehalts der zu einem späteren Zeit- punkt als dem 1. April 1920 in den Nuhestand versehßten Lehrer und Lehrerinnen wird das von dem Lehrer oder der Lehrerin zuleßt bezogene Diensteinkommen, und zwar das Grundgehalt in voller Höhe und der Ortszushlag nah dem für die unmittelbaren Staatsbeamten maß- gebenden Dur{bschnitts!aß zugrunde gelegt. Dieser Say gilt als rußbe- achaltsfähiger Durcb\chnittssaß auh für die Lehrer oder die Lehre- rinnen, denen eine Dienstwohnung gewährt war. Ferner ift die eiwa gewährte und zuleßt bezogene Stellen- und Amtszulage bei der Be“
rechnung des Ruhegehalts mit in Ansatz zu bringen.
atl Den zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. April 1920 in den Nubestand versetten Lehrern und Lehrerinnen fowie den Witwen und Maisen der am 1. April 1920 oder \ iter im Amt verstorbenen Lehrer und der nah jenem Zeitpunkt in den Ruhestand vevsekten Lehrer werden Kinderbeihilfen nah den Grundsäßen, die für die unmittel- baren Staatsbeamten gelten, gewährt.
8 19;
(1) Zu den Bezügen an Grundachalt, Grundvergütung und Orts- zuschlag sowie zu den Kinderbeihilfen tritt ein veränderlicher Aus- aleich8zuschlag, fr den die Höhe des jeweilig für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden Saßes maßgebend ist. / Ö
(2) Der im § 19 Abs. 2 und 3 des Beamten-Diensteinkommens- geszhes vorgesehene D tritt ‘in gleicher Weise zu den auf Grund dieses Gesehes errecneten Nuhegehältern und Witwengeldern hinzu.
& 13
(1) Weitere Bestimmungen T Eraänzung der vorstehenden Vor- riften werden durch ein besonderes Diensteinkommensgeseß für die
ehrer und Lhrerinnen an den öffentlichen Volksschulen getroffen.
(2) Zur Leistung der Zahlungen, die durch die Neuordnung des aeb ete liuagdwesens, der Nuhegehälter und der Hinterbliebenen- bezüne entstehen, wird eine Landessculkosse errichtet.
(3) In diese zahlen der Staat als Staatsbeitrag 4, die Schul- verbände als Schulverbandsbeitrag 4 der tatsächlich durch die Be- \soldungen, NRuhegehälter und Hinterbliebenenbezüge entstehenden
Kosten. 4) Außerdem gewährt der Staat den Gemeinden ein Bes{uklungs- geld n A vorläufig 100 Mark für jedes die Volks\cchule be-
uchende Kind. | es (5) Bis zum Erlaß des im Abs. 1 genannten Gesehes und bis zum Beginne der Leistungen der Landes\culkasse werden an die Lehrer und Lehrerinnen auf Anordnung des Unterrichtsministers in Gemein- haft mit dem Finanzminister neben ibrem Diensteinkommen nach den Säßen des Gesekes vom 26. Mai 1909 (Gesebßfamml. S. 93) und neben den ihnen bisher gewährten Teuerungszulasen vom 1. April 1920 ab Abs(laaszahlungen auf die sich aus der Erhöhung der Dienst- einkommenbezüge ergebenden Mehrbeiräge zu Lasten der Staatskasse eleistet. e |
\ (6) Soweit Sculverbände oder Gemeinden bereits Vorschuß- zahlungen auf die Gehaltserhöhung geleistet haben, hat eine Anrec- nuna auf die gedachten Abscblag8zahlungen zu erfolgen. Waren die Norschußzahlunan der Scbulverbände oder Gemeinden höher als dieje Abschlagszahlungen, hat eine weitere Zahlung zu unterbleiben,
8 14. “ Mit der Ausführung dieses Gesehes werden der Unterrichts- minister, der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt. Berlin, den 7. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung. FisGbea Hail 411 Zehnhoff. Stegerwald., Severing Lüdemann.
—
Gesetz, betreffend die Regelung der Versorgungs- bezüge der zum 1. April 1920 oder zu einem früheren Zeitpuntr 18 den Ruhestand ver- jeuten Lehrer und Lehrerinnen an öffent- lihen Volksschulen, der Hinterbliebenen dieser Lebrer und der Hinterbliebenen der vordem 1. April 1920 verstorbenen Volksschul- lehrer (Volksschullehrer-Altruhegehalts-
geseß8).
Vom 7. Mai 1920.
S
&
Un.
j Oeser.
S Ei RNRuhegehalt der zum 1. April 1919 bis einschltießlich zum 1. April 1920 in den Ruhestand verseßten Lehrer.
Das Ruhegehalt der zum 1. April 1919 bis eins{ließlich zum 1. April 1920 in den Nuhestand verseßten Lehrer ist für die Zeit vom 1, April 1920 an auf den Betrag festzuseßen, der sich ergeben hätte, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuleßt von ihm be- fleiteten Stelle nah dem am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeilpunkt an in Kraft tretenden Borschriften be- soldet gewesen und in den Nuhestand versetzt worden wäre.
8 2.
Witwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen der im § 1 genannten sowie der seit dem 1. April 1919 im Amte verstorbenen Lehrer.
Das Witwen- und Waisengeld der Hinterbliebenen der im S 1 dieses Gesetzes genannten und der seit dem 1. April 1919 einschließlih, vor dem 1. April 1920 im Amt verstorbenen Lehrer ist für die Zeit vom 1. April 1920 an auf den Betrag festzuseßen, der sih ergeben vötte, wenn der Lebrer bei seinem Ausscheiden aus der zuleßt von ihm bekleideten Stelle nah den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen und in den Ruhestand verseßt worden wäre.
& I; Zuschüsse an Altruhegehaltsempfänger und Althinterbliebene.
(1) Einen Zuschuß zu ihren Versorgungsbeagügen erhalten für die Zeit vom 1. April 1920 ab:
1, die zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Aprill 1919 in den Ruhestand verseßten Lehrer;
2 die Witwen und Waisen der unter Ziffer 1 genannten und der vor dem 1. Avril 1919 verstorbenen Lehrer.
(2) Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Unterschieds zwischen dem don Begzugsberechtiaten bisher geseßlich zustehenden Nuhegehalt oder Witwen- und Waisengeld und demjenigen Nuhogehalt oder Witwen- und Waisençceld aus\&teßlih Ausgleichsgusblag (S 12 des Volkïs- \chullehrer-Diensteinkommensgesetzes), das \ih ergeben hätte, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuleßt von ibm belleideten Stelle nab den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden NVorscriften besoldet gewesen und in den Nubestand verseßt worden wäre.
(3) Auf die Zuschüsse finden die für bliebenenbezüge geltenden geseßlidhen Bestimmungen entsprechend Ans wendung. Sie gelten als Bestandteil dieser Begüge.
L 4, Zusbläge zu Ruhbegehältern und Witwengeldern.
(1) Der im § 12 Abs. 2 des Beollks\chullehrer-Diensteinkommens- aesebßes vorgesehene Zuschlag triit in gleicher Weise zu den auf Grund dieses Gesezes gewährten Nuhegehältern und Mitwongeldern hinzu.
(2) Maßgebend ift für die Berechnung des Zuschlags dasjenige Diensteinkommen, das sich ergeben hätie, wenn der Lehrer bei seinem Ausscheiden aus der zuleßt von ihm bekleideten Siclle nach den am 1 April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre.
S5. Kinderbeihilfen am Altruhegehaltsempfänger und Althinterbliebene.
(1) Die im § 11 des Volksf bullehrer-Diensteinkommenégeseßecs vorgesehene Kinderbeihilfe wird für die Zeit vom 1. April! 1920 an nab den Grundsäßen, die sür die unmitielbaren Staatsbeamten gelten, au den in den 8 1 bis 3 dieses Geseßes bezeichneten Personen gewährt.
(9) Der im § 12 des Volks\chullehrer-Diensteinkommensge ches vorgesehene Ausgleichszuschlag tritt mit dem gleichen jeweiligen Saße auch zu der Kinderbeihilfe hinzu. °
8 6.
Anrechnung der nah der Verseßung Îîn den
Ruhestand geleisteten Dienstzeit.
(1) Lehrern, die nah ihrer Versebung in den Nuhestand in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31, Dezember 1918 im öffentlichen Schuldienst in Preußen voll wiederbeschästigt oder als Beamte im unmittelbaren R verwendet worden sind, ist der Zeitraum ihrer Verwendung zu ihrer ruh:gehaltsfähigen Dienstzeit i d renen. Hat die Verwendung ununterbrochen mindestens 60 Tage gedauert, so wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch dann um ein Jahr erhöht, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienst- fahr nit vollendet ist. Das Ruhegehalt diejer Lehrer sowie das Witwen- und Waisengeld ihrer Hinterbliebenen ist mit Wirkung vom 1. April 1920 ab neu lelufegen mit der Maßgabe, daß eine Steige- rung über die bei 40 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit zu ge- währenden Bezüge hinaus nicht statifindet. : /
(2) Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann in gleicher Weise auch diejenige Zeit angerehnet werden, während der ein Lehrer im Ruhestand in der Zeit vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 vollbeschäftigt / :
a) an deutshen Auslandsshulen oder sonst im fert ian öffentlihen Schuldienst oder im In- oder Ausland 1m Kircendienst gestanden hat, S i
b) an eirer Anstalt tätig gewesen ist, die Bann die Vorbereitung von Zöglingen für die staatlichen e
5 bildungsanstalten übernommen hat,
c) als Erzichèr an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden- Jdioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat, die nah Anerkennung durch die Schulaufsich{s- behörde aus\chließlih gemeinnüßigen Zwecken dient und für ihre Unterhaltung auf die öffentliche Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel angewiesen ift.
d T Zahlung.
(1) Die Zahlung der nach diesem Gesehe zu gewährenden Bezüge erfolgt aus der Landes\chulkasse unmittelbar an die Bezugsberechtigten, und soweit diese die nah den bisherigen Gesehen ihnen zustehenden Nukhegehälter und Hinterbliebenenbezüge aus diejer Kasse beziehen, zu- sammen mit diesen. :
(2) Bis zum Beginne der Leistungen der Landes\hulkasse werden die gegenüber den bisherigen geseßlichen Bezügen aus diesem Gesche sich ergebenden Mehrbeträge, vorbehaltlih der Rückerstattung dur die Landesshulkasse aus der Staatskasse, gezahlt.
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S / Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Volksschul- lehrerianen im Ruhestande Anwendung.
8.9,
(1) Der Unterrictsminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
(2) Bei der nah den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes vorzunehmenden Errechnung des Betrags, der sih ergeben hätie, wenn der Lehrer bet seinem Auéscheiden aus der zuleßt von ihm bekleideten Stelle nach den am 1. April 1920 geltenden oder mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an in Kraft tretenden Vorschriften besoldet gewesen wäre, findet eme Neufestsezung des Besoldungsdienstalters nicht statt.
Berlin, den 7. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung
Byaun. Fishbeck. Haenish. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann. Geseh,
betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlihen der evangelischen Landeskirchen. Vom 7. Mai 1920. Artikel 1. Um die evangelischen Landeskirhen in die Lage zu schen, die Be-
} soldungs-, Ruhe-gehalts- und Hinterbliebenenbezüge ihrer preußischen
| Geistlichen der Grundgehaltsversorgung für die i Gruppe 10 der staatlichen FNTEDU Rg anzupassen, wird vom a
Staatsbeamten in
1, April 1920 ab seitens des Staates der Landeskirche der älteren Provinzen eine Nente von jährlich 64 700 000 Mark, den Landes- firchen der neuen Provinzen eine Rente von jährlih 24 500 000 Mark überwiesen.
Artikel 2,
Die Unterverteilung der den Landeskirhen der neuen Provinzen überwiesenen Staatsrente auf die einzelnen Landeskirchen erfolgt durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und VolkÆWildung und den Finanzminister.
Artikel 3,
Die Bereitstellung bon Staatsmitteln hat zur Vorausseßung, daß die evangelischen LandeSirchen ihren Geistlichen, einschließlich der Ruhe- standsgeistlihen, und den Pfarrwitwen und -waisen einen geseßlichen Anspruch auf die mit Hilfe der staatlichen Rente zu gewährenden Bezüge einräumen.
Artikel 4.
Q Die fün bie Aufbesserung des Diensteinkommens der Geists lichen der evangelischen Landeskirhen und der Bezüge ihrer Nuhe- stand8geistlichen und der Pfarrwitwen und -waisen zu erhebenden all- gemeinen firlichen aen fommen auf den staatsgeseßlich für die allgemeinen Umlagen in Landeskirchen festgeseßten Höchstbetrag
nit zur Anrechnung. (2) Die Umlagen bedürfen der Bestätigung des Staatsministe“ Artikel 5.
riums. O Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und der Finanzminister werden mit der Ausführung des Geseßes beauftragt.
Berlin, den 7. Mai 1920. « Die Preußishe Staatsregierung.
Braun. Fishbeck Haenisch. amgZehnhoff. Oeser. Stiegerwald. Severing. E Geseh, betreffend die Bereitstellung von Mitteln
zur Aufbesserung des Diensteinkommens der faiholishen Pfarrer. / Vom 7. Mai 1920.
Artikel 1.
Um die bischöflichen Behörden in die Lage seßen, ihren preußischen Pfarrern, die für ein dauernd errichtetes Pfarramt bestellt sind, Beihilfen zur Aufbesserung ihres Diensteinkommens zu gewähren, wird vom 1, April 1920 ab seitens des Staates ein Betrag von jährlich 30 500 000 Mark aus Staatsmitteln bereitgestel[t.
Arte A
_Die Bedin an die Pfarrer sollen Pfarrer unter Anrechnung ihrer sonstigen ein Diensteinkommen von . à a z «
so bemessen werden, daß dig Bezüge erhalten : 6 800 Mark
vom vollendeten 2. Dienstiahr . „ « « s 7400 y 7) u 4. u G V. 4M: U 8 000 ei
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Außerdem ist den Pfocrern ein ‘angemessener Ortszuschblag zu ge-
währen. Artike! 3.
Auf die Bewilligung der Beihilfen finden die Artikel 7, 8, 10 des Geseßes, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer, vom d: E n (Gelde A A
e Berechnung de ¡jenstalters E N olat gemäß Artikel 5 dieses Gesetzes, P Arxtikel 4.
Die zur Aufbesserung des Diensteinkommens der atholischen Pfarrer erforderlichen Diözesanumlagen kommen auf den nach Artikel 1 des Goseßes, betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Be- dürfnisse der Didgzesen der katholischen Kircke in Preußen, vom 21. März
1906 (Gesebsamml. S. 106) festgeseßten Höchstsaß von 5 vom Hundert der von den fkatholishen Gemeindemitgliedern zu zahlenden Staats
einkommensteuer niht zur Anrechnun _ Die Umlagen bedürfen der ministerium.
Bestätigung durh das Staats
Artikel 5. _Mit der Ausführung dieses Gesehes werden der Minister für I Kunst und Volksbildung und der Finangminister be- auftragt.
Berlin, den 7. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung.
Braun. ischbeck Haenish. am Zehnhoff. Oeser. G ean Severing. Mb p, Geseßt,
betreffend das Diensteinkommen der Leiter und Lehrer an nichtstaatlichen höheren Lehr anstalten.
Vom 7. Mai 1920.
§1.
Die für das Diensteinkommen der Leiter und Lehrer eins{ließlich der Hilfslehrer an den staatlihen höheren Lehranstalten geltenden Bestimmungen der A staatlichen Besoldungsordnung find auch maßgebend für die Lehrkräfte an denjenigen öffentlichen böberen Lehr- anstalten, die von einer bürgerlichen oder einem Gemeinde- verband unterhalten werden.
i 8 2, Dle bügerlithe Gemeinde oder der Gemeindeverband is vere ! pflichtet, die zur Erfüllung der Bestimmungen des § 1 erforderlichen
Gemeinde
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