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eine besondere Aufstellung zu führenzund ein Plan über den Maßstab ; { ! 1 den Be | außerhalb des Verbandsgebiets liegnde Ortschaften beteiligt, so hat
aufzustellen, nach dem die in dem ‘b:sonderen Haushaltsplan gefor-
derten Zuscüsse auf die Mitglieder verteilt werden sollen, j (7) Bei der Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen ift |
auf die Herbeiführung eines Ausaleis zwischen den Provinzial. und
Verbandslasten Nükh{t zu nehmen.
S 16. (1) Das Fluchtliniènroesen geht für das Verbandsgebiet auf den
Verbänd in folgender Begrenzung über:
* Der Verband ist zuständig zur Festsezung von Fluchtlinien: |
a) für die Durbgangs- oder Ausfallstraßen, insbesondere auch für. fol&e Strafen und Plätze, die über den Bezirk einer Gemeinde hinausgehenden auf Schienen betricbenen Bes förderungßanstallen dienen oder dienen sollen;
b) für die Ausgestalluna der Umgrenzung von Grüngebieten, die für die Gesamtsietlung des Verbandsgebiets von Bes- deutung sind:
c) deren Vbänderung over Aufhebung die notwendige Folge der Festsepung einer Fluchtlinie nach den Bestimmungen zua und b ift:
. Ueber den vorstehend bestimmten Umfang hinaus kann der Verhand nah Maßaabe der folgénden Bestimmungen für ein- zelne Teile seincs Gebiets Fluchtlinien- und Bebauungspläne, festsehen cter bestehende Fluchtlinien- und Bebauungspläne aufbeben oder ändern. Kann nah Enlscheidunag des Verbands- auss{chusses eine neue Sicdlung oder die Erwéiterung einer vorhandenen Siecdlung nach Lage der gewerblichen Nieder- lassungen oder der vorhandenen oder geplanten Verkehrôweage sowie der ganzen Entwiklung der Gemeinden ohne Uceber- breitung cner Gemeindegrenze zweckmäßig nicht ausgeführt roerden, so hat der Verbandsdireklor die beteiligten Gemeinden aufzufordecn, binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist einen gemeinschaftlichen Bebauungsplan aufzustellen, ihn aur Genebmigung einzureiden und nach erfolater Genehmigung durchzusübren. Kommt ein solGer Bebauuncsplan binnen der gestellten Frist nit zur Durchführung, so kann der Verband na Anhörung der beteiligten Gemeinden für den betreffenden Teil seines Gebiets einèn Bebauungéplan festseben und, \o- weit erforderlih, bestchende Fluctlinien aufheben.
3, Neber diejenigen Straßen, Pläße und Flä®ben, welcbe unter die Ziffern 1 und 2 fallen sollen, wird ein Verzeichnis nebst plan- mäßiger Darstellung aufgestellt Erstmalig, und zwar binnen {ecks Monaten nach dem Jnkrafitreten des Gesetzes, erfolgt die Aufstellung des Verzeichnisses durch den Verbandspräsidenten. Der “bil Arc kann das Verzeichnis ergänzen oder be- ridtigen. Alle drei Jahre is das Verzeichnis vom Verbands- auésdusse neu aufzustellen. Die Aufstclluna, Ergänzung und Berichtigung exsoigi durch Beschluß nach Anhörung der Vor- stände der beteiligten Gemeinden und Kreise. Der Bescbluß 1b den beteiligten Gemeinden und Kreisen nebst einem Abdru des Planes oder Planteils zuzustellen, Gegen den Beschluß des Verbandsausschusses findet binnen zwei Wochen die Bes» {werde beim Verbandsrate (§ 26) und gegen dessen Beschluß binnen gleider Frist die weitere Beschwerde beim Minister für Volkswohlfabrt statt.
Das rectskräftig festacstellle VerzeiGnis begründet die Zuständigkeit der Verbandsorgane mit Wirkung für die Be- teiligten und für Dritte, H
Solange und soweit der Verband von feiner Zuständigkeit zur Festschung von Fluchtlinien sür die in das Verzeichnis aufgenommenen Straßen, Pläße oder Flächen keinen Gebrauch
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macht, können die Gemeinden die Fluchtlinien festseßen. Diese bedürfen der Bustimmung des Verbandsaus\{usses. Die Zu-
stimmung kann durch den Vérbandsrat erscht werden,
4. Sofern mit Rücksicht auf den Bau und den Betrieb“ vorhan- | dener oder geplanter Kleinbahnen Flucßtlinien in einem über j
das Bedürfnis des sonstigen Verkehrs hinausgehenden Aus-
maße festgeseßt sind oder werden vder bestehende Fluchilinien abacändert werden, is die wegeunterholtunaspflichtige Ge- meinde für die dadur und dur den tatsäli erfolgten oder erfolgenden Ausbau der Straße bedingte Steigerung der Wege- baulast vom Verbande zu entschädigen. Die Entschädigung ist
auf Antrag der Gemeinde vom WVerbandsrate fe qieuen, Gegen seine Entscheidung steht den Beteiligten die Klage im Berwaltungsstreitverfahten beim Oberverwaltungügericht offen.
_ (2) Der Verband ist ferner zuständig zur Festsebuna von Flucht» linièn für Verkehrsbänder (Geländestreifen, vie Verkehrsmitteln jeder Art, insbesondere Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Kraftwagen, dienen sollen) und für Flughäfen. Die Festsehuna der Fluchtlinièn für Ver- kehrsbänder, auch soweit diese Geländestreifen nit mit Straßenzügerd zusammenfallen, und für Flughäfen bat die gleidben Nechtswirkungen, wie sie im § 11 des Gesebes, betreffend die Anlegung und Verände- rung von Straßen und Pläßen 1n Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2, Zuli 1875 (Geseßsamml S. 561) für die Festseßung von Flucbtlinien für Straßer und Pläße vorgesehen sind. Die Rechts- wirkungen {reten mit dem Tage etn, an welbem die im vorleßten Absah des § 17 dieses Geseßes vorgeschrieben? Offenlegung beginnt. Auf Verkehrsbänder, soweit diese Geländestreifen nit mit Straßen- zügen zusammenfallen, und auf Flughäfen finden die §§ 12, 13a, 14, 15 und lóa des vorgenannten Fluchtliniengesebes keine Anwendung.
8 17.
__(l) Die Festsezung von Fluchtlinien- und Bebauungsplänen in den Fallen des § 16 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und Abs, 2 G: durch den Verbandsausschuß auf Grund eines Beschlusses der erbandâvers- sammlung. | j
(2) Hie Entwürfe der Flucilinien- und Bebauung des Verbandes sind mit der Angabe über die dur sie bedingten Abände- rungen der bestehenden Pläne zunädst den beteiligten Gemeinden und Kreisen zur Aeußerung binnen einer arigetalimen, im Streitfall vom Berbandspräsidenten zu bestimmenden Frist vorzulegen. Auf die Aonderungen bestehender Flutlinienfestseßungen infolge der Festsezuna von Fluchtlinien durch den Verband finden die Vorschriften des Z 10 Abs, 1 des Geseßes, betreffend die Aa „und Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlihen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseßsamml. S. 661) keine Anwendung, i
(3) Die Fluchilinien- und Bebauungspläne des Verbandes Le ptlea der Zustimmung des Verbandbdirektors (§ 21 Abs. 1). Versagt der Verbandsdirektor die Zustimmung und will sich der Verbandsaus{uß bei der Versagung nit beruhigen, bes{ließt auf sein Ansuchen der Verbandörat (§ 8), Gegen den Beschluß des Verbandsrats findet anen dh Wogen die Beschwerde beim Minister für Volkewohl- abrt statt,
(4) Nat erfolater Zustimmung sind in jeder beteiligten Gemeinde die sie betreffenden Planteile unter Kenntliüniachung der Abweichungen von den früheren Plänen zu jedermanns Einsicht offenzulegen. Wie dies gesehen soll, wird sowohl vom Verbandsaus\{uß in den für die Veröffentliungen des Berbandes bestimmten Blättern als auch von den einzelnen Gemeindevorständen in der für die Gemeinden geltenden Form mit dem Bemerken bekanntgemacht s Einwendungen inner-
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alb eincr Aus\{lußfrist von vier Woche im Verbandsaus[chuß anzubringen sind. Auch die beteiligten Gemeinden sind berechttat, Eimvendungen zu erheben. Handelt es fih um Festsegungen, welche nur einzelne Grundstüde betreffen, so genügt statt der OÖffenlegung und Bekanntmabung eine Mitteilung an die beteiligten Grundeigene tümer und Gemeinden. J | :
(5) Ueber die erhobenen Gitwesbungen hat, soweit sie nit dus Nerhandlungen mit den Beteiligten erledigt werden, der Verbanddra zu LesGlicfen: eaen seinen Bescluß ift binnen vier Wochen die Bee werde an den Minister für Volkêwohlfahrt zulässig. & wendungen nit erhoben oder ist über ga endgültig beschsossèn, so hat ter Verbandsaus\{Guß die Pläne fôrm ih E E zu jedérmanns Einsicht offenzulegen und, wie dies gesehen zumachen.
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__ (6) Sind bei der Festsebung von Fluhtlinien dur den Verband unter dem Vorsiß des Verbanespräjidenten eine Verhandlung darüber zwischen dem Verbandsausshuß und dem betreffenden Gemeinde- vorstande stattzufinden. Ueber die Punkte, hinsihtlich deren eine Einigung nicht zu erzielèn ist, beshlicßt der Minister für Volks- wohlfahrt.
S 18.
(1) Soweit ter Verband für Straßen seines Gebiets die Wege- baupfliht übernommen hat (§ 1 Ziffer 1), hat er auf Grund seiner eigenen und der von. ihm s Nechtsvorgängern ae, oder noch. zu erstattenden Aufwendungen alle Rechte und Pflichtén, : welche einer Gemeinde zustehen und obliegen, insbesondere die Rechte und Pflichten aus den §§ 12, 15 und 15 a des Gele es, betreffend die An- legung und Veränderung von Straßen_und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2, Juli 1875 (Geseß]amml. S, 581) und aus § 9 des Fonumunälabaa- cugoseyts vom 14. Juli 1893 (Geseß- samml, S. 152). Die vom Verband erlassenen Statuten unterliegen der Bestätigung des Verbandsrats (§ 26). : /
(2) Für das Einspru(s- und Klagebverfahren finden die -Vor- schriften der §8 69, 70 des Kommunalabgabeng-seßes vom 14, Zuli 1893 (Ge/eßsamml, S. 152) mit der Maßgabe Anwendung, daß für den Einfpruh der Verbandsaus\huß und für die Klage der Verbandsrat zuständig ist. ; : E E
_ (3) Der Verband hat der betroffenen Gemeinde (Gemeindeveuband) die bereits für die Straße gemachten Aufwendungen einschlicßlich ver Aufroendungen für Grunderwerb insoweit zu erstatten, als der Vetr- band in der A 1istt, die Auf L He ichen, Ueber Streitigkeiten wegen ter Uebernahme selbst be- d. icht der Verbandsrat, Gegen den Beschluß findet binnen zwei. Rochen die Bescaverde an den Minister für Volkswohlfahrt statt. Ueber die Erstattung der Aufwendungen entscheidet der Verbandsrat im Verwaltungsstreitverfahren, segen dessen Entscheidüng die Berufung beim Oberverwaltungêgericht zulässig ist. E
(4) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gemeindebezirks das Recht, ‘die Verbandsstraßen ‘zu Leitungen Jeder Art zu benußen; der Verband darf die Straßen nur zu solchen L | nuken lassen, die zum Betriebe. von Beförderungsmitteln der im § 16 Ziffer 1a bezeihneten Art erforderlich sind, Sireitigkeiten entscheidet der Verbandsrat endgültig. :
8 19. E
1. a) (1) Die na § 6 des Gefeßes über Kleinbahnen und Privat- anshlußbahnen vom 28, Juli 1892 (Gejeßsamml, S. 225)
den wegeunterhaltungspslihtigen Kreisen und Gemeinden
des Verbandégebiets zustehenden Rechte gehen in den Fällen, in denen öffentliche
privaten Bahnunternehmungen oder zu Bahnen der Kreite
und Gemeinden außerhalb ihres eigenen Bezirks benußt
werden sollen, mit dem Inkrafttreten dieses Gesehes auf (2 Bo Crtcilu A Zusti Benutungeines öffent (2) r Erteilung einer Zustimmung zur Benußungetnes offenT- Ó lichen Weges durch die vorbezeichneten Unternehmer hat O der Verband der Zustimmung der wegeunterhaltungspflihti- èn Kreise und Gemeinden zu versichern. Diese können, ‘vor- chaltlich der Bestimmung unter e, verlangen, daß sie von der Last der Unterhaltung und Wiederberlle ung des benußten Wegeteils (8 6 Abs. .2 des Gesehes. über leinbahnen usw,) be- freit und für eine etwaige Vermehrung dex: thnen vet- bleibenden We ebaulast entschädigt. wèêrden, Wird die Zu- \timmung-zurx - nuß n Ve1 sagt, so beschließt hierüber endgültig - der
(S 26), der ebenso über die
erbandsírat.
-scheidén : f teiligten: eine Nachprüfung verlangen ae Z di b) (1) Für dié im § 7 des Gesehes über Kleinbahnen usw. vor- gesehene Erganguog der Zustimmung ist für das Verbands: gebiet in allen Fällen der Verbandsrat zuständig, Gegen seinen Belcdug sinrer innerhalb zwei Wochen die Bes {werde beim ‘Minister der öffentlichen Arbeiten statt. (2) Gine Ergänzung der Zustimmung für eine Bahn. karin “ weder“ von ‘den Kreisen ‘und Gemeirten noch von anderên Unternehmern verlangt werden, wenn der Verband erklärt, selbst die Bahn bauen zu wollen und die Genehmigung zum Bau und Betriebe der Bahn bei den zuständigen Be-'
_ hörden nadsut. c) Werden vom Verbande bei Erteilung der Zustimmung dem Untérnehmer gegenüber Verpflichtungen Übernommen, #0
kann der Verband! deren: Erfüllung ganz oder teilweise den
Kreisen und Gémeinden innerhalb ihrer Bezirke für feine Rechnung übertragen. Für die hierdurch- entstehende L \chäftliche Belastung hat der Verband eine im Streitfäll vom Verbanbsrat endgültig festzuseßende Enkschädigung zu O 2, (1) Someit der Verband für eigene Rehnung Bahnen ‘herstellt cder herstellen [he so hergestellte oder erworbene Bahnen ändert oder erweitert, ist er bereWtigt, die hierzu erforderlihen Wege, welfe von Kreisen und Gemeinden zu unterhalten sind oder thnen eigentümlich, chôren, gegen Entschädigung F ‘benußen, Dies' gilt auch. dann, wenn ber Mörbatid seine Bahn durch einen Dritten. betreiben L G (2) Die Entschädigung bestimmt ih nach der durch den Bau url Bela\et der Bahn. hervorgèrufenen Steigerung der Wegebaulast; sie ist ährlich zu entrihten und alle drei anee neu festzuseßen. Außerdem ist cine Entshädigung dann zu gewähren, wenn infolge der Venußung des Wegekörpers Anlagen, wie Baümpflanzungen, Kanalisations-, Gas«, Wasser-, elektrisde Anlagen usw., geändert, verlegt odêr beseitigt werden müssen, Wenn der emer a ug E eine Aenderung in der Art der Straßenbefestigung vornimmt, hat sih der Rerband an den dur das Vorharndensèin der Bahnanlagé entstehenden Mehrkosten in cinem seinem Vorteile entspre&enden Umfang zu“ be- teiligen. Ueber die HPhhe der Entschädigung und über den Anteil an den Mehrkosten entsckeidet im Streitfall der Verbandsrat. endgültig. 3, Die Anlage, der Ausbau und der Betrieb von Bahnen dur Kreise und Gemeinden bedarf, sofern beim Inkrafitreten dieses Le die staatliche Genehmigung hierzu noch nit erteilt war, der Zu- stimmung des Verbandes. Die Bustimmung darf nur versagt werden, wenn das Unternehmen den Interessen des E TaIeE Me, Geazn die Versagung is binnen zwei Wochen nah Zustellung des be- treffenden Beschlusses die Besckroerde an den Verbandsrat und gegen pesseg Beschluß binnen zwei Wochen die weitere Bescbwerde an die nister der öffentlichen Arbeiten und des Innern zulässig. i 4. (1) Sobald dur cin Geseß Über die Kommunalisterung von MWirt\caftsbetrieben Gemeinden oder Kreisen das Recht auf Ueber- nahme von Bahnunternehmungen gewährt wird, steht im Verbands- ebiete dieses Recht an Stelle der Gemeinden und. Kreise dem Ver- Fa zu, und zwar auc gegenüber den Kreisen und Gemeinden des Vevbandsgebiets. : : i : i (2) Stehen E im Verband8gebiete gel ent Bahnen im Eigéntum eines Kreîses oder ciner Gemeinde, ober ift. ein Krei: cine Gemeinte an mehreren solberx Bahnen überwiegend beteiligt, #9
Uebernahme einer der Bahnen auch die anderen mitübetnimimt, wein diefe mit der übernommenen einheitlih betricbèn werden oder ihre Ertragsfähigkeit. bei Nichtübernahme. erheblich gemindert nmerden würde. Darübér, ob die Vorausseßungen zutreffen, entscketdet im Streitfall der Verbandsrat; gegen fen
Wochen die Besck&werde an die Mini
des Jnnern zulässig. ' Nerbandsgébiets eine Bahn oder läßt er. eine solche betreiben, sd Lat
er auf Verlangen eines Verbandêmitglieds dié Genehmigung zurn Bau und Betriebe für folde Bahnlinien nackbzusucken, die im Ans{luß dn
die Verbañdsbahn zur Ergänzung des vorbandenen Bahntehzes dienen *
wendungen von dén Anliegern wieder
eitungen benuben oder be-
Wege des Berbandögebiets- zu
egebenußung dem Verbande gegenüber ver-* N s bie Vermehrung zar Dage haulast ‘zw zahlente -Gnischädigung. im Streitsall zu. enl
ate Werben daber wiedorkehrente Wistungen: fest-- gcfébt, so sind die Zeiträume zu: bestimmen, 1a denen die.
Kreis oder
Kreis und die Gemeindé verlangen, daß der Verband bei.
Bes#luß ist binnen zwei ter der öffentlichen Arbeiten und
B. Betroibt der Verband in einer Gemeinde oder einem Kreise tes
1 bie
p
Unter den g.eiden
sollen. Sind nah Feststellung des Verbandsaus\chusses für die ver- langien Bahnen überwiegende Interessen des durchgchenden Verkehrs oder wesentliche Sietlungsbelange nidt vorhanden, so hat das antrag: stellende Verbandsmitglied den durch den Betrieb diescr- Bahnen etwa entstehenden Fehlbetrag zu -übernehnten Ob und inwieweit ein solcher im einzelnen Betriebsjahre vorlicat, entsbeidet im Stxeitjall endgültig der Verbandsrat. j 6. Ueber Streitigkeiten, welGe sib aus den in Nr. 1 bis 5 ge- \@affenen. Beziehungen “zwiscken dem Verband und den Kreisen“ und“ Gemeinden ergeben, entscheidet, soweit nitt hon rorstehend eine Be- stimmung aectroffen oder die Zuständigkeit staatliter Aufsichlsbehörden begründet 1st, endgültig der Verbandêrat: (1) Der Verbandkaus\{uß erteilt die Ansiedlungegenehmigung irnerhalb des Verbandêgebiets an Stelle ‘des Kreisausscusses und der Ortspotizeibehörde. Hiertei gelten in Abwei&ung von dem Gesehe, be- treffend die Gründung neuer Anfiedlungen vom 10." August - 1904 (Geseßsamml. Si 227) folgende Bestimmungen: * -: . i 1. Der Einspruch na Artikel T8 15 des genannten Gesehes \teht- auch dem Vorsißotden des Kreisausfcusses ‘zu. 2. Der Einspruch des Vorsitzenden des Kreiéaus\chu}es und des Eemeindevorstehers nach Artikel 1 §15 kann auch ‘dur Tat - fachen begründet werden, welcke eine. Gefährdung der offentliden - Belange der Gemeinden beziehungsroeise des Kreises dartun. 3. Von dem Antraa auf - Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung. ist außer ten im Artikel T § 16 und § 17. Genannten aub ter . Vorsißende des Kreisaus\husses in Kenntnis zu seßen. Die Be-. stimmungen des Artikel 1 88-16, 17 finden auf-ihn entspredende Anwendung. - E : i
4. Von kreisangehbrigen Gemeinden und von Gutsbezirken ist der: -
Antrag nach Artikel 1 § 17 ‘an den Vorstßenden des“ Kreis- -
aus\chusses zu richten. 0 : h
5. Gegen den -Besckeid des Verbandsauéschusses im - Falle tes Artikel 1-§ 18 Abs, 2 steht nur die Klage im Verwaltungë- streiiverfahren bei dem Verbandsrat und gegen dessen Entsckeidung - binnen zwei Wochen die Berufung an das Oberverwraltungs-- gericht offén. S *
s. Die Bestwerde na Artikel 1 § 18 Abs. 4 a: a. O. steht unter
leichen Vorausseßungen in den Stadätkreisen dem Bürgermeister: êézichungêweise Magistrat qu : E '
7.. Der Verbandéaus\Puß: erläßt den Festsebungsbesheid nah Artikel II1. §17 a. a:O. und - erstattet das. Gutaien nach. Artikel T11 § 17a a.a.D. an Sielle des. Kreisausscusses und’ dêrx Ortépolizeibehörde.
8. Der Verdandsdirektor, sofern er nit Vorsibender des Vevrbands- E,
aus\{usses ist, gemeinschaftli. mit einem anderen Mitgliede des:
Verbandsaus\cusses, . t berechtigt, unter den Vorausseßungen
bes § 117”’des Gesehes übêr die allgemeine Landesverwaltung
‘vom: 30. Juli 1853 (Geseßsamml, S. 195).-ven -Genehmigungs-
und Feststellungsbesceid. vorrbeg zu erteilen _ (2). Das pa teh tritt. au für’ die zuin Verbande gea“. a R und Landkreise der Rheinprovinz mit vorstéhender Maß- gabe in Kraft. e :
(3) Der VerbandsaussGuß kann widerruflit seine Befugnis, über - die Ansted‘ungégenehmigung zu befinden, für Teilé des Vêrbandsgebiets -.
auf den Kreisauésckuß oder die Ortspolizeibehörde übettragen.. "Geagett -
den Bescheid des Kreisaus\{usses steht dem Antragsteller zunächst. der.“ . Antrag ‘auf mündliche“ Verhandlung. im al en: beim Kreisaus\chuß offen; der Vorsißende des Kreisausichusses e Mes S
off en Interesses ‘zu bestellèn.
diesem Falle einen Vertreter des öoffentli
Nr. 1 bis 8 des Abs. 1 finden keine. oie dab tat Ggr ura Dl e B Ne Mlt D g Dem VerbatpSbirektor .fieát für Sie untet ben Ÿ
und. enen: Sra S Flücheit sowie für:
bänder und -Flughäfei (3 16-Abs. 2)'an: Stelle-der'
nnenDung. -
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Orlschaften, vom 2. Juli“ 1875 : (Gefepsammk. S. 561) und des Artikel 1 ‘des Weshhtiungsgeseßes vom 28. März 1918: (Gesezsamml. S. 23) ob. - Machen die- Gemeinten von ber Festseßung: von Flucht» - linien für die in dás i F.äwben (S ‘16 Biffer P S und versagt der Verbändsdirektbr.- als Fluchtlinienpolizeibehörde die Zustimmung zu den Fluchtlinten, so: besißt, falls sh der Gemeindevorstand bei - der Versagung nicht: beruhigen will, auf sein Ansulen de: Verbandsrat (§ 2E),
(2) Der Berbandsdirektor kann außér den-nâh § 1 Abs\..2 und nach Ardtikol 1 Ziffer 1 Buchstabe b der genannten Geseze von ihm wahrzus-
74
nehmenden polizeilichen Rülsichten die Festseßung neuer oder die Abs : änterung bestehender Fluchtlinien- und Bebauungspläne sowohl dem Verband als au den Einzelgemeinden aecsenüber verlangen, f\ofern i j i j Gemeinde hinaus wirkende * Gründe, insbesondere die Freihaltung von Flächen für Durhgangs« -
siedlung8politishe, über den Vezirk. einer
oder Ausfallstraßen, für Bahnen oder für Grüngebiete, dies erforder - Boraussebungen kann der Verbandsdirektor die ats
meinschaftlick? Festsebuna neuer oder vie Abänderung bestehender uus Ï linien- und Bebattung8pläne dur mehrere Gemeinden des Verbands \ gebiets verlangen, sofern sictlungëpolitishe Gründe die gemeinsckaftliche--
Fostsezung oder Aenderung erforderlib machen. Darüber, ob die Vors. -
ausSsebungen für das Verlangen des Verbandsdirektors in den vorstehend genannten Fällen aeaeben find, besck!ießt im Streitfalle der Verbands- rat, Wird dem Verlangen des Verbandsdirektors stattgegeben, tritt er" im Flutlinienfestseßungsverfahren an die Siclle der Ortspolizets behörde. Kommt der Fluchtlinienplan, obaleih der Verbandsrat -die . Voraussehunaen für das Verlangen des Verbandsdirektors anerkannt“ hat, mit Zustimmung. des. Verhandsdirektors binnen einer auf Antrag “ vom Verbandspräsidenten zu bestimmenden Frist nicht zustande, so- kany- der Vewband den Flutlinierplan festseßen. Der Verbandsaus\chuß kann. die Aufnahme eines \olhen F Ziffer '3 cemannte- Verzeichnis bescließen, i - E (3) Gegen den Beschluß des Verbandsrats in ben Fällen des Abs. 1 und 2 findet ‘binnen rei Wochen die Beschwerde beim Minisder. für. Volkörwohlfah1t statt. E C E (4) Ueber Finwendungen geaen Pläne der Gemeinden, tie ter Zus stimmung ‘des Verbandsdirektors bedürfen, bescliekt an Sielle der Bes zirksaus\Süsse und Kreisaus\cüsse endgültig der Verbandsrat : (5) Soweit bei Fluchtlinienfestsehungen. der Eintelgemeinden der: Verkandsdirektor niht initwirkt, bleibt die Zuständgkeit der Gemeinde-- behötden, Ort8polizeibehörden und Krei2auésthüsse: nah Maßgabe Ter - im Abs. 1.genannten Gesehês unberührt, 4E
4 2, i E, I. (1) Der Verbandödirektor ist ai Stelle der Orts- oder Kreis - polizeibebörden befugt, mit Zustimwung des Verband8ausscusses. für -:
Teile des Verboendêgebiets nad Anhörung der beteilioten Gemeikdes vorsfände oder Kreitauéscküsse 1n Angelegenheiten der Baupolizet und des Wohnungaëwesens Polizeiverordnungen, insbesondere Bauordnu nage -
und Wobnungtéordnungen, zu erlassen und bestehende Oris- und Kreis
Bau- und «wobnunpéerdmuncen aufzubeben.
(2) Die Polixeiverordnungen des Verbandsdirektors sind unter N der Bezeibnurg „Pelizeiverordnung" unter Bezuänabme auf die Be“:
stimmungen dieses Paraarapken durd die vom Verbantspräsidenten bierfür - bestimmien Zeitungen . bekanntzumacben. Kraft. Jm
amderes aesagt i. mit dem Taae hrer. Verbürdwng in
übripen finden auf sie die gleißen Bestimmungen Anwendung wie auf
die Polizeiverortnungen der Ortépolizeibebörde eines Stadtkreises. Soweit der Verbandêdirektor von feiner Befugnis, Bau- oder Woß- nungasordnunaen zu erlasscn, Kreis: und Ortépolizeibehörden zum Erlasse solcer.
(3) Solcenge und soweit der Verbandédirektor von tem. NeWte, Bauordnuvorn zu erlassen. keinen Gehraub mai, beben die zu»
ständigen BrHörden vor Erlaß neuer oder Aenderung bestehender Bau» --
FATL aps die autadtlide Aeußerung des BerbantäausiGasicé eins» aubolen.
aemessene Frist sehen.
Verwaltungésstreitberfahren:--
‘16::Biffür Lin je Verkeht8a fel telle der Drtpotizeibehörte-" ] die Fluctlinienpolizei ‘im-Sinne des-Geseßes, betreffend die An‘egung - P und Veränderung von Straßen und Pläßen -in Städten und ländlichen“ -
Verzeichnis aufgenoinmenen oi Pläbe oder
rudtlinienplans- fn -das--im 8 16 -
: ingen aen. _ Die “ Polzeîs © verorèdnungèen des Verbandsdircktors treten, sofern in 1bneta nmcht ein :
Gebrauch mai, erlis{t die Béfugnis déèr -
Der Verbandspräsident kann für die Begutahtüng eine an-
T1. Die Befugnisse aus § 37 der Gewerbeordnung für das Deutsche Meich vom 26. Juli 1900 (Reichs-Geseßbl, S, 871), soweit sie 1b auf Beförderungtanstalten beziehen, die dem zwischengemeind!iben Verkchr dienen, werden durch den Verbandsdircktor ausgeübt.
8 23.
Verbandsaus\{uß und Verbandsdirekior können für die Ausübung der ihnen obliegenden Gesckäfte die Hilfe der Landräte, Ortspolizei- behörden und Gemeindeverwaltungen des Verbandégebiets, im Streèit- fall nah Anordnung - des Verbandspräsidenten, in Anspruh nehmen.
: S 24.
(1) Die Staat8aufsiht über den Verband wird in erster Jnstanz vom Verbandépräsidenten in höherer Instanz vom zuständigen Minister unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abf.. 5 nah den für die Uusiicbt über die Brovinzen geltenden Grundsäßen auêgeübt, Bis zum Erlaß einer einheitlichen Provinzialordnung finden inébesondere die S 51 Saß 2 und 3,-114 bis 116, 118, 119, 121 und 122 der Provinzialordnung für die Rheinprovinz vom 1. Zuni 1887 (Geseß- famm!l. S. 252) sinngemäße Anwenduna.
(2?) Der Verbandépräsident is Staatsbeamter und hat seinen dienslli&cn Siß am Sihe des Verbandes. 0
(3) Auf ihn finden bezüglih der St:Üung und Diensiführung in se:ner. Behörde und gacgenüber anderen Behörden sowie bezüglich der Beiordnung der erforderliden Beamten die für den Negierungs- prästdenten geacbenen Vorschriften mit dèr si aus seiner Zuständigkeit erachenden Beschränkung -und vorbehaltlich des Erlasses einer besonderen Gesdäftéordnung sinngemäße Anwendung.
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_(1) Soweit nach den Geseben bei den: -Aufgaken, die dur dieses Gefeß dem Verbar? übertragen werden (§8 1, 13, 16 bis 21), eine Zuständiekeit des Regierungépräsidenten oder Obderpräsidenten vors
gefehen ist, iritt an die Stelle des ersteren der- Verbandspräsident, an die Sielle des leßteren der zuständige Minister,
(2) Fin: et nab den Geseßen gegen die Entsckeidung des Ober- prästdenten die Klage beim Oberverwaltungêgerichte statt, so ist sie unter Fortfall der Besckwerde an den Minister gegen die Entscheidung des VBerbandépräsidenten gegcben.
(3) Der Verbandêpräsident ist an Stelle tes Regierungépräsidenten im Benbandsoebiete ferner zustäntig für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung:
1, in Sacken der Baupolizei im ganzen Verbandegebiet, ins- besondere als Aufsicbtébehörde, als Bescklwerdebehörde gegen baupolizeilihe Verfügungen nach §§ 127 ff. des Gesebes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1683 (Geseß- samml. S. -195), zum Erlasse von Bauordnungen usw. Ueber Dispense' von Bestimmungen der -Bauordnungen boschließt, fo- weit nah den im Veubani s8gebiéte | hg de Bauordnungen bisher der Negientngêpräsident oder der Bezirksausfcuß zu-
Lur war, der Verbandépräsident. Gegen den in erster :Instanz ergehenden Bescheid des Verbandspräsidenten kann binnen zwei Wochen auf Beschlußfassung turch den Verbands- rat angetragen werden; der Verbandsrat entscheidet endgültig; . als Aufsichtsbehörde în Sachen der Flucbtlinienpolizei im
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gesehenen Beschränkungen; /
3, für das Wohnungswesen, insbesondere aub im Sinne des Artikel 11% und 4 a, Artikel VI § 1 Abs. 2 und § 5 des Wohnungsges2hes vom 28, März 1918 (Geseßsamml. S. 23).
Dem Verbandspräsidenten können zur Ausübung der Auf-
- fit über die Tätigßheit der Gemeinden und Ortspolizeibehörden quf dem Gebiete der Wohnungsaufsicht Wohnungsaufst{ts- beamte im. Sinne des Artikel VI §5 -des genannten Geseßes
«lr beigegeben werdenz- Vi 4. für Maßnahmen- gegen -Verunstaltung von Ortschaften und — lLant\ckaftlich hervorragenden Gegenden, Geseße vom 2. Juni 1902 (Geseßsamml. S. 159) und vom 15, Juli 1907 (Gesetze
___samml.._ S. 260); : j : 5, g nah dem Gefeß über Kleinbahnen und Privatansckluß- ahnen vom 28. Juli 1892 (Gesebsammll, S. 225) bezüglich der mit Maschinen?raft betriebenen Kleinbahnen des Berbands- E an sie anschließenden, mit Maschinenkraft be- riebenen Privatanscklußbahnen, und zwar auch bezügli der vor. dem Înkrafttreten dieses Geseßes amenehmiaten Unterneh- mungen. Geht eine Kleinbahn über das Verbandsaecbiet hinaus, so wird die zuständige- Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde dur den M'uiitzr ter öffentliden Arbeiten im Einvernehmen
mit dem Ministez des Innern bestimmt.
(2) Ist auf Antrag eines Straßenbahnunternehmers der betriebliche Zusammenscbluß seines der Aufsicht des Verbands- prästdenten unterstehenden Ünternehmens mit einer anderen aleicbbeaufsi&tigten Straßenbahn zugelassen worden (§S 1, 2
. des Kleinbahngeschßes) und wird die Genehmigung zur Mit- benutung des anderen Unternehmens verlangt, so kann der Ver- bandspräsident im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahn- behörde . dem anderen Unternehmer. nach Anhörung und nach Durcbführung des Planfeststellungsverfahrens (S§ 17, 18 des Kleinbahngeseßtes) durch Besbluß die Verpflichtung auferlegen, die Mitbenußung seiner Anlagen und Einrichtungen für einen durchgehenden Betrieb und die dafür an ihnen notwendigen Aender ingen zu gestatten, wenn und soweit ein foldèer Betrieb zur Befriedigung wesentlicber öffentlicher Verkehrsinteressen für erforderlich erachtet wird. Gegen diese Auflage findet innerhalb zweier Wochon die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. ;
(3) Der Unternehmer. dem die Duldung der Mitbenubuna auferscat wird, hat Anspruch auf eine Vergütung, welche den Ersaß für die ihm infolge der Mitbenußung entstehenden Aufz« wendungen sowie eine angemessene Entsbädigung für die Her«
“ gabe seiner Anlagen und Einrichtungen und für eine mit der A verbundene Ertragsminderung seines Unternehmens umfaßt. (4) Können sich dic Beteiligien über die Regelung der dur
die Mitbenubung zwischen ihnen entstehenden Beziehungen, ins- besondere über die Vergülung, nicht einigen, sp entscheidet auf Anrufen ‘eines der beteiligten Uniernehmer der Verbandsrat, der risten festzuseßen hat, bei deren Ablauf eine Nachprüfung seiner Enlscbeidung verlangt werden kann. In dem die Mit- benußzunasbere@tigung verleihenden Beschluß ift eine Frist zu bestimmen, innerbalb deren der antragstellende Unternehmer den Nacbwe?s der Einigung oder der Anrufuna des Verbandsrats zu erbr:naen hat. Bei Nichtinnehältung der Frist erlischt das Mit- benutungstecht 4
(5) Gegen die Enlscheidutigen des Verbandsörats über die Neraütung steht innerbalb eines Menals nach Zustellung der Rechtéweg offen. Auf Verlangen können die Aufsichtsbehörden die kleinbabngeselibe Genehmigung {on vor Erledigung des Necbtêmegs unter der Bedingung erteilen, daß bis zur gericht- lien A die Festseßungen des Verbandsrats vorläufig maßaebend n
(4) Wälrend der Gültigkeitédauer der Verordnung zur Behebun der drindendsten Wobnungsnot vom 9, Dezember 1919 (Reicbs-Gesetbl S. 1968) ¡t für das Verbandsgebiet der Verbandbpräsident Bezirks- woßnuneëkommwissar im Sinne dieser Verordnung. Der Minister für Vol faweol-lfabrt kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern dem Verbandépräsidenten diese Aufgabe aub für benachbarte Bezirke übertragen, die 'niht zum Verbande athören. i
8 26. na ten Geseßen bei den Aufgaben, die dur dieses
(1) Sorveii Gesch dem Verband oder tem Verbandspräsidenten übertragen werden, eine Zuständfakeit des Bezirksgus\cusses oder des Provinzialräts vor- gesehen ist, tritt an ihre Stelle der Verbandêrat. Das gleiche gilt für diejenigen Verwaltungsgebiete, in denen der Verbandspräsident nah 8 25 dieses Gesehes als Aufsichtsbehörde bestimmt ist, und für das
‘ganzen Verbandsgebiet ohne die in den §§- 16 und 21 vor- |
Verivaltungsstreiiverfahren gegen baupolizeiliße Verfügungen (S 128 des Gesehes uber die allgemeine Vandesverwaltung vom 30. Juli 1883 — Gefeßsamml, S, 19), Jst in den Geseßen gegen den Beschluß des Bezirksausschusses Beskwerde an den Provinzialrat gegeben, fällt diese fort, soweit in diesem Geseß nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Verbandsrat besteht aus dem Verbandspräsidenten als
Vorsißenden und mindestens drei weiteren zu ernennenden Mitgliedern und fünf von der Verbandsversammlung nah den Grundsäßen der
Perhältniswahl zu wählenden Mitgliedern, Die ernannten Mitglieder s Staatsbeamte, sie find auf Lebenszeit oder f die Dauer der
etleidung ihres Hauptamis zu ernennen. Von ihnen. muß einer die Fähigkeit zum Richteramt, einer die Fähigkeit zum höheren Ver- waltungsdienst und «iner die EAUROE um höheren technishen Ver- waltungsdienst besißen. Eins von den Mitgliedern ist zum dauernden Vertreter des Vorsißenden zu bestellen. ählbar zum Mitglied ist
jeder Angehörige eines zum Verbande gehörigen Stadt- und Lands-
kreises, der die Wählbarkeit zur Verbandsverjammlung besißt, aur jedes gewählte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Mit- glieder der Verbandsversammlung und des Verbandsaus\chusses können nicht Mitglieder des Verbandsrats sein. Die Vorschristen über die Durchführung der Wahl der Mitglieder erläßt der Verbandspräsident,
(3) Die gewählten Mitglieder sind nah jeder Neuwahl der Ver- bandsversammlung neu zu wählen. Die bisherigen bleiben bis zur Neuwahl im Amte.
4) Im übrigen finden auf den Verbandsrat die §S 382, 33 und 34 des Gesehes über die allgemeine Landeêvenvaltuna vom 30. Juli 1883 Gescßsamml. S. 195) und das Regulativ vom 28. Februar 1884 zur Irdnung des Geschäfts ae und des eaten bei den Bezir 8- aus\{üssen (Ministerialblait für die preußische innere Verwaltung S. 37) sinngemäße Anwendung. :
§27.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verbandsdirektors, Verbands- aus\{Gusses, Verbandspräsidenten und Verbandsrats sind, soweit in diesem Gesetz nicht eiwas anderes bestimmt ist, die Nechtsmittel ge- geben, die nah den Geseßen gegen die Entscheidungen der Behörden zugelassen sind, an deren Stelle sie treten, :
(2) Nach diesem Gesehe seitens des Verbandsdirektors als Drts- polizeibehörde Ee Entscheidungen (elten für den RNechtsmittel- weg als Entscheidungen der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises.
§ 29,
Die amtliden Veröffentlihungen des Verbandes erfolgen dur " Fhtli des Kleinverkaufs geistiger Getränke über die Straße und -
: der gewerblichen
die Amtsblätter der Regierungen in Arnsberg, Düsseldorf und Münster.
S 29.
K Das Geseß tritt am 15. Juni 1920 in Kraft. Die die Wahl der Verbandsorgane und die Ernennung des Verbandspräsidenten be- treffenden Bestimmungen sowie" die Vorschrift im § 16 Ziffer 3 treien sofort in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften im § 2 bestimmt der Verbandspräsident.
(2) Die Zuständigkeit der bisherigen Verwaltungsbehörden, Be- \dlußbehörden und Verwallungägerickbte bleibt in. dénjcniaen Sachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesehes bereits in erster Instanz an- hängig sind, unberührt.
(3) Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses ‘Geseßes beauftragt. Der Verbandépräsident ift alsbald nah Ver- fündung des Gesehes zu ernennen.
Berlin, dea 5. Mai 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fischbeck. Haenisch, am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Severing. Lüdemann,
_ Biqcfamllices (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Statistik und Volkswirtschaft.
Die wichtigsten neueren ausländischen Alkoholge stete.
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1 A S g I M T R C R; A t n nin
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E D I P S a E Ä N T O D E D A R A n R A T Ä
Belgîien bat man neben dem begrenzten Branntweinverbot Maß. - nahmen zur Herabseßung und Einschränkung der Zahl der Alkohol- \chankstätten ergriffen, mie Erhebung einer sehr hohen, sih alle 15 Jahre erneuerndeu Eröffnungsgebühr für neue Schankst-llen, ferner fehr starle Besteuerung der gebrannten Getränke und beträchtiibe Er- bôöhung der Abgaben ouf die geisligen Geiränke im allgemeinen. - In Norwegen sind durh eseßeäbestimmungen von 1917 den - Gemeinden ziemlih v'eitgehende Möglichkeiten zur Einshänkung der - Schankgelegenheiten, in bezug auf Branrtw-in Verbotsrecht der Ge- meindebevölferung in die Hand gegeben. Jtalien hat seit 1913 - ein Geseh zur zahlenmäßigen Einschränkung der Wirtschaften (1 auf 500 Einwohner), das si allerdings anicheinend dur der daneben bestehenden Kleinbandelsverkauf über die Straße und sehr unzu- - reichende Dur(führung als wenig wirksarn erweisl. Im s{weizerishen - Kanton Freiburg ist seit diesem Jahre ein neues Alkobol- und
bor allem Wirishausgesep in Kraft Sein» Grundzüge sind: - künftige fräftige Beschränkung der SciankgereStigkeiten, ¿vg
deren Erteilung der Staatsrat auf Grund eines Gutacht be Gemeinderats " zu enischeiten hat, nah Zeitdauer R: gewöhnliche Wirisckaften auf höchstens 5, Älfohoilokale mit Bee berbergung auf 5—20 Jahre, im wesentliden Verhältniszahl bon 1 auf 409 Einwohner; vorherige dffenilihe Betanntoabe neuer Gesuce mit Einsprus8recht der Bevölkerung; ein gewthes Mat voú Gemeindebestimmungsrecht be:üglih dieser Bestimmungen wie auch : bezüglih der Polizeistunde usf. ; jährliche erhebli%è, nah dem M'ets- - wert abgesiufte Culaubyniêsteuer; des weiteren f1erge Anforderungen - an die Person des Wirtschaftéinhabers, strafe Wirischaftépolizei mit Poltzeislunde von (i. gz.) 11 Uhr Abends bis 6 Uhr, für Brauntwein — der im übrizen nur in kleinè# Gläsern verabreicht weiden darf — bis 9 Uhr Morgens, gewisse Wirtïchaftsbeshränkuncen bezw, -besdhrärfungsmöglichkeiten jür Sonn- und Feiertage. Dazu geellen sh: Verpfli! tung, auf Verlangen warme alkoholfreie Getränke zu verabfolgen, Verbot der Erteilung von Wirtschaftserlaubnis in ker Nähe von Kirchen, Schulen, Krankenhäusern und anderen attteins - nüßigen Anstalten, Alfohotausschank. und Zutrittsverbot für Trinker, :
Angetrunkene und Juoaendlihe unter 1° Jahren (außer - in Begleitung veraritwortliher Erwasener). Zur Bedienung: dürfen im allgemeinen junge Leute unter 18 Jahren nicht bere:
wendet werden. Abschluß von Verträgen, Verfteigerungen und ähnliche öffeatlide Geschäfte dürfen in den von ‘den Gäften benußten Rövmen nicht stati fiaden; iveiter Uneinklagbarkeit dec Zechs{hulden (im allges : meinen) u. a. m. Aebnlihe wesentlide Beschränkungen sind bin- (Getränke -
Herstellung monopolfreier gebrannter
è getroffen. Gebrannre Getränfe dürfen nur in ganzen verstegelten
Tuberkulose, Geschlehtiskcrankheiten, Alkoholismus find die drei *
aroßen Volksgeißeln, die in den Kulturländern ungezählte Opfer fordern. Mit vollem Grunde sah man sich daher in neuerer Zeit mebr und mehr in den verschiedenen Staaten veranlaßt, ihre plan- mäßige Bektämpfung aufzunehmen. Während die beiden erstgenannten
Volfsgeißeln unter dem Einfluß der Kriegézeit und ihrer Nachwirkungen } eine *bedauerliche und bedeutende S egerung erfahren haben, sind aller- |
dings ver Alkoholmißbrauh und feine unheilvollen Wirkungen durch behrlichkeit der Nöhrstofte für ihren eigentlihen Zweck, in diesen Jahren im allgemeinen gegen früher beträhtiih zurückgegangen. Andererseits hat fich der Blik für die Trinkschäden uno -gefahren und ihre Tragweite in der neueren Lr fast in allen Kulturländern vertieft und verschärft. Zu gleicher Zeit vaben gerade die genannten äußeren Notwendigkeiten der verflossenen Jahre, da und dort wohl au die Wiederaufbaugesichtspunkte nah all den Erschütterungen und Verlusten des Krieges und der Uebergangs8zeit, die Erkenntnis der Notwendigkeit zielbewußten Zusammenhaltens der verbliebenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Voikskräfte usf. die Entstehung alkobolgegnerisder Mabtnahm-n neuerdings -gefördert und begünstigt. Tat sächlich haben sich jedenfalls die lezten Fahre an gesebgeberischen Unternehmungen auf diesem Gebiet, sei és an wirklich beschlossenen und eingeführten, mehr oder wentger einshneidenden Geseßzn, set es an gesetz eberishen Absichten und Entwürfen, sehr fruhtvar etwiesen. Ste lassen sih im wesentlichen in ihrer Logen M-hrzahl in zwei Gruppen s{heiden: Verbotsmaßnahmen und Schankréform.
Zu dem 1atifaleren von beiden Mitteln, zu Alkoholver- boten, teils völl'gen, teils beschränkten, haben in neuerer Zeit ge- griffen: die Vereinigten Staaten von Amerika — voll- \tändigés und rücthaltlo\es Staatsverbot ‘der Herstellung, des Verkaufs und der Beförderung berauschender Getränke zu Geaußzwecken sowie der Ein- uyd Ausfuhr solher Getränke für ein Gebiet von rund 100 Millionen Menschen seit dem-1. Juli 1919 (vorläufig) bezw. 16, Januar 1920 (endgültig); Finnlaud — seit Sommer v. J. endgüliiges V rbot aller Getränke mit über 2 vH Alkoholgehalt (al}o praktis g-\vrochen: der geistigen Ge!ränke); Belgien — seit dem 11. September y. F. Untersagung des Verkaufs von gebrannten Ge- tränken in Wi tshaften und an sonstigen dentlichen Orten zum Genuß an Ort und Stelle, während sie andererseits - in einshiä igen Geschäften zum PVeitnehmen nur in Mengen von 21 und mehr im einzelnen Falle abgegeben werden dürfen; Norwegen — sett Juli 1916 Verbot geistiger Getränke mit über 24 vH Alkohol für bestimmte Berufsklassen tn Dienst und Dienstvereitshaft ; im Oktober v. J. allgemeiner Vollsbeschl 16, betreffend Verbot “ von geistigen Geträ:.ken mit übev 12 v 9 Aikohol (Branntwein, stärkeren Weinen), das bezüglich des Branntweins hon seit Dezember 1916 als Kriegsmaßnahme bestand, als dauerrde Einrichtung b!s jetzt aber ain Widersp: uh interessterter auslän isher Mächte gescheitert iît. Die Urteile über diele Verbotèmaßnahmen und ihre Wirkung find natürlich noch sehr geteilt, die legiere ijt naturgemäß auch bet dex Kür e der Zeit — abgeschen etroa von den tr e'ner Anzahl Lauen Nord- E bestehenden Verboten — noch gar niht mit Sicherheit zu übersehen.
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A L T L A A D a E
P E É P i MEE T E A E a) EE
Etwas näher als auf diese Verbotsgesetze sei g" diejenigen Maß- -
nabmen cingegangen, die nah Lage der Dinge für “deutsche Ver- hâlt.isse eher als „Veigleichsobjekte® in Fiag* Tommen LÖönnten, die Schanklreformgeiege, bie in ciner größeren Zahl von Ländern
| teils durcbgeführt, teils geplavt und im Werden find. Zum Teil, fo
in Belgien und in Norwegen, gehen sie neben teilweisen Verbotsgesezen als deren Ergänzung - und Unterstüßung her. Jn
zu- erhöhen.
E R L M P NIE M R A P P L O “M A EIE R A S’ O t I I mi
oder vertapselten Flaichen zu cinem festgesckten Mindeßpreise abgegeben werden; der Handel mit geütigen Getränken im. Umherziehen und Verwandtes ist verboten. Der Verkauf über die Straße daf nur zwischen 9 Ühr Morgens und 8 Uhr Abends statt- finden, an Sonn- und Feiertagen und- an Jugendliche überhauvt nit, : Ferner ijt auch der Kleinvekauf mit einer betiähtlißen Œ:laubnis- - gebühr belastet. Damit verbinden #ch ¿wetmäß-ge besondere Maß- nahmen gegen Trinker : Strafbarkeit öffent!icher Trunkenheit, Wirts- hausverbot bei Nüdfall, Anstaltéunterbringung ({Trinkerheilstätte, Arbeitshaus, je nachdem Jrrenan' ait), andererseiis Möglichk-it der bedingten Entlassung unter Ueberwachung ; endlih Vervflihtung - aller Behörden zum wirtsamen Kampf gegen den Alkohol'8mus. B-sonderes . Interesse findet vielleicht die Verhältniszahl :
(übrigens niht der erste europäishe. Versuh der Auf- stellung eines derartigen festen Maßstabes). Es i natürli - die Möglichkeit vorgesehen, sie bei besonderen örtlißen Wer-
hältnissen berabzusegen oder, besonders in kleinen Gemeinden, weiter 1 In den Uebergangsbestimmungen ift betreffs der praktischen Ausführung gesagt: Ueberschreitet die Zahk ber Wirt- {chaften in einer Gemeinde bet Inkrafttreten des Gesezes das vor- - gesehene Verhältnis, so erstattet einé außerordentliche Kommission auf Grund entsprechender Fesistellungen ein Gutachten betreffs der ins Werk zu seßenden Vecminderung. Dem Inhaber wird in jedem Falle eine Frist von zwei Fahren gewährt. Au wird jene Kommission versuchen, zwishen den in Betraht kommenden Erlaubnibinhabern eine Verständigung herbeizuführen über die Lokale, die aufzuheben sind, und die den Betroffenen zu zahlenden qgütlicen Eni\chädigungen. Ferner kann auf Vorschlag der Kommission - dex Staatsrat auênahmêweise den Inhabern der niht wiederzu- - erneuernden Betriebe, wenn sie durch die Aufhebung ernstlih ge- \hädigt werden, Beiträze zur tofortigen Umwandlung der freiwerden- den ÎNänmlichfeiten haupt}\ählih in gesunde Wohnungen bewilligen. - Oft angefübrt werden in diesen Dingen die nordishen Länder. Von ihnen hat Shweden, in dem sich die Gesekgebung im übrigen - im ganzen nur mit den Getränken mt über 3,6 vH Alkoholgehalt befaßt, neben dem bekannten „Gothenburger System“ (dem gemein- nüßig organisierten Alkoholausschank) feit Anfang 1910 für den :
4 ê Uu L Î tanf 2 tränke üb ie Straß \ : die Gesicltung der - leren Verhältnisse, vor allem die Unent- i Kleinverkanf der genannten Getränke über die Straße das sogenannte
| „Stockhoimer System“, auh nah seinem geistigen Schöpfer i „S sterx Brait“ genannt: vollständige, aemeinnüßig zus - geschnittene öffentliße Bewirtschaftung mit Karten, die nur
an etnwandfreie Personen von über 21 Jahren abgegeben werden dürfen. Dieses Karten- oder Gegenbuchsystem sollte das in seiner : iatsählihen Ausprägung a!s ‘ungenügend befundene Gothenburger System ergänjen. Wie E es im übrigen ist, geht beiläufig daraus hervor, dáß einige Jahre vorher noh der Verkauf von Spiri- tuosen zum Mitnehmen ia Schweden 2% des gesamten Spirituosen- verbrauhs betrug Im übrigen können die Gemeindebehörden über Aus\chank oder Nichtaus\chank geistiger Getränke im Bezirk ent- e Von den größeren (volkreicheren) Staaten hziteEnglan d ür die Dauer des Krieges — neben sehr starken Steuererhöhungen auf die geistigen Getränke — eine einshneidende und wirksame staat« liche Beauffichtigung und Einschränkung des Alkoholgewerbes ins Werk geseut. Sie umfaßte namentli auh einen guigelungen Versuch der Verstaatlihung des leyteren in einem bestimmten, hauptsächlich - Kriegsindustrieaufwetsenden Bezirk. Von son igen wihhtigeren geseßgeberishen Unternehmungen verdienen etwa noch die eigenen Trinkerversorgungögeieze Hervor- hebung, die in neuerer Zeit in verschiedenen Kantonen der SAV etz" ges{affen wurden, das dänische Verbot (seit * 7. Februàr d. J.) dér Herstellung von Bier mit über 3 vH Alkohol- gehalt und ‘aus im Auëlan»d ‘zu kaufenden Rohstoffen und die Unter- brückdung dés Alkoholaus\chants in Lichtspieltheaiern un» ähnlichen Bergnügungsstäiten in ver)chiedenea Staaten, von \chwebenden Geseßgebungsmaßnahmen die nahdrückliche dauernde geseßliche Wirts- aus- und Schankreform, die in Großbritannien zurzeit im luß ist, Als ihre’ Kernpunkte sind wohl die verwaltungsmäßige Verbesserung des Konzessionsverfahrens, die weitere Beschränkang und zweckmäßige Legung ‘der Ausfchankstunden, die Verminderung u«d an- gemessene Verteilung der ‘Wirtschaften (unter Entsbädigungszablung) und eine etngreifende Wirtshausyerbesserung zu betrahten. Ebenso sind zurzeit Schanfreformacstpe geplant und in Arbeit in Däne - mark (auf der Linie des Gothenburger Systems usw.), in den Niederlanden (mit „Gemeindebesttmmungsrecht*), in Deuts d - Oesterreich und zum Teil in der Schweiz.
s E
N Arbeiisstrettigkeiten, In Düsseldorf wurde, wie „W. T. B.* mitteilt, in der - gestrigen Stadtverordnetensiyung mit den Stimmen der bürgerlichen xaktionen ein Antiag angenomm-n, daß die aus- - ständigen städtischen Arbeiter unverzüglih aufgefordert - werden sollen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Wer der Aufforderung nicht folge, [e entlassen werden. Ferner beschloß die Versammlung, * an die Negterung die dringende Eingabe zu ichten, für Lieferung - besseren Brotgetreides zu sorgen. Aus Ludwigshafen wird dem „W. T. B.* gemeldet: - Wegen Verhaftungen von Angestelltenaus| T und Betriebsräten durch die Franzosen im bes