1920 / 132 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 83.

In gleicher Weise erstreckt sih dieses Abkommen auf die Heim} j

beförderung der lettlämdisden Kriegs- und Zivilgefangenen, die aus Deutschlan? nach Lettland heimzukehren wünschen. Zu den lettländishen Kriegécefangenen werden gerechnet die An- ehörigen der früheren rufsis{en Armee, die lettländischer Nationalität find ‘oder auf Grund der bestehenden Geseße ein Anrecht auf die lettländische Staatsangehörigleit haben und während des Welikricges und bei späteren friegeruchen Handlungen in deutsche Gefangenschaft geraten sind, Artikel 4.

___ Hivilpersonen und Flüchtlinge, die nah den bestehenden Gesehen ein Anrecht auf die lettlän!: ise Staatéangehörigkeit haben und augen-

blicklich innerhalb der Grenzen Deutschlands wohnen, haben das Necht |

nach LetHland zurückkehren, wobei jedo in jedem einzelnen Falle die Eimvilligung der Lettländischen Negterung durch den auchsteller emn-

¿uholen ift, Artikel b.

Der Mtransport erfolgt vorgunaweise auf dem Seeweg von Stettin nah Riga und umgekehrt, Die Zuleitung der abzutranspor- S Personen zu den Häfen erfolgt dur den jeweiligen Nehme- staat.

Der Nehmeftaat versorgt die heimkohrenden Gefangenen mit Veopflegung bis zum Hafonort hres Heimaistaats,

Artikel 6, Die vertrag\cließenden Teile verpflichten sich, in ihren Löndern den Absc{[uß dieses Lblommens bekannuosben und die daran inter- efsieriten Personen aufzufordern, fich zum Mbtransporte at melden,

Artikel ?,

Die vertrges&ließenden Teile werden besondere Bevollnäbtigte enfsenden, welde im Einvernehmen mit rer Regienung des anderen Staates sowie nah Möglie{feit unter Hinauziehaung eines Vertreters des U nes Roten Kreuges alle Fragen über die Durchführung des Ubtzcansports regoln und die entprechenden Maßnahmen treffen werden.

Artikel 8,

Eine Zurltelkheftung der Fr: und Zivilgefongenen auf Grund von Untersucungen w Verstöken gegen dee Disgtplin und wegen politischer Verbrecben oder Bergehen findet nicht statt; agegen dürfen Versonen, bei denen die Vorauésetung für die Heimkehr vorliegt, auf Grund von Leg Gun vnd Verurteilungen wegen gemeiner Ver- brechen bis zur vollendeten Strafyerbüßung oder bis zu einer ander- weitigen Verfländigung zwischen den beüden Toilen zurückgehalten

werten Artikel 9. Die Verrechnung aller durch die Ausführun entstehenden Kosten sowie die eimfesr aller Fr

dieses Abkommens ( l agen, die den Ab- bremäport, das Eigentum dor Heimkehrenden, den Nachlaß der Ver- R den Auslausch dez Totenliften, die Mitteilung über Grab- tätten und ähnliches betreffen, sind durch besondere Vereinbarungen

au regeln, Artikel 10. Dieses Abkommyen tritt in Kraft, sobald es von den beiden Re- gierungen ratisyiert fi Urkund dessen haben die beidersoitigen Bevollmächtigten das

gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel ; Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 20. April 1929. Stäüdckdlen. Dr. med. Jank owskis. H. Albat. ustra Osolin-Krausfse, Ed. Baron Rosenberg.

Bekanntmachung über die Genehmigung des deutsch-lettischen Abkommens vom 20. April 1920 über den gegen- seitigen Gefangenenaustauschch. Vom 11. Juni 1920,

Das vorstehend abgedruckte, am 20, April 1920 în Berkin unterzeichnete deutsch-lettische Abkommen über den gegenseitigen Gefangenenaustausch ift von den beiden Negierungen genehmigt worden und dgdurch gemäß Artikel 10 am 31. i 1320 in Kraft getreten.

Berlin, den 11. Juni 1920. O

Der Reichsminister des Auswärti aen Dr. ster.

Richtlinien

für die Ge!dwirtschaft bei den Jnteressenvertres- tungen der im Auslande geschädigten Deutschen

anläßlich der Zuwendung von Reichsmittela an |

Deutsche für Schäden im Auslande. Vom 22. Mai 1920.

Auf Grund des § 12 Absaß 3 der Bekanntmachung der Neichvreg erung vom 15. November 1919, betrefferd Verfahren

für die Zuwendung von Reichsmitteln an Deutsche für Schäden !

im Auslande (Reichs-Geseßblatt Seite 1891) werden folgende Beftimmungen über die Bereitstellung der erforderlichen Reichs- miitel und über die Führung des Verwendungsnachweises ge- troffen.

I

Den JIntecressenvertretungen wird der Geldbedarf für die Aus- |

mmisfionen monatli dur den Reichskommissar für Auelands- äden zugewiesen. Der voraussichtliche Bedarf ist bis zum 15, jedes onats für den kommenden Monat von den Zentralstellen der aper teen e anzumelden. Zur Erleichterung des Zahlungs- verkehrs können Zahlstellen für die einzelnen Landesverbände Preußen . . « „in Berlin, Bayern . « « «in München, Württemberg . „in Stuttgart, Sachsen - Thüringen in Letvzig, Baden. , , „in Karlsruhe, Pellen . » « e «i Darmstadt, Í raunshweig . . in Braunschweig, Nordwestdeutshland in Hamburg, eingeridhtet werden. Der Monatsbedarf, welcher ir diese Zahlstellen fen anzugeben ift, wird von dem Reichskommissar für Auslands- Ae auf die Girokonten der Landesverbände unmittelbar über-

w T1,

Veber die Einnahmen und Ausgaben für Rehnung des Reichs wird bei allen mit der Wahrnehmung von Kassenge[chäften A Stellen fortlaufend getrennt Bu nah den anliegenden Mustern - und 2*) geführt. ‘Die Einnabmen \ind einzeln nachzuweisen. Zinsen welche aus Ren Bankguthaben {ih ergeben, find halbjährli pugunlten des Reichs zu vereinnahmen. Jn dem Ausgabebudde sind ie Zablungen, welhe auf Grund der reQtskräftigen Entscheidungen Lr E “eng A Os unter Hinzurehnung der rbuhen und zw ia Be Ma k âwar getrennt nah

Ueber die Abzüge für Koften und Wohlfahrtsfonds, welckhe den

grav en auf Grund der rechtskräftigen Entscheidungen der Spruch- 0 \

; vom Reiche für die Organisation gelcisicten Versczüsse Abzügen für Kosten zu erstatten.

find aus den

E

LE- Der Empfangskberehtigte hat über die ausgezahlte Ent- | sZädiaung etne Bescheinigung nach anuliegendem Muster 3 *) aus-

nr

ŸY.

Am Schlusse eines jeden Monats sind die Kafsenblicher (Ziffer 11) abzuschließen. Monatsautzüge find unter Beifügung der sämtlichen Belege einscließlich einer Auffertigung der Entscheidungen der Syruchkommissionen und der Bescheinigung der Emyfanzsberectigten {Ziffer 1V) bis zum 5. des nächsten Monats der Verbands-Zentral-

lagen dem Neichsko#:missar für Auslandsshäden bis zum 15. desfelben Monats, zuglei mit der Bedarf8anmeidung für den kommenden Monat (Z!ffer 1) vorlegt.

L,

Die Verbände erheben unä auf Grund der 88 13, 14 der Bekanntmacung, betreffend Verfahrea für die Zuwendung von Neichg- mitteln an Deutsße für Schäden im Ausland, vom 15, November 1919 einen Kostenabzug von 1!» vH unb einen Beltrag von !/z vH zum Wohlfahrtsfonds.

Sollte sid etne Erböbung der Beit:äge als notwendig heraus- stellen, so treffen der Reichsminister der Finanzen und der Reichs- minister für Wiederaufbau gemeinsam Bestimmung.

Wenn s bei AbGlus der Arbeiten ergibt, daß die Kosten- | abzüge nit ansgerei%t haben, so tann zur Deckung des Feh!betrags

0ER E O R:— ee

: : E AAFE D Ê ; machung nit betro!’en. stelle einzureichen, die threrfcits das gesamt: Material nebst Unter- | e 6 (

mit Zustimmung des Neihsministers für Wiederoufbau der Wehl- ! fahrtsfonds herangezogen werden.

Eragibt sh aus den Koftcnabzügen ein Uebersebuß, fo besch!irßen der Neichömiulster der Finanzen und der Reichêminitter für MBieder- aufbau gemetalam über seine Verwendung.

VTI!

Der Reihäminister für Wiederaufbau und der Netcksfommifsar für Auslandsschäden lßunen jeverzet pur abzuesbrene Beamte Girfit in sämtlie Kessenbüther, Belege und Akten nehman und die gesamte schäftefbrung prüfen laßen. Anthesondere unterliegt dieser Prôfyng au die Verwenzitng der Fosienabzlge und der Bel- träge ¡um Wohlfahrtsfonds. Bai dor Geschäftsführung |ell größte Sparsamkeit obwalten. Gbwua:ge Austinde find auf Anordnung des Neichptlommifsars sr Auslardsshären zu baleben, bei Metnungs- verschiedenheiten en!f&idet der Reichsminifter für Wiedecaufbhau.

VITIL,

Die Juterefsenvertrztungen erstatten viextelzährelih Bertcht und |

legen dabet au eine Veberßht Aber Sand und Verwendung des

E Ged laeti p ea ebtiinn

Tätigkeit; na Abschïuk der gesamten Arbeiten etnen Schlußbericht, Bon diesen Berichten erhalten Ausfertigungen die beteiitgten Ressort- mtinißer und der Retebtfommissar für Auslandsschöden. Berlin, ven 22, Mai 1920, Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Siller.

Der Voichsminißer für Wiederarfbeu. J. V.: Müller.

epa pre

Kofteufoabds und des Woh!fahrtéfonds wor, fie erstatten cußerdem am | | Schlusse eines jeden Kalenvezjiahres einen Sahre#ber{t über thre i

® Hier nicht mit abgedruckt.

Bekannimachung.

Auf Grund des § 18 Abi. 4 dos Darlelms?afsengeseges vom 4. August 1914 (NGW., S. 340) wird hiermit zur all« ! gemeinen Kenntais gebracht, daß am 31. Mai 1920 Dars- lehnslkassensheine im Betrage vot

29 553 000 000 46 ausgegeben waren. Hiervon befinden fich

183 498 598 000 46 im freien Verkehr.

Berlin, ven 12. Juni 1920. Reichsfinanzmimisterium. J. NA.: Fischer.

Verorcrbnung über die Preise für Frühkarctoffeln, Vom 14. Jaai 1920.

Nuf Grund der Verordnung gg A Ma En zur

L 22. Mai 1916 (Neichs-

Sicherung G N. August 1917 (Reichs- Bre S. 829) und auf Grund der Verordnung übec die Preije für laudwirischaitliche Erzaugnisse aus der Ernte 1920 vom 13. März 1920 (Reichs:Getegbl, S. 325) wird verorimet:

§ L. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Frühkartoffelernte 1920 darf, wenn die Lieferung zwischen dem L Juli und dem

14. September 1920 eins{ließlih erfolgt, 640 #Æ& nicht übersteigen.

Die Landeszentcalbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirks mit Zustimmung der Neichskartoffelstelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1920 einichließlid bis au 700 4 erhöhen ; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August bis 14. September 1920 einschließlich bis auf den vom 15. September 1920 ab geltenden, bemnächst festi- enen Preise herabsehen. Die Preise eines Bezirks gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln,

Für die Abgabe durch den Erzeuger im Kleinyerkaufe können dur den Reichsminister für Ernährung und Laadwirtschaft jowie mit Zustimmung der Reichskartoffelstelle durch die im Abs. 2 Sah 1 ge- nannten Behörden ode: Stellen andere Preise feftgesezt oder zu- gelassen werden. :

& D

Die im § 1 oder auf Grund desselben festaesezten Preise sind Högstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

Sie gelten für den Verkauf dur den Erzeuger und schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.

3.

Der Neich?minister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit dies- zur Sicherung rectzeitiger Ablieferung erforderli erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsezen.

4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung iu Kraft. Berlin, den 14. Juni 1920.

Der Reichsminifier für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes.

Bekanntmachung

über den Landabsaß von Kohle und Koks im Gebiet der Amtlichen Verteiiungsftelle für die Steinkohlens gruben des Aachener Bezirks in Kohlscheid.

Auf Grund derx 88 1, 2 und 6 der Verordnung des

zusließen, sind besondere Konten zu führen.

| fiele in

Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RÈBl. S. 167) und der 88 1 und 7 der

Bekanntmachung des Neichskahzlers über die Bestellung eines Neich8fommifsars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBi. S. 193) wird für den Bezirk der Amtiliciea Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Bezirks

zustellen. ¡in Kohlscheid bestimmt:

& 1. Landabsaz im Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absaß von Kohle (jeglihe Art von Kohle, Koks und Briketts), ver sfih uvmittelbar von der Zee ohne Jnanspruchnahme von Schiffen und ohne Versand auf der Hauptbahn volzieht. Als Hauptbahn gilt jede normalspurige Bahn. : j :

Die Abgabe yon Deputatkohlen wird von diéser Bekannt- (Siehe jedoch §§ 11 und 12.) e

8 2. Im Landabsaz darf Kohie nur gegen ordnungëmäßige Unterlagen (Ladebüchcr, Landabsaßscheine) abgegeben werden, und ivar :

2. für Fndustrie, d. h. an solche gewerbliche Unternehmen, welche einen burhschnittlihen Monatêbedarf von mindestens 10 Tonnen haben und durch den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Berlin als solhe anerkannt sind, geoërn Vorlegung eines ordnungs8- mäßigen Ladebuches der Zeche, und zwar auch nur dann, wenn die e Brennstoffmeldung ordnungsmäßig und pünktlich er- tolzt Ut.

Die Höbe der in den einzelnen Monaten zur Abholung frei- gegebenen Mengen wird durch die Amtliche Verteilungsstelle in Koh!\cheid har eg. Die Zechen haben jede Abgabe von Kohlen in das yon dem Abholer vorge!egte Ladebuch genau einzutragen;

b. für Hausbrand und zwar Hausbrand im Siane der Bekannt- machung des Neichsklomuifsars für die Koblenverteilung über die Breun!toffversorgung der Hauhaltungen, der Landwirtschaft und des Kisingewecbes vom 30. März 1918 (Neichsanzeiger Nr. 78) nur gegen Abgabe etnes von der Amtiiczen Verteilungsstelle in Koh! scheid ausgestellten Ia R,

8 3. Die (auf eine Menge von d oder 30 Hausbrandbezugsscheine werden durch bie Amtli in Kohlscheid den für den Bezug im Landabsay in Frage kommenden Veriorgungsbezirken für einzu oder mehrere Monate zugeteilt, welche aiédani die Verteilung auf die einzelnen Oriskohlenstellen vor- nehmen. dlirfen nur durch diese bellefert werden.

8 4. Die Vor: der Hautbrandversorgungsbezirke und die thnen unterstellten bezugscheine aushändigen, welche glaubhaft verfichern, daß die auf den Schein abzuliefernde Kohle in dem Bezixk der Ausgabekoblen« telle und nur zu Hausbranvzwecken verwandi wird.

§ 6. Die Borftände der Versorgungsbezirke haben forilaufende Berzeichuisse liber den Eingang und die Nusgabe der Schoine zu führen und eine namentliche Eintrcgung der Empfänger vorzunehmen unter Angabe des Datums der Ausgabe der Scheine. i

& 6. Die Bezugscheitne find gegen Empfang der Kohle auf der Zeche abzugeben, und zwar in solcher Anzahl, daß die empfangene Kohleumeage durch Scheine gedeckt ist. Es ift jedoŸ gestattet, die dureh Scheine insgesamt belegte Menge um zusammen höchstens 2 Zentner zu überschreiten. A

§ 7, Die Hausbrandbezugsheine sind sofort bei Ablieferung durch die Zeche zu entwerten und täglich, unter Angabe der an dem Tage abgegebenen Hausbhrandmengen, an die Amtliche Verteilungs- oblschetd einzusenden.

& 8. Jm Lanadabsay bezogene Koble darf ohne Genehmigung des MeichsTommissars für die Kohlenverteilung Berlin oder die- jenige der Am!lichen Verteilungsstelle in Kohlscheid niht per Bahn

entnern lautenden)

| oder per Schiff weiter verladen werden, s i / abgeholte Koble barf nicht zu F

Auf Hausbrandbezug scheine anderen als Hausbrandzwecken verwandt werden. Sie darf nur in diejenigen Ver)orgungsbezirke gebracht werden, von welchen die Scheine ausgegében wurden. :

§ 9. Jm Landabsay bezogene und auf Lager geaommene Haus- brandmengen dürfen im Einzelfalle mit höchstens 3 Zentnern ab- gezeben werden. : E

§ 10. Wer gegen Entgekt das Abfahren von Kohlen von der

Landbalve besorgt, aleihgültig, ob er nur den Transport ausführt f oder die Kohle auf eigene Nechnung vertretbt, hat Bücher zu führen, i

aus denen jederzeit erfihtlid ist

a. welhe Menge er abgefahren hat, unter Angabe derx einzelnen |

Fuhren, dec Lieferzcche, des Bezugsdatums sowie der Aus- gabestelle, von welcher er die Landabsahßscheine für die einzelnen abgetahrenen Viengen erhalten hat:

Þþ. welen Abnehmern ex Kohle abgegeben hat, unter Angabe des Namens und Wohnorts sowie der Mengen und des Datums der Lieferung, Bei Abgabe von Mengen bis zu 3 Ztr. kann die Angabe des Abnehmers unterbleiben. Aus den Büchecn muß ersichtlih sein, ob die Lieferung an die Verbraucher j n A von dec Zehe oder ab Lager des Händlers erfolat tft.

Dieje Bücer sind der Amtlichen Kohlenverteilungsfielle in Kohl-

seid auf WBerlangen jeberzeit zur Prüfung vorzulegen.

8 11. Die Zeche hat über die Abgade im Landabsaß ein Buch

j zu fühven, aus deim jederzeit zu ersehen ist, welche Menge für Jn- F | dustrie, für Hausbrand resp. als Deputatkohle an den einzelnen Tagen

abgeholt worden ist.

& 12, Bel jeder Abgabe von Kohlen, sei es für Industrie, Haus- brand over gegen Deputatschein, haben die Zehen dem Abholer der Kohlen eine Bescheinigung (Abgabeschein) zu verabfolgen, in welcher verzeichnet ist:

Name und Wohnort des Fahrzeugführers,

Lieferzeche,

Menge und Datum der Lteferung,

Nummer im Landabsaßtagebuh der Zeche und die Ausgabe-

stelle, auf deren Landab}ah scheine die Licferung erfolgt ist,

E der Kohle (Industrie, Hausbrand oder

eputal).

& 13, Der Abgabeschein ist von dem Zechenbeamten unter Bel- fügung cines Stempels der Zeche zu unterzeichnen.

Der Führer des Fahrzeuges darf ohne den ordnungsmäßig «guß- estellien Abgabeschein im Landabsaß bezogene Kohle nicht Kibrea,

r hat den Abgabeschein bei si zu führen, bis er die Kohle beim Sup ages abgeliefert hat. Er ist vervyflichtet, den Abgabeschein den Kontrollbeamten vorzuzeigen, welche sich zur Ausübung der Kontrolle als berechiigt ausweisen.

14. Die Auitliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Bezirks in Kohlicheip ist berechtigt, mit Genehmtgung des T lens - Berlin stehenden Bestimmungen zu gewähren.

& 15, Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmahung werden nach § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 6 oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß î ò Absag 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1919 RGBl. S. 604) mit Geldstrafe bis zu 3009 # bestra

Neben diefer Strafe kann im Falle des vorsäßlihen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brennstoffe, auf die sh die Zuwider- handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täte? gehören oder nit.

Außerdem behält |ch der Reichskommissar für die Kohlen- verteilung vor, Händler und Verbraucher, die den vorstehenden Be- stimmungen zuwiderhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszuschließen und Zehen bei Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen den Land- absaß zu verbieten.

ch a Diese Bekanntmahung tritt mit dem 1. Juli 1920

a

Berlin, den 15. Juni 1920. Der Reichskommissac für die Kohlenverteilung. I V. Keil S

Draa e rar

VBerteilungsstelle

Die Scheine find auf bestimmte Zechen ausgestellt und.

gane vûrsen nur den Beziehern Haushrand-"

Ausnahmen vou den wor- |

Beïanntmachung.

Jm Nacgang zu der in Nr. 122 des Deutschen Reichs- anzeigers und Preußischen Siaatsanzeigers vom 7. Juni 1920 veröffeniiciten Be fanntmachung des Eisenwirtschafts- bunvdes vom 29. Mai 1920 wird hierburch zu Punkt [Va (Händlerzuschläge für Werksgeschäfte) dieser Veröffentlichung folgende Ergänzung zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

„Bei Werksge\chäften zwischen Großhändlern darf der Großhandel unter sich im Höchstfalle 1/3 des Zuschlags von 4 9% bereuen.“

Düsselvorf, den 1. Juni 1920.

Eisenwirischafisbund. E. Poens gen, Vozsizender.

Bekanntmachung.

Der Stadigemeinde Weimar ist die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldver\chreibungen auf den Jn- haber bis zum Beirage von zehn Millionen Mark erteilt worde,

Die E chuldverscdreibungen sind mit 4 vH jährlich zu ver- zinsen und mit 11/5 vH jährlich zu tilgen.

Weimar, den 15. Juni 1920.

: Ministerium des Jnnern. Kühner.

Die von heuie ab zur Ausgabe gelangende Nummer 130 des Neichs-Gese blatts enthäli unter:

* Nr. 7606 das Gesetz, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Somjetrepublit über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegs- gefangenen und Zivilinternierten, vom 31. Mai 1920, unter Nr. 7607 eine Bekanntmachung über die Genehmigung des deutsch-russischen Abkommens vom 19. April 1920 über die Heimschaffung der beiderjeitigen Kriegsgefangeneu und Bivitinternierten, vom 11. Juni 1920, unter /

N». 7608 das Geseg, beireffend das Abkommen zwischen

dem Deutschen Reiche und ver Lettischen Republik? über den gegenseitigen Gefangenenaustaush, vom 31. Viai 1920 und unter : Nx. 7609 eine Bekannimachung über die Genehmigung dés deutich-jeiliihen Äbkommens vom 20. April 1920 über den gegenseitigen Gefangenenaustausch, vom 11, Juni 1920.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Posizeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Abieilungsbirigent, Wirklicher Geheimer Ober- regierungsrai und vortragender Rai im Ministerium für Handel un® Gewerbe Frick is! zum Ministerialdirektor im gleichen Ministerium ernannt worden ; ihm ist die Stelle eines preußischen stellvertretenden Bevollmächtigten zum Reichsrat im Hauptami überiragen worden.

Ministerium des Jnnern.

Der Polizeiassessor Zibell in Köln ist zum Polizeirat ernannt worden,

Tagesordnung

ür die aLßerordentlihe Sipung des Bezirks- aba aie zu Breslau am 26. Juni 1920, BVormittags 114 Uhr, im Sipungssaale des Empfangsgebäudes auf dem Hauptbahnhof zu Breslau. 1) Gesc{äftliche Mean: 9) Wahl des Vorsißenden, 3) Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landeseisenbahnrats für die Jahre 1920 bis 1924. Grund der Verordnung vom 31. Dezember 1894, be- treffend die Wahlen- der Mitglieder des Landeseiscnbahnrats durch die A E S. 1) find von dem Bezirkseijenbahnrat Bresiau zu wahlen: ‘ein "Mitglied aus den Kreisen der Land- und Forst- wirtschaft, ein Mitglied aus den Kreisen der Industrie, ein Mitglied aus d Kreisen des Handelsstandes ebst je einem Stellvertreter. i 4) Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Miiglieder des ständigen Ausschusses. 5) Mitteilungen über die gegenwärtige Lage der Personen- und Gütertarife sowie über die allgemeine Verkehrslage, 6) Festseßung ter Tage für die Abhaltung der Herbstsipung 1920, Breslau, den 14. Juni 1920. | Eisenbahndirektion. Rosenbaum.

Ui

Bekanntmachung. Dem Müllermeister Wilhelm Walter in Hummel ift das Mahlen usw. von Getreide wieder gestattet worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat der Genannte zu tragen. “Sagen, Shlef., den 14. Juni 1920. Der Landrat. Frhr. von Sto sh.

E r A

Bekanntmachung s Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläffiger (ifóae vom Handel vom 23. September 1915 (NGB]. S. 603) u id dem Schneidermeister Heinrich Sn Berlin, Am Zirkus 12 wohnhafl, durh Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenftänden des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläsßgkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 11. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W- J, V.: Heyl.

e ——————

Bekanntmathung

Anf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) have i bem Lolalinhaber Josef Maria Zach, Charlotten-

Bedarfs wegen Unzuyerlässigkeit kn bezug auf diesen Handelsbetcieb y untersagt. / Berlin O. 27, den 14. Juni 1920.

Der Polizeipräsident, Abteilung W, J. V.: Heyl,

aa e A

Bekanntmachung

Auf Grund der Lekannimachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel vom 283, September 1915 have ich dem Megzgermeister Willi Zeiß in Hanau, Markiplay 20, dur Verfügung vom heutigen Tage den Hande! mit Le bens- f und Genußmittein aller Art wegen Unzuverlässigleii in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter sagt. Hanau, den 12. Juut 1920.

Polizeidirektion. Voiîg t.

L T A C C E E A t E C I TAE

* fs 1 2D MEVEAN V RAIAE Uf 1 pv v ABTTE E

d C P B R D E A T

Dle von heuie ab zur Au8çcabe gelangende Nummer 25 der Preußischen Geseysammlung enthält unter / Nr. 11 9083 das Gese zur Abänderung einiger Vorschriften. - des Gemeindeabgabenrechts, vom 6. Mai 1920, unter

. Nr. 11 904 eine Verordnung, betreffend die Verlethung des ; Octszulagerehts an Schuloerbände, vom 25. März 1920, unter Nr. 11 905 eine Verordnung, betreffend die Verle thung Ñ des Ortszulagerehts an Schuloeriände, vom 81, März 1920 ? und unter i | Nr. 11 906 eine Verortnung, betreffend äe Verleihung | des Ortszulagerehts an Schulverbände, vom 31, März 1920, Berlin, 16. Juni 1920.

Geseßsammiungsamt, Krüer. | ê SOOGERT M E E M E E S F 8 V S SICHE; R A T E I A C E Es

Aichlamiliges, F Deutsches Nei, :

In der am 17. Juni 1920 unter dem Vorfi des Reichs-

ministers Dr. David abgehaltenen Vollsigunga des Reichs- rats wurde den Vorschlägen über Ernennun i Mirischaftsleben der einzelnen Loandesteile besonders vertrauten

wirtsczafisrat, dem Eniwurf einer Verordnung, betreffend Nuf- hebung der bayerischen und würtieravergiichen Versrönungen über Portofreiheiten usw., dem Entwurf der Ausführungs- bestimmungen zur Fernsprehaebührenorbnung und dem Entwurf einer Verordnung, betreffend ordiung, zugestimmt.

Der Ausschuß des Reichsrats für

Versefung und j Geschäftsordnung trat heute zu einer Sihung /

zusammen.

k

Der Herc Reichspräsident hat laut Meldung des j „Wolffschen Telegraphenbücos“ an die Reichsmarine folgenden Erlaß gerichte!:

Marine zu \charfen Gegensägen geführt und dic Erhaltung der uns ebliebenen Wehrkraft zur See ernstlihft in Frage gestellt, 2 efriedigung habe ich daher die Meldung des Neichöwebrministers empfangen, daß am öl. Mai, dem Jahrestag der Seescchlacht vor dem Skagerrak, die Offiziere, die nach Prüfung der

ordnungsmäßig wieder aufnehmen konnten. | ist tärishe Orduung in der Marine, wie sie die geseßlihen Be- stimmungen und die Organisationsvorschriften verlangen, wiederberge- fiellt, Allen denen, die in den Tagen der Unruhen treu zur Neichs-. | verfassung und zur verfassungëmäßigen egierung geianden Haben, und denen, die fich um Erhaltung von Ruhe und Vrbnung in dex / Marine und um die Weiterführung der Dienstgeschäfte in der wischenzeit bemüht Haben, \prehe ih hiermit den Dank des Baterlandes aus. Pflicht jedes einzelnen unbedingter Verfassungstreue, in jelbstlofer

das olkéganze und. unter Beiseitestellen alies redlich mitzuwirken, daß treue

Hingabe an

meinsamer, auf Pflichttreue und Manneszucht heruheuder Leistung. Soll die Marine ihre Aufgabe erfüllen, fo muß fie, festgefügt im

verfassungsmäßigen egierung unterzuordnen, 2 E Dienitver ltnife in der Marine ist Sache des Keichéwecorminifters + und der von thm eingescten Diensistellen, 2 tun der Marinekommer ist allen Marineangehörigen, nameatli®& in wirishaftlißen und sozialeu Fragen, Milwi kung gewährleistet,

en q y =Y Der Dier.st in der Marine ist freiwikig. Dienst au

fordere ih alle Offiziere, Deckoffiziere, Unweroffiziere und Maun- aufbhau der Marine zum Besten des Der Neichspräsident, Gbert. Der Reichswehrministre, j Dr. G eßler.

L tamm R

Der deutsche Geschäftsträger in Paris, Dr. Mayer, hat nah einer Miiteilung des Wolfsichen Telegraphenbüros auf eine Anfrage des Herrn Reichspräfidenten, ob er bereit \ei, das Amt des Reichskanzlers anzunehmen, unter Hinweis auf die Ee seiner gegenwärtigen Aufgabe in Paris die Be- rufunßÿ abgelehnt.

Der Staaissekretär a. D. Trimborn hat gestern vor-

R p berichtet, nl | rimbora für seine Wemühungen, bie, wie er hoffe, wesentlich ur Ueberwindung der besichenden Schwierigkeiten beigeiragen aben. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, verhandelt x Herr Reichspräsident zurzeit mit dem Präsidenten der Nationalversammlung, Abgeordneten Fehrenbacch, wegen

Uebernahme des Reichskanzleramtes. Jn der ersten, zweiten, dritten und vierten Beilage zur

eutizen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ find die de aitigen Ergebnisse der Wahlen zum Reich3- tage am 6. Juni d. J. nebst einer tabellari)chen Uebersicht der Zahlen der gültigen Stimmen und der gewählten Ab- aeordneten nah den endgültigen Meldungen der Kreis- und

Verbandswahlleiter veröffentlicht.

burg, Waizitr. 24 wohnhaft, durh Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglichen

i von 12 mit dem |

Persönlichkeiten zu Mitaliedern für den vorläufigen Neich3- j

Nendecung der Telegraphen- ?

' ber angarisen Transportaniialien L werden

Die Märzunruhen und thre Folgeerscheinungen hatten in der ; Mit f

Borgänge als unbelastet befunden worden sind, den ihnen zufallendan BVienst : Damit ift die mili- } } , i / Apponyi hervor, daß dieser Beschluß mit ungeheuerlichen Ber-

it es nun, Wm

{ Trennenden i An N A T Ns ; Vertrauen alle Angehörigen und Teile der Marine verbinden u ge- ? 1 1 Re

f gierung und Nationalvecsamuling energisch gegen diese Uehbergriffe

Fnnern, vor dem einmütigen Willen beseelt sein, ih rüchaltlos ber ! ] Die Negelung der '

Mit der Einrichtung : büro gefaßt en j : russischen Bolschewisien ausgegangen. Vereine von Offizieren, Deko!fizieren, Unteroffigteren und Mann- - s müssen fich jeder Einwirkung auf militär-dieustliche Ben. ; it Rig. Wer den ? ih ninimt, muß aber die Pflichten, die ihm Verfassung, q Gesepe und Dienstordnung auferlegen, gewissenzaft erflllen. o / Jul A ier Milerbei eo Bier: | Amal e M en auf, die Reihen zu schließen zu treuer Mitarbeit am Wieder- *

ide : Naterlandes und seiner Zukunft. ?

itiag dem Reichspräsidenlen über den Fortgang seiner Ver- | Fandli De a Hexr Reichspräsident danfte Dr. ?

Nach dér neuen Kartoffelordnung sind die Bedarf3- mengen ber Städte, die beliefert sein wollen, bis zum 19. Juni anzumelden. Das Reichsministeriuum sür Ernährung

und Landwirtsczafi macht darauf aufmerlsam, daß dieser

Termin nicht verläagert ist und eingehalten werden muß, wenn die Städte Anspruch auf Belieferung erheben,

Wazern.

Nach einer offiziösen von „Wolffs Telegraphenbüra“ vers breiteten Meldung droht die Lage in der Pfalz zu eimer Katastrophe auszuwachsen. Alle Anzeichen deuteten darauf bin, daß die französische vbdgg rern “dét die jüngst vollzogene Verhoftung soziolistisher Arbeiterflihrer zu einer Machtprode ausnüßen wolle. Jn Ludwigshafen jeien Truppenverstärfungen eingetroffen. Starke Patrouillen mit Maschinengewehren durchs ziehen die Stadt, Bekanntmachungen verlangten die Übiiese- rung versleckter Waffen. Die Verhängung des Belagerung£- zustandes über die Pfalz werde befürchtet, Heute Viltag

| 12 Uhr erwartet die Arbeitershast der Pfalz Antwort auf

ihren Protest wegen der Verhaftungen.

Danzig. Unter dem Vorsiy des Obercbürgermeisters Sahm fand

| vorgesiecn eine Sitzung des erweiterten Staatsärates

itait. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, wurde der

© Erlaß einer Verordiung beschlossen, durch die die Zusläubia?eit | ver orbentlien Gerichte nah dem Vorgang im Deutschen -

Reih erweitert wird, jezoch unter Ferausiequna Der Brerze für die Zuständigkeit der Amisgerihie auf

2000 M. Ebenso wurde nah dem Vorgang des Deutschen Reiches eine am 1. Juli in Kraft tretende Er- höhung der Post- und Fernsprechgeblihren und die Ausbehn1ng

! der Versicherungspflicht in der Krankerversicherung auf 15 000 46 | beschlossen.

Dec Verordnung des Staatsrais vom 27. Lai iber die Erwerbs losenfürsorge wurde rüdckwirkende Kraft vom 3. Mai ab beigelegt, so daß die Erhöhung der Bezüge {hon mit dieïsem Zeitpunkt eiutriit.

efterreli: Die Verhandlungen sowohl zwischen den Parteien, als u ¿wishen dem Präsidenten der Nationolveriammlung und den NParteiführern wegen Bildung der Regierung find auch geftern fortgejegt worden. Jn einer amtlichen Mitteilung wird auf die großen Schwieriakeiten hingewiesen, welche die geregelte Durhfüßrung des

| Maren-unb Vostverkehrs nah Ungarn bereiten dürfte, salis der vom

Jnternationalen Transportarbeiterverband ausgesprochene oll-

| gemeine Boykoit gegen Ungarn auch von den Angestellien

follie. Das Publikum wird daher son jeyt auf die möglicherweise eintretende Unterbinvung des geregelten Verkehrs mit Ungarn im eigenen Juteresse oufmertsam gemacht.

Ungarn.

Jn der vorgestrigen Sizung der Nationalversamm- lung intecpellierte der Graf Albert Apponyi in der Ange- legenheit des vom dem Gewerkschafisbunde der Dransport- arbeiter in Amsterdam gefaßtlen Boykottbeschlusses gegen

Ungarn. Laut Berit des „Wolffsen Telegraphenbüros" bob Graf

drehungen und Unwahrbeiten begründet werde. So werde behauptet, daß zu Beginn dieses Jahres in zahlreichen Gefangenenlagern gegen

! 90000 Männer und Frauen interniert, daß insgesamt - 50 000 ver“

haftet und 2000 ürbeitec zum Lode werurteilt worden seien. Der

' Nedrer begrüßte die Maßnahmen der Regierung zur Sicherstellung

der öffentlihen Ordnung und wünschte, daß die Zensur, insbesondere was die Veröffentlichung der von jedermann verurteisten Ueber- ariffe . betreffe, milder gehandhabt werde. Was den be-

Mean Boykoti betreffe, bedeute er die größle Un- gerecktigfeit, da er wegen angebliche: oder wirkliher UÜebergriffe

Gtnzelner die ganze Nation treffen würde, während doch die Ne-

einges&ritten scien. Ueberdies würde der Boykott in erster Linie die induïrielle Arbeiterschaft treffen. (Lebhafter Beifall.) Der Minisier- präfident Simon y i verwies zunächst darauf, daß der Boykott- heschiuß nicht von der gesarten Amsterdamer Arbeiterscha?t, fondern von dem aus den Vewerktshaftsfekretären bestehenden Zentral- worden sei. Die ganze Aktion sei eigentlih von 4 Gegenüber den im BVoykott- beshiuÿß enthaltenen Daten stellte der Ministerpräsident felt, daß ch im Gefangeneulager von Haimaëkr am 15. März insgesamt 1277 Snternterte beuaden hätten; andere Internierungtlaçger hätte es damals üb-rhauvt niGt gegeben. Heute betrage die Anzahl ter nternierten in dem gegenwärtig einzigen Internierungslager nag 9411. Die Anzahl der Todesurteile betrage nich einmal 50. Nuß unter diesen wären sehr wentg Arbeiter gewesen. Bis in die leyte Zeit sei die Aufklärung des Auslandes mit den größten Schwieriokeiten verbunden gewesen. Bezüglich der Sicherung der inneren Ordnung bestehe keinerlei Meinunasyerschiedendeit zwischen den maßgebenden Faktoren, die entschlossen seien, die Herrschaft des Gesetzes und die Sicherheit der Person unbedingt zu \{chüten. (Beifall.) Die Regierung unterrihte das Ausland ständig über die Lage und sei überzeugt, daß die jüngsten Maßnahmen der Regierung heilsame Früchte bringen würden. Bezüglich der Zenfur teile er vollfommen die Auffassung Apponvis, Der Ministerpräsident stellie fodann fesi, daß die ungarishe Arbeiterschaft vem Boyfkott- © bes(!uß vollkommen fernstehe. Die ungarische Arbeiterschaft, auc die ¿ sozialdemotratische, mit deren Führern er gesprohen habe, habe felbst erst aus den Zeitungen von dem Boykott erfahren und habe si felbst | angeboten, mitzuwirfen, daß die Parteigenossen im Auslande auf- | geklärt würden. Der Ministerpräfident erklärte IRERE, er glaube, da es sch hier um eine dolshewistishe Aftion und nicht um eine olche der westlihen Arbeiter\chast handle, brauhe man nicht zu be- fürden daß diese Arbeitecshaft in ihrer Gesamtheit den Boykott- | beshluß sich zu eigen machen werde, sobald sie entsprechende Auf- ! klärungen erhalte. (Betfall.) Die Antwort des Ministerpräsidenten wurde einstimmig

zur Kenntais genommen.

Srosebritannienu unnd JFrlaud,

Der Völkerbundsrat hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüro3“ eine Ref olution angenomnen, in der

! erfsärt wird, die persishe Regierung habe mit Recht an | die grundlegenden Schli ata en elllert, die in der | Satzung niedergolegt n, den ferbund ersuchie,

seine Bez eitwilligîeit zur Erhaliung der Unverlezlichkeit Perfiens zu erklären. Nach einer weiteren Meldung teilie in der Er- i öffmngssizung des Völkerbundsrats Lord Curzon mit, an den | leßten beiden Tagen habe der persische Minister des Aeußern Prinz Firuz den Sondexfigungen des Rates beigewohnt

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