1920 / 133 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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für die Gesprähe nah den öffentlihen Sprecstellen des Orts-

gebührenbereids einer in den Nachbarorts-, Vororts- oder Bezirks-

verkehr einbegogenen Vermittlungsstelle die gleihen Gebühren wie für

D mit den an diese Vermittlungsstelle anges{chlossenen Teil- mern,

,__VIII. Die Bedingungen für die Benußung der Sprechstellen in Börsengebäuden (Börjensprechstellen) seßt die Telegraphenver- waltung fest. :

8 7.

DieFernsprechteilnehmer.

_ GFerusprecteilnehmer, d, h. Inhaber eines Ansclusses, können sein: natürliche und juristishe Personen, Handelsgesellshaften, auch foweit sie niht juristis&e Personen sind, offentliche Behörden und AUnstalten des öffentlichen MNechts sowie nicht rechtsfähige Personen- vereinigungen (è. B. nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften nah dem Vürgerlichen Geseßbuche), die einen außerhalb der Benußung der ¿Fernsprehanlagen liegenden Zweck verfolgen. Eine Vereinigung von 4 ersonen, die sih ledigli in der Absicht zusammentun, die Kosten des rernsprehanslusses gemeinsam zu tragen, gilt nit als Teilnehmer. «ceilnehmer is} in einem solden Falle derjenige Inhaber des An- {{lusses, in dessen Näumen sh der Anschluß befindet; die übrigen Mitglieder der Vereinigung sind Dritte im Sinne des § 2 und des S 5 der Fernsprehgebühren-Ordnung.

S8 8. Das Teilnehmerverzetchnis.

1. Zür die Fernsprehneße werden Verzeichnisse der Teilnehmer nah näherer Bestimmung der Telegraphenveuwaltung aufgestellt. In das Berzeinis werden die Hauptjtellen, die Nebenstellen für andere Personen auf tem Grundstücke der Hauptstelle und die Nebenstellen uf anderen Grundstüden mit der Nummer, dem Namen und auf Inirag mit der Geschäftsbezeihnung, mit der Wohnung und mit Ver- neren über die Siprech- oder Geschäftszeit des Jnhabers eingetragen. L e UNIaOang eines Unschlusses unterbleibt, wenn der Inhaber es beantragt.

11]. Für die Eintragung jedes Haupt- oder Nebenanschlusses, ein- ließli der Vermerke über die Geschästégeit und der bejonderen An- gaben geschäftlicer Art, werden dvei Drukzeilen unentgeltlih zur Wersügung gestellt, Für jede weitere Zeile wird eine Gebühr von 20 A jährlich erhoben.

IIÏ. Die Anschlüsse werden unentgeltlih nur an einer Stelle ein- getragen. Soll ein Anschluß öfter aufgeführt oder sollen Hinweise auf è1e erste Eintragung aufgenommen oder sollen zur unentgeltlichen (Eintragung nicht zugelassene Nebenanshlüsse eingetragen werden, so wird dafür eine jährliche Gebühr von 20 4 für die Druckzeile erhoben,

IV. Die Gebühren sind vom Beginne des Kalendervierteljahrs «b zu gahlen, das dem Erscheinen des Verzeichnisses oder des Nachtrags folgt. Wenn gebührenpflichtige Cintragungen wegfallen, werden ète Gebühren dafür vom Beginn des Kalendervierteljahrs ab niht mehr erhoben, das dem Erscheinen des neuer Verzeichnisses folgt.

V. Für jeden Hauptanscluß und für reden unentgeltlich im das Teilnehmervergeichnis einzutragenden Nebenanshluß wird ein Abèruck des Verzeichnisses, in dem der Anschluß aufgeführt ist, nebst Nach- irägen unentgeltlih geliefert, Weitere Stüde sind bei der 1m Ver- veichnis angegebenen Dienststelle käuflich, Die den Teilnehmern un- entgeltlih überlassenen Verzeichnisse und Nachträge bleiben bis zum Umtausch gegen ein Stück der näcsten Auflage Eigentum der LTele- graphenverwaltung. i

VI. Die Telegraphenverwaltung haftet nicht für die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Teilnehmervergzeichnisse.

\ S 9,

Die Herstellung neuer Fernsprechanschlüsse.

I. Wer die Henustellung eines Haupt- oder eines Nebenanschlusses oder die Verlegung seiner Sprech]telle beantragt, hat nach näherer Bestimmung der Telegraphenverwaltung die schriftliche Genchmigung ckes Grundstückseigentümers gur Benußung des anzuschließenden (Grundstücks und ter davauf befindlichen Gebäude für die Einführung der Leitungen und für die Einrichtung der Sprechstellen beizubringen. Die Genehmigung hat sih auch auf die Anbringung aller zur Her- stellung, Instandhaltung und Erweiterung des Telegraphen- und Fernsprehneßes erforderlichen Vorrichtungen (Gestänge, Stüßgen, Kabel nebst Zubehör usw.) gu erstreken. Die Beibringung der Ge- nehmigung tes Eigentümers ist edingung für die Herstellung oder Verlegung des

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ln\{chlusses.

11. Die Telegraphenverwaltung kann die Herstellung neuer An- \chlüsse von der Vorauszahlung des Sahresbe!rags der in dem Orksneße geltenden Grundgebühr abhängig machen. Ist ein früherer Anschluß- inhaber mit feinen en im Rückstande, so wird ihm ein neuer Anschluß erst nah deren Erfüllung gewährt.

111. Die angemeldeten Anschlüsse werden abgesehen von den Orten, wo keine Unterbrechung der Bauarbeiten eintritt alljährlich in zwei feststehenden Baucbschnitten hergestellt, die in der Regel am 1k März und am 1. August beginnen. ie Anmeldefristen für die Bauabschnitte werden in den Tei enera len angegeben. Für verspätet angemeldete Anschlüsse, die außer alb des Bauplans unter

uschuß von egenüber den etrages von

Auswendung besonderer Kosten hergestellt werden, ist ein 60 46 zu den Baukosten zu zahlen. Sind die Baukosten gewöhnlichen Kosten besonders hoc, so werden statt des 60 M die wirklichen Mehrkosten erhoben. / :

IV. Für U die auf Antrag außer der Reihe mit Vor- rang vor den ana Anmeldungen hergestellt werden, ist eine Gebühr von 60 4 zu entrichten. / /

V, Der Teilnehmer hat kein Recht guf eine bestimmte Nufs nummer. Diese kann im Bedarfsfall aus Betriebsrüsihten von der Telegraphenverwaltung geändert werden.

8 10.

Die Verlegung und die Uebertragung der

Fernsprechstellen. k U

1. Die Verlegung einer Sprechstelle im Anschlußbereihe des

Ortsfernsprechnetzes, an das die _Sprechstelle angeschlossen ist, Tann

¿ugestanden werden, wenn der Bestimmung 1m §8 9, 1 genügt ist, Die

Vorleaung in den Anschlußbereih eines anderen Ortsfernsprechneßzes

¡t nicht fatbhaft; für die nah § 2, 11 an eine andere als die näcbste

Vermittlungs\telle angeschlossenen oder Gd T R Sprechstellen

fann die Telegraphenverwaltung Ausnahmen zulassen.

11. Bei der Verlegung werden erhoben

für die Verlegung einer Sprecstelle in demselben

Raume . . . . . . . . . ¿s . . . . 24 A für die Verlegung einer Sprechstelle in demselben Gebäude e 0 M

für die Verlegung einer Sprechstelle nach einem an- K G C S i f E: Merden Nebenstellen, die sich mit dem Hauptanschluß iw demjeven Gebäude befinden, zusammen mit dem L Teil nah demselben anderen Gebäude verlegt, so wird für die Verlegung der Nebenstellen die Gebühr für Verlegungen in demselben Raum erhoben, wenn sie :% vor und nah der Verlegung in demselben Raume wie die Haupt- ste befinden; andernfa ns is die Gebühr für Verlegungen in dem-

elben Gebäude zu enirichten, 48

cer r das Entfernen und Wiederanbringen von Zusaßeinrihtungen bei der Verlegung einer Sprechstelle wird eine Gebühr nicht erhoben. Jst die neue Stelle mehr als 10 km von der Vermittlungsstelle entfernt, so ist für die außerhalb der Entfernungsgrenze von 10 km he ustellende neue L der Baukostergushuß nach § 12 aucch zu ¿ablen wenn die frühere Stelle außerhalb nue: n traG arne lag. 111, Wird eine U telle, mit der Nebenstellen verbunden sind, allein oder mit den Nebenstellen verlegt, so werden die vid ent- stehenden Kosten erhoben, wenn sie das Doppelte der Säße unter Il

era Sie Gebühr von 24 4 für Verlegungen in demselben

E M itras Wandgehäuse gegen Tisgchäuse oder Tisth-

gehäuse gegen Wandgehäuje ausgewechselt werden;

2. wenn zwei Teilnehmer ihre Wohnräume oder Geschäftsräume miteinander vertaushen und die 1n den HNäumen vorhandenen Sprecstellen unter der Nummer 1hres bisherigen Anschlusses egenseitig übernehmen; die Gebühr wird von jedem der beiden Teilnakuien erhoben;

3. wenn ein Hauptanshluß auf einen anderen Inhaber (den Ge- \cäftsnäachfolgec usw.) übertragen wird oder wenn bei Nebven- anschlüssen für andere Personen 5, 11) ein Wechsel der anderen Person eintritt. Wird dabei der Anschluß verlegt, so werden außerdem die Säße unter II1 oder III erhoben. Zur Ueber- tragung eines Anschlusses auf einen anderen Jnhaber bedarf es der Genehmigung der Telegraphenverwaltung.

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Die Art der Gebühren. Dex Uebergangzu einer

anderen GebühHrenart.

I. Die Zahlung der Paushgebühr (88 1, 2 und 4 der Fernspreh- gebühren-Ordnung) gibt dem Teilnehmer das Recht, Gesprächsverbin- dungen zwischen seiner Sprechstelle und den an dasselbe Ortsneß angeschlossenen Sprechstellen der anderen Teilnechmer während des Tagesdienstes ohne Zahlung einer weiteren Gebühr herstellen zu lassen.

11. Bei Anschtüssen „gegen Grund- und Gesprächsgebühr gilt die Gesprächsgebühr von 20 Pf. nur für Verbindungen während bes Tages- dienstes innerhalb desselben Fernspre{neßes. Neben ven Gebühren für den Nachbarorts-, Vororts-, Bezirks- und Fernverkehr wird die Gebühr von 20 Pf. nit erhoben. Auf die Mindestzahl von vier- hundert Gesprähen 5 Abs. 1 der Fernsprech R werden nur Gespräche angerechnet, für welche die Gebühr von 20 Pf. entrichtet is. Wegen der Gespräche im Nachbarortsverkehr gegen 20 Pf. siche § 14.

ILT. Wird ein Nebenan\s{luß mit mehreren Hauptanschlüssen ver- einigt, so ist für alle Hauptanschlüsse die gleiche Gebühr (die Grund- ebühr oder die Pauschgebühr sür den Ortsverkehr, Nachbarortsverkehr, Borortsyerkehr oder Bezirksverkehr) zu entrichten.

IV. Für den Wechsel zwischen den einzelnen Arten der Pausch- und Grundgebühr (Pausch- oder Grundgebühr im Orts- und Nachbar- ortsverfehr, Pauschgebühr im Vororts- und im Bezirksverkehr) gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Uebergang von einer höheren zu einer niedrigeren Ge- bührenart darf zu dem Zeitpunkte stattfinden, zu dem der An- {luß kündbar ijt, wenn der Teilnehmer seine Obsiht unter Ein- haltung der für die Kündigung geltenden Frist erklärt. Die Bestimmung im § 5 L Ö ber Fernsprechgebühren-Ordnung wird hierdurch nicht berührt.

2. Der Uebergang zu einer anderen gleih hohen oder gu einer höheren Gebührenart ist zum Beginne jedes Kalenderviertel- jahrs, im Laufe eines Kalendervierteljahrs unter der Bedingung zulässig, daß der Teilnehmer die neue Gebühr vom Beginn des Kalendervierteljahrs oder bei den im Laufe des Kalender- vierteljahrs in Betrieb genommenen Anschlüssen vom Tage der Vebergabe ab entrichtet. Für das Kalendervierteljahr gezahlte Teilbeträge der Pausch- oder Grundgebühr werden angerechnet, bereits vereinnahmte oder fällige Gespräch8gebühren werden nit angerechnet. Bei der Vergleichung zwischen der Höhe der einzelnen Gebührenarten wird der ¡ährlide Mindestbetrag der Gesprächsgebühren zu der Grundgebühr hinzugerechnet.

8 12. Die Entfernungs8zuschläge,

1. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 5 km von der Vermitilungsstelle entfernt sind, wird eine jährlihe Zuschlagsgebühr von 20 4 für jede vollen oder angefangenen nah der Luftlinie ge- messcnen 100 m der überschießenden ang erhoben.

11. Bei Sprechstellen, die in der Luftlinie mehr als 10 km von der Vermittlunas\stelle entfernt sind, wird für .die überschießende Leitungslänge außerdem ein Baukostengushuß von 60 4 für jede angefangenen 100 m der nach der wirklichen Länge gemessenen Leitungs- strecke erhoben. :

111. Wird eine Vermittlungsstelle aus dienstlichen Gründen bver- legt oder mit einer anderen vereinigt, so wird die Entfernung der bei der Verlegung oder bei der Vereinigung vorhandenen Sprechstellen bis zu einem Wechsel der Person des Inhabers von der bisherigen Vermittlungss\telle gerechnet, es Tei denn, daß die Berehnung nah der Entfernung von der neuen Vermittlungsstelle für den Teilnehmer günstiger ist. i / E /

1V. Wenn die zuschlagpflihtige Leitungslänge sich im Laufe eines Kalendervierteljahrs durch die Verlegung einer Sprecbstelle verrin- gert, wird die Gebühr erst vom Beginne des neuen Kalenderviertel- jahrs ab ermäßigt; vérgrößert sich dadurch die zuslagpflichtige Lei- tungslänge, so ist die erhöhte Gebühr vom Tage der Nebergabe der neuen Sprechstelle ab zu entrichten.

S 13,

Die Zusatßeinrichtungen, die kleineren Arbeiten bei den Fernsprechstellen und besonders koft- \pielige Leitungen und Apparate.

Grundstücke der Sprechstelle statthaft. Die Gebühr beirägt für einen besonderen Wecker jährlich + «a» » für eine besondere Fallscheibe jährlih « « » » 12 y für ein zweites Mikrophon ijährlih «20 y für einen besonderen Wecker anderer als der in der Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art jährli .. 12 J für einen Busabinduktor zu Fernsprechgehäusen für Rentvalbatterte Jbl «a a e D für eine Vorrichtung zum zeitweiligen Ausschalten der Fernspreber und der Hörer jährl... n für Wekeranlagen im Anschluß an Fallscheiben und . für zweite Fernhörer wird keine laufende Gebühr erhoben. Die Beschaffunas- und die Justandhaltungskoîten der Zusaß- einridtungen unter 4 bis 8 nebst Zubehör hat der Ansc{hlußinhaber der Telegraphenverwaltung zu erstatten. Für Rechnung des Anschluß- inhabers bescbaffie Gegenstände gehen in dessen Cigenium über. i Die besonderen Wecker, die der Anschlußinhaber durch Dritte mit den von der Telegraphenverwaltung errihteten Sprecbstellen verbinden läßt, müssen den von der Telegraphenverwaltung festgeseßten ted» nisGen Anforderungen genügen. Die Gebühr für ieden Welker be- O E E 12 M. 11. Werden die Arbeiten zur Anbringung von Zusaßeinrichtungen nach Ziffer 1 gelegentlich anderer Bauarbeiten mitausgeführt, fo werden Kosten dafür vom Anschlußinhaber nicht erhoben. Andernfalls

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zu erstatten.

das Abnehmen und das Wiederanbringen von Zimmerleitungen, das Wiederherstellen beshädigter Zimmer- oder Erdleitungen usw., nach Einheits\{äben für den Arbeiter und die Stunde berechnet.

TIL. Die Bedingungen für die Beschaffung, Anbringung und In- standhaltung anderer als der unter I aufgeführten Zusabeinrihtungen jeßt die Telegraphenverwaliung fest. j :

IV. Gin an ein Fernsprechgehäuse angeschalieter zweiter Hand- apparat zählt als Nebenanshluß 5, TV). Die Gebühr beträgt

bei den von der Telegraphenverwaltung errichteten Sprechstellen, auch bei den Nebenstellen, jährlih . . 80

bei den nit von der Telegraphenverwaltung errichteten Mederallen O A a o a0 s

V. Für die Benußung von Anschlußleitungen, deren Herstellung8- kosten die fir gewöhnli aufzuwendenden Beträge um mehr als 500 M übersteigen, wird neben den sonst fälligen Gebühren eine auf volle Mark aufwärts abzurundende jährlihe Zugschlaggebühr von 10 vH der Mehrkosten erhoben. Außerdem hat der Leitrehmer, sofern für seine Anlage eine erhöhte Vertragsdauer „nicht festgeset wird, einen Baukostenzuschuß zu leisten, dessen Höhe die Telegraphen-

verwaltung bestimmt,

I. Zusaßeinrichtungen zu den Sprechstellen (besondere Wetcker, | Fallscheiben, Mikrophone, ÎInduktoren, Fernhörer) find nur auf dem !

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bat er die Kosten na EGinheits\äßen für den Arbeiter und die Stunde

Auch sonst werden kleinere Arbeiten bei den Sprechstellei, wie |

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_VI. Für Appavate, die zur Verwendung in feuhten Räumen be- sonders hergerichtet sind, hat der Zeilnehmer einen einmaligen Zuschuß von 15 vH der Beschaffungstosten zu zahlen,

8 14. Der Nahbarortsverkehr.

I. Die Gesprächégebühr beträgt im Nachbarortsverkehr 9, 3 der Fernsprehgebühren-Ordnung) für jede Verbindung von niht mehr als drei Minuten Dauer 40 Pf.

11, Die Pauschgebührenteilnehmer dürfen während des Tages- dienstes im Nachbarortsverkehr ohne Einzelgebühr ]prehen, wenn 11e als Zuschlag zur Pauschgebühr des eigenen Neßes den Unterschied zwischen diejer und der höchsten Pauschgebühr in den Nachbarorten zahlen. Sie sind berehtigt, die Benußung ihres Anschlusses zu Ge- \prächen mit LTeilnehmern der anderen benachbarten Orte, mit denen ite selbst für die Pauschgebühr sprechen dürfen, Dritten während des Tagesdienstes unentgeltlih zu gestatten.

111, Die Grundgebührenteiinehmer dürfen während des Tage®- dienstes im Nachbarortsverkehr gegen eine Gebühr von 209 Pf, für jede Verbindung sprechen, wenn fie als Zuschlag zur Grundgebühr des eigenen Itebes den Unterschied zwischen diejer und der hôchjren Grund» gebühr in den Nachbarorten zahlen. Als Grundgebühr gilt in Oris- nezen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, der Beirag von 240 4. Die gegen die Gebühr von 20 Pf. geführten Nachbarortsgespräche werden auf die nah § 9 der ernsprehgebühren=- Ordnung von den Teilnehmern jährlich ¿u bezahlenden 400 Oris- gespräche angerechnet,

8 15.

Der Vorortsverkehr.

1, Die Gebühr für eine Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer zwischen den zum Vorortsverkehr zugelassenen Fern- sprechneßen beträgt L

bei nichtdungenden Gesprächhen » » uz « « « - 80 Pf, bei dringenden Gesprähen . . «2 M 40 Pf.

II, Die jährliche P für den Vorortsverkehr beträgt 1000 A. Den Teilnehmecn steht frei, diese Pauschgebühr oder die durch die Fernsprechgebühven-Ordnung bestimmten Gebühren zu zahlen. Die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr für den Vorortsverkehr ent- richten, haben das Recht, alle anderen Teilnehmer im Bereiche des Borortsverkehrs während des Tagesdienstes ohne Zuschlag anzurufen, gleichviel welche Art von Gebühren diese Teilnehmer entrihtea, W.e Gebühr für dringende Gespräche haben auch die Teilnehmer zu ent- richten, die für nihtdringende Bespräche Pauschgebühren zahlen. Die Teilnehmer, die nah den für das eigene Neß oder nah den für das Neg des Nachbarorts geltenden Säßen eine ns gebühr von min- destens 600 4 entrichten, sind besugt, die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr von 1000 4 zahlen, während des Tageödienstes ohne Zuschlag anzurusfen. i

ITI, Zum Bereich eines Vorortsneße8 gehören auch die Orte, die auf Grund des § 9 Abs, 3 der Fernsprehgebühren-Ovdnung mit dem Hauptort oder mit den Vororten zum Nachbarortsverkehr vereinigt sind.

IV. Die Teilnehmer, welche die Pauschgebühr im Vorotrtöverkehr zahlen, sind berechtigt, die Benußung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Teilnehmern an anderen Orten desselben Vorortsneßes, mt denen sie e die Pauschgebühr sprechen dürfen, Dritten unentgeltlich ¿u gestatten. ;

V. Der aa Lens ist vorbehalten, die näheren Be- stimmungen für den Vorortéverkehr zu erlassen und die Bestimmungen dieses Paragraphen zu ändern. Neue Vororténeye werden nicht er- richtet; auf Orte, die. niht zu einem Vorortsneße gehören, wird der Borortsverkehr nicht ausgedehnt.

S 16. Der Bezirksverkehr.

I, Die jährliche Paushgebühr für einen Hauptanschluß an eimn Bezirl'sfernsprechneß beträgt

1. im Bezirksneß für Frankfurt (Main) und Umgegend 1000 4; 2, in den Bezirksneßen im oberschlesischen Industrie- bezirk und in der preußishen und häcsischen ODberlausiß o e D bei niht mehr als 1000 Gesprächen jährli 800 y, bei 1001 bis 2000 « i 1000 „j bei 2001 bis 3000 “i 1200 y/- bei mehr als 3000 {v ü 1400 „3; 3, im Bezirksne§ für die Kreise Halberstadt, lat leben und Wernigerode sowie für die Orte Blanken- burg (Harz), Quedlinburg und Thale (Harz) 1 bei nit mehr als 1000 Gesprächen 1ährlih 1000 », B bei 1001 bis 2000 u "i 1200 wu | bei 2001 bis 3000 n! n 1400 1 bei mehr als 3000 y u 1600 5

4, im Bezirksneße des niederrheinisci-westfälischen Industriebezirks werden erhoben 2) die jährliche Pauschgebühr für den Anschluß an das Ortêneh nah § 2 und § 4 der Fernsprechs v N esl ein jährlicher Zuschlag, E bei nicht D als E Gesprächen jährlich, von 400 ,„, 1s :

bei 501 b 7) " N) 600 wi bei 1001 bis 1500 M f i G00 7 bei 1501. bis 2000 N * « 1000 bei 2001 bis 3000 A n bo (1200 6 bet 3001 bis 4000 H V v 1400 v, bei 4001 bis 5000 # v wv 1600 »w, bei 5001 bis 7000 j V v 1800 bei 7001 bis 9000 " r u 2000 N bei mehr als 9000 j Ä 2400

Nebenan/cchlüsse an Hauvytansch[üsse, deren Inhaber die ? auschgebühr für die Benußung der Verbindungsleitungen zahlen, ein schlag von 400 4 jährlich zu den nah den § 9, X A5 und B2 zu entrichtenden Gebühren für jeden Nebenanschluß erhoben; der Zuschlag wird nicht erboben für Nebenanschlüsse, deren Inhaber die Gebühr nah 8 5, XA1, A4 und B1 entrichten, Jn den anderen Bezirksneßen wird der Zuschlag nit erhoben. :

1ïI. Durch die Zahlung der Gebühren unter I und 11 evlang! der Teilnehmer i | i : j

a) die Rehte eines die Orts-Pauschgebühr entrichtenden Teil- nehmers und : :

b) das Necht, während des Tagesdienstes ohne Zahlung einer be- sonderen Gebühr von seiner Spredstelle aus rbindungen mit allen Sprechstellen zu verlangen, die an eine Vermittlungsstelle im Bezirksneß angeslossen sind; im Bezirksneß für rankfurt (Main) und Ümgegend beschränkt sih das Recht auf esträdche des Teilnehmers und der zu seinem Hausstand oder zu szinem Geschäft gehörenden Personen mit anderen Bezirksteilnehmern A mit den zu deren Hausstand oder Geschäft gehörenden Personen. l i

IV. Sür dringende Gespräche haben auch die Teilnehmer am Bezirksverkehr die Gebühren nah § 7 und § 9, 1 der Fernsprech- gebühren-Ordnung zu entrichten. / L

V Der Telegraphenverwaltung ist vorbehalten, die näheren Be- stimmungen für den Bezirksverbehr zu erlassen und die Bestimmungen dieses Paragraphen zu ändern." Neue Bezirköneße werden nicht er- richtet; auf Orte, die niht zu einem Bezirbsneße gehören, wird der Bezirksverkehr nicht ausgedehnt. - -

& 17. Der Fernverkehr. «I. Die Gesprächsverbindungen werden in der Neihenfolge hergestellt:

1, dringende Gespräche in reinen Staatsangelegenheiten (dringende Staatsgespräche), s

2. dringende Pressegespräche.

I. ‘m Bezirksneß für Frankfurt (Main) und de Pa wird für

nacstehendcn

2

3. dringende Gespräce, 4. nmchtdringende Gespräche.

__… In leder Gruppe werden die Gespräsverbindungen nach der Zeitfolge ihrer Anmeldung auêgeführt, soweit die Telegraphenver- waltung nit für besondere Fälle Ausnahmen anordnet. Die Ge- spräbsverbindungen im Orts-, Nacbarorts-, Vororts- und Bezirks- vertehr werden zugunsten der Ferngespräche unterbrochen.

__, Dringende Staatsgespräche dürfen nur von Anschlüssen der Neicks- und Staatsbehörden angemeldet werden.

s „„Dringende Pressegespräcbe dürfen zwishen Ans{lüssen von Zettungen, Heitshriflen und Nacrichtenbüros geführt werden. Die Anschlüsse sind ter Vermittlungestelle schriftlich zu bezeichnen; die Bermitilunséstelle prüft die Anträge auf ihre Zulässigkeit und nimmt sie, wenn keine Anslände zu erheben sind, in ein für den Betrieb be- itimmtes Verzeibms auf. Die dringenden Pressegesprähe dürfen, wie die Pressetelegramme, nur zur Veröffentlihung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmte politishe, Handels- oder andere Nah- richten von allgemeiner Beteutung enthalten; zu den zur Veröffent- lichung vorliegenden Nachrichten können Erläuterungen für die Scbriftleitung hinzugefügt werden. Wegen der Gebühren siche 9 %, IV. Bei Mißbrau kann dem Anshlußinhaber die Befugnis zur Führung dringender Pressegespräche entzogen werden, Die übrigen Bestimmungen erläßt die Telegraphenverwaltung.

I. Die Einheitsdauer eines Ferngesprähs sowie einer Ver- bindung gegen Gespräcbsoebühr im Nachbarorts-, Vororts- und Be- ¿:rföverfehr beträgt drei Minuten, die Ausdehnung auf se&3 Minuten t abgesehen von den dur Monatsgespräche 19, V) beseßten Zeiträumen stets zulässig. Ueber sechs Minuten hinaus darf ein Gespräch ausgedehnt werden, wenn keine andere Gespräbsanmeldung vorliegt. Liegt eine andere Gesprächsanmeldung vor, so gilt folgendes:

1, Sind gewöhnlide (nichtdringende) Jnlantsgespräche bei den Vermittlungéstellen der Orte, zwisden denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungs- verbindung angemeldet, so darf das im Gange befindliche Ge- \präh über secks Minuten hinaus ausgedehnt werden a) an Werktagen in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis

7 Uhr Nachmittags gegen die Gebühr für dringende Gespräche mit der Maßgabe, daß die anderen Anstalten die Benußung der Leitung beanspruchen dürfen, wenn die bei ihnen vorge- merkten Gespräbe 14 Stunde früher als das im Gange be- findlice Gespräch angemeldet sind,

b) an Werktagen vor 9 Uhr Vormittags und nach 7 Uhr Nach- mittags, ferner an Sonn- und Feiertagen außer in der Zeit von 11 Uhr Vormittaas bis 1 Uhr Nachmittags bis zu etner Gesamtdauer von 30 Minuten. An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags ist die Ausdehnung eines Gesprächs über den Zeitraum bon sechcks Minuten hinaus auch gegen die Gebühr für dringende Gespräche nicht zulässig.

2, Sind dringende Gespräche oder Auslandsgespräche bei den Ver- mitltlvngsstellen der Orte, gwishen denen ein Gespräch im Gange it, oder bei anderen Anstalten in der Leitungsoer- bindung angemeldet, so ist das im- Gange befindlide Gespräch —- gleickviel, ob es sih um ein dringendes Gespräh oder um ein Auslandsgespräh handelt nach einer Dauer von secks Minuten oter, wenn seine Dauer die Zeit von sechs Minuten überscbritten hat, nah Ablauf der nächsten Dreiminuteneinheit abzubrechen.

T1II. Daß die Gesprächsdauer von 3, 6 usw. Minuten abgelaufen ist, teilt die Vermittlungsstelle dem Teilnehmer nur mit, wenn er bei der Anmeldung des Gesprächs die Aufhebung der Verbindung aus- drüdklich dur die Worte „Bitte nah 3, 6 usw. Minuten trennen" verlangt hat: doch wird er in dem Falle unter 1a vor der Fortießung des Gesprächs geaen die dreifache Gebühr auf die eintretende Gebühren- erhöbüng aufmerksam gemacht.

IV. Die Dauer eines Gespräckbs rechnet von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Vermittlungsstelle den Anschluß des Anrufenden mit der verlangten Sprechstelle verbunden hat und zu dem diese den Anruf beantwortet; bei Gesprähen mit Nebenstellen von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Nebenstelle oder die Hauptstelle den Anruf beantwortet,

V. Ven einem Hauptansluß aus darf für denselben Anschluß eines onderen Ortsfernspreneßes oder für dieselbe Person bei einer öffent- lichen oder bei einer Börsensprechstelle an einem anderen Orte jeweils nur ein Gespräch angemeldet werden; erst nah dessen Erledigung ist die Anmelduna eines neuen Gesprächs gestattet. Die Bestimmung gilt nicht für Verbindungen gecen Pauschgebühr im Nachbarorts-, Vororts- und Bezirksverkehr.

VI. Die Gültiakeitsdauer der tagsüber eingegangenen noch nicht erlediaten Gesprächsanmeldungen endet Abends beim Schlusse des Tagesdtenstes, bei Vermittlungsstellen mit Nachtdienst beim Ablauf des Tages; die Gültigkeitsdauer der während des Nachtdienstes ein- acaangenen no% nit erledigten Gesprächsanmeldungen reiht bis zum Îblaufe des Tages, der während des Nachtdienstes begonnen hat. Die

Telegraphenverwaltung kann für besondere Verhältnisse anders bestimmen, 8 13 U 0,

Die Gespräche, zudeneneine Person herbeigerufen wird, und die Gespräche mit Voranmeldung.

I, Auf Verlangen des Anmeldenden wird :

a) die Person, mit der er ein Gespräd führen will, nah der öffent- lihen Sprestelle bei einer Fernsprech- oder bei einer Tele- gravhenanstalt herbeigerufen, wenn der Herbeizurufende in dem von der Telegraphenverwaltung dafür festgeseßten Bezirke wohnt XF-Gespräcbe —, : G

b) im Fernverkehr der Name der Person, mit der ein Gespräch aectührt werden soll, der anzurufenden Tetlnehmerstelle im voraus übermittelt V-Gespräche —.

11, Die Gesprächsverbindung wird in der Neihenfolge der vor- liegenden Anmeldungen erst hergestellt, wenn sich die verlangte Person gemeldet hat. i

ITT, Die Gebühr beträgt

a) für das Herbeirufen einer Person boi XP-Gesprächen 1 M,

b) für die Veberwittlung des Namens der verlangten Perso bet Veran a o o e

IV, Jn die Anmeldung der XP-Gespräche und der V-Gespräche können die Namen mehrerer Personen ausgenommen werden. Dann wird bei Abwesenbeit oder Verhinderung der zunächst bezeichneten Person die an zweiter, * dritter usw. Stelle bezeichnete

u .

erson zum Gespräch aufgefordert. Für die Aufnahme des Namens einer zweiten, dritten usw. Person wird eine Gebühr von je 1 M4 erhoben; die Erhebung unterbleibt bei der Aufnahme des Namens einer zweiten Person bei XP-Gesprächen

jedoch nur, wenn die an erster und die an zweiter Stelle bezeichnete Person auf demselben Grundstücke wohnen, und wenn bei der An- meldung des Gesprächs hierauf aufmerksam gemacht wird,

V. Gespräw3anmesldungen mit der Bezeichnung „Nebenstelle“ und mit dem Namen der Person, in deren Räumen |ih die Nebenstelle befindet, sind nur dann Y-Gespräche, wenn es ausdrülih verlangt wird.

VI. Die verlangte Person is so genau zu bezeichnen, daß sie obne Nacforschungen und Rückfragen ermittelt werden kann. Sie darf statt mit ihrem Namen mit ihrer Berufstellung oder in anderer geeigneter o bezeidmet werden, falls die angewendete Bezeichnung eindeutig ist. L L

VII, Dafür, daß die Person, die si zur Führung des Gesprähs meldet, die verlangte ist, übernimmt die Telegraphenverwaltung keine Gewähr.

V, erlassen

a) an die anrufente Sprestelle, wenn die Gespräk8anmeldung der verlangten Person niht übermittelt werden kann, wenn die Führung der Gespräce vor der Herstellung ter Verbindung von der angerufenen Spreckstelle oder von der verlangten Person abgelehut wird und wenn sich die verlangte Person bis

Nückmeldungen werden bei XP- und V-Verbindungen

zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldung nicht ge- meldet hat,

b) an die anzurufente Spredstelle, wenn die Anmeldung vor der Ausführung der Verbindung zurückgezogen wird, aber bereits an die anzurufende Sipreckstelle weitergegeben war. Die Nüdk- meldungen sind gebührenfrei.

___IX. Die Gebühr für das Herbeirufen einer Person nah einer öffentlichen Spredckstelle oder für die vorherige Uebermittlung des Namens der verlangen Person an eine Teilnehmerstelle wird nicht erheben unt, wenn sie bereits erhoben ist, erstattet,

a) wenn die Gespröhsanmeldung durch die Schuld des Tele- graphenbetriebs nicht an ihre Bestimmung gelangt,

b) wenn das Gespräch infolge einer Leitungsstörung nicht zu- stande kommt,

c) wenn die Anmeldung zurückcezogen wird, bevor sie weiter gegeben ift,

d) wenn bei XP-Gespräden die verlangte Person bereits bei der öffentliden Spreckstelle anwesend ist und bei ter Anmeldung des Gesprächs hierauf aufmerksam gemacht wird.

X. Herbeirufungêgebühren werden nit erstattet, wenn die ver- langte Person außerhalb tes von der Telegraphenverwaltung für das Herbeirufen festge\eßten Bezirkes wohnt, oder wenn die erste, weite usw. Person angetroffen wird und die Benacbrichtigung der in der An- meldung spâter genannten Personen deshalb unterbleibt.

X1. Vermweigert die verlangte Person die Führung des Gesprächs vor der Herstellung der Gesprächeverbindung, so wird die Gesprächs- gebühr nit evhoben. Das gleiche gili für V-Gespräche, wenn die Ie Spreckstelle ablehnt, die verlangte Person zu benach rihtioen. -

XII. Jt ein XP- oder ein V-Gespräh wegen Dienstschlusses der Vermittlungéstellen, wegen Belastung der Leitungen oder aus ähn- lihen Gränden am Tage der Anmeldung nicht zustande gekommen, #9 endet die Gültigfkeiisdauer der Gesiprächêanmeldung auf Verlangen des Anmeldent en erst am folgenden Tage 12 Uhr mittags, soweit nicht im § 17, VI eine längere Gültigfkeitédiauer vorgesehen ist.

XIII. Die Herbe:rufungsgebühr ist au zu entrichten, wenn ein Postagent oder Hilféstelleninhaber eine Mitteilung oder Bestellung von auswärts für eine andere Person entgegennimmt und dem Emp- fänger übermittelt, gleidwiel, in welder Weise die Mitteilung ergeht. Werden Bestellungen an mehrere Personen durch dasselbe “Gespräch übermittelt, so ist die Gebühr für jede Person zu entrichten. Die Postagenten und die Hilfêstelleninhaber haften niht für die richtige und rechtzeitige Vebermittlung der Nachrichten.

S 19 Die Gesprähsperbindungen zur Nachtzeit und die Monatsgespräche. I. Als Nattzeit gelten im Orts-, Nacbarorts-, Vororis- und Bezirksverkehr, soweit die Telegraphenverwaltung nit für eingeine Orte - anders bestimmt, die Stunden von 9 Uhr Nachmittags tis

7 Uhr Vormittags, im Fernverkehr die Stunden von 9 Uhr Nach-

mittags bis 8 Uhr Vormittags.

I. Jm Orts», Nachbarorts-, Vororts- und Bezirksverkehr der Vermittlungsstellen mit Nachtdienst sind während des Nachidienstes Gespräche nur gegen Einzelgebükr zulässig. Die Gebühr sür jede Verbindung beträgt im Orts- und Nackbarortêverkehr 80 Pf., im Vororts- und im Bezirksverkehr werden die aleihen Gebühren erhoben wie für Gespräde gegen Einzelgebühr am Tage.

III. Die während des Tagesdienstes begonnenen Gespräche im Orts-, Nachbarorts-, Vororts- unt Bezirksverkehr dürfen bis gur Dauer von drei Minuten unter den Bedingungen für den Tages- verkehr in die Nachtzeit ausgedehnt werden. Von da ab sind sie nach den Säßen für Nacblgespräcke gebührenpflichtig.

__IV. Jm Fernverkehr sind zwischen Ortsneben, in denen Nacht- dienst abgehalten wird, nictdringente und dringende Gespräke gur Nachtzeit, abgesehen von den den Monatêgespräben vorbehaltenen Seiten, unter denselben Bedingungen zulässig wie am Tage.

V, Monatscespräte (Abonnementsgespräcbe) sind Gespräche im Vororts-, im Bezirks- und im Fernverkehr, die allnächtlic zu der- selben Im voraus vereinbarten Zeit zwischen denselben Teilnehmer- stellen geführt werden. Sie dürfen nur persönliche und geschäftliche Anoelegenheiten tes Teilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder zu seinem Gesckäft gehörenden Personen betreffen. Sie sind mit einer Verpflichtungsdauer von einem unteilbaren Monat riftli an- zumelden. Die Verpflichtung geht von Monat zu Monat weiter, wenn das Monatsgespräcb nicht aht Tage vor seinem Ablaufe ge- kündigt wird. Die Mindestdauer des einzelnen Gesprächs beträgt 6, die Hötstdauer 12 Minuten. Die Monaisdauer rechnet vom 1. oder 16, des Monats. Für Monatsgespräcke, die niht am 1. oder 16. beginnen, wird bis zum Beginne der Monatsverpflihtung der an- teilige BVetraa der Monatsgebühr erboben. Die Gebühr der Monatsgespräche i} die Hälfte der Gebühr glei langer nichtdringender Tagesgespräche. Sie ist im Vororts- und im Bezirkéverkehr au von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauscbaebühr des Vororts- oder des Begirksverkehrs zahlen. Die Monatsgebühr mird nah einer mittleren Monatsdauer von 30 Tagen bereckbnet und im voraus erhoben.

Gebühren für nit benußte oder nidt voll ausgenußte Gesprälhs- verbindungen werden nit erstattet; der bei einem Gespräch nicht aus- genußte Zeitraum darf auf ein späteres Gespräch nicht übertragen werden. Deccch wird dem Teilnehmer, wenn die Nichtausnußung dur eine Störung des Betriebes verursacht is, wenn mögli in derselben Nacht ein Ausgleich geboten. Jst das Gespräb wegen Störung des Betriebs überhaupt nit zustande gekommen und hat ein Ausgleich nit stattfinden lönnen, o wird auf Antrag ein Dreißigstel der Monatêgeleühr erstattet.

8 20.

Die Dauerverbindungen während der Nachtzeit und während der Tagesdienstpausen der Ver- mittlungsstellen.

1. Jn Ortsfernsprehneßen ohne Nce&tdierst dürfen Verbindungen im Ortéêverkehr für die Dauer der Nachtzeit (Dauerverdindungen) hergestellt werden. Die Gebühr für die Dauerverbinzung während ener einzelnen Nacht (Einzelverbindung) beträgt 80 Pf. Bei den für einen Monat oder für ein Vierteljahr bestellten Dauerverbindungen zwischen dens-lben Teilnehmerstellen beträgt die Gebühr. für

Monatsverbindungen «ao ooo

Vierteljahräverbindungen . +10» Die regelmäßigen Verbindungen mit der öffentlichen Feuerroache gelten als Monats- oder als Vierteljahrêverbindungen.

11, Im Nacbbarortérerkehr sind für die Dauer der Nachtzeit nad dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Dauerverbindungen Einzelperbindunaen, Monatsverbindungen oder Vierteljahrêverbin- dungen zulässig ;

a) gien zwei Teilnehmerstellen zweier Ortsnehe ohne Nacht-

dienst,

b) zwiscen einer Teilnehmerstelle eines Orténebes ohne Nacht-

dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst. :

Die Gebühr i die aleide wie für die Dauerverbindungen im Ortéverkehr. Sie is au ven den Teilnehmern zu entricten, welche die Vaushgebühr für den Nacbarortsverkehr zahlen. Ist eine Einzel- verbindung na 11Ib zu einem Gespräcke benußt worden, so wird neden der Getühr für das Gespräch keine Gebühr sür die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die: Monats- und für die Vierteljahrsver- bindungen wird in solcken Fällen nit geŒürzt.

. Im Vororts- unt im Bezirksverkehr sind für die Dauer der Nachtzeit nah dem Ae der Telegraphenverwaltung Einzelver- bindungen und Monatêverbindungen zulässig

a) nien zwei Teilnchmerstellen zweier Ortsneße ohne Nacht-

dienst,

b) zwisden einer Teilnehmerstelle eines Ortsnebes ohne Nachi-

dienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst.

,

Einzelverbindungen gelten für die Gebührenbemessung als nicht- dringende Gesprähe von drei Minuten Dauer; für Vonatverbin-

dungen werden erhoben

im Vorortsverkehr. ¿ «¿co v6 8 3s 12 M, im Bezirksverkehr der dreißigfache Betrag dex halben Gebühr 7 der Fernspreckch E für ein nichtdringendes __Dreiminutenge prä zwischen den beiden Ortsneßen. Die Gebühr ist au von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr für den Vororts- oder den Bezirksverkehr zahlen. Ist eine Einzelverbindung nah I11b zu einem Gespräche benußt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die Monatsverbindungen wird in solchen Fällen micht gekürzt.

IV. Im Fernverkehr sind für die Dauer der Nachtzeit auf nit große Entfernungen nach dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Einzelverbindungen und Monatsverbindungen zulässig

a) zwischen zwei Teilnehmerstellen zweier Drtsneße ohne Nacht- dienst; für jede Einzelverbindung ist die bai Gesprächs- gebühr, mindestens eine Gebühr von 4 M, für onatSverbin- dungen das Dreißigfache dieser Gebühren zu entrihten;

b) zwichen einer Teilnehmerstelle eines Ortêneßes ohne Nacht- dienst und einer Vermittlungêstelle mit Ne! für jedes Gesprähh wird die bestimmungsmäßige Gebühr, mindestens für jede Nacht die Gebühr für ein Gespräch erhoben.

V, Die Bestimmungen unter I bis IV gelten finngemäß auch für Dauerverbindungen während der einzelnen Tagesdienstpausen der Ver- mittlungsstellen. WMonatê- und Vierteljahrsverbindungen sind nit zugelassen. Für jede Dauerverbindung während der einzelnen TageÖ- dienstpausen sind die Gebühren zu zahlen, die der Teilnehmer für ein Dreiminutengespräh am Tage im Or:s8- Nachbareorts-, Vororts-, Bezirks- oder Fernverkehr. entrichtet, Ist eine Dauerveréindung 1m Nacbaaorts-, Vororts-, Bezicks- oder Fernverkzhr zwisben einer Teilnehmerstelle und einer Vermittlungestelle zu einem Gespräch be- nußt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Ge- tühr für die Dauerverbindung erboben.

S 21: Die Unfallmeldegespräche.

Ünfallmeldegespräche zum Herbeirufen von Hilfe ber Er- krankungen, bei Feuer- und Wassergefahr, bei Unruhen, bei Verbrechen und Vergehen und in anderen Notfällen können außerhalb der Dienst- zeit der Vermitilungsstellen und der öffentliben Sprechstellen geführt werden, soweit ein Beamter für den Vermittlungsdienst erreichbar ist. Bei welcken Vermittlungsstellen und öffentlichen Sprechstellen Unfallmeldedienst besteht, ergibt sich aus dem Teilnehmerverzeicnisse.

8 22.

e VUebermittlung von Telegrammen und von Nachrichten zur Beförderung durch die Post.

1. Die Gebühr für die Aufnahme von NatGrichten durch die Ver- mittlungsstelle zur Beförderung mit dem Telegraphen oder mit der Post beträgt 4 3 für das Wort, mindestens 80 -s. Ueberscbießende Beträge werden auf den nädsthöheren, durch 10 teilbaren Bctrag abgerundet. Für die Beförderung durch den Telegraphen, dur die Post oder durch Eilboten werden die bestimmungsmäßigen Gebühren erhoben; Stuadungsgebübren werden nit erhoben. Die Aufnahme- gebühr wird nit ermäßigt, wenn mehrere gleidlautende Telearamme, Briefe oder Postkarten durch den Fernsprecher aufgaeliefert werden.

11, Die Teilnehmer dürfen, soweit die Telegraphenverwaltung nicht Ausnahmen zuläßt, nur der Vermittlungéstelle des eigenen Orts- neßes Nachrichten zur Beförderung durch den Telegraphen, durch die Post oder durch Eilboten zusprechen.

ITT, Die Fernsprechanschlüsse dürfen zur Auflieferung von Tele- grammen durch Dritte benußt werden; für die Gebühren haftet der Anschlußzinhaber.

IV, Die Gebühr für das Zufprecben eines angekommenen Telez armms an den Teilnehmer beträgt ohne Rücksicht auf die Wortzahl 40 9 4. Die Gebühr wird nicht erhoben für Unbestellbarkeitsmeldungen zu Telegrammen und für Telegramme, für die der Aufgeber den Eil- botenlohn vorausbezabhlt hat; der Nest des Eilbotenlohns wird nit erstattet. Welchen Bediygungen die Aufschriften der dem Empfänger durch Fernsprecer zuzuführenden Telegramme genügen müssen, bestimmt die Telegraphenverwaltung.

V, Die Ausfertigungen der zugesprochenen Telegramme werden den Empfäncern mit d?r Post übersandt. Bei der Aushändigung wird die Zusprecbgebäühr eingezogen,

VI. Bei den während des Nachtdienstes durch Fernsprecker Über- mittélten Telegrammen und Nachrichten wird neben der ÜUebermitllungs- gebühr die Gebühr für Verbindungen zur Nachtzeit erhoben. Boi der Aufnahme von Telegrammen und Nachrichten von Grundgebührenstellen während des Taaesdienstes wird die Ortsgesprächsgebühr nit erboben.

VII, Auf Antrag können die Wettervorhersage und das Uhren- zeichen täglih in den Anschlußleitungen übermittelt werden, Die Be- dingungen set die Telegraphenverwaltung fest.

8 23. Die besonderen Telegraphen und dié NeLén- telegraphen.

__ I, Besondere Telegrapben zur unmittelbaren Verbindung von Wohn- oder Geschäftsräumen. derselben Person oder von Wohn- oder Geschäftsräumen verschiederer Personen sowie Nebentelegraphen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn- oder Geschäftôraumes an eine Telegraphenanstalt stellt die Telegraphenverwaltung für ihre Rechnung auf kürzere Entfernungen her, wenn davon keine erheblichen Schwierig- keiten für den Telegraphen- oder Fernsprechbetrieb zu erwarten sind. Die besonderen Telegraphen und die Nobentelegraphen werden für Dei für Fernsprechbetrieb oder für Ferndruckerbetrieb ein- geriétet,

IT, Die Bestimmungen der 8§§ 9, 10, 13, 27, 288 und 29 gelten sinngemäß auch für die besonderen Telegraphen und für die Neében- telecraphen, die Bestimmungen des § 3 und des § 22, I bis IV und VII für die Nobentelegraphen. Bei den Nedentelegra hen für Morse oder für Fernsprecklbetrieb wird für die Vebermittlung der Telegramme, die auf der Verbindungsleitung zwischen der Telegraphen- anstalt und der Nebentelegraphenstelle befördert werden, eine Gebühr nicht erhoben; bei Nebentelegraphen mit Ferndrucker wird für die Be- förderung der Telegramme zwischea der Talegraphenanstalt und der Nebenlelegraphenstelle die Hälfte der Gebühr im § 22 erhoben. Someit für einen nidt zu öffentüchen Zweden dienenden besonderen Telegraphen die Benußung eines Verkehrêwegs erforderli ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltunaspflichtigen beizubringen.

111, An welche Telegraphenanstalt ein Nebentelearcph auzus {ließen ist, bestimmt die Tolegraphenverwaliung. Jn deren Ermessen steht auch, einen Nobentelegraphen von der einen Telegraphenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzus{ließen.

__IV, Die Anlagen dürfen nur durch den Jnhaber oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte gehörenden Personen denubt werden. Anderen Personen darf der Inhaber die Benußung weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich gestatten.

V. Gin unmittelbarer Verkehr zwiscken mehreren an dieselbe Tele- graphenanstalt angescchlossenen Nebentelegraphen findet nicht statt.

V1. An Otten, wo sich eine Vermittlungsstelle oder eine öffent- liche Sprechstelle befindet, werden Nobentelegraphen für Fernsprech- betrieb nit errichtet. Sobald bei Telegraphenanstalten, an die Nebentelegraphen für Fernsprechbetrieb anges{lossen sind, eine Ver- mittlungs\telle oder eine öffentlihe Spredstelle erridièt wird, werden die Nebentelegraphen für Fernsprecbetrieb in FernspreŒans{lüsse um-

gewandelt. i G | Dem Inhaber eines Nebentelegraphen für FernspreckWbetrieb

Di

VII, kann die Benußuna der Anlage zu Gesprächen mit Personen am VDrte der Telographenanstalt, die zu dem Zwecke zur Telegraphenanstalt herbeizurufen sind, gestattet werden; au sind Gespräche in umgekehrter Nichtung von der Telegraphenanstalt aus zulässig. Für die Ges äche

sind tie gleicben Gebühren wie für die Benukung einer öffentliden Sprechstele ¿zu entrichten,