1920 / 133 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

A a R

M.

L 28, 1IV. Die Worte „wenn der Nebenans{luß den tedmischen Anforde- rungen nidt genügt, oder“ fallen weg.

# K &

111, Der Reichspostminister kann die Bestimmungen in den SS 1

bis 30 und die Sonderbestimmungen im § 31 einander angleichen.

8 32, Sch{lußbestimmungen. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1920 in Kraft, Sie treten an die Stelle der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech{oebührenordnung vom 26, September 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1727),

7 der einschlägigen Bestimmungen des Telephongebührentarifs für Bayern, der Bedingungen für die Teilnahme an einem \taallichen Ortstelephonnes und der Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Telegraphen in der vom 1. Oftober 1919 an gültigen Fassung (Gesch- und Verord-

- mungsblatt für den Freistaat Bayern S. 619),

der württembergischen Bestimmungen für die Fernspreck- anschlüsse und der Bedingungen für die Herstellung und den Betrieb der Nebentelegraphenanlagen und besonderen Tele- graphenanlagen nebst den dazu ergangenen Aenderungen und Ergänzungen.

Bei den am 1. Juli 1920 vorhandenen Anschlüssen gegen Grunßd- und 'Gesprächsgebühr werden die im Rechnungsjahr 1920 an der geseb- lihen Mindestzahl 5 Abs, 1 der Fernspre{gebührenordnung) fehlenden Driégespräche mit 20 Pf. angesetzt. Die erhöhten Gebühren für die Eintragungen in die Teilnehmerverzeicnisse gelben erst für die nah dem 1. Juli 1920 erscheinenden neuen Auflagen der Verzeichnisse.

Die Inhaber von besonderen Telegraphen und von Nebentele- ven sind berechtigt, die Anlagen bis 25. Juni 1920 zum 30. Juni

920 au fündigen; die Inhaber von Fernsprehanschlüssen haben das gleiche Necht, wenn die Gebühren ihres Anschlusses durch ie Bestim- mungen dieser Verordnung erhöht werden. ! : |

Berlin, den 17. Juni 1920.

Der Reichspostminister. Giesberts.

e aus ven wt I

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaft3bund kaufmännischer An? gestelltenverbände, Ortsgruppe Neicheunbach, in Plauen, Kaiserstraße 47, der Gewerkshaftsbund der An- gestellten, Ortsverband Reichenbach, Mylau und Negschkau, der Zentralverband der Angestellten, Gau Sach{en I, und der Handels\{hußz- und Rabatt- \sparverein e. V. für Reichenbach und Umgebung hahen beantragt, den zwischen ihnen am 12. April 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlihen Larifvertrage vom 8. Januar 1920 zur Regelung der Cehalis- und An-

stellungsbedingungen für die lausmännishen Angestelllen des

Einzelhandels einschließlich der Pupgeschäfte und Konsum- genossenschafien gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das ebiet der Stadt und des Ami3gerichtsbezirks Reichenbach i. V. für all- gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 2%. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 492 an das Reichsgarbeitsministerium, Vexlin, Luijen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 2. Juni 1920.

Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekannimachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Orts- gruppe Gelsenkirchen, in Gelsenkirchen, Königstraße 6, hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 10. September 1919 den zwischen ihm, dem kaufmönnishen Verein Wanne-RNöhling hausen, dem Verein zur Wahrung geschäfstliher und Han- delsinteressen Eickel und den Verein der Textil- warengeschäfte Wanne-Eidckel E. V. am 10. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis- und Anstellungsbedingungen der Angestellten in kaufmännischen Betrieben mit Ausnahme der Lebeusmittelgeshäfte und der Banken gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Wanne, Eickel und Röhlinghausen gleichfalls für aUUgemein verbindlich zu erïlären.

(Finwendungen gegen diesen Antrag können bis zum %. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 757 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 83, zu richten.

Berlin, den 2. Juni 1920.

Der Reichgarbeitsminister. "J A: Dr. BUise

Bekanntmachunq,

Dex Arbeitgeberverband für die Stadt Halber- stadi E. V. und die Arbeits gemeinschaft der kauf- männishen und tehnishen Angestellten-Verbände Halbersiadts haben beantragt, die zwishen ihnen am 22. März 1920 abgeschlossene Zusazvereinbarnug zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 8. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und tehnishen Angestellten im Einzel- handel, Großhandel, in der Jndusfirie mit Ausnahme der Angestellten des Bankgewerbes gemäß § 2 der Verorbnnng

vom 283. B 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das

Gebiet der Stadt Halberstadt gleichfalls für allgemein ver- ‘bindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 95. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 154 an das Reichs8arbeilsminisierium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten.

Berliù, den 2. Juni 1920. /

._ Der Reichsarbeitsministec. a. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemniß, Waisensiraße 13, hat bean- tragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifver- irag vom 12. Dezember 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textilarbeiter-Verband am 10. Mai 1920

abgeschlossenen Tarifverirag zur Regelung der Lohn- und 7 Jrbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Drei- zylinderspinnereien, Zweizylinderspinnereien und Baumwoll zwirnereien gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Degember 1918 d S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen östlih der Elbe mit Ausnahme der Stadt Dresden für allge- | mein verbindiich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 95. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer j VI. B, 1280 on das Reic8arbeitsministerium, Berlin, Luisen- f straße 33, zu richten, ;

Beclin, den 3, Juni 1920.

Der Neich8arbeitzsminister. V U: Dr. QUils.

Bekanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern dex Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz, Waisenstraße 13, hai be- antragt, im Vnschluß an den allgemein verbindlichen Tarif- verírag vom 3./5. Dezember 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textilarbeiterverband am 27. April 1920

TWaren- und Sicangbleichereien gemäß § 2 der Verordnung oom 283. Dezember 1918 (Neichs-Gesegbl. S. 1456) sür das Gebiet des Freistaats Sachsen östlich der Elbe mit Ausnahme des Gebiets der Stadt Dresden für allgernein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und find uvter Nummer VI. R. 1278 an das Reichsarbeitsminisierium, Berlin, Luisen- straße 83, zu richten, j

Bexlin, den 83. Juni 1920.

ÿ Dex Reichsarbeilsminister. - 8, A.: Dr. Busse.

Bekannimachung.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Dextilindustrie zu Chemniß, Waisfensiraße 18, hat beantragt, im Anschluß an den allgemein en Tarifs vertrag vom 10, Dezember 1919 den zwischen ihm, dem Deutschen Textilarbeiter-Verband, dem FZentral- verband ristliher Textilarbeiter und dem Gewerk- verein Deutscher Textilarbeiter (H. D.) am 20. April 1920 abgeschlossenen Tarifverirag gur Regelung der Lohn- und Arbetisbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Baummwoll-, Woll-, Leinen-, Seiden-, Halbwoll- und Halbleinen- webercien gemäß § 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Neiczs-Gejeßblati S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen öjilih der Elbe mit Ausnahme des Gebiets der Stadt Dresden für allgemein verbindlicz zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 25, Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. B. 1284 an das Reichsarbeilsministerium, Berlin, Luisen straße 33, zu richten.

Berlin, den 3. Juni 1920.

Der Reich8arbeiteminister. F. A,: Dr. Busse.

U CAAAAI A DE A, Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Deuischen Zement- waren- und Kunststein-Industrie E. V. in Berlin W. 30, Nollendorfplaß 3, hat zuglei im Aufirage des Verbandes der Fabritarbeiter Deutschlands, des Zentralver-

Deutschlands und des Gewerkoereins der Deutschen Fahrik- und Handarbeiter beantragt, de! ischen i Fahrik- und Handarbeiter beantragt, den zwischen den

Neichs-Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeils- bedingungen für die Arbeilec und Ärbeiterinnen in Zement- waren- und Kunsisteinfabriken gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseyzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deuischen Reichs für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag fönnen bis zum 10. Juli 1920 erhoben wecden und jind unter Nummer VI. R. 1735 an das Neich2arbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 38, zu richten.

Berlin, den 3, Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Verband zur Wahrung der sozialwirischaft- lichen Jnieressen ver Pußbranche in Verlin, Mohren-

Transport arbeitervechand, Bezirk Groß Berlin, am 20. Mat 1920 abgeschlossenen Tarifverctrag gur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Handels- hilfsarbeiter der Pußbranche gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbands Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erllären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 9%. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1747 an das Reichdarbeitsminiftexium, Berlin, Luisen- straße 83, zu richten. t

Berlin, den 8. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Landgrbeiterverband, Gau Brand en- burg, in Berlin 80. 16, Köpenickerstraße 86—87, und der Landwirtshaftlihe Kreisverband Beeskow-Storkow haben beontragt, den zwischen ihnen am 6. Mai 1920 abge- {chiossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeiis- bedingungen für die landwirischaftlichen Arbeiter gemäß 8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 E S. 1456) für das Gebiet des Kreises Beeskow-Storkow für

allgemein verbindlich zu erïlären.

| Fran?furt-Offenbach a. M, in Frankfurt a. Vi., Slift:-F : /

t

abgeschlossenen Tarif vertrag zur Regelung der Lohn- und | VI R 1568 L A R G H Ai Din Q

G I) O E | / b VI. R. 1558 ón das F arb jerlin, Lui

Arbeitsbedingunçen für die gewerblichen Urbeiter in den j 3 Reichsarbeilsminiflerum, Derün, j j

bandes christliher Fabrik- und Lransportarbeiter f

genannten Verbänden am 12. Februar 1920 abgeschlossenen |

straße 7, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen ?

Einwendungen gegen diesen Luirag knnen bis zum 1. Juli 1920 erhoben werden und jivd unter Pun VI. R. 1756 an das Reichsarbeitsminisierium, LDuilin 41 siraße 33, zu ricten.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Reichsarbeiisminister. 3, A.: Dr. Busse.

etner Bekanntmachung. i Der Deutsche Musikerverband, Ortsverwaltun gl

firaße 9/17, hat beantragt, die zwischen ihm und dem Verein der Lichtspieltheaterbesißzer E. V. in Frankfurt a. M. am 1. April und 1. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträ zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrag vora 1. Fe bruar 1920 zur Regelung der Lohn- und Arbeilsbedingungen der Musiker in Lichtspieliheatern gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesehbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 1. Februar 1920 gleifalis für allgemein verbindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zur 95. Juni 1920 erhoben werden und find unler Nummer

firaße 83, zu richten. Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister., F. A.: Dr. Busse.

r E I

Bekanntmachung. Der Dresdner Anwaltverein zu Dresden, ber

f Verband der Nechtsanwalt3- und Notariat2anae-

stellten, Sit Leipzig, Ortsverein Dresden, Amali?nf straße 17, und der Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsezung des allgemein verbindlihen Tarifvertrages vom 19. April 1919 nebst Nachträgen vom 6. und 23. Dezember 1919 am 80. April 1920 abgeschlossenen Tari fvertrag (Manteltarifvertrag und Lohntarifoerrag) zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Angestellten bei Rechtsanwälten gemäß Z 2A der Verordnung vom 253. Dezembey 1918 (Reich3-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Amits gericht8bezirke Dresden, Döhlen, Großenhain, Köpschenbroda, Meißen, Radeberg und Willsdruff sür allgemein verbinblig zu erflären. :

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Juli 1920 erhoben werden und find unter Numnnel VI. B. 216 an das Reichsarbeii8ministerium, Berlin, Luise straße 833, zu richten.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J, A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Werkmeister-Verband, Geschäs!# stelle des Vezirks X, in Berlin C. 2, Stralauersir. 56, un] die Gesellschaft für Chirurgiemechanik in Becli haben beantragt, den zwischen ihnen am 80. April 1920 abgl \{lossenen Tarisverirag zur Regelung der Gehalis- un Anstellungsbedingungen für die Werimeister in der Chirurgi mechanik gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 19 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet für allgemein vel bindlih zu ertlären, das dur eine Verbindungslinie zwischa nahbenannten Orten eingeschlossen wird: Nowawes, Spand mit Staalen, Nauen, Velten, Oranienburg, Bernau, Straus ? berg, Erkner, Königswusierhausen, TWünsdorf, Groß Lichte | felde, Wannsee, Nowawes. Von diesen Otten fallen m Spandau mit Staaken, Wünsdorf, Groß Lichterfelde unl Wannsee in das Tarifgebiet.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zut | 30. Juni 1920 erboben werden und sind unter Numm VI, R. 1746 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luilens siraße 83, zu richten. f

Berl!n, den 4. Juni 1920.

Der Reichgarbeilsminisier. J, A.: Dr. Busse.

G ISRI E 15 I

2a:

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Bezit Trier, in Trier, Nagelstraße 10, hat beantragt, 8 Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifverirug v0 21. Juli /9. August 1919 den zwischen ihm, dem Arbei geberverband E. V., Trier, dem Bund für Hand! und Gewerbe, Trier, der Vereinigung der Bul händler, Trier, dem Verein der Textilwarengeschäfl E. L., Trier, dem Verein der Schuhwarenhändl! von Trier und Umgegend, der Arbeitsgemeinscha freier Angestelltenverbände, Ortsfartell Trier, De Ange stellienverband des Buchhandels, des Bus und Zeitungsgewerbes, dem Bund der technisch! Angestellten und Beamten, Ocrtsgruppe Trier, 9 Deutschen Werimeisterverband, Bezirlsverein Trier, 0 Angestellten des kath. kaufm. Vereins Harmon! Trier, dem Deutschnationalen Handlungs gehil sel Verband, Ortsgruppe Trier, dem Verband deuts Handlungsgehilfen, Trier, und dem Verband ber ta! foufm. Gebilfinnen und Beamtinnen in Trier ® 24. März 1920 abguimolsentn Tarifvertrag zur Regelu! der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der faufmänni|0 und technischen Angestellien im Einzelhandel, Großhandel und der Industrie gemöß § 2 der Verordnung vom 23. Degen 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Stat freies Trier, der Bürgermeisterei der Vororte Trier |08 der Bürgermeistereien Conz, Pfalzel und Ruwer für allge? verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis ? 30. Juni 1920 erhoben werden und“ sind unter Num? VI. R. 774 an das Reichsarbeiisministeruum, Berlin, Lui siraße 33, zu richten. |

Berlin, oen 5. Juni 1920,

Der Reich8arbeitsminifier. J. A.: Dr. Busse,

i P

Bekannimachung.

Der Deutsche Metallarbeiterverband, Bezirksleitung des IV. Bezirks, Dresden A. 1, Polierfiïr. 2 T, und der Sächsische Landesverband für Chirurgie-Viechaniter und Bandagisten, Sig Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 26. Viai 1920 abgeschloffenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 1. März 1920 zur Regelung der Lohn- und Ärbeiisbedingungen für die Chirurgie-Mechaniker und Bandagisten gemäß 8 2der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) sür das Gebiet des Freisiaats Sachsen sür allgemein verbindlich zu ertlären.

_ Einwevdbungen gegen diesen Anirag können bis zum 95. Juni 1920 erhoben werden und sind unier Nummer VI. R. 1523 an das Reich8arbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Juni 1920.

Der Reich3arbeiisminifter. J. A.: Dr. Sißtzler.

Betannimackun q.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zah l- stelle Chemniß, Chemnitz, Volkshaus, Zwickauerstr. 152, hat beantragt, den zwischen ihm und der Väckerinnung Mittweida am 6. Mai 1920 abgeschlossenen Nacßtrag zu dem allgeraein verbindlihen Tarifvertrage vom 5. Januac 1920 zur Negelung der Lohu- und Arbeitsdedingungen im Väcker- gewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 283, Dezember 1918 (Reichs8-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet des Juuungsbezirks Mittroeida für allgemein verbindlich zu erklären.

__ Einwendungen gegen diesen Nntlrag können bis zum 95. Juni 1920 erhoben werdea und sind unier Nummer VI. R. 1895 an das Reichgarbeiizministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Juni 1920.

Der ReichEsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitler.

Bekanntmachung. Die allgemeine Verbindlichkeit des Tarif- vertrages vom 18 September 1919, eingetragen auf Blait 314 des Tarifregisiers, veröffentlicht in Nr. 220 des

„Deutschen Reichsanztigers“ vom 18. Dezember 1919, zur |

Regelung der Gehalis- und Vnstellungsbedingungen der kauf- männisczen Angesteliten und Werkmeister im Haudel und in der Industrie für das Gebiet der Stadt und des Kreises Jauer ist gemäß Erlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 8. Juni 1920, VI. R. £07/2 aufgehoben und der Tarisverirag im Tarifregister gelöscht worden.

Berlin, den 7. Juni 1920.

NReichsarbeitsministerium. Dex Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Die allaemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 86 und 350 des Tarifregisters eingetragenen Tarifoertrages vom 25. April 1919 und des Sonderablommens vom 5. September 1919 zum Tarifvertrage vom 25. April 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anftcllungsbedingungen für die kaufmännischen und ticchnishen Angesteliten in der Metallindustrie im Gebiet der Siodi und Amtshaupimann- schaft Leipzig ist gemäß Eclaß des Reichsarbeitsminifieriums vom 3. Juni 1920 —- VI. R. 59/2 aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden,

Berlin, den 7. Juni 1920.

Neichsarbeitsministerium. Der Negistersührer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifver- trages vom 5. August 1919, eivgetragen auf Vlait 4234 des Tarifregisters, veröffentlicht in Nr. 9 des Deutschen Reich 2- anzeigers vom 12. Januar 1920, betr. Negelung der Gehalts- und Ansiellungsbedingungen der in den Betrieben (Vüros) der. Provisionsgeneralagenturen der privaten Versicherungdunter- nehmungen tätigen Ängesielllen für das Gebiet der Städte Hannover und Linden sowie sür die Ortschaflen bezw. Guts- bezirke Ahlem, Brink, Anderien, Laaßen, Langenforth, Langen- hagen, Leinhausen, Letter, Misburg, Seelze und Binnhorst ist aemäß Erlaß des Reichsarbveitsmiuisters vom 3. Juni 1920 VI. B. 628/1 aufgehoben und der Tarifvertirag im Tarifregister gelöscht worden.

Berlin, den 7. Juni 1920.

Neichsarbeiisministerium. Der Registerführer; Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 256 ves Tarifregisters eingeiragenen Tarifvertrages vom 25. Augusi 1919 zur Regelung der Lohn- und Urhbeiisbedin- gungen der Poliere im Baugewerbe für das Gebiet der Frei- staaten Sachsen und Reuß (Greiz) ist gemä Erlaß. des Reichs- arbeitsministers vom 9. Juni 1920, Nr. VI. E. 873/4, au f- gehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden.

Berlin, den 11. Juni 1920.

Neichsarbeitsminifterium. Der Registerführer: Pfeiffer.

u rae EEO

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 593 des Tarifregisiers eingetragenen Tarifvertrages vom 18. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn- Und Arbeits» bedingungen für Handwerker , Maschinisten und Heizer im Einzelhandel für den Stadtbezirk Leipds und die ein emeindeten Vororte ist gemäß Eclaß des Reichsarbeitsmin fiers vom

12, Suni 1920, Nr. VI R. 1188/3, aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregisier gelö} t worden. Berlin, den 14. Juni 1920. Neichsarbeiisminisierium. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des zwishen dem Deuischen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe E. V. in Berlin und dem Deulschen Polierbund in Braunschweig am 15, Juni 1919 abgeschlossenen Reichstarifvertrages für Poliere im Baugewerbe wird gemöß Erioß des Neichs- arbeitsminaisteriums vom 14. Juni 1920, VI. R. 488/38, auf- S und der Tavifverirag im Tarisregister ge- öst.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Neich2arbeiteministerium. Der Regisierführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter derm 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1007 des Tarif- registers eingeiragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Arbeitgeberburd für das Baugewerbe, dem Neic:8verband des Deutschen L iefvaugewezbes

E. V,, dem Deutschen Bouarbeilerverband, dem Zentrasverband

| dex Zimmerer und verw. Berufsgenossen Deutschlands und dem

Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands am 81. März 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeit5- bedingungen dec gewerblichen Arbeiter im Hochbaugewerbe wird für den genannten Berufskreis auf Grund der zwischen den Vertrogsparteien am 1. April 1920 zu Hannover ge- troffenen Vereinbarung gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Geseybl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches mit Ausnahme des Gebiets des 2weckoerbandes Groß-Berlin für allgemein vervindlich ertlärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginut mit dem 1. September 1919. Sie erfoßt nicht das Arbeiisverhälinis von Vau- arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Instandsezungsarbeilen beschäftigt sind. Der Reich8arbeitsminister. J. N: Siefart.

Dos Tarifregister und die Registeraëten können im Neich8arbelit- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienfistunten eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Larisverirag infolge der Erilärung des Reichsarbeitsministeriums verbiudlich ist, können von den Vertragsparieien einen Abdruck des Xarisverixags gegen Erstattung ter Kosten verlangen. G

Bexlin, den 3. Mai 1920.

Der Registerführer, Pfeiffer. M SED,

Bekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 isstt auf Blatt 1135 des Tarif- registers eingeiragen worden:

Der zwischen dem Deutschen letallarbeiter - Verband, Verwaltungsstelle Berlin, und der Arbeitgebergruppe der Ge- sellschaft für Chirurgiemechanik (Verbond für Chirurgie- mechanik E. V.) am 28, Dezember 1919 abgeschlossene Larif- vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeit2bedingungen der gewerblichen Brbeiter in den Betrieben der Chirurgiemechanik wird sür den genannten Verufskreis gemäß § 2 der Verord- nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbi. S. 1456) für das Gebiet des Zwectverbandes Groß Berlin für allgemein ver- bindli& erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit begiunt mit dem 15. Februar 1920 Sie exrsirecki si nicht auf die Be- iriebe der dem Verband Verliner Metallinduslriellen ange- \chlossenen Firmen. f

Der Neichgarbeit sminister. J, A.: Wulff.

Das Tarifregisier und die Negisieraktien können im Netch8arbeit8- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crklärung des Neichsarbeitöministeriums verbindlich ist, können von den Vertragöparteien etnen Abdruck des Tarifyecirags gegen Er- stattung der Koiten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Megisterführer. Pfeiffer.

BokanntmacGunag.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 182 lfd, Nr. 2 des Tarifregisters eingeiragen worden: i

Der zwischen dem Verein der Blumenaeschäfisinhaber von Dresden, dem Verband der Gäriner und Gärtnexeiarbeiter und dem Devischen (nationalen) Gärtnerverband am 31. Viärg 1920 abge\chlossene Tarifvertrag ¿ur Regelung der Lohn- und Arbzilsbevingungen in den Blomengeschäftsbetrieben wird gemäß §2 der Lerordnung vom 93. Dezember 1918 (Neich#- Geleßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orle: Dresden, Blaje- wiß, Lriesniz Lühlau, Cossebaude, Deuben, Hellerau, Groß- und Kleinzschahwiz, Kloysche:Königswold, Kößschenbroda, Langebrück, Loubegast, Loshwiß, Müoeln, Niederlößniß, Nieder- sedliß, Overlößnit, Potschappel, Radebeul, Nadeberg und Weißer Hirsch für aligemein verbindlich er!tärt. Die ollgemeine Ver- bindli&feit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeilpuntt tritt die alloemeine Verbindlichkeit des Tarifoerirages vom 29. April 1919 außer Kraft.

Dex Reichsarbeiigminisier.

J, A.: Wulff.

Das Tarifregister und die BHegijteraïten können im Retichsarbeit3- ministerium, Berlin NW. 6, Luiseustraße 33/24, Zimmer 161, während ter regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Nrbeitnehmer, für die derx Tarifvertcag tufolge der Erklärung des Meichsarbeiitministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

3 ekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 569 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters, betrefsend den Tarisvertrag vom 24. No- vember 1919 sür die gewerblichen Arbeiter der Papier-, Pappen-,

Zellstoff- und Holzstoff - Jndusirie für den Freislaat Sachsen, eingeiragen worden:

Der am 19. März 1920 abgeschlossene 2. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarif vertrage vom 24. No- vember 1919 wird für denselben Verufskreis und 0as gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 15. März 1920 für allgemein vervindlich erflärt.

Der Neichsarbeitsminister. 3. A: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Rei&s- arbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luifenslraße 33/24, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Ärbeitnehmer, für bie der Larisvertrag infolge der Erklärung des Reic:saxbeitsministeriums verbindlich tsi, können von den Vertrag8parteien einen Abdruck des Tarisverirags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920,

Der Regislersührer. Pfeiffer.

La

BekanntmacGung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist guf Blatt 1136 des Tarif- registers cingeiragen worden:

Der ¿mischen dem Verband von Arbeitgebern der ndusirie und des Gewerbes von Neustadt (Orla) und Umgegend, dem Gemerfschaftsbund der Angestellien, Landesverband Thüringen, dem Gemerk{choftsbund Taufmännischer Angestelllenverbänte, Landesaus\chuß Thüringen, uud der Ardbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbänte, Ortskartel Erfurt, am 24. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur ZKegelung der Gehalts- und Ansiellungsbedingungen füx die kaufmännischen und tenisczen Angestelllen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Ves ¿ember 1918 (Reichs-Gejeßbl. S. 1456) für vas Gebiet ver Stadt Neusfiadt (Orla) für allgemein verbindlich ertlärt, Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Yai 1920.

Der Neich8arbeitsminifier. J. A: Wulff.

Das Tarifregister und die Registeraïten können im Neichsarbeits- minisierium, Berlin NW 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden 0 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, jür die der Larisvertrag infolge dex Crilärung des Neich8arbeitémtnisteriums verbindlih ist, Tônnen von den Vertragsp arteien cinen Abbrucckt des Larifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 4. Zuni 1920 ist auf Blait 762 lfd. Nr. 2 des Tanifregisiers, detr. die am 1. April 1920 in Kraft aetretenen Aenderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. Ottober 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dec Arbeiter und Ärveiterinnen in Hohlglazhüiten und Schleifereien mii Ausnahme der berufs- fremden Facharbeiter im Gebiet des Kreises Hirschberg i. Schl. eingetragen worden : :

Die am 1. April 1920 in Kraft getreienen Nenderungen zu dem am 1. Oktober 1919 in Kraft getretenen, mit Wirkuog vom 15. Februar 1920 allgemein verbindlichen Tarifoerirage werden sür denselben Berufsîreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1, April 1920 für allgemein verbindlich ertlärt.

Der Reichsarbettsminifier. L Al: U.

Das Tarifregister und die Megisterakten können im Peichs- arbeitôministeriuum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer LE1, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, tür die der Tarifvertrag infolge dex Erklärung des Neichsarbeitéministeriums verbindlich il, können von den Vertrageparteieu einen Abdruck des LTarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer, Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 5. Auni 1920 ist auf Blatt 1140 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arxbeitnehmerverband des Friseur- und Haargewerbes, 2weigverein Ludwigsburg, und der Friseur- und Perückenmacher-Zwangsinnung für den Oberamisbezirk Ludwigsburg am 1. Äpcil 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeit3bedingungen im Friseur- gewerbe wird mit Ausnahme von Ziffer 3 des Vertrags gemäß 8 2 der Verczdnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Ludwigsburg tur allgemein verbindlich erklärt, Die allgemeine Verbind- liGleit beginnt, mit dem 1. Mai 1920.

Der Neichzarbeitsminifier. x A.: Wulff.

Das Tartifregister und die Negisieralten können im Neichs8arbeitge ministerium, Berlin NW. b, S M 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisverirag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminifieriums verbindlih ist, können von den Vertraskparteien einen Abdru® des Tarifyertrags gegen Er- stattung der Kosien verlangen.

Berlin, den 5. Juni 1920.

Der Megistersührer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 1137 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen: der Vereinigung der Sndustriellen von Küstrin und E in Küstrin, dem Verein für Handel, Gewerbe und Verkehr in Küstcin, dem Kaufmännischen Verein Küstrin, der E Küstrin des Verbandes Deutscher Textil- geschäfte E. V., der Arbeitsgemeinschaft freier Ängestellten- verbände, Ortskartell Küstrin, dem Gewerkschaftsbund kaufs männi|cher Angestelltenverbände und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortéverband Küstrin, am 27. März 1920 gah- gesch!ossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen uud tezniihen An-

estellten und Werkmeisier in handeisgewerblichen und indu- firiellen Betrieben wird gemäß § 2 der Verordnung vom

28. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für den Stadi

|