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Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebsrats zu unter-
zeichnen ist. ¿
Haben die Vertreter der Verwaltung in der Sihung eine Cr- klärung abgegeben, so ist ihnen die Niederschrift zur Genehmigung des auf ihre Erklärung bezüglichen Teils und zur Unterzeichnung vorzulegen.
Auf Verlangen ist der Verwaltung eine Abschrift der Nieder- (Go auch derjenigen Sibungen zu übergeben, an denen sie teilzunehmen
erechtigt wr, aber nicht teilgenommen hat.
“ Erachhten die Arbeiter- oder Angestelltenvertreter, welche die Minderheitsgruppe der Arbeitnehmer darstellen, einen ir. einer ge- meinsamen Angelegenheit der Arbeiter und Angestellten gefaßten Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Verlegung wichltger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so sind sie be- rechtigt, thren Standpunkt in einem besonderen Beschlusse zum Aus- druck zu bringen und diesen der Verwaltung gegenüber zu vertreten.
m
S8 37. : Samtige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat selbst gibt, ge- troffen werden.
8 38,
Der Betriebsrat kann in einem Betriebe mit mehr als 100 Ar- beitern und Angestellten an einem oder mehreren Tagen der Woche eine regelmaige Sprechstunde einrichten, in der die Arbeitnehmer O und Beschwerden vorbringen können. Soll die Sprechstunde innerhalb der Arbeitszeit liegen, so ist dies mit der Verwaltung zu O Einricht de tunde
Bei der Einrichtun r Sprechstunde muß auf die Anforde- rungen des Betriebs unbedingte Rücksicht a arbei, ie Mee der Verwaltung in dieser Hinsicht muß Rechnung getragen
erden.
S 39.
Die Mitglieder des Betriebsrats und ihre Stellvertreter ver- walten ihr Amt unentgeltlih als Ehrenamt. Nohwendige Ver- \äumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung nit zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, die diefer Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.
8 40 l
Die dunch die chäftsführung entstehenden nobwendigen Kosten, eins{ließlich, etwaiger [ufroandsentfchädigungen, trägt die Verwaltung. Für die Sißungen, die Siprechsbunden und die laufende Geschäfts- führung hat sie die nah Umfang und Beschaffenheit der Dienststelle und dexr tan Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Räume und Geschä tsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen,
: 8 411, Die Erhebung und v von Beiträgen ber Arbeitnehmer für ingendwelche Zwecfe der Betriebsveriretungen it unzulässig.
8 42.
… Auf die Geschäftsführung des Bebviebsausschusses finden die §§ 31, 39 bis 41 entfpredende Amvendung.
§ 43, Auf die Ges rung des Betxiobsobmanns finden die §§ 27, 29, 39 bis 41 E mwmenoumg. f il
3, Zuständigkeit und Berufungsverfahran. __ Die Betriebsvertrohungen vertreten die Arbeiter und Angestellten ihres Wahlbezirks in den zu ihrer Zuständigleit gehörigen Angelegen- heiten (§§ 75 ff., 80 ff, 98), soweit sie aus dem örtlichen Arbeits- verhältms entspringen. Angelegenheiten, die über den Boreich der Betriebévertretung hinaus von Bedeubung sind, gehören zur Zuständig-
Feit des Bezirk'sbetriebsvats oder des Hauptbetriebsrats.
8 495,
Kommt über eime Angolegenlheit eine Etnigung wischen der Betrieb@vertreiung und der erwe bung nicht zustande, fo hat diese auf A Betriebsvertrebung die Angelegenheit der zuständigen Provingiallbs vorzulegen.
__ Die Vorlage bei dev Lee ist erst zulässig, wenn die streitige Angelegenheit mit dem Vorstand des Bauants, 1n dessen Be- irke dev Betriebsrat besteht, nach rech! ¿iger Einladung unter Mit- teilung der Sordmung verhandelt ift oder wenn bie betreffenden Verwelltbungs\tellen sich troh rechtzeitigen Ebnladung micht haben ver- tveben lassen,
A7
8 47, Will die Provinzialbelhörde einem Antrag einey Bektriebsvertvetung nicht entfprechen, so hat sie ihn dem Ans bvetriebérat borgulegen, Handelt es sh um eine Angelegenheit, in der die Anrufung der Scchlichbungssbelle nicht zulässig 1} (Venvabtungsangelegenheit Z 75 Ziffer 1 bis 4, 6, 7, 9, 10, § 80 Biffer 6, 7), so ist, auch wenn eine Finigung zwischen Provingialbehörde und Bezinksbetriebsrat nicht zu- stande kommt, die Entscheidung der Provinziallbehörde maßgebend.
Handelt es sich um eine An elegenheit, in der die Anvufung der Schlichtungssbelüle qua ist (Arbeiter- bzw, Angestelltenangelegenheit 8 72 Ziffer 8, § 77 Ziffer 1 bis 4, 8, 9), so kann der Bezirksbetniebsrat odor, wenn dieser sich der Entscheidung | er Provinzialbehörde anschließt, die Betriebswertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ent- R an sie die zuständige Schlichbungsstelle anrufen. Geschieht dies, so hat die Provinzialbehörde das Recht, die Angelegenheit bis zur Entscheidung durch die Schlichtungsstelle unter gleidzeitiger Mitteilung an deren Vorsißenden dem Minister vorzulegen. Bis zur Entscheidung des Ministors ist das Verfahren bei bor Schlichtungsstelle auszuseßen.
Der Ministeoo kann, wenn er dem Antrag der Bebriebsvertretung nicht entsprechen will, die’ Sache an die e zur Ent- scheidung durch die Schlichtungsstelle zurückgeben oder sie unverzüglich dem Haulptschilichungsaus\chußz mit dem Antvag unterbreiten, die Schlichbung zu übernehmen,
Will der Minister einem Antrag oder On des bei der Zentvalbehörde felbst gebildeten Betricbsrabs (Arbeiter- oder ‘An- gestelltenrats) nicht entsprechen, so findet in einer Vorwaltungs- angelegenheit Abs. 2 dieses Paragraphen entsprechende Anwendung, während in Arbeiter- und Angestellbenangelegenheiten der Minister die Streilsache der S G ungs ie bei dem Polizeipräsidenten in Berlin zur Entscheidung übergeben oder den Haupt)chlichtungsausschuß ersuchen fann, die Schlichtung zu übernehmen.
4, Erlöschen dor Mitgliedschaft,
i § 46, Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt außer durch Ablauf der Weahlzeit dur Niederlegung, durh Beendigung des Arbeitsventrags oder dur Verlust der Wählbarkeit, insbesondere durch Uebertritt in das Boanvben- oder Beamtenanwärterverhältnis,
Auf Antrag der Venvaltung oder mindestons eines Viertels der wahlborochtigben Arbeiter und bag k vaggith igl der indige Bezinks- wirtschafbôvat oder, solange ein jo cher nit besteht, die bei der jw s Ee E E vende E e e Lu en der Mi aft eines Vertreters wegen gröbllicher Verleßung seiner gesetlichon Pflichten beschließen. G
j j § 49,
Evlifcht die Mübgliedschaft eines Arbeiters oder Angestelltèn im Betriebsrat oder is ein Mitglied zeitweilig verhindert, als Mitglied des Betricbsrats tig il sein, so tritt ein Ersazmitglied nah den Bestimmungen der Wahlordnung ein,
_ Die Ersahmitalieder werden der Reihe nah aus den nicht ge- wählten, aber noch wählbaren Personen derjenigen Vorschlagélisten entnommen, denen die zu erseßenden Mitglieder angehören.
§ bd. j Auf Antrag der Verwaltung oder mindestens eines Viertels der wahllberehtigten Arbeiter und Angestellten kann ier Bezirks- wirlschaftsrat oder, solange ein solcher nicht besteht, die bei der zu- ständigen Provingialbehörde bestehende Pte die Auf Diana des Betviebsrats wegen gröblicher Verlegung seiner gesehlichen beschließen,
Mili:
51.
Sobald die Gesamtzahl ver Betriebsratsmitglieder und EGrsaß- mitglieder unter die vorschriftsmäßige Zahl der Betriebsratsmitglieder (8 12) sinkt, ist zu einer Neuwahl zu schreiten. Die Neuwahl sindet für den Rest ter Wahlzeit des bisherigen Betriebsrats statt.
Das gleiche gilt im Falle der Auflösung eines Beztriebsrats (§ 50) sowie beim Rücktritt des gesamten Betriebsrats. Gin Ein- treten von Ersabßmitgliedern (§ 49) findet in den Fällen dieses Ab- saßzes nicht statt.
S 52,
Jst eine Neuwahl des gesamten Betriebsrais notwendig, so bleiben die Mitglieder des alten Betriebsrats so lange im Amte, bis der neue gebildet ist (S 30).
S 593
_ Auf das Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat und An- gestelltenrat finden die 48 bis 50 entsprehende Anwendung. Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat oder Angestelltenrat hät das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Folge. Sinkt die Zahl der Ergänzungsmitglieder und der Ersaßmigleder für fie unter die vorshriftsmäßige Zahl (§ 12 Abs, 4), so Findet dennoch keine Neuwahl statt. 4 L
Ft der Arbeiterrat oder Angestelltenrat aufgelöst oder zurüd- getreten, so findet eine Neuwahl der glleichzeibig dem Betriebsrat angehörigen Miülalieder und der Ergänzungsmitglieder 1n der _bis- herigen Anzahl für den Rest der Wahlzert des Betriebsrats statt. & 52 findet entsprechende Anwendung.
5d, __ Auf das Erlöschen der Stellung alls Betriebsobmann finden die 88 48 und 49 entsprechende Anwendung.
5, Betriebsversfammlung.
5O, Die Betriebsversammlung Toftebt aus den Arbeitnehmern des Betriebs, für den die Betriebsvertretung gebildet ist.
“ Kann nah der Natur oder Größe dieses Betriebes eine gleih- zeitige Zerie aller Arbei inehmey niht stattfinden, so hat die ae tung der Betrieb&versammlung in Teillversemmlungen zu erfolgen.
8 32 leßlier Maß findet entsprechende Anwendung.
S 56,
Der Voyrsizende des Betriebsrats oder der Betrieb8obmann ist berechtigt und auf Verlangen der Verwaltung oder mindestens eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebs- versammlung einzuberufen, j __ Von ersammlungen, die auf Verlangen der Verwaltung \tatt- finden, ist diese zu benadrihtigen. Sie hat das Necht, sich in diesen Verscanmlungen verbreten zu Tassen und sich an den Verhandlungen ohme Stimmrecht zu beteiligen.
Die Betricbsversammlung findet grundsäblih außerhalb der Arbeitszeit statt. Soll in dringenden f llen hiervon abgewichen werden, so ist die Zustimmung der Verwaltung erforderlich.
8 57, An den VBetriebéversammlbungen kann auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder des Betriebérats je ein Beauftragter der im Betriebe vertretonen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit beratender Stimme teilnehmen.
58, Die Betriebsversammlung Tat: Wünsche und Anträge an den Betriebsrat vichten. Sie darf nur über Angelegenheiten verhandeln, die zu dem Geschäftskreise des Betriebsrats achöven,
B, Bezirksbetriebsrat. 1. Zusammenseßung und Wahil, 8 9. Lis Für jeden Bezirk einer Provinzialbehörde (§ 4), in deren Bereidj sich ein oder mehrere örtliche Betriebsvertretungen der Wasserbau- verwaltung befinden, wird ein Begirlsbetriebsvat gebildet. Auf Anordnung des Ministers können für den Bezirk einer Provinzialbehörde mehrere Bezirksbetriebsräte unter övtlicher Ab- grenzung ihrer Bezirke gebildet werden.
| 8 60. Dev Bezirksbetriebsrat besteht im Bezirken mit 500 oder weniger Arbeitnehmern aus ha Mitgliedern, Die Zahl der Mitglieder erhöht ih für je weiteve volle 200 Arbeitnehmer um je ein weiteres Mitglied. Die Höchstzahl der Mitglieder bebrägt 12. Unter den Mitgliedern des Beginksbetriebsvats muß sich mindestens ein Angestellter befinden. 8 61
Die Mitglieder des Bezirkêbetriebsrats werden von den Arbeit- nehmern des L usw. Bezirkes aus ihrer Mitte in unmittel- barer und geheimer Wahl nach den Grundsäßen der Verhältniswahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Für die Wahlen werden die Arbeitnehmer des Negierungs- usw. Bezivkes zu einem Wahlkörper zusammengefaßt. Die Wahl der Mit- glieder des Bezirksbetriebsrats findet in demselben Wahlgemnge mit der Wahl der Mitglieder zu den einzelnen Betriebsräten statt, Die Leitung ‘der Wahl liegt in der Hand eines vom Bezirksbetricbsrate gewählten Wahlvorstandes. Die Leitung der erstêèn Wahl nah Jun- ‘rafttreten dieser Verordnung liegt in der Hand eines von dem Leiter der Provinzialbehörde zu berufenden Wahlvorstandes, der aus je einem Vertreter der bei den Verhandlungen über diese Verordnung be- teiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer besteht.
Das gleiche gilt, wenn bei späteren Wahllen der Bezirksbetriehs- es, ‘vid 4) S 12 Abs. 1 ausgesprochenen Verpflichtung micht rechtzeitig nachlkommt. :
S 62,
Die Wahlzeit des Bezirksbebriebörats beträgt ein Jahr. Die Vorschriften der L 17 bis 24, 27 bis 29 finden entsprechende An- wendung mit der Naßgabe, daß stets ein Betriebsaus|chuß aus vrei Mitaliedern zu wählen ist.
S 63.
Der Wahlvorstand hak die Mitgheder des Bezirksbetriebsrats spätestens zwei Wochen nah ihrer Wahl zur Vornahme der nah den S8 25 umd 2% erforderlichen Wahlen zusammenzurufen. Die Namen der Geroählten werden durh Anschlag bekannt gemacht.
d. Zuständigkeit. : 8 64.
Der Bezirksbetriebsrat vertritt die Arbeiter und Angestellten des Bezirkes in den zur Zuständigkeit der Betriebsräte gehörigen An- gelegenheiten (§8 72 ff, 30 ff), soweit sie über den örtlichen Bereich eines Betriebsrats hinaus von Bedeutung sind. Angelegenheiten, die über den Bereich des Bezirksbetriebsrats hinaus von Bedeutung sind, gehören zur Zuständigkeit des Hauptbetriebsrats.
Der irksbetriebsrat i} ferner zuständig zur Beratung der- jenigen Angelegenheiten, die ihm auf Verlangen eines Betriebsvrats von der Provinzialbehörde vorgelegt worden.
3. Geschäftsführung. & 66, Die Sihungen des : S a1 0 bis sind nicht öffentlich.
p
Die Vorschriften der §8 31, 33 bis 37, 39 bis 41 finden auf die Geschäftsführung des Bezirksöbetriebsrats, §S 48 bis 5 auf das Erlöschen der Mitgliedschaft in ihm entsprechende CUETLoR Zur Entscheidung der na dem § 48 Abs. 2 und 8 50 zulässigen Anträge ist jedo bis zur Bestimmung eines Bezirkswirtschaftsrats der Haupt- schlichtung8aus[{chuß zuständig.
Kommt über eine Angelegenheit eine Einigung zwischen dem Be- zirköbetriebsrat und der Provinzialbehörde nicht zustande, {o ist lektere, wenn es si um eine Verwaltungsangelegenheit handelt (S 4T an. 2), verpflichtet, die Sache Unver ugs dem Minister zur Entscheidung
vorzulegen. Die Entscheidung des Ministers ist endgültig.
Hankhekt es sch um eine Arbeiter- bezw. AngestellienangelegenHeit (§47 Abs. .3), 19 1k der Bezirksbetriebscat berechtigt, binnen einer Woche nah Beendigung der gemäß § 46 zu führenden Verhandlungen mit der Provinzialbehörde die bei dieser bestehende Stlichtungsstelle anzurufen. Geschieht dies, so hat die Provingialbehörde das Recht, bis zur Entscheidung dur die Schlichtunoss\telle die Angelegenheit, unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vorsißenden, dem Minister vorzulegen. Bis zur Entscheidung des Ministers ist das Verfahren vor der Sthlichtungsstelle auszuseßen. Der Minister kann, wenn er dem Antrag des Bezirksbetriebsrats nicht entsprehen will, die Sache an die Provinzialbehörde zur Entscheidung durch die Schlichtungsstelle zurückgeben oder sie dém P E zur Beratung vöberweisen. Sthließt dieser sh der Ansicht des Ministers an, so ist damit die endgültige Entscheidung gegeben. Andernfalls fann sowohl der Minister wie der Hauptbetriebsrat die Sache dem Haupts{lihtungs- aus\huß mit dem Antrag unterbreiten, die Schlichtung zu übernehmen.
C, Hauythbetriebsrat. 8 67. Als Vertretung der gesamten Arbeitnehmerschaft wird ein Haupkt- betriebsrat gebildet. s
S 68,
Der Hauptbetriebsrat besteht aus 12 Mitgliedern.
Für die Wahl des Haupibetricbsvats werden alle Arbeitnehmer ver Wasserbauverwaltung zu einem Wahlkörper zusammengefaßt. Sie wählen die Mitglieder des Hauptbetriehsrats aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Gvundsäßen der Ver hällniwahl. Wiederwahl ist zulässig. A /
Die Wahl der Mitglieder des Hauplbetriebörais findet in dem- selben Wahlgang mit der Wahl der Mitglieder zu den einzelnen _Be- {riebévertretungen statt. Die Leitung der Wahl liegt in der Hand eines vom Hauptbetriebsrate gewählten dreigliedrigen Wahlvorstandes. Die Leitung der ersten Wahl nah Inkrafttreten dieser Verordnung liegt in der Hand eines vom Minister zu berufenden Wahlvorstandes, der aus je einem Vertreter der bei den Verhandlungen über diese Ber- ordnung beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer besteht. Das L gült, wenn bei j ¿teren Wahlen der Haupt- betriebsrat ber im § 21 Abs. 1 ausgesprochenen Verpflichtung nicht
rechtzeitig nachtommt.
8 69. Die Wohlzeit des Hauptbetviebsrats beträgt ein Jahr. Sie be- innt am 15. Juli jedes Jahres und endet am 14. Juli des nächsten Jahres. Die Wahlgeit des ersten nah Inkrafbtreten dieser Ber- ordnung gewählten Hauptbetriebsrats endet mit dem 14. Juli 1921. Die Vorschriften der §8 17 Abs. 2, 18, 20, 22 bis 24, 27 bis 29,
62 und 51 finden entsprehende Anwendung.
8 70. Der Hoauptbetriebsrat vertritt die Arbeiter der Woeassserbauvevwaltung in den zur “Duslinz igkeit der Betriebsräte gehörigen Angelegenheiten (§8 73 f fff.), soweit sie über den örtlichen Bereich eines Bezirks- betriebsrals hinaus von Bedeutung sind.
Der Hauptbetriebsrat ist ferner zuständig zur Beratung von An- irigen der Begirksbetriebsräbe, die thm durh ten Minister vorgelegt werden (§ 609). 8 71
Auf die Geschäftsführung des Haudptbebviebsrats finden die Vor-
schriften des § 65 entsprechende Anwendung. S 72,
Kommt eine Ednigung quischen dev Dorwetiung und dem Haupk- betriebSvat über eine Verwa E (8 4 ots 2 nicht zuz stande, so ist die Entscheidung der Bevwaltung maßgebend. ommt eine Einigung über eime Arbeiterangelegenheit (S 47 Abs. 3) micht zustande, {0 ft sowohl die Verwaltung wie der Haupk- betriebêrat berectigt, binnen zwei Wochen nah Beendigung der Vere handlungen die Ent eidung des Hauptschlichtungsausschusses anzurufen.
ITIL. Aufgaben und Befugnisse der Vetriebsvertretungen. A. Betricbsräte, dn
8 73.
Der Betriebsrat Hat die Pflicht, bei der Ausübung seiner Bew fugnisse an der Erfüllung der der Wasserbauverwaltung 1m Interesse der Volksgesamtheit obliegenden Aufgaben mitzuarbeiten,
S 74,
Bei dev Wahrnehmung seiner ugnisse Hat dev Vetricbsrat dchin zu wirken, daß von beiden Seiten Coo und Maßnahmen unterlassen werden, die das Gemeininteresse schädigen,
S 75,
Der Betriebsrat hat die Aufgabe:
1. die Verwaltung durch Ra? zu unterstühen, um dadurch mit hr für einen ai e hs hohen Stand und für möglichste Wirt- scaftlichkeit der Gesamtleistungen zu forgen (vgl. jedoch S 76);
9. an der Einführung neuer Arbeitsmokhoden fördernd mitzucrbeiten (val. jedoch § 76); /
3. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmer\haft sowie zwischen thr und der Verwaltung zu fördern und für Wahrung der Vereinigungöfreiheit der Arbeitnehmer einzutreten;
4, Beschwerden der Arbeiter- und Angestelltenräte entgegens zunehmen und anf ihre Ab|tellung in gemeinsamer Verhanvlung mit der Verwaltung hinzuwirken;
5. deqür zu soraen, daß Streitsälle auf dem in von §§ 45 bis 47, 66, 72 vorgeschriebenen Wege verhandelt werben, und gogebenen- falls die zuständige Scblichtungsstelle anzurufen;
6, darüber zu wachen, daß die von den Beteiligten anerkannten Sciedssprüche einer Sthli tungsstelle oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schiedsstelle durchgeführt werden;
7. den Betvieb gemeinsam mit den wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer vor Erschüttevungen zu bewahren und 1ins- boïondere dafür einzutreten, daß die im Interesse des Betriebs gestellten Anforderungen und Weisungen der Verwaltung un- bedingt beachtet werden;
8. für die Arbeitnehmêr gemeinsame Dienstvorschriften und Nende- rungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifverträge rah Maßgabe des § 78 mit der Verwalbung zu vereinbaren;
9. auf die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betriebe zu achten, die zuständigen Stellen bei dieser Ve- kämpfung durch Anregung, Bevatung und Auskunft zu untcr- [EEe sowie auf die Durchführung der Unfallverhüturgsyor- schriften hinzuwirken;
10. an der Verroaltung von Pensionskassen sowie sonstigen Bebritbs- wohlfahrbseinrichtungen mitzuwirken, bei leßteren jedoch nut, soweit nicht 1a die Verwaltung maßgebende Satzungen oder be- stehende Verfügungen von Todes wegen entgegenstehen oder eine anderweitige Vertretung ‘der Arbeitnehmer vorsehen.
Den Betriebsräten sind auf Verlangen die erforderlichen Mit» teilungen zur Beuvteilung der e Cre N des Betriebs, an dem der Betriebsrat besteht, zu machen, soweit sie dom Leiter dieser Betriebs- ae ugen sind, sowie die Lohnbücher und die dla en zur leberwahung der Durchführung dev bestehenden Larifverkräge er forderlichen Unterlagen vorzulegen. :
8 76. Die Ausführung der gemeinsam mit der Vetwaltung gefaßten Beschlüsse übernimmt die erwaltun . Ein Eingriff in die R tung durch selbständige Anorènungen teht dem Betriebsrat n i ch| zu.
8 77.
Wird infolge von Erweiterung, Einschränkung oder Stillegung des Betriebs oder infolge voin Ginführun neuer Tecniken oder nguer Betriebs- oder Arbeitsmethoden die Einstellung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern erforderlith_ fo ist die Ver- waltung verpflichtet, sih mit dem tviebêrat, an dessen Stelle, wenn dabei vertraulihe Mi en gemacht werden müssen, der etwa vovhandene Betriebsausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorher über Art und Umfang der erforderlichen Einstellungen und Entlassungen und über die Vermeidung von Härten bei leßteren ins Benehmen zu sehen.
Der Betricb8§rat oder der Betriebsaus\huß kann eine entsprechende
Dauer der Arbeitszeit. : Entsprechend ist bei Aenderungen der Dienstvorschriften zu ver-
Erfolgt die Kündigung [r s ei | 1 Gesehe zur Kündigung des Dienstverhälinisses ohne Einhaltung einer
Mitteilung an die Zentralauskunftsstelle oder «¡nen von dieser be- zeichneten U
rheitönachroeis verlangen. : Z (8 i {
Sollen gemäß § 75 giisfer 8 gemeinsame Dienstvorschriften verein- bart wevden, so hat die |
mungen nicht auf Tarifvertrag beruhen, dem Betriebsrat vorzulegen. Kommt über den An feine Einigung zustande, so können beide Teile eine Schlichtungsstelle j
vwaltung den Entwurf, soweit die Bestim-
; N ste anrufen, die eine bindende Entscheidung Die Verbindlichkeit der Entscheidung erstreckt sich nik auf die
S 79,
Ein von dem Betriebsrat bestimmtes Mitglied ist bei Unfall- untersuhungen, die von der Verwaltung oder sonstigen in Betracht fommenden Stellen im Betriebe vorgenommen werden, zuzuziehen.
B. Arbeiterräte und Angestellteuräte. S 80.
Der Arbeiterrat und der Angestelltenrat oder, wo ein folcher nicht besteht, der Betriebsrat hat die Aufgabe: : 1. darüber zu wachen, daß in dem Betriebe die maßgebenden Tarif-
verträge sowie die von den Beteiligten anerkannten Gieds- sprüche einer Schlichtungsstelle oder einer vereinbarten Eini- ungs- oder Schicdsstelle durchgeführt werden,
. soweit eine tarifvertragliche Ycegelung nicht besteht, im Be-
nehmen mit den beteiligten wirt\chaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken, namentlich auch bei der Festseyung der Akford- und Stücklohnsäße oder dex für ihre Fe]tsezung maßgebenden Grundsäße, bei der Einführung neuer Löhnungsmethoden, ; bei der Festsezung der Arbeitszeit, insbesondere bei Ver- längerungen und Verkürzungen der regelmäßigen Arbeits-
geit, bei der Regelung des Urlaubs der Arbeitnehmer und bei Grledigung von Beschwerden über die Ausbildung und Behandlung der Æhrlinge im Betriebe;
die Arbeitsordnung oder jonstige Dienstvorschristen für eine
Gruppe der Arbeitnehmer im Rahmen dex geltenden Tarif- darge nach Maßgabe des § 82 mit dem Arbeitgeber zu ver- einbaren;
. Beschwerden zu untersuhen und auf hre P in ges mein
1 amer Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken; in Streitfällen die Schlichtungs\stelle oder eine vereinbarte
* Einigungs- oder Schieds|telle anzuxufen, wenn der Betriebsrat
die Änrufung ablehnt;
. auf die amp der Unfall- und Gesundheitsgefahren pe im Bet |
E Gru: Betriebe zu achten, die sonstigen hierfür in etraht Tommenden Stellen - bei dieser Bekämpfung durch Ar tages, Veratung und Auskunft zu unterstüßen sowie auf die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften hinzu»
wirlen; . bei Kriegs- uwd Unfallbeschädi ür eine ihren Kräfte d d egs Pte Bes Lait n Ee e ihren Kräften un
ähigkeiton entsprec € gun durch Nat, Anregung, chub und Vermittlung bei dem Arbeitgeber und den Pit-
arbeitaehmern tunlichst Sorge zu tragen;
, soweit eine tarifvertzagliche Regelung nicht besteht, nach Maß-
gabe der S§ 83. bis % mit der Verwaltung Nichtlimen über dée Einstellung von Arbeitnehmern der Gruppe in den Betrieb zu vereinbaren;
en; ; Maßgabe der 86 bis 2 bei Entlassungen von Arbeit- nach haave Ss assung n Arbe
Gruppe mitzuwirken. § 31 den Uxbetitecvat und Angestelltenrat finden die S§ 74 und 76
” entspre Anwendung. ca Solken qus 80 Ziffer 3 Arbeitsordnungen oder sonstige Dienstvorschriften è F
eine uppe der Arbeitnehmer vereinbart
werden, so findet § 78 entsprechende Anwendung.
Die im § 134 b Hisfer 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Fest- seßung von Strafen erfolgt durch die Verwaltun L mit dem ‘Arbeitecrat oder Angestelltenrat, Ju Streit “Scch{lichtungsstelle,
§ 83,
Die gemäß § 80 Ziffer 8 vereinbarton Richtlinien müssen die Be- „stimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht von feiner politishen, militärischen, fonfessionellen oder gewerkfhaftlichen Betätigung, von der Zugehörigkeit oder Nichtgugehörigbeit gu einem B konfessionellen cver beruflihen Verein oder einem mili- ärischen bestimmen, daß die Cinstellung von der Zugehörigkeit gu einem be- stimmten Geschlecht abhängig jein soll. : i : _ Einstellungen, die auf einer geseßlichen, tarifvertraglichen oder dur Schiedsspruh einer Schlichtungsstelle oder einer vereinbarten Gini- ungs- oder Schiedsstelle auferkögten Verpflichtung beruhen, gehen den
ichtlinien in jedem fa vor, A j '
Im Nahmen der Richtlinien hat über die Einstellung des einzelnen
Arbeitnehmers die Verwaltung allein ohne Mitwirkung odex Aufsicht des Arbeitercais oder Angestelltenrats zu enifcheiden.
en entscheidet die
erband abhängig gemacht werden darf. Ske dürfen nit
41 "
§ 84.
Wird gegen die vereinbarten Nichtlinien verftoßen, so kann der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen fünf Tagen nah Kenntnis von benn Peistol, jedo nicht später als vierzehn Tage nach dem Dienst- antritt, |
Die Gründe für den Gun uch und die Beweisunterlagen find vom Arbeiterrat, oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit der NIOIE MNg AOANEERGN, E G i xb
Wird bei diejen Verhandlungen eine Einigung nicht ergiel kann der Arbeiterrat oder Ängestell s j endigung der Verhandlungen die zuständige Schlichtungsstelle oder eine vereinbarte Schiedsftelle anrufen. i
Der Einspruch gegen die Einstellung und die Anrufung der S{lichtungsstelle oder auflösende Wirkung.
inspruh erheben.
tenrat binnen drei Tagen nah Be-
der Schiedsstelle hat beine aufschiebende oder
§ 66.
_ Vober den Einfpouch wird im SceliSungWerfaquen erwgülg ent- schieden. Vor der Entscheidung ist der
Geht die Entscheidung dahin, daß ein V Richtlinien vorliegt, jo vas Dierstverbältnis des Eingestellten als mit dem Eintritt der Nechts- kraft der Enticheibung unter Ginhaltung der gelegen ündigungs- frist gekündigt gilt. Die Entscheidung ¡haft t wischen der Ver- waltung und dem beteiligten Arbeitnehmer.
ingestellte tunlidst zu hören. ] erstoß gegen die vereinbarten kann darin zuglei außsgesprohen werden, daß
86, Anbedtnehmer können im gal der Linda seitens der Verwal- tung binnen fünf Tagen nach ino fie den Arbeiter- oder Angestelltenrat anrufen: R
1. wenn der begründete Verdacht vebaggs daß die Kündigung
er Kündigu ruch erheben, indem
wogen der chöôrigkeit zu einem bejtimmten Geschlete,
wegen on militäritcher, konfessionellex oder gewerk-
schaftliher Betätigung oder wegen Montlle oder Nicht- e
ugehör ugehörigfkeit zu einem politishen, Tonfessionellen oder beruf- lien Verein oder einem militärischen
, BGe Bergy cher n T hs Lon Srlrban Gols i 2. wenn die ohne Ang on Gründen erfolgt il; 3. wenn die Kündigung deshalb erfolgt ist, weil der Arbeit-
nehmer sih weigerte, dauernd andere Arbeit als die bei der Einstellung vereinbarte zu verrihten 4, wenn die Kündigung is als eine unbillige, niht durch das Verhalten des Urbeitnehmers oder dur die Verhälinisse des Betriebs bedingte part darstellt. istlos aus einem Grunde, der nah dem
7 Kündigungsfrist berehtigt, so kann der Einspruch au davauf gestützt ; werden, daß ein solher Grund nich? vorliegt,
R A
Das Recht des Einspruchs besteht nicht: 1. bei Entlassungen, die auf einer gese lichen oder durh Schiedsspru einer vereinbarten Ginigungs-. ode
flihtung beruhen; A D ntlassungen, die durch gänzliche oder t
des Betriebs erforderlih werden.
blihen oder tarifvertrag- ch einer Schlichtungssteile oder r Schiedsstelle auferlegten eilweise Stillegung
88. q müssen die Gründe des Einspvpuchs dargelegt Berechtigung vorgebracht werden. Arbeiterrat oder Angestelltenrat die Anrufung für begründet, zu versuchen, durh Verhan waltung herbeiz
Bei der Anrufun
und die Beweise ihrer | Wenn eine Beschlußfassung er
r I
Verständigung mil der Selingt diese Verständigung binnen ann der Arbeiter- oder Angestelltenrat oder de Arbeitnehmer binnen weiteren fünf Lagen die
Abs, 2 hat die Schlichtungsstelle das Verfahren Grund der Kündigung ein gerichtliche seßung des Verfahrens tsheidung von einer der mmt seinen Fortgan Antrags auf
dlungen eine
Schlichtungsstelle
m Falle des § 86 auszuseßen, wenn auf Gru fahren anhängig ist oder die Aus führung einer gernhtlichen Gntsche t Das Verfahren nimm. binnen vier Woten seit der Stellung des e nachgewiesen ist ung vorliegt, won sen Entlassung verneint ift.
Shlichtungsste 89, Ueber den Einspruch (8 s wird im geseßlichen Schlichbungs-
hin, daß der Einspruch gegen leich für den ehnt, ihr eime t sich wach der ah Betrieb insgesamt beschäfüig ösftel des lezten Jah nzen nicht über sechs ie wirtschaftliche Lage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmon. e ng Verwaltung und dem beteiligten Arbeit-
mis von dem Einbritt dor angenen Entscheidung hat # oder durch Aufgabe zur tigung oder die Entschädigung i Weiterbeschäfbigung als 3
wenn nicht sseßung die j wenn eine rechtstraftige ch die Berechtigung zur fris»
die Kündigung und die Anrufung der
antragt wird.
ch gegen D haben feine aufschiebende Wirkung.
verfahren endgültig entschieden Geht die n n 1 e ng gere gi Il, Jo T gu sau, DA die Weiterbeschä Entschädi chädigung bemiß ever der Arbeitnehmer in dem war, und darf für jedes Jahr bis zu einem Zw avbeibverdiensbes Zwölftel hinaus des Arbeitmehmers als auch guf der Verwaltung a schafft Recht zwischen der
Innerhalb dreier Tage nah Kenn Rechtskyaft der im Schlichtungsverfahren € die Verwaltung dem Arbe } Post gu erllären, ob er die Weiterbeschäf g Erklärt er sich nmcht, so gilt die
DE 1 A
roerden, jed
itnehmer mündli?
90, g Die Verwaltung 1st im Sal dor Weiterbeschäftigun verpflidjtet, | falls inzwischen die Entlassung erfolgt war, für j der Gntlassung und der Weiterbeschäfti aß 2 tes Bürgerlichen l tung Tann ferner öffentlich- 3 Ves aus pad v ria E Ee ichenzeut erhallen hal, gur ine leistenden Sitelle zurüd-
dem ‘Arbeitnehmer, die Zeit zwischen
oder Gehalt zu gewähren. § 615 S findet entsprechende Anwendamng. rechtliche Leistungen, die der Uwbeitnehz en- oder Armenfürsorge in der Zrot redmung bringen und muß diefe Beträge der
Die Borwal
91, Der Arbeitnehmer if bevetigt, falls er ingwischen einen neuen sen hat, die Weiterbeschähtigung bei dem itgeber zu venweigem, Er hat bhieritber unve Abs. 3 vorgesehenen Erklärung der De E Woche E E M L nand id der YN ichbungêverfahren ergangenen Entschetdung, ! emval: min!
lid oder durch Aufgabe zur Post eine Erklär
Lt das Recht der Verweigerung. i dite Gebrauch, fo ist ihm, falls inzwischen die Lohn oder Gehalt nur für die Zeit zwischen nd dem Eintritt der Rechtskraft der im © Entscheidung ¿zu gewähren. § 90 Saß 2 und 3
mea A
Dienstvevtra: früheren A ; Empfang der im § 89 spätestens aber eine
ung abzugeben. Erklärt er fich nicht, fo evlis Macht or von seinem Verweigorungsre Entlaffung erfolgt war, G O u fabren ergangenen findet entsprechende Anwendung.
S 9. Wird im den Fällen der §8 83 bis 91 bie Einhaltung der Fristen durch Naturereignisie oder andere unabwenddare findet Wiedereinsebung in den vorigen Stand Fbati,
O. Vetricbsobmannu.
E Sc{bibichtungs-
H E I I I R E A N E R L M U E N E A T I N
usälle verhtnde
8 98. : Dev Betriebsobmann hat die Aufgaben und Befugnisse, die nah 8 75, § 80 Ziffer 1 bis 7 und-§ 79 dom Betriebsrat (Axbeiterrat und Angestelltenrat) zustehen. : ie SS 74 uno 76 finden entspreende
Iv. Entscheidung von Stveitigkeiten.
seiner Ginvichtung der BozivkE- entscheidet bei Streitig-
die Bildung iung im Sänne des
und Wählbarkeit eines Arbeitnehmers; tändigkeit und Geschäfteführung dev Betrieb i der Betrichäversammllung: : 4. vie Notwendigkeit der Geschästsführungskosten der Betriebs- vertvetungen; i 5, alle Streitigkeiten, die sich aus den im Betriebsrätegeseß und in dieser Verordnung vorgeschriebenen Wahlen ergeben,
y. Schuhbestimanungen.
Der Verwaltung und thren er und Angestellten in der Ausübung vertrebungen und in der Uebernahm Mitglieds der gefelichen deâwegen zu benachteiligen.
Zur Kündigung des Dien oder zu fetner
MICASI E L A A A L E A 7E
Anwendung.
G UEDA r Ar
Der Bezinlawirtschaftsrat, bis auéschuß am Sihe der Provinzial Feiten Uber:
Uber:
1, die Notwendigkeit der Ervichbung, Zusammenseßung einer Betriebsyertre Betriebsrävegesebes;
2, Wahlberechtigun
3, Einrichtung, vertretung u
tretern ist untersagt, ihre Arbeiter des Wahlrechts zu den Betviebs- e und Ausübung der Pflichten eines
Botwiebsvertrobungen zu beschränken cder fie
96.
Äverbältaisses eines Mitglieds einer Verseßung an eine andere Dienst- rwaltung der Zustimmung der Betriebsvertretung. stimmung ist mcht erforderlih: /
die auf einer geseglihen oder tarifvertrag- vuch einer Schlichtungsstelle oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schieds\telle auferlegten
durh Stillegung der Betriebsstelle er- folgt sind, der das Mitglied der Betriebsvertretung angehört; j Kündigungen aus einem Grunde, der nc Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Ein- gsfrist berechtigt.
Ler Einspruch nah Maßgabe des
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q (Abs. 2 Ziffer 3) dur rechts- gsftelle fü flit s
svertretung erforderlih und wird
Betriebsverbretun stelle bedarf
1. bei GEntsafsungen, lichen oder durch Schieds\p
Verpflichtung beru Gntlassungen, die
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dem Gesehe zur haltung einer Kündigun Jm folie des Abs. 2
§ 86” bj. 2 und, Wird eine fri kräftiges Urteil oder ungeretfertigt erflärt, \ zurückgenommen.
88 L Îroïe Kündigung : durch Entscheidung der Shlichtu o alt die Kündigung als von der findet entsprechende Anwendung.
S Jst die Zustimmung der Betrieb
trieb8vertretung erseßen kann. Sie darf die Zustimmung nit erseßen, wenn sie feststellt, daß die Kündigung als ein Verstoß gegen die im 8 95 auferlegten Verpflichtungen anzusehen ist. Bis zur Entscheidung
| der SHlichtungsstelle ist die Verwaltung verpflichtet, den Arbeiter
weiter zu beschäftigen. V1, Schlußbefstimmungen.
Die Betriebsräte können in gemeinsamen Angelegenheiten, die in den Aufgabenkreis sowohl der Betrieb8räte wie der bei der Ver-
waltung bestehenden Vertretungen der Beamten und Beamtenan-
wärter fallen, mit diesen zu gemeinsamer Beratung zusammentreten. C RetA ist, muß getrennt abgestimmt
und eine Mehrheit innerhalb jeder der beiden ertretungen festgestellt
wevrDen.
Den Vorsib führt für jede gemeinsame Sißung abwechselnd der
Vorsibende des Betriebsrats und der der Beamtenvertretung. Die Ein-
i Tadungen und die Aufstellung der Tagesordnung erfolaen dur beide
Vorsißende gemeinsam.
99. Soweit in anderen geseßlichen oder Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen Arbeiter- oder Angestelltenaus\{üsse genannt
î werden, treten an ihre Selle in den im L 3 dieser Verordnuzag ge-
nannten Betrieben die Betriebsräte bzw. die Arbeiterräte und Ange- stelltenräte,
8 100. : Mit Vollziehung der ersten Wahl nah Inkrafttreten dieser Ver-
i ordnung höôren die vorhandenen Betriebsräte, die für Betriebe
errihteten Arbeiterräte und Arbeiteraus\chüsse auf zu bestehen, Berlin, den 28. April 1920. Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Fishbeck Haenish. am Zehmhoff. Oefer. Stegeérwald. Lüdemann.
Vervrdnunyy über das Schlihtungswesen im Bereiche Wasserbauverwaltunag.
Vom 28. April 1920.
N 0: P “4%
S 1, S Auf Grund des § 104 Ziffer II des Betriebsrätege]eBes vom
4. Februar 1990 werden im Bereiche der f i MWasserbauver-
waltung folgende Sonder\ chlichtungsaus\chGüsje ‘errichtet:
ein Hauptschlihtungsaus\{uß beim Ministerium; :
je eine Scblichtungsftelle bei denjenigen Provinzialbehörden der Masserbauverwaltung, bei denen ein Bezirkshotriebsrat ges bildet ist. (§ 59 der Verordnung über die Bildung von Bes triob&veriretungen nah dem Betriebsrätegese vom 4. Februar 1 im Bereiche der Wasserbauverwalk ng.) me für den Bezirk einer Provinzialbehörde mehrere Be- tebetricbêräte gebildet werden (S 59 Abs, 2 ebenda), so wird
für den Bezirk jeder dieser Bezirösbetriebörâte je eine Scchllich- ngéftelle erridtet.
§ 2. / E
Der Haupts(lihtungêaus\Luß tagt in der Befelung mit etnem unparteiishen Vorstßenden und sechs Beisihern, und zwar 16 drt Nertretern der Verwaltung und der Arbeitnehmersch#ft. i
Der unparteice Vorsthende sowie ein Vertreter für den Fall der Behinderung des Vorsihenden werden auf Anfordern des Ministers von demn Präsidenten des Oberverwalbungsgerihts 1n Berliw aus der Zahl ver Mitglieder bes Oberverwaltungsgerichts auf ein Jahr bestellt. i | p Die drei Vertreter der Verwaltung sowie drei Ersabmänner für die Fälle der Behinderung der ordentlichen Vertreter werden von dem Minister aus der Zahl der Beamten des Ministeriums auf ein Jahr bestellt. | Die drei Vertreter der Arbeitnehmersckchaft gehen aus Wahlen hervor, die nad den Vorschriften des § 3 tur den Hauptbetriebsra? voraœnommen werden. Zwei der Beisißer müssen Arkeiter, einer muß Angestellter fein.
Der Hauplketricbsrat wählt 14 Arbeiter und 7 Angestellte auf ein Jahr aus der Zahl der Arbeitnehmer der Wasserbauverwaltung in oeheimer Wahl nach den Grundsäßen der Verhäiltmswalhl. Wählbar \ind nur \olcke Arbeitnehmer, die mindestens 30 Jahre alt sind und mindestens drei Jahre im Dienste der Wasserbauvemwaltuna stehen und weder Mitglieder noch Stellvertreter von Mitaliedern einer Be- triebsvertvetung sind. / E
u jeder Sihung des Hoauptfch{littung&aussckusses werden gemaß 8 2 Abs. 4 Say 2 zwei Arbeiter und ein UAngesstellter nach ter aus der WablbereGnung feder Gruppe sich ergebenden Reihenfolge heran- ge gogen. Jst etn Vertreter verhindert, an €iner Sihung teilgunehmen, fo tritt der nach obiger Wahlordnung näcbstfolaende an seine Stelle.
Die Scblicbtunoëstellen tagen in der Besetzung mit einem un- parteiisden Vorsibenden und vier Beisißern, und zwar je zwei Ber- tretern der Verwaltung und der Arbeitnehmerschaft tes Bezi-ks der
robingialbehörden, die gemäß Len Borschriften der §W 5 bis 7 be-
stimmt werden.
Der unparteiische Vorfißende sowie ein Vertreter für Fälle der
Behinderung des Vorstßenden werden auf Anfordern des Loiters der
Provinzialbehörde von den für den Siß der Provingialbehörde zu- ständigen Landgerichtspräsidenten aus den Mitgliedern des Land-
| gerichts auf ein Jahr bestellt.
Die beiden Vertreter der Verwaltung sowie vier Ersaßmänner
| für die Flle der Behinderung der ordentlichen Vertreter werden von
dem Leiter der Provinzialbebörde aus der Hahl der Beamten der Wasserbauvertoaltung auf ein Jahr bestellt.
§7.
Der Begirksbetriebérat wählt in geheimer Wall nach den Grund- sähen der Verhältnitwahl aus der Zahl der durch ihn vertretenen Arbeitnehmer neun Vertreter aus den Arbeitern und ebenso viele aus den Angestellten. Wählbar sind nur solche Arbeitnehmer, die minde- dene 30 Jahre alt \int, seit mindestens drei Jahren im Dienste der
asserbauverwaltung stehen und weder Mitglieder noch Stellver- treter von Mitgliedern einer Betriebsvertretung sind.
Zu den Sihungen der Schlichtungéstelle werden die Vertreter der im Abs. 1 genannten Gruppen nach der aus der Wahllberechnung jeder Gruppe sich ergebenden Reihenfolge gemäß den Vorschriften des § 8 herangezogen. Jst ein Vertreter verhindert, an einer Sißung teilzunehmen, so tritt der nah obiger Wahlberechnung nächstfolgende an seine Stelle. Der Verhinderte wird erst wieder herangezogen, wenn die Reibe das nätste Mal an thn kommt. i
8 8.
Verhandelt die Schlichbungsstelle über eine Streitigkeit, die ledigli Arbeiter betrifft, so werden zwei Vertreter von der Liste der Arbeiter als Beisißer herangezogen. s : E
Verhandeln die Schlichtungsstellen über eine Streibigkeit, die ledigli aae va betrifft, so werden zwei Vertreter der Angestellten als Beisißer herangezogen. i : R
Verhandeln die Sblihtungöstellen über eine Streitigkeit, die sowoh! Arbeiter wie Angestellte betrifft, so wird je oin Vertreter aus den beiden Gruppen der Arbeitnehmer als Beisrßer herangezogen.
& 9, Der Haupts&lichtungsauésschuß und die Schlichtungsstellen ird
agt, so ist die Verwaltung bere die durch ühren Sipruch die
tigt, die Schlichtungéstelle an- chlende Zustimmung der Be
zuständig ea Verhandlung von Streitigletten, die sich aus Arbeits- oder Dienftverhältnis ergeben und’ boi denen nah dem Tarifvertrag oder nah der Verordmmg über die Bildung von Be«
indi
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