1920 / 137 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Bundes der Bäcker-Konditor-GesellenDeutschlands, Ortsgruppe Stolp i. Pom., am 20. März 1920 abge- cchlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Bäckergesellen gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet von Stolp in Pom. für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1753 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 11. Juni 1920.

Dex Neichsarbeitsminister. J. N: Ou, Sipleér.

Béelnntm&e Guta,

De Verband der Sattler und Portefeuiller in Berlin 80. 16, Brückenstr. 10B, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der Ledertreibriemenfabrikanten Deutschlands in Berlin am 8. April 1920 abgeschlossenen dritten Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarif- vertrag vom 21, Mai 1919 zur Regelung der Lohn- und Arhbeitsbedingungen in der Ledertreibriemenindustrie gemäß §2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S.1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen Bin Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und Înd unter Nummer VI, R. 371 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33/34, zu richten.

Berlin, den 11. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. I. A.: Dr. Sißzler.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels E. V., Mannheim, L. 4 12 (Börse), die Vereinigung kauf- männ ischer und technisher Standes genossen (freie Angestellten-Gewerkschaft), Siß Mannheim, und die Zentralstelle der Angestelltenverbände in Mannheim aben beantragt, die von ihnen anerkannten Schi edssprüche vom 19. Februar und 26. März 1920 zur Ergänzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 5. Juni 1919 und des Tarifabkommens vom 4. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Angestellten im Einzelhandel gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für dasselbe Tarifgebiet gleich- falls für allaëmein verbindlih zu erklären.

Éinwenduugen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 467 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 0

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Neichsarbeitsminister. U: DL: BUss&e

Bekanntmachung.

Der Bund der Deutschen Zementwaren- und Kun sststein-Jndustrie E. V. in Berlin W. 30, Nollen- dorfplaß 3, hat beantragt, den zwischen seiner Gruppe Brandenburg, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, dem Verband christlicher Transport- und Fabrikarbeiter Deutschlands und dem Gewerk- verein der Deutschen Fabrik- und Handarbeiter (H.-D) am 15. Mai 1920 abgeschlossenen T'arifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der in der 2ementwaren- und Kunststein-Jndustrie beschäftigten Arbeiter gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) für Berlin und das Gebiet innerhalb der Linie, die die Orte Nowawes, A mit Staaken, Hennigs- dorf, Seegefeld, Birkenwerder, Buch, Hoppegarten, Wilhelms- hagen, Wildau, Marienfelde verbindet und Teltow am Bahnhof \chneidet, jedoch ausschließlich Nowawes, für allgemein ver- bindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhohen werden. und sind unter Nr. VI. R. 1769 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin, Luisenstraße 33/34, zu richten. °

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der RNeichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sißler.

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Bekanntmachung.

Die Arbeitsgemeinshaft der Gastwirtgange- stelltenverbände in Plauen i. V. hat beantragt, den zwischen ihr, dem Ses Hotelbesißer-Verband, Gruppe Plauen, und der Arbeitsgemeinschaft der Wirte-Vereinigung von Plauen und Umgegend mit Wirkung vom 1. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Hotel- und Gastwirtsgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Plauen und die Gemeinden Jocketa,-Renßshmühle und Bartmühle für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1770 S 20s Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsgminister. J. A.: Dr. S itzler.

D Bekanntmachun g

Der Zentralverband des Deutschen Großhandels, O rtsgruppe Chemniß zu Chemniß, der Verband der Kleinhandels vereine für die Stadt Chemniß und der Deutsche Transportarbeiterverband, Verwaltungs- stelle Chemniß, haben beantragt, den zwischen ihnen im Anschluß an den allgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 1. Dezember 1919 am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der

Radfahrer, Arbeitsburshen und Geschirrführer im Handel

gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-

Geseßbl. S. 1456) Ie das Gebiet der Stadt Chemniy und der Vororte Alten

orf, Borna bei Chemniß, “Altchemniß, Ebersdorf, Furth, Gablenz, Glösa, Hilbersdorf, Helbersdorf, Kappel, Markersdorf bei Chemniß, Neustadt, Schönau, Siegmar und Reichenbrand für allgemein verbindlih zu exllären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R 570 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstr. 33, zu richten. Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. N Di. Siglér:

Bekanntmachung.

Der Deutsche Transportarberiterverband, Drts- verwaltung Chemniß in Chemniß, Dresdner Str. 38, hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarif- vertrag vom 30. November 1919 den zwischen ihm und dem Verein Chemnißer Fuhrherren j. P. am 6. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen im Br rgen gen 8 2 der Ver- ordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemniß und der Vororte Alten- e Borna b. Chemniz, Althemnip, Ebersdorf, Furth, Gablenz, Glösa, Hilbersdorf, Helbersdorf, Kappel, Markers- dorf b. Chemniy, Neustadt, Schönau, Siegmar und Reichen- brand für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 E werden und sind unter Nr. VI. R. 569 M das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Reich8arkeitsminister. J, A. :, Dr. S igler, Wien Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orts- verband Calbe (Saale), Magdeburgerstraße Nr. 70, und der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ängestellten- verbände, Ortsausshuß Calbe/S., haben beantragt, die zwischen ihnen, dem Arbeitgeberverband Calbe/Saale und dem Kaufmännishen Verein Calbe-Saale auf Grund des Schiedsspruchs des Schlichtungsausschusses Aschers- leben vom 28. April 1920 am 25. Mai 1920 vereinbarten Aenderungen zu dem allgemein verbindlihen Tarif- vertrag vom 7. August 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der faufmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs- Geseßzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Calbe a. S. für allgemein verbindlih zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werÿen und sind unter Nr. VI R. 704 an das Reichsarbeitsmtnisterium, Berlin, Luisensiraße 88, zu richten. S

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sigtzler.

Bekanntmachung.

Die Arbeitsgemeinshaft der Angestelltien- Gewerkschaften in ti eben, die Arbeitsgemein- \chaft freier Angestellten-Vêrbände, der ewerk \haftsbund der Angestellten, die Gewerkschaft kauf- männischer Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Arbeitgeberverband für Jndustrie und Großhandel und dem Verein O Kauf- leute in Aschersleben am 10. März / 15. April 1920 ab- geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Gag i S O Angestellten im Groß- und Kleinhandel und in der Fndustrie mit Ausnahme des Bank- und Baugewerbes, der Kali- und S A betriebe sowie der Firma R. Wolf, A. G., Magdeburg, Werk Aschersleben, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Siadk- kreises Aschersleben für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI R. 518 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. :

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J, A.: Dr. Sißler.

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Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, und der Arbeitgeberverband des deutshen Seifenhandels und verwandter Zweige Groß Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 99, Mai 1920 abg ee fenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 17. Januar 1920 zur Negelung der Gehalts- und Anstellangsbediagungen für die kaufmännischen Angestellten des Seifenhandels gemäß Z 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesebbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Sas vom 17. Januar 1920 für allgemein verbindlich zu er lären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI R. 1338 \ an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 38/34, zu richten.

Berlin, den 12. Juni 1920.

Der RNeichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sißler.

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Bekanntmachung.

Der Deutsche Landarbeiter verband, Gau 6, Schleswig-Holstein in Kiel, Knooperweg 159, hat bean- tragt, den zwishen ihm und dem landwirtschaftlihen Arbeitgeber-Verein, Kreis Pinneberg, am 283. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Nachtrag zur

gemäß 8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-

esezbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Pinneberq,

Séhl.-Holst., für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

30. Juni 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI R. 1713 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten,

Berlin, den 14. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. I, A: Dk. Sthe (idem Bekanntmachung. Auf Grund der 88 1, 4 und 5 des Gesetzes über Ent-

eignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedens- vertrages zwischen Deutschland und den alliierten und ajsoziierten Mächten vom 31. August 1919 (RGBl. 1919, Seite 1527 \f.) wird folgendes angeordnet:

1. Sämtliches Luftfahrzeuggerät, und zwar sowohl

dasjenige, welches sich im Besiß von Behörden, als auh dasjenige, welches sh im Besiß von Privaten befindet, wird, soweit es auf Grund des Artikes 202 des Friedensvertrages aus-

geliefert werden muß, Mes noch besonders beschlagnalhm.t. 2, Auszulieferndes Luftfahrzeuggerät im Sinne der Ziffer 1 find

folgende Gegenstände, soweit sie j i: i: :

a) vor, während oder nah dem Kriege im Auftrage der Peeres- oder Marineverwaltung gebaut worden sind, y e

b) in militärischem Gebrau gewesen sind oder für diefen bestimmt waren, auch wenn sie fich im Privatbesiz bes- finden und / 7

c) aus Halbfabrikaten hergestellt sind, welche vor, während oder nach dem Kriege im Auftrage dexr ree uud Marinever- waltung gefertigt worden oder für militärishe Zwecke bestimmt gewesen sind:

fähige jeglicher Art, i : i 6, Uuftfahrzeugmotorenersaßteile, nämli Zylinder- und Kurbelgehäuse, Vergaser, Zündungen, 7, Fliegerkammern mit den dazugehörigen Kassetten, 8. Bord F-T-Gerät. : i Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Zustimmung des Neichs\chaßzministeriuums die Vornahme von«Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegenständen verboten ist, und daß rechtsge\häftlihe Verfügungen über sie verboten und nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfliguitgei stehen BerBatingen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.

Die bes@ótaanahmten Gegentbände sind pfleglih zu behandeln. Unbeschadet der Bel aanaenre dürfen diejenigen Gegenstände, welche auf Grund der allgemeinen Anweisung der deutschen friedensfommission von den Unterkommifsionen der Interalliierten Luftfahrt-Neberwachungs-Kommission bei den Be E angefordert werden, dieser gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden.

Mit der Durchführung der Ne der esPlagnalmten Gegenstände einschließlich der vorläufigen Felt tellung ihres Zustands ist von mir die Rei Aren er, aft A.-G. beauftragt, die auch die im Einzelfall notwendigen Vereinbarungen treffen wird, und der nach § 4 des Gesehes die gele A zu machen sind. Die etwa notwendig werdende Euteignung erfolgt durch das Reichs\haÿ- ministerium vorbehaltlich der geseßlih vorgesehenen Entschädigung.

3. - Jedermann wird Hierdurd aufg ordert, unter eingehender Darlegung der Eigentumsverhältnisse und der Lagerorte, der nächsten Zweigstelle der Reichstreuhandgesellschaft A.-G. das in seinem

15. August 1920 anzugeben. ; att 4, Diese Zweigstellen befinden sh in: o A. Zweigstellen: | Berlin W. 9, Potsdamerstr. 134 IlI1, Breslau, Junkernstr. 38/40, Bremen, Langenstr. 23, Cassel, Bahnhofstraße 1, Dresden-N., Königsufer 2, i Frankfurt, Main, Piriarileaße 16 pt., Frankfurt, Oder, Ziege straße 26/29, Halle, Saale, Linden|traße 83, E Neuerwall 10, Hannover, Goethestraße 46, Karlsruhe, Baden, Sr ani 51, Königsberg, Ostpr, Kaiser Wilhelmdamm, Neues Ge- rihtsgebäude, Magdeburg, Augustastraße 22, München, Promenadenplayg 6, Münster, D Ludgeriplaß 3B, Schwerin, Mecklbg., Wismarschestr. 91, Stettin, Falkenwalderstraße 17, Stuttgart, Königsbau, Weimar, Wabßdorfstraße 60, Landgericht,

B) Nebenstellen :

L Düsseldorf, Schadowstraße 23, Cßen, Burgplaß d, Kiel, Knooper Weg 27, Wilhelmshaven, Wallstraße 21.

5. Nach § 10 des Geseßes vom 31. August 1919 wird mit Ge- fängnis bis zu einera Jahr und Geldstrafe bis zu cinhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, sofern pie nach den allgemeinen E höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer

a) vorsäßglih der Beschlc.gnahme zuwiderhandelt, oder

Auskunft nicht, oder niht innerhalb der ihm bestimmten Frist, oder unrichtig oder unvollständig gibt, d. h. die in Ziffer 3 dieser Bekanntmachun geforderte Liste unrichtig, unvollständig oder nit innerhalb der ihm bestimmten érist einsendet, oder c) der Vorschrift des § 4 Abs. 2 zuwider die Einsicht in seine Geschäftsbriefe, Geshäftébücher oder lange Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Räume verweigert. Nach § 11 des angezogenen Geseßes wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, wer den vorstehend erwähnten Ver- pflichtungen fahrlässig zuwiderhandelt. : Die bereits besondérs ausgesprochenen Beschlagnaßmen bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.

Berlin, den 24. Juni 1920. Der Reichsschaßminister. J. A.: Dr. Reimer.

Preußen. Finanzministerium. Der Abieilungsdirigent, Wirklihe Geheime Oberfinanzra

schen stellvertretenden Bevollmächtigten zum Reichsrat in Hauptamt verliehen.

Markihelfer, Packer, Lagerarbeiter, Portiers, Fahrstuhlführer,

Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter

1. Flugzeuge jeglicher Art, flugfähige und nichtflug{ähige,

D Liban, BAE und Geschwindigkeitsmesser für Bordzwecke, Flugzeugkompasse,_ h

3, Flugzeugzellen, Moe und -rümpfe,

4. Svccialvagen, lugzeugtransportwagen, Flächentransport- wagen, E /

5. Luftfahrzeugmotore, gebrauchsfähige oder niht gebrauhs- -

befindliche unter 2. aufgeführte Luftfahrzeuggerät listenmäßig bis zum ; A

b) die von ihm auf Gruad des § 4 Abs. 1 des Gesegzes geforderte

Sachs ist zum Ministerialdirektor im preußishen Finanz ministerium ernannt worden. Jhm ist die Stelle eines preuß!

Die Katasterämter Neustadt O. SchHl. und Weßlar find zu besezen.

Ministerium des Jnnern.

Der Vorsiyende im Aufsichtsrat der Siemens-Schuert- werke, Karl Friedrih von Siemens und der Jnhaber der Firma J. D. Möller in Wedel bei Hamburg, Hugo Möller, sind zu Mitgliedern des Kuratoriums der Phyfikalisch-Technischen Reichsanstalt berufen worden.

Justizministerium.

_ Verordnung, / betreffend vorläufige Aenderungen von Gerichts- bezirken anläßlih der Ausführung - des Friedens-

vertirags.

Vom 21. Juni 1920.

Auf Grund des Artikels 1 § 1 des Gesezes vom 19. Juli 1919 über Ermächtigung des Justizministers und des Ministers des Jnnern zu Maßnahmen anläßlich der Besezung von Landes- teilen und der Ausführung des Friedensvertrags (Gesegsamml, S. 115) wird folgendes bestimmt:

Ñ 1.

Der bei Preußen verbleibende Teil des Amtsgerichts

Tondern wird dem Amtsgericht in Niebüll zugelegt. A 2

Diese Verordnung tritt nit dem Tage der Verkündung

in Kraft. i

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Betnbuter 4 am Zehnhoff. Ministerium für Landwirtshaft, Domänen und Forsten.

Die Geheimen O Leder, Deike, Scharf, Rademacher, Motog und Stohldreyer sind zu Mini terial- fanzleiobersekretären im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden.

2 Bekanntmachung.

_Dem Schlachtermeister Carsten Nasmu ssen, Altona, Bürgerstraße 59, haben wir die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 19. März 1920 untersagten Handels mit Gegen- ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere den Handel mit Fleisch und Fleishwaren, auf Grund des §6 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, RGBl. S. 603, durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Altona, den 21. Juni 1920. Das Polizeiamt. Dr. Görliß.

——

Bekanntmachung. Dem Schlachtermeister Friedri Carl Ahrens, Altona, Gr. Noosenstraße 113, haben wir die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 19. März 1920 untersagten Han dels mit Gegen - ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere den Handel mit Bee und Fleishwaren, auf Grund e. 7 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, RGBl. S. 603, durch Verfügung vom heutigen Tage ge st attet.

Altona, den 21. Juni 1920. Das Polizeiamt. Dr. Görliß

Bekanntmachung.

Dem Schlachtermeister Carl Niemann, Altona, Adolf- straße 26, haben wir die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 19. März 1920 untersagten Handels mit Gegenständen des Sa En Bedarfs, insbesondere den Ha ndel mit Fleis ch und Fleishwaren, auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesrats- verordnung vom 23. September 1915, NGBl. S. 603, durch Ver- fügung vom heutigen Tage gestattet.

ltona, den 21. Juni 1920. Das Polizeiamt. Dr. G örli.

(Forisezung des Amtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Reichsrat trat heute zu einer Sizung zusammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Rechtspflege und für Verfassung und Geschäftsordnung, die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung, für Reichswehr- angelegenheiten, für C E und für Haushalt und Rehnungs- nen, die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungs- wesen, für Reichswehrangelegenheiten und für Seewesen, die vereinigten Ausschüsse für Haushalt und Rechnungswesen und für Volkswirtschaft sowie die vereinigten Aus\chüse für Volks- wirtschaft und für Rechtspflege Sißungen und nah der Sigung des Reichsrats die vereinigten s für innere Ver- L für Haushalt und Rechnungswesen und für Rechts- pflege.

nd

In der am 23. Juni 1920- unter dem Vorsiß des Wirk-

flichen Geheimen Rats Dr. Richter abgehaltenen Vollsißung

des Neichskalirats wurde zu dem auf Veranlassung des Reichswirtschaftsmninisteriuums in Ausführung der §8 54 und 64 der Durchführungsvorschriften zum Kaliwirischaftsgeseß a gestellten. Entwurfe von Vorschriften über das Verbot des A leufens von Schächten, über Stillegung von Kaliwerken und Schächten sowie hinsichtlich der Uebertragung der Beteiligungs- ziffern Stellung genommen. Es wurde pelG oss den Ent- wurf nach weiterer Aufklärung verschiedener Punkte einer zweiten Lesung in einer möglichst bald einzuberufenden weiteren Sizung des Reichskalirats zu unterziehen,

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Die Entscheidung der Botschafterkonferenz in der Frage der Monschauer Bahnen geht nah einem Tele- gramm der „Kölnischen Zeitung“ dahin, daß sie die von dem belgischen Botschafter gea Vorschläge über Zugeständnisse für die Ablösung der Bahnlinie Raeren—Kalterherberg und sür den E der Bahnlinie gelegenen Teil des Kreises Monschau grundsäglich annimmt. Die Prüfung der Einzel- heiten wird der Grenzkommission überwicjen. Die Qua nisse Belgiens bestehen in Erleichterungen für die Einwohner des Kreises Monschau hinsichtlih des Personen- und Waren- transpories nah Aachen; ihre Waren werden durch den

soweit niht in Lohntarifen Verei

Eupener Bezirk ohne Zollförmlichkeiten t Deutsch- land erhält denjenigen Teil des Eupener Distrikts, in welchem die Niederschlagsgebiete des Aachener Wasserwerks liegen. Das Dorf Müzenich bleibt als deutsche Enklave bestehen, die sich jedoch nur auf die Einwohner beschränkt und nicht die Gemeindegüter einschließt, die in dem abzutretenden Teile des Kreises Monschau liegen. Die Eisenbahnen und die dazu ge- hörenden Gebäude sowie das von ihnen durhfahrene Gebiet der deutshen Enklave werden belgishes Eigentum. Zu dieser Meldung bemerkt „Wolffs Telegraphenbüro“, tas die darin wiedergegebene Lösung jo sehr gegen den Friedensvertrag oerstößt und zudem va N so ige vi pen ist, daß man sie {werlih als das legte Wort in dieser Angelegenheit wird ansehen können, U

Dem deutschen N er in Warschau ist laut Meldung des „Wolffschen elegraybenbüros“ vom polnischen Ministerium des Aeußern auf Grund von Verhandlungen mit der interalliierten Kommission in Tenfrels nachstehende Erklärung übergeben worden, die au für das Abstimmungs- gebiet Marienwerder Gültigkeit haben soll:

1; Die Polnische egierung verpflichtet sich, die Stimm- berechtigten der Abstimmungsgebiete von Marien- werder und Allenstein in täglich 7 Sonderzügen von je höchstens 52 Achsen während eines Zeitraumes von 14 Tagen durch das polnische Gebiet zu befördern.

2. Um jeden Verdacht der Parteilichkeit während der Kontrolle der Sonderzüge an der polnish-deutschen Grenzstation zu vermeiden, bittet die Polnishe Regierung die Interalliierten Kommissionen, ihrerseits Kontrollorgane zu siellen, die gemeinsam mit den ent- sprechenden polnishen Organen die Kontrolle der Personen vornehmen werden, welche die Sonderzüge benugen. :

3, Jeder Stimmberechtigte, der durch das polnische Gebiet zu fahren wünscht, muß ih durch folgende Papiere ausweisen :

a) durch einen Abstimmungsausweis, ausgestellt von einer dafür

_ zuständigen Kommission;

b) dur einen Personalausweis mit g ien

Die Abstimmungsausweise werden bei der Kontrolle gestempelt. Waffen dürfen niht mitgeführt werden.

4. Die Durchfahrt der Stimmberechtigten dur das polnische Gebiet wird auf der Strecke E chau—Marienburg erfolgen. Nach Ansicht der Eisenbahnsachverständigen genügt diese Strecke völlig für den Transport.

5. Die Polnische Regierung nimmt von der Bereitwilligkeit der Deutschen Regierung Kenntnis, die Wagen und Maschinen für die Züge auf der Strecke Koniß—Marienburg zu stellen. Die Züge werden von polnishen Beamten geführt und bedient werden. Ein polnischer Lokomotivführer wird die Maschine in Begleitung des deutschen Lokomotivführers und Heizers führen. Das deutsche Zug- personal muß den Zug in Konitz verlassen; die polnische Zugbegleitung wird den Zug nah der Durchfahrt durch das polnishe Gebiet in Marienburg verlassen; sie hat das Recht, dort einen Leerzug in Nichtung Koniß abzuwarten.

__6. Während der Durchfahrt durch das polnishe Gebiet werden die Züge mit den Stimmberechtigten von einer gemeinsam aufge- stellten alliierten und Ren Ssforte begleitet werden, oder nur von einer polnischen, falls die interalliierten Abstimmungskommissionen das notwendige Leo niht stellen können. Die Züge bleiben während der Durchfahrt durch das ia» Gebiet ges ob) den anden ist verboten, während des Aufenthalts die Züge zu verlassen.

„Dies Posse Negierung kann denjenigen Stimmberechtigten der preußishen Abstimmun 8gebicte die Durchfahrt durch ihr Gebiet nicht gestatten, die son vorher in Schleswig von ihrem Abstimmungs- recht Gebrauch gemacht haben.

8, Die deutschen gea, die im polnishen Gebiet wohnen und sich zur Abstimmung zu begeben wünschen, werden keinen besonderen Vor Ges unterworfen werden und dieselben Nechte ge- nießen wie die polnischen Staatsbürger, d. h. es genügt ein Paß, der mit einem Visum sür das Auslan versehen ist. Für den Fall, daß für die Reise der polnischen Abstimmungsberehtigten von einem Visum abgesehen wird und die Wahlausweise als GCraaane Reise- papiere uen en werden sollten, wird den deutschen Staatébürgern das gleiche Recht zugestanden werden.

__ 9, Die Polnische Regierung hat sich an die Interalliierten Kom- missionen mit der Bitte gewandt, ihr so chnell als möglich die not- wendigen Unterlagen zur Prüfung der Anzahl der e i wohnenden Stimmberechtigten zu übersenden, um diesen die Reise in die Ab- \timmungsgebiete zu ermöglichen und zu erleichtern.

10. Die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 werden auch. für den Rücktransport der Stimmberechtigten von den Ab- n nach Deutschland nach erfolgter Abstimmung Geltung haben.

11. Am 22, d. M. -11 Uhr Vormittags wird im Eisenbahn- ministerium in Warschau eine Konferenz zwishen den Eisenbahn- bevollmächtigten der A Nees den polnischen und den deut- {en Vertretern stattfinden, um den Fahrplan der Sonderzüge und alle sonstigen technischen Einzelheiten auf Grund der obigen Nicht- linien festzuseßen.

Der Vertreter der Reichszentrale für -Kriegs- und Zivilgefangene, Hilger, ist in Moskau eingetroffen und hat as Am Bas te übernommen. Jn einer Unter- redung mit dem Volkskommissar des Auswärtigen, T\chi- t\herin, erklärte dieser, wie „Wolffs T s meldet, daß alle Gerüchte über die feindlihen Absichten Rußlands Deutschland gegenüber, die im Zusammenhang mit dem russisch- polnischen Krieg in der deutschen Oeffentlichkeit aufgetreten seien, jeder Grundlage entbehren. Rußland betrachte seinen Krieg gegen Polen als einen ihm ausfteqwungenen reinen Verteidi- gungskrieg, der in keiner Weise die Grundsäße der russischen auswärtigen Politik beeinflussen könne. Diese Politik sei die Politik des Friedens mit allen Völkern der Erde. Die Ab- ichten Rußlands Deutschland gegenüber seien durh das Be- treben diktiert, zu dem deutschen Volke baldmöglichst in nähere wirtschaftliche, politische und Üilturelle Beziehungen zu treten.

Nach § 45 des Eintorunea eue hat der Arbeit: geber bei jeder Lohnzahlung 10 vH des Arbeitslohus zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten. Als Arbeitslohn gelten nah § 9 des Geseßes außer dem baren Lohn auch Natural- und sonstige Sachbezüge. Der Wert dieser Bezüge ist gemäß §8 37 ‘des Gs nah den ortsüblichen Mittelpreisen anzusezen. Um diesen Vorschristen gerecht u werden, schreiben die Zus grun nen vor, daß, lo ) arungen getroffen sind, ie von den jeweils zuständigen Versicherungsämtern auf Grund der Reichsversiherungsordnung festgesezten Ortspreise- maßgebend sein sollen, Nun hat 8 aber herausgestellt, daß die Versicherungsämter den außerordentlih shwankenden Bree der Lebenshaltung nicht überall und niht gleihmäßig de gt sind, so daß die augenblicklichen Festse ungen dieser Aemter große, sachlih nicht Rate Unterschiede aufweisen. Die (Bleichmäßigkeit der Ms erfordert es, daß zunächst nohch für die Bewertung der Natural- und sonstigen Sachbezüge einheit- liGe@rundiäteaukgekelliwerden. Der Reichsfinanzministerhat sich

daher zu der Anordnung entschlossen, daß bei dem Steuer- abzug vom Arbeits S der bekanntlich am 25. Juni in Kraft tritt, die Natural- und sonstigen Sachbezüge nicht mil in Anrechnung kommen sollen. Die Anrechnung dieser Bezüge foll vielmehr erst am 1. August, und zwar mit Wirkung von diesem Tage ab, in Kraft treten. Wo also der Gesamt- lohn eines Arbeiters gleichzeitig aus Barlohn und Natural- bezügen besteht, wird der Abzug bis zum 1. August lediglich vom Barlohn und erst von diesem Tage ab vom Naturallohn vorgenommen.

Der Po ar für die O rheinischen Gebiete teilt mit, daß das Reichseinkommenjteuergeseß der Jntker- alliierten Rheinlandkommission zur Prüfung eingereiht und von ihr innerhalb der Prüfungsfrist nicht beanstandet worden ist. Die Verordnung über den zehnprozentigen Lohnabzug vom 25. Juni ab der Rhein landkommission gleichfalls vor- gelegt und am 17. Juni von ihr registriert worden. Eine Be- anstandung ist bis jezt nicht erfolgt. Die Prüfungsfrist läuft bis zum 27. Juni. Eine Beschleunigung der Entscheidung ist bei der Kommission beantragt worden.

Württemberg.

In der gestrigen Sizung des Landtags wurde der bis- herige Kultusminister Abg. Dr. Hieber mit 52 Stimmen zum Staatspräsidenten gewählt. Der frühere Landtagspräsident Nechtsanwalt Dr. Kraut erhielt die 27 Stimmen des Bauern- bundes und der Bürgerparteien. Die Unabhängigen enthielten fih der Abstimmung.

Thüringen.

Das amtlihe Ergebnis der Ta enger Landtags- A fann erst am nächsten Mittwoch bekanntgegeben werden. Bis jeßt sind folgende Zahlen bekannt: Deutsch- nationale 45 122 Stimmen (drei bis vier Siye), Deutsche Volkspartei 104077 Stimmen (aht Siye), Demokraten 58 142 Stimmen (vier bis fünf *Siße), Sozialdemokraten 132784 Stimmen (elf Siße), Unabhängige 182865 Stimmen (fünfzehn Siße), Thüringer Landbund 134 487 Stimmen elf Sige), riger 8434 Stimmen (keinen Sig). Es teten noch zwölf bis fünfzehn kleinere Orte aus, die aber am Ergebnis nichts Wesentliches ändern werden,

Oesterreich.

Im Zusammenhang mit dem Voykotkt gegen Ungarn ist auch der Personenverkehr nah Ungarn auf der Südbahn- strecke vorgestern eingestellt worden. Der Güterverkehr der Donau-Dampfschiffahrtsgesellshaft ruht seit zwei Tagen völlig. Die Blätter bringen einen Aufruf des Zentralausschusses christlicher Eisenbahner Oesterreichs an seine Mitglieder gegen den Boykott und ähnlich lautende Kundgebungen der Gewerk? chaft deutscher Eisenbahner und des Wiener Vürgerrats.

Ungarn.

Die ungarische Regierung hat gestern an den inter- nationalen Gewerkschaftsverband in Amsterdam ein Telegramm gerichtet, worin dem „Korrespondenzbüro“ zufolge ge- sagt wird, daß dieDaten, auf Grund welcher der Bo ykottbesch luß gefaßt worden sei, auf Unwahrheiten oder Mißverständnissen beruhten. Die ungärische Regierung habe alles getan, um im Lande die Ruhe vollständig wiederherzustellen und zu sichern. Die Durch- führung des Boykottbesh.ufes habe jedoch die Regierung vor eine neue Lage gestellt, denn die deswegen eintretende Er- bitterung könnte die Erregung wieder zu stärterem AufflaÆern bringen. Die vielleicht eintretenden Entbehrungen würden am stärksten die industrielle Arbeiterschaft und die Bevölkerung der Städte treffen. Die ungarishe Regierung tue natürlich auch weiter alles zur Sicherung der Ordnung und zum Schuße der vollen persönlihen Freiheit jedes Staats- bürgers. Wenn dies A vollkommen gelingen sollte, müsse die Regierung die Verantwortung hierfür auf die- jenigen wälzen, welhe unbedachterweise das vielgeprüfte Ungarn in neue Verzweiflung stürzen wollen. Der Minisrec des Aeußern, Graf Teleki, erklärte Journalisten gegenüber, diese Depesche sei die Antwort auf ein von dem Amsterdaner Gemwerkschaftsverband an den Ministerpräsidenten gerichtetes Telegramm, welches Bedingungen zur Vermeidung des Boykotts enthalten habe. Durch den E der Antwort habe Ungarn vor der qn Welt beweisen können, daß der Boykott nach Sicherstellung der Rechtsordnung grundlos sei.

Der Boykott macht sich obiger Quelle zufolge nur in geringem Maße fühlbar. Gegen S hat seit Sonnabend um Mitternacht ungarischerseits der schärfste Gegenboyfkott E Der Güterzugs- und Schiffsverkehr nah der Tschecho- Slowakei, Rumänien und Südslawien dauert ungestört fort. Der Post- und Telegraphenverkehr nach Oesterreich hat Einschränkungen erlitten, der Telegrammverkehr nach Deutschland geht vorläufig ungehindert über Prag, ebenso ist der Telegrammverkehr mit der Schweiz auf Umwegen gesichert. adiogrammverkehr besteht auch mit Oesterreich. Jn der gon Sihung der a, erklärte der Ministerpräsident Simonyi, daß der Handelsminister ermächtigt worden s die Annahme und Beförderung von Waren durch Eisenbahn oder Schiff nah allen Ländern einstellen zu lassen, in denen die Annahme und Weiterbeförderung nah Ungarn eingestellt sei. Die Gerüchte, nah denen ein französisches Konsortium die Option auf die oe Staatsbahnen erhalten habe, seien unbe- gründet; Verhandlungen darüber befänden sih im allerersten Anfangsstadium.

Großbritannien und Jrland. Der Prinz Zlbatrik von Connaught ist zum General- gouverneur von Südafrika ernannt worden.

_— Jm Unterhause verteidigte bei Besprechung der irischen Frage gegenüber Angriffen aus dem Hause der Generalstaatsanwalt für Jrland die Haltung der Negierung. Nach einer Havas-Reutermeldung gab er Einzelheiten über die Go Maßnahmen und erklärte, daß der General Mac Ready mit ausgedehnten Vollmachten nah Jrland abgereist sci. Er kündigte au \ die baldige Einbringung eines Gesetzentwurfs an, der es der Regierung ermögliche, bei Tötung von Polizei- beamten die. Entschädigung der Hinterbliebenen A die Einkünfte der Stadt abzuwälzen, in der das Verbrechen geschehen sei.

Die Jahresversammlung der englischen Arbeiter- partei in C hat eine Entschliezuna an- genommen, die besagt, d T ständen mit den Kriegszielen in Widerspruch. Ferner wird in der

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