1920 / 137 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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aa 167. Vei der Festseßung des im Falle der Ziffer 163 13 ab}. 2) fur die Dienstwohnung anzurechnenden Betrags ist etnerseits der wirkliche Wert der Wohnung nah ihrer Größe und ihrer Be- ¡chasfenbeit sowie nah den am gleichen Orte für Wohnungen der- j selben Art zu zahlenden Mietpreisen, anderseits der Wert, den die | Wohnung für den Beamten hat, zu berücksichtigen. i Der Wert, den die Dienstwohnung oder das Dienstzimmer für den Beamten Hat, wird sich in der Mehrzaßl der Fälle mit dem wirklihen Werte deken. (Sr wird jedoch unter dem wirklichen Werte bleiben, wenn die Zahl der Räume der Dienstwohnung außer Ver- hältnis zu dem tatsählihen Bedürfnis und der tatsächlichen Be- nugung durch den Beamten steht, oder wenn der wirkliche Wert die Summe übersteigt, die gleibartige Beamte an demselben Orte für eine Privatwohnung oder ein Privatzimmer aufzuwenden pflegen. 168. Aendert sich die Hohe des nah Ziffer 194 ff. 17) ge- währten Teverungszuschlags, so ändert sich auh der nah Kffer 163 bis 167 13 Abs. 2) ermittelte für die Dienstwohnung anzurec- nende Vetrag entsprechend. : : ___ VBeispiel: Der für eine Dienstwohnung anzurechnende Betrag 1st nach Zisser 167 auf 720 4 festgeseßt worden. Hiervon stellen wenn zur Zeit nah Ziffer 194 ff. 17) ein

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sich rehnerisch, Zeuerungszuschlag von 50 v, H. gewährt rwoird, 480 M als reiner Betcag,d 240 6 als Teuerungszushlag dar. Wird die Höhe des Teuerungszuschlags auf 40 y. H. herabgeseßt, so beträgt der für die CSAR E i ai L6G D Á 3 Q 1 Qc Ang anzurechnende Betrag noch 450 46 + 192 M = Di2 M.

169, In gleicher Weise wie im Beispiel iffer 168 Abs. 2 ist der nach Ziffer 163 bis 167 13 Abs. 2) ermittelte für die Dienst- *ohnung anzurechnende Betrag stets zum Zwecke der Verrechnung in einen reinen Betrag und einen Teuerungszusclag zu zerlegen.

170. Hat ein Beamter einen Antrag auf anderweitige Fest- seßung des für die Dienstwohnung anzurechnenden Betrags gestellt, obwohl die Voraussetzungen hierfür offensthtlih niht gegeben waren, so Tonnen ihm die aus Anlaß der Behandlung feines Antrags ent- | standenen Kosten von der nah Ziffer 165 zuständigen Behörde ganz oder teilweise auferlegt werden. |

171. Die Beamten, denen amdere Wohmingen als die in Ziffer 159 bezeichneten Dienstrohnungen tn reihseigenen oder vom Neiche angemieteten Gebäuden zur Verfügung gestellt werden, haben die ortsüblichen Mietyreise zu zahlen.

Die Höhe des Mietpreises seßt die in Ziffer 165 genannte Behörde fest. Er foll, wenn mcht besondere Verhältnisse eine Aus- nahme rechtfertigen, mcht unter dem Betrag festgeseßt werden, der vom Neiche als Miete entrichtet wird,

Der Mietpreis ist {m voraus durch Anrechnung auf die Dienst- bezüge und jeweils für die gleichen Zeitabschnitte, für welche diese gewährt werden, zu entrichten.

172, Die Vorschriften über die Benußung und Unterhaltung der Dienst- und Mieiwohnungen sowie über die Bestreitung der für Wasser-, Gas- und Elektrizitätsbezug, für Zentralheizung usw. zut entrichtenden Abgaben werden gesondert vom Reichsminister dev Finanzen im Einvernehmen mit dem Neichsschatzminister und soweit beteiligb mit dem Vieichspostminister und dem Neichs- verktehröminister ersllossen.

173, Für das Rechnungsjahr 1920 ift für alle Wohnungen in reichseigenen oder vom Reiche angemieteten Gebäuden, welche zwar mcht auf Grund des RNeichshaushaltsplans für 1920 den betreffenden Beamten als Dienstwohnungen zugewiesew find, welche aber dre Be- amten auf Veranlassung ihrer Behörden oder der vorgesetzten Be- hörden innehaben, eine Vergütung mach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 160, 163 bis 170 zu entrichten.

TIT. Kinderzushläge.

0ST A D Ee O D E T E AEMEE

S

a) Zu berücksihtigende Kinder. 174, (g 16 Abs. 1, Sab 1, Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3 Saß 2) Die Beamten erhallen für jedes unterhaltsberehdigte Kind einen

Kinderzuschlag. C ; Unterhalisberehtigt im Sinne des Ak. 1 sind: 1. ohelihe Kinder;

2, für chelih erflärte Kinder; N

3. an Kindes Sbatt angenommene Kinder;

4. uneheliche Kinder, foweit der Beamte ihren Unievhalt be- treitet. |

Ein e der als Erzeuger eines unehelichen Kindes diesem Unterhalt gewährt, erhält den Kinderzuschlag nur, wenn seine Bater- {haft dur Urteil festgestellt oder in einer öffentlichen Urkunde an- erkannt ift. i: / :

Verheirateten weiblichen Beamten werden die Kinderzuschläge für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ghemann bei Be- rüdsichtigung seiner sonstigen Verpsflichbungen außerstande ist, ohne Gefährdung des shandesmäßigen Unterhalts der Familie diese u unterhalten. L : 4

175, Ob ein Kind untorhaltäbereHbige ist, bestimmt si aus- {ließlih nah Ziffer 174 Abf. 2 (S 16 Abs. 3), Hiernach sind alle Kinder der dort aufgezählten Arten unterhaltsberechtigt,

Ein verheiratetes Kind gilt jedoch nur dann als unterhalts- berechtigt, wenn weder es e noch sein Ehegatte, noh seine Kinder imstande sind, es zu unterhalten. U

: 176, ‘Siad beide &lteyn eines ehelichen Kindes Beamte, so or- hält nur der Vatev den Kinderzuschlag. |

177. Unter an Kindes Statt angenommenen Kindern sind nur

solche zu verstehen, die nah § 1741 des Bürgerlichen Geseßbuchs j

oder den entsprechenden Myeven Mes angenommen find, nicht iva auch Pflegekinder oder Sitiofkinde. A “es Äugs bin Beamten, die thron dienstlichen Wohnsit mccht im Deutschen Reiche haben, erhalien Kinderzuschläge.

b) Höhe der Kindevzuschläge. S

179, (§8 16 Abs. 1 Saß 2.) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis zum yollendeten e Lebensjahre monatli vierzig Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Leben&jahre monatlich fünfzig Mark und bis zum vollendeten einundzywanzigsten Lebensjahre monat- lich seckziga Merk. E A

180, 16 Abs, 2.) Der Kinderzuschlag wird, tos für Kinder vom vierzehnten bis zum einundgwanzigsten Lebens}: hre nur gewährt, wenn sie nit eigenes einkfommensteuerpflihtiges Einkommen haben. Vobersteigt das eigene Einkommen des Kindes den steuerfreien Ginkommensteil um weniger als ben Betrag des Kinderzuschlags ein- schließlich des Teuerung8zuschlags (Ziffer 194 ff., S 17), fo wird der Kinderuschlag gewährt, jedoch gekürzt um den Betrag, um don das eigene Einkommen des Kindes den steuerfreien Einkommensteil über- stcigt, N A s 181. Eigenes Einkommen des Kindes D nit nur das Ein- Fonunen, mit dem das Kind selbständig veranlagt wird, sondern auch das M das bei der Dg mit dem eines anderen Steuerpflichtigen zusammengerehnet wird. /

Der steuerfreie Einkommensteil beträgt, wenn das Kind selb- ständig zur Einkommensteuer veranlagt ist, 1500 M, sonst 500 t.

Tebersteigt das LOUE Einkommen eines selbständig zur Ein- fommensteuer veranlagten Kindes den Betrag von 1500 4 um weniger als 100 4, so wird der Kittel nicht gelürgt.

Ber Johresbetrag des gekürzten Kinderzuschlags wird auf einen

Lt a 2 ollen Markbetrag nah oben abgerundet. j / “182, Maßgebend ist, das eigene Einkommen des Kindes nach dem jeweiligen Stande, nit etwa für die ganze Dauer eines Rech- nungßsahres na tem Stande der Steuerveranlagung.

132 Die Steuerbehörden haben guf cantliches Ersuchen Aus- kunft über die Höhe des etgenen einkommensteuerpflihtigen Cin- kommens cines Kindes zu erteilen. j M L

184. Beispiel zu Ziffer 180, 181: Hat ein selbständig zur Cin- kommensteuer veranlagtes achtzehnjähriges Kind ein eigenes Ein- kommen von täglich 9,50 M oder jährli 2007,50 4 und beträat Cn Tonerunaazuschlag 40 vH., so ergibt sih ein Kinderzuschlag von ver e160 + 24) + 1500 2007,50 = 500,50 oder abgerundet 501 A jähulidk

185. Vyollendet ein Kind, für das ein Kinderzuschlag bezogen | das vierzebnte Lebensjahr, so ist die Zahlung des Kinder- ; stell eun nicht der zum Bezuge berehtigte Beamte |

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ichriftlih der zur Anweisung zuständigen Behörde die für den Weiter- | bezug eines Kinderzushlags und für dessen Höhe nah Ziffer 180 bis 182 (8 16 Abf. 2) maßgebenden Verhältnisse darlegt und dieje Angaben auf Verlangen glaubhaft macht. i L i

Bor Beginn jedes Mechnungsjahrs zweckmäßig bei Abgabe der Jahresguittung für das abgelaufene Rechnungsjahr hat der Beamte eine Erklärung abzugeben, daß die für den Bezug und die Höhe des angewiesenen Kinderzuschlags maßgebenden Verhältnisse unverändert fortbestehen.

Gr hat aber auch im Laufe des Rechnungsjahrs iede Tatsache, welde cine Herabsebung oder die Einstellung der Zahlung des Kinder- zuschlags zur Folge hat, unverzüglih anzuzeigen. Auf diese Vor- \hrift ist er bei der erstmaligen Anweisung eines Kinderzuschlags auêdrücklih hinzurceisen. 2

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sind weder für die Gewährung noch für die Höhe von Kinderzuschlägen von Belang.

186, Für unechelihe Kinder wird der Kinderzuschlag nach Ziffer 174 Af. 2 Nr. 4 (8 16 Abs. 3 Nr. 4) nur gewährt, soweit der Beamte ihren Unterhalt bestreitet. f

Jst nur der Vater oder nur die Mutter eines unehelichen Kindes Beamter, und sind seine tatsählicen Aufwendungen für das Kind niedriger als der velle Kinderzuschlag einschließlih des Teuerungs- zusclags (Ziffer 194 f. § 17), so erhält er nur einen Ktnderzuschlag in Höhe seiner tatsächlihen Aufwendungen. Findet der Beamte das Kind dur eine einmalige Zuwendung oder in ähnlicher Weise ab, so gilt als tatsählice jährliche Aufwendung der Wert der Abfindung, geteilt dur die Anzahl der Jahre, für welche die Abfindung erfolgt.

Unterbält der Beamte das Kind allein und in seinem eigenen Haus- halt, so erhält er in jedem Falle den vollen Kinderzuschlag einschließ- lih des Teuerunatzuschlags. :

Sünd beide Eltern eines unehelichen Kindes Beamte, so erbält jedes einen Kinderzushlag nah Abs, 2, Würde dadurch der volle Kinderzushlag einschließlih des Teuerungszuschlags überschritten, fo wird dieser volle Zuschlag unter den Eltern im Verhältnis ihrer tat- sächlichen Auswendaungen verteilt, N

Zu Abi. 1 bis 3 gilt die Abrundungsbestimmung in Zisfer 181 Abs. 4 sinngemäß.

187. Die vorgeseßte Dienstbehörde kann bestimmen, daß der Kinderzuschlag für ein uneheliches Kind nicht au den Beamten, sondern an den Vormund des Kindes oter an das Vormundschafisgericht aus- zuzahlen 1st. |

188. Ist der Kinderzushlag einshließlich des Teuerungszuschlags nah Ziffer 180 Saß 2 16 Abs. 2 Saß 2) oder Ziffer 186 Abs. 2, 4 nur teilweise auszuzahlen, so sind die gezahlten Beträge bis zu der nach Ziffer 179 16 Abs. 1 Saß 2) sih ergebenden Höhe bei den Kinderzuschlägen und nur mit dem etwaigen Mehr- betrag bei den Teuerungszuschlägen zu verrechnen. A 189, (8 18 Abs. 2 und 4.) Beamte, die im Reichsdienst nur ein Nebenamt bekleiden, erhalten keine Kinderzuscläge.

Wegen der Fälle, in denen ein Beamter ein Grundgehalt aus Neichsmitteln und zugleich aus Landesmitteln bezieht, vgl. Ziffer 141 Abs. 4 und 142. ; : 190, Die in Ziffer 9 22 Abs. 1) genannten Beamten im einstweiligen Nuhestand erhalten die vollen Kinderzuschläge.

Dasselbe gilt für Beamte, deren Diensteinkommen auf Grund eines Disziplinarurteils zu kürzen ist (Ziffer 117 Abs. 2).

c) Beginn, Aenderung und Wegfall von Kinders- zuschlägen.

191. Dic Kinderzuschläge werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in welchen das für die Gewährung maßgebende Greignis fällt.

Bom gleichen Zeitpunkt an werden Erhöhungen der Kinder- ushläge wirksam. j u M 'Beitricte von Fällen der Neuanweisung eines Kinderzuschlags: Geburt, Ehelichkeitserklärung, Annahme an Kindes Statt, Wegfall

manns eines weiblichen Beamten, Eintritt der Vorausseßungen in Ziffer 174 Abs. 4 18 Abj. 3 Saß 2). i

Beispiele von Fällen der Erhöhung eines Kinderzuschlags: Vollendung des sechsten oder vierzehnten Lebensiahrs, Verminderung des eigenen einkommensteuerpflichtigen Einkommens, Grhöhung des tatsächlichen Aufwandes für ein unehelihes Kind.

192, Herabschungen der Kinderzuschläge werden vom Ersten des Monats an wirksam, der auf das maßgebende Ereigms folgt. Hat sich das Ereignis am ersten Tage eines Q zugetragen, o wird die Herabsekung von diesem Lage an warkjam.

4 V Beispiele a Fllen v. Herabseßung eines Kinderzuschlags: Erhöhung des eigenen steuerpflihtigen Einkommens, Verminderung des tatsächlichen Aufwands für ein uneheliches Kind. :

193, _(& 16 Abf, 5) Me Kinderzuschläge fallen fort mit dem Ablauf des E in dem A den Wegfall des Zuschlags

gebende Greignis sich zugetragon hal. _ :

O na Hh das Ereignis am ersten Tage eines Kalender- vierteljahrs zugetragen hat, dauert hiernach der Bezug noch bis zum 5nde des Vierteljahrs fort. A ini Vinbeczscbläge fallen vor dem Ablauf des „Vierteljahrs fort, wenn das Necht zum Bezuge des Grundgehalts früher aufhört.

Beispiele von Fällen des Wegfalls eines Kinderzuschiags:

Vollendung des einundzwanzigsten (oder vierzehnten) Lebensjahrs,

4

Tod, Verheiratung eines weiblichen Beamten, Verheiratung des Kindes, Bezug - eines eintommensteuerpslichtigen Einkommens von

bestimmter Höhe. IV. Teuerumgszushlag. a) Allgemennes.

14. (8 17 Abf. 1 Saß 1.) Zur Anpassung des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der Kinderzuschläge der planmäßigen Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsiß im Deutkschen_ MNeiche haben, an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage 1st den Beamten cin veränderlicher Teuerung Gag zu gewähren.

195, Der Teuerungszuschlag tritt Hiernach zu gehalte, dem Ortszuschlag und den Kinderzuschlägen, ächlich bezogen werden. , | T Beispiele: Weiblichen Beamten, die nad Ziffer 141 Abs. 3 (S 18 Abs, 3 Saß 1) den Ortszuschlag nux zur Halfte erhalten, steht der ganze Teuerungszuschlag aus dem halben Ortszuschlage zu. Be- amte, die nah Ziffer“ 141 Abs. 4 und 142 18 Abs. 4) Drtszuschlag und Kinderzuscßläge nur zu einem Bruchteil aus Meich8mitieln er- halten, beziehen aus Reichsmitteln den ganzen Teuorungszuschlag aus diesem Bruchteil (vgl. das Beispiel Zisfer 142), Beamte, deren Diensteinkommen auf Grund eines Disziplinarurteils gekürzt ist, erhalten den ganzen Teuerungszuschlag aus den gefürzten Bezügen.

dem Grund- wie sie tat-

196. Zu Zulagen tritt kein Tzuerungszuschlag. 197 Becaute, die thren dienstlichen Wohnsiß nicht im Deutschen

Neiche haben, erhalten keinen Teuerungszuschlag (vol. Ziffer 143 Say 2).

Þ) Art und Höhe des Teuerungszuschlags.

198. (S 17 Abs. 1 Saß 2.) Art und Höhe des Teuerungs- zus{lags werden dur den Reichshaushaltsplan bestimmi.

199. Wird dex Teuerungszuschlag nah Hundertsäßen bemessen, die für die Beamten mit höheren Grundgehaltssäßen niedriger sind, so ist den Beamten, welhe hiernah an Grundgehalt und Orts- zushlag und an Teuerungszuschlägen zu diesen bei en Einkommens- 1 Meilen insgesamt weniger erhalten würden, als wenn sie an Stelle ihres Grundgehalts den höchsten bon den Grundgehbaltssäßen bezögen, für die der Hundertsaß des Teuerungszuschlags höher als für das (A zustehende Grundgehalt bemessen ist, der Unterschieds- betrag als Ergänzungszuschlag zu gewähren.

Beispiel: Veträgt der Teuerungszuscblag für Beamte mik einem Grundgehalte von nicht über 7000 46 60 D. mt einem solchen von mehr als 7000 A 50 vH., so treten in der Ortsflasse E zu

einem Grundgehalte von 7000 4 1400 4 Ortszuschlag und 5040 M

des eigenen einktommensteuerpflihüigen Einkommens, Tod des Che- |

1 í

Teuerungszus&lag (Gesamtbezug 13 440 M), zu einem Grundgebalte von 7100 4 1800 4 Ortszusbsag und 4350 M Teuerungszuslag (Gesamtbezug 13 050 4). Ein Beamter mi: 7100 Æ Grundgohalt

| in Ortsklasse E muß demnach einen Ergänzungszuschlag von 390 6

erhalien. 7 i: .

900. Der Teuerungszuschlag, der ¿zum Ortszuschlage tritt, aus dem der für eine Dienstwohnung anzurebnende Betrag berechnet wird (Ziffer 160 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Saß 1), wird mit dem Hundertsaß angenommen, der dem Beamten zustänte, wenn er das Höothstgehalt seiner Besoldungêégruppe bezôge.

V, Sonstige Bezüge und Zulagen. a) Allgemeines. |

901. 3 Abf. 3.) Zulagen aller Art, die nit im einzelnen im Besoldungégeseke vorgeschen sind, dürfen nur fortgeaahlt, oder neu bewilligt werten, soweit der Neichshaushaltsplan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Verfügung sell. E

902. Dadurch sin: alle bisher bestehenden Zulagen und „Neben bezüge vom 1. April 1920 an ohne weiteres abgeschafft, soweit sie m! das Besoldunasgeseß oder der Reichshaushaltsplan ausdrücklih auf- rechter hält. i E

Da alle beachtenswerten Untersbiede in der Bewertung von Stellen in der Einreihung der Beamten in die Besoldungsaruppen zum Ausdruck gekommen sind, für die Berücksichtigung unbe? eutender Unterschiede in der Stellenbewertung aber infolge der weitgehenden Zusammenlegung bisher verschieden ausgestattleter Gehaltsflassen Ie der ganz erhebliden Aufbesserung des Diensteinkommens künftig kein Anlaß mehr besteht, werden Zulagen und Nebenbezüge für die Zu- kunft nur noch ganz ausnahmêtwveise bewilligt werden fönnen.

b) Betriebszulage für Cisenbahnbeamte. 9203. (8 3 Abs. 2) Die Eisenbahnbeamten ter Besoldungs- gruppen 1 bis V, soweit sie dem Bahn-, Stellwerks- und Wagen- Ünterhbaltungsdienste scwie dem HZugbegleit-, Weichen-, Ber schiobe-, Betviebsaufsichts- und Lol'omotivdiensk augen, erhalten für die Dauer der Beschäftigung in einem dieser Dienstgweige eine durch, den Reichshausbaltéplan auszubringende pensionsfähige jährliche Betriebs- zulage von 400 M. : N : / B Die Betriebózulage i demnach eine für die Dauer der Beschäftigung in einem ier genannten Dienskzroeige (Ziffer 206) aewährte Zulage und entfällt, sobald der Beamte Feinem dieser Dienst- weige mehr angehört. s 4 Î 205. S B sich durch den Wegfall det Betriebszulage die Gesamtbezüae eines Dee fo A dadur ein Anspruch auf eine verfönliche Zulage nicht begründet. ; i N A Bemerkt wird, daß im § 3 Abs. 2 und damit auch in Ziffer 203, 204 das Wort „Dienstzweig" in einem engeren Zinne als in §8 7 und 10 Abs. 2 Ge 30 f, insbesondere Ziffer 32, Ziffer 37 ff., 240 Abs. 2, Ziffer 246 Abi. 1) gebraucht ist. c) Zuschuß nah § 30. S 907. (8 30 A. 1 und 2.) War das bisherige Diensteinkommen cines Beamten einschließli der bi8herigen Teuerungszulagen am 31. März 1920 höher als seine Bezüge auf Grund dieses Gesebes am 1. April 1920, so ist n Me N soweit œ e t pensionsfähige Bezüge handelt, als penhwonsfahger U j a ale nichtpensionsfähiger Zuschuß Über den Reichshaus8halts=- plan bis zu dem Zeitpunkt weiterzugewähren, in dem er dur die Erhöhung in den neuen Bezügen ausgeglichen wird. Hierbei, bleiben Erhöhungen der Kinderzuscläge und des Ortszuschlags insoweik außer Anrechnung, als fie lediglich infolge einer Oen Ung Lr Kinderzahl, der Hinaufseßung eines Orts in eine höhere OrtsPlasse oder der Versekung an einen Ort einer höheren Ortsfklasse eintreten. Der Autägleicang nah Abs. 1 wird stets dev höcste seit tem 1. April 1920 in Geltung gewesene Hunder!sahß des Teuevungä&zuschlags zugrunde gelegt. : N, E 208. Beispiele zu Ziffer 207: 4 v 20 a) Ein PVostbote in Berlin HZivilanwärter ohne Kindev mit einem Diätariendienstalter vom 1. Januar 1920 erhielt nach dem Stande vom 31, März 1920 j@hrlih 1387 6 (tägli 2,80 A Tagegelder und 6000 M Teuerungszulage- zusammen 7387 4, während er vom 1. April 1920 ab jähr- lih zu erhalten hat 3010 4 Diäten, 1600 Oriszuschlag und 2305 4 Teuerungszuschlag (50 vH.), zusammen 6915 M. Ev erhält cinen (nichtpensionsfähigen) Zuschuß von jährlich 472 M. Dieser Zuschuß kommt ab 1 nuar 1921 „Wieder in Wegfall, weil er von da ab 3440 M Diäten, 1500 M Ortéguschlag n. S M Teuerungszuscblag, zusammen 7560 M gu beziehen hat. i b) Würde be Teueruna8zuschlag aber vom 1. Juli 1920 ab von 50 vH. auf 60 vH. steigen, fo würde derselbe Beamte von da an 3010 4 Diäten, 1600 Ortszuschlag und 9766 M Seuerungäguschlag, gusammen 7376 A, und dogu einen Zuschuß von jährlih 11 4 zu beziehen haben. Dabet würde es nah Ziffer 207 Abs. 2 30 Abs, 2) auc dann verbleiben, wenn eiwa der Teuerungszus{!lag vom 1. Oktober 1990 ab wiederum auf 50 vH. oder auf 40 vH. sinken „würde. c) Erhält der Beamie im Beispiel a ocer b vom 1. August 1920 ab einen Kindezushlag von jährlih 720 4, so fällt na Ziffer 207 Abs. Las 2 (& 30 Abs. 1 Sat 2) der Zuschuß deäwegen nicht fort. L : i s der Kinderzahl im Sinne dieser Vor- {rift ist aub dano anzunehmen, wenn der Beamte einen Kinderzuschlag für ein nicht erst neugeborenes -—= Kind erhält, für bas er bisher einen solchen nicht bezogen hat 909. Die auf Grund der Gebührnisordnungen der Meichswehr und der Reichömarine gezahlte Kampfzulage sowie die aus Anlaß der Unruhen im März 1920 den Angehörigen der Wehrmgacht be- sonders bewilligen Zulagen und sonstigen wirtschaftlichen Voriecile aebbóren nit zu dem bisherigen Diensteinkommen im Sanne von Ziffer 207 Abs. 1 30 Abs. H). R: 8 910. (8 30 Abs. 3.) In gleiher Weise ift den Pensionären, die im Reichsdienst wieder angestellt worden find, ein eiwager Aus fall an Pensionen und Diensteinkommen eins{ließlih der bisheriger Teuerunaszulagen bis zu dem cmgegebenen Zeitpunkt überpslanmäßtig zu ersehen. es d) Nebenbezüge nach § 19. ; 911. (8 19 Abs. 1.) Mit einem Amte verbundene Nebenbezüge, namentlich ‘Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Dienstkleidung, {Fagd- nußung, Nutung von Dienstgrundstüken und dergleichen werden den Beamten mit einem angemessenen Betrag auf das Diensteinkommen angerehnet. Die Höhe dieses Betrags wird von der obersten Neichs- behövde im Einvernehmen mit dem Meichsminister der ¿Flnanzen festgeseßt. : N S A 212. -19 Abs. 2 bis 6.) Mannschafien und Unteroffiziere erhalten neben der Besoldung Dienstbekleidung, in der Marine Dienst- befleidung oder Kleidergeld. i : Decoffiziere und Offiziere bis zur Besoldungêgruppe XTIT ein- {Gließlid erhalten neben der Besoldung eine Enischädigung für be- sondere Abnußung der Dienstbekleidung nach näherer Bestimmung des Noichshaushaltsplans. Das gleiche gilt für Beamte der Wehr- mat, die wie Offiziere zum dauernden Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet sind. S i i Die Soldaten der Wehrmacht bis zur Besoïdungégruppe XI[[ eins{ließlich haben Anspruch auf freie ärztlihe Behandlung sowie nah Maßgabe des Reichshaushaltsplans Anspruch auf freie Krankenhaus- pflege und auf Gebrauch von Heil- und Kurmitteln. Ihre Ehefrauen und die nah Ziffer 174 ff. 16) zu berücsihtigenden Kinder haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung durch den Truppen- oder Garnisfonarzt. L Für die in Natur gewährte Verpflegung und kasernenmäßige Unterkunft werden den Angehörigen der Wehrmacht Beträge in einer dur den Reichshaushaltéplan festzuseßenden Höhe einbehalten. Entschädigungen an eingeschiffte Angehörige der Marine und an das Maschinenpersonal der in Dienst gestellten Krieasfahrzcuge werden durch deu Reichshaushalisplan geregelt,

_213. (§8 19 Abs. 7) Die nach Ziffer 212 Abs. 1 bis 3 19 Abs. 2 bis 4) den Angebhöriaen der Wehrmacht gewährten A0

bezüge und Gatsciaigunaen fallen unter § 12 Nr. 8 des Cinkommens- |!

steuerge|eßes vom März 1920 (Neichs-Gesebbl. S. 359), nit dagegen Dienstwohnungen und Teile des Diensteinkommens, die für erpflegung und fasernenmäßige Unterkunft einbehalten werden. o) Seefahrzulage.

214. (s 29.) Die von Angehörigen der Reihsmarine bei dem Inkrafttreten dieses Geseßes bereits erworbenen Seefahrzulagen werden bis zum Ausscheiden aus der bisher mit Seefahrzulagen aus- gestatteten Stelle weitergewährt.

215. Nach dem 31. März 1920 können demnah Seefahrzulagen weder neu erworben noch erhöht werden.

C. Bezüge der außerplanmüäßigen Beamten.

216. Die Diätare im Sinne der seither maßgebenden Diäten- ordnung für die nihtetatömäßigen Beamten der Neichsverwaltung (Erlaß des Reichskanzlers vom 28. Juli 1909) werden im Besol= dungégeseß und in diesen Besoldungsvorschriften als außerplanmäßige Beamte bezeichnet. :

217. Die außerplanmäßiaen Beamten erhalten:

I. Didten, IT. Ortézuslag, ITI. Kinderzuschläge, IV. Teuerungszuschläge; in besonderen Fällen: V. sonstige Bezüge und Zulagen.

T. Diäten.

a) Höhe der Diäten. Begrenzung der __außerplanmäßigen Dienstzeit. 218. 9 Abs. 1.) Die außerplanmäßigen Beamten erhalten bei voller Beschäftigung im Reichsdienste Diäten nah Maßgabe der Diätenordnung (Anlage 3).

219. Hiernach werden die Diäten nach einem bestimmten Hundert- saß des Anfangsgrundgehalts derjenigen Besoldungëgrupye berechnet, in der der außerplanmäßige Beamte beim regelmäßigen Verlauf seiner Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt wird.

Die Diâten der Beamten, die unmittelbar nah ihrer planmäßigen

Anstellung eine bestimmte Zeit die Säbhe einer niedrigeren Bejol- dumgsgruppe zu beziehen haben, als ihrer Einreihung in die Gruppe der Besoldungsordnung entspriht (Anmerkung 3 zur Anlage 1 Gruppe X und Anmerkung 1 zur Anlage 2 Gruppe X1), werden aer ti Anfangsgrundgehältern der höheren Besoldungsgruppe be- rechnet. __ 220. (8 5 Abs. 2, § 33 Abs. 1.) Die außerplanmäßige (diäta- rische) Dienstzeit s fünf Jahre, bei Militäranwärtern vier Jahre, bei den bis zum Inkrafttreten des Besoldungsgeseßes (d. h. vor dem 1. April 1920) angenommenen Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Schreibgehilfinnen aht Jahre niht übersteigen. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. April 1925 in Krast. :

Die Zahl der einzustellenden Anwärter is} alljährlih von den zuständigen Ministern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Ie, i E :

. 1 Saß 1 gilt auch für die vom 1. April bis 30. Juni 1920 als außerplanmaßige Beamte eingestellten Post-, Telegraphen-, Fernspreh- und Schreibgehilfinnen, i

221. 33 Abj. 2.) Bis zum Jnkrafttreten von Ziffer 220 Abs. 1 Sat 1 5 Abs. 2) erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des selten, die Militäranwärter vom Beginne des fünften, die Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Schreibgehilfinnen vom Beginne des neunten Diätariendienstjahres an Diäten entsprehend den Grund- gehältern em en Beamten, in deren Eigenschaft sie beim regel- mäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden, sowie den vollen Ortszuschlag, den diese Beamten beziehen; vgl. au Biffer 299. : i

Unter Diätariendienstjahren sind die Jahre vom Beginne des

Diâtariendienstalters (Ziffer 234) an zu verstehen.

22. Beispiele qu Hisfer 218, 219, Q: : |

a) Ein außerplanmäßiger Beamter (Zivilanwärter), der beim

regelmäßigen Verlaufe seiner BDienstlaufbahn guerst in

(Gruppe 11 planmäßig angestellt wird, erhält vom Be-

inne des Didtariendienstalters an geredmet je ein Jahr

Slaike Diciten: 3010, 3440, 3655, 3870, 4085, 4300, 4300, 4700, 4700 4 (usw.). / M

b) Ein cußerplanmäßiger Beamter, der beim regelmäßigen

Verlaufe seiner Vienstlaufbahn zuerst in Gruppe X plan-

mäßig angestellt wird und auf den nah dieser Anstellung

Anmerkung 3 zur Anlage 1 Gruppe X anzuwenden ist, erhält

bom Beginne des Diätariendienstalters an gerechnet

je ein Jahr folaende Diäten: 5880, 6720, 7140, 7560, 7560,

7600, 7600, 8300, 8300, 9000, 9200, 10 000, 10 000 Æ (usw.).

993. Für die in Ziffer 220 5 Abs. 2) genannten weiblichen Boamten, d. h. sür die: vor dem 1. April 1920 als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post-, Telegraphea-, Fernsprech- und Schreib- gehilfinnen, sieht die Diätenordnung besondere Diätensäbße vor. Diese Diätensäte gelten auch für die vem 1. April bis 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post-, Telegraphen-, Fern- sprech- und Schreibgehilfinnen. L

Die nach dem 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte an- genommenen Fs Telegraphen-, Fernsprech- und Schreibgehilfinnen erhalten dieselben Diäten wie die übrigen Zivilanwärter.

224. Planmäßige Beamte, die in einec anderen Dienststelle außerplanmäßig beschäftigt werden, gelten nicht als außerplanmäßige Beamte. Sie erhalten neben den Bezügen ihrer planmäßigen Stelle die thnen etwa geb: und verordnungsmäßig zustehenden Tagegelder oder sonstigen Bezüge. : i

Een ige Beamte, die in einer anderen Dienststelle ver- wendet werden, erbalten, wenn und solange sie niht in eine S!elle der sie verwendenden Behörde verseßt werden, die Bezüge ihrer bis- berigen außerplanmäßigen Stelle und daneben die ihnen eiwa geseß- und verordnungsmäßig zustehenden Tagegelder oder sonstigen Bezüge. Werden sie anderswo als bei der sie verwendenden Behörde plan- mäßig angestellt, so gilt von da an Abs. 1

Abs\. 1 und 2 gelten sinngemaß_fur ene und außerplan- mäßige Landesbeamte, die in einer Stelle des Reichsdienstes außer- planmäßig verwendet werden. E

925. Ziffer 6 gilt auch für außerplanmäßige Beamte.

h) V ienstalte tona er i

296. Die Dienstalterszulage besteht beim außerplanmäßigen Be- amten in vem Mehrbetrage, welher {ih durch Aufsteigen in den nächsthöharen Saß der Diätenordnung, durch Vorrücken in das An- fangêgrundgehalt cines planmäßigen Beamten (Ziffer 221, § 33 Abs. 2) vnd dur weiteres Aufsteigen in diesem Grundgedalt ergibt.

NRükt der außerplanmäßige Beamte in eine höhere Drtiszuschlags- grupye vor (vgl. Uebersicht 2), so gilt der Mehrbetrag als Bestandteil der Dienstalterszulage.

D (§9 Abs, 2.) Dienstalterszulagen werden vom Ersten des Franalt an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstalters- tufe fällt. f

Die Sonderbestimmung für die Beamten des Büros des Neichs- präsidenten und der Reichskanzlei (Ziffer 13 Abs. 3, Ziffer 14, § 4 Abs. 1 und 3) gilt für außerplanmäßige Beamte nicht. 7

998, Die außerplanmäßigen Beamten haben auf die Dienftalters= zulagen keinen MRGEa t j

929. Eine Dienstalters¡ulage kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdtenstliche Verhalten des Beamten eine er-

beblihe Ausstelluna vorliegt. S Nerfü Beamten und der örtlißen Be- Ae Sd gen Ber zu den Gründen der beab-

amtenvertretung Gelegenheit zu geben, f l sihtigten Maßregel  ern. Wird die Dienstalterszulage versagt, so sind dem Beamten die Gründe hierfür shriftlich zu eröffnen.

G fle en die Verfagung steht dem geg Ne S an die oberste Reichsbehörde zu, wenn sie nit von diejer verfugt 11.

__ Wird u Beschwerde stattgegeben, so ist die Dienjtalterözulage wüclwirkend zu gewähren.

230. Sind die Ausstellungen, auf Grund deren eine Dienst- alterszulage versagt worden ist, wieder behoben, fo ist die Dienst- alterszulage wieder zu bewilligen, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem die Wiederbewililigung erfolgt.

Aus besonderen Gründen kann die versagte Dienstalterszulage von einem früheren Zeitpunkt an nachgewährt werden. Eine An- weisung für schon abgeshlossene Rechnungsjahre bedarf der Genehmigung der ober|sten Neichsbehörde.

231. Die Versagung einer Dienstalterszulage wirki ohne weiteres nur für ein Jahr. Nah Vollendung des nächsten Diätarien- dienstjahres erhält der Beamte wieder den seinem vollen Diätarien- dienstalter entsprehenden Diätenfaß, wenn nicht neuerdings die Ver- sagung verfügt wird.

232. Die Versagung etner Dienstalterszulage wird mit der Zu- stellung einer s{ciftligzen Verfügung wirksam.

Eine Dienstalterszulage kann nach ihrer Fälligkeit niGt mehr versagt werden.

233. Ziffer 17 bis 19 gilt für die außerplanmäßigen Beamten sinngemäß.

Eine hiernach vorzunehmende nachträglihe Berücksichtigung fällig gewordener Dienstalterszulagen findet jedo nicht statt, wenn die Borausseßzungen für die Versagung der Dienstalterszulage am Fälligs feitstage gegeben waren. Das Necht dec Beschwerde nah Ziffer 229 Abs. 3 steht in diesem Falle nah dem Ableben des Beamten dem- jenigen zu, der zum Empfange * der Nachzahlung oder der erhöhten Hinterbliebenenbezüge berechtigt w äre.

c) Allgemeines über das Diätariendienstalter und die außerplanmäßige Dienstzeit.

234. Das Distariendienstalter b eginnt mit dem Tage der Ein- stellung als La TNe Beamter, soweit niht im Befoldungs- gesez oder in diesen B. V. etwas anderes bestimmt oder zugelassen ijt. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zetitabschniite für das Ver- bleiben in den Dienstaltecsstufen zu renen.

23h. 24 Abs 2.) Die allgemeinen Vorschriften über das Besfoldungsdienstalier der planmäßigen Beamten in Ziffer 21, 2 bis 26 sowie die Vorschriften in Ziffer 71 24 Ab}. 1 Say 1) gelten sinngemäß für das Diätartiendtenstalter und die außerplan- mäßige Dienstzeit der außerplanmäßigen Beamten.

236. Als Zeitpunkt der außerplanmäßigen Einstellung (Beginn der außerplanmäßigen Dienstzeit) gilt derjenige Zeitpunkt, von dem ab der bisherige Anwärter nah erlangter Befähigung zur Verwaltung eines Amts în ein festes Verhältnis zur Verwaltung tritt und Diäten erhält.

237. Wenn ein außerplanmäßiger Beamter den Dienst bei einer Behörde mit dem Beginn eines PVonats antreten sollte, ihn aber, weil der Erste des Monats ein Sonntag oder ein allgemeinex Fetertag war, erst am darauffolgenden Werktag angetreten hat, so ist der Beginn des Diätariendienstalters und der außerplanmäßigen Dienstzeit so festzusezen, als ob der Dienstantriit am ersten Tage des Monats erfolgt wäre. i

238. Der außerplanmäßige Beamte is von der Festsezung des Beginns scines Diätariendienstalters und seiner außerplanmäßigen Dienstzeit s{hriftlih zu benachrichtigen.

d) Anrechnung auf das Diätariendienstalter und als außerplanmüäßige Dienstzeit,

239, Die Militär- und Marinedienstzeit, welhe Zivilanwärter nah Beginn der außervlanmäßigen Dienstzeit in Erfüllung der ge- seßlihen Dienstpflicht abaeleistet haben, wird bis zur Dauer eines Jahres, die Zeit des Kriegsdiensies, eines dem Kriegsdienst nah Ziffer 129, 130 gleich zu achtenden Dienstes sowie eines nah Zisfer 49 anzurehnenden Dienstes wird unbeschränkt auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit angerechnet.

Abs. 1 findet Anwendung, wenn diese Dienstzeiten vor dem Be- ginne der außerplanmäßigen Dienstzeit abgeleistet worden sind, wenn und soweit dadurch die außerplanmäßige Einstellung nachweislich ver- zögert twoorden ist.

240. 10.) Als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Beschäftigung gilt bei den Beamten, welche ihre Laufbahn als Zivilsupernumerare oder in einem ähnlichen Verhältnis begonnen und bestimmungsgemäß einen Vorbereitungsdienst zu vollenden haben, sowie bei den als Post- und Telegravhengebilfen angenommenen Bes amten der Ablauf von drei Jahren seit dem Antritt des Vorberei- tungsdienstes. Diese Zeit verlängert fh um fo viel, als der Beamte die etwa vorgeschriebene Prüfung dur eigenes Verschulden verspätet

abgelegt hat.

Als diätarishe Beschäftigung gilt au eine volle Be- \Gäftigung gegen Lohn oder Sthreibgebühren, die der Beamte im priyatrechtlihen Vertragsverhältnis eines Dienst- verpflichteten geleistet hat, sofern er mit Ausficht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlih mit den Dienstoerrihtungen cines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung în un- mittelbarem Anschluß daran bei dem gleihen Dienstzwcig zur Ueder- nahme in das Beamtenverhältnis geführt hat. Die vor dem voll- endeten zwanzigiten Lebensjahre zurückge legte Dienstzeit bleibt hierbet unberücsichtigt. :

241. Die Vorschrift in Ziffer 240 Abs. 1 (F 10 Abs. 1) regelt den Beginn des Diätariendienstalters und der außerplanmäßigen Dienstzeit für alle in regelmäßiger Laufbahn angeitellten Beamzen des Bürodienstes (des Sekretartats-, Negistratur-, Kassen- und Rech- nungsdienftes),

Abs. 1 gilt sinngenäß für die den dort genannten Beamten- gattungen gleichartigen Beamtengattungen mit der Maßgabe, daß an Stelle des dreijährigen Vorbereitungddienstes der in den Ausbildungs8- vorschriften etwa vorgesehene kürzere Vorbereitungsdienst tritt, der jedo nicht weniger als ein Jahr betragen darf.

Abs. 1 gilt auch für die nah dem 30, Junt 1920, nicht aber für die bis zu diesem Lage als außerplanmäßige Beamte angenommenen Post-, Telegravhen-, Fernsprech- und Schreibgehilfinnen.

242. Die Vorschrift in Ziffer 240 Abs. 2 10 Abs. 2) gilt sowohl für die in Ziffer 241 genannten, als auch für alle übrigen Beamten. ; L

243. Eine Beschäftigung gegen Lohn oder Schrelbgebühren liegt nicht vor, wenn die Bezahlung so geringfügig ist, daß fie außer allem Verhältnis zu der sonst für Arbeiten derselben Art üblichen Ent- lohnung steht (Tascheugeld), oder wenn lediglich Aufwandsgebühren (3: B. Ersay von Fahrtauslagen, Ersay von Aufwand für Sthreib- bedürfnisse) gezablt werden.

244. Cine Besthäftigung mit Aussicht auf dauernde Verwendung ist nur dann anzunehmen, wenn dec Auwärter bei der Aufnahme in das privatrehtlihe Vertragöverhältnis in eine Bewerberlifle einge- tragen worden ist, oder wenn ihm etne dauernde Verwendung oder mindestens die Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer folhen wenn auch unter bestimmten Voraussezungen oder Bedingungen ausdrüdcklih in Ausficht gestellt worden ist,

Die Vorschrift des Abs. 1 tritt erst mit Wirkung vom 1. Ok- tober 1920 in Kraft. Unter welhen Vorausseßungen bei den bis dahin eingestellten Anwärtern angenommen werden kann, baß sie mit Aussicht auf dauernde Verwendung beschäftigt worden sind, bestimmt die oberste Reichsbehörde. A

245, Daß der Anwärter ständig und hauptsählich mit den Dienstvercihtungen eines Beamten betraut war, ist dann anzunehmen, wenn er voll beschäftigt worden ift, und zwar überwiegend mit Arbeiten, die sonst bei dem betreffenden Dienstzrwoeig von planmäßigen oder außerplanmäßigen Beamten E werden oder zu der srag- lichen Zeit von planmäßigen ober außérplanmäßigen Beamten ver- rihtet worden find. ; j :

246. Zu dex Annahme, daß dic Beschäftigung in unmittelbarem Anschluß bei dem gleichen Dienstiweig (Ziffer 32) zur Uebernahme in das planmäßige oder außerplanmäßige Beamtenverhältnis geführt hat, ist es erforderli, daß die Beschäftigung weder un- mittelbar vor der Uebernahme in das Beamtenverhältnis noch zu einer frühecen Zeit eine erbebliere UnterbreWung erfahren hat.

Die vor einex erheblicheren Unterbrehung liegende Beschäfti-

gungszeit gilt nicht als Zeit einer diätarishen Beshä{tigung-

Als erheblichere Unterbrechung ist hierbei niht anzusehen:

a) die Zeit eines Militär- oder Marinedienstes, eines Krieg8- dienites (vgl. Ziffer 129, 130) oder eines nach Ziffec 49 an- zurechnenden Dienstes, ;

b) die Zeit vor und nah Ableistung eines unter a genannten Dienstes, wenn sie zusammen einen Monat richt übersteigt,

c) die Zeit einer Krankheit und eine angemessene Erholungszeit

_nah einer Krankheit,

d) E Zeit eines mit Fortbezug der Entlohnung gewährten

r auos,

©) die Zeit eines Urlaubs ohne Entlohnung von nicht mehr als einem Monat,

f) die Zeit einer Unterbrehung ohne Urlaub von nihi mehr als einem Monat aus irgend einem anderen billigerweife zu berücsihtigenden Grunde.

247. Die Zeit einer Beschäftigung, welche nach Ziffer 240 Abs. 2, Ziffer 242 bis 246 10 Abs. 2} als diätarishe Besbäftigung gilt, wird auf s Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit anger‘chnet.

Von der nach Abs. 1 angerehneten Zeit und, soweit eine solche nit vorhanden ist, von de:4 Diätariendienstalter und der außerplan- mäßigen Diensilzeit ist bei den Beamten der Besoldungsgruppen L bis VI1I, welhe niht unter Ziffer 241 fallen, stets ein Fahr bei Militäranwärtern und Anhabern des Anstellungs!heines ein halbes I (= 183 Tage) als Vorbereitung8zeit abzuziehen. Dies gilt auch, wenn die angeordnete oder zugelassene Vor bereitungéêzeit mehr oder weniger als ein Jahr bei Militäranwärtern und Inhabern ee Anstellungsscheines mehr oder weniger als ein halbes Jahr

eträgt.

248. Während der nah Ziffer 247 Abs. 1 anzureSBnenden Zeit und der BVorbereltungszeit werden nicht etwa schon Diäten gezahlt, sondern es wtcd eine Vergütung gewährt, deren Bemessung der An- ordnung der obersten Meihsbebörde im Ginyernehmen mit dem Neichsministec dec Finanzen überlassen bleibt. Geht diese Anordnung dahin, daß eine Vergütung in Höhe des Diätensaßes des erstea Diä- tariendienitjahres zu zahlen ist, so wird dadurch die Vorschrift in Ziffer 234 Saß 2 nit berührt.

Die vor dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahce verbrachte Dienstzeit wird stets als Vorbereitungszeit anzeschen und weder auf das R noch als außerplanmäßige Dienstzeit an- gerechnet. -

249. Ziffer 248 Abs. 2 gilt nit für die Beamten, die bis zum 30. Juni 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellt wocben find hinsihtlih der Zeit, während welcher sie Diäten bezogen haben.

Bei den bis zum 30. Junt 1920 als außerplanmäßige Beamte eingestellten Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und Schreibgehilfinnen bleibt bei Bemessung des Diätariendienstalters und der außerplan- mäßigen Dienstzeit von der Zeit einer Beschäftigung, die nach Ziffer 240 Abï. 2 Saß 1 10 Abs. 2 Sah 1) als diâätarishe Be- \chäftigung gilt, nur die vor dem vollendeten 18. Lebensjahre zurüd- gelegte Zeit unberücksihtigt. Ziffer 247 Abs. 2 gilt nicht.

250. Von den Zeitabscaitten, die nah Ziffer 246 Abf. 3 nicht als er- heblichere Unterbrehung der als diätarish geltenden Beschäftigung an- zusehen sind, werden angerechnet: Die Zeiten unter a in entsprechender Anwendung der Ziffer 239 Abs. 1, die Zeiten unter d auf das Diäs- tariendienstaltec und als außerplanmäßige Dienstzeit, eine Zeit unter c, foweit sie 90 Tage nicht überschreitet, auf das Diätariendienstalter und als außerplanmäßige Dienstzeit, im Mehrbetrage nur auf das Diätarien- dienstalter, die Zeiten unter b, e und f roeder auf das Diätarien- dienstalter noch als außerplanmäßige Dienstzeit. i

Zwischenzeiten von weniger als einer Woche, die zwischen anzu- re@nenden Zeitabschnitten liegen, werden mii angerehnet.

251. Zeitabschnitte der in Ziffer 260 bezeihneten Art ausge- nommen eine nah Ziffer 239 Abs. 1 anzurechnende Dienstzeit dürfen bhöhstens mit insgesamt zwei Jahren als außecrplanmäßige Dienstzeit angerehnet werden.

Abs. 1 betrifft nicht auß dic AnreY nungen auf das Diätarien- dienstalter.

252. Ob und wieweit zum Ausgleichß von Härten die außer- planmäßige Dienstzeit in einein anderen Zweige des Reichsdien}tes. eine außerhalb des Neichsbeamtenverhältnifses zurückgelegte Dienstzeit oder die Zeit etner prafttishen Beschäftigung (vgl. Ziffer 33 Abi. 1 Say 1 und Abf. 2) auf das Diätariendienstalter oder als außerplan- mäßige Dienstzeit oder nah beiden Nihtunzen angerechnet werden kann, bestimmt die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dzm Reichsminister der Finanzen.

Eine folche Anrechnung auf das Diätariendtienstalter und als außerplanmüäßige Dienstzeit kann nicht erfolgen, soweit sfih daducch für den betreffenden Beamten ein gîünstigeres Diätariendienstalter oder eine längere außerplanmäßige Dienstzeit ergzbea würde, als fie im Durchschnitt diejenigen außerplanmäßigen Beamten, zu welen er übertritt, bet gleihem Alter haben, wenn sie die seithectge außer- planmäßige Dienstzeit nur in demselben Dienstzweig zurücgelegt haben. Was hierbei unter einem gleichen Alter zu verstehen ist, be- stimmt ih nah Ziffer 33 Abs. 2 Say 2.

253. Die von einem außerplanmäßigen Landegsbeamten vor seiner endgültigen Uebernahme in eine außerylanmäßige Stelle des NReichsdienstes in demselben Zweige des Reichsdienstes (Ziffer 32) over in dem entsprechenden Zweige etnes Landesdienites zugebrachie Zeit ist bei der endgültigen Uebernahme wt der Giuschränkung in Ziffer 252 Abs. 2 stets in gleicher Weise anzurechnen, wie wean der Veamte während dieser Zeit außecplanmäßiger Neichsberamter desjelben Dienst- zwetgs gewesen wäre.

Wird ein außerplanmäßigec Landesbeamter sozleih in eine plan- mäßige Stelle des Neichsdienstes übernommen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er zunähst in eine außerplan- mäßige Stelle des RNeichsdienstes nah Maßgabe des Abs. 1 über- nommen worden wäre. L :

_ Beispiel zu Abs, 2: Ein aer lag gige: Landesbeamter (nicht Militäranwärker) wird tin eine vianmäßige Stelle ves Neihsdienstes übernommen; wäre er statt dessen in dia außerplanmäßige Stelle desselben Dienstzweiges übernomm?n worden, so hätte er nah Ads. 1 und Ziffer 292 Abs. 2 ein Diätariendienstalter von sechs Jahren er- balten. Ju diesein Falle ist dem Beamten nah Abs. 2 und Ziffer 30 33 Abi. 3) ein Jahr auf das V. D. A. anzucechnen.

254. Den außerplanmäßigen Gerichts-, NRegierungs- und Inten - danturassessoren, geprüften Rehtspraktikanten und dergl. wird beim Uebertritt aus dem Landesdienit in den Reichsdienst die bi3 dahin in irgend einem Zweige des Staatsdienstes zurücktgelegte außerplanmäßige Dienstzeit oder, wenn in dem betreffenden Lande bis zum Inkrafst- treten des neuen Besoldungsgeseßes ein Diätariat nicht bestanden hat, die nah dec Ablegung der zioetten Staatsprüfung für den hößeren Justiz- und (oder) Verwaltungsdienst im Staatsdienst verbrahte Zeit auf A E und als außerplanmäßige Dienstzeit an- gerechnet. i

iffer 253 Abs. 2 gilt sinngemäß. j

5. Die Bestimmungen in Ziffer 239 bis 248, 250 bis 251 finden au Anroendung, wenn die außerplanmäßige Einstellung vor dem 1. April 1920, erfolgt ist, Ziffec 239 jedo nuz soweit dies für den betreffenden Beamten günstiger ist.

Wegen der rückwirkenden Kcaft der Vorschrift in Ziffer 240 (S M ür die planmäßigen Beamten vzl. Ziffer 833 bis 90 (Z 27

Abi. 1).

206. Ist ein Beamter aus einer außerplanmäßigen Stelle des Reichsdienstes Fe ausgeschieden oder tit sein früheces Beamten- perhältnis bdurch Dieusteatlassung gelöst roorden, fo barf im Falle seiner Wiederanstellung als außerplanmäßiger Beamter bei der iFest- sezung des Diätariendienftalters uad dec außerplanmäßigen Dienstzeit in der neuen Stelle auf das Diätariendienstalter, die außerplanmägige Dienstzeit und die Höhe der agt t e in der früheren Stelle keine Nüdksiht genommen werden. uherplanmäßige Bamte, die ihre ee freiwilliz aufgeben woilen, sind hierauf ausdrücklih hin- zuweisen.

Ziffer 107 Abs. 1 mit Ziffer 252 Abs. 2 gilt sinngemäß.