1920 / 142 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Textilwirtschaft und der Reichswirtschafts stellen auf dem Texttl- ebiet vom gleichen Tage (Reichs-Gesezbl. S. 175) wird olgendes angeordnet:

Einziger Paragraph.

Die Bekanntmachung Nr. T 20 über Bestandserhebung von Spinnstoffen (Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden vom 1. März 1919, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1919 und Nr. 47 vom 95, Mai 1920) wird aufgehoben.

Berlin, den 24. Juni 1920. Neichsstelle gann

rern trr

Bekanntmachung Nr. Bast 50

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über Aufhebung der Bekanntmachungen „Baft 10“ und „Bast 20“ und über das Melde - wesen für Bastfaserrohstofs wnd 2h albe erzeugnit\sFe. Vom 11. Juni 1920. Mit Zustimmung der Rei le für itwirtschaft wird!

auf Grund der Verorduung über wirtschaftliche Maßnahmen füv die o, auf dem Textilgebiete vom 1. bruar 1919 (N.-G.-Bl. S. 174), der Bekanntmachung über die Befugnisse der Reichsftelle für Textilwirtschaft und der Reichs- wirtschaftsstellen auf dem Textilgebiete vom 1. Februar 1919 (N.-G.-Bl. S. 175) fowie der Bekanntmachung Nr. T 60 über Errichtung eines Bastfaserhauptausaus\chusses vom 19. März 1919 (Reichsanzeiger Nr. 74 vom 31. März 1919) folgendes angeordnet: Abscchnüikt T.

Die Bekanntmachung Nr. Baft 10 übex Beschlagnahme, Ver- wendung und Veräußerung von Fllads- und Hansstroh, Bastfasern und von Erzeugnissen aus Bastfasern vom 1. ärs 1919 (Reichêangeiger Nr. 51) und die Belannmtmachung Nr. Bast 30, betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle vom 24. Nowvember 1919 (Meichsangeiger Nw. 274) werden hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten die befonderen An- ordmungen der Nethswirtschaftsstellen für Flachs, Hanf, Jute und

Hautfajer. Abschmwitt 1. Meldevor\schvifien über B afi 6je rrohstoßfa umd -halbeupewgmwtffe. §1. Meldepflckchckt.

Bastfaser-Rohstoffe und -Halberzeugnifse der nachstehend be- zeichneten Art sind monatlich an den Bastfassev-Hauptausschuß, Berlin SW, 19, Kraujenstr. 25/268, zu melden.

8 2. Meldepfkihtige Gegewmstänmde. Mesldepflichtig sind: | a) Sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte von Bastfaserrohstoffen, nämlih: Flachs, curo- päischer und außerveuropdäifcher Hanf (Monilkahanf, Sisalhauf, die indischow Hanfarten, Neuscelandflachs und andere Seiler- fasern), Jute, Namie, und zwar alle Langfafern, Wergarten und Abfälle, geknickt, gebrochen, geshwungen oder gehechelt. b) Sämtliche ganz oder teilweise aus solchen Nohstoffen herge- stellten Halberzougnisse (Garne, Webzwirne und Seilfäden). Der Meldepflicht unterliegen sowohl die im Inland erzeuglen, wie die qus dem Ausland eingeführten Bastsasor-Rohstoffe und -Halkb- erzeugnisse. Vorräte, die insgesamt weniger als 100 kg betragen, sind nicht meldepflichtig. 83

Melbepflichtige Perfonen wfw. " Zux Meldung verpflichtet sind alle Personea, Firmen und Kóörper- schaften, die Bastfafer-Rohstoffe und -Hallberzeugnisse der vorbe- zetchneten Art im Eigentum oder Gewahrsam haben.

Vorräte, die sich am Stichtag (§8 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als anch von demjenigen zu melden, der sie zw diefer Zeit im Gewahæsam hat (Lager- halter und dergl.).

Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hal, ist auch derjenigo zur Meldung verpflichtet, der fie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.

Die nah dem Stichtag eintreffenden, vov dem Stichtag aber schon

abgesandten Vorräte find nur vom Empfänger zu melden.

S 4

Stichbag unv Melkhefvist. __ Maßgebend für die Meldepflicht find die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind allmonatlich spätestens bis zum 10. Tage des be- Wen S E L Basifafer-Heunbaussc je Meldun auf den vom Bastfafer- baus\chuß ausge-

gebenen und be: don anzufovdernden Melde\cheinen zu erstatten.

8 5,

Lagerbuch.

Ueber särntliche nach vorstehenden Bestimmungen meldepflichtigen Gegenstände ift ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte soute alle Aenderungen an ihnen und thre Verwendung ersichtlich sein müssen.

8 6.

Stvafbestimmungen.

__ Veorstöße gegen die Meldepflicht können nah § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Tertilgebiet vom 1. Februar 1919 bestraft werden. j

Berlin, den 11. Juni 1920. Bastfaser - Hauptausschuß (Vereinigte Reichswirtschaftsstellen | für Flachs, Hanf, Jute und Hartfaser). | Der Vorsitende: Müller.

___*) Anmerkung: Durch diese Vorschriften werden die Bestimmungen der Bekanmbmachung Nr. T 20 über Bestandserhebung von Sipinn- stoffen und daraus hergestellten Garnen und Seilsäden vom 1. März 1919, soweit fia das Bastfasergebiet betreffen, erseßt.

Bekanntmachung Nr. Flachs 10 über Beschlagnahme, Verwendung und Ver- Au erung von Saone es, Fla s und Ramie und von Erzeugnissen aus Flachs und Ramie.

Vom 18. Juni 1920.

Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird auf Grund der Verordnung über wirtschaftliche Viabnatanen für die Uebergangswirtf auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 174) und der Bekannt- machung über die Befugnisse der Reichsstelle für Textil- wirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 (Neichs-Gesctßbl. S. 175) folgendes an- geordnet:

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S T. Beschlagnahme. Beschlagnahmt sind: N :

a) alles Floché\troh, ungeröstet und geröstet. Die Beschlagnahme erstreckt sih nur auf den Halm. jedoch niht auf die Frucht (Leinsaat)*);

b) alle Arten von ganz oder teilweife ausgearbeitetem Flachs (Flachsfasern, Langflachs, Flachswerg) und Ramie sowie die bei deren Be- und Verarbeitung entstehenden Abfälle, aus- genommen Strohscheben und Fabrikkehricht:

c) alle Halberzeugnisse (Garne), ganz oder teilweise aus den unter Buchstaben b bezeichneten Rohstoffen, fowie die bei der

Nerarbeitung dieser Halberzeugnisse entsteheuden Abfälle * (Fäden) **), 50

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver- änderungen an den von thr betroffenen Gegenständen, auch jeder Wechsel im Gewahrsam sowie jedes Nechtsgeschäft über diese verboten ist, und daß rechtégeschäftlihe Verfügungen über diese Gegenstände nichtig sind, soweit fie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlihen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstrekung oder Arrestvollziehung evfolgen.

Die Besißer der bef{chlagnahmten Gegenstände sind zu pfleglicher Behandlung verpflichtet. 0

Bearbeitungserlaub-nis. Troß der Beschlagnahme is erbaubt: : a) das Nóôsten des Strohs und das Ausarvrbeiten der Faser aus dem Stroh im eigenen Betriebe; b) das Bleichen und Färben aller Garne.

S 4. Verarbeitungserlaubnis.

Die Herstellung von Garnen, Zwirnen und Fertigerzeugnissen gana oder teilweise aus ¿Flachs oder Namie ist nur auf Grund eines Gr- laubnisfcheines der veel * mt O für Flachs, Berlin SW. 19, Krausenstr. 25/8, gestattet. Fe Srlaubnis kann an Bedingungen, geknüpft werden. dk

NVeränßerungserlanbnis für Rohstoffe.

_a) Bei Nohstosfen (S La und b), die aus dem Ausland ein- geführt sind, ist die Veräußerung und Lieferung nur mit Genehmigung der Meichswirt\schaftsstelle für Flachs gestattet.

b) Für die im Inland erzeugten Rohstoffe ailt folgendes:

aa) Flachsstroh und alle Flachsfasern mit Ausnahme der Abfälle dürfen nur an die Deutsche Flachsbau-Gesellschaft, Berlin SW. 19, Krausenstr. 25/8, oder an Perfonen veräußert und geliefert werden, welche einen schriftlichen Auäweis des Bast- faser-Hauptiaus\chusses oder der Neichswirtschaftsstelle für Flachs über die Berechtigung zum Aufkauf besißen. Sie missen der Deutschen Flachsbau-Gesellschaft oder deren Auf- fäufern zum Kauf angeboten werden;

bb) Abfälle, die bei der Be- und Verarbeitung der im § 1b be- zeichneten Flachsfasern oder bei der Verarbeitung der im § 1c bezeichneten Halberzeugnisse entstehen, dürfen nur an die Leinengarn-Abrehnungs\telle A.-G., Berlin SW.19, Krausen- straße 25/8, oder an Perfonen oder Firmen veräußert und ge- siefert werden, welche einen \{riftlihen Ausweis dieser Stelle über die Berechtigung zum Aufkauf besitzen.

8 6. Veräußerungserlaubnis für Flachshalberzeugnisse. Die Veräußerung und Keferung der im 8 le bezeihneten Garne ift nur an die Leinongarn-Abrechnungsstelle A.G, oder an die von ihr bezeichneten Empfänger gestattet.

S 7.

Ausnahmen. _ Ausnahmen bon ‘dieser Bekanntmachung Tonnen auf \riftlhe, mit eingehender Begründung versehene Anträge durch die Meichäwinit- schaftsstelle für Flachs bewilligt werden.

S 8. Uaberqangsbestimmaung. M Sin Page E alle Een von voritehenden Be- mmungen, welche auf emer [vom Bastfc erhauptaus schuß oder ber Reich3wintschaftsstelle für Fla erteilten Bewilligung beruhen, nebst den daran getmipften Bedingungen.

S 9. Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bostimmungen werden gemäß § 3 der Verordnung über wirlschaftliche Maßnahmen auf dem Tertilgebiet vom 1. Februar 1919 (Reichsgeseßbl. Sk 176)***) bestraft.

Berlin, den 18. Juni 1920. Neichswirtschaftsstelle für Flachs. Der Vorfißende: Müller.

*) Anmerkung: Bezüglich der Leinsaat wird auf die Verordnung über Oelfrüchte und daraus gewonnene Grzeugnisse vom 16. August 1919 (Neichs-Gesebbl. S. 1439) hingewiesen.

0 Anmerkung: Lumpen und Stoffabfälle sind beschlagnahmefrei.

***) Anmerkung: Die Bestimmung lautet: „Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzchntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund dieser Ver- ordnung evlassenen Anordnungen zuwiderhandelkt. Die |Sibrafverfolgung Lose E auf Antvag derjenigen Stelle ein, die die Anordnung er- lassen hat.

Bekanntmachung Nr. Hanf 10 über Beshlagnahme, Verwendung und Ver- äußerung von inländishem Hanfstroh und daraus E Hanf, Hanfswerg und

Halberzeugnissen sowie von Garn aus aus- ländishenRohstoffen.

Vom 10. Juni 1920.

Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschast wird auf Grund der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uebergangswirtschaft auf dem Textilgebiete vom Li Ai 1919 (Reichsgeseßblatt S. 174) und der Bekannt- machung über die Befugnisse der Reichsstelle für Textil- wirtschaft und der Reichswirischaftsstellen auf dem Textil-

ada vom 1. Februar 1919 (Reichsgeseßblatt S. 175) olgendes angeordnet: 4 S 1. Beschlagnahme.

Befchlagnahmt werden hiermit: a) Alles inländische Hanfstroh, ungeröstet und gerüstet. ___ Die Bes e erstrett sich6 nur auf den Halm, jedo nicht auf die Frucht (Hanffaat)*). b) Aller aus inländischem Hanfstroh erzeugier Hanf, ganz oder teilweise ausgearbeitet (Langhanf oder Hanswerg).

L 2 Buol. der E Ba die E O R Tau. F onnene STFeUqNn G vom «U C) 5 G S. 1439) hingewiesen.

c) Alle einfachen Garne aus Hanf und Hanfwerg (aus in- ländischen und auéländishen Rohstoffen), soweit sie nicht _ in hanteléfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf geliefert werden. es

Wirkung der Beshlagnahme.

Die Beshlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Ver- änderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen, auch jeder Wechsel im Gewahrsam, sowie jedes Rechtsgeshäft über diese verboten ist und daß rebtsgeshäftlihe Verfügungen über diese Gegenstände nichtig sind, soweit sie niht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. Den rectsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen glei, die im Wegs der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Die Besiber der beschlagnahmten Gegenstände sind zu pfleglicher Behandlung verpflichtet. g

BVerarbeitwungserlaubnis. Die Verarbeitung der nah § 1 beschlagnahmten e ist auf Grund eines Erlaubnisfckeines der Reichswirtschaftsste für Hanf gestattet. ed

Veräußerungserlaubnis für Rohstoffe.

Die Veräußerung und Lieferung der in § 1 genannten inländischen Rohstoffe if nur an die Deutsche Hanfbau-Gesellschaft m. b. H,, Berlin NW. 7, Dorotheenstr. 77—©8 oder aw Personen gesbattet, welche einen s{riftlihen Ausweis des Bastfaser-Hauptausschusses, Berlin SW. 19, Kraufenstr. S—28, über die Berechtigung zum Ankauf der bes{lagnahmten Gegenstände erhalten baben**).

S 9, Veräußerungserlaubnis für Halberzeugmifsse. Die Veräußerung und Lieferung von einfachem Hanf- und Hanf- werggarn für den Inlandsbedarf if nur mit Genehmigung der Neichs- Wirlichaftsstelle für Hanf gestatiet***),

8 6. Ausnahmen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekannimachung können »w der Reichswirtschaftsstelle für Hanf bewilligt werden.

8 7. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift des § 3 ter Verordnung vom 1. Februar 1919. (R.-G.-Bl. S. 174)f). O Diese Bekanntmachung tritt! mit dem Tage der Verkündigung 1a Kraft. Berlin, den 10. Juni 1920. Reichswirtschaftsstelle für Hanf. Der Vorsizende: Knispel.

L E auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind an die Deutsche Hanfbau G. m. b. H. bezw. an die Neich8wirtschafts\telle für Hanf zu richten. : j ***) Für die Ausfuhr gelten die für die Ausfuhrreglung geltenten Bestimmungen. P) § 3 der Verordnung über wirtshaftlihe Maßnahmen auf dem Tertilgebiete vom 1. Februar 1919 lautet:

__ Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Anordnungen zuwtider- handelt. Die Sivasvero muna tritt nur auf Antrag derjenigen Stelle ein, die die Anordnung erlassen hat.

Bekanntmachung über Drucépapierherstellung für dieTDTages- presse.

_Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be- treffenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, be- treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung vont 26. April 1919 (Neichsgeseßblatt S. 438), zur Sicherstellung der Versorgung der Tagespresse mit maschinenglattem, holzhaltigen Drukpapier folgendes bestimmt:

Sl ___ Die „Druckpapierbeschaffung”, Gesellshaft . mit beschränkter Dettuns in Berlin, ist berechtigt, von den Besißern von Zellstoff- abriken, Holzfchleifereien und Druckpapterfabciken auf Grund der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Neichs- Geseßbl. S. 6041) Auskunft über ihre Bestände an Noh- und Be- tricbsstoffen, insbesondece Papierholz, Holzstoffe, Zellstoff und Papier, zu verlangen. 9

Besikec von Holzshleifereien haben das in “ihren Beständen be- findlice Papierho!z auf Verlangen der „Druckpavierbeschaffung"“, Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, nach deren Weisung binnen ange- messener Frist zu Holzstoff für die Herstellung von Zeitungsdruckpapter zu verarbeiten. Sie haben das Vapierholz und den daraus gewonnenen Holzstoff bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handel3üblich zu bver- fihern und pfleglih zu behandeln.

Weigert ih der Besiker eines derartigen Beiriebes, so kaun die „Druckpapierbeschaffung“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die erforderliden Arbeiten auf seine Kosten mit den Mitteln seines Be- triebes dur Dritte vornehmen lassen.

S0:

Holzstoff, der aus Papierholz nah § 2 hergestellt ist, muß nach Anordnung der „Druckpapierbescaffung“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an die von ihr bezeibmeten Stellen gegen Barzahlung a9e- liefert werden. Streitigkeiten aus 8&2, § 3 Saß 1 dieser Ver- ordnung eatscheidet das Reichswir!\chaftsgeriht endgültig. Die Ent- scheidung des NReichswirtschaftsgerichts ift binnen drei Monaten na Zustellung der Anordnung der Oruckvapierbeschaffung“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei“ diesem schriftlih zu beantragen

i 8 4. D „Druckpapierbeschaffung“, Gesellshaft mit beschränkier Haftung, kann von den in dieser Verordnung erwähnten Befugnissen aur mit Zustimmung eines ihr vom Reichawirtschaftsminister bet-' gegebenen Kommissars Gebrauch machen. D 9.

Mit Gefänanis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorsthriften der §8 2 und 3 vorsäßlich zuwiderhandelt.

In den Fällen des Absakes 1 kann auf Einziehung der Gegen- stände, auf die sih die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören- oder nicht.

Fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der S8 2 und 3 werden mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

6 Die Verordnung tritt am s Juli 1920. in Kraft. Der Neich® wirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt „ihres Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hir \ch. Bekanntmachung über Druckpapierpreéise. Vom 28. Juni 1920.

Auf Grund der Bekanntmachung über Druckpapier vom 18. April 1916 (Neichsgeseßblait S. 306) und der Bekannt

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machung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier, vom 12. Februar 1917 (Reich8geseßblatt S. 126), in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Jnkrastbleiben kriegs- wirtschaftliher Bestimmungen nah Beendigung des Krieges vom 22. Dezember 1919 (Reichsgeseßblatt S. 2138) wird folgendes bestimmt: ¿ L

Für maschinenglattes, ‘holzhaltiges Drulpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, ist, soweit Lieferung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1920 erfolgt, der Preis zu gahlen, den der Empfänger für die leßte, ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte ieferung an den damaligen Lieferer zu zahlen hatte, zuzüglih eines

Aufsclages

a) für Rollenpapiec von 372 Mark, / __Þ) für Formatpapier von 380 Mark für 100 Kilogramm. ¿s

Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung über Drudckpapierpreise vom 23. Dezember 1919 (Reichsanzeiger Nr. 296) in Gelbung. Die Zuschläge zu den Frachl}äßen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik vom Lieferer zu tragen.

Berlin, den 28. Juni 1920.

Neichss\telle für Druckpapier. J. V.: Dr. Feßler.

Bekanntmachung, betreffend Altlederbewirtschaftung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichs\telle für Schuhvers\rgung vom 28. Februar 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 100)/27. August 1919 (Reichs - Geseßbl. S. 1483) wird, was folgt, angeordnet:

S1, A In Zukunft unterliegen nur noch das getragene Militärschuh- werk sowie die sonstigen aus in- und ausländischen eeresbeständen n elg gebrauchten Heeresgüter aus Leder der Altlederbewirt-

haftung.

S 2. : Es bleiben daher für die vorstehend bezeichneten Gegenstände aufrechterhalten: ; :

Die Bekanntmachungen der Reichsstelle für Schuhversorgu

a) über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder

und gebrauhten Waren aus Leder vom 30. März 1918

Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76 sowte Mitteilungen der eihs\telle für Schuhversorg w Jahrgang 1, Seite O)

b) über die Beschlagnahme und Gnteignung getragener Schuh-

waren, Altleders und gebrauhter Waren aus Leder vom

15. SFuli 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 165 sowie

Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung, Jahr-

gang 1, Seite 57), / O Ï c) über das Verbot e Ankündigungen von Verkäufen beshlagnahmter Altlederwaren vom 13. Februar 1919

(Deutscher E Nr. 46 und 59 fowie Mit- teilungen der Neichsstelle für Schuhversorgung, Fahrgang 2, Seite 31). 83

Aufrecterhalten bleibt ferner die Bekanntmachung der Reichs- a für Schuhversorgung über den Vertrieb der bon der Altleder-

erwertungs\telle G. m. d. H. Men Materialien und Gr- zeugnisse vom 15. Juni 1919 (Mitteilungen der Reichsstelle für Schuhversorgung, Jahrgang 2, Seite 80).

a) die Bekanntmachung der Neichsftelle für Schuhversorgung, betreffend -Altlederbewirtshaftung vom 18. Februar 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 54 vom März 1920),

b) die Ausführungsbestimmungen zu_ den Bekanntmachungen über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus Leder sowie über ihre Beschlag- nahme und Enteignung vom 15. August 1918 bezw. 15. Juni 1919 (Mitteilungen der Neichsstelle für Schuh- versorgung, Sahrgang 1, Seite 79 bezw. Jahrgang 2, Seite 80),

c) die Aus\chreiben der Reichsstelle für Schuhversorgung, betreff: Beschlagnahme und Enteignung getragener Sib: waren, Altleders und gebrauhtec Waren aus Leder Nr. 14 752 vom 1. Oktober 1918 bezw. Nr. 20455 vom 18. Oktober 1918 (Mittoilungen der Neichsstelle für Schuh- versorgung, Jahrgang 1, Seite 100. bezw. Seite 112).

8 4. Es treten dagegen außer Kraft:

5, Diese Bekanntmachung et am 1. Juli 1920 in Kraft. NVerlin, den 25. Juni 1920. Reichss\telle für Schuhversorgung. Der Vorstand: Dr. Mofes.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 141 und 142 des Reichs-Geseß blatts enthalien unter

Nummer 141 unter Nr. 7636 eine Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der reichsrechtlichen Bestimmungen über die öffentliche Bewirt- \chaftung getragener Kleidungs- und Wäschestücke, vom 24. Juni 1920, und unter : Nr. 7637 eine Verordnung über die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten, vom 24. Juni 1920.

Nummer 142 unter

Nr. 7638 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, Miueilend die zur Wiederherstellung der e en Ordnung und Sicher- heit nötigen Maßnahmen für Groß Sainbura: vom 27. Juni 1920, unter A

Nr. 7639 eine Verordnung des Reichspräfidenten auf Grund des Artifel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung nötigen Maßnahmen, vom 27. Juni 1920, unter

Nr. 7640 eine Verordnung des Reichspräftdenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Freistaat Sachsen nötigen Maßnahmen, vom 13. April 1920, unter

Nr. 7641 eine Verordnung über die Gewährung freier Eisenbahnfahrt und einr Entschädigung an die Mitglieder des vorläufigen Reichswirtschaftsrats, vom 28. Juni 1920, unter

Nr. 7642 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom 24. Juni 1920, und unter

Nr. 7643 eine Bekanntmachung, betreffend nochmalige Verlängerung (der im § 12 Abj. 1 Say 1 der Bekannt- machung vom 830. April 1920 (Reichs-Gejeßbl. S. 761) be- stimmten Anmeldefrist), vom 28. Juni 1920.

Berlin, den 29. Juni 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Verordnung

über das Verfahren vor dem mit der Auseinander- sepung zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und den Restverbänden der Landkreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland sowie der Provinz Brandenburg betrauten Schiedsgerichte.

Vom 18. Juni 1920.

Auf Grund des §8 7 des Gesehes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Gesezsamml. S. 123) wird hiermit für das Verfahren vor dem mit der Auseinandersezung zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und den Restverbänden betrauten Schiedsgerichte verordnet:

8 1.

Das Schiedsgericht beschließt in einer Besegung von mindestens neun Mitgliedern mit Einschluß des Vorsißenden. Den endgültigen Schieds\pruch sowie einstweilige Anordnungen aus § 6 des Geseßes vom 27. April 1920 kann es nur in einer eseßung von mindestens dreizehn Mitgliedern mit Einshluß des Vorsitzenden erlassen.

S 2. j

Für die Beschlußfassung ist die absolute Stimmenmehrheit ent- \cheidend ; bei StimmenarelWbeit gibt die Stimme des Vorfißenden den Ausschlag.

8 3.

Das Schiedsgericht hat vor Erlaß des endgültigen Schieds- spruchs, vor Erlaß von Teilschieds\prüchen und vor Erlaß von einst- weiligen Anordnungen aus §8§ 6 und 958 Nr. 1 des Ges vom 2 e 1920 den Parteien Gelegenheit zu ausgiebiger * eußerung zu geben.

Soweit* eine Einigung unter den Parteien über cinzelne Gegen- stände der Auseinanderseßung zustande kommt, ist auf Antrag der Parteien das Ergebnis im Schiedsspruche festzustellen.

4. e Der endgültige Sébiedosvrus sowie Anorduungen aus §8 6 und 58 Nr. 1 des Geseßes vom 27. April 1920 find nah Zustellung an die Parteien unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung dem Minister des Innern zu übergeben.

5 Fm übrigen wird das Verfahren bis auf weiteres von dem Schiedsgerichte geregelt. 6

8 Das Schiedsgericht kann die Parteien au {on vor Abschluß e Berfchrens vorshußweise zu den Kosten " des erfahrens heran- ziehen. Berlin, den 18. Juni 1920. Das Staatsministerium. Braun. Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Oeser.

Finanzministerium.

Es sind ernannt:

beim Preußischen Finanzministerium: der bisherige Ae Amelung zum Katastersekretär, die bisherigen Ministerialkanzleisekretäre Temm, Schöning, Lindstädk und Braun zu Kassenobersekretären, die bisherigen Ministerial- fanzleisekretäre Schröder und Paulus zu Ministerialkanzlei- obersekretären mit Wirkung vom 1. April d. P ab;

bei der Preußischen Staatsban (Seehand- ng): der ständige Hilfsarbeiter, Seehandlungsrat Dr. Nh e zum Direktor bei dieser Bank; bei der Preußischen De a E asse: der bisherige expedierende Sekretär und Kalkulator Neißt el zum Abteilungsvorsteher bei dieser Kasse.

e

Ministerium des Junern. Der Regierungsrat Dr. Nathenau ist zum Ministerial-

d,

rat im Ministerium des Jnnern ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Aenderung des Tarifs für die Gebühren der Kreistierärzte in gerihtlichen A vom 15. Juni 1905 (Geseßsamml. S.254) und 3. März 1913 (Geseßsamml. S. 27).

Vom 21. Mai 1920.

. Auf Grund des § 3 des Geseßes, betreffend die Dienst- bezüge * der Kreistierärzte, vom 24. Juli 1904 G abs S. 169) werden im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Finanzminister die Säße des Tariss für die Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 1905 (Geseßsamml. S. 254) und des dazu ergangenen Nach- trags vom 3. März 1913 (Geseßsamml. S. 27) mit Wirkung vom 1. April 1920 an durhweg um 100 vom Hundert erhöht.

Berlin, den 21. Mai 1920.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Braun.

Ministerium für Wissenschast, Kunst | Und ? e O A |

Der Dr. Kißling in Berlin ist zum ordentlichen Pro- s in der theologischen Fakultät der Akademie in Brauns- erg und der bisherige Privatdozent Professor Dr. Zimmer- mann in Halle a. S. zum auer Da Professor in der medizinishen Fakultät der Universität in iel ernannt worden.

Die Wahl des Seminaroberlehrers Petri in Bochum zum Direktor des städtischen Volks\chullehrerinnenseminars nebst Rräparandinnenanjstalt in Bochum ist namens der Preußischen

Staatsregierung bestätigt worden.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Robert Heyer, hier, Seydlißz- traße 29, haben wir dur Verfügung vom 10. Juni d. J. auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung eiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl S. 603) den Handel mit Fleisch und Fleishwaren wegen Unzuver- lässigkeit in bezug auf diefen Handelsbetrieb untersagt.

Halberstadt, 10. Juni 1920.

Die Polizeiverwaltung. Weber, Erster Bürgermeister.

Bekanntmachung. Durch Verfügung vom 16. Juni 1920 haben wir auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 R.-G. Bl. S. 603 dem

Ä

Fleishermeifter Karl Niedel, hier, Bakenftræße 55a, de Handel mit Fleisch und Fleischwaren wegen Unzuver- lässigkeit in bezug auf diejen Handelsbe eb untersagt. Halberstadt, den 16. Juni 1920. Die Polizeiverwaltung. Weber, Erster Bürgermeister.

(Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

(C R G T De I T 22

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Das Kabinett tp fich laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ in seiner gestrigen Sizung in der Haupt- sache mit der weiteren vorläufigen Regelung des Reichs haus- halts für 1920. Es konnte fich den Gründen, die das frühere Kabinett zu seiner Zustimmung veranlaßt hatten, nicht ver- {ließen und stimmte daher dem Entwurfe zu; im übrigen wurde beschlossen, die Frage der Vereinfachung der Neichs- behörden und der Neuabgrenzung ihrer Zuständigkeit unverzüg- lih in Angriff zu nehmen.

Die Vollsißung des Reichsrats am 29. Juni 1920 eröffnete der Reichskanzler Fehrenbach mit einer Begrüßung des Reichsrats namens der neuen Reichsregierung. Sodann wurde unter dem Vorsiße des Rei «ministers Dr. Heinze den Entwürfen eines Geseßes zur änderung des Wein- geseßzes, eines Gesezes, betreffend eine Erc änzung der Vor- riften über den juristishen Vorbereitungs ienst, und eines ia über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags

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zugestimmt.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Steuer- und Zollwesen und für Vol 3wirtschafi elten heute Sizung.

Der päpftliche Nuntius Monfignore Pacelli ist gestern in Berlin eingetroffen. Jn seiner a befanden fic Graf Preysing und der Benediktinerpater Wilbert. Graf Preysing stattete bereits im Laufe des gestrigen Vormittags Bo E des Auswärtigen Simons den ersten Besu :

Aus en Anfragen geht hervor, daß noch immer Unklarheit über den Verkehr mit dem abgetretenen Memelgebiet herrscht. Es wird von zusiändiger Stelle darauf hingewiesen, daß deutshe Staatsangehörige keinerlei Genehmigung oder Visum weder von deutscher Seite noch von der französishen Offupationsverwaltung brauchen. Sie fönnen mit einfahem Personalausweis ein- und ausreisen. Dagegen wird das Memelgebiet im Warenverkehr wie das Ausland be- handelt. Wer Waren dorthin versendet oder von dort erhält, muß Ausfuhr- bezw. Einfuhrgenehmigung dafür besißen und die Waren an der Grenze verzollen.

Nach Ermittelungen eines in Neupolen ausässigen Ver- trauensmannes des „Deutschen Schu bundes für die Grenz- und Auslandsdeutschen“ sind, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, die Anmeldungen der deutshen Stimm- berechtigten aus Polen zur Volksabstimmung richtig in die Hand der Abstimmungskommisfionen in Ost- und West- preußen gelangt. Von dorti find auch die Abstimmun gs- auswei]e rihtig abgeschickt worden. Aber nur ein Fünstel ist in die Hände der Stimmberechtigten gelangt. Die übrigen vier Fünftel sind zum größten Teil hon an der Grenze, sonst bei der letzten Pofistation beschlagnahmt worden. Die Deutschen in Polen, die auf Grund von Abstimmungsaus- wéisen bei den polnischen Paßstellen einen Paß nachsuchten, wurden unter Ausflüchten zurückgewiesen. Die Paßstellen ver- langten meist einen besonderen Ausweis der Jnteralliierten Kommission. Wenn auch dieser beigebracht wurde, so wurden die Deutschen abermals unter dem Vorwand hingehalten, daß erst Erkundigungen über sie bei den örtlihen Polizeibehörden eingezogen werden müßten. Es wird also nur ein winziger Bruchteil der zahlreichen stimmberechtigten Deutschen, die in Polen leben, an den Abstirmmungen teilnehmen tönnen.

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Der Reichs-Schulkomm ission, dem fahmännischen Organ zur Begutachtwag aller die wissenschaftlihe Vorbildung zum aclfbrig freiwilligen Militärdienst betreffenden Fragen, ist ihre Aufgabe durch die Umgestaltung des Heeres entzogen worden. Demzufolge hat der Reichsrat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ unter dem 12. Mai d. J. be- \hlos}sen, diese Behörde mit dem 30. Juni 1920 aufzu- heben. Bei dieser Gelegenheit hat der Reichsminister des Innern der Kommission, welche öl Jahre lang bestanden und namentlih auf dem Gebiete des Privatschulwesens und Des Auslandsschulyesens eine rege Tätigkeit ausgeübt hat, den Dank der Reichsregierung ausgesprochen. Zuleßt haben der Reichs\chulklommission angehört: als Vorsitzender der Präsident Dr. Kelch-Berlin, als Mitglieder der Ministerialdirektor Dr. Jahnke-Verlin, der Professor und derzeitige Nektor der Tech- nischen Hochschule in München, Geheimer Rat Dr. Ritter von Dyck, der Geheime Schulrat und vortragende Rat Dr. Giefing- Dresden, der Oberstudienrat Entreß-Stuttgart, der Schulrat und vortragende Nat Dr. Maybaum-Schwerin und der Ober-

\chulrat und Geheime Regierungsrat Dr. Rittweger-Meiningen.

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Der Abgabepreis für Margarine seitens, des Reichs- aus\chusses für pflanzliche und tierishe Dele und’ Fette ist vom Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 1. Juli 1920 ab von 21 # auf 16 4 je Kilogramm herab» geseßt worden.

Danzig.

Gegenüber der Nachricht, die polnischen zuständigen Stellen trügen sh mit dem Gedanken, in der nächsten Zeit für Danzig eine staatlich-polnishe Zollkammer einzurichten, wir dort darauf hingewiesen, daß der polnishe Staat nicht das Recht habe, im Gebiet des Freistaates Danzig ohne Eimvoilli- gung der freistaatlichen Regierung amtliche Stellen einzurichten. Den Danziger zuständigen Stellen ist von der Errichtung einer staatlich-polnishen Zollkammer nichts bekannt.