R D E I E E T i r E L urm
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Einzelne Nummern kosten 1 Mk.
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Ièr. 143. Neichsbankgirokonto. Berlin, Donnerstag, den 1. Fuli, Abends. Einzelnummern oder einzelne Beilagen g
Der Bezugsprel8 beträgt vierteljährlich 36 M.
Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeftungsvertrieben für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW 48, Wilhelmstraße Ir. 32.
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einschließlich des Portos abgegeben.
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Juhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Mitteilung über den Empfang des ostolischen Nuntius Monsignore Pacelli durch den Reichéprälidonten
Ernennungen 2c.
Bekanntmachung, betteffend die Befugnis des Reichskommissars für Auskandsichädén als Vertreter des Reichsfisfns.
Bekanntmachung der Bestimmungen über die Vermälzung de: Gerste, die den Bierbrauereien vom Kontingentjahr 1920/21 ab aus das Kontingent geliefert wird.
R iee betreffend Tarifuerträge.
Bekanntmachungen, betreffend Anleihen der Stadtgemeinde Heidingsseld und der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel- bank in München.
Handelsverboie.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Tagesordnung ins die nächste außerordentlihe Sizung des Bezirkgeisenbahnrats in Altona.
Bekanntmachung der nah dem Geseße vom 10. April 187? durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten Erlaffe, Urkunden usw. | :
Handels3verhote. |
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E Amtliches.
Diutsches Reich.
Der M. Neibspräsident hat gestern den neu- ernannten Apostolishen Nuntius Monsignore ' Pacelli zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Der Reich8minister des Auswärtigen Dr. Simons war bei dem Empfange zug&zen. Der Reichsminister für Wiederaufbau hat auf Grund des 8 2 der Verordnung zur Aenderung der Bekannntmachung vom 15. November 1919 (Reichsgeseßblatt S. 1891), betresfent Verfahren für die Zuwendung von Reichsmitteln an L für Schäden im Ausland, vom 20. April 1920 (Reichsget}eß- blatt S. 621): den LVayerischen Staatsminister a. D. Dr. von Kunillinc in München, für den Bezirk der Spruchfommissionen in Münchea, Nürnberg und Ludwigshafen, württembergischen Staatsminister a. D. Mandry in Stuttgart, für den Bezirk der Spruchkommission ix Sa i Landgerichtsdirektor, Geheimen Justizrat Baeßler in Leipzig für den Bezi-k der Spruchkommission in Leipzig, den badischen Ministerialdirektor Duffner in Karlsruhe für den Bezir? der Spruckkommissionen in Mannheim, Karls- ruhe uno Singen, den sachjsen-weimarishen Geheimen Staaisrat a. D. Dr. Unteutsch in Weimar für den Bezirk der Spruch- . Tommission in Weimcx, | den Landgerichtsdirektor Dr. Hinrichsen in Hamburg für den Bezirk der Spruclkommission in Hamburg als Vertreter des Reichskommissars für Auslandsschäden bestellt.
den
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Der frühere Ministerialrat im Ministerium für Elsaß- Lothringen Nelken ist zum Ministerialrat im Reichsarbeits- ministerium ernannt worden.
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| : Bekanntmachung.
Der NReichskommissar für Auslandsschäden, Yerlin-Zehlendor (Wannseebahn), Am Urban, vectritt im Be- reh seiner Zuständigkeit den Reichsfiskus. Seine Befugnis erkredckt sich insbesondece auf die Vertretung des Reichs- \fus als Schuldner oder Dkittschuldner bei Abtretung, Ver- p ung und Pfändung von \Forderungen gegen das Reich aß Anlaß ‘von Kriegsschäden im Auslande.
Berlin, den 26. Juni 1920;
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller. ——— v ; Bekannt#hachung : df Bestimmungen über die Vermälzung der Gerste, dt den Bierbrauereien vom|\Kontingentjahre 1920/21 "gab 'auf das Kontingent Aalietert wird.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 2 der Veroroönung über Maßizkontingente der Bierbrauereten und den Malzhandel
vom 22. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2141) wird folgendes bestimmt:
1. Die Bierbrauereien sind verpflichtet, von der Gerstenmenge, die auf jedes Malzkontingent geliefert wird, gleihßgültig ob inländischer oder auêländischer Herkunft, den gleichen Prozeutsa in Malzfabriken vermälzen zu laffen, welcher von der Gerftennmenge, die auf die ein- zelnen Malzkontingente im Wirtschaftsjahr 1917/18 geliefert wurde, in Malzfabriken vermälzt worden ist.
Diese Verpflichtung wird du toutingenten, die erfolgt sind, oder noch erfolgen, nicht geändert.
__ Als Mahfabriken im Sinne des Abs. 1 gelten folche Betriebe, die als Malzfabriken am 1. August 1914 bestanden haben.
Üebertragungen von Malz-
2. Bierbrauereien, die eine eigene Mälzungsstätte haben, dürfen
in dieser für fremde Bierbrauereien niht vermälzen. Dies gilt nit für diejenigen Brauereimälzereien, die im Wirtschaftsjahr 1917/18 für fremde Rechnung vermälzt haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien in folchen nah 2h 2 zur Dg für fremde Nechnung berechtigten Brauerei- mälzereien von der Gerftenmenge, die auf ihr Malzkonbingent ge- liefert wird, nicht mehr als den gleichen Prozentsaß vermälzen lassen, den fie im Wirtschaftsjahr 1917/18 in fremden Bränereimälzereien aben vermälzen lassen. :
3. Der Ab\{luß der Mälzungsaufträge, die Nehnungsstellung und die cis imdide: des Vermälzungslohns erfolgt unmittelbar zwischen Bierbrauereien und Mälzereien. Die Bierbrauereien sind bei der Auswahl der Malzfabriken für ihre Vermälzungsaufträge innerhalb der Höcßstverarbeitungs8mengen der Malzfabriken grund- (S eet
ie bei dem Bund deuts{er Malzfabriëen E. V. in Berlin E eREE Zentrale der deutsGen Malzindustrie seßt für die Malz- fabriken Höchstverarbeitungsmengen — Kontingente — fest. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit Gebühren zu erheben. Die Grundsäße ür die Bemessung und die Uebertragung der Kontingente sowie die Een sate bedürfen der Genehmigung des Neichsminifters für Ernährung und Landwirtschaft. / Ó
Die Gerstenverteilungsstelle G. m. b. H. in Berlin, welche die Zuteilung der Gerste an die Malzfabriken und Brauereimälzereien be- wirkt — in Bayern: die Bayerische Landesgetreidestelle oder, falls von der Bayerischen Staatsregierung eine andere Stelle bestimmt werden sollte, diese — hat bei der Zuteilung der Gerste darüber zu wachen, daß die R M in Ziffer 1 und 2 sowie die Höchstverarbeitungs- mengen der Malzfabriken eingehalten werden. Zuteilungen, die diejen BVorscristén jumerlausew sind abzulehnen.
Die Gerstenverteilungsstele und die Zentrale der deutschen Malzindustrie haben fich genfseitig alle zur Durchführung ihrer Auf- gaben erforderlichen Auskünfte über den. Gang der Verteilung im einzelnen zu geben. In E Angliederung an die Gersten- verteilungsstelle ist zu diesem Zweck ein Büro der Zentrale der Malz- industrie einzuri{hten.
Ueber den Vermälzungspreis (-lohn) der Malzfabriken für diejenigen Vermälzungen, welche die Bierbrauereien nah Ziffer 1 in Malzfabriken vornehmen zu lassen verpflichtet find, kann der Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft befondere Vorschriften treffen. Die Vorschrift in § 7 Saß 2 der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 22. De- zember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2141) bleibt unberührt.
5. Vermälzungsverträge, die bereits vor Erlaß diefer Bestin- mungeu für die Zeit vom Kontingentjahr 1920/21 an abgeschlossen worden sind, sind nichtig.
Berlin, den 30. Juni 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwictschaft. J. V.: Dr. Huber.
Bekanntmachung.
Der Verein Leipziger Buchbindereibesißzer in Leipzig und der Deutshe Werkmeister-Verband, Bezirksverein Leipzig 5, Schiebestr. 30 W, haben bé- antragt, den zwischen ihnen an 27. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Änstellungsbedingungen der Obermeister, Werkmeister, Untermeister und Kalkulatoren im Buchbindergewerbe gemäß §-2 der Verordnung vom 283. De- zember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. f für das Gebiet der Stadt und Kreishauptmannschaft Leipzig für allgemein verbindlich zu erklären. G G
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden ‘und Fn unter Nummer VI. R. 1806 ‘an das Reichsgarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richien.
Berlin, den 18. Juni 1920.
Der Reich3arbeitsminister. J. A.: Wulff.
Bekanntmachung.
Der Bund der technischen Angestellten und Be- amten, Ortsgruppe Chemniß, Theaterstr. 90, hat be- antragt, die ichen ihm und dem Arbeitgeber \ch ae rband der Eisen- und- Metallindustriellen im Freistaat
“Sachsen am 28. April 1920 abgeschlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlihen Tarifvertrag vom 7, De-
Anzeigenpreis geile 2 MkL., e i Außerdem wirò auf den Anzeigenpreis ein Teuerungs- zuschlag von 80 v. H. M -— dite O E
werden nur gegen Barbezahlung oder
f Gleiwiß Stad
sür den Raum eir:er 5 gespaltenen Einheits- ner 3 gespaltenen Einheitszeile 3,50 Mk.
Anzeigen nimmt an: des Relih3- (60 Slaaizanzeigers, erslin SW 48, Wishßelmftraße Itr. 32,
El emamvaramn anme Lj
1920 vorherige Einsendung des Betrages
EONOEIRE 1X D M NO R O G M
Poftscheckkonto: Derlin 41821.
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zember 1919 nebst Vereinbarung vom 17. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen für die tehnishen Angestellien in der Metallinduftrie gemäß 8 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs-Gesesbil, S. 1456) für den Stadthezir® Chemniß und die Vororte Harthau, Schónan, Neustadt und Siegmar für allgemein ver- bindkich zu ‘erlflären.
Einmvendungen gegen diesen Anirag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 252 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. :
Berlin, den 19. Juni 1920.
Der RNeichsarbeiisminister. I A Or SIBIer:
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Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der Oberschlesischen Bergwerks- und Hüttenindustrie in Kattowiß, Mühl- straße 22, hat beantragt, den zwischen ihm, den freien Ge- werkschaften, der polnischen Berufsvereinigung, dem Verband der Deutschen Gewerkvereine H.-D. und den christlihen Gewerkschaften am 15. Februar 1920 ab- A Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den ovorschiefilchen Sifenhütten gen S 2 der Verorómmg vom 23. Dezember 1918 C E Ai 5 S. 1456) für das Gebiet der Kreije Beuthen-Stadt, Beuthen- Land, Gleiwiz-Slädt, Tost-Gleiwiß, Hindenburg, Kattowiß- Stadt und -Land, Königshütte, Rybnik, Pleß und Tarnonik für allgemein verbindlich zu erZlären. /
Eimoendungen gegen N Antrag ftönnen bis zum 10. Fuli 1920 echoben werden und fs unter Nummer VI. R. 1798 an das Reichsarbeitsminiftermm, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. 48 /
Berlin, den 21. Juni 1920.
Der S J. A: Wulff;
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband - der Oberschlesischen Bergwerfs3- und Hütteninduft:ie, Katiowiß O. S., Mühlstr. 22, hat beantragt, den zwischen ihm, den Fr eien Gewerkschaften, der Polnifhen Berufsvereintaung, dem Verband der deutshen Gewerkvereine H.D. Uu den Christlihen Gewerl*cchaften am 20. Februor 1920 abgeschlossenen Tarifvert-ag Regetung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den oberslesifchen Kokercien gemäß §2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs-Gejeßbl. S. 1456) für das Gebiet ver Kreise Beuthen Stadt, Beuthen Land, Gleiwiy Stadt, Tost-Gleiwig, E Kattowiß Stadt und Land, Königshütte, Rybnik, Pleß nowiß für allgemein vecbindlids zu erflären.
Einwendungen gegen diefen Antrag Tonnen bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und find unter Nummer
1802/2 an das Reichsarbeitsministeriuum, Berlin,
VL “R Luisenstr. 33, zu richten. Berlin, den 21. Juni 1920. Der RNeichsarbeiisminister. J. Ars Ul
G EIL. H
Bekanntmachung.
Dec pv ele org earaa ns der Oberschlesischen Bergwerks- Und Hüttenindustrie, Kattowiß O. S., Mühlstr. 22, hat beantragt, den R ihm, den Freien . Gewertschaften, der Polnischen Berufsvereinigung, dem Verband der deutschen Gewerkvereine H.-D. und den Christlichen Gewerkschaften am 20. Februar 1920 hgesGlilenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- unv _Arheitsbedingungeu in chemischen Werken gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 28. Dezember 1918 (Re Gesebbl. S. 1456) ür das Gebiet der Kreise Beuthen Stadt, Beuthen Land, t, Dost-Gleiwiß, Hindenburg, Kattowiß Stadt und
Land, Königshütte, Rybnik, Pleß und Tarnowiß für allgemein verbindlich zu erklären. :
Finrwendungen gegen diesen Antrag könen bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nv. VI. R. 1801 Ry as Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstzaße 88, zu rihten. Berlin, den 21. Juni 1920. ; '
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.