1920 / 145 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ausschusses Groß Berlin vom 2. April 1920 zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 15. Oktober 1919 für die in den Reinigungsbetrieben tätigen Fenster- und Messingpußer wird gemäß 2 der Verordnung vom 23, Dezember 1918 (Reichs-Geießbl. S. 1456) für denselben Berufskreis im Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin ebenfalls für allgemein

verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Der Neichsarbeitsminister. A: Dr Siulet. Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichs- arbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge er Erklärung des Reichsarbeitsministeriums vecbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 12. Juni 1920. Der Negisterführer.

Pfeiffer.

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Belauntmaqhunà.

Unler dem 12. Juni 1920 is auf Blatt 604 lo. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen wörden :

Die zwischen dem Verband der Köche in Berlin und dem Verband der Hotelhesißzervereine Deutschlands in Düsseldorf am 11. Mai 1920 vereinbarten Aenderungen zu dem all- gemein verbindlichen Neich starifvertrag vom 3./10. April 1919 zur Negelung der Arheitsbedingungen der Köche und des Hilfspersonals in den Küchenbetrieben der Hotelunternehmungen wird gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs - Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die all- gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeits minister. N N: Or. Stgler,

Das Tarifregister und die Registerakten können im NReichs- arbeitsministeriuum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 16i, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 12. Juni 1920,

Der Registerführer. ete

Boanntmacmuna.

Unter dem 12. Juni 1920 ist auf Blatt 981 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verhand der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Berlin, und dem Berlin E. V. am 27. April 1920 abge- u dem allgemein verbindlihen Tarlf- vertrag vom 11. Februar 1920 zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedinaungen der gewerblichen Arbeiter im Wäscherei- gewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zwek- verbandes Groß Berlin gleichfalls für allgemein verbindlich er- allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem

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\chlossene Nachtrag

u, De 1, Mai L220. Der MNeichgarbeitsminister.

A Ut VV, Sl Ler Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, während

der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden. : Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neicharbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Nertragäparteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 12. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

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Bekanwmwtmachung.

Unter dem 14.. Juni 1920 ist auf Blatt 1190 des Tarif- registers eingetragen worden: L

Der zwischen Hausangestellte beschäftigenden Mitgliedern des fatholishen Frauenbundes, des Deutsch-Evangelischen *rauenbundes, des jüdischen Frauenbundes und dem Verhand der Hausangestellten, Siß Berlin, Ortsgruppe Fulda, am 96. November 1919 abgeschlossene häusliche Dienstvertrag und Lohntarif zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedin- gungen für die weiblichen Hauzsangestellten wird mit Ausnahme des Satzes: „Die unorgan?sierten Hausangestellten und Stundén- gehilfinnen haben keinerlei Anrecht auf Die Rechte und Er- rungenschaften unseres Verbandes“ gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918. (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für Das Gebiet der Stadt Fulda für allgemein verbinolich ertlärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der RNeichsarheitsminister. A. A. Ver, Siler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

“Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparleien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 14. Zuni 1920,

Dex Registerführer: Pfeiffer.

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Belanntma Unl.

Unter dem 14. Juni 1920 ist auf Blatt 539 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Handelsverein E. V. A dem Ge- werkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Uelzen, dem Ge- werfshastsbund faufmännischer Angestelltenverbände, Orts- auss{chuß Uelzen, und dem Zentralverband der Angestelllen, Ortsgruppe Uelzen, am 21. April 1920 abgeschlossene Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedin-

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ver faufmänni}chen Angestellten im Handel wird mit Ausnahme des Lébensmittelklemn anen gemäß 8 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Pelzen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit

des Tarifvertrags vom 5°. September 1919 außer Kraft. Die

Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf den Lebens- mittelfleinßandel bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbind- lichkeit ersirectt fich niht auf Ärbeitsveriräge, jür die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.

Der Neichsarbeilsminister.

A. N: Wulf,

Das Tarffregister und die Registerakten köunen im Neichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenftraße 33/34, Zimmer 161, während der reae!mäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih ift, können pon den Vertragsparteien einen Abbruck des Tarifvertrgs gegen Er- erstattung ver Kosten verlangen.

Berlin, den 14. Juni 1920.

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Der VNegisterführer.

Belann maun g

Unter dem 15. Funi 1920 ist auf Blatt 1195 des Tarif- registers cingetragen worden:

Der zwischen dem Gerwerkverein deutscher Metallarbeiter H.-D., Ortsverwaltung Chemniß, dem Deutschen Metallarbeiter- Berhand, Ortsverwaltung Chemniß, und der Freien Jnnung der Juweliere, Gold- und Silberschmiede des Gewerbekammer- bezirks Chemniß, am 8. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif- vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbhedingungen im Juwelier-, Gold- und Silbershmiedegewerbe wird mit Aus- nahme des von den Parteien nachträglih gestrichenen § 5 Absay 2 für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemniß für allgemein verbindlich ertlärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920. Sie erstreckt sih nicht auf Arbeitsverträge, für die be- sondere Fachtarifoerträge in Geltung find.

Der RNeichsarbeiisminister.

J. A. : Wulff:

Das Tarifregister und die Negisterakten können im NReichs- arbeitsministerium, Beclin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zirumer 161, während dexr regel! figen Dienststunden einge]ehen werden.

Arbeitgeber und Arbcitnehraer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriuums verbindlich ist, können von den Verktragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Negisterführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 15. Zuni 1920 ist auf Blatt 1191 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem JInnmmgszausshuß in Düsseldorf, der 2wangsinnung der Tapezierer, Polsterer und Dekorateure zu Düsseldorf, dem Deutschen Tapezierer-Verband, Filiale Düssel- dorf, und dem Christlihen Holzarbeiter-Verband, Fachgruppe dox Tapezierer, am 22. März 1920 Sons Tarif- vertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für das Tavezierer-, Polsterer- und Dek'orationsgewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Düsseldorf für all: gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be- ginnt mit dem 15. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A: Wulff.

Das Tarifregister und die eere Ffönnen im Reich8arbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Lutsenskraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. i:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich is, können von den Vertragsparteien „cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Boeranntmahuna.

Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1196 des Tarif- registers eingetragen worden :

Der zwischen der Gastwirteinnung, der freien Jnnung Stettin, dem Verband der Gast- und Schankwirte, Ortsver- waltung Stettin, der Konditoreninnung, dem Saalbesigerverein, dem Verein der Kaffechausbesißer und der Arbeitsgemeinschaft der Gehilfenverbände im Gastwirtsgewerbe zu Stettin abge- \chlossene, am 1. Januar 1920 in Kraft getretene Tarifver- trag nebst Anhang und Nachtrag zum Anhang zur Re- gelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen im Gastwirts- gewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Steltin und der Orte Alt und Neu Buchholz, Altdamm, Bol- linken, Brunn, Cavelwish, Finkenwalde, Frauendorf, Friedens- burg, Glambeck, Glienken, Goßlow, Güstow, Hammelstall, Heuershof, Hohenleese, Klüß, Krockow, Messenthin, Möhringen, Nemißz, Neuendorf, Podejuch, Pölitz, Polchow, Pommerensdorf,

Scheune, Scholvin, Schwarzow, Stolzenhagen, Kraßwieck, Sy- dowsaue, Völschendorf, Vogelsang, Warsow, Wenndorf, Wussow, Zedlizfelde und Züllchow für allgemein verbindlich erklärt. Die allaerneine Verbindlichkeit beginnt mii dem 15. Mai 1920. Sie erstreckt sich niht auf die reinen Konditoreibeiriebe. Jhre Ausdehnung auf diese bleibt vorbehalten. Sie erstreckt ih auch nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarif- verträge in Geltung sind. Der Reichsarbeitsminister. J, A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Negisteraëten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der E E infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien cinen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Registecführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1192 des Tarif- registers eingeiragen worden:

Der zwischen dem Görlißer Hausfrauenverein, dem Land- wirtschaftlichen Hausfrauenverein, dem Hausfrauenverein der evang. Frauenhilfe von Görlis, dem katholischen Frauenbund

und dem Reichsverband weibliher Haus3angestellten Deutsch- lands, Ortsgruppe Görliß, abgeschlossene und am 1. April 1920 in Kraft getretene Tarif vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der weiblichen Hausangestellten wird gemäß 8 2 der Verorduung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Gesetßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Görliß für allgemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dêm 1. April 1920. Der Neichsarheitsminister. J A: WUUk

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteten einen Abdruck des Tarifvyertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 15. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 15. Juni 1920 ist auf Blatt 1193 des Tarif- registers eingetragen worden: Der zwischen den Damenpußfirmen von Oppeln, der Berufsorganisation der kath. Handwerksgehilfinnen, Fachgruppe für Putz, und dem Verband christlicher Schneider, Schneiderinnen uno verwandter Berufe Deutschlands, Zahlstelle Oppeln, am 8. April 1920 agelQalens Tarifoertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Pußarbeiterinnen wird gemäß S 2 der Veroröonung vom 28. Dezember 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 1456) für den Stadtkreis Oppeln für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 10. Mai 1920.

Der Neichsarbeitsminister.

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__ Das Tarifregister und die En fönnen im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der bege a eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den A einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Bexlin, den 15. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 16. Juni 1920 ist auf Blatt 1200 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Lithogravyhen, Steindructer und verw. Berufe in Berlin und dem Verband Deutscher Formstechereibesizer am 19. Oktober 1919 abgeschlossene Reichs- tarifvertrag nebst den dazu am 7. Februar 1920 und 19. April 1920 vereinbarten Nachträgen L und IT zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die im deutschen Form- stechergewerbe beschäftigten Zeichner, Holz- und Messingstecher und Hilfsarbeiter wird mit Ausnahme der Bestimmungen über den Organisationszwang für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Neiches für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichöeit beginnt für den Tarifvertrag selbst und den Nachtrag T mit dem 15. April 1920, für den Nachtrag Il mit hem 1. Mai 1920.

Der Reich3arbeitsminister. J. V: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs8arbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Beranntmaquntag.

Unter dem 16. Juni 1920 i} auf Blait 39 lfd. Nr. 3 des Tarifregijters eingetragen worden:

Der zwishen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Sekt. 1, in Berlin, und der Ortsgruppe Berlin des Arbeit- geberverbandes des Eisen-, Eisenwaren-, Gußwaren-, Draht- und Drahtstifte-, Stahl-, Röhren-, Werkzeug- und Werkzeug- maschinenhandels abges iorni Tarifvertrag vom 30. April 1920 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Arbeiter des Eisen-, Eisenwaren-, Gußwaren-, Draht- und Drahtstifte-, Stahl-, Röhren-, Werkzeug- und Werkzeugmaschinen- handels wird für den genannten Berufskreis gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Ge}eßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoerbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die all- gemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 12. Mai 1919 nebst Nachtrag vom 12. November 1919 außer Krast.

Der Reichsarbeitsministec. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Le 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruk des Larifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Der Registerführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 18. Juni 1920 ist auf Blatt 1205 des Tarif- registers eingetragen worden: : __ Der zwischen dem Freien Artisten-Verband (Verein selb- ständiger A der Internationalen Artisten-Loge E. V., der Süddeutschen Artisten-Gewerkschaft und dem Jnternationalen Varieté-Theaterdirektoren-Verband E. V. unter Beitritt des Verbandes der Kaffeehausbesizer Deutschlands E. V. am 9. Ok- tober 1919 abgeschlossene Lari ertrag zur Regelung de Gehalts- und Anstellungsbedingungen der Arktisten wird für da.

Pfeiffer.

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vom Verleger bezogen wer

gesamte Varietégewerbe, mit Ausnahme der irten mungen, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Jhre Aus- dehnung auf Zirkusunternehmungen bleibt vorbehalten. Der Reichgarbeitsminister. Schli dke.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriuums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 18. Junt 1920.

Der Negisterführer. Pfeiffer.

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Bekanntmachung.

Außer ‘den in der Bekanntmachung vom 12. März 1920 (Nummer 63 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1920) namhaft (as öffentlichen Handelschemikern sind noch für die Zeit bis einschließlich 31, e er 1920 zur A von Kalisalz- analysen gemäß der Bekanntma ung vom 16. Februar 1920, betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeuntersuhungen (Nummer 42 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1920), zugelassen worden:

Handelschemik er: Dr. Robert Creydt in Magdeburg, Bahnhofstraße 10, Dr. Werner Gabel in Magdeburg, Kaiserstraße 54, Dr. Albert Schöne in Magdeburg, Bahnhofstraße 10 Dr. Albert Thiele in Magdeburg, Olvenstedter Straße d, L ad für den Bezirk der Handelskammer zu Magde- urg, Dr. Ferdinand v. e in Braunschweig, Bohlweg 66, Dr. W. Rofsée in Braunschweig, R A 66, an e für den Bezirk der Handelskammer zu Braun- weig. __ Die Befugnis der öffentlichen Handelshemiker zur Aus- führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet. Berlin, den 2. Juli 1920. Der Vorsitzende des Reichskalirats: Nichter.

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Die vom Reichswirtschaftsministerium veranstaltete Aus- gabe des Werkes „Nautisches Jahrbuch oder Epheme- riden und Tafeln für das Jahr 1921 zur Be- stimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astronomischen Beobachtungen“ ist in Carl Heymanns Verlag in Berlin fochen erschienen.

Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden bei unmittelbarer Bestellung sowie den Wiederverkäufern zum

reise von 7,50 #6 für das Exemplar vom Verleger H m Buchhandel ist es zum Preise von 10,— H für das E zu beziehen. on der in dem A enthaltenen Tafel ga ctlianal stationen nah ihrem Bestande zu Anfang 1920° können Sondercäbdrucke zum Me von 2,— #6 für das Exemplar en.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 29. Juni 1920 gelten ab 1. Juli 1920: 1. Folgende Aenderua1gen und Neufestseßungen von

Brennstoffoerkaufspreisen je Tonne.

(Vergl. C des Neichskohlenverbandes vom 28. April 1920, Nr. 91 des Deutschen Neichs- und Preußischen Staatsanzeigers.) ]I. Für das Niederschlesische Steinkohlensyndikat: Waldenburger Kohle

Stücke « . - * S S e « . 0 D. 0E . M 284,— Würfel, gesiebt E 2 NOOIPE Gu E ae V o s v ZUSOO Förder, gestebt E a E do e v ROZIBO Ce NINGEEDE a eo eb ooo e v QIOO Sa Le e oa dad oa o y 98,40 Neurodec Kohle C RZOOO Briketts (v. Hausheinr. & Wenceslaus) . . „y 490.—

Il. Für das Rheinische Braunkohlensyndiktat:

S O Staub, S{lamm- und Förderkohle . . . . 99,20

I. Für das Kohlensyndikat des rechts- rheinishen Bayern:

; Jben- __ Schwidg- Schwan- SHhwar- Dettingen e dorf zenfeld S miù Á Á Mh Mh Atbertoble e 73,50 82,10 115,10 a Förderkohle . . 91,20 106,60 93,10 142,— Brikeits. . . .. . N9— _ 293,40 ps Brikettspäne . « « « « 147,20 114,10 207,40 Klarteichkohle . « « 103,90 104,— _—

2. Folgende Richtlinien für die Regelung der Landabsaßpreise.

Die Ueberwachung der Landabsaßpreise liegt den Syndikaten ob.

Als Grundpreise für den Landabsaß gelten die vom Neichskohlen=- verband veröffentlihten Brennstoffverkaufspreife. .

Dazu können die Zechen Zuschläge erheben, foweit sie in den be- sonderen Verhältnissen des Landabsates begründet sind.

Die Zuschläge sind den Syndikaten zu melden. i

Die Berechtigung der Zuschläge ist auf Verlangen nachzuweisen.

Soweit bereits durchß Syndikatssaßung den Syndikaten eine weitergehende Beeinflussung der Landabjatzpreise eingeräumt ist, behält es dabei sein Bewenden.

3. FolgendeFrachtgrundlage fürdasMitteldeutsche i: s Nar tetfyndikat. Ñ

ür alle Brikettsorten, Brikettspäne und Naßpreß eine gilt mit ung vom 1. Juni 1920 ab nah dem Gebiet, das westlich begrenzt wird durch die Bahnlinie Wittenberge—-Ludwigslust—Schwerin— Wismar und im Süden durch die Vahnlinie Wittenberge—Neustadt a. d. Dosse—Paulinenaue, auss{ließzlich der an dieser Linie gelegenen Stationen, für die Preisberechnung nicht die Frachtgrundlage Luckenau, sondern die Frachtgrundlage Sen enberg.

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) habe

28. April 1920 (Nr. 91 des Deutschen Reihs- und Preußischen | Staatsanzeigers) bedarf folgender Berichtigungen: | I. Für dasNheinisG-Westfälishe Kohlensyndikat: | Fettkohlen:

U E S . M 219,50 Gas- und Gasflammfkohlen:

N e naa os e QIIDO Eßkohlen:

G E E e L ROOO

Mule blen T O a e v BOOAO

Die Bekanntmachung über Brennsloffverkaufspreise vom |

M e ars L 2DLA40 Magerkohlen, östlichesNevier: Stüde . E 939,30

Set L u A O Ne E a E ¿200 Magexkohlen, westliches Nevier: Förderkoblen D C E a ATO8 A0 Anthrazit N E. (ae es ae © p 268/10

Koks: ots Halb. des. uno Palb gebr, » » o « e « v! 000,80 Mnabbel und Aal e «e aa 6 0 O) Q S a QOOU R E ee e E

IT. Für das NiedersächsischeSteinkohlensyndikat, Steinkohlenbergwerk Plöy bei Löbejün. O a a O O OUDertoMlen Ie. s a ad e BAO20 S C QUOS) C O

Berlin, den 30. Juni 1920.

Aktiengesellshaft Reichskohlenverband. Brecht. Löffler.

Die von heute ab zur A gelangenden Nummern 143 und 144 des Reichs-Geseß blatts enthalten unter

Nummer 143 unter

B elan tmGUta. _ Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RNGBI. S. 603) habe ih dem Schänkwirt Paul Radtke, Mansteinstraße 10, und der Kassiererin Anni Keimel, Habsburger Straße 4, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen- st CnDden des Lagen De darf3 wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 26. Juni 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Berauntmaclutn a Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NRGBl. S. 603) habe ich vem Loktalinbhaber Eugen Oertel, Berlin, YVorck- straße 65, und dem Kellner Ferdinand Krüger, Eisenacher Straße 59 i heutigen Tage den

wohnhaft, durch Verfügung vom hez Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Un TETTAgT. Berlin O. 27, den 25. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W.

E S Ly HDandelSßbetrIlecb

B. QENL

Bekanntm&MGuUn qa _ Auf Grund der Bekannkmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger E vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) abe ich dem Lokalinhaber Hermann Mauer, Rudolfplaß 2a, und dem Geschäftsführer Wilhelm Beßler, Berlin, Kaiser- Hotel wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Lage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 26. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V. :

Hey.

Bokanntmaächung. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 223. September 1915.

Nr. 7644 einen Erlaß der Reichsregierung, betreffend die | Verleihung des Enteignungsrehts an d.e Gesellschaft für Kraft- übertragung, G. im. b. H. in Berlin, für den Bau einer Hoch- spannungsleitung vom Kraftwerk Lauta i. L. nah Großen- hain i. S., vom 10. Juni 1920, unter

Nr. 7645 eine Verordnung über das Verfahren des Reichs- ausgleihsamts, vom 26. Juni 1920, und unter

Nr. 7646 eine Bekanntmachung über die Zusammenseßung und das Verfahren des NReichswirtschaftsgerihts in Ausgleichs- sachen (Abschnitte V bis VI des Reich3ausgleichsgeseßes), vom | 26. Juni 1920.

Nummer 144 unter

Nr. 7647 eine Bekanntmachung über Druckpapierherstellung für die Tagespresse, vom 29. Juni 1920, unter

Nr. 7648 eine Verordnung über Einfuhr von Fischen und Fischwaren, vom 28. Juni 1920 und unter

Nr. 7649 eine Verordnung, betreffend Aufhebung der Ver- ordnungen über die Beaufsichtigung der Fischversorgung und über die Ueberwachung des Verkehrs mit Seemuscheln, vom 28. Juni 1920.

Berlin, den 1. Juli 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind die Ministerialkanzleisekreläre Gaede, Wandrey, Henck und Otte zu Ministerialkanzleiobersekretären ernannt worden.

Dem Bergrat Reimerdes, bisher Berginspektor beim Steinkohlenbergwerk Waltrop, ist die Stelle des Bergrevier- beamten des Reviers Dortmund I verliehen worden. Der Berginspektor Nolte ist vom Bergrevier Wattenscheid an das Bergrevier Dortmund T verseßt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kun f und E f

Der Mittelschullehrer Weiß aus Frankfurt a. M. ist zum Kreis\chulinspektor in Stendal ernannt worden.

Evangelischer Oberkirchhenrat.

Der in die Pfarrstelle in Spören berufene bisherige A 6 D Geheime Konsistorialrat Bock in Königs- berg, Pr., ist zum Superintendenten ernannt. Jhm ist das Ephoralamt der Diözese Brehna übertragen worden,

Bekanntmachung.

Der Händlerin Wilhelmine Graf, geb. Fiala, in Berlin, A Allee 57, habe e die Wiederauf- nahme des durch Verfügung vom 21. Februar 1919 (R.-A. Nr. 48/1919) Amtsblatt Stück 9/19 untersagten Handels mit Gegenständen des täglihen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, 9. 27, den 30. Juni 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

ih dem Lokalinhaber Alberi Volk, Berlin, Potsdamer Straße 89, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver- lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 25. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Hey.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Gi vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) bebe ich dem Lokalinhaber Karl Edckaurdt, Berlin, Ziegel- straße 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un- zuverlässigkeit in bezug auf diesen Ms untersagktk. Berlin O. 27, den 25. Juni 1920.

betreffend die * Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBI. S. 603), ist dem Fleischermeister Löbel Schaal in Gleiwitz, Turmstraße 8, wohnhaft, der Handel mit Gegen-

| ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs-

und Futtermitteln aller Axl, unterlag t worden Die Kosten dieser Veröffentlihung hat Schaal zu tragen. Gleiwitz, den 25. Juni 1920.

Die Polizeiverwaltung. Jeenel.

BekanntmacG ung _ Der gegen den Franz Kir ch, Köln-Sülz, Berrenrather Straße 162a, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 283. Sep- tember 1915 zur Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel ergangene B e ch luß vom 27. Juni 1918, durh den der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art, namentli aber die Herstellung und der Berttteb bon Syetseers [owie die Führung von Verkaufsstellen für Speiseeis untersagt wurde, wird aufgehoben.— Die Kosten dieser Veröffentlihung hat Franz Kirch zu tragen. Köln, den 2. Juni 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billsktein.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Dentsches Reich. Der neuernannte Königlih Großhritannische A

Lord d’'Abernon hielt gestern bei der Ueberreichung seines Beglaubigungsschreibens an den Herrn. Reichspräfidenten laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende An-

sprache: err Reichspräsident! Seiner Majestät Regierung hat mi mit der ehrenvollen Pflicht betraut, volle didlamatisVe Beziehungen mit der Deutschen Republik herzustellen. Ich habe diese Aufgabe übernommen in der Hoffnung,

daß ein nüßlicher Verkehr auf vielen Gebieten zwischen zwei großen Gemeinroesen dadur erleichtert werden möge. ite Lage, mit der die Negierungen der Welt heute rechnen müssen, ift von beispielloser Schwierigkeit. Die Weltkrisis kann erfolgreih nur durch allgemeine

Zusammenarbeit überwunden werden und durch freimütige Exrkenntnis der Wahrheit, daß das Wohl jede? einzelnen das

Wohl aller ist. Die wesentlihe Grundlage dieser Zusanmmenarbeit ist für uns die feste und herzliche Erhaltung gegenwärtiger Bündnisse und die genaue Ausführung der Verpflichtungen des Friedensvertrags. Wirtschastlicher Wiederausbau ist das gebieterischste Grfordernis der Welt, und dieses kann nur erfüllt werden in etner Atmosphäre des Vertrauens. Falls durch loyale Hande guten Glaubens das Vertrauen wiederhergestellt wird, find die Nationen berechtigt, von einander nicht nur Spielraum zur Entwicklung zu erwarten, fondern auch Beistand bei der Entwicklung. nge und turzsichtige Selbstsucht in dieser Hinsicht ist den Ueberlieferungen meines Landes durchaus fremd und niht weniger der Politik Seiner Majestät Regierung entgegengeseßt. Es ist wohl bekannt, daß in früheren Tagen die Tore des Janustempels entweder geöffnet oder geschlossen waren. Einen Zwischenzustand gab es nicht. Bei Aus- führung meiner Mission werde ih stets dessen eingedenk sein, daß Friede geschlossen worden ist. Jch vertraue, daß ih bei der \{hwierigen und ehrenvollen Aufgabe, die ih übernommen habe, auf Ihr- Geneigt- heit und mächtige Mitwirkung rechnen darf.

Der Herr Reichs präsident nahm das Beglaubigungs- schreiben entgegen und erwiderte mit folgenden Worten:

Dr Botschafter! :

Indem ich die Ehre habe, aus den Händen Euerer Exzellenz das Schreiben Seiner Majestät des Königs von England entgegen- zunehmen, wodurch Sie als Botschafter bei mir beglaubigt werden, ist es mir in hohem Grade erfreulich, damit die vollen diplomatischen Beziehungen zwishen Deutschland und Großbritannien wiederher- estellt zu sehen. Auch die Worte, die Sie an mich gerichtet h ben, inden bei mir und, wie ih überzeugt bin, beim ganzen deutschen Volk verständnisvollen Wiederhall. In der Tat ift die Lage,

der die Megierungen aller Länder heute gegenüberstehen, beispiellos schwierig. Mit vollem Recht erblicken Sie als einziges Mittel zur Ueberwindung der Weltkrise gemein-

fame Zusammenarbeit aus der Ueberzeugung, p das Wohl des Einzelnen von dem Wohl aller nicht zu trennen ist. Ihre Worte, die diesem Gedanken beredten Ausdru gegeben haben, begrüße ich als eine verheißungsvolle Einleitung für Ihre Tätigkeit in unserer Mitte. Die Deutsche Regierung und das deutsche Volk sind sih einig in dem ernsten Entschluß, den übernommenen Verpflihtungen unter Aufbietung aller Kraft bis an die Grenze des Möglichen gerecht zu werden. Wir wünschen aufrichtig, daß es dem guten Willen auf

Der Polizeipräsident. Abteilung W. I. V.: Heyl.

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beiden Seiten gelingen wege die stellenweise zurückgebliebene Atmo- \phäre des Mißtrauens über

all zu zerstreuen und durch Vertrauen

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