1898 / 108 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

e T Sp Jun s M E E e d m En + R S R R L É Di 2A Ari S I E Q Pr E E e tes: R Til 2s Dn E t Es S S s D Ga X D:

Für den Fall der Behinderung des leßteren ist von dem

Gouverneur ein Vertreter zu bestellen.

4) Der Richter ist befugt, geeigneten, ihm zur Verfügung stehenden Personen die Erledigung einzelner zu ihrer Zu- ständigkeit gehöriger Geschäfte dauernd oder in bestimmten

ällen zu übertragen. Diese Befugniß erstreckt sih niht auf fte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf die Urtheilsfällung, die Entscheidung über Durchsuhungen und Beschlagnahme und Verhaftungen, sowie auf die Ernennung und die Beeidigung

der Beisißer und die Zulassung zu der Rehtsanwalt|chaft.

Im Falle einer dauernden Uebertragung ist die Galteage V=-

Person mitiels Handschlags an Eidesstatt zur getreulichen füllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Aen rt selbst wahrzunehmen.

) Der Richter ist befugt, die Abhaltung von Gerichts- tagen außerhalb des Amtssißes der Gerichtsbehörde anzuordnen.

83. Beisigzer.

(Zu 88 7 bis 9 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit.) Die Worte, welche der Vorsißende bei der Beeidigung der

Beisißer an die zu Beeidigenden zu richten hat, lauten :

„Sie s{hwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisißers des Kaiser- lihen Gerichts von Kiautschou getreulih zu erfüllen und Jhre Stimme nah bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“

Der Richter hat Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der von ihm ernannten Beisißer und Stellvertreter dem Reichs- kanzler anzuzeigen. h

S 4. Gerichtsschreiber. (Zu 8 10 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1) Als Gerichtsschreiber ist eine hierzu geeignete Person, welhe am Amtssiße des Nichters wohnen muß, zu bestellen.

Bei Behinderung des bestellten Gerichtsshreibers kann der Richter die Verrichtungen desselben einer anderen geeigneten Person übertragen.

2) Der Gerichtsschreiber, sofern er niht Neic/sbeamter im Sinne des Geseßes vom 31. Värz 1873 (Reichs-Geseßblatt Seite 61) ist, hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Ver- richtungen eines Gerichts\chreibers im e nen Falle betraute Person vor Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten:

„Zch schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichtsschreibers ge- treulih zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!“

85 D D, Bestimmungen für Strafsachen.

(Zu § 4 der Verordnung und 8 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)

1) Das Verfahren in den nach § 4 der Verordnung dem Gerichte des Schußgebietes übertragenen Schwur- erichts\sachen regelt sih nah den Vorschriften, welche für die im 28 des Geseßes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten trafsachen gelten. Es findet daher auch der S 9 des be- eichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die Sachüng von vier Beisißern nicht ausführbar is}, die Zu- ziehung von zwei Beisißzern genügen soll.

2) Soweit nach der Vorschrift des S 420 der Strafprozeß- ordnung vor Erhebung der Privatklage wegen Beleidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versucht worden, ist für diesen Vergleihsversuh der Richter zuständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauftragen.

Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung bestimmten Termin nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle.

Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühne- verhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termin erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu stande, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.

S 6. Geschäftsgang.

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Der Richter hat dem Reichskanzler (Reihs-Marineamt) am Schlusse des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht ein- zureichen. /

3) Der Geschäftsverkehr des Gerichts mit Behörden und Beamten außerhalb des Schußzgebietes sowie mit dem Reichs- kanzler (Reichs-Marineamt) erfolgt ausschließlich durch Ver- mittelung des Gouverneurs.

4) Die Anordnungen des Richters bedürfen der Zu- stimmung des Gouverneurs, soweit sie betreffen:

1) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Geschäfte auf andere Personen (Z 2 Nr. 4) 2) die Ernennungen von Beisißern (8 3), 3) die Zulassung von Rechtsanwalten, 4) die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (S 5 Nr. 2). Berlin, den 27. April 1898. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutshen Schußgebiete (Reichs-Gesehbl. 1888 S. 75), der Kaiserlichen Verordnung vom 27. April 1898 und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesehblatt Seite 599) bestimme ih:

Dem zur Wahrnehmung der richterlihen Geschäfte nah Kiautschou entsandten Dr. Gelpcke wird die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, sowie für [ene Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Schugtzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt, im Falle der Behinderung des Kaiser- lihen Zivilkommissars bezüglich aller Personen, die mt Chinesen sind oder bezüglih derer niht durch Verordnung des Gouverneurs Abweichendes bestimmt wird, bürgerlich

ültige Eheschließungen vorzunehmen und die Geburten, Beicatben und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Berlin, den 27. April 1898. er Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Die dauernde Un Lee den Richter nicht, jederzeit Geschäfte der

Auf Grund des Geseßes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutshen Schußgebiete (Reichs-Geseßbl. 1888 S. 75), der Kaiserlihen Verordnung vom 27. April 1898 und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 599) bestimme ich:

Dem mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Zivil- kommissars für Kiautschou betrauten Vize-Konsul Dr. Zimmer- mann wird für seine Person und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schußgebiete die allgemeine Ermächtigung er- theilt, daselbst bürgerlih gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche niht Chinesen sind oder bezüglich derer nicht durch Verordnung des Gouverneurs Abweichendes bestimmt wird, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbe- fälle derselben zu beurkunden.

Derselbe wird ferner ermächtigt, im Falle der Behinderung des Kaiserlichen Richters die Gerichtsbarkeit auszuüben.

Berlin, den 27, April 1898.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Vel nnemacun a; betreffend die Festseßung besonderer Nayons für die Festung Königstein. Vom 25. April 1898.

Auf Grund des Z 35 des Geschcs, betreffend die Be- shränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-Geseßbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Festung Königstein die Festseßung besonderer Rayons in Aussicht genommen ist.

Berlin, den 25. April 1898.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

__ den Landgerichts-Rath Köster in Cassel zum Direktor

bei dem Landgericht TT in Berlin, den Landgerichts-Rath Shwedowißg in Gleiwiß zum

Landgerichts-Direktor in Konitz, den Gerichts-Assessor Dr. Schmalbruhch in Landsberg a. W. zum Landrichter daselbst, __ den Gerichts-Assessor Wern er in Magdeburg zum Amts- richter daselbst, ___ den Gerichts-Assessor Becker in Magdeburg zum Amts- richter in Gröningen und den Gerichts-Affsessor Dr. Flehinghaus in Bohum zum Amtsrichter in Gelsenkirchen zu ernennen, sowie dem Gerichtsschreiber, Sekretär Meinecke in Berlin den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: __den Landrath von Puttkamer in Ohlau zum Polizei- Direktor in Kiel mit dem Charakter als Polizei-Präsident, und den Polizei - Assessor Stephan in Magdeburg zum Polizei-Rath zu ernennen,

dem Mitgliede des Medizinal - Kollegiums der Provinz Brandenburg, gerihtlihen Stadtphysikus, Medizinal - Rath Dr. Long in Berlin, dem Mitgliede des Medizinal-Kollegiums der Provinz Pommern, Medizinal-Rath Dr. Siemens in Lauenburg i. P. und dem Regierungs- und Medizinal-Rath Dr. Rapmund in Minden den Charakter als Geheimer Medizinal-Rath,

dem praftishen Arzt Dr. med. Alfred Bidder, z. Z. in Baden-Baden, den Charakter als Sanitäts-Rath zu ver- leihen, sowie

infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Gevelsberg getroffenen Wahl den Bürgermeister dieser Stadt Friedrih Knippschild in gleicher Eigenschaft auf fernere zwölf Fahre zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Jnspektoren Freuden - feldt, Vorstand der Betriebs - Jnspektion 2 in Schneidemühl, Walther, Vorstand der Betriebs - Jnspektion in Ostrowo, Maley, Vorstand der Betriebs - Jnspektion 2 in Wesel, Schreinert, Vorstand der Betriebs-JFnspektion 1 in Flensburg, Maas, Vorstand der Betriebs - Jnspektion in Arnsberg, Grothe, Vorstand der Betriebs - Inspektion 1 in Neuwied, Winde, Vorstand der Betriebs-Jnspektion 2 in Königsberg i. Pr., Rothmann, Vorstand der Betriebs-Fnspektion 3 in Krefeld, Hans Lehmann, Vorstand der Betriebs-Jnspektion 1 in Köln, Scholkmann, Hilfsarbeiter in den Eisenbahn- Abtheilungen des Ministeriums der öffentlihen Arbeiten, Große, Vorstand der Betriebs - Jnspektion in Freienwalde a. d. D. Wiegand, Vorstand der Betriebs-JFnspektion 1 in Breslau, und Stimm, Vorstand der Betrichs- Inspektion in Tarnowiß, sowie die Eisenbahn - Bau- S Borchart, Hilfsarbeiter in den Eisenbahn- A YOangen des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, Jahr, Vorstand der Werkstätten - Jnspektion in Stendal, Gilles, Vorstand der Maschinen-Jnspektion 2 in Berlin, Busmann, Vorstand der Werkstätten - Jnspektion in Arnsberg, Bachmann, Vorstand einer Werkstätten- Inspektion bei der Hauptwerkstätte (Oberschl) in Breslau, Dan, Vorstand der Werkstätten - Jnspektion in Oppuam, D Ae Vorstand der Maschinen - Jnspektion in Köln, Polle, Vorstand einer Werkstätten-Jnspektion bei der Hauptwerkstätte tent in Breslau, und Echternach, Vorstand der Werkstätten-Fnspektion in Langenberg, zu Re- gierungs- und Bauräthen und

den Eisenbahn-Maschinen-Jnspektor Kirchhoff, Vorstand der Werkstätten-Fnspektion in Fulda, zum Eisenbahn-Direktor mit dem Range der Räthe vierter Klasse zu ernennen.

wirthshaftlich genußter Grunditücke, deren

dem Wahlbezirke für den Land-

Gesegz wegen Erhöhung des Grundkapitals der Preußi Etnital-GenossensGcftataiie vBisGen Vom 20. April 1898.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von ; Preußen e f K

verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des La

der Monarchie, was folgt: D hlages

S L

Die der Preußischen Central - Genossenschaftskasse für di Dauer ihres Bestehens vom Staat als Vent A Fans wird auf 50 Millionen Mark erhöht. \

Das Erhöhungskapital von 30 Millionen Mark is baar oder in Schuldverschreibungen zum Kurswerth zu überweisen.

Die Ueberweisung erfolgt in Höhe von 20 Millionen als- bald; für den Restbetrag von 10 Millionen Mark bestimmt der Finanz-Minister den Denn der Ueberweisung.

Der Finanz-Minister wird ermächtigt, zur Bereitstellung des Erhöhungskapitals Schuldverschreibungen auszugeben. Er bestimmt, wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, ju welchem Zinsfuß, zu welhen Bedingungen der Kün- igung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen.

Jm übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vor- schriften des Geseßes vom 19. Dezember 1869 (Geseßz-Samml. S. 1197) und des Geseßes vom 8. März 1897 (Geseß- Samml. S. 43) zur A

“Mit der Ausführung dieses Geseßzes wird der Finanz- N A rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Sol 5 Ir R Ds v. d. H., den 20. April 1898.

\ S, Wilhelm, Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. _ Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler.

Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpiß.

Allerhöchste Verordnung.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des es über die Landwirthschafts- kammern vom 30. Juni 1894 (Geseßz-Sammlung S. 126) nach Anhörung des betreffenden h en att tras was folgt:

Für die Provinz Westfalen wird auf Grund der bei- A vera Saßungen eine Landwirthschaftskammer er- rihtet.

8 2.

_ Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten wird ermächtigt, Aenderungen der nebenbezeihneten Saßungen, soweit sie niht den Siß, den Zweck, die Vertretung der Landwirthschaftskammer oder das Wahlverfahren 9 Abf. 2 des angeführten Geseßes) betreffen, selbständig zu genehmigen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 28. April 1898. (r S) Wilhelm R. Freiherr von Hammerstein.

Satungen

der Landwirthschaftskammer für die Provinz Westfalen,

S_P Die Landwirthschastskammer für die Provinz Westfalen hat ihren Siy zu Münster.

Die Landwirthschaftskammer hat die geseßlihe Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage des ländlihen Grundbesißes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufs\standes der Landwirthe und den tehnischen Fortschritt der Landwirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen dur thatsächlihe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen, Sie hat niht nur über solche INreges der Geseßgebung und Verwaltung si zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthshaftlihen Interessen

ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzu-

wirken, welhe die Organisation des ländlihen Kredits und sonstige

« gemeinsame Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technishen Fort-

{ritt der Landwirthschaft dur zweckentsprehende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zwecke foll sie die Anstalten, das gesammte Ver- mögen, sowie die Rehte und Pflichten des landwirthschaftlichen Provinzial- vereins für Westfalen auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwen- dung und Verwaltung übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nah näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen treten. Auh kann die Landwirth- schaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förde- rung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, în der Ausführung ihrer Aufgaben unterstügen. Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land- wirthshaftskammern vom 30. Juni 1894 (Ges.-S. S. 126 u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte bleibt vorbehalten.

8/3, Wählbar zu ordentlihen (\stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammern find unter den in § 5 des Gesetzes bezeich-

neten Vorausfetzungen : 1) Die Eigenthümer, Nutnießer und Pächter land- oder forst- rundbesiß oder Pachtung

im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerrein- ertrage von 25 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forstwirth- schaftlicher Benußung zu einem jährlihen Grundsteuerreinertrage von

mindestens 50 Thalern veranlagt ist, sowie deren geseßlihe Vertreter

und Bevollmächtigte. 2) Die im § 6 Ziffer 2 des Gelehes bezeihneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer

beträgt 91. Es werden 388 Wahlbezirke in der Art gebildet, daß die in der Provinz zur Zeit vorhandenen 6 Stadtkreise mit den gleich- namigen Landkreisen zu je einem Wahlbezirke vereinigt werden.

Wofern die Stadt itten Stadtkreis wird, tritt dieser und Stadkreis Bochum

hinzu. Die weiteren 32 Wahlbezirke werden dur die übrigen 32

Landkreise gerttves Dem Stadtkreise Dortmund sollen hierbei vier, den Stadt

reisen Bielefeld, Bochum und eintretenden Falles Witten

le wel Wahlmänner, den Stadtkreisen Gelsenkirhen, Hagen und

ünster je ein Wahlmann zukommen,

&#n denjenigen 15 Wahlbezirken, in welhen die Hauptsumme des Grundsteuerreinertrages mehr als 300 000 Thaler beträgt, nämli Beckum, Büren, Dortmund Land und Stadt, Hamm, Herford, Höxter, Koesfeld, Lüdinghausen, Lippstadt, Lübbecke, Minden, Münster Land und Stadt, Recklinghausen, Soest, Warburg sind je drei Mitglieder, in jedem der übrigen 23 Wahlbetirke zwei Mitglieder zu wählen.

S 9. :

Von den ordentlichen Mitgliedern s{eiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Ahaus, Altena, Arnsberg, Beckum, Bielefeld Land und Stadt, Bochum Land und Stadt (mit Witten), Borken, Brilon, Büren, Dortmund Land und Stadt, Gelsenkirhen Land und Stadt, Hagen Land und Stadt, Halle, Hamm, Hattingen, Herford, Höxter, Koesfeld und Lüdinghausen aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke: Hörde, Iserlohn, Lipp- stadt, Lübbecke, Meschede, Minden, Münster Land und Stadt, Olpe,

aderborn, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Steinfurt, T rita Warburg, Warendorf, Wiedenbrück und Wittgenstein, scheiden nah 6 Jahren aus, fodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.

8 6.

Die durch Zuwahl der Landwirthshaftskammer berufenen außer- ordentlichen Mitglieder 14 des Gesetzes) scheiden nah 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.

Die Landwirthschaftskammer hält jährli mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlihen Mitglieder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beshluß nit gefaßt werden fonnte, kann mit Ausnahme von Saßungsänderungen in der folgenden Sizung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß E werden, wenn bei der Bekannt- machung der Tagesordnung für die zweite Sißung hierauf auedrücklih hingew}esen worden is. Die Vorstandswahlen erfolgen durh Stimm- zettel. Wahl durch Zuruf ift nur zulässig, wenn niemand widerspricht.

8 8,

Der Landwirthschaftskammer bleibt aus\chließlich vorbehalten die Beschlußfaffung über :

1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter;

2) die jährlihe Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen ;

2%) die Abnahme der Jahres-Rechnung und Entlastung des NRechnungsführers;

4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Vet- äußerung von Grundeigenthum ; /

5) die besondere Verleibung der Wählbarkeit zur Landwirthshafts- kammer nah § 6, 2c des Gesetzes;

6) die Einsprüchhe gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes; y

leg die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12, Absaß 2

des Gesetzes ; : A 4

8) die Zuwahl von außerordentlichßen Mitgliedern, § 14 des Gesetzes;

d) die Bildung von Ausschüssen nah § 15 des Geseßes und die

Bestimmung über die Aufgaben dieser Aus|chüfse; A

10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; :

11) die Festseßung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über vas Kafsen- und Rehnungêwesen ;

12) die Aenderung der Satzungen ; N

13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.

8 9,

Der Vorstand der Landwirth|chaftskammer besteht aus dem Vor- sißenden, dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im NBerhinderungsfall des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle einzuberufen ist. Von diesen 11 Mitgliedern und ihren Stellvertretern müssen 4 Mit- glieder und 4 Stellvertreter dem Regierungsbezirk Arnsberg, 3 Mitglieder und 3 Stellvertreter dem Regierungsbezirk Münster, 9 Mitglieder und 2 Stellvertreter dem Bezirk des jeßigen land- wirthschaftlihen Hauptvereins Minden-Ravensberg und 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter dem Bezirk des jeßigen landwirthschaftlichen Hauptvereins Paderborn angehören. Der Vorstand ift beschlußfähig, wenn mit Einschluß des Borsißenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmen- gleihheit entsheidet der Vorsitzende.

8 10. :

Der Vorsigende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land- wirths{aftskammer nah außen. Alle Urkunden, welche die Land- wirthschaftskammer vermögensrechilich verpflichten sollen, find unter deren Namen von dem Vorsißenden odec dessen Stell- vertreter und noch einem Mitgliede des Vorstandes zu voll- ziehen. Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stell- vertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgeseßte der Beamten der Landwirthschaftskammer. Er beruft und leitet die ungen des Vorstandes und der Landwirtbs{aftskammer. Er muß eine Vorftands- fizung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und eine Sißung der Landwirthshaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blatte 11) und dur besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung. Zur NRechts- gültigfkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welhe nicht auf der Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspriht. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der Landwirth- shaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, oder welhe sie sich niht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welhe von dem Vorstande ausgegangen find, müssen, soweit niht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ift, der Landwirthschafiskammer zur Kenntntßnahme vor? gelegt werden. : Z A

Der Vorstand der Landwi1thshaftskammer führt seine Legitimation dur eine Bescheinigung des Ober-Präsidenten.

1E: Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannk- maGungen find unter deren e v V erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Di Bekanntmachungen erfolgen durch die landwirthschaftliche Zeitung für Westfalen und Lippe und durhch den „Westfälischen auer“. _ Sollten diese Blätter eingehen, ehe auf dem Wege der S AOE änderung hierfür ein Ersaß bestimmt worden ist, fo erfolgen fie für die Zwischenzeit durch den „Staats-Anzeiger“.

2, Aenderungen der Saßungen müssen vom Vorstande oder von mindestens 4 der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlihen Mitglieder angenommen sein.

S 13.

_ Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirth- \haftskammer haben im Falle ihrer Dienstunfähigkeit etnen Anspruch auf Pension nah Maßgabe der für ‘die unmittelbaren Staatsbeamten

eltenden Pensionsgeseße. Ueber die Berehnung der Dienstzeit ist im

nstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. In Betreff der Dienst- vergehen der Beamten finden die Vorschriften des Gefeßes vom 21. Juli 1852 (Geseß-Samml. S. 465) Anwendung.

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Auf den Bericht vom 9. April d. J. will Jh der Stadt- gemeinde Dillenburg auf Grund des Geseges vom 11. Juni 1874 (Gesez-Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, zum Schuße des städtishen Wasserwerks die Grund- stückde Nr. 152, 2182 und 3241 a des Stockbuches der Ge- meinde Dillenburg im Wege der Enteignung zu erwerben. Die eingereichte Kandzeithnüng folgt zurü.

Homburg v. d. H., den 13. April 1898.

Wilhelm R.

Zuglei für den Minister des Jnnern: Bosse.

An die Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Jnnern.

Auf den Bericht vom 6. April d. J. will Jch der Stadtgemeinde Höchst a. M. auf Grund des Gesehes vom 11. Juni 1874 (Gescß-Samml. S. 221) hiermit das Recht verleihen, zum Schuße des städtishen Wasserwerks die Grundstücke Nr. 1127a und 115 des Stockbuches der Gemeinde Sindlingen im Wege der Enteignung zu erwerben. Der ein- gereihte Plan folgt zurü.

Homburg v. d. H,, den 13. April 1898.

WilhelmR. Bosse. Freiherr von der Recke.

An die Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten und des Jnnern.

Auf Jhren Bericht vom 12. April d. J. will Jh dem Kreise Bergheim im Regierungsbezirk Köln, welcher den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Bedburg nah Ameln beabsichtigt, das Enteignungsreht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diefe Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber- sichtskarte folgt zurü.

Homburg v. d. H., den 20. April 1898.

Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlihen Arbeiten.

Auf Zhren Bericht vom 13. April d. J. will Jh der „Kleinbahn Hoya—Syke—Asen dorf, Gesellschaft mit beshränkter Haftung“ zu Hoya im Regierungs- bezirk Hannover, welhe den Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Hoya nah Syke mit Abzweigung nach Asendorf beab- sihtigt, das Enteignungsreht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber- sichtskarte folgt zurü.

Homburg v. d. H., den 20. April 1898.

Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlihen Arbeiten.

Finanz-Ministerium.

Die durch Pensionierung ihres bisherigen Jnhabers erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters bei der Kreiskasse in Berncastel ist dem zur Verfügung stehenden Rentmeister Herrmann aus Siegen verliehen worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der Geheime Medizinal-Rath und vortragende Rath im Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- Angelegenheiten, Professor Dr. Kirchner ist zum Mitgliede des Apothekerraths ernannt worden. L

Am Schullehrer - Seminar zu Ziegenhals ist der Präparandenanstalts-Hilfslehrer Hochheiser aus Rosenberg O.-S. als Seminar-Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Thierarzt Clemens Pötting aus Scharmede, Kreis Büren, ist die interimistishe Verwaltung der Kreis- Thierarztstelle für den Kreis Paderborn, mit dem Amts- wohnsiz in Paderborn, übertragen worden.

Die Oberförsterstellen Ebergößen im Reg.-Bez. Hildesheim und Erlenhof im Reg.-Bez. Wiesbaden sind zum 1. Zuli d. J. anderweit zu beseßen.

Justiz-Ministerium.

Dem Kammergerichts - Rath, Geheimen Justiz - Rath Schmieden is die nahgesuhte Dienstentlassung mit - enfion ertheilt. L " Dersekt sind: der Amtsgerichts - Rath Broekmann in Neuerburg an das Amtsgericht in Ahrweiler, der Amts- gerichts-Rath Mumpro in Herford an das Amtsgericht in Münster, der Amtsgerichts-Rath Ballhorn in Saalfeld an das Amtsgericht in Stettin, der Lage Ea Lachmann in Gnesen, der Amtsgerichts-Rath Simonson vom Amts-

eriht T in Berlin als Landgerichts-Rath, der Landrichter Steub er in Schneidemühl, der Amtsrichter Hoffmann und der Amtsrichter Bertelsmann in als Landrichter an das Landgericht T in Berlin, der Amtsgerichts - Rath Fühling in Köln als Landgerichts - Rath an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichts-Rath Groß in Großenlüder an das Amts- gericht in Cassel, der Amtsrichter von der Vecht in Berle- berg an das Amtsgericht in Soest, der Amtsrichter Glü ck- mann in Dt.-Eylau an das Amtsgericht in Breslau, der Amtsrichter Claussen in Apenrade an das Amtsgericht in

ohenwestedt, der Amtsrichter Dahm in Odenkirchen an das Fotagericht in Trier, der Amtsrichter Hinrichsen in Hohen-

in Sorau Lüdenscheid

westedt an das Amtsgericht in Apenrade, der Amtsrichter Hy ch in Gladenbah als Landrichter an das Landgericht in Hannover, der Amtsrichter Kunze in Küstrin an das Amtsgericht Il in Berlin, der Amtsrichter Kneer in Castellaun an das Amtsgericht in M.-Gladbach, der Amts- rihter Juliusberg in Neustadt O.-Shl. an das Amtsgericht in Spandau, der Amtsrichter Eschn er in Wald- bröl als Landrichter an das Landgericht in Saarbrücen, der Amtsrichter Dr. Hilgenstock in Gelsenkirhen an das Amts-

‘geriht in Dortmund, der Amtsrichter Dr. Schütt in Anger-

münde an das Amtsgericht in Charlottenburg, der Amtsrichter Hildebrand in Haspe an das Amtsgericht in Volkmarsen, der Amtsrichter Brüning in Lichtenau an das Amtsgericht in Delbrück, der Amtsrichter Kleineidam in Zabrze als Landrichter an das L in Gleiwiz und der Amts- Deli Koenig in Essen als Landrichter an das Landgericht aselbst.

Dem Amtsgerichts-Rath Dierickx in Dortmund und dem Landgerichts-Rath a Sh vom Landgericht T in Berlin ist die nahgesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.

Der Staatsanwalt Sieburg in Hannover ist an das Ober-Landesgericht in Celle, der Staatsanwalt Ule in Saar- brücken an das Landgericht T in Berlin, der Staatsanwalt Caesar in Prenzlau an das Landgericht in Naumburg a. S. und der Staatsanwalt Hausleutner in Schneidemühl an das Landgericht in Frankfurt a. O. verseßt. :

Der Rechtsanwalt Dr. Lange in Quedlinburg ist zum Notar für den Bezirk des Ober-Landesgerichts Naumburg a. S., R S seines Wohnsißes in Quedlinburg, ernannt worden.

Jn der Liste der Rechtsanwalte sind gelöscht: der Rechts- anwalt, Justiz-Rath Frommer bei dem Landgericht in Kottbus, der Rechtsanwalt Falk bei dem Amtsgericht und dem Land- gericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Pes in Barmen, der Rechtsanwalt Herßberg in Burscheid bei dem Amtsgericht in Opladen und der Rechtsanwalt Preiß bei dem Amtsgericht in Namslau. /

In die Liste der Rechtsanwalte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Felix Krause aus Nakel bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, der Rechtsanwalt von Wulffen aus Stendal bei dem Amtsgericht in Seehausen i. A., der Gerichts- Assessor Bruno Grünfeld bei dem Landgericht T in Berlin, der Gericht3-Assessor Dr. S tröhmer bei dem Landgericht in Neuwied, der Gerichts-Assessor Dr. Ollmann bei dem Land- geriht in Greifswald, der Gerichts-Assessor Sommer bei dem Amtsgericht und dem Landgeriht in Görliß und der Gerichts-Assessor Knebel bei dem Amtsgericht IT in Berlin mit dem Wohnsiß in Melden

Der Landgerichts-Präsident, Geheime Ober - Justiz - Rath NRitgen in Kottbus, der Rehtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Dr. Freericks in Papenburg und der Rechtsanwalt Dr. Schnapper in Frankfurt a. M. sind gestorben.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei dem Ministerium für Handel und Gewerbe sind der expedierende Sekretär und Kalkulator Max Hermann Droese sowie der Buchhalter Oskar Albert Liebich als E expedierende Sekretäre und Kalkulatoren angestellt worden.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Ge}eßes vom 10. April 1872 (Geseß-Samml. S. 357) sind bekannt gemacht :

1) das am 3. Januar 1898 Allerhöch\#| vollzogene Statut für die Entwäfserungs-Genossenschaft zu Briesen im Kreise Briesen dur das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 13 S. 111, ausgegeben am 31. März 1898;

2) der Allerhöchste Erlaß vom 7. März 1898, betreffend die Verleihung des Enteignungérechts 2c. an den Kreis Rybnik für die von ihm zu bauende Kreis-Chaussee von Rybnik nach Schwirklan, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Oppeln Nr. 14 S. 120, ausgegeben am 8. April 1898.

Angekommen:

Seine Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des Reichsbank-Direktoriums Dr. Koch, von der Dienstreise.

Die Personal-Veränderungen in der Armee be- finden sich in der Ersten Beilage.

Nichtamtliches. Deutsches Nei ch.

Preußen. Berlin, 7. Mai.

Seine Majestät der Kaiser und König sind gestern Abend 10 Uhr 5 Minuten mittels Sonderzuges voni Pots- damer Bahnhof nah Schloß Urville in Lothringen abgereist.

Gestern Abend um 7 Uhr fand bei Seinec Majestät dem Kaiser im Weißen Saale des Königlichen A ein größeres Diner statt, an welchem die hier anwesenden Prinzen des Königlichen Hauses, die Bevollmächtigten zr an Bundesrath, Mitglieder des Reichstages, Ritter des Schwarzen Adler- Ordens, die Obersten Hofchargen, die Kabine 8-Chefs Seiner Majestät, die Generalität und Admiral’ tät theilnahmen. Seine Majestät der Kaiser, in der Unifo rm des 1. Garde- Regiments z. F., nahmen an der Tafel ' vor dem mit den deutschen Farben geschmüdckten Throne Plaß , Allerhöchstdemselben zur Rechten Jhre Nes Hoheiten ‘oie Prinzen Friedri Leopold und Joachim Albrecht, zur L’¿nken Jhre Königlichen

oheiten die Prinzen Friedrich H inrih und Friedrich F Gegenüber Seiner Majest' t saß der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe-Schillingsfürst, rechts von demselben der Marerisbe Gesandt. Graf Lerchenfe! d-Koefering und M Vize- Präsident des Sto¡ats-Ministerium?,, Staats-Minister Dr. von Miquel, links dex Präsident des Reichstages Freiherr von Buol-Berenberg and der \sächsisck,e Gesandte Graf von L thal und Berger. Während der Tafel erhoben Sich Seine

Majestät der Kaiser zu folgendem Trinkspruch : Es ist Mir ein tiefempfurdenes Bedürfniß, ehe Sie heiden,

Ihnen nächst dem Danke des Kaisers, den Jch Jhnen heute ahge«