1898 / 112 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Qualität

gering

mittel Verkaufte

Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster Mh.

hödhfter

hôchster höchster M. M. M

niedrigster niedrigster

Doppelzentner

—— Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nah überschläglicher Schäßung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Durchschnitts- vreis für 1 Doppel- zentner

Am vorigen

Verkaufs- Markttage

werth Durch- \chnitts-

preis Á M,

Angermünde . , rantfutt a. O. tettin

Greifenhagen

Stargard .

Schivelbein .

Neustettin . .

O 4

Lauenburg i.

S

Nawitsch .

Militsch .

Frankenstein

U ea

Schönau a. K.

Halberstadt .

Eilenburg

Marne

G,

Duderstadt .

Lüneburg

aderborn

imburg a. L.

Dinkelsbühl

S{hweinfurt

Biberach

Ueberlingen .

Alteibua

Landsberg a. W. .

Breslau . è

Hirschberg

G Ln R . Das

bd

= L

pad pund

öInflerburg .

Elbing

Angermünde Luckenwalde . Potsdam . Neuruppin . . Frankfurt a. O. Steitin. Greifenhagen Stargard . Schivelbein . Dramburg . Neustettin

Köslin As Rummelsburg i P. . 6 M Ur A Rawitsch .

Militsch . Frankenstein

Lüben . ¿ Schönau a. K. Halberstadt . Eilenburg

Marne

Goslar . Duderstadt . Lüneburg

treten

Uimburg a. L. . U a Dinkelsbühl Schweinfurt Biberach Ueberlingen . Braunschweig . Alles «6 « Landsberg a. W. . Breslau . L Hirschberg

Neuß . .

5.

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgeko

Ein liegender Stri

erfte. 16,20 15,40

15,20 17,20 19,75 17,00 17,00 15,60 15,50 16,90 16,25 15 60 19,00 19,00 16,00 19,10

15,00 17,00 15,38 19,40 920,25 19,60

. 16,20 15,40 15,80 17,50

20,00 17,50 17,00 15,60

15,50 16,90 16,50 16,00 20,00 19,00 16,00 21,00

16,00 17,00 15,38 19,60 20,29 19,60

16,00 15,00 17,00

16,42 19,2% 1675

14,80 16,00 15,00 15,50 15,75 15,20 18,00 18,50 15,00 15,10 19,25 14,00

19,00 20,00 19,20 18,30 16,00 15,00 14,90 15,00

16,00 16,90 16,90

16,00 15/80 16/50

afer. 16,40 15,40 17,60

18,00 16,00 19,00 17,60 16,60 17,40 18,00 16,00 16,50 18,40 17,50 19,00 16 80 17,50 16,60 17,00 16,25 16,20 18,50 18,50 17,50 18,10 18,00 17,50

16,40 16,00 17,60 18,00 16,00 19,00 17,60 16,70 17,60 18,00 16,00 16,80 18,40

18,00 19,00 17,00 18,00 16,60 17,09 16,50 16,40 19,00 18,50 17,50 20,00 18,00 17,50 18,80 17,60 18,00 16,20 18,75 17,80 18,40 18,00 18,40 16,60 17,00 17,20

14,00 17/00 1650

18,00

17,00 16,80

16,20

17,00 17,00 18,00 16,60 16,50 16,40 16,00 15,75 15,80 18,00 18,00 17,00 17,10 17,33

—- 17,20 17,00 16,10 18,75 17,40 18,40 18,00

O

| 16,60

j 16,80

I La

15,90 18,00 16,60 17,71 17,90

16,30 16,40 16,60

| | | | j | A [A280 | Ï I j | |

i 17,00 18,00 10

T E

16,60 16,00

18,38 16,50 15,28 16,00

15,00 19,50 17,00 19,36 18,80

15,27

17,00 15,40

16,50 18,00 16,00

17,50 17,11

16.40 16,60

In oen

I A SISA (S)

In

18,30 17,60 17,50 18,24 16,48 17,00

o La A I D, MINNoern

6 732 16,83

en

980 595 3210 761 299 645

4171

17,50 17,00 17,80 17,00 17,30 15,98

16,66

S TmoINmIm”ean

en

1 380 17,50

139 195 16,70

L 16,57 5, 5, 173 17,30

17,60 11, 5.

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. mmen ist; ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

77. Sißung vom 11. Mai 1898.

Ueber den ersten Theil der Sißung is} in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Letter Gegenstand der Tagesordnung ist der Geseß- entwurf, betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land und Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim.

Nach §1 soll jedes in diesen Landestheilen belegene Landgut durch Eintragung der Anerbengutseigenshaft im Grundbuch ÄAn- erbengut imSinne dieses Gesches werden. §2 bestimmt: Landgut ist jede zum Betrieb der Land- oder Forstwirthschaft bestimmte und zur selbstänzigen Nahrungsstelle geeignete B.sißung, welche mit einem, wenn auch räumlih von ihr getrennten Wohnhause versehen ist.

Abg. Schulze-Steinen (nl.) beantragt, dem § 1 fol- gende Fassung zu geben:

Anerbengut im Sinne dieses Geseßes wird jede in den er- wähnten Landestheilen belegene, zum Betriebe der Land- oder Forft- wirthschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besizung, welche einen Grundsteuerretnertrag von höchstens 2000 M, hat und mit einem, wenn auch räumlih von ihr getrennten Wohn- haus versehen ift, durch Eintragung der Anerbengutseigenschast im Grundbuche.

stei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hamme r- ein:

Meine Herren! Jch ergreife das Wort, um einem Glauben, der mir in neuerer Zeit von vielen Seiten entgegengetragen ift, zu begegnen, der dahin geht, daß das vorliegende Geseß gewissermaßen das Mustergeseßh ich will mal den Ausdruck gebrauchen, die Schablone sein würde, nach welcher in der ganzen preußischen Monarchie das Anerbenrecht geregelt werden solle. (Sehr richtig ! bei den Nationalliberalen.) Ih halte mich verpflichtet, diefer An- s{auung, die ih glaube, als eine Legendenbildung bezeichnen zu dürfen,

entgegenzutreten, und will den Beweis dieser meiner Behauptung an- treten.

Meine Herren, ih erinnere zunächst daran, daß vor einigen Jahren, als die Frage der Regelung des Erbrechts in landwirthschaftlichen Betrieben und Grundstücken bei der Emanierung des Bürgerlichen Geseßbuchs zur Berathung ftand, von verschiedenen Interessenver- tretungen, namentli} vom deutschen Landwirthshaftsrath und vom Landes - Oekonomiekollegium beantragt wurde, für den landwirth- shaftlich benußten Grundbesiß das Anerbenreht als Regel in das Bürgerliche Gesezbuch aufzunehmen und die Ausgestaltung dieses Anerbenrechts den Partikulargeseßgebungen zu überlassen, ebenso den Partikulargesezgebungen zu überlassen, ob sie für einzelne Landes- theile des Deutschen Reiches das Anerbenrecht ausschließen wollen. Damals if} natürlih die Frage, wie zu diesen Anträgen der land- wirthfaftlihen Interessenvertretung die preußische Staatsregierung sih stellen wolle, Gegenstand sehx eingehender Prüfung und Erwägung gewesen. Die preußische Staatsregierung hat in Uebereinstimmung mit den übrigen Bundesstaaten sih dafür entshieden, daß diesem An- trage nicht stattzugeben sei, daß man sih nur dahin entschließen könne, den Einzelstaaten zu" gestatten, das Anerbenrecht für den landwirth“ scchaftlich benußten Grundbesiß als Intestaterbrecht einzuführen.

Aus dieser historischen Darlegung ist doch zu entnehmen, daß schon derzeit die Königlih preußishe Staatsregierung auf dem Standpunkt gestanden hat, daß die shablonenmäßige Einführung des Anerben- rechts im Bürgerlichen Geseßbuh sich niht empfehle, daß vielmehr, gestüßt auf die konkreten Verhältnisse, zu erwägen sei, ob und in welchen Landestheilen der Erbsitte, der Erbgewohnheit entsprechend, das Anerbenrecht als Jutestaterbrecht eingeführt werden könne und folle.

Meine Herren, abgesehen von diesem allgemeinen Beweise für meine im Eingang aufgestellte Behauptung, glaube ich, daß auch die Geschichte der gegenwärtigen Vorlage beweist, daß die Staatsregierung nicht gewillt is, diesen Geseßen1wurf als eine Schablone zu behandeln,

als ein Geseß, das nun gleihgestaltet füc alle übrigen Landestheile eingeführt werden soll. (Hört! hört!)

Meine Herren, ich will auf die ges{hichtlihe Entwiklung des bäuerlihen Erbrehts in der Provinz Westfalen niht näher eingehen. Sie haben dieselbe {on aus der Begründunz der gegenwäitigen Vorlage entnehmen können; ih will nur Einzelnes aus dieser Dar- stellung berausgreifen. Die leßte geseßliche Maßnahme, die rücksihtlich der Regelung des Erbrechts in Westfalen getroffen wurde, ist die Cinführung der Höferolle. Jch erinnere daran, daß damals hon der Wesifälishe Bauernverein, dem Sie doch eine gewisse Legitimation zur Vertretung des westfälishen Bauern- standes einräumen werden, dem Sie niht werden bestreiten wollen, daß demselben die Rechtsanshauung der westfälischen bäuerlichen Be- völkerung genau bekannt ist, sih derzeit gegen die Einführung der Höferolle ausgesprochen und damals s{chon das Anerbenrecht als In- testaterbrecht erbat. Derzeit hat sich - derselbe Vorgang wiederholt, der in der Geschichte des westfälischen bäuerlihen Erbrechts ftets wiedergekehrt is, daß man in gewissen Punkten der Rechtsanschauung der westfälischen Bevölkerung entgegenkam, daß man aber bisher voll und ganz den Wünschen der Bevölkerung niemals Rechnung trug.

Meine Herren, die Erfahrung hat erwiesen, daß das, was der westfälishe Bauernverein shon damals wollte, nämlich das Anerben- recht als Intestaterbreht, das Richtige gewesen sein würde. Die Ursachen, die dahin geführt haben, daß die dagegen eingeführte Höfe- rolle sih als mehr oder weniger erfolglos erwieseu hat, will ich nit näher untersuchen. Vielleicht ist es die Abneigung des Richterstandes gewesen, die Sache zur Durchführung zu bringen, vielleicht sind es auch andere Gründe gewesen; darauf kommt es jeßt niht an. Jeden- falls steht die Thatsache fest, daß der leßte Versuch, ein der weftfäli- schen Erbsitte und Erbgewohnheit entsprehendes bäuerliches Erbrecht einzuführen, durch die Höferolle nit erreicht ist.

Nun tritt im Jahre 1900 das Bürgerlihe Geseßbuß in Kraft. Die Landesgesetßgebung is in der Lage, das Erbrecht bei dem land-

R R I Man, O E E S E E S E E R E e E S

wirthshaftlih benußten Grundbesiß nah den Wünschen, der Erbsitte und Erbgewohnheit der einzelnen Landestheile zu ordnen. Diese That- sahe hat den Westfälishen Bauernverein veranlaßt, erneut zu be- antragen: die Königliche Staatsregierung wolle das Anerbenrecht als &Fntestaterbreht, weil das den Anschauungen der Erbsitte und der Erbgewohnheit der westfälischen bäuerlißhen Bevölkerung ent- sprehe, mit der Einführung des Bürgerlichen Geseßbuchs in Westfalen einführen. Meine Herren, die Staatsrezierung hat kein Bedenken getragen, diesem Antrag des Bauernvereins näher zu treten mit der Ueberzeugung, daß, wenn man der stets zunehmenden Verschuldung des landwirthschaftlich benußten Grundbesißes vorbeugen wolle, eine der in dieser Nichtung zu ergreifenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Erbrechts liege, weil zweifellos die zunehmende Ver- s{uldung mit auf die übergroßen Erbtheile, die bei Erbtheilungen der bäuerlihen Besißungen festgelegt werden, zurückzuführen ist. Die Die Staatsregierung hat also keinen Anstand genommen, den er- neuerteck# Wünschen des Westfälishen Bauernvereins, als Jn- testaterbrecht das Anerbenrecht für den bäuerlichen Grundbesitz einzuführen, zu entsprehen, hat einen solhen Gesegentwurf aus- gearbeitet, der dann, nahdem er im Staats-Ministerium geprüft und angenommen war, die Grundlage gebildet hat für die Verhandlungen mit dem westfälischen Provinzial-Landtage, der, da es sich um ein Provinzialgesey handelt, angehört werden mußte.

Meine Herren, diese legale Vertretung der Provinz Westfalen, der Sie doch Kenntniß der Wünsche und Rechtsanschauungen der westfälischen Bevölkerung zuerkennen werden, hat nun fast einstimmig die gegenwärtige Vorlage gutgeheißen; von über 100 Stimmen haben nur etwa 7 dagegen gestimmt, nahdem lange eingehende Verhandlungen über die Vorlage stattgefunden hatten.

Zu den 7 Stimmen gegen die Vorlage gehören einige Abgeordnete, die jeßt auch hier im Landtage in Konsequenz ihrer Abstimmung im Provinzial-Landtage Gegner der Vorlage sind und berechtigter Weise bemüht, die übrigen Mitglieder der nationalliberalen Partei, welher sie angehören, für ihre Ansicht zu gewinnen. Dieselben hoffen, unterstüßt von Fraktionsgenossen, das, was der west- fälishe Provinzial-Landtag gutgeheißen, was der Bauernverein als seinen Wunsch hingestellt hat, hier im Landtage zu Falle bringen zu können.

Meine Herren, ob das der rihtige Weg ift, will ih dahin- gestellt sein lassen. Jch glaube, Geseße, welhe die Rechtssitte, die Rechtsgewohnheit einzelner Landestheile {üßen und erhalten follen, sind vorwiegend von den Vertretern der betheiligten Landestheile selbst zu prüfen, und wenn dafür dort sich eine so große Majorität aus- spricht, so sollte darauf doch besondere Nücksiht genommen werden, wenn nit öffentlihe Interessen oder Rehtsbedenken erhebliher Art dagegen geltend zu machen sind. Auch die Ansicht einer so umfang- reihen Genossenschaft von direkt Betheiligten, wie es der West- fälishe Bauernverein is, follte meines Erachtens gebührende Beachtung finden. Meine Herren, dementsprehend hat die Königlihe Staatsregierung verfahren, und ih möchte dem Landtage doch empfehlen, in gleiher Weise zu verfahren, nicht aber dem so einstimmig ausgesprochenen Wunsche der westfälischen Bevölkerung hier im Landtage entgegenzutreten.

Meine Herren, ih komme nun wieder auf den einleitenden Ge- danken meines Vortrages zurück: die Art und Weise, wie sich die Königliche Staatsregierung zu den in Westfalen hervorgetretenen An- shauungen und Wünschen gestellt hat, beweist erneut, daß man nicht daran denkt, ein Geseß zu stande zu bringen, das, wie ich erst mi auszudrücken mir erlaubte, eine Schablone für alle Landestheile sein soll. Jn der Vorlage sind eine große Anzahl von Anschauungen und Wünschen berücksichtigt, die aussch{ließlich und wesentli) den besonderen Verhältnissen Weftfalens Rechnung tragen. Der Entwurf be- absihtigt nicht einmal, das bâuerliße Intestaterbreht in allen Theilen Westfalens gleich zu gestalten. Im Gegentheil will derselbe die Verschiedenartigkeit der ländlihen Erbsitte selbst inner- halb der Provinz Westfalen berücksichtigen.

Meine Herren, ih glaube, durch diese Darlegungen den vollen Beweis erbraht zu haben, daß der Glaube, dies Geseß folle die Schablone sein, nach der man das ländlihe Erbreht in der ganzen Monarchie gestalten wolle, eine unrichtige ist, daß das eine falsche Legende ift.

Ich gehe aber noch einen Schritt weiter. Am meisten gleih- artig das werden mir die Herren, welche diefen Verhältnissen näber stehen, zugeben sind die hannoverschen Verhältnifse, allerdings nicht in allen Theilen der Provinz Hannover. Trotzdem denkt man nicht daran, wenn in Westfalen ein solches Recht neu geshaffen sein wird, ohne daß die Juitiative von der Provinz Hannover ausgeb,t, das dort gut funftionierende Geseg über die Höferolle wieder zu beseitigen und der Provinz Hannover ein gleihartiges Geseß wie das für die Provinz Westfalen zu oktroyieren, Nur dann könnte nah meiner Auffassung solhes Vorgehen in Frage kommen, wenn, wie in Westfalen, die Initiative dazu von der Provinz Hannover spontan ausginge. Meine Herren, ih stehe den Verhältnissen der Provinz Hannover doch besonders nahe, kann aber versihern: wenn ich als Mitglied des Provinzial-Landtages über die Frage mit zu befinden haben würde, ob man das vorliegende weftfälische Gesey unverändert in der Provinz Hannover einführen wollte, so würde ih mich dagegen entschieden erklären. (Hört, hört! bei den Nationalliberalen). Die Verhältnisse sind in der Provinz Hannover, beispielsweise in dea Marschen, auf dem Eichs- felde u. |. w. doch fo vielgestaltig das hat si auch bei der Aus- führung der Höferolle bewiesen, daß man garnicht daran denken kann, für die ganze Provinz ein gleihgestaltetes bäuerlihes Intestat- erbreht zu hafen. Ebenso, meine Herren, liegt es, glaube ih, auch

in anderen Provinzen; ih denke z. B. an die holsteinischen Marschen. Gegen den Wunsch der holsteinishen Marschen das Arerbenreht als Intestaterbrecht einzuführen, dürfte überall niht in Frage kommen, das würde dort dem größten Widerstand be- gegnen.

Meine Herren, ich würde und, wie ih annehme, in Ueberetn- stimmung mit der großen Mehrheit des Hauses, ein solches Vorgehen politisch und wirthshaftlich für höchst bedenklih erahten. Es giebt sogar einzelne Landestheile, wo die Erkbsitte der Realtheilung dem wirths{haftlihen Bedürfniß entspricht, und wo diese Erbsitte bewirkt hat, daß eine Uebershuldung des Grundbesitzes nicht eingetreten ist,

Nach alledem glaube ih, die gegenwärtige Vorlage ist daraufhin zu prüfen, ob sie der Erbsitte, der Erbgewohnheit Westfalens ent- spricht, ferner, oh rechtliche, politishe, wirthschaftligze oder sozial- politishe Bedenken gegen ihren Inhalt zu erheben sind. Bejaht

bezw. verneint man diese Frage, fo sollte man aus rein doktrinären Gründen oder lediglich aus der Furt, daß das Gesey verkehrter Weise verallgemeinert werden könnte, Widerspru gegen die Vorlage nit erheben, sollte vielmehr den seit Jahren stets erneut wteder- kehrenden Wünschen des westfälischen Bauernstandes nachgeben.

So richte ich denn an das hohe Haus die Bitte, vom rein objektiven Standpunkt die Vorlage zu prüfen, ob dieselbe für die westfälishen Verhältnisse angemessen ist, ob juristishe oder andere Bedenken entgegenstehen. Wenn Sie dann, wie ih glaube, zu der Ansicht gelangen müssen, daß ‘das nicht der Fall ist, wie schon die Staatsregierung zu dieser Ansicht gelangt ist, dann, meine Herren, gewähren Sie den Westfalen das, was sle zu erhalten wünschen. (Bravo !)

Zum Schluß, meine Herren, einige kurze Bemerkungen: Es wird behauptet, neuerdings haben si die Anschauungen der Betheiligten in Westfalen über die Vorlage völlig geändert, auch in Kreisen des Westfälischen Bauernvereins sei dies der Fall. Auch dies, meine Herren, is, wie das die Herren aus Westfalen hier im Landtage bestätigen werden, eine unrihtige Legende. Nach den stattgehabten Ermittelungen ist eine Aenderung in den An- shauungen der Betheiligten nah keiner Richtung eingetreten. Diesen Grund bitte ich daher aus den Verhandlungen vollständig aus- zusheiden. Nun, meine Herren, habe ich noch auf Folgendes hin- zuweisen: Die Borlage haben Sie zunähst zur kommiffarischen Prüfung verwiesen. Dort sind alle soeben erhobenen Bedenken, ebenso die jeßt erneut gestellten Anträge, eingehend geprüft. Der Antrag Ihrer Kommission auf Annahme der Vorlage in vorltegender Form ift mit 10 gegen 3 Stimmen angenommen. Alle erneut heute vorge- brahten Anträge sind nah eingehender Prüfung von Ihrer Kom- mission mit großer Majorität abgelehnt. Meine Herren, in der Regel pflegt doch der Landtag den Beschlüssen der kommissarischen Berathung großes Gewicht beizulegen; ih möchte glauben, daß kein Anlaß vor- liegt, bei gegenwärtiger Vorlage anders zu verfahren.

Meine Herren, Ihre Kommission hat zwar einige Aenderungen der Regierungsvorlage beantragt. Ich bia zwar nicht in der Lage, die Stellung der Staatsregierung zu diesen Abänderungsvorschlägen Ihrer Kommission kundzugeben, weil das Staats - Ministerium zu Kommissionsbeschlüssen keine Stellung nimmt. Meine persönliche Anschauung is aber die, daß die Vorschläge der Kommission zu Bedenken nach irgend welher Richtung keinen Anlaß geben, und ih werde daher die Kommissionsbeshlüsse, im Fall Sie dieselben annehmen, im Staats-Ministerium vertreten.

Schließlih erwähne ih noch der Verhandlungen im Herrenhause. Das Herrenhaus hat die Vorlage mit großer Majorität angenommen, nur wurde als Bedenken geltend gemacht, daß das Rentenprinzip für die Abfindungen konsequenter zur Geltung zu bringen sei. Daraus

rgiebt sich, daß, wenn eine wesentlihe Abschwächung der Grund- gedanken der Vorlage hier im Hause kteshlofsen würde, muthmaßlih das Herrenhaus die Vorlage ablehnen würde; dann käme wenigstens jeßt nichts mehr zu stande. Jh glaube daher, daß diejenigen Herren, welche einer fol&en Geseßesvorlage günstig gesinnt find, alle Ver- anlassung haben, auch nah dieser Richtung hin ihre Beschlüsse zu prüfen.

Daß am S{hluß der Session die Vorlage zur Berathung steht, ist niht Schuld der Staatsregierung. Die Staatsregierung hat bei Beginn des Landtags die Vorlage eingebracht, die kommifsarishe Be- rathung hat ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch genommen, um fo reiflicher ist diese Prüfung ausgefallen; und ich glaube, mit Fug und Necht kann man niht fagen: man begeht mit Annahme der Vorlage am Schluß der Session eine Ueberstürzung.

Ich bitte also das hohe Haus, in eine möglichst objektive Prüfung der Vorlage einzutreten und dieselbe mit möglihs großer Majorität anzunehmen. (Bravo!)

Abg. Scchmieding (nl.) ezklärt, daß die Mehrzahl seiner Freunde nicht für das Gefeß stimmen könne, aber nicht aus prin- ziptelen Gründen, fondern weil sie diesen Versuh der geseßlichen Regelung des Anerbenrehts, der keine genügende Bewegungsfreiheit biete, nicht für geglüdt ansähen. Indessen hätten - seine Freunde ihre Anträge aus der Kommission wieder eingebracht; und wenn diese angenommen würden, könne die Mehrheit seiner Partei für die Vorlage stimmen. Einig sei jedo die Partei in der Ansicht, daß es nicht wünschenswerth sei, dieses Gescey am Ende der Legislatur- Periode noch durchzubringen, daß es vielmehr besser wäre, diese Aufgace dem nächsten Landtage zu überlassen. Anerbenrecht obligatorisch als Intestaterbreht in Westfalen eingeführt werde, so müsse es doch jedem Gutseigentbümer frei stehen, seine Be- sißung davon auszuschließen, und der Hauptantrag seiner Freunde wolle daher einen folhen Ausshlußvermerk im Grundbuch zulassen.

Abg. Sielermann (kons.) kann aus seiner eigenen Kenntniß des praktischen Lebens heraus nit anerkennen, daß die Vorlage die Be- wegungsfreiheit in unzulässiger Weise beshränke. vieses Gesetz liege jedenfalls vor, und er könne deshalb eine Vertagung der Entscheidung niht für gerechtfertigt halten. Auf die Anträge der Nationalliberalen werde der westjälische Provinzial-Landtag nicht G af Gamp (fr. kons.) bestreitet, daß die Vorlage in den west- fälishen Fleinbäuerlihen Kreisen allgemein gewünsht werde; dem westfälishen Bauernverein, der sich für dieselbe erklärt habe, ständen viele bäuerliche Kreise fern. Der westfälishe Provinzial - Landtag habe im Laufe von drei Jahren drei verschiedene Voten zur Vorlage „abgegeben, und das allein müsse Wenn Män eine solche neue Agrarpolitik inauguriere, müsse fie wenigstens von der großen Mehrheit des Hauses getragen sein. Durch die Erklärung des Minifters, daß dieses Gesey niht als Schablone für andere Provinzen dienen solle, sei er noch nit ganz befriedigt ; er bitte ncch um die Erklärung, daß die Bestimmungen dieser Vor- lage nit einmal als Leitmotiv dienen werden. Durch ein Entgegen-

kommen gegen die Anträge der Nationalliberalen sollte man wenigstens j

ten Wünschen der Bevölkerung Rechnung tragen. Dem Antrag Schulze-Steinen, eine obere Grenze von 2000 A Reinertrag zu ziehen, föônne er im Prinzip wohl zustimmen, messe ihm aber keine große Bedeutung bet, weil die größeren Güter in Westfalen meistens Fidei- fommisse seien. Er wünsche ein Entgegenkommen der Negiecung und der Mehrheit des Hauses gegen die gestellten Abänderungsanträge, damit es auh seinen Freunden möglich gemaht werde, für das Gesetz zu slimmen, mit dessen Grundprinzipten sie einverstanden sein fönnten.

Abg. Dr. Klasing (kons.) spriht sich gegen die Festseßung einer |

oberen Grenze nah dem Grundsteuerreinertrage aus, weil kein bäuer- lies Besißthum vom Gefe ausgenommen werden dürfe, und erklärt, daß seine Freunde sich entschieden gegen etne s{ablonenmäßige Aus-

dehnung dieses Geseyes auf Provinzen, für die es nicht passe, |träuben |

Seine Freunde dähten niht daran, das Anerbenre{ht Provinzen aufzuoktroyieren, in denen es niht der Volkösitte entspreche. Eine Vertagung der Beschlußfassung über das

Gesey sei niht nöthig, weil es nah allen Seiten genügend geprüft

würden.

und durchgearbeitet sei. Zu einer Verständigung auf der Grundlage der | Grundbestimmungen des Entwurfs sei er bereit, aber die Anträge der |

Nationalliberalen rihteten ih gerade gegen diese Grundbestimmungen

Wenn auch das |

Etn Bedürfniß für !

hon abschrecken. |!

ü nde der Landgüterrolle zurück. Der DHFAN Ee B rein E mit selúen 25 000 Mitgliedern den westfälishen Bauernstand, und er sowohl wie der Provinzial- Landtag habe sh gesagt, daß das Bessere der Feind des Guten set. Eine Beschränkung der Freiheit liege in dem Gesetz keineswezs; im Gegentheil, es mache den Bauer freier als bisher, Das Geseh trage zur Erhaltung des Bauernstandes bei, und deshalb wolle seine Partei es nicht erft im nächsten Landtage zur Erledigung bringen. stei Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

ein:

Meine Herren! Die Darlegungen des Herrn Abg. Dr. Klasing überheben mich der Aufgabe, auf das Ergebniß der bisherigen Dis- kussion tiefer einzugehen; ih gestatte mir daher nur einige kurze Be- merkungen, darunter eine, die in der Rede des Herrn Abg. Dr. Klasing, soweit sie die Rede des Herrn Abg. Gamp betrifft, noch nicht berührt ist, während im übrigen der Herr Abg. Dr. Klasing alle Darlegungen des Herrn Abg. Gamp meines Erachtens berührt und widerlegt hat. Vorab bemerke ih Folgendes: Seit etwa 14 Jahren hat die Königliche Staatsregierung in der ganzen Monarchie eingehende Er- hebungen über die bestehenden Erbsitten und Erbgewohnheiten ver- anstaltet, um eine feste Unterlag2 dafür zu gewinnen, ob und in welchen Landestheilen man mit dem Anerbenreht als Jntestaterbrecht vorgehen könne und dürfe. Die für das vormalige Herzogthum Nassau bereits vorliegenden Ermittelungen ergeben m. E, däß mit Einführung des Anerbenrechts als Intestaterbrecht keinenfalls vorzugehen sein dürfte. Für Westfalen liegen solche Ermittelungen auch bereits vor, und auch daraus hat die Königlihe Staatsregierung die Ueberzeugung gewonnen, daß eine vollständig gleihartige Behandlung des ge- fammten westfälishen Gebiets den Erbsitten und Erbgewohnheiten nicht entsprechen dürfte.

Meine Herren, dann hat der Hecr Abg. Gamp an mi das Er- suchen gerichtet, die vorhin von mir abgegebene Erklärung noch klarer zu stellen. Jh bin zwar nicht in der Lage, die Erklärung, die ih jeßt abgebe, namens der Staatsregierung abzugeben, weil ein Beschluß nah der Richtung noch nicht gefaßt if. Indessen, gestützt auf das bisherige Vorgehen der Staatsregierung, glaube ih bestimmt erklären zu dürfen, daß man in allen Fällen zunächst die Jaitiative der Be- theiligten selbft zu eizer Einführung des Intestatanerbenrechts abwarten wird, daß man denselben dagegen Anlaß bieten wird, die Unterlagen für die Prüfung der Frage zu erhalten, um objektiv selbst die Bedürfnißfrage prüfen zu können.

Meine Herren, ih glaube ferner, daß bei den bisherigen Ver- handlungen ein Punkt noch nicht genügend berücksihtigt worden ist. Das gegenwärtige Geseß soll im Jahre 1900 gleihzeitig mit dem Bürgerlichen Geseßbuch eingeführt werden. Das BVürgerlihe Gefegbuh sichert absolute Freiheit der testa- menti factio und erleihtert durch das holographische Tefta- ment außerordentlih die Testamentserrihtung. Die Bevölkerung Westfalens is vollständig im stande, von dieser Befugniß, die ihr dur das holographische Testament gewährt wird, umfassenden Gebrauch zu machen.

Dann hat der Herr Abg. Gamp eine Bemerkung gemadht, die ih an sich für rihtig halte. Er s\agt: nachdem sich die Staats- regierung entshlofsen habe, auf dem Gebiete des Agrarrechts nach verschiedenen Richtungen hin grundlegend und grundändernd vorzu- gehen, sei es nothwendig, daß sih die Staatsregierung bei dem ersten Schritte darüber klar werde, ob sie sich in der einzushlagenden Richtung in vollständiger Uebereinstimmung mit dem Landtage befinden werde. Der Herr Aby. Gamp hat übersehen, daß der erste Schritt auf diesem Gebiet bereits gemacht ist. Jm vorigen Jahre ist das An- erbenrecht für Ansiedlungs- und Rentengüter vorgelegt. Dies Gesetz, das in seinem wesentlichen Grundgedanken auf derselben Basis wie dieses Geseß beruht, ist vom Landtage und, soweit ich mich erinnere, mit großer Majorität bereits im vorigen Jahre verabschiedet. Die Königliche Staatsregierung konnte daher vorausseßen, daß ein weiteres Vorgehen auf diesem Gebiet beim Landtage keinem prinziptellen Widerstand begegnen werde. Wenn ih also an st|ch dem Gedanken des Herrn Abg. Gamp zustimme, so hat doch Herr Gamp übersehen, daß die Königlihe Staatsregierung praktisch dem Gedanken nicht ent- gegengehandelt hat.

Abg. Dr. Loh mann- Hagen (nl.) will gern glauben, daß es der Wille der Regierung sei, diese Vorlage nicht als allgemeine Schablone zu benußen, befürchtet aber, daß unter Umständen die Verhältnisse stärker sein würden als der Wille der Regierung. Man solle wenigstens das in Westfalen einführen, was in Hannover gelte, und dort bestehe der Aus\{lußvermerk, für den auch der westfälishe Bauern- verein gewesen sei. Nur der Grundgedanke des Entwurfs sei Sitte in Hannover, die einzelnen Bestimmungen seien aber unannehmbar. Der westfälische Bauer sei niht geneigt, sich in dieses Prokrustesbett z¡wängen zu lassen. Man solle wenigstens den Beschlüssen des Pro- vinzial-Landtages von 1896 folgen. Wenn die Anträge der National- liberalen nicht angenommen würden, welhe dèn Bauer aus der un- erträglihen Zwangslage dieses Gesetzes befreien würden, dann müßten seine Freunde zu ihrem Bedauern gegen die Vorlage stimmen.

Geheimer Regierungs-Rath Dr. Holtermann wendet sih gegen die Behauptung, daß die westfälishen Bauern ih in einer Zwangs- [age befinden würden; denn nicht eine einzige Bestimmung des Ent- wurfs hindere die Bewegungsfreiheit des Gutseigenthümers. Der Entwurf thue nihts Anderes, als die Ercbsitte in Westfalen in Ueber- einstimmung mit dem geltenden Intestaterbreht zu bringen. Redner bekämpft im einzelnen die natioaalliberalen Anträze, namentli den Antrag auf Zulassung des Auss{lußvermerks.

Abg. Dr. Lotichius (nl.) spricht sih geceu die Ausdehnung dieses Gesezes auf andere Provinzen, namentli Hessen-Nafsau und die Rheinprovinz, aus; die gesammte rheinische Bevölkerung wolle dieses Geseß niht haben. |

Abg. Bachmann (nl.) wéndct si gegen einzelne Bestimmungen der Vorlage und empfiehlt die shleswig-holsteinischen Bestimmungen, die nach seiner Meinung besser seten.

Abg. Herold (Zentr.) führt aus, daß das Gese ein Bedärfniß für den westfälishen Bauernftand sei. Da es au alle lokalen Ver- shiedenheiten in der Provinz berücksichtige, sei die Gefahr einer Schablonisierung in den anderen Provinzen ausgeschlossen. Redner erklärt sich gegen den Antrag Schulze-Steinen. Wenn man freie Gn auf freien Höfen erhalten wolle, müsse man für das Gesetz

immen.

Abg. Dr. Sattler (nl.) bemerkt, daß die Bekämpfung dieser Vorlage noch niht die Verwerfung des Grundzedankens bedeute. | Viele große geseßgeberishe Schritte glückten niht sofort beim ersten

Versuch; au die Unfallversicherung habe erst beim dritten Versu in ‘die rihtige Form gebraht werden können. So müsse er On ! diesex ersten Versuch der Einführung des Anerbenrechts in West- j falen als mißglückt ansehen. Der von den Nationalliberalen bes | antragte Ausschlußvermerk sei nichts Anderes, als eine Ice |

| Art des holozraph.schen Testaments. Der Antrog hulze- | Steinen wolle das Gesey nur auf den kleinbäuerlichen Besiy be- shränkexn. Das Anerbenrecht sei gut und nüßlich zur Echaltung des mittleren Besiß-s, des eigentlihen Bauernstandes, aber nichl für den Großgrundbesiy. Wenn dieser Antrag angenommen werde, werde den

Wade D O