1898 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Professor Ritter Lushin von Ebengreuth aus Graz, Lon or Mommsen, Professor Mübhlbaher aus Wien, Ober-Bibliothekar Riezler aus München, Professor Scheffer-Boichorst, Dr. Traube aus München, Professor Zeumer. Im Laufe des Jahres 1897/98 erschienen in der Abtheilung Auctores antiquissimi: 1) Chronica minora saec. IV ŸV VI VII ed. Th. Mommsen 111, 4 (A a XIIL 4); in der Abtheilung Scriptorss: 2) Libelli de lite imperatorum et pontificum saeculis XI et XII conscripti III; in der Abtheilung Leges : 3) Capitularia regum Francorum II edd. Boretius et Krause ; 4) von dem neuen Archiv der Gesellsshaft Band XXIII, heraus- gegeben von H. Breßlau. Unter der Presse befinden fich 7 Quartbände, 2 Oktavbände. In der Sammlung der Auctores antiquissimi ift als Abs{luß des 3. Bandes der kleineren Chroniken das von Herrn Dr. Lucas ent- worfene Register hinzugekommen. Da hiermit diese ganze Rethe von Quellen ihr Ende erreicht hat, so folet unten ein zusammenfassender Bericht des Herausgebers über dieselben. Als einen Nactrag darf man die kritishe Handausgabe von Eugippius? Vita Severini betraten, welche, aufgebaut auf eine neue und umfafsende Vergleihung aller Handschriften, sih gegenwärtig unter der Presse befindet. Als ersten Halbband der zu einer besonderen Gruppe ausgeson- derten Gesta pontificum Romanorum hat Herr Professor Mommsen den ersten Theil des Liber pontificalis bis 715 bearbeitet. Der Drudlk steht nach Vollendung des Textes bei der Einleitung. Die Fortseßung dieser Ausgabe soll den Händen des Herrn Professors Kehr in Göttingen anvertraut werden. Das weitere biographishe Material zur Papstgeschihte würde sih später anschließen. In der Abtheilung der Scriptores wird der 4, Band der Merowingishen Geschichtsquellen, bearbeitet von Herrn Archivar Krusch in Hannover, im Herbst druckfertig werden und anhebend mit den Werken des Jonas von Bobbio die Heiligenleben dieser Zeit zu immer reiherem Ertrage für die geshichtliche Erkenntniß fortseßen, doch wird es auch ferner nicht ganz an apokryphen Erzeugnissen fehlen. Mehrfache Angriffe gegen die stark negative Kritik des Herausgebers im 3. Bande konnten im Großen und Ganzen nur die methodische Sorgfalt desfelben erhärten. ' Mit dem 3. Bande der Schriften zum Investiturstreit ist diese kleine Unterabtheilung vorläufig abgeshlofsen und in ihr für kirhen- geshihtliche wie für kirhenrehtlihe Untersußungen ein wichtiges Hilssmittel dargeboten. Eine Fortseßung in späterer Zeit könnte entweder durch unverhoffte neue Funde oder dur eine Ausdehnung

daß die Amtsrichter, wenn ihnen die Aufgabe zugewiesen würde, wie der Antrag Bahmann das will, sie nach bestem Wissen im Voll- gefühl ihrer Verantwortlichkeit uñd ganz unabhängig davon, ob sie mit den Grundsäßen des Geseßes harmonieren oder niht, erfüllen würden (Bravo!), fo hielt ih es doch für niht geeignet, ihnen diese Aufgabe zuzuweisen, weil sie außerhalb ihres eigentlihen Be- rufes liegt.

Hierauf wird § 3, unter Ablehnung des Antrags Bach- mann, unverändert angenommen. Der Antrag Bachmann zu 8 9 wird zurückgezogen und § 9 mit dem Antrag Gamp an-

genommen. S 4 wird ohne Debatte angenommen.

fügen, daß die Geseye bisweilen manche logische Inkonsequenzen enthalten, è â Ministeri i -Mini s e pg A dem E am gefährlichsten ist, und daß |} Dr. E. E E, Bs glaube, daß große praktische Unzuträglihkeiten dur eine solche Meine Herrez! Jch habe mi nur zum Worte geme Bestimmung leiht erwachsen können. Und ein Bedürfniß dafür kann | eiv Wort, wenn au s L G des a Mata ih au nit anerkennen, denn heute ift das Testieren und eine ander- zurückzuweisen, das draußen immer wieder aufs neue auftaucht. weitige Verfügung dem Einzelnen so leiht gemacht, daß gar kein Be- Der Herr Abg. Dr. Sattler spriht hier von cinem Ein- dürfniß dafür vorhanden ist, daß die besonderen Familienverhältnisse, grifff in die Rechte der Eigenthümer. Jh sage gerade das welhe den einzelnen Besiger dahin bringen, für seine Vererbung Gegentheil. Nah diesem Gesey hat der Eigenthümer freie eine anderweitige Vorschrift zu geben, fo lange in Kraft bleiben follen, Verfügung über Leben und von Todeswegen, und gegen sein als der nit geradezu entgegengeseßte Wille des betreffenden Nah- | vollkommen freies Dispositionsrecht findet keinerlei Eingriff statt. folgers sie aufhebt. Das möchte ich nur noch einmal bestimmt konstatieren Ein Bedürfniß kann ih dafür, wie gesagt, nit anerkennen. Die | gegenüber den irrthümlihen Auffassungen, die in Bezug auf dieses Frage, ob damit das ganze Geseß fallen würde, is eine andere Frage. | Geseß immer wieder von neuem, namentli in der Presse, auftauchen. Ich spreche wesentli nur dafür, daß Sie si zu verständigen suchen | Ih sage: das Gesey thut das Gegentheil von Eingreifen in die über diese spezielle Frage einige andere, die hier in Betraht ge- | Rechte des Eigenthümers; es nimmt hinweg nur den bisherigen gogen sind, sind von minderer Bedeutung —, und daß man den ernst- } Zwang, welchen das römishe Recht, das Landreht, der Code Na- lijen Willen hat, dies Geseß no in dieser Session zur Verabschiedung | poléon ausgeübt hat und in Zukunft das Bürgerliche Geseßbuch aus- zu bringen. Ich glaube nit, daß der Aufs{ub bis zur nächsten Üben wird, den Zwang, der in dem in diesen Gesetzen verordneten und be- Session uns viel klüger in diesen Fragen machen wird. (Sehr / stimmten Pflichttheilsreht gegen die Rehtsanshauungen der betheiligten richtig! rechts.) Jh wüßte garniht, warum oder wodur die Ver- | Bevölkerung liegt. Das is eigentli der Grundgedanke der tagung auf die nächste Session die Lösung dieser wichtigen Frage | ganzen Geseßzebung. Das römische Pflichttheiloreht können wir erleihtern könnte. (Sehr rihtig! rechts.) Da die Zeit ja noch vor- | hier niht brauchen ; es ist wirthshaftlich und sozialpolitisch \{chädlich handen ist, fo kann ich nur dringend wünschen und hoffen, daß bei | und entspriht nicht dem Rechtsgefühl der Bevölkerung. Wir geben gutem Willen die vershiedenen Anschauungen in diesem hohen Hause | dur dieses Gesetz lediglich frei die Vertheilung des Vermögens unter sih auszugleichen beftrebt sind, und daß wir dadur in die Lage | den Familiengliedern, ungehindert durch die Zwangsbestimmungen des kommen, mit einer großen Mehrheit dies wihtige Geseß den Wünschen | römischen Pflichttheilsrechts. Das ift der Kardinalgesihtspunkt, unter der Bevölkerung gemäß zur Verabschiedung zu bringen. (Bravo!) welchem ih die verehrten Herren diese ganze Gesetzgebung t be-

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. kons.): Die un- | trachten bitte. zweideutige Erklärung des Ministers läßt keinen Zweifel darüber Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr v - l R daß e N E Meerane niht übertragen werden | stein: hschaf Freih on Hammer oll. ir glauben au, daß eine Verständigu ögli j = troß des bevorstehenden Schlufses der Session, ibn T A B Ih gestatte ir bezüglich des Antrages zu § 1, welcher als auf die 88 2, 5, 9, 12 Konzessionen gemacht werden. Anerbengut im Sinne der Vorlage nur diejenigen Besitzungen zu-

Abg. Engelsmann (nl.) erklärt, daß er gegen das Gesetz in lassen will, welhe cinen Grundsteuerreinertrag unter 2000 A4 haben, jeder Form stimmen werde, weil er befürhte, daß das Gesetz auf die | einige kurze Bemerkungen.

Die Höferolle für die Provinz Hannover wurde mit derselben

der Erziehung der Kinder aus sonstigem Gesichtspunkte für fie er-

iinscht wäre. A ; S eine Herren, also für geeignet halte ih {hon die Amtsrichter

Im übrigen darf ih die Gesihtspunkte, aus denen es ungeeignet erscheint, diese Funktion den Richtern Z erte dem Herrn Justiz-Minister überlassen, der, soviel ih weiß, be ist, diese Funktion den Herren Richtern zu übertragen. Jh be, für die sung dieser Fragen niht; noch viel weniger aber sind \hränke mi ledigli darauf, auf die Unzweckmäßigkeit hinzuweisen dies die Landgerichte, die die Entscheidungen in zweiter Instanz fällen Endlich weise ih au darauf hin, daß nach den vorliegenden Ex, sollen. Die Landgerichte stehen diesen Angelegenheiten noch erheblich fahrungen die Herren Richter in Westfalen vielfa Gegner des An- viel ferner als die Amtsrichter. Daß etwa die Generalkommission erbenrechts, der Höferolle und wahrscheinli auch dieses Intestat- als Beschwerdeinstanz gegen die Entscheidungen der aus dem erbrehtes sind, daß es ih vielleicht deshalb auch empfehlen möchte Amtsrichter und zwei Sachverständigen bestehenden Kommission einzu- den Richtern niht Geschäfte zu übertragen, die ihnen prinzipiell viel. fügen sei das wird, glaube ih, auch dem Herrn Antragsteller nicht E wr L L leßtere Gesichtspunkt ift indessen für in den Sinn gekommen sei. Der Antrag zu § 9 läßt ja erkennen, nr entscheidend, das ift nur der praktische Gesichtspunkt, daß, nur an die Landgerichte als zweite Instanz gedacht ist. : Ta ; ; wenn man 107 Gerichte mit dieser Sache beauftragt, 214 Ea: e Nun behauptete der Antragsteller, es sei eine wesentlihe Grleich- Lös n Iba Rd a r eal é ia verständige erforderli wären. Das wäre ein s{chwerfälliger und Post. terung der Regelung dieser Dinge mit der Annahme ihrer Anträge auf Ersuchen des Spezialkommissars. 7 spieliger unnüßer Apparat. verbunden, weil der Amtsrichter das Grundbu zur Hand Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen, Endlich kommt noch in Betracht, daß nach meiner Meinung habe und daraus alle nöthigen Informationen sofort ent- | Folgendes hinzuzufügen : weniger juristishe, vielmehr vorwiegend wirthshaftliße Fragen in nehmen könne, weil der Kataster ihm näher f\tehe u. |. w. _ Auf Antrag des Eigenthümers eines Anerbengutes ist auf dem Betracht kommen (fehr richtig! rechts), daneben auch eine genaue Ja, meine Herren, gewisse Erleichterungen mögen in dieser rae e E Kenntniß der örtlichen und agraren Verhältnisse, denen der Spezial- Beziehung wohl geboten werden. Dem steht aber gegenüber die ganz Séfelben Line M ne g finden (Aussc{hlußvermerk). Der Aus- kommissar dur seinen Beruf nahe steht. wesentliche Ershwerung, die sih aus der neuen Fassung des § 9 in \{lußvermerk ift jederzeit auf Antrag des jeweiligen Eigenthümers b e i A L n M E s nicht wieder- Konsequenz des Antrages Bachmann ergiebt, Während nämlih nah n S ana des Aus\hlußvermerks stellt die Anerben- erjleven wouen, den Z 3 fo zu beschließen, wie Ihre Kommission 9 der Kommwissionsbeshlüsse die Anerbengutskommission nur gulseigen|cha}? wieder her. A i empfohlen hat, und § 9, wie der Antrag 4 auf Nr. 196 der a, M in Thätigkeit treten soll, wenn Meinungsverschiedenheiten aim ‘Das Rec de Ba S And 002 Dad Sttbenant S ee ¡wischen dem Kommissar und dem Eigenthümer vorliegen, soll nah | unter Lebenden und von Todesiegen zu verfügen, wird durch Gegen den Antrag 3 auf Nr. 196 der Drucksahen habe ih Be- den hier vorliegenden Anträgen in jedem einzelnen Falle, bevor eine A N 7 denken nicht zu erheben. Eintragung oder Löschung im Grundbuch beantragt wird, die Kom-

dieses Gese nicht berührt. L Die Abgg. Gamp und Genossen beantragen folgenden Justiz-Minister Schönstedt: mission zusammentreten. Also, meine Herren, auch für die zahllosen Meine Herren! Von den Argumenten, die mein Herr Kollege Fälle, wo eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kommissar und

usaß:

Bui "Da Eintritt des Anerbenrechts kann für den einzelnen Erbfall

von der Landwirthschaft vorgetragen hat, vermag ich mir das Eine dem Eigenthümer des Gutes nicht besteht, soll troydem der s{wer- T Aer C, Apr (e r i L, fine MeneN

nicht anzueignen, daß nämlih die Uebertragung der hier in Rede fällige Apparat der Kommission in Funktion treten, es sollen dazu Erklärung ift auf Verlangen der Betheiligten zu den Grundakien stehenden Geschäfte an die Westfälischen Amtsrichter deshalb Bedenken die Sachverständigen, von denen der Herr Landwirthschafts-Minister erregen könne, weil bei diesen Amtsrichtern eine grund\äßlihe Ab- soeben hon gefagt hat, in welch großer Zahl sie bei Durchführung neigung vorhanden fei gegen die Grundprinzipien des Gesetzes. (Sehr der Bahmann'schen Anträge nöthig sein würden, regelmäßig heran-

zu nehmen. richtig! bei den Nationalliberalen.) Nah meinen Erfahrungen und gezogen werden.

Die Abgg. Wamhoff (nl.) und Groth (nl.) befürworten den Antrag Bachmann, während Abg. Gamp die Möglichkeit eines Aus- nah den mir erstatteten Berichten kann ih nit zugeben, daß eine Von diesem Gesichtspunkt aus kann ih nach meiner besten Ueber-

\{lusses des Anerbenrechts entsprehend seinem Antrag nur für den einzelnen Grbfall zulassen will. : Geheimer Regierungs-Rath Dr. Holtermann spricht sfich gegen

oe Rheinprovinz ausgedehnt werden könne. Das Landwirthschafts- den Antrag Bahmann aus, weil derselbe das Grundprinzip des Ge-

ammergeseß, führt er aus, sollte auch fakultativ eingeführt werden,

und doch stehen wir vor einer niht ganz freiwilligen Ausdehnung auf Was bürgt uns dafür, daß ein

ganz Rheinland und Westfalen.

anderer Landwirth\{hafts - Minister uns denno

mit diesem Gese beglüt ?

Vize-Präsident des Staats- Dr. von Miquel:

Meine Herren! Der Herr Vorredner spricht gegen das Gesey, weil er fürchtet, man würde, da schon einige rheinische Kreise in das Geseh hineingezogen seien, es nun auf die ganze Rheinprovinz aus- Wenn es ihm zur Beruhigung gereichen follte, so kann ich ihm versichern, daß in der Staatsregierung kein Mitglied sitzt, welches jemals daran gedacht hat, ein obligatorishes Anerbenrecht für die- jenigen Landestheile einzuführen, wo seit Jahrhunderten die Natural- theilung rehtens ist. Er kann si also in dieser Beziehung durhaus Wir denken garnicht daran, weder in Nassau noch in dem größten Theil der Rheinprovinz ein solches Anerbenreht einführen Ih würde das für ein vollkommen unmöglihes Bes Man kann bedauern, daß diese dort besteht, man kann historisch sich damit trösten, alten rômishen Judex der damaligen deutschen Bevölkerung auf- gezwungen ist. Aber das wird an der Sache nihts ändern. Die Verhältnisse liegen dort so, daß ein Anerbenrecht dort unmögli ift. Aber, meine Herren, aus der bloßen Zugehörigkeit zu dem politischen Begriff Rheinprovinz kann man nicht entfernt folgern, daß die Frage in allen Theilen der Rheinprovinz fo liege. Hier handelt es sich um diejenigen Kreise der Rheinprovinz, welhe bewohnt sind vom sächsischen Stamm, im Gegenfaß zu dem fränkishen Stamm in der übrigen Rheinprovinz. Diese Kreise, welhe im Gegensaß zu der übrigen Nhein- provinz stets das Landrecht gehabt haben, gehören zum Ober-Landesgericht Hamm, sie haben aiso immer in diesen hier in Betracht kommenden Fragen eine ganz besondere Stellung gehabt. gewiesen werden können, meine Herren, daß di-e betreffenden Kreise gegen das Gefeß protestieren, daß sie es nit wollen, daß es ihrer ganzen Nechtsauffafsung nicht entspricht, dann sehr ernstlich erwägen, ob es zulässig wäre, einer solchen wider- sprehenden Bevölkerung ein solches Intestaterbrecht von oben herab aus theoretischen Gründen aufzuzwingen. Vorredner nach allem, was erklärt worden is von seiten der Staats- regierung, nicht behaupten können. Ih muß daher annehmen, daß er daß mögliherweise man auf ganze Rheinprovinz jenigen Landestheile es

dehnen.

beruhigen.

zu wollen. ginnen halten.

aus einer ganz unbegründeten Besor

den Gedanken kommen könnte, das Gese auf die auszudehnen, sih mit Unrecht sträubt, für die ¿u gewähren, welhe eben diesen Wunsch in einer bestimmten Weise

geäußert haben. (Bravo !)

¿ Abg. Dr. Sattler (nl.): Die berufene Vertretung d if E, dées R L s eigt TACNI Sudan E enß bedarf diefer Einrichtung niht. N i o

ste einmal die Stellung der Re S S Finan ih erklären, daß ein Theil meiner Freunde

Minister no

recht nur da einführen will, wo

entspriht. Beim Hauptpunkt hat wiffses Entgegenkommen gezeigt, und

Vertreter der Landwirthschaft si

ganze Rheinprovinz ausgedehnt werd nicht abhalten, zu prüjen, ob es

Ministeriums, Finanz-Minister

gniß,

) ( : das giebt u eine Verständigung mit der Regierung möglich if

Abg, Freiherr von Plettenberg (kons.): Kreistags ift deshalb niht von alem G a2: Der Be

rovinz bedauerlich ist, kann meine Bedenken un

estärken.

Abg. Dr. Klasing (kons.): abwarten, ob die Staatsregierun Ein Entgegenkommen gegen den

gtundbesiß wüns dér' Provinzial-Ländtag.

Abg. Dr. Sattler: Der Kreistag zu Mülheim a. R. hat ih l wénn - haftlihe Verein hir A dal fo beweist U had E | in n egen den G méiñe nur im allgemeinen Intere Ls da “dec Staat kein Intere e für den Großgrundbefißzer ars zu forgen grund esp hat dies nit’ nöthig. Im staatlichen Intere

egen das Gesetz ausgesprochen, und Kreis dafür ift.

die Grhaltung eines soliden B griffe in die Rechte us E

Die Herren

e | ntrag S in der Ae mt des Finanz-Ministers R E

tandes,

im ganzen Rheinlande

Naturaltheilung daß sie dur den

Würde mir aber nach- ßte man ja natürlich

Aber das wird der Herr

gierung fklargelegt hat, muß das obligatorische Anerben- es der Erbsitte und Gewohnheit der Minister allerdings ein ge- 8s die Hoffnung, daß

Een R R! mos die j 1 e Bedeutu niht klar waren. Später gelangten sie zu einer anbéra Mein

Abg. von Eynern (nl.): Wenn das Gefeß auch nit auf die en soll, so kann mich das doch A für Westfalen Wendung des Ministers, daß die Naturaltheilu n der Rhein-

ürchtungen nur

follten do t ihrem Versprechen Lde Mat DZuen Betiuag ih rblicken..

t dieses Geseß, und auf demselben Slandpuart fic

kgrundbesitz, sondern

e liegt nu Wir wollen Die ins

Beschränkung eingeführt, welche der vorliegende Antrag bezweckt. Nach wenigen Jahren stellte sich heraus, daß der Bauernstand den größten Werth darauf legte, daß diese Beschränkung der Höferolle darum handelte es sich beseitigt würde, weil Werth darauf gelegt wurde, daß die ganze Einrichtung der Höferolle nicht als privilegium odiosum für den hannoverschen Bauernstand angesehen würde, was vielfa der Fall war. Andererseits legte aber auch der größere Grundbesigzerstand Werth darauf, in gleihem Umfang wie der Bauernstand von den Fesseln des Pflichttheilsrehts befreit zu werden, um au seinerseits die Möglichkeit zu erhalten, seinen Grundbesiß vor Uebershuldung zu {ügen und bei der Familie zu erhalten. Infolge dessen beantragte der hannoversche Provinzial-Landtag in Anerkennung der Berechtigung vorstehender Forderung die Ausdehnung der Höferolle au auf den größeren Grundbesiß, und Landtag und Staatsregierung gaben diesem Antrage statt.

So hat sich historish die Sache in Hannover entwickelt-, so wird sie sih zweifellos auch in der Provinz Westfalen ents- wickeln, wenn Sie dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Sattler stattgeben. Eine prinzipielle Bedeutung lege ih aber deshalb der Sache nicht bei, weil ih glaube : daß, wenn der Antrag Dr. Sattler angenommen wird, dann darum doh das Geseß an sich noch für die

folhe Abneigung besteht; ih weiß vielmehr mit Bestimmtheit, daß es eine fehr große Zahl von Amtsrichtern giebt, die sich für den Ge- danken dieses Geseßes aufs lebhafteste interessieren; ich weiß au daß es viele Amtsrichter giebt, die ih für die Durchführung bis Westfälischen Landgüterordnung lebhaft interesfiert haben, ohne die Erfolge zu erreichen, die sie ihrerseits erstrebten.

Abgesehen von dieser Meinungsverschiedenheit, die ich mich für verpflichtet gehalten habe, hier zum Ausdruck zu bringen, ftehe i in der vorliegenden Frage vollständig auf dem Boden des Herrn Land- wirthschafts-Ministers und glaube, abgesehen von den praktischen Bedenken, die der Herr Landwirthshafts- Minister angeführt hat, au aus allgemeinen Gesichtspunkten, vom Standpunkt der Justizverwaltung aus dringend bitten zu müssen, den Amtsgerihten nicht die Aufgaben zu stellen, die thnen dur den Antrag Bachmann gestellt werden sollen.

Meine Herren, ih habe es {hon sêfters bedauert und habe dem wohl auch hier gelegentlich Ausdruck gegeben, daß den ordentlichen Gerichten manche Aufgaben dur die Geseßgebung der leßten Jahr- zehnte entzogen worden sind, die nach meiner Meinung besser den Ge- rihten hätten belaffen werden können. Ich würde entschieden den Anträgen der Herren Bachmann und Genossen beitreten, wenn ich der Meinung wäre, daß dadur das Ansehen und die Stellung der Amts-

Staatsregierung annehmbar bleibt.

_Der Antrag Schulze-Steinen wird abgelehnt und 81 in| der Fassung der Regierungsvorlage angenommen. Dagegen | stimmen der größte Theil der Nationalliberalen, ein kleiner | Theil des Zentrums und die Freisinnigen. | S 2 wird mit einer vom Abg. Gamp (fr. kons.) be- antragten Aenderung angenommen, nah welcher Landgüter die ihrem Hauptzwecke nach zu industriellen Zwecken verwendet werden, von diesem Geseg ausgenommen werden. Nach § 3 der Kommissionsbeschlüsse soll die Eintragung der Anerbengutseigenshaft im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen des zuständigen Spezialkommissars, niht der General - Kom- mission, wie die Regierungsvorlage vorschlägt. Abg. Bachmann (nl.) beantragt, an die Stelle des Svezial- tommifsars eine Kommi!sion zu segen, bestehend aus dem Amtsrichter und zwei kreiseingesessenen Sachverständigen. Für den Fall der Annahme dieses Antrages soll auch in den übrigen Theilen des | Gesetzes das Wort „Spezialkommissar“ dur das Wort „Kommission“ ersetzt werden, z. B. in § 9, der mit zur Debatte gestellt ist, nah welchem bei Streitigkeiten zwischen dem Spezialkommissar und dem Eigenthümer eine Anerbengutskommission, bestehend aus dem Spezial- Bg N pn e O een ju entscheiden hat. Gegen den e ommitton wi N ¿ í ] fi Beschwerde an das Landgericht pes SIMONSUN «FIUE,, [osaERge eta E für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- i Meine Herren! Jch habe gestern hon erklärt, daß ih bereit sei, die Beschlüsse Jhrer Kommission beim Staats-Ministerium zu vertreten. Ich gebe jeßt die Erklärung ab, daß ih bereit bin, den Beschluß zu § 3, wo es heißt: „des zuständigen Spezialkommissars“, beim Staats- Ministerium zu vertreten, und ih gebe mi der Hoffnung hin, daß das Staats-Ministerium kein Bedenken tragen wird, diesen Vorschlag anzunehmen. Ich würde au den Beschluß zu § 9, der indessen jeßt durch den Antrag auf Nr. 196 der Drusachen abgeändert werden foll, der Staatsregierung zur Annahme empfohlen haben; ín gleiher Weise werde ich den Antrag unter 4 Nr. 196 der Drucksachen, den ih ebenfalls für ! unbedenklich erahte, im Fall der Annahme der Königlichen Staats- regierung zur Annahme empfehlen. (Zustimmung des Abg. Gamp, Zuruf.) Ich nehme indessen an, daß dem Spezialkommissar die Befugniß eingeräumt wird, gegen den Kommissionsbeschluß Berufung zu erheben. Den Antrag des Herrn Abg. Bachmann, anstatt des Spezial- kommissars die Richter einzuschieben u. s. w.,, muß ich ent- schieden bekämpfen, und zwar aus praktischen Gründen, nicht weil ich glaube, daß die Herren Amtsrichter folche Funktionen nicht wahr- nehmen könnten. Jh mache aber barauf aufmerksam, daß 107 Amts- gerihte in Westfalen bestehen, es würden also 214 Sachverständige diesen Richtern zur Seite gestellt werden müssen, um diese Geschäfte auszuführen. Dabei möchte ih darauf hinweisen, daß es sehr wohl zulässig ift, daß als Speziallommissar für die Wahrnehmung dieser Geschäfte im einzelnen Fall ein Amtsrichter oder Verwaltungsbeamter Landrath bestellt wird, Er hat dann diese Funktion allerdings nit in seiner

Eigenschaft als Amtsrichter, sondern als Spezialkommissar der General-

Kommission wahrzunehmen.

gerihte gehoben werden könnte, und daß ihnen dadur eine Aufgabe zugewiesen würde, die innerhalb ihres natürlihen Wirkungskreises liegt. Aber, meine Herren, diese Frage glaube ih verneinen zu müssen. Es handelt si hier in der That niht um juristisch-technische Auf- gaben, fondern im wesentlihen um wirthschaftliße. Es soll ent- schieden werden über die Frage, ob ländliche Besitzungen diejenigen Eigenschaften besitzen, die sie zur Eintragung als Anerbengüter in das Grundbuch geeignet erscheinen lassen. Der § 2 des Kommissions- entwurfs definiert den Begriff dahin:

Landgut ist jede zum Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft bestimmte und zur selbständigen Nahrungsstelle geeignete Besißung, weld)e mit einem, wenn auch räumlih von ihr getrennten Wohn- hause versehen ift.

Nun, meine Herren, die Frage, ob ein Landgut zum Betriebe der Landwirthschaft oder Forstwirthschaft bestimmt ift, mag ja leicht zu entscheiden sein. Die weitere Frage aber, ob diese Besitung zu einer selbständigen Nahrungsstätte geeignet sei, wird von einem Juristen als foldjem schwer zu beantworten sein. Das geben au die Antrag- steller ohne weiteres dadurch zu erkennen, daß sie dem Amtsrichter nit allein die Entscheidung über die Frage überlassen, sondern ihm zwei landwirthschaftliche Sachverständige beigeben wollen, und aus dem Kommissionsbericht meine ich erseben zu haben, daß zur Befürwortung des Antrages auch gesagt worden ist: eigentlich foll der Amtsrichter nur die formelle Leitung haben, materiell braiche er nicht mitzuentscheiden, das würden {hon die beiden Sachverständigen besorgen. Ist aber eine solhe Stellung denn eine des Amtsrichters würdige? Er soll das erste Mitglied einer Kommission sein, die materielle Entscheidung zu treffen hat; troßdem aber geht man davon aus, daß er bezüglich der materiellen Frage sich der Entscheidung der Sachverständigen zu fügen habe. Jch zweifle, daß die Amtsrichter in diese Stellung si hineinleben würden; ich möchte eher glauben, daß, wenn einmal das Geseh ihnen die Aufgabe stellt, die Geschäfte der Kommission zu leiten und an ihren Entscheidungen \ich zu betheiligen, sie nah dem bekannten Sprichwort sich ohne weiteres die nöthigen Eigenschaften zutrauen würden, maßgebend einzugreifen in die Entscheidungen der Kommission, für die sie mitverantwortlih sind, und ih fürhte, daß ih daraus Ergebnisse entwickeln können, die ih niht als erwünscht ansehen kann. Jh fürchte, daß für Fehlgriffe, die dabei gar nit ausbleiben können, die Amtsrichter verantwortlißh gemacht werden, und daß dadurch ihr Ansehen und das Vertrauen der Bezirks- eingesessenen, dessen sie bedürftig sind, wesentliß beeinträchtigt werden kann.

Meine Herren, es is gesagt worden: Der Amtsrichter ftehe den Verhältnissen seines Bezirks am nächsten. Er sei vertraut mit allen Verhältnissen, wirthschaftlihen, persönlichen u. \. w., die dabei in Betracht kämen. Ja, meine Herren, das kann der Fall sein; aber wir können nicht davon ausgehen, daß es überall der Fall sei. Leider wechselt au die Beseßung der Amtsgerichte sehr häufig; so wünschens- werth es wäre, die Herren möglichs lange in ihrer Stellung zu er- halten, so \{chwierig ist es, diesen Grundsaß durchzuführen. Namentlich kommen hier in Frage die ländlihen Bezirke, in den kleinen Orten, wo manches. den Richtern nicht geboten wird, was im Interesse

zeugung nur bitten: erweisen Sie den Amtsrichtern keine Wohlthat, die sie niht wünschen, und die in der That auch den Charakter einer Wohlthat für fie niht haben würde. Abg. Jürgensen (nl.) empfiehlt den Antrag Bahmann, während Abg. Schmidt- Warburg (Zentr.) sich den Ausführungen des

ustiz-Ministers anschließt. ( s aba, Gamp beantragt, daß die Anerbenberufungskommission

aus zwei von dem Landwirthschafts-Minister bestellten Mitgliedern der General-Kommission und drei von der westfälischen Landwirth- shaftskammer gewählten Sachverständigen bestehen foll.

Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Kirf ch (Zentr.) und Shmieding (nl.) nimmt wiederum das Wort der

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein:

Meine Herren! Jch bedauere, dem Herrn Abg. Schmieding gegenüber bestreiten zu müssen, daß ih mi eines Angriffs ¡gegen die Herren Richter {huldig gemacht habe.

Fh habe allerdings die Thatsache festgestellt und bin bereit dieselbe zu erweisen —, daß sowohl die Höferolle wie das Intestat- Anerbenrecht mit der Rehtsüberzeugung vieler Richter niht im Ein- klang steht. Die Behauptung dieser Thatsache bedeutet aber keinen Angriff gegen die Richter, weil ich den Richtern ihre Rechtsüber- zeugung nicht einshränken oder zum Vorwurf machen will. Ich bin objektiv genug, jedem Beamten zu gestatten, daß er seiner Rechts- anshauung voll und ganz Ausdruck giebt. Daß meine Behauptung aber zutrifft, ergeben die mir vorliegenden Seringshen Erhebungen über Erbsitte in Westfalen, welhe auf Mittheilungen von Land- räthen, Amtsrichtern u. \. w. beruhen, Dort findet fih folgende Be- merkung:

Nach dem Berichte des Regierungs-Präsidenten von Arns8- berg haben einzelne Nichter wiederholt von der Ein- iragung abgerathen, Es is vorgekommen, daß der eine Richter als Vormund die Eintragung cines Hofes scines Mün- dels in die Landgüterrolle beantragte, der andere Richter als der Vormundschaftsrihter aber die Genehmigung versagte. Bei dem A.-G. B. i} ein Hof aus der Landgüterrolle auf Antrag des Bormundschaftsrichters gelö\{t worden. In manchen Berichten wird auch geäußert, daß die Notare von den Eintragungen abrathen, da sie eine Abnahme der Ueberlafsungsverträge fürchten.

Also, ich habe nur Thatsachen referiert, *irgend einen Vorwurf daraus gegen den Richterstand nah keiner Nichtung hin erhoben. Jch räume dem Richter, wie jedem Beamten, ein, kaß er seiner Rechts- anshauung auch durch die That Ausdruck giebt, aber ih halte an der Auffassung fest, daß es doch immerhin \sih empfiehlt, die Einführung und Ausführung des Geseßes niht denjenigen Beamten zu über- tragen, von denen befannt is, daß fie vielfah Gegner des auszu- führenden Gesetzes sind. (Sehr richtig !)

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Jh muß der Analogie widersprehen, die von einigen Vorrednern gezogen worden if zwischen dem Anerbenricter, wenn ih ihn so nennen darf im Sinne des Geseßes, und dem Grund- bu- und Vormundschaftsrihter. Die Entscheidungen, die der Grundbuh- und Vormundschaftsrichter zu treffen hat, liegen doch wesentlih auf einem ganz anderen Gebiete, niht auf wirthschaftlihem. Vom Grundbuchrichter is dies zweifellos, vom Vormundschaftsrichter kann es wenigstens im Großen und Ganzen als zutreffend bezeichnet werden. Die neue Vormundschaftsgesezgebung überläßt die wirth- shaftlihen Fragen der im wesentlichen selbständigen Entscheidung des Vormundes ; es wird in der Regel nur da, wo rechtliche Zweifel und Bedenken vorliegen, ein Eingreifen des Vormundschaftsrichters stattfinden. Jm vorliegenden Falle soll aber, wie ich noch ergänzend bemerke, der Richter niht nur entscheiden darüber, ob eine Besißung zur selbständigen Nahrungsstelle geeignet is , sondern Absay 2 des Paragraphen weist ibm auch noch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke zu einem wirthschaftlihen Ganzen verbunden sind. Das ift wiederum eine Frage, die vollständig außerhalb des Bereichs der rihterlihen Thätigkeit liegt.

Es mag richtig sein, daß auch nicht jeder Spezial- kommissar die reife Ersahrung mitbringt, aber er hat doh immerhin vor der selbständigen Thätigkeit auf diesem Gebiet eine gewisse landwirthschaftliche Vorbildung si aneignen müssen in dem Vorbereitungsdienst, welchen er durchzumachen hat, bevor ihm

seßes umstoße und auf den Zustand der Landgüterrolle zurückführe, hat aber gegen den Antrag Gamp keine Bedenken, obwobl er diesen für überflüssig hält, da hon nah dem § 12 der Vorlage der Alb it des Anerbenrechts durch ein holographisches Testament möglich ift. Geheimer Justiz-Rath Dr. Bourwieg wendet sich vom Stand- punkt des Bürgerlichen Geseßbuches auch gegen den Antrag Gamp. Abg. Dr. Kla sing bekämpft gleihfalls den Antrag Bachmann, ist aber bereit, zur PVeastänbiguga über die Vorlage die Konzession

des Antrags Gamp zu machen. Abg. Dr. Lohmann - Hagen (nl.) bestreitet, daß der Antrag

Bachmann zur Höferolle zurückehre.

Nachdem Geheimer Regierungs-Rath Dr. Holtermann nochmals gegen und Abg. Dr. Cuny (nl.) für den Antrag Bachmann eingetreten ist, wird dieser Antrag in namentlicher Abstimmung mit 139 gegen 102 Stimmin abgelehnt; für den- selben stimmen außer den Nationalliberalen, den Freisinnigen und den Polen auch einige Mitglieder des Zentrums und der Freikonservativen. § 5 wird darauf unverändert, § 12 wird mit dem Antrag Gamp angenommen.

Die 88 6 bis 10 werden ohne wesentlihe Debatte in der Kommissionsfasfsung angenommen.

8 11 zählt eine große Reihe von Bezirken in der Provinz Westfalen auf, in welchen das obligatorische Anerbenreht nicht gelten soll. Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen, zu diesen noch die Amtsgerichtsbezirke Altena, Hohenlimburg, Jlerlohn, Lüden- \cheid, Meinertshagen, Menden und Plettenberg hinzuzufügen.

Abg. Dr. Lohmann-Hagen befürwortet diesen Antrag damit, daß es sich um Bezirke mit vorwiegend industrieller Bevölkerung handle, für welche sih das Anerbenrecht nit eigne.

Nach einigen weiteren Bemerkungen der Abgg. Gamp, von Eynern und Dr. Klasing, sowie des Geheimen Regierungs-Naths Dr. Holtermann nimmt das Wort der

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer- stein:

Meine Herren! Jch kann materiell gegen die Ausführungen des Herrn von Eynern nichts einwenden; ih erkenne an, daß die vor- liegende Frage zweifelhaft ist. Aber niht kann ih dem Herrn Abg. von Eynern einräumen, daß er berechtigt ist, aus diesen Thatsachen Angriffe gegen den Regierungs-Präsidenten, gegen Landräthe und Richter herzuleiten, die nur nach sahlihen Gründen und threr persönlichen Ueberzeugung geurtheilt haben. Es liegt kein fachlich berechtigter Grund vor, die erörterten Gutachten der ftaatlichen Behörden zu einer fo abfälligen Kritik über dieselben zu benuyen.

Hierauf wird der Antrag Bachmann in Bezug auf Altena und Zserlohn angenommen, im übrigen aber abgelehnt. 8 11 wird danach unter Hinzufügung von Altena und Zserlohn an- genommen.

8 13 und 14 werden ohne erhebliche Debatte angenommen.

Rach 15 soll in einer Reihe von Bezirken der jüngere

Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter

vorgehen. Die Abgg. Bachmann und Genossen beantragen dafür allgemein, daß auf Antrag des Eigenthümers der jüngere Sohn und in Ermangelung von Söhnen die jüngere Tochter M Abg. Schmieding (nl.) widerspriht prinzipiell dem Minorat und will es deshalb nur auf Antrag zulassen, anstatt es für gewisse Bezirke geseßlih festlegen zu lassen. Abg. Gamp und Geheimer Regierungs-Rath Dr. Holtermann widersprechen gleihfalls dem Antrag Bachmann. 15 wird unter Ablehnung des Antrags Bachmann un- verändert angenommen. Die 88 16 bis 24 werden ohne Debatte angenommen. Um 41/4 Uhr wird die weitere Berathung auf Freitag

11 Uhr vertagt. (Außerdem Petitionen.)

Jahresbericht über die Herausgabe der Monumenta Germaniae historica.

Von E. Dümmler.

Die 24. Plenarversammlung der Central-Direktion der Monu- menta Germaniae historica wurde in diesem Jahre vom 18. bis 20, April in Berlin abgehalten. Durch Erkrankung wurde Herr Geheimer Rath von Hegel in Erlangen an der Theilnahme verhindert. Die Herren Profefsor Dove in Freiburg und Hofrath Maaßen in íFnnsbruck hatten als Vertreter der Münchener bezw. Wiener Akademie freiwillig ihr Mandat niedergelegt. Herr Geheimer Rath Wattenbah war uns am 20. September 1897 durch den Tod entrissen worden. An der Versammlung betheiligten fich demnach die Herren

des Planes auf das 13. und 14. Jahrhundert veranlaßt werden und bleibt vorbehalten. Herr Professor Holder-Egger seßte den Dru der als Handausgabe erscheinenden Monumenta Erphesfurtensia 8aec. XII XIII XIV fort, welher neben einer sehr verbesserten Wiederholung früher {hon in den Monumenten enthaltener Annalen auch manches Neue, wie namentli die Chronica minor eines Erfurter Minoriten, bringen soll nebst mehreren anderen Quellen des 14. Tahrhunderts. Der umfangreiche Band wird im Sommer erscheinen. Mit weiteren Vorarbeiten für den längst ersehnten 31. Band, der die italienishen Chroniken des 13, Jahrhunderts umfassen soll, wurde Herr Dr. Gberhard betraut. Die sehr wichtige Handschrift der sogenannten Annal. Mettenses und des Regino aus Durham durften wir dur die große Zuvorkommen- heit des Bibliothekars Nev. W. Greenwell für künftige Verwendung in Berlin benutzen.

In dem 3. Bande der deutschen Chroniken, den Werken Enikels, ist der Druck von Einleitung und Register durch Herrn Professor Strauch in Halle endli wieder aufgenommen worden und wird wahrscheinlih in diesem Jahre zu Ende geführt werden. Für den 6. Band, die Oesterreichishen Chroniken, hat Herr Professor Seemüller in Jnns- bruck weitere Handschriften, namentlich in Klosterneuburg, verglichen und \ich besonders mit dem Texte der Chronik Hagens beschäftigt. Für die Sammlung der hiftorishen Lieder und Sprüche ist Herr Dr. Meyer in Göttingen in der Herstellung der Texte, zunächst für die mittelhohdeutshe Zeit, begriffen.

In der Abtheilung Leges ist der durch den Tod des Dr. Krause abermals verwaiste 2. Band der fränkishen Kapitularien durch die angestrengte Bemühung der Herren Zeumer und Werminghoff, denen das Negister noch große Schwierigkeiten \{uf, zum Abschluß gebracht worden. Eine Untersuchung über die Quellen des Benedictus Levita wird Herr Dr. Seckel als Vorläufer seiner Ausgabe demnächst ver- öffentlichen.

Für die große Ausgabe der Leges Visigothorum des Herrn Zeumer hat das neue Archiv mehrere Vorarbeiten gebracht und ift der Beginn des Drucks demnächst zu gewärtigen. Die für die neue Bearbeitung des bayerischen Volksrechts erforderliche Reife nah Italien E Herr Professor von Schwind wegen der aus besonderen Gründen verfügten Verlegung der Osfterferien und seiner Verseßung nah Graz abermals um ein Jahr verschieben.

Für die karolingishen Synoden hat Herr Dr. Werminghoff das gedruckte Material von 695 bis 916 durhgearbeitet und, von Herrn Müller unterstüßt, mit der Vergleihung von Handschriften be- gonnen. Für den ersten, bis 843 reihenden Theil wird eine summarische Üebersicht der Ueberlieferung im neuen Archiv gegeben werden. Be- sonderen Dank erwarb \ich Herr Dr. Göldlin von Ttefenau, Kustos an der Wiener Hofbibliothek, durch Vergleihungen und "B Eine Reise nah Frankreich wird für den Fortgang dieser Arbeiten unerläßlih sein. Für die Sammlung der fränkishen und langobardi- {hen Gerihtsurkunden i Herr Professor Tangl in Berlin an die Stelle des Herrn A. Müller getreten, und auch für ihn erscheint eine Neise geboten.

Herr Dr. Shwalm in Göttingen hofft im Herbste dieses Jahres den Druck des 3. Bandes der Constitutiones regum et impe- ratorum anzufangen, für welhen die Archive von Koblenz und namentlich von München manchen neuen Fund ergeben hatten. Der bei weitem wichtigste derselben, ein Steuerverzeihaiß Königlicher Städte aus dem Jahre 1241, ift bereits als Rachtrag zum 2. Bande veröffentliht worden. Geforscht wurde von ihm au in Wolfenbüttel und Nassau. Der Besuch einiger weiterer süddeutscher Archive und vor allem eine Reise nah Venedig und Ravenna ist außerdem noch in Ausficht genommen. |

Jn der Abtheilung Diplomata is der Druck der Urkunden König Heinrich?s IL. in der bisherigen Weise fortgeseßt worden und wird in diesem Jahre bis an das Ende der Texte gelangen. An Stelle des in den Archivdiensst| übergehenden Dr. Meyer iff neben Herrn Dr. Bloh als Mitarbeiter Dr. Holzmann seit Neujahr eingetreten. Pert Dr. Bloch hat soeben noch eine kleinere Reise nah Ferrara und

. Sepolcro bei Arezzo unternommen. Untersuchungen über einzelne Urkunden, verbunden mit Nachträgen für die Zeit der Ottonen, gingen dieser Ausgabe fördernd zur Seite. Abweichend von den ersten beiden Bänden, wird das Register hinter den urkundlih überlieferten zur dee Vg auch die neueren Ortsnamen nach Thunlichkeit nah- weisen. Für die Karolingerurkunden wurde das Material, namentlich durch eine Reise des Herrn Profeffors Dopsch nah dem füdlihen und westlihen Frankrei und nah dem nördlihen Spanien im März bis Juni, niht unerheblich vermehrt, während Herr Professor Tangl in der gleihen Absiht im Sommer die Schweiz besuchte. roc von Chur und von Osnabrück, wohin Herr A. Müller entsandt worden war, fanden die Vertreter der M. G, überall die günstigste Aufnahme, ganz besonders auch bei dem Archivar in Urgel Herrn Canonicus Dr. Marti und bei Herrn von Terrebasse auf Schloß Cunault. An Stelle des Dr, dy trat am 1. April Herr Dr. J. Lehner als Hilfsarbeiter ein. Die Vor- arbeiten für den ersten, bis zum Jahre 814 geplanten Band sind fo weit gediehen, daß der Druck noh im laufenden Geschäftsjahre yor- aussihtlich beginnen fann. Außer dem Besuche einiger deutschen Archive wird dafür noch ein solcher von Paris erheischt werden, um die nur dort vollständig vorhandenen französishen Drude durhzu-

selbständige Funktionen übertragen werden. Das trifft bei dem Richter niht zu, und so wenig ih für meine Person daran zweifle,

Hrosessor Breßlau aus Straßburg, Geheimer Justiz-Rath Brunner, eheimer Rath Dümmler als Vorsitzender, Professor Holder-Egger,

gehen.