1898 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

der Minister der öffentlihen Arbeiten und, soweit es sich um Bauten handelt, welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen find, der zuständige Minister.

Unter welchen Voraussezungen, insbesondere bei welcher Höhe der Bausumme, die Bauanschläge der technischen Revision und Feststellung durh die höchste Baubehörde oder dur die nachgeordneten Behörden unterliegen, ist Gegenstand König- licher Anordnung. : 2

Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legen- den Rechnungen sind der Ober-Rehnungskammer die erforder- lichen bautehnishen Beläge vorzulegen.

S 31.

Alle für Rechnung des Staats angekauften beweglichen Gegenstände müssen bei der Rehnungslegung über die dafür verausgabten Geldbeträge entweder als vollständig verwendet oder in einer besonderen Naturalrechnung (§8 10 des Gesehes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Be- fugnisse der Ober-Rehnungskammer, L S. 278) in Einnahme oder, insofern sie aus Utensilien oder Geräth- U bestehen oder zu Sammlungen gehören, als inventari- ert nachgewiesen werden. E /

Werden beweglihe Gegenstände für die Zwecke eines anderen Etatsfonds als desjenigen, aus welhem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesammt mehr als 3000 A beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist.

Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus welchem die Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegenständen der betceffenden Art auch für die Zwecke des- jenigen Fonds bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen

egenstände zu gute gekommen sind.

Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Sammlung an eine andere ohne Vergütung des Werthes ab- gegeben werden. S 82

Auf solhe Fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabe- zwecke nit bestimmt angebenden Bezeihnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind, dürfen, sofern niht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist, keine Auegaben angewiesen werden, welhe unter einen anderen Etatstitel fallen.

S 33,

Ausgabebeträge, über welche scitens der Verwaltung beim Eintritt bestimmter Vorausseßungen oder eines bestimmten Zeitpunktes nicht weiter verfügt werden darf, sind, sofern sich diefe Beschränkung niht {hon aus der Bezeichnung der Aus- gabezwecke in den Etats ergiebt, in den leßteren als künftig wegfallend zu bezeichnen.

S34

Ausgabebeträge der im §' 33 bezeichneten Art sind von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die Befugniß der Verwaltung ur Verfügung über dieselben aufhört, in den Rechnungen als

inderausgabe nachzuweisen.

Dasselbe hat stattzufinden :

1) bei Diensteinkünften überzähliger Beamten mit dem Eintritt des Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höhe der mit derselben ver- bundenen Besoldung oder sonstigen der Besoldung gleihstehenden Diensteinkünfte,

2) bei persönlichen Zulagen und sonstigen lediglich an die Person geknüpften Diensteinkünften in dem Maße, als der Beamte, ‘welcher dicselben bezieht, erhöhte normalmäßige Diensteinkünfte erhält, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist.

In beiden Fällen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungs- geldzushuß, welcher einem Beamten infolge der Verseßung an einen Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist, bei der Einzichung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeichneter Diensteinkünfte außer Betracht.

8 35.

Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategorie eine oder mehrere Stellen nah dem Abgange der zeitigen Jn- haber oder bei den nähsten innerhalb dieser Kategorie ein- tretenden Erledigungsfällen eingezogen werden, so ist für jede der einzuziehenden Stellen,

1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nah einem Durchschnittésaß für jede Stelle ausge- bracht sind, der Betrag diejes Durchschnittssaßzes,

2) wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen ge- regelt sind, der Betrag der Mindestbesoldung dieser

- Kategorie in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen.

Bleibt in dem Falle zu 1 bei einer Stellenerledigung die dadurch frei werdende Besoldung hinter dem Durchschnittssaßze urüd, so ist der an dem letteren fehlende Betrag einzuzichen, bald und insoweit später über die Mindestbesoldung hinaus- gehende Beträge zur Ecledigung kommen.

In dem Falle zu 2 ist ‘bei einer Stellenerledigung der Vetrag der thatsächlich frei werdenden Besoldung einzuziehen. 8 36.

Verausgabte Beträge, welche der Stadtskasse zurückerstattet werden, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die betreffenden Fonds noch offen sind, von der Ausgabe bei den leßteren wieder abzuseßzen, bei ‘späterer Zurückerstattung aber als Einnahmen zu verrehnen.

37.

Alle Veriräge für Nechnüng des Staats müssen auf vorauf- gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt oder dur den zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte Arten von Verträgen zugelassen werden.

Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen, oder an derselben betheiligt sind,, dürfen in Bezug auf diese Ver- waltung Verträge nicht abgeschlossen werden. Ausnahmen dürfen nur durh den zuständigen Minister zugelassen werden.

Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Ver- iräge dürfen zum Nachthcil des Staats nachträglih weder aufgehoben noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der ab- eshlossene Vertrag der Genehmigung des Landtages unterlegen

t, auch der Zustimmung des leßteren. 8 38. __ _Defekte dürfen, abgesehen von der Unmöglichkeit der Ein- e nur auf ‘Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung niedergeshlagen werden. (Vergl. § 17 des Geseßes vom 27. März 1872, betreffend die Ein-

und die Befugnisse der Ober-Rehnungskammer,

amml. S. 278.) :

richtun Geseh-S

dem Landtage gemäß § 47 dieses Geseßes vorzulegenden

Uebersicht von den Staats-Einnahmen und Ausgaben bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. und soweit beide Häuser des Landtages zustimmen, kann von dicser Mittheilung ' bezüglih einzelner Arten nicht zur Ein- ziehung gelangter Beträge abgesehen werden.

Solange

f O | Der Abschluß der alder für jedes Etatsjahr erfolgt bei der General-Staatskasse spätestens im dritten Monat nah dem Ablauf des Etatsjahres, bei den übrigen Kassen zu ent- sprechend früheren, von dem Ot inister und dem Finanz: Minister festzuseßenden Terminen.

40

8 40. Bei keiner Kasse dürfen nah erfolgtem Jahresabschluß 39) noh Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des ab- gelaufenen Etatsjahres gebucht werden. Ausgenommen hiervon sind die Buchungen zur Aus- bh der Bestimmungen über die Verwendung von Ueber- hüssen des Stantdbauhalts;

8 41.

Vorschüsse, welche bis zum Jahresabschluß 39) nicht haben abgewickelt werden können, find in einem Anhange zu der Kafsenrehnung nachzuweisen.

S 42.

Haben Einnahmebeträge, welche nah Maßgabe der Be- stimmungen im § 14 dem abgelaufenen oder einem früheren Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluß nicht eingezogen werden können, so sind dieielbeà für das abgelaufene Etatsjahr als Einnahme-Reste nahzuweisen und für das folgende Etats- jahr in Soll-Einnahme zu stellen.

Jhre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung des- jenigen Etatsjahres, in welchem sie eingehen.

S 43.

Haben Ausgaben, welche nah Maßgabe der Bestimmungen im § 14 dem abgelaufenen Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabschluß nicht geleistet werden können, so werden die zur Bestreitung derselben erforderlihen Beträge, auch wenn dieselben unter Zusammenrehnung mit den wirklich geleisteten Ausgaben eine Etatsüberschreitung crgeben, reserviert und in das foigende Etatsjahr übertragen.

Bestände, welche nah Reservierung der zu Restausgaben erforderlichen Beträge beim Jahresabschluß verbleiben, find in der Rechnung als erspart nachzuweisen.

844.

Die Bestimmung im § 43 Absag 2 findet keine Anwen- dung und es können die am Jahres\{luß verbleibenden Be- stände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen werden:

1) bei denjenigen Ausaabefonds, bei welchen dies durch eine entsprehende Bestimmung in dem Spezial-Etat zugelassen ist,

2) bei allen Baufonds.

P

S 45.

Die auf Grund der Bestimmungen in ben S8 43 und 44 in das folgende Etatsjaÿr zu übernehmenden Beträge sind für das abgeschlossene Etatsjahr als zu Nestausgaben bestimmt, beziehungsweise als in das folgende Etatsjahr übergehender Bestand nachzuweisen und für das folgende Etatsjahr in Soll- Ausgabe zu stellen.

S 46.

Bei den übertragbaren Ausgabefonds 44) können die aus dem Vorjahre übernommenen Mittel 43 Absay 1 und S 44) auch zu den Ausgaben des laufenden Etatsjahres und ebenso die Fonds des laufendcn Etatsjahres auh zur Be- streitung solcher Ausgaben verwendet werden, welhe nah Maßgabe der Bestimmungen im § 14 fcüheren Etatsjahren angehoren.

Bei den niht übertragbaren Fonds dürfen die zu Rest- ausgaben reservierten Beträge nur zur Bestreitung der Rest- ausgaben, für welche sie bestimmt sind, und nur bis zum Jahresabschluß für das folgende Etatsjahr verwendet werden. Insoweit sie bis dahin nicht zur Verwendung gelangt sind, sind sie in der Nehnung als erspart nachzuweisen; die etwa später noch erforderlich werdenden Zahlungen sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjahr zu leisten. Leßteres gilt auch bezüglih solher Ausgaben, welhe nah Maßgabe der Bestimmungen im § 14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nicht oder nicht in ausreihendem Maße reserviert worden sind.

S 47.

Eine Uebersiht von den Staats-Einnahmen und Aus- gaben eines jeden Etatsjahres ist dem Landtage im folgenden Etatsjahre vorzulegen.

Dieser Ube: sicht isl die gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Be- fugnisse der Ober-Rechnungskammer (Gesez-Samml. S. 278) dem Landtage vorzu'egende Nachweisung der Etatsübcr- schreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben beizufügen.

Innerhalb deiselben Frist sind dem Landtage vorzulegen:

1) Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Zentralfonds, welche im Elat ganz oder zu einem

Theil als Dispositionsfonds, Fonds zu unvorher-

eten Ausgaben oder unter einer sonstigen all-

gemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt an- gebenden Bezeichnung zur Verfügung der Verwaltung gestellt sind. Au8genommen hiervon sind solche

Fonds, deren Rechnungen der Revision dur die

Ober-Rehnungskan.mer nicht unterliegen. Solange

und soweit beide Häuser des Landtages zustimmen,

kann auch bezüzlih anderer Fonds von der Vor- legung der vorbezeichneten Nachweisungen abgesehen werden.

2) Eine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschenden Beträgen der durch besondere Gesetze zur Verfügung gestellten Kredite.

Eine nachträglichße Verwendung der nach der Nachweisung zu 2 zu löshenden Beträge darf nicht erfolgen. S 48,

In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die Einnahmen und Ausgaben in derselben Anordnung nachzu- weisen, in welcher sie in den Kassen-Etats (8 10) aufgeführt sind.

S 49.

Die Kassenrehnungen 48) haben sowohl in ihren ein-

zelnen Ansäßen als im Ganzen das bei dem Jahresabschluß

festgestellte Ergebniß. der Kassenbücher wiederzugeben.

Die niht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der

S8 50.

Die Kassenrehnungen werden der Regel nah für e; volles Etatsjahr gelegt. Ausnahmen sind nur mit Sinne der Ober-Rehnungskammer zulässig.

8 51.

Die Kassenrehnungen sind vor der Einsendung an die Ober-Rechnungskammer durch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterziehen.

Bet der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch nit geschehen ist, au die Beläge rehnerisch zu prüfen und zu bescheinigen, sowie in formeller und materieller Hin- siht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Be- merkungen, sowie den etwa noh fehlenden Bescheinigungen zu verschen.

Das über die Abnahme der Rechnung aufzunehmende Protokoll ist mit der Rechnung an die Ober-Rechnungskammer einzusenden. g

Mit der gemäß der Bestimmung im Art. 104 der Ver- fassungsurkunde dem Landtage vorzulegenden allgemeinen Rech- nung über den Staatshaushalt eines jeden Jahres ist für jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaus- halts-Etat ein Spezial-Etat festgestcllt ist, eine Spezialrehnung vorzulegen.

Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nah den Kapiteln und Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar _ in der allgemeinen Nehnung in derselben Weise, wie sie im Staatshaushalts-Etat, in den Spezialrehnungen in der- selben Weise, wie sie in den Spezial-Etats zum Ansaß ge- bracht sind.

Außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben (8 13 Ab- saß 2 und 3) sind unter zusäßlichen Abschnitten nachzuweisen. S 53.

Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezial- rechnungen (§8 52) sind bei den einzelnen Kapiteln und Titeln und bei den Schlußsummen je in einer besonderen Spalte nachzuweisen :

I. bei den Einnahmen:

1) die aus dem Vorjahre übernommenen Einnahmereste (Soll nach der vorigen Rechnung);

2) der Einnohme-Ansaß des Etats 2A nah dem Etat);

3) die nah Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll- Einnahme ;

4) die wirklich eingegangenen Einnahmen (Jst:Einnahme);

5) die verbliebenen Einnahme-Neste:

6) die nah Nr. 4 und 5 si ergebende Summe;

7) das Mehr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3.

IT. bei den Ausgaben:

1) die auf Grund der Bestimmungen in den S8 43 bis 45 aus dem Vorjahre übernommenen Beträge (Soll nach der vorigen Rechnung); j

2) der Ausgabe-Ansaß des Etats (Soll nah dem Etat);

3) die nah Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll- Ausgabe ;

4) die wirklich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgabe);

5) die auf Grund der Bestimmungen in den SS 43 bis 45 in das folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge;

6) die nah Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe;

7) das Mchr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3. e i 54,

Die allgemeine Rechnung hat ferner nahzuweisen:

1) den nah der vorigen Rehnurg übernommenen und den in die folgende Rehnung übergehenden Kassenbestand,

2) die Betriebsfonds.

S 55.

Die Bestimmungen im §8 2 unter Nr. 4 und 5 und in den S8 3 und 4 dieses Geseßes sind spätestens durch den Staatshaushalts - Etat, beziehungsweise die Sp zial-Etats für das Jahr vom 1. April 1900/1901 zur Ausführung zu bringen. Jm übrigen tritt dieses Gese mit dem 1. April 1899 in Kraft.

S B6.

Alle diesem Gesehe ‘zuwiderlaufenden Bestimmungen früherer Geseße und Verordnungen treten außer Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Urville, den 11. Mai 1898. Ci: S) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Nee. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpiß.

————— -_—.

Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2. Abschiedsbewilli- gungen. Im aktiven Heere. Scloß Urville, 13. Mai. v. Perrot, Sec. Lt. vom Garde-Füs. Regt., auf sein Ansuchen aus allen Militärverhältnifsen entlassen.

Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Verfügungdes Kriegs-Ministeriums. 23. April. 2ilke, Geheimer Kanzlei-Sekr-tär im Kriegs-Ministerium, auf |einen Antraa mit Pension in den Ruhestand verseßt.

26. April. Kletke, Kanzlei-Rath, Registrator im Großen M auf seinen Antrag mit Pension in den Ruheftand verseßt.

3. Mai. Dr. Conrad, Dr. Drevs, Dr. Herbst, Her- manns, Kleiner, Dr. Küngyel, Lewinsohn, Dr. Michaels, Dr. Nothnagel, Petermann, Peyser, Reishmann, Rocholl, Rosenberg, Sommer, Spreter, Unter-Apotheker des Beurlaubtenftandes, zu Ober - Apothekern befördert. Böhmer, Burghoff, Dr. Greinert, Hallbauer, Hanisch, Hierse- menzel, Ludewig, Mersmann, Sommer, Prof. Dr. Thoms, Dber- Apotheker des Beurlaubtenstandes, der Abschied bewilligt.

9. Mai. Dr. Lenze, Chemiker beim Militär - Versuhsamt in Spandau, zum Abtheil. Vorstand bei diesem Amt ernannt.

Königlich Bayerische Armee.

Portepee-Fähnrihe 2. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 10. Mai. Oesterreicher, Oberst-Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier vom 18. Inf. Negt. Prinz Ludwig Ferdinand, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des 9. Inf. Negts. Wrede ernannt. Febr: y. Welser, Sec. Lt. vom Jnf. Leib-Regt., zum 8. Inf. Regt.

ranckh, Schuberth, Sec, Lt, vom 1. Pion. Bat., Matthieß, Sec, Lt. vom 2. Pion. Bat., beide zum Eisenbahn-Bat.,, verseßt. Nusch, Oberst-Lt. und etat8mäßiger Stabsoffizier

Offiziere,

A 17 Auf. Regt, Orff, unter Stellung à 1a anito dieses / M ments und unter Kommandierung zur Dienstleistung beim

Generalkommando 11. Armee-Korps, Frhr. v. Schacky auf Schön- feld, Oberst-Lt. (mit dem Range eines Regts. Kommandeurs), à la suite des 1. Schweren Reiter:Regts. Prinz Karl von Bayern, Kom- mandeur der Equitationsanstalt; die Oberst.Lts. und Regts. Kom- mandeure: Frhr. v. Bonnet zu Meautry des 2. Ulan. Regts. König, v. Le Bret-Nucourt des 2. Chev. Negts. Taxis, Frhr. y. Tautphoeus des 3. Chev. Regts. Periog Karl Theodor, Killinger des 5. Chey. Regts. Erzherzog Albrecht von Oesterreicþ, Schöller des 5. Feld-Art. Regts, zu Obersten befördert.

aber, Oberst-Lt. und Kommandeur des 2. Train-Bats., als Oberst P eakterisiert.

12, Mai. Ritter v. Endres, Oberst-Lt. und Chef des General- stabs I. Armee-Korps, zum Kommandeur des 1. Feld-Art. Regts. Prinz-Regent Luitpold, v. Hößlin, Oberst-Lt. vom Generalitab 1I. Armee-Korps, zum Chef des Generalstabs 1. Armee-Korps, ernannt. Martini, Major vom Generalstab der 5. Div., zu jenem des II. Armee-Korps, Brug, Major von der Zentralstelle des Generalstabs, zum Generalstab der 5 Div., verseßt. Ritter von Spreither, Major à la suite des 5. Inf. Negts. Großherzog Ernft Ludwig von Hessen, Plaßmajor bei der Kommandantur der Haupt- unnd Residenzstadt München, unter Verleihung eines Patents seiner bisherigen Charge, als Oberst-Lt. charakterisiert. Weiß- mann, Hauptm. j. D. und Kontrol-Offizier beim Bezirks-Kommando Weilheim, zum Bezirks-Offizier daselbst ernannt.

13, Mai. Bußter, Zeug-Pr. Lt. vom Haupt-Laboratorium, zum Zeug-Hauptm., Dufter, Zeug-Feldw. vom Haupt-Laboratorium, zum Leug-Lt.,, Zentgraf, Unteroff. des 18. Inf. Regts. Prinz Ludwig Ferdinand, zum Port. Fähnr. in diesem Truppentheil, be- fördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere 10.Mai. Banfield, Oberst und Kommandeur des 9. Inf. Regts. Wrede, mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, der, Pr. Lt. des 4. Feld- Art. Negts. König, Schleicher, Sec. Lt. des 22. Inf. Regts., mit der gefeßlihen Pension, der Abschieh bewilligt.

12. Mai. Liftl, Major z. D. und Bezirks-Offizier beim Bezirks-Kommando Weilheim, mit der geseßlihen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 10. Inf. Regts. Prinz Ludwig mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

13, Mai. Oppel, Zeug-Hauptm. von dec Gewehrfabrik, mit der ge eB en Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der bis- herigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeshriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts-Korps. 9." Mai. Dr. Mühlhausen, Beg, Tripke, Liebermann (1 München), Dr. Schelter (Nürn- berg), Koch (Erlangen), Dr. Link, Dr. Stengel, Dr. Berger, Dr. Walter, Dr. Molr (Würzburg), Dr. Schneider (Landau), Unterärzte in der Res, Dr. Kurth8s (1 München), Unterarzt in der Lant,w. 1, Aufgebots, zu Assist. Aerztea 2. K. befördert.

Beamte der Militärverwaltung.

8, Mai. Uebelherr, Militär-Anwärter, Zahlmstr. Aspir. der Militär-Schießschule, zum Nechnungsführer bei der Remonte-Anstalt Neumarkt i. Obpf. ernannt.

9. Mai. Reichold (1 München), Unter-Apotheker in der Res., Went (Zweibrücken), Unter- Apotheker in der Landw 1. Aufgebots, zu Ober-Apothekern befördert.

11, Mai. Den Garn. Bauinspektoren: Kreichgauer bei der Intend. II. Armee-Korps, Lorenß in München 1, Babinger in München IL, Feder in Augsburg, den Titel und Rang von Bau- räthen, Zeiser in München 111, Lottec in Nürnberg 1, leßtere beide Ferens mit diesem Titel beliehen, der Rang von Bauräthen, verliehen.

14. Mai. Weber, Kasernen- Insp. der Garn. Verwalt. Augs- burg, aus administrativen Rücksichten mit Pension in den Ruhestand verseßt.

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 17. Sißung vom 17. Mai 1898, 12 Uhr.

Ueber den ersten Theil der Sißung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Zur Berathung steht der Entwurf eines Geseßes, ie die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnneßes und die Betheiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen.

Nachdem der Referent Herr von Graß ausführlih über die Kommissionsverhandlungen berihtet hat, nimmt das Wort der

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen :

Meine Herren! Nach den sehr eingehenden Ausführungen des Herrn Berichterstatters kann ih um fo mehr mich kurz fassen, als ih in den wesentlichen Punkten mit ihm übereinstimme. Auch ih bedaure sehr, daß in den leßten Jahren fast regelmäßig die Sekundärbahn- vorlage den Schluß Ihrer Berathungen gebildet hat. Allein, meine Herren, ih möchte doh darauf hinweisen, daß das weniger in einer Verzögerung seitens der Staatsregierung gelegen hat, fondern im wesentlihen durch Umstände herbeigeführt worden ift, die mit der Eigenthlümlichkeit dieser Verlage verbunden sind. Die Vorarbeiten für die ja verhältnißmäßig ganz kurze Vorlage, die Ermöglichung, elne ganze Reihe von Linien dem Landtage zur Genehmigung zu unterbreiten, erfordern eine solhe Summe von Arbeit, daß es kaum möglih wird, im Laufe der dazu zur Verfügung stehenden Zeit die- selbe zu bewältigen. Auch finden sich, wenn die Vorlage aufgestellt i, sehr häufig aus dem Kreise der Interessenten sowohl als auch der Provinzialbehörden do) noch Erwägungen, die tazu führen, nochmals zu untersuchen, ob man bei der ursprünglichen Linie verbleiben oder niht etwa einer anderen den Vorzug geben will. Ja, meine Herren, wir erleben es ja, daß bis in die leßte Lesung des Sekundärbahngeseßes noch derartige Anträge ih will bier da3 nicht weiter ausführen zum Vorschein kommen. Es wird daher die Sekundärbahnvorlage ih hoffe, sie kommt häu- figer ins Land immer verhältnißmäßig eine der leßten sein.

Ich habe aber ferner meinem Bedauern Ausdruck zu geben, daß mich eine andere dienstliGe Veranlassung behindert hat, der Tagung der Eisenbahnkommission des hohen Hauses beizuwohnen. Jh kann aber hier meinerseits bestätigen, daß ich in vollstem Maße alles dasjenige genehmige, was seitens meiner Herren Kommissarien in der Kommission bereits ezklärt worden ist. Ich kann auch gern bestätigen, daß, wenn diesmal die Provinz Posen die einzige gewesen ist, die überhaupt leer ausgegangen is, das doch von Zufällig- keiten abgehangen hat, und daß schon jeßt die Vorkereitungen dafür im Gange sind, um es zu ermöglihen, daß auch die Provinz Posen in einer der nähsten Vorlagen Berücksichtigung fiaden kann.

Der Herx Berichterstatter hat sodann eine Reihe Punkte hervor- gehoben, die {hon in der Kommission, und zwar niht zum ersten Mal in diesem Jahre, sondern wiederholentlih Gegenstand sehr

eingehender Erwägungen geworden sind, und ich kann da mit voller Genugthuung meinen Dank dafür aussprechen, daß der Herr Bericht- erstatter diejenigen Fortschritte, welche in Bezug auf “die Beistellung des Grund und Bodens odér eines angemessenen Pauschquantums in der gegenwärtigen Vorlage enthalten sind, au seinerseits namens der Kommission als wirklihe Verbesserungen bezeichnet hat. JIch darf hier vielleicht noch erwähnen, daß von den Linien, die im vorigen Jahre in der Vorlage enthalten waren, fünf auf Grund eines Pausw(quantums gebaut worden, und bei der sechsten die Erwägungen, ob Pauschquantum oder in natura Grund und Boden gegeben wer- den soll, noch im Gange sind. Es zeigt #ch also, daß doch ver- hältnißmäßig in s\teigendem Maße von der Möglichkeit, #sch durch ein Pauschquantum mit dem Staate abzufinden, Ge- brauch gemacht wird. Seitens der Staatsregiecung und namentlih der Eisenbahnverwaltung kann nur der dringende Wunsch bestehen, daß womöglih alle Interessenten diesen Weg wählen, die Grunderwerbsfrage zu regeln. Die Staatsregierung wird ihr eigenes Interesse vertreten, wenn sie die Wahl des Pauschquantums nach Möglichkeit erleihtert, und sie wird daher au gern bereit sein, in der von dem Herrn Berichterstatter bezeihneten Weise in dieser Hinsicht vorzugehen, d. h. nicht hon bei den ersten Verhandlungen zu verlangen, daß die Kreise \sch darüber endgültig ent- \{hließen, ob Pauschquantum oder in natura gewährt werden sol, sondern die Staatsregierung wird sh damit begnügen, wenn nur der grundsäglihe Beschluß gefaßt wird : wir gewähren Grund und Boden, wir behalten uns aber vor, nah Maßgabe derjenigen thatsählichen Momente, welche die definitive Projektierung und Veranschlagung uns vor Augen führen wird, zu wählen, ob in natura oder in Form des Pauschquantums.

Was nun die Staatszushüsse zu den Grunderwerbskosten an- betrifft, von denen ja in der gegenwärtigen Vorlage zwei Bei- spiele vorhanden sind, so hat der Herr Berichterstatter mit vollstem Recht darauf hingewiesen, daß zweierlei Motive dafür vorliegen können; das eine Motiv ist das- jenige, daß die Forderungen an Grund und Boden nicht allein durh die Interessen der Anlieger, sondern dur die Interessen der bauenden Staatsverwaltung hervorgerufen sind. Dieser Fall trifft bei der einen Bahn zu, die in der Vorlage figuriert, nämli von Lage nah Bielefeld. Dort sind es wesentlih WVerkehrs- und Betriebsverhältnifse, die es erforderlih machen, die Bahnhöfe in Lage und Bielefeld erheblich zu vergrößern. Das muß gleich- zeitig mit dem Bau der Verbindungsbahn gemacht werden; aber der Staat kann nicht verlangen, daß dieser Theil des Grund- erwerbs von den Interessenten getragen wird.

Der zweite Fall liegt allerdings schwieriger, wie der Herr Bericht- erstatter hervorgehoben hat, nämli, daß die Staatsregierung sich entschließt, aus Rücksichten auf die finanzielle Lage der betreffenden Kreise einen Zushuß zu geben. Der Herr Berichterstatter hat angeregt, ob man nicht vielleiht die Form wählen könnte, daß der Staat gewisser- maßen den Grund und Boden vorshußweise bezahlt und sih nachher in angemessener Frist, etwa in 5 Jahren, diesen Vorshuß zurückerstatten läßt. Meine Herren, an sich ist diese Idee ja gewiß erwägenswerth, aber so prima vista muß ich doch sagen, daß si voraussichtlich eine ganze Reihe von Schwierigkeiten daraus entwickeln werden. Was ih namentli befürchte, die Kreise und Gemeinden würden inzwischen das Geld ausgeben, und wenn man nach 5 Jahren kommt, würden die Verhältnisse möglicherweise noch s{chwieriger sein als vorher. Das ift mein größtes Bedenken. Deshalb glaube ih, die betreffenden Kreise und Gemeinden oder wer es sonst ist, thun besser, sie nehmen die Last auf sich in dem Momente, wo sie fällig ist. Aber, wie gesagt, tch bin gern bereit, auch dieser Anregung des Herrn Berichterstatters näher zu treten und mit den betreffenden Provinzialbehörden und den hier in der Zentralinftanz betheiligten Ressorts die Frage zu erwägen.

Was nun endli die Verzögerung des Baues betrifft, so habe ih wiederholentlich Anlaß gehabt, über die vielfahen und, wie ich von vornherein zugeben muß, begründeten Klagen wegen Verzögerung des Baues Auskunft zu geben und mich zu verantworten. Es ist ja rihtig, daß ein Privatunternehmer in kürzerer Zeit baut als wir. Das hat aber Gründe, die nun einmal von jeglicher staatliGen Verwaltung nicht fern zu halten sind. Das hat man fih s{on gesagt und fagen müssen, als die Verstaat- lihung der Eisenbahnen eintrat. Alle ftaatlihen Handlungen, jeder Groschen, der vom Staat ausgegeben wird, unterliegt einer ge- wissen an und für fich nothwendigen Kontrole. Ein Privatunter- nehmer stellt, wenn er das Geld glüdcklich beicinander „hat, sein Pro- jekt auf, so gut er es versteht. Es wird zur landespolizeilichen Prüfung eingereiht; die Behörden stellen an den Privatunternehmer bei weitem niht solche Anforderungen wie der Staat, die einzelnen Privatleute erst recht niht. Hapert es einmal aus irgend einem Grunde beim Bau der Privatbahn, fo ist der Unternehmer weit eher in der Lage, Abhilfe zu schaffen, weil er völlig selbständig in seinen Entschlüfsen ist. Nun kommt aber weiter hinzu, daß nothwendiger Weise die Projekte und Kostenanschläge, wie sie von den Provinzialbehörden aufgestellt worden sind, im Ministerium einer Revision unterzogen werden müssen. Diese Revision erfolgt nun allerdings, niht wie der Herr Berichterstatter annimmt, aber wie nach seiner Meinung von anderen Leuten angenommen wird, niht etwa so, daß das Projekt liegen bleibt, daß man von der Meinung ausgeht, es werde durh Lagern besser, sondern die Projekte werden mit thunlihster Be- \{leunigung revidiert und festgestelt. Aber wenn ih bei der Re- vision Bedenken und Anstände ergeben, so muß das Projekt zurüdck- gegeben werden, um dasselbe in der oder jener Beziehung zu ändern, Dadurch entsteht naturgemäß eine Verzögerung. Dann sind wir als Staatsbehörde genöthigt, mit einer ganzen Reihe anderer Behörden des Staats und des Reichs in Verbindung zu treten, ih will nur anführen die Reichs-Postverwaltung, das Reichs-Eisenbahn- amt, das Kriegs-Ministerium u. . w. Auch die Verhandlungen nah dieser Richtung erfordern immerhin einen gewissen Zeitraum.

Dann werden die Herren \ich erinnern, daß seinerzeit gewifser- maßen eine Vereinbarung getroffen wurde, die dahin ging, daß die Staatseisenbahnbehöïde einen Bau nicht eher in Angriff nehmen dürfe, als bis dur eine eingehende Veranschlagung des ganzen Baues in allen seinen einzelnen Theilen festgestellt sei, daß mit der bewilligten Kreditsumme die ganze Sache ausgeführt werden könne, während früher die Sache so war, daß diejenigen Objekte, deren Veranschlagung zweifelsohne klar lag, zunähst in Angriff genommen wurden und während der Ausführung des Baues die übrigen Projektierungen und Veranscla-

gungen stattfanden. So macht es jeder Privatunternehmer, und so hat es ‘der Staat früher auch gemacht.

Ein solches Verfahren {ließt allerdings nit aus, daß Icrthümer - vorkommen, und s{ließlich die bewilligte Summe nicht reiht. Gegen diese Irrthümer sind wir dur unser jetziges Verfahren im wesentlichen geschügt. Seit seiner Einführung sind große Veberschreitungen eines Kostenanshlages wohl kaum noch vorgekommen, wenigstens nur ganz ausnahmsweise; im Gegentheil, es ist gegen die kreditierte Summe ein niht unerhebliher Prozentsaß erspart worden.

Meine Herren, das wären wohl im wesentlichen diejenigen Aus- führungen, die ih an die Worte des Herrn Berichterstatters anknüpfen möchte. Jch gebe mi der Hoffnung hin, daß in der Spezialdiskussion das hohe Haus die Vorlage annehmen wird, und zwar, wie ih hoffe, mit thunlihster Einstimmigkeit. (Bravo!)

Herr von Herßberg- Lottin beshwert sih darüber, daß bei der Kautionéstellung Eisenbahnunternehmern die landschaftlihen Pfand- briefe nur mit } ihres Werthes angerehnet werden, und bittet

um Abstellung dieses Mißstandes; es würde sonst in der nähsten Session die Sache weiter verfolgt werden müssen.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren ! Zu meinem Bedauern sind mir die Einzelheiten der Bestimmungen nicht bekannt. Jch kann Herrn von Herßberg uur erwidern, daß über die Annahme der als Kaution gestellten Effekten ganz bestimmte Vorschriften innerhalb der Staatsregierung überhaupt bestehen. Jch bin aber gern bereit, mich näher nah dieser Sache umzusehen, und wenn es mögli sein sollte, daß die Pfandbriefe höher bewerthet werden können, als es bisher der Fall war, fo würde mi das sehr freuen.

Ober-Bürgermeister Bräsicke- Bromberg: Die Provinz Posen ist diesmal leer ausgegangen, doch ift ja für die nächste Session eine größere Berücksichtigung zugesagt. Für die Provinz Posen gilt aber das Bibelwort: „Der Mensch lebt niht vom Brot allein“, auch in Bezug auf den Waarenverkehr; dieser wird nit bloß von den Eisen- bahnen, sondern auch von den Wasserwegen besorgt. Der Brom- berger Kanal bedarf der Vergrößerung und Verbreiterung, seine Schleusen find in \{lechtem Zustande. Die verkehrte Sparsamkeit, die hier angewendet wird, hat sich als die größte Verschwendung herans8gestellt.

Vize-Präsident Freiherr von Manteuffel macht den Redner darauf aufmerksam, daß der Bromberger Kanal keine Kleinbahn ift.

Damit \chließt die Generaldiskussion. Jn der Spezial- diskussion zieht

Herr von Herßberg die in der gestrigen Nummer d. Bl. mit- getheilte Refolution zurüdck, weil bei der Geschäftslage eine nohmalige Kommissionsberathung und Zurückverweisung der Vorlage an das andere Haus nicht mehr stattfinden könne, andererseits, wie er gehört habe, die Regterung durch Annahme der Resolution in eine fatale Lage kommen Fkönne.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Ich bin dem Herrn von Herßberg sehr dankbar, daß er seine Resolution zurückgezogen hat, deren Annahme die Königliche Staats- regierung in eine immerhin etwas fatale Lage gebraht haben würde. Ich möchte hier nur kurz darauf hinweisen, daß die Frage der Linien- führung ja auch Gegenftand eingehendfter Erwägung gewesen ift, namentlich die Frage, ob man die Verbindung von Falkenberg nah Bärwalde bezw. weiter hinauf nach dem Norden, nah Gramenz, Bublig, Pollnow u. st. w. wählen solle, ob man vorziehen solle, von Falkenberg, wie jeßt hier vorgeshlagen wird, über Polzin—Bär- walde oder von Falkenberg direkt nah Bärwalde, oder ob man die Verbindung niht von Tempelburg nach Bärwalde einschlagen sollte. Was die legtere Strecke anbetrifft, so fand dieselbe aber nit den Beifall der betreffenden Kreise; es wurde von vornherein erklärt, daß dazu der Grund und Boden nicht würde" hergegeben werden. Was nun die zweite Alternative betrifft, nämli die Linie von Falfken- berg direkt nah Bärwalde, so ergaben die Projektierungen, daß es außerordentli. {chwierig sein würde, eine direkte gerade Lintenführung eintreten zu lassen. Es liegt nämlich im Wege die große Fläche des Dratigsees, durh den man nicht durchgehen kann ohne ganz enorme Kosten, Man müßte also ziemlich weit nah Westen ausbiegen, und da das Terrain an und für ih ziemli hügelig ift, so ergab sich s{ließlich, daß diese sogenannte direkte Linie Falkenberg—Bärwalde um ungefähr 7} km länger würde und etwa 750 000 G mehr kosten würde. Es wurde deshalb in Uebereinstimmung mit den fämmtlihen Provinzialbehörden die Linienführung von Falkenberg nach Polzin gewählt. Meine Herren, es bleibt ja aber noch, wie auch Herr von Herßberg {hon angedeutet hat, den Inter- essenten der direkten Linienführung auch nach Annahme des Gesetzes unbenommen, der Staatsregierung durch Beibringung von neueren Gründen die Ueberzeugung beizubringen, daß doch ihre Linien- führung die rihtige ist. Gelangt die Königlihe Staatsregierung zu dieser Ueberzeugung, so ist sie ja in der Lage, im nähsten Jahre das Gefeß zu korrigieren. Aber, meine Herren, es giebt noch einen anderen Weg, und der ist, glaube ih, zweckmäßiger in diesem Falle, daß nämlich es versuht wird, die Lücke, die ja unzweifelhaft vor- handen ist, durch Kleinbahnen auszufüllen, und ich würde sehr gern bereit fein, meinerseits das Zustandekommen einer derartigen Klein- bahn nach Thunli(keit zu unterstüßen. Jch will noch anführen, daß gerade au der Anshluß von Kleinbahnen mit bestimmend gewesen ift, die Linie nah Polzin zu wählen, weil {hon ganz bestimmte Projekte vorlagen, die si an diese Linie anschlofsen.

Graf von Schlieben verzihtet auf die Bekämpfung der Re- solution, nahdem diese zurückgezogen sei.

Mit einer kurzen Erwiderung des Herrn von Herhßberg {ließt die Debatte.

Zu der Linie Treuenbriegen—Nauen nimmt

Bürgermeister Hammer - Brandenburg das Wort, um für das von den Interessenten seit dreißig Jahren betriebene Projekt Treuenbriegen— Brandenburg—Rathenow—Neustadt a. D. einzutreten. Für das vom Minister in der allerleßten Zeit für dieses Projekt bewiesene Ent- gegenkommen spricht Redner seinen lebhaften Dank aus. Die Be- theiligten hätten einstimmig dieses Projekt genehmigt, auch finanziell sei es gesichert, da die Provinz einen Beitrag bewilligt habe. Jeßt babe au) der Minister eizen Staatsbeitrag durch Uebernahme von Aktien zugesagt. Es würde zur S Betheiligten beitragen, wenn der Minister sih au hier über die Angelegenheit äußern würde.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Das Mitglied des hohen Hauses Herr Hammer hat bereits angeführt, daß die Genehmigung und Ausführung der hier in der Vorlage enthaltenen Linie von Treuenbrießen nah Nauen nicht das Zustandekommen der seitens der betheiligten Städte und Landes- theile seit Jahren aufs dringendste gewünschten Verbindung von Treuenbrießen oder einem andern Punkt über Belzig, Branden- burg, Rathenow nah Neustadt an der Dosse hindern würde, sondern. daß im Gegentheil das Zustandekommen der Linie Treuenbriegen—