1898 / 123 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Qualität

gering

mittel gut Verkaufte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

niedrigster M.

höchster höchster Ab M M. M M.

niedrigster niedrigster

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach übers{lägliher Schäßung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Durhschnitts- preis für Durth- 1 Doppel- scnitts- zentner preis

Am vorigen

Verkaufs- Markttage

werth

M M.

15,60 16,20 15,80 16,00 16,00 15,20 15,05 15,70 18,00 17,00 15,50 17,00 16,33 15,75

Stolp

La Rawitsch . Krotoschin Militsch . . turensteln üben .

Schönau a. K. . en ; ilenburg Marne Goslar . Duderstadt . Lüneburg . Paderborn . . L A A N M6 Dinkelsbühl. 16,00 S(weinfurt Biberach . 16,00 Laupheim . 16,40 Ueberlingen 17,00 Schwerin 15,00 Braunschweig . Altenburg 17,60 18,60 15,50 16,00

Q T U ÁNu Qu n tuna

A e Landsberg a. W. . Breslau . ; Hirschberg Neuß . ,

dD

Noch: Hafer.

16 00 16,00 16,60 16,80 16,40 16,40 16,25 16,50 16,40 16,60 15,60 16,00 15,80 16 05 16,20 16,40 19,00 19,00 18,25 18,50 16,00 16,50 18,50 18,60 17,00 17,00 16,50 16,50 16,40 17,80

16,80 17,00 16,8) 18,00 17,80 17,20 17,70 16,00 18,50 18,50 19,53

16,00 16,30 16,50 16,60 16,80

| 17,00

Bemerkungen.

15,80 16,20 16,20 16,00 16,90 15,20 15,30 15,80 18,50 17,00 15,50 17,50 16,67 16,00

15,80 16,60 16,20 16,25 16,40 15,60 15,55 16,00 18,50 18,25 16,00 17,60 16,67 16,00 16,40

16,40 17,00 16,80 16,50 16,60 16,00 16,30 16,60 19,20 18,50 16,50 20,00 17,33 17,00 18,00 17,20 18,00 17,00 18,00 17,80 17,40 17,70 16,50 18,50 18,50 19,53 68 16,00 .

16,70 Í 17,00 6 200 18,00 20

16,70

17,60 17,00 17,30 16,00 18,00 18,10

16,30

17,40 16/60 17,36 15,50 18/00 18,10

16,20

17,20 16,60 17,00 15,50

17,60 18'60

15,90 16,20

16,10 16,40

eie

16,00 16,00 16,87 16,90 16,50 17,00 17,31 17,77 16,92 16,96 17,30 17,30 16,50 16,00

17,34 17,32 17,10 17,16

1292

19,00 19,00

17,00 17,30

102 308 16,50 347 17,35

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der reis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

Ein liegender Stri

(—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ift; ein

unkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Entwurf eines Hypothekenbankgesetzes.

Sl

Aktiengesellshaften, Kommanditgesellshaften auf Aktien und Gesfell- schaften mit beshränkter Haftung, bei welhen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarishen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erwotbenen

ypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres eschäftsbetriebs der Genehmigung des Bundesraths.

Ist in der Saßung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen, in welhem die Bank ihren Siß hat, so stebt die irgen der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundes- aats zu.

Zu jeder Aenderung der Saßung einer Hypothekenbank ift die Genehmigung der nah den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderli.

8 2. Offenen Handelsgesellshaften, Kommanditgesellshaften, einge- tragenen Genossenschaften und einzelnen Personen is der Betrieb eines Unternehmens der im § 1 Abs. 1 bezeihneten Art untersagt.

S 3 Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht steht dem Bundesstaate zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Das Aufsihtsreht erstreckt ih auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert au nah deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. 8&4.

Die Aufsichtsbehörde is befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlih sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Beleben, der Saßung und den font in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten.

Die Aufsichtsbehörde is namentli befugt :

1) jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie res Bestand der Kasse und die Bestände an Werthpapieren zu unter- uchen ;

2) von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen ;

3) einen Vertreter in die Mitgliederversammlungen und in die Sißzungen der Verwaltungsorgane der Bank zu entsenden, die Be- rufung der Mitgliederdersammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfaffung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht ent- reen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf

osten der Bank selb vorzunehmen;

4) die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungea zu unter- sagen, die gegen das S die Satzung oder die sonst in verbind- licher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.

Die Aufsichtsbehörde kann einen Kommissar bestellen, der unter ihrer Leitung die Aufsicht ausübt. Sie kann bestimmen, baß für die Thätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Staatskasse zu entrichten is; sie set den Betrag dieser Ver- gütung fest. d

Die Hypothekenbanken dürfen außer der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen nur folgende Geschäfte betreiben: thek 1) den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypo-

eken ;

2) die Gewährung nicht hypothekarisher Darlehen an inländische öffentlihe Körperschaften oder gegen! Uebernahme ‘der vollen Gewähr- [eistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;

3) die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen ;

4) den fommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werth- papieren mit der Maßgabe, daß die Ausführung der Kommission nur gesehen darf, wenn die Bank bei einer Einkaufskommission die Deckung, bei einer Verkaufskommission die * Werthpapiere im Besitze hat ;

9) die Annahme von Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinterlegten Geldes, welches die Bank zu verzinsen und ohne vorgängige Kündigung des Hinterlegers oder mit einer Kündigungsfrist von weniger als einem Monate zurückzuzahlen hat, ein Drittheil des eingezahlten Grund- oder .Stammfkapitals nit übersteigen darf ;

6) die Besorgung! der Einziehung' von Wehseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren.

Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nuybar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankèen, dur Ankauf ihrer

Hypothekenpfandbriefe, durch Ankauf von anderen Werthpapieren und von Wechseln noch den für die Reichsbank geltenden Vorschriften sowie durch Beleihung von Werthpapieren nah einer von der Hypothekenbank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung fest- zusetzen; sie is der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Erwerb von Grundstücken is den Hypothekenbanken nur behufs der Sicherung threr hypothekarishen Forderungen oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solhen Erwerbes stehen in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet eines anderen Bundesstaats ihren Siy haben, den einheimischen Hypothekenbanken gleich. :

Aus besonderen Gründen kann die nach § 1 zuständige Stelle für eine Hypothekenbank Ausnahmen von den im Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen des Geschäftsbetriebs bewilligen,

8 6,

_Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durh Hypotheken von mindestens gleiher Höhe und mindestens âleihem Zinsertrage gedeckt sein.

S T.

Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur bis zum fünfzehnfahen Betrage des eingezahlten Grund: oder Stammkapitals und des aus\{chließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Siche- rung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben.

8&8.

In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rehtsverhältniß zwisheu der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypo- thekenvfandbriefe, ersihtlih zu machen.

Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Nückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzihten. Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungêreht nicht eingeräumt werden.

8 9. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

8 10. Als Unterlage für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benußt werden, welche den in den §§ 11, 12 bezeihneten Erfordernissen entsprechen. 8 11

Die Beleihung ist auf inländishe Grundstüke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf bei ländlichen Grundstücken zwei Drittheile, i städtishen Grundstücken drei Fünftheile des Werths nicht über- eigen. 8 12.

Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Feststelung dieses Werths \ind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berük- sichtigen, welhen das Grundftück bei ordnungsmäßiger Wirthschaft jedem Besißer nachhaltig gewähren kann.

Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeshäßt werden, kann der Bundesrath bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene Werth au den dur eine solhe Abshäßung festgeslellten Werth nicht überfteigen darf. i

Hypotheken an Bergwerken, Gruben, Brüchen und an allen einen dauernden Ertrag nicht gewährenden Grundstücken, insbesondere an Baupläyzen, sind von der Verwendung zur Unterlage von Hypotheken- pfandbriefen ausgeshlossen. Hypotheken an Neubauten dürfen hierzu niht benußt werden, solange die Gebäude nicht fertig gestellt und értragsfähig sind. 8 13

Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über die Werthermittelung zu erlassen und der Auf- sihtsbehörde zur Génehmigung œinzureichen.

8 14.

Die hypothekarishen Darlehen sind in Geld auszuzahlen.

Die Gewährung von Darlehen in Pfandbriefen der Bank zum Nennwerth ift nur zulässig, wenn die Satzung der Bank sie gestatict und der Schuldner zustimmt. In diesem Falle is dem Schuldner urkundlih das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehens nah seiner Wahl in Geld oder in Pfandbriefen der Bank, die den gleihen Zinssayß haben wie die empfangenen, nah dem Nennwerthe zu bewirken. is

Die Grundzüge der Darlehensbedingungen sind von der Hypotheken-

bank festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzu-

reihen. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner bei niht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welhen Vorausseßungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen.

In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehensprospekten und Antragsformularen {find alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der fon dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Nückzahlung aufzunehmen.

8 16.

Im Falle einer Verminderung des Werths des beliehenen Grundstücks, der ein unwirthschaftlihes Verfahren des Besiyers nicht zu Grunde liegt, sowie im Falle einer Veräußerung von Grundstücks- theilen, deren Unschädlichkeit nah Maßgabe der Vorschriften der Landesgeseße von der zuständigen Behörde festgestellt wird, finden auf die Hypothekenbanken die Vorschriften über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstücke nur in Ansehung des Betrags Anwendung, welcher in dem verminderten Werthe des Grundstücks niht mehr die nah dem Geseh oder der Satzung er- forderlihe Deckung findet; über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank das Recht, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu ver- langen, nicht ausbedingen.

Es darf niht bedungen werden, daß die Bank im Falle ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens verlangen kann.

S T

Dem Schuldner ist urkundlih das Recht einzuräumen, das Dar- lehen ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Darlehen, welhe die Bank kündigen kann, auh die der Bank eingeräumte Kündigungsfrist niht überschreiten.

Soweit es nach diesen Vorschriften nicht gestattet ist , das Necht des Schuldners zur Nückzahlung des Darlehens auszuschließen, darf sih die Bank eine Rückzabhlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

8 18.

Bei Darlehen, welche dur regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu tilgen find (Amortisationsdarlehen), darf zu Gunsten der Bank ein Kündigungsreht niht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen Gründen die Rüdck- zahlung des Darlehens vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag enthalten.

Der jährliche Lag onerag des Schuldners soll in der Regel niht weniger als ein Halb, in keinem Falle weniger als ein Viertheil vom Hundert der Darlehenssumme betragen.

8 19.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Fahre nicht übersteigenden Zeitraum mit der Maßgabe hinausgerückt werden, daß die Tilgungsbeiträge in der Zwischenzeit zu Gunsten der Bank zu ver- renen sind.

Von dem Beginne der Amortisation an sind die Hitlen nur von dem jeweiligen Darlehensreste zu bercechnen ; der ehrbetrag der Jahresleistimg is zur Tilgung zu verwenden.

Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung des Dar- lehens kann in der Weise beschränkt werden, daß die Bank eine Zah- lung, die niht den zehnten Theil des Restkapitals erreiht, nur anzunehmen braucht, wenn die angebotene Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Iahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Für den Fall, daß der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des NRestkapitals erreicht, ist dem Schuldner das Recht vorzubehalten, eine entsprehende Herabseßung der fpäteren Jahresleistungen unter Bei- behaltung der aus dem ursprünglichen Tilgungsplane ih ergebenden Tilgungszeit zu verlangen.

Die Bank darf sih ‘von der: Verpflichtung, in Ansehung des amortisierten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grund- bus, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theil- hypothekenbriefs nah den Vorschriften des bürgerlihen Rechts ob liegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nur für den Fall be- freien, daß sih der amortisierte Betrag auf weniger als den zehnten Theil, bei einer Veräußerung des Grundstücks auf weniger als den zwanzigsten Theil der ursprünglichen Darlehyssumme beläuft.

Die Bank hat nach Veröffentlihung der Jahresbilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheil-n, welhex Betrag des Darlehens am Schlusse des Vorjahrs amortisiert war.

8 20. Die zur Deckung der Hypothektenpfanübriefe bestimmten Hypo“ theken sind einzeln in ein Negister einzutragen.

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Das Hypothekenregister is innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Eine Ab- rift der seit der legten Vorlegung bewirkten Eintragungen ist bei- zufügen. t Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde beglaubigt und

bewahrt.

au! Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs hat die Bank ‘den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am leßten Tage des vergangenen Monats ausgegeben waren und den nah Übzug aller Rückzahlungen oder \onstigen Minderungen si er- gebenden Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Hypotheken- register eingetragenen Hypotheken im „Deutschen Reichsanzeiger“ und in den für die Veröffentlihungen der Bank bestimmten Blättern be- kannt zu machen.

§8 21.

Die JIahreébilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten Post-n namentli zu enthalten:

1) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypotheklenpfand- hriefe bestimmten Hypotheken ;

2) den Gesammtbetrag der rüdständigen Jahresleistungen der Hypothe-kenschuldner ;

3) den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter geson- derter Angabe des Werths der Bankgebäude;

4) die Gefammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren ;

V den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lomhard- eshäften ;

x dr den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankanstalten ;

7) den Gesammtbetrag der auëgegebenen Hypothekenpfandbriefe nah ihrem Nennwerthe, bei verschiedenen Gattungen von Hypotheken- pfandbriefen den Gesammtbetrag jeder Gattung ;

8) den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.

8 29,

Die bet der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen entstehenden Kursverluste sowie die durch die Ausgabe erwachsenden Kosten dürfen nicht als Aktivum in die Bilanz aufgenommen werden, sind vielmehr ihrem vollem Betrage nach zu Lasten des Geschäftsjahrs zu verrehnen, in welhem sie entstehen.

Noch nicht fällige Ansprüche der Bank auf Nebenleistungen, welche der Schuldner außer den Zinsen zu entrihten hat, insbesondere auf Tilgungsbeiträge, die wegen Hinausrückung der Amortisation zu Gunsten der Hypothekenbank verrechnet werden, dürfen behufs Deckung von Kursverlusten der im Abs. 1 bezeihneten Art insoweit unter die Aktiven der Bilanz aufgenommen werden, als sie :

1) unter Hinzurehnung der Darlehenszinsen den zur Verzinsung der Hypothekenpfandbriefe und des noch nicht getilgten Kursverlustes er- forderlichen E, E mehr als ein Viertheil vom Hundert der Darlehensfumme übersteigen, N

5 nit später als zehn Jahre nah dem Ende des Jahres fällig werden, in welhem der Kursverlust entstanden ift,

3) auch für den Fall einer früheren Rückzahlung des Darlehens hypothekari]ch fichergestellt find.

8 23.

In der mit der Bilanz zu veröffentlihenden Gewinn- und Ver- lustrehnung sind in getrennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von der Bank“ verdienten Hypothekenzinsen, Darlehensprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Darlehens- \huldner sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden Pfandbriefzinsen anzugeben,

8 24,

In dem für jedes Geschäftsjahr zu erstattenden Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind ersihtlih zu machen: 0 i 1) die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten

Hypotheken ;

9) die Beträge, welhe davon auf ländlißhe und auf {städtische Hypotheken, auf Amortisationehypotheken und auf andere Hypotheken allen ; i ! 3) die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangs- verwaltungen, welhe in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank bewirkt worden find, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre be- wirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Bank sonst betheiligt war, getrennt nah ländlichen und städtischen Grundstücken; : : ;

4) die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäfts- jahrs Grundstücke zur Sicherung der hypothekarishen Forderungen hat übernehmen müssen, sowie die Beträge der einzelnen Forderungen und die Verluste oder Gewinne, welhe fih bei dem Wiederverkauf übernommener Grundstücke ergeben haben, getrennt nach ländlichen und städtishen Grundstücken; E :

5) die Jahre, aus welchen die Rükstände auf die von den Hypothekeashuldnern an die Bank zu entrihtenden Jahresleistungen herrühren, fowie der Gesammtbetrag der Nückstände eines jeden Jahres ; 5 N L s 3 der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten _Rücck- zahlungen auf die Hypotheken, getrennt nah den durch Amortisation und den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; i L

7) die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsihtlih der Rück- zahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt nah den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe.

S 25,

Feder Besitzer eines Hypothekenpfandbriefs kann bis zum Ablaufe von drei Monaten nah der Veröffentlihung der Jahresbilanz, später nur, solange der Vorrath reiht, einen Abdruck der Bilanz, der Ge- winn- und Verlustrechnung und des Geschäftsberichts verlangen.

8 26,

Ist über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so gehen in Ansehung der Befriedigung aus den in das Hypotheken- register eingetragenen Hypotheken die Forderungen der Pfandbrief- gläubiger den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Sie haben untereinander gleihen Rang. E

In Betreff des Anspruchs der Pfandbriefgläubiger auf Be- friedigung aus dem fonstigen Vermögen der Bank finden die für die Absonderungsöberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 57, 141, 143, 144 und tes § 155 Nr. 3 der Konkursordnung entsprehende An- wendung.

Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nah den Vorschriften des Geseßes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besißer von Schuld- verschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befriedigung der letzeren dienenden Theile der Konkursmasse zu berichtigen.

S 27.

Wer für eine Hypothekenbank wissentlih Hypothekenpfandbriefe über den:Betrag hinaus ausgiebt, welher dur die in das Hypotheken- register eingetragenen Hypotheken ged:ckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Die gleihe Strafe trifft denjenigen, welher für eine Hypotheken- bank wissentlich über eine in das Hypothckenregister eingetragene Hypothek dur Abtretung oder Belastung verfügt, obwohl der Betrag der übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken zur Deckung der Pfandbriefe nicht genügt. i

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo kann auf die Geldstrafe allein erkannt werden.

S 28.

anae gegen die Vorschrift des § 2 werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 8 29, Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Geseyßes die Grund- \hulden gleich.

8 30.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen, die an inländische öfentlihe Körperichaften oder geaen Uebernahme der Gewährleistung dur eine solhe Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese Schuld- verschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforde- rungen die Vorschriften der §8 6, 8, 9, 20, 22, 2% bis 27 entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeihneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen dürfen unter Hinzurehnung der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe den für die letzteren im § 7 be- S Höchstbetrag niht um mehr als den fünften Theil über- eigen.

S431.

Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn ge- währt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, \o finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehens- forderungen die im §30 Saß 1 angeführten Vorschriften entsprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeihneten Weije ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne der Vorschriften des § 7 und des § 30 Say 2 den Hypothekenpfandbriefen glei.

Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der O aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf

rund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine inländische êffentliche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen beide Arten von Forderungen zur Deckckung dienen.

Im übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsäße von der Hypotheken- bank festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzu- reichen. g 39

Der § 17 des Einführungsgeseßes zur Konkursordnung wird durh folgende Vorschrift erseßt:

Unberührt bleiben die geseßlichen Vorschriften, nah welchen den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von sffentlihen Körper- schaften, Aktiengesellshaften, Kommanditgesell shaften auf Aktien, Ge- sellshaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften über ein Anlehen ausgestellt find, ein Vorreht vor niht bevorrehtigten Konkurs- gläubigern, deren Forderungen später entstehen, dadur gewährt werden kann, daß die zu bevorrehtigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen werden.

S 33; Dieses Geseß tritt, soweit sich nicht aus dem § 35 ein anderes ergiebt, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Geseßbuch in Kraft.

8 34.

Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypo- thekenbanken finden die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 keine An- wendung; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 finden auf die bestehenden Hypothekenbanken mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Ge- pan gues von Satzungsänderungen die Landesaufsihtsbeßörde zu- ständig ift.

Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Geseßes in das Genossen- \haftsregister eingetragenen Genossenschaften findet, sofern sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen threr Saßung die im §1 Absatz 1 bezeihneten Geschäfte betrieben haben, die Vorschrift des § 2 keine Anwendung.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypotheken- banken unterliegen den Vorschriften des § 5 insoweit nicht, als sie vor dem 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Saßung neben den im § 5 vorgesehenen Geschäften noch weitere Geschäfte betrieben haben.

Eine Hypothekenbank, welche bei dem Inkrafttreten dieses Ge- seßes das Recht besißt, über den im § 7 bestimmten Betrag hinaus Hypothekenpfandbriefe auszugeben, behält dieses Reht mit der Maß- gabe, daß die ausgegebenen Pfandbriefe den zwanzigfahen Betrag des eingezahlten Grund-- oder Stammkapitals nicht übersteigen dürfen und daß hierbei das eingezahlte Kapital nur insoweit berücksichtigt wird, als es nicht über den Betrag hinausgeht, auf welchen am 1. Mai 1898 das Grund- oder Stammkapital der Bank dur deren Satzung fest- geseßt war, Der hiernah sih ergebende Betrag, bis zu welchem die Bank Hypothekenpfandbriefe ausgeben darf, tritt auch im Sinne des § 30 Sat 2 an die Stelle des im § 7 bestimmten Höchstbetrages.

Auf die Deckung der Hypothekenpfandbriefe durch Hypotheken, die vor dem Inkrafitreten dieses Geseßes von einer Hypothekenbank gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung erworben sind, finden die Vor- riften der §8 10 bis 12 keine Anwendung.

Die Vorschriften der §8 21 bis 24 finden bei den bestehenden Hypothekenbanken erst auf die Bilanz, die Geroinn- und Verlustrechnung und den Geschäftsbericht für das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Geschäftsjahr Anwendung. Auf die Verrehnung von Kurs- verlusten und Kosten der im § 22 Absatz 1 bezeihneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, finden die Vor- schriften des § 22 keine Anwendung ; die Bank hat jedoch die zur Deckung folher Verluste und Kosten in die Aktiven der Bilanz auf- genommenen Posten, soweit die Aufnahme nah § 22 nit zulässig sein würde, längstens binnen 5 Jahren abzuschreiben.

8 35.

Die bestehenden Hypothekenbanken haben mit der Anlegung der in den S8 20, 30, 31 vorgeschriebenen Register so zeitig zu beginnen, daß die Register am 1. Januar 1900 angelegt find. Unverzüglih nah diesem Zeitpunkte haben sie der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, daß die Anlegung der Register erfolgt ist. :

Mir der Erstattung der Anzeige erlöschen die Pfandrechte, welche für die Pfandbriefgläubiger nah den Landesgeseßen bestellt sind. So- weit einer Bank in der Saßung oder den Pfandbriefbedingungen die Verpflichtung zur Bestellung eines Pfandrehts für die Pfandbrief- gläubiger auferlegt ist, verlieren die hierauf bezüglichen Bestimmungen mit dem gedachten Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.

Erläuterungen.

1) Der Kreis derjenigen Institute, welche als Hypotheken - banken im Sinne des Entwurfs gelten und seinen Vorschriften unterliegen sollen, umfaßt nah § 1 nur Aktienges.llshaften, Kom- manditgesellshaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; denn lediglih bei diesen Gesellschaftsarten is ein festes Grund- oder Stammkapital, wie es sich für den Betrieb der Hypo- thekengeshäfte als nothwendig erweist, geseßlich sicher gestellt. Anderen Handelsgesellshaften, ebenso eingetragenen Genossenschaften und ein- zelnen Unternehmern wird im § 2 der Betrieb der bezeichneten Ge- \hâfte untersagt; Zuwiderhandlungen gegen das Verbot find dur § 28 unter Strafe gestellt. Was die eingetragenen Genossen- |haften betrifft, so bestehen gegenwärtig in Deutschland zwei Per- fonenvereine dieser Art, welche hypothekarische Darlehen an ihre Mitglieder gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen »ypothekenpfandbriefe ausgeben. Der Bestand dieser Anstalten bleibt P dtneestäntlich unberührt 31 Abs. 2). Für die Zukunft dürfte es besser sein, eingetragene Genossenschaften niht mehr zum Betriebe von Hypothekenbankgeschäften zuzulassen. Die Genosseaschaften haben verhältnißmäßig wenig eigenes Kapital, und ckauh dieses ist ihnen zufolge des Nechts der Mitglieder, aus der Genossenschaft auszutreten und thre Geschäftsguthaben zurückzuziehen, nicht dauernd gesichert. Die geseßliche Haftpflicht der Mitglieder, die nur im Falle des Kon- kurses wirksam wird, bietet hierfür keinen ausreihenden Ersaß, während auf der anderen Seite die Geltendmachung dieser Haftpflicht bei dem bedeutenden Umfange der durch die Ausgabe von Hypotheken- pfandbriefen begründeten Verbindlichkeiten gegebenen Falls leiht mit verderblihen Folgen für die davon betroffenen Kreise verbunden fein würde.

Durch den Aus\{chluß der cingetrazenen Genofsenshaften vom Hypothekenbankbetr ebe wird die Grrihtung von Bodenkreditanstalten im Wege einer Vereinigung der kreditbedürftigen Grundbesißer nicht gehindert. Zur Erreichung dieses Ziels bieten sich noch andere Rechtsformen dar, als die der eingetragenen Genossenschaft. Vereine, deren Thätigkeit auf den gedahten Zweck gerichtet ist, werden von den Vorschriften des Entwurfs überhaupt niht berührt.

2) Die Entscheidung über die Zulassung neuer Hypo- thekenbanken kann fahgemäß nur von einer für das ganze Reich zuständigen Stelle erfolgen; denn es handelt sich dabei zunächst um die Prüfung der Frage, ob ein Bedürfniß für neue Anstalten besteht. In dieser Hinsicht sind aber keinesweges immer die Verhältnisse des- jenigen Bundesstaats maßgebend, in welhem die Bank ihren Siß nehmen will. Die Entscheidung is vom Entrourfe 1 Abf. 1) dem Bundesrath übertragen. Nur wenn der Geschäftsbetrieb einer Bank nah ihrer Satzung auf das Gebiet des Bundesstaats beschränkt ift, in welhem die Bank ihren Siß hat, kann die Entscveidung über die T De Zentralbehörde des Bundesftaats vorbehalten bleiben

Die Genehmigung, welche der § 1 vorsieht, is gewerberehtlicher Natur; sie betrifft den Geschäftsbetrieb als solhen und ist daher nothwendig, einerlei ob eine Hypothekenbank Pfandbriefe auüsgiebt, die auf den Inhaber lauten, oder solche, die durch Indossament übertragen werden. Das Erforderniß der staatlichen Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Bürgerl. Ges.-Buch § 795) wird dur den Entwurf niht berührt. Der Bundesrath würde demzufolge einer Hypothekenbank, die nah ihrer Saßung In- haberpfandbriefe ausgeben will, die Genehmigung zur Ausübung des Geschäftsbetriebs erft dann gewähren können, wenn feststeht, daß die Landesregierung die Ermächtigung zur Ausgabe solcher Pfandbriefe ertheilt hat oder ertheilen wird.

3) Der Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken soll nah dem Entwurfe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegen, ohne daß es auch bier einen Unterschied begründet, ob die von einer Bank aus- gegebenen Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber lauten oder nicht. Die unmittelbare Wahrnehmung der Aufsicht muß zwar den einzelnen Bundesstaaten überlassen bleiben; der Inhalt und Umfang des Auf- sihtsrechts bedarf aber felbstverständlih einheitliher Regelung. Zur Zeit fehlt es in dieser Beziehung fast ganz an näheren Bestimmungen. Auch in denjenigen Bundesstaaten, in welchen {hon gegenwärtig die Hypothekenbanken der ftaatlihen Aufsicht unterliegen, entbehrt die Stellung der Aufsichtsbehörde gegenüber den Banken einer geseßlih gesicherten Grundlage. Die 8§§ 3, 4 des Entwurfs enthalten die in dieser Beziehung erforderlihen Vorschriften; außerdem sind der Auf- sihtsbehörde noch besondere Aufgaben bezüglih einzelner, an anderen Stellen des Entwurfs bezeihneter Angelegenheiten übertragen (zu vergl. § 5 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 31 Abs. 3).

4) Was den Geschäftskreis der Hypothekenbanken be- trifft, so ist derselbe im § 5 grundsäßlih auf den Betrieb der eigent- lihen Bodenkreditgeshäfte und gewiffer, mit diefen zusammenhängen- der oder in deren Gefolge häufig vorkommender Ge|chäfte beshränkt. Für die große Mehrzahl der vorhandenen Hypothekenbanken entspricht dies dem bestehenden Zustande. Denjenigen Banken, welhe gegen- wärtig die Befugniß besißen, Geschäfte in weiterem Umfange zu be- treiben, soll diese Befugniß aud weiterhin gewahrt bleiben 34 Abs. 3); es wäre eine unnôöthige Härte, wenn die betreffenden Banken, die zum theil eine sehr umfangreihe Thätigkeit auf dem Gebiete des Mobiliarkredits entwickeln und fast durchweg zu den angesehensten Instituten ihrer Art gerechnet werden, einen wesentlihen Theil ibrer Wirksamkeit verlieren sollten. Von einem folhen Eingriffe dürfte umsomehr abgesehen werden können, als die Bedenken gegen den gleichzeitigen Betrieb mehrerer Geschäftszweige durch das im Ent- wurfe vorgesehene Recht der Pfandbriefgläubiger, fich vorzugsweise aus den zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken zu be- friedigen, in einer wihtigen Beziehung an Bedeutung verlieren.

Damit die Möglichkeit gewahrt bleibt, örtlihe Verhältnifse oder neu sih entwickelnde Bedürfniffe des Geschäftsverkehrs zu E tigen, ist im § 5 Abs. 4 der für die Zulassung zum Geschäftsbetrie zuständigen Stelle, also in der Regel dem Bundesrath, die Befugniß eingeräumt, aus besonderen Gründen Ausnahmen von den beschränken- m “qui über den Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken zu- zulassen.

9) Den Erwerb von Grundeigenthum gestattet der § 5 Abs. 3 den Hypothekenbanken nur in beshränktem Umfange. JInner- halb dieser Grenzen foll in Ansehung eines solhen Erwerbs jede deutshe Hypothekenbank in allen Bundesstaaten den dort errichteten Banken gleihstehen. Demzufolge finden die im Artikel 86 des Ein- führungs8geseßes zum Bürgerlichen Geseßbuhe mit gewissen Ein- \{hränkungen aufrecht erhaltenen Landesgeseße, nah welchen die dem betreffenden Staatsgebiete niht angehörenden juristischen Perfonen zum Erwerbe von Grundstücken einer obrigkeitlihen Genehmigung bedürfen, auf deutshe Hypothekenbanken keine Anwendung. Werden diese Banken infolge der reihsgeseßlihen Regelung des Hypotheken- bankwesens bezüglih ihres Geschäftsbetriebs überall den aleihen Vor- schriften unterstellt, so kann auch in Ansehung des Erwerbs von Grundstücken, der durch jenen Geschäftsbetrieb bedingt wird, kein Unterschied mehr zwischen den Hypothekenbanken des einen und des anderen Bundesf\taats gemacht werden.

6) Die Befugniß zur Ausgabe von Hypothekenpfand- briefen ist {hon gegenwärtig bei fast allen Hypothekenbanken dur einen Höchstbetrag begrenzt, der in einem bestimmten Ver- hältnisse zu dem eigenen Kapitale der Bank steht. Eine große Zahl von Banken hat das Recht, Hypothekenpfandbriefe bis zum zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auszugeben; bei anderen Banken ift die Grenze niedriger, theils auf das fünfzehn- fache, theils auf das zehnfache jenes Betrags, felgesept. Der Entwurf entscheidet sfih im § 7 für den fünhebuseten Betrag, berücksichtigt dabei aber nicht bloß das eingezahlte Grund- oder Stammkapital, sondern auch gewifse Reserven, die der beliebigen Verwendung der Bank entzogen sind. Hierdurh wird den Verschiedenheiten hinsihtlih der Vermögenslage und Kreditwürdigkeit der einzelnen Institute besser Rechnung getragen, als wenn aus\{hließlih auf das eingezahlte Grund- kapital Gewicht gelegt wird.

7) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2, wona die Hypothekenbanken auf das Recht zur Kündigung und Rückzahlung der Hypo- theken pfandbriefe dauernd nicht verzihten dürfen, hat den Zweck, zu verhindern, daß die Banken sich des einzigen Mittels begeben, das ihnen zu Gebote steht, um bei anhaltendem Sinken des Zinsfußes und demzufolge eintretender Verminderung der Einnahmen an Hypo- thekenzinsen das Gleichgewicht zwischen ihren Ausgaben und Einnahmen herzustellen. Ein Verzicht auf das Amt kann nur für einen beshränkten Zeitraum zugelassen werden. Der Entwurf bestimmt diesen Zeitraum auf höchstens zehn Jahre. Eine solch2 Frist genügt, um den ungünstigen Einfluß auszuschließen, den die Besorgniß vor einer jederzeit möglihen Konvertierung auf den Kurs der Pfandbriefe auszuüben pflegt.

8) Aehnliche Erwägungen wie die, welche für das Verbot eines dauernden Verzichts auf das Recht zur Kündigung der Hypotheken- pfandbriefe bestimmend gewesen sind, liegen den Vorschriften des § 9 zu Grunde, welche die Ausgabe von Pfandbriefen untersagen, deren Einlöfungswerth den Nennwerth übersteigt. Die Verpflichtung, die Pfandbriefe mit cinem Kapitalzuschlag einzulösen, schließt deren vor- zeitige Rück;ahlung thatsählich aus; sie wirkt niht anders, wie ein Lage Verzicht auf die Kündigung außerhalb der planmäßigen Tilgung. z |

9) Was die Ermittelung des Werths der Grundstücke und die der Werthêegrenze betrifft, welche bei den Beleihungen nit überschritten werden darf, so beshränkt sich der Entwurf in den §8 10 bis 12 darauf, gewisse Grundsäße aufzustellen, welche den Hypothekenbanken im allgemeinen als Richtschnur zu dienen haben. Fest bestimmte Regeln, nah denen ein für allemal zu verfahren wäre, lassen fich nicht geben; der Shwerpunkt wird immer in der sahgemäßen Prüfung und Würdigung der Umstände des einzelnen Falles durch die Verwaltungs- organe der Banken und der von thnen beauftragten Taratoren liegen. In Preußen richtete fich früher die Beleihungsgrenze {stets nah den.