1898 / 123 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 May 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Einschäßungen zur Grund- und Gebäudesteuer; die Anlehnung an die Steuereins{äßungen hat \ih jedoch niht bewährt und ift deshalb auf- egeben worden. Für eine reichsgeseßlihe Regelung kommt fie über- aupt niht in Betrawt. Ebenso wenig können andere öffentliche Taxen allgemein für maßgebend erflärt werden. Das öffentliche Schäßungswesen is in den meisten Bundesstaaten niht so gestaltet, daß mit seiner Hilfe unbedingt zuverlässige Unterlagen für die Be- leihungen der Hypothekenbanken zu gewinnen wären. Nur in einzelnen Bundesstaaten möchten die nah althergebrahten Einrichtungen von Gemeindebehörden (Unterpfandsbehörden, Pfandgerichten, Ortsgerichten) aufgestellten Taxen eine hinreihende Gewähr bieten, um ihnen für jene Beleihungen bindende Wirkung beizulegen. Nach § 12 Abs. 2 soll daher der Bundesrath befugt sein, für Beleihungen, die in den fraglihen Gebieten vorgenommen werden, zu bestimmen, daß, unbe- schadet der eigenen Prüfunasyfliht der Hypothekenbanken, der bei der Beleihung angenommene Werth den dur die éffentlihe Taxe festge ftellten Werth nicht übersteigen darf. Im übrigen muß die nähere Ausführung der im Entwurf aufgestellten Grundsätze den Anweisungen überlassen bleiben, die gemäß § 13 von den einzelnen Hypothekea- Ie f Zaen und der Aufsihtsbehörde zur Genehmigung einzu- riechen find.

nehmen, daß ih die D in den ursprünglihen Amortisationsplan einfügt, wogegen für den Fall erhebliherer Abzahlungen, nämlich solcher, die den zehnten Theil des Restkapitals errzihen, dem Schuldner das Recht eingeräumt werden muß, die Aufstellung eines neuen Amwmortisationsplans zu verlangen.

Das Recht des Schuldners, über den amortisierten Theil der Hypothek zu verfügen, ergiebt sih {hon aus den Vor- schriften des Bürgerlichen Geseßbuchs, nah welchen die Hypothek in Höhe des getilgten Betrags auf den Eigenthümer des Grundstücks oder den perfönlihen Schuldner übergeht und der Gläubiger ver- pflichtet ist, zur Umschreibung des Theilbetrags oder zur Löschung desfelben, gegebenenfalls auch zur Herstellung eines Theilhypotheken- briefs mitzuwirken. Nach § 19 Abs. 4 des Entwurfs soll es den Hypothekenbanken nicht gestattet sein, sich vertragsmäßig im voraus von diesen Verpflichtungen zu befreien. Eine Ausnahme is nur für die Fälle vorgesehen, in denen der amortisierte Betrag ih auf weniger als den zehnten Theil oder, wenn es 9 um eine Veräußerung des Grundstücks handelt, die in der Regel die vorgängige Berichtigung des Grundbuchs nothwendig macht, auf weniger als den zwanzigsten Theil der Darlehenssumme beläuft. Jnnerhalb dieser Grenzen müssen Vereinbarungen, durch welche \sih die Bank behufs Aufrehterhaltung

örterung der Entwürfe is das Bedenken erhoben worden, daß es mit der Rechtssicherheit niht verträglich fei, für einen bestimmten . Fall der Verpfändung einer Hypothek die in anderen Fällen anwend, baren Rechtsgrundsäße zu durchbrechen. Das Bürgerliche Gesetzbuch schafft nunmehr freilih ein einheitlihes Recht, dem ih auch die Bo, stimmungen über die Bestellung eines Pfandrechts für die Pfandbrief- gläubiger anschließen könnten. Allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesegbuchs, welhe das Grundbuchreht betreffen, kommen nicht {on mit der Einführung des Gesegbuchs überall zur Anwendung; sie gelten vielmehr erst von dem Zeitpunkt an, in welchem für die einzelnen Grundbuchbezirke das Grundbuch als angelegt anzusehen ist (Ein- füßrungsgeseß zum Bürgerlichen Geseßbuch Art. 189), und die Fertig- stellung der Grundbücher wird in manchen Gebieten noch geraume Zeit in Anspru nehmen. Ein Geset, das die Sicherung der Pfand- briefgläubiger mittels einer Pfandbestellung verwirklichen wollte, müßte deshalb, wenn auch nur vorübergehend, éin doppeltes Recht schaffen ; es müßte für den einen Theil des Reichsgebiets Bestimmungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Geseßbuchs treffen und anderer- seits Vorschriften geben, die einstweilen da zu gelten hätten, wo das Grundbuh noch nicht angelegt is. Es liegt auf der Hand, daß in folher Weise eine sehr verwickelte Rechtslage entstände, die nit

Zweite Beilage : zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 123. Berlin, Donnerstag, den 26. Mai 1898.

k : ä Sec. Lt. vom Inf. Negt. von Boyen (5. Oftpreuß.) E Nr. 41, als Erzieher zur Haupt - Kadettenanstalt kommandiert. Königlich Preufische Armee. von Müller-Schubart, - Sec. L, bisher im 1. See- Portevee-Fähnrihe 2. Ernennungen Bat., in der Armee mit seinem Patent bet dern Oldenburg. Inf. örderungen und Versezungen. Im aktiven Heere. Reat. Nr. 91, Fritscht, Sec. Lt. vom 9. Bad. Inf. Regt. Nr. 113, ed 24 ‘Mai Engelmann, Oberst und Kommandeur des behufs Uebertritts zur Marine-Inf. ausgeschticden ; ae mit E Du eldlei: Anf, Regts. Nr. 63. unter Stellung à la suits dieses seinem Patent bei dem 1. See-Bat., angestellt, v. rauß Regts, mit der Führung der 13. Inf. Brig. beauftragt. Held,

u. Torney, Sec. Lt. à la suito des Inf. Regts. Herwarth von Oberst-Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des Kolberg. Gren. Regts. Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, mit dem 1. Juri d. J. in das Graf Gneifenau (2. Pomm.) Nr. 9, unter Beförderung zum Obersten,

Kommissar in Altona ernannt. Bendler, Königl. württemberg. Hauptm. à 1a suite des Gren, Regts. Königin Olga (1. Württem- berg.) Nr. 119, kommandiert nach Berufen, ¿um Eisenbahn- Kommissar ernannt vond zur Dienstleistung bei der Eisen- babn - Abtheilung des Großen wGeneralstaves kommandiert. y. Nom, Königl. württemb. Hauptm., Komp.. Chef vom Inf. Regt. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, behufs Verwendung als Komp. Chef im Gren. Negt. Königin Olga (1. Württemberg.) Nr. 119, von seinem Kommando nah Preußen entbunden. Stürmer, Hauptm. vom Füs. Regt. von Gersdo1ff (Hefs.) Nr. 80, als Komp.

Offiziere,

Regt. wiedereinrangiert. Frhr. v. Bothmer, Hauptm. vom

10) Nach § 14 Abs. 2 können die Darlehen, wenn die Saßzung der Bank es gestattet und der Schuldner zustimmt, statt in Geld in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nennwerthe ge- geben werden. In diesem Falle is dem Schuldner urkundlih das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehens nah seiner Wahl in Geld oder in solhen Pfandbriefen der Bank zu bewirken, die den gleihen Zinssaßg haben wie die als Darlehen gegebenen Stücke. Durch die Satzungen der Mehrzahl der Hypothekenbanken is die Gewährung der Darlehen in Pfandbriefen entweder ausdrücklih vorgesehen oder wenigstens nit untersagt; einer Minderzahl von Banken ift allerdings ausfchließlich die Gewährung von Darlehen in Geld gestattet. That- sählich sind übrigens die Pfandbriefdarlehen nur bei einer Anzahl süddeutsher Bodenkreditanstalten üblih, im Gegensaße zu den land- den Instituten, die sämmtlih Darlehen in Pfandbriefen ge- währen.

Wenn früher mehrfach üble Erfahrungen mit den Pfandbrief- darlehen der Hypothekenbanken gemaht worden sind, so hatte dies darin seinen Grund, daß von manchen Banken den Sch{huldnern nicht bloß das Necht vorbehalten, sondern vielmehr die Verpflichtung auf- erlegt wurde, das Darlehen in Pfandbriefen einer bestimmten Gattung zurückzuérstatten. Hieraus hat fh der Nachtheil ergeben, daß, wenn nah Jahren die betreffenden, meist hoh verzinslichen Pfandbriefe weit über den Nennwerth gestiegen waren, die Schuldner nur unter un- verhältnißmäßigen Opfern die Rückzahlung bewirken konnten. Der- artige Mißstände sind ausgeschlossen, wenn dem Schuldner, wie es der Entwurf vorschreibt, die Wahl gelassen werden muß, die Rückzahlung in Geld oder in- Pfandbriefen vorzunehmen. Mit dieser Maßgabe werden die Pfandbriefdarlehen um so mehr zugelassen werden können, als sie unleugbar dem Schulduer in gewissen Beziehungen Vortheile gewähren, die mit den Gelddarlehen nicht verbunden sind. Der S@uldner hat zwar bei einem Pfandbriefdarlehen, wenn die Pfand- briefe unter dem Nennwerth stehen, zunächst den Kursverlust zu tragen ; allein er kann, wenn zur Zeit der Rückzahlung des Darlehens die Pfandbriefe den Parikurs nicht erreiht haben, den ursprünglichen Verlust durch Nücckgewähr von Pfandbriefen ganz oder theilweise wieder aus- gleihen. Bei einem Gelddarlehen muß der Schuldner, wenn die von der Bank zur Kapitalbeshaffung verwendeten Pfandbriefe unter Pari ausgegeben werden, das Disagio ebenfalls tragen, indem sich die Bank zu diesem Zwecke entweder höhere QDarlehenszinsen oder besondere Nebenleisiungen ausbedingt; diese Aufwendungen sind aber hier dem Schuldner unter allen Umständen--verloren, wie immer sih der Kurs der Pfandbriefe zur Zeit der Rückzahlung des Darlehens gestaltet haben mag. Dem Vortheile, welchen hiernah das Pfandbriefdarlehen gewährt, steht allerdings der Nachtheil gegenüber, daß der Schuldner zur Zeit des Antrags auf Bewilligung des Darlehens wegen der Möglichkeit einer Veränderung des Kurses der Pfandbriefe niht mit voller Bestimmtheit berechnen kann, welchen Geldbétrag er als Erlös der Pfandbriefe in die Hand bekommen wird; indessen ist dieser Natheil, der ohnehin durch die Vereinbarung eines Zusatzdarlehens ausgeglihen werden kann, niht von der Bedeutung, daß es mit Nücksicht hierauf gerechtfcrtigt wäre, die Pfantbriefdarlehen s{chlechthin zu verbieten.

11) Die Vorschriften des § 17, demzufolge das Recht des Sqchuldners zur Kündigung und Nückzahlung des Darlehens niht auf längec als zehn Jahre ausges{lossen werden darf, gelten für alle Arten hypothekarisher Darlehen, insbesondere au für die seitens der Banken selbst dauernd unkündbaren. Weiter lassen sih die Hypo- thekenbanken niht wohl beschränken; denn sie sind wegen der Ver- zinsung ihrer Pfandbriefe auf den Eingang der bedungenen Hypcthcken- zinsen angewiesen und können nicht, ohne ihren Kredit zu \{chädigen, jederzeit mit der Kündigung von Pfandbriefen vorgehen; überdies ift den Banken nah § 8 Absatz 2 gestattet, für die Zeit von zehn Jahren auf eine Kündigung der Pfandbriefe ganz zu verzichten.

Um zu verhindern, baß den Schuldnern die Auéübung des Nichts zur Rückzahlung der Drurlehen durch Festseßung übermäßig langer Kündigungéfristen oder durch Ausbedingung von Rükzahlungëprovisionen oder Kündigungskautionen ershwert werde, sind im § 17 Absaßz 2 Vereinbarungen dieser Art für unstatthaft erklärt. Selbstverständlich bezieht sih dies nur auf den Fall, daß die Rückzahlung nach Ablauf des im Entwurfe vorgesehenen Zeitraums von zehn Jahren erfolgen soll. Will der Schuldner die Rückzahlung noch früher bewirken, so kann die Bank die Annahme tee Zahlung auch von der Entrichtung einer Entschädigung abhängig machen.

12) Bei Amortisationsdarlehen soll nah § 18 Absah 2 die Jahresleistung des Schuldners nur aus den Zinsen und aus dem Tilgungébeitrage bestehen. Besondere Verwaltungskostenbeiträge, wie sie jeßt von den Schuldnern vielfah neben den Zinsen und Til- gungsbeiträgen zu entrihten find, sollen nah dem Entwurfe nicht er- hoben werden. Bei den Hypothekenbanken, denen die Darlehens- empfänger nur als Schuldner, nit, wie bet den Landschaften, zugleich als Mitglieder gegenüberstehen, is die Erhebung besonderer Ver- waltungsfkostenbeiträge niht gerechtfertigt ; sie führt nur dazu, die Höbe der Vergütung, welche der Schuldner für die Nußung des Kapitals zu entrichten hat, zu verdunkeln.

Das Amortisationédarlehben kann seinen wirths{aftlihen Zweck nur erfüllen, wenn der jährliche Tilgungsbeitrag nicht allzu gering bemessen wird; auch die Sicherheit der Pfandbriefunterlage er- fordert, daß die Tilgung der unkündbaren Hypotheken nicht zu langsam vor sih gehe. Im § 18 Absatz 3 ist deshalb vorgeschrieben, daß die jährlihe Amortisation in der Regel auf ein Halb, nur ausnahméweise auf weniger bis herab zu einem Viertheil vom Hundert der Darlehns- summe festzusetzen ist.

Bei der Gewährung von Amcrtisationsdarlehen wird nit selten bedungen, daß die Amortisation erst nah einer Reihe von Jahren beginnen, in der Zwischenzeit aber der jährlihe Tilgungs- beitrag der Hypothekenbank zu gute kommen soll. Die Hinausschiebung des Beginns der Amortisation findet in dec Festseßung eines ent- sprehend niedrigeren Zinssaßes ihre Ausgleihung; häufig geschieht fle auch zu dem Zwecke, um aus den der Bank zukommenden Tilgungsbeiträgen ein bei der Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe ent- standenes Disagio zu decken. Das Verfahren kann nicht beanstandet werden. Würde vorgeschrieben, daß die Amortisation unter allen Um- ständen sofort ihren Anfang nehmen müsse, so wären die Banken enöthigt, behufs der Tilgung des Disagio sich für eine Reihe von Bären oder für bie ganze Dauer der Amortisation eine höherè Fahres- [leistung zu bedingen, womit dem Interesse des Schuldners in der Regel nicht gedient fein würde. Der § 19 Abs. 1 will demzufolge eine Hinausschiebung oder Amortisation gestatten, jedo niht für mehr als zehn Jahre.

Der § 19 Abf. 3 enthält nähere Vorschriften über die dem Schuldner gemäß § 17 auh bei Amortisationsdarlehen zustehende Befugniß, außerordentlihe Abzahlungen auf die Darlehens- {huld zu leisten. Die Hypothekenbanken können sich danah das Recht

eines geordneten Geshäftsganges dagegen sichert, {on wegen jeder geringfügigen Abzahlung zur Berichtigung des Grundbuchs heran- gezogen zu werden, zuläisig bleiben.

13) Der Entwurf {reibt nicht vor, daß ein bestimmter Theil der Darlehen einer Hypothekenbank aus A mortisations- darlehen bestehen müsse. Der Zweck einer solchen Borschrift könnte nur sein, der Amortisationshypothek eine möglihs weitgehende An- wendung zu fichern. Es läßt sih jedoch niht annehmen, daß ein Zwang in dieser Richtung erbeblichen Nutzen bringen würde. Die Amortisationsdarlehen der Hypothekenbanken begegnen vielfa einer entschiedenen Abneigung bei den Kreditsuchenden, die einer auf be- stimmte Zeit uxkündbaren Hypothek ohne Amortisation den Borzug geben. Ganz besonders gilt dies für den \tädtishen Grundbesiß, auf den sih die Beleihungen der Hypothekenbanken haupt\ächlih beziehen. Die Abneigung gegen die Amwmortisationshypothek erklärt fich hier {on aus den wirthshaftliden Verhältnissen und Bedürfnissen eines großen Theils der Kreditsuhenden und aus den Zwecken, zu welchen die Darlehen aufgenommen werden. Um so weniger ist den Hypothen- barken die Möglichkeit zu vershränken, das Kreditbedürfniß in der Form, in welcher es auftritt, zu befriedigen. Im allgemeinen werden die Banken von felbst geneigt sein, so viel als möglih Darlehen auf Amortisation zu geben, da diese ihnen erhebliche Vortheile bringt, insbesondere ihr Risiko vermindert. Aus den Bilanzen der Hyptheken- banken ergiebt \sich denn au, daß gerade diejenigen Banken, welche verhältnißmäßig den höchsten Bestand an Amortisationshypotheken aufweisen, zumeist Institute sind, die irgend einer Beschränkung hin- sichtlih der Wahl der Da:lehensform nicht unterliegen.

14) Das nah § 20- Abs. 1 von der Bank zu führende Hypothekenregister, in welches die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken einzutragen sind, bildet die Grundlage für die rechtliche Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger; es soll diejenigen Hypotheken erkennbar machen, welhe den Gegenstand des im § 26 vorgesehenen Rechtes der Pfandbriefgläubiger auf vorzugsweise Be- friedigung bilden. Die Bedeutung, wel{e hiernah dem Hypotheken- register zukommt, macht es erforderlih, auch für den Fall Vorsorge zu treffen, daß das Register ganz oder theilweise verloren geht oder vernichtet wird. Zu diesem Zwecke is im § 20 Abs. 2 die Auf- bewahrung beglaubigter Abschriften der Registereinträge bei der Auf- sichtsbehörde vorgeschrieben; den Pfandbriefgläubigern wird hierdurch für den Fall, daß das Register selbst nicht mehr vorhanden ist, der Nachweis der erfolgten Eintragungen gesichert.

15) Die Vorschriften der §§ 21 bis 25, betreffend die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen und die Geshäfts- berichte, legen den Hypothekenbanken die Verpflichtung auf, gewisse für die Beurtheilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage jeder derartigen Bank besonders wichtige Angaben in ihre Abschlüsse und Berichte aufzunehmen.

In der Frage, wie die Kursverluste, welche eine Hypotheken- bank bei der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen unter dem Nennwerth erleidet, bilanzmäßig zu behandeln sind, geht der Entwurf davon aus, daß das Disagio als solches keinen Aktivposten der Bilanz bilden darf, vielmehr grundsäßlih ebenso, wie sonstige Kosten der Pfandbriefausgabe, als Verlust deêjenigen Geschäftsjahrs verrehnet werden muß, in welchem es entstanden ist (8 22 Abi. 1). Die Vermögenslage der Hypothekenbanken wird auf diese Weise sicherer gestaltet, ohne daß damit übertriebene Anforderungen an die Banken gestellt würden. Wenigstens gilt dies von dem gewöhnlichen Falle, daß die Hypothekenpfandbriefe im regelmäßigen Geschäftöbetriebe fortlaufend ausgegeben werden. Unter Umständen, vamentlich aus Anlaß umfangrèicherer Konvectierungen, die in Verbindung mit einer Herabseßung der Hypothekenzinsen au den Darleheuss{huldnern zu Gute kommen, kann allerdings eine nur allmähliche Tilgung des Disagio un- abweislih sein. Zu diesem Zwecke dürfen aber Aktivpcsten nur insoweit in die Bilanz aufgenommen werden, als ihnen sichere, etnen unmittelbaren Vermögenêswerth darstellende Forderungen der Bank auf künftige Leistungen ihrer Schuldner zu Grunde liegen. Hierzu reiht die bloße Aussicht auf Uebershüsse der Darlehenétzinsen über die Pfandbriefzinsen nicht aus; denn die Zinsen künftiger Jahre sind noch nicht verdient, und selbst für die Zeit, während welcher ein Kündigungsreht der Schuldner ausge[hlossen ift, bleibt es unsicher, ob nicht infolge von Zwangs- versteigerungen oder aus anderen Gründen die erwartete Zinsenein- nahme sih vermindert. Zur bilanzmäßigen Deckung des Disagio eignen fih daher nur Ansprüche der Bank auf Leistungen, die der Schuldner neben den Zinsen zu entrichten hat 22 Abs. 2); nament- lih gehören dahin Tilgungsbeiträge, welhe wegen Hinausschiebung« der Amortisation der Bank verbleiben. Selbstverständlih kommen folche Ansprüche nur insoweit in Betracht, als sie unter Einrehnung der Darlehens;insen einen jährlihen Ucbershuß über die der Bank zur Last fallenden Kosten darstellen. Zu den Kosten sind nit bloß die Pfandbriefzinsen und die Zinsen des noch nicht getilgten Theiles des Disagio zu renen, sondern es gehört dazu, da die Bank unter allen Umständen ihre Verwaltungskosten aus den Einnahmen bestreiten muß, auch ein diesem Zweck entsprechender Zuschlag. Den letzteren bemißt der Entrourf auf jährlih ein Viertheil vom Hundert der Darlehens- summe. Außerdem verlangt er, daß die zur Deckung des Disagio in die Bilanz aufzunehmenden Ansprüche auf künftige Nebenleistungen niht später als nah zehn Jahren fällig werden, und daß sie auch für den Fall einer früheren Rückzahlung des Darlehens, insbesondere für den Fall einer Zwangsversteigerung des Grundstücks, hypothekarisch sichtrgestellt sind.

Für die Behandlung des Mehrerlöses, den eine Hypotheken- bank durch die Ausgabe von Psandbriefen über den Nennw erth erzielt, giebt der Entwurf keine Vorschriften. Wird davon ausgegangen, daß das Disagio, falls es durch die Einnahme aus den Hypotheke- zinsen zu tilgen it, seinem vollen Betrage nah dem Jahre zur Last gebraht werden muß, in dem es entstanden ift, so kann man dèr Bank auch bezüglih der Verwendung eines Agio keine Beschränkungen auf- erlegen, insbesondere niht dessen Zurükbehaltung zuc Deckung künftiger Pfandbriefzinsen vorschreiben.

16) Um die Pfandbriefgläubiger in Ansehung der Befriedigung aus den zur Deckung der Pfandbriefe bestimmten Hypotheken recht lich ficher zu stellen, schlägt der Entwurf im § 26 einen anderen Weg ein, als die dem Reichstag in den Jahren 1879 und 1880 vorgelegten Gntwüife eines Gesches übLec das Faustpfandreht für Pfandbriefe und ähnlihe Schuldverschreibungen. Nach diesen Entwürfen sollte die Sicherstellung mittels Verpfändung der einzelnen Hypotheken dur die Pfandbriefanstalt bewirkt werden; deshalb war die Ernennung eines Pfandhalters vorgesehen, der die Pfandbriefgläubiger bei der Begründung und Erhaltung des Pfandrehts zu vertreten hatte. Einer solhen Regelung bereitete die Verschiedenheit der Formen, welche die geltenden Landesgeseye für die Bestellung eines Pfandrehts an hypo- thekarishen Forderungen vorschreiben, erheblihe Schwierigkeiten, da troß dieser Nechtöverschiedenheit einheitlihe Bestimmungen über die Pfand-

vorbehalten, kleinere Abzahlungen nur unter der Bedingung anzu-

nur große Unzuträglichkeiten für die Hypothekenbanken, sondern auch A Weiterungen für die Hypothekenshuldner zur Folge haben würde.

Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn die Sicherung u Pfandbriefgläubiger auf ein Vorrecht im Konkurse beschränkt wird.

Dem praktischen Bedürfnisse wird dur ein derartiges Vorrecht ausreihend Rechnung getragen. Die weitergehende Sicherung, die ein Pfandrecht bieten könnte, besteht in dem Schuße gegen Verfügungen der Bank über die Hypotheken und gegen eine Pfändung von Hypo- theken durch andere Gläubiger. Was den Schuß gegen unbefugte Verfügungen der Bank betrifft, so wird derselbe insoweit, als er ih ohne Benachtheiligung der Hypothekenshuldner durchführen läßt, {on dur die Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Entwurfes gewährt, wonach mit Gefängniß- und Geldstrafe bestraft roird, wex für eine Hypotheken- bank wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek dur Abtretung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken zur Deckung der Pfandbriefe nicht genügen. Die Möglichkeit, daß eine Hypothekenforderung den Pfandbriefgläubigern durch die von einem anderen Gläubiger vor- genommene Pfändung entzogen wird, ist allerdings nah dem Entwurfe niht ausgeshlossen; sie ist indessen ohne praktishe Bedeutung, denn sobald fih die Lage einer Hypothekenbank derart gestaltet hat, daß Pfändungen in Frage stehen, wird es auch unverweilt zur Eröffnung des Konkursverfahrens kommen.

Das Vorzugsrecht des Entrourfs unterscheidet sh von den im § 54 der Konkursordnung anerkannten Vorzugsrechten dadurch, daß es sih nicht auf die ganze Konkursmasse, sondern nur auf die Hypotheken bezieht, die als Deckung der Pfandbriefe in das Hypothekenregister eingetragen sind. Ein allgemeines Vorzugsreht im Sinne des an- geführten § 54 würde die sonstigen Gläubiger der Bänk unbillig be- nachtheiligen; es wäre auch bei derjenigen Banken ganz undurch{führbar, welche neben den Bodenkreditges{häften noch andere Geschäfte betreiben. Behufs Sicherung der Pfandbriefgläubiger kann es fich lediglih um ein auf die hypothekarishen Forderungen beshränktes Vorzugsrecht handeln. Die im § 20 Abs, 3 vorgeschriebenen vierteljährlihen Ver- öffentlihungen, die Strafvorschriften des § 27 sowie die staatliche Aufsicht bieten hoffentlich Gewähr dafür, daß den Pfandbriefen fts hinreihende Hypotheken gegenüber stehen.

17) Die Strafbestimmungen des § 27 beschränken sich auf die Fâlle einer Beeinträchtigung des Gleichgewichts zwischen den Pfandbriefen und den zu ihrer Deckung bestimmten Hypotheken. Be- sondere Strafvorschriften gegen falshe Angaben in den Bilanzen oder in sonstigen Veröffentlißungen über die Vermögenslage einer Hypo- thekenbank, namentlich in den rah § 20 Abs. 3 bekannt zu machenden Vebersichten, sind nit erforderli; in dieser Beziehung genügen die Bestimmungen des Handelsgesezbuhs 314 Nr. 1, § 520 Abs. 3, § 329 Nr. 9) und des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 80 Nr. 3). i 18) Für- den Fall, daß von einer Hypothekenbank Schuld- vershreibungen auf Grund nicht hypothekarisher Darlehen an öffentlihe Körperschaften oder gegen Uebernahme der Garantie durch eine solhe Körperschaft ausgegeben werden, regelt der Entwurf 30 Say 1) das Verhältniß dieser Schuldvershreibungen s\o- genannter Kommunalobligationen gegenüber den ihnen zu Grunde liegenden Forderungen in derselben Weise, wie das Verhältniß der Hypothekenpfandbriefe zu den bypothekarishen Forderungen. Mit Rücksicht auf den besonderen Grad von Sicherheit, welhen Forde- rungen an Gemeinden oder andere Verbände der gedachten Art bieten, gestattet jedoh der § 30 Say 2, daß die Kommunalobligationen unter Hinzurechnung der Hypothekenpfandbriefe den für die leßteren im §8 7 bestimmten Höchstbetrag um ein Fünftel übersteigen. Kommunal- obligationen und Pfandbriefe können hiernah zusammen bis zum acht- zehnfachen Betrag des eigenen Kapitals der Bank ausgegeben werden, jedoh mit der Maßgabe, daß die Pfandbriefe für ih auch hier den fünfzehnfahen Betrag nicht übersteigen dürfen.

19) Der § 31 betrifft die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund von Darlehes, die von einer Hypothekenbank an Klein- bahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt werden. Die Bezeichnung „Kleinbahn“ für gewisse Bahnen von nur örtliher Bedeutung i} bereits durch den § 473 des neuen Handels- geseßbuchs in die NReichsgeseygebung eingeführt und hat danach eine feststehende Bedeutung. Nachdem in Preußen durch das Geseß vom 19. August 1895 eine Verpfändung folher Bahnen mittels Eintragung in ein besonderes Bahngrundbuch ermögliht worden war, ift die Be- leihung von Kleinbahnen und die Ausgabe von Kleinbahnobligationen auf Grund der so erworbenen Forderungen auch in den Kreis der Hypothekenbankgeshäfte aufgenommen worden, Dem trägt der Ent- wurf Rechnung.

Die Vorschriften, welhe bezüglih der Kommunalobligationen und der ihnen zu Grunde liegenden Forderungen maßgebend sind, bilden auh für die Negelung des Verhältnisses der Kleinbahnobligationen und der ihnen als Unterlage-dienenden Pfandforderungen eine geetanete Grundlage. Nur is die besondere Bestimmung, welche der § 30 Sah 2 in Ansehung des Höchstbetrags der Kommunalobligationen enthält, auf die Kleinbahnobligationen niht zu übertragen. Diese follen mit Eins{chluß der Hypothekenpfandbriefe den fünfzehnfachen Betrag des im § 7 bezeihneten Kapitals der Bank unter keinen Um- ständen überschreiten dürfen.

Darlehen an Kleinbahnunternehmungen werden übrigens nicht ausschließlich gegen Verpfändung der Bahn, sondern auch gegen Ueber- nahme einer Garantie seitens einer Gemeinde oder eines größeren Kommunalverbandes gegeben. Damit eine Hypothekenbank, die beide Arten von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, \ich* nicht genöthigt feht, auf Grund diefer Darlehensforderungen zwei ver- [hiedene Gattungen von Schuldverschreibungen, nämlich theils eigent- liche Kleinbahnobligationen, theils Kommunalobligationen, auszugeben, gestattet der § 31 Abs. 2 daß in dem gedachten Falle nur eine und dieselbe Gattung von Schuldverschreibungen auf Grund beider Arten von Darlehensforderungen ausgegeben wird. Die leßteren bilden dann au den ungetrennten Gegenftand des Vorzugsrechtes der Besiger der Obligationen.

bestellung der Hypothekenbanken zu treffen waren. Schon bei der Er-

zum Kommandeur des 4. Obershles. Inf. Regts. Nr. 63 ernannt. Koehnhorn, Major und Bataillens - Kommandeur vom _In- fanterie-Regiment von Horn (3. Rhein.) Nr. 29, unter Beförde- rung zum Oberst-Lieutenant, als etatsmäßliger Stabsoffizier in dos Kolberg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9 verseßt. Frhr. Treush v. Buttlar-Brandenfels, Major aggreg. dem Füs. Regt. Fürst Karl Anton von Hohenzollern (Hohenzollern.) Nr. 40, als Bats. Kommandeur in das Inf. Negt. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29 einrangiert. v. Zamory, Oberst und Kom- mandeur des Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg-Streliß (6. Oftpreuß.) Nr. 43, unter Stellung à la suits dieses Regts, mit der Führung der 9. Inf. Brig. beauftragt. Eben, Oberst-Lt. und etatémäß. Stabsoffizier des 2, Hanseat. Inf. Regts. Nr. 76, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des Inf. Negts. Herzog Karl von Mecklenburg- Streliß (6. Oftpreuß.) Nr. 43 ernannt. vy Paczenky u Terczin, Major und Bats. Kommandeur vom Leib-Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 111. (1. Brandenburg.) Nr. 8, unter Beauftragung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabs- offiziers, in das 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, v. Jablonows ki, Major und Bats. Kommandeur von der Haupt-Kadettenanstalt, in gleiher Eigenschaft in das Leib-Gren. Regt. König Friedrich Wil- helm TI1I. (1. Brandenburg ) Nr. 8, Frhr. v. RNReißwiß u. Kadersin, Major w.d Bats. Kommandeur vom Inf. Negt. von Wittich (3, Hess.) Nr. 83, in gleiher Eigenschaft zur Haupt-Kadettenanstalt, verseßt. Frbr. v. Stein zu Nord- u. Dit heim, Major aggreg. dem 6. Thüring Inf. Regt. Nr. 9%, als Bats. Kommandeur in das Inf. Negt. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83 einrangiert, Lauprecht, Oberst und Kommandeur des Füs. Regts. General- Feldmarshall Graf Moltke (Schlef.) Nr. 38, zur Vertretung des beurlaubten Kommandeurs der 4. Inf. Brig. nach Königsberg i. Pr. kommandiert. Stelzer, Oberst und Kommandeur des Inf. Negts, Nr. 79, unter Stellung zur Disp. mit der gest ylidhen Pension und Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen sciner bisherigen Uniform, zum Kommandanten des Cruppen - Uebungsplaßzes Hagerau, Ritter, Oberst-Lt. und etatömäß. Stabsoffizier des Inf. Negts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westsäl.) Nr. 15, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des Inf. Regts. Nr. 97, -— ernannt Dallmer, Major und Bats. Kommandeur vom 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49, unter Beförderung zum Oberst-Lt., als etatsmäß. Stabsoffizier in das Inf. Regt. Prinz Friedrih der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15 verseßt. Schneider, Major aggreg. dem Juf, Reat. Nr. 157, als Bats. Kommandeur in das 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49 einrangiert. v. Seydliy-Kurzbac, Oberst-Lt. à la suite tes Großherzogl. Mecklenburg. Füs. Negts, Nr. 90 und Kommandeur der Unteroff. Schule in Weißenfels, unter Verleihung des Nanages eines Regts. Kommandeurs, zum Kommandeur des Landw. Bezirks 1V Berlin, v. Goßler, Major und Bats. Kommandeur vom 8. Bad. Inf. Negt. Nr. 169, unter Stellung à la suito des Regts., zum Kommandeur der Unteroff. Schule in Weißenfels, —- ernannt. v. Schl egell, Major aggreg. dem 8. Bad. Inf. Negt. Nr. 169, als Bats. Kommandeur in das Reat. einrangiert.

Zu Obersten sind befördert: die Oberst-Lts.: Frhr, v. Lyncker (mit dem Range eines Abtheil. Chefs), à la suits. des Generalstabes der Armee und Erster Militär-Gouverneur der Prinzen Söhne Seiner Majestät des Kaisers und Königs, v. Flatow, Abth. Chef im Großen Generalstabe, Nethe, Chef des Generalstabes X1. Armee- Korvs, v. Fabeck, Kommandeur des Inf. Regts. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Oftfries.) Nr. 78, v. Hau gwiß, Kom- mandeur der Haupt- Kadettenanstalt, v. Fra nkenberg u. Pros lig, beauftragt mit der Führung des Anhalt. Inf. Megts. Nr. 93, unter Ernennung zum Kommandeur diefes Regts, Voelker à la suite des Niederrhein. Füs. Regts. Nr. 39 und Direktor der Kriegsschule

in Hannover. : : j 5 Zu Ovberst-Lts. siad befördert: die Majore: Frhr. Rüdt v. Collenberg, kommandiert nah Württemberg behufs Beauf- tragung mit den Funktionen des etatsmäß. Stabsoffiziers des Inf. Regts. Alt-Württemberg (3. Württemberg.) Nr. 121, Feyera bend, Bats. Kommandeur vom Inf. Regt Graf Kirhbach (1. Niederschles.) Nr. 46, Bode, beauftragt mit den Funktionen des etatsmäß. Stabs- offiziers des 1, Hannov. Inf. Regts. Nr. 74, dieser unter Ernennung zum etatsmäß. Stabsoffizier, Frhr. v Houwald, kommandiert nach Württemberg behufs Beauftragung mit den Funktionen des etaismäß. Stabsoffiziers des Inf. Regts. König Wilhelm 1. (6. Württemberg.) Nr. 124. L: T Heinri, Major und Stabsoffizier des Bekleidungs-Amts des IT. Armee-Korps, der Charakter als Oberst-Lt. verliehen. v. Zastrow, Oberst-Lt z. D., unter Entbindung von der Stellung als inaktiver Stabsoffizier bei dem General-Kommando des Garde-Korps, zum Vorstande des Kontrol-Bureaus der Garde ernannt. Frhr. v. Elmendorff, Major und Bats. Kommandeur vorn Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31, unter Stellung zur Disp. mit der geseßli%en Pension und unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen dec Uniform des 2. Garde - Regiments 3. Fe dem General - Kommando des Garde - Korps zur Ver- wendung in der Stelle eines inaktiven Stabsoffiziers Âber- wiesen. v. Kalckstein, Major aggreg. dem Pomm. Füs. Regt, Nr. 34, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring ) Nr. 31 eiorangiert. Proske, Oberst-Lt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Samter, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Siegen verseßzi. Mattner, Major und Bats. Kom- mandeur vom Inf. Regt. Nr. 175, unter Stel'ung zur Disp. mit der geseßlichen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Samter ernannt. Hesse, Major aggreg. dem 3 Thüring Inf. Regk. Nr. 71, als Bats. Kommanteur in das Inf. Regt. Nr. 175 einrangiert. Nosëöl, Major und Bats. Komiman- deur vom Inf. Regt Nr. 148, unter Stellung zur Dip. mit der geseßlihen Pension und unter Ertheilung der _Er- laubniß zum Tragen seiner bisherigen Uniform, dem Gencral-Kom- mando des V. Armee-Korps zur Verwendung in der Stelle eincs in- aktiven Stabso'fiziers überwiesen. Eggers, Major aggreg. dem 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. Nr. 148 einrangiert. Jung, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 148, als aggreg. zum Inf. Regt. von der Golß (7. Pomm.) Nr. 54 verseßt. Scharlau, Major und Bats. Kom- mandeur vom Infanterie-Regiment Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, unter Stellung zur Dieposition mit der geseßlichen Pension, zum Kommandeur des Landw -Bezinks 11 Altona er- nannt. du Fats, Major à la suits des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112 und Eisenbahn Lirien- Kommissar in Altona, kom- mandiert zur Dienstleistung bei dera Inf. Reat. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. £5, als Bats. Kommandeur in diefes Reat. verseßt; v. Rodbertus, Hauptm. à la suite des Pomm. Füs. Regts. Nr. 34 und Eiseabahn-Kommissar, kommandiert zu Dienstleistung bei der Eisenbahn-Linienkommission in Altona, zum Eisenbahn-Linien-

Chef in das Inf. Regt. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, Sie Dtaser und Bats. Kommandeur vom Inf. Regt. Herzog Karl von Mecklenburg-Streliß (6. Ostpreuß.) Nr. 43, unter Beförderung zum Oberst-Lt., als etatsmäß. Stabsoffizier in das Füs. Negt. General-Feldmarshall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73, verseßt. Nusche, Major aggreg. dem 8. Ditpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, als Bats. Kommandeur în das Inf Regt. Herzog Karl von Mecklenburg-Streliy (6. Ostpreuß.) Nr. 43, v. Zimmer - mann, Major aggreg. dem 5. Thüring. Inf. Regt. Nr. 94 (Groß- herzog von Sachsen), als Bats. Kommandeur in das Regt., ein- rangiert. Schimmelfennig v. der Dye, Major à la suite des Inf. Regts. Herzog Karl von Meckienburg-Streliß (6. Ostpreuß.) Nr. 43 und Kommandeur der Uateroff. Vorschule in Jülich, als Bats. Kommandeur in das Infanterie - Regiment Nr. 98 verseßt. Jebe, Hauptmann à la suite des Infantecte Regiments Vogel von Falckenstein (7. Westfälishes) Nr. 56 und Kompagnie- Führer bei der Unteroff. Schule in Biebrich, zum Kommandeur der Unteroff. Vorschule in Jülih ernannt. Schulz, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 173, unter Stellung à la suite des Megts., als Komp. Führer zur Unteroff. Schule in Biebrich ver- set. Lincke, Hauptm. von demselben Regt., zum Komp. Chef, Grunert, Major und Bats. Kommandeur vom Inf. Regt. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, unter Stellung zur Disp. mit der geseßlihen Pension, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Thorn, ernannt. Nicolai, Major aggreg. dem Inf. Negt. von der Marwiy (8. Pomm.) Nr. 61, als Bats. Kommandeur in das Inf. Reat. Graf Schwerin (3. Pomw.) Nr. 14 einrangiert. Frhr. y. Ompteda, Major vom Gren. Regt. König Friedri Wilhelm I1I. (1. Shles.) Nr 10, unter Entbindung von dem Kommando als Adjutant bei der 11. Div., als Bats. Kommandeur in das 7. Thüring. Inf. Negt. Nr. 96 verseßt. Frhr. v. Bodenhausfen, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. v. Courbiòre (2. Posen.) Nr. 19, als Adjutant zur 11. Div. kommandiert. v. Roques, Hauptra. und Komp. Chef vom Inf. Negt. Nr. 146, in das Inf. Regt. von Cour- biòre (2. Posen.) Nr. 19 verseßt. Schallehn, Pr. Lt. vom JInfanterie-NRegt. Nr. 146, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Heuer, Hauptm. und Komp. Chef voz1 Inf. Regt. Nr. 163, dem Negt. , unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. y. Cosel, Pr. Lt. von demselben Negt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Oppen, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 131, unter Beförderung zum überzähl. Major, als aggregiert zum 8. Bad. Inf. Regt. Nr. 169, ODltmann, Hauptm. vom 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, unter Entbindung von dem Kommando als Bureau-Chef und Bibliothekar bei. der Kriegsshule in Potsdam, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Nr. 131, verseßt. Haase, Hauptm. und Komp. Chef vom 8, DOst- preuß. Inf. Regt. Nr. 45, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. Petrich, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Raffel, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf, Regt. Graf Dönhoff (7. Oftpreuß.) Nr. 44, unter Beförderung zum überzähl. Major, als aggregiert zum Inf. Negt. Graf Kirhbach (1. Niederschles.) Nr. 46, Arnold, Hauptm. vom 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, als Komp. Chef in das Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Oftpreuß.) Nr. 44, versezt. v. Wacholß, Hauptm. und Komp. Chef vom nf. Regt. Nr. 155, dem Regiment, unter Beförderung zum überzähligen Major, aggregiert. Schönberg, Pr. Lt. von demselben Negt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert Edelmann, Hauptm. und Komp. Chef vom Pomm. Füs. Regt. Nr. 34, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, aggregiert. von Hedemann, Pr. Lt. von demselben Regt, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Griesheim; Hauptm. und Komp. Chef vom Niederr. Füs. Regt. Nr. 39, dem Negt., unter Beförderung zum überzäbligen Major, v. Zander, Hauptm. und Komp. Chef vom 3. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 66, dem Regiment, unter Be- föcderung zum überzähl. Major, aggregiert. v. Rath, Pc, Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Maenß, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, dem Regt., unter Beförderung zum überzähl. Major, Aulregie. May, „Hauptm. von demselben Negt., zum Komp. Chef ernannt. i :

s du Hauptleuten sind befördert: Gols, Pr. Lt. à la suite des 6. Pomm. Inf. Regts. Nr. 49 und Direktions: Assist. bei den tech- nishen Instituten der Inf., Schm ock, Pr. Lt. vom Festungsgefängniß in Köln, Straehler, Pr. Lt. ù la suits des 4. Nieder!chles. Juf. Regts. Nr 51 und Direktions-Assist. bei den tehnishen Instituten der Jnf., v. Wodtke, Pr. Lt. vom Leib-Gren. Negt. König Fciedrich Wil- helm 1II. (1. Brandenburg.) Nr. 8, unter Belassung in dem Kom- mando als Adjutant bei der 75. Inf. Brig. und unter Versetzung in das Kolberg. Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, Klebs, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich I11. (1. Ostpreuß.) Nr. 1 und kommandiert als Adjutant bei der 17. Inf. Brig., Weidtman, Pr. Lt. vom ‘Jof. Negt. Herzog Ferdinand von Braupyschwecig (8. Westfäl.) Nr. 57, unter Belassung in dem Kom- mando als Adjutart bei tec 41. Inf. Brig. und unter Ber- fezung in das 5. Großberzogl. Hess. Inf. . Regt. Nx. 168, Hoppe, Maerdcker, Pr. Lts. à la suite des General- stabes der Armce und kommandiert zur Dienstleistung bei dem Reichs- Marineamt, Marquard, v. Houn, Pr. Lts. vom Großen General- stabe, v. Hartrott, Pr. Lt. vom Generalstabe des 11. Armee-Korps, legtere Drei unter Belassung in ihrem gegenwärtigen Dienst- verhältniß und Aggregierung bei dem Generalstabe der Armee; y. Bassewiß, Pc. Lt. vom Inf. Regt. Graf Werder (4. Nhein.) Nr. 30, zum Hauptm. und Komv. Chef befördert. Klauen- flügel, Hauptm. und Komp. Chef vom 4. Oberschle. Inf. Regt. Nr. 63, ein Patent seiner Charge verliehen. y. Rosenberg, Hauptm. und Komp. Chef vom Weslf. Jäger-Bat. Nr. 7, in das Garde-Gren. Regt. Nr 5 versetzt. v. Wedel, Hauptm. von demselben Bat., zum Komp. Chef ernannt. y. Oppen, Hauptm. vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewiß (6. Westf.) Nr. 55, in das Westfäl. Jäger-Bat. Nr. 7, Frhr. p. Speßhardt, Hauvtm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, in das 3. Garde- Regt. z. F, versezt. v. Sydow, Pr. Lt. à la suite des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Branden- bura.) Nr. 12, unter Entbindung von dem 1 Assislent der Komp. Chefs bei d:-m Kadettenhause in Plön und unter Beförderung zum Hauptm. und Komp. Chef, in das Regt. wiedereinrangiert. v. Rheinbaben, Pr. Lt. von der Haupt- Kadettenanstalt, unter Stellung à la suite des Kadetten-Korps, als Assist. der Komp. Chefs zum Kadettenbause in Plôn kommandiert. v. Kropff, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 136 und kommandiert äls Erzieher bei der Daupb-Kadetténgaitalt, unter Belassung bei dieser

Anstalt, in das Kadetten-Korps verseßt. v. Rudno- udzinski,

5, Garde-Regt. z. F., unter Stellung à la suite des Regts., zum Plaßmajor der Feste Boyen, Kloer, Major und Playmajor in Danzig, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der gefeh- lihea Pension zur Diép. gestellt und gleihzeitrg zum Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk Gera, v. der Oelsni gy, Hauptm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich II[. (1. Oftpreuß.) Nr, 1, unter Stellung à la suite des Regts., zum Plaßmajor in Danzig, ernannt, v. Matthießen, Pr. Lt. von dem)elbea Regt, unter Entbindung von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegëschule in Potédam, zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. v. Arnstedt, Hauptm. und Komp. Chef vom Infanterie-Regiment Graf Kirhbah (1. Niedershlesishes) Nr. 46, unter Stellung zur Diposition mit der geseßlihen Pension, zum Bezirks - Offizier bei dem Landwehr - Beztik Neusalz a. D, ernannt. Düwell, Pr. Lt. von demselben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef befördert. Degner, Pr. Lt. vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit der ge- seßlihen Pension zur Disp. gestellt und gleichzeitig zum Bezirks- Offizier bei dem Landw. Bezirk Muskau ernannt. Cour, Hauptm. z¿. D. und Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk Rybnik, zum Landw. Bezirk Schweidniß verseßt. v. Pannwiß, Hauptm. und Komp. Chef vom 1. Hanseat. Juf. Regt. Nr. 75, unter Stellung zur Disp. mit der geseßlihen Pension, zum Bezirks - Offizier bei dem Landw. Bezirk 11 Altona ernannt. Bloch v. Blottniß, Hauptm. und Komp. Chef vom Braunschweig. Inf. Negt. Nr. 92, in das 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75 verseßt. Stoy, Hauptm. z. D. und Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk Köln, zum Landw. Bezirk Heidelberg, Sprenger, Hauptm. z. D. und Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk Stockach, zum Landw. Bezirk Köln, Pfannmüllex, Major ¿. D. und Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk Saar- gemünd, zum Landw. Bezirk Stockah, Aichmayr, Pr. Lt. z. D. und Bezirks-Offizier bei dem Landw. Bezirk IT Altona, zum Landw. Bezirk Saargemünd (Hauptmeldeamt), v. Morsey - Piccard, Major z. V. und Bezirks - Offizier bei dem Landwehr - Be- zirk Rendsburg, zum Landwehr - Bezirk Detmold, verseßt. Müller, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 136, in das Inf. Regt. Nr. 152, v. Harder, Pr. Li. vom Inf. Regt. Nr. 148, in das Inf. Regt. Nr. 131, Frhr. v. Bor cke, Sec. Lt. vom 2. Garde-Regt. z. F-, in das Inf. Regt. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, Büttner, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiberr Hiller von Gaertringen (4. Pojen.) Nr. 59, in das. Jaf. Negt. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bad.) Nr. 111, Mehlburger, Sec. Lt. vom 3 Groß- herzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib-Regt.) Nr. 117, in das Inf. Regt. Herzog Friedri Wilhelm von Braunschweig (Ostfries ) Nr. 78, Kaddatz, Sec. Lt. vom 4. Großherzogl. Hef. Inf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118, in das Inf. Regt. Prinz Moriy von Anhalt-Dessau (5. Pomm.) Nr. 42, v. Platen, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 140, in das 4. Thüring. Inf. Regt. Nr. 72, Gög v. Olenhusfen, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen (2. Württemberg.) Nr. 120, unter Entbindung von dem Kommando nach Württemberg, in das Inf. Regt. Nr. 141, v. der Groeben, Sec. Lt. vom Jäger-Bat. Graf Yorck von Wartenburg (Oftpreuß.) Nr. 1, in das Westfäl. Jäger-Bat. Nr. 7, verseßt. Woldeck v. Arneburg, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 131, von dem Kommando zur Dienstleistung bei der Militär-Intendantur entbunden. v. Klingspor, Sec. Lt. vom 6. Rhein. Infant. Regmt. Nr. 68, auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Feld-Art. Regiment von Holyendorff (1. Rhein.) Nr. 8 fommandiert. Kempf}, Sec. Lt. von der Res. des Rhein. Train- Bats. Nr. 8 und kommandiert zur Dienstleistung bei dem Inf. Regt. Ne. 140, im aktiven Heere und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 28. Juli 1895 im Inf. Regt. Nr. 140 wiederangeftcllt. Frhr. v. Tauchniy, Sec. Lt. a. D., zuleßt im Inf. Regt. von der Marwiß (8. Pomm.) Nr. 61, in der Armee und zwar mit einem Patent vom 28. April 1893 als Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Graf Bose (1. Thüring.) Nr. 31 wiederangestellt und vom 1. Juni d. I. ab auf eia Jahr zur Dienstleistung bei dem leßtgedachten Regt. ommandiert. E Zu Pr. Lts. sind befördert: die Sec. Lts.: v. Lettow-Vorbeck vom Kaiser Alexander Garde-Gren. Regt. Nr. 1, v. Mantey vom Kais-r Frarz Garde-Gren. Regt. Nr. 2, v. Baerensprung vom 3. Garde-Regt. z. F., v. Cranach vom Königin Elisabeth Garde- Gren. Regt. Ne. 3, v. Prondzynsfki vom Gren. Regt. König Friedrih 111. (1. Oftpreuß.) Nr. 1, v. Oppeln-Bronikowski vom Gren. Regt. König Friedrih Wilhelm TV. (1. Pomm) Nr. 2, Pachaly vom Gren. Regt. König Friedri Wilhelm 1. (2. Oftpreuß.) Nr. 3 und kommandiert bei der Unteroff. Schule in Weißenfels, Strube (Walter) vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhe!m II1. (1. Sthles.) Nr. 10, v. Seelhorst vom Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, Hart wich vom Füs. Regt. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr 33, Reinbothe, Lueder vom Powm. Füs. Regt. Nr. 34, Thümmel vom Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewit (6. Westfäl.) Nr. 55 und kom- mandiert bei der Unteroff. Schule in Potsdam, Hauß vom 4. Magde- burg. Inf. Regt. Nr. 67, v. Bardeleben vom Füs. Regt. General-Feldmarshall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73,9v. Lettow-Vorbeck (Friedrih) vom Füf. Negt. von Gersdorff (pess,) Nr. 80. Hemmerich vom 1. Hess. Inf. Regt. Nr. 81, teuhof (Ferdinand) vom Inf. Regt. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83, Hahn vom Inf. Regt. Her:og von Holstein (Holstein.) Nr.*85, Westermann vom 2. Bad. Gren. Regt. Kaiser Wilhelm I. Nr. 110, Tauscher vom 3. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib-Regt.) Nr. 117, v. Selle vom Inf. Regt. Nr. 137, Eggebrecht vom 8. Thhettg, Inf. Regt. Nr. 153, y. Grabowski vom Inf. Regt. Nr. 159, Oloff vom 8, Bad. Inf. Regt. Nr. 169, v. der Oels niy vom Brandenburg. Jäger-Bat. Nr. 3.

Von Leendigung des Kommandos bei der Kriegs-Akademie, im Juli d. I, bis zum 30. September d. J. sind zur Dienstleistung kommandiert: Die Pr. Lts.: Frhr. v. Wöllwarth-Lauterburg

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Kommando als |

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vom 1. Garde-Regt. z. F, zum Großberzogl. Hess. Feld-Art. Regt. Nr. 25 (Großberzogl. Art. Korps), Gerstenberg M vom Felde Art. Regt. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, zum 3 Bad. Drag. Regt. Prinz Karl Nr. 22, v. Marcard vom Inf. Regt. General-Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Ne. 64, zum 1. Bad. Leib - Drag. Regt. Nr. 20, v. Schlichting vom Inf. Regt. General - Feld- marschall Prinz Friedrih Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nrc. 64, zum Ulan. Regt. Kaiser Alexander 11. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3, Wobring vom Inf. Regt. Nr. 151, zum Kür. Regt. Königin (Pon: m.) Nr. 2, Zunehmer vom Inf. Regt. Graf Kirhbach (1. Nieder\chlef.) Nr. 46, zum Hannov. Hus. Regt.

| Nr. 15, Heinrih vom Feld-Art. Regt. von Peuckter (Schles.) Nr. 6,

zum 3. Bad. Draz. Regt. Pcinz Karl Nr. 22, Frhr. Schenck zu

| Shweinsberg vom 1. Großherzoal. Hess. Inf. (Leibgarde-) Regt.

Nr. 115, zum 1. Leib-Huf. Regt. Nr. 1, Frhr. Henn von Hennes