1898 / 137 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jun 1898 18:00:01 GMT) scan diff

A

Qualität

gering

mittel

gut

Gezahlt

er Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster M.

hödster

M.

niedrigster M.

höchster M.

niedrigster M

M

Verkaufte Menge

Doppelzentner

Verkaufs- preis

Außerdem wurden am Markttage 7 (Spalte 1) werth für Durh- nach überschläglicher 1 Doppel- | \{nitts- Schäßung verkauft zentner preis Doppe lzentner M (Preis unbekannt)

Durchschnitis- Am vorigen

Markttage

i od E E 12,75 O L O esel e 8 13,50 E e 15,00 T lee Dari ë 14,00 edenhosen . . E aa Breslau . Es 11,80

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11,50 |

Tilsit . 50 | 18,00 *

Elbing - Luckenwalde . E s s i Oa A Do O s Fürstenwalde, Spree «+6 17,00 E A e e E S als 16,80 C E _ | G a a S A _ A Da e es G a aa ae 15,60 e M a e o e 16,40 E e S 15,50 | C 16,80 Rummelsburg i. P. . S S 16,50 Lauenburg i. P. . —— E E E E Cs 12,00 C s 16,00 E ade ie 15,20 Ene 14,80 A C D E —_— Sagan . 16,40 Polîkwig . E e sie “- E e 14.00 S oe 14,40 E a oe 15,00 R L S —_ E r o p os 17,50 U a e oe 17,00 E e as vis 16,50 n e G s S 17,00 E e e 0 aao 16,33 e s j 15,75 n -

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e e ac es 17,00 s a 16,79 E C R ei ate ne 17,00 E o C E 15,60 A e ae 18,18 Regensburg . . E 15,48 Meißen . e S D s 6 14.50

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demi L)

Ein liegender Strih (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgetommen ist; ein

13,00 16,00 13,50 15,00 14,25 14,00 12,90

11,50 18,00

17,00 16/80

15,60

17,40 16:00 16/80

17,00

13,00 16,C€0 15,40 15,00

16,40

14,00 14,40 15,00

17,80 17,00 17,00

17,50 16/67 16.00

17,00 16,79 17,00 16,60 18,41 16,99

15,90

16,40 17.30 17.00 16,00

15,80

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13,00 17,00 13,75

16,00 16,00 17,40 14,00

13,00 14,80 18,50 17,50 16,60 17,20 17,20 15,90

16,00 14,00 17,40 16,50

16,00 17,00 18,00 16,00 14,00 16,40 15,60 15,30 16,00

15,90

15,10 16,00 18,50 17,80 17,50 17,50

17,60 16.67 16,00 17,20 17,50 17,00 17,50 17,20 18,65 17,20 16,00 15,50 16,00 17,86 17,40 17,20 17,00 16,60 16,00

Noch: Gerste.

14,00 17,00 13,75

17,00 16.00 17,60 14,30

13,00 15,60 18,50 18,80 17,00 17,20 17,20 15,50

16,00 15,60 17,60 17,00

17,00 17,20 18,00 16,00 15,00 16,40 15,80 15,60 16,00

15,50

15,10 16,00 18/50 18,00 17,50 17,50

18,50 17,00 16,50 17,20 17,50 17,00 17,50 18,40 19,50 18,28 16,50 16,00 16,00

17,86 17:70 17:80

17,00 16,80 16,20

14,00 18,90 14,00 17,00 15,00 17,00

17,60 14/90

Hafer. 14,00 19,00 19,00

17,50 16,10 14,00 14/40 16,40

17,60 1750 17/20

17,20 1850

16,00 16,80 16,00 15,80

17,40 16,09 17,00 15,80 17,00

18,00 18,00 18,50 16,50 18,60 17,00 16,50

18,00 17,75 18.00 18,60 20:17 18,82 16,60 16,00 17,20 17,80 18,40 18,00 18,00 18,50 18.00 16,80 16,40 16,00

15,00 18,50 14,00 17,00 16,00 18,00

17,80 16/00

14,00

19,00 19,00

17,50 16,10 15,00 14,60 16,40

17,80 18'00 17/20

17,50 18,90

16,50 16,80 16,20 16,00

17,40 16,00 17,00 15,80 17,00

18 50 18,00 19:00 17,00 19:00 17,33 17,00

18,09 17,75 18,00 20,00 21,59 20 43 17,00 16,50 17,20 18,60 18/40 18,20 18,60 18,50 18,00 17,20 16,60 17,00

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt.

15,64

do

12,77 14,00 15,20 13,60 18.54 18/50 18,77 18,73

17,10 17,20 | 15,90 16,20 | 1450 15,10 |

16,00 16,00 | 15,07 13,70 |

C0000, 20, 00, ir go 00 E PRR D D RRP

17,00 17,00 | 16,50 17,50 | 16,94 16,78 | 18,17 17,00 | 16,00 17,20 | 14,40 14,50 | 16,40 16,00 |

15,60 15,00 | 16,00 17,00 | 17,00 17,30 |

D, f f R O SO, L NRBD RPRRRAP

15,00 15,60 | 18,50 19,00 |

17,00 17,16 | 1650 16,50 | 17,20 18,00 |

17.60 1760 |

19,27 19,18 | 19/64 19/20 | 17,76 19/43 |

18,18 18,10 | 17,79 18,42 17,67 17,63 ITITT 17,62

Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. unkt (.) in den leßten fechs Spalten, daß entsprehender Bericht fehlt.

Sechste deutsche Landesversammlung der internationalen kriminaliftischen Vereinigung.

Vom 1. bis einshließlich 4. Juni hat in München die sechste deutshe Landesversammlung dex internationalen kriminalistischen Nereinigung getagt. Sie kennzeichnete fh äußerliÞh wie dur den in ihr herrschenden Geist als eine arbeit same, lediglih dur facliche Gesichtspunkte bei ihren Verhandlungen g elcitete Versammlung. Nach den A des Kampfes is man in friedlihe Thätigkeit eingelenkt, alle Anspannung einseßend für die Vorbereitung des nach Ab- {luß des Bürgerlichen Geseßbuchs nunmehr in Anguiff zu nehmenden neuen deutschen Stra fgeseßbuch8 und für die Kriminalpolitik der Zukunft. Daß die von Jahr zu Jahr zunehmende Abklärung eine höhere Schäßung des Werths der krimi- nalistishen Vereinigung gezeitigt hat, ließ fich auch für den Ferner- ftehenden ohne weiteres durch die Theilnahme der amtlichen Kreise an derx diesjährigén Tagung feststellen. Schon am Begrüßunggabend ershienen mehrere hohe bayerische Würdenträger, wie dec Bevoll- mächtigte zum Bundesrath, Ministérial- Rath von Schnell, zahlreiche andere Ministerial-Räthe, die Präsidenten des Ober-Landesgerichts, mehrerer Lauvgerihte und des Münchener Amtsgerichts u. A.,, und ee die Gäste von außerhalb willkommen, unter denen stich mehrere vortragende Räthe aus den Justiz-Ministerien der Einzel- aaten befanden.

Der förmlihen Eröffnung der Verhandlungen ging ein feierlicher Empfang der Kongreßtheilnehmer im Repräsentati onsfaale des Juftiz- palastes durch den bayerishen Justiz-Minister Freiherrn von Leonrod voraus. Jn längerer Rede, welche eine genaue Kenntniß der bisherigen Thätigkeit der Vereinigung bewies, beglückwünschte der Justiz-Minijter diese zu ihren bisherigen Erfolgen und zu dem bereits errungenen Einfluß auf die Geseßgebung, ihre Mitglieder als die Pioniere der Kriminalpolitik bezeihnend, Nach einer glänzenden Dankesrede des Unter-Staatssekretärs z D., Professors von Mayr-Münchken, des der- eitigen Vorsitzenden der deuishen Landesgruppe, und nah ter

orstelung der hervorragendsten Kriminalisten erfolgte etne Besichtigung des vornehme Pracht mit großer Zweckmäßigkeit vereinigenden Justizpalastes unter der Führung des Ministerial Raths Thelemann. Der Rundgang endete in dem Schwurgerihts)}aal, mo Professor von Mayr die Sißung eröffnete, Die Vereinigung will, fo führte er aus, nur s{rittweije Reformen auf dem Gebiete des Straf- rech1s und weist jede Revolu tionierung weit von sih. Aber sie will der Mechanisierung der Strafrechtspflege in allmnähliher Forten!wicke- lung des überall sh geltend machenden Prinzips ciner Differenzierung der gesellschaftlichen Prozesse und in Anknüpfung an die bereits erfol zte Umwandlung des alten Gedankens von der Sühne der {ult haften That, sowie an die \chon jeßt gesctli) ane:kannte Berüdsichlige ng ewisser Eigenschaften der Verbrecher das Verlangen nach einer

iffferenzierung entgegenstelen. Die Breite des Sirafrahmens

sich

in

Massenersheinung / Minderung der Strafthoten bekämpft

liefecungen beeinflussen läßt. niht überraschen lassen, ist und als

Berücksichtigung der

Hauptfiudienfeld Ergebnisse. ein Willkommen für die anwesenden Regierungsvertreter. nabmen an den Verhandlungen theil: Geheimer Ober-Regierungs-Rath von Tischendorf, vortragender Nath im RNeichs-Justizamt, namens dieser Behörde, sowie als amtlihe Delegirte von Baden: Regierungs-

der

durxh die

folhe unter werden muß,

Kriminaljoziologie, gewonnenen

Éciminalistishen Vereinigung, Der Schluß der Rede des Professors von Mayr war Als solche

allein genährt kein Heilmittel, da die Rehtsprehung ihren Schwer- punkt noch den Mindestmaßen verlegt und si durch lokale Ueber- Durch die einzelne That darf man

da das Verbrehen eine soziale der Tendenz vornehmlih das

der

Rath Dr. von Engelberg, Bayern: Miniftertal-Rath Gump und Regierungs-Rath Dr. Kraheisen, Bremen: Senator Stadtlaender, Elsaß-Lothringen: Minifterial-Math Stadler, Hessen: Ministerial- Rath S@lippe, Sachsen: Gesandter Freiberr von Friesen. Namens der Negierungévertreter \sprah Herr von Tischendorf seine Freude äus, die „Pionterarbeiten“ der Vereinigung, an denen er selt#| sch s{chon zum zweiten Mal betheilige, genauer verfolgen zu können.

Den Ehrenvorsit des Kongresses übernahm der - Justiz-Minister Freiherr von Leonrod. Zu Vorsitßenden wurden gewählt und waren der Reihe nah thätig: die Herren von Mayr, Sw{lippe und Staats- autvalt, Professor Harburger: München, als Schriftführer Professor Heimberger-Straßburg i. E,, Privatdozent Dr. Mittermater-Heidel- berg und Dr. Neumcyer-München.

Erster Berathungsgegenstand war die Frage: „Sollen für die Bedrohung, Verfolgung und Bestrafung der Polizei- übertretungen besonvere Grundsäße gelten?" Von den Berichterstattern, Prefessor Frank-Gießen und Gerihts-Afsessor, Privat- bozent Dr. Rosenfeld-Halle, lagen nur Thesen, keine Gutachten vor. Frank ging davon aus, daß. bei der Lösung der viel umstrittenen Frage, ob es einen Unterschied zwischen kriminéllem und polizeilichem Unrecht gebe, der Begriff der Polizeiübertretungen nit ais sich decktend mit dem der Vebertretungen im Sinne des Strafgeseßbuhs behandelt werden tönne. Letzteres seten mit geringer Strafe bedrohte Thaten; sie würden also quantitativ abgeshäßt. Die Wissenschaft suche nach einem quali- tativen Ünterschiere. Solcher sei gefunden worben: in der Ber schieden- heit der Angrifféokjekte, in der Ari und Weise des Angriffs, in der Nerschiedenartigkeit ter Rechtöfolgen, endlich darin, daß die kriminellen Strafthaäten Unreckcht an sich, matetrielles Unrecht, vie polizeilichen hin- gegen nur formelles Unrecht seien. Jn eingehender Würdigung der vers{@icdenen Anschauungen legte Frark dar, daß man durch sie zu ent-

egengesezten Folgerungen gelange. Wer nach den Rechtsfolgen scheide, stelle ih auf ten als richlig erst noch zu beroeisenden Standpunkt, daß das Gese wik der Strafe für kriminelle Delitie Sühne, Vergeltung hafen, mit der für polizeiliche Delikte aber nur einen Zwang ausüben, zum Unterlassen anhalten welle. Ihm erscheine die Polizeistrafgesetz-

gebung mit dem Strafgeseßbuch in einer jederzeit löslißen Ebe nur äußerlih vermäßlt. Die allgemeinen ftrafrechtlichen Grundsäße fänden auf Polizeiübertretungen keine Anwendung, so erforderten leßtere namentlich kein Verschulden des zu Strafenden, Umgekehrt heischten ein solches die Theoretiker, welhe zwishen formellem und materiekllem Unrecht scheiden. Ihnen sei eine Polizeiübertretung ein Ungehorsam

* gegen einen bekannten oder s{uldhafterweise unbekannt gebliebenen

staatlichen Befehl, jede andere Strafthat ein Angriff auf ein Nechtsgut, ein staatlich geschügtes Interesse. Dieser Anschauuag sei die Polizeistraf- eseßgebung ein Geßler'scher Hut, dem das Publikum ab und zu éine Neverenz machen müsse. Ihre Grundlage, daß eine Art Unrecht „Unrecht an ih“ set, während die andere erst durch das Geseh dazu gemacht werde, widersprehe dem Satze, daß überhaupt das Recht allein die strafbaren Thaten aus den rechtlich indifferenten ausfondert. Die dritte, nach den Angriff3objekten sheidende Ansicht richte sich {on durh ihre Konsequenz, daß alle Fleischesdelikte in das Gebiet des Políizeiunrehts verwiesen werden müßten; auch könnte sie folge- recht den Mord nicht zum kriminellen Unrecht zählen, da das Leben als foldzes fein Ret im eigentlihen Sinne sei. Frank selbst bezeihnet als Polizeiübertretung eine solche Handlung, zu deren Thatbestand weder die Verlegung noch die Gefährdung einer dritten Person nothwendig gehört, die aber wegen der möglicherweise in thr liegenden Gefährdung oder wegen ihres Widerspruchs mit der guten Ordnung des Gemeinwesens unter Strafe gestellt ist. Jm Gegensaze hierzu heishe das Kciminaldelikt den wirklichen Eintritt einer Verleßung oder Gefährdung eines NeBbtsgutes. Das Polizei- strafgesey ahnde Handlungen, die einmal gefährlih werden könnten, wie das schnelle Fahren in Städten und Dörfern; ja es wolle sogar den Menschen vor sich selbst {üßen: so, wenn es das Baden an polizeilich nicht erlaubten Stellen oder das Hinauslehnen aus den Coupófenstern des Eisenbahnzuges verbiete, Vog den Folgerungen, welhe sch aus der durh die modernen Geseubücher herbeigeführten Gleichstellung ter Verfolgung und Be- \trafung polizeiliher und sonstiger Strafthaten ergeben, billigt Frank, daß die Polizeiübertretungen vor die ordentlichen Gerichte gehören und ihre Bestrafung ein Verschulden voraussegt. Hingegen rügt er es, daß dadur die Volk9moral ungünstig beeinflußt worden sei; der gemeine Mann {äge den echrlihen Drosc(hkenkutschher auf der Anklagebank gleich boch oder gleich tief. mit dem Landbstreicher ein, der vorher ebenda gestanden. Ferner sei zu mißbilligen, daß diese Anwendung. gleicher Grundsäße ein Uebermaß von Bestrafungen, von Eidesleiftungen und von Kosten für die Polizeiübertretungen hervorgerufen habe. ODes8halb sei für leßtere der Auss{chluß der Freiheitsstrasen, ratenweise . Abtragung der Geldstrafen, eventuell au Arbeitsleistuna, Verweis und bedingke Verurtheilung zu fordern, ferner eine Milderung der Legalitäts- maxime und verschiedene andere Einschränkungen auf prozessualem Gebiet. Auch seien die Polizeistraferlasse sorgfältiger zu redigieren-

das Landesstrafrecht unter An Reus veralteier Bestimmungen zu kodifizieren und den Gerichten eine Mitwirkung {on beim Erlasse von Polizeiverordnungen einzuräumen. Der deutshe Strafriter habe heute oft. unter einer mangelhaften Gesetzgebung zu leiden, Man {ließe den Luftzug des sozialen Lebens aus den Gerichtsfälen zu ängstliß ab und möchte den Gerichtéhof zu einem Automaten gestalten: oben werfe man die Gebühren hinein und erhalie dafür unten eine s{chematishe Ausrechnung darüber, was das Ges: sich angeblich für diesen Einzelfall gedacht habe. Dabei solle die Strafgeseßgebung ein Allbeilmi!tel für sämmiliche Schäden dex bürgerlichen Gesellshaft sein, auf die sofort bei ihrem Austreten kein anderes Pflaster als das eines Strafgeseßes gelegt werde. Zudem zwinge das Gescß alle Poltzeibeamten zur Anzeige jeder bekannt werdenden Uebertretung. Auf die Unterlassung einer Strafanzeige sei Zuchthaus geseht: eine Strafe, der ein Sußmann, welcher bei einer Kontravention ein Auge zudrüde, nah dem Buc- stabea des Geseßes ebenso verfalle. wie ein Ober - Bürger- meister oder Polizei-Vorsteher, der seine Untergebenen auffordere, das Publikum im Erstfale nur zu warnen und nicht sogleih anzuzeigen. Mit einer Verwerfung des Uebermaßes an Strafgeseßen [{chloß der Nedner feinen Vortrag.

Auch der Korreferent Rosenfeld erblickte das Wesen der Polizei- übertretungen darin, daß ihre Normen nur subsidiäre Verbote und Gebote darfstellten, bei welden der Gesetzgeber von dem Gedanken geleitet werde: es könne fich mögliherroeise aus der verbotenen Handlung eine Verletzung oder Gefährdung vou Rechtsgütern ent- wideln; der Zweck der Vorbeugung rechtfertige hier eine Beschränkung der individuellen Handlungsfreiheit.. Rosenfeld ver- langt für das fkriminele Unrecht stets cine Beziehung zu rechtli® ges{üßten Interessen und verwirst in der Frank’ichen Definition dec Uebertretungen den Begriff der guten Ordnung des Gemeinwesen8 als unklar und auch um deswillen, weil er sih in die rechtlich geschüßten Interessen auflösen lasse. Des weiteren verlangt er neben der Berücksichtigung der Gefährdung durch die That auch eine Beachtung besonderec Gefährlichkeit des Thäters, ¿. B. des- jenigen, der verborgene Schußwaffen trägt. Bescndere Schwierig- feiten bereiteten die Erfolgsdelikte, z. B.-das Verursahen der Stran- dung eines Schiffes durch die Unterlassurg des Anzündens eines Leucht- feuers seitens des Leuhtthurmwärters. Der Rüdckfall auf dem Gebiete des Polizeiuurehts dürtje keine Glei@st-lluna der Uebertretung mit friminellen Delikten zur Folge haben. Fahrlässigkeit sei dem Borsaßze gleihzustellen, die Möglichkeit des Versuchs einer Polizeiübertcetung zu verneinen, Kenntniß oder fahrlässige Unkenntniß der Straffaßung zur Vorbedingung der Bestrafung zu machen, die nur eine Mahnung zur Aufmerksamkeit oder Besonnenheit dur Bereitung einer Unbe- quemlichkeit für den Thäter zu ihrem Zweck haben solle. Für die Strafverfolgung fei jeder größere Apparat zu vermeiden und Schnellig- keit dec Aburtheilung anzustrcben. Eine zweite Instanz erachtet Rosenfeld nur für Nechtöfragen als geboten.

An den umfangreihen Debatten betheiligten fich Landgerichts» Direktor Dr. Felisch-Berlin, Dr. Guttmann-Worms, Harburger, Hiimberger, Rechtsanwalt Heinemann-Berlin, Landgerichts-Rath Kuckenheimer-München, Privatdozent Dr. Liepmann- Halle, Geheimer Justiz-Rath, Professor von Liszt-Halle, Auditeur Meier-München, Privatdozent Mittermaier, Rechtsanwalt Mumm - Stroßburg, Professor ven Mayr und Professor ODetker - Würzburg. Theils wurde vor weitgehenden Eingriffen in die allgemeinen Normen der Gesetzgebung, namentlich einem Antasten des Grundsaßes der Un- mittelbarkeit der Zeugenvernehmung und dem Beschneiden der Prozeß- instanzen, gewarnt; theils verlangte man eine genaue Definition des Rechtsgutes, da ih sonst kriminelles und polizeilihes Unrecht nicht scheiden lasse, theils eine Hineinbeziehung bereits thatsächlich ein- getretener, aber geringfügiger Rechtsgüterverleßungen in das Gebiet der Polizeiübertretungen. Andererseits wurde als nothwendig bezeichnet, von dem Erfordernisse einer Versœuldung als Vorausiezung der Bestrafung von Uebertretungen Abstand zu nehmen. Dürfte ein Fabrikbesißer sih damit entschuldigen, daß er die zum Zwcck des Arbeitershutzes ergangenen Verordnungen unvershuldet nicht kennen gelernt habe, - fo wären die sozialen Geseßze undurchführbar. Und es vertrage sih au nit mit den Interessen der éffentlihen Wohlfahrt, wenn ein Radfahrer, der an einem Tage durch vier thüringishe Länder fährt, oder ein von seinem Neufundländer begleiteter Tourist, der die Vorschriften der Hundesperre übertritt, erfolgreich den Einwand unvershuldeter Un- kenntniß der erlassenen Polizeiverordnungen fremder Einzelstaatea zu erheben vermêchte. Als förderlih für die Lösung der Tagesordnungs- frage wurde das Studiu mder in den legten vier Jahrhunderten ergangenen Polizeistrafgeseße durch eine zu diesem Zweck einzuseßende Kommission bezeihnet. Auf den Ausbau eines eigenen Strasmittelsystems für Uebertretungen legte Felisch den Hauptnawdruck, das Abverdienen der Geldftcafen hierbei besonders empfehlend. Frank bezeichnete es in seinem Scblußwort als verfehlt, mit dem Begriff des RNecht8gutes als etwas Feststehendem zu operieren, da RNechtsgut do s{chließlich nur das sei, was dec Gesetzgeber dur Sttrafvorschrist \{chüße, und man A somit im Kreise bewege. Auf Liszt’s Antrag wurde eine Kom- mission, bestehend aus Felish, Frank, Heimberger, Miitermaier und Rosenfeld, eingeseßt, welche diese schwierige Frage weiter durchforschen und auf der nä(sten Lantesversammlung Bericht erstatten foll.

Die zweite Berathungsfrage lautete: „Welche Wege sind einzushlagen, um dem strafrechtlic%en Unterricht eine angemessene Stellung neben dem privatrechtlichen überall zu sihecrn?“ Ministerial-Rath Stadler ging als Bericht- erstatter davon aus, daß durch die Einführung des Bürgerlichen Gesezbuchs und die damit in Verbindung ftehende Umgestaltung weiterec Zivilrehtsstoffe die Befürhtung nahegelegt werde, die ohnehin bisher ftiefmütterlih behandelte Ausbildung im öffentlihen Recht werde noch weiter in den Hintergrund gedrängt werden. Troßdem letzteres dem noch ungeshulten Auffassungsvermögen des Aunfängers hon um seines fesselnderen Inhalts willen mehr zusage, als das Privatreht, finde doch diejes von vorn- herein cine geradezu einseitig zu nennende Bevorzugung und zwoar lediglih um der Prüfungen willen. Denn zu dereá Vestehen genüge im allgemeinen eine oberflächliche Kenntniß der öffentlirech1lichen Gebiete, wenn sie si nur mit einem ausreihenden Bewandertfein im Privatrecht paare. Dieses beherrshe das Examen fo vollständig, daß für jene Materien in der Referendarprüfung nur durhs{nittlich 34 Minuten und in der Staatsprüfung auch nur ganz geringe Zeit übrig bleibe. Eine Vernachlässigung insbesondere der ftrafrecht- lien Durchbildung der jungen Juristen habe aber schwere Schäden im Gefolge, sodaß dringend Abhilfe erstrebt werden müsse. Sie brauche ih auf das Universitätsstudium im allgemeinen nicht zu erstrecken, da dessen Einrichtungen im Großen und Ganzen aus- reihten. Nur sei der Werth und die Nothwendigkeit strafrehtliher seminariftisher Uebungen mehr zu betonen, um dadur in die juristishe Arbeitsmethode besser einzuführen und dur@ Anleitung nah praktischen Fällen die Besähigung zu selbständigen fchriftlichen Arbeiten zu wecken. Wo die Zulassung zur exsten Prüfung vom Nach- weis erfolgreißen Besuchs privatrechtliher Uebungévorlesungen ab- hängig gemacht wird, foll ein Gleiches au für firofrehtlihe der Fall sein. Als Referendar müsse der junge Jurist Gelegenheit zur aus- giebigen Beschäftigung mit Strafsachen haben. Ueber die jehige, etwas schematisch: Ausbildung hinaus seien ihm die höheren Aufgaben der Kciminalpraxis zu erschließen; auch habe eine Einführung in die Grundlagen des Strafvollzugs und Gefängnißwesens zu erfolgen. Es sei zu mißbilligen, daß verschiedene Einzelstaaten nichr einmal cipe Beschäftigung bei der Staatsanwalt- hast vorschreiben, die saizgemäßerroeise F der Vorberceitungszeit um- afsen müsse. Es würden sih praktische, mit \chriftliczen Arbeiten verbundene Uebungen im Strafrecht und Strarvollzugöwesen unter Leitung eines Staatsanwalts nach einem äbnlichen bayer!s{chen Vorbild ewpfehlen, Sehr instruktiv sei auh die Verroendung als Bertheidiger, die in erweitertem Umfang erfolgen müsse, Für das Assessorexamen solle die jeßige Bunt\checkigkeit des Prüfungswesens, die sih in fünf verschiedenen Prüfungssystemen kundthue, dur eine einheitliche Reichs - Prüfungsordnung beseitigt werden. Erschwert werde die Erreichung dieses Zieles dur die verschiedenartige Be-

deutung, welche dieses Examen für die ulasun ur Verwaltungslaufbahn in deu Einzelstaaten habe. Wi s Falle müsse für die große Staatéprüfung neben den bitherigen Arbeiten eine praktische Arbeit aus dem öffentlicjen Recht, in erster Reibe aus dem Strafrecht, verlangt werden. Nach deren erfolgreiher Ablegung müsse ein ticferes Eindringen in das Gefängnißwesen erfolgen. Für diesen Zweck empfehle sich die regelmäßige Abhaltung von Gefängnißkursen nach Badens, jeßt auch Preußens und Cisaß - Lothringens Vorgang. Die Zulaffung zu denselben müsse von der Bewerbung oder Zu- stimmung des Einzelnen abhängig gemacht, dann aber auch die Theilnahme an denselben a!s Dienst angesehen werten. Kennt» niß der gerichilihen Medizin und forensishen Psychiatrie müsse für jeden Richter obligatorisch sein. Hingegen will Stadler rit ein gleiches Erforderniß für die Kriminaliftik auf- stellen, die ibm mehr kriminalpolizeiliher als kriminalrechtliher Natur zu sein {eint und der Erlernung dur die spätere Praxis anheim- gestellt bleiben fol, ein Punkt übrigens, betreffs dessen h starker R der S S R Be: fon erhob. Sachzemäß

arnte Statler zum usse vor Varflahung durch zu gro - weiterung der Arbeit: felder. h Q Iu Gyols M)

Dber - Staatsanwalt Dr. Schmidt - Mainz stellte sh in den Hauptpunkten auf den gleichen Boden wie der erste Referent. Für den strafrechtlihen Unterricht auf den Universitäten verlangte er auch die Berücksichtigung der Geschihte des Strafrehts, der NRechts- vergleihung und der Kriminalpolitik, sowie der s\trafrecht- lichen Nebengeseße, des Militärstrafrechts und des inter- nationalen _Strafrechtis, namentlih des Auslieferungswesens. Ein beständiges HandinHandgehen von Theorie und Praxis sei während der gesammten Autbildunaszeit anzustreben. Doch solle die erste Prüfung ausf{ließlid von Rechtslehrern, die zweite von be- sonders ausgewäßlten Prafktikern vorgenommen werden. Dabei müsse es ausgeschlossen fein, daß unzureiwende Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafre@ts dur bessere Leistungen in anderen Disziplinen wett- gemacht werden. Vielmehr sei in fol&em Fall Wiederholung der \trafrechtlichen Prüfung zu verlangen. Nur so könne dem vorgebeugt werden, daß der Kriminalist als Jurist zweiter Klasse angesehen werde. Vür die Referendarzeit sei eine bessere Ueberwahung und Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung nothwendig. Gleichzeitig müsse mit dem unseligen Wahn gebrohen werden, als blühe nur in den Akten- bündeln des Lebens goldener Baum. Die Kenntniß der wirklichen Vorgänge im sozialen Leben sei bei dem jungen Juristen zu fördern und nit hintanzuhalten. Die Vertheidigerthätigkeit bringe nicht den zu erwartenden Nußen, weil die Richter insgemein eine volle Ent- faltung dem bei ihnen besckäftigten Referendar nicht zugeständen und etwaige Beweisanträge von feiner Seite als „\törende“ betrachteten. Mehr empfehle fich ein Auftreten des Referendars in der Haupt- verbandlung an der Seite des Staatsanwalts unter dessen Leitung, fowie die Abhaltung von Vorträgen durh Referendare im Kollegen- kreise, verbunden mit kleinen schriftliden Aufsägen, beides unter Leitung eines Richters oder Staatsanwalts,

In der Diékussion ergriffen das Wort: Professor van Callker- Siraßburg, Gerichts - Assessor Doehn - Dreëden, Amtsrichter Engel- Grabow i. M., Bezirképhysitus, Sanitäts - Rath Dr. Leppmann- Berlin, Mumm und Deiker. Im allgemeinen erkannte man an, daß die geringe Berücksichtigung des Strafrechts in den Prüfungen das Studium desselben vermindert und dadu:ch au die Praxis ungünstig beeinflußt habe, die ohne ausreihende theoretisde Befruhtung hand- wezrksartig werden müsse Auch durch zu häufige Verweisung auf die Lehrbücher \hadeten die Professoren. Die mangelnde Kenntniß der psy@&iatcisWen Grundfragen, zu deren Beseitigung für die Drebdener Praktiker wöchentlihe Vorlesungen mit gutem Erfolge sftattfänden, winke auch auf das Zivilreßt ein, namentlich teim Entmündigungéverfahren, das jeßt #\o viele Angriffe erfahre. Cine praktishe Thätigkeit der jungen Juristen im Gefängnißwesen sei dringend nothwendig. Einerseits müßten sie das Wesen und die Haupteinrihtungen der Gefängnißanstalten aus eigener Anschauung kennen lernen, andererseits aber auch die Eigenart der dort inhaftierten Menschenklassen, betreffs deren sie an der Rechtsfindung mitwirken sollen. Nach der Erörterung vieler Einzelsragen, deren Darstellung hier zu weit führen würde, und einer umständlihen Abstimmung einigte man sih auf folgende, von Stadler und Schmidt {ließli gemeins{chaftlich aufgestellte Thesen:

I. Die praktishen Uebungen im Strafrecht während der Universitätszeit sind in jeder Hinsiht und insbesondere in Bezug auf die Vorausschung für Zulafsvng zur ersten juriftishen Prüfung den privatrechtliden Uebungen gleihzustellen. Soweit überhaupt für den bezeihneten Zweck Nachweisungen über den erfolgreichen Besuch von Uebungsvorlejungen gefordert werden, hat sich diese Forderung au auf die Uebungen im Strafrecht zu erstrecken.

11, Während des Vorbereitungbdienstes find die Referendare längere Zeit bei der Staatsanwaltschaft eines Landgerihts zu be- \chästigen und tusbefondere mit der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung unter Beiftand eines Staatsanwalts zu beauftragen, sowie in geeigneten Fällen als Vertheidiger zu bestellen. Ferner ift die wissenschaftliche Weiterbildung der Neferendare zu über- wachen und zu fördern; es empfiehlt sich die Einführung von fstraf- rehtlihen Vorlesungen und Lehrgängen, deren Besuch für Referendare obligatorisch ist und deren Abhaltung besonders geeigneten Beamten zu übertragen ift.

111. Ja den beiden juristischen Prüfungen ist neben den privat- rechtlihen Aufgoben mindestens je eine schriftliche Aufgabe aus dem Zfentlilen Rechte zu stellen.

IV. Zur Ausbildung jüngerer Justizbeamten im Gefängniß- wesen sind in angemessenen Zeiträumen praktishe, mit wissenschaft- lihen Vorträgen verbundene Lehrkurse an größeren Gefängnissen einzurihten.

V. Es ift in hohem Maße wünschen8werth, daß im Reich eine Nebereinstimmung der Vorschriften wenigstens für die erste juristische Prüfung herbeigeführt werde; es bleibt vorbebalten, die Frage der zwedlmäßigen Geftaltung dieser Prüfung in der nächstjährigen Ver- fammlung zur Berathung zu bringen. i

Den letzten Berathungsgegenstand bildeten die von den deutschen Landesr-gierungen vereinbarten Grundsäße über den Vollzug der Freiheitsstrafen. Die Berichterftattung hatten Negierungs-Rath Dr. von GEngelberg, Direktor des Landesgefängnifses zu Mannbeim, und Regierungs-Rath Baumgaertl, Direktor des Nürnberger Zellengefängnisses, Übernommen. Wie bekannt, haben fich die deut- \hen Regierungen, nahdem der Entwurf eines deutschen Strafvollzugs- gesetzes von 1879 «gescheitert war, in der Erkenntniß, daß zur Zeit feine Einheitlihfeit auf diejem Gebiete durch ein umfassendes Reihs- geseß zu erzielen sei, über den Erlaß gewisser Vollstrekungsgrundsäge, die durch Verordnung eingeführt worden find, dur gegenseitige Ab- machungen geeinigt. Beide Referenten bezeichnen diesen Weg im Prinzip als den richtigen, da heute die Frage nah dem Strafzwecke eine viel zu umstrittene sci, als daß sih ein befriedigendes Straf- vollzugégeseß zur Zeit erreichen ließe. Sie stellten sich in der Beurtheilung des durch die Bundedsregierungen Geschaffenen im wesentlihen auf den Standpunkt des wenige Tage zuvor abgekaltenen Darmstädter Kongresses der deutshen Straf- anstaltsbeamten, welder die von den Einzelstaaten angenommenen Vollstreckungsgrundfäge billigte, jedo weitere Reformen in der ein- geschlagenen Richtung verlangte. von Engelberg that dies in streng sac- lier, mitunter etwas nüchterner Form, Boaumgaertl mit vielem Humor. Lebhait beklagten beide Referenten, daß die Lösung zahlreicher wichtiger Prinzipienfragen unterblieben und niht mehr, ja fogar oft viel weniger als das geboten worden sei, was son jet in jeder größeren Straf- anstalt sih finde. Nicht zu billigen sei, daß die Grund- säße sich nur auf gerihtlich erkannte Freiheitsstrafen aus dehnen, die übrigen aber unberücksichtigt lassen. Ferner wäre dringend zu wün|chen gewesen, daß die StrafvoUstreckung in den \o- genaunten kleinen Gefängnissen geregelt und angeordnet worten wäre, die Leitung des Strafyollstrecklungswesens müsse in jedem Einzelstaat eine einheitliche werden. Ebenso seien gleihmäßige Vorschriften über rüd fällige Verbrecher, über Selbstbeköstigung, deren Gestattung von Borauszahlung der Strafvokistreckungékesten abhängig gemacht werden

habe, nothwendig. von Gngelberg sprach sich für die Abschaffung der Selbstbeköstigqung aus, um eine gleichartige Vollstreckung der erkannten Strafen herbeizuführen. Auch empfahl er kürzere als einjährige Freiheitsstrafen bedingte Gans im Gnaden- wege, wie solche in Baden \chon besteht. Baumgaertl bedauerte, daß das jeßt eingeführte Provisorium vorausfihtlich von langer Dauer sein werde, und tadelte, daß man den Einzelstaaten nahe gelassen habe, in einzelren Anstalten eventuell gar feine Bewegung der Gefangenen im Freien zu gestatten, Die ein- geführte Verschärfung der Disziplinarstrafen sei kaum nöthig gewesen. Da die Gefangenen niemals zu den Leuten çehörten, von denen man sagt: „wer gern arbeitet und gern Kartoffela ißt, kann \sich viele Freuden im Leben ver[haffen“, seien le {hon mit den vorhandenen Mitteln zur Disziplin zu zwingen ge- wesen. So zerknirsht sei keiner von ihnen, daß es ihm gleichgültig sei, ob er Linsen oder Braten oder Hungerkost habe. Um so mehr sei es zu mißbilligen, daß man t der wesentlichen Verschärfung der Disziplinarmittel \sih nicht zur Aufhebung der Latten- und Prügel- strafe veranlaßt gesehen l.abe. Im Norden dürfe man prügeln, in Süden niht; und doch seien so verschieden die deutschen Stämme nicht. Troßdem Baumgaertl mehr als 10 000 Gefangene in fünfzehn Jahren unter ih gehabt habe, sei ihm in keinem Falle je der Wunsds aefommen, er möchte das Recht haben, prügeln zu lassen. Sehr bedenklih sei es au, daß die neuen Grundsäße keine Vorschriften für die verschiedene Bewerthung von Einzel- und Gemein- \haftshaft und für die Anlage von Neubauten enthielten.

Die Erörterungen leitete Landgerichts-Direktor Dr. Felisch- Berlin mit einer ausführlihen Würdigung der Grundzüge und der Einzelvorschriften der neuen Verordnungen ein. So bedauerlich es sei, daß die in ihnen enthaltenen Minimalforderungen nit längst gemeinen Rechtens in Deutschland seien, so bedeute ihr Erlaß do einen Fort- ritt, freilich nur einen geringen, da sie in folgenden Punkten sogar noch unter den Entwurf von 1879 herabgingen. Das Prinziy, daß die StrafvolUstreckung mindestens während der ersten drei Monate in Einzelhaft zu erfolgen hake, fei in vorzugsweise Ver- hängung der Einzelhast bei gewissen Strafen abgeschwäht worden ; au sei für Jugendliche die früher niht gekannte Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Verlängerung der Einzelhaft eingeführt. Amtliche Revisionen seien jeßt alle zwei Jahre, früher alle Jahre, tägliche Besuche der Gefangenen durch die Beamten nun mehrmals anstatt viermal vorgesehen und die Bewegung im Freien auf thunlichst eine halbe Stunde, anstatt einer Stunde, festge\eßt. Der Mindest= luftraum der Zellen sei verkleinert, getrennte nächtlice Lagerstätten selbst nicht für Neubauten vorgeschrieben und weder über die Selbst- beköftigung noch ausreihend über den Unterricht eine Einigung erzielt. Felish verlangte Einseßung einer Reihsbehörde für Strafvollzug, Auf- hebung oder mindestens Beschränkung der Strafvollstrekung in kleinen A en, weitereDurchführung eines Untershieds zwischen Zuchthaus- und Gefängnißstrafe bei deren Vollzuge, Festseßung einer Mindestzahl der Unterrichtsftunden, namentlih für Jugendliche, Ein- heitlihteit in deren und der Nückfälligen Behandlung, Abhaltung von Konferenzen der Anstalisbeamten an jeder Strafar.ftalt unter Zu- weisung eines bestimmten Wirkungskreises an diese und Regelung der Das der zu Entlafsenden nebst der Fürsorge für Straf= entlafsene.

Demnächst legte Geheimer Ober-Regierungs-Rath von Tischen- dorf den Standpunkt der verbündeten Regierungen dar. Ausgegangen seten sie von dem Leitsaze, daß, da das Zustandekommen des Straf- vollugsgeseßes immer mehr in die Ferne gerückt werde, sein Erlaß dur thatenloses Verharren im derzeitigen Zustande auf das höchste ershwert werden würde. Denn die Strafvollstreckung gestalte sich in den Einzelstaaten immer verschiedener. Man habe es Grundsätze für das Uebergangsftadium bis zur späteren geseßlihen Regelung auf-

ehen können, da für den Verordnungëweg im Reiche die geseßliche Grundlage gefehlt habe. Bei dem dieserhalb gepflogenen Schrift- wechsel habe sich nun aber herausgestellt, daß viele Einrichtungen in dea Einzelstaaten so eingewurzelt seien, daß man sich freiwillig nicht dazu ents{@ließen wolle, fie aufzugeben, und daß anderer- seits der sofortigen Einführung von manchem allseitig als noth- wendig Erkannten hier und da sih nicht sogleich behebbare Schwierigkeiten in den Weg gestellt hätten. Diese leßteren Punkte seien dann unter Hinzufügung von „thunlichst“ und dergl. in die Grundsäße aufgenommen worden, um fo anzudeuten, daß ihre Durch- führung nah Beseitigung der zur Zeit noh vorhandenen Hemmnisse geschehen solle. Ueber die anzustrebenden Ziele sei Einmüthigkeit der Regierungen herbeigeführt worden.

An den Debatten nahmen außerdeaa noch Dr. Leppmann und Stadtlaender theil. Ersterer bedauerte, daß die Grundsäße nihts über die geisteskranken Gefangenen enthielten, über welGhe er sid aus- führliher verbreitete, die hauptsählich hervortretenden Uebelstände her- vorhebend. Er verwarf ferner die große Verschärfung der Disziplinarstrafen und mißbilligte es vom ärztlichen Standpunkte aus, daß Dunkelarreft, verschärft dur Kostentzichung und hartes Lager, auf acht Tage ohne Unterbrechung zugelassen worden set. Stadtlaender bezeichnete es als ausfits!os, die Einseßung einer Reihsbehörde für den Strafvollzug zu verlangen; ebenso seien einheitliche Normen über die Fürsorge für Strafentlassene jeßt nit zu erzielen, Man folle aber nihts bean- tragen, was niht Aussicht auf Annahme habe.

Nach einem Schlußworte von Engelberg's fielen in der Abs- stimmung die Amendements Felisch auf Einsezung einer Reichsbehörde und Ordnung der Fürsorge für Strafentlafsene, die jedoch nahezw die Hâlfte der abgegebenen Stimmen erhielten. Angenommen wurden folgerde Anträge von Engelberg's mit Zusäßen von Leppmarn und

elisch :

I, Der von den verbündeten Regierungen gewählte Weg der Vereinbarung über gewisse Grundsäße des Strafvollzugs ist zwar nicht im stande, die nur im Wege der Strafrehtsreform herbeizuführende Verbesserung des Strafvollzugswesens zu erzielen, wohl aber geeignet, eine größere Einheit im Strafvollzug herbeizuführen.

IL, Die vorliegende Vereinbarung hat dies Ziel nicht völlig er- reit, weil sie fih nur auf gerihtlich erkannte Fretheitsftrafen erstreckt und die Regelung vieler Prinzipienfragen vermissen läßt.

__1III. Es ist dringend geboten, daß die Regierungen \sich noch über die Frage der einhbeitlihen Leitung des Gefängnißwesens in den Einzelstaaten, des Strafvollzugs in den sogenannten kleinen Gefäng- nissen und der Behandlung geisteskranker und rückfälliger Gefangenen, sowie über weitere Untershiede in der Behandlung der Gefängniß- und der a O einigen.

von Liszt theilte mir, daß der Preis der Holgendorff-Stiftung für die beste Bearbeitung der Frage der Deportation dem Rechtéanwalt Dr. Korn-Berlin unter sechs8 Bewerbern zuerkannt worden if. Aus dem Vorstande {ied Superintendent Dr. von Koblinski-Cilsleben: wegen der U-bernahme seines neuen Amts auf feinen Sul aus. Im übrigen wurde der Vorstand wiedergewählt und t dur Professor Harburger, Senator Stadtlaender und Ministerial-Rath helemann. Unter-Staatssekretär z. D. von Mayr dankte darauf den. um den Kongreß verdienten Behörden und Personen und erhielt den wohlverdienten Gegendank der Versammlung An diese reihe Arbeit {loß sich eine Besihtigung des Strafs- vollstreckungsgefängnisses in Stadelheim an, in welchem am nämlichen: Morgen die Guillotine ihres s{chrecklichen Amts gewaltet hatte und nunmehr genau gezeigt wurde. Jn Gastlichkeit empfing Kommerzien- Rath Sedlmayer die Kongreßtheilnehmer und ihre Damen, denen er seine „Spatenbrauerei“ zeigte; außerdem fanden zwei gerneinsame Cesteflen, das eine unter Theilnahme des Justiz - Ministers Freiherrn von Leonrod, und ein von herrlihstem Wetter begünfstigter“ Aubflug nah dem Starnberger See statt. Der Ort der nächsten Tagung fleht noch nicht fest. Von deren Berathungsgegenftänden, welche in einer Vorslandssißung festgestellt würden, wird namentlich: der eine: die Eigenart des heutigen gewerbs8mäßigea Verbrecherthums, die weitesten Kreise interessieren.

dgjéche müssen. Das aber habe nur durch einstimmigen Beschluß ge-

müifse, und über Selbstbeshäftigung, von der das Nämliche zu gelten

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