1898 / 145 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Jun 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

| SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

M 145.

eus ———_—= D DIR P A Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 % 50 94. | Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; s für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Berlin, Mittwoch, den 22. Juni, Abeuds.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers |

Verlin §3W., Wilhelmstraße Nr. 32. L

1898,

Bestellungen auf den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger für das mit dem 1. künfti iertelj E j U l j ] 1Z( / - . Tünfti i nehmen sämmtliche Post-Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Aline S netten entgegen. R A E Der vierteljährlihe Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs-Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats-Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlih des Postblattes D

und des Central-Handels-Registers für das Deutsche Reich beträ Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschi

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den nachbenannten Königlih sächsishen Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen, und zwar:

den Stern zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse:

__ dem General-Major Hingst, dienstthuenden General à la suite Seiner Majestät des Königs von Sachsen; den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: den Flügel-Adjutanten Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Major Senfft von Pilsach, Major von Larisch und Major von Ehrenthal;

die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Hauptmann von Suckow vom 2. Grenadier- Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“; den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Hauptmann Oppen von Huldenberg 1. (Leib-) Grenadier-Regiment Nr. 100, dem Hauptmann von Gersdorff vom 2. Grenadier- Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“, dem Rittmeister von Arnim, à la suite des Garde- Reiter-Regiments und Adjutanten des Kriegs-Ministers, und dem Rittmeister Freiherrn von Milkau vom 1. Königs- Husaren-Regiment Nr. 18: :

den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse: dem General-Lieutenant Freiherrn von Hausen, Kom- mandeur der 3. Division Nr. 32; den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse in Brillanten: dem Obersten Grafen Vißthum von Ecstädt, Flügel- Adjutanten Seiner Majesiät des Konigs von Sachsen und Militär-Bevollmächtigten in Berlin; sowie den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Premier-Lieutenant Freiherrn von Bodenhausen und dem Premier-Lieutenant Schumann, beide vom 2. Gre- nadier-:Regiment Nr. 101 „Kaiser Wilhelm, König von Preußen“.

vom

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : den nachbenannten nah Württemberg kommandierten Königlich preußischen Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der von Seiner Majestät dem König von Württemberg ihnen verliehenen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes erster Klasse des Friedrichs- Ordens: dem General-Lieutenant von Caemmerer, Kommandeur der 26. Division (1. Königlih Württembergische) ; des Ehrenkreuzes des Ordens der württem- bergishen Krone: dem Obersten Hoeckner, etatsmäßigen Stabsoffizier des 2. Württembergischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 29 Prinz- Regent Luitpold von Bayern; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Major Lang vom 2. Württembergischen Feld- Artillerie-Regiment Nr. 29 Prinz-Regent Luitpold von Bayern; des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrihs- Ordens: dem Major Dyimborn vom 4. Württemberaischen Jnfanterie-Regiment Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oester- reich, König von Ungarn.

Deutsches Neid.

Vei der Reichsbank sind ernannt: der bisherige Bank-Kassierer Herbst in Frankfurt a. M. r Ober - Buchhalter der Reichsbank - Hauptstelle Frank- urt a. M.; : die bisherigen interimistischen Bankvorstände bei den Reichsbank - Nebenstellen Tel ge in Oberhausen, Fechner in Saarbrücken und Halffter in M. - Gladbah zu Bank- vorständen : ; i die bisherigen Bank - Buchhalter Sanüer in Stettin, ennig in Frankfurt a. M. und der bisherige Buchhalterei- sfistont Wendland in Kiel zu Bank-Kasfierern ; die bisherigen Buchhalterei - Assistenten Bergner, _Schönian, Gaczkowski,Brehme in Berlin, Fran in Aachen, Schulze fa Chentiniß, Siebel in Kottbus, atthes

gt im Deutschen Reichs-Postgebiet 4 46 50

E REAME K SE I

T B) R L E L A in Elberfeld, Sorge in Forst, Schiedt in Gera, Apel, Krippendorf, Kühn in Karlsruhe, NRottstock in Nord- hausen und Peppermüller in Münster i. W. zu Bank- Buchhaltern.

Verfügung des Reichskanzlers

pu Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, etreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schußgebiet, vom 6. September 1892.

Auf Grund des 8 11 der Allerhöchsten Verordnung, be- treffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schußzgebiet, vom 6. September 1892 (R.--G.-Blatt S. 789) wird hier- durch bestimmt :

Die Abschnitte T bis ŸVI und VIII der Allerhöchsten Ver- ordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schußzgebiet, vom 15. August 1889 (N.-G.-Bl. S. 179) treten im Gebiet von Gokhas und in den zum Schugtgebiet gehörigen Gebietstheilen der Bastards von Rietfontein mit dem 15. Juni d. J. in Kraft.

Berlin, den 9. Juni 1898.

Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kreisphysikus, Sanitäts-Rath Dr. med. Fohann Christian Friedrih Jung zu Weener den Charakter als Geheimer Sanitäts-Rath zu verleihen, sowie die Wahl des Professors Adolf Goering zum Rektor der Technischen Hochschule zu Berlin für die Amtsperiode vom 1. Juli 1898 bis dahin 1899 zu bestätigen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten - Versammlung zu Wattenscheid getroffenen Wahl den Lanvwirth Heinrich O Ege dajelbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt «Wattenscheid für die geseßlihe Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Auf den Bericht vom 9. Mai d. J. will Jch gemäß § 2 des Gescßes vom 17. Juni 1833 der Rheinprovinz zur Aus- stellung auf den Jnhaber lautender Anleihescheine und der er- forderlihen Zinsscheine und Anweisungen nah Maßgabe des anbei aurüdfolgenden Regulativs durch gegenwärtiges Privi- legium die landesherrliche Genehmigung ert eilen. Die Ertheis- lung erfolgt mit der rehtlichen Wirkung, daß ein jeder Jnhaber der Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Uebrigens wird dieses Privilegium vorbehaltlih der Rechte Dritter und ohne da- durch für die Befriedigung der Jnhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats zu Übernehmen, ertheilt.

f Vorstehender Erlaß und das beiliegende Regulativ nebst den dazu gehörigen e sind nah Maßgabe des Gesehes vom 10. April 1872 (Geseßz-Samml. S. 3857) bekannt zu machen.

Berlin, den 20. Mai 1898.

Wilhelm R. Zugleich für den Minister für Land- wirthshaft, Domänen und Forsten: von Miquel. Freiherr von der Recke. An den Finanz-Minister, den Minister für Landwirth- haft, Domänen und Forsten und den Minister dcs Innern.

Regulatih, betreffend die fernere Ausgabe auf den Inhaber Le Anleihescheine der Rhetnprovinz durch Ver- mittelung der Landesbank der Rheinprovinz.

S 1; : Die Rheinprovinz hat die Befugniß, zux Verstärkung der Betriebsmittel bee Landesbank dér Rheinprovinz in Düsseldorf, und zwar dur Vermittelung der Landesbank, Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld- verschreibungen unter der Bezeichnung : „Anleiheschein der

einprovinz“

auszustellen und auszugeben, und zwar unter * folgenden Ein-

\chränkungen :

enener Nummern nur soweit erfolgen, wie der geringe Vorrath reicht.

UMRNEUAD cini

Die Summe der von der Landesbank ausgegebenen Anleihescheine darf die Summe der von der Landesbank ausgegebenen ftatutmäßig ficher gestellten und lew noch nicht amortisierten Darlehen nicht übersteigen, und dürfen hierbei die von dem Provinzialverbande selbst bei der Landesbank aufgenommenen Darlehen nur insoweit zur An- rechnung tfommen, als die nah § 119 der Provinzial-Ordnung er- forderlihe Zustimmung des Ministers des Innern zu dem Anleihe- beshlufse ertheilt ift. es

Zum Zwecke der besonderen Förderung des von der Landesbank betriebenen Grundkreditgeshäfts erhält die Rheinprovinz fernerhin das Recht, von den nach § 1 auszugebenden Anleihescheinen einen Theil auszusondern, für welchen die Provinz auf das ihr zustehende Kündigungsrect (§7) für die Dauer von zehn Jahren Verzicht leisten darf. Diese Befugniß wird indeß nur unter der Bedingung ertheilt, daß der Gesammtbetrag der in solher Weise mit zehnjähriger Unkündbarkeit ausgegebenen Anleihescheine die Summe der von der Landesbank mit gleiher Unkündbarkeit bewilligten hypothekarischen Darlehen nicht Übersteigen darf.

Die Landesbank hat dementsprechend das Necht, für die von ihr bewilligten hypothekarishen Darlehen eine beiderseitige zehnjährige Unkündbarkeit zu verabreden.

Für die nah diesem Paragraphen zur Anrechnung gelangenden Darlehen darf der Beginn der Tilgungspfliht für die Darlehns- shuldner nit aufgeshoben werden; vielmehr sind während der zehnjährigen Frist di? von den Schuldnern zu zahlenden Tilgungs- beträge eins{ließlih ter erspa:ten Zinsen zu einem Tilgungsfonds an- zusammeln und demnächst zur verstärkten Tilgung zu benuten.

8 3.

Die Anleihescheine, Zinsscheine und Zinsfcheinanwcisungen werden nah dem in der Anlage beigefügten Muster ausgefertigt. Die mit zehnjähriger Unkündbarkeit ausgegebenen Anleihescheine 2) tragen auf der Vorderseite den Vermerk :

„Dieser Auleiheshein darf dem Inhaber niht vor dem 19 .. , zur Einlösung aufgekündigt werden.“ 8 4.

Die vorstehenden Befugnisse werden zunächst nur auf 10 Jahre vom Erlaß dieses Privilegiums ab und unter dem Vorbehalt des der Staatsregierung zuitehenden jederzeitigen Widerrufs ertheilt.

8 S

Zur Sicherung der Kontrole über die Ausübung der in § 1 und 2 ertheilten Befugnisse hat die Landesbank alljährlih eine Nach- weisung der auf Grund dieser Bestimmungen ausgegebenen Anleihe- scheine und des noch nicht amortisierten Betrages der ausgegebenen Darlehen der Staatsregierung einzureichen.

8 6.

Den Zinsfuß für die Anleihescheine, die Zinsverfalltermine, die Höhe, fowie die sonstigen Bedingungen der Anleihe seßt der Provinzial- Ausschuß fest.

Den Anleihesheinen werden Zinsscheine auf zehn oder zwanzig halbe Jahre nebst Anweisungen beigefügt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Zinsscheine vom Verfalltage ab durch die Landeébank der Rheinprovinz. Das Forderungsrecht aus einem solhen Zins\{hein eclisht, wenn derselbe innerhalb fünf Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Zahlung vorgezeigt wird. Mit dem Ablauf deéjenigen Zeitraums, für welchen Zinssheinbogen ausgegeben worden sind, werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinsscheinbogen dem Einlieferer der Anweisung aus- gereihh Bei dem Verluste der “Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinssheine an den Inhaber des Anuleihescheins, wenn bereits der zweite Zinstermin des neuen

ins\heinbozens verstrichen ist, ohne daß die Anweisung bei der Landesbank vorgezeigt worden wäre.

8 7.

Die Tilgung der Anl-thefhemne geschieht durch allnählihe Ein- [lôfung mit jährli mindestens einhalb vem Hundert der ausgegebenen Auleihesheine unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleibe- scheinen Die Tilgung beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Kalenderjahres, für die nah § 2 ausgegebenen Anleihescheine erft nach Adlauf von zehn ferneren Ja en. Die Tilgung der leßteren Anleihescheine iff tndeß nah Ablauf dieser zehn Jahre derart zu verftärken, daß fie in derselben ant beendigt ift, in welcher sie ohne die zehnjährige Aufschiebung der Tilgung beendigt gewesen sein würde. ;

Dec Provinzial-Auss{huß hat das Recht, vorbehaltlich der Rechte der Inhaber der nah § 2 ausgegebenen Anleihescheine, die Tilgung zu verstärken. Die Einlösung wird im Wege der Aufkündigung nach vorheriger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt durch die Landesbank unter Zuziehung des Kuratoriums veellim alljährlich. Die Bekanntmachung der ausgeloosten und, zu fündigenden Anleihescheine, welhe die leßteren naE, LRaIO, Nummer und Betrag bezeichnen muß, erfolgt zum erstèn Mal binnen eines Monats nah der Ausloosung, zum ¿weiten Mal binnen des dritten. auf dieselbe folgenden Monats, die Ginlösung niht vor Ablauf von vier und spätestens vor Ablauf von se{8s Monaten nach der 0:

Der PLLLURE S Ra hat unbeschadet der Rechte der Inhaber der nah § 2 ausgeggbenen Anleihesheine das Recht, sämmtliche uno, umlaufende Anleihestheine zu kündigen.

Der Landesbank der: Rheinprovinz bleibt das Re§t vorbehalt n, anftatt der Ausloosung Anleihescheine aud im Wege des Rückkaufs wieder zu erwerben und zur planmäßigen Tilgung zu verwenden. Jin Fallè' des Rückkaufs zum Zwkcke der Tilgung hat auch die Bekannt- machung des stattgehabten Ankaufs unter Augabe des Betrazes der angetauthen Anleihescheine stattzufinden. j