1826 / 208 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 06 Sep 1826 18:00:01 GMT) scan diff

schlagen worden z in der ersten Schlacht hab: er 6 bis 800 Mann und ín der zweiten 2,200 verloren. Auch sagt man, der Seraskier habe in Livadia eine Nieder- lage erlitten. Zuverlässige Briese aus Patras und Prevesa melden die Ankunft des Capudan- Pascha in Modon mit 26 Schiffen aus Alexandrien. Diese Flotte soll 4,000 Mann regelmäßige Truppen mitgebracht

aben. x Fünfprocentige Rente 100 Fr. 89 C. Dreipro- cent 66 Fr. 20 C.

Brü ssel, 31. Aug. Sr. Maj. der König haben 178 Jndividuen in Südbrabant, zur Beihülfe wegen ihrer im vorigen Jahre durch Hagelschlag und andere Unfálle erlittenen Verluste, im Ganzen die Summe von 12,788 Fl. bewilligt.

Am vorigen Sonntag fand auf dem Y dei Amster; dani die Wettfahrt von Jacht- Schisfen jrait, Dieses Nationalfest begann früh um 10 Udor, und Abends 7 Uhr kehrten die Jachten in den Hafen zurück, wo dem- nächst ein prahtvolles Feuerwerk abgebraunt ward.

Copenhagen, 26. Aug. Nachstehendes ist die (neulich erwähnte) allgemeine Freund schafts :; Handets- und Schissfahrts-Convention, die zwischen unserer und der Regierung der Vereinigten Staaten von N. -Ame- rifa zu Stande gefommen ist:

Da Se. Maj. der König von Däunemark und die Vereinigten Staaten von N, Amerika den Frieden und die Freundschafc, die so giüclich zwischen beiden Na- tionen bestchen, zu befestigen und zu erhalten, und die Handelsverbindungen, die zwischen ihren re.pektiven Territorien und Völkern bestehen, zu erweitern ge: wúnschr, so find sie úbereingekbommen, mittelst erner all- gemeinen Freundschafts-, Handeis- und Schissfahrtes- Convention die Regeln deutlico und bestimmt fsestzu}et.

zen, die hinführo von dem einen wie von dem andern

Theile beobachtet werden jollen, Zu diejem Eude ha- ben Sr. Maj. “der König von Dännemark den Hrn, Peder Pedersen, ihren Gyxheimen Legationsrath und Minister - Residenten bei oben beuaiinten Staaten, und der Prásident der Vereinigten N.: Amerikanischen Frei- staaten, den Staats- Sekretär derselben, Hrn, Henry Clay, ermächtigt, und diefe sind, nachoem sie ihre iu guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten aus- gewechselt, Über folgende Artikel übereingekommen: Art. 1; Da die contrahirenden Partheien mit al- len andern Nationen der Welt, mittelst einer offenen und gegen alle gleich freundshafelihen. Politik, in Frie- den und gutem Verachmneu zu leben wünschen, so ver: pflichten sie sich gegenseitig , andern Nationen keine be- sondere Begünstigungen hinsichtlich “des Haudels und der Schifffahrt“ zuzugestehen, deren nicht auch die an- dre Parthei sogleih theilhaftig wird„- und zwar ohne Gegenersaß, w.nn eine solhe Begünstigung ohne Er- salz zugestanden worden ist, oder gegen den nämlichen Ersaß, wenn die Begünstigung unter Bedingungen ges währt wird. Arc. 2. Da die contraztrenden Partheien gleichfalls wischen, Handel und -S{issahet threr rê: spectiven Lande auf die libèérale Basis vollkommener Gleichheit und Gegenseitigkeit zu gründen, so find sie gegenseitig úbercingefkommen, daß ihre Bürger und Un- terthanen alle Kústea und Lande des andern Staätes (mit den im 6. Art. bestimmten Auznahmen ) b:f:chen, dort wohnen und mir allen Arten von Producten, Ma- vufacturen und andern Waaren handeln dütfenz auch alle Rechte, Privilegien und- Freiheiten in Betreff des Handels und der Schisssahrt genießen sollen, die einge- borne Búrger oder Unterthanen besiben oder nech er- halten dürften z wogegen sie den cingeführten Gescßen, Verordnungen und Gebräuchen, denen die eingebornen Bürger oder Unterthanen unterworfen sind, Folge zu leisten haben. Dech ist hier niht gemeint, daß in die-

sem Artikel auch tex Küstenhandel in beidcn Ländern | x d

brifate irgend eines fremden Landes sind.

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einbegrisf:n sei; denn beide Partheien behalten sich mmen, daß Alles, was geseßlih in die genannten genseitig, in Uebereinstimmunz mit ihren eizenen F nien eing-führt oder von- dort ausgesüzrt werden sonderen Geseßen, die desfallsigen Bestimmungen Fe in den Schissen der einen Parthey von oder nah Art. 3. Ferner sind sie übereingekommen, daß alte \F Häfen der Vereinigten ‘Staaten, oder von oder nach ducte, Manufacturen oder andre Waaren jedes frem Hfen jedes andern fremden Landes, auf dieselbe P R IE ZeN gele drts ta I M ise und E N v o f Eil E 6- ¿160 _ / (i s P ( if a 6 a Ung n ë er 5 Vereinigten Staaten eingeführt werden, auch in M S R Colonien ausgefüyrt und dort einge- fen cingedrachr werden dürfen, die Dänischen Untere werden darf. Art. 7. Die vereinigten Staaten und Ms E feine hôhere und andere Abgaben Ze K, Dänische Maj. sind gegenseitig üÜbereingetonmmen, df dat ras d u Sa H dessen Ladung eiteine hdgere odere andere Abgaben, Lasten l Aufla- e i E La Inf uye mag in Schissen des Fyon irgend einer Art in den Teritöréen oder esizun- v o Pecvaees I ag n es “8 eyer A E E elta: ¿ers R 0 ga / C e ai xer Effecten ix thren e regel : jedes fremden Landes, die von Zeit zu Zeit geseßlich E e Gabbvon/ e Dänischen Schiffen in die Laide Sr. Maj. des Körsnthum, Gelder oder Effecten éntweder durch Erb- von Dáanetark eingeführt werden (mit der im 6. Y Fc oder auf audre Weije gegenseitig aus den Terri getachten äusnahme) auch in Schiffen der Vereinizsen beider contrahirenden Partheien wegges{asst wer Stauten eingeführt werden fönnen, und feine hö) als die, welche in jedem der Siaaten bezahlt wer: oder andern Abgaben von der Trächtigfeit des Schi aus welchem das und dessen Ladung erhoben werden sollen. Ferner F den Schuß, den die Vereinigten Staaten uud Se. le Úbercingekommen, daß Alles, was geseßlich von dische Maj. hinführo Handel und Schissfahrt ihrer einen Lande in dessen eigenen Schiffen nach fremectiven Bürger und Unterthanen angedeihen lassen Ländern ausgeführt oder wieder ausgesührt weren, wirksamer zu machen find sie darf, ebenfalls in den Schiffen des anderu Landes aorden, in allen Häfen, welche dem feemden Handel geführt werden fann, und dieselben Prämien, Ab gat stehen , Consuln und Vice- Conjüln zu empfangen T C U De erhoben D solid zu dulden, welche dort S E a 4 M der A ci : G tes di L . . 3 der Vereinigten idt: ube Urs Sia P n heiten N L Grêian n Wia z ibet E Gebt Mde fn i ies E ies E E 0 E d p ae ej cheyn, et en Ter Cid: do eibt es betden contragirenven arthelen E E oder andern Abgaben irgend ehalten y ‘die Häfen und Pläße auszunehmen, én ner Art au ie chiffe der andern gelegt werden , ischen es nicht passend scheinen nte, die Annahme die hinführo in dieset Häfen von den inländi den Aufenthalt“ gedachter Conjuin zu gestatten. Schisfen erlegt werden. ärt. 4, Es sollen von sámnss 9, Damit die Consuln und Vice-Conjuln der con- lichen Artifeln, die in den Staaten Sr. Maj. des §irenden Partheien die Rechte, Privilegien und Frei- Ie. Von Dännz¿mark erzeuzt oter fabricirt sind, ien genieß:n fónnen, welche ihnèa, threr öffentliehen der Einfuhr in die Vereinigten Staaten, so wie usFrafter zufvlge, zukommen, sollen sie, bevor sie ihre gefehrt uu sämmtlichen Erzeugnissen und Manufstjetionen antreten, der Regierung, bei der sie acere- ren der Vereinigten Staaten bei der Einfuhr in ttt sind, ihre Bestallung oder Patent in gehöriger K. Dänischen Staaten keine höhern oder andern An vorlegen, und nachdem sie das Excquatur dersel- gaben bezahlt werden, als die, welche von denscli} und zwar gratis, erhalten haben, von allen Auto- ärtifeln erlegt wekden, wenn sle Erzeugnisse oder Tien, obrigkeitlichen Personen uud Einwohnern tn feine höhern oder andern Abgab in i Zun 0 n ta E m E E Al i A ne hôhe | aben in irgend einem dsehen und anerkannt werden. Art. 19. Herner 1 beiden Länder auf die Ausfuhr aller Artikel, respeftig | übereingekommen , daß die Consuln und diejenigen E A vate i E e uo P Bere Id auf Ol emark, gelegt werden als soliem Lande geboren find, wo ble SConjuin (auf. welche jeßt bei der Ausfuhr derselben Artikel nach aisstn, von allen öffentlichen Diensten, jo wie von al. dern fremden Ländern bezahlt werden, oder fünfcig (Arten Steuern, Auflagen und Contributionen be- zahlt werden dürften. Ferner joll kein Verbot gegen ds} sein sollen, diejenigen auegcnommen, welche sie

‘lus, oder Einfuhr irgend eines Artikels, der in dgên Handelsunternehmungzen oder Eigenthum bezah Vereinigten Staaten oder decn K. Dänischen Landen müssen, und denen die Unterthanen des Landes, wo zeugt oder fabricirt ist, nach oder aus dem Gebiete dsCousula sih aufhalten, Eingeborne wie Fcemde, V. Staaten, oder nach und aus den Dänischen LandeillFe leisten müssen, da sie sih in jeder Hinsicht den erlassen werden, obue daß dies Verbot sich niht alben der respeftiven Staaten zu unterwerfen haben. alle andere Nationen erstrecke. Art 5, Weder die Schiss} Consulats- Archive und Papiere sollen als unver- der Vercinigten Staaten, noch deren Ladungen sollen ) angesehen werden, un keine obrigkeitlihe Per- wenn sie den Sund oder die Belte passiren, höhere od} unter feinerlei Vorwand, sie antasten dürfen. andere Abgaben erlegen, als die, welche von der begúil11. Gegenwärtige Convention sol, vom Tage des stigten Nation bezahlt werden oder bezahlt werden dúrWistehenden Datums an, 10 Jhre lang in Krast cten, Art. 6. Gegenwärtig» Convention ist nicht an, und noch ein Jahr, von der Zeit an, wenn die nôrilihen Besibungen- S:. Maj. des Königs vol der contraßirenden Partheièn die andere von Dänucmark, das heißt: Jsland, die Färder und Gröntk Absicht benachrichtigt, dielelbe aufzuheberi, da land, noch auf die Plóbe anzuwenden, welche jenseitWder contrahikenden Partheten sich das Neche vor- des Vorgebirges der guten Hesfnung belegen sind, abt, der andern nah Verlauf des oben erwähnten die Parthey:n behalten sich gegenscitig das Recht vorkMhins von 10 Jahren eine solche Anzeige zu machen ; den directen Verkehr mir bie'en Besißungen und Pläßees soll dann, ein Jahr, nachdem die eine Parthei

zu bestimmen. Auch ist man übereingekommen, daß dtesder andern eine solh?e Anzeize erhalten, diese Con- on in allen ihren Bestimmungen aufhören und zu

Convention sich nicht auf den directen Handel zwis er

Dáännemark und Sr, Dänischen Maj. Westindischen Co sein, Art. 12. Dicse Convention soll von Sr. lonien erstrecken soll; doch ist man hinsichtlih des gel. dem Könige von Dännemark und dem Präásiden- meinscaftlihen Verkehrs mit diesen Colonien überein? E ein

Wer Vereinigten Staaten, nach und- mit dem

; gestern ein seltenes und herrlihes Fest,

erlegt werden sollen (falls jolches ; L ! Prinzessin zu Dännemark. Zwar war diefer Festtag ein

Vermögen gezogen wird. Art. 8.

gegenseitig einig |

und der Zastimmung des Senats, genehmigt und rati, ficirt werden, und die Ratificatione-Acteri sollen ia Co penhagen 8 Monate nah dem unten angegebenen Dä“ tum gegenwärtiger Convention, oder wo möglich früher, ausgewech]elt werden, Zur Bekräftigung dessen haben Wir, Sr. Däniichen Maj. und der Vereinizten Staa- ten Bevollmächtigte Gegenwärtiges unterzeichnèt, und mit unseru Siegeln versehen, Ausgefertigt in Tripli- cat in der Stadt Washington, am 26. April im Jahre des Herrn. 1826 und im 50, der Unabhängigkeit er Vereinigten Staaten. P. Pedersen. H. Clay. Schleswig, 31. August. Unsere Stadr seierte s èas Fabelfest der 60jährigen Vermählung Sr. H. D. des Herrn Land- grafen Carl zu Hessen, und der Frau Landgräfin Louise,

gemetnjamer des ganzen Landes, aber wir, jeit einer laugen Reize von Jahren dankbare Zeugen und Be- wunderer der erhabenen Tugenden un}ers ehrwürdigen Fúürstenpaares, hatten vor allen andern dos schône Vor- recht, uusere ehrfurhtsvolle Theilnahme auszusprecet, Das Fest beganu mit etner firchlichen Feier in der Dom- irh, Am Nachmittage hatte ein Chor junger Màd: chen, gefleider in einigen der ausgezeichnetsten Landes- trachten der Herzogthümer Schleswig und Holstein, in zivewcn nach diesen Trachten gruppirten Abtheilungen, deren jede von einer Chorführerin angeführt wurde, die

, Shre, vem Durchl. Jubelpaar durch eine von den beiden

Cyorführe: innen ge}prochene furze Anrede, so, wie durch Darbringuug von Weihge|chenkeu, die den durch die Trachten bezeichneten Distrikten entsprachen, und durci) einen Festgejaug , die Huldigung der Stadt darzubrin- gen Abends, bei eintretender Dunkelheit, wurde dur eten zahlreichen und glänzenden Fackelzug dem Durchl. Fü: steupaare ein feierliches Hoch gebracht, und durch eine Deputation ein der Feier des Tages entsprechendes Gedicht überreicht, Höchst rúhrend war die Huld und Güte, wit der das hohe Jubelpaar den warmen Aus e der Dankbarkeit und Ehrfurcht anzunehmen wär: igte,

Vom Maytr, 1. Septemder. Zu München wurde am 29. August ia der Metropslitankirche, zur Danfksa- gung für die gtúclihe Eutbindung Jhrer Maj. der Königin vou Baiern, ein feierliches Hochamt und Tes deum gehalten.

Se. Hoheit der Erbgroßßer:0g von Sachsen-Weimar ist am 28, Aug. zu Darmstadt eingetroffen und hat, aach abgelegter Vijite am dasigen Hofe, die Reise am folgenden Tage weiter fortgeseßt.

Se, Duarchl. der Herzog von Nassau ist auf der Reise voa Bieberich nah Mannheim gestern durch Mayaz passirt.

Fhre Durchl. der Herzog von Koburg und der Fürst von Leiningen sind, aus der Schweiz zurückfommend, am 28, v. Mes. in Nürnberg eingetrossen und haben Tags darauf die Reise nah Koburg fortgeseßt.

Der Großgerzogl, Badische Geschäftsträger in der Schweiz, Geh. Legations: Rath v. Dusch, ist von èer egendssichen Tagsazung nah Kartscuhe zurückge: fommen,

Briefe aus Amsterdam (heißt es in ciúcm Schre#t» ben aus M6aynz vom 23. Aug.) zeigen an, daß die Ge- schäfcsthätigkeit_ im Handel mit Zucker uifd besonders mit Melis außerordeutlih zugenommen hit, und daß bei den vielen täglich eiutressenten unlimitirten Auftràä- gen alle Gattungen des“ Zuckers raschen UAbsab finden und im Preise steigen, Auch im Handel mit K see, dessen Preis sich gleichfalls hebt, bemerkt man mehr Le- bendigkeit. Dasselbe läßt fich vom S -treidemarkt sagen, wo fich ein regeres Leben zeigt und die Früchte zu siei;- genden Serieu notirt werden, Hafer und Gerste fand lehr gesucht; auc; nach Weizen ist Nachfrage. Die