1826 / 289 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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werden und seine Jiuvestitur erlaugen ivird.

mäß wäre, so joll in diesem Falle, nachdem jene gewi h

tigen Gründe von den beiden Hôfen bewährt worden, | welche fie ursprünglich cingesckt worden, ohne sig; verstattec Jein, den genanntea Boyaren anzuempfehlen, | die Angelegenheiten des Landes mischen, noch auch Y zur Wahl einer anderen geeigneten Person zu schreiten, } irgend eine andere Handlung erlauben zu dürfen, d

Die Dauer. der Verwaltung der Boyaren bleibt | Usurpattonen, weiche auf dem Gediete der Waltachei J fortdauernd, so wie frúhethin, auf 7 volle J hre, vom | Zdrail, Ghiergiova und Coule und jenseits Olta g Tage ihrer Erneuuung an gerechuet, festzes.6t, und sie] hen sind, werden den Eigenchümern zurückgegeben, w

fônnen nicht vor diesem Zeitpuaukt adgeseßt 4decden. Wenn sie während der Dauer “ihrèerc / Verbrechen begehen, so wird die Erhabene Pfotcte den rassishen Gesandten ‘davon in Keuntniß seßen, und wenn, nach beiderseitig erfolgter Untersuchung, es fest: steht, daß der Hospodar-in- der Tyat sch eines Verbre- chens |chuldig gemacht hat, so soll in diesem Falle allein seine Abse6ung statt fiuden:

Die Hospodare, die ihren Z'itraum von 7 Jahren beendet haben, ‘ohne deu beiden Höfen oder dem Lande irgend einen gesc6lihen und gewichtigen Anlaß zur Klage gegeben zu haben, werden abermals auf 7 Jahre er- naunt werden, wenn die-Divans der Provinzen bei der Erhabèneu Pforte dahin antragen uad die allgemeine Zustimmung der Bewohner hwusihelich derselben sich kund giebt,

GesHieht es, daß einer der Hospodare, vor Ablauf der sieben Jahre, wegen Alters, Krankheit, oder irgeud elzes anderen Grundes ha!ber, abdauft, se wird die Erhabene Pforte den Russischen Hof davon in Kennt- Biß Jeßen, und die Abdankung fann, uach vorgängiger Bewilligung beider Höfe, statc findea.

Cin jeder Hospodar, der nach Ablauf seines Zeit: raums abgeseßt wird oder abdankc, verliert seinea Titel und fann in die Klasse der Boyaren zurúctreten, uu ter der Bedingung, friedlih uud ruhig zu bleiben, je: dech faun derselbe nit wieder Mitglied des Divans werden, noch ein dffentlihes Amt bekleiden, noch auch wieder zum Hospodar erwäßit werden. Die Söhne der abgescbten oder- abgedanfthabenden Hospodaren be. halten die Eigesschafc der Boyaren, können difentliche Würden betleiden und zu Hospodaren erwählt werden. In Falle der Abseßung, Abdankung bder des Ablebens elnes Hospodars und bis ihm ein Nachfolger gegeben worden, wird die Verwaltung des erledigten Fürsten thum Kaimtafkams anvertraut, welch2 der Divan des be jagten Fürstenthums ernennt. Da der Hatti : Cherif von 1302. die Abschaffung der seit dem Jahre: 1198 (1783) eingeführten Auflagen, Zinsen und Requisitég. nen angeordnet hit, so werden dite Hospodare nebst den Boyaren der betreffenden Divans die jägrlichen Ausla- gen und Lasten dex: Moldau und Wallachei bestimmen, wobei sie die in Folge des Hatti Checif- von 1802 auf: gestelleen Reglements zur Grundlage nehmen. Die Hospodare dürfen in feinem Falle von der strengen Er: iúllung dieser Bestimmung abgehen. Sie werden die Vorstellungen des Gesandten Sr. Kaiserl. Majestät be achten, so wie auch diejenigen, welche die russishen Con- suln auf dessen Befehl an sle rihtei, sowoh! in Bectresf dieses Gegenstandes , als über die Aufrechthaltung det Privilegien des Laades und insonders Úder die Beob achtung der in gegenwärtige Acte aufgenommenen Klau

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len, als Corporation des Landes und mit allgemeiner } lis nach derjenigen, welche vor den Unrußen von 1; Bewilligung der Einwohner, zu der Hospodarenwüúrde | bestand, festsezen. “l einen der âltesten und zur gehörigen Erfüüung derseiben } ist, so faun sle unter feinerlei Vorwande vermehrt my fäbigsten Boyaren wählen und der hozen Pforte mittels | den, es sei denn, daß von beiden Seiten die dringuy Dittschreibeus (Arz -Mahsar) den gewählten Candida- | Nothwendigkeit erkannt worden, auch versteht es ü ten präsentiren, welcher, wein er von der erhabenen | daß die Beschlis fortwährend ïo gebildet und or ganisi Pforte angenommen worde, zum Hospodar ernannt “aas wi? jolches vor den Unruhen von 1821 geld E. TEN 1 Wenn aus] hen ; daß auch ihre Agas?s fortwähr i i gewichtigen Gründen vie Ernennung des erwählten Can- | gedachten Beriovs s oe aat nd aat ari B i didaten dem Wunsche der erhabenen Pforte niche ge- | nant werdèn und daß endlich ‘die Beschli?s und iy

ervaltung * ein

Wenn diese Zahl einmal festzest4

gas j?derzeit nur diejenigen Funktionen erfüllen, sj

es wird in don darauf bezüglihen, an diejenigen, di es angeht, gerichteten Firmans, eine Frist für die besagi Rückgabe festzzseßt werden. '

__ Diejenigen von deu moldauischen und ivallachisdy Boyaren, welche einzig in Folge der leßten Unruhy sich gezwungen gesehen häben, ihr Vaterland zu verl) fen, fônnen frei dahin zurucfehren, oßne von irga Jemand beunruhigt zu werden, und tteten wieder/ deu vollständigen Genuß ihrer Rechte, Vorrechte, Gi und Eigenthums, wie vordem. Die - erhabene Psy wird, aus Rücksicht auf die Drawgsale, welche auf h Fürstenthumern Moldau und Wallachei gelastet hahn, ihnen eine zweijährize Befreiung von den Zinsen ud Abgabeû, die sie ihr zu zahlen verbunden sind, bewilli gen; nah Ablauf der vorbesagten Befreiungsfrist, sol lèn die Zinsen und Abgaben nach den durch die Hatti Cherifs von 1802 festgeseßten Taxen entrichtet und in feinem Falle vermehrt werden. Die erhabene Pforte wird ebeumäßig den :Bewohnern der beiden Fúürstentzü: mer Handelsfreißeit für sämmtliche Erzeuguisse iht Bodens und ihrer Jadustrie bewilligen, und slè wer den hierüber nah idrem Gatdünken verfügen können, jedoch unbeschadet der Beschräufkungen, die einerscil durch die jährlich der Hohen Pfoétz, welcher diese Pu vinzen als Kornkammern_ dieuen, zu leistenden Lieferun gen, erheisht und andererseits durch- die Versorgung des Landes erhzisht werden. Alle Bestimmungen der Hatti- Cherifs von 1302, die sich auf jene Lieferugeu und’ deren regelmäßige Bezahlung nach den“ jedesmali gen Preisen, nach welchen sie zu berechnen sind und de ren Festst:llung, im streitigeu Falle, den betreffenden Divans zusteht, sollen wieder in- Kraft treten und in Zufunft mit gewissenhafter Genauigkeit beobachtet wt den. Die Boyaren ‘sollen g:hzlten sein, diz Befehle e Hospodare auszuführen und gegen sie in dea Grenz vollfommener Uuterwürfigfeit zu bleiben, Diz Do dare durfen ihrerseits nicht grausam gegen die Boy verfahren, noch ihnen unverdieute Strafen auterlc und odne daß sie cin bewährtes Verzgezen begangea (l venz die Boyaren sollen nux nach vorgängiger, den 0? leben und Gebräuchen des Landes gemäßer Verurtheilung destraftr werden. Da die, in den leßtern Jahren in der Moldau und Wallachey vorgefallenen Unrußen die Ord nung im den verschtedenen Zweigen der innern Verwal rung aufs \chwerste betroff:n haben, so sollen die Ho podare gehalten seyn, ohne den mindesten Aufschub ed den Divans sich mit den nöthtgen Maßregeln zur Verbesserung des Zustandes der ihrer Fürsorge anver trautèn Fürstenthümer zu beschäftigen und diese Maß regeln sollen der Gegenstand eines allgemeinen Regle: m nts für jede Provinz werden, welhes unverzüglich zur Ausführung gebraht werden soll, Alle auderen

seln und Artikel, Die Hospodare iverden im Einverständniß mitder betreffenden Divans in jeder Provinz die Zahl der Besch

Rechte und Privilegien der Fürstenthümer Moldau und

_Wallachey und alle dieselben betreffenden Hartti-Cherifs

‘ollen aufrecht erhalten und beobachtet weiden, sofern

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/

itriftey

eschlossen worden,

ugen des Sten 1 zu erfüllen,

der ) uern in etne etnztge, snden Regie

iderntsse ein,

der

Jm Namn dev Allmächtigen! i die 4 Pforte, in der anssch{ließlihen Asicht, die Bestim: A:tikèls dds Bukarester Vertrages den Servischen Deputirten zu Con (tinopel erlaubt hat, ihe die Anträge ihrer Nation, fihtlich der Gegen stände vorzulegen, welche am: ge: netten sind, um die Sicherheit und Wohlfahrt ihres (des zu befestigen, hatten gedachte Deputirte in einer ¡tellung die Wänsche ihrer Nation, rücksichtlich eini- dieser Gegenstände, ausge\prochen, namentlich ‘der heit der Gottesverehrung, i ler, der Unabhängigkeit der innern Verwalcung, : Viedervereinigung - der von Servien abgesonderten Umwandelung der verschiedenartigen der den Serviern zu über; gehörenden

der Wahl

den Muselmännern ndstücken gegen die Verpflichtung, deren Einkünfte glich -mit dem Tribut zu bezahleit, der Handelsfrei- it, der Befugniß für Servische Handeléeleute mit in eigenen Pissen in den ottomanishen Landen zu en, der Stiftung von Hospitälern, |

uck¿reien, endlich des Verbocs, für alle andern Musel, ner ,- als die, welhe zu den Garaisonen gehören, j in Servien niederzulassen, shiftige war, obige Artifel zu prüfen, traten einize | wodurch deren Adshluß aufgeschoben e, Da aber die erhabene Pforte noh jeßt iu dem ise beharrt, der Servischen Nation alle durch den | Artifel des Bukarester Vertrages bedungenen Vor- zu gewähren, so wird sie, im Einverständnrtß mit Servischen Deputirten zu Constantinopel nicht bloß

Während man

niht etwa durch gegenwärtige Afte modificirt wor Zu dem Ende haben wir unterzeichnete Bevoll i4tizte Sr. Maj. des Kaisers und Padischahs aller ujen, mit den hôchsten Vollmachten versehen, hjereinstimmung mit den Bevollmächtigten der Erha- ¡en Ottomanischen Pforte, die , ;

jusichr der Moldau und Wallachey, festgestelle und ge et, in Folge des dritten Artikels der Convention zu' (uterung und Bestätigung des Vertrags vou Bukarest, in 8 Artifeln den Conferenzen von Ackermann, hen uns und den Ottomanischen Bevollmächtigten Demnach is gegenwärtige beson 2 Akte abgefaßt, mit unserm Siegel und unserer tarshrift versehen und den Bevolla:ächtigten der ho- ¡Pforte ausaehändiar worden, hun den 25. Sept. 1326,

(gez-) Graf M. Woronzow. Rtbeaupierre, Gegenwärtige besondere Akce ist von Sr. Kaiserl. jestät am 14. Oft. 1326 ratifici.t worden,

Besondere Akte wegen Servien. Nachdem die erha:

obigen Putifce, in

Geichehen zu Acker-

den gedachten Forderungen diejer treuen und erge

u Nation, soudern auch alle audere regulireu, welche von der Servischen Deputation vorgelegt werden, | mit der Eigenschaft als Unterthanen des ottoma- hen Reichs nicht im Wideripruch sein möchten,

Diz erhabene Vsorte wird dea Kaiserl. Nassischen welche der 8ce Arcifel des rester Vertrags haben wird, unterrichten , und ihr mit dem Hatti Scherif versehenen Ferman mitthei- vodurch die odigenVorzúge gewährt worden sein werdzn. Dieserhalb haben wir, die unterzeichneten Bevoll- digten S, M. des Kaisers und Padischah aller en, im Einverständniß mit den Bevollmächtigten erhabenen ottomänishen Pforte, hinsihtlih der vier, obige Punkte festgestelle, welte0 eine Folge des u Artikels der in den Conferenzen zu Ackermann zwi-

von der Ausführung,

n uns und den ottomanischen Bevoilmächtigten in

lttifeln ab2eschlossenen,

den Bukarester Vertrag er-

enden und beslätizenden, Conveution sind.

In Folge

ferttiat;,

dessen

mit

unsern Siegeln

ist gegenwär!ize belondere Akte

und Unter}chriften

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in

ihrer Dbetr-

Schulen und

damit

versehen, und zu Handen der Bevollmächtigten der er- yabenen Pfo:te ausgelieferr worden. Geschehen zu Acker- nann, den 25. Sept. 1826.

_(3°z.) C. M. Woronzow. Ribeaupierre.

„Degenwärtige vesondere Akte ist von Sr. Kaiserl, Maj. den 14. Ofttober 1826 ratifizirt worden.

Christianta, 22, Nov. “Laut Briefen aus Ber- gen wareu 34 Nordlands- Jachten mit 162,630 Vog crocéene Fische und 26000 Tounen Thran angekommen. Der Fis& it viel besser, als man es nach der langen und reznihten Reise erwarten konnte. Verschiedene von den, auf den Sommer - Heringsfang ausgewesenen Schissen waren ‘zurück, hatten aber wenig gefangen. Das Getreide stieg auch stark im Preise, ta in der leß- Zeit wezig Zufuhr gekommen.

In dem Jahre vom 1. August 1325 bis zum 31, Jali, 1826 slnd nah Norwegen, mit Ausnahme vou Déordlaud und Finmarfkfea, eingeführt :- 929 Tonuea Buchwaizen, 389,00) Tonnen Gerste, 15,809 T. Erb- sen, 46,052 T. Hafer, 32.777 T. Waizén, 85,992 T. Malz, 286,680 T. Roggen, nebst 35,046 LPfo. Ger; stenmehl, 148,354 LPfd. Waizenmehl und 14,355L. «Psd. R-ggenwehl, im Ganzen 857,839 Tonnen Getreide und 31/0405 Centner Mehl. i

Méêéiningen, 25. Nov. Die Bewohner - hiesiger Stadt hatten während ‘den Verhandlungen über die Srbtheilung der sähsichen Herzogthümer gleichfalls in der Bejorgniß geschwebt, daß ihre Stadt aufhd:en fönue, ein Füritensß zu bletben. Um jo größer war ihre Freude, als“ ihr geliebter Herzog es ösfentlih aus- sprach, daß er nihr vou. inen scheiden werde, ja daß er, um nur keinen setner jeßigen getreuen Untertzänen zu verlieren, gern in alle Vorschläge zur Theilung wil- ligte, welche sich mit diesem wahrhaft landeeväteritchen Grundsasz vereinigen ließen. Es war natúrlih, daß das Dankgefähl der Meininger slch hierüber öffentlich auszusprech2n wünschte; und dies ist denn auc von Jung und Alt auf mancherlei herzliche Weise ge|chehen. Iu den Kirchen ward Gott für dies erfreutichè Ereig: niß gedankt; ein Festb2all im sächsischen Hose wurde von den herzogl, Herrschaften selbst mit ihrer Gegeiwart béchrt;, die Söhne der Bärger hielten einen Feierzug mit transpareuten Laternen, mit deren bunten Farben sie sämmtliche Landestheile des Herzogthums als. aufges rolite Karte, worin sogar die Srädte bezeichnet waren, darstellten und sangen dabei ein sinnvolles Lied, und Tags darauf brachten die Bürger selbst dem Herzoge bei Fackelschein ein daufbares Lebehoch fúr seine Liebe zu thnen, die sie mit. treuer Anhänglichkeit erwiedern. Hierher sollen diêjenigen Leute fehen, welche deutiche Treue wanken za m:chea hoffen ; hier jollen sie lernen, wie. ein Geist der Licbe und des Gehorsams die Unter- thanen eines Fürsten belebt, der Treue der Seinen zu |háben weiß und zu erwiedern. i:

Stuttgart, 1, Dez, Da gegenwärtig der dres jährige Zeitraum abgelaufen ist, nah dessen Verfluß sich die Landesstánde verfassungsmäßig wieder zu vers sammeln haben: so sind dieselben von Seiner König- lichen Majestát zu diesem Enve einberufen worden, und es erfolgre heute die Erôffauag des Landtags. Der äáns fang der Feierlichkeit begann heute Vörmittag- mit ele neu Gottesdienst in der Stiftöti-che, welchem der Kôs nig und sämmtliche Glieder der Ständeversammlung beiwoßnten, Nach Endigung desselben verfügten Sich Seine Königliche Maj-stät, in Begleitung Höchstihrer Ábtjutanten, in das Ständehäus, wo Höch tdiepelben von Jhren Ministern, von den Geheimen Räthen und den Odverhofbeamten, so wie von einer Deputation der Stánde Mitglieder, empfangen wurden, und Sich in den dortig:n Sißungssaal der zweiten Kammer -begaben, woselbst sich auc die anwesenden Mirghteder der ersten Kammer befanden. Hier ging zuerst die Beeidigung

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