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und
eichs-Anzeiger
Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
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/ für Berlin außer den Post-Anstalten auch die \ 8W., Wilhelmstraße Nr. 32, 1 Einuzelue Uummerun kosten 25 4.
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v 42.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
dem Second-Lieutenant von der Dollen I. im 2. Thü: ringischen Jnfanterie-Regiment Nr. 32 und dem Steuer-Ein- nehmer I. Klasse, Normann zu Elmshorn im Kreise Pinneberg den Köni lichen Kronen-Orden vierter Klasse; sowie dem Feldwebel Weber und dem Füsilier Lieder im 2. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 32 das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht : dem ständigen Hülfsarbeiter im Ministerium für Elsaß- Lothringen, Regierungs-Rath Dr. Krieger, den Charakter als Geheimer Medizinal-Rath zu verleihen.
Königreich Preußen.
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Berlin, Freitag, den 15. Februar, Abends.
thun, welchem- sie dur die Staatsängehö igkeit oder d e jeweiligen Wohnsigz Eltern, bezw. M, Siaenccts angehören. i ie Abl der als i Ansialt cinek anleren: Ltd Mad Fes vie im Lt ta Fen oi mas A Folgen nur dann, wenn Seitens der Knit R fis SILGE beau E L I, a : i Vor e j Ein Vermerf Hiarübee if m Zeugniß E ay
Die T 0K déé Extraneer in 8. 2 ¿De N : i ; der Gymnaffen und S E Ei
welche später als mit dem Beginn des bersten Jahres- fursus (also später als mit dem Beginnen der Ober-Sekunda nah weit verbreiteter - Bezeihnung) in- eine Anstalt es Pn Gueaen es np sie E R ie aa ehöôrigfeit , - dur en jewei- ligen Wo nth ihrer Eltern bezw. deren Stellver- treter angehören. Die Di der Gymnasien und Real-
Aisscaiionzwrein-fäie dei Ranne einver Droidgtile 20 A
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Künste ist auf den
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Es wird als Aufgabe gestellt : Y Die Komposition des 9. Psalms für Chor, Soli und
Der Termin für die kostenfreie Ablieferung der Kon- kurrenz-Arbeiten an den Senat der Königlichen
20. Mai d. J. festgeseßt.
ist
1889.
ademie der
Die eingesandten Arbeiten und das schriftliche Bewerbungs- gesus geafen von folgenden Attesten und Schriftstücken be- l
1) einem amtlichen Atteste, aus dem Konkurrent ein Alter von 2 32. Lebensjahr noch nit überschril N einem Nachweise einer deutschen höheren Le!
t, daß der Jahren aa gg ibr Fel
daß der Bewerber seine Studien auf hranstalt für musikalische Komposition
einem en selbsigeshriebenen Lebenslauf, aus welhem der Stitieacarn bas Bewerbers ersihtlih ist; F
4) einer shriftlihen Versicherung an Eidesstatt, daß die eten redi jede Beihülfe von dem Bewerber aus-
geführt ift.
Direktoren gymnasien sind verpflichtet, wenn auswärtige Bewerber die
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichts - Direktor Herms in Potsdam zum Präsidenten des Landgerichts in Prenzlau zu ernennen; sowie dem Rechtsanwalt und Notar Meyer in N: den Charakter als Justiz-Rath, und dem Ersten ürgermeister der Stadt Aschersleben, Michaelis, den Titel als Ober-Bürgermeister zu verleihen.
Í i L irthshaft, Do Ministerium gr Landuir bi Fast : 2udo Fe Dem Domänenpächhter Richard von Schweini Augusienhof, Regieru; i sen, ist der niger Ober-Amtmann r
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chen zu als Kò
Ministerium der gEtBTiGen, Unterriht1s- und Medizinal-Angelegenheiten.
Nachdem na@siehendes Uebereinkommen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnasien, bezw. Real- gymnasien (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reife- zeugnisse, die Zustimmung“ sämmtl Bundes- regierungen gefunden hat, wird dasselbe hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß "gebracht, daß für Preußen der 1. März 1889 als. Tag des Jnkrafttretens des ein- kommens festgeseßt ist.
Berlin, den 13. Februar 1889.
Der Minister der geisilihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Goßler.
PUVbvl tation
Uebereinkommen der deutschen Staatsregierungen, betreffend die gegenseitige Anerkennung der von den Gymnafien, bezw L (Realschulen 1. Ordnung) ausgestellten Reife- zeugnisse.
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1) Das Reifezeugniß, welches ein Angehöriger des Deut- shen Reichs an einem Gymnasium oder einem Real- gymnasium (einer Realshule 1. Ordnung) irgend eines deut- hen Staats als Schüler der Anstalt (vergl. §. 3) erworben hat, gewährt in jedem einzelnen Bundesstaat die- jenigen Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugniß eines dem leßteren Staate angehörenden Gymnasiums bezw. Real- gymnafiums (Realschule 1. O verbunden sind.
2) Jn Anbetracht des Unterschiedes, welher im König- reich Württemberg bezüglich des Lehrplans und der dadurch bedingten Berechtigungen der Realgymnasien im Vergleich zu denen der übrigen deutschen Staaten besteht, werden im Königreih Württemberg dem Reifezeugniß von einem Uielegamaitune (Realschule 1. Ordnung) eines anderen deutschen Staats nur diejenigen Berechtigungen zuerkannt, welche mit demselben in demjenigen Staate verbunden sind, d das das Neifezeugniß ausstellende Realgymnasium (Realschule 1. Ordnung) angehört, auch dies jedoch nur insofern, als für diese Berechtigungen in Württemberg niht das Zeug-
der Reife für die Jmmatrikulation bei der staätswissen-
n Fakultät der Universität gefordert ist. s tines
gleicher Weise werden auch in den übrigen Bundes-
9 unbeschadet der sonstigen Geltung des 8. 1, 1 — gnifsen der Realgymnafien (Realschulen 1. Ordnung) Bundesstaats nur diejenigen An
welche mit diesen Reifezeugnissen in dem dieselben
Staate verbunden ind.
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Leute, welche an einem Gymnasium, bezw. Real- ; echiale 1 Ordnung), ohne Schüler der be- zu sein — als f. g. Extraneer — das
mit der durch 8. 1 bezeichneten Wirkung erwerben n dies an einer Anstalt desjenigen Staats zu
Aufnahme an einer Stelle des Gésammtkursus, als in Beginn der O nda, nachsuchen, dieselben mit der vorstehenden Bestimmung n Voraus nt zu machen.
“ Das im April 1874 unter den deutschen Staatsregierungen
nit berüdsi
._“„@ Mit der | die in dem: Ueberein- und se n finn-
ent A auf die Fem und die isse der Realgymnafien (Realschulen 1. LERENA,,
uf diejenigen jungen Leute, welche in dem i
der Veröffentli dieser Verei bereits er eines
Gymnasiums oder nasiums (Realschule 1. Or
eines anderen Bundes
Geltung, mit
Beschränkung.
ts sind, als Been sie d Staat3angehörigkeit oder dem zeitweiligen hnsig Eltern angehören, findet die durh §8. 3 bestimmte s{hränkung niht Anwendung.
Königliche Akademie der Künste.
Bekanntmathung.
Preisbewerbung bei der ALSen Akademie
der Künste zu Berlin. Die diesjährige Preisbewerbung um den großen TGLNNREE ist für das Fah der Bildhauerei be-
Um zur Konkurrenz zugelassen zu werden, hat der Be-
eine Lebensbeshreibung, aus welcher der Gang seiner , künstlerischen Ausbildung ersichtlich ist einzusenden und gleichzeitig durch Atteste isen,
2. daß er cin Preuße ist und den akademischen Lehrgang auf einer der Königlih preußischen Kunstakademien oder dem Staedel’shen Jnstitut zu Frankfurt a. M. absolvirt,
b, daß er das 30. Lebensjahr nit ritten hat.
Die Anmeldungen zur Theilnahme müssen sri T bis Montag, den 4. März d. J., Abends 6 Uhr, bei dem t der Königlichen Akademie Künste eingegangen sein.
Die Prüfungsarbeiten beginnen am Montag, den 11. März d. J., Morgens um 9 Uhr.
Die Hauptaufgabe wird am Dienstag, den 19. März d. J., ertheilt, und müssen die im Akademie-Ge Een Bildwerke spätestens am Dienstag, den 25. Juni d. J., Abends 6 Uhr, dem Jnspektor der Königlichen Akademie der Künste O werden.
ie Zuerkennung des Preises erfolgt zu Anfang des Monats Pre d. Ba sit reis besteht in einem Stipendium von 6000 M tudienreise nah Sade U hintereinander Due Hahre nach Ma badi Nee. Reglements, au in einer En von M die Kosten der, Hin- und Rüreise. E a
Berlin, den 9. Februar 1889.
Der Senat der Königlichen Akademie der Künste, Sektion e 5 e LN Künste. edcker.
zu einer
Bekanntmachung.
Bewerbung um den Michael-Beer'schen Preis 11, Stiftung. Prèi en
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i Eingesandte Arbeiten, denen die verlangten Schriftstücke und Atteste zu 1 bis 4 niht vollständig . beiliegen, werden
Der Preis eht in einem Enurigen Stipendium von 2250 4 zu einer Eludieareise nad Jollen unter der Be- 8 Monate in Rom lten eigener Arbeiten über seine der Künste halbjährlichen Bericht er-
Se Maa tiiidiachió Seáls ccslee KnaGGdi Med
O Berlin,
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t Akademie der Künste,
Sektion für Musik. M. Blumner.
Justiz-Ministerium.
Der Notar Maubach in Manderscheid ist in den Land- S ¿T mit Anweisung seines Wohnsißzes in egt worden. Der Rechtsanwalt Lenz in terbog ist zum Notar den Bezirk des Kammergeri X
nd or Julius Müller
irk des Landgerichts zu
s, mit Anweisung seines Wol,
in Grumbah Koblenz, mit
eines Wohnsitzes in Kirn, ernannt worden.
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Pre Kaiser und Kön
Um 10% Uhr
konferirten mit dem fabinets und dem
hst General-Jntendanten entgegen. Coburg und dessen
erledi. i Ler Aberbtaiel Coburg nebst dem
nach Wien.
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Die Konkurrenz um den Michael-Beer* zweiter Stiftung, zu welcher R A Konfelfion zugelassen |
werden, ist in diesem Jahre für Musiker bestimmt.
9 Uhr allein, statteten darauf Sr. von Coburg im - Köni o
unternahmen sodann, eitet von vom Dienst, eine Spazierfahrt
ertheilten Se. Majestät dem Fürsten riegs-Miniser,
Nachdem verblieben Se.
Nichkamtliches. eutsches Neich.
usen. Berlin, 15. Februar. Se. Ma Hobeit dem einzen Pn 0. nzen e einen BVesuh ah D dem Flügel-Adjutanten nah dem a p zurückgekehrt,
ig arbeiteten
nah dem ries ae e
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dem General-Adjut pan)
anten von der
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jestät der
erbetene
des Militär-
und arbeiteten alsdann bis gegen 12!/, Uhr mit dem General- oon enn Allerhöchstdieselben die Vorträge en iese Königlichen ring ie
Hochberg, und des Ober-Hof: und Haus
des von Liebenau
ur Frühstückstafel, um 11/, Uhr, waren der Prinz von Majestät im Arbeitszimmer und
eshâfte , waren der Pri Adjutanten und Pr. Gühseldt mit Ein:
‘ifm Ny Uhr verabschiedeten Sih Ihre Majestäten m ver edeten a von nzen von Coburg, vor der Rüdckreise
Ihrer Majestät
r. Hoheit
re Majestät die Kaiserin und Königin besuchte dd d, die Anstalt Martha's Hof und ertheilte nah der Rückehr mehrere Audienzen. — Jhre Majestät e Kaiserin und Königin
Kaiserin und