1873 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Kunst und Wissenschaft.

_ Berlin, 2. Januar. Zum Jahresabs{chl ; liche SHau piel vorgestern zwei FlceiO e duo ron ck von Moser. irg bea. Chartice ber AALUS, Wie aae von G.

e er er Ü . i: . Gat, wie de, provi, Basase, (eihafie, uud de fd Hd ee icklichkeit in der zweckmäßi bereitung des Stoffs, wißigen Dialo der zweckmäßigen Zu- ¿F ? , g und pointirt j egn D Sie E R i t V stücke sind. Zwei junge Männer, beide Iebe now Repertoip- ; ; E eide S S ade S L gSat Beit Be Bente ; filer kennend, in Verlegenheit rit e e Borzüge und and reien foll. Herr v. geräth, welchem von ihnen sie die aber oberflälicer ieh L E es formgewandter, ruhiger,

i : eld da lich weniger sicher, aber ein aufrichtiger, aediqgenie Cinen gal e

derjenigen Staats-Obligationèn und anderen Schuldverschreib

E E Sevi a ungen, Aktien etec,, deren Verloosun UWSS E O in den Nionaten OKtober, November und bea aihniae 1872 v niss pro IIL. Quartal 1872 s. D. Reichs- und K. Preuss. Staats-Anzeiger No. 332 II. Beil.) MERN

Benennung b der ausgeloosten resp. gekündigte Papiere.

Reichs- ete. Anzeiger.

No.

Einlösungs- Termin.

4tproz. Staats-Anleihe vom Jahre 1856 301

D

Erstere ist musikalisch, der Andere malt und zei j

k: ,, et:

I a . . - en

Beide, zuerst im höchsten Grade unwilli nd bele n, bestehen

in ihrer komischen Situation auf Vorschlag des aunigen Herrn

v. Roden durch ein amerikanishes Duell i E, ifk: getödtet, das Feld Toi L Bas Cin t

Alfeld. Der Verabredung gemäß überni i i T digung feines Nebenbuhlers gegenüber Fr. v. Sten zu führen. Mie nwendung aller Beredtsamkeit sucht er denselben als TE eines

änzen

opferfreudigen, männlichen Charakters darzustell ä

, D 1 w . s

den ihm „Jeb die größten Laster andi tet, nameitli ihn d Svidie N . v, Ster , deren Charakter ï i

Konturen angedeutet ist, um den Beschauer U O Tande a

weifel zu exhalten, - durchs{haut dieses Gew i ) 1, | ebe und weiß f auf andere Weise Sicherheit Über den Werth beider

erschaffen. Sie erdihtet eine Unglücksnachricht, welche

j entscheidet.“ Hr. v. Roden bleibt kalt, während Alfeld sofort seine

Verzeiehniss

Benennung

der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Einlösungs-

Anzeiger. 8 Termin.

Hülfe anbietet und ¿népditida will, el : dem steht ihr Entschluß fest: ihre Wahl ift uf unden, Seit-

zue é fich zum höchsten Erstaunen des siegesbewußten Hrn. v. Roden

r. Liedtke gab dem Charakter des u Bas, en diese Rolle erfordert, spiele: iei i Q [pen mit so liebenswürdigem Humor, daß seine \{ließlich jo Mertige vas „dem stillen, mehr in ih gekehrten Alfeld is Les Tei eintritt. Herr 2 al wußte den Edelmuth des von mitleidiger Erregtheit Pes S ares r alies n Een 1 g l effen der lis - a Uen Eraclios Hte 16 V ll Ee de B der Geltung. Zwischen Beiden ftand Fräulein Keßler, welche die pn der jungen nur wegen ihrer (rer aag ra Mp t D erzlos ersheinenden Wittwe richtig auffaßte E

deutlicher das reihe Gemüth derselben zur Entfaltne s f um fo

ch* m

oder Kündigung durch den Deutschen Reichs- Mentlieht werden ist:

Reichs- ete.

Benennung der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Reichs- ete. Anzeiger.

No.

Einlöeungs- Termin.

1./7. 73.

bis 15./1. resp. 15./7. 73.

1./2. resp. 1./8. 73.

1./1. resp. 1./7. 73.

4tproz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d.’ d. 17./6. 1861 239 4}proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 15./12. 1860 267 Aproz. vormals Nassauisches Anlehen d. d. 12./7. 1859 242 Aproz. vormals Nassauisches Staats- }

Anlehen d. d. 30./9. 1862 1./4. resp

1./7. 73.

1./2. resp. 1./8. 73.

3FProz. vormals Nassauisches Doma- nial-Anlehen d. d. 21./7. 1837 ...

Vormals Kurhessisches Staats-Lotterie-

Anlehen vom Jahre 1845 gezogene

Serien. -15./6. 73.

1./4. 73. bis 8./5 73.

Mecklenbtrg- Schwerinsche 4proz. Án- Fäleihe de 1862 R Schuldbr. der vorm. Kammer- Anleihe f: des Herzogthums Sachsen-Gotha .. Schuldbr. der Ablösungskasse zu Gotha

Lübeckische Staats-Prämien-Anleihe . .

Lübeckische Staats-Anleihe vom Jahre 1/4. 73.

2—15./1. 73.

Ostern 73. 1./4. 73.

Steuer-Kredit-Kassenscheine Rentenbriefe d. Prov. Preussen .

Brandenburg . . Pommern . ... Posen Schlesien

1./4. 73. 1./4. 73. 1./4. 73. 1./4. 73.

19./3. 73. 19./3. 73.

Sachsen Hannover . .

Westfalen und

der Rheinprovinz 1/4. 73

Hohenzollernsche 1./4

Rentenbr. d. Grundrenten-Ablös,-Kasse

des vorm. Landgräfl. Hess. Amts Homburg

Schuldverschreib. der Tilgungskasse

1747 1./7.

Eichsfeldschen

Schuldverechreibung der Paderborner Tilgungskasse 1./7

1/7. 73. Weihn. 72. 2./1. 73. 1./4. 73. 1./12, 72; D TB: T/T, 7D: 1/75 T8 nach erfolgt. Bekanntm. 1/7. 783. nach erfolgt.

Bekanntm. 171: 79.

Pfandbr. der Pommerschen Landschaft # Grossherzoglich Posener .., Î des Berliner Pfandbrief-Amts

L des Danziger Hyp.-Vereins . . Präm.-Pfandbr. dr Doutailon Grund- kredit-Bank in Gotha Central-Pfandbr. der Preuss, Central- Bodenkredit-Aktiengesellschaft . . ..

Hypothekenbr. der Pommersch YP.- Aktien-Bank 3A

Hypotheken - Antheilscheine der Nord- deutschen (Grundkredit-Bank

Posener Provinzial-Oblig Oblig. des Kreises Ahaus

Allenstein

, ,, ,,

Angerburg 31./12. 72.

1/7, T3. 27./12. 72.

Beeskow-Storkow . Braunsberg

L 0a 1./1. 73.

Zie D

A E

Eylau, Pr.-

Oblig. des Kreises Falkenberg

Freistadt 2./1. 73.

2./1. 73.

»” ,, ,

2./1. 73. 2.—10/1. 73.

bis 14./1. 73.

nach erfolgter Bekanntm.

1./7. 73. 2./1. 73.

“2./1, 73.

Fürstenthum . ...

Greifenhagen . . .. Greifswald

Grünberg. ..... Heiligenbeil ....

L/T. 73. 31.712. 72.

1./4. 73. 31./12. 72.

Insterburg

Jerichow I Johannisburg . . ..

L./7. 73. 1./1. 73.

Mansfeld (See-) ..

Marienwerder. . .. 1./7. 73.

nach erfolgter Bekanntm. 1./4. 73. 2./1. 73.

2./1. 73. 1./4. 73.

2./1. T3. 2./1. 73.

Meseritz

Niederung Pleschen

0, »

Rosenberg W.-Pr. . L./7. 73.

20./12. 72.

1./4. 73. 1./4. resp. 1./7. 73. 1. 4. 73. L/1473.

, ,”

1 , Schróôdà der Stadt Stettin

, ,” , ,

T; 73 09

. 4. 73. T: T3. . 73.

Tost-Gleiwitz ... Waldenburg .... Weisensee

Wreschen 1./4.resp. 1.7. 73

Züllichau-Schwiebus LT: 73

Wegeverbandes Aurich der Stadt Anklam is Berlin

des Amts

30./12. 72. 1/7. 73:

16./12. 72. bereits abgel. Braunsberg

2./1. 73.

1/15 734 2./1. 73.

Lt De 2./1. 73.

30.6. 73.

1./4., 73. 1/17 73.

1./4. 73. 2./1. 73.

2./1. 73.

Bromber B g Coblenz

Demmin

Frankfurt a. O. ... Graudenz

2./1, 73.

1./10. 72. bereits ab- gelaufen. 1./4. 73. 1./1. 73.

1/1. 73,

Neustadt E/W. Ostrowo L

Oblig. des Kreises Remscheid Part. Schuldverschreibhungen der Jüdi- Oblig. des Kreises Zeitz

Aken - Rosenburger Deichverb.-Obligat,

Magdeburg - Rothensee - Wolmirstedter

Altmärkisché Wische-Deichverb.-Oblig.

Niederoderbruchs-Deichbau-Oblig

Soldinèr Entwässerungs-Verband-Oblig. Obra-Bruch Meliorations-Oblig- ; Oblig. der Societät zur Regulirung der

Oblig. des Verbandes zur Regulirung

lioration der Erft-Niederung . ...

Oblig. der Genossenschaft für die Me-

lioration der Niers- und N Niederungen 7 Nordkanal- }

Memeler Hafenbau-Oblig ......

Aachen - Düsseldorfer Eisenb. - Prior - Oblig. ; :

Charkow-Azow-Eisenb,-Oblig. Côöln-Crefelder Prior. Eisenb.-Oblig, . .

Cöln-Mindener Eisenb.-Prior.-Obli Frankfurt-Hanánuer Eisenb. - Prioritäis-

Cöln-Mindener Eisenb.-Prior.-Oblig Kursk-Charkow-Azow-Risenb.-Oblig. .

Magdeburg - Halberstädt vi Prior.-Oblig städter Eisenbahn-

Neisse-Brieger Eisenb.-Prior.-Oblig. . .

Obérschlesische Eisenb.-Stamm-Akti Rheinische Picenb.-Prior.-Oblig din

Rhéin-Nahe Eisenb.-Prior.-Obli Ruhrort-Crefeld-Krei c Stiden: bahn-Prior -Oblie is Gladbach. Eisen- Stargard-Posener Eisenb.-Stamm-Aktien Vereinigte südösterreichische, lombar- dische u. central-italienische Eisenb.-

Warschau-Bromberger Eisenb.-Aktien .

Warschau-Terespoler Eisenb.-Aktien -u Oblig j

Warschau - Wiener Eisenb.-Aktien und

Part. Oblig. der Aachen-Hö - werks-Aktien-Ges E

Part. Oblig. der Bergbau-Aktien-G

„Mark“ zu Dortmund

Oblig. des Cöln-Müsener Bergw.-Akt,-- Vereins S

Oblig. der Harpener Bergbau-Akti Ges. in Dortmund Ag E Ea

Oblig. des Blogrkoitiachen B

Á und Ee) oronis E rior.-Oblig. des Berg- und Hütten- Akt.-Vereins Naa

es E ehen Maschinenbau- Prior.-Oblig. der K. K. priv. Akti Ges. für Zuckerfabrikaticn in Galizien Partial - Schuldurkunden der Akt.-Ges oke L e zu Styrum. . ; . der Hannoyversch 1I- Spinnerei und Weberei L OAIEE

Tattersall-Oblig

289 bereits ab-

gelaufen,

1./7. 73. 1/7. 73.

2./1, 73.

schen Gemeinde zu Berlin 308

259 285 Deichverb.-Oblig.

2./1. 959 (1, 73.

285 258 284

290 284

306

2./1, 73.

L/7. 73. 1/7. 73. 1/6 08, 1./7. 73.

Unstrut von Bretleben bis Nebra . .

der oberen Unstrut v ü bis Merzleben . . 1A O

73.

Oblig. des Verbandes zur Regulirung E

der Schwarzen Elster

i 69, 73.

73. 73,

2./1. 73. 1.,/3, 73.

im Jan, 73. im Jan. 73. 1/1272; im April 73. 2/1, T3 A/li 13 1.7. Ti

16./12. 72. 1./4. 73.

2./1. 73. 2./1. 73: . 16/12. -72. S TA

nach erfolgter j Bekannt- machung.

1./1. 73.

His A D es,

T (0. L/TE T

1./4. 73 resp. 1./10. 72.

L/7. 73: -

1./1. resp. 1./3. 73.

2./1. 73. 31./12. 72.

2./1. 73.

308 240

275

i 7. 73. : 9.11. 73.

305 307 251 263

Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg

275

__ Vier Beilagen. (einschließlich der Börsen-Beilage.)

“Wir M:

Si

Huch ausgefertigt erhalten hat.

g 1,

Deutsches Neich

Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872.

von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen 2c.

im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim-

Buntesrathes und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Einleitende Bestimmungen. 1, “Die Vorschriften dieses G seßes finden auf alle Kaffahrtei- (if (Geseß vom 25 Oktober 1867, Z 1, rede blatt S. 35) nwendung, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben

dürfen. / z n "2 Stiffer/ im Sinne dieses Geseßes ist der Führer des Sébiftes (Schiffskapilän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben pessen Stellvertreter. ; 8. 3. Zur „Schiffsmannschaft“ („Mannschaft“) werden auch die Schiffsoffiziere mit Ausschluß des Sh ers gerechnet, desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch 4 ver Schiffsoffizier mit Ausnahme des ers zu verstehen. A e, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf i aschinisten , Au ärter oder in anderer Gigen- schaft O sind, haben dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Geseße in Ansehun der Schiffsmannschaft gege sind. Es macht n feinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder von dem Rheder angenommen worden find. ; ; “4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebiets die Musterungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die Konsulate des Deutschen Reichs. j Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundes- gebiets steht den Landesregierungen nah Maßgabe ‘der Landesgesebe zu Die Geschäftsführung derselben unterliegt der Oberaufficht des

E : i L Zweiter Abschnitt. Seefahrtsbücher und Musterung. H. Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffsmann in

Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimath und Alter vor cinem Seemannsamte ausgewiesen und von demselben ein Seefahrts-

Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem vierzehnten Lebensjahr zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zu- gelassen werden; aud hat er sich über seine Militärverhältnisse, owie, wenn er noch der väterlichen Gewalt unterworfen, oder iintierzeis ist, über die Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur Ueber- nahme von SHisWet auszuweisen. E

Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmann zuglei ein Ab- druck der Seemannsordnung und des Geseßes, betreffend die Verpflich- tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger See- leute, auszuhändigen. / :

6. Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung (§. 9) beigefügt ist, ‘als ein-- für.

verordnen mung des

-

gilt, sofern ihr eine Einschränkung nicht allemal ertheilt. E : E

Kraft derselben wird der Minderjährige einem Großjährigen gleichgeachtet , mo es sich um den Abschluß von Heuerperträgen, die aus ihnen zervorgehenden Rechte. und-Pflichten und das gericht- liche Verfahren darüber handelt. i

8& 7. Wer bereits ein Seefahrtsbuh ausgefertigt erhalten hat, muß behufs Erlangung eines neucn Seefahrtsbuches das ältere vor- legen oder den Verlust desselben glaubhäft machen. Daß dies ge-

sehen, wird von dem Seemannsamt in dem neuen Sceefahrtsbuh vermerft. ; Mird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist dirseu Vermerke zu- Leih eine Bescheinigung des Seemannsamtes über die früheren ang- Und Dienstverhältnisse, sowie über die Dauer der Dienstzeit, insoweit der Schiffsmann sich hierüber genügend ausweist, beizufügen. __ Mer nach Inhalt seines Seefghrtsbuches angemustert ift, angemustert werden, bevor er sich über die Be- Dienstverhältnisses durch den in das Seefahrts- Vermerk (§8. 20, 22) - ausgewte]en hat. Ka dem Ermessen des Seemannsamtes ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben , sobald die Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhafl gemacht ift, ein einzutragender Vermerk im See-

darf nicht von neuem endigung des früheren A einzutragenden na

vom Seemannsamt hierüber

fahrtsbuche. : , Preis des Seefahrtsbuches bestimmt

& 9. Einrichtung und Î der Bundesrath. erfolgt fosten- und

V Die Ausfertigung selbst stempelfrei. _ Un 18 at L Das Secfayrgbuc muß über die Militärverhältnisse des Inha-

bers (S. 5) Auskunft gehen.

8. 10. Der Schiffer Hat . die S (Anmusterung: Ab- musterung) der Schiffsmannschast ns Maßgabe der folgenden Be- stimmungen (§8. 11 bis 99) zu veranlassen. L

Der Schiffsmann hat sich, wenn nicht ein unabwendbares Hin- derniß entgegensteht, zur Musterun zu stellen. S

“11. Die Anmusterung bestcht in der Verlautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen Prag vor einem Seemanns- amt. Sie muß für die innerhalb des Bundesgebietes liegenden Schiffe unter Vorlegung der Seefal rtsbücher vor Antritt oder Fortseßung der Reise, für andere Schiffe, sobald ein Seemannsamt angegangen wer- den kann, erfolgen. :

¿ &. 12, Die Anmusterungsverhandlung wird vom Sceemannsamt als Musterrolle ausgefertigt. Wenn die zur Schiffsmannschaft eines Shiffs gehörigen Persouen nicht gleichzeitig mittelst Einer NVerhand- lung angemustert werden, fo erfolgt die Ausfertigung aus Grund der

ersten Ds : 0 Die Musterrolle muß enthalten: Namen und Nationalität des Namen, Wohnoxt und

Schiffs, Namen und Wohnort des Schiffers, 2 | dienstliche Stellung jedes Schiffsmannes, und die Bestimmungen des euervertrages, einschließlich etwaiger besonderer Verabredungen. Jns- esondere muß us der Musterrolle erhellen, was dem Schiffsmann für den Tag an Speise und Trank gebührt. Im Uebrigen wird die inrihtung der Musterrolle vom Bundesratl atz "13. Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigun der Muster- rolle angemustert, so hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die Musterrolle einzutragen. ;

8. 14," Bei jeder innerhalb des Bundesgebiets erfolgenden, An- musterung wird vom Seemannsamt hierüber und über die Zeit des Dienstantritts ein Vermerk in das Seefahrtsbuch_ jedes Schiffsmannes ein etrage welcher zuglei als ine sol s- oder Seepaß dient. us

wenn

E b des Bundesgebiets erfolgt cine olche Eintragung nur, cefahrtsbuch zu e i vorgelegt wird. S Das Seefahrtsbuch ist hiernächst vom Schiffer für die Dauer des Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen.

T ARUIO, enn ein angémusterter Schiffsmann dur. n wendbares Hinderniß außer Stande geseßt wird, - den ienst_ anzu- treten, jo hat ex sich hierüber sobald wie möglich gegen den Schisser und das Seemannsamt, vor welchem die Musteruñg erfolgt ist, aus- uweisen,

f U 16. Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Been- digung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus diesem Verhältniß aus\heidenden Mannschaft. Sie muß, sobald das Dienst-

ein unab-

| Erste Beilage | zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

18753.

Donnerstag, den 2, Januar

Schif liegt, und nah Verlust des Schiffs vor demjenigeu Seemanns- amt, welches zuerst angegangen werden kann.

8& 17. Vor der E tterung hat der Schiffer dem abzumustern- den Schiffsmann im Seefahrtsbuch die bisherigen Rang- und Dienst- verhältnisse und die Dauer der Dienstzeit zu bescheinigen, auf Ver- langen au ein Führungszeugniß zu ertheilen. Das lehtere darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. /

. 18. Die Unterschriften des Schiffers unter der Bescheinigung und dem Zeugniß (§. 17) werden von dem Seemannsamte, vor welchem die Abmusternng stattfindet, kosten- und stempelfrei beglaubigt.

2: 19. Verweigert der Schiffer die Ausstellung des Zeugnisses (8. 17), oder enthält dasselbe Beschuldigungen, deren Richtigkeit der Schiffsmann bestreitet, so hat auf Antrag des leßteren das Seemanns- amt den Sadthverhalt zu untersuchen und das Ergebniß der Unter- suchung dem Schiffsmann zu M

* 90. Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemannsamt in dem Seefahrtsbuche des abgemusterten Schiffsmannes und in der Musterrolle vermerkt.

2: 91. Die Musterrolle ist nach Beendigung derjenigen Reise oder derjenigen Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte An- musterungsverhandlung (8.12) sih bezieht, dem Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. haf Leßteres“ übersendet diejelbe dem Seemannsamt des Heimaths-

asens.

& 22, Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderungen erfährt, bei welchem eine Musterung (§. 10) nach Maßgabe vorstehender Be- stimmungen unausführbar ist, so hat der Schiffer, sobald ein See- mannsamt angegangen werden Tann, bei demselben unter Darlegun

der Hinderungsgründe die Musterung nachzuholen, oder, fofern au

diese nachträgliche Musterung nicht mehr möglich ist, den Sachverhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über die Anzeige ist vom Seemannsamt iu die Musterrolle und in die Secfahrtsblicher der betheiligten Schiffs- leute einzutragen. f

93 Die für die Musterungsverhandlun en, einschließlich der Aas der Musterrolle, zu erhebenden Kosten fallen dem Rheder zur Last.

Die Bestimmung über die in gleicher Höhe für alle Seemanns- ämter innerhalb des Bundesgebiets festzustellenden Kosten bleibt dem Bundesrath vorbehalten.

Bis zur Erledigung dieses Vorbehalts steht die Desto über die Höhe der Kosten, den Landesregierungen im Verordnungswege zu. / Dritter Abschnitt.

i Vertragsverhältniß. L

F 24. Die Gültigkeit des Heuervertrages ift durch schriftliche Abfassung nicht bedingt. ä & 25. Wenn bei dem Abschluß des Heuervertrages die Verein- barung über den Betrag der Heuer nicht dur ausdrückliche Erklärung getroffen ist, so wird im Zweifel diejenige Heuer als vereinbart ange- sehen, welhe das Seemannsamt des Hafens, in welchem der Schifss- mann angemustert wird, für die dajelbst zur Zeit der Anmutterung

Der Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen in dem ersten Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum größeren Theil entlôöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der is dahin verdienten Heuer (8. 67) verlangen, sofern bereits sech8 Monate seit ‘der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiffsmann bei Ablauf je weiterer se{chs Monate e der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der Hälfte der seit der leßten Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt. : p p 8. 37. Ob und inwieweit vor dem Antritt der Reise Borschuß- es auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, estimmt in Ermangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird. : i . 38. Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, nach Wahl derselben entweder baar oder mit- telst einer auf den Rheder ausgestellten, auf Sicht zahlbaren Anwei- sung geleistet werden. :

8. 39. - Vor- Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechnungs- A Age ge, in welches alse auf die Heuer geleisteten Vorschuß- und Abschlagszahlungen, sowie die etwa gegebenen Handgelder einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuche. ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu quittiren. Au hat der Schiffer jedem Schiffmann, der es verlangt, noch ein besonderes euerbuch zu über- geben und darin ebenfalls jede auf die Heuer des Inhabers geleistete Zahlung einzutragen. i, Z

40. Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise vermindert und nicht wieder ergänzt wird, ]o sind, falls nicht ein An- deres bedungen ist, die dadur ersparten Heuerbeträge unter die ver- bleibenden Schiffsleute nach Verhältniß threr Heuer zu vertheilen. Ein Anspru auf die Vertheilung findet jedo nicht statt, wenn die Verminderung dcr E: durch Entweichung herbeigeführt ift und die Effekten des entwichenen S iffsmannes niht an Bord zurück- geblieben sind. 7 f Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise um mehr als ein Sechstel verringert, so muß der Schiffer dieselbe auf Ver- langen der verbleibendèn Schiffsleute ergänzen , sofern die Umstände eine Ergänzung gestatten. j i D

41. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Fahre auswärts verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit zwei Jahren in Dienst HantiGen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn tee nah Zeit bedungen ist.

Diese Erhöhung wird wie folgt bestimmt: E

1) der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die

in der Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Durh- schnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen, und mit

Beginn des vierten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte

euer der Vollmatrosen einz, : e 9) der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen“ und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an euer; 3) für die übrige Mannschaft steigt die in der Musterrolle ange-

übliche erklärt. , j “96. Wenn ein Schiffsmann si für eine Zeit verheuert, für die er dur einen früher ge Mieten Heuervertrag gebunden ist, fo n der- Anspruch auf Erfüllung des zuerst geschlossenen Vertrages den orzug. r

Hat jedoch eine Anmusteruigz auf Grund des späteren Vertràges stattgefunden, ohne daß au auf Grund des ersten Vertrages ange- mustert ist, so geht sener vor. i

‘8. 27. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Muster- rolle geheuert, so gelten ihr ihn in Ermangelung anderer Vertrags- bestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffs- mannschaft getroffenen Abreden; insbesondere fann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten feines Ranges gebührt. i n

8. 28. Die Verpflichtung des Schiffsmannes, mit Es Effekten sich an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. Í

Wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als vierundzwanzig Stunden verzögert, ist der Schiffer zum Rüdcktritt von dem Heuerver- trage befugt. Die Ausprüche wegen etwaiger Mehrausgäben für einen Ersaßmann und wegen sonstiger aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden hierdurch nicht berührt. 4

8. 29. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortseßung des Dienstes sih entzieht ,” kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht durh das Seemannsamt zwangs- weise anhalten lassen. ) i

Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu erseßen.

8 30. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs- dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlih Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. / ;

Er hat diese Verpflichtung zU erfüllen, E an Bord des Schiffs und in dessen Booten, als auch in den Leichterfahrzeugen und auf dem Lande, sowohl unter gewöhnlichèn Umständen, als auch unter

avarie.

9 Ohne Erlaubniß des Schiffers darf er das Schiff bis zur Ab- musterung nicht verlassen. Jst ihm eine 28 Erlaubniß ertheilt, so muß er zur festgeseßten Zeit, wenn aber keine Zeit. festge]eßt ist, noch vor 8 Uhr Abends zurückehren. i L i

§. 31, Wenn das S in einem Hafen licgt, so ist der Schiffs- mann nur in dringenden Fällen schuldig, länger als zehn Stunden

täglich zu arbeiten. 8 G u

39. Bei Seegefahr, besonders bei droheubdeu Schiffbruch, fowie bei Gewalt und N egen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann allé befohlene Ÿ ülfe ur Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlich zu leisten, und darf ohne Einwilligung des Schiffers, so lange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht verlassen.

r bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen und ihrer Effekten, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des Schiffers gemäß, nah besten Kräften fn sorgen und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der eryflegung Hülfe zu leisten. i

8. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Nerklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlih zu bestärken.

Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- und Versäumnißfkosten nachzukommen, auch wenn dér Heuer- vertrag in Folge eines Verlustes des Schiffs beendigt n (8. 56).

8. 34. Wird nah Antritt der Reise entdeckt, daß der Schiffs- mann zu dem Dienste, ju welchem er sich verheuert hat, untauglich ist, \o ist der S efugt, den. Schiffsmann, mit Aus\{luß des Steuermanns , im Range herabzuseßen und seine Heuer verhältniß- mäßig zu verringern. M t :

V Macht der Schiffer von dieser Befugniß Cebrauch, so hat er die getroffene Anordnung, sobald thunlich, dem Betheiligten zu eröffnen, auch in das Schiffsjournal einzutragen, daß und wann dies geschehen. Vor der Sn und Eintragung trilt die Verringerung der Heuer nit in Wirk\amkeit. : A

&. 35. Die Heuer is in Ermangelung einer anderweitigen Ab- rede vom Zeitpunkte der Anmusterung an zu er ;

36, Die Heuer ist dem 2A smann, sofern feine andere Ver- einbarung getroffen ist, erst nach eendigung der Reise oder bei der Fes zu zahlen, wenn diese

verhältniß beendigt ist, erfolgen, und zwar, wenn “nit ein Anderes vereinbart wird, vor dem Seemannsamt desjenigen Hafens, wo das

pa Beendigung des Dienstvyerhältni Ü

üher erfolgt.

gebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein Fünstel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fün el ihres ursprünglichen Betrages. E /

In dem Fall der Fifffer 2 tritt der Leichtmatroje mit Beginn des dritten Jahres in den Raug eines Vollmatro]en ein. i , 8/42. Die ‘aus den Dienst- und Heuerverträgen r

Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf ‘einem, nach den Art. 866 und 867 des allge- meinen Deutschen Handelsgeseßbuches , als verschollen anzuschenden Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschol- lenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die leßte Nachricht über das Schiff reicht. f s :

Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsämt des Hei- mathshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Em- pfangsberechtigten zu vermitteln hat. Le j

8. 43. Dem Schiffsmann gebührt Befköstigung für Rechnung des- Schiffs von dem eitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die verabreihten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen. A

: “44. Die Shhiffsmannschast hat an Bord des Schiffs An- yruch auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechen-

en, nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum. Es

Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu verschaffen. }

8. 45. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verab- reichenden Speisen und Getränke (§. 43), die Größe und die Ein- rihtung des Logisraumes (8. 44) und die mindestens mitzunehmenden Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nah dem örtlichen Rechte des Heimathhafens- i l

Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landestegierungen im Verordnungswege zU.

8. 46. Der Schisfer ist berechtigt, vei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, oder wegen eingetretener Unfälle, eine Kürzung der Ration oder -eine Aenderung hinsihtlich der Wahl der Speisen und Getränke eintreten E lassen.

Er hat im Schiffsjournal zu bemerken, wann, aus welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung eingetreten ist. Wenn dies versäumt is, oder wenn die vom Schiffer getro}fenen Anordnungen sich als / ungere tfertigt oder dur sein Verschulden her- beigeführt erweisen, #0 gebührt dem Schiffsmann etne den erlittenen Entbehrungen entsprechénde Vergütung. eber diesen Anspruch ent- scheidet unter Vorbehalt des Rechtsweges das Seemannsamt, vor welchem ahgemustert wird. : i j D “47. Wenn ein Schiffsoffizier oder niht weniger als * drei Schiffsleute bei einem Seemannsamte Beschwerde darüber erheben, daß das SHi. für welches sie angemu tert sind, nit seetüchtig ist, oder daß. die Vorräthe, welche das Schi für den Bedarf der Mann- schaft an Speifen und Getränken mit sich führt , ungenügend oder verdorben sind, so hat das Seemannsamt eine Untersuchung des Schiffs beziehungsweise der Vorräthe zu veranlassen, und deren Ergebniß in das Schisfstourna! einzutragen. Auch hat dass-lbe, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, für die geeignete Abhülfe Sorge zu tragen. “48. Falls der Schiffsmann nah Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, so ‘trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: ; | 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zun Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; . 8 | 9) wenn er die Reise antritt und mit den SPOE näch einem deutschen Hafen zurückchrt, bis zum! Ablauf ‘von drei Monaten seit der RüEehr do Schiffes; : d 4 3) wenn er die eise antritt und mit dem Schiffe urückehrt, die Rückreise des Schiffes jedo nicht in einem deutschen Ia Da zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückehr' des his;

4) wenn er während der Reise am Lande zurüdgelasen werden mußte, bis zum Ablauf von \sechs Monaten seit der eiterreise

des Schiffs.