1873 / 1 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Kunst und Wissenschaft.

Berlin, 2. Januar.

ein einaftiges Lustspiel „E

bereitung des Stoff nung Beifall erwor

perlih gleich begabt, ha

and reichen foll. Herr v. Roden i aber rel licher W i e Se ALE Weltmann, Herr

derjenigen Staats-Obligationèn und anderen Sehuldrversehreih

Benennung

der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

fämmtlih durch unläugbare Ge\Giali beit

Reichs- ete. Anzeiger.

No.

Ge: S geistig un Wittwe beworben, die, ihre Charakter-Ei hei Fehler kennend, in Verlegenheit geräth, ie :

Einlösungs- Termin.

k; i Zum es i lihe Schauspiel vorgestern S R bens e E

ï in i : von Moser, trägt den dfe L ERRLIM eS

Gattung, welche der produfktive Ver

ten. Die erfte, Ä Duell“ von G. früheren * kleinen Werke dieser geschaffen,“ uud die fich 5, wibigen Dialog und pointirte Chars dinenpredigten“, , ven, Wie „Hypothekenaoth“, „Kaudels ftüde sind. Zivei junge E An die jeßt noch Repertoir- en fi

ars-

and einer E n E fi ea „formgewaudter, ru aber ein aufrichtiger, r intuge, Bega vg der

iger,

aft-

t - also leinen din s in ihrer komi

v. Roden dund ein deren, morali Alfeld. Der

Anwendung aller Bered opferfreudigen, männli den ihm selbst die grö R, Fe. L Es aber, d turen angedeutet ist, um den Beschauer mögli weifel zu erhalten, - d x d auf andere Weise {r pes

Beziehung.

getödtet, das

Sicherheit

Benennung

der ausgeloosten resp. gekündigten

Papiere.

eren

alis, der Andere malt und zeichnet: Bei

jelbeu zu gleicher Zeit in den Sa } an ihre Be

. . en

Beide, zuerst im höchsten Grade unwillig S et en, bes{ließen : ituation auf Vorschlag des launigen

ein amerikanises Duell zu entf

eld räumen

arafter absi

Vie 9 1 L: über den Wert änner zu verschaffen. Sie erdihtet eine Unglüdcks i

entscheidet.“ Hr. v. Roden bleibt falt, wäbrend Alfelt sofort (tee Verzeiehniss

A ungen, Aktie - mniglieh Preussischen Staats-Anzeiger in den Wlaininà S ARAE,

E S c (Verzeichniss pro III. Quartal 1872 s. D. Reichs- und K. Preuss. Staats-Anzeiger No. 332 II. Beil.)

Reichs- ete. Anzeiger.

Gewebe

Einlösungs- Termin.

t änzen an ihre Bewerber er- au v. Stern.

errn iden, wer Mw

_Feld rà: oll. D i abredung gemäß übernimmt ier. t vie Bertbeh

digung seines Nebenbuhlers s i

egenüber Fr. v. Stern zu i A tsamtkeit ucht er denselben H ust

en Charakters darzuftellen, während Or v. Ro- Laster andichtet, namentlich ha als Spieler ih nur in den chst lange im und weiß beider

er eines

Hülfe anbietet und igängelièn will, um

das De ch zum höchsten Erstaunen des fiegesbewußten

r. Liedtke gab dem Charakter des

ri d piel Kale aforer) (viele Heselbe, ale i

Niederlage vor dem stillen, e En G PaE ine ties E

R mate eintritt. Herr 2 al wußte den Edelmuth des das

D E en entgegengeseßten Charakters, namentlich in der Scene

E rregtheit bei dem Eintreffen der Unglücksbotschaft v : zudrückden. Auch die Bescheiden it

des biederen Charakters Alfelds, fi eit sowie die Unfähigkeit de Gens Zufen Bes sd, Wiel Ke, wie V Geralos: ceicieimenbeit Mgen, ie asen Lebenserfahrung falt und

deutlicher das reihe Gemüth derselben zur Gntfalt Was l um fo

* T

deren Verloosung oder Kündi A gun ur atten ma T ZiÓ E EUD Lt “d durch den Deutschen Reiechs-

MÆentlieht worden ist:

Benennung der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.

Reichs- ete. Su Anzeiger. | Einlösungs-

Termin.

4tproz. Staats-Anleihe vom Jahre 1856 4èproz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d.’ d. 17./6. 1861

4}proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 15./12. 1860

Aproz. vormals Nassauisches Anlehen d. d. 12./7. 1859

Aproz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 30./9. 1862 E

3FPro2. vormals Nassauisches Doma- nial-ÁAnlehen d. d. 21./7. 1837 .

Vormals Kurhessisches Staats-Lotterie- |

Anlehen vom Jahre 1845

Mecklenbtrg- Schwerinsche 4proz. An- Fäleihe de 1862 Ms Schuldbr. der vorm. Kammer- Ánleihe f des Herzogthums Sachsen-Gotha . . Schuldbr. der Ablösungskasse zu Gotha

Lübeckische Staats-Prämien-Anleihe . . Lübeckische Staats-Anleihe vom Jahre

Steuer-Kredit-Kassenscheine Rentenbriefe d. Prov. Preussen ,

Brandenburg Pommern . Posen

Hannover . ...

Westfalen und der Rheinprovinz

Hohenzollernsche

Rentenbr. d. Grundrenten-AbIlös,-Kasse

des vorm. Landgräfl. Hess. Amts Homburg

Schuldyverschreib. der Eichsfeldschen Tilgungskasse Schuldverechreibung der Paderborner Tilgungskasse

Pfandbr. der Pommerschen Landschaft N Grossherzoglich Posener . ., i des Berliner FPfandbrief-Amts

Ï des Danziger Hyp.-Vereins . . Präm.-Pfandbr. de Doulabkeu Grund- kredit-Bank in Gotha Central-Pfandbr. der Preuss. Central- Bodenkredit-Aktiengesellschaft . . „.

o

Hypothekenbr. der Pommersch YP.- Aktien-Bank E

Hypotheken - Antheilscheine der Nord- deutschen Grundkredit-Bank

Posener Provinzial-Oblig Oblig. des Kreises Ahaus

9 9,

Allenstein

Angerburg

Beeskow-Storkow . Braunsberg... ...

Eylau, Pr.-

301

T7. 78:

15./7. 73.

1./2. resp. 1./8. 73.

1./1. resp. 1./7. 73.

1./4. resp. L/T 09

1./2. resp. 1./8. 73.

gezogene Serien.

-15./6. 73. 1./4. 73. bis 8./5 73. 1./4. 73. 2—15./1. 73. Ostern 73. 1./4. 73.

1./4. 73. 1./4. 73. 1./4. 73. 1./4. 73. 19./3. 73.

19./3. 73. 1./4.

1./4.

1/1; 7 L.

1./7. 1 /T 0D. Weihn. 72. 2/1; 73: 1./4. 73. A2 T: E T L/T. nach erfolgt. Bekanntm. L, nach erfolgt. L EE? L TO. 31/1272 1/7, 8, 27/12. T2 LJT: 40. 1/173.

S1. 73.

1,/1. 73.

1./1.

bis 15./1. resp.

4

Oblig. des Kreises Falkenberg

,

der Stadt Stettin

,

der Stadt Anklam

,,

,

,

,,

Freistadt

5, ,

Fürstenthum . .

Greifenhagen . . Greifswald

Grünberg. .....

Heiligenbeil ....

Insterburg

Jerichow I Johannisburg . . ….

Mansfeld (See-) .. Marienwerder. . ..

Meseritz

Niederany

Pleschen

»„ Rosenbérg W.-Pr. .

,”

Schróôdà

,”

,

Tost-Gleiwitz ... Waldenburg .... Weisensee

Wreschen

Züllichau-Schwiebus

Wegeverbandes

d L es Amts

»„ Berlin

Braunsberg

Bromber B g

Coblenz

Frankfurt a. O. ... Graudenz

Neustadt E/W. , . ; Ostrowo

285 232 264

2895

2./1. 73. 2./1. 73.

2/173: 2.—10/1. 73.

Bekanntm.

1./7. 73. 2./1. 73.

2./1.73.

1/7. 73. 31./12. 72.

1./4. 73. 31./12. 72.

1/7. ‘73. Lil. 00.

1./7. 73. nach erfolgter Bekanntm. 1./4. 73. 2./1. 73.

2./1. 73.

1./4. 73. 2./1. 73. 2./1. 73:

1./7. 73. 20./12. 72.

1./4. 73. 1./4. resp. 1.77.73. 1. 4. 73. 1./1. 73.

./T. 73. . 73.

. 4. 73. /7T. 73. . 73.

1./4. resp.1./7. 73. Lf 78.

30./12. 72. L TDs

16./12. 72. bereits abgel.

2./1. 73.

1/1794 2./1. 73.

1./7. 73. 2./1. 73.

30.,6. 73.

1./4. 73. 1,/1773.

1./4. 73 2/1

2./1. 73, 2./1, 73.

1./10. 72. bereits ab- gelaufen. 1./4. 73. 1./1, 73,

1/1. 73.

bis 14./1. 73. nach erfolgter

Oblig. des Verbandes zur Regulirung

Oblig. der Genossenschaft für die Me-

Memeler Hafenbau-Oblig.

Aachen - Düsseldorfer Eisenb, - Prior.- Charkow-Azow-Eisenb,-Oblig. Cöln-Crefelder Prior. Eisenb.-Oblig, . ,

Cöln-Mindéner Eisenb.-Prior.-Obli Frankfart-Hanauer Fisonb.- Prioritäts:

Cöln-Mindener Eisenb.-Prior.-Obli Kursk-Oharkow-Azow-Biserib.-Oblig. - ;

Magdeburg - Halberstädter Eisenbahn- Neisse-Brieger Eisenb.-Prior.-Oblig. . .

Oberschlesische Eisenb.-Stamm-Akti Rlieinieohs RiconbPrtor-Obüg

Rhein-Nahe Eisenb.-Prior.-Obli 7 Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbärk! Then: P D: bahn-Prior.-Oblig | Stargard-Posener Eisenb.-Stamm-Aktien Vereinigte südösterreichische, lombar- dische u. central-italienische Eisenb.-

Warschau-Bromberger Eisenb.-Aktien .

Warschau-Terespoler Eisenb.-Aktien n O E E Ela

W OieE - Wiener Eisenb.-Aktien und

Wilhelmsbahn-Prior.-Oblig

Part. Oblig. der Aachen-Höng werks-Aktien-Ges E E 73. Part. Oblig. der Bergbau-Aktien-Ges. , A „Mark“ zu Dortmund Oblig. des Cöln-Müsener Bergw.-Akt.-- G A ig. der Harpener Bergbau-Aktien- Ges. in Doeigatna A APRRCN

Oblig. des Hls haitilochós B

â und A os O rior.-Oblig. des Berg- und ¿s Akt.-Vereins Menn E

“Ale q Ehen Maschinenbau- rior.-Oblig. der K. K. priv. Aktien- Ges. für Zubkärkibriketict in Ste Partial- Schuldurkunden der Akt.-Ges E Eini zu Styrum. | lig. der nnoversch roll-

Spinnerei und Weboréi : E

Tattersall-Oblig

No.

Oblig. des Kreises Remscheid 289

bereits ab- gelaufen.

1./7. 73. 1./7. 73.

2./1, 73.

Part. Schuldverschreibu üdi schen Gemeinde zu Berlin E

Oblig. des Kreises Zeitz 301

301

232 299 285

232 259 2895 2958 284 286 290 284

306

Aken - Rosenburger Deichyverb.-Obligat.

Magdeburg - Rothensee - i Deichverb.-Oblig E 9/1

Altmärkisché Wische-Deichverb.-Oblig. 2./1

1./7. 1./7. 1./7,

1./7.

Niederoderbruchs-Deichbau-Oblig. .

Soldiner Entwässerungs-Y erband-Obli Obra-Bruch Meliorations-Oblig E Oblig. der Societät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra Oblig. des Verbandes zur Regulirung

der oberen Unstrut ü L M von Mühlhausen

der Schwarzen Elster lioration der Erft-Niederung ....

lioration der Niers- und Nordkanal- Niederungen

Oblig. A/173. 1./3, 73. im Jan, 73, im Jan. 73. 1./12,-72;

im April 73. 2./1.. 73.

Prior.-Obli 1g. 2/4 TA;

1./7. 73.

16./12. 72. 1./4. 73.

2./1. 73. + 16./12. 72.

Sn: T3

nach etfolgter Bekannt- machung.

1./1. 73.

1./1. ‘73. 1./7. 73.

1./4. 73 resp. 1./10. 72.

L/7. 73. -

Ey

1./1. resp. 1./3. 73.

2./1. 73. 31./12. 72.

2./1. 73.

308 240

275

3095 307 291 263

1./7. 73. 9.11. 73.

275

Redaction und Rendantur: Sch{chwieger.

Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg

__ Vier Beilagen. (einshließlich der Börsen-Beilage.)

dem fe f ihr Entidluß fest: ihre Wahl l auf Als gefa Seis rn. v. Roden

Deutsches Neic-

Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872.

Wir Be von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen 2.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim- mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Einleitende Bestimmungen. 1, “Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kaffahrtei- die (Geseß vom 25 e 1867, § 1, aden dati blatt S._35) nwendung, welche das Recht , die Reichsflagge zu führen, ausüben

dürfen. » ch A “2. Shiffer/ im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Shiftes (Schiffskapilän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben pessen Stellvertreter. y / &. 3. Zur „Schiffsmannschaft“ („Mannschaft“) werden auch die Schiffsoffiziere mit A des Schiffers gerechnet , desgleichert ift unter „Schiffsmann“ auch jeder Schiffsoffizier mit Ausnahme des Shhiffers zu verstehen. : E ersonen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als aschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigen- schaft es sind, haben dieselben echte und Pflichten, welche in diesem Gesetze in Ansehung der S ifffsmannschaft festgeseßt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob fie von dem Schiffer oder ‘von dem Rheder angenommen worden find. : : 8 4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundesgebiets die Musterungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die Konsulate des Deutschen Reichs, j Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundes- gebiets steht den Landesregierungen nah Maßgabe der Landesgeseße ju Die Geschäftsführung derselben unterliegt der Oberaufücht des

r Zweiter Abschnitt. Seefahrtsbücher und Musterung. Ï 5, Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffsmann in Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimath und Alter vor cinem Seemannsamte ausgewiesen und von demselben ein Seefahrt3-

-

Huch ausgefertigt erhalten hat.

Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem vierzehnten Lebensjahr zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht zu- gelassen werden; au hat er sich über seine Militärverhältnisse, owie, wenn er noh der väterlichen Gewalt unterworfen, oder minderjährig ist, über die Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur UÜeber- nahme von Schiffsdiensten auszuwetjen._, E

Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmann zuglei ein Ab- druck der Seemannsordnung und des Geéseßes, de die Verpflich- tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger See- leute, auszuhändigen. : |

L 6. Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung (§. 5) gilt, sofern ihr eine Einschränkung nicht beigefügt ist, als ein-- für allemal ertheilt. O / E

Kraft derselben wird der der ege emen Großjährigen gleichgeachtet , uo es sich um den Abschluß von Heuerverträgen, die aus ihnen hervorgehenden Rechte. und-Pflichten und das gericht- liche Verfahren darüber handelt. - i

8 7. Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat, muß behufs Erlangung eines neucn Seefahrtsbuches das ältere vor- legen oder den Verlust desselben glaubhäft machen. Daß dies ge- schehen, wird von dem Seemannsamt in dem neuen Sceefalhrtsbuch vermerkt.

Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist Ren Vermerke zu-

leih eine Deschoiniguns des Seemannsamtes über die früheren ang- und Dienstver ältnisse, sowie über die Dauer der Dienstzeit, insoweit der Schiffsmann sich hierüber genügend ausweist, beizufügen. 8. Wer nah Inhalt seines Seefahrtsbuches angemustert ist,

darf nicht von neuem angemustert werden, bevor er sich Über die Be- endigung des früheren Dienstverhältnisses durch den in das Seefahrts- bu einzutragenden Vermerk (§8. 20, 22) ausgewtiejen hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamtes ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhafl gemacht ist, ein vom Seemannsamt hierüber einzutragender Vermerk im See-

fahrtsbuche. ; : y Preis des Seefahrtêbuches bestimmt

& 9. Einrichtung und L der Bundesrath. fosten- und

V Die Ausfertigung selbst erfolgt stempéelfrei. _ A : 20 e Das Seefahrighus muß über die Mislitärverhältnisse des Inha-

bers (8. 5) Auskunft gehen. "10, Der Schiffer hat . die Eu (Anmusterung: Ab- musterung) der Schiffsmannschast na Maßgabe der folgenden Be- stimmungen (§8. 11 bis 22) zu veranlassen. : Der Schiffsmann hat sich, wenn nicht ein unabwendbares Hins derniß entgegensteht, zur Musterung zu stellen. a 11. Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung des -mit dem Schiffsmann geschlossenen euervertrages vor einem Seemanns- amt. Sie muß für die innerhalb des Bundesgebietes liegenden Schisse unter Vorlegung der Seefal rtsbüher vor Antritt oder Fortseßung der Reise, für andere Schiffe, sobald ein Seemannsamt angegangen wer- den kann, erfolgen. 5 ; i an Dis Anmusterungsverhandlung wird vom Scemannsamt als Musterrolle ausgefertigt. Wenn die zur Schiffsmannschaft eines Schiffs gehörigen Persouen nicht gleichzeitig mittelst Einer Berhand- lung angemustert werden, fo erfolgt die Ausfertigung auf Grund der ersten Verhandlung.

Die Musterrolle a enthalten: Namen und Nationalität des Schiffs, Namen und Wo nort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienstliche Stellung jedes Schiffsmannes, und die Bestimmungen des P einschließlich evn besonderer Verabredungen. JIns- esondere muß aus der Musterrolle erhellen, was dem Schiffsmann E den Tag an Speise und Trank gebührt. Im Uebrigen wird die inrihtung der Musterrolle vom Bundesrath ia “13. Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigun der Muster- rolle angemustert, so hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die Musterrolle einzutragen. ;

8. 14,” Bei jeder innerhalb des Bundesgebiets erfolgenden An- musterung wird vom Seemannsamt hierüber und über die Zeit des Dienstantritts ein Vermerk in das Sceefahrtsbuch jedes Schiffsmannes eingetragen, welcher qugleiß als Y t cepaß dient. Außer- pp des Bundesgebiets erfolgt eine olche Eintragung nur, wenn das

eefahrtsbuch zu diesem Zweck vorge! egt wird. S

Das Seefahrtsbuch ist hiernächst vom Schiffer für die Dauer

des Dienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen. : : . 15. enn ein angémusterter Schiffsmann Mr ein unab- i wendbares Hinderniß außer Stande geseßt wird, den Dienst anzu- treten, so hat ex sih hierüber sobald wie mögli gegen den Schiffer und das Secmannsamt, vor welchem die Musterung erfolgt ift, aus- uweisen. / U 16. Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Been- digung des Dienstverhältnisses seitens des Schiffers und der aus diesem Verhältniß aus\cheidenden Mannschaft. Sie muß, sobald das Dienst- verlältniß beendigt ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Anderes vereinbart wird, vor dem Seemannsamt desjenigen Hafens, wo das

als ine solche oder

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. p Ae: '

Donnerstag, den 2. Januar

Schiff esl, und nach Verlust des Schiffs vor demjenigen Seemanns- amt, welches ges Gagean en werden kann.

8& 17. Vor der Abmuÿterung hat der Schiffer dem abzumustern- den Schiffsmann im Seefahrtsbuch die bisherigen Rang- und Dienst- verhältnisse und die Dauer der Dienstzeit zu bescheinigen, auf Ver- langen au ein Führungszeugniß zu ertheilen. Das leßtere darf ‘in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. Bi

8 18. Die Unterschriften des Schiffers unter der Bescheinigung und dem Zeugniß (§. 17) werden von dem Seemannsamte, vor welchem die Abmusternng stattfindet, kosten- und stenipelfrei beglaubigt.

3: 19. Verweigert der Schiffer die Ausstellung des Zeugnisses (8. 17), oder enthält dasselbe Beschuldigungen, deren Richtigkeit der Schiffsmann bestreitet, so hat auf Antrag des leßtere das Seemanns- amt den Sachverhalt zu untersuchen und das Ergebniß der Unter- suchung dem Schiffsmann zu be cheinigen. i . 20. Die erfolgte Abmusterung wird vom Seemannsamt in dem Seefahrtsbuche des. abgemusterten Schiffsmannes und in der Musterrolle vermerkt.

L 91. Die Musterrolle ist nah Beendigung derjenigen Reise oder derjenigen Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte An- musterungsverhandlung (§.'12) _fih bezieht, dem Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. : haf Letzteres“ übersendet dieselbe dem Seemannsamt des Heimaths-

asens.

8, 22. Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderungen erfährt, bei welchem eine Musterung (§. 10 nach Maßgabe vorstehender Be- stimmungen unausführbar ist, so hat der Schiffer, sobald ein See- mannsamt angegangen werden ann, bei demselben unter Darlegun der Hinderungsgründe die Musterung nachzuholen, oder, sofern au diese nachträgliche Musterung niht mehr mögli ist, den Sachverhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über die Änzeige ist vom Seemannsamt iu die Musterrolle und in die Seefahrtsbücher der betheiligten Schifss- [eute einzutragen. i / | |

93. Die für die Musterungsverhandlun en, eins{ließlich der Aus der Musterrolle, zu erhebenden Kosten fallen dem Rheder zur Last.

Die Bestimmung über die in gleicher Höhe für alle Seemanns- ämter innerhalb deë Bundesgebiets festzustellenden Kosten bleibt dem Bundesrath vorbehalten. : j i:

Bis zur Erledigung dieses Vorbchalts steht die Besbimnns Über die Höhe der Kosten den Landesregierungen im Verordnungswege zu.

j Dritter Abschnitt.

: Vertragsverhältniß. e 94 Die Gültigkeit des Heuervertrages ist dur schriftliche Abfassung nicht bedingt. 4 i

9%. Wenn bei dem Abschluß des Heuervertrages die Verein- barung über den Betrag der Heuer nicht durch ausdrückliche Erklärung getroffen ist, so wird im Zweifeb diejenige Heuer als vereinbart ange- sehen, welche das Seemannsamt des Hafens, in welchem der Schiffs- mann angemustert wird, für die daselbst zur Zeit der Anmusterung übliche erklärt. 20 E E j

8. 6. Wenn ein Schiffsmann si für eine Zeit verheuert, ‘für die er dur einen früher geschlossenen Heuervertrag gebunden ist, so hat der Anspruch auf Erfüllung des zuerst geschlossenen Vertrages den

Vorzug. ; Hat jedoch eine Anmusterung auf Grund des späteren Verträges stattgefunden, ohne daß au auf Grund mustert ist, so geht jener vor. i

8. 24. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Muster- rolle geheuert, so gelten tur ihn in Ermangelung anderer Vertrags- bestimmungen die nah Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffs- mannschaft getroffenen Abreden; insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten feines Ranges gebührt. : E 4

&. 28: Die a g des Schiffsmannes, mit a Effekten sich an Bord einzufinden und. Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. (

Menn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als viérundzwaänzig Stunden verzögert, ist der Schiffer zum Rücktritt von dem Heuerver- trage befugt. Die Ausprüche wegen etwaiger Mehrausgäben für einen Ersaßmann und wegen sonstiger aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden hierdurch nicht berührt. i

8. 29. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortseßung des Dienstes sich entzieht ,“ kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht durh das Seemannsamt zwangs- weise anhalten lassen. i :

Die daraus exwasenden Kosten hat ‘der Schiffsmann zu erseßen.

8. 30. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schisfs- dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlih Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. j A

Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen, S an Bord des Schiffs und in dessen Booten, als auch in den eich erfahrzeugen und auf dem Lande, sowohl unter gewöhnlichèn Umständen, als auch unter

avarie.

9 Ohne Erlaubniß des Schiffers darf er das Schiff bis zur Ab- musterung nicht verlassen. Jst ihm eine E Erlaubniß ertheilt, 10 muß er zur festgeseßten Zeit, wenn aber keine Zeit festge]eßt ist, noch vor 8 Uhr Abends zurückehren. i 4 :

§. 31. Wenn das SQN in einem Hafen licgt, so ist der Schiffs- mann nux in dringenden Fällen schuldig, länger als zehn Stunden täglich zu arbeiten. i 6 -

32. Bei Sccgefahr, besonders bei droheubeu Schiffbruch, sowie bei Gewalt und Angriff gegen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann allé befohlene § ülfe api Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlih zu leisten, und darf ohne Einwilligung des Schiffers, so lange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht

verlassen. r bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen ie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des Schiffers gemäß, nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen Fortbezug dex Heuer und der eryflegung ülfe zu leisten. / & 33. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Nerklarung mitzuwirken und seine Aussage cidlich zu bestärken. Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa “dex Heuer

und ihrer Effekten, sowie

Reise- und Versäumnißkosten nachzukommen, auch wenn dér Heuer- ias in Folge eines Verlustes des Schiffs beendigt L (8. 96).

8. 34. Wird nah Antritt der Reise entdeckt, da der Schiffs- mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist, so ist der S efugt, den Schiffsmann, mit Aus\chluß des

teuermanns, im Range herabzuseßen und seine Heuer verhältniß- mäßig zu verringern. L :

n Ct der Schiffer von ‘dieser Befugniß Gebrauch, so hat er die getroffene Anordnung, sobald thunlich, dem Betheiligten zu eröffnen, auch in das Schiffsiournal einzutragen, daß und wann dies geschehen. Vor der Eröffnung und Eintragung trilt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit. : d

8. 35, Die Heuer is in Ermangelung einer anderweitigen Ah- rede vom Zeitpunkte der Anmusterung an zu n i

36, Die Heuer is dem Schiffsmann, sofern keine andere Ver- erst nach Beendigung der- Reise oder bei der

einbarung getroffen ist / N y e Dienstverhältnisses zu zahlen, wenn diese

len tigen Beendigung über erfolgt.

des ersten Vertrages ange- |

18753.

Dec Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen in dem ersten Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer (S. 67) verlangen fofers bereits sechs Monate seit ‘der Anmusterung verflossen sind. Fn gleiher Weise ist der Schiffsmann bei Ablauf je weiterer sechs Monate E der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der Hälfte der seit der leßten Auszahlung verdienten Heuer zue fordern berechtigt. p N

8. 37. Ob und inwieweit vor dem Antritt der Reise Borictas- zahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Ermangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrauh des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird. / i;

8. 38. Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen, wenn nicht ein nach Wahl derselben entweder baar oder mit-

Anderes vereinbart ist t heder ausgestellten, auf Sicht zahlbaren Anwei-

telst einer auf: den R sung geleistet werden. ; 8. 39, - Vor- Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechuungs- bu Aug in welches alle auf die Heuer geleisteten Vorshuß- und Absclagszahlungen, sowie die etwa gegebenen Handgelder einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuche ist von dem Schiffsmann Über den Empfang jeder Zahlung zu ‘quittiren. Au hat der Schiffer jedem Schiffmann, der es verlangt, noch ein besonderes eucrbuch zu über- geben und darin ebenfalls jede auf die Heuer des Inhabers geleistete Zahlung einzutragen. 4 L 40. Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise vermindert und nit wieder ergänzt wird, ]o sind, falls nicht ein An- deres bedungen ist, die dadur ersparten Heuerbeträge unter die ver- bleibenden Schiffsleute nach Verhältniß threr Heuer zu vertheilen. Ein Anspruch auf die Vertheilung findet jedo nicht statt, wenn die Verminderung dcr e durch Entweichung herbeigeführt ift und die Effekten des entwichenen Schiffsmannes nicht an Bord zurück- geblieben sind. L b Menn die Zahl der Mannschaft sih während der Reise um mehr als ein Sechstel verringert, so muß der Schiffer _dieseloe zuf Ver- langen der verbleibenden Schiffsleute ergänzen , sofern die Umstände eine Ergänzung gestatten. j ; A ; “41. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Fahre auswärts verweilt, tritt in Ermangelung eincr anderweitigen Abrede für den seit zwei Jahren in Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn Hel nach Zeit bedungen ist. Diese o wird wie folgt bestimmt: 20 1) der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der fterrolle bestimmte oder aus derselben als Durch- schnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatro]en, und mit Beginn des vierten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte Heucr der Vollmatrosen einz, i E 9) der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen“ und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an euer; 3) für die übrige Mannschaft steigt die in der Musterrolle ange- gebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein ane und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünstel ihres ursprünglichen Betrages. ) L N i In dem Fall der Ziffer 2, tritt der Leichtmatroje mit Beginn des dritten Jahres in den Rang eines Vollmatro]en ein. G 8/42. Die ‘aus den Dienst- und Heuerverträgen An

P

Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf ‘einem, nach den Art. 866 und 867 des allge- meinen Deutschen Handelsgeseßbuches als verschollen anzuschenden Schiffe sih befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschol- lenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat na dem Tage für beendet, bis zu welchem die leßte Nachricht über das Schiff reicht. D 5 l

Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamt des Hei- mathshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Em- pfangsberechtigten zu vermitteln hat. K )

L. 43. Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung des- Schiffs von dem eitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen. A

: “44. Die Schiffsmannschast hat an Bord des Schiffs An- yrué auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechen- en, nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum. L Di

Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu verschaffen.

8, 45. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu. yerab- reichenden Syeisen und Getränke (§. 43), die Größe und die Ein- richtung des Logisraumes (§. 44) und die mindestens mitzunehmenden Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nah dem örtlichen Rechte des Heimathhafens- l: |

Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landestegierungen im Verordnungswege zuU.

8. 46. Der Schiffer ist berehtigt, bet l i Dauer der Reise, oder wegen eingetretener Unfälle, eine Kürzung der Ration oder -eine Aenderung hinsichtlih der Wahl der Speisen und Getränke eintreten zu lassen.

Er hat im Sciffsjournal zu bemerken, wann, aus welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung_ eingetreten ist.

Wenn dies vercsaumt ist, oder wenn die vom Schiffer getro}senen Anordnungen sich als - ungerec tfertigt oder dur sein Verschulden her- beigeführt erweisen, #0 gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechènde Bergütung. eber diesen Anspruch ent- scheidet unter Vorbehalt dés echtsweges das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird. : i / N

“47. Wenn ein Schiffsoffizier oder niht weniger als * drei Schiffsleute bei éinem Seemannsamte Beschwerde tarüber erheben, daß das Schiff, für welches sie angemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff für den Bedarf der Mann- schaft an Spei}en und Getränken mit sich führt , ungenügend oder verdorben sind, jo hat das Seemannsamt eine Untersuchung des Schiffs beziehungsweise der Verräthe zu veranlassen, und deren Ergebniß in das SOM E E Auch hat dass-lbe, falls die Beschwerde sich als begründet erweist,

bei ungewöhnlich langer

ür die geeignete Abhülfe Sorge zu tragen. 8. 48. Falls der Schiffsmänn nah Antritt des Dienstes erkranft oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: j : i 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; : N ¡ 9) wenn er die Reise antritt und mit ben O nach einem deutschen Hafen zurückchrt, bis zum! Ablauf von drei Monaten seit der Rückehr des Schiffes; i : 4 3) wenn er die eise antritt und mit dem Schiffe zurückehrt, die Rückreise des Schiffes jedoch nicht in einem deutschen afen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der üudfkehr' des Schiffs; 5 4) E während der Reise am Lande zurügelassen werden mußte, bis zum Ablauf von \sechs Monäten seit der Weiterreise

des Schiffs.