1873 / 1 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

dnung, betreffend die Aufbringung von Kautions Ses Bang, etrelt Vom 14. Dezember 1872. -

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2c. : k T, | verordnen u A rund des L des Geseßes vom 2. us as, Le ä e esen Uebermittelung an die | treffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgcseßbl. S. 161), esándig 4 EE be S icihabesea 7 Abrede. iervon hat er tes Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen ei benienides Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, | Reichs, was folgt: f s L T dad Anzeige zu machen. i : Artikel 1. Kautionserhöhungen, zu we ien fle » Sechster Abs{nitt. chaltser g

S ifi in Folge einer mit Beförderung nicht ‘verbundenen s gemeine mung

i L : 2) ; E S s iffer die Ab- 8. 75. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers. einem anderen Vorgesebten ‘dur Gewalt oder dur Bedrohung mt Bars Gründen die Uebernahme ae n) ‘bewirken ; Dei welihem es feine Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen Gewalt Widerstand zu leisten oder den Schiffer oder einen anderen e ait eri geschehen kann. / - dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die Vorgeseßten MUUE anzugreifen. 89, 90 bezeichneten Handlungeu Fn dringend Gn ift der Schiffer; wenn.

ris „u Abladungsorte zur Abladungszeit für. ide Reisen und 8. 91. EN Tilenten in B Mi chen gemeinschaftlich beg gen | Seemannsamt nicht r eitig angegangen werden kann, ermächtiat, L f a Sd O e I wle j0 Un Me SUsse His: nuf Pas, Poesie „2e8 Ne ae

Anspru auf freie Zurückbeförderung (§8. 65, 66) nach dem Hafen, vou welchem das Schiff seine Ausreise angetreten oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung. Auch ‘erhält er außer der verdienten Heuer (S. 67) noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nadetn er in einem europäischen S 70) oder in einem nichteuro- päischen Hafen entlassen ist, jedoh nit mehr als er erhalten haben - würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen worden wäre.

. 60. Wenn die Vorschrift am Schluß des vorstehenden Para- graphen / Anwendung findet, und der iffsniann- na{ Beendigung der Reife in einem“ deutschen Hafen entlassen worden wäre, so wird, um die ihm außer der verdienten Heuer Ne Heuer zu bestim-

Auch gebührt dem Schiffsmann, gen er nicht mit dem Siisfe uach dem Hafen zurückehrt, von welhem das Schiff seine Ausrei}e angetreten hat, freie Zurückbeförderung nah diesem Hafen (§8. 65, 66). oder nah Wahl des Schiffe:s eine entsprechende Vergütung. 8. 49. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffs- mann: wenn er P De E antritt, bis zur Einstellung des Dienstes ; wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zuridacofe werden _ mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffs eschädigt, | men, die Dauer der Reise eines Segelschiffs gerechnet: 1 hut es überdies auf eine enm erforderlichen Falls von dem ichter zu bestimmende Belohnung Anspruch. - s 8. 50. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Ver- wundung dur eine unerlaubte Handlung sih zugezogen hat, oder mit

adens. wird, / er Schiffer is au befugt, die Güter über Bord zu werfen, |ff} Höchstbetrages erhöht werden. i wenn dieselben Schi R Ladung gefährden. e R V v f welche gegen . den Shisfer ‘8. 76. Die Bestimmungen des §. 75 dung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Sch'ffers-Braunt- wein oder andere geistige Getränke oder mchr an Tabfa, als erzu seinem Gebrauche auf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder E R eses Verbot j F ü A ie gegen dieses Verbot mitgenommenen geistigen Getränke u Tabak Gersallen dem Schiffe. s S E

ä , sowie diejenigen , gen oder R tas V dea Gewaltthätigkeiten verüben, werden mit Zucht aus bis zu ahren oder mit Gefängniß von gleicher Dauer a: au kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsiht erfannt werden. Su Mane Umae vorhanden, so tritt Se

ängni it unter drei Monaten cin. : A fänguißstrafe Li Shiffsmann, S Cron Befehlen des Sibiffars i am ve odet CS De 0 R Vie Unter ricding der in den 8. 8 90

den ebenfalls Anwen-

i i; verpflichtet sind, können. durch Ansammlung angemessener Geh 8 104. Jedes Seemannsamt ist verpflichtet, die cus e Ano. toe SMGEHraEN werden, deren Höhe die vorgesctte Dienstbehörde be- ihu i i wischen dem er immt. - é : ; glei Bes ner Ss ora ¿4 versuchen. Jnsbe- Artikel 2. y Die Aeu, wh omen die O E ed Seemannsamb, vor l tig Sue ieg Tir 1708 dige e t der bei der Militär- und der Marine-

Schiffsmannes erfölgt, hinsichtlich solcher Streitigkeiten einen üte- S. 308).

Si viciireinrtine air Ä t T U a a S

r aa igt eti E D tions

einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die §8. 48 und 49

Anwendung. 8. 51, Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (8. 67) zu zahken und die Bestattungskosten zu ragen. _ Wird der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffes ge- tödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichen Falls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten. §. 25. Ueber jeden nach Antritt des Dienstes eintretenden Todes- fall eines Schiffsmannes muß vom Schiffer unter Zuziehung von zwei M Ge oder anderen glaubhaften Personen ein urkundlicher Nach- weis beschafft werden. Die Urkunde muß Tag und Stunde des. Todes, Vor- und Familiennamen, Geburts- oder Wohnort und Alter des Verstorbenen, sowie die muthmaßliche Ursache des Todes enthalten. Sie ist von dem Schiffer und den zugezogenen Zeugen zu vollziehen. Soweit der Nachlaß des verstorbenen Schiffsmaines sih an Bord befindet , hat der Schiffer für die Aufzei R und Aufbewahrung, sowie erforderlichen Falls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. Die Aufzeichnung ist unter Zuzichung von zwei Schiffsoffi- zieren oder anderen glaubhasten Personen vorzunehmen. 3 Die Nachläßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben, fowie der etwaige Heuetrückstand sind nebst der erwähnten Aufzeich- nung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen“ Seemanns- amt, bei dem es zuerst gesehen kann, zu übergeben. Wenn im Aus- lande das Semannsamt aus besonderen Gründen die Uebernahme der Nachlaßgegenstände ablehnt, so hat der Schiffer die Uebergabe bei demjenigen Seemannsamte zu bewirken, bei welchem es anderweit zu- erst geschehen kann. Durch die Vorschriften des ersten und dritten Absaßes werden die auf die Führung der Civilstandsregister bezüglichen Bestimmungen der Landesgeseße nicht berührt. : ; 8. 53. Wenn der Schiffer während ‘der Reise stirbt, “ist der Steuermann g für die Beschaffung eines Nachweises über den Todésfall und für den Nachlaß nah Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§. 52) zu sorgen.

_§. 54. Der Schiffsmann ist verp ichtet, während der ganzen Reise, einschließlih etwaiger Bethetient en, bis zur Beendigung der Rüdckreise im Dienste zu verbleiben, wenn“ in dem Heuerverträge nicht ein Anderes bestimmt ist.

_Unter G im Sinne der vorstehenden Bestimmung ift die Reise nach dem Hafen zu verstehen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat. Wenn jedoch das Schiff von einem nicht europäischen e oder von einem Hafen des Schwarzen oder des Azowschen Meeres kommt und dasselbe seine Ausreise von einem deutschen Hafen angetreten hat, jo gilt au jede der nachstehend be- A eisen als Rückreise, falls der Schiffer späteftens alsbald nach der Ankunft die Reise | der Sbiffömanuschaft gegenüber für beendi gterklärt:

1) die Reise nach jedem anderen deutschen Hafen, |

2) die Reise nah einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder

nah einem Hafen des Kanals oder Großbritanniens 3) sofern das Schiff seine Ausreise von einem Hafen der Ostsee angetreten hat, au die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Ostsee oder nach einem Hafen des Kattegats. j

Endet die Rückreise niht in dem Hafen, von welhem das Schiff

keine

undes oder des

eie Zurückbeförderung (FS. 65, 66) nach diesem Hafen und au Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl au eine entsprechende Vergütung.

8. 99. Nach beendigter Reise kann der Schiffsmaun feine Ent- lassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, dæs Schi gereinigt und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, au die etwa erforderliche Verklarung abgelegt ift.

Ï 56. Der Heuervertrag endet, wenn ‘das Schiff dur einen Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere

wenn es verunglüdckt; wenn és als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon- per 444 des allg. Deutschen Handel

i es allg. Deutschen Handel8geseßbuchs) und in

dem leßteren Falle ohne Verzug öffentlich Sea wird;

wenn es geraubt wird; wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.

Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer (§. 67), sondern auch freie Zurückbeförderung (§8. 65, 66) nah dem Hafen, von welchem das Schifi seine Ausreise angetreten hat, oder nah Wahl des Schiffers eine entsprehende Vergütung.

___§. 97. Der Swijer kann den Schiffsmann, abgesehen von den E Heuervertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlaffen: h

1) so lange die Reife noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffs- E p Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, Uun- augli ist;

2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbeson- dere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgeseßten Wi- derspenstigkeit, der Shmuggelei sih s{uldig macht;

3) wenn der Schiffsmann des Vergehens des Diebstahls, Betrugs, der Untreue, - Unterschlagung, Hehlerei oder Fälschung, oder einer nach dem Strafgeseßbuche mit Zuchthaus bedrohten Hand- lung fi uis macht;

4) wenn der Schiffsmann mit. einer syphilitischen Krankheit be-

aftet ist, oder wenn er durch eine unérlaubte Handlung eine A Se Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeits- L : a Lz ch i

5) wenn die Reise, für welhe der Schiffsmann geheuert war, wegen Kricg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Aus- fuhr- oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladnng betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortge- seßt werden kann. : i

G e h Lies der Grund Le muß, Ian e ge- é ann, dem iffsmann angezeigt und -in den Föllen der Me 2, 3, 4 in das Schiffsiournat eingetragen werden.

. 98. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 des S. 57 nicht mehr als die verdiente Heuer (8. rp f den Fällen der Ziffer 5 hat er, wenn ‘er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie Zarb sbesörvraung (§S. 65, 66) nah dem Hafen, von welchem das

chiff seiue Antneite angetreten hat, oder nah Wahk des Schiffers auf eine entsprecheude Vergütung Anspruch. -

§. 59. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als aus den im §. 57 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrages entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor An- tritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa empfangenen Hand- uO Vorschußzgelder, sowcit dieselben denzüblichen Betrag nicht über-

gen. Sind Hand- und VorsEußzgelder nit gezahlt, so hat er als Ent- Ichâdigung die Heuer für einen Monat zu g, N 4

eine Ausreise angetreten hat, so hat der Schiffsmann Anspruch au!

nicht angesehen.

von Häfen: - i 1) der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und des Englischen Kana]s zu... . 2) der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu . 3) in Eucopa außerhalb ‘des Ses Kanals und bis zur Straße von Gibraltar mit Einschluß der Azoren, sowie der Nordsee über den 61. Grad nördlichèr Breite hinaus Und außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap ein- N E: O Dea unv o 4) des ‘Mittelmeeres, des Schwarzen und Azow- \chèn: Meeres u t e H 5) in Europa, östlih des Nordkaps u ._. 6) der Ostküste Amerikas von Quebeck bis Rio de Janeiro eins{ließzlich6 u 7) A 2On Rio de Janeiro bis Kay Horn ein- R U L A 8) der Westküste Amerikas von Kap Horn bis Panama eins{li{Glichu 9) der Westküste von Afrika nördlich vom Acqua- tor einschliezlich der Kanarischen und der Kap-| vérdisGen Zuse zul L 10) füdlich vom Aequator bis zum Kap der guten Hoffnung eins{lielichG u... 113 jenseits des Kap der guten Hoffnung, diesseits des Kap ‘Komorin mit Einschluß des Rothen

Mecres- und des Persischen Golfs u... …_.} 35 12) von den sonstigen, vorstehend niht mit einbe- gtiffenen Häfen L H 4

8. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern: 1) wenn sich der Schiffer einer {weren Verleßung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch Miß- handlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speife und

Trank schuldig macht; i 2) wenn das Schiff die Flagge wechselt; : 3) wenn näch Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlof-

Dienstantritt zwei oder dre: Jahre, ‘je nahdem das Schiff in

einem europäischen (S. 70) oder in einem nichteuropäishen Ha- fen sich befindet, verflofsen sind. 5

__ Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann

kein Recht, die Gl zu fordern.

8. 62. In dem Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung

nit gefordert werden : i : 1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die O angé- ¡Sgebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbe- timmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nah eendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten, fortzuseßen sei, wird als Ver- euerung auf solche Zeit nicht angesehen; 2) sobald die Rütreise angeordnet ift, ( S. 63. Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und'2 des §. 61 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des §. 59 bestimmt find; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver- diente Heuer (8. 67).

S. 64. Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Ent- lassung fordert, außer in dem Falle eines Flaggenwechsels, nicht ohne Genehmigung eines Seemannsamtes (§8. 105) den Dienst verlassen.

; . 69. Wenn nah den Bestimmungen dieses Geseßes ein An- spruch auf freie Zurückbeförderung begründet ist, ‘so umfaßt - derselbe auch den Unterhalt während der Reise.

S. 66. Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmann, welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung des Seemannsamtes ein seiner früheren Stellung entsprechender und dur angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches nah dem - Hafen, von welchem das Schiff feine Ausreise angetreten hat, oder einem dem- selben nahe belegenen Hafen geht; leßteren Falls unter Gewährung der entsprechenden Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung (§. 65) bis zum Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise an- getreten hat.

Ist der Schiffsmann. kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgeachtet.

__§. 67. In den Fällen der §8. 36, 51, 56, 58, 59 und 63 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, fondern in Bausch und Bogen ne die ganze Reise bedungen is, mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der gelei]teten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theils der Reije bestimmt. Zur Ermittelung der in den §8. 59 und 60 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird die durhschnittlihe. Dauer der Reise einshließlich der Ladungs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in E gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be- rechnet.

8. 68. Der Rheder haftet für die Forderungen . des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen -aus den Dienst- E nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern per- önlich.

Diese Bestimmung tritt an die Stelle des Artikels 453 des all- gemeinen Deutschen Handelsgeseßbuchs. P 8. 69. Der der1 Schiffsmann als Lohn zugestandene

. 69. j ! 1 zune : cil an der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses

eseßes

_… §. 70. In den Fällen der §8. 59 und 61 sind den europäischen Häfen die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres gleichzustellen. ; -

8. 71. Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nit ohne Genehmigung des Seemannsamtes- zurücklassen, Wenn für den

all der Zurlglosung eine HA Ee des Schiffsmannes zu jesorgen ift, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhän- gig gema werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hülfs- d‘ gu für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung etter. á Die Bestimmungen des §. 103 werden hierdurch nicht berührt. Vierter Abschnitt. j Disziplinar-Bestimmungen.

8. 72. Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen, Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit dessen Seniqueo. 0 A

8. 73. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be- tragen zu beobachten. ; ) /

Dem Schiffer und seinen sonstigen Vor Ae hat er mit Ach- pg 18 Bed und: ihren dienstlichen Befe len unweigerlich Folge

__§. 74, Der Shiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahr-

heitêgemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über die den Schiffs-

Jst die Entlassung erst nah Antritt der Reise erfolgt, so hat ex

fen, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ift, sofern seit dem |

Einem

oder einen andern Vorgeseßten dur mit Gewalt, oder dur oder ge Unterlassung einer dienstlichen mit Gef

stände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern erkannt werden.

77. Die auf Grund der Bestimmungen der §8: 75 und 76 getroffenen Anordnungen des Schiffers find, sobald es geschehen kann, in das O UTIS einzutragen. J

8. 78. Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, s ist der Shif- fer befugt, die Effekten der Schiffsleute zur Verhütung einer Ent- weihung bis zur Abreise des Schiffs in Verwahrung zu nehmen.

§. 79. Der Schiffer ist befugt, ‘alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erfor- derlichen Maßregeln zu ergreifen. Zu diesem Zwecke darf er nament- lih auch herfömmliche Ershwerungen des Dienstes oder mäßige Schmä- lerung der Kost, leßtere jedoch auf höchstens drei Tage, als Strafe eintreten lassen. Geldbuße, förperliche Züchtigung - oder Einsperrung darf er als Strafe nicht verhängen. O

Bei einer Widerseßlichkeit oder bei a SeR Ungehorsam ift der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befchlen Gehorsam zu verschaffen. Er darf gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fefseln.

Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand p Aufrechthaltung der Ordnung sowie zur Abwendung oder Unter-

rückung einer Widerseßlichkeit leisten. -

Im Auslande hat der Schiffer in: dringenden Fällen die Kom- mandanten der ihm zugänglihen Fahrzeuge der Kricgsmarine des Reichs um Beistand zur Aufrehthaltung der Disziplin anzugehen.

8. 80. Jede vom Bs in Gemäßheit der Bestimmungen des 8. 79 getroffene Verfügung ist mit Angabe der Veranlassung, sobald es geschehen kann, in das Schiffsjournal einzutragen.

Fünfter Abschnitt. 4 Strafbestimmungen. 8. 81. Ein Schiffsmann, welcher nah: Abschluß des Heuerver- trages si verborgen hält, um sih dem ‘Antritte des Dienstes zu ent- zichen, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern gestraft. Die Verfolgung tritt ‘nur auf Antrag ein. Wenn cin Schiffsmann, um fi der Fortseßung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich vèrborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. H Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft vder \sich ver- borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im §. 298 des Strafgeseßbuchs angedrohten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt. / __ §. 82. Ju den Fällen der beiden leßten Absäße des §. 81 ver- [iert der Schiffsmann , wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur Fortseßung des Dienstes freiwillig zurückehrt noch zwangsweise zurück- gebracht wird, den Anspruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Die Heuer und, sofern diefe nicht ausreicht , auch die ‘Effekten können zur Deckung der Schadensansprüche des Rheders aus dem Heuer- oder Dienstvertrage in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer hierzu r erforderlich ist, wird mit ihr nach Maßgabe des §. 107 ver- ahren. j __§. 83. Hat der Schiffsmann fich dem Dienste in einem der Fälle des 8. 61, 1 und 3 ohne Sen des Seemannsamtes bn 64) entzogen, fo tritt Geldstrafe bis zum Betrage einer Monats- euer cin. & 84. Mit Geldstrafe bis zum Betrage einer Monatsheuer wird ein Schiffsmann bestraft, welcher sich einer gröblichen Verleßung seiner Dienstpflichten schuldig macht. 4 Als Verleßung der Dienstpflicht in diesem Sinne wird insbesou- dere angesehen: Nachlässigkeit im Wachdienste; 5 Ungehorsam gegen den Dienstbefchl eines Vorgeseßten; ungebührlihes Betragen gegen Vorgeseßte, gegen andere Mit- glieder der Schiffsmann}chaft oder gegen Reisende; Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über diè festgeseßte Zeitz Fs Wegbringen eigener oder fremder Sachen vom Bord des Schif- fes und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder joupigen Gegenständen ohne Erlaubniß; eigenmächtige Zulassung fremder os an Bord und Ge- stattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiffz Trunkenheit im Schiffsdienste; D unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von rovIiant. Gegen Schiffsoffiziere kann die Strafe bis auf den Betrag “einer zweimonatlichen Heuer erhöht werden. Wenn die Heuer nicht zeitweise bedungen ist, so wird die Strafe auf einen nach dem Ermessen des Seemannsamtes der Monatsheuer entsprechenden Geldbetrag bestimunrt.

e -

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag ift bis zur Abmusterung zulä}fig. j E

& 85. Der Schiffer hat jede Verleßung der Dienstpflicht (S. 84), Page es geschehen fann, mit genauer Angabe des Sachverhaltes in as Schiffsjournal einzutragen und, wenn thunlich, dem Schiffsmann von dem Inhalt der Eintragung unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Strafandrohung des §. 84 Mittheilung zu machen.

Unterbleibt die Mittheilung, L sind die Gründe der Ug im Journal ‘anzugeben. Jst die Eintragung ver}aumt, so tritt keine Verfolgung ein. x : F 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffers oder eines anderen Vorgeseßten den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld- strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft.

8. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige ersonen. dem Schiffer oder einem anderen Vorgeseßten den schuldigen ( er auf Berahrepung, gemeiuhafllich verweigern, so tritt gegen eden Betheiligten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Der ädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. -

Sind mildernde Umstände vorhanden, fo kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern erkannt werde, s ae Rädelsführer wird wit Gefängniß bis zu zwei Jahren estraft.

8. 88. Ein Schiffsmann, welcher zwei oder mehrere zur Se mana etariue ersonen zur Begektnig einer nah den §8. 87 und 91 strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur folge gchabt hat.

die Aufforderung ohne Erf blieben, so tritt im Falle

i l olg ge des §. 87 Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern, im Falle des §. 91

Sra e zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu

re ein. : i

&. 89. Ein Schiffsmann, welcher es unternimmt, ‘den Schiffer Gewalt oder durch Bedrohung Verweigerung der Dienste zur Vornähme

Unter] : errihtung zu nöthigen, wird

ängniß bis zu zwei Va L Sind mildernde Um-

dienst betreffenden Angelegenheiten bekannt. ist.

.-90. Dieselben Strafbestimmungen (8. 89) finden auf den

Schiffsmann Anwendung, welcher es unternimmt, dem Schiffer oder

auf die Abwehr oder auf d e der bezeine Handlungen : Ls ist als Ge zu bestrafen. aft v

bis zu vierzehn Tagen wird bestraft

8. 271 des Stra

tungen Mangel

wird mit G

in bei einem Seemannsamte vorbringt Und au}

e bis zu zwanzig Thalern oder mit H f ein Schiffsmann, welcher 1) bei Verhandlungen, die sich auf die Ertheilung eines Seefahrts- eine Eintragun - R en, wahre Tha achen entstellt oder untexdrückt oder falsche vorspiegelt, um ein Seemannsamt zu täuf en 9). es unterläßt, fi gemäß §. 10 zur Musterung zu 3) im Falle cines dem Dienstantritt entgegenstehenden futeat sih hierüber gemäß §. 15 gegen Diese die-Me timmung der Zie 1 wird die Vorschrift des D buchs nicht berührt. B 89 Wer wider besseres Wissen ‘eine ‘auf unwahre Behaup estüßte Beschwérde über ecuntüchtigkeit des SP bex peeit des Proviants bei einem Seemannsamte vorbring f Grund dieser Behauptungen eime Untersuchung veranlaßt, ängniß bis zu drei Monaten bestraft. L Wer leichtfertig eine. auf unwahre Behaupungen, eit Ee {werde über Seeuntüchtigkeit des Schiffs oder Ncange ans, dieses ehauptungen eine Untersuchung veranlaßt, wird mit Geldstrafe bis i bestrast. * 4A N inbundert L eerpängung einer in diesem Abschnitte oder s sonstige strafgeseßlihe Bestimmungen angedrohten Strafe wr e durch nicht ausgeben P Wlinarisch bestraft e it Zedoch at bereits disziplinari | / b E nto ene Disziplinars{trafe, d di in_ dem Sine ee des Seemannsamtes (S8. 101), U Cn de gerichtlichen Strafurth i trafe berücksichtigt werden. : h S Si Aa oder sonstige Nd G Sire mi iffsmar iber seine Disziplinargewalt migbrauht, D. Gel rafe bis ay dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu E Fahre e iffer, welcher seine Verpflichtung, für E ge: örige Verproviantirung des Schiffes zu sorgen, P Mis füllt wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem äu Ge q N zu fünfhundert Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen ‘Ch

f : j 5 A O der Wrdiffer die G e Berplict amnichoft Weise unterlassen, so ist, wenn in Folge essen der Sch L o

i ü t nicht gewährt werden kann, au] Geld ra i E L E E oder Gefängniß bis zu Einem Jahre zu er

kennen. : \ it Haft Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern, mi oder 5 M tngaiE A D drei Monaten wird ein Schiffer getrat welcher einen Schiffsmann im Auslande ohne Genehmigung des Se mannsamtes zurückläßt (S. 71). 8. 99. Mit E trafe Ly zu ird- in Schiffer, welcher | : a LA a Ansehung der Musterung obliegenden Verpflichtun- icht genügt (§. 10)z ( ; r A 2D Dei M E O tbe si auf eine-Mujterung oder: eine G tragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen e - stellt oder unterdrückt , oder falihe vorspiegelt, um ein See t zu täuschen; S A 9) pri Todesfällen a0 Beschaffung und Uebergabe, des „vorgeschrie benen Nachweises uno F p 5 obliegende Fürsorge i laß verabsäumt (33. 9 ; : 4) e ta U hee 8&8. 77 und n vorgeschriebenen Eintragungen in das Sciffsjournal unterläßt; 9) ben ihm bei Vergehen und attrethen na 88. 102 und 103 liegend ihtungen nicht genügt; , : 6) legenden En ohne Tingenden Grund die Gelegenheit ver- sagt, die Entscheidung des Seemannsamtes , nachzusuchen (88. 105, 106); E ? iGált: n Scbiffsmann grundlos Speise oder Trank vorent a 9) E il dafür Sorge zu tragen, day ein Gear en Gesebes, towie der maßgebenden Vorschriften über Kok ‘un Logis im Volkslogis zugänglich ift (Z. 108). Sit A Durch die R A tet 2 wird die Vorschrift del 3 Strafgeseßbuchs niht berührt. ck & E S srr@tingen des SS. 81—99 finden aus ae Anwendung, wenn. die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- gebietes begangen sind. ; L A ie Verjs der Strafverfolgung beginnt in diejem Yale \ mit e O iben dat Si Den De Tl E zur Zeit der hörte, zuerst ein Seemannsamt erret. Degen den en der 88. 81 Abs. 1, 84, 93, 99 erfolgt Cutscheidung durch das Secnmannsamt. Daiselbe u vernehmen und dei Thât- ereidigung von Zeugen findet der Untersuchung ijt ein mit Gründen eid zu ertheilen, welcher dem Angeschuldigten im Falle einer Anwesenheit zu verkünden, im Falle seiner Abwesenheit in 2 us- ertigung zuzustellen ist. Wird eine Strafe R so ist die BDS der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geldstrafe tretenden D I S BdGäld kann der Beschuldigte innerhalb einer zéhn- tägigen Frist von der. Verkündigung oder der Zustellung D auf gee rihtlihe Entscheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Seemann amt zu Protokoll oder {ri lich anzubringen.

i ‘6 im Auslande, so ist für das Hat das Seemannsamt jeinen S V L Be

i dasjenige Gericht zuständig, E Ae Da elan Bn in Seitadaltina eines [ohen LerieBte deutsche Hefen as ch ist, welchen das Schiff nah der raffest-

icht. / 5 sebung u heid des Se ist in Betreff der Beitreibung läufig vollstreckbar.- 2 e 1 D E Schiffsmann, während das Schi fich E der See-oder im Auslande befindet, cin Vergehen oder Bernechen, 0 hat der Schiffer - unter Zuziehung von Schiffsoffizieren und auen saubhaften e onen alles Vatienige genau aäuszu eichnen, was u en Beweis der That und auf deren Bestrafung influß Bone Tann. Insbesondere ist in den Fällen der Tödtung oder schweren E verleßzung die Beschaffenheit Lt e iw gen a hate ob u ÿ , wie lange der Berleßte eiwa n i M e inittel nten sind und elche Nahrung der Vcrleßte zu \sich genommen hat. / B L dir . 103. iffer ist ermächtigt, jederzeit die Effekten Schiffsleute, tg s Eibeiligung L er frafbaxen Handlung ächti durchsuchen. E a D Es e ist la ermächtigt, denjenigen L maun ps ih einer mit schwerer Strafe bedrohien Handlung (§- 97 Zi M ) chuldig machte, d tzunehmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn da

tweichen des Thäters zu besorgen steht. i i

Der Thäter ist untér Mittheilung der aufgenommenen Berk lungen an dasjenige Seemannsamt, bei welchem s zuerst geschehen

93. : Mit Geldst

Hindernisses

fünfzig- Thalern oder mit Hast

die Untersuchung und l hat nte aag Ee verantwortlich bestand summarisch Le Eine nit staat. Nach Absch

versehener Bes

Gericht nicht belan er nit allein für

Entscheidung des tellen; s Ÿ

das Seemannsamt | zy befolgen, vorbe i tandigen Behörde geltend zu machen.

leine E e due L aMlertguis des Schifses finden die Be-

bsatzes auf die Geltendmachung der

aus dem Dienst-

wird der Streit - zwischen dem E scher nah der. Anmusterung über den

tritt oder die Fortseßung des Dienstes ent (eht, von dem Seemänns- Amt unter Vorbehalt

rt, timmungen des ersten A E des Schiffsmanns

Anwetibung.

8. 106. “Im Inlande und dem Schiffsmann, we des Seemannsamtes 1

setzten oder erkannten

uch zu veranstalten.

Ex kann in Fällen, die

altlih Im Falle eines

8. 107. Die na

des Schiffes, welchem

baren 6

Geseßgebung zu anderen ähn 108

.

Logis zur jederzeit Einsi

werden. e j & 110. Dieses- Gese Mit demselben Tage tritt gena i Handels

gedrucktem Kaiserlichen

Gejeß, betreffend Di

fahrteishisfe zur M eu

reußen 2. deutschen §

des K nach einem außer

eutschen

cinem Dienste auf einem deu

gleiche Verpflichtung ob.

hältniß der Größe

2) wenu der Mitzune

eit der Mannschaf wegen eines Verge den soll;

Seemannsamt zu.

8, 4. Während der Logis von Seiten Schiffers unterworfen.

ts an Bord: E 1) für einen Schiffer,

albeù Thaler auf 2) für jeden anderen

mungshafen durch

der 8. 7. Der

a verursachten

seß G berührt.

oder mit dalezen Barn ge altenen Vorschriften . 9. Dieses Gejeß Urkundlich unter beigedrucktem Kaiserlichen Gegeben Berlin, den

fann, abzuliefern. Wenn im Auslande das Seemannsamt aus beson-

' 105. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden à 2 O Veri Mi 1 den daraus entsichenden Schaden vera

in dasselbe ‘oder auf eine e- | sondern er wird außerdem der bis aus verdienten Heuer- verlustig.

eemanubamies AUNN B ha i dringenden Grund n1 a E: L pat hie Entscheidung des Seemannsamtes einstweilen der

des Rechtsweges en ist parlauba, vollstreckbar. den immungen Gadstrafen, fließen der tit ut tens i olchen, der Orts-Armenkta]je de Deo j Ermangelung einer f n Dhkler zur Zeit der Bege! andlung angehörte, zu, injofern sie nicht im

Ein Exemplar dieses Geseßes, jowie der für das S iff

4 òè . 7 B . über Kost und Logis gen Z S hiffsleute vorhanden sein.

. 10 ie Anwendung der S8. bis S auf kleinere Fahrzeuge (Güstensahrer u. \. w.) kann durch Be- stimmung dex Landesregierungen Un

er vierte Titel des fünsten Buchs des all-

Wenn in anderen Geseßen auf Bestimmungen wird, welche durch dieses Gejeß auer Kraft geseßt sind, \

Urkundlich unter Unserer R Unterschrift und bei-

| Insicgel.

Gegeben Berlin, I Dezember 1872. (L. ®.

te. Vom 27. Dezember 1872 L Wir ie Me von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

verordnen im Namen des Deuilen A O erfolgter Zustimmung des Bundesräthes und des Reichstages, wa | 5

E E É edes deutsche Kauffahrteichiff, welches von einém außer- afen näch eineut deutsçhen anals, Groubritanme S, des

ti ft ist verpflichtet, deutsche Seeleute, welche im Auslande sich fa M attiarrs Zuirlde befinden, behufs ihrer Zurücbeförderung nach Deutschland auf \ riftlihe Anweijung des Seemannsamtes gegen eine Entschädigung (F. d nach seinem Bestimmun shafen mitzunehmen. In Anschung Aa Seeleute,

r ein I

lands sich in einem hülfsbedürftigen Zustande befinden, liegt den nach deren Heimathslande bestimmten

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Schiffer vom See-

mannsamt E angehalten werden. so 8. 2. Bieten mehrere in

i ess den Seeleute durch das Seemannsamt nah Bere

: Pitnß fa R Dee Si e und der Zahl ihrer Mannschaften aus

die can. S nisse zut vert eilen, :

¿ e Mitnahme i E

F wenn tab ui an Bord kein angemessener Plaß für die

Mitzunehmenden vorhanden ist;

\yphilitischen oder eier sonstigen, die Gesundheit oder Sicher-

3) wenn und soweit die Zahl del Mitzunchmenden ein Viertheil ifsmannschaft übersteigtz_ i, 4

4) E G O hb mindestens zwei Tage vor dem Zeit-

unkt verlangt wird, an welchem das

bag über den Grund der Weigerung steht dem

des Schiffs. Er ist der Disziplittärgewa

“5 Die Entschädigung (§- 1) beträgt, in Ermangelung der Gua T e geringeren Saß, für jeden Tag des Aufent-

i der den Assistenten eines solchen, einen “P Zahlmeister einen Thaler auf Segelschiffen und einen und einen

schiffen und zwei Drittel Thaler auf

i sung der j 8. 6. Die A Seemannsamt gegen Auslieferung der wegen

i weisung (8. H. é E

M S e oa A für die durch die Zuxübeför- ufwendungen. ie Vorschriften, welche Erstattung solcher Aufwendungen verp

Wer ih der L parat Cs ihm nah i ntzicht, wird mit Gel)

E Gun A Jür die Festsebung der

fommen die im §. 1

Ünserer Höchsteigenhändigen Unterschri

\ timmung zuwidet, so ist Le e Sb ntwortlich,

ufs{chub leiden, die vorläufige

V ge Die Gelegenheit hierzu

efugni , nah Beendigung der Reise

tellten j verwaltung anges See Artikel 4 der Verordnung vom 5. Suli 1871

serer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

Artikel 3.

ist aufgehoben.

Urkundlich unter Un

gedrucktem Kaiserlichen Iusiegel.

Gegeben Berlin, dên 14. Dezember 1872. j Wilhelm.

Beamten (Reichsgeseßbl.

(L. 8.)

In Vertretung des Reichskanzlers : Delbrü.

Forde- oder Heuervertrage keine

n- chieden. Die Entscheidung des V. Abschnittes festge-

ung der straf- ege der Landes- lichen Zwecken bestimmt werden.

schriften (§. 45), muß im Volfks- is 5 bis 23 und der §8. 48 erordnungswege ausgeschlossen tritt mit dem 1. März 1873 in Kraft.

geseßbuchs außer Krast.

die entiprehenden Bestimmungen des leßteren an die Stelle des ersteren.

Wilhelm. Fürst v. Bismar ck.

Verpflichtung deutscher Kauf-" R hülfsbedürftiger e e-

folgt:

afen oder nach einem Hafen Les oder des Kattegats oder

Hafen der ‘Nordsee oder der Ostsee be-

welche unmittelbar _ nah

tien Kauffahrteischiffe außerhalb Deutsch-

deutschen Kauffahrteischiffen eine

Schiffe Gelégenheit zur Mitnahme,

ann verweigert werden:

hmende bettlägerig krank oder mit ciner t gefährdenden Krankheit behaftet ist, oder is Ee Verbrechens zurückbefördert wer-

Schiff zum Abgehen

Reise erhält der Mitgéuomuiene Kalt s

einen Steuermann, einen Arzt, einen Maschi- roviänt- oder

chien; j

N Ven halben Thaler auf Segel- pa iffen. e

Entschädigung erfolgt im Bestim-

Rheder oder andere Personen zur f iten, werden durch dieses Ge-

1 E E ditrafe bis zu fünfzig Thalern A irafe und für das 1 deè Seemannsorduung ent-

dung. : ilt mit dem 1. März 1873 in pen

nsiegel. ber 1872. j 2 B) Wilhelm.

Kreis - Wundarzt Kreis - Thierarzt

Angerburg". . E Kreis - Thierarzt

Kreis - Thierarzt

der im Deutschen Reichs-- und Königlich i zur Beseßung angezeigten gegenwärtig yafanten

Bezeichnung

Physikus des Kreises Bolken-

hai

L 2E Phytut des Kreises Osterburg Fn

reis - Wundarzt des

Leobs{üß .

DOXteE 0+ ss

Fischhaufen

Kreis - Thierarzt

Heilsberg .

Wehlau Kreis - Thierarzt Ruppin

Rummelsburg und

Seekreises

und Hüttenwerken Arzt zu Droffen 1. Prediger an der

schule zu Stendal

Anstalt und der W zu Cöslin .

zu Charlottenburg

Dir e d

P e e Polizeidiener zu Att Kastellan und der Königl. ausübende Tonkun Schuldiener am Gy raudenz

Scheunenwächter zu Förster des

Kreis Trier

tungen, welche im

der vafanten- Stellen.

hysikus des Kreises N

Angerburg …… . «ch2 - Kreis - Wundarzt

des des des

des

des

Kreis - Thierarzt der

Kna afts - Arzt bei den Kö- apo Riechelsdorfer Berg-

firhe zu Buxtehude 1. deutscher Oberlehrer an der

Realschule 1. Ordn, zu Pojen 1. Hauptlehrer an der 2

Verwalter dér städtischen Gas-

Bureau - Vorsteher beim Magi- strat zu Charlottenburg . . . Kassén-Assistent beiti Magistrat

Bureau- Assistent beim Magi- strat zu Graudenz

Privat-Sekretär zum Rummels- 2 Polizei-Sergeanten zu Grau-

ausdiener an Hochschule für

der im Januar 1873 anstehenden Termin

Zusammenstellung

Cinkommen der Stelle jährlich.

T /1) DRAL, CUR s fs 16./1. Kreises

Kreises | 100 Thlr.

100 Thlr. u. Zuschuß.

200 Thlr. 100 Thlr.

Kreises

r Kreise Bütow. .

100 Thlr. u. 200Th1. Zusch.

‘Feis-Thierarzt des Mansfelder Nr biras: s des Mansfelder

200 Thlr. u. Zuschuß.

200 Thlr. 1200 Thlr. u. fr. Wohn.

1500 Thlr.

600 bis 800 Thlr.

ittel-

asserleitu

E, 600 Thlr. u.

Emolumente. 600 Thlr. 400 Thlr.

300 Thlr.

je 250 Thlr. 300 Thlr.

endorn

stt zu Berlin mnasium zu

Pasewalk.

Kommunal-Schuß- bezirks Gusenburg-Sauscheid

220 Thlr. u. Emolumenute.

__ Zusammenstellung

Deutschen Reichs- Staats-Anzeiger angezeigt find.

Behörde, von wel] cher bie Verpah- tung ausgeht.

Bezeichnung der zu verpachten- den Domänen 2c.

bis zum |

4./1. 73. 831./1. 15/1. 14./1.

24./1. T:/1: 6./1.

S 4./1.

26./1.

15./1. 73.

95/1. 73. |

30./1. 73,

Preußischen Staats-Anzeiger

Stellen.

R Meldung | Reichs-

| Anzeiger Num.

| 73. | 299 73. | 304 3. 117 200 284 305 301

291

73. 73, 73.

73. 73, 73. 73.

301 283

257

73.

22./1. 73,

e von Domänen 2c. Verpah- und Königlich. Preußischen

tungs- Termin.

Regierung Danzig

Regierung Ma- rienwerdx RegierungStettin

Stiftsvorsteher der y.Schmeling- schen Familien- Stiftung zuCs8s- liñ N

Finanz-Direktion Hannover

Finanz-Direktion Hannover

Fürst v. Bismarck.

Müblengrundstück Neumühle, ge, Stargardt

Domänen - Vorwerk Botschin, ,

reis Kulm Sb - Vorwerk Caßhagen, Kreis Saaßig : Rittergut Güdenhagen, Kreis Cöslin

upt-Domanial-Komplex Ro- Di - Luhüé, Ami Roten-

burg Domäne Waldhof

31/1.

6./1. 10/1. 29./1.

10./1.

22./1.