1873 / 7 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

König liche Schauspiele. itag. den 10. Ja! war. Im Opernhause. Mam Oper in :) Akten, nah Goethe's Faust. Mi von Gounod. Ballet vo-n P. Taglioni. Margarethe: Fräul.

n, K. K. Kammersängerin aus Wien, als Gast. Siebel: Frl. Grossi. Faust: Hr. Niemann. Meyhistopheles: Hr. Sa- lomon. Valentin: Hr. Bez. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise.

Im Schauspiethause. (9. Abonnements-Vorstellung.) Die Valentine. Schaufpiel N, 5 Akten von G. Freitag. Anfang

. Mittel-Preise. s Gicatabeud den 11 Iamar. Im Opernhause. (10. Borstel- lung.) Belmonte und Conftanze, oder: DieEntführung aus dem Se- rail. Oper in 3 Abtbeilungen. Musik vor Mozart. Constanze: Frl. Grossi. Blonde: Frl. Lehmann. Belmonte: Hr. Schott. Pedrillo: Hr. Woworsky. Osmin: Hr. Fricke. Anfang 7 Uhr: Mittel-Preise.

Im Schauspielhause. (10. Abonnements-Vorstellung.) Der Pathe des Kardinals. Dramatische Anekdote in 1 Aufzug von Friedrich Meyer von Waldeck. Hierauf: Am Klavier. Lustspiel in 1 Aufzug von Grandjean. Zum Schluß: Herrn Kaudels Gar- dinenpredigten. Lustspiel in 1 Aft von G. v. Mosex. Anfang

7 Uhr. Mittel-Preise.

Zur Charakteristik der Induftrie B,ertins.*®) TTE. (Vergleiche Nr. 306 d. Bk, Jahrg. 1872.)

Die Teppich-Fabrikation ift eine der jüngeren Indusftrie- zweige der Stadt Berlin. In dem bereits öfter erwähnten Auf- sag des „Königliches Preußischen Staats-Anzeigers“ über „Das Fabrikwesen Berlins in den Jahren 1805 bis 1861“ fehlt diese Branche gänzlich in den Fabrik-Verzeichnissen von 1805, 1815, 1826. Erst 1830 werden vier Teppich-Fabriten aufgeführt, deren Zahl indessen im Jahre 1850 bereits wieder auf eine einzige herabgesunken war. Die im Jahre 1850 bercits im Betrieb befindliche Teppichfabrik war die von H. F. Dinglinger, welche ihrer Zeit eine bedeutende Ausdehnung gewann und einen jähr- lihen Umsag von ca. 800,000 Thlr. hatte, indessen im Jahre 1862 aufgelöst wurde. Auch die Gebäude dieser großen Fabrikanlage find seitdem vershwunden; die neue Centralftraße geht über ihren ehemaligen Grund und Boden hinweg. Die Eigenthümer der H. F. Dinglingershen Firma haben ihr Geschäft in eine

Spinnerei verwandelt, aber nach Hirshberg in Schlefien ver- _

legt, während in Berlin nur das Comtoir fortbestcht. Das Verzeichniß der Berliner Fabriken vom Jahre 1861 zählt drei Teppich - Fabriken auf. Außer der eben bespro- enen, damals noch bestchenden H. F. Dinglingerschen, waren dies die von Prâtorius und p pi und Steidel und Sommer. Auch heute giebt es nur drei größere Teppichfabriken in Berlin:

Emil Hoffbauer und Becker (beide frühre Campagnons der auf- | gelösten Firma Prätorius und Proten), Progzen und Sohn und |

Steidel. Im Jahre 1861 beschäftigten die erstgenannten drei

*) Jm Hinbli auf die bevorstehende Wiener Weltausstellung haben wir Anlaß genemmen, die Spezialitäten der Berliner Industrie in einer Reihe übersichtliher Gesammtbilder zu schildern. Wir beab- sichtigèn, demnächst auch die übrigen größeren Industriestädte und Land- 1haften Deutschlands und Desterreihs in ähnlichen Charafterbildern zur Anschauung zu bringen und werden geeignete, von Sachkundigen herrührende Mittheilnngen mit Dank entgegennehmen. i

Die Redaktion.

| bereits 89 r (9. Bete der Stühle hat dis zum laufenden Iahre spat

Firmen ungefähr 200 Personen an 113 Webestählen, von denen waren: Die Zahk de i , wie ehani shen Webestüßle hat nommen. Erf mit der m

sh die Berliner Teppichfabrikation zu emem bedeutenderen Um= fange ufgesbwungèn. Diese -selbsüwebenden“ Webesähle, Powerl-Looms, täglich“ Gewebe bis zu einer Länge von 20 Metern, boi einer Marimalbreite vor 2 Metern, fertig. Im emeinen steht die deutsche und speziell die Berïïner Teppichweberei. der englischen freilich. noch immer na. Beispiels- weise ist es, den inländishenr Fabrikanten f nit ge- lungen, die sogenannten „Ketten“, auf welche die herzustellenden Muster urspeünglich in dreifach größeren Dimensionen aufge- druckt werden, als dieselben nach vollendeter Durhwirking Raum einnehmen, felbstthätig zu.Stande zu bringen, fie beziehen diese „Ketten“ nach' wie vor aus: Gngland, unS zwar aus der Fabrik von Crosley u. Sons Halifax, um f hier in deutschem Geschmacke zu verarbeiten. Doch giebè es auc foge- nannte „deutsche e“, zu deren Herstellung es englisher Bezugsquellen nit bedarf. Diefelben werden dur „JIacquard- Weberei“ hervorgebracht und erfreuen fih eines bedeutenden Absatzes in Folge ihrer tehnischen Gediegenheit. Ueberhaupt find die Farben, welchze nah englischer Methode den fertigen Ketten auf- gedruckt werden, niht \o haltbar und da als die: der Fabrikate nach deutscher Methode, die vorher „in der Wolle gefärbt* werden. Berliner Teppiche „mit abgepaßten Mu- stern“ (Salon-Carpetis) werder bis zu 100 und 130 Thalern verkauft. Während die englischen Fabrikanten bisher fast aus- nahmslos bei der Auswahl ihrer Téppihmuster dem früheren Geshmack mit Blumendessins treu geblieben find, hat die deutsche Industrie in dieser Beziehung, zumal. seit der Londonex Welt- aussteilung, ihre eignen Wege eingefchlagen und is mit beson- derer Hinneigung einer Richtung gefolgt, deren Kompositionen man als Styi-, architektonische, türki} he und Smyrnaer Muster bezeihnet. Es liegt dieser Di ‘ein feineres, ästhetishes Gefühl, ein künst- lerishes Verständniß zu Grande, wie das feiner Zeit der -Natio- nal-Zeitungs-Korrespondent über die Londoner Welt-Ausstellung

in vortrefiliher und überzeugender Weise entwickelt hat.

In Folge der günstigeren Bedingungen, unter denen fi die englischen Fabrikanten die Rohmaterialien zu beschaffen im Stande find, dominiren indessen die englishen Teppiche noth immer in dem Weltverkehr. So groß der Absaß der Berliner Fabrikate im deutshen Inlande sich auch hon feit längerer Zeit gestaltet haite, so gering war bisher der Export dieser Artikel bemessen. Erst der kanganhaltende Stillstand der Pariser in-

dustriellen Thätigkeit feit dem lezten Kriege hat- auch nah dieser Richtung hin belebend auf den ‘Verkehr eingewirkt. Eine Menge Käufer aus dem Auslande, welchebisher allein den Pariser Markt be- suchten, haben sich neuerdings hierher gewandt, werden aber vor- ausfihtlich auch in Zukunft freiwillig den Berliner Bezugs- quellen treu bleiben, da die hiefige Teppih-Industrie, wie in ge- läutertem Geschmack der englischen überlegen, in allen tehnishen Bezichungen der franzöfischen mindestens ebenbürtig ist.

Durch das äußerliche Auftreten ihrer Erzeugnisse im Handel geeignet, das industrielle Renommé Berlins in- weiten reisen zu heben, ist die Branche der Parfümerie- Fabrikation. Zu derselben rechnet man die Parfümerien im engeren Sinne, im weiteren alle Extraits, Pomaden, feineren Haaröle, Räucher- mittel, dann aber auch wohlriehende Seifen, au allerhand zum Genuß bestimmte Extrakte und Liqueure. Der Zusammenhang

S

aller dieser verschiedenartigen Produkte beruht auf ihrer gemein- samen Herstellung aus aromatischen ‘Kräutern, als wesentlihsten

Bestandtheilen. Deutschland hat zuer im Großen diese In- dustrie in das Leben gerufen. Früher nur vereinzelt und int kleinen Dimenfionen, geübt von Apothekern und allerlei Geheim- künstlerin, blüht dieselbe gegenwärtig in den größeren Städten aller Gánt E

. Kaum in irgend einer andern Branche hat der Name des :-

Fabrikationsortes cine solhe merfantile Bedeutung, als gerade in dieser. In Deutschland wetteifert mit Berlin in dem Rufe, preiswürdige Parfümerien zu fabriziren, nur noch Hamburg, Aehnliche Fabriken in kleineren Städten müssen von vornherein auf den Absaÿ ihrer Waaren in weiteren Kreisen verzichten; -be- sonders seitdem die neuere Gesezgebung eine Täuschung und die Nachahmung fremder Etiquettes strenge ahndet. Seit dem In- krafitreten des Handels-Schußgeseßes mit Frankreich hat die Ber- liner Fabrikation es auch- aufgegeben, nah früherer Sitte- die Bezeichnungen ausländischer, besonders französisher und engli- \her Firinen nahzubilden und selbst die sachlichen Namen werden heutzutage, fast ohne Ausnahme der deutschen Sprache entnom- men, sowe)t der Verkehr mit dem Auslande nicht die. entsprechende Uebersezung erforderlich macht. Für den europäischen Kontinent ist fast die einzige Bezugsquelle des Fabrikations-Rohmaterials, der aromatischen Stoffe in Form von Kräutern, oder aus diesen bereits gewonnenen, ftonzentrirten Essenzen der Ort Grafe bci Nizza. Auch Berlin bezieht von dort die zur weiteren Ver- arbeitung nothwendigen Materialien. Die Berliner älteste Fabrik dieser Art i| die bekannte von Treu Und Nuglisch, die 1825 gegründet wurde, anfangs wohl noch in sehr besheidenem Um- fange, da sie in dem Fabriken-Verzeichnisse von 1826 noch Fehlt. Die nächstälteste ist die von A. W. Bullrich, die seit 1827 be- steht. Im Jahre 1830 werden bereits 3 Fabriken von Par- fümerien- aufgeführt, im Iahre 1850“fünf, 1861 fünfzehn, die zusammen damals hundert und einige zwanzig Personen beschäf- tigten. In den neueren Berlinéèr Adreßbüchern werden dic Par- fümerie- Fabrikanten und die bloßen Parfümerichändler in eine Rubrik zusammengefaßt, deren durhschnittlihe Gesammtzahl 100, daher keine Uebersicht über den aus\{ließlihen Fabrikationsbetrieb gewährt. Die bedeutendsten Firmen, außer und nach den bercits genannten ältesten, find: Gebrüder Leder, Conrad und Simon, C. E. Großmann und Moldenhauer. “Die Einfachheit der Ma- nipulationen in dieser industriellen Branche, neuerdings noch mehr begünstigt durch zweckentsprehende Apparate, beschränkt au in den größesten Etablissements diefer Art das Arbeiter- personal auf geringe Zahlen, die nirgend ein Dugzend übersteigen dürften. Die eigentlichen und ursprünglichen Präparate dieser Fabriken haben ihren Absaß, f\o groß er au in den einzelnen Fâllen sein mag, nur in Deutschland, weil selbstverständlich die Konkurrenz jeder anderen Hauptstadt in jedem anderen Lande in dieser Bezichung zu stark ist. Nur einzelne Spezialitäten, welche die beiden ältesten Firmen fabriziren, sind dur ihre an- erkannte Qualität über die Grenzèn Deutschlands hinaus in den Welthandel gelangt. Die Spezialität von Treu und Nuglish ist eine Sorte Veilchenseife, die in dieser Vortrefflichkeit nicht wieder nachgeahmt worden ist und ihren Weg felbst bis über den Ozean gefunden hat. Spezialitäten der Handlung A. W. Bull- rich. find: Pommeranzen - EXtrakt, ein auch amtlih anerkannter „Cholerabitter*, Rafirseife, deren Exportnach Oesterreich, Niederlande, Dänemark und Amerika ein höchst umfangreicher is, und end- lih das sogenannte „Bullrihshe Salz“, dessen Bedeu- tung für den Handel Berlins niht zu untershäßen ist. Seinen Hauptabsaß findet das Salz in Oesterreih, wo besondere Kom- manditen denselben vermitteln; daß es aber in der That ein Requisit des Welthandels geworden is, geht daraus hervor, daß es nöthig geworden "ist, die Etiquettes zu demselben ‘in allen [ebenden Kultursprachen der Erde drucken zu lassen.

Inseraten-Expedition # des Deutschen Reihs- Anzeigers

Berlin, Wilhelm-Straße Nr. 32.

«a ais bels int L: E} entliher Anzeiger.

Sandels-Negifster.

Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3463 die hiesige Aktiengésellshaft in Firma: | Berliner Weißbier-Brauerei, Aktiengesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: Das Grundkapital ist um 120,000 Thaler, zerlegt in 1200 auf dem Inhaber lautende Aktien zu 100 Thaler erhöht.

In unfer Gesellschaftêregister, woselbst unter Nr. 2011 die Hiesige Handlung in Firma : i M. Lion

vermerkt steht, ist eingetragen : : Der Kaufmam Louis Bloch ist aus der Handelsgesellschaft auêgeschieden. Der Kaufmann Marcus Lion zu Berlin seßt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 7190 des Firmenregisters.

Demnächst ist in unser Be r@ster unter Nr. 7190 die Firma: n Ans ats deren Inhaber der Kaufmann Marcus Lion hier eingetragen worden.

Die hiesige Kommanditgesellshaft auf Aktien in Firma:

______ ¿ Vereinsbank Quistorp & Co. (Gesellschaftsregister Nr. 3341) hat dem Fricdrich Kaeber hier Kollektivprokura in der Weise ertheilt, daß er gemeinschaftlich mit einem der andern Prokuristen der Gesellschaft zur Firmenzeichnung beretigt ist. l

Dies ift in urfer Prokurenr-gister unter Nr. 2359 eingetragen, dagegen in demselben unter Nr. 1887 die dem Georg Scheibler für dieje Firma ertheilte Colleftivprokura gelöscht werden.

Die hiefige Handelsgesellschaft in Firma:

A q Plat o & Wol (Gefellschaftsregister Nr. 43) hat für ihr Handelsgeschäft dem Heinrich rior Philipp Bandler und dem Louis Julius Waldemar Schreier, beide hier, Collcftivprofurà in der Art ertheilt, daß dieselben gemein- schaftlich, oder jeder von ihnen mit einem der anderen Prokuristen Ferdinand Kahl und Joseph Stroheim zur Zeichnung der Firma be- rechtigt ift.

Dies is in unfer Prokureurcgister unter Nr. 2360 eingetragen, dagegen in demfelben unter Nr. 1547 die dem Leopold Oberlaender für diese Firma ertheilte Collcftivyrokura gelöscht worden.

_Der Banquier Eduard Mamroty zu Berlin hat für sein hier- selbst unter der Firma:

Eduard Mamroth (Firmenregister Nr. 3951) bestehendes Handel haft 1) dem Albert Wilke, H 2) dem Max Praschkauer, 3) dem Franz Strandt, * : fammtlich hier, Kollektivprokura in der Art ertheilt, daß Jeder von ihnen in Gemein- Jn einem zweiten Prokuristen zur Zeichnung der Firma berech- gt ift;

Dies ift in unser Prokurenregister unter Nr. 2361 eingetragen Worden. :

Der Kaufmann Carl Wilhelm Alexander Katsh zu Berlin hat für fein bierselbst unter der Firma M J Alex. Kats x Li irmenreistes Nr. 4029) bestehendes Handelsgeshäft dem Eduard Wirth hier Profura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2362 eingetragen worden.

Der Kaufmann Ernst Simon zu Berlin hat für sein hierselbst

unter der Firma:

; e _Simon & RNöstel / (Firmenregister Nr. 6427 ) bestehendes Handelsgeschäft dem Ludwig Simon hier Prokura ertheilt und ift dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2363 eingetragen worden.

Gelssch{t sind: Firmenregister Nr. 4482 die Firma: Gustav Friedländer, Prokurenregister Nr. 1080 die Prokura des Emil Hubert Friedländer für die jeßt ge- lôöschte Firma: Gustav Friedländcr. Berlin, den 7. Januar 1873. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

Die Handelsgesellshaft unter der Firma Blaeser & Schopp mit dem Siße in Inden, deren Theilhaber die daselbft wohnenden Gerber Peter Blaeser und Franz Wilhelm Schopp waren, ist am 1. d. Mts. aufzelöst worden -nnd find Aktiva und Passiva derselben auf den 26. Blaeser übergegangen.

1. die Kinn Biere & Ged 0 Me

1. die Firma Blaeser opp unier Nr. 776 des Gesell- schaftsregisters gelöst; H p |

2. unter Nr. 3173 des Firmenregisters eingetragen die Firma Euer Blaeser, welche ihre Niederlaffung in Inden hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Gerber Peter Blaeser ift.

Aachen, 4. Januar 1873.

Königl. Handelsgerihts-Sekretariat.

Die Handelsgesellschaft unter der Firma Wm. Peters & Cie., mit dem Siße in Eupen, deren Theilhaber die dajelbst wohnenden Kaufleute Wilhelm Peters und Gustav an!emann waren, ist durch den am 21. Dezember v. J. erfolgten Ausêtritt des 2e. Hansemann aufgelöst worden, und sind Aftiva und Pasfiva derselben, mit dem Rechte die bisherige Firma fortzuführen, auf den 2c. Wilhelzz Peters übergegangen; vorgedachte Ben wurde daher heute unter He 493 des Gesellschaftsregisters gelöst. j

, Ebenso wurde die den zu Eupen wohnenden Kaufleuten Jacob Münster und Joseph Landvogt für vorftchende Firma ertheilte Kollektiv- Prokura unter Nr. 195 des Prokurenregisters gelöscht.

Sodann wurde unter Nr. 1086 des Gesellschaftêregisters einge- tragen die Handelsgesellschaft unter der Firma Wm. Peters & Cie., welche ihren Siß in Eupen, am 1. Jauauar d. J. begonnen hat und von gen ihrer e aven den zu Eupen wohnenden Kaufleuten Wilhelm Peters, Jaco Münster und Robert Weßlaë vertreten wer-

Í

8 Inserate nimmt an dieautorisirte Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Lerlin, Leipzig, Hamburg, Frank- furt a. M., ßKreslau, Halle, Prag, Wien, München,

ürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

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den kann; endlich wurde unter Nr. 646 des Prokurenregisters einge- trägen die Prokura, welche dem zu Eupen wohnenden Kaufmanne Heinrich Roß für vorgedachte Firma ertheilt Woxden ist. i Aachen, den 4. Januar 1873. Das Handelsgerichts-Sekretariat.

Tue T Ln M Ade Auf notariell beglaubigte Anmeldung wurde heute unter Nr. 201 des hiesigen Handels- (Gesellschafts-) Registers eingetragen die offene Handelsgesellschaft unter der Firma „Hesse & Cahen“, welche ihren Siß in Saarlouis und. mit dem 31 Dezember 1872 begonnen hat.

Die Gesellschafter sind die Kaufleute Eduard Hesse und Moses Cahen, beide in Saarlouis wohnend, und find dieselben nur zusammen befugt, die Gesellschaft zu- vertreten und geimeinshaftlich dic Firma zu zeichnen.

Saarbrüdcken, den 6. Januar 1873.

Der Can gerihid-Selcetär, oster.

BeXanntmachung,

Zufolge notariell beglaubigter Erklärung vom 31. Dezember 1872 wurde heute die unter Nr. 799 des hiesigen Handels- (Firmen-) Re- gisters eingetragene Firma „A. Hesse“, mit dem Sitze in Saarlouis, und demgemäß die dem Kaufmanu Eduard Hesse daselbst für das gedahte Handelsgeschäft ertheilte Prokura sub Nr. 110 des Pro- kuren-Registers gelö]cht.

Saarbrüdckecü, den 6. Januar 1873.

Der Landgerichts-Sekretär. Koster. -

Bekanntmachung,

Zufolge notariell beglaubigter Erklärung vom 27. Dezember 1872 wurde heute die unter Nr. 218 des hiesigen Handels- (Firmen-) Re- gisters eingetragene Firma „I. enstein“ mit dem Siße in St. Wendel, wegen Aufgabe des Handclsgeschäftes Seitens des Jn- habers, Kaufmann Joseph Falkenstein sen. daselbst, gelöscht.

Saarbrüdcken, den -6. Januar 1873.

Der Landgerichts-Sekretär. Koster.

Hanudelszgerichtliche Bekanutmachung.

Der Gewehrfabrikant Johann Adäm Leipold in Suhl ist , als Inhaber der dasigen Handelsfirma I. A. Leipold. unter Nr. 188 unseres Firmenregisters zufolge Verfügung vom heutigen Tage einge- tragen worden.

Suhl, den 23. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Redaction und Rendantur: S chwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg.

Vier Beilagen. (einshließlich der Böcsen-Beilage.)

M |

Landtags - Angelegenheiten. Berlin, 7. Januar. Dem Herrenhause ist folgender Ent-

- wurf eines Geseßes über das Grundbuhwesen im Be-

zirk des Appellationsgerichts zu Cassel mit Auss{luß des Amtsgerichts von Vöhl vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für den Bezirk des Avpellationsgerichts zu Cassel, mit Aus- schluß des Amtsgerichts von Vöhl, unter - Zustimmung der*® beiden Häujer des Landtags Unserer Monarchie, was folgt : S 3

S. 1. Das Geseß übex den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig- keiten vom 5. Mai 1872, die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, mit Ausnahme der §8. 20. bis 22, 49., 73, 133. bis 140., sowie das Geseß vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen werden in dem Be- zirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Aus\{luß des Amtsgerichts- bezirks von Vöhl, unter nachstehenden Bestimmungen eingeführt.

S. 2. Die in den eingeführten Geseßen ia Bezug genommenen geseßlichen Vorschriften, welche in dem erwähnten Bezirk nicht gelten, bleiben außer Anwendung. .

S. 3. Verträge, welhe die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, oder der ihnen gleihgeahteten Rechte und Gerehtfame gu Gegenstand haben, bedürfen ferner nicht zu ihrer Gültigkeit der

uzeige bei dem Gericht der belegenen Sache ünd der Bestätigung des

Leßteren, begründen vielmehr, Falls sie überhaubt in schriftlicher Form geschlossen find, pversönlihe Ansprüche, unbeschadet der Anwendung des §. 10. des Geseßes vom d. Mai 1872 über den Eigenthumserwerb 2c., auf nit schriftli geschlossene Verträge. :

Verträge über Grundgerectigkeiten, sowie im Falle einer darauf gerichteten besonderen Abrede Mieth- und Pachtverträge er- halten dingliche Wirksamkeit nur durch Eintragung im Grundbuch.

S. 4. Nah Erlaß dieses Geseßes sind Verabredungen, durch welche zur Sicherung eines über Grundstücke abgeslossenen unwirk- samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. -

_S. 9. Im Zwangsversteigerungs- und im konfurêmäßigen Ver- kaufsverfahren geht das Eigenthum durch den rechtsfräftigen Zuschlags- bescheid, jedoch ersi nach Zahlung oder Stundung des Zujchlagspreijes, auf den Ersteher über.

Die Eintragung des Eigenthumsübergangs, so wie die Löschung der dur das Berfahren aufgehobenen Hypotheken und Grundschulden erfolgt auf das Ersuchen des Versteigerungsgerichts. 4

S. 6. Werden streitige Eigenthumsverhältnisse durch Ürtheil oder Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestellt oder wird Eigenthum im gerihtlichen Theilungsverfahren zuerkannt, fo erfolgt die Eintragung im Grundbuch unter Vorlegung des rechtskräftigen Bescheides oder Urtheils auf Antrag eines der Betheiligten. :

S. 7. Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Crsizung cus entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.

_Die Klage auf rückständige Zirisen von eingetragenen Kapitalicn verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember deêjenigen Jahres, iu welchem die Zinsen fällig geworden find.

._ F. 8. Die Einrede des nicht gezahlten Geldes (vergl. Kürheff. Gefeß vom 20 Dezember 1840, 88. 3. und 4), sowie die der Voraus- klage ift gegen die hypothekarishe Klage unzuläjsig.

8.9. Gefeßliche oder durch leßtwillige Verfügung begründete Supther gewahren nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer , die Sintragung einer bestimmten Summe zu bewilligen.

. Ergreift die Hypothek das ganze Vermögen, so braucht der Eigen- thümer die Eintragung nur auf einzelne, die Schuld genügend fichernde Grundstücke zu bewilligen.

„_ Die Eintragung des den Minderjährigen an dem Vermögen ihrer Vormünder zustehenden gefeßlihen Pfandrehts erfolgt, ebenso wie die Löschung, kostenfrei auf Ersuchen des Vormundschafts- rihters. Derselbe darf eine solche ‘Eintragung nur soweit verlangen, als die Sicherung des in selbständiger Verwaltung des Vormundes befindlihen Vermögens es erfordert. Er hat bei Aus- wahl der Pfandobjekte auf die den Vormund am wenigsten belästi- gende Weise zu verfahren und von einer Eintragung ganz Abstand zu nehmen, wenn der Vormund durch Hinterlegung von Werthpapieren oder in sonstiger Weise ausreichende Sicherheit leistet, oder - wenn der Vater einen von ibm ernannten Vormund von autionsleistung ent- bunden hat. Diese Bestimmungen finden auf die sonstigen Pflegebe- fohlenen ihren Kuratoren gegenüber, sowie auf die minderjährigen Kin- der dem zur Wiederverheirathung schreitenden Vater gegenüber ent- lprecbende Anwendung.

S. 10. Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen ist fortan unwirksam.

An beweglichen Sachen kann nur ein Faustpfand bestellt werden.

S. 11. Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen Verpfändungen eines ganzen Vermögens gewähren keinen Anjpruch auf Eintragung im Grundbu, behalten jedoch, ebenso wie alle nicht ein- getragenen, auf Grund des Gesebßes oder leßtwilliger Verordnung ent- standenen oder noch entstehenden Pfandrechte, bezüglih der nah bis- herigem Recht „davon ergriffenèn Grundstücke, die Wirkung, daß sie im Konkursverfahren des Schuldners an dem na Befriedigung der eingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschuß des Erlöses der Nd verkauften Grundstückte wie bisher geltend gemacht wer-

en Éönnen.

S. 12. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, seweit dieselben gültig obne öôffentliche Urkunde errichtet sind, können Ein- tragungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentlihe Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch dâs Geseß berufenen Erben nachgewiesen ist, oder cine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich us e Mig öffentlicher Ladung ein besjer- berehtigter Erbe nicht ge-

eldet habe.

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen La- dung hat der Nachlaßrichter nah Lage des Falles zu ermessen.

S A _Die im gerihtlihen Zwangsvollstreckungs-Verfahren ver- sugte Immission in Grundstückte begründet fortan nur cinen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek.

Die Eintragung ist von dem Prozeßrihter bei dem Grundbuch- amte nahzusuchen.

S. 14 Jun dem Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden bei Unzulänglichkeit des Erlêses in dem wangsversteigerungs- verfahren neben dem Kapital und den laufenden insen nur zweijährige Zinêrückstände vom leßten Fälligkeitstage vor der Jnsolvenzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts gerechnet berichtigt.

- 19. Das verpfändete Grundstück haftet auch für die dur Geltendmachung der Hypothek oder Grundschuld im Konkurs ‘erwach-

senen Kosten. Die näch §. 21. der Verordnung vom 30. August 1867 für die

Festitcllung des Bestandes und der Rangordnung einer fiedezung im ‘onfurs den Rechtsanwälten uxzd Kontradiktoren zuge illigten Ge- bühren werden für anzumeld-nde Hypotheken und Grundschulden, E bezügli derselben kein Streit entsteht, auf ein Viertel herab- S. 16. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehêrigen, auf dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grund- sttück dinglich Berechtigten. j

0 1 Die hypothekarische Klage erfordert nit die Kündigung bei dem persönlih verpflihteten Schuldner, sofern sie dem Eigen- thümer gegenüber erfolgt ist. -

| Erste Beilage E zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Donnerstag, den 9. Januar

F. 18. Die Schadenersaßklage gegen die Grundbuchbeamten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat. E

Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszufügung dreißig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wisjenschaft nicht weiter an. 2

8. 19. Die mit einem Richter Mlepten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstück-.

Bei den mit mehreren Richtern beseßten Ämtsgerichten bildet einer derjelben mit einem Buchführer und den erforderlichen Schreibern und Unterbeamten das Grundbuchamt._ j 4

Die Amtsgerichte find zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche Grundstücke veräußert oder belastet werden, auch wenn die Grundstücke nicht im Bezirk des Amtsgerichts liegen.

Die Thätigkeit der Gemeindebeamten im Hanauischen bei den Hypothekengeschäften hört für jedes Grundstück „auf, welches in das neu anzulegende Grundbuch übertragen worden ist.

Die Bestimmungen der §8. 52., 74 und 99. der Grund- buhordnung fommen bis zum Erlaß eines Geseßzes über Familienfideikommisse auf diese nur infoweit zur Anwendung, als Familienfideikommisse gesezlich oder stiftungsmäßig - einer Staatsbehörde bereits unterstelit find, oder durch Beschluß der Sidéikommißbetheiligten dem Appellationsgerichte zu Cassel als Fidei-

ommißbehörde unterstellt werden. 5 :

S. 20. Die in den General-Währschafts- und Hypothekenbüchern enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums bildet die Grundlage für die neuen Grundbücher unter den nah- stchenden Bestimmungen: : :

§. 21. Mit dem 1. Januar 1874 erlangen die în den General- Währschafts- und Hypothekenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den leßten Eigenthumsübergang oder soweit sie die im §. 12 des Ge- jeßes uber den Eigenthumserwerb 2c. gedachten dinglichen Rechte be- treffen, die Bedeutung ven Einträgen, welche nach Maßgabe der im S. 1. eingeführten Geseße bewirkt sind, jedoch unbeschadet der Be- stimmungen des 8. 34.

§. 22. Beschränkungen des Verfügungsrehts des Eigenthümers fowie der Eintragung bedürfende dinglihe Rechte und die Hypotheken, welcke nit bis zum 1. Januar 1874 in die General-Währschafts- und Hypoth«kenbücher eingetragen find, behalten zwar dem zu diefem Zeitpunkt eingetragenen Cig7nthümer gegenüber ihre bisherige Wirk- samkeit, können jedech gegen denselben eine nahträglihe Eintragunüg im Grundbuch nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreingetrage- nen dinglichen Rechten, Hypotheken und Grundschulden gegenüber feine Wirkung zu äußern. i

Beschränkungen und Belaftungen des Eigenthums, welche auf einem Stammguts-, Familienfideikommiß-, Lehns-, Leihe-, Meier-, Erbpacht oder fonstigen gutsherrlichen Verbande beruhen, erlöschen au dem eingetragenen Eigenthümer gegenüber und fönnen überhaupt, au aus der Person der Rechtsurheber,. nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie niht bis zum 1. Januar 1874 in die General-Währ- shafts- und Hypothekenbücher eingetragen sind.

, §. 23. Die Uebertragung eincs Grundstücks aus dem General- Währschafts- und Hypotlkenbuh in das neu anzulegende Grundbuch soll erfolgen, sobald das Grundstück auf einen neuen Eigenthümer zu übcrschreiben, oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer fie beantragt, odér sonst das Grundbuchamt dieselbe zur Klarftellung der Grundbuchverhältnisse dienlih erachtet.

Dakbèi gelten für die Anlegung des neuen Grundbuchblattes die nastehenden Verschriften: 2

1) als Eigenthümer „ist derjefñige“ einzutragen, der entweder als solcher im General-Wäbrschafts- und Hypcthekenbuch eingetragen steht, oder die Umschreibung des dort zu Gunsten eines Oritten eingetragenen Eigenthums auf s-inen Namen nah Maßgabe des Gesetzes über den Eigenthumserwerb beantragen kann.

2) Die Eintragung Jes die Vorlegung eines mit dem General- Währschafts- und Hypothekenbuch übereinstimmenden Auszugs aus dem St-uerbuch oder die Einwilligung des darin als Besißer des Grundftücks eingetragenen Dritten voraus.

Bei neu vermessenen Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchauszug na neuerer Kartennummer verzeichneten Grund- stücke mit dem im General -Währschafts - und Hypothekenbuch nach alter Bezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Vermessung stattgehabten steveramtlichen Ermittelungen von Amts- wegen zu beschaffen. L t

Wenn eine solche Feststellung unthunlih ist, so kann eine Ein- tragung nur na vorgängigem Aufgebotsverfahren (§8. 29. bis 33.) erfo!gen.

3) Mit der Eintragung des Eigenthums sizd sämmtliche im Ge- neral-Währschafts- und Hypothekenbuch unter dem Namen des leßten Eigenthümers noch eingetragenen, das Grundstück betreffenden ding- lichen Rechte, Hypotheken und sonstigen Rechtsverhältnisse auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen, jedoch mit Ausnahme der geseß- lih aufgehobenen Grundlasten. A

Betreffs der zu Gunsten der Pfle ebefohlenen sich vorfindenden allgemeinen Pfandeinträge ist deren vorherige Löschung oder Beschrän- kung nah Borschrift dès §. 9. dieses Geseßes bei dem Vormundschafts- rihter von Amtswegen zu veranlassen.

Die übrig-n allgemeincn Pfandeinträge find unbeschadet des dem Eigenthümer nah dem Schlußsaße des §. 40. zustehenden Anspruchs auf deren Einschränkung, zunächst unverändert auf sämmtliche auf das neue Grundbuchblatt zu überschreibende Grundstücke einzutragen.

4) Bon der erfolgten Uebertragung eines Grundstüls- in das Grundbuch find sämmtlihe nach den vorhandenen Einträgen Be- theiligte in Kenntniß zu seßen. z

9) Kosten werden für die in AUO uh an das General - Währ- schafts» u Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines neuen Grundbuchblattes nur soweit erhoben, - als damit“ gleichzeitig Verände-

in den Eigenthums- oder sonstigen Rechtsverhältnissen eines is eingetragen werden, die ols jolche kostenpflich'ig sind. ;

F. 24. Die Vorschriften der §8. 20. bis 23. gelten auch für die durch Allèrhöchsten Erlaß vom 8. Juli ¿867 zu General-Währschafts- und Hypothekenbüchern erweiterten bayerishen Hypothekenbücher, so wie für fi General- und Quartierbücher der Stadt Hanau.

8. 259. Soweit in emzelnen vormals r Gericht8- bezirken General -Währschafts- und Hypothekenbücher nicht eingeführt sind, kommen die vorstehenden §8. 20. bis 23. in der Art zu ent- sprechender Anwendung, daß statt jener die bei den Orts- und Amts-

erichtei geführten Kontrakten- und Hypothekeubücher und die in die- elben bis zum 1. Januar 1874 bewirkten Einträge die Grundlage der ney anzulegenden Gründbücher unter nachstehenden weiteren Be- stimmungen bilden: R s A

1) Wer im Steuerbuh als Eigenthümer eines Grundstücks ein- Beirag steht, oder in dem Falle, daß ein Dritter eingetragen ift, die Ulischreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nah Maßgabe der in §. 1. eingeführten Geseße würde beantragen können, ist, sofern er gad weisen vermag, daß die steucramtlihe Eintragung mit dem Inhalt der bei den Orts- und mtsgerichten über die Eigenthums- übergänge geführten Bücher übereinstimmt oder senst in gerichtlichen e B und Prozeßverhandlungen seine Grundlage findet, berechtigt, die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuch zu beantragen.

) Mit dem Antrag auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes ist än vom Ortsgericht und, wo ein solches nicht besteht, vom Amts-

1878.

geriht aufgestellter, in allen Fällen von dem leßteren auf Grund der bei ihm geführten Bücher zu prüfender und zu vervollftändigender Hypothekenschein vorzulegen, welche die Eigent ums-Verhältnisfe des einzutragenden Grundstücks, dessen Belastung und alle sonstigen ding- lichen Beziehungen defselben angiebt.

Der Antragsteller und sofern die Anlegung des Grundbuchblattes dur eine nach dem 31. Dezember 1873 erfolgte freiwillige Veräuße- rung veranlaßt wird, der Veräußerer hat die Richtigkeit und Voll- ständigkeit dieses Hypothekenscheins an Eidesstatt zu versichern.

3) Nath erfolgter Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grund- sttücks wird das Grundbuchblatt nach Vorschrift des §. 23. Nr. 3. bis 5. angelegt und gleichzeitig das Ortsgericht hiervon benachrihtigt, wel- hes das Grundstück in seinen Büchern abschreibt.

g. 26. Wer die in den General - Währschafts- und Hypothen- büchern oder in den sonstigen in §. 24. erwähnten gerichtlichen Büchern enthaltenen Eintragungen, soweit fie nach den vorstehenden Paragraphen die Grundlage der neuen Grundbücher biiden, für un- rihtig oder unvollständig erachtet, hat deren Berichtigung oder eine entsprehende Bormerkung seiner deshalbigen Ansprüche in den gedach- ten Büchern bis zum 1. Januar 1874 zu erwirken, widrigenfalls die- selben später nur unter den nah Maßgabe der §8. 20. bis 25. ein- tretenden Réchtsnachtheilen geltend gemaht werden fönnen.

oie Berichtigungen der älteren Bücher, einsließlich der barEReE. ei dem Grundbuchrichter gepflogenen Verhandlungen sind

ostenfreï. i Z A ; : Die Erhebung eines auf Berichtigung geriteten Klagantrags be- gründet ohne Weiteres das Recht auf ent)prehende Vormerkung.

§. 27. Vom 1. Januar 1874 an dürfen Einträge in die Ge neral-Währschafts- und Hypothefenbücher oder in die deren Stelle vertretenden älteren gerichtlichen Bücher nur noch soweit bewirkt wer- den, als fie Vormerkungen zur Wahrung geltend. gemachter Rechte oder Löschungen und Veränderungen älterer vor dem 1. Januar 1874 eingetragener Hypotheken mit Auss{luß jedo der im §. 41. vor-

gejehenen Umwandlungen derselben zum Gegenstande haben.

4E Soweit in den vormals bayerischen Landestheilen ein Grundstück in- die dortigen Hypothekenbücher nit eingetragen ift, kann der Gigenthümer, wenn er jein Eigenthum nach dem bisher gül- tigen Recht durch geri{tlihen oder notariellen Erwerbsaft nachweist, auf Grund defsen die Eintragung ‘im Grundbuch verlangen.

8. 29. Wenn bezüglich eines Grundstüs die Borausfeßungen der SS. 23., 24, 25., 28. nit vorliegen, so fann ein Grundbuchblatt für dasselbe nur nach vorherigem Aufgebot nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§S. 30. bis 33.) angelegt werden.

S. 30. Der Befißer eines solchen Grundstücks, welcher durch eine Bescheinigung des Ortsvorstandes, durch zu vernehmende Auskunfts- personen oder sonst naweist, daß er das Grundstü, einiließlich des Besißes seiner Rehtêvorgänger mindestens zehn Jahre eigenthüms- lich besißt, kann ale diejenigen, welche ein Ret an dem Grundftück zu haben vermeinen, unter Androhung des Rechtsnachtheils öffentlich laden laffen, A O L

daß nach Ablauf der Frist ein in diesem Verfahren nicht an- gemeldetes Recht gegen den im Grundbucbblatt eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nit geltend gemacht werden darf.

Mit dem Antrag ist eine Darstellung der bekannten Rechtsver- Betnilse des Grundstücks vorzulegen, auch hat der Antragsteller die

ichtigkeit seiner Angaben eideëjtattlih zu versichern. Die Ladungs- frijt muß mindestens sechs Wochen betragen.

S. 31. Jft das Grundstück im Steuerbuch auf einen andern Namen eingetragen, oder ergeben sih sonst Antaltépunkte für die Be- rehügung dritter Personen, so find diese von Amtéwegen bejonders zu laden.

§. 32. Werden von keiner Seite Ansprüche auf das Grundstück

‘erhoben oder die geltend gemachten von dem Antragsteller anerkannt,

so erfolgt die beantragte Eintragung des Eigenthums unter gleih- zeitigec Eintragung der vom Antragsteller selbst angemeldeten oder anerkannten dinglichen Rechte und Hypotlcken.

33. Werden Ansprüh- Dritter geltend gemacht, so ist die Anlegung des Grundbuchblattes, sofern das Eigen- thum des Antragstellers bestritten üt, bis zur Erledigung dieses „Streitpunttes auszuseßen, bei einem Streit über dingliche Rechte und Hypotheken aber eine Vormerfung der streitigen Ansprüche zu bewirken. ]

Für die Eintragung allgemeiner Pfandrehte kommen die Vor- schriften in §. 23. Nr. 3. zur Anwendung. N Bet

S. 34. Die im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen auf Grund des Ausschreibens des Finanz-Ministeciums vom 12. April 1833 Ku. h. Gejeß - Sammlung, Seite 17 sowie der jsväteren Anweisungen über die Vermessungen bis zum 1. Januar 1874 festge- stellten Flurkfarten begründen die Bermuthung, daß die darin ver- zeichneten Grenzen dem wirklichen Eigenthumsbestond der Grundstüde entsprechen. Fa

Pia zum 1. Januar 1877 blcibt den Betheiligten verbehalten, einen anderweitigen Eigenthumsbestand nachzuweisen und Berichtigung der Kartengrenzen im Wege Ler Klage gegen den nach der Karte be- rechtigten Eigenthümer zu erwirken, auch zur Wahrung der flagend

emachten Ansprüche Vormerkung im Grundbuch zu tbteantragen.

Nach Ablauf diefer Frist bestimmen \sich die Grenzen der Grund- stücke, soweit niht rehtzeitig erfolgte Anfechtungen im Grundbu vorgemerft sind, lediglich na der Flurfarte und der ihr zu Grunde liegenden Vermessung h

& 35. Die vorstehenden Bestimmungen (§. 34.) gelten au für die im Gebiet des vormaligen Kurfürstenihums Hessen aus der Zeit vor dem Ausschreiben des Finanz-Ministeriums vom «2. April 1833 herrührcnden älteren, sowie für die in den vormals baycrischen Landes- theilen bisher festgestellten Flurkarten, jofern sie von der Regierung zur Bestimmung der Grunditüsgrenuzen geeignet befunden werden.

Das Appellationsgericht zu Cassel hat sich diejenigen Gemarkun- gen, für welche solche Feldkarten vorhanden sind, ven dec Steue: behörde bezeichnen zu lassen, und dieselben bis zum 1. Januar 1574 öffentlich bekannt zu machen. i :

S. 386. Vom 1. Januar 1874 an soll, sobald eine neue steuer- amtlihe Vermessung für eine einzelne Gemarkung volleudet ist, dem Grundbuchamt hiervon unter Mittheilung einer Nachweisung üter die Bezeichnung, welche die neu fkariirten Grundstücke bisher in den ge- richtlihen Büchern führen, Kenntniß gegeben werden. Das Grund- buchamt bestimmt hierauf durch eine in der Gemeinde und durch das Amtsvolatt zu veröffentlihende Verfügung eine Frist von acht bis zwölf Wochen, innerhalb deren es den Be- theiligten freisteht, die Ergebnisse der Vermessung bezüglich der Grenzen und der Bezeichnung der neu fartirten Grundstüdcke in den gerichtlihen Büchern im Wege der Berichtigungsfklage gegen den nah der Karte berechtigten Eigenthümer anzufechten, au Bormerkung der geltend gemachten Ansprüche im Grundbuch zu verlangen. Nach Ab- lauf diejer Frist bestimmen sih die Lage und die Grenzen der Grund- stücke, soweit nicht rehtzeitig erfolgte Anfechtungen dur Vormerkung im Grundbuch gewahrt sind, lediglich nah der Flurkarte und der ihr u Grunde liegenden Vermessung Jede solche F: ststellung einer neuen Fhuelerte ist vom Grundbuchamt durch das Amtsblatt zu ver- öffentlichen.

§8. 37, Sofern auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1867 Ges.-Sauml. Seite 716 bezw. der Verordnung vom 2. September 1867 Gej.-Samml. Seite 1463 eiñte Theilung eder wirthschaftlide Zusammentcgung von Grund-